
Wo stehen die Parteien, wenn es um die Zukunft der Berliner Justiz geht? Vor den bevorstehenden Wahlen hat der Deutsche Richterbund Berlin die im Abgeordnetenhaus vertretenen Parteien um Stellungnahmen zu zentralen justizpolitischen Fragen gebeten: von Sparpotenzialen und notwendigen Investitionen über den Pakt für den Rechtsstaat, Vermögensabschöpfung und Hasskriminalität bis hin zur Resilienz des Berliner Verfassungsgerichtshofs, zur Besoldung, zur baulichen Ausstattung der Gerichte und zur Digitalisierung der Justiz.
Der Berliner Landesverband des Deutschen Richterbundes (DRB Berlin) sieht die anhaltenden IT-Störungen in der Berliner Justiz mit besonders großer Sorge. Nachdem die Beschäftigten bereits seit Langem durch wiederkehrende Ausfälle und erhebliche Leistungseinbußen der IT-Systeme in ihrer täglichen Arbeit massiv beeinträchtigt werden, hat sich die Lage am vergangenen Freitag und erneut am heutigen Montag weiter zugespitzt: Über viele Stunden war - und seit heute früh andauernd ist - kein Zugriff auf die elektronischen Akten und die Fachverfahren möglich.
Die Folgen sind gravierend. Die Richterinnen und Richter können ihre Arbeit nicht oder nur sehr eingeschränkt ausüben. Mündliche Verhandlungen und Verkündungstermine mussten verlegt werden, weil ein Zugriff auf die elektronische Akte nicht möglich war. Auch Eilverfahren konnten nicht bearbeitet werden. Dr. Stefan Schifferdecker, Co-Vorsitzender: "Wir haben einen vorübergehenden Stillstand der Rechtspflege. Die Richterschaft ist wütend, da wir unsere Arbeit nicht machen können. Wir behelfen uns mit Stift und Papier, verhandeln ohne Akten."
Eine funktionierende Justiz ist auf eine verlässliche IT-Infrastruktur angewiesen. Wiederkehrende Systemausfälle führen nicht nur zu erheblichen Arbeitsrückständen, sondern beeinträchtigen unmittelbar die Gewährung effektiven Rechtsschutzes.
Besonders kritisch sind die Auswirkungen im Strafverfahren. Müssen Hauptverhandlungstermine aufgrund der andauernden IT-Ausfälle verlegt werden, kann dies dazu führen, dass gesetzliche Haftfristen nicht eingehalten werden können. In der Konsequenz besteht die Gefahr, dass Untersuchungshaft aufgehoben und Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen werden müssen – nicht aufgrund einer gerichtlichen Sachentscheidung, sondern weil die Justiz ihre gesetzlichen Fristen infolge technischer Ausfälle nicht mehr einhalten kann.
Auch Bürgerinnen und Bürger spüren die Folgen unmittelbar. Verzögerungen bei Eilanträgen können erhebliche Auswirkungen auf den Rechtsschutz haben. Verfahren bleiben liegen, Entscheidungen verzögern sich und das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats wird beeinträchtigt.
Der Berliner Landesverband des Deutschen Richterbundes fordert den Berliner Senat auf, die Ursachen der wiederkehrenden IT-Ausfälle unverzüglich zu beheben und die Justiz endlich mit einer leistungsfähigen, stabilen und ausfallsicheren IT-Infrastruktur auszustatten. Die Digitalisierung der Justiz darf nicht dazu führen, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften bei technischen Problemen über Stunden oder Tage handlungsunfähig werden.
Die Berliner Justiz erfüllt täglich eine zentrale rechtsstaatliche Aufgabe. Die derzeitige Situation ist nicht länger hinnehmbar.
Dr. Stefan Schifferdecker & Anna Radke

1. Berlin muss sparen. Wo sieht Ihre Partei bei der Justiz die wesentlichen Sparpotenziale? Oder sollte in der Justiz der Rotstift nicht angesetzt werden? Wo würden Sie stattdessen sparen?
CDU: Richtig ist, dass die Haushaltssituation in Berlin, wie überall in Deutschland, angespannt ist. Zum Selbstverständnis der CDU aber gehört es, an der Seite der Bediensteten und Beamten in der Justiz zu stehen. Wer dem Rechtsstaat dient, den muss der Rechtsstaat schützen. Trotz dieser angespannten Lage ist es uns entsprechend gelungen, Geld in die Hand zu nehmen und etwa in die Sicherheit der Bediensteten des Justizvollzugs zu investieren. Auf Initiative der CDU-Fraktion stehen jeder JVA in Berlin 10.000 Euro zusätzlich im Jahr 2026 für Schutzausrüstung der Bediensteten zu. Unter anderem wird dafür derzeit ein stichsicherer Schal für den Hals in der JVA Moabit getestet. Speziell die JVA Moabit erhält weitere 10.000 Euro jeweils in den Jahren 2026 und 2027 für die Anschaffung von neuen Funkgeräten, mit denen die Bediensteten Kolleginnen und Kollegen schnell um Hilfe rufen können. Zudem haben wir in den letzten beiden Doppelhaushalten jeweils 5 neue Stellen für die JVA Heidering geschaffen. Insgesamt konnten wir das Budget im Bereich der Justiz für den Geltungszeitraum des Doppelhaushalts 2026/2027 in signifikantem Umfang erhöhen.
SPD Nachtrag: Wir wollen eine leistungsfähige Justiz, die zügig ermittelt und entscheidet. Verfahrensdauern ver kürzen wir durch bessere Abläufe, konsequente Digitalisierung und zusätzliche Stellen. Bei der Jus-tiz darf nicht an falscher Stelle gespart werden. Wir wollen mehr Richter*innen, Staatsanwältin-nen und Staatsanwälte aber auch entsprechend mehr nichtrichterliches Personal einstellen, um unseren Rechtsstaat für alle zu schützen. Einsparpotentiale in der Justiz bestehen vor allem dort, wo das Geld besser in Sozialarbeit und Programme wie Arbeit statt Strafe investiert ist. In der Justiz kann auch bei überbordenden Be-richtspflichten und bürokratischen Verwaltungsabläufen Geld gespart werden, das besser in die konkrete Rechtspflege fließen sollte.
Bündnis 90/Die Grünen: Für uns Grüne ist entscheidend, dass Einsparungen in der Justiz nicht die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats beeinträchtigen. Deshalb sehen wir Kürzungen bei Gerichten, Staatsanwaltschaften, den Justizvollzugsanstalten, im Opferschutz oder beim Zugang zum Recht äußerst kritisch. Denn der Rechtsstaat ist das Fundament unserer Demokratie und muss gerade in heutigen Zeiten stark und resilient sein. Deshalb gibt es aus Grüner Sicht im Kernbereich der Justiz nur sehr begrenzte Sparpotenziale. Wo wir Handlungsbedarf sehen, sind vor allem effizientere Strukturen, eine bessere digitale Ausstattung und modernere Abläufe. Wir setzen auf Effizienzgewinne, etwa durch die Digitalisierung, ohne die Substanz der Justiz anzugreifen.
Die Linke Nachtrag: Einsparpotentiale im Gesamthaushalt der Justizverwaltung sehen wir nicht, aber es sind andere haushälterische Schwerpunktsetzungen möglich und notwendig.
Aus Sicht von Die Linke Berlin, hat die aktuelle Hausleitung viele gleichartige Einsparungen in nachgeordneten Bereichen vorgenommen (Reisekosten und Fortbildungen), aber nicht im Kopfkapitel. Hier wollen wir genauer hinschauen, ob dies fachlich begründet und gerecht ist. Zugleich sehen wir die dringende Notwendigkeit, im gesamten Bereich der Justiz lebenslanges Lernen zu ermöglichen und das Angebot an Aus- und Fortbildung sowie deren Wahrnehmung deutlich zu verbessern.
Ebenso haben wir den Eindruck, dass während des Übergangs von älteren, oft selbst betriebenen Fachverfahren auf moderne, im Länderverbund entwickelte Systeme unnötig lange beide parallel betrieben werden. Gleichzeitig sind die Investitionen in Hardware in einem bedenklichen Maß zurückgegangen.
Innerhalb des Justizvollzugs wollen wir evaluieren, inwiefern die Ausgaben für Sicherheitstechnik die Arbeit der Mitarbeitenden tatsächlich erleichtern und die Kürzungen bei der Einbindung Externer wieder zurücknehmen.
AfD: Im Einzelplan 06 gibt es für die Berliner Justiz wenig bis gar keine Einsparpotenziale. Aus unserer Sicht sollte die religiöse Gefangenenseelsorge nur durch die Glaubensgemeinschaften finanziell getragen werden und nicht durch das Land Berlin. Gerade mal 2,8 % des Gesamthaushaltes deckt der Justizhaushalt ab. Das ist aus unserer Sicht deutlich zu wenig, gemessen an der Bedeutung dieser staatlichen Kernaufgabe. Die größten Einsparpotenziale befinden sich aus unserer Sicht in anderen Einzelplänen der Senatsverwaltungen. Als Beispiel seien hier vermeintliche Klimaschutzmaßnahmen, die Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen und Verbänden für diverse politische Projekte sowie die ausufernden Kosten der Flüchtlingsunterbringung der Sozialverwaltung genannt.
2. Wie steht Ihre Partei zum neuen Pakt für den Rechtsstaat des Bundes und der Länder? Wird es neue Stellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richterinnen und Richter in Berlin geben?
CDU: Der „Pakt für den Rechtsstaat“ ist als enger Schulterschluss der Länder mit dem Bund eine wichtige Errungenschaft für einen starken Rechtsstaat. Dafür soll gezielt in Personal und digitale Infrastruktur investiert und die Verfahren modernisiert werden, um sie schlanker und schneller zu machen. Das bedeutet z. B.: moderne digitale Gerichte, die effizient arbeiten und allen Rechtsuchenden einen niedrigschwelligen Zugang zum Recht ermöglichen. Dafür wird der Bund innerhalb des Pakts für den Rechtsstaat sowohl Mittel für die Digitalisierung als auch für die personelle Stärkung der Justiz bereitstellen. Für die personelle Stärkung der Justiz sind für die laufende Legislaturperiode des Bundestags Bundesmittel in Höhe von insgesamt 240 Millionen Euro vorgesehen. Bundesweit sollen so 2.000 neue Stellen in der Justiz geschaffen werden. Für die Digitalisierung werden durch den Bund für die Jahre 2027 bis 2029 insgesamt bis zu 210 Millionen Euro (70 Millionen Euro jährlich) zur Verfügung gestellt. Damit ist der Umfang der vorgesehenen Bundesmittel für den Pakt für den Rechtsstaat mehr als doppelt so umfangreich wie diejenigen, die im Zuge des ersten Pakts für den Rechtsstaat 2019 den Ländern zur Verfügung gestellt wurden.
In den Details aber sind die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen. Wir hoffen, dass bald eine Einigung erzielt werden kann, damit die wichtigen Finanzmittel verteilt und u. a. dringend benötigte neue Stellen geschaffen werden können.
Von den geplanten 2.000 neuen Stellen würden dann auch einige in Berlin geschaffen werden. Nach dem zuletzt veröffentlichten Königsteiner Schlüssel wären dies etwa 103 Stellen in der Berliner Justiz.
SPD Nachtrag: Die SPD unterstützt mit Nachdruck den Pakt für den Rechtsstaat und wird sich im Rahmen der Haushaltsverhandlungen für mehr Stellen in der Justiz einsetzen.
Bündnis 90/Die Grünen: Wir Grüne begrüßen den neuen Pakt für den Rechtsstaat von Bund und Ländern. Ein starker Rechtsstaat braucht gut ausgestattete Gerichte und leistungsfähige Staatsanwaltschaften. Zusätzliche Mittel für Personal und Digitalisierung sind deshalb ein richtiger Schritt. Berlin wächst, die Anforderungen an die Justiz nehmen in vielen Bereichen zu, insbesondere bei der Wirtschafts- und Cyberkriminalität. Zudem rollt auf die Berliner Justiz eine Pensionierungswelle zu, sodass neue Richter*innen gewonnen werden müssen. Hierfür muss die Berliner Justiz attraktiv sein, dazu gehören gute Arbeitsbedingungen, schnellere digitale Abläufe, die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice, ein breites Fortbildungsangebot, moderne Justizgebäude, aber auch eine bessere Ausstattung der Geschäftsstellen. Berlin hat Bedarf und muss bei der Verteilung der Mittel angemessen berücksichtigt werden.
Die Linke Nachtrag: Die Linke Berlin sieht die länderübergreifende Kooperation im Justizbereich und die Unterstützung des Bundes für die Projekte der Länder grundsätzlich sehr positiv.
Den Ländern sollte mehr Spielraum bei der Umsetzung eingeräumt werden. Zum Beispiel wächst der Personalkörper der Berliner Justiz schon länger kontinuierlich an. Ein Teil der neu geschaffenen Stellen ist sinnvollerweise für den Wissenstransfer während des laufenden und in naher Zukunft dringlichen demographischen Wechsels vorgesehen und könnte perspektivisch teilweise aber wieder wegfallen. Die finanzielle Unterstützung des Bundes für neue Stellen ist zeitlich befristet, soweit ersichtlich auf ca. 6 Jahre. Auf dieser Grundlage ist es sinnvoll, die bereits für den Wissenstransfer geschaffenen Stellen mit diesen Bundesmitteln zu finanzieren, jedoch nicht, dauerhaft neue Stellen einzurichten.
Die Berliner Besonderheit hauptstadtbedingter Mehrausgaben im Justizbereich ist noch nicht im Hauptstadtfinanzierungsvertrag berücksichtigt und muss auch aus unserer Sicht in die laufenden Verhandlungen einfließen.
AfD: Wir bewerten den Pakt für den Rechtsstaat aus Sicht der Justiz positiv, obwohl wir das Sondervermögen auf Bundesebene im Grundsatz kritisieren, da zu befürchten ist, dass ein Großteil der schuldenfinanzieren Investitionen keinen Einfluss auf das wirtschaftliche Wachstum Deutschlands in den kommenden Jahren haben wird und leider zweckentfremdet wird. Eine verbesserte Finanzverteilung zwischen Bund und Ländern und die Verankerung des Konnexitätsprinzips im Grundgesetz wäre aus unserer Sicht wichtiger als eine kurzfristige Finanzierung aus dem Bund. Damit ließen sich auch neue Stellen für Richter und Staatsanwälte besser kalkulieren und finanzieren.
3. Ein Gesetzentwurf der Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz Dr. Badenberg fordert bei Clankriminalität eine Beweislastumkehr bei der Vermögensabschöpfung. Wie steht Ihre Partei zu diesem Vorschlag?
CDU: Die Beweislastumkehr bei der selbstständigen erweiterten Einziehung wäre ein Meilenstein in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht nur in Berlin, sondern in ganz Deutschland. Im Rahmen ihrer Ermittlungen im Umfeld der Organisierten Kriminalität stoßen die Strafverfolgungsbehörden immer wieder auf Vermögensgegenstände, die zwar keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können, denen jedoch die unmittelbare oder mittelbare Herkunft aus strafbaren Handlungen gewissermaßen „auf die Stirn geschrieben“ steht. Personen, die der Organisierten Kriminalität zuzurechnen sind oder sich in deren Umfeld bewegen, verfügen dabei oft über beträchtliche, durch legale Einkünfte nicht zu erklärende Vermögenswerte. Diese Entwicklung gibt Anlass zu der Sorge, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die rechtsstaatlichen Institutionen und damit letztlich der Rechtsfrieden gefährdet werden, wenn der Staat sich nicht als handlungsfähig erweist.
In der Rechtspraxis zeigt sich jedoch nach wie vor, dass gerade die Einziehung solcher Gegenstände, die keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können, mit dem bestehenden Abschöpfungsregime nur unzulänglich möglich ist, da der Nachweis, dass ein Gegenstand aus (irgend-)einer rechtswidrigen Tat herrührt, oft nicht gelingt. Der Staat befindet sich hier regelmäßig in einer „strukturellen Beweisnot“.
Diese Beweisnot ist aus Sicht der CDU in Berlin aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht länger hinnehmbar. Ihr kann nur begegnet werden, wenn es eine gesetzliche Vermutung für das Herrühren eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat bei der selbstständigen erweiterten Einziehung gibt. Aus diesem Grund begrüßt und unterstützt die CDU in Berlin die so lautende Bundesratsinitiative des CDU-geführten Senats ausdrücklich. Sehr erfreulich ist, dass der Bundesrat am 27. März 2026 beschlossen hat, den entsprechenden Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.
SPD Nachtrag: Wir verstärken gezielt die Arbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Schwarzarbeit und Korruption. Kriminell erworbenes Ver-mögen schöpfen wir konsequent ab. Zugleich nehmen wir organisierte Kriminalität, Banden- und Cyberkriminalität stärker in den Blick. Mafiöse organisierte Kriminalität zeigt sich in Berlin auch in Form von systematischer Ausbeutung und Einschüchterung, etwa durch Schutzgelderpressung, Arbeitsausbeutung, Zwangsprostitution oder kriminelle Netzwerke in einzelnen Branchen. Wir stärken deshalb spezialisierte Ermittlungsstrukturen bei Polizei und Staatsanwaltschaft, verbes-sern zudem den Schutz sowie die Beratung für Betroffene. Gewalt gegen Frauen, queerfeindliche Übergriffe und andere Formen von Hasskriminalität bekämpfen wir entschlossen - egal, ob sie on-line oder offline stattfinden. Die Bekämpfung organisierter Kriminalität mit allen rechtsstaatlichen Mitteln ist seit Jahren ein Kernanliegen der SPD. Dazu gehört gerade auch die Abschöpfung illegalen Vermögens. Eine Be-weislastumkehr kann dabei ein wirksames Instrument sein, ihre verfassungskonforme gesetzliche Verankerung und konkrete Umsetzung ist allerding herausfordernd.
Bündnis 90/Die Grünen: Organisierte Kriminalität ist ein erhebliches Problem, weil sie den Staat Unsummen kostet und das Vertrauen in den Rechtsstaat untergräbt. Sie muss mit aller Härte bekämpft werden. Illegales Vermögen muss konsequent abgeschöpft werden. Wir sind offen für die Einführung einer Beweislastumkehr, wenn diese rechtssicher und grundrechtskonform ausgestaltet ist. Strafverfolgungsbehörden müssen handlungsfähig und effektiv sein gegenüber einer immer mehr zunehmenden Organisierten Kriminalität. Das darf aber nicht dazu führen, zentrale rechtsstaatliche Prinzipien auszuhöhlen. Im Strafrecht gilt, dass der Staat nachweisen muss, dass Vermögen aus Straftaten stammt. Wird diese Last auf Betroffene verlagert, entsteht ein Konflikt mit der Unschuldsvermutung. Daher sind klare Regelungen nötig, die bestimmen, was konkret unter „nicht erklärbares Vermögen“ fällt und welche Nachweise genügen sollen. Wir dürfen im Kampf gegen Organisierte Kriminalität nicht rechtstaatliche Prinzipien aufweichen.
Die Linke Nachtrag: Vorab sei darauf hingewiesen, dass wir den Begriff der „Clankriminalität“ ablehnen, weil dieser aus kriminologischer Sicht nicht sinnvoll ist. Familiäre Verbindungen sind in den meisten Fällen organisierter Kriminalität nicht ausschlaggebend für die Organisationsstruktur.
Bei der Vermögensabschöpfung wurden in den Jahren schon viele Möglichkeiten der Beweiserleichterung eingeführt. Wir lehnen die aktuellen Pläne nicht pauschal ab, geben aber zu bedenken, dass irgendwann ein Punkt erreicht ist, an dem verfassungsrechtlich gebotene Grenzen überschritten sein werden.
AfD: Die AfD unterstützt eine effektive Vermögensabschöpfung bei kriminell erlangtem Vermögen (z. B. bei Organisierter Kriminalität und Clankriminalität), lehnt aber eine umfassende, generelle Beweislastumkehr ab und fordert eine strikte Bindung an rechtsstaatliche Prinzipien (vgl. Deutscher Bundestag – Drucksache 21/4459). Strafprozessuale Vermögensabschöpfung und finanzielle Ermittlungen orientieren sollen sich strikt am Richtervorbehalt und Schuldprinzip orientieren. Eine breite Umkehr der Beweislast (Betroffener muss legale Herkunft nachweisen) wird von uns als potenziell rechtsstaatswidrig betrachtet, weil sie die Unschuldsvermutung und Eigentumsrechte untergraben könnte.
4. § 188 StGB regelt die Strafbarkeit in Zusammenhang mit sog. Hasskriminalität gegen Politiker und steht in einem Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten. Wie steht Ihre Partei zu dieser Regelung?
CDU: Die Diskussion um eine Reform des §188 StGB adressiert einen wichtigen Punkt: In einer Demokratie müssen alle Menschen grundsätzlich gleich vor dem Gesetz sein. Zugleich muss der Staat aber die Funktionsfähigkeit seiner demokratischen Institutionen schützen. Genau dies hatte der Bundesgesetzgeber bei der Redaktion des §188 StGB im Blick, insbesondere die Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Kommunalparlamente durch den Schutz von Kommunalpolitikern.
Zu beachten gilt, dass es immer einer Abwägung im Einzelfall bedarf, ob eine Äußerung durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist, oder ob sie eine strafbare Äußerung nach §188 StGB darstellt. Zwar kann diese Grenze bisweilen sehr fließend sein, was für den Bürger eine gewisse Unsicherheit bedeuten mag. Dies ist den Beleidigungsdelikten zum Schutz der Ehre aber naturgemäß immanent und lässt sich auch durch eine Reform des §188 StGB nicht überweisen. Wichtig ist es, zu betonen, dass Kritik an Politik, Parteien und Mandatsträgern bereits jetzt ausdrücklich erlaubt ist und bleibt.
Gerade auf kommunaler Ebene aber berichten viele ehrenamtlich engagierte Menschen von erheblichen Anfeindungen, teils gezielten und massiven Diffamierungen, die auch dazu führen können, dass sich diese Menschen aus ihrem politischen Engagement zurückziehen. Das darf der Staat gleichsam nicht zulassen. Der Staat muss die Funktionsfähigkeit seiner Demokratie sicherstellen. Insoweit muss eine Reform des §188 StGB jedenfalls berücksichtigen, dass der Schutz der Ehrenamtlichen nicht geschwächt wird.
Ob am Ende §188 StGB gänzlich abgeschafft und strafrechtlicher Schutz letztlich über die §§186 ff. StGB gewährleistet wird, ob der Schutz etwa nur auf kommunale Politiker beschränkt wird oder ob eine dritte Lösung gewählt wird, hat am Ende der Bundesgesetzgeber zu entscheiden. Einer Reform bedarf es aber wohl jedenfalls.
SPD Nachtrag: In einer freien demokratischen Gesellschaft ist die Meinungsfreiheit ein hohes Gut. Die Verbrei-tung von Beleidigungen und Hass vor allem in sozialen Netzen und Chatgruppen gegen Men-schen, die sich in der Politik engagieren, überschreitet die Grenzen und schadet unserer Demokra-tie. Die SPD unterstützt daher eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Hasskriminalität, die sich gegen Amts- und Mandatsträger richtet. Grundsätzlich: Berlin braucht darüber hinaus eine Strategie für lebendige Demokratie und gesell-schaftlichen Zusammenhalt im Netz, ergänzt um digitale Präventionsansätze gegen Hassrede, Desinformation und Radikalisierung. Dadurch schaffen wir für die demokratiefördernde Arbeit der Zivilgesellschaft und für die Demokratiebildung einen verlässlichen, gesetzlichen Rahmen. Zusätz-lich richten wir ein Kompetenzzentrum für Deradikalisierungs-, Distanzierungs- und Ausstiegsar-beit in den Bereichen Islamismus und Rechtsextremismus ein. Wir entwickeln auch geeignete Maßnahmen im Bereich des Linksextremismus. Rechtsextreme Jugendkultur behandeln wir als eigenständiges Phänomen und begegnen ihr mit gezielten Präventionsprogrammen. Wir stärken außerdem die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden mit zivilgesellschaftlichen Akteur*innen im Bereich der Extremismusbekämpfung.
Bündnis 90/Die Grünen: Diese Frage spricht die Diskussion um die sogenannte Politiker*innenbeleidigung an. Grundsätzlich sind vor dem Gesetz alle Menschen gleich. Gleichzeitig muss der Staat aber auch seine demokratischen Institutionen schützen. Hier setzt §188 StGB an. Wer eine Person des politischen Lebens aus Gründen, die mit ihrer öffentlichen Tätigkeit zusammenhängen, beleidigt, verleumdet oder über sie ehrverletzende Tatsachen behauptet, kann härter bestraft werden. Denn gezielte Diffamierungen gegen Mandatsträger*innen betreffen nicht nur die einzelne Person, sondern beeinträchtigen auch die Ausübung politischer Ämter. Nicht jede scharfe oder polemische Kritik darf strafbar sein. Aber Hasskriminalität ist eine Gefahr für die Demokratie. Wenn Menschen Angst haben, sich politisch zu engagieren, beeinträchtigt das die Funktionsfähigkeit unserer Demokratie. Wir befürworten daher einen wirksamen strafrechtlichen Schutz gegen Hasskriminalität und ehrverletzende Angriffe auf Politiker*innen.
Die Linke Nachtrag: Wir unterstützen das Ziel der Regelung. Politiker*innen und andere Personen, die sich für die Gesellschaft einsetzen, sind in besonderer Weise Angriffen ausgesetzt. Die konkrete Umsetzung durch besondere Strafbarkeit für Angriffe auf bestimmte Personengruppen sehen wir kritisch. Soweit es um die konkreten Strafen geht, sehen wir eine politische Motivation der Täter*innen in § 46 Abs. 2 STGB ausreichend berücksichtigt. Personen des öffentlichen Lebens werden durch bessere Unterstützung bei der Verfolgung von Angriffen, mehr geschützt. Diese Unterstützung geschieht derzeit häufig nur durch zivilgesellschaftliche Gruppen (HateAid, GFF - Rechtsschutz für die Demokratie vor Ort, fragdenstaat - Gegenrechtsschutz).
AfD: Wir fordern die komplette Streichung des §188 StGB (vgl. Berliner Abgeordnetenhaus – Drucksache 19/215). Während normale Bürgerinnen und Bürger durch die allgemeinen Tatbestände der Beleidigung (§185 StGB), üblen Nachrede (§186 StGB) und Verleumdung (§187 StGB) geschützt werden, gewährt §188 StGB Personen des politischen Lebens einen erweiterten Schutz. Dies widerspricht dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 3 GG).
5. Der Senat hat Anfang des Jahres ein neues Gesetzespaket zur Resilienz des Berliner Verfassungsgerichtshof verabschiedet. Wie steht Ihre Partei dazu? Welche weiteren Maßnahmen sollten ggf. ergriffen werden?
CDU: Der Verfassungsgerichtshof ist seit nunmehr über 33 Jahren Hüter der Verfassung von Berlin. Diese wichtige Aufgabe und die große Bedeutung des Verfassungsgerichtshofes stand in einem großen Widerspruch zu dem kleinen Raum, den die Regeln zum Verfassungsgerichtshof im Text der Verfassung von Berlin bisher eingenommen haben.
Umso begrüßenswerter ist es aus Sicht der CDU, dass das Abgeordnetenhaus in der Plenarsitzung am 23. April 2026 fraktionsübergreifend für die von Frau Senatorin Dr. Badenberg vorgeschlagene Änderung der Verfassung von Berlin und des Verfassungsgerichtshofgesetzes gestimmt hat. Damit wird nach den über 33 Jahren, in denen der Verfassungsgerichtshof zum Gelingen unserer Demokratie beigetragen hat, ihm der Respekt entgegengebracht, den er als so wichtige Institution unserer Berliner Verfassung verdient hat.
Die Änderungen sind gleichsam auch eine Prävention vor den Gefahren, die von politischen Extremisten ausgehen. In vielen Staaten haben wir in der Vergangenheit gesehen, wie Verfassungsgerichte von den Regierungen an die Kette genommen werden, indem durch den Erlass verschiedener Verfahrensvorschriften und die willkürliche Erhöhung der Zahl der Richter die Verfassungsgerichte faktisch lahmgelegt wurden.
Auch hier in Berlin waren einige Regelungen dem einfachen Gesetzgeber überlassen; sie hätten mit einfacher Mehrheit geändert und so von Demokratiefeinden ausgenutzt werden können, um den Verfassungsgerichtshof zu bremsen oder gar zu blockieren.
Nunmehr aber wurde der Verfassungsgerichtshof auf Betreiben der Justizsenatorin Dr. Badenberg gegen solcherlei Übergriffe resilienter gemacht und tagespolitischer Auseinandersetzung entzogen. So wird nunmehr zuvorderst klargestellt, dass der VerfGH ein Verfassungsorgan ist und damit mit dem Senat und dem Abgeordnetenhaus auf einer Stufe steht. Zudem sind mit der Geschäftsordnungsautonomie und der unmittelbaren Bindungswirkung von Entscheidungen des VerfGH für die sonstige öffentliche Gewalt wichtige Grundpfeiler des Prinzips der Gewaltenteilung in die Verfassung aufgenommen worden. Weiter wurden wichtige Regelungen zur Amtszeit der Richter vom einfachen Gesetz auf die Verfassungsebene gehoben. Die Abberufung der Richter – ein sehr sensibler Punkt – ist nur noch durch den Verfassungsgerichtshof selbst möglich. So ist die Besetzung des Gerichts während laufender Amtszeiten vor dem Zugriff der Exekutive und der Legislative geschützt.
Die CDU-Fraktion hat die für die Resilienz notwendige Verfassungsänderung im Abgeordnetenhaus von Berlin mit der großen Mehrheit des Parlaments beschlossen.
SPD: Die demokratischen Fraktionen im Abgeordnetenhaus (also ohne die Fraktion der AfD) haben verfassungsändernde Regelungen zur Resilienz des Berliner Verfassungsgerichtshofs im April beschlossen. Hier fehlen mir noch einige Dinge, die unter den vier Fraktionen aber nicht einigungsfähig waren: Ersatzwahlmechanismus für den VerfGH sowie z. B. neue Geschäftsordnung für das AGH, weil auch hier neue Regelungen die Demokratie fester gegen Einflüsse vom Rand schützen könnten.
SPD Nachtrag: Wir schützen unsere wehrhafte Demokratie vor ihren Feind*innen und stärken sie mit einem De-mokratiefördergesetz. Sicherheitsbehörden, Verfassungsschutz und Zivilgesellschaft leisten ge-meinsam einen wichtigen Beitrag, um extremistischen Kräften und Parteien entschlossen entge-genzutreten. Wir sehen die extreme Rechte und autoritäre Bestrebungen als größte Gefahr für un-sere Demokratie. Deshalb wollen wir, dass die AfD vom Bundesverfassungsgericht als verfassungs-widrig eingestuft wird. Wir unterstützen einen entsprechenden Antrag und treiben ihn mit einer Bundesratsinitiative voran.
Die Stärkung der Resilienz unserer Demokratie und unserer Institutionen, insbesondere der Justiz, ist angesichts des Erstarkens rechtsextremistischer Kräfte, die unsere freiheitliche und vielfältige Gesellschaft, unsere Werte und die Demokratie angreifen, enorm wichtig. Das Gesetzespaket zum Schutz des Berliner Verfassungsgerichtshofs ist nur ein erster Schritt. Wir wollen dringend weitere Bereiche, wie etwa die unabhängige Richterwahl, den Verfassungsschutz, die freien Medien und die politische Bildung besser gesetzlich schützen. Der Landesparteitag der SPD hat dies ausdrück-lich beschlossen und den Landesvorstand beauftragt, hierzu konkrete Vorschläge zu erarbeiten.
Bündnis 90/Die Grünen: Das Gesetzespaket begrüßen wir ausdrücklich. Es fußt auf einer konstruktiven Zusammenarbeit des Berliner Senats und der rechtspolitischen Sprecher*innen der Fraktionen von CDU, SPD, Grünen und Linken im Abgeordnetenhaus. Es ist gut, dass bei diesem wichtigen Thema fraktionsübergreifend an einem Strang gezogen wurde. Aufgabe der Politik ist es, unsere Justiz vor verfassungsfeindlichen Kräften zu schützen. Unseren Berliner Verfassungsgerichtshof haben wir damit ein Stück weit resilienter gemacht. Konkret haben wir wichtige Verfahrensgrundsätze, u. a. die Länge der Amtszeit der Richter*innen und die Amtsfortführung bis zur Nachwahl, in unsere Berliner Verfassung überführt. Das stellt sicher, dass künftig eine Zweidrittelmehrheit im Berliner Abgeordnetenhaus für Änderungen dieser Grundsätze erforderlich ist. In der nächsten Wahlperiode werden wir weitere Resilienzmechanismen prüfen, etwa das Thema der Sperrminoritäten bei Richter*innenwahlen zum Berliner Verfassungsgerichtshof und die Neuregelung des Schöffenwesens.
Die Linke Nachtrag: Wir haben die Änderungen mitgetragen und sehen momentan keinen weiteren Handlungsbedarf zur Stärkung der Resilienz der Justiz. Uns ist bewusst, dass die wissenschaftlichen Grundlagen dazu, das Thüringen-Projekt des Verfassungsblogs, weitere Vorschläge beinhalten, deren Umsetzung wir in Berlin nicht angezeigt finden.
AfD: Die Verfassungsänderung des Senats zum Verfassungsgerichtshof hat keine bestehenden Reglungen verändert, lediglich die Abänderbarkeit dieser für die Zukunft erschwert. Wir halten von dieser Abschottung der Gerichtsbarkeit vor demokratischen Veränderungen nichts und lehnen sie ab. Vielmehr sollten Minderheitenrechte und deren Garantien auch bei der Besetzung der Gerichtsbarkeit besonderen Schutz erfahren, damit die Gerichte auch in Zukunft eine breite Legitimität und Akzeptanz in der Bevölkerung genießen können.
6. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Berliner A-Besoldung in weiten Teilen verfassungswidrig war. Wird sich Ihre Partei für eine Reparatur auch der R-Besoldung einsetzen, wenn ja, zu wann und wie?
CDU: In Konsequenz aus dem Urteil des BVerfG wird es zunächst ein Reparaturgesetz geben, mit dem die Zahlung zu wenig gezahlter Bezüge geregelt werden wird. Welche Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A konkret eine Nachzahlung erhalten werden, befindet sich derzeit noch in der Abstimmung.
Darüber hinaus aber macht das Urteil eine Neuordnung der Besoldungsstufen A und B in Gänze erforderlich. Das Abstandsgebot erfordert nicht nur eine Änderung aller Besoldungsstufen der Gruppe A, sondern auch eine Änderung in der Gruppe B. Diese Neuordnung wird der nächste Senat nach der Wahl im September dieses Jahres vornehmen müssen, der hoffentlich erneut von der CDU angeführt wird. Der neueste Entwurf des Bundesinnenministeriums über die Besoldung der Beamten des Bundes sieht jedenfalls auch eine Erhöhung in der Besoldungsgruppe R vor. Dies ist aus Sicht der CDU auch für das Land Berlin denkbar und sogar wünschenswert.
SPD Nachtrag: Die R Besoldung in Berlin war bereits Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Überprüfung. Nach der jüngsten Entscheidung zur A Besoldung muss auch die R Besoldung erneut auf den Prüf-stand. Statt tausender, über Jahre dauernder einzelner Besoldungs- und Widerspruchsverfahren sollte der Landesgesetzgeber seine Beschäftigten in der Justiz anständig und angemessen vergü-ten und besolden, um eine gute und leistungsfähige Justiz zu gewährleisten.
Bündnis 90/Die Grünen: Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2025 entschieden: Berliner Beamt*innen, die in den vergangenen Jahren Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt haben, haben einen Anspruch auf die Nachzahlung erheblicher Gelder für den Zeitraum von 2008 bis 2020. Die A-Besoldung war zu niedrig. Es ist zu begrüßen, dass durch das Urteil Rechtssicherheit hinsichtlich der bisherigen A-Besoldung geschaffen wird. Allerdings wurde durch das Bundesverfassungsgericht auch eine grundsätzlich neue Entscheidung zur Berechnungsgrundlage getroffen, die eine grundlegende Überarbeitung der bisherigen Besoldung erfordert. Diese Überarbeitung in ihren Details prüfen wir noch, dabei ist auch die Frage zu prüfen, welche Auswirkungen sich auf die R-Besoldung ergeben. Für das sogenannte Reparaturgesetz für die A-Besoldung wird noch zu klären sein, in welchem Umfang auch Beamt*innen, die keinen Widerspruch eingelegt haben, berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden müssen dabei grundsätzlich die berechtigten Ansprüche aller Betroffenen, aber auch die finanziellen Folgen für Berlin. Wir werden uns für eine gerechte Lösung einsetzen, die Rechtsfrieden schafft.
Die Linke Nachtrag: Ja.
AfD: Wir kritisieren den Senat bereits dafür, dass er die Anpassung der Besoldung trotz dieser Entscheidung weiter verzögert. Das Land Berlin muss bis zum 31. März 2027 eine Neuregelung schaffen. Auch die R Besoldung gehört überprüft und angepasst.
7. Mit welchen Ideen will Ihre Partei die Standortprobleme – alternde Gebäude, Platzmangel – der Berliner Justiz lösen? Kann die Justiz in näherer Zukunft mit Entscheidungen und vor allem räumlichen Verbesserungen rechnen?
CDU: Es war und ist das Ziel der CDU in den vergangenen drei Jahren der Regierungszeit, der Justiz wieder den Respekt entgegenzubringen, den sie verdient hat und der ihr in den Jahren zuvor nicht gezollt wurde. Entsprechend sind wir auch um eine ganzheitlich gute Ausstattung der Justiz bemüht. Dazu gehören selbstverständlich auch die Gebäude, in denen die Justiz ihren Sitz hat. Zur Wahrheit aber gehört auch: Die finanziellen Spielräume sind nicht sehr groß. Entsprechend mussten wir in den vergangenen drei Jahren leider priorisieren. Dazu müssen wir erschreckenderweise feststellen, dass insbesondere Richter, Staatsanwälte und Gerichtsvollzieher immer häufiger beleidigt, bedroht oder Opfer von Übergriffen tätlicher Art werden. Eines ist klar: So es um die Sicherheit dieser Vertreter des Staates geht, dürfen wir keineswegs sparen. So haben wir etwa einen Schwerpunkt auf die Sicherheit der Bediensteten des Justizvollzugs gelegt, indem wir uns für zusätzliche finanzielle Mittel für Schutzausrüstung und Funkgeräte stark gemacht haben. Außerdem wurden in den vergangenen Jahren zahlreiche bauliche und baulich-technische Maßnahmen vorgenommen, so etwa flächendeckende Einlasskontrollen, die Installation von Torsonden, Vereinzelungsanlagen und Alarmierungssysteme.
Dass wir die Sicherheit der Justizbediensteten gewährleisten, muss eine Selbstverständlichkeit sein. Wer den Rechtsstaat schützt, den muss der Rechtsstaat schützen. An dieser Stelle hatten wir in den letzten drei Jahren einige Defizite aufzuholen, die wir von der Vorgängerregierung geerbt haben. Zur Wertschätzung aber gehört es auch, dass die Bediensteten, Beamten und Richter einen geeigneten Arbeitsplatz für ihre Arbeit zur Verfügung gestellt bekommen. Soweit es derzeit alternde Gebäude und Platzmangel gibt, muss dieser schnellstmöglich behoben werden. Die durch von uns als CDU vorangetriebene Wiederaufnahme der Planungen für den Neubau der Teilanstalt 1 in der JVA Tegel ist hierfür wichtiger Schritt.
SPD Nachtrag: Die Gebäude sind teilweise stark sanierungsbedürftig, zu dezentral und mitunter zu klein. Der Sa-nierungsstau muss dringend abgebaut werden, wir wollen den Justizcampus Moabit stärken. Mo-derne und würdevolle Gerichtsgebäude stärken das Vertrauen in unsere Justiz. Die Möglichkeiten zum Home-Office, Modelle des Desk-Sharing und digitaler Verhandlungen in der Justiz wollen wir ausbauen.
Bündnis 90/Die Grünen: Marode Gerichtsgebäude, Sanierungsstau und Platzmangel sind ein ernstes Problem in der Berliner Justiz, für die Beschäftigten ebenso wie für einen funktionierenden Rechtsstaat. Insbesondere das Verwaltungsgericht Berlin braucht mehr Platz. Insoweit bedauern wir, dass ein Umzug in das Kathreiner-Haus aus Kosten- und Denkmalschutzgründen verworfen wurde. Ein Umzug des Verwaltungsgerichts in ein neues Gebäude ist dringend nötig, auch weil das den Campus Moabit entlasten wird. Die Strafgerichtsbarkeit in Moabit und die Staatsanwaltschaft brauchen dringend räumliche Verbesserungen. Auch bei den Justizvollzugsanstalten gibt es großen Sanierungsbedarf. Den geplanten Neubau in der Justizvollzuganstalt (JVA) Tegel begrüßen wir. Der Fokus muss im Justizvollzug auf Resozialisierung liegen, hierfür braucht es gute Haftbedingungen, aber auch gute Arbeitsbedingungen für die Menschen, die im Justizvollzug arbeiten. Berlin braucht ein durchdachtes, langfristiges Gesamtkonzept für die Justizliegenschaften.
Die Linke Nachtrag: Sowohl für den Campus Moabit, als auch den Standort Littenstraße gibt es konkrete Pläne zur besseren Nutzung. Diese wurden bisher noch nicht in Angriff genommen, da das Projektvolumen innerhalb einer Legislaturperiode nicht zu stemmen ist. Wir werden uns dafür einsetzen, dass besonders die zeitgemäße Umgestaltung des Campus Moabit angegangen wird und die notwendigen Planungen veranlassen.
AfD: Nach der gescheiterten Sanierung des Kathreiner Hauses und bereits die Jahre davor fordern wir den Neubau eines Gerichtsgebäudes für das Verwaltungsgericht Berlin. Denkbares Bauland könnte das ehemalige Gelände des Flughafens Tegel sein. Außerdem fordern wir ein Pilotprojekt, um den Strafvollzug für Drittstaatsangehörige auch außerhalb Deutschlands zu ermöglichen vgl. (Berliner Abgeordnetenhaus Drucksache 19/1946). Wir erhoffen uns diesbezüglich Entlastungen für den Berliner Strafvollzug.
8. Die Berliner Verwaltung und auch die Berliner Justiz liegen in der Digitalisierung (KI-Tools, E-Akten Systeme) weit zurück. Welche Konzepte verfolgt Ihre Partei, um eine leistungsfähige und beschäftigtenfreundliche Digitalisierung der Justiz zu gewährleisten?
CDU: Die Digitalisierung der Berliner Justiz ist zugleich eine große Herausforderung, aber eine noch größere Chance. Daher ist es eine große Errungenschaft, dass nunmehr seit Ende 2025 an allen Berliner Gerichten, Staatsanwaltschaften und Amtsanwaltschaften elektronische Gerichts-, Verfahrensund Verwaltungsakten eingeführt werden konnten. Lediglich in Mobiliarvollstreckungssachen führt weiterhin die Papierakte, da es insoweit noch einer bundesgesetzlichen Änderung bedarf, die sich aber bereits im Gesetzgebungsverfahren befindet. Damit ist Berlin in der Digitalisierung der Justiz weiter als manch anderen Bundesland.
Allein in der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden über 500.000 Akten elektronisch geführt und ebenso viele digitale Nachrichten monatlich ausgetauscht. Allein das zeigt, dass die elektronische Aktenführung und der elektronische Rechtsverkehr bereits fest bei der Berliner Justiz und bei seinen Nutzern etabliert ist.
Die wichtigste Frage für eine zugleich leistungsfähige Digitalisierung der Justiz aber ist und bleibt die Frage, wie wir die Sicherheit der digitalisierten Daten und Arbeitsprozesse zuverlässig sicherstellen können. Die Justiz ist generell und vor allem in der Bundeshauptstadt ein attraktives Angriffsziel; die Zahl der Cyberangriffe nimmt zu.
Vor diesem Hintergrund errichten das Kammergericht und das ITDZ gemeinsam das hochmoderne Rechenzentrum Justiz. Bis zum Ende dieses Jahres sollen dort alle IT-Systeme der ordentlichen Gerichtsbarkeit betrieben werden. Zudem hat die CDU-geführte SenJustV unter unserer Senatorin Dr. Badenberg die veraltete IT Systemlandschaft systematisch modernisiert. Der letzte große Schritt wurde im März 2026 vollzogen, indem das veraltete – und damit angreifbare – Fachverfahren AuLAK durch forumSTAR abgelöst wurde.
Zudem hat die SenJustV die Schaffung einer bundeseinheitlichen Justizcloud mit hohen Sicherheitsstandards maßgeblich mit vorangetrieben. Diese schreitet planmäßig zügig voran und wird voraussichtlich 2027 abgeschlossen sein.
So stellen wir sicher, dass die benutzerfreundliche Digitalisierung der Justiz auch leistungsfähig und sicher bleibt.
SPD Nachtrag: Die SPD wird den digitalen Rechtsverkehr und die Digitalisierung der Gerichte und der Amts- und Staatsanwaltschaften deutlich ausbauen. Wir schaffen eine bürgernahe, dienstleistungsorien-tierte Justiz mit niedrigschwelligen Zugängen. Alle zentralen Informationen bündeln wir in einem Justizportal. In Kooperation mit den Universitäten in Berlin werden wir ein Legal-Tech-Zentrum als Kompetenz-zentrum für Digitalisierung einrichten. Dabei werden wir die Beschäftigten eng und umfassend beteiligen. Unser Ziel ist, in den nächsten Jahren alle Mitarbeitende der Justiz mit moderner digi-taler Technik und Programmen auszustatten und zu schulen, um unter Einsatz von KI Tools und der E-Akte die Verfahren deutlich zu beschleunigen. Die Technik hat dabei eine dienende Rolle, Rechtsprechung ist und muss Richter*innen vorbehalten bleiben.
Bündnis 90/Die Grünen: Die Digitalisierung der Justiz ist eine Mammutaufgabe, die Priorität haben muss. Das Schlüsselprojekt ist hierbei die Einführung der E-Akte, die zwar, der gesetzlichen Vorgabe entsprechend, inzwischen eingeführt wurde, aber noch nicht flächendeckend reibungslos funktioniert. Die digitale Verknüpfung zwischen Berliner Gerichten, Staatsanwaltschaft und Polizei sowie den Behörden anderer Bundesländer muss verbessert werden. Für die Justiz unterstützen wir den Einsatz digitaler Recherchetools und Assistenzsysteme. Hierbei behalten wir die Sicherheit im Blick: Mit digitalen Tools und Künstlicher Intelligenz (KI) in der Justiz muss verantwortlich umgegangen werden. Es muss immer der Mensch sein, der in Gerichtsverfahren letztendlich entscheidet. Dies vorausgesetzt, steigert die Digitalisierung die Effizienz der Arbeitsabläufe in der Justiz und entlastet die Beschäftigten. Wichtig ist ein breites Angebot an Fortbildungen. Leistungsfähigkeit und Beschäftigtenfreundlichkeit müssen zusammengedacht werden.
Die Linke Nachtrag: Die Umsetzung der E-Akte in der Berliner Justiz läuft, soweit das aus öffentlich zugänglichen Quellen nachvollziehbar ist, besser als in anderen Ländern. Alle vom Bund vorgegebenen Fristen werden eingehalten. Auch die Digitalisierung der weiteren Berliner Verwaltung ist im Vergleich zu anderen Ländern weit vorangeschritten.
Das ist aber kein Grund eine weitere Verbesserung der Transformation zu vernachlässigen! Neben den bereits laufenden Bemühungen um eine flächendeckende Einführung von Fachverfahren, die im Verbund mit anderen Ländern entwickelt werden, wollen wir darauf hinwirken, dass diese Anwendungen unabhängiger werden von großen - quasi monopolistischen - Anbietern und auch im Bereich der Justiz auf eine Umsetzung von “public money, public code” hinarbeiten. Gleichzeitig muss auch darauf geachtet werden, dass alle Mitarbeitenden ausreichend mitgenommen werden. Die Einführung neuer oder erhebliche Veränderungen bestehender Systeme muss immer von ausreichenden Schulungsmaßnahmen begleitet werden. Die Erfahrungen der Beschäftigten und die Bedienbarkeit müssen bei der Weiterentwicklung besser als bisher berücksichtigt werden.
AfD: Die AfD kritisiert Verzögerungen bei der Digitalisierung der Berliner Gerichte und Verwaltung. Wir sehen die E-Akte, elektronische Verfahrenskommunikation und digitale Aktenführung als zentrale Instrumente, um Rückstände abzubauen, Verfahren zu beschleunigen und die Justiz entlasten. KI-Tools machen erst Sinn, wenn die Digitalisierung vollständig abgeschlossen ist. Wir begrüßen die Zusammenarbeit der Justizverwaltung mit dem ITDZ.

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Berlin steht vor richtungsweisenden Entscheidungen – auch für die Justiz. Angespannte Haushalte dürfen nicht dazu führen, dass an einer der tragenden Säulen unseres Rechtsstaats gespart wird. Eine leistungsfähige Justiz ist kein Kostenfaktor, sondern Voraussetzung für Sicherheit, wirtschaftliche Stärke und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger.
Deshalb hat unser Verband die Parteien des Abgeordnetenhauses zu ihren justizpolitischen Vorstellungen befragt. Unsere Wahlprüfsteine greifen die Themen auf, die uns in der täglichen Praxis bewegen: Sparpotenziale und Investitionen in die Justiz, Pakt für den Rechtsstaat, Vermögensabschöpfung, Hasskriminalität, Resilienz des Berliner Verfassungsgerichtshofs, Besoldung, Ausstattung der Gebäude und Digitalisierung der Justiz. Die Antworten zeigen, wo Gemeinsamkeiten bestehen – und wo sich politische Wege deutlich unterscheiden.
Diese Ausgabe knüpft daran an. Wir berichten über die aktuellen Entwicklungen der Besoldung in Bund und Ländern, die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die anstehenden Schritte zur Besoldungsreparatur in Berlin. Ebenso nehmen wir die geplanten dienstrechtlichen Reformen Berlins kritisch in den Blick und fragen, ob sie die Justiz tatsächlich stärken. Aktiv haben wir uns dafür eingesetzt das Gesetz zum Hinausschieben des Pensionseintritts noch in dieser Legislatur zu verabschieden.
Daneben lebt unser Verband vom Engagement seiner Mitglieder. Der Bericht vom RiStA in diesem Frühjahr zeigt, was bundesweit alles auf die Beine gestellt wird.
Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre.
Dr. Henrikje Budde
Ihre Redaktion
Im Folgenden werden drei Beispiele vorgestellt: Virtual-Reality-Brillen im Zivilprozess; eine neue Datenbank zu KI-Halluzinationen vor Gericht; und eine clevere Arbeitshilfe für einfache und schwierige Kostengrundentscheidungen.
Virtual Reality (VR) im Zivilprozess
In einem Zivilverfahren vor dem LG Köln hat die Kammer den inmitten stehenden Sachverhalt (einen Verkehrsunfall zwischen einer Straßenbahn und einem Pkw) mithilfe einer VR-Brille rekonstruiert. Im Streit stand die Frage, ob der Straßenbahnfahrer die offene Heckklappe des Pkw rechtzeitig hätte erkennen können und müssen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige zeichnete eine Rekonstruktionsfahrt (mit einer echten Straßenbahn) zur selben Uhrzeit und mit den entsprechenden Lichtverhältnissen des Unfalltages auf. Allerdings nicht mit einer gewöhnlichen, sondern mit einer 360-Grad-Kamera.
Diese Aufzeichnung konnten sich die Kammer und Verfahrensbeteiligten per VR-Brille räumlich ansehen und sich dabei frei im Blickfeld bewegen. Dadurch konnten sie die Perspektive des Fahrers einnehmen. Angeblich handelt es sich in dem Kölner Verfahren um den ersten Einsatz einer VR-Brille im Rahmen der Beweisaufnahme vor einem Zivilgericht (in der Strafsache zu den sogenannten Polizistenmorden von Kusel nutzte der Vorsitzende bereits 2022 eine VR-Brille zur Tatortbegehung). Nach einem WDR-Bericht pilotiert zudem das LG Bielefeld ein Projekt, in dessen Rahmen VR-Brillen bei der Beweisaufnahme zum Einsatz kommen sollen.
Es bleibt abzuwarten, ob und ggf. in welcher Art von Sachverhaltskonstellation (Bau und Verkehr liegen m. E. nahe) sich die Technik durchsetzt. Eine VR-Brille kostet inzwischen wenige hundert Euro. 360-Grad-Kameras sind kein Nischenprodukt mehr. In Berlin dürfte der Einsatz weniger aus technischen denn aus fiskalen Gründen auf sich warten lassen. Auf weitere und detailliertere Erfahrungsberichte aus NRW dürfen wir gespannt sein. Bis dahin müssen wir uns mit dem lesenswerten Bericht des Gutachters in dem Verfahren (Görtz) und eines Kölner Professors (Heetkamp) begnügen, der auch hier als Quelle diente.
Generative Künstliche Intelligenz in Schriftsätzen und die Antwort der Justiz
Dass viele Schriftsätze mithilfe von Large Language Models (LLM) wie ChatGPT, Claude oder Gemini entstehen, steht außer Frage. Inzwischen gibt es eigene Publikationen zum optimalen Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) durch Juristinnen und Juristen (interessanterweise im Buchformat: Braegelmann, Legal Prompts kompakt – KI-Toolbox für die juristische Arbeit, 2025) sowie berufsrechtliche Handreichungen der Rechtsanwaltskammer (ders., KI in der Anwaltschaft, 07/08 2025). Das Problem: Anders als konventionelle, regelbasierte Computer erfinden KI-Systeme mit beeindruckender Überzeugungskraft Erkenntnisse, beispielsweise Urteile, die nie ergangen sind, Paragrafen, die es nicht gibt, und Rechtsansichten, die kein Kommentator je vertreten hat.
Wer das nicht glaubt, findet im Internet spannende Entscheidungen aus nah (KG Berlin, Beschluss vom 25. August 2025 – 3 ORbs 164/25 u. a. – Rn. 3: „Ein Großteil der Beschwerdeschrift ergibt, wie bereits die zuvor eingereichten Schriftsätze und gestellten Anträge, keinen Sinn.“) und fern (OGH, Beschluss vom 7. Oktober 2025 – 14 Os 95/25i – : „Das weitere, mit zahlreichen Fehlzitaten […] durchsetzte, offenbar ohne fachliche Kontrolle […] durch sogenannte ‚künstliche Intelligenz‘ erstellte Vorbringen genügt dem Erfordernis, Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, […], nicht ansatzweise und entzieht sich daher einer inhaltlichen Erwiderung.“)
Eine systematische Sammlung solcher Entscheidungen (deutscher Gerichte) findet sich nun unter ki-vor-gericht.de. Hier findet man gerichtliche Entscheidungen, in denen die KI-Nutzung durch Verfahrensbeteiligte thematisiert wird — sei es wegen halluzinierter Inhalte oder weil der KI-Einsatz schlicht festgestellt wurde. Das Projekt wurde u. a. von RiLG Dr. Schlicht und Prof. Heetkamp (TH Köln, s. o.) initiiert. Bislang sind Fälle unter anderem vom AG Köln, LG Darmstadt, LG Frankfurt, OLG Celle und VGH Baden-Württemberg erfasst – die KI wurde dabei von Anwältinnen und Anwälten, Sachverständigen und Beteiligten eingesetzt. Wem solche Fälle auffallen, der kann sie der Datenbank per Mail zuführen.
Es bleibt zu hoffen, dass noch viel Zeit vergeht, bis die Notwendigkeit für eine entsprechende Seite mit falschen, KI-generierten Entscheidungen erwächst (allerdings wurde jüngst in Indien ein Gericht beim Einsatz der Technologie erwischt, seine Entscheidung vom Supreme Court of India kassiert).
Manchmal stammen kluge Programme nicht von millionenschweren Konzernen oder Start-ups, die gerne von solchen gekauft werden wollen. Manchmal stellen auch Justizangehörige mit ihren eigenen (in der Regel kostenlosen, Open Source) Entwicklungen ihren Kolleginnen und Kollegen überaus hilfreiche Werkzeuge zur Verfügung. Neben der App „Richter Tools“ und der Kalkulationshilfe PKH-Fix lohnt sich ein Blick auf Schusters kleinen Kostentenor. Jeder, der bei einer Teilklagerücknahme mit Streitgenossen und Hilfsaufrechnung den (möglicherweise mithilfe leicht angestaubter Kenntnisse der Baumbach’schen Kostenformel) selbst bestimmten Kostentenor validieren möchte, kann dies mit dem auf der Seite des (Düsseldorfer) RiLG Dr. Schuster herunterzuladenden Programm tun. Die Java-Anwendung beherrscht so ziemlich alles, was das zivilprozessuale Kostenrecht an Kopfschmerzen zu bieten hat. Die aktuelle Version 0.7 berücksichtigt die Kostenrechtsänderungen 2021 und 2025 sowie die ab 1. Januar 2026 geltende Berufungsgrenze. Das Programm läuft unter Windows, Linux und macOS.
Abschließend noch ein Hinweis auf ein sehr technisches Dokument der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) aus Dezember 2025, das für die Datenschutzbeauftragten der Gerichte interessant werden könnte: In der (an die Bundesverwaltung adressierten) Handreichung KI in Behörden – Datenschutz von Anfang an mitdenken geht es um die datenschutzrechtlichen Leitplanken für den Einsatz großer Sprachmodelle in der Verwaltung.
Dr. Teoman Hagemeyer-Witzleb
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung steht Berlin vor der Aufgabe, seine Besoldung für die nächsten Jahre verfassungsgemäß neu zu justieren. Der vorliegende Gesetzentwurf geht erste Schritte, bleibt aber hinter den Entwicklungen in Bund, Schleswig-Holstein und Hessen deutlich zurück. Der DRB Berlin fordert deshalb, die Bundesbesoldung als Orientierungswert heranzuziehen.
Berlin muss reagieren
Berlin ist das Bundesland, das das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. September 2025 direkt zur Besoldungskorrektur verpflichtet hat. Immer noch nicht vollständig geklärt ist, welche Auswirkungen die Entscheidung auf die derzeitige und künftige Besoldung haben wird (zum Reparaturgesetz siehe den Artikel auf ↗ S. 30). Das Berliner Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026/2027 (BerlBVAnpG) wurde als Fraktionsantrag ins Abgeordnetenhaus eingebracht (Drucksache 19/3188). Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses hat am 13. Mai 2026 den Gesetzentwurf beraten. Die dritte Lesung soll dem Vernehmen nach noch im Juni erfolgen. Sofern das Gesetz noch im Juni verkündet wird, ist eine rückwirkende Auszahlung ab April 2026 mit den Augustbezügen realistisch. Der Gesetzentwurf sieht (rückwirkend zum 1. April 2026) eine Erhöhung der Grundgehälter sowie Amt- und Stellenzulagen um 3,8 % vor. Zum 1. März 2027 würde dann eine lineare Erhöhung um weitere 2 % erfolgen. Damit zöge Berlin die TV-L-Erhöhung für 2028 schon auf das Jahr 2026 vor.
Viele Fragen bleiben offen
Auch wenn das ein Schritt in die richtige Richtung ist, mag bezweifelt werden, ob hiermit verfassungsmäßige Verhältnisse hergestellt werden können. Berechnungen, welche die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Mindestalimentation und zur daraus abgeleiteten Stufung der Besoldung adressierten, lassen sich dem Entwurf nicht im Ansatz entnehmen. Öffentlich äußert sich die Senatsverwaltung für Finanzen auch nur sehr verhalten dazu, welche Konsequenzen sie für die Jahre ab 2021 und für die Zukunft aus der Entscheidung des BVerfG ziehen will. Gerade die Äußerungen des Finanzstaatssekretärs Schyrocki im Mai im Abgeordnetenhaus waren vage und blieben, was die künftige Entwicklung der Besoldung betrifft, völlig unkonkret.
Insbesondere der Bund, Schleswig-Holstein und Hessen haben ihre Hausaufgaben schon besser gemacht. Den größten Sprung macht der Bund mit dem Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026, zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Danach wird es für 2026 Besoldungserhöhungen zwischen 9 % und 16 % geben. Die R-Besoldung Bund wird danach um fast 10 % über dem Berliner Niveau liegen.
Andere Länder ziehen davon
Auch Schleswig-Holstein geht in die Offensive und verfolgt ebenfalls einen Ansatz, der über die bisher vorgelegten Anpassungsgesetze hinausgeht: Das Land wird die Grundgehälter rückwirkend zum 1. Januar 2025 um 3,2 % erhöhen. Rückwirkend zum 1. Januar 2026 sollen die Bezüge dann noch einmal um 4 % und zum 1. Januar 2027 um weitere 3,8 % steigen. Für die R-Besoldung bedeutet das aktuell einen Vorsprung von ca. 1,8 %, ab 2027 aber von mehr als 3,5 %.
Schließlich schreitet auch Hessen deutlich energischer voran. Das Land verhandelt Tarifverträge eigenständig und hat am 27. März 2026 einen eigenen Abschluss erzielt. Der Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für 2026 und 2027 befindet sich bereits im Hessischen Landtag; die erste Lesung fand am 19. Mai 2026 statt. Das Gesetz soll das Tarifergebnis zeitgleich mit den Tarifbeschäftigten ab 1. Juli 2026 auf den Beamtenbereich übertragen – eine Erhöhung um 3,02 %. Zum 1. Oktober 2027 soll dann eine Erhöhung um weitere 2,8 % folgen. Damit läge die R-Besoldung in Hessen aktuell etwa 3 % über der Berliner Besoldung und im kommenden Jahr sogar fast 4 % darüber.
Bundesbesoldung als Maßstab
Von der Idee, künftig eine Besoldung auf dem Niveau der Bundesbesoldung zu haben, scheinen sich die politischen Akteure in Berlin daher aktuell vollständig verabschiedet zu haben.
Auch hier gilt aber: Wir bleiben dran! Sollte der Senat meinen, er könne es bei Nachberechnungen für die Zeit bis 2020 belassen (zum Reparaturgesetz siehe den Artikel auf ↗ S. 30) und dann erneut auf Zeit spielen, wird er mit erheblichem Gegenwind rechnen müssen. Wir fordern, die Tabellensätze der Bundesbesoldung als Orientierungswert heranzuziehen, da letztlich nur so die Wettbewerbsfähigkeit der Berliner Besoldung sichergestellt und verfassungsmäßige Verhältnisse geschaffen werden können.
Dr. Patrick Bömecke
Das BVerfG hat am 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 u. a. – über eine Reihe von Vorlagen des BVerwG und des OVG Berlin-Brandenburg entschieden – und darüber hinaus die Jahre 2008 bis 2020 sowie sämtliche Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A in seine Prüfung einbezogen. Die Kernpunkte der Entscheidung werden im Folgenden zusammengefasst.
Der Hintergrund
Zuletzt hat das BVerfG im Jahr 2020 die Berliner Richterbesoldung geprüft (2 BvL 4/18). Dass die Entscheidung zur A-Besoldung so lange auf sich warten ließ, verwundert daher. Vielleicht bestand seitens des BVerfG die Erwartung, angesichts der (aus verfassungsgerichtlicher Sicht) geradezu drastischen Worte und klaren Vorgaben an den Besoldungsgesetzgeber werde der lautere Gesetzgeber von sich aus auch in Sachen A-Besoldung tätig, um die auf der Hand liegenden Missstände zu beseitigen. Es kam anders: Der Berliner Gesetzgeber blieb unter Verweis auf die ausstehenden Entscheidungen untätig. Dass ihn das Ergebnis jetzt überrascht und (finanziell) überfordert, ist wenig plausibel, da auch nach der alten Prüfungslogik für jedermann klar war, dass die A-Besoldung krachend scheitern würde. Wahrscheinlich bestand eher die Hoffnung, es werde weiterhin inkrementell Jahr um Jahr und Besoldungsgruppe um Besoldungsgruppe abgearbeitet – ein Spiel auf Zeit, dem das BVerfG nun einen Riegel vorgeschoben hat.
Denn statt der vorgelegten sechs Besoldungsgruppen und der Jahre 2008 bis 2016 dehnte das BVerfG seine Besoldungskontrolle massiv aus, auf alle Besoldungsgruppen im Zeitraum 2008 bis 2020. Zu dieser Effektivierung des Rechtsschutzes sah es sich gezwungen, nachdem der EGMR das in Deutschland geltende Streikverbot für Beamte vor allem deshalb unangetastet ließ, weil (und, so muss man wohl lesen: sofern) Beamten statt Arbeitskampf das (gleich effektive) Mittel der Alimentationsklage zusteht. Die Erweiterung ist durchaus voraussetzungsvoll und es bleibt abzuwarten, ob künftig weiter en bloc entschieden wird, möglicherweise sogar über die Besoldungsordnungen mehrerer Länder.
Das Ergebnis
Der lange Tenor lässt sich so zusammenfassen, dass von wenigen Ausnahmen abgesehen die Besoldungsordnungen A in den Jahren 2008 bis 2020 gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen; die gewährten Bezüge sind also verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Hiervon ausgenommen sind lediglich die höchsten Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 und dies nur in den Jahren 2016 und 2017 (A 14 und A 15), 2019 (A 14) und 2020 (A 14, A 15 und A 16).
Der Berliner Gesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen bis zum 31. März 2027 zu treffen. Im September 2026 wird gewählt – das wird nicht einfach. Aller Voraussicht nach profitiert von einem etwaigen Reparaturgesetz nur, wer mit Widerspruch und ggf. Klage gegen seine Besoldung vorgegangen ist. Jedenfalls verlangt das BVerfG keine darüber hinausgehende Reparatur.
Die neue Prüfungsstruktur
Das BVerfG war bei seiner Entscheidung um Vereinfachung und – aus den genannten Gründen – effektiven Rechtsschutz bemüht. Zugleich wollte es den Ausweichmanövern der Gesetzgeber entgegensteuern. Neu ist zunächst die Prüfungsstruktur, die jetzt drei Schritte umfasst: Vorabprüfung (Mindestbesoldung) – Fortschreibungsprüfung – Rechtfertigung.
Man muss Art. 33 Abs. 5 GG schon sehr genau lesen, um das Folgende darin zu entdecken; deshalb sei der Einstieg in die Prüfung hier noch einmal wiedergegeben: Fraglich ist, ob die zur Prüfung gestellten Besoldungsordnungen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Das ist nicht der Fall, wenn das Alimentationsprinzip verletzt wird. Dieses gewährleistet eine amtsangemessene Besoldung der Beamten. Amtsangemessen ist die Besoldung nicht, wenn sie (1) die Mindestbesoldung unterschreitet, (2) (ohne nachvollziehbaren Grund) nicht an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie an den Lebensstandard angepasst wird und (3) ein etwaiger Verstoß nicht gerechtfertigt werden kann.
Das Gebot der Mindestbesoldung
Die sozialrechtliche Absicherung der Besoldung „nach unten“ dürfte zu den bekanntesten Vorgaben aus Karlsruhe gehören: Die Besoldung darf nicht niedriger sein als Grundsicherung (SGB II) zuzüglich 15 %. Abgestellt wurde dabei auf eine Familie mit einem Einkommen (zwei Erwachsene, zwei Kinder). Warum? Diese „Bezugsgröße“ sei in den Besoldungsgesetzen historisch angelegt, aber kein normatives Familienbild gewesen. Die Besoldungsgesetzgeber haben daraufhin diese Bezugsgröße geändert, z. B. in eine Doppelverdienerehe. Ob und inwieweit die Verfassung das zulässt, gehört zu den spannenden Fragen auf dem Speiseplan des BVerfG. Die scheinbar intuitive (wenn auch unausgesprochene) Logik hinter der sozialrechtlichen Anlehnung war wohl: Wer auf SGB-II-Niveau verdient, kann genauso gut auf der Couch liegen bleiben und diese Leistungen tatsächlich in Anspruch nehmen. Dass Menschen aber auch dann arbeiten gehen, wenn sie mies oder gar nicht bezahlt werden, dass sie ihren Beruf lieben und Erfüllung in ihm sowie Selbstwirksamkeit und Selbstwert erfahren können – das übergeht diese lehrbuchhafte Homo-oeconomicus-Logik.
Die sozialrechtliche Orientierung der Mindestalimentation ist jedenfalls Geschichte. Das BVerfG schaut nun, wo die Gesellschaft, für die die Beamten tätig sind, hinsichtlich der Einkommen steht – und stellt klar, dass Beamte nicht zu weit hinter die Gesellschaftsmitte zurückfallen dürfen. Das heißt auch: Geht es wirtschaftlich allen besser, muss die Besoldung steigen; geht es bergab, kann sie sinken. So weit das Konzept, dessen Umsetzung deutlich technischer ist. Das Einkommen in der Gesellschaftsmitte wird definiert durch den Median (das ist in einer der Größe nach geordneten Datenverteilung der Wert in der Mitte) der sogenannten Nettoäquivalenz einkommen (das sind die Haushaltseinkommen, die durch eine Rechenoperation miteinander vergleichbar [„äquivalisiert“] wurden – ein Schritt der notwendig ist, weil Haushalten personell sehr unterschiedlich konfiguriert sind). Vom Median wird ein Abschlag zugelassen, bis auf 80 % (das ist die z. B. von der Bundesregierung gesetzte sogenannte Prekaritätsschwelle). Bekannter ist die sogenannte Armuts(gefährdungs) schwelle, die bei 60 % des Medianeinkommens liegt.
Das klingt alles nicht eben unkompliziert. Tatsächlich muss man aber nur auf die Website der amtlichen Sozialberichterstattung gehen und kann dort den Wert ablesen, während man früher als Normalbürger überhaupt keinen Zugriff auf die Daten zur Bestimmung der Mindestalimentation hatte und auch Gerichte aufwendig ermitteln mussten.
Das Gebot der Mindestbesoldung ist im Wesentlichen der Grund für den Kollaps der Berliner A-Besoldung. Bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 unterschreitet die Besoldung das Sollmaß (2008 bis 2009: A 9, 2010 bis 2015: A 10, ab 2016: A 11). Wenn sich der Dienstherr hiervon überrascht zeigt, überrascht das, denn immerhin ergab sich das schon nach der alten, SGB-II-basierten Rechtsprechung (wenn nicht sogar weitreichender) und ließ sich für Rechenscheue in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nachlesen (VG 26 K 251.16, Rn. 199). Durch die geänderte Lesart des Abstandsgebots (dazu sogleich) wurde der Wegfall des Sockels der A-Besoldung auch zum Sargnagel für die höheren, selbst nicht gegen das Gebot der Mindestbesoldung verstoßenden Besoldungsgruppen.
Die Fortschreibungsprüfung
Die Fortschreibungsprüfung besteht ihrerseits aus zwei Teilen: erstens aus einem Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie der Prüfung des Abstandsgebots; zweitens aus einer wertenden Gesamtbetrachtung dieser Ergebnisse und weiterer alimentationsrelevanter Kriterien.
Schritt zwei – auf den hier nicht weiter eingegangen werden soll – kommt etwas verwirrend daher, weil das BVerfG hier sein Prüfungsprogramm und den Auftrag an den Gesetzgeber in einem Guss liefert: Der Gesetzgeber soll sich die Zahlen aus dem ersten Schritt ansehen und mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien zusammenführen, das Gericht prüft dies nur mit zurückgenommenem Maßstab. Der Gesetzgeber kann auch „nachliefern“ – der Grundsatz der Prozeduralisierung gilt im Bereich der Besoldung nicht länger.
Zur ersten Stufe lässt sich kurz zusammenfassen: Auch weiterhin werden wirtschaftliche und finanzielle Realität modellhaft in Parametern zusammengefasst: Tariflohnindex, Verbraucherpreisindex und Nominallohnindex. Ein Rückstand der Besoldungsentwicklung um mindestens 5 % bedeutet eine Parameterverletzung. Verglichen wird mit dem Besoldungsindex, der nun aber für jede Besoldungsgruppe gesondert und „spitz“, d. h. aus den Jahresbruttogehältern, errechnet wird. Mit der fiktiven Rückdatierung von Besoldungsanpassungen auf den Jahresanfang sowie der Ausklammerung betragsmäßig fixer Anpassungen hat es somit ein Ende. Für die Tariflohnindices gilt das auch. Gerechnet wird zudem nicht mehr in 15-Jahres-Zyklen, sondern fix und unverschiebbar ab dem Jahr 1996. So werden alle Bewegungen seismografisch aufgezeichnet, ohne irgendwann aus dem 15-jährigen Betrachtungsfenster herauszuwachsen. Außerdem wird es viel einfacher, Werte (intertemporal oder von Land zu Land) miteinander zu vergleichen.
Das Abstandsgebot hat nun zwei klar definierte Ausprägungen: die altbekannte, nach der ein Abschmelzen der Abstände (nun: der Jahresbruttobezüge) um 10 % oder mehr über fünf Jahre schädlich ist (unmittelbarer Verstoß); und eine neue, die Verstöße gegen das Gebot der Mindestbesoldung „hochzont“ auf höhere Besoldungsgruppen, die – je Schwere des Verstoßes – mangels eines rechtmäßigen Ausgangspunkts und Einhaltbarkeit der ursprünglichen Staffelung so nicht Bestand haben können (mittelbarer Verstoß). Der föderale Quervergleich ist weggefallen. Zwei von vier (statt wie bislang drei von fünf) erfüllten Parametern indizieren widerleglich einen Verfassungsverstoß.
Offene Fragen und Verfahren
Wir dürfen gespannt sein. In Karlsruhe liegen weit über fünfzig Vorlagen zu Besoldungsgesetzen fast aller Bundesländer, darunter auch Teile der Berliner R-Besoldung (VG 26 K 245/23 u. a.) und die Hauptstadtzulage (VG 5 K 77/21). Antworten werden u.a. sehnlich erwartet mit Blick auf die geänderte „Bezugsgröße“, also das neue Familienmodell (Doppelverdienerehe; Anrechnung von Partnereinkommen; keine/weniger Kinder). Für welches Bundesland und wann die nächste Entscheidung zu erwarten ist, ist unbekannt. Allerdings haben die Landtage Schleswig-Holsteins und Sachsen-Anhalts Dokumente veröffentlicht, denen zufolge ihnen seitens des BVerfG Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. April bzw. 31. Mai 2026 gegeben wurde.
Dr. Teoman Hagemeyer-Witzleb
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung ringt das Land Berlin um einen konkreten Zeitplan und lässt sich wieder einmal viel Zeit.
Für die verfassungsrechtliche Reparatur der Besoldung in den Jahren 2008 bis mindestens 2020 plant Berlin ein gesondertes Reparaturgesetz. Rund 493 Mio. Euro sind dafür derzeit eingeplant. Nach Angaben des Staatssekretärs der Senatsverwaltung für Finanzen im Abgeordnetenhaus werden voraussichtlich aber 700 bis 800 Mio. Euro benötigt. Auf eine schriftliche Anfrage antwortete die Finanzverwaltung am 23. März 2026 (AGH-Drs. 19/25476), der Senat von Berlin habe ein starkes Interesse, so schnell wie möglich die entsprechenden Regelungen zu einem Reparaturgesetz fertigzustellen. Der Gesetzentwurf befinde sich derzeit noch in der Erstellung. Wann dieser fertiggestellt werden könne, sei derzeit noch nicht verlässlich abschätzbar. Die Anzahl der von den Behörden gemeldeten Widersprüche der beamteten Dienstkräfte betrage in den Jahren 2008 bis 2024 insgesamt ca. 100.000 plus x.
Im Mai 2026 teilte Finanzsenator Evers (CDU) dann mit, dass die Vorarbeiten zum Reparaturgesetz weitgehend abgeschlossen seien: Die Tabellen seien weit gediehen, der Entwurfstext sei nahezu fertig. Gleichwohl ist derzeit weder eine Verbändebeteiligung in Sicht noch ein Zeitplan publik. An einer restriktiven Bearbeitung der Widersprüche wird aber wohl schon gearbeitet.
Nachzahlung auch für R-Besoldete
Auch die R-Besoldung soll nachgebessert werden. Dies war zunächst unklar. Da die Erfahrungen der letzten Jahre in Besoldungsangelegenheiten jedes Vertrauen in den Dienstherrn haben schwinden lassen, war mit Blick auf die immense finanzielle Herausforderung zu befürchten, dass das Land zumindest mit dem Gedanken spielt, entsprechend den streitgegenstandsbezogenen Vorgaben aus Karlsruhe nur die A-Besoldung zu reparieren. Wir haben uns daher an den Finanzsenator gewandt und um Auskunft zu den derzeitigen Plänen gebeten sowie mit Nachdruck eine Reparatur auch der R-Besoldung gefordert.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2026 hat die Senatsverwaltung für Finanzen bestätigt, dass der Gesetzentwurf die von uns geforderte Reparatur der R-Besoldung in den Jahren 2008 bis 2020 vorsehe. Sie hat hierzu auf eine Erklärung des Staatssekretärs für Finanzen Schyrocki vom 22. April 2026 im Abgeordnetenhaus verwiesen.
Nachzahlung ohne Widerspruch unwahrscheinlich
Politisch ist noch offen, ob auch Kolleginnen und Kollegen ohne Einlegung eines (ggf. jährlichen) Widerspruchs Nachzahlungen erhalten sollen. Wir kämpfen dafür! Zumindest eine Anerkennungsprämie müsste als Ausgleich für das Vertrauen in eine angemessene Besoldung denjenigen gewährt werden, die keinen oder nicht jährlich Widerspruch erhoben haben. Realistisch erscheint es jedoch nicht, diese Forderung durchzusetzen. Berlin will sich einen allgemeinen Ausgleich des Verfassungsbruchs wohl nicht leisten.
Mitfühlende Äußerungen des Finanzsenators Evers, wonach die Forderung nach einer Nachzahlung auch ohne Widerspruchseinlegung aus moralischer Sicht verständlich sei, stehen im Widerspruch zu den aktuellen Handlungen der Finanzverwaltung. Bereits beim Ausgleich der verfassungswidrigen Besoldung kinderreicher Kolleginnen und Kollegen wurde jahres- und wortlautgenau geschaut, ob wirklich Widerspruch gegen die Besoldung eingelegt wurde. Zudem sucht die Finanzverwaltung derzeit sechzig Vollzeitkräfte aus den Finanzämtern des Landes, um in drei Monaten eine Wortlautauslegung jedes einzelnen Widerspruchs zu bewältigen. Die Zeichen stehen damit ganz klar auf eine möglichst restriktive Handhabung eines künftigen Reparaturgesetzes.
Zeitplan ungewiss
Äußerungen des Finanzsenators und einiger Abgeordneten machen deutlich, dass der Erlass eines Reparaturgesetzes noch vor der Abgeordnetenhauswahl im September 2026 derzeit nicht geplant ist. Dieses Thema aus dem Wahlkampf herauszuhalten, ist nachvollziehbar. Mit großer Sorge sehen wir jedoch angesichts der vom BVerfG vorgegebenen Umsetzungsfrist Ende März 2027, dass eine sinnvolle Beteiligung der Interessenverbände möglicherweise kaum möglich sein wird. Wir haben daher gegenüber dem Finanzsenator angeregt, uns und die anderen Interessenverbänden (ggf. informell) vorzeitig zu beteiligen. Wir bleiben dran. Für Sie!
Dr. Stefan Schifferdecker
→ Arbeitgeber und Gewerkschaften haben sich in den Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst im Februar 2026 auf einen neuen Abschluss geeinigt. Vorgesehen sind ab 1. April 2026 2,8 % Erhöhung, mindestens jedoch um 100 Euro monatlich, ab 1. März 2027 weitere 2,0 %, ab 1. Januar 2028 weitere 1,0 %, insgesamt also eine Erhöhung um 5,8 % bei einer Laufzeit von 27 Monaten. Die Gewerkschaften waren mit einer Forderung von 7 % innerhalb von zwölf Monaten in die Gespräche gegangen. Finanzsenator Evers (CDU) hat das Ergebnis als „schmerzhaften, aber insgesamt vertretbaren Kompromiss“ bezeichnet.
→ Das Land Baden-Württemberg wird das Tarifergebnis des TVL auf die Besoldung und Versorgung übertragen, will aber zugleich das bei Prüfung des Mindestabstands angerechnete Partnereinkommens von bisher 6000 Euro auf künftig 7.236 Euro erhöhen.
→ Die Gewerkschaften IG BAU und IGBCE haben bei Tarifverhandlungen mit einem Bauchemiehersteller neben einer Entgelterhöhung um 3 % und einer Einmalzahlung von 1000 Euro einen zusätzlichen Gewerkschaftsbonus ausgehandelt. Vollzeitbeschäftigte Gewerkschaftsmitglieder bekommen 200 Euro brutto, Auszubildende 50 Euro brutto zusätzlich.
→ Bei Tarifverhandlungen mit der Deutschen Bahn haben die Gewerkschaften eine Erhöhung des Entgeltvolumens um rund 8 % erreicht. Zum 1. August 2026 gibt es 2,5 % Erhöhung, ab 1. August 2027 weitere 2,5 % und bereits jetzt Einmalzahlungen.
→ Der Tarifabschluss bei der Sparda Bank sieht 7 % mehr
Gehalt in zwei Stufen (4 und 3 % im April 2026 und April 2027)
sowie eine Einmalzahlung von 1000 Euro netto pro Kopf
unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit vor.
→ Bei der Telekom wird nach Warnstreiks ein zusätzliches Monatsentgelt für Vollzeitkräfte zum 1. August 2026 auf 340 Euro erhöht. Zum 1. Juli kommenden Jahres wird es eine weitere Erhöhung um 140 Euro geben. Für die rund 60.000 Tarifbeschäftigten des Unternehmens wird es im Jahr 2028 eine Steigerung der Tabellenentgelte in Höhe von 2,4 % geben.
→ Beschäftigte in Hotels und Gastronomie erhalten in Niedersachsen ab Mai 2026 3,0 % höheren Lohn, im Mai 2027 kommen dann weitere 2,9 % hinzu.
Dr. Stefan Schifferdecker
Kaum tritt man in den Justizdienst ein, wirft sie ihre Schatten voraus. Danach begleitet sie einen stetig: die dienstliche Beurteilung. Sie macht Druck, ist Gegenstand vieler Gerüchte und Anlass machnen Ärgers. Erst kürzlich wurde das Beurteilungswesen wieder reformiert. Wir sehen diese Reform sehr kritisch.
Wer vor sehr langer Zeit bei der Justiz in Berlin angefangen hat, war mit einem Beurteilungswesen konfrontiert, das durch vergleichsweise wenige Regelungen und nicht wenige Gerüchte gekennzeichnet war. Die Beurteilungen hatten noch nicht die heute bekannte Form, dass die Beurteilenden zu zehn Merkmalen (Rechtskenntnisse, Verhandlungsführung etc.) Ausprägungsgrade vergeben und diese zu einer Gesamtnote zusammenfassen. In der Gestaltung des Textes waren die Gerichts- und Behördenleitungen recht frei. Vielfach wurden vorbereitende Äußerungen z. B. der Vorsitzenden von Spruchkörpern von Kollegialgerichten oder von Abteilungsleitern der Staatsanwaltschaft in den Text eingerückt. Der Beurteiler bzw. die Beurteilerin verfasste dazu noch mehr oder minder viel Text und schloss die Beurteilung mit der Vergabe einer Note ab. Eine Note nach der für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit vorgesehenen Skala schloss auch die Beurteilung der Proberichterinnen und Proberichter ab. Insofern kursierten einige Gerüchte, nämlich dass man sich bei der Staatsanwaltschaft jedenfalls in der ersten Beurteilung der Probezeit die Note „ausreichend“ leisten dürfe, nicht aber in einer Station bei einem Gericht, weil sonst die Ernennung auf Lebenszeit gefährdet werden könne.
2005: Beurteilungsmerkmale eingeführt
Im Zuge eines groß angelegten Projekts zur Reform der Justiz in Berlin, in dessen Folge auch die Amtsgerichte in Präsidialgerichte umgewandelt wurden, wurde auch das Beurteilungswesen grundlegend überarbeitet. Durch die gemeinsame Allgemeine Verfügung der damaligen Senatsverwaltung für Justiz und der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen vom 16. Juni 2005 wurde eine neue Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte geschaffen. Auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift erhielt die Beurteilung ihre bis vor Kurzem übliche Form. Da die Länder Berlin und Brandenburg im Jahr 2004 auch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte abgeschlossen hatten, erließ das Land Brandenburg eine vergleichbare Verwaltungsvorschrift.
Die Beurteilenden waren nun also gehalten, zu zehn Beurteilungsmerkmalen einen Text zu verfassen und jeweils einen Ausprägungsgrad im Sinne einer Teilnote zu vergeben. In dem Entwicklungsprozess wurden noch sechs Ausprägungsgrade für jedes einzelne Merkmal vorgeschlagen (überragend ausgeprägt, besonders stark ausgeprägt, stark ausgeprägt, durchschnittlich ausgeprägt, schwach ausgeprägt und nicht ausgeprägt). Davon blieben in der Verwaltungsvorschrift nur vier Ausprägungsgrade (besonders ausgeprägt, gut ausgeprägt, durchschnittlich ausgeprägt oder wenig ausgeprägt) übrig (§7 Abs. 3). Das Gesamtergebnis der Beurteilung war mit einer Gesamtnote zusammenzufassen, die in §7 Abs. 4 vorgegeben war. Einen wesentlichen Unterschied brachte dieses Beurteilungswesen für die Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags. Für sie war nicht mehr ein Gesamturteil nach der für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit maßgeblichen Notenskala zu bilden. Ihre eigene Notenskala umfasst nur noch vier Gesamtnoten, nämlich gut geeignet, geeignet, noch nicht geeignet und nicht geeignet. Zu der Frage, wie aus den Einzelnoten das Gesamturteil gebildet wird, enthielt die Verwaltungsvorschrift zunächst keine Regelungen, doch gab es bereits früh Anwendungshinweise der Obergerichtspräsidenten und des Generalstaatsanwalts.
2023: Gewichtung der Beurteilungsmerkmale eingeführt
Einen juristischen Quantensprung machte das Beurteilungswesen im Jahr 2023. An die Stelle der bisherigen Verwaltungsvorschrift trat die Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Land Berlin (Berliner Beurteilungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft – RiStABeurtV) vom 23. April 2023. In §7 Abs. 4 wurde die Bildung des Gesamturteils nunmehr dadurch vorgeprägt, dass der Verordnungsgeber die zehn zu beurteilenden Merkmale in solche höheren bzw. minderen Gewichts unterteilte. In ihrer Anlage 1 enthielt die Verordnung eine Tabelle, aus der sich ergab, wie in der Regel aus den Einzelnoten eine Gesamtnote zu bilden war.
2026: Beurteilung nur mit Ankreuzungen
In diesem Jahr schickte sich der Dienstherr an, das Beurteilungswesen wieder erheblich zu verändern. Mit der Änderungsverordnung vom 19. März 2026 – gültig ab dem 29. April 2026 – entfiel der bisherige Satz 3 von §7 Abs. 2, der lautete: „Die Angabe ist zu begründen, wobei sich die Begründung an den Untermerkmalen ausrichten soll.“ An die Stelle eines längeren Textes tritt ein Bogen mit zehn Kreuzen.
Den Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten wird dadurch etwas genommen, was für die ihrer Tätigkeit Unterworfenen selbstverständlich ist, nämlich die Begründung einer Entscheidung. Der Deutsche Richterbund – Landesverband Berlin hat die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt und sich kritisch geäußert. Ein Beurteilungswesen für die Justiz muss deren Eigenheiten Rechnung tragen und insbesondere die Unterschiede zur Verwaltung berücksichtigen. In der Verwaltung ist die relativ enge Zusammenarbeit von Untergebenen und Vorgesetzten vielfach üblich. Durch regelmäßige Rückmeldungen erhalten alle Untergebenen regelmäßig eine Einschätzung, wie die Vorgesetzten deren dienstliche Leistungen bewerten. In einer solchen Konstellation ist die Vergabe eines Ausprägungsgrades ohne schriftliche Begründung durch den Beurteiler für die beurteilten Mitarbeiter regelmäßig nachvollziehbar. Bei der richterlichen Tätigkeit, insbesondere an Gerichten, an denen Richterinnen und Richter als Einzelrichterinnen und Einzelrichter tätig sind, ist es gänzlich anders. Schon aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit bearbeiten die Richterinnen und Richter ihre Dezernate allein und ohne Einfluss von außen. Der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit steht auch einem regelmäßigen Austausch der Richterinnen und Richter mit ihren Gerichtsleitungen über ihre Leistungen entgegen. Man kann es so zusammenfassen: Die Beurteilenden kennen die zu Beurteilenden nicht.
Unter diesen Umständen ist es unerlässlich, dass – wie im bisherigen Beurteilungssystem – die Ausprägungsgrade der einzelnen Beurteilungsmerkmale schriftlich begründet werden. Die schriftliche Begründung ist auch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich. Wie soll man entscheiden, ob man die Beurteilung gegen sich gelten lässt, wenn man die Vergabe der Ausprägungsgrade bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen nicht nachvollziehen kann? Gleichfalls können sich die Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ohne nachvollziehbare Begründung kaum sinnvoll von Personalvertretungen, Berufsverbänden oder einfach Kolleginnen und Kollegen beraten lassen. Soweit §7 Abs. 9 Satz 2 RiStABeurtV nun vorsieht, dass die Begründung des Gesamturteils sich auch zur Bewertung von einzelnen Beurteilungsmerkmalen verhalten kann, vermag dies eine ausführliche Begründung der Ausprägungsgrade bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen nicht zu ersetzen.
Beurteilung nun alle drei Jahre, weniger Anlassbeurteilungen
Durch § 2 Abs. 1 RiStABeurtV wird nicht nur ein fester Stichtag für die Beurteilung eingeführt, sondern der Zeitraum der Regelbeurteilung auch von fünf auf drei Jahre verkürzt. Die Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass schon vor der Einführung eines Stichtags viele Beurteilerinnen und Beurteiler nicht in der Lage waren, den Entwurf einer Beurteilung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Ende des (individuellen) Beurteilungszeitraums zu übermitteln. Die Verkürzung des Beurteilungszeitraums erhöht die Zahl der zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen. Es steht zu befürchten, dass schon die bloße Anzahl der zu erstellenden Beurteilungen auf Kosten der Qualität gehen wird.
§2 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 RiStABeurtV regelt, in welchen Fällen bei der Bewerbung um ein anderes Amt von der Erstellung einer Anlassbeurteilung abgesehen werden kann. Anders ausgedrückt regelt die Vorschrift, ab wann eine Regelbeurteilung als veraltet anzusehen ist. Nach §2 Abs. 8 Satz 1 der bisherigen Fassung veraltete eine Beurteilung nach zwei Jahren. Nunmehr darf der Beurteilungszeitraum nahezu drei Jahre zurückliegen. Das kann nicht überzeugen. Grundlage einer Auswahlentscheidung sollten stets aktuelle dienstliche Beurteilungen sein. Denn die Regelung bedeutet, dass bei einer Bewerbung keine Anlassbeurteilung mehr erstellt wird, wenn eine Beurteilung vorliegt, die weniger als drei Jahre zurückliegt. Die Neuregelung verhindert aber auch ein „Hochjubeln“ der von der Verwaltung zur Beförderung auserwählten Kandidatinnen und Kandidaten.
§ 5 Abs. 4 RiStABeurtV sieht weiterhin eine Überbeurteilung vor, die zur Gewährleistung einheitlicher Maßstäbe sinnvoll ist. Eine in Textform erstellte Beurteilung, bei der die Ausprägungsgrade der einzelnen Beurteilungsmerkmale begründet werden, kann durch Überbeurteilung auf die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe überprüft werden. Bei den nunmehr vorgesehenen Ankreuzbeurteilungen ist diese Prüfung nicht mehr möglich. Die zur Überbeurteilung Berufenen können die Begründung des Gesamturteils prüfen und ungewöhnliche Notensprünge erkennen. Andere Anknüpfungspunkte für eine Beanstandung können den Beurteilungen aber nicht entnommen werden, sodass die Gefahr besteht, dass sachfremde Erwägungen einfließen.
Rechtsschutzmängel
Es fehlt jede Regelung zum Rechtsschutz für die Betroffenen, insbesondere die Verpflichtung der Beurteilerinnen und Beurteiler, die Ausprägungsgrade der Einzelmerkmale zu plausibilisieren. Dies ist aber erforderlich, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Andernfalls bliebe die in der Begründung zur Änderungsverordnung hervorgehobene Wertschätzung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine bloße Worthülse. Die neue RiStABeurtV reiht sich ein in die lange Linie der Veränderungen im Beurteilungswesen. Wir sehen die Änderungen sehr kritisch und werden die Auswirkungen aufmerksam beobachten.
Dr. Volker Nowosadtko
Seit vielen Monaten versuchen wir mit Nachdruck, eine Regelung durchzusetzen, wonach die Kolleginnen und Kollegen freiwillig ihre Lebensarbeitszeit verlängern können. Dies ist uns ein wichtiges Anliegen. Es wird in dieser Legislatur voraussichtlich jedoch an einer eitlen und einigungsunwilligen Koalition scheitern.
Eine Regelung zum freiwilligen Hinausschieben der Regelaltersgrenze gibt es in vielen anderen Bundesländern, u. a. in Brandenburg. Gerade weil künftig alle Kolleginnen und Kollegen bis zum 67. Lebensjahr arbeiten werden, gibt es bei den derzeit pensionsnahen Jahrgängen ein großes Interesse, aber in Berlin nicht die Möglichkeit, dem Land freiwillig länger zu dienen. Wir fordern daher eine Änderung des Berliner Richtergesetzes. Die Änderung soll dazu beitragen, dem Nachwuchsmangel in der Justiz entgegenzuwirken. Sie soll verhindern, dass Justizkompetenz rüstiger Kolleginnen und Kollegen in die Anwaltschaft abwandert. Sie soll intensiveren Wissenstransfer an Jüngere ermöglichen und hierdurch etwa Straf- und Asylverfahren beschleunigen. Das Land Berlin würde überdies Pensionsaufwendungen in Millionenhöhe sparen.
Zu früh war unsere Freude, als der Senat (endlich) den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berliner Richtergesetzes (AGH-Drs. 19/2718) in das Abgeordnetenhaus eingebracht hat. Denn mit großem Bedauern mussten wir zur Kenntnis nehmen, dass das Abgeordnetenhaus den Entwurf monatelang nicht inhaltlich behandelt hat. Nach dessen Überweisung in den Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten in der ersten Lesung am 6. November 2025 (Plen-Prot. 19/74 S. 7389) ist im Ausschuss noch immer keine Beratung erfolgt. Die SPD verweigerte sich dem aus einem CDU-geführten Haus stammenden Entwurf und sieht frühere Verabredungen zur Personalpolitik in der Justiz verletzt. Nach Gerüchten verweigert sich die CDU nun aber einem Kompromiss. Die Lage ist traurigerweise innerhalb der Koalition festgefahren. Mutmaßliche beiderseitige Eitelkeiten und konkrete Personalwünsche verhindern eine sachgerechte Regelung zum Nutzen der Kolleginnen und Kollegen.
Brief an die Fraktionsvorsitzenden
Die Verabschiedung des vorliegenden Gesetzentwurfs sollte unbedingt noch vor der Neuwahl des Abgeordnetenhauses verabschiedet werden. Es ist unserer Ansicht nach ein wichtiges innen-, rechts- und finanzpolitisches Vorhaben. Aus diesem Grund haben wir uns gemeinsam mit dem Verein der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter in Berlin Mitte Mai 2026 an die Fraktionsvorsitzenden von CDU und SPD gewandt. Wir haben mit Nachdruck auf die Umsetzung des Gesetzentwurfs gedrängt. Wir haben darum gebeten, dass sich die Fraktionsvorsitzenden innerhalb ihrer Fraktion und gegenüber anderen Abgeordneten, insbesondere bei den Mitgliedern des Rechtsausschusses, nunmehr für einen zügigen Fortgang und die Verabschiedung des geplanten Gesetzes einsetzen. Die Koalitionsparteien sollten endlich einen Kompromiss finden und die Verlängerungsmöglichkeit zur Not erst für Kolleginnen und Kollegen ab dem Geburtsjahrgang 1962 schaffen.
Der Fraktionsvorsitzende der CDU, Dirk Stettner, hat knapp geantwortet, die CDU stimme für den Entwurf – was nach einem Festhalten an der CDU-Fassung klingt. Von der SPD haben wir bislang keine Antwort erhalten – was bezeichnend ist. Es lässt unsere Hoffnung schwinden, dass eine Umsetzung noch vor der Wahl gelingen wird.
Nach unseren Informationen liegt derzeit ein Kompromissverschlag vor, wonach eine Verlängerung nur für den Fall ermöglicht werden soll, dass Bewerberinnen und Bewerber für die jeweilige Besoldungsgruppe nicht gefunden werden können. Das würde aber in allein Besoldungsgruppen einen freiwillige Verlängerungsmöglichkeit faktisch ausschließen. Wir haben hierzu gegen über den Fraktionsvorsitzenden von CDU und SPD angeregt, bei diesem Vorschlag aus Praktikabilitätsgründen zumindest die Besoldungsgruppen R1 und R2 auszunehmen.
Sollte der sinnvolle Gesetzentwurf der Diskontinuität zum Opfer fallen, würde dies unserer Ansicht nach von den betroffenen Kolleginnen und Kollegen als Versagen der Koalition wahrgenommen. Dies wäre mehr als ärgerlich, weil Sachgründe gegen ein freiwilliges Hinausschieben der Regelaltersgrenze überhaupt nicht vorgetragen werden.
Dr. Stefan Schifferdecker
Der uns zur Stellungnahme übersandte Entwurf enthält umfassende Folgeregelungen zu der im März 2025 in Kraft getretenen Dienstrechtsreform I. Nur in geringem – aber nicht unbedeutenden – Maß betreffen die geplanten Neuregelungen die Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Ziel der geplanten Neuregelungen ist – so die vollmundige Entwurfsbegründung – die Steigerung der Attraktivität des Landes Berlin als Arbeitgeber und Dienstherr, die Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Dienstherren sowie die Anpassung der dienstrechtlichen Rahmenbedingungen an aktuelle demografische und personelle Entwicklungen. Vorgesehen sind u. a. Regelungen zur Errichtung eines Landesverwaltungsamtes, die Führung von Personalakten durch externe Dienstleister, Änderungen im Landesbeamtengesetz sowie Anpassungen weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, wie z. B. Neuregelungen zu amtsärztlichen Untersuchungen, laufbahnrechtliche Anpassungen und die Etablierung von Vorsorgekuren.
Zu dem 184 Seiten umfassenden Gesetzentwurf haben wir kritisch Stellung genommen und damit die Interessen der Kolleginnen und Kollegen aus Richter- und Staatsanwaltschaft eingebracht.
Landesverwaltungsamt wird Landespersonalservice
Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung eines neuen Landesverwaltungsamts vor. Das Landesverwaltungsamt Berlin (LVwA) soll zu einem modernen Landespersonalservice transformiert werden.
Der Schaffung eines modernen Personalführungsservice des Landes sehen wir zwar erwartungsvoll entgegen. Mit Sorge sehen wir jedoch das Risiko eines Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit, wenn eine nicht der Senatsverwaltung für Justiz untergeordnete – und damit insoweit nicht weisungsgebundene – Behörde ermächtigt wird, Disziplinarangelegenheiten außerhalb der Weisungshoheit der Justiz auszuführen, ohne dass für diese Behörde die Mitbestimmungsregelungen nach dem Berliner Richtergesetz Anwendung finden. Denn die Mitbestimmung soll gerade dem Schutz der verfassungsrechtlich gewährten Unabhängigkeit dienen. Auf Weisung einer fachfremden Verwaltung könnte das neue Landesverwaltungsamt Kolleginnen und Kollegen aus Richter- und Staatsanwaltschaft disziplinarrechtlich wegen politisch unliebsamen Verhaltens verfolgen oder durch das Androhen oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen einzuschüchtern versuchen.
Wir haben daher – wie auch der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat – gefordert, die nach dem Richtergesetz geltenden Beteiligungsrechte unseren Vertretungen auch gegenüber dem neuen Landesverwaltungsamt in Angelegenheiten der Richter- und Staatsanwaltschaft einzuräumen und insoweit auch eine Weisungsbefugnis der Senatsverwaltung für Justiz zu schaffen.
Amtsärztliche Untersuchung wird erleichtert
Derzeit ist vor Einstellungen auf Probe und auf Lebenszeit eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung erforderlich. Bei Beamtinnen und Beamten sind bislang bis zu drei Begutachtungen erforderlich. Dieses Verfahren zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung soll durch den Verzicht auf doppelte Begutachtungen beschleunigt werden, regelmäßig soll nur noch eine einzige Begutachtung erfolgen, bei einem Laufbahnwechsel soll darauf verzichtet werden.
Wir begrüßen, dass die Neuregelung die Feststellung der gesundheitlichen Eignung der Kolleginnen und Kollegen erleichtern soll. Wir haben jedoch die Ergänzung der Vorschrift dahin angeregt, dass auch bei der Ernennung von Beamtinnen und Beamten zu Richterinnen und Richtern auf Probe eine gesundheitliche Feststellung entbehrlich ist.
Bildungszeit als Sonderurlaub wird möglich
Mit der Dienstrechtsreform II soll endlich die Möglichkeit geschaffen werden, Sonderurlaub für Bildungsveranstaltungen zu beantragen, die nach dem Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitGBln) anerkannt sind. Wir haben uns dafür viele Jahre lang gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen des Vereins der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter in Berlin e. V. eingesetzt. Die geplante Aufnahme ist ein Erfolg für die Interessenvertretung der Verbände.
Wir haben uns jedoch dagegen ausgesprochen, dass Sonderurlaub mit dem Zweck der Qualifizierung ehrenamtlicher Tätigkeiten nicht gewährt werden kann. Denn dadurch entstünde eine Ungleichbehandlung zu den Tarifbeschäftigten, die nach dem BiZeitGBln dafür Bildungszeit beanspruchen können. Wir sehen die Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Kolleginnen und Kollegen für das Land als gewinnbringend und daher als besonders förderungswürdig an.
Wir haben ferner auf eine streitanfällig erscheinende, vom BiZeitGBln abweichende Terminologie hingewiesen und eine Klarstellung angeregt, dass für eine berufliche Weiterbildung durch einen Sprachkurs im Ausland im Rahmen der Bildungszeit Sonderurlaub gewährt werden kann, obwohl in §9 Abs. 2 SUrlBVO bei dienstlichem Interesse die Möglichkeit der Gewährung von Sonderurlaub für eine fremdsprachliche Ausoder Fortbildung im Ausland geregelt ist. Durch eine Klarstellung sollte ausgeschlossen werden, dass Dienststellen die Gewährung einer Bildungszeit unter Berufen auf die angeblich speziellere Regelung wegen fehlenden dienstlichen Interesses ablehnen.
Wir haben uns schließlich dagegen gewandt, dass der Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme einer Bildungsveranstaltung nach dem BiZeitGBln im Ermessen der Dienststelle stehen soll, während Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch hierauf geltend machen können. Für eine Ungleichbehandlung gegenüber Tarifbeschäftigten des Landes Berlin sind keine gewichtigen Gründe erkennbar. Die Berücksichtigung dienstlicher Belange ist durch den Normtext bereits hinreichend sichergestellt.
Änderung der Nebentätigkeitsverordnung
§ 6 der Nebentätigkeitsverordnung regelt Höchstgrenzen für ausnahmsweise gewährte Vergütungen bei einer Nebentätigkeit im Landesdienst. Die Begründung nennt als Berechnungsansatz den Durchschnitt anderer Landesregelungen. Wir haben angeregt, die Höchstwerte auf die höchsten Werte im Bundesvergleich heraufzusetzen. Dies ermöglicht längerfristig eine konkurrenzfähige Bestimmung der Vergütung in Ausnahmefällen und in Einzelfällen ein höheres Auftragsvolumen. Da die von § 6 der Verordnung erfassten Vergütungen bereits nur ausnahmsweise und nur im Einzelfall gewährt werden, bedarf es unserer Ansicht nach keiner zusätzlich restriktiv bemessenen Höchstgrenze.
Dr. Stefan Schifferdecker
„Rettet den Rechtsstaat“ – unter diesem Motto fand vom 15. bis 17. April 2026 der 24. Deutsche Richter- und Staatsanwaltstag in Weimar statt. Rund 1100 Teilnehmende aus Justiz, Rechtsanwaltschaft und der Politik befassten sich zweieinhalb Tage mit unterschiedlichen Facetten dieses Themas.
Verleihung des DRB-Menschenrechtspreises
Ein erster Höhepunkt der Veranstaltung war die Eröffnungsveranstaltung mit der Verleihung des DRB-Menschenrechtspreises an Miguel Ángel Gálvez aus Guatemala. Er hat sich über Jahrzehnte konsequent für die Bekämpfung von Korruption und Straflosigkeit in Guatemala eingesetzt und seit seinem Amtsantritt im Jahr 1999 eine zentrale Rolle bei der Aufarbeitung schwerer Menschenrechtsverletzungen eingenommen. In seiner bewegenden Dankesrede betonte er, dass die Verteidigung einer unabhängigen Justiz entschlossen, kämpferisch und stets in strikter Achtung des Rechts erfolgen müsse.
Rettung des Rechtsstaats
In die Streitpunkte führte dann die Präsidentin des Bundesgerichtshofes Bettina Limperg unter dem Titel „Ist das Rechtsstaat oder kann das weg?“. Sie betonte die Rolle der Justiz bei der Verteidigung des Rechtsstaates und forderte Legislative und Exekutive auf, die Justiz mehr mitzudenken, was insbesondere auch für Ausstattungs- und Strukturfragen, Haushalte, Gebäude und infrastrukturelle Entscheidungen gelte.
Unter Beteiligung hochkarätiger Podiumsteilnehmer wurde sodann diskutiert, welche Initiativen aus der Justiz, der Politik und der Gesellschaft zur Rettung des Rechtsstaates beitragen können.
Die Bundesjustizministerin Stefanie Hubig warb angesichts einer Million offener Strafverfahren bei den Staatsanwaltschaften erneut für den Pakt für den Rechtsstaat, den die Regierungskoalition im Bund den Ländern angeboten hat, unterlegt „mit knapp einer halben Milliarde Euro“ vom Bund. Klar sei, so die Bundesjustizministerin, „dass wir die Justiz besser ausstatten müssen, damit sie ihre Arbeit tun kann“.
Weitere Höhepunkte des Justizgipfels waren das kurzweilige Gespräch von ZDF-Moderatorin Dunja Hayali mit der Schriftstellerin Juli Zeh über die aktuellen Bedrohungen des Rechtsstaats sowie der beeindruckende Auftritt von Polens ehemaligem Justizminister Adam Bodnar. Er beschrieb eindrücklich die Probleme mit der Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit am Beispiel seines Heimatlandes Polen seit dem Regierungswechsel 2023.
Flankiert wurde die Veranstaltung durch zahlreiche Workshops „aus der Praxis für die Praxis“. Dabei standen aktuelle Themen aus dem Bereich Legal Tech und Nutzung der KI sowie moderner Technologien in der Rechtsanwendung“ im Raum, die aus unterschiedlichen Perspektiven und Anwendungsbereichen demonstriert wurden.
Auch wenn es angesichts des vielfältigen Programms kaum möglich erscheint, ergaben sich zahlreiche Möglichkeiten zum Austausch im kleineren oder größeren Kreis. Es war wieder einmal eine sehr gelungene Veranstaltung, die der DRB organisiert hat. Wer dort war, freut sich schon jetzt auf die Teilnahme am 25. Deutsche Richter- und Staatsanwaltstag, der voraussichtlich 2029 stattfinden wird.
Katrin Elena Schönberg
Zweimal im Jahr findet das JuRiStA Seminar des DRB statt. Hier können sich junge Richterinnen und Richter über die vielen Möglichkeiten, die die Justiz abgesehen von der klassischen Rechtsprechungstätigkeit bietet, informieren und untereinander austauschen.
35 Jahre am selben Gericht? Für manche ein Wunsch, für viele Realität – für uns jedoch kaum vorstellbar. So fanden wir drei uns am letzten Mai-Wochenende beim JuRiStA-Seminar wieder.
Da wir teils noch nicht lange, teils noch gar nicht auf Lebenszeit ernannt waren, wollten wir ausloten, welche beruflichen Möglichkeiten die Justiz neben dem klassischen Gerichtsbetrieb bereithält. Langeweile ist in unseren bisherigen Stationen zwar noch nicht aufgekommen, aber bekanntlich schadet es nicht, frühzeitig den Blick über den Tellerrand zu wagen.
Durch eine E-Mail des Deutschen Richterbunds auf das Seminar aufmerksam geworden, gehörten wir zu den drei Teilnehmenden aus Berlin, die einen Seminarplatz erhielten. Los ging es am Freitag um 16 Uhr. Nach einer Begrüßungsrunde in den Räumen des Deutschen Richterbunds führte das Programm direkt ins Bundesministerium der Justiz. Dort erwartete uns nicht nur eine interessante Führung, sondern auch zwei aufschlussreiche Vorträge über Abordnungsmöglichkeiten an das Bundesjustizministerium und an den Bundesgerichtshof.
Den warmen Frühlingsabend ließen wir schließlich bei Snacks und kühlen Getränken auf der Terrasse des Deutschen Richterbunds ausklingen. Dabei bot sich reichlich Gelegenheit zum Austausch mit Kolleginnen und Kollegen aus dem gesamten Bundesgebiet.
Der Samstag begann um 9 Uhr und endete mit einem gemeinsamen Abendessen in lockerer Atmosphäre in der Arminiusmarkthalle in Moabit. Im Laufe des Tages hörten wir spannende Vorträge und Erfahrungsberichte zu Abordnungsmöglichkeiten an das Bundesverfassungsgericht, zum Generalbundesanwalt sowie über Möglichkeiten einer internationalen Tätigkeit (etwa bei der EU oder Friedensmissionen). Neben den Einblicken in die jeweiligen Tätigkeitsfelder nahmen wir vor allem eines mit: Wer abgeordnet wird – nicht nur nach Karlsruhe –, findet dort neben juristisch anspruchsvollen Aufgaben auch vielfältige Möglichkeiten zum fachlichen Austausch und zur Vernetzung, sei es bei Studienfahrten, Kegel- oder Jogginggruppen.
Für uns war das Seminar, das schließlich am Sonntagmittag nach weiteren Vorträgen endete, eine ausgesprochen motivierende Veranstaltung. Es hat Hemmschwellen abgebaut und gezeigt, dass berufliche Perspektiven außerhalb des eigenen Dienstalltags keineswegs unerreichbar sind. Neben den neuen Erkenntnissen zu den Abordnungsmöglichkeiten, die in Zukunft relevant werden könnten, konnten wir auch einiges für unsere aktuelle Tätigkeit mitnehmen. Ein Vortrag machte das Beurteilungssystem transparenter; ein weiterer Vortrag regte zur berufsethischen Reflexion an; ein dritter Vortrag zeigte, an wen wir uns bei internationalen Sachverhalten wenden können. Zudem waren die Gespräche mit Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten aus
den anderen Bundesländern bereichernd.
Wir können die Veranstaltung uneingeschränkt empfehlen – unabhängig davon, ob das eigene Interesse eher dem Strafrecht, dem Zivilrecht oder einem anderen Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit gilt.
Tanja Pflugradt (AG Mitte), Linda Krejci (derzeit LG Berlin I), Marten Gerjets (derzeit VG)
Der Richterwahlausschuss war in den letzten Monaten immer wieder Gesprächsthema, auch auf unseren Netzwerk-Events. Um Fragen zu diesem Thema stellen und Sichtweisen diskutieren zu können, luden wir nun alle Kolleginnen und Kollegen in der Probezeit zu einem gemeinsamen Abend im Biergarten Schleusenkrug ein. Bei Speis und Trank informierte Katrin Schönberg, ständiges Mitglied des Berliner Richterwahlausschusses, in einem Input-Referat über die Arbeitsweise des Richterwahlausschusses des Berliner Abgeordnetenhauses. Die mit über 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sehr gut besuchte Veranstaltung ermuntert uns, in Zukunft unsere Netzwerk-Events gelegentlich mit solchen inhaltlichen Impulsen zu spicken.
Isabel Shahal und Daniel Uhlig
Nach der Initialzündung für unser Neujahrsbowling im letzten Jahr lud der DRB auch 2026 wieder alle Proberichterinnen und Proberichterinnen und Proberichter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Probe ein, sich bei einem gemeinsamen Bowling mit anschließendem Essen besser kennenzulernen.
Ehrlicherweise befürchteten wir zunächst, unser Event würde missglücken: Angesichts knapper Bahnkapazitäten hatten wir mit einer etwas kurzfristigen Einladung zu kämpfen. Hinzu kamen eisige Temperaturen, herumwandernde Infekte, Glatteis und stillgelegte Verkehrsmittel in Brandenburg, die unsere Brandenburger Kolleginnen und Kollegen an der Anfahrt hindern sollten. Zum Glück war unsere Sorge unbegründet. Die junge Kollegschaft trotzte allen Schwierigkeiten.
Beim anschließenden Restaurantbesuch im Brauhaus Georgbräu konnten viele Erfahrungen aus den Stationen ausgetauscht und interessante neue Ideen gesammelt werden. Daher war das Treffen auch für uns als Assessorenvertreter des DRB eine große Bereicherung. Vielen Dank allen jungen Kolleginnen und Kollegen für diesen angenehmen Abend in ausgelassener Atmosphäre!
Das Neujahrs-Bowling ist nun schon zum zweiten Mal in Folge ein Erfolg. Vielleicht haben wir sogar eine eine kleine neue Tradition begründet - wir jedenfalls planen eine Verstetigung.
Daniel Uhlig
Assessorenvertreter des DRB Berlin
Sehr geehrter Herr Senator Evers,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme, die wir gern wahrnehmen. Wir beschränken uns auf wenige Kritikpunkte und Anregungen:
Artikel 1 – Landesverwaltungsamt-Errichtungsgesetz
Der Schaffung eines modernen Personalführungsservice des Landes sehen wir erwartungsvoll entgegen.
Mit Sorge sehen wir jedoch das Risiko eines Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit, wenn eine nicht der Senatsverwaltung für Justiz untergeordnete – und damit insoweit nicht weisungsgebundene – Behörde ermächtigt wird, Disziplinarangelegenheiten außerhalb der Weisungshoheit der Justiz auszuführen, ohne dass für diese Behörde die Mitbestimmungsregelungen nach dem Berliner
Richtergesetz Anwendung finden. Denn die Mitbestimmung soll gerade dem Schutz der verfassungsrechtlich gewährten Unabhängigkeit dienen. Auf Weisung einer fachfremden Verwaltung könnte das neue Landesverwaltungsamt Kolleginnen und Kollegen aus Richter- und Staatsanwaltschaft disziplinarrechtlich wegen politisch unliebsamen Verhaltens verfolgen oder durch das Androhen oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen einzuschüchtern versuchen.
Wir fordern, die nach dem Richtergesetz geltenden Beteiligungsrechte unseren Vertretungen auch gegenüber dem neuen Landesverwaltungsamt in Angelegenheiten der Richter- und Staatsanwaltschaft einzuräumen und insoweit auch eine Weisungsbefugnis der Senatsverwaltung für Justiz zu schaffen.
Artikel 3 – § 8 Abs. 2 Landesbeamtengesetz
Die Neuregelung soll die Feststellung der gesundheitlichen Eignung der Kolleginnen und Kollegen erleichtern, was wir begrüßen. Wir regen jedoch die Ergänzung der Vorschrift dahin an, dass auch bei der Ernennung von Beamtinnen und Beamten zu Richterinnen und Richtern auf Probe eine erneute gesundheitliche Feststellung entbehrlich ist.
Artikel 14 – Sonderurlaubsverordnung
Wir begrüßen ausdrücklich die in der Dienstrechtsreform II vorgesehene Möglichkeit, Sonderurlaub für Bildungsveranstaltungen zu beantragen, die nach dem Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitGBln) anerkannt sind. Wir haben uns dafür viele Jahre gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen des Vereins der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter in Berlin e.V. eingesetzt.
Wir wenden uns jedoch dagegen, dass Sonderurlaub mit dem Zweck der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten nicht gewährt werden kann. Hier entsteht eine Ungleichbehandlung zu den Tarifbeschäftigten. Wir sehen die Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Kolleginnen und Kollegen für das Land als gewinnbringend und daher als besonders förderungswürdig an.
Streitanfällig erscheint uns eine vom BiZeitGBln abweichende Terminologie. Wir regen an, durch einen Verweis auf das BiZeitGBln einen Gleichlauf der Begrifflichkeiten herzustellen („… für die Teilnahme an … anerkannten Bildungsveranstaltungen, soweit sie den in § 4 des Gesetzes genannten Zwecken entsprechen“).
Darüber hinaus regen wir eine Klarstellung in § 9 Abs. 2 SUrlVO an, dass für eine berufliche Weiterbildung durch einen Sprachkurs im Ausland im Rahmen der Bildungszeit Sonderurlaub gewährt werden kann, obwohl in § 9 Abs. 2 SUrlBVO bei dienstlichem Interesse die Möglichkeit der Gewährung von Sonderurlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland geregelt ist. Durch eine Klarstellung kann ausgeschlossen werden, dass Dienstellen die Gewährung einer Bildungszeit unter Berufung auf die angeblich speziellere Regelung wegen fehlenden dienstlichen Interesses ablehnen.
Wir wenden uns schließlich dagegen, dass der Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme einer Bildungsveranstaltung nach dem BiZeitGBln im Ermessen der Dienststelle stehen soll, während Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch hierauf geltend machen können. Für eine Ungleichbehandlung gegenüber Tarifbeschäftigten des Landes Berlin sind keine gewichtigen Gründe erkennbar. Die Berücksichtigung dienstlicher Belange ist durch den Normtext bereits hinreichend sichergestellt.
Artikel 15 - Nebentätigkeitsverordnung
§ 6 der Verordnung regelt Höchstgrenzen für ausnahmsweise gewährte Vergütungen einer Nebentätigkeit im Landesdienst. Die Begründung nennt als Berechnungsansatz den Durchschnitt anderer Landesregelungen. Wir regen an, die Höchstwerte auf die höchsten Werte im Bundesvergleich heraufzusetzen. Dies ermöglicht längerfristig eine konkurrenzfähige Bestimmung der Vergütung in Ausnahmefällen und in Einzelfällen ein höheres Auftragsvolumen. Da die von § 6 der Verordnung erfassten Vergütungen bereits nur ausnahmsweise und nur im Einzelfall gewährt werden, bedarf es keiner zusätzlich restriktiv bemessenen Höchstgrenze.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stefan Schifferdecker
Vorsitzender
Die junge Justiz traf sich zum Jahresbeginn für ein Netzwerk-Event mit sportlicher Herausforderung. Die dort ermöglichten Begegnungen waren bereichernd, der Austausch erfrischend. Wir verstehen dies als Auftrag, die Netzwerk-Events fortzusetzen!
Viele waren sich vorher noch nie begegnet, stellten sich zunächst recht formell mit Handschlag, vollem Namen und dem Gericht oder der staatsanwaltlichen Abteilung des aktuellen Einsatzes vor. Ungefähr vierzig Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren unserer Einladung zum ersten Netzwerk-Event gefolgt, das wir als im Oktober vergangenen Jahres neu gewählte Vertreter der Kolleginnen und Kollegen in der Probezeit ausrichten durften: Neujahrs-Bowling am 16. Januar 2025, inklusive Getränk gesponsort vom DRB Landesverband Berlin.
Nach kurzer Vorstellung auch unserer Personen entspannen sich in den zufällig zusammengestellten Teams erste interessierte Gespräche, zusätzlich gelockert durch Würfe an die Bande, Glückstreffer und filmreife Beinahe-Unfälle.
Wir geben zu, dass wir natürlich auf die entkrampfende Wirkung gemeinsamer sportlicher und spielerischer Betätigung gesetzt hatten, hätten wir doch auch gediegen in eine wohl kuratierte Weinbar der Hauptstadt laden können. Nichtsdestotrotz ist auch gemeinsames Spiel kein Garant für die gelöste Stimmung, die das Netzwerk Event für uns im Anschluss zum Selbstläufer werden ließ und für die wir uns an dieser Stelle einmal ausdrücklich bei allen Teilnehmern bedanken wollen!
In solchen Situationen wird offenbar, dass, wer jung den Weg in die Justiz sucht, zumeist mehr gemeinsam hat als nur überdurchschnittliche Staatsexamina. Wir sind sehr oft aus großer persönlicher Überzeugung in die Justiz eingetreten, suchen eine sinnstiftende Tätigkeit mit großer menschlicher und gesellschaftlicher Verantwortung und übernehmen im Einstehen für den Rechtsstaat den Staffelstab von den bald pensionierten Generationen.
Diese unausgesprochen einende Überzeugung ist es auch, die die anfänglich fremden Kolleginnen und Kollegen bei derartigen Zusammenkünften über die beruflichen Aufgaben hinaus auch persönlich zusammenrücken lässt. Die hier gewonnene Vertrautheit erleichtert den Weg in das Nachbarbüro, wenn eine fachliche Frage Beantwortung sucht. Nicht selten verabschiedete sich an diesem Abend mit einer Umarmung, wer sich zuvor noch förmlich die Hand geschüttelt hatte.
Aus unserer Sicht ist das der übergeordnete Sinn dieses und auch der zukünftigen Netzwerk-Events, die wir weiterhin für alle Kolleginnen und Kollegen in Probezeit gestalten werden.
Zum Vormerken: Das nächste Netzwerk Event wird übrigens in der ersten Aprilwoche stattfinden.
Auch konzeptionell wollen wir in Zukunft versuchen, die Ressource zu heben, die der authentische Austausch junger, engagierter Kollegen möglich macht.
So bieten wir allen Kolleginnen und Kollegen in Probezeit eine monatliche, persönliche Sprechstunde an: Jeden ersten Freitag im Monat stehen wir eine Stunde per Zoom für alle Anregungen, Rückmeldungen, aber auch insbesondere für individuellen Beratungs- oder Gesprächsbedarf zur Verfügung.
Zudem werden wir in Kürze eine anonymisierte Online-Befragung aller Kolleginnen und Kollegen in Probezeit durchführen. Wir feilen seit Längerem daran und hoffen, dass die Erhebung als ernsthafte Aufforderung zur Evaluierung und Mitgestaltung unserer Arbeitsbedingungen verstanden wird. Hier könnt ihr eure Wünsche, Eindrücke und Kritik mitteilen und fruchtbar machen!
Im Anschluss werden die ausgewerteten Ergebnisse in einem Impuls-Workshop mit interessierten Kolleginnen und Kollegen ausgewertet und gedeutet, um sie kompakt zu verwerten und eure Ideen, Beobachtungen und Anreize mit den Instrumenten unseres Verbandes umzusetzen.
Weitere Infos zu all diesen Aktivitäten sowie die E-Mail-Adresse für die vorherige Anmeldung zu unserer Sprechstunde findet ihr immer unterwww.drb-berlin.de/landesverband-berlin/kolleginnen-und-kollegen-in-der-probezeit.
Wir schließen mit einer leidenschaftlichen Einladung zu offener Zusammenarbeit, authentischem Austausch und kollegialer Gemeinschaft!
Daniel Uhlig und Isabelle Shahal
RnLG Renate Gawinski tritt nun nach vierzig Jahren Rechtsprechung in den Ruhestand ein. RnKG Doerthe Fleischer hat sie zu ihren Erfahrungen in der Berliner Justiz am Landgericht interviewt.
Liebe Renate, vielen Dank, dass Du Dich zu diesem Interview bereit erklärt hast. Eigentlich möchtest Du nicht im Mittelpunkt stehen; dies hast Du auf die erste Anfrage erwidert. Aber das Argument, es gehe hier in erster Linie um die Rechtsprechung und darum, diese und deren Entwicklungen in der praktischen Arbeit ins Licht zu stellen, hat Dich überzeugt. Du bist im März 2025 regulär im Alter von 65 Jahren nach Jahrzehnten der Tätigkeit als Zivilrichterin im Landgericht Berlin in Pension gegangen. Wie hast Du Dich auf den Übergang in den Ruhestand vorbereitet? Gab es etwas, das Du bewusst anders gemacht hast?
Irgendeine Umstellung gab es nicht. Das Einzige, was ich bewusst im Hinblick auf den Eintritt in den Ruhestand unterlassen habe, ist ein nochmaliger Kammerwechsel innerhalb des Landgerichts Berlin II; ich wollte mich nicht mehr in ein neues Rechtsgebiet einarbeiten müssen. Die Arbeitsbelastung in der Baukammer, in der ich in den letzten Jahren vor der Pensionierung tätig war, blieb anhaltend hoch. Ein langsames Ausklingen durch eine Reduzierung der Aktenbearbeitung kam nicht in Betracht.
Inwiefern hat das Älterwerden Deine Arbeit als Richterin beeinflusst – im positiven wie im negativen Sinn?
Das Älterwerden hat meine Arbeit auf jeden Fall beeinflusst. In positiver Hinsicht konnte ich durch den damit verbundenen Zuwachs an Erfahrung mit ähnlichen Situationen und Fällen zügiger und besser reagieren und auch Kolleginnen und Kollegen unterstützen beispielsweise als Mentorin. In negativer Hinsicht hat meine Belastbarkeit im Laufe der Jahre spürbar abgenommen. Ich kann das daran festmachen, dass ich früher in der Lage war, trotz Vollzeitarbeit und minderjähriger Kinder Arbeitsgemeinschaften zu leiten. Das wäre mir in den letzten Jahren nicht mehr möglich gewesen, weil ich die seinerzeit ab und an notwendige Nachtschicht oder eine Woche ohne einen arbeitsfreien Tag schlicht nicht mehr durchgehalten hätte.
Welche größeren Veränderungen – organisatorisch, technisch oder rechtlich – haben Deine Dienstzeit besonders geprägt?
Bei meinem Dienstbeginn bestand noch die Erlaubnis, in allen Dienstzimmern und auf dem Flur zu rauchen. Davon wurde damals ausgiebig Gebrauch gemacht. Im Dienst habe ich außerdem die Wiedervereinigung miterlebt mit dem für den Zivilbereich dazugewonnenen Standort in der Littenstraße. In rechtlicher Hinsicht waren besonders einschneidend das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses mit der Einführung des obligatorischen Einzelrichters und des Güterichterverfahrens sowie die Schuldrechtsreform im Jahr 2002. Auch sind die weitreichenden technischen Entwicklungen im Laufe der Jahrzehnte hervorzuheben. Nach der Abschaffung einer sogenannten Zentralkanzlei, bei der wir sämtliche diktierten Voten und Urteile zum Schreiben vorbeibringen konnten, ging der Weg über das eigenhändige Tippen längerer Texte zum Teil sogar auf der Schreibmaschine hin zum Diktierprogramm Dragon, das ich in den letzten Jahren als große Erleichterung schätzen gelernt habe. Zuletzt wurde die eAkte eingeführt. Die dabei gewählte Bezeichnung als Probeechtbetrieb habe ich indes als Zumutung empfunden. Denn die Umstellung entsprach dem gesetzgeberischen Willen, und es war klar, dass es ein Zurück nicht geben wird. Schon sehr bald entstand das Gefühl, dass im Zusammenhang mit der eAkte gespart wurde z. B. in Bezug auf die Serverkapazität, die Anzahl der Bildschirme im Büro und die Ausstattung der Sitzungssäle. Mit der unzureichenden Serverkapazität erkläre ich mir z. B. die vielen Störungen bei der Aktenbearbeitung bis hin zum Zusammenbruch des Systems, und zwar von Anfang an. Bis zu meinem dienstlichen Ende traten weiterhin teils erhebliche Störungen auf. Grundsätzlich bietet die Arbeit mit der eAkte aber zweifelsohne auch Vorteile.
Wie hast Du die Teilung des Landgerichts Berlin erlebt, und welche Folgen hat sie aus Deiner Sicht?
Ich habe sie sehr kritisch begleitet und als einen großen Wendepunkt erlebt. Anders als strafrechtliche Haftsachen wird die Zivilgerichtsbarkeit in der Politik weniger beachtet. Wenn die Terminstände im Landgericht Berlin II anwachsen und sich die Akten stapeln, ist für mich nicht erkennbar, dass dies in der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz als erhebliches Problem wahrgenommen, geschweige denn, dass um Abhilfe gerungen wird. Dies könnte sich in der Zukunft bei der Personalzuteilung an die beiden Landgerichte für die Zivilgerichtsbarkeit als nachteilig erweisen. Dass der seinerzeitige Präsident des Landgerichts kurz vor der von ihm betriebenen Teilung „sein Gericht“ verließ, um die Landgerichtspräsidentenstelle in Potsdam zu besetzen, war durchaus Gesprächsthema auf den Gerichtsfluren. Andererseits war es kein Schock oder so etwas. Erstaunt hat mich die langwierige und bis heute erfolglose Suche nach einem Nachfolger für den Posten des Präsidenten des Landgerichts Berlin II.
Wie hast Du die Arbeitsverteilung innerhalb der Kammern im Laufe der Jahre wahrgenommen?
Als ich als Richterin eingestellt wurde, war es die alleinige Aufgabe des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden, die Arbeit zu verteilen. Irgendwann wurde das geändert und alle Mitglieder einer Kammer konnten gleichberechtigt mitbestimmen. In den Kammern, in denen ich tätig war, geschah dies regelmäßig in einer offenen und fairen Diskussion. Ich habe nach meiner Erinnerung nie erlebt, dass ein Kammermitglied bei der internen Geschäftsverteilung überstimmt werden musste. Es war immer zuvor zu einer von allen Kammermitgliedern getragenen Einigung gekommen. Aus Erzählungen habe ich allerdings Kenntnis davon, dass die Arbeitsverteilung nicht immer harmonisch verläuft und das Gemeinschaftsgefüge in diesem Zuge massiv gestört werden kann.
Wie hat sich die Rolle der oder des Vorsitzenden seit Beginn Deiner Tätigkeit verändert?
Die Bedeutung hat sich seit meiner Einstellung als Richterin erheblich verändert. Früher wollte sich eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender im Spruchkörper eher durchsetzen und den Stil der Kammer prägen. In meinen Anfängen gab es ausnahmslos Kammersitzungen. Aufgabe der Beisitzer war es, Voten und Urteile zu fertigen, während es der oder dem Vorsitzenden oblag, die mündliche Verhandlung zu leiten. Auch wurden nur Vorsitzende zu Richterversammlungen eingeladen. In einer Kammer habe ich einmal als Vertreterin des Vorsitzenden an einer solchen Versammlung teilnehmen dürfen, aber nur deshalb, weil der Vorsitzende verhindert war. Heute ist das Miteinander im Spruchkörper wesentlich demokratischer. In manchen Kammern stellt sich die Frage, warum es überhaupt noch die Stelle eines Vorsitzenden gibt, wenn alle als Einzelrichter die gleiche Arbeit bewältigen und es keinen auszubildenden Proberichter gibt. Es ist mittlerweile der Regelfall und sollte selbstverständlich sein, dass seitens der Verwaltung mit allen Mitgliedern einer Kammer kommuniziert wird und die Unterrichtung der Beisitzerinnen und Beisitzer nicht nur über den Vorsitzenden geschieht. Sollte es erforderlich sein, dass die Kammer sich auf eine Antwort einigt, kann diese gerne die oder der Vorsitzende übermitteln.
Du hast mehrfach die Kammer gewechselt. Was hat Dich dazu motiviert, und welche Erfahrungen hast Du dabei gemacht?
Ich habe angestrebt, etwa alle fünf Jahre die Zivilkammer zu wechseln, um neue Rechtsgebiete kennenzulernen. Für die Einarbeitungsphase habe ich bis zu einem Jahr angesetzt. Danach habe ich von der sich einstellenden Routine profitiert. Ich hatte Sorge, ohne diese Wechsel irgendwie statisch zu werden. Ich wollte offen bleiben für neue Ansichten, neue Argumente, neue Ideen. Es hatte den Effekt, dass ich meine Einstellung zu Rechtsproblemen und meinen Arbeitsstil immer wieder überprüfen konnte. Ich würde es wieder so machen. Mir ist von der Kollegenschaft nie der Eindruck vermittelt worden, dass ich mich in einer neuen Kammer hintenanstellen müsse beispielsweise in Bezug auf die Verteilung der Akten oder die Zuweisung eines Büros. Es kam schon vor, dass ich von meiner Vorgängerin oder meinem Vorgänger ein sehr großes Dezernat übernehmen musste; das gehörte dazu. Im Verhältnis zu der Anwaltschaft hat ein Kammerwechsel bei mündlichen Verhandlungen gelegentlich größere Schwierigkeiten bereitet, wenn ich in der Anfangsphase auf hochspezialisierte Anwältinnen und Anwälte getroffen bin, denen ich trotz intensiver Vorbereitung in Einzelfällen nicht gewachsen war. Diese haben mich ihre fachliche Überlegenheit ab und an spüren lassen. Darauf habe ich mich aber eingestellt, indem ich beispielsweise die rechtliche Erörterung eher offen geführt und im Nachgang zu der Verhandlung meine eigene Einschätzung noch einmal kritisch durchdacht sowie mich gegebenenfalls mit erfahrenen Kollegen beraten habe. Insbesondere in dieser Phase der Einarbeitung habe ich Stuhlurteile vermieden.
Welche Bedeutung hatten Fortbildungen und Fachtagungen für Deine berufliche Entwicklung?
Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen halte ich für unentbehrlich. Vor allem habe ich von Anfang an neben dem Gewinn an Erkenntnissen für das von mir bearbeitete Rechtsgebiet den gerichts- und fachübergreifenden und teilweise sogar internationalen Austausch mit Kolleginnen und Kollegen gesucht, um sich anderen Sichtweisen zu öffnen. Meine Teilnahme an Fachtagungen habe ich an meiner jeweiligen aktuellen Dienstverrichtung ausgerichtet. Ich habe mir zur Regel gemacht, mindestens einmal pro Jahr an einer zwei- oder mehrtägigen Fortbildung und zusätzlich an einer Fachtagung teilzunehmen. Fortbildungen mit geringerem Umfang kamen, wenn sie sich anboten, noch dazu.
Wie hast Du das Beurteilungssystem und die Praxis der Beförderungen im Landgericht erlebt?
Ich wollte nie befördert werden. In meiner Dienstzeit wurde irgendwann das Beurteilungssystem geändert. Zunächst war eine schriftliche Stellungnahme der oder des Vorsitzenden eingeholt und eins zu eins in die Beurteilung übernommen worden. Das entfiel später zugunsten eines mündlichen Beurteilungsgesprächs des Vorsitzenden mit der Verwaltung ohne Teilnahme des Betroffenen; gleichzeitig erfolgte eine differenzierte Ausgestaltung der Beurteilung durch eine Aufgliederung nach einzelnen Beurteilungsmerkmalen. Diese Reform seitens der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hat nach meiner Einschätzung nicht zu einer größeren Zufriedenheit innerhalb der Kollegenschaft geführt. Viele fühlen sich weiterhin ungerecht behandelt. Es fehlt an Transparenz bei den Beurteilungskriterien und an einer einheitlichen Handhabung. Insgesamt erscheint mir der mit Beurteilungen verbundene Verwaltungsaufwand überzogen. Er führt zu einer Aufblähung der Verwaltung.
Du warst lange in Richtervertretungen aktiv. Was hat Dich motiviert, Dich dort einzubringen, und was hast Du aus dieser Arbeit mitgenommen?
Ich kann ein Engagement empfehlen. In der Probezeit bin ich aufgrund der vom Richterbund getätigten Angebote zur Unterstützung richterlicher Tätigkeit in der Anfangsphase dort eingetreten und bin heute noch Mitglied. Insbesondere habe ich die Richter- und Staatsanwaltstage mit Interesse besucht. Ich war auch längere Zeit im Präsidium tätig. Durch die Tätigkeit im Präsidium wird einem klar, wie schwierig es ist, die vorhandene Arbeit in einem Gericht gerecht und sachgemäß zu verteilen. Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und die einzelnen Zuständigkeitsprobleme werden einem nahegebracht. Insgesamt ermöglicht die Tätigkeit im Präsidium, über den Tellerrand zu schauen und einen Zugang zum ganzen Gefüge zu bekommen. Um sich zur Wahl zu stellen, sollte man in der Kollegenschaft etwas vernetzt sein, um die unterschiedlichen Interessen zu kennen und vertreten zu können. Im Präsidium wird versucht, den Anliegen der vertretenen Kolleginnen und Kollegen gerecht zu werden. Die Mitglieder des Präsidiums sind im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts aufgeführt, damit sich jeder an sie wenden kann, sofern ein Anliegen vorgebracht werden soll. Mit Anliegen und Anregungen wurde in meiner Zeit regelmäßig ernsthaft und respektvoll umgegangen, sofern nicht permanent Identisches geäußert wurde, ohne dass sich die Umstände geändert hätten. Innerhalb des Gremiums wurde nicht selten kontrovers diskutiert. Bei Zuständigkeitsstreitigkeiten unterbreitete der jeweilige Präsidialrichter einen Entscheidungsvorschlag, der erörtert wurde.
Welche Erfahrungen hast Du mit innergerichtlichen Konflikten und deren Lösung gemacht?
Das gab und gibt es in der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Berlin Justiz nicht in strukturierter Form, wobei ich Konflikte, die nicht innerhalb der Kammer in einem Gespräch beigelegt werden konnten, nicht selbst erlebt habe. Bei Konflikten könnte der Gerichtspräsident hinzugezogen werden, was aber nicht unbedingt günstig ist. Eventuell kommt ein Mediator aus einem anderen Gerichtszweig in Betracht. Externen, also nicht einem Gericht angehörigen Beratern, könnte eventuell das Wissen von den Gepflogenheiten im Gericht fehlen. Im Rahmen meiner Präsidiumstätigkeit musste ich erleben, dass die Mitglieder einer Kammer so zerstritten waren, dass sie nicht mehr miteinander redeten. Die Kammer musste auseinandergesetzt werden.
Welche Rolle spielte kollegiale Beratung – etwa Intervision – in Deinem Berufsalltag?
Ich habe mich einmal um eine Intervision bemüht. Die war richtig gut. Das Feedback des Kollegen war absolut hilfreich. Ex post finde ich es schade, dass ich diese kollegiale Unterstützung nicht häufiger in Anspruch genommen habe. Meines Wissens wird diese Methode der kollegialen Überhörung im Kollegenkreis nur wenig genutzt, obwohl dafür im Landgericht Werbung gemacht wird.
Wie hast Du die Jahresgespräche mit der Gerichtsverwaltung erlebt?
Ich habe Jahresgespräche alle zwei bis drei Jahre proaktiv angemeldet. Die Gerichtsverwaltung ist nicht auf mich zugekommen. Die Durchführung halte ich für sinnvoll. Es ist möglich, dort unabhängig von einem konkreten Problem einfach alles zum Themenbereich Arbeit im Gericht anzusprechen, auch Verbesserungen anzuregen, und seine Vorstellungen zu der eigenen dienstlichen Zukunft zu äußern. Die Verwaltung positioniert sich in diesen Gesprächen ebenfalls. Für das Gespräch hatte die Verwaltung jeweils etwa eine Stunde eingeplant. Das Gesprächsergebnis wird im Regelfall protokolliert; so kann das Gesprächsergebnis im nächsten Jahresgespräch aufgegriffen und mit der tatsächlichen Entwicklung abgeglichen werden.
Gibt es Momente besonderer Wertschätzung, die Dir aus Deiner Dienstzeit in Erinnerung geblieben sind?
Da fallen mir meine beiden Dienstjubiläen ein. Zum 25. Dienstjubiläum bekam ich vom Präsidenten des Landgerichts einen Blumenstrauß, wobei ihm wichtig war hervorheben, dass dafür keine Haushaltsmittel vorhanden seien, weswegen er den Strauß aus eigener Tasche bezahlt habe. Zum 40. Dienstjubiläum verhielt es sich ähnlich; anstelle der Blumen bekam ich eine wiederum privat finanzierte kleine Süßigkeit. Bei einer Tasse Kaffee haben sich jedoch beide damit betrauten Amtsträger Mühe gegeben, mir Wertschätzung zu vermitteln. Beide hatten sich erkennbar vorher mit meiner Personalakte beschäftigt und sich für die Übergabe der Urkunde und das Gespräch rund eine Stunde Zeit genommen. Es gibt wohl etliche Kolleginnen und Kollegen, die ein solches Treffen vermeiden. Ich wurde beide Male vor die Wahl gestellt, ob ich in den Räumlichkeiten der Verwaltung erscheinen wolle oder ob mir die Urkunde zugeschickt werden solle.
Wie hast Du persönlich das langjährige Verfahren zur Besoldung erlebt?
Wie viele andere habe auch ich mich gegen die verfassungswidrig niedrige Besoldung gewendet, aber erst sehr spät. Ich habe erstmals am 30. Dezember 2015 Widerspruch eingelegt und mit Hinweis auf die Musterstreitvereinbarung mit dem Landesverband des Deutschen Richterbundes und den dortigen Verjährungsverzicht ausdrücklich darum gebeten, vorerst nicht über den Widerspruch zu entscheiden, sondern ihn ruhend zu stellen. Wenige Monate später wurde der Widerspruch gleichwohl durch den Kammergerichtspräsidenten zurückgewiesen mit der Begründung, einem Verjährungsverzicht solle nicht nähergetreten werden. Darüber war ich gelinde gesagt verwundert. Ich musste – ungewollt – im ersten Halbjahr des Jahres 2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erheben. Im Herbst 2017 wurde das Verfahren ausgesetzt. Bis auf die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses und eine Eingangsbestätigung war im Verfahren noch nichts passiert. Im Jahr 2023 erhielt ich unvermittelt die Anfrage des Gerichts zu einer etwaigen Hauptsacheerledigung wegen des inzwischen erlassenen Reparaturgesetzes. Ich hatte zwar die Berechnung des Ausgleichsbetrages nicht verstanden und war unzufrieden damit, dass das nun als amtsangemessen angesehene Gehalt nicht zur Grundlage der Erhöhungen in den Folgejahren gemacht wurde. Aber meine Lust an einem Verwaltungsstreitverfahren war vergangen. Mein mandatierter Anwalt hatte sich mittlerweile aus seinem Beruf zurückgezogen. Deshalb habe ich einer Beendigung des Verfahrens zugestimmt. Immerhin hat das Land Berlin die Kostenlast anerkannt; darüber habe ich mich (ein bisschen) gefreut.
Wie blickst Du heute auf Dein Berufsleben zurück – und wie fühlt sich Dein neuer Lebensabschnitt für Dich an?
Ich war unglaublich gerne Spruchrichterin und habe meine Berufswahl keine Sekunde bereut. Die Akten werde ich dennoch nicht vermissen, der hohe Arbeitsdruck war jetzt genug. Sehnsucht nach den vielen Kolleginnen und Kollegen am Landgericht habe ich ab und zu, wenn ich an die vielen Gespräche und Diskussionen denke, die mein Arbeitsleben bereichert haben, und an die gemeinsamen Erlebnisse während und außerhalb der Dienstzeiten. Ich übe inzwischen mehrere Ehrenämter aus, die mir Freude bereiten, und ich genieße es, mehr Zeit mit meiner Familie und meinen Freunden verbringen zu können. Ich habe Gefallen an spontanen Unternehmungen und verreise gerne. Ich bin in dem neuen Lebensabschnitt gut angekommen.
Stellungnahme des DRB Landesverband Berlin zum Verordnungsentwurf zur Änderung der Berliner Beurteilungsverordnung für Richter- und Staatsanwaltschaft (RiStABeurtV)
Sehr geehrte Frau Senatorin Dr. Badenberg, sehr geehrte Frau Johnsen,
sehr geehrte Damen und Herren,
der Deutsche Richterbund – Landesverband Berlin bedankt sich für die Möglichkeit, zu der geplanten Verordnung zur Änderung der Berliner Beurteilungsverordnung für Richter- und Staatsanwaltschaft Stellung nehmen zu können und möchte diese wie folgt wahrnehmen:
Vorbemerkung
Gemeinsam mit dem Landesverband Brandenburg vertreten wir die Auffassung, dass für eine mit dem Entwurf vorgesehenen fundamentale Systemänderung im Beurteilungswesen die gesetzte Stellungnahmefrist zu kurz bemessen ist. Angesichts des vorgesehenen Paradigmenwechsels sowie der seit längerem im ministeriellen Bereich mit dem Land Brandenburg diskutierten Änderungen, erweckt eine gesetzte Stellungnahmefrist für die Berufsverbände den Eindruck, dass deren Beteiligung zu einer reinen Formalie herabgestuft ist.
Überhastete Änderungen gefährden die Akzeptanz und Rechtssicherheit. Ein sorgfältiger Abwägungsprozess unter Einbeziehung aller Beteiligten darf nicht mit kurzfristigen Reparaturmaßnahmen verquickt werden.
Wie stehen dem Entwurf in der derzeitigen Fassung kritisch gegenüber und regen eine Überarbeitung an.
Im Einzelnen:
Zu § 7 Abs. 2 RiStABeurtV-E
Mit der Aufhebung von § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird das Beurteilungswesen für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nachhaltig verändert. Die dienstliche Beurteilung gliedert sich nach wie vor in die Bewertung von zehn Beurteilungsmerkmalen durch Ausprägungsgrade. Allerdings entfällt die Verpflichtung zur schriftlichen Begründung der jeweiligen Ausprägungsgrade. An die Stelle eines längeren Textes tritt ein Bogen mit zehn Kreuzen.
Ein Beurteilungswesen für die Justiz muss deren Eigenheiten Rechnung tragen und insbesondere die Unterschiede zur Verwaltung berücksichtigen. In der Verwaltung ist die relativ enge Zusammenarbeit von Untergebenen und Vorgesetzten üblich. Durch regelmäßige Rückmeldungen erhalten alle Untergebenen eine Einschätzung, wie die Vorgesetzten ihre dienstliche Leistung einschätzen. In einer solchen Konstellation ist die Vergabe eines Ausprägungsgrades ohne schriftliche Begründung durch den Beurteilenden für die Beurteilten regelmäßig nachvollziehbar.
Die richterliche Tätigkeit, insbesondere an Gerichten, in denen Einzelrichter den Spruchkörpern vorstehen, ist es gänzlich anders. Schon aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit bearbeiten die Richterinnen und Richter ihre Dezernate ohne Einfluss von außen allein. Der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit steht auch einem regelmäßigen Austausch der Richterinnen und Richter mit ihren Gerichtsleitungen über ihre Leistungen entgegen. Man kann es so zusammenfassen: Die Beurteilerinnen und Beurteiler kennen die zu beurteilenden Richterinnen regelmäßig nicht.
Unter diesen Umständen ist es unerlässlich, dass – wie im bisherigen Beurteilungssystem – die Ausprägungsgrade der einzelnen Beurteilungsmerkmale weiter schriftlich begründet werden. Die schriftliche Begründung ist auch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich. Wie soll man entscheiden, ob man die Beurteilung gegen sich gelten lässt, wenn die Vergabe der Ausprägungsgraden bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen nicht nachvollziehbar ist. Gleichfalls können sich die Richterinnen und Richter, Staatsanwältin und Staatsanwälte nicht von Personalvertretungen, Berufsverbänden oder Kolleginnen und Kollegen beraten lassen. Soweit § 7 Abs. 9 Satz 2 nun vorsieht, dass die Begründung des Gesamturteils sich auch zu der Bewertung von einzelnen Beurteilungsmerkmalen Verhalten könne, vermag dies eine ausführliche Begründung der Ausprägungsgraden bei einzelnen Beurteilungsmerkmale nicht zu ersetzen.
Zu § 2 Abs. 1 RiStA BeurtV-E
Durch diese Vorschrift wird der Zeitraum der Regelbeurteilung von fünf auf drei Jahre verkürzt. Auch dieser Änderung steht der Deutsche Richterbund – Landesverband Berlin kritisch gegenüber. Die Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass schon vor der Einführung eines Stichtags für die Beurteilung von zu beurteilenden Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten viele Beurteilenden und Beurteiler nicht in der Lage waren, den Entwurf einer Beurteilung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Ende des (individuellen) Beurteilungszeitraumes zu übermitteln. Die Verkürzung des Beurteilungszeitraumes erhöht die Zahl der zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen. Es steht zu befürchten, dass schon die bloße Anzahl der zu erstellenden Beurteilungen auf Kosten der Qualität gehen wird.
Zu § 2 Abs. 4 RiStA BeurtV-E
§ 2 Abs. 4 enthält isoliert betrachtet eine zu begrüßende Klarstellung und vermeidet Rechtsunsicherheit.
Zu § 2 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 RiStA BeurtV-E
Die Vorschrift regelt, in welchen Fällen bei der Bewerbung um ein anderes Amt von der Erstellung eine Anlassbeurteilung abgesehen werden kann. Anders ausgedrückt regelt die Vorschrift, ab wann eine Regelbeurteilung als veraltet anzusehen ist. Nach § 2 Abs. 8 Satz 1 der bisherigen Fassung veraltete eine Beurteilung nach 2 Jahren. Nunmehr darf der Beurteilungszeitraum um nahezu 3 Jahre abgelaufen sein. Das kann nicht überzeugen. Grundlage einer Auswahlentscheidung sollen stets aktuelle dienstliche Beurteilungen sein.
Zu § 5 Abs. 4 S. 3 RiStA BeurtV-E
Diese Vorschrift regelt die Überbeurteilung. Zur Gewährung einheitlicher Maßstäbe ist eine Überbeurteilung sinnvoll. Eine in Textform erstellte Beurteilung, bei der die Ausprägungsgrades der einzelnen Beurteilungsmerkmale begründet werden, kann durch Überbeurteilung auf die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe überprüft werden. Bei den nunmehr vorgesehenen Ankreuzbeurteilungen ist diese Prüfung nicht mehr möglich. Die zur Überbeurteilung Berufenen können die Begründung des Gesamturteils und ungewöhnliche Notensprünge erkennen. Andere Anknüpfungspunkte für eine Beanstandung können den Beurteilungen gar nicht entnommen werden, so dass die Gefahr besteht, dass sachfremde Erwägungen einfließen.
Zu § 5 Abs. 4 S. 3 RiStA BeurtV-E
Diese Vorschrift wird nun im Passiv formuliert. Die Änderung nehmen wir zum Anlass, die Einholung mündlicher Beurteilungsbeiträge zu kritisieren. Mündliche Beurteilungsbeiträge können deutlich schlechter überprüft werden als schriftliche.
Zu § 7 Abs. 1 S. 2 RiStA BeurtV-E
Die Vorschrift enthält eine zu begrüßende Klarstellung und fördert die Gleichbehandlung aller Beurteilten. Es fehlt jedoch jede Regelung zum Rechtsschutz für die Betroffenen, insbesondere die Verpflichtung der Beurteilerinnen und Beurteiler, die Einzel-Ausprägungsgrade zu plausibilisieren. Dies ist aber erforderlich, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Andernfalls ist die in der Begründung zu Art. 1 Nr. 10 hervorgehobene Wertschätzung eine bloße Worthülse.
Wir bitten um Berücksichtigung dieser Punkte im weiteren Verordnungsverfahren und stehen für Rückfragen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stefan Schifferdecker
Dr. Volker Nowosadtko
Liebe Kolleginnen und Kollegen in der Probezeit,
wie im letzten Jahr veranstaltet der DRB wieder ein Bowling für alle Proberichterinnen und Proberichter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Probe. Ihr seid herzlich eingeladen, an diesem Netzwerk-Event im besonderen Rahmen teilzunehmen!
Kostenpunkt? Wir sponsern die Bahnen, das Paar Bowlingschuhe und außerdem für jede/n ein Getränk seiner Wahl.
Wann? Donnerstag, 5.2.2026, 18 Uhr
Wo? Bowlingcenter in den Rathauspassagen, direkt am Alex
Wer? Jede/r ist willkommen, gleich bei welchem Standort oder Gericht. Eine Mitgliedschaft im DRB ist auch diese Jahr nicht erforderlich.
Dieses Jahr kann das Event gemeinsam mit Probis aus Brandenburg stattfinden und wird daher wohl nochmal etwas größer. So hoffen wir, uns noch besser kennenlernen und vernetzen zu können.
Bowling macht hungrig? Keine Sorge: Wer mag, isst mit uns anschließend nebenan im Restaurant (ab 19.15 Uhr, Brauhaus Georgbräu). Hier ist dann auch noch mehr Zeit für den ein oder anderen Plausch.
Anmelden könnt ihr euch per E-Mail an daniel.uhlig(at)drb-berlin.de.
Zu den Kapazitäten: Wir haben auch dieses Jahr wieder viele Bahnen gemietet. Da aber nur maximal sechs Personen pro Bahn zulässig sind und diesmal junge Richterinnen und Richter aus zwei Bundesländern teilnehmen dürfen, bitten wir erneut um Verständnis, wenn die Kapazitäten erschöpft sind. Die Plätze werden nach der Reihenfolge der Anmeldung vergeben.
Bitte teilt mit, wenn ihr nur an einem von beidem teilnehmen möchtet.
Wir freuen uns auf euch!
Isabelle Shahal und Daniel Uhlig
Assessorenbeauftragte des Deutschen Richterbundes Berlin
Liebe Kollegin, lieber Kollege,
heute hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seinen Beschluss zur Berliner A-Besoldung veröffentlicht. Es hat die A-Besoldung des Landes Berlin in den Jahren 2008 bis 2020 für verfassungswidrig zu niedrig erklärt. Auf diese Entscheidung haben die Beamtinnen und Beamten lange gewartet. Auch wir haben gemeinsam mit den Partnergewerkschaften sehr viel Mühe und Zeit in die Begleitung der Besoldungsverfahren investiert. Die Entscheidung des BVerfG ist – auch wenn sie unmittelbar nur die A-Besoldung betrifft – für uns ein voller Erfolg!
Sie erinnern sich: Das Land Berlin hatte sich geweigert, die bereits im Jahr 2020 exemplarisch zur R-Besoldung ausgeurteilten Vorgaben auf die A-Besoldung zu übertragen. Die Respektlosigkeit des Landes gegenüber dem BVerfG hat viele Kolleginnen und Kollegen in der Justiz, der Verwaltung und der Polizei tief enttäuscht und manche am Wert unserer Demokratie zweifeln lassen. Hierauf hat das BVerfG deutlich reagiert und das Land – unseres Erachtens aus deutlichem Misstrauen – umfassender und für einen viel längeren Zeitraum zu Nachzahlungen verpflichtet, als es sich aus den vorgelegten Fällen ergab.
Welche Folgen sich aus dem Urteil für die R-Besoldung ergeben, können wir noch nicht abschätzen. Das BVerfG hat teils ganz neue Wege beschritten und seine Rechtsprechung „fortentwickelt“. Eine erste Bewertung werden wir im nächsten Votum veröffentlichen. Eine umfassende Analyse des Urteils wird sicher noch etwas Zeit benötigen.
In einer Pressemitteilung vom heutigen Tag haben wir als DRB Berlin gefordert, dass das Land die Entscheidung nun unverzüglich umsetzen und seinen Bediensteten das vorenthaltene Geld nachzahlen muss. Anhand der Vorgaben des BVerfG ist auch die R-Besoldung für die Folgejahre bis 2025 nachzuberechnen.
Die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung sind für Berlin hart, gerade weil die Besoldungsschulden bewusst über einen so langen Zeitraum aufgehäuft wurden. Für die Gewerkschaften gilt es nun, ein gerechtes Besoldungsreparaturgesetz zu erstreiten.
Dr. Patrick Bömeke und Dr. Stefan Schifferdecker
Deutscher Richterbund – Bund der Richterinnen und Richter,
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – Landesverband Berlin e.V.
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Endlich liegt sie vor: die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner A-Besoldung. Unsere Besoldungsexperten Dr. Stefan Schifferdecker und Dr. Patrick Bömeke ordnen den Beschluss ein, zeigen die Änderungen der Rechtsprechung auf und skizzieren mögliche Folgen für die Richterbesoldung. Da die Auswirkungen noch nicht abschließend absehbar sind, empfehlen wir, auch in diesem Jahr Widerspruch einzulegen; ein Musterschreiben stellen wir wie gewohnt zur Verfügung.
Besonders lesenswert ist das Interview mit einer Kollegin, die auf vierzig Jahre richterliche Tätigkeit zurückblickt und ihre Erfahrungen, kritischen Beobachtungen und Reformbedarfe schildert.
Ein weiterer Schwerpunkt ist der Beitrag des Bundes Deutscher Kriminalbeamter zur Berliner Asservatenstelle. Er zeigt die Folgen des diesjährigen Kollapses für die Strafverfolgung auf und benennt dringenden Handlungsbedarf.
Darüber hinaus greifen wir Ihr Feedback zur Kopftuchdebatte auf und stellen Neues aus der IT-Ecke vor. Aktuelles aus dem Verband fehlt ebenso wenig wie der Hinweis auf den Deutschen Richter- und Staatsanwaltstag vom 15.–17. April in Weimar. Der DRB Berlin übernimmt die Teilnahmegebühr für die ersten drei angemeldeten Proberichterinnen oder Proberichter – eine frühe Anmeldung lohnt sich also.
Abgerundet wird die Ausgabe durch einen Bericht aus dem Landesverband Brandenburg zur Reform des dortigen Richter– gesetzes und deren Bedeutung für die Praxis.
Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre, eine besinnliche Weihnachtszeit und freuen uns auf Ihre Rückmeldungen.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Henrikje-Sophie Budde
Dr. Hendrick Maroldt
Im November 2025 hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss zur Berliner A-Besoldung veröffentlicht. Auf diese Entscheidung haben die Beamtinnen und Beamten – und auch wir – lange gewartet. Es ist ein voller Erfolg. Welche konkreten Folgen es für die R-Besoldung hat, ist jedoch noch nicht genau abzuschätzen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem nun veröffentlichten Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 u. a. – die A-Besoldung des Landes Berlin in den Jahren 2008 bis 2020 für verfassungswidrig zu niedrig erklärt.
Was ist Gegenstand der Entscheidung?
Der Entscheidung liegen mehrere Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu einzelnen Besoldungsgruppen und Zeiträumen zwischen 2008 und 2017 zugrunde. Die Vorlagen betreffen zum einen sieben Klagen von Beamtinnen und Beamten im Dienst des Landes Berlin, welche die Feststellung begehren, dass ihre Besoldung nicht amtsangemessen war. Sowohl ihre Widersprüche als auch ihre Klagen vor dem Verwaltungsgericht Berlin blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zwei Berufungsverfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Besoldung im Land Berlin in den Besoldungsgruppen A 7, A 8 und A 9 in bestimmten, näher bezeichneten Jahren mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war. In den übrigen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revisionen der Kläger dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 9, A 10 und A 11 in den jeweils betroffenen Jahren mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war. Die Prüfung wurde durch den Senat auf alle Besoldungsordnungen A und auf den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2020 erweitert. Im Ergebnis stellt das BVerfG fest, dass rund 95 % der geprüften Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip unvereinbar und damit verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat verfassungskonforme Regelungen bis zum 31. März 2027 zu treffen.
Die Entscheidung des BVerfG ist – auch wenn sie unmittelbar nur die A-Besoldung betrifft – für uns ein voller Erfolg!
Wir haben gemeinsam mit den Partnergewerkschaften sehr viel Mühe und Zeit in die Begleitung der Besoldungsverfahren investiert und waren verzweifelt ob der Starrsinnigkeit des Landes und der Ohnmacht, die sich für die Kolleginnen und Kollegen aus der strikten Weigerung des Landes ergab, die seit 2020 offensichtliche Verfassungswidrigkeit der A-Besoldung zu beseitigen. Das BVerfG hat erkannt, dass unser Rechtsystem effektiven Rechtsschutz versagt, wenn die Länder sich – wie geschehen – massiv den Einzelentscheidungen des BVerfG verweigern. Sie erinnern sich: Das Land Berlin hatte sich geweigert, die bereits im Jahr 2020 exemplarisch zur R-Besoldung ausgeurteilten Vorgaben auf die A-Besoldung zu übertragen. Die Respektlosigkeit des Landes gegenüber dem BVerfG hat viele Kolleginnen und Kollegen in der Justiz, der Verwaltung und der Polizei tief enttäuscht und manche am Wert unserer Demokratie zweifeln lassen. Hierauf hat das BVerfG deutlich reagiert und das Land – unseres Erachtens aus deutlichem Misstrauen – umfassender und für einen viel längeren Zeitraum zu Nachzahlungen verpflichtet, als es sich aus den vorgelegten Fällen ergab. Denn Gegenstand waren nur die sieben Vorlageverfahren von sieben einzelnen Klägerinnen und Klägern. Das BVerfG hat aber – ausdrücklich zur umfassenden Rechtsschutzgewährung – alle A-Besoldungsordnungen für die Jahr 2008 bis 2020 geprüft. Es hat sich damit – soweit ersichtlich erstmals in Besoldungsverfahren – von der Bindung an den Gegenstand der Vorlagen gelöst. Es ist gemeinsam mit den Partnergewerkschaften gelungen, dem BVerfG die katastrophalen Auswirkungen der Rechtsschutzverweigerung deutlich zu machen.
Fortentwicklung der Besoldungsrechtsprechung
Der Zweite Senat des BVerfG hat seine Berechnungen erheblich geändert. An die Stelle des bisherigen Mindestabstandsgebots tritt das Mindestbesoldungsgebot, das nicht mehr mit Bezug auf das Grundsicherungsniveau berechnet wird, sondern ausgehend von der sozialwissenschaftlich anerkannten Bestimmung der Armutsgefährdung bei einem Einkommen von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens (sog. „Prekaritätsschwelle“). Das neue Mindestbesoldungsgebot wird außerdem zum entscheidenden Parameter, der vorab zu prüfen ist und bei dessen Verletzung nur noch die verfassungsrechtliche Rechtfertigung geprüft wird. Daneben gibt es noch einige technische Änderungen in der Besoldungsberechnung.
Positiv hervorzuheben ist, dass das BVerfG deutlich gemacht hat, dass sich die Anknüpfung der Besoldungsprüfung an die Grundsicherung als systematisch unrichtig erwiesen hat, da es bei Besoldungsfragen nicht um die Existenzsicherung der Beamtinnen und Beamten, sondern um eine angemessene Alimentation geht.
Die Berechnungsmethode wurde durch den Verzicht auf die aufwendige Ermittlung des Grundsicherungsniveaus vereinfacht.
Einiges entscheidet das Bundesverfassungsgericht nicht
Leider bleiben nach der Entscheidung Fragen offen, einiges wurde anders entschieden, als wir erhofft hatten. So hat das BVerfG keine Rückwirkung seiner Entscheidung für alle Betroffenen angeordnet, also für jene, die nicht Widerspruch erhoben haben. Ebenso hat das BVerfG keine Verzinsung der Nachzahlung aus einem Reparaturgesetz verlangt. Einer Formulierung der Entscheidung könnte aber zu entnehmen sein, dass Anspruch auf eine Besoldungsreparatur auch diejenigen Kolleginnen und Kollegen haben, deren Widerspruch bestandskräftig zurückgewiesen wurde. Denn ausdrücklich stellt das BVerfG darauf ab, dass ein schwebendes Widerspruchsverfahren nicht Voraussetzung sei. Festzuhalten ist außerdem, dass der Beschluss die mit den Gesetzen zur Einhaltung des Mindestabstandsgebots aufgeworfenen und seither die Besoldungsdiskussion prägenden Fragen nicht ausdrücklich beantwortet. Das betrifft die Änderung der Bezugsgröße (Allein- oder Mehrverdienerpartnerschaft), das Verhältnis von amts- und amtsunabhängigen Besoldungsbestandteilen (Stichwort übermäßige Familienzuschläge) und die Anrechnung von Partnereinkommen. Die von uns erhofften (und offensiv angeregten) obiter dicta blieben aus.
Folgen für die R-Besoldung in Berlin ungewiss
Welche Folgen sich aus dem Urteil konkret für die R-Besoldung ergeben, können wir noch nicht abschätzen. Wir konnten in der Kürze der Zeit bis zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe nicht abschließend bewerten, welche Auswirkungen die Umstellung der Berechnungsmethode hat und wie sie für die R-Besoldung zu beurteilen sind. Es zeichnet sich ab, dass sich der vom BVerfG neu herangezogene Referenzwert in den verschiedenen Ländern unterschiedlich auswirkt. In Ländern mit hohen Unterkunftskosten (insbesondere auch Berlin) oder einem allgemein geringeren Einkommensniveau (z. B. in Brandenburg) ist er voraussichtlich eher ungünstiger, in anderen kann er sich positiv auswirken.
Reparaturgesetz ist dringend erforderlich
In einer Pressemitteilung haben wir am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des BVerfG als DRB Berlin gefordert, dass das Land die Entscheidung nun unverzüglich umsetzen und seinen Bediensteten das vorenthaltene Geld nachzahlen muss. Anhand der Vorgaben des BVerfG ist auch die R-Besoldung für die Folgejahre bis 2025 nachzuberechnen. Die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung sind für Berlin hart, gerade weil die Besoldungsschulden bewusst über einen so langen Zeitraum aufgehäuft wurden. Nach Pressemitteilungen sollen die Nachforderungsansprüche erheblich die bisher gebildeten Rücklagen von 280 Mio. Euro übersteigen, mindestens um einen dreistelligen Millionenbetrag. Für die Gewerkschaften gilt es nun, ein gerechtes Besoldungsreparaturgesetz zu erstreiten. Wir werden uns selbstverständlich dafür einsetzen, dass auch Kolleginnen und Kollegen eine Nachzahlung erhalten, die keinen Widerspruch erhoben haben. Gerecht wäre unter Berücksichtigung der finanziellen Folgen für Berlin, den Betroffenen zumindest eine anteilige Ausgleichzahlung oder – entsprechend den Planungen des Bundes – eine rückwirkende Anpassung für die letzten fünf Jahre zuzusprechen, um Rechtsfrieden zu schaffen.
Wie reagiert das Land Berlin?
Das Land hat in ersten Stellungnahmen angekündigt, zügig an einem Reparaturgesetz zu arbeiten. Den Äußerungen war jedoch zu entnehmen, dass eine Reparatur zunächst nur für die Jahre bis 2020 angestrengt werde. Dies ist umso erstaunlicher, als das BVerfG eindrücklich vor Versuchen, „bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen“, gewarnt hat. Wir werden uns dafür einsetzen, durch eine Nachberechnung und ggf. Nach- oder Ausgleichszahlung einen Schlussstrich unter die leidige Besoldungsdiskussion
zu ziehen. Es wird also weitergehen an der Besoldungsfront. Mit der Entscheidung des BVerfG „im Rücken“, sind wir zuversichtlich, auch für die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erneut Nachzahlungen erstreiten zu können. Sie können weiter auf uns zählen!
Dr. Patrick Bömeke
Dr. Stefan Schifferdecker
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13. November 2025 – OVG 4 B 4/24 – entschieden, dass Beamte jedenfalls im Nachgang zu gesetzgeberischen Aktivitäten, mit denen Besoldungsdefizite behoben werden sollen, für Ansprüche auf ergänzende Zahlungen abermals einen Besoldungswiderspruch erheben müssen.
Die Klägerin hatte gegenüber dem Land Berlin die verfassungswidrig niedrige Besoldung gerügt. Im Rahmen des im Jahr 2016 angestrengten Klageverfahrens gelangte auch das Verwaltungsgericht Berlin zu der Überzeugung, dass ihre Besoldung in den Jahren 2016 bis 2019 verfassungswidrig gewesen sei und legte den Rechtsstreit insoweit dem Bundesverfassungsgericht vor. Hinsichtlich des weitergehenden Klagebegehrens der Klägerin betreffend ihre Besoldung der Jahre 2020 bis 2022 wies das Verwaltungsgericht die Klage dagegen mit der Begründung ab, die Klägerin habe es versäumt, gegenüber dem Dienstherrn die Verfassungswidrigkeit im Jahr 2020 erneut zu rügen, sie habe auch im Klageverfahren hierzu keine Erklärung abgegeben.
Anpassungsgesetz soll Rügepflicht erneuern
Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) ohne Erfolg. Beamte müssten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine für zu niedrig gehaltene Besoldung gegenüber dem Dienstherrn zeitnah geltend machen. Ein solcher „Besoldungswiderspruch“ wirke zwar für das jeweilige Jahr und u. U. auch für spätere Jahre. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2011 entschieden habe, müssten Beamte den Widerspruch allerdings dann erneuern, wenn es zu gesetzgeberischen Aktivitäten gekommen ist, die das Alimentationsdefizit korrigieren sollen. Es soll dem Beamten dann zumutbar sein, zu rügen, dass er sein Alimentationsdefizit auch durch die entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten nicht gedeckt sieht. Hier habe die Klägerin auf das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020 (GVBl. 2019, 551) mit einem erneuten Widerspruch reagieren müssen, was unterblieben sei. Denn damit seien unter anderem die Gehälter zum 1. April 2019 und erneut zum 1. Februar 2020 um jeweils 4,3 % erhöht worden, ausdrücklich zu dem Zweck, „den Besoldungsdurchschnitt der übrigen Bundesländer bis zum Jahr 2021 zu erreichen“.
Es bleiben viele Fragen offen
Mit dieser Entscheidung stärkt das OVG dem attestiert verfassungswidrig agierenden Dienstherrn massiv den Rücken. Uns ist derzeit nicht bekannt, ob und inwieweit sich das OVG mit der Frage des Vertrauensschutzes der Klägerin befasst hat. Ein solcher könnte aus den mehrfachen Ankündigungen des Landes folgen, dass ein Widerspruch auch für die Zukunft erklärt werden könne und Rechte sichere. Uns ist derzeit auch nicht bekannt, ob die Entscheidung sich mit der Frage auseinandersetzt, ob sich ein langjährig verfassungswidrig agierender Dienstherr – der die Klägerin ersichtlich auch 2020 noch verfassungswidrig besoldet hat – überhaupt darauf berufen kann, dass die Beamtin ihn nicht nach einem „normalen“ Anpassungsgesetz erneut auf die Verfassungswidrigkeit hingewiesen hat. Die Entscheidung des OVG mag den althergebrachten Grundsätzen der Rügepflichten im Beamtenrecht entsprechen. Es bleibt aber die Frage, ob diese nach dem Leitbild eines redlichen Dienstherrn entwickelten Grundsätze für das Land Berlin bis mindestens 2020 überhaupt gelten können.
Leider wird wahr, was wir als DRB Berlin seit Jahren propagieren: Auf die Aussage, ein Widerspruch könne auch für künftige Jahre gelten, darf man sich schlicht nicht verlassen.
Dr. Patrick Bömeke
Dr. Stefan Schifferdecker
Es sprechen weiterhin gute Gründe dafür, dass die R-Besoldung im Land Berlin auch im Jahre 2025 evident unzureichend und damit verfassungswidrig ist. Die Besoldungsentwicklung bleibt hinter der Entwicklung der Vergleichsparameter zurück. Darüber hinaus werden die Hauptstadtzulage R-Besoldeten auch weiterhin nicht gewährt und die Kosten für ein Deutschlandticket für den Öffentlichen Personennahverkehr nicht vollständig übernommen. Wir haben hierzu einen Musterwiderspruch erstellt, der auf unserer Webseite veröffentlich ist. Sie können ihn mit dem QR Code auf der folgenden Seite herunterladen. Wir weisen darauf hin, dass wir den Mustertext nach bestem Wissen formuliert haben, hierfür aber keine rechtliche Gewähr übernehmen können. Wir rufen Sie auf, noch in diesem Jahr Widerspruch zu erheben und empfehlen anzuregen, den Widerspruch im Hinblick auf die derzeit noch bei dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesverwaltungsgericht und den Instanzgerichten anhängigen Verfahren zur R Besoldung nicht zu bescheiden.
Wir raten auch weiter davon ab, sich auf die vom Land Berlin geäußerte Ansicht zu verlassen, es genüge ein in den Vorjahren erhobener Widerspruch, um für künftige Jahre Nachzahlungsansprüche zu sichern.
Diese Ansicht entspricht nicht der bislang ergangenen Rechtsprechung zur Obliegenheit der kalenderjährlichen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen und birgt mit Blick auf die vorstehend vorgestellte Entscheidung des OVG Berlin- Brandenburg erhebliche Risiken. Wir empfehlen, Zugangsnachweise (Eingangsbestätigung oder Eingangsstempel auf Doppel) zu erbitten. Im Zuge der Abwicklung des Reparaturgesetzes sind uns Einzelfälle bekannt geworden, in denen der Zugang der Widersprüche streitig wurde. Nach unserer Erfahrung werden Eingangsbestätigungen völlig unproblematisch erteilt. Auch Kolleginnen und Kollegen in der Probezeit müssen einen Besoldungswiderspruch nicht fürchten – die Erhebung ist in Berlin (leider) völlig normal.
Dr. Patrick Bömeke
Dr. Stefan Schifferdecker
→ Die Tarifverhandlungen im Öffentlichen Dienst der Länder für rund 2,6 Millionen Angestellte und Beamte stehen an. Die Gewerkschaften gegen mit der Forderung von sieben Prozent mehr Gehalt, mindestens jedoch 300 Euro im Monat für die Beschäftigten in die Verhandlungen. Die Gewerkschaften wollen damit vor allem die unteren Entgeltgruppen stärken.
→ Nach einem Pressebericht ergingen in Nordrhein-Westfalen jetzt Bescheide über Widersprüche gegen die Familienzuschläge für kinderreiche Beamtinnen und Beamte – nach 17 Jahren.
→ 51 Prozent aller Beschäftigten erhalten in diesem Jahr Weihnachtsgeld, so das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut der Hans-Böckler-Stiftung. Unter den Beschäftigten mit Tarifvertrag sind es 77 Prozent, ohne Tarifvertrag sind es mit 41 Prozent deutlich weniger. Das tarifliche Weihnachtsgeld beginnt bei 250 Euro und umfasst eine Spanne bis 4.235 Euro. Ein hohes Weihnachtsgeld wird in der Energieversorgung Nordrhein Westfalen (4.113 Euro), der Süßwarenindustrie Baden-Württemberg (3.900 Euro) und der Textilindustrie Westfalen und Osnabrück (3.751 Euro) gezahlt. Das Gleiche gilt im Bankgewerbe (3.719 Euro) und bei der Deutschen Bahn
(3.399 Euro).
Dr. Stefan Schifferdecker
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) berichtet über den Kollaps der Justizasservatenstelle und die täglichen Probleme der Ermittler im Umgang mit Asservaten. Die Lösung aus Sicht der Beamten: ein schon lange gefordertes gemeinsames Dienstleistungszentrum Asservate von Justiz und Polizei.
Der Kollaps
Ab dem 1. Juli 2025 war die „Gemeinsame Asservatenstelle der Staatsanwaltschaft Berlin“ im Kriminalgericht für die Annahme von weiteren Asservaten für mehrere Wochen geschlossen. Diese Maßnahme kam zwar plötzlich – aber
keineswegs überraschend. Der BDK hatte schon vielfach auf die absehbare Überlastung hingewiesen. So war es aus Sicht der Ermittlerinnen und Ermittler der Kriminalpolizei zuvor schon oftmals ein Krampf, Asservate bei der Justizasservatenstelle abzugeben. Dafür standen den Kommissariaten jeweils nur kleine Zeitfenster zur Verfügung. Dann kam es auch nicht selten vor, dass aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Annahme von Asservaten verweigert wurde und die Kommissariatsmitarbeiter oder Kurierfahrer einen Großteil der Asservate wieder zurückbrachten. Dies alles zulasten der eigentlichen Ermittlungsarbeit. Mancher munkelte da schon, dass der wahre Grund die Überlastung der Asservatenstelle der Justiz sei.
Zurückstellung von Durchsuchungen
Die Auswirkungen des Annahmestopps bei der Justizasservatenstelle waren im Übrigen für die Strafverfolgung nicht unerheblich, denn – wie auch medial berichtet wurde – sollte die Vollstreckung von richterlichen Durchsuchungsbeschlüssen in jedem Einzelfall auf Dringlichkeit geprüft und ggf. zurückgestellt werden, da die Abgabe von im Idealfall aufgefundenen Beweismitteln bei der Justizasservatenstelle nicht möglich war.
Vor dem Kollaps
Es war auch vor dem Kollaps kein Geheimnis, dass die Justizasservatenstelle, die im Keller des Gerichtsgebäudes in der Turmstraße untergebracht ist, seit Jahrzehnten zu geringe Aufbewahrungskapazitäten aufweist und weit entfernt ist von einer modernen Lagerhaltung. Aber auch die räumliche Unterbringung der polizeilichen Asservatenstelle im LKA-Gebäude am Tempelhofer Damm ist immer wieder problembehaftet. Es bestehen zudem anhaltende Schwierigkeiten bei sperrigen Asservaten wie z. B. Fahrrädern, Spielautomaten, beschlagnahmten Hanfplantagen etc. Hier muss auch die Polizei auf ggf. gerade aktuell verfügbare, aber disloziert liegende zusätzliche Lagerräume zurückgreifen. Spätestens seit 1992 wurden und werden die bestehenden Probleme mit den beiden Asservatenstellen (Polizei und Justiz) in verschiedenen Projekten zwischen den relevanten Protagonisten besprochen. Die Idee einer gemeinsamen Asservatenstellen wird diskutiert, ohne dass bislang eine nachhaltige Lösung herbeigeführt werden konnte. Neben der Frage der Unterbringungskapazitäten sind die Abläufe alles andere als effizient und zeitgemäß. So hängt der Weg der Asservierung zunächst davon ab, ob bereits ein Justizaktenzeichen zu dem Fall vorhanden ist oder nicht. Soweit ein Fall bzw. eine Akte schon an die Staatsanwaltschaft übergeben wurde, müssen Asservate bei der dortigen Asservatenstelle abgegeben werden – vorher können sie nur bei der Polizeiasservatenstelle eingelagert werden. Die IT Systeme von Polizei und Justiz sind bislang nicht kompatibel. Die Polizei nutzt seit einiger Zeit in ihrem IT-System (POLIKS) die sog. Elektronische Asservatenverwaltung „EAV“, die sicher auch noch nicht der Weisheit letzter Schluss ist, aber eine eindeutige Zuordnung und weitere Administrierung der Asservate mittels Barcodes ermöglicht. Auch die Lagerortzuordnung erfolgt bei der polizeilichen Asservatenstelle inzwischen barcode- gestützt. Bei Übergabe von Asservaten an die Justizasservatenstelle werden die Angaben der Polizei von Hand in das „Justizsystem“ übertragen. Ohne hier weiter ins Detail zu gehen, ist die überflüssige Doppelarbeit allein durch die nicht kompatiblen Systeme unverkennbar und unhaltbar.
Die Forderung
Der BDK hat u. a. vor diesen Hintergründen in die damaligen Verhandlungen der jetzigen Koalitionspartner im Berliner Senat folgende, aufgrund eines BDK-Landesdelegiertagbeschlusses bestehende Forderung eingebracht:
Asservatenmanagement
▸ Einrichtung eines gemeinsamen Dienstleistungszentrums Asservate der Polizei und der Justizbehörden (baulich, organisatorisch und personell auskömmlich)
▸ Durchgehende Gewährleistung des Arbeitsschutzes im Umgang mit Asservaten (z. B. beschlagnahmten Betäubungsmitteln)
Tatsächlich wurde dann im Koalitionsvertrag unter „Justiz“ auch folgende Formulierung aufgenommen: „Eine gemeinsame Asservatenstelle wird eingerichtet.“ Leider war diesbezüglich bis zum medienöffentlich gewordenen Kollaps der Justizasservatenstelle nichts Greifbares passiert.
Schadensbegrenzung
Zur Schadenbegrenzung wurde nunmehr eine Lösung erarbeitet, die nach ca. vier Wochen eine sukzessive Wiederaufnahme der Asservatenannahme ermöglichte. Teil dieser „Lösung“ ist die Einlegung von versiegelt verpackten „Kleinasservaten“ durch die Polizei in „Standardkartons“, die von einem externen Dienstleister zur Einlagerung in einer Halle außerhalb Berlins abgeholt werden. Es ist nicht zu übersehen, dass dies allenfalls eine kurzfristige Zwischenlösung sein kann, welche eine „Ertüchtigung“ der Bestandsflächen in der Turmstraße ermöglichen soll. Aber auch die Sanierung der bisherigen Räume kann nur eine Übergangssituation herstellen, denn sie löst nicht die grundsätzlichen Probleme.
Nach Vorstellung des BDK muss stattdessen die Gesamtthematik „Asservatenmanagement bei Justiz und Polizei“ jetzt unverzüglich und gleichzeitig nachhaltig angegangen werden. Es muss eine gemeinsame, durchgehend medienbruchfreie, digitale Asservatenverwaltung etabliert werden. Im konkreten Umgang mit den Asservaten muss in jedem Prozessschritt (von der Beschlagnahme bis zur Aushändigung oder Vernichtung) der Arbeitsschutz gewährleistet werden. An einem geeigneten Standort müssen ausreichende Lagerkapazitäten geschaffen und die Asservate dort sowohl mit der bei Beweismitteln notwendigen Sicherheit als auch nach dem Vorbild der Wirtschaft unter Nutzung entsprechender Lagertechnik effizient verwahrt werden. Insbesondere muss sich die dann „gemeinsame Asservatenstelle (Justiz/Polizei)“ – unabhängig von der organisatorischen Anbindung (nach §111m StPO obliegt die Verwaltung von beschlagnahmten Gegenständen der Staatsanwaltschaft, eine Beauftragung ist möglich) – als Dienstleister sowohl der Justiz als auch der Polizei verstehen und entsprechend handeln. Es ist klar, dass dies trotz bekannter Haushaltslage nicht ohne zusätzliche Investitionen geht. Ein funktionierender Rechtsstaat erfordert aber auch einen gesetzmäßigen Umgang mit Asservaten. Deshalb fordern wir von der Politik, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass dies durch Justiz und Polizei gewährleistet werden kann.
Marco Schmidt
Landesvorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter Berlin
Im letzten Votum haben wir unter der Überschrift „Zwischen Neutralität und Glaubensfreiheit // Mit Kopftuch im Namen des Volkes“ (3/2025, ab Seite 4) unsere Standpunkte zur Frage diskutiert, ob das sog. Neutralitätsgesetz, welches u. a. Richterinnen und Staatsanwälten das Tragen auffallend religiös oder weltanschaulich geprägter Kleidungsstücke verbietet, noch zeitgemäß ist. Wir hatten Leserinnen und Leser um Ihre Meinung gebeten. Hier wollen wir ein Feedback geben.
Zunächst einmal müssen wir ehrlich sagen: „Offiziell“ haben wir nur relativ wenig Feedback erhalten. Nur eine Handvoll Kolleginnen und Kollegen haben uns einen Leserbrief geschickt. Persönlich haben wir beide hingegen relativ viel Feedback wahrgenommen, weil wir angesprochen wurden. Inhaltlich spiegelten alle Rückmeldungen ein breites Meinungsspektrum von Zustimmung bis Ablehnung der jeweils vertretenen Positionen wider, ohne dass sich ein Schwerpunkt feststellen ließe, wofür die Zahl der Rückmeldungen wohl auch nicht repräsentativ wäre. Allen Rückmeldungen war aber gemein, dass wir einen Nerv getroffen haben, d.h. ein Thema, zu dem Gesprächsbedarf besteht. Andererseits fragen wir uns, wie wir die geringe Zahl der Rückmeldungen interpretieren können: Ist das Thema für die Kollegenschaft doch nicht relevant? Oder vielleicht scheuen Mitglieder wegen der politischen Brisanz eine Rückmeldung per E-Mail? Fragen, die wir jedenfalls im Hinterkopf behalten wollen. Über einen roten Faden des Feedbacks haben wir uns aber gefreut: Eigentlich allen Rückmeldungen war gemein, dass sie den offenen und toleranten Austausch zu rechtspolitisch heiklen Fragen wertschätzten. Frei nach dem Motto: Ich teile Deine Ansicht nicht, aber es steht außer Frage, dass wir darüber friedlich und lebhaft diskutieren können. Zum Thema passt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 14. Oktober 2025 – 1 OGs 1/25). Mit Verweis auf das staatliche Neutralitätsgebot hat das Gericht eine Schöffin ihres Amtes enthoben, die im Vorgespräch signalisiert hatte, auf das Tragen ihres Kopftuches nicht verzichten zu wollen. Eine gleichlautende Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahr 2024 ist Gegenstand einer vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde. Wir sind uns daher sicher: Das Thema bleibt aktuell.
Daniel Holznagel
Dr. Stefan Schifferdecker
Von unserem Vorstandsmitglied Dr. Hagemeyer-Witzleb – als vorweggenommenes Weihnachtsgeschenk oder zum Zeitvertreib zwischen den Feiertagen. Ausprobieren und Feedback ausdrücklich erwünscht!
Gesetzgebungsverfahren im Blick behalten
Wie war das nochmal mit diesem Gesetz, das Bundesbeamten mehr Geld verspricht? Wurde das Bürgergeld tatsächlich abgeschafft? Wird die Teillegalisierung von Cannabis wieder zurückgedreht? Gelegentlich verliert man in der Hektik des Alltagsgeschäfts wichtige Reformvorhaben aus den Augen. Später ist es aufwändig nachzuvollziehen, was aus einem bestimmten Referentenentwurf, Kabinettsbeschluss oder Vermittlungsausschuss geworden ist oder welche Änderung an welchem Punkt im Gesetzgebungsverfahren Eingang gefunden hat. Bei diesen und ähnlichen Fragen hilft https://bundestagszusammenfasser.de/ Wichtig: Es handelt sich nicht um ein offizielles Portal des Bundestages, zudem wird mit KIZusammenfassungen gearbeitet, deshalb sind die Ergebnisse mit Vorsicht zu genießen. Antwort auf die Eingangsfragen und eine Vorstellung von der Funktionsweise des Tools bekommt man durch Eintippen der Stichworte „Besoldung“, „Bürgergeld“ und „Cannabis“. Gutes Gelingen!
Recherchen jenseits der juristischen Datenbanken
Wenn Sie eine schwierige Rechtsfrage oder generell für ein längeres Votum recherchieren, lohnt sich ein Test von https://openalex.org/. Die Suchmaschine schöpft aus einem enormen Fundus auch deutschsprachiger juristischer Quellen, die sonst schwer zu finden sind, und ist einen Besuch wert. Besonders die Autorinnensuche zeitigt gute Ergebnisse. Sollte das Werk nicht verlinkt sein, haben Sie zumindest alle Informationen für eine präzise Bestellung über die Gerichtsbibliothek.
Videoverhandlungen, ein Ranking
Videoverhandlungen sind gekommen, um zu bleiben. Aber wie funktionieren sie eigentlich an anderen Gerichten? Besser? Schlechter? Wie häufig werden die Anträge auf Videoverhandlung (und mit welcher Begründung) abgelehnt? Antworten auf diese Fragen liefert https://videoverhandlung.de/ mit konkreten Zahlen und Erfahrungsberichten. Wohl primär für die Anwaltschaft interessant, ist aber auch für uns aufschlussreich: Wo stehen wir im Vergleich? Welche Ablehnungsgründe werden genannt? Und ist das Gras wirklich grüner auf der anderen Seite?
Schluss mit dem Telefon-Marathon
Fünf bis fünfzehn Telefonate und Rückrufbitten, um einen Verhandlungstag möglichst ohne Verlegungsanträge zu organisieren, kosten Zeit und Nerven. Eigentlich wäre es schön, den Termin per Doodle oder Nuudel abzustimmen. Aber nicht jeder fühlt sich wohl damit, sei es aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken oder weil es unseriös wirkt, als staatlicher Akteur auf solche kommerziellen oder Open-Source-Angebote zurückzugreifen. Wer diese Art der Terminabstimmung dennoch nutzen möchte (und für unbedenklich hält), kann auf https://terminfinder.schleswig-holstein.de/#/ dates auf ein Terminfindungstool des Landes Schleswig-Holstein zurückgreifen.
Ringvorlesung: KI in der Rechtspraxis
Sollten Ihnen diese Tipps zu trivial sein oder erst Recht Lust auf technische Hilfsmittel machen: An der Uni Passau können Sie kostenfrei und ohne Anmeldung bzw. Immatrikulation die Ringvorlesung zu KI-Tools in der Rechtspraxis verfolgen. Vorrangig geht es um die Perspektive der Rechtsberatung – aber nicht nur –, und es ist sicher nicht schlecht zu wissen, womit Teile der Anwaltschaft aktuell arbeiten oder wenigstens experimentieren. Zwar hat das Semester schon begonnen, aber die Vorlesungsreihe wird aufgezeichnet; die bereits gehaltenen Vorlesungen können Sie nachholen. Gutes Gelingen! Übrigens: Wenn Sie sich einen Überblick über die Modernisierungsprojekte aus Justizsicht verschaffen möchten, besuchen Sie doch einmal berliner-gruppe.com/karte/ (auch der NDR berichtete kürzlich über den Einsatz einiger Hilfsmittel: https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/ki-helfentabea-emil-und-aleks-der-justiz-in-niedersachsen,justiz-106.html)
Eine Frage zum Schluss
Zu guter Letzt etwas zum Nachdenken: In den sozialen Medien stellt die badische Justiz unter Schirmherrschaft des OLG Karlsruhe sich selbst und ihre Entscheidungen unter dem Slogan „Recht symbadisch“ vor (https://bawü.social/@olgkarlsruhe; auch auf LinkedIn u. a. m.). In den Beiträgen erhält man Einblicke in unterschiedlichste Arbeitsbereiche und leichtverständliche Erklärungen ausgewählter Urteile. Zielgruppe dürfte kein Fachpublikum sein, sondern die Bürgerinnen und Bürger, denen der Monolith Justiz zugänglich gemacht werden soll. Was ist Ihre Meinung dazu? Brauchen wir so etwas in Berlin auch? Oder spricht die Richterschaft hierzulande nur durch ihre Entscheidungen?
Dr. Teoman Hagemeyer-Witzleb
Am Treffen des Bundesvorstandes des DRB nahmen aus unserem Verband Dr. Stefan Schifferdecker und Daniel Uhlig teil. Der Artikel gibt Ihnen einen Einblick in die aktuell diskutierten Themen.
Am 6. und 7. November traf sich die Führungsgremien des DRB in Potsdam. Mit einer prall gefüllten Tagesordnung hatten sich die Runde der Landesvorsitzenden und der anschließende Bundesvorstand jede Menge vorgenommen: Wie kann der Verband die Interessen der Kolleginnen und Kollegen besser bündeln und artikulieren? Welche Folgen zeitigt die Änderung der Zuständigkeitsstreitwerte im Zivilverfahren? Und was gibt es Neues aus der StPO-Reformkommission, von der Entwicklung im Bereich Pebb§y und der Evaluation des Cannabis- Gesetzes?
Besonders aktuell: Das Thema Besoldung
Ein bewegendes Thema war natürlich auch die Besoldung. Der lang erwartete Beschluss des BVerfG vom 17. September 2025 war zu diesem Zeitpunkt – dem 6. und 7. November 2025 – noch nicht veröffentlicht und daher niemandem bekannt. Der Erfolg, der in diesem Beschluss zum Ausdruck kommt, zeigt aus unserer Sicht, dass sich Engagement für den Rechtsstaat und die notwendige Beharrlichkeit lohnen können. Hier haben die Kolleginnen und Kollegen im DRB vielerorts eine Vorreiterrolle übernommen und sich über Jahre hinweg kontinuierlich für die Richterschaft und Staatsanwaltschaft eingesetzt. Unabhängig von diesem Beschluss des BVerfG, der mit der Grenze der Unteralimentation das verfassungsrechtlich geschuldete Minimum behandelt, treiben einige Kolleginnen und Kollegen innerhalb des DRB die Diskussion um die Entkopplung der R-Besoldung von der Orientierung an der
A-Besoldung weiter voran.
Resilienz, Nachwuchs und öffentliche Wahrnehmung
Auch die Resilienz der Justiz, ihre Präsenz an den Universitäten und der Umgang mit den Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern waren Thema. Erfreulich: Der DRB kann seit fünf Jahren in den Landesverbänden stetig steigende Mitgliederzahlen verzeichnen. Und damit wir auf der Höhe der Zeit bleiben, haben einige Landesverbände bereits die neue DRB-App umgesetzt. Sie ermöglicht u. a. einen schnellen und digitalen Informationsfluss zwischen den Gremien und den Verbandsmitgliedern auf dem Smartphone. Mit LinkedIn vertieft der Bundesverband unsere Social-Media-Aktivitäten und geht damit auf Anregungen der dienstjüngeren Kolleginnen und Kollegen ein. Beschlossen wurde auch die Einrichtung einer „AG Richterbild“. Sie wird mit Mitgliedern vom Proberichter bis zur OLG-Präsidentin besetzt sein und sich u. a. mit Fragen nach dem Berufsethos, der Rückbindung an die Gesellschaft und neuen Herausforderungen in der digitalisierten Welt befassen.
Verabschiedung
Auf der Agenda stand auch die Verabschiedung einiger ausscheidender Interessenvertreter, darunter der vielen Kolleginnen und Kollegen durch die heute show im ZDF bundesweit bekannt gewordene Holger Pröbstel.
Versicherungspaket
Einer Aktualisierung unterliegt das Versicherungspaket des DRB, das die bisherigen Vorteile für die DRB-Mitglieder beibehält und ab dem Jahr 2026 auf Wunsch weitere Versicherungsleistungen eröffnet. Hierüber wird gesondert informiert werden.
Nächste Sitzung
Die nächste Bundesvorstandssitzung wird im Zusammenhang mit dem 24. Deutscher Richter- und Staatsanwaltstag („RiStATag“) vom 15. bis 17. April 2026 in Weimar stattfinden – also im Umfeld spannender und brandaktueller Diskussionsforen.
Dr. Daniel Uhlig
Am 28. Januar 2026 laden wir zu einer exklusiven Führung durch die Alte Nationalgalerie (Bodestraße, 10178 Berlin) ein. Beginn ist um 16.30 Uhr, die Führung dauert rund eine Stunde. Treffpunkt ist der Kassenbereich der Alten Nationalgalerie, bitte spätestens um 16.00 Uhr.
Im Mittelpunkt steht die Ausstellung The Scharf Collection. Goya – Monet – Cézanne – Bonnard – Grosse. Erstmals wird die Scharf Collection – eine der bedeutendsten deutschen Privatsammlungen – in größerem Umfang öffentlich gezeigt. Die Sammlung umfasst vor allem französische Kunst des 19. und 20. Jahrhunderts sowie herausragende Positionen der zeitgenössischen Kunst.
Die Führung übernimmt Thomas R. Hoffmann, Kunsthistoriker und Historiker, der vielen von Ihnen seit Jahren als kenntnisreicher und engagierter Referent vertraut ist.
Die Kosten für die Führung betragen 100 Euro und werden auf die Teilnehmenden umgelegt. Zusätzlich ist von jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer eine Eintrittskarte der Alten Nationalgalerie vor Beginn der Führung zu erwerben. Die Teilnehmerzahl ist auf maximal 22 Personen begrenzt.
Interessierte melden sich bitte bei VRin KG Margit Böhrenz, Ermanstraße 27, 12163 Berlin, Telefon 030 7919282, margit.boehrenz@ drb-berlin.de.
Die Vergabe der Plätze erfolgt nach Reihenfolge des Anmeldungseingangs.
Die Novellierung des Richtergesetzes des Landes Brandenburg ist eines der konkreten justizpolitischen Themen des Koalitionsvertrages und von zentraler Bedeutung. Mit dem Start des Beteiligungsverfahrens Mitte Oktober 2025 liegt nun ein erster offizieller ministerieller Entwurf vor. Der Beitrag beleuchtet die wesentlichen Änderungen und liefert eine erste Einordnung.
Überblick über die geplanten Änderungen
Der zur Konsultation gestellte Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes beruft sich auf die Ergebnisse der Evaluation im Jahr 2023 sowie praktische Erfahrungen der vergangenen Jahre. Der danach identifizierte Novellierungsbedarf ist nicht exorbitant. Das wäre – mit Blick auf die Bestrebung, die richterrechtlichen Vorschriften zwischen Berlin und Brandenburg zu vereinheitlichen (vgl. Art. 4 Abs. 1 S. 2 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg), wohl auch nur mit einer zeitgleichen Initiative in Berlin möglich. Er enthält dennoch wesentliche Änderungen, konkret:
▸ Begrenzung der Möglichkeit des Ansparens von Erholungsurlaub (§9b)
▸ Abschaffung des besonderen Wahlverfahrens im Richterwahlausschuss bei der Wahl von Spitzenpositionen (§22a)
▸ Begrenzung der Pflicht zur Ausschreibung von Stellen (§9 Abs. 6)
▸ Änderung der Mitbestimmungsrechte der Richterräte (§§41/42)
Daneben sind noch kleinere Änderungen vorgesehen, wie der Abbau von Schriftformerfordernissen, die Überführung des im geltenden Landesdisziplinargesetz entfallenen Instituts der Disziplinarklage in das Richtergesetz sowie die
Vereinheitlichung der Regelungen zum hinausgeschobenen bzw. vorzeitigen Ruhestand der Gestalt, dass der Eintritt in den Ruhestand stets zum Ende eines Monats erfolgt. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen lief bis zum 16. November 2025. Danach ist – dem Vernehmen nach – ein rascher Abschluss des sich anschließenden parlamentarischen Verfahrens angestrebt.
Starke Begrenzung des Langzeiturlaubskontos
Die vorgeschlagene Änderung zur Begrenzung des sog. Langzeiturlaubskontos, hat wohl die größte Resonanz in den Reihen der Richter und Staatsanwälte erfahren. Durch den Verweis in §10 RiG auf das Beamtenrecht und damit auch auf §8 der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung (EUrlDbV) besteht derzeit auch für Richter beziehungsweise Staatsanwälte die voraussetzungslose Möglichkeit, bis zu zehn Urlaubstage pro Jahr anzusparen und zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen. Diese Möglichkeit soll beginnend mit dem Urlaub aus dem Jahr 2027 auf maximal zwanzig anzusparende Tagen begrenzt werden. Angesparter Urlaub auf dem Langzeitkonto soll indes weder abgeschmolzen werden noch verfallen. Die als Begründung angeführte Befürchtung, die unbegrenzte Ansparmöglichkeit führe zu teilweise erheblichen Abwesenheiten, vor allem vor Eintritt in den Ruhestand, trägt – meiner Ansicht nach – den Regelungsvorschlag nicht. Das liegt schon daran, dass die Befürchtung nicht mit Zahlenmaterial untersetzt ist. Auch in der Evaluation des Richtergesetzes hat niemand einen derartigen Anpassungsbedarf identifiziert. Für diesen Gesetzgebungsvorschlag fehlt es damit bereits an einer fundierten Grundlage. Ferner ist Abwesenheit stets Kehrseite von Urlaub, unabhängig davon, ob er gleich oder zeitversetzt genommen wird. Zudem erscheint es nicht überzeugend, die Richter und Staatsanwälte im Land anders zu behandeln als Beamte. Diese Ungleichbehandlung kann nur als pauschaler Vorwurf verstanden werden, in den richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienstverhältnisse, in denen keine Arbeitszeiterfassung erfolgt, würde „freigemacht“, ohne Urlaub zu nehmen. Dem ist entschieden entgegenzutreten. Es ist schließlich auch nicht verständlich, warum die angeführte spezielle Problematik des Langzeiturlaubs vor dem Ruhestand im aktuellen Generationenwechsel, für deren Vermeidung die Änderung wohl ohnehin zu spät kommen dürfte, die Ansparmöglichkeit für alle reduzieren soll. Statt ohne Not an der Attraktivität der Justiz für alle zu sägen, wäre eine passgenaue Regelung angesagt. Eine solche steht etwa in §7b Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung für Bundesbeamte modellhaft zur Verfügung. Dort ist zwar nur der verwandte Zeitausgleich bei Mehrarbeit geregelt, der Lösungsansatz dürfte indes auf das in der Gesetzesbegründung geschilderte Problem perfekt passen. Danach ist der Abbau des Langzeitkontos unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten möglich. Indes: Weder eine Datengrundlage, noch Überlegungen zu passgenauere Alternativen finden im Gesetzgebungsentwurf Erwähnung.
Abschaffung der Sonderregelung für die Besetzung von Präsidentenstellen
Die Streichung der Sonderreglung in §22a, nach der für die Wahl in ein Richteramt, mit dem Dienstaufsichtsbefugnisse über Richterinnen und Richter verbunden sind, dem Richterwahlausschuss eine echte Wahl eingeräumt wird, kann indes vollumfänglich begrüßt werden.
Die bisherige Regelung widerspricht Art. 33 Abs. 2 GG, wonach der oder die „Beste“ unabhängig von der Frage, ob es noch weitere „Geeignete“ gibt, zu wählen ist. Sie erweckt den Eindruck, dass es für die Spitzenpositionen in der Brandenburger Justiz gerade nicht auf diese Bestenauswahl ankommt, sondern auf die politische Einstellung der Kandidatin oder des Kandidaten. Insoweit ist zu begrüßen, dass, einer Forderung des Brandenburger Richterbunds folgend, diese Regelung nun abgeschafft werden soll.
Beschränkung der Ausschreibungspflicht für Versetzungen
Zweiter großer Diskussionspunkt der Novelle dürfte die vorgeschlagene Abkehr von einer generellen Ausschreibungspflicht für freie Stellen sein. Zwar ist die Begründung zum Änderungsvorschlag, die Nachbesetzung von Planstellen an „berlinfernen“ Gerichten bereite aktuell und zukünftig Schwierigkeiten, nachvollziehbar. Könne man auf Ausschreibungen verzichten, bestehe jedenfalls die Möglichkeit, jemanden, der eine Zeitlang in der „Provinz“ war, mit der Aussicht auf eine Stelle am Wunschgericht zu belohnen.
Mit dem Verzicht auf Ausschreibungen eröffnen sich jedoch auch Missbrauchsmöglichkeiten und geht Transparenz verloren.
Auch wenn die Verzichtsmöglichkeit nur für Versetzungen gelten soll, könnten unter dem Deckmantel der personalwirtschaftlichen Notwendigkeit dann genehmere Kandidaten über den Umweg einer zuvor auszuschreibenden Beförderungsstelle an einer weniger beliebten Stelle schnell an beliebtere Orte versetzt werden. Daher hat der Richterbund auch in seinem Positionspapier zur Resilienz des Rechtsstaats unlängst gefordert, dass alle freien Stellen nur nach einer öffentlichen Ausschreibung besetzt werden sollen. Aus meiner Sicht kommt daher allenfalls in Betracht, auf Ausschreibungen im R1-Bereich zu verzichten. Für Besetzungsschwierigkeiten im R2-Bereich sind andere Wege zu finden. Denkbar ist dabei insbesondere das Trainee-Programm mit dem entsprechenden Pendelaufwand zu straffen (vgl. §4 Abs. 1 BbgRiStAEV).
Änderungen bei Mitbestimmung und Mitwirkung
Wesentlicher Treiber der Gesetzesnovelle ist wohl die Diskussion zur Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Mitbestimmungsregelung. Nach der Gesetzesbegründung halte die bisherige generalklauselartige Mitbestimmung einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Beschluss vom 18. September 2025 die diesbezügliche Vorlage des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. August 2024, OVG 4 B 4/23) für unzureichend erachtet und daher für unzulässig gehalten. Im Ergebnis verdient die Begründung indes insoweit Zustimmung, als die Zweifel an der Verfassungsgemäßheit in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten führen. Gleichwohl ist es mit der Rückkehr zu einem Katalog noch nicht getan. Der vorgeschlagene Katalog bleibt ohne Not hinter den Regelungen des Personalvertretungsgesetzes zurück, obschon bei gemeinsamen Angelegenheiten nach §40 RiGBbg sich ohnehin die Beteiligungsrechte und das Einigungsverfahren nach dem Recht der Personalvertretung richten. Zudem sollten ein zusätzlicher Mitbestimmungstatbestand für die Einführung und Anschaffung technischer Ausstattung zur Ausgestaltung der Arbeitsplätze sowie für allgemeine Beurteilungsgrundsätze im Rang unterhalb der Brandenburgischen Beurteilungsverordnung für die Richterund Staatsanwaltschaft (BbgRiStABeurtV) ergänzt werden.
Weitere Änderungen und Ausblick
Die weiteren Änderungen und weitere Ergänzungen finden sich auch in der Stellungnahme des Brandenburger Richterbunds, die nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe finalisiert wurde, unter https://www.drb-brandenburg.de/positionen/stellungnahmen. Es wird sich zeigen, welche finale Fassung der Gesetzesnovelle letztlich im Parlament verabschiedet wird. Wir bleiben für die Belange der Richter und Staatsanwälte in Brandenburg jedenfalls dabei.
Dr. Stephan Kirschnick
Zusätzlich empfehlen wir, sicherheitshalber einen gesonderten Antrag auf Gewährung der Hauptstadtzulage zu stellen.
Beigefügt erhalten Sie einen aktualisierten Musterwiderspruch für das Jahr 2025. In ihm ist die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner A-Besoldung in den Jahren 2009-2020 berücksichtigt. Der Widerspruch muss bei der für Sie zuständigen Stelle bis zum 31. Dezember 2025 eingegangen sein.
Außerdem finden Sie nebenstehend ein Muster für einen Antrag auf Gewährung der Hauptstadtzulage für das Jahr 2025. Derzeit ist unklar, ob neben dem Besoldungswiderspruch, der die Nichtgewährung der Hauptstadtzulage bereits anspricht, ein gesonderter Antrag auf deren Gewährung erforderlich ist, da dies in der beamtenrechtlichen Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt ist. Wir empfehlen den Antrag vorsorglich. Dieser Antrag muss bei der Zentralen Besoldungs- und Vergütungsstelle der Justiz bis zum 31. Dezember 2025 eingegangen sein. Nach der erwartbaren Ablehnung des Antrags mit der Begründung, es mangele an einer gesetzlichen Grundlage, muss binnen eines Monats hiergegen Widerspruch erhoben werden. Auch hierfür finden Sie nebenstehend ein Muster. Der Widerspruch sollte mit der Anregung der Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens verbunden werden.
Vor dem Hintergrund der Anforderungen an eine hinreichende Geltendmachung der Alimentationsansprüche regen wir ungeachtet der zukunftsbezogenen Formulierung von Widerspruch und Antrag vorsorglich an, die Ansprüche jährlich geltend zu machen. Denn das OVG Berlin-Brandenburg hat der mehrjährigen Geltung eines Besoldungswiderspruchs nach Erlass einer Besoldungsanpassungsgesetzes eine Absage erteilt.
Mit kollegialen Grüßen vom DRB Berlin
Dr. Patrick Bömeke
Dr. Daniel Uhlig
Dr. Stefan Schifferdecker
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Bezahlung im Öffentlichen Dienst des Landes Berlin (Besoldungsordnung A) in den Jahren 2008 bis 2020 für verfassungswidrig zu niedrig erklärt. Auf den heute veröffentlichten Beschluss haben die Berliner Beamtinnen und Beamten z.B. bei Polizei, Verwaltung und Justiz lange gewartet.
Das Land Berlin hatte sich geweigert, die bereits im Jahr 2020 exemplarisch für den richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst vom BVerfG ausgeurteilten Vorgaben zur Berechnung der Besoldungsuntergrenze zu übernehmen. Hierauf reagiert das BVerfG deutlich und hat das Land umfassender und für einen viel längeren Zeitraum zu Nachzahlungen verpflichtet, als es sich aus den vorgelegten Fällen ergab.
Dazu Stefan Schifferdecker, Co-Vorsitzender des Berliner Richterbundes: „Die Beamtinnen und Beamten dürfen für eine akzeptable Bezahlung nicht streiken. Das hat das Land Berlin in den letzten Jahren gnadenlos ausgenutzt. Auch wegen der zu geringen Bezahlung im Öffentlichen Dienst funktioniert unsere Stadt an manchen Stellen nicht mehr. Damit muss jetzt Schluss sein! Berlin muss die Entscheidung unverzüglich umsetzen und seinen Bediensteten das vorenthaltene Geld nachzahlen."
Der Deutsche Richterbund – Landesverband Berlin – warnt mit Nachdruck davor, die verfassungsgerichtliche Entscheidung aus fiskalischen Gründen erneut nicht umfassend umzusetzen. Denn eine erneute Missachtung der Entscheidung des BVerfG würde unsere Demokratie aushöhlen, die von Gewaltenteilung geprägt ist. „Das Bundesverfassungsgerichts lebt in unserer demokratischen Ordnung allein davon, dass der Staat bereit ist, seine Entscheidungen zu respektieren“, so Stefan Schifferdecker.
Der Deutsche Richterbund – Landesverband Berlin fordert das Land Berlin auf, anhand der Vorgaben des BVerfG die Besoldung in allen Besoldungsgruppen – einschließlich der Besoldung der Richter und Staatsanwälte – auch für die Folgejahre bis 2025 nachzuberechnen und die Vorgaben des BVerfG auch in der Zukunft endlich zu beachten. Nur so kann letztlich die Attraktivität des Landes Berlin als Arbeitgeber wieder hergestellt werden.
Dr. Patrick Bömeke und Dr. Stefan Schifferdecker
Deutscher Richterbund – Bund der Richterinnen und Richter,
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – Landesverband Berlin e.V.
In Deutschland gibt es verschiedene Regelungen, die das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke im Staatsdienst einschränken – am deutlichsten trifft das derzeit kopftuchtragende Juristinnen. Zwei Mitglieder des DRB Berlin diskutieren, ob sich daran etwas ändern sollte.
Im schulischen Bereich hat das BVerfG entschieden, dass pauschale Verbote unzulässig sind (sog. „zweites Kopftuchurteil“, Beschl. v. 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10). Vor diesem Hintergrund hat sich die Berliner Regierungsfraktion in diesem Jahr darauf geeinigt, das sog. Neutralitätsgesetz (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27. Januar 2005) zu reformieren. Das dort für Lehrkräfte festgehaltene pauschale Verbot des Tragens auffallend religiös oder weltanschaulich geprägter Kleidungsstücke wird entsprechend höchstrichterlichen Vorgaben aufgehoben. Ein Verbot soll demnach allenfalls in Betracht kommen, wenn aufgrund nachweisbarer Tatsachen eine konkrete Gefährdung oder Störung des Schulfriedens vorliegt. In der Praxis handhabt die Schulverwaltung dies bereits entsprechend (sodass bspw. muslimische Lehrerinnen ein Kopftuch tragen dürfen).
„Es ist ein rechtspolitisches Thema – keine juristische Zwangsläufigkeit.“
Daniel: Also ich denke, es ist ein rechtspolitisches Thema, was für den DRB Berlin relevant ist. Im sog „Dritten Kopftuchurteil“ des BVerfG bzgl. einer Rechtsreferendarin kommt m. E. zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber Spielraum hat, wie das Spannungsverhältnis zwischen den betroffenen Rechtsgütern aufgelöst wird (einerseits: Glaubensfreiheit, Zugang zu öffentlichen Ämtern unabhängig vom religiösen Bekenntnis, andererseits: Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und mögliche Kollisionen mit negativer Religionsfreiheit Dritter). Man kann das Tragen religiöser Symbole untersagen, muss es aber nicht. D. h. es ist eine rechtspolitische Frage. Und da sie unmittelbar die Justizbediensteten betrifft, und zwar potenziell erheblich (Job ja oder nein), ist die Frage ja auch nicht ganz unwichtig.
Stefan: Mir ist die nach außen gezeigte Neutralität der Justiz im Gerichtssaal besonders wichtig. Nach meiner Auffassung sollten wir daher derzeit keine Diskussion um eine Lockerung anstoßen.
Daniel: Die gezeigte Neutralität „der Justiz“ ist auch mir sehr wichtig. Deswegen ist es m. E. ein No-Go, dass die Institution „Justiz“ als solche entsprechende Symbole „trägt“ (z. B. Bibelvers im Gerichtssaal). Aber bei persönlichen Kleidungsstücken gibt es ja einen wesentlichen Unterschied, den auch das BVerfG festhält: Wenn der Staat das Kopftuchtragen bspw. einer einzelnen Staatsbediensteten hinnimmt, macht er sich die verbundene religiöse Aussage damit noch nicht zu eigen. So ähnlich wie das Tragen des Eherings durch einen Richter oder Staatsanwalt – auch hier macht sich der Staat die damit persönlich verbundene Aussage nicht zu eigen.
Stefan: Das ist für mich etwas anderes. Denn ein Ehering verkörpert nicht im gleichen Maße wie ein religiöses Symbol moralische und rechtliche Werte. Die Trägerin oder der Träger eines religiösen Symbols zeigt doch aber gerade plakativ, dass sie oder er sich die jeweiligen Werte zu eigen macht. Und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind der Staat, wenn sie anklagen, ebenso Richterinnen und Richter, wenn sie urteilen.
Daniel: Mir ging es beim Beispiel Ehering um folgende Verdeutlichung: Niemand kommt auf die Idee, dass sich der Staat die einhergehende (u. a. moralische?) Aussage des Trägers zu eigen macht. Es ist etwas sehr Persönliches. Genauso wenig wäre es m. E. beim Kopftuch der Fall, weil es ein persönliches Symbol ist – anders als der beispielhafte Bibelvers im Verhandlungssaal.
„Für mich sind Kopftuch oder Kippa nicht nur ein Kleidungsstück.“
Stefan: Für mich sind Kopftuch oder Kippa nicht nur ein Kleidungsstück oder persönliches Symbol, wie ein Haarschmuck oder ein Tattoo. Ich halte die Zuordnung zum staatlichen Handeln nicht für abwegig. Wir tragen die Amtstracht ja gerade, damit das Individuum hinter dem Amt zurücktritt, weil wir als Staat agieren. Sind Richter und Staatsanwälte für Dich nicht der Staat, sondern Individuen in Robe?
Daniel: Klar sind Richter der Staat, wenn sie urteilen. Aber das können sie doch auch dann sein, wenn sie (persönlich) religiös sind, das ist doch genau die Kernaussage von Art. 33 Abs. 3 GG. Mit dem Überstreifen der Robe signalisieren sie dann noch einmal: Jetzt trete ich als Person zurück, aber klar, sie bleiben ja Individuum, auch in Robe. Mich würde einmal interessieren: Denkst Du, dass religiöse, vielleicht sogar sehr religiöse Menschen auf der Richterbank oder als Staatsanwalt
problematisch sind?
Stefan: Ich halte religiöse Kollegen überhaupt nicht für problematisch. Auch ich bin dafür, dass die Justiz so bunt ist bzw. wird wie unsere Stadt, dass die Justiz als offen und tolerant wahrgenommen wird und wir in der Kollegenschaft über Lösungen aus verschiedenen (Herkunfts-)Blickwinkeln streiten. Dazu gehören auch Kolleginnen und Kollegen mit festen religiösen Überzeugungen. Wichtig ist mir jedoch, dass wir zeigen, nur Recht und Gesetz und nicht privaten religiösen Maßstäben zu folgen.
Daniel: Dann also doch keine religiösen Richter zulassen? Denn religiöse Menschen wären ja für die Gefahr, dass sie religiösen Maßstäben folgen, besonders anfällig, vermute ich.
Stefan: Nein, sie sollen es nur nicht im Amt zeigen. Jeder von uns ist natürlich das Produkt seiner Erziehung, Wertvorstellungen und Wünsche, das beeinflusst jede und jeden bei den Entscheidungen. Wir müssen meines Erachtens aber bereit sein, das uns wichtige Symbol für die Arbeit im Gerichtssaal abzulegen.
„Wir sagen: Du darfst religiös sein – aber bitte unsichtbar.“
Daniel: Aber dann ist doch nicht viel gewonnen, denn in vielen Religionen ist es ja vereinbar, sehr religiös zu sein und nicht durchweg auch ein entsprechendes Erkennungszeichen zu tragen. Erst recht bei starken weltanschaulichen Überzeugungen ist dies nicht erforderlich.
Ich denke, rechtsstaatlich ist eine Lockerung des Verbots doch eher ein Gewinn. Wenn wir schon (ggfs. sehr) gläubige Richter zulassen (müssen, vgl. Art. 33 GG), dann doch lieber welche, die das auch offen zeigen. So kann man dann z. B. einen Befangenheitsantrag stellen, wenn es in der Sache auf die Weltanschauung oder Religion ankommt. Ich frage mich immer mehr: Wenn wir (verfassungstreuen und hochqualifizierten) Juristinnen den Justizdienst verweigern, solange sie ein Kleidungsstück nicht abnehmen, ist das nicht die eigentliche Symbolik? Wir sagen: Ihr seid super geeignet, wir würden euch als Richter einstellen. Auch eure Religiosität, absolut kein Problem, sogar vom Grundgesetz geschützt! Aber: Eine Sache, dieses Kleidungsstück, ihr müsst es abnehmen. Diesen Akt brauchen wir, innerlich könnt ihr so religiös bleiben, wir ihr wollt!
Stefan: Es geht nicht darum, gläubigen Juristinnen und Juristen den Zugang zur Justiz und damit den Beruf zu verwehren. Es geht darum, dass sie bereit sein müssen, ihre religiösen Symbole im Gerichtssaal abzulegen – und eben nicht nur irgendwelche belanglosen Kleidungsstücke. Es darf meiner Ansicht nach kein Anschein entstehen, ihre religiösen Maßstäbe würden ihnen mehr bedeuten als die nach außen zu zeigende Neutralität. Und ja, dies ist eine mir wichtige Symbolik. Für dich ist hingegen das Verbot die Symbolik. Wir müssen aber auch an diejenigen denken, die mit dem Zeigen religiöser Symbole nicht Toleranz, sondern negative Assoziationen, z. B. Unterdrückung, verbinden, und die sich von unserer pluralistischer werdenden Gesellschaft überfordert fühlen.
Daniel: Wenn Du sagst: Es darf kein Anschein entstehen, die religiösen Maßstäbe würden der Richterin mehr bedeuten als die nach außen zu zeigende Neutralität: Wieso würde dieser Anschein entstehen, wenn kein Verbot bestünde? Sie würde sich ja über nichts hinwegsetzen.
Der Artikel stellt ihre Zuständigkeit und Besonderheiten vor.
Zum 1. April 2025 trat das Justizstandort Stärkungsgesetz in Kraft, durch das die staatlichen Gerichte für Unternehmen attraktiver gemacht werden sollen. Damit ist die erste Etappe einer vor mehr als zehn Jahren gestarteten Bundesratsinitiative erreicht. Die Länder können nun auf der Grundlage von Verordnungen einen – wahlweise englischsprachigen – Instanzenzug für strukturierte und zügige Wirtschaftsverfahren einerseits startend am Landgericht (Commercial Chambers) und andererseits mit Eingangsinstanz beim Oberlandesgericht (Commercial Court) einrichten. Die föderale Gerichtsorganisation in Deutschland führt dazu, dass – anders als in anderen europäischen Staaten – nicht „der Commercial Court Deutschland“ entsteht, sondern die Länder Commercial Courts mit fachlichen Spezialisierungen an einzelnen Oberlandesgerichten und Commercial Chambers an bestimmten Landgerichten einführen können. Was tut sich in Berlin?
Berliner Pilotkammern bereits seit 2021
Am Landgericht Berlin II wurden bereits 2021 zwei internationale Kammern eingerichtet, vor denen Fälle – bedarfsgerecht – auf Englisch verhandelt werden, nämlich die Zivilkammer 9 unter Vorsitz von Frau Vorsitzender Richterin am Landgericht Julia Flockermann sowie die Kammer für Handelssachen 103b unter Vorsitz von Herrn Vorsitzendem Richter am Landgericht Friedrich Oelschläger. Auf Grundlage der neuen gesetzlichen Regelungen werden die auf große erstinstanzliche Verfahren mit internationalen Bezügen spezialisierten Kammern zusätzlich als Commercial Chambers Unternehmensstreitigkeiten im Bau- und Architektenrecht ohne besondere Streitwertschwelle übernehmen, wenn die Parteien sich auf Anrufung der Commercial Chambers einigen. Der Instanzenzug führt zum Commercial Court am Kammergericht mit Revisionsmöglichkeit zum BGH nach allgemeinen Vorschriften, wobei ein bis zu einem Urteil vollständig englischsprachiges Verfahren ermöglicht wird.
Commercial Court mit direktem BGH-Zugang
Zudem knüpft das Kammergericht an seinen hervorragenden Ruf im Baurecht an und hat auf dem Gebiet des §72a Abs. 1 Nr. 2 GVG ein weiteres Flaggschiff, nämlich den Commercial Court für erstinstanzliche Unternehmensstreitigkeiten mit zulassungsfreier Revision zum BGH eingerichtet. Vor dem von Herrn Vorsitzendem Richter am Kammergericht Björn Retzlaff geleiteten Senat sollen Bau- und Architektensachen aufgrund von Gerichtsstandsvereinbarungen ab einem Streitwert von 500.000 Euro wahlweise in deutscher oder englischer Sprache verhandelt werden.
Dem Commercial Court und den Commercial Chambers stehen modernisierte Instrumentarien zur Verfügung, nämlich ein früher Organisationstermin – auch als Videokonferenz –, in dem ein Verfahrenskalender erstellt werden soll. Die Parteien profitieren von der Möglichkeit eines verbesserten Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und können ein Wortprotokoll beantragen.
Leuchtturmprojekt der Berliner Justiz
Nachdem erste Erfahrungen mit diesen neuen Instrumentarien von einzelnen Gerichten bereits gesammelt wurden, haben die Bundesländer nunmehr die Initiative ergriffen und wirken auf gemeinsame Richtlinien für den Zugang zu den neuen Spruchkörpern und einen gemeinsamen nutzerfreundlichen Internetauftritt zur Darstellung der Landschaft der Commercial Courts und Chambers in Deutschland hin. Anwaltschaft und Schiedsgerichtsbarkeit begrüßen eine
Stärkung der deutschen Justiz in Wirtschaftssachen einschließlich einer Stärkung des Justizstandorts in der Hauptstadt Berlin. Die neuen Spruchkörper sollen sich dem Wettbewerb mit anerkannten und neu entstehenden ausländischen Handelsgerichten und Schiedsgerichten stellen, auch damit staatliche Gerichte weiterhin die Aufgabe der Rechtsfortbildung in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts wahrnehmen können. Mit diesem Engagement bietet die Berliner Justiz der Wirtschaft in Zeiten vielfältiger Diskussionen zur Modernisierung des Zivilprozesses im Zusammenspiel mit Digitalisierungsfortschritten ein Leuchtturmprojekt in der Praxis an.
Julia Flockermann
In dieser ersten Ausgabe der IT-Ecke geht es um eine US-amerikanische Studie, die sich mit der Frage befasst, ob Richterinnen und Richter durch Maschinen ersetzbar sind, und um einen Praxisreport aus China, wo im großen Maßstab genau dies zumindest für einen Teil der richterlichen Begründungsarbeit erprobt wird. Abschließend gibt es Leseempfehlungen zu weiteren Entwicklungen im Bereich KI und Justiz.
Urteil per Algorithmus?
Tragen die Richterinnen und Richter der Zukunft noch Robe oder existieren sie in einer kabelsalatigen Glasvitrine? Die Legende der Rechtsökonomie Posner ist gemeinsam mit dem jungen Forscher Saran der Frage nachgegangen, ob große Sprachmodelle (large language models, LLM) Richterinnen und Richter ersetzen können (1) Dabei geht es nicht um die rechtliche Zulässigkeit von „KI-Richterinnen und -Richtern“ (zumal nicht im grundgesetzlichen Kontext, siehe dazu die Leseempfehlungen unten), sondern um die Performance von LLM im Vergleich zu Berufsrichterinnen und -richtern – also die Frage, ob KI die richterliche Aufgabenstellung wie menschliche Berufsrichterinnen und -richter bewältigen kann. Dazu wurden die Entscheidungen von 31 US Bundesrichterinnen und -richtern sowie 91 Jurastudentinnen und -studenten mit 100 KI-generierten Entscheidungen verglichen. Im Zeitalter des KI-Hype, in dem Szenarien einer die Menschheit (schon bald, im Jahr 2027) unterjochenden (und diese im Ergebnis vernichtenden) künstlichen Superintelligenz (2), von Massenarbeitslosigkeit und von Utopien ohne Krankheiten und Krieg sich ablösen (3), ist eine solche Studie nach wissenschaftlichen Standards unspektakulär nüchtern und partikular. Leider ist sie zudem angesichts der exponentiell wachsenden Fähigkeiten von KI schon vor der Publikation veraltet und nur noch als Momentaufnahme der bei Durchführung des Experiments verfügbaren Technologie (GPT 4o, jetzt aktuell ist GPT 5) aussagekräftig. Für Berufsrichterinnen und -richter ist die Studie dennoch von Interesse. Denn sie lädt dazu ein, die eigene Arbeitsweise zu hinterfragen, liefert Argumente für (irgendwann, möglicherweise …) anstehende Diskussionen zur (Teil-) Auslagerung richterlicher Aufgaben an KI und erzwingt eine Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Erwartungen an Rechtsprechung.
KI im Testfall des Völkerstrafrechts
Um herauszufinden, ob LLM wie Menschen entscheiden, haben die Forscher GPT 4o einen leicht abgewandelten, echten Rechtsmittelfall vorgelegt. Namentlich war die Maschine aufgerufen, einige Varianten eines Falles des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien zu entscheiden (4). Der Fall wurde dergestalt variiert, dass der Angeklagte einmal (rechtlich irrelevant „sympathisch“ (z. B. später engagiert in einer Versöhnungskommission) und einmal „unsympathisch“ (in der Verhandlung respektlos etc.) dargestellt wurde und dass für eine entscheidende Rechtsfrage einschlägige Präzedenzfälle vorlagen, die eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung verlangen bzw. eine Bestätigung dieser. Diese Varianten ließen die Forscher durch die KI (in der Rolle des Rechtsmittelgerichts) entscheiden. Um die Ergebnisse der Maschine mit menschlichen Entscheidungen vergleichen zu können (sowie beim gesamten Studienaufbau) griffen die Autoren auf zwei bekannte Veröffentlichungen zurück, die von einem Berliner Rechtswissenschaftler mitverfasst wurden (5). In diesen Studien hatten Studentinnen und Studenten (der Rechtswissenschaft) und (US-amerikanische) Bundesrichterinnen und -richter eben diese Fallvarianten entschieden. So ließen sich miteinander vergleichen: Wie entscheiden Studentinnen und Studenten? Wie entscheiden Berufsrichterinnen und -richter? Wie entscheidet GPT 4o? Und dies jeweils entlang der Variablen (un-)sympathisch und Präzedenz (Aufhebung/Bestätigung).
Das Ergebnis: LLM entscheiden eher wie Studentinnen und Studenten.
Sympathie schlägt Systematik?
Für beide Gruppen spielte die Sympathie des Angeklagten eine untergeordnete Rolle, maßgeblich entscheidungsleitend waren die Präzedenzfälle (die KI folgte in 99 % der Fälle der Präzedenz – die Richterinnen und Richter taten dies nur zu 61 %). Für Berufsrichterinnen und -richter hingegen war der (annahmegemäß: rechtlich irrelevante) Faktor Sympathie ausschlaggebend, um – auch entgegen einschlägiger Vorentscheidungen – das erstinstanzliche Urteil zu kassieren (bei einem „sympathischen“ Angeklagten) bzw. zu bestätigen (bei einem „unsympathischen“ Angeklagten). Da Maschinen eher wie Studentinnen und Studenten denn wie Berufsrichterinnen und -richter entscheiden (und unterstellt werden muss, dass Studentinnen und Studenten nicht die besseren Richterinnen und Richter sind), ist die Performance der KI schlechter als jene der Berufsrichterinnen und -richter. Sie war übrigens auch durch prompt engineering (dem LLM wurde vorgegeben, wie echte Praktikerinnen und Praktiker zu entscheiden) nicht zu ändern.
KI kennt nur das, was geschrieben steht
Ein von den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bemühter Erklärungsansatz hierfür ist bemerkenswert: LLM werden mit großen Datenmengen (Texten) gefüttert, um zu „lernen“, wie eine Richterin oder ein Richter entscheiden würde. Dementsprechend entscheidet sie „lehrbuchmäßig“ und nicht unbedingt so, wie dies nach (nicht schriftlich niedergelegter) Berufspraxis lege artis oder zumindest üblich ist. So ist es auch mit den Studentinnen und Studenten, die an dem hängen, was sie in der Universität lernen. Kurzum: LLM und Studierende eifern einem schriftlich fixierten Ideal nach, während die befragten Rechtspraktikerinnen und -praktiker sich von dieser „reinen Lehre“ entfernt haben. Jeder von uns kann sich fragen, ob das – von Fall zu Fall, an unterschiedlichen Punkten im Berufsleben – zu einem gewissen Grad auf die eigene Arbeitsweise zutrifft.
Gleichförmig oder gerecht?
Ist also alles gut? Ist unser Berufsstand gegen den technologischen Fortschritt immun? Auf absehbare Zeit schon. Jedenfalls solange, wie Gesellschaft und Politik eine „irgendwie menschliche“ (damit zu einem gewissen Grad „willkürliche“ im Sinne von wahrhaftig durch den Willen der entscheidenden Richterpersönlichkeit gekürte) Rechtsprechung, die situativ am Einzelfall und nicht sklavisch an Entscheidungen anderer Gerichte orientiert ist, bevorzugt gegenüber einer Maschine, die – strikt an Gesetz und Präzedenzfällen orientiert, dabei blind für außerrechtliche Faktoren – gleichförmig, schnell und pausenlos entscheidet.
Andere Rechtsordnung, andere Antworten
Abschließend soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Aufbau der Studie gewisse Einschränkungen hat, die die Übertragung ihrer Ergebnisse auf das deutsche Justizwesen fraglich erscheinen lassen. So wurden nur 31 Berufsrichterinnen und -richter gefragt, was nicht repräsentativ ist. Diese arbeiten zudem mit einem US-amerikanischen Rechtsverständnis. Die Ergebnisse könnten für deutsche Studentinnen und Studenten (v. a. auch für Referendarinnen und Referendare) und Berufsrichterinnen und -richter ganz anders ausfallen. Zudem könnten vermeintlich „außerrechtliche“ Faktoren (z. B. Reue) durchaus auch rechtliche Bedeutung haben, die indes Praktikerinnen und Praktiker besser verstehen als Studentinnen und Studenten und LLM. Dieser Einschränkungen zum Trotz lädt die Studie zu einer kritischen Auseinandersetzung mit dem eigenen Arbeiten und der gesellschaftlichen Erwartung an Rechtsprechung ein.
Zukunftsjustiz made in China
„Die Zukunft ist hier“, steht auf einer Wand des Shenzhener Volksgerichts mittlerer Instanz (funktional wohl am ehesten mit einem Landgericht vergleichbar, deshalb im folgenden LG abgekürzt). Bei China denken viele Menschen hierzulande an eine autoritär regierte globale Wirtschaftsmacht und prekäre Menschenrechtslage. Dass es in China ein funktionierendes Gerichtswesen gibt, das in Zivil- und Handelssachen eher unpolitisch Millionen von Rechtsstreitigkeiten befriedet, gehört indes auch zur chinesischen Lebenswirklichkeit. Und in diesem Gerichtswesen kommt seit Mitte 2024 großflächig ein vom Shenzhener LG mit einem privaten Unternehmen über circa ein Jahr entwickeltes (nicht öffentliches) KI-(Richter-) Assistenzsystem zur Anwendung. Wie die Forscher Li und Liu (6) zu berichten wissen, steht das System den Shenzhener Richterinnen und Richtern bei der Bewältigung von durchschnittlich 400 Fällen pro Kopf und Jahr (2023 waren es 287.000 insgesamt über 13 Gerichte der Millionen-Stadt Shenzhen) zur Seite. Aus dem Artikel geht nicht hervor, dass es eine Pflicht zur Nutzung gab.
Mithilfe des Systems können (A) der Akteninhalt zusammengefasst und der Tatbestand vorgeschrieben werden, (B) mündliche Verhandlungen vorbereitet werden (beispielsweise Fragenkataloge für Zeuginnen und Zeugen) und (C) ausgehend von den Entscheidungen der Richterinnen und Richter diese entwurfsmäßig begründet werden.
Dem Aufsatz lässt sich entnehmen, dass die Resonanz – bei anfänglich kritischer Haltung – eher positiv war, zumindest bei den befragten zwanzig Richterinnen und Richtern. Sowohl Tatbestand (einschließlich der streitigen Tatsachen) als auch die rechtliche Ausarbeitung auf Basis der richterlichen Entscheidung
werden für ihre hohe Qualität gelobt. Eher kritisch wird der Einsatz des Tools bei einfach gelagerten massenhaft anfallenden Fällen gesehen sowie bei außerordentlich komplexen Verfahren. Der Studie lässt sich auch die Subsumtion einer echten Entscheidung (der Entwurf durch das Assistenzsystem sowie die Überarbeitung durch den zuständigen Richter) entnehmen.
Weniger Nachdenken durch mehr Hilfe?
Die Forscher identifizieren sodann ein zentrales Problem: Zwar treffen die Richterinnen und Richter die Entscheidung, allerdings liefert die KI – unter Auswertung eines immensen, während eines menschlichen Berufslebens nicht akquirierbaren Wissensschatzes (aus Gesetzen, Rechtsprechung und Literatur) und des vollständigen (stets umfänglich präsenten) Akteninhalts – eine Begründung, die diese Entscheidung trägt. Der kontemplative Prozess bei der Abfassung eines Votums, eines Entscheidungsentwurfs oder einer Entscheidung entfällt. Stattdessen wird der Richterin oder dem Richter eine ziemlich gute Begründung für ihre oder seine vorgefasste Meinung geliefert, die sie oder er nur noch nach ihren oder seinen Vorstellungen überarbeiten muss. Dass sie oder er von dieser abrückt, dürfte damit unwahrscheinlicher werden. Indes gelingt es nicht, die so hergeleitete Hypothese („Die Interaktion zwischen Richtern und KI verstärkt Vorurteile bei gerichtlichen Entscheidungen.“) eindeutig empirisch zu bestätigen.
Trotzdem bestehe – so die Wissenschaftler – mit der weiteren Verbesserung der Outputs von LLM die Gefahr, dass Richterinnen und Richter sich auf ihre vorgefertigte Argumentation verlassen, dass bereits vorher manifestierte Fehler und Vorurteile noch verstärkt werden. Dem sei beispielsweise durch rigorose Strukturen für die Interaktion von Mensch und Maschine beizukommen. Dass eine KI selbst Rechtsstreitigkeiten entscheiden wird, glauben die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auch in Anbetracht der rapiden technologischen Entwicklung nicht. Ihr Hauptargument hierfür ist fehlende gesellschaftliche Akzeptanz. Ihrer Ansicht nach wird es auf absehbare Zeit ein „kooperatives“ Verhältnis zwischen Richterschaft und KI geben.
1) Judge AI: Assessing Large Language Models in Judicial Decision- Making, Januar 2025, University of Chicago Working Paper, Judge AI: Assessing Large Language Models in Judicial Decision-Making
2) vgl. Kokotajlo et al., https://
ai-2027.com/; unterhaltsam visualisiert
von der BBC: Is this how AI might eliminate humanity?
3) Kissinger/Mundie/Schmidt, KIGenesis,
2025
4) Prosecutor v. Momčilo Perišić, IT-04-81
5) Ebenfalls sehr lesenswert: Spamann/ Klöhn, The Journal of Legal Studies 45 <2016> 255; Journal of Law
and Empirical Analysis 1 <2024> 149
6) How do judges use large language models? Evidence from Shenzhen. Journal of Legal Analysis 16 <2024> 235
Leseempfehlungen
▸ Auch in Indien sollen KI-Systeme künftig Richterinnen und Richter (insbesondere in „Routinefällen“) schneller zur Entscheidung führen; teilweise scheint es auch schon Probeläufe zu geben.
▸ In einer „Gemeinsamen Erklärung zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Justiz“ aus Juni 2025 befürworten die Justizministerinnen und Justizminister von Bund und Ländern den verantwortungsvollen Einsatz von KI in der Justiz. Zwei Aspekte werden betont: Die endgültige Entscheidungsfindung müsse eine von Menschen gesteuerte Tätigkeit bleiben und die richterliche Unabhängigkeit müsse gewahrt werden. Bund und Länder planten u. a. den Aufbau einer gemeinsamen KI-Plattform sowie die Förderung von KI-Kompetenzen bei Justizangehörigen.
▸ Eine erste Anwendung in diese Richtung, die in der deutschen Justiz weite Verbreitung finden könnte, ist das Anonymisierungs- und Leitsatzerstellungs-Kit zur smarten Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen“ (ALeKS). Auf das von der FAU Erlangen-Nürnberg entwickelte, in Niedersachsen getestete und mit Bundesmitteln geförderte Tool haben derzeit ca. 80 Personen außerhalb Bayerns und Niedersachsens (Test-)Zugriff.
▸ Auf den ersten Blick eher überraschend äußern sich die Autorinnen und Autoren des Abschlussberichts des Göttinger Forschungsprojekts „Künstliche Intelligenz und richterliche Entscheidungsfindung“ (Uni Göttingen/ Niedersächsisches Justizministerium): KI-Einsatz in der Justiz sei grundsätzlich rechtlich zulässig, müsse aber strenge Anforderungen erfüllen – vollautomatisierte Entscheidungen seien nur in sehr einfachen Fallkonstellationen wie Fluggastrechteverfahren denkbar, die einer mathematisch-logischen Rechenoperation gleichkommen. Je höher der Automatisierungsgrad und je komplexer das Anwendungsfeld, desto strenger seien die rechtlichen und ethischen Anforderungen, wobei menschliche Aufsicht und Transparenz stets gewährleistet sein müssten.
Dr. Teoman Hagemeyer-Witzleb
Auch aus Karlsruhe gibt es keine neuen Informationen. Daher beschränken wir uns in diesem Heft auf kurze Informationen, um Sie auf dem Laufenden zu halten.
Noch keine Besoldungsentscheidung aus Karlsruhe
Das BVerfG hat die Entscheidung über Vorlagen der Verwaltungsgerichte zur Berliner Besoldung seit Langem angekündigt. Bislang liegt aber kein Beschluss vor. Wir wissen, dass in Karlsruhe emsig beraten wird, können aber noch keinen Zeitpunkt für eine Entscheidung vermuten. Wir gehen davon aus, dass die Berlin betreffenden Besoldungsentscheidungen vor dem Ausscheiden des bisherigen Berichterstatters aus dem Kollegium am BVerfG im September 2025 getroffen werden. Da aber in Karlsruhe stets eine sorgfältige und intensive Nachbearbeitung und Kontrolle der Entscheidungen vor ihrer Veröffentlichung erfolgt, ist eine Bekanntgabe eines Beschlusses erst Wochen nach der Entscheidungsfindung üblich. Wir brauchen also noch Geduld.
Berlin muss sparen
Zu Beginn der Haushaltsverhandlungen für den Doppelhaushalt 2026/2027 hat der Senator für Finanzen das Land Berlin auf harte Zeiten eingeschworen. Berlin werde in den kommenden Jahren mehrere Milliarden Euro sparen müssen. Die Entwicklung von Ausgaben und Einnahmen klaffe „eklatant auseinander“.
Damit ist ein harter politischer Verteilungskampf zu erwarten. Viele Leistungen, welche in Zeiten voller Kassen geschaffen und/oder erhöht wurden, stehen nun auf dem Prüfstand. Es wird daher nicht nur über verfassungsrechtlich vorgegebene Leistungen und Notwendigkeiten – wie die Ausstattung der Justizbibliotheken –, sondern auch über derzeit gewährte freiwillige Leistungen heftig gestritten werden, wie z. B. das kostenfreie Mittagessen für alle Schülerinnen und Schüler oder kostenlose Schülertickets für Kinder auch aus wohlhabenden Familien. Der Doppelhaushalt für die kommenden beiden Jahre soll im Dezember verabschiedet werden.
Wie gewonnen, so zerronnen?
Die Besoldung nach Lebensalter bis Juli 2011 hatten viele Kolleginnen und Kollegen als altersdiskriminierend gerügt. Das Land hat hinsichtlich der daraus folgenden Entschädigungsansprüche auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet, was wir als wertschätzend empfinden und begrüßen. In den letzten Monaten wurden (endlich) die Entschädigungszahlungen von teils mehr als 5.000 Euro pro Person ausgezahlt.
Eine Überraschung gab es, als das Land die Entscheidungen teils wieder zurücknahm. Dies betraf mindestens einen uns bekannten Fall, in welchem der Kollege nach dem Berliner Besoldungsreparaturgesetz seine Besoldungsklage zurückgenommen hatte. Das Kammergericht vertritt nun die Ansicht, die Auszahlung der Entschädigungszahlung sei rechtswidrig erfolgt, weil mit der Rücknahme der Besoldungsklage auch der Entschädigungsantrag zurückgenommen worden sei.
Tja, so schnell ist es vorbei mit der Wertschätzung. Denn während das Land vielen Kolleginnen und Kollegen im Streit um die Entschädigung vorgehalten hat, die Besoldungswidersprüche hätten nicht zugleich Entschädigungsanträge enthalten, vertritt es nun die Ansicht, die Rücknahme eines Rechtsbehelfs in Besoldungssachen umfasse auch den Entschädigungsantrag. Der Kollege hat Widerspruch erhoben und sich nach §48 VwVfG auf Vertrauensschutz berufen.
Freiwillige Verlängerung der Lebensarbeitzeit stockt
Seit Längerem setzten wir uns dafür ein, dass die Kolleginnen und Kollegen freiwillig ihre Lebensarbeitszeit verlängern können. Insbesondere nach Anhebung der Regelaltersgrenze ist es unverständlich, dass nicht zumindest die Kolleginnen und Kollegen in der Überleitungsphase auf eigenen Wunsch bis zur nun gesetzlich vorgeschriebenen Regelaltersgrenze weiterarbeiten können und auf die Möglichkeit verzichten, früher in Pension zu gehen.
Die gemeinsamen Bemühungen der Verbände und Personalvertretungen haben zumindest erreicht, dass sich die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Themas angenommen hat und es unterstützt. Senatorin Dr. Badenberg hat einen Gesetzentwurf eingebracht. Das würde die Richterinnen und Richter mit den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gleichstellen. Das Vorhaben stößt aber auf Widerstand des Koalitionspartners. Sachgründe, die gegen die freiwillige Verlängerungsmöglichkeit und für ein Verbleib des kollegialen Know-hows in der Justiz sprechen, sind uns derzeit nicht bekannt.
Dr. Stefan Schifferdecker
→ Das Bundeskabinett hat im September Neuerungen zur Pendlerpauschale und dem Ehrenamt beschlossen. Die Pendlerpauschale soll zum 1. Januar 2026 auf 38 Cent pro Kilometer steigen, jedoch bereits ab dem ersten und nicht erst ab dem 21. Kilometer anerkannt werden. Die sog. Übungsleiterpauschale soll auf 3.300 Euro jährlich, die allgemeine Ehrenamtspauschale auf 960 Euro jährlich steigen. Die Regelungen müssen noch vom Bundestag beschlossen werden.
→ Bundesbeamtinnen und Beamte sowie Bundesrichterinnen und Bundesrichter erhalten eine Abschlagszahlung auf eine künftige Besoldungserhöhung. Die Maßnahme soll noch im Dezember 2025 umgesetzt werden – und zwar bevor das eigentliche Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung verabschiedet ist. Im Bund gibt es rückwirkend zu ab April 2025 plus 3,0 Prozent (mindestens aber 110 Euro) und ab Mai 2026 weitere 2,8 Prozent. Zum 1. Juli 2025 stiegen die gesetzlichen Renten in Deutschland um 3,74 Prozent. Damit fällt die Erhöhung geringer aus als im letzten Jahr: Zum 1. Juli 2024 war eine bundesweite Rentenerhöhung um 4,57 Prozent erfolgt.
→ Die nächsten Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder (TV-L) starten am 3. Dezember 2025. Die Verhandlungen zum TV-L gelten nicht nur für Tarifbeschäftigte, sondern sind traditionell auch Maßstab für nachfolgende Besoldungserhöhungen.
→ Die Regelsätze des Bürgergeldes sollen nach dem Entwurf der Regelsatzanpassungsverordnung das zweite Jahr in Folge nicht erhöht werden. Nach Mitteilung der Bundesregierung hätte der Regelsatz für Erwachsene zu Januar 2026 eigentlich von 563 Euro auf 557 Euro monatlich abgesenkt werden müssen, weil er sich an der Preis- und Lohnentwicklung orientiert. Die Besitzschutzregelung in § 28a Abs. 5 SGB XII verhindert jedoch eine Absenkung. Die Verordnung muss noch den Bundesrat passieren.
Dr. Stefan Schifferdecker
Im stimmungsvoll beleuchteten Magnolienhof des LG Berlin II stand zwischen Buffet, Bar und sommerlicher Atmosphäre vor allem eines im Mittelpunkt: der offene Austausch über die Rolle von Justiz und Journalismus in bewegten Zeiten.
Der Sommerempfang des Landesverbandes am 8. Juli 2025 war ein voller Erfolg! Im zauberhaft beleuchteten, lauschigen Magnolienhof des Landgerichts Berlin II in der Littenstraße trafen sich rund hundert Mitglieder und Gäste, um einen sommerlichen Abend mit anregenden Gesprächen, einem hochkarätigen Interviewgast, gutem Essen und Getränken zu verbringen. Nach dem ersten Begrüßungsgetränk und dem Gruß der Co-Vorsitzenden begrüßte der Vizepräsident des Landgerichts Florian Krick die Anwesenden und erläuterte kurzweilig die Geschichte des Ortes, sprach aber auch die Gefahren an, denen die Unabhängigkeit der Justiz ausgesetzt ist.
Unsere Vertreterin der Pensionärinnen und Pensionäre, Margit Böhrenz, hat angeregt, den älteren Kolleginnen und Kollegen die Ausgaben des neuen Votums auf Wunsch als Papierausdruck zuzusenden. Wir haben dies beraten, können den Wunsch aber leider nicht erfüllen.
Seit dem Jahr 2025 erscheint unser Votum, die Mitgliederzeitschrift des DRB Berlin, in einem neuen Layout. Bewusst haben wir die Gestaltung den inzwischen überwiegenden Lesegewohnheiten an einem Bildschirm angepasst und – wo
Entscheidungen geboten waren – untergeordnet. Mit großformatigen Bildern und Grafiken wollen wir die Zeiten der übermäßig schriftlastigen Gestaltung hinter uns lassen. Zwischen- und Ankerüberschriften sollen ein schnelles Erfassen der verschiedenen Themen ermöglichen. Insbesondere wollten wir den Zwängen der Gestaltung mit dem Schreibprogramm Word entgehen. Dieses hatte vielen unserer Vorstandskolleginnen und -kollegen, bei der Erstellung des Votums in den letzten Jahren Stunden um Stunden privater Zeit gekosten.
Das neue, gedruckt als A5-Format angelegte Layout, hat leider auch Nachteile. Gerade einige Pensionärinnen und Pensionäre berichten, dass es ihnen schwerer fällt, die Berichte im Votum aufzunehmen. Der von ihnen für das Lesen auf Papier gefertigte Ausdruck sei viel aufwendiger. Das hat auch mit der gestiegenen Seitenzahl unserer Ausgaben zu tun.
Wir haben daher auf Anregung von Margit Böhrenz beraten, ob auf Wunsch ein Papierausdruck versandt werden kann. Zwar produzieren wir bei jeder Ausgabe Papierausdrucke, da wir einige Bibliotheken mit Pflichtexemplaren beliefern und einigen wenigen Kolleginnen und Kollegen, die nicht über eine E-Mail-Adresse verfügen, aus kollegialer Verbundenheit weiterhin unser Votum in Papierform senden. Jedoch ist der Aufwand unglaublich hoch. Die konsequente farbliche Gestaltung aller Seiten, die heutzutage für ein modernes Produkt notwendig ist, verursacht hohe Druckkosten. Die Hefte müssen dann gefaltet und von Hand verpackt und adressiert werden, was unsere Geschäftsstellenkollegin mit Fleiß und Schnelligkeit absolviert – aber auch sie muss bezahlt werden. So hatten wir für das letzte Votum (2/2025, 59 Seiten) zusätzliche Produktionskosten für Druck, Bearbeitung und Versand von etwas unterhalb von 10 Euro – pro Exemplar! Die zusätzlichen Kosten weiterer Drucke können wir mit Blick auf den Einsatz der Mitgliedsbeiträge nicht rechtfertigen.
Eine Umstellung auf einen Papierbezug gegen Kostenbeteiligung haben wir natürlich auch diskutiert. Das würde aber mehr organisatorischen Aufwand bedeuten, würde eine rechtssichere Änderung der Beitragssatzung erforderlich machen und das Risiko beinhalten, dass wir uns aufwendig gegenüber dem Finanzamt wegen der Einnahmeerzielung rechtfertigen müssten.
Es fällt uns schwer, das verständliche Anliegen zurückzuweisen. Wir haben uns die Entscheidung daher nicht leicht gemacht und bitten höflich um Verständnis, dass wir den Wunsch nach einem leichteren Leseerlebnis einzelner Mitgliedern leider nicht erfüllen können.
Dr. Stefan Schifferdecker
Wie präsentiert sich die Brandenburger Justiz? Was hält sie davon ab, Richter oder Staatsanwalt zu werden? Der Artikel nimmt eine erste Auswertung vor.
Die Brandenburger Justiz befindet sich mitten in einem Generationenwechsel. Ähnlich wie in anderen ostdeutschen Bundesländern stehen viele Kolleginnen und Kollegen vor dem Eintritt in den Ruhestand. Der Höchststand der Altersabgänge steht dabei noch bevor. Die damit einhergehende, zunehmende Bedeutung von Maßnahmen der Personalgewinnung und -bindung war bereits Hintergrund der Zukunftskonferenz Justiz (1). Um auch zukünftig interessierte und geeignete Assessoren für die Justiz gewinnen zu können, haben wir darüber hinaus mit einer Online-Umfrage im Frühjahr 2025 versucht, die Bedürfnisse und Hemmnisse der aktuellen Referendare zu erfassen. Dieser Artikel stellt die Ergebnisse dar und versucht Empfehlungen abzuleiten.
Von aktuell etwa 340 (2) haben sich über 110 Referendare an der Umfrage beteiligt. Wenig überraschend fand sich der Großteil von ihnen in der Altersgruppe der 20- bis 29-Jährigen wieder (73 %; 30- bis 39-Jährige: 23 %), 23 % gaben an, eine juristische Zusatzqualifikation zu haben, 7 % haben jeweils ein abgeschlossenes Studium in einem anderen Fach und eine abgeschlossene Ausbildung angegeben. Zu den beruflichen Vorerfahrungen befragt, gaben die Teilnehmer neben (vielfältigen) Studentenjobs (58 %) längerfristige Tätigkeiten (jeweils über 9 Monate) in Kanzleien (46 %), in einer anderen Branche (24 %) und in Behörden (20 %) an. Erfreulich für die Aussagekraft der Angaben ist ferner, dass sich Referendare aller Stationen an der Umfrage beteiligt haben.


Stefan: Warte, das verkehrt doch Ursache und Wirkung. Wer aus Glaubensgründen seine persönlich verbindlichen Kleidervorschriften für die Arbeit im Gerichtssaal schon heute nicht ablegen kann, kann doch auch nach Aufgabe der „Kleiderneutralität“ die Assoziation wecken, er könnte religiöse Maßstäbe höher gewichten.
„In Bayern hängen schon immer Kruzifixe im Gerichtssaal. Das hat die meisten nicht gestört.“
Daniel: Du hast negative Assoziationen wie Unterdrückung oder ein Gefühl der Überforderung im Zusammenhang mit einer pluralistischer werdenden Gesellschaft angesprochen. Ich denke, ohne die Debatte hierzu kann man über das Thema nicht ehrlich diskutieren: Weil religiöse Richter ja nach dem Grundgesetz ausdrücklich erlaubt sind, geht die Argumentation also dahin: Sie sollen es nur nicht zeigen. Stichwort „Konfrontationsschutz“. U. a. wegen bestimmter Assoziationen. Ich frage mich, ob es hier nicht einen Elefanten im Raum gibt. Meine Vermutung ist, dass die „Erkennbarkeit persönlicher Religiosität“ (bei Staatsdienern) nie ein großes Problem war in Deutschland, und das starke Befürworten von Kleidungsverboten eben v. a. etwas gerade mit dem muslimischen Glauben – bzw. genauer: antimuslimischen Vorurteilen – zu tun hat, und das eben erst in den letzten Jahrzehnten ein Thema geworden ist, als Kopftuchträgerinnen sich für Staats- bzw. Lehrämter vermehrt qualifiziert haben. Ich meine: In Bayern dürfen und durften schon immer Kruzifixe im Gerichtssaal (sogar, m. E. viel krasser, in den Schulen) hängen. Die meisten hat das überwiegend nicht gestört, obwohl die Neutralitätsverletzung m. E. viel größer ist, weil ja hier die Institution als solche religiöse Symbole trägt. Oder unseren Amtseid, hier dürfen und durften wir schon immer – öffentlich – schwören: „So wahr mir Gott helfe“, was die Verbotsbefürworter eigentlich mehr stören müsste als ein stilles Kopftuch, da sich der Schwur ja gerade ausdrücklich auf die Amtsführung bezieht. Ich will diese Sachen nicht abschaffen, aber vielleicht sollten wir uns einmal fragen, ob dieser Konfrontationsschutz uns wirklich abstrakt so wichtig ist, oder eher, seitdem es um muslimische Symbole geht.
Und dann steht m. E. eben schnell im Raum, dass wir hier nur aus Rücksicht auf Vorurteile Menschen den Staatsdienst verschließen. Wir müssen uns ja immer vergegenwärtigen: Wir reden hier über die Situation, dass hochqualifizierten und natürlich verfassungstreuen Juristen – andernfalls könnten sie sich ja sowieso nicht qualifizieren – der Dienst verschlossen bleibt.
„Wir brauchen keine Symbolik, um Toleranz zu zeigen.“
Stefan: Ich unterscheide nicht zwischen Kopftuch, Kippa, Kreuz oder anderen religiösen Symbolen. Dein unterschwelliger Vorwurf ist typisch für die Diskussion, aber er gehört zum Thema. Mir geht es auch nicht um den Schutz etwaiger Vorurteile oder ein „In-Watte-Packen“, sondern um den Erhalt von äußerer Neutralität und auch um einen Konfliktschutz für die Justiz. Gerade bei Zulassung des Kopftuchs würde man uns vorwerfen, die Justiz sei eingeknickt vor einer patriarchalischen Strömung in unserer Gesellschaft, welche die Gleichheit von Mann und Frau nicht respektiert. Das hat nichts mit Vorurteilen zu tun.
Ich habe das Gefühl, dir geht es selbst um Symbolik, jene nämlich, plakative Toleranz gegenüber Minderheiten zu zeigen. Für eine tolerante und diverse Justiz brauchen wir aber diese Symbolik nicht. Der Konflikt wäre gerade nicht gelöst, denn wir würden uns eine Vielzahl von gesellschaftlichen Auseinandersetzungen in die Gerichtsverhandlung holen. Aber warte, wir beginnen uns Vorwürfe zu machen, das sollte nicht sein. Ich möchte noch etwas fragen: Wünschst Du Dir denn mehr religiöse Richter und Staatsanwältinnen?
„Die Diskussion gehört in die Kollegenschaft – nicht unter den Teppich.“
Daniel: Das kann ich so nicht sagen. Ehrlicherweise wohl nicht unbedingt. Ich habe keinen Zugang zu Religion, und es ist mir auch etwas suspekt, obgleich sich oft viel als Vorurteil herausstellt. Ich kann persönlich natürlich auch nicht nachvollziehen, warum jemand ein Kopftuch als verbindlich empfindet. Aber was ich insofern denke, ist ja irrelevant. Wir haben die Religionsfreiheit, und es ist ja gut, dass die Grundrechte so gelten, unabhängig, ob jeder oder sogar die meisten im Einzelfall mit dem Ausleben durch Andere etwas anfangen können. Und eine diverse und repräsentative Justiz – das halte ich für wichtig, wenngleich das Kopftuchverbot hierfür sicherlich nur ein Thema von ganz vielen ist.
Stefan: Denkst Du denn, eine Lockerung hätte überhaupt praktisch große Auswirkungen? Würden sich dann mehr religiöse Juristinnen und Juristen bewerben?
Daniel: Ganz schwer zu sagen. Ich kenne nur ein paar offen muslimische Juristinnen, wenige davon mit Kopftuch. Die Frage ist ja, wie viele von diesen überhaupt sich dann qualifizieren und v. a. zu uns wollen würden.
Stefan: Gegen eine Diskussion um eine Lockerung möchte ich noch anführen, dass ich diese als Streitpunkt eines hoch emotionalen Kulturkampfes in unserer Gesellschaft empfinde – wir mussten uns ja eben auch zügeln. Die Justiz bzw. der DRB Berlin sollte in diesem nicht mitmischen, einfach um keine Angriffsfläche für den Vorwurf zu bieten, man sei politisch nicht neutral. Und das meine ich nicht aus konservativer Veränderungsangst, sondern bewusst als Zeichen der mir wichtigen Neutralität.
Daniel: Das kann ich auch verstehen. Es ist wohl ein Thema, bei dem man als Verband auch strategisch überlegt. Ich denke, wenn wir das als Verband mehrheitlich so für richtig halten, sollten wir es vertreten. Das zeichnet uns als Richterschaft doch gerade aus, Positionen können unpopulär sein, wenn sie richtig sind. Ich denke, es geht allein darum, ob wir im DRB Berlin, der ja binnendemokratisch organisiert ist, für diese Position eine Mehrheit haben. Insofern hatte mein Vorschlag, hier eine Prüfbitte an den Senat zu formulieren, ja gerade keine Mehrheit im Vorstand gefunden. Damit hätte ich das Thema ruhen lassen, Du hattest dann die Idee, dass wir die Diskussion offenlegen.
Stefan: Ich war verblüfft über Deine Anregung, die ich im ersten Moment – bitte entschuldige – abwegig fand. Aber die Diskussion zwischen uns hat mir gezeigt, dass es sich um ein aktuelles gesellschaftliches Thema handelt, welches wir in der Kollegenschaft diskutieren sollten. Wir kennen hierzu nur die Stimmen aus dem Vorstand und vielleicht die unserer unmittelbaren Kolleginnen und Kollegen. Deshalb kam im Vorstand auch die Idee auf, die Mitglieder zu fragen.
Dr. Daniel Holznagel
Dr. Stefan Schifferdecker
Anschließend interviewten unsere Vorstandsmitglieder Anna Radke und Isabelle Shahal unseren Gast und ehemaliges Vorstandsmitglied Dr. Ulf Buermeyer, der gemeinsam mit Philip Banse den bundesweit beachteten Polit-Podcast Lage der Nation moderiert. Dabei wurden die Herausforderungen eines unabhängigen Journalismus in Zeiten gesellschaftlicher Polarisierung besprochen. Im Einzelnen erörterten Isabelle und Anna mit Ulf unter anderem seinen Werdegang vom Richter zum Journalisten, wie er mit extremen Positionen und Populismus in seinem Podcast umgeht und welche Verantwortung Medien insgesamt in diesem gesellschaftspolitischen Spannungsfeld tragen. Die spannenden Gedanken und Analysen lieferten Gesprächsstoff für den weiteren Abend, und Ulf Buermeyer stand auch für Diskussionen im kleineren Kreis zur Verfügung.
Aber erstmal wurde das wunderbare Grazing buffet gestürmt, das alle Anwesenden mit seiner Geschmacksvielfalt überzeugte. Bis zum Sonnenuntergang gegen 22 Uhr versorgte die improvisierte Bar die Gäste, und der Vorstand – der sich sehr viel Mühe mit dem Ausrichten des Empfangs gab – verabschiedete letzte Gäste, bevor es ans Aufräumen ging. Wir danken allen, die da waren, und hoffen auf rege Teilnahme beim nächsten Empfang.
Katrin-Elena Schönberg
Als ersten Ansatzpunkt für die Nachwuchsgewinnung haben wir die Referendare befragt, was für sie bei der Berufswahl wichtig ist. Wenig überraschend und in Übereinstimmung mit den bisherigen Aktivitäten des Landesverbands zeigt sich, dass einer von vier Hauptfaktoren für die Referendare danach
das Gehalt bzw. die Besoldungshöhe ist (3).

Auf einer Skala von 1 bis 5 (1: nicht festgelegt; 5: Einstiegsjob nach dem Referendariat ist nahezu sicher) zeigt das Ergebnis, dass der überwiegende Teil noch nicht sehr festgelegt ist. Der Mittelwert lag bei 2,8. Betrachtet man nur die Antworten der Referendare, die sich in der letzten Station, der Wahlstation befinden (24 Antworten), liegt der Mittelwert sogar bei nur 2,7. Im Durchschnitt fühlen sich die Referendare recht gut über die Brandenburgische Justiz informiert. Die Antwort auf die Frage, ob man im Referendariat bereits einen guten Einblick in die Brandenburgische Justiz bekommt (1: nein; 5: könnte nicht besser sein), lag im Durchschnitt bei 3,5. Bei der Selbsteinschätzung darüber, ob sie genug über das Berufsbild Richter / Staatsanwalt wissen (1: nein; 5: ich weiß alles, kenne auch die Besoldungstabellen), gaben die Referendare 3,4 als Durchschnittswert an.

Allerdings kann die Brandenburger Justiz nach Ansicht der Teilnehmer bei den Referendaren mehr um Nachwuchs werben. Die entsprechende Frage nach einem entsprechenden Mehrbedarf (1: stimme nicht zu; 5: stimme vollständig zu), beantworten die Teilnehmer im Schnitt mit 3,8. Dabei wurden auch konkrete Ideen genannt, wie Informationsveranstaltungen und Seminare für Referendare, in denen man einen ergänzenden Einblick in die Justizlaufbahn gewinnen kann, bessere Ausbildungen, attraktivere, konkurrenzfähigere Besoldung, bessere Digitalisierung und generell ein wertschätzendes, aufgeschlossenes Auftreten gegenüber den Referendaren. Insgesamt zeigen die Antworten auf die Frage, ob die Justiz für sie als Arbeitgeber in Betracht kommt (1: nein; 5: ich will unbedingt Richter / Staatsanwalt werden), mit einem Durchschnittswert von 3,1 an, dass grundsätzliche viele Teilnehmer daran interessiert sind. Der Wert liegt in der Teilgruppe derjenigen, die sich in der Anwalts- und Wahlstation befinden sogar leicht höher (3,2). Dabei zeigen die Antworten auf die Frage, ob man sich eher für die Richterschaft oder den Beruf als Staatsanwaltschaft entscheiden würde, eine Tendenz in Richtung Richterschaft.
Interessant sind auch die Antworten auf die Frage, was die Referendare von einer Bewerbung als Richter oder Staatsanwalt abhält; auch hier taucht neben dem örtlichen Aspekt und der Spezialisierung das Thema Besoldung weit oben auf. Dem gegenübergestellt zeigen die Antworten auf die Frage nach den Aspekten, die für eine Bewerbung als Richter bzw. Staatsanwalt sprechen (vgl. Grafik auf der folgenden Seite), dass es durchaus eine Vielzahl von Belangen gibt, mit denen für die Karriere in der Justiz geworben werden kann.


Aus Sicht des DRB Brandenburg zeigen die Antworten insgesamt, dass viele der derzeitigen Referendare sich ihre berufliche Zukunft in der Justiz vorstellen können. Zudem kann die Brandenburger Justiz genau mit den Aspekten aufwarten, die für die Referendare bei der Berufswahl entscheidend sind. Wir können sinnstiftende Tätigkeit bei flexiblen Arbeitszeiten und einer guten Vereinbarkeit von Beruf, Freizeit und Familie bieten. Dieses Interesse gilt es zu nutzen, um gute Bewerber zu bekommen und auch zukünftig eine qualitativ hochwertige Justiz in Brandenburg gewährleiten zu können. Um noch mehr Referendare für eine Bewerbung zu motivieren, lohnt es sich aber auch, auf die konkreten Bedenken und Hemmungen zu blicken, die sich aus den Antworten ableiten lassen. Sicher können einige Aspekte, wie die mit der Struktur als Flächenland einhergehenden Fahrtwege nicht durch die Justiz beiseitegeschafft werden. Andere Aspekte, wie der mehrfache genannte Wunsch nach einer guten, digitalen Ausbildung, bei der neben der Examensvorbereitung auch vermittelt wird, dass man sich um den juristischen Nachwuchs bemüht, sind aber in der Hand der Justiz und dafür sicher elementar. Zusätzlich dürften auch Informationsveranstaltungen zum Thema Bewerbungsprozess und Berufseinstieg förderlich sein. Schließlich bleibt eine konkurrenzfähige Besoldung zentral! Für weitere Maßnahmen werden die ausformulierten Antworten ergänzend zu dieser Kurzauswertung, selbstverständlich anonymisiert, auch dem Brandenburgischen OLG zur Verfügung gestellt. Welche Aspekte noch eine Rolle spielen und welche Handlungsoptionen noch ergriffen werden können, diskutieren wir zudem gern auch mit Ihnen bei unserer Veranstaltung am 16. Oktober 2025 zum Thema „Attraktivität der Brandenburger Justiz“. Melden Sie sich gern an unter: https://gstoo.de/ZukunftBbgJustiz .
Dr. Stephan Kirschnick
1) Vgl. dazu: Grundmann/Keyserling, Zukunft in der Justiz – Brandenburg als attraktiver Arbeitgeber, DRiZ 2025, 244.
2) Vgl. Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage Nr. 544 des Abgeordneten Danny Eichelbaum (CDU-Fraktion) vom 8. September 2025 2025, parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w8/drs/ab_1700/1704.pdf
3) Pressemitteilung Nr. 1/25 vom 19. Mai 2025, Gutachten im Auftrag des DRB-Brandenburg belegt: Besoldung der Richter und Staatsanwälte in Brandenburg im untersuchten Zeitraum (2023–2025) verfassungswidrig Pressemeldung Nr. 1/25 - Landesverband Brandenburg
Zu den regelmäßigen Terminen des Vorstandes gehört auch die Teilnahme an den Sitzungen des Beirats bei dem Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Berlin“. Das Sondervermögen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1999 zur Sicherung der künftigen Versorgungsaufwendungen des Landes eingeführt. Nach §11 des Gesetzes über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz – VersRücklG) wurde ein Beirat gebildet, der bei der Senatsverwaltung für Finanzen angesiedelt ist, dem neben Vertretern der Senatsverwaltung für Finanzen und der Deutschen Bundesbank u. a. auch Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände angehören. Neben dem Deutschen Gewerkschaftsbund und dem Deutschen Beamtenbund ist auch der Deutsche Richterbund dort vertreten. Am 26. Juni 2025 fand die 44. Sitzung des Beirats statt.
In dem Beirat wurden u. a. der Jahresabschluss 2024 und die aktuelle Wertentwicklung der Rücklage besprochen. Der Marktwert der Versorgungsrücklage betrug am 31. Mai 2025 insgesamt 1,614 Milliarden Euro. Davon waren rund 31,2 % im Aktiensegment und etwa 68,7 % im Anleihesegment investiert. Eine Liquiditätsreserve von etwa 0,1 % wurde zum Stichtag gehalten. Im Anleihesegment wurden überwiegend Staatsanleihen aus Frankreich, Luxemburg, Österreich und Belgien sowie Pfandbriefe und Papiere von Supranationals und Agencies erworben. Die durchschnittliche volumengewichtete Einstandsrendite bei den Neuanlagen lag bei +2,91 %.
Ein Thema der Beiratssitzung war die Diskussion zur Nachhaltigkeitsstrategie im Aktiensegment. Diese Strategie führt dazu, dass die Versorgungsrücklage in Aktien von Unternehmen, die auf die Verwertung fossiler Brennstoffe ausgerichtet sind, die Atomenergie erzeugen, Kriegswaffen entwickeln, herstellen oder vertreiben, die in schweren bzw. sehr schweren Kontroversen zu den Kriterien des UN Global Compact stehen, nicht investiert wird. Die Performance dieser nachhaltigen Aktienanlage im Vergleich zu konventionellen Investments ist aktuell zwar unterdurchschnittlich. Nach ausführlicher Diskussion wurde vom Beirat aber beschlossen, grundsätzlich am Nachhaltigkeitskonzept festzuhalten. Das entspricht dem politischen Willen der Mehrheit der im Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen und basiert auch auf einer Empfehlung der Enquete-Kommission „Neue Energie für Berlin – Zukunft der energiewirtschaftlichen Strukturen“ aus dem Jahr 2015, worin u. a. angeregt wurde, Investitionen in Unternehmen, deren Geschäftsmodell den Zielen der Klimaneutralität widerspricht, zu beenden und künftig auszuschließen.
Ein weiteres wichtiges Thema war die Diskussion über künftige Entnahmen aus der Versorgungsrücklage. Gemäß §7 Versorgungsrücklagegesetz können Entnahmen frühestens im Jahr 2031 erfolgen und müssen im Detail durch Gesetz geregelt werden. Derzeit besteht noch kein konkreter Entnahmeplan, der den Zeithorizont sowie die Höhe und Art der jährlichen Abflüsse definiert. Es wurde im Beirat vereinbart, bis zur nächsten Sitzung im Jahr 2026 ein entsprechendes Modell zu entwickeln.
Der Deutsche Richterbund Berlin beurteilt die Versorgungsrücklage sehr positiv, weil dadurch sehr weitsichtig Haushaltsprobleme im Zusammenhang mit der Pensionierung der geburtenstarken Jahrgänge abgemildert bzw. verhindert werden können. Angesichts der Inflationsentwicklung der letzten Jahre sollte allerdings eine Erhöhung der zuzuführenden Mittel erwogen werden und nicht – wie aktuell diskutiert – die Einstellung der Zahlungen in die Rücklage.
Dr. Volker Nowosadtko
Heiko Spleet
„Positionierung gegenüber SenJustV und KG zur ‚Zielerreichung nach dem PartMigG‘ “ – unter diesem Betreff hat unser Vorstand am 12. August 2025 ein Schreiben an Frau Senatorin Dr. Badenberg und an Frau Präsidentin des Kammergerichts Dr. Diekmann gerichtet. Anlass ist zum einen der vierte Jahrestag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Förderung der Partizipation in der Migrationsgesellschaft des Landes Berlin (Partizipationsgesetz – PartMigG, vgl. den früheren Beitrag hierzu im Votum 3/2024: „Repräsentation in der Justiz“). Außerdem reagieren wir auf die Auflösung des früheren Referats I A und den Übergang des Aufgabenbereichs „Justiz in der vielfältigen Gesellschaft“ auf die Abteilung ZS in der SenJustV.
Zur Stärkung der Zielerreichung nach dem PartMigG haben wir in dem Schreiben konkrete Vorschläge gemacht: Einerseits zur Fortentwicklung von Fortbildungsangeboten, ferner zur Stärkung der sog. Migrationsgesellschaftlichen Kompetenz in der Justiz im Übrigen, und schließlich sprechen wir uns für eine zentrale Organisationseinheit innerhalb der SenJustV aus, welche zentral eine koordinierende und gestaltende Rolle für die Zielerreichung nach dem PartMigG übernehmen kann. Das Schreiben finden Sie auf unserer Website.
Dr. Daniel Holznagel
Susanne Hoffmann war von Juni bis November 2019 Generalstaatsanwältin und von November 2019 bis Dezember 2024 Ministerin der Justiz des Landes Brandenburg. Seit Juli 2025 ist sie Staatssekretärin für Zentrales und Verbraucherschutz und Amtschefin in der Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz. Unmittelbar nach Amtsantritt hat sie den DRB Berlin zu einem Gespräch eingeladen.

Frau Hoffmann empfing uns herzlich und machte schnell klar, dass sie ernsthaft an Lösungen für die drängendsten Probleme der Justiz interessiert ist. Ihre Expertise in Sachen Justiz brauchte sie als ehemalige Justizministerin des Nachbarlandes nicht hervorzuheben; im Gespräch wurde schnell deutlich, wie detailliert ihre Kenntnis der Herausforderungen auch der Berliner Justiz sind. Wir – Katrin Schönberg und Dr. Stefan Schifferdecker als Vorsitzende sowie Dr. Daniel Uhlig als Interessenvertreter der Kolleginnen und Kollegen in der Probezeit – konnten aktuelle Themen auf fachlich hohem Niveau ansprechen und diskutieren. An dem Gespräch nahmen aufseiten der Senatsverwaltung die Abteilungsleiterin Frau Grohmann und die Kollegin Frau Dr. Dreher sowie die persönliche Referentin der Staatssekretärin teil.
Eingangs stellte die Staatssekretärin einige ihrer Pläne für die laufende Legislaturperiode vor. Ein Thema unseres Gespräches war die aktuelle Verplanungssituation am Landgericht Berlin I. Hierzu hatte sich der DRB vor einigen Monaten mit einem Brief an die Senatorin gewandt, um die Interessen unserer jungen Kolleginnen und Kollegen an Planstellen zu bestärken. Hier haben wir unsere Ansichten ausgetauscht, ohne dass Streit entstand. Wir waren uns einig, wie wichtig eine transparente und ehrliche Kommunikation innerhalb der Justiz ist.
Mehr Rückhalt für Justizbeschäftigte
Ein weiteres Thema war der Schutz Ein weiteres Thema war der Schutz der Kolleginnen und Kollegen vor medialen Angriffen. Wir berichteten über das gemeinsam begonnene Projekt zur Resilienz der Berliner Justiz und haben hervorgehoben, wie wichtig es ist, mehr Know-how für schnelle Reaktionen auf (ggf. gesteuerte) Empörungswellen in sozialen Netzwerken zu haben. In diesem Zusammenhang hat Frau Hoffman ihre Unterstützung zugesagt, dass Kolleginnen und Kollegen auf Wunsch leichter eine Auskunftssperre im Melderegister erhalten. Die Behörden seien schon sensibilisiert worden, wohlwollender mit den Schutzbitten der Kolleginnen und Kollegen umzugehen. Auf unsere Anregung wird sie zudem prüfen, welche Verbesserungsmöglichkeiten bei der aktuellen Neufassung der AV Rechtsschutz möglich sind, die wir in der geplanten Fassung als viel zu restriktiv empfinden (vgl. hierzu Votum 2/2025, S. 29).
Unserer Bitte, nach Verkündung der anstehenden Besoldungsentscheidung des BVerfG aktiv die Interessen der R-Besoldeten in den Blick zu nehmen und zu vertreten, möchte Frau Hoffmann nachkommen. Wir waren uns einig, dass die Nichtumsetzung der Entscheidung zur R-Besoldung auf die A-Besoldung durch das Land Berlin sich nicht im umgekehrten Fall wiederholen darf. Das leidige Thema der elektronischen Akte, insbesondere die Performanceprobleme, haben wir ebenfalls diskutiert. Wir haben angeregt, die flächendeckende Ausstattung mit drei Monitoren je Arbeitsplatz zu prüfen. Frau Hoffmann möchte dies insbesondere wegen der Ausstattungserfahrung in Brandenburg unterstützen.
Koalitionspartner blockiert Änderung
Frau Hoffmann berichtete, dass die Planungen zur freiwilligen Verlängerung der Lebensarbeitszeit ins Stocken geraten seien. Zwar unterstütze die Senatsverwaltung die freiwillige Verlängerungsmöglichkeit für Kolleginnen und Kollegen in der Überleitungsphase und für alle bis zum 68. Lebensjahr. Einer der Koalitionspartner stehe einer Änderung zugunsten der R-Besoldeten jedoch sehr kritisch gegenüber. Sachliche Gründe für diese Weigerungshaltung konnten wir nicht zusammentragen. Den von uns angestoßenen Überlegungen, die freiwillige Verlängerungsmöglichkeit auf R1- bis R3-Stellen zu begrenzen, erteilte die Staatssekretärin jedoch aus Rechtsgründen eine deutliche Absage.
Abschließend berichtete Daniel Uhlig ausführlich über unsere Befragung der Kolleginnen und Kollegen in der Probezeit und die vielen Ergebnisse (hierzu Votum 2/2025 und auf www.drb-berlin.de). Frau Hoffmann und die Kolleginnen und Kollegen der Senatsverwaltung zeigten sich sehr interessiert und hatten viele Nachfragen.
Der eineinhalbstündige, intensive Austausch war einer der konstruktivsten der letzten Jahre. Nach unserem Eindruck hat die Senatsverwaltung mit Frau Hoffmann eine engagierte und offene Vertreterin für die Interessen der Berliner Justiz gewinnen können.
Dr. Stefan Schifferdecker
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Fragen nach Religion im öffentlichen Raum haben in den vergangenen Jahren eine neue Schärfe gewonnen. Kontroversen rund um den Nahostkonflikt und Antisemitismus zeigen, wie sehr religiöse Symbole heute polarisieren. Vor diesem Hintergrund wirkt die alte Frage, ob Richterinnen und Richter sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Dienst ein Kopftuch tragen dürfen, besonders aktuell. Zwei Mitglieder unseres Vorstands haben dazu in dieser Ausgabe sehr unterschiedliche Positionen ausgetauscht. Uns interessiert dabei vor allem: Was ist Ihre Meinung zu dem Thema? Schreiben Sie uns!
Darüber hinaus beleuchten wir die Arbeit der neu eingerichteten Commercial Chambers und des Commercial Courts in Berlin, die das Wirtschaftsprozessrecht auf neue Wege führen. Außerdem starten wir mit unserer neuen Rubrik IT Ecke, in der wir künftig Entwicklungen rund um Digitalisierung und Künstliche Intelligenz begleiten – natürlich mit Blick darauf, was dies für die Justiz bedeutet.
Wie immer berichten wir zu neuen Entwicklungen im Bereich der Besoldung und dem Dienstrecht sowie aus der Verbandsarbeit. Wie ist unser Sommerempfang gelaufen? Was hat unser Besuch bei der der neuen Staatssekretärin Frau Hoffmann erbracht? Was ist bei der Umfrage unter Referendarinnen und Referendaren in Brandenburg herausgekommen? Freuen Sie sich in dieser Ausgabe auf die Antworten und einiges andere. Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre und freuen uns auf Ihre Rückmeldungen.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Henrikje-Sophie Budde
Dr. Hendrick Maroldt
Liebe Mitglieder, liebe Leserinnen und Leser!
Herzlich willkommen zur ersten Ausgabe des VOTUM in diesem Jahr! Und sogleich erwartet Sie ein NOVUM: Mit frischem Design möchten wir Ihnen auch einen optischen Frühling auf den Lesetischen und Gerätebildschirmen bieten: Alles ist jetzt noch übersichtlicher und leichter zu lesen - auch auf dem PC, Tablet oder Handy. Wichtiges fällt schneller ins Auge und QR-Codes sorgen dafür, dass Sie keine Termine mehr verpassen.
Insbesondere einen Termin – unseren DRB-Sommerempfang – möchten wir Ihnen dabei ans Herz legen: Kommen Sie gemeinsam mit uns in die Magnolienhöfe des Landgerichts Berlin II in der Littenstraße, damit wir uns zu den großen und kleinen Themen bei einem Glas Vino austauschen können! Zu unserer großen Freude dürfen wir in diesem Jahr den Journalisten und Podcaster Dr. Ulf Buermeyer begrüßen. Aber dazu gleich mehr im Heft.
Und natürlich warten noch weitere spannende Themen in dieser Ausgabe auf Sie: Wie geht es mit der sog. Vaterschaftsfreistellung voran? Wie gut schützt uns der Dienstherr? Welche Fallstricke birgt die Videoausstattung von Gerichtssälen und gelingt die Einführung der eAkte bis 2026? Wie sehen die neuen Regelungen zum Sonderurlaub und zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr aus? Was gibt es Aktuelles aus der Besoldungspolitik, und war früher alles besser? Zudem geht es um den Datenschutzvorfall bei D-Trust, ein sehr gelungenes Neujahrsbowling mit engagierten Kolleginnen und Kollegen in der Probezeit und vieles mehr.
Wir freuen uns darauf, alle Themen auch mit Ihnen zu diskutieren. Lassen Sie uns gerne wissen, wie Ihnen das neue VOTUM gefällt. Wie kommen Sie damit zurecht? Was sollten wir besser machen? Schreiben Sie es uns – wir sind gespannt.
Viel Spaß beim Lesen und bis zum nächsten Mal!
Anna Katharina Radke, Dr. Hendrik Maroldt,
Dr. Henrijke Sophe Budde, Dr. Stefan Schifferdecker
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Was darf Justiz? Was darf Kritik? Und was braucht Veränderung? Fragen wie diese begleiten uns in diesen Wochen – politisch, öffentlich, auch ganz persönlich. In dieser Ausgabe des Votums greifen wir sie auf mit Beiträgen, die nicht nur berichten, sondern einordnen, fordern, klären.
Beginnen möchten wir mit einem Blick nach vorn: Das Zukunftskonzept der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz will die Justiz moderner, digitaler, effizienter machen. Das ist ambitioniert und grundsätzlich zu begrüßen. Doch wer Reformen will, muss die Justiz auch einbinden. Ein Beitrag aus dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat zeigt, woran es in Sachen Beteiligung noch hapert und welche Impulse aus der Praxis kommen können.
Gleichzeitig erleben wir, wie der Ton im Umgang mit der Justiz rauer wird. Nach einer Entscheidung zur Flüchtlingszurückweisung gerieten Mitglieder des Verwaltungsgerichts medial unter Druck und wurden persönlich angegangen. Als Berliner Richterbund haben wir zu dieser Grenzüberschreitung klar Position bezogen: Wer Richterinnen und Richter diffamiert, weil ihm das Ergebnis eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht gefällt, greift nicht nur Personen an, sondern die Justiz selbst.
Eine – abgesagte – Podiumsdiskussion in Hamburg gab Anlass zum Umgang des Richterbundes mit der AfD. Wir berichten.
Daneben werfen wir – wie immer – einen Blick auf Dienstund Besoldungsrecht sowie auf Aktuelles aus unserem Landesverband und diesmal auch aus Brandenburg. Besonders lesenswert: Die Auswertung einer Umfrage unter Kolleginnen und Kollegen in der Probezeit. Sie zeigt, wie viel Potenzial in der nächsten Generation steckt – und wo wir besser werden können.
Wir wünschen Ihnen anregende Lektüre. Und laden Sie ein, Position zu beziehen!
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Henrikje-Sophie Budde
Dr. Hendrick Maroldt
Unsere Assessorenbeauftragten Isabelle Shahal und Daniel Uhlig haben ein Meinungsbild bei den Kolleginnen und Kollegen in der Probezeit eingeholt und nehmen in diesem Artikel eine erste Auswertung vor.
Wie ist die Gesamtzufriedenheit? Welche Verbesserungsvorschläge haben die Jungen? Wie steht es um die subjektive Arbeitsbelastung, unsere Fachprogramme und die Bezahlung? Dies und viele andere Dinge wollten wir wissen – und haben bei allen Kolleginnen und Kollegen in der Probezeit nachgefragt. Ab März 2023 haben wir als Assessorenbeauftragte des DRB Berlin die Umfrage projektiert und freigegeben. Online, anonym und mit vielen freien Antwortmöglichkeiten.
Nach dem ersten Feedback und weiteren Fragewünschen aus der jungen Richter- und Staatsanwaltschaft haben wir außerdem eine Ergänzungsumfrage mit eben diesen zusätzlichen Fragen nachgeschoben. Am Ende lag uns insgesamt eine sagenhafte Zahl von über 100 komplett ausgefüllten Umfragen vor. Das freut uns ausgesprochen – gerade wenn man bedenkt, dass es die erste berlinweite Umfrage dieser Art und ein Teil der jungen Kolleginnen und Kollegen immer in Elternzeit ist. Die wichtigsten Eckdaten vorab:
Der vorliegende Artikel bietet eine kurze Kommentierung der oben abgedruckten Diagramme mit den Ergebnisse unserer Umfrage. Er soll auch als Aufschlag zu weiteren Diskussionen und Denkanstößen dienen.
1. Die Modernität der richterlichen Fachprogramme erreicht auf einer Skala von 1 bis 10 nur einen Wert von 4,1. Die relative Mehrheit der Stimmen liegt bei 3 von 10 Punkten. Dieses Thema ist aus unserer Sicht von Bedeutung, weil die richterliche Arbeitssoftware gewissermaßen das Gesicht ist, mit dem die Justiz ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern täglich gegenübertritt. Hier entscheidet sich, wie viel Komfort man bei der Umsetzung seiner Gedanken erlebt, wie einfach und zeitökonomisch das Gewünschte von der Hand geht und welche Stützung unsere Kolleginnen aller Altersgruppen dabei erfahren, ihre juristischen PS auf den Asphalt zu bringen. Außerdem lassen sich gerade bei Fachprogrammen durch die Beschäftigten leicht Vergleiche anstellen.
Das Ergebnis zeigt aus unserer Sicht, dass im Feld Digitalisierung noch viel Nachholbedarf besteht. Es bedarf aus unserer Sicht neben der Freigabe finanzieller Mittel der Bereitschaft zu Veränderungen, etwas Mut und eines Blickes nach links und rechts. Vor allem sollte durch ein genaues Hinhören bei den kollegialen Bedürfnissen und eine lebhafte Feedback-Kultur gesichert sein, dass die Programme nicht an den Erfordernissen des Alltags vorbeientwickelt werden.
Sehr geehrte Frau Senatorin Dr. Badenberg,
sehr geehrte Frau Präsidentin des Kammergerichts Dr. Diekmann,
Anlass unseres Schreibens ist zum einen der vierte Jahrestag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Förderung der Partizipation in der Migrationsgesellschaft des Landes Berlin (Partizipationsgesetz – PartMigG), zum anderen die jüngst hier bekannt gewordene Auflösung des früheren Referats I A und der Übergang des Aufgabenbereichs „Justiz in der vielfältigen Gesellschaft“ auf die Abteilung ZS.
Ziel des PartMigG ist die Förderung der Partizipation und Stärkung der Integration als gesamtgesellschaftliche Aufgabe und die Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von Personen mit Migrationsgeschichte in allen Lebensbereichen in der durch Vielfalt und Migration geprägten Berliner Stadtgesellschaft (Migrationsgesellschaft), § 1 Abs. 1 Satz 1 PartMigG. Um dieses Ziel zu erreichen soll u.a. auf die Förderung der migrationsgesellschaftlichen Kompetenz hingewirkt werden, § 1 Nr. 1 PartMigG, die Beschäftigung von Personen mit Migrationshintergrund gemäß ihrem Anteil an der Berliner Bevölkerung gezielt gefördert und die Partizipation fördernde Strukturen gesichert und weiterentwickelt werden. Die Umsetzung der Zielvorgaben ist besondere Aufgabe der Führungskräfte und soll bei der Beurteilung ihrer Leistung berücksichtigt werden, § 5 Abs. 2 PartMigG. Der DRB Berlin unterstützt das Anliegen einer repräsentativen und migrationsgesellschaftlich kompetenten Justiz.
Die Zielstellungen des PartMiG adressieren klassische Querschnittsaufgaben, welche Fragen des Recruiting, der Personal- und Organsationsentwicklung ebenso betreffen, wie Fragen der Aus- und Fortbildung. Wir bedauern daher ausdrücklich die Auflösung des bislang bestehenden Referats I A, in dem nach unserer Sicht diese Aufgaben zusammengeführt und zusammen gedacht werden konnten. Wir hoffen, dass die Strukturänderung nicht auch mit einem Bedeutungsverlust des Themas einhergeht. Wir haben aber Sorge, dass ohne eine eigene Organisationseinheit, welche dieses Thema übergreifend adressiert, allein schon die Zersplitterung der Zuständigkeiten zu einem solchen Bedeutungsverlust führen kann.
Beispielhaft sei hier das Ziel der Stärkung der migrationsgesellschaftlichen Kompetenz genannt: Migrationsgesellschaftliche Kompetenz umfasst die Fähigkeit bei Vorhaben, Maßnahmen und Programmen die Auswirkungen auf Personen mit und ohne Migrationsgeschichte beurteilen und ihre Belange berücksichtigen zu können, die durch Diskriminierung und Ausgrenzung von Personen mit Migrationsgeschichte entstehenden teilhabehemmenden Auswirkungen zu erkennen und zu überwinden sowie insbesondere im beruflichen Kontext Personen mit Migrationsgeschichte respektvoll und frei von Vorurteilen und Diskriminierung zu behandeln. Allgemein soll der Erwerb und die Weiterbildung von migrationsgesellschaftlicher Kompetenz als Teil von Diversity Kompetenz für die Beschäftigten insbesondere durch Fortbildungsangebote und Qualifizierungsmaßnahmen sichergestellt und im Rahmen von Beurteilungen berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 1 PartMigG). Ohne eine zentrale koordinierende Stelle kann schon dieses Ziel nicht sinnvoll erreicht werden. Während die Fortbildungsangebote für den richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst durch das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg organisiert werden, zeichnen für die nichtrichterlichen Dienste andere Stellen verantwortlich, insbesondere die Präsidentin des Kammergerichts, aber auch die Referatsgruppe POE der SenJustV. Mit der LADS-Akademie steht – außerhalb der Justiz – ein weiterer spezialisierter Fortbildungsträger in Berlin zur Verfügung, dessen Angebote indes – unserer Einschätzung nach – viel zu wenig von Justizmitarbeitenden genutzt werden. Wir halten es für geboten, laufbahnübergreifende und im besten Fall dienststellenbezogene Fortbildungsangebote zu unterbreiten und zu bewerben. Laufbahnübergreifende Diversity-Schulungen durch einen spezialisierten Träger hätten den weiteren Vorteil, dass auch das gemeinsame Lernen verschiedener Gruppen von Beschäftigten den Blick für die Vielfältigkeit der Justiz und die Herausforderungen in der Arbeit der jeweils anderen stärken würde. Wir regend dringend an, dass auch nach Auflösung des Referats I A die nunmehr in die Abteilung ZS der SenJustV überführten Mitarbeitenden eine zentrale koordinierende und gestaltende Rolle übernehmen.
Der DRB Berlin nimmt dies zum Anlass, sich nachfolgend mit entsprechenden Vorschlägen einzubringen. Hierbei geht es aus Sicht des DRB zum einen um die Ausrichtung von Fortbildungsmaßnahmen (nachfolgend 1.), insbesondere - aber nicht nur - auch im Hinblick auf Ausbildungssituationen (unten 2.). Insgesamt sollte dabei erhebliches Gewicht auf die Konzeptionierung entsprechender Maßnahmen, einschließlich stärkeren Anreizwirkungen gelegt werden (unten 3.).
Im Einzelnen regen wir folgende Punkte an:
1. Thematische Ausrichtung: Blick “nach Innen”
Derzeit werden – ausschließlich für den höheren Justizdienst und länderübergreifend mit Brandenburg – bereits Tagungen mit verwandter Zielrichtung zu den o.g. Themen angeboten (z.B. 14. bis 15. April 2025: „Kommunikatives Handwerkszeug für den respektvollen Umgang mit menschlicher Vielfalt in der Justiz“; 29. und 30. April 2025: “Interkulturelle und Diversity-Kompetenz”).
Ein wichtiger Schwerpunkt entsprechender Angebote liegt auf einer Sensibilisierung für das “multikulturelle Gegenüber” (z.B. Verfahrensbeteiligte mit unterschiedlichen kulturellen Hintergründen). Entsprechende Fortbildungsthemen halten wir für wichtig.
Allerdings sollten weitere Angebote – laufbahnübergreifend und mit einem Fokus auf die spezifischen Verhältnisse der Berliner Dienststellen – v.a. den Blick “nach Innen” stärken, z.B. durch folgende Schwerpunkte:
2. Migrationsgesellschaftliche Kompetenz insbesondere im Rahmen der juristischen Ausbildung und für Führungskräfte:
Migrationsgesellschaftliche Kompetenz kann gerade auch in Ausbildungssituationen während des Referendariats (stationsbegleitend, Arbeitsgemeinschaft) besonders förderlich sein. Zugleich “präsentiert” sich die Justiz hier als potentieller Arbeitgeber, und interessante künftige Bewerber:innen machen Erfahrungen, welche für ihre weiteren Karriereentscheidungen entscheidend sein können. Daher sollte zum einen bei den unter 1. angeregten Fortbildungen auch auf entsprechende Ausbildungssituationen eingegangen und zum anderen die Veranstaltungsangebote des Kammergerichts an Personen im Vorbereitungsdienst zu Diversity-Themen verstetigt und fortgeschrieben werden.
Der DRB Berlin teilt die im PartMigG zum Ausdruck kommende Wertung, dass für die Förderung einer migrationsgesellschaftlich kompetenten Verwaltung bzw. Justiz dem Einbinden von Führungskräften eine erhebliche Hebelwirkung zukommt. Entsprechende Anstrengungen in der Berliner Justiz sollten verstärkt werden, ggfs. auch durch weitere Aktivierung der (für potentielle Führungskräfte interessanten) Beurteilungsrelevanz nach § 6 Abs. 2 PartMigG.
3. Konzeptionelle (Neu-) Ausrichtung
Aus unserer Sicht erscheint es begrenzt zielführend, die o.g. Vorschläge im Rahmen von “klassischen” Tagungen z.B. in der Justizakademie Berlin Brandenburg bzw. den Räumen der GJPA umzusetzen. Insofern steht zu befürchten, dass entsprechende Angebote, jedenfalls sofern dies ohne weitere Begleitung erfolgt, ohnehin nur Personen ansprechen, die bereits über eine hohe migrationsgesellschaftliche Kompetenz verfügen. Wenngleich die o.g. Themen auch im Rahmen entsprechender klassischer Tagungen Berücksichtigung finden sollten, halten wir es für vorrangig wichtig, eine grundsätzliche und alle Laufbahnen umfassende Konzeptionierung anzustoßen, um die entsprechenden Fortbildungsziele zu erreichen.
Ergebnis entsprechender Konzeptionierungen könnte neben einem inklusiven, laufbahnübergreifenden Format auch sein, die Beurteilungsrelevanz der o.g. Kompetenzgewinnung herauszustellen und niedrigschwellige Angebote und Formate (bspw. in den Dienststellen selbst oder mittels Multiplikatorenwirkung) zu entwickeln. Der DRB Berlin geht davon aus, dass bei aller möglichen Skepsis, ob und inwiefern Mitarbeitende der Justiz hier effektiv angesprochen werden können, zumindest ein etwaiger Versuch unternommen werden sollte, nicht zuletzt mit Blick auf die o.g. gesetzlichen Zielvorgaben.
Entsprechende Konzeptionierungen sollten unter frühzeitiger Einbeziehung kompetenter Expertinnen und Experten, insbesondere der bei der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung bestehenden LADS-Akademie sowie den Berufsverbänden erfolgen.
Fortbildung lebt nicht allein von Themen, sondern ganz besonders stark von den Referentinnen und Referenten. Da es beim Thema Vielfalt und Diskriminierungsfreiheit in besonderem Maße um Dynamiken geht, die an persönliche Merkmale und Zuschreibungen anknüpfen, bringen Menschen mit entsprechenden Hintergründen (z.B. Hautfarbe, sichtbare Religiosität) oft umfangreiche Erfahrungen, Reflexionen und Einsichten mit - auch aufgrund einer vertieften eigenen Auseinandersetzung mit den Themen. Es erscheint wünschenswert, dieses Expertenwissen bei der Auswahl von Referentinnen und Referenten zu berücksichtigen.
Abschließend möchte der DRB Berlin seine Bereitschaft hervorheben, bei etwaigen Überlegungen der Präsidentin des Kammergerichts sowie seitens SenJustV mitzuwirken.
Mit freundlichen Grüßen
Katrin-Elena Schönberg Dr. Stefan Schifferdecker

2. Nach unserer Einschätzung überwiegend erfreulich sind die Ergebnisse auf die Frage nach der Berücksichtigung von Wünschen und besonderen Eignungen bei der Stationsauswahl (Frage 6). Die Spitzengruppe wird hier durch diejenigen gebildet, die ihre Wünsche und fachlichen Schwerpunkte „vollumfänglich“ berücksichtigt sehen, nämlich durch 31,8 %.
Wir vermuten, dass diese hohe Zufriedenheit auf zwei Ursachen zurückzuführen ist. Erstens wurzelt sie darin, dass hier schon die Früchte einer jüngeren Veränderung geerntet werden können. Seit geraumer Zeit können Neueinsteiger nämlich gleich zu Beginn dem gewünschten Tätigkeitsort zugewiesen werden und dort gegebenenfalls die gesamte Probezeit über verbleiben. Zweitens müssen wir eine kräftige Einschränkung machen: Wir haben nur danach gefragt, ob die Wünsche in der Probezeit insgesamt berücksichtigt wurden, nicht jedoch danach, ob dies bereits in der ersten oder zweiten Station der Probezeit der Fall war. Darüber, ob Wünsche tatsächlich bereits in Station 1 der dreiteiligen Rotation maßgeblich waren oder ob sie, soweit sie Berücksichtigung fanden, erst später zum Tragen kamen, wissen wir nichts. Auch ein spät erfüllter Wunsch würde nach unserer Fragestellung als „vollumfänglich“ erfüllt gelten, da er in einer Station mündete.
27,3 % der Teilnehmenden gaben an, ihre Wünsche und fachlichen Schwerpunkte „mit nur wenigen Abstrichen“ erfüllt zu sehen. 24,2 % sahen sie noch „einigermaßen“ berücksichtigt (die mittlere Antwortmöglichkeit). Vermutlich ist hierfür unter anderem die Praxis ursächlich, nach der in der ersten Station oft nicht die gewünschte Zuweisung erfolgte. Schade scheint, dass 15,2 % ihre Stationswünsche zu wenig und 1,5 % sogar „gar nicht“ als erfüllt betrachten. Da in dieser Hinsicht zwischen dem KG und den Einzelnen in der Regel eine funktionierende Kommunikation zu herrschen scheint, gehen wir davon aus, dass es sich um Personen handelt, die entweder nicht an wenigstens eines ihrer gewünschten Gerichte bzw. die Staatsanwaltschaft gelangt sind oder die zwar wunschgemäß dort waren, aber gegen ihren Willen – im schlimmsten Fall ohne Rückkehrperspektive – abgezogen wurden.


3. Wie das Diagramm bei der Frage nach der Besoldung unzweifelhaft zeigt: Beim Geld drückt der Schuh gewaltig. Nur etwa 17 % halten ihre Bezahlung für angemessen, ganze 83 % ordnen sie als zu niedrig ein. Seit vielen Jahren gibt es Diskussionen über die Besoldungshöhe, die nicht etwa nur eine unfaire bzw. zu geringe Bezahlung, sondern sogar ein verfassungswidrig niedriges Niveau betreffen. Im Jahr 2024 betrug das durchschnittliche Monatseinkommen der Gesamtbevölkerung laut dem Statistischen Bundesamt monatlich etwa 5.186 € brutto. Dies umfasst nicht nur Studierte, sondern wohlgemerkt die gesamte Bevölkerung. Eine kinderlose, unverheiratete Richterin oder ein Richter erhielt beim Berufseinstieg zum gleichen Zeitpunkt 4.720,84 € (R1 Stufe 1). Der DRB Berlin und auch der DRB Bundesverband engagieren sich deshalb seit Jahren im Dienste der Richterschaft mit großem Einsatz auf diesem Feld. Angesichts dieser Zahlen und der langwierigen Diskussionen wenig überraschend: Keine einzige Person hat angekreuzt, dass ihre Besoldung für die übertragenen Aufgaben zu hoch sei.

4. Im weiteren Sinne zählt zum Thema Bezahlung auch unsere Frage nach der Anerkennung der Vordienstzeiten (sog. Erfahrungszeiten, dies war Frage 2 unserer Ergänzungsumfrage). Keine einzige Stimme gab es dafür, dass die Anerkennung der geleisteten Arbeit vor dem Richter- bzw. Staatsanwaltsdienst „sehr großzügig“ erfolgt sei. Immerhin 16,1 % nahmen sie als „eher großzügig“ wahr. Wir vermuten, dass dies unter anderem Fälle sind, in denen Teilzeittätigkeit in eine Vollzeittätigkeit umgerechnet wurde. Immerhin 54,8 % halten das Ausmaß der Anerkennung der Vordienstzeiten noch für „normal“. Bedenkenswert erscheinen die übrigen Werte: 9,7 % nahmen die Anerkennung als „eher knauserig“ wahr. 19,7 % erschien sie gar „sehr knauserig“.
Dieses Thema sollte unserer Einschätzung nach unbedingte Beachtung erfahren. Denn hier geht es nur bei oberflächlicher Betrachtung nur ums Geld. Es ist zwar zutreffend, dass im Falle der Nichtanerkennung von Vordienstzeiten die Betroffenen ihr gesamtes Berufsleben lang jede folgende Besoldungsstufe entsprechend später erreichen, sich die Nachteile über das gesamte Berufsleben also zu stattlichen Summen auftürmen. Vor allem nehmen wir in der Kollegenschaft aber wahr, dass dieses Thema in den Betroffenen immer weiter „arbeitet“ und sie nicht etwa nur am unmittelbaren Berufseinstieg beschäftigt. Einige schildern hier auf unseren Treffen wie dem Netzwerk-Event (früher: Stammtisch) oder unserem Neujahrs-Bowling, sich bei der Einstufung gelinkt zu fühlen. Manche Kolleginnen und Kollegen suchen sogar Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten. Hier zeigen sich verschiedene Fallgruppen: Selbst umfangreiche Tätigkeiten für Politiker der ersten Reihe werden gelegentlich nicht als „förderlich“ anerkannt. Männer scheitern oft mit der Anerkennung ihrer Zivil- oder Wehrdienstzeiten, weil ihnen entgegengehalten wird, sie hätten ihren Dienstantritt durch andere Aktivitäten selbst verzögert. Hinzu kommen Fälle, in denen Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter an Universitäten nicht anerkannt wurden, weil sie vor und nicht nach dem zweiten Examen stattgefunden haben – und dies, obwohl es sich um die gleiche Tätigkeit handelt, die noch dazu identisch entlohnt wird.
Weil dieses Thema viele Facetten kennt haben wir entschieden, diesem Komplex einen eigenen Artikel zu widmen und unser Wirken in diesem Bereich zu verstärken. Wir bitten diejenigen, die hierzu eigene Erfahrungen beizutragen haben, um ihre Berichte unter daniel.uhlig@drb-berlin.de. Ohne genaue Kenntnis eurer individuellen Erlebnisse kommen wir schlechter voran.
Aus Sicht des DRB Berlin wird ein nicht wertschätzender Umgang gerade bei diesem Thema, das unseres Erachtens unterschätzt wird, leicht zum dauernden Sprengsatz an der Arbeitsmotivation. Hätte unser Bundesland hier nicht durch etwas mehr Anerkennungsbereitschaft ziemlich leicht die Chance, ein nagendes Problem zu vermeiden?

5. Gefragt haben wir auch nach der subjektiven Arbeitsbelastung im derzeitigen Dezernat. Hier reichen die Antworten auf einer Skala von 1 bis 10 tatsächlich von 2 bis 10, so dass von einer subjektiv stark divergierenden Belastung auszugehen ist. Der Durchschnittswert betrug beinahe 7, so dass die subjektive Arbeitsbelastung im Mittel eher hoch ist. 10 % haben sogar einen Wert von 10 angegeben, was Belastung am Anschlag bedeutet. Weitere 13 % sehen sich bei 9 von 10. Dies zeigt in unseren Augen, dass auf Gerechtigkeit bei den Dezernatszuschnitten und -inhalten noch nicht immer gut genug geachtet zu werden scheint. Zugleich ist der Richter- und Staatsanwaltsberuf nach wie vor kein Spaziergang: Nur drei Teilnehmende empfinden ihre Belastung als unterdurchschnittlich.

6. Auf Vorschlag einiger junger Kolleginnen und Kollegen selbst haben wir auch allgemein danach gefragt, wie sehr man sich durch seinen Dienstherren wertgeschätzt fühlt. Auf einer Skala von 1 bis 10 erreicht die Berliner Justiz hier derzeit einen Wert von 5,3. Hier ist also Luft nach oben, zumal etwa 35 % nur einen, zwei oder drei von zehn möglichen Punkten vergeben haben.

7. Abschließend wollen wir auf unsere Frage zur Gesamtzufriedenheit (Frage 1) eingehen. Sie steht in einem inneren Zusammenhang mit der Frage danach, ob unsere Kolleginnen und Kollegen einem Freund oder einer Freundin die Berliner Justiz empfehlen würden (Frage 7).
Zur Gesamtzufriedenheit: Nur etwa 10 % unserer Umfrageteilnehmerinnen und Umfrageteilnehmer sind unzufrieden, davon 7,4 % „ziemlich unzufrieden“ und etwa 3 % „vollkommen unzufrieden“. Wertet man die Wahl der Antwort „vollkommen unzufrieden“ als das Risiko, dass die Betroffenen quasi auf dem Absprung sind, dürfte dies Anlass zur Sorge geben: Wer innerlich gekündigt hat, nimmt vermutlich seltener an Umfragen wie unserer Teil, so dass hier eine höhere Dunkelziffer zu vermuten ist.
Unabhängig davon ist die Zahl derjenigen bedauerlich, die bei ihrer richterlichen oder staatsanwaltlichen Tätigkeit nur „gemischter Gefühle“ sind, die also die mittlere aus fünf Antwortmöglichkeiten gewählt haben. Mit 39,7 % ist dies die größte Gruppe. Aus unserer Sicht wäre hier ein höherer Wert erstrebenswert – und mit den zahlreichen Vorschlägen des DRB zur Weiterentwicklung des Richterberufs auch erreichbar. Schließlich handelt es sich sowohl beim Richter-, als auch dem Staatsanwaltsberuf um traumhaft schöne Berufe. Bei der Suche nach den Ursachen bieten die übrigen Fragen unserer Umfrage und ihre Beantwortung einen Fingerzeig. An dieser Stelle möchten wir auch auf unser Papier zu den Verbesserungsvorschlägen hinsichtlich der Probezeit verweisen. Es ist im bundeslandsübergreifenden Austausch zwischen allen Interessenvertreterinnen und -vertretern des DRB entstanden und auf unserer Homepage in der Rubrik „Kolleginnen und Kollegen in Probezeit“ abrufbar. Manches davon hat Berlin bereits gut umgesetzt, anderes harrt der Erschließung.
Positiv fällt auf: Als zweitgrößte Gruppe folgt die Antwort „ziemlich zufrieden“, die immerhin 36,8 % ausmacht. 13,2 % entschieden sich sogar für „vollkommen zufrieden“. Diese Kolleginnen und Kollegen scheinen an ihrem Wunschgericht angekommen und von einem guten kollegialen Umfeld aufgenommen worden zu sein.
Eher erfreulich sind die Antworten auf die Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass man den Beruf Richter / Staatsanwältin einem Freund oder einer Freundin empfiehlt. Auf einer Skala von 1 bis 10 erreichen wir hier einen Durchschnittswert von 7,6. Dies zeigt aus unserer Sicht, dass der Beruf an sich eine relativ große Zustimmung unter denjenigen findet, die ihn ausüben, während wir an den Bedingungen seiner Ausübung weiter arbeiten sollten.
Es hat uns Spaß gemacht, einen genaueren Einblick in das Erleben unserer Kolleginnen und Kollegen zu gewinnen. Vielen Dank an alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, insbesondere auch für das positive Feedback am Umfrageende!
Isabelle Shahal und Daniel Uhlig

Die Tatsachenfeststellung ist Voraussetzung einer zutreffenden Rechtsanwendung und wirft insbesondere bei der Würdigung des Zeugenbeweises, aber auch bei der Anhörung der Parteien die Frage auf, wie Aussagen zu bewerten sind. Die Verfasser verweisen völlig zu Recht auf eine Vielzahl von in der Praxis tagtäglich zu bewältigenden Situationen: „Die Richterin, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Flüchtlingseigenschaft zu beurteilen hat, die Anwältin, die dem Mandanten je nach Erfolgsaussicht zur Klage oder von ihr abrät, der Staatsanwalt, der nach Ausschöpfung aller Erkenntnismittel den für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht bejaht oder verneint, die Entscheiderin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die über die Gewährung von Asyl befindet“. Das Werk widmet sich zunächst dem Irrtum als dem am häufigsten anzutreffenden Fehler einer Aussage und erläutert in diesem Zusammenhang auch die neuesten Erkenntnisse der wissenschaftlichen Wahrnehmungs- und Gedächtnisforschung. Nachfolgend wird der Aspekt der Lüge beleuchtet, wobei die Prinzipien und Kontrollkriterien für die Aussagebewertung dargestellt werden. Die zusammenfassenden Ausführungen zu den Arten der Beweise und dem Beweismaß legen kurz und prägnant die Prinzipien des Indizienbeweises dar. Die komprimierte Darstellung der Grundlagen der Wahrscheinlichkeitstheorie sind zwar herausfordernd, aber sehr gut nachvollziehbar. Die konzise Darstellung der Grundsätze der Vernehmungslehre im Allgemeinen unter Berücksichtigung auch interkultureller Vernehmungen überzeugt, wobei für den Bereich des Strafverfahrens noch ein besonderes Kapitel eingefügt ist, das sich mit Sonderfragen (Vernehmung des Beschuldigten, Personenidentifizierung, Vernehmung durch Polizeibeamte, anonyme Zeugen und „Opferzeugen“) befasst. Abgeschlossen werden die Ausführungen durch umfangreiche Vorschläge zu Fragen der Protokollierung von Aussagen. Die neue Auflage enthält dabei auch kritische Anmerkungen zu der mittlerweile in vielen Prozessordnungen zulässigen Vernehmung unter Einsatz von Bild-Ton-Übertragung, die unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten Erkenntnisse bedenkenswert erscheint. Fazit: dieses Werk enthält – wie schon seine Vorauflagen – unverzichtbares und überaus nützliches Wissen im Hinblick auf die Bewertung von Aussagen. Ein MUSS für Alle, die mit der Tatsachenfeststellung befasst sind!
Katrin-Elena Schönberg
Im Rahmen dieses Treffens sprach der Landesvorstand viele wichtige justizpolitische Themen an.
Nach einem ersten Treffen der Verbände und Gewerkschaften in der Justiz des Landes Brandenburg am 25. Februar 2025 mit dem neuen Minister der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg, Dr. Benjamin Grimm[1] traf nun am 7. April 2025 ein Teil des Vorstands des Landesverbandes Brandenburg erneut mit dem Minister zusammen. Im Rahmen des in angenehmer Atmosphäre geführten Gesprächs kamen verschiedene justizpolitische Themen zur Sprache.
Mehr Stellen für schnellere Verfahren
Erster Schwerpunkt waren die laufenden Haushaltsberatungen und ihre Auswirkungen auf die Justiz. Im Hinblick auf den das Justizressort betreffenden Entwurf des Einzelplanes 04[2], der zwischenzeitlich in das Parlament eingebracht ist, erinnerten die Vorstandsmitglieder an die Formulierung im Koalitionsvertrag von SPD und BSW: „Den aufgabenbezogenen Stellenaufwuchs zur Verfahrensbeschleunigung setzen wir fort.“[3] Insbesondere im Bereich der Staatsanwaltschaften erfordere eine angemessene Verfahrensbearbeitung einen weiteren Stellenaufwuchs. Der Minister und der ihn begleitende MR Köhler (Referatsleiter 1.1. - Personalangelegenheiten des höheren Dienstes) wiesen auf die allgemeine Haushaltslage hin und erläuterten den Wegfall bzw. die zeitliche Verschiebung von kw-Vermerken zur Unterstützung der Staatsanwaltschaften. Die Entwicklung der Eingangszahlen an den Verwaltungsgerichten und die besondere Situation am Amtsgericht Königs Wusterhausen seien im Blick des Ministeriums. Stellenaufwuchs sei am Ehesten mit möglichen Mitteln des Bundes aus einem neuen „Pakt für den Rechtsstaat“[4] zu erreichen.
Reform für mehr Selbstverwaltung
Das Brandenburgische Richtergesetz solle entsprechend der Abrede der Koalitionäre[5] zeitnah novelliert werden. Die Vorstandsvorsitzenden drückten ihre Erwartung aus, dass dabei mit Blick auf die allgemeinpolitische Entwicklung notwendig erscheinende Absicherungen, insbesondere durch eine Stärkung der Selbstverwaltung der Justiz, vorgenommen würden. Dazu solle u.a. die Position des Präsidialrates gestärkt werden. Jedenfalls – hierin waren sich die Vorstandsmitglieder und der Minister einig – müssten die Mitbestimmungsregelungen des Richtergesetzes angegangen und der durch das OVG Berlin-Brandenburg für verfassungswidrig gehaltene[6] Zustand korrigiert werden.
Diskussion um Beurteilungspraxis
Offen gestaltete sich die Diskussion zu der Frage, ob nach dem ersten gemeinsamen Beurteilungsstichtag, dem 30. April 2026, der Regelbeurteilungszeitraum ggf. auf drei Jahre verkürzt werden könne und ob einer Ankreuzbeurteilung gegenüber der Weiterführung der gegenwärtigen Verbalbeurteilung der Vorrang eingeräumt werden solle.
Digitalisierung mit Maß und Ziel
Hinsichtlich der weiteren Einführung der eAkte, insbesondere in Ordnungswidrigkeiten- und Strafsachen betonte der Minister: „Wir werden hier kein Chaos anrichten“. Der roll-out der eAkte solle Schritt um Schritt und stets unter Betrachtung des bereits Erreichten und der dabei aufgetretenen Probleme stattfinden. Klar sei aber auch: Der gesetzliche Einführungstermin (1. Januar 2026) sei einzuhalten. Ziel des Ministers sei es, diese gesetzliche Pflicht schrittweise und im engen Zusammenspiel mit den Gremien zu erreichen. Aus Sicht der Vorsitzenden bleibt abzuwarten, ob bzw. wie die vollständige Umsetzung bis zum Ende des Jahres geschafft werden kann.
KI verantwortungsvoll nutzen
In diesem Zusammenhang kam das bereits in der vorangehenden Legislaturperiode angeschobene KI-Projekt KAI (Königs Wusterhausen Artificial Intelligence)[7] zur Sprache. Auch mit Blick auf andere technische Unterstützungen, wie etwa MAKI oder EMIL betonte der Minister, dass Entscheider immer der Mensch bleiben müsse. Der Vorsitzende betonte, dass man die Möglichkeiten der eAkte auch nutzbar machen müsse.
Stärkung der rechtlichen Bildung
Zu dem aus Sicht des Landesverbands wichtigen Thema des Rechtskundeunterrichts vermochte der Minister mitzuteilen, dass gegenwärtig Fortbildungen beim GJPA bzw. der Justizakademie des Landes Brandenburg, ebenso wie eine neue Honorarordnung vorbereitet werden. Letzteres sei jedoch nicht vor Verabschiedung des Haushaltsgesetzes umsetzbar. Dann sei auch eine Anpassung der Honorarordnung für Leiter von Referendar-AGs angestrebt.
Strategie für moderne Außenwirkung
In Anknüpfung an die Veranstaltung des Landesverbands zum Thema Justiz und Medien im Rahmen der Landesvertreterversammlung im Herbst letzten Jahres erklärte der Minister, dass die Absicht bestehe, für das Social-Media-Konzept zunächst eine Agentur zu beauftragen.
Das Gespräch schloss in der Versicherung, den Austausch auch zukünftig fortzusetzen. Dies zeigt sich etwa auch in der Zusage des Ministers am öffentlichen Teil der für den 27.06.2025 angesetzten Landesvertreterversammlung in Potsdam teilzunehmen.
Dr. Marcus Rehtmeyer, Dr. Stephan Kirschnick
[1] Näher https://www.bdr-brb.de/aktuelles/news/treffen-mit-dem-neuen-justizminister-dr-grimm
[2] Abrufbar unter https://mdfe.brandenburg.de/mdfe/de/themen/haushalt-und-finanzen/landeshaushalt/landeshaushalte-haushaltsplaene-und-rechnungen/.
[3]20241210_Koalitionsvertrag.pdf (brandenburg.de), Z. 1363 f.
[4] Etwa https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag2025_bf.pdf, Z. 2017 ff.
[5] Rn. 3, Z. 1383 f.
[6] Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.08.2024 – OVG 4 B 4/23.
[7] Weitergehend https://mdjd.brandenburg.de/mdjd/de/presse/pressemitteilungen/ansicht/~04-12-2024-ki-entlastet-die-brandenburger-justiz.
Für die Mitglieder des Richterbundes und Begleitung findet im Kupferstichkabinett eine Führung statt durch die Sonderausstellung "Kosmos Blauer Reiter: Von Kandinsky bis Campendonk" und zwar am 8. Mai 2025 (Donnerstag) um 15.45 Uhr, Dauer der Führung eine Stunde.
Die Führung wird der uns seit vielen Jahren bekannte und geschätzte Kunsthistoriker und Historiker Thomas R. Hoffmann leiten.
Treffpunkt für die Führung ist spätestens um 15.30 Uhr der Kassenbereich im Kupferstichkabinett Matthäikirchplatz, 10785 Berlin.
Nach den Vorgaben des Kupferstichkabinetts dürfen an der Führung nur bis zu 20 Personen teilnehmen. Der Gruppenpreis für die Führung beträgt 100 Euro, pro Person also 5 Euro. Den Gruppenpreis werde ich vorher an der Kasse entrichten. Jeder Teilnehmer benötigt außerdem eine Eintrittskarte, die jeder für sich an der Kasse oder auch schon vorher digital zu besorgen hat. Ausreichend ohne weitere Kosten ist der Besitz der Jahreskarte Plus.
Interessenten melden sich bitte bei VR'inKG i.R. Margit Böhrenz
Adresse: Ermanstraße 27, 12163 Berlin
Telefon: 791 92 82
Mail: margit.boehrenz(at)drb-berlin.de
Der Zugang zur Teilnahme erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung.
Vor diesem Hintergrund hat die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz auf Aufforderung der Koalitionsspitzen ein Zukunftskonzept entworfen. Wir haben nachgefragt und Frau Senatorin Dr. Badenberg um Erläuterung diese Konzepts gebeten.
Die Justiz steht wie die ganze Verwaltung im digitalen Umbruch: Die eAkte wird eingeführt, Videoverhandlungen nehmen zu und wir diskutieren über Anwendungsmöglichkeiten künstlicher Intelligenz.
Viele jüngere Kolleginnen und Kollegen aller Laufbahnen waren zu Beginn ihres Referendariats, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung von den alten Papierakten erschrocken, die sie zu bearbeiten hatten. Unzählige Male brach sich das Erstaunen Bahn, dass die Justiz noch nicht im 21. Jahrhundert angekommen ist - ja, dass sie eigentlich noch so aussieht wie zu den Zeiten, als unsere großen Gesetzeswerke entwickelt wurden. Und das ist bekanntlich über 100 Jahre her.
Die Justiz ist nicht die Einzige, die wegen ihres mitunter antiken Aussehens gelegentlich kritisiert wird. Auch die Verwaltung muss sich der Digitalisierung in weiten Teilen erst noch stellen. Immerhin kann man in Berliner Bezirksämtern - im Gegensatz zu den meisten Gerichten - schon mit Karte bezahlen und auch ein neues Auto lässt sich bequem von zu Hause aus anmelden. Andererseits sind die Gerichte ganz vorne dabei, was die Einführung der eAkte angeht. Gleichwohl bleibt in allen Bereichen noch viel zu tun.
Die Berliner Landesregierung hat sich daher insgesamt dem Ziel verschrieben, moderne Arbeitswelten zu schaffen. Unabhängig von den aktuellen Sparzwängen ist dabei nicht nur die Frage zu beantworten, was überhaupt zu tun ist, sondern auch die Frage danach, wie die Umsetzung aussehen kann.
Denn allein mit der Einführung eines eAkten-Systems ist es bei weitem nicht getan. Die Justiz muss sich schließlich gleichzeitig einer Vielzahl weiterer Herausforderungen stellen. Seien es die vielfach hohen Verfahrenszahlen, sei es der sich verschärfende Fachkräftemangel oder seien es die Folgen der Digitalisierung. Auch das immer beliebtere mobile Arbeiten will organisiert sein und soll uns von persönlichen Kontakten nicht völlig abschneiden. Die Wechselwirkungen dieser und vieler weiterer Aspekte müssen gemeinsam und so zukunftweisend wie möglich gedacht und gestaltet werden.
Vor diesem Hintergrund ist die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz der Aufforderung der Koalitionsspitzen, ein Zukunftskonzept zu entwerfen, mit großer Überzeugung nachgekommen. Denn der strategische Rahmen für die umfassende Modernisierung der Justiz in Berlin muss jetzt gesetzt werden.
Reformen für eine starke und unabhängige Rechtspflege
Ziel der im Zukunftskonzept skizzierten Modernisierung ist es, die Justiz als tragende Säule des Rechtsstaats effektiv, zukunftsfähig und attraktiv auszugestalten.
Zum einen bedarf es hierfür der Aufgabenkritik. Sie bezieht sich sowohl darauf, welche Aufgaben überhaupt von der Justiz wahrgenommen werden müssen, als auch darauf, wer die Aufgaben innerhalb der Justiz wahrnimmt.
Auf Landesebene können dabei kleinere Fragen geklärt werden. Ist es etwa wirklich sinnvoll, Kirchenaustritte vor Gericht zu erklären? Und wie effektiv ist das Schiedsamt? Über solche Traditionen wird zu sprechen sein. Aber auch bundesgesetzliche Regelungen müssen auf den Prüfstand. Natürlich werden Änderungen hier weit weniger leicht zu erreichen sein. Das soll uns nicht davon abhalten, sie zu erörtern und auf geeigneten Wegen anzustoßen. Zum Thema Aufgabenkritik freue ich mich daher besonders auf eine gewinnbringende und breite Diskussion, weil die Erkenntnisse aus der Praxis besonders aufschlussreich sein werden.
Bei der gerichts- und behördeninternen Aufgabenverteilung mögen neben der immer wieder diskutierten Zuständigkeitsübertragung von einer Laufbahn auf eine andere auch ganz andere Modelle Gegenstand der Diskussion werden. Ziel muss die effiziente Arbeitserledigung sein, aber auch die Arbeitszufriedenheit aller Kolleginnen und Kollegen. Wir erwarten beispielsweise demnächst erste belastbare Erkenntnisse aus dem Einsatz von Referendarinnen und Referendaren als Richterassistenz.
Die weitaus komplexere Anforderung dürfte es zum anderen jedoch sein, die Folgen und Rahmenbedingungen der Digitalisierung zu gestalten. Ich nutze dabei bewusst das Wort Digitalisierung. Anders als bislang muss es der Anspruch der Justiz sein, nicht allein Arbeitsabläufe vom Analogen ins Digitale zu übertragen. Vielmehr müssen Arbeitserleichterungen, die durch den intelligenten Einsatz von Technik erreicht werden können, realisiert werden. Und das bedeutet auch, dass wir die Arbeitsbedingungen mitdenken müssen, unter denen solche Lösungen gewinnbringend eingesetzt werden können. Mit anderen Worten: Im Mittelpunkt stehen die Menschen, die mit ihrer Arbeit das Funktionieren des Rechtsstaats garantieren.
Das bedeutet beispielsweise, Folgen aus der beliebten mobilen Arbeit aktiv zu gestalten. Dafür sollten wir ins Gespräch darüber kommen, wie wir einerseits soziale Kontakte zwischen allen Mitarbeitenden fördern und andererseits faktischen und teuren Leerstand von Büroräumen vermeiden können. Es kann weder unser Ziel sein, dass wir einander in unseren Gerichten nicht mehr begegnen, noch, dass wir für Räume fünf Tage lang Miete und Heizung zahlen, um sie nur zwei Tage lang zu nutzen. Aber: Auch wenn wir auf eine flexiblere Raumnutzung setzen, so werden wir das klassische Einzel- oder Doppelbüro als ein wichtiges Element unter mehreren anderen Optionen erhalten. Daneben sollen Begegnungen beispielsweise über Shared Spaces, digital ausgestattete Besprechungszonen und digitale Kollaboration sowohl persönlich als auch virtuell ermöglicht werden.
Eine solche Umgestaltung der Arbeitsbedingungen steht selbstverständlich auch im unmittelbaren Zusammenhang mit Personalgewinnung und -bindung. Niemand von uns arbeitet gern in maroden Gebäuden. Und viele Kolleginnen und Kollegen beklagen, dass sie in den Nachbarzimmern keinen antreffen, mit dem sie sich bei einer Tasse Kaffee über eine Rechtsfrage austauschen können. Zugleich werden verstärkt sowohl Arbeitszeitreduzierungen wie auch ein dichteres Fortbildungsangebot eingefordert. Ein Teil des Kollegiums würde überdies technische Assistenzsysteme, optimierte Verfahrenssteuerung und nutzerzentrierte digitale Anwendungen begrüßen. Ich möchte hier die Perspektiven der in Rechtsprechung und Strafverfolgung tätigen Angehörigen aller Laufbahnen einbeziehen. Ziel ist eine Arbeitsumgebung, die Professionalität, Effizienz und Menschlichkeit fördert und miteinander in Einklang bringt.
Agilität und Resilienz: Einheitliche Prinzipien für die Justizorganisation
Das Zukunftskonzept in seiner gegenwärtigen Fassung nimmt nicht allein Rechtsprechung und Strafverfolgung in den Blick. Weil die Arbeitsbedingungen für alle, die in den Gerichten und Staatsanwaltschaften arbeiten, durch die Justizverwaltung gesteuert werden, ist auch diese Verwaltung zu erneuern. Agile Führungs- und Entscheidungsstrukturen, klare Verantwortlichkeiten und eine evidenzbasierte Steuerung aufgrund geeigneter Kennzahlen sind Ziele, die hier in besonderem Maße in den Blick genommen werden. Wie auch alle anderen Punkte wird die ministerielle Ebene diese Themen gemeinsam mit den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden diskutieren und ausarbeiten. Dies gilt ebenso für die Erarbeitung von Notfallkonzepten, krisenfesten Infrastrukturen und sonstigen Vorkehrungen, die die Resilienz der Justiz gegen Störungen erhöhen.
Ein klares Signal an die Kolleginnen und Kollegen
Kurzfristige Maßnahmen versprechen bei dem grundlegenden Wandel, vor dem die Justiz steht, keinen Erfolg. Vielmehr ist es erforderlich, die Justiz so zu stärken, dass sie auf neue Anforderungen auch in Zukunft flexibel reagieren kann. Sie muss als Dritte Gewalt den Rechtsstaat garantieren und in dieser Rolle breiten gesellschaftlichen Konsens nicht nur voraussetzen, sondern auch generieren können.
Die im Entwurf des Zukunftskonzeptes genannten Ziele sollen innerhalb des Geschäftsbereiches breit diskutiert werden. Sobald sie finalisiert sind, sollen sie schrittweise bis zum Jahr 2035 umgesetzt werden, gesteuert über konkrete Projekte, Pilotvorhaben und regelmäßige Evaluationen. Denn auch in der Umsetzungsphase ist es ein zentrales Anliegen, die Perspektive der Praxis systematisch zu integrieren. Die Justiz wird nur dann nachhaltig gestärkt, wenn alle Mitarbeitenden aktiv an der Gestaltung beteiligt sind.
Das Zukunftskonzept setzt bewusst ein Zeichen: Die Berliner Justiz bleibt ein zentraler Pfeiler des Rechtsstaates – und sie soll auch in Zukunft ein attraktiver Arbeitsort für hochqualifizierte und engagierte Juristinnen und Juristen sein.
Ich bin überzeugt: Mit gemeinsamen Anstrengungen und klarem Kompass lässt sich eine Justiz gestalten, die nicht nur funktionsfähig bleibt, sondern neue Stärke entfaltet.
Dr. Felor Badenberg, Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz
In den Blick genommen hat das Zukunftskonzept der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, stand Dezember 2024, der Richterrat Dr. Gregor Schikora, VRiLG. Kritisch zeigt er auf, wo es noch Verbesserungsbedarf und weitergehende Ideen für Reformen gibt.
Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hat ein Zukunftskonzept vorgestellt, das auf den Internetseiten des Abgeordnetenhauses eingestellt ist (https://www.parlament-berlin.de/adosservice/19/UABezPHPW/vorgang/UABezPHPW19-0262.G-v.pdf). Dieses Konzept ist inzwischen leicht überarbeitet. Die Beschäftigtenvertretungen wurden nicht beteiligt, obwohl etliche Punkte wie etwa Schließung und Zusammenlegung von Gerichtsstandorten oder die Einführung von IT-Vorhaben der Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen bedürfen. Diesen Umgang mit den Beschäftigtenvertretungen und letztlich allen Mitarbeitenden halte ich für bedenklich und für kein gutes Signal.
Mut zur echten Entlastung
Keiner in der Justiz kann die Augen vor den finanziellen Problemen und den fehlenden personellen Ressourcen verschließen. Daher ist es zu begrüßen, dass das Konzept in den Blick nimmt, von welchen Aufgaben die Justiz entlastet werden kann. Es ist allerdings unglücklich, wenn sich das Konzept dann überspitzt gesagt, konkret nur dahin äußert, dass der Bereich der Kirchenaustritte herausnehmbar ist. Das hätte nur geringes Entlastungspotenzial. Ich würde mir wünschen, dass sich das Zukunftskonzept mutig zu solchen Feldern äußern würde, die wirklich eine spürbare Entlastung versprechen. Dafür braucht es zwar weitgehend der Änderung von Bundesgesetzen. Da die anderen Bundesländer jedoch vor den gleichen Problemen stehen, bestehen m.E. gewisse Erfolgsaussichten.
Aufwand ohne Ausgleich
Ich möchte ein paar Beispiele nennen. Mit großem Aufwand an Personal- und Kosten führen wir die Referendarausbildung durch. Ein Bruchteil der Ausgebildeten findet den Weg in die Justiz. Diese Ausbildung ist keine (zwingende) Justizaufgabe, auch wenn es wichtig ist, dass die Auszubildenden im Rahmen des Referendariats die Arbeitsweise in der Justiz kennen lernen. Die Justiz erhält dafür keine angemessene Kompensation.
Mehr Recht mit weniger Instanzen?
Wie auch schon Frau Senatorin Dr. Badenberg z.B. auf einer Veranstaltung der CDU-Fraktion des Abgeordnetenhauses am 25.03.2025 zutreffend geäußert hat, ist zu überprüfen, ob noch im aktuellen Ausmaß Instanzenwege leistbar sind. Instanzenwege sind nicht durch Art.19 Abs.4 GG geboten. Das hat das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung zu - 1 PBvU 1/02 – am 30.04.2003 noch einmal bekräftigt: „Insofern reicht es grundsätzlich aus, ist in einem Rechtsstaat aber auch als Minimum zu sichern, dass die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können…“ M.E. kann ein hohes Maß an Rechtsstaatlichkeit auch mit reduzierten Rechtsmittelmöglichkeiten gewährt werden.
Einsparpotenzial Dolmetschkosten
Zu wenig Beachtung finden die hohen Kosten durch die Beauftragung von Dolmetschenden. Bei den Berliner Gerichten kamen gemäß dpa-Angaben insgesamt zuletzt mehr als 9 Millionen Euro zusammen. Allein beim Amtsgericht Tiergarten fielen 5,1 Millionen Euro an. Im Landgericht II waren es 2,2 Millionen Euro. Auch die Ausgaben für Dolmetschende an anderen Amtsgerichten, beim Verwaltungsgericht und Sozialgericht lagen im mittleren und zum Teil hohen sechsstelligen Bereich. Hier könnten ohne relevante Defizite bei der Qualität vielfach durch den Einsatz von Übersetzungssoftware, die inzwischen schon hohe Standards erreicht, größere Summen eingespart werden. Das wird von der Polizei schon so gehandhabt. Im Strafrechtsbereich untersagt das § 187 Abs.1 GVG den Gerichten. Hier sollte das Gesetz an den Stand der Technik angepasst werden.
Keine Verzögerung durch Befangenheitsanträge
Auch die Prozessordnungen könnten optimiert werden, ohne dass das die Standards der Rechtsstaatlichkeit gefährdet. Angesichts der Seltenheit erfolgreicher Richterablehnungen im Zivilprozess wäre es angebracht, dass über die Befangenheit erst im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung zu befinden ist.
Raumkonzepte mit Augenmaß!
Unabhängig vom Gesichtspunkt der Hebung von Einsparpotenzialen ist es vom Prinzip her richtig, dass das Konzept sich mit den von der Justiz genutzten Immobilien befasst. Die bundesgesetzliche vorgegebene Umstellung auf EAkten führt dazu, dass der Raumbedarf der Justiz im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaft sinkt. Man braucht perspektivisch immer weniger Platz für die Papierakten und erweiterte Home-Office-Nutzungen schaffen Raum für Shared-Office-Lösungen. Dabei muss aber auf die individuelle Situation geschaut werden. Wer regelmäßig vor Ort arbeitet, dem muss auch weiterhin "sein" Büro zugeordnet bleiben. Nicht jeder kann auch Home-Office nutzen. Denn nicht jeder lebt in Räumlichkeiten, in denen er locker ein voll ausgestattetes Büro mit mehreren großen Monitoren unterbringen kann. Manche müssten sich den Heimarbeitsplatz mit den spielenden Kindern oder ebenfalls im Home-Office arbeitenden Partnerinnen oder Partnern teilen. Insgesamt wird das Immobilienportfolio aber angepasst werden müssen. Auch aus ökologischer Sicht ist es fragwürdig, etwa im Winter massenhaft ungenutzte Büros heizen zu müssen.
Mein größter Einwand gegen das vorliegende Zukunftskonzept ist eine aus meiner Sicht praxisferne Schau auf das Thema der IT. Es wird weiter auf das Mantra gesetzt, dass eine Digitalisierung zu immer strafferen Verfahren, Resourceneinsparung und höherer Arbeitszufriedenheit führt.
Wie kommt man darauf? Es liegt keine Evaluation dazu vor und widerspricht den tagtäglichen Erfahrungen. Ständige Performance-Probleme, mangelnde Kapazitäten bei der Ausstattung mit VPN-Zugängen usw. führen nicht zu strafferen Verfahren und zu verbesserter Arbeitszufriedenheit. Mein EMail-Archiv umfasst mehrere Tetrabite. Mein größter Archivordner ist der mit den IT-Störungsmeldungen. Natürlich wird man weniger Justizmitarbeitende brauchen, die Papierakten von A nach B transportieren. Aber dafür braucht man immer mehr IT-Personal und das ist wesentlich teurer als Personal im Wachtmeisterdienst.
Mehr Klicks – mehr Arbeit
Nicht zu verkennen ist auch, dass der technische Fortschritt nicht unbedingt zu verkürzten Bearbeitungszeiten führt. Als ich 1995 beim Landgericht Berlin in einem Zivildezernat meinen Dienst antrat, da waren die Akten dünn. Denn die Anwaltschaft überlegte sehr wohl, was sie schriftsätzlich vortrug und als kopierte Anlage einreichte. Mehrbändige Akten - die sog. Gürteltiere - waren so selten, dass es Gesprächsthema im Kollegenkreis war, wenn man Mehrbänder vor dem ersten Termin hatte. Mit der Digitalisierung der Anwaltskanzleien wurden die Anwaltsschriftsätze dicker und es wurde fleißig kopiert. Auch wenn die Zahl der Gerichtsverfahren sank, so verlängerte der Leseaufwand die Arbeitslast je Fall. Mit dem elektronischen Rechtsverkehr sind alle Schranken gefallen. In die Anwaltsschriftsätze werden z.T. umfangreich Rechtsprechung, Presseberichte usw. kopiert und die Anlagen werden durch Verlinkungen und Einreichung umfangreichen vorprozessualen EMail-Verkehrs auch immer umfangreicher. Das sind alles Umstände, die uns dauerhaft begleiten werden. Es ist m.E. zumindest naiv, wenn der Zukunftsbericht lediglich "Anlaufschwierigkeiten" einräumt. Mich ärgert auch, wenn man zwischen den Zeilen auf Seite 14 des Konzepts (Stand: Dezember 24) den Vorwurf lesen kann, es könnte alles so schön werden, wenn doch nur nicht die auf ihre Unabhängigkeit pochende Richterschaft die tollen elektronischen Formulare unbenutzt ließe. Barrierefrei, ergonomische IT, deren Formulare die tägliche Arbeit erleichtern, werden erfahrungsgemäß auch von gut geschulten Mitarbeitenden benutzt.
Dr. Gregor Schikora
VRiLG
Das geht zu weit und ist ein Angriff auf den Rechtsstaat.
Die Migrationspolitik ist politisch hoch umstritten. Die einen befürworten großzügige Einwanderungsmöglichkeiten und weitreichenden Schutz von Personen, die Asylgesuche stellen, sehen in freien Migrationsmöglichkeiten eine Bereicherung unseres Landes und eine humanistische Verpflichtung. Andere verweisen auf die Herausforderungen und Grenzen der Integration von Geflüchteten, sehen eine Überforderung unseres Landes und begrüßen Maßnahmen zur Beschränkung der Zuwanderung.
Die Bundesregierung hat vor einigen Wochen Zurückweisungen an den deutschen Außengrenzen beschlossen. Sie beruft sich auf eine Dysfunktionalität der Dublin III-Verordnung und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit. Die Rechtsmäßigkeit einer solchen Zurückweisung war nun Gegenstand einer Entscheidung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts. Die Kammer beanstandete die erfolgte Zurückweisung von drei über Weißrussland, Litauen und Polen eingereisten somalischen Staatsbürgern, die auf deutschem Boden ein Asylgesuch gestellt hatten. Sie verpflichtete die Bundespolizei im Wege der einstweiligen Anordnung, den Grenzübertritt nach Deutschland zu gestatten und ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für das Asylverfahren nach der Dublin III-Verordnung einzuleiten.
An diesem Beschluss vom 02.06.2025 – VG 6 L 191/25 – (abrufbar unter https://openjur.de/u/2523392.html) entzündete sich nachfolgend ein heftiger politischer und medialer Streit. In dessen Folge wurden aber auch die beteiligten Beisitzerinnen und insbesondere der Vorsitzende Richter diffamiert und bedroht. Auf die Bedrohungslage werden wir hier nicht eingehen. Mit Ausführungen zur vermeintlich extremen politischen Ausrichtung des Vorsitzenden in seiner Jugend und seiner persönlichen parteipolitischen Auffassung wurde jedoch gezielt der Eindruck erweckt, „ein grüner Verwaltungsrichter“ habe unter Verletzung der Zuständigkeitsregeln ein Verfahren an sich gerissen, um missbräuchlich seine persönliche politische Agenda durchzusetzen. Dieses Framing war ersichtlich darauf gerichtet, diese gerichtliche Entscheidung politisch zu delegitimieren. Das über zulässige, scharfe Kritik weit hinausgehende Vorgehen bezweckte unserer Ansicht nach die Beeinflussung künftiger Entscheidungen. Das geht zu weit.
Gemeinsam mit dem Verein der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter in Berlin e.V. haben wir am 4. Juni 2025 eine Pressemitteilung herausgegeben. Dabei haben wir uns bewusst nicht zum rechtlichen Streit um die Rechtmäßigkeit von Zurückweisungen positioniert und keinerlei Wertung dazu abgegeben, ob der Bundesinnenminister diese Entscheidung zum Anlass für eine Politikänderung nehmen müsse. Zugleich wollten wir die Bedeutung und Zulässigkeit von Kritik an gerichtlichen Entscheidungen betonen. Wichtig war uns vor allem, uns als Gewerkschaft vor bedrohte Kolleginnen und den Kollegen stellen, deren Privatleben als Nachweis einer angeblich rechtsfeindlichen Entscheidung herangezogen wird. Denn keiner von uns darf wegen einer sorgfältig im Rahmen der eigenen Zuständigkeit begründeten Entscheidung zum persönlichen Feind eines politischen Lagers gemacht werden.
Die Presseerklärung hat folgenden Wortlaut:
Berufsverbände der Berliner Justiz mahnen wegen der medialen Reaktionen auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin:
Zwei Kolleginnen und ein Kollege haben in Berlin gemeinsam über eine Rechtsfrage zur Zurückweisung von Asylsuchenden entschieden. Deswegen werden sie persönlich diffamiert und bedroht. Das geht zu weit!
Kritik an gerichtlichen Entscheidungen wird durch das Recht zur freien Meinungsäußerung geschützt. Sie ist wichtig für die demokratische Diskussion und unterstützt die Entscheidungsfindung anderer Gerichte.
Etwas anderes gilt für persönliche diffamierende Angriffe auf Richterinnen und Richter. Sie sind ein Angriff auf den Rechtsstaat und damit auf uns alle.
Die Justiz mit ihren verschiedenen Spruchkörpern und Rechtsmittelinstanzen sorgt für die Einhaltung von Recht und Gesetz sowie ausgewogene und gerechte Entscheidungen. Richterinnen und Richter müssen für diese Aufgabe unbedingt gegenüber Bedrohungen und Einschüchterungen geschützt werden. Nur so können sie ihre Aufgabe unabhängig wahrnehmen.“
Die Presseerklärung wurde von einer Vielzahl von Presseorganen wiedergegeben und in ihre Berichterstattung eingebunden. Zu dem Thema haben sich auch die Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Huber, die Berliner Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz Dr. Felor Badenberg und die Präsidentin des Verwaltungsgerichts öffentlich geäußert. Auch die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat eine Stellungnahme abgegeben.
Aus Anlass der Pressemitteilung gab es viele Presseanfragen an den DRB Berlin, vom rbb, dem Tagesspiegel, dem Westdeutschen Rundfunk, der Stuttgarter Zeitung und der Jungen Freiheit. Diese haben wir sachlich kurz beantwortet. Es erreichte uns auch eine Reaktion eines Bürgers zu unserer Pressemitteilung – Zitat: „ideologisch links-grüne Scheiße“.
Der tagesaktuelle Einsatz der beiden Berliner Gewerkschaften war wichtig, um für eine unabhängige Entscheidungsfindung der Kolleginnen und Kollegen einzutreten, auch wenn solche Pressearbeit viel Kraft und Nerven kostet. Denn unsere Gesellschaft muss sich einen kritischen Diskurs über die Rechtslage erhalten, wir dürfen keine persönlich aggressive Diffamierung gegenseitiger Rechtspositionen und der gerichtlichen Entscheidungsträger zulassen.
Dr. Stefan Schifferdecker
Dies führt zu dem Vorwurf, die Hamburger Justiz „befinde sich in linkem Würgegriff“ und einem Antrag der AfD-Fraktion auf Vorbereitung einer Richteranklage.
Die Kolleginnen und Kollegen des Hamburgischen Richtervereins wollten – wie schon 2011 und 2018 – vor den Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft eine Podiumsdiskussion zu rechtspolitischen Themen veranstalten. Gemeinsam mit dem Hamburgischen Anwaltvereins e.V. (HAV) wollte der Partnerverband deutlich machen, dass die Herausforderungen für die Hamburger Justiz ein übergreifendes Anliegen sind. Ausführlich berieten die Organisatoren über den Kreis der Einzuladenden und entschieden gemeinsam, alle Parteien einzuladen, die in der zurückliegenden Legislaturperiode in der Hamburgischen Bürgerschaft vertreten waren und wieder zur Wahl standen. Wegen der Bandbreite der politischen Meinungen und der vermutlich herausfordernden Diskussion sollte die Moderation der Veranstaltung in die Hände eines professionellen Moderators gelegt werden. In der Einladung wurden u.a. folgende Themen angekündigt: Zunehmende Verfahrensdauer, sechs Monate Warten auf den Erbschein, Digitalisierung der Justiz, Strategien gegen den Fachkräftemangel; Richter- und Beamtenbesoldung, Sanierung des Strafjustizgebäudes, Justizvollzug, Pakt für den Rechtsstaat.
Protest gegen Teilnahme der AfD
Ende Januar 2025 adressierte eine Verteidigerin einen offenen Brief an den Vorstand des Anwaltvereins, in dem sie die Frage aufwarf, ob nun wieder Juristen anfingen, „den Rechtsextremen den Weg zu bahnen?“ und dem HAV vorwarf, der AfD „die Tür in die Salons weiter aufzustoßen“ und dieser „menschenverachtenden Partei“ dadurch zu helfen, „sich auszubreiten und weiter in die bürgerliche Schicht vorzudringen“. Sodann entsponn sich eine intensive Diskussion vieler Kolleginnen und Kollegen per E-Mail über den „großen Verteiler“, der für die Einladung genutzt worden war. Einige E-Mails setzten sich kritisch mit der Teilnahme der AfD an der Podiumsdiskussion, andere mit dem von der AfD benannten Diskussionsteilnehmer auseinander. Die Teilnahme der AfD führe „nicht zur Entzauberung, sondern zur Normalisierung extremer Positionen“, in weiteren Mails wurde der Vorwurf erhoben, die Einladung stelle einen „Schlag ins Gesicht“ von Kolleginnen und Kollegen dar, „die die AfD offen diskriminiert, ablehnt und am liebsten abschieben will.“ Ebenso gab es aber auch enorm viel Zuspruch für die „verantwortungsvolle Ausrichtung“ der Podiumsdiskussion in der geplanten Form und Besetzung durch den HRiV, diesen zumeist aber nicht über den „großen Verteiler“.
Unverzüglich nahm der Vorstand des HRiV per E-Mail zu der geäußerten Kritik Stellung und wies den „Vorwurf, diese Entscheidung würde Rechtsextremen den Weg bahnen und zur Ausweitung ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz verhelfen“, entschieden zurück. Die Entscheidung, eine oder mehrere Parteien nicht einzuladen, wäre eine politische, die mit der gebotenen Überparteilichkeit des HRiV nicht in Einklang zu bringen sei.
Auf diese Stellungnahme wiederum erfolgten weitere Vorwürfe, die Stellungnahme sei „geschichtsvergessen“, Überparteilichkeit bedeute nicht, unpolitisch zu sein.
Störungsdrohung und Absage
Nachfolgend zogen die Diskussionsteilnehmerinnen der Bürgerschaftsfraktion Die Linke und der Grünen ihre Teilnahme zurück und begründeten dies mit einem „Tabubruch“ der CDU im Bundestag, der gerade die Republik bewegte.
Sodann informierte das Hamburger Landeskriminalamt, dass hochwahrscheinlich eine Versammlung mit einem dreistelligen Personenkreis zu erwarten sei, welche neben lautstarken Unmutsäußerungen auch weitere Störungen erwarten lasse. Ferner hielt das LKA eine polizeiliche Begleitung durch uniformiertes Polizeipersonal, eine Eingangssicherung sowie den Einsatz eines Ordnungsdienstes für erforderlich. Die Diskussion wurde auch medial begleitet. Die Online-Ausgabe der „taz“ berichtete unter der Überschrift „Protest gegen Podiumsteilnahme - AfD spaltet Hamburger Anwaltverein“, der NDR berichtete unter der Überschrift „Aus Protest gegen AfD-Einladung: Mitglieder verlassen Anwaltverein“.
Der HRiV und HAV sagten daraufhin die Veranstaltung im beiderseitigen Einvernehmen ab. Der Fokus der Podiumsdiskussion hatte sich von der Landesjustizpolitik der nächsten Legislaturperiode entfernt und zu einem von HRiV und HAV nicht beabsichtigten Diskussionsschwerpunkt verlagert. Zudem sollte eine Podiumsdiskussion zwei berufsständischer Vereinigungen nicht unter Polizeischutz und Sicherheitsdienst durchgeführt werden.
Retourkutsche: Antrag auf Richteranklage
Im Februar zitierte ein österreichisches Onlinemagazin (Selbstbeschreibung: freiheitlich-konservativ) unter der Überschrift „Hamburger Justiz in linkem Würgegriff? E-Mail-Leak offenbart radikale Schieflage“ wörtlich aus den E-Mails der Hamburger Kolleginnen und Kollegen, die an dieses Magazin weitergeleitet worden waren. Auch das Hamburger Abendblatt berichtete nachfolgend über die Vorgänge unter der Überschrift „Interne Mails zeigen: So denken Richter und Staatsanwälte über die AfD“.
Unter Bezugnahme auf diese Berichterstattung hat die AfD-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft unter dem Betreff „Hamburger Justizskandal: Richter und Staatsanwälte stehen im Verdacht, parteipolitische Hetze über dienstliche E-Mail-Konten zu verbreiten - Einholung von Stellungnahmen vor einer möglichen Richteranklage … “ einen Antrag auf Einholung dienstlicher Stellungnahmen der in dem Antrag namentlich erwähnten Richterinnen und Richter gestellt. Eine Richteranklage soll die Möglichkeit eröffnen, Richter von ihrer Funktion zu entbinden, wenn sie ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten zeigen, welches sich massiv und aggressiv-kämpferisch gegen die verfassungsmäßige Ordnung wendet. Der AfD-Antrag wurde in der Bürgerschaftssitzung vom 26. Februar 2025 mehrheitlich mit den Stimmen der SPD, GRÜNEN, CDU und LINKEN gegen die Stimmen der AfD abgelehnt.
Der HRiV hat nachfolgend betont, dass er mit großer Sorge von den Anträgen der AfD-Fraktion Kenntnis genommen habe. Diese sieht er als einen unbotmäßigen Versuch der Einschüchterung von einzelnen Vertretern der dritten Gewalt. Die Kolleginnen und Kollegen des HRiV haben die Diskussion und die gegenseitigen Auffassungen in ihrer Mitgliederzeitschrift ausführlich dargestellt.
„Veranstaltungsabsage nutzte nur der AfD“
Der HRiV schreibt zusammenfassend (im Folgenden gekürzt): Die geplante Veranstaltung über die Hamburger Rechtspolitik sollte Ausdruck des gemeinschaftlichen … Engagements des HRiV und des HAV für Demokratie und Rechtsstaat sein. Der Vorstand ist nach wie vor der Auffassung, dass zu einer rechtspolitischen Podiumsdiskussion zur Landesjustizpolitik alle in der Hamburgischen Bürgerschaft vertretenen Parteien einzuladen waren.
Richter- und Staatsanwaltschaft haben im Ergebnis wochenlang monothematisch um den Umgang mit der AfD gestritten. Die Sachthemen, die eigentlich Gegenstand der Diskussion hätten sein sollen, sind völlig in den Hintergrund getreten. Auch ist den anderen Diskutantinnen und Diskutanten die Möglichkeit genommen worden, ihre Positionen öffentlich darzulegen. Die AfD konnte sich jeglicher Stellungnahme enthalten. Sie musste nur am Rand stehen und zusehen, wie sich andere über den Umgang mit ihr so zerstritten, dass die Podiumsdiskussion abgesagt werden musste. Anschließend konnte sie die Scherben zusammenkehren und daraus den oben benannten Antrag in die Bürgerschaft einbringen.
Dr. Stefan Schifferdecker
auf Grundlage der im April 2025 erschienenen Mitteilungen des Hamburgischen Richtervereins Nr. 1/2025 (die Ausgabe ist abrufbar unter www.richterverein.de/hamburgischer-richterverein-ev/mhr)
Die Hoffnung, bereits in der ersten Hälfte des Jahres eine Entscheidung des BVerfG zur Berliner A-Besoldung zu bekommen, hat sich leider nicht erfüllt. Auf der Website des BVerfG stehen die Verfahren 2 BvL 5/18 u.a. weiter in der Rubrik der „geplanten Entscheidungen für 2025“. Wann mit einer Entscheidung indes tatsächlich zu rechnen ist, ist aktuell völlig offen. Im Dezernat des BVR Dr. Maidowski sind nunmehr auch die Verfahren zur A, C und R-Besoldung in Bremen (2 BvL 2/16 u.a.) in dieser Rubrik ausgewiesen. Auch insofern ist indes über einen konkreten Zeitplan nichts bekannt. Nichts anderes gilt für die von BVR Dr. Wöckel vorzubereitenden Entscheidungen betreffend die saarländische A- und R-Besoldung (2 BvL 11/18). Die Amtszeit von BVR Dr. Maidowski endet spätestens im kommenden Jahr. Es bleibt zu hoffen, dass die Verfahren bis dahin zum Abschluss gebracht werden können.
Auch aus dem Bundesverband ist im Besoldungsbereich aktuell nicht viel Neues zu berichten. Das von der DRB-Besoldungskommission erarbeitete interne Diskussionspapier zur „Weiterentwicklung der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten“ soll weiterentwickelt werden. Der Bundesverband präferiert nun mehrheitlich eine von der A-Besoldung abgekoppelte, bundeseinheitliche R-Besoldung. Die Besoldungskommission wird hierzu weitere Vorschläge erarbeiten.
Patrick Bömeke
Das Gutachten kommt zu einem eindeutigen Ergebnis. Den Inhalt der Pressemitteilung der Brandenburger Kolleginnen und Kollegen vom 19. Mai 2025 geben wir hier wieder.
Die derzeitige R-Besoldung erweist sich als voraussichtlich verfassungswidrig und ist nicht in der Lage, die Attraktivität des Dienstes eines Richters oder Staatsanwalts in Brandenburg zu gewährleisten. Es bedarf daher – auch angesichts der unmittelbar bevorstehenden Pensionierungswelle – neben einer Reparaturgesetzgebung für die Vergangenheit dringend einer spürbaren und kurzfristigen Besoldungserhöhung für die Gegenwart.
Frau Dr. Prof. Gisela Färber, Finanzwissenschaftlerin an der Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer kommt in ihrem Gutachten im Auftrag des Brandenburger Richterbunds zu dem Ergebnis, dass die Besoldung der Brandenburger Richter und Staatsanwälte den Anforderungen aus dem Grundgesetz nicht gerecht wird. Das Gutachten belegt, dass die Besoldung in den untersuchten Jahren 2023 bis 2025 den Kriterien des Alimentationsprinzips des Art. 33 Abs. 5 GG nicht entspricht:
- Die untersuchten Besoldungsanpassungsgesetze in 2022 und 2024 bleiben schon hinsichtlich ihrer Begründung hinter den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zurück. Ein valider Vergleich, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, mit den Verdienstentwicklungen in der Privatwirtschaft ist den Gesetzesentwürfen nicht zu entnehmen.
- In praktisch allen untersuchten Fällen mit Kindern liegt das Nettoeinkommen unter dem Schwellenwert der Mindestalimentation. Das Kriterium des besoldungsinternen Abstandsvergleichs wird nicht eingehalten.
- Zudem bleibt seit 2020 die Besoldungsentwicklung stark hinter der Inflation zurück. Das bedeutet seit 2020 massive Realeinkommensverluste für die Brandenburger Staatsanwälte und Richter. Dazu kommt, dass in der gleichen Zeit die Arbeitgeber in der Privatwirtschaft die inflationäre Preisentwicklung durch eine sogar noch etwas bessere Verdienstentwicklung mehr als kompensiert haben.
Die Co-Vorsitzende des Brandenburger Landesverbandes Jessica Hansen erklärt dazu: „Das Gutachten bildet finanzökonomisch-fundiert ab, was viele Kolleginnen und Kollegen des Landesverbandes Brandenburg e.V. finanziell schon seit langem spüren. Insbesondere die hohe Inflation seit 2020 hat zu realen Einkommensverlusten und einer weiteren Abkopplung von den Verdiensten in der Privatwirtschaft geführt. Damit wird die Brandenburger Besoldung voraussichtlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht und riskiert neben erheblichem Unmut bei den Richtern und Staatsanwälten im Land auch eine Vielzahl von Verfahren vor den ohnehin überlasteten Verwaltungsgerichten im Land. Dazu kommt, dass es mit einer Besoldung, die hinter den Verdienstmöglichkeiten in der Privatwirtschaft zurückbleibt, sehr schwierig sein wird, die Lücken, die sich durch die erheblichen Altersabgänge in den kommenden Jahren ergeben werden, durch hervorragende Juristen zu schließen. Das Land Brandenburg hat auch in Zeiten angespannter Haushaltskassen die Zukunftsfähigkeit der Justiz über eine verfassungsmäßige und damit amtsangemessene Besoldung zu sichern und daher noch im Jahr 2025 eine Besoldungsanpassung vorzusehen.“
Das gesamte Gutachten kann auf der Homepage des Landesverbands Brandenburg eingesehen werden, unter: https://www.drb-brandenburg.de/positionen/meldungen.
Dr. Stefan Schifferdecker
→ Der Tarifvertrag für die Angestellten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen wurde am 6. April 2025 geschlossen. Bislang gibt es keine Entscheidung zur Übertragung des Ergebnisses auf die Besoldung der Bundesbeamtinnen und -beamten. Die Anpassung der Besoldung des Bundes muss durch die neue Bundesregierung auf den Weg gebracht werden. Bereits in der Vergangenheit hat die Anpassung der Besoldung mehrere Monate benötigt.
→ Kaffee ist einer der Preistreiberfaktoren beim Anstieg der Verbraucherpreise, er war im April 2025 12,2 Prozent teurer als ein Jahr zuvor. Nahrungsmittel insgesamt verteuerten sich im selben Zeitraum um 2,8 Prozent.
→ Im öffentlichen Dienst treten die neuen Tarifregeln für den Bereich der Versorgungswerke (TVV) in Kraft. Im Rahmen der Tarifverhandlungen zum TVöD haben sich Arbeitgeber und Gewerkschaften auf eine Reform des gesamten Tarifwerks geeinigt. Das komplexe Verfahren führt zu Entgeltsteigerungen von insgesamt 4,7 bis 7,8 Prozent. Zudem werden zum 1. Juni auch die Zuschläge für Stadtwerke, die den TVV anwenden, angehoben.
→ Die Preise für Energieprodukte lagen um 5,4 % niedriger als im Vorjahresmonat. Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex – lag im April und Mai 2025 bei 2,1 %. Die Verbraucherpreise insgesamt stiegen von April 2021 bis April 2025 um 18,8 Prozent.
→ Für Pflegekräfte, die unter den TVöD Pflege – vor allem im Bereich der Kommunen – fallen, bringt ein neuer Tarifabschluss zu April 2015 eine Erhöhung der Tabellenentgelte um drei Prozent, mindestens aber um 110 Euro. Ab dem 1. Mai 2026 erfolgt eine weitere Anhebung um 2,8 Prozent.
→ Die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie erhalten eine einmalige Sonderauszahlung von 600 Euro sowie ab April 2025 um 2,0 Prozent sowie ab 1. April 2026 um weitere 3,1 Prozent erhöhte Löhne. Auch das tarifliche Zusatzgelt steigt von 18,5 Prozent auf 26,5 Prozent, wovon die unteren Entgeltgruppen stärker profitieren.
Dr. Stefan Schifferdecker
Diese Regelung verstößt unserer Ansicht nach gegen Rechtsgrundsätze, wirkt demokratieschädigend und ist politisch unklug.
Die Senatsverwaltung für Finanzen plant die Ausführungsvorschriften über die Ausschreibung von Stellen (AV Stellenausschreibung) zu ändern. Diese Verwaltungsvorschrift konkretisiert § 8 Abs. 1 i.V.m. § 114 Landesbeamtengesetz und gilt für Stellenausschreibungen des mittelbaren und unmittelbaren Landesdienstes. Die AV Stellenausschreibung enthält überwiegend nachvollziehbare Regelungen, um eine zügige, unbürokratische und unangreifbare Besetzung von Stellen zu gewährleisten. Sinnvoll ist beispielsweise ein Verzicht auf Stellenausschreibungen, wenn Stellen mit beamteten Dienstkräften besetzt werden sollen, die aufgrund einer öffentlichen Stellenausschreibung bereits als angestellte Dienstkräfte im Landesdienst tätig sind. Gleiches gilt, wenn ein besonderes politisches oder persönliches Vertrauensverhältnis zur Hausleitung erforderlich ist. Dies sind persönliche Referentinnen und -referenten, Pressesprecherinnen und Pressesprecher sowie Referentinnen und Referenten für Öffentlichkeitsarbeit, die jeweils befristet für die Dauer einer Legislaturperiode besetzt werden.
Mit deutlichem Nachdruck wenden wir uns aber gegen eine geplante Regelung nach der u.a. für die Ämter der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts in Berlin und der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts in Berlin keine Ausschreibungspflicht bestehen. Wir fordern, diese rechtswidrige und demokratieschädigende Regelung aus dem Entwurf der AV Stellenausschreibung ersatzlos zu streichen.
Die geplante Neuregelung verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, den Grundsatz des Parlamentsvorbehaltes sowie mit Blick auf die gebotene Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften gegen europäisches Recht. Das Land Berlin braucht für diese herausragenden Stellen der Berliner Justiz unabhängige Köpfe, deren Besetzung weiterhin in einem offenen Auswahlverfahren und nach dem Prinzip der Bestenauslese erfolgen muss.
Die Neuregelung erweckt den Eindruck, das Land habe Angst vor einem an Art. 33 Grundgesetz ausgerichteten offenen Bewerbungsverfahren und strebe für diese Ämter wie für Referentenstellen „ein besonderes politisches oder persönliches Vertrauensverhältnis zur Hausleitung“ an. Die Besetzung dieser Ämter muss über jeden Verdacht einer Stellenvergabe nach Parteibuch oder Seilschaft erhaben sein. Die geplante Neuregelung ermöglicht jedoch gerade solche Vorwürfe auch gegenüber herausragenden Führungspersönlichkeiten der Berliner Justiz und könnte damit unserem Rechtsstaat nachhaltig schaden.
Unsere Bedenken gelten auch hinsichtlich der Besetzung des Amtes der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofs. Das Land Berlin braucht auch hier eine Bestenauslese und darf das Amt nicht durch die genannten Verdachtsmöglichkeiten beschädigen.
Dr. Stefan Schifferdecker
Die neuen Regelungen sind zwar klarer strukturiert, leichter verständlich und übernehmen einige unserer Anregungen aus einer früheren Stellungnahme. Sie reichen aber nicht aus.
Die Senatsverwaltung für Finanzen beabsichtigt weiterhin eine Änderung der „Ausführungsvorschriften über Rechtsschutzmaßnahmen in Zivil- und Strafsachen für Bedienstete des Landes Berlin (AV Rechtsschutz)“. Auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschriften wird Beschäftigten des Landes Unterstützung für eine Rechtsverteidigung gewährt, wenn sie wegen einer dienstlichen Verrichtung oder einer dienstlichen Tätigkeit in Straf- oder Zivilsachen in Anspruch genommen werden. Grundlage der AV Rechtsschutz ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Bediensteten (§ 45 Satz 2 Beamtenstatusgesetz). Wir hatten zu einer geplanten redaktionelle Überarbeitung bereits Anfang 2022 Stellung genommen. (Link: https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/justizthemen/justizthema/news/aenderung-der-av-rechtschutz-geplant) Nach einer umfangreichen Überarbeitung, mit der auch Anregungen von uns übernommen wurden, erhielten wir erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.
Aus unserer Sicht wäre es zu bevorzugen, wenn der Dienstherr in den von der AV Rechtsschutz umfassten Fällen nicht nur Darlehen für die Rechtsverteidigung gewährt, sondern stets und vollumfänglich Kosten des Rechtsschutzes als Zuschuss übernimmt. Denn der Rechtsstreit, dessen Verfolgung die AV Rechtsschutz unterstützen soll, wird stets durch die Ausübung des Dienstes veranlasst. Wer wegen der Ausübung des Dienstes persönlich verklagt wird, soll diesen Streit weiterhin nur mit einem Darlehen des Dienstherrn und hohen Eigenbeteiligungen finanzieren. Sowohl das Arbeitsrecht als auch das Beamtenrecht enthalten jedoch ausreichend Möglichkeiten für einen im Einzelfall mal gebotenen Regress gegenüber der oder dem Beschäftigten. Die Fürsorgepflicht gebietet es unserer Ansicht, dass das Land Berlin sich durch großzügigere Zuschussregelungen schützend vor seine Beschäftigten stellt.
Im Übrigen haben wir eine Stärkung der Rechtsposition der Beschäftigten gefordert, Formulierungen angemahnt, die weniger Misstrauen gegenüber den Beschäftigten zeigen sowie eine Reduzierung der zu hohen Eigenbeteiligungen für den höheren Dienst und eine bessere Steuerung der Ermessensausübung verlangt.
Dr. Stefan Schifferdecker
Das OLG Frankfurt/Mai hat in einem Presseverfahren mit Urteil vom 8. Mai 2025 – 16 U 11/23 – entschieden, dass eine Kollegin in einem Buch mit vollen Namen benannt werden darf.
Eine Kollegin ist in einem Buch mit dem Titel „Rechte Richter“ mit vollständigem Namen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren genannt worden, das sie als Vorsitzende der Strafkammer geleitet hatte. Im Buch wird eine Äußerung aus einer mündlichen Urteilsbegründung wiedergegeben. Die Richterin verlangte daraufhin vom Verlag Unterlassung des Buchvertriebs mit ihrer vollen Namensnennung. Sie hat geltend gemacht, schon wegen des Buchtitels und des Klappentextes würden Leser sie der Gruppe von Richtern und Staatsanwälten zuordnen, die einer bestimmten Partei nahestehen. Der ihr vorgeworfene Deal sei in der Praxis der Strafverfahren üblich.
Mit ihrem Anliegen bleib sie vor dem LG und dem Pressesenat des OLG erfolglos. Nach Abwägung der Interessen der Beteiligten, so das Gericht, habe die Richterin keinen Anspruch, dass das Buch ohne Nennung ihres Namens in den Verkehr gebracht wird. Zwar sei die Namensnennung geeignet, sie in ihrem persönlichen und beruflichen Ansehen zu beeinträchtigen. Das Interesse des Buchverlags auf Meinungsfreiheit und der Wahrnehmung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an Berichterstattung überwiege aber. Ein Vorrang des Persönlichkeitsinteresses sei hingegen anzunehmen, wenn die an der Rechtspflege mitwirkenden Personen erhebliche Belästigungen oder eine Gefährdung zu befürchten hätten, was nach Ansicht des Pressesenats nicht der Fall sei. Das Persönlichkeitsrecht der Verfahrensbeteiligten kann auch dann überwiegen, wenn unwahre oder entstellte Tatsachen über deren Tätigkeit in jenem Verfahren berichtet werden oder eine auf unwahrer Tatsachengrundlage beruhende abschätzige Meinung geäußert wird, die der Senat nicht annahm. Eine über das Bekanntwerden ihrer Mitwirkung an dem Strafverfahren und ihre Einschätzung der Beweislage hinausgehende Prangerwirkung konnte das Gericht nicht erkennen. Die Kollegin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dr. Stefan Schifferdecker
Vom 9. bis 11. April 2025 fanden anlässlich der Bundesvertreterversammlung auch die halbjährlichen Treffen der Landes- und Fachverbandsvorsitzenden und des Bundesvorstandes statt. Gegenstand der lebhaften Diskussionen in der vom Landesverband Berlin geleiteten Sitzung der Landes- und Fachverbandsvorsitzenden waren Überlegungen zur Weiterentwicklung der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten. Mehrheitlich favorisiert wurde dabei die (langfristige) Abkoppelung der R-Besoldung von der Beamtenbesoldung und Einführung einer bundeseinheitliche R-Besoldung, die mindestens auf bayerischem Niveau liegen sollte. Ein weiteres Thema war die Resilienz der Justiz gegenüber extremen Parteien. Angesichts der Bedeutung dieses Themas für die Gerichte und Staatsanwaltschaften, aber auch der unterschiedlichen Erfahrungen im Umgang mit Vertretern extremer Parteien sprachen sich alle Beteiligten für weitere verbandsinterne Abstimmung aus. Weitere Themen waren die „Vergütung“ für Eil- und Bereitschaftsdienste der Richter und Staatsanwälte, Änderungen bei den für Mitglieder optionalen Versicherungen und die Attraktivität der Mitgliedschaft im DRB für Staatsanwälte und Pensionäre.
In der Sitzung des Bundesvorstandes stand die Vorbereitung der Bundesvertreterversammlung im Vordergrund. Neben dem Bericht der Vorsitzenden und des Präsidiums waren auch hier Fragen der Besoldung, der Bereitschaftsdienste und der Personalbedarfsberechnung Thema.
In der sich ab Mittag des 10. April 2025 anschließenden Bundesvertreterversammlung bildeten im Anschluss an die Berichte des Präsidiums und den Kassenbericht die Entlastung des bisherigen Präsidiums und die Neuwahlen den Schwerpunkt. Als neue Vorsitzende wurden die Vizepräsidentin des Landgerichts Traunstein Andrea Titz und das langjährige Präsidiumsmitglied Richter am Bundessozialgericht Achim Scholz sowie zahlreiche neue Präsidiumsmitglieder gewählt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung des Bundesverband am 10. April 2025 Bezug genommen (www.drb.de/newsroom/presse-mediencenter/nachrichten-auf-einen-blick/nachricht/news/deutscher-richterbund-waehlt-neue-verbandsspitze).
Katrin-Elena Schönberg
Damit die Interessenvertretung der Kolleginnen und Kollegen in der Probezeit nicht nur eine isolierte Angelegenheit in Bundeslandgrenzen bleibt, organisiert der DRB mindestens einmal jährlich ein Treffen der Assessorenvertreterinnen und -vertreter aller Bundesländer. Es fand diesmal im April in der Zentrale des DRB Bundesverbandes in Berlin statt und bot jede Menge Gelegenheit, über den Tellerrand zu schauen. Wir tauschten Eindrücke und Ideen aus, nahmen wahr, welche Gemeinsamkeiten wir haben und konnten weitere Lösungen diskutieren.
Im Mittelpunkt standen diesmal die Diskussion um die Notwendigkeit der Weiterentwicklung der Justiz und gebotene Veränderungen in der Probezeit zur Erhöhung der Attraktivität und Verbesserung der Arbeitsverhältnisse für unsere jungen Kolleginnen und Kollegen. Als Produkt ist ein Papier entstanden, das die Konzepte und Vorschläge bündelt. Dieses Eckpunktepapier verfolgt zum Beispiel das Anliegen, mehr Transparenz und Planbarkeit in die Probezeit hineinzubringen, Kolleginnen und Kollegen am Berufsanfang in den Stationen zu entlasten und besser zu begleiten sowie eine Willkommens- und Wertschätzungskultur zu etablieren bzw. zu vertiefen. Vorgeschlagen wurde auch, eine rege Feedbackkultur zu etablieren und den bunten Strauß der Benefits in den Blick zu nehmen, um die Attraktivität zu erhöhen.
Wir haben uns entschieden, das Eckpunktepapier auf unserer Homepage für jedermann zugänglich zu machen. Wir freuen uns hierzu über Ihr und Euer Feedback (www.drb-berlin.de → Kolleginnen und Kollegen in der Probezeit). Das Papier bleibt im Fluss und wird stetig weiterentwickelt.
Nachdem die Wahl für die Präsentation der Ergebnisse der Versammlung auf mich fiel, durfte ich die Inhalte unseres Treffens am Folgetag auch auf der Bundesvertreterversammlung des DRB vorstellen. Wir trafen hier auf offene Ohren und erhielten sehr positives Feedback. Von der Mentalität „Da mussten wir alle mal durch“ war hier jedenfalls wenig zu spüren. Wir sind deshalb sehr zuversichtlich, mit unseren Anliegen gut Gehör zu finden und weitere kräftige Schritte nach vorn zu machen.
Daniel Uhlig
Der Bundesverband möchte eine Arbeitsgemeinschaft Familien- und Betreuungsrecht gründen. Dafür sucht er interessierte Kolleginnen und Kollegen, die in der Arbeitsgemeinschaft mitwirken möchten. Vor allem soll es darum gehen, bei etwaigen familienrechtlichen Reformvorhaben der neuen Koalition Einschätzungen abzugeben und im Bedarfsfall im Team Stellungnahmen des DRB zu erarbeiten.
Eine Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft verpflichtet Sie nicht, ein bestimmtes Arbeitspensum zusätzlich zu erledigen oder an Veranstaltungen teilzunehmen. Es ermöglicht aber, Praxiserfahrung und Weitsicht früh in etwaige Gesetzgebungsprozesse und Reformvorhaben einzubringen. Es lohnt sich, die besonderen Interessen der Kolleginnen und Kollegen im Familien- und Betreuungsrecht mit Fachleuten aus dem ganzen Bundesgebiet zu diskutieren und gemeinsam im Vorfeld gesetzlicher Änderungen fachkundig zu platzieren.
Sollten Sie Interesse an einer Mitarbeit haben, melden Sie sich bei uns. Schreiben Sie uns eine E-Mail an geschaeftsstelle@drb-berlin.de mit Ihrem Namen und ein, zwei Sätzen zur Berufserfahrung und/oder ihrem fachlichen Interesse. Wir melden die Interessierten gegenüber dem Bundesverband. Wir gehen davon aus, dass alle Interessierten berücksichtigt werden können, bei hoher Beteiligung treffen wir in Abstimmung mit Ihnen eine gerechte Auswahl.
Der Vorstand
Am 8. Mai 2025 fand für die Mitglieder des Richterbundes und Begleitung im Berliner Kupferstichkabinett eine Führung durch die Sonderausstellung "Kosmos Blauer Reiter" statt. Die vom Museum ausgegebene Höchstzahl von 20 Teilnehmern war schnell erreicht. Das Berliner Kupferstichkabinett verfügt über eine umfangreiche Sammlung von Werken des Blauen Reiter. 1911 in München von Wassily Kandinsky und Franz Marc gegründet, trat der Blaue Reiter in Form von Ausstellungen und einem gleichnamigen Almanach in Erscheinung. Zum engen Umfeld gehörten u.a. auch Gabriele Münter, August Macke, Alfred Kubin und Ernst Ludwig Kirchner. Mit der Galerie „Der Sturm“ war Berlin Schauplatz für den Blauen Reiter, dessen Aktivitäten 1914 mit dem Ausbruch des Ersten Weltkriegs ein jähes Ende fanden.
Margit Böhrenz
Berufsverbände der Berliner Justiz mahnen wegen der medialen Reaktionen auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin:
Zwei Kolleginnen und ein Kollege haben in Berlin gemeinsam über eine Rechtsfrage zur Zurückweisung von Asylsuchenden entschieden. Deswegen werden sie persönlich diffamiert und bedroht. Das geht zu weit!
Kritik an gerichtlichen Entscheidungen wird durch das Recht zur freien Meinungsäußerung geschützt. Sie ist wichtig für die demokratische Diskussion und unterstützt die Entscheidungsfindung anderer Gerichte.
Etwas anderes gilt für persönliche diffamierende Angriffe auf Richterinnen und Richter. Sie sind ein Angriff auf den Rechtsstaat und damit auf uns alle.
Die Justiz mit ihren verschiedenen Spruchkörpern und Rechtsmittelinstanzen sorgt für die Einhaltung von Recht und Gesetz sowie ausgewogene und gerechte Entscheidungen. Richterinnen und Richter müssen für diese Aufgabe unbedingt gegenüber Bedrohungen und Einschüchterungen geschützt werden. Nur so können sie ihre Aufgabe unabhängig wahrnehmen.
Anna Rueß
Verein der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter in Berlin e.V.
Katrin-Elena Schönberg und Dr. Stefan Schifferdecker
Deutscher Richterbund – Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – Landesverband Berlin e.V
Kontakt für Rückfragen: berlin(at)bdvr.de oder stefan.schifferdecker(at)drb-berlin.de
Korrekturhinweis: Wir haben die Pressemitteilung per E-Mail mit dem Betreff "BDVR Berlin / DRB Berlin - gemeinsame Pressemitteilung" versandt. Diese Formulierung war nicht korrekt. Die Abkürzung BDVR bezeichnet den Bundesverband unserer Kolleginnen und Kollegen mit Sitz in Berlin. Richtig wären die Abkürzungen "VRiV Berlin / DRB Berlin..." gewesen. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.
Die beiden Assessorenbeauftragten des DRB Berlin haben eine Umfrage unter den Kolleginnen und Kollegen in Probezeit gestartet. Abgefragt wird das Meinungsbild zu vielen wichtigen Themen des Berufs. Zum Beispiel:
Wie modern sind die Fachprogramme?
Wie konkurrenzfähig ist die Bezahlung?
Und wie gut werden Wünsche an Stationen bei den Zuweisungen berücksichtigt?
Schließlich werden auch offene Fragen gestellt: Jede/r kann mitteilen, was er/sie gern ändern würde und was er/sie als besonders bewahrenswert ansieht.
Wir verzeichnen bereits eine rege Teilnahme und werden die gewonnenen Erkenntnisse einsetzen, um auf die gebotene Weiterentwicklung der Berliner Justiz hinzuwirken.
Hier weitere Informationen zu Kolleginnen und Kollegen in der Probezeit .
Sehr geehrte Frau Senatorin Dr. Badenberg, sehr geehrter Herr Tegtmeier, sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Gelegenheit, zu dem beabsichtigten Zweiten Gesetz zur Änderung des Berliner Richtergesetzes Stellung nehmen zu können und möchten uns wie folgt äußern: Wir begrüßen es sehr, dass das Land Berlin nach Einräumung der Verlängerungsoption für Staatsanwältinnen und Staatsanwälten nun auch den Richterinnen und Richtern die Möglichkeit eröffnet, den Eintritt in den Ruhestand über die gesetzliche Altersgrenze hinaus zu schieben. Dadurch und mit der vorgeschlagenen Altersgrenze von 68 Jahren nähert sich das Berliner Richtergesetz dem Richterrecht in Brandenburg an, was das Bestreben, das Richterrecht der beiden Länder anzugleichen, mit Leben erfüllt. Wir schlagen – lediglich zur Abrundung der vorteilhaften Regelungen – ergänzend Änderungen vor:
Verkürzung der Mindestverlängerungszeit
Das brandenburgische Recht eröffnet den Richterinnen und Richtern die Möglichkeit, den Ruhestand auch um weniger als sechs Monate hinaus zu schieben. Diese flexiblere Regelung halten wir im Interesse der Kolleginnen und Kollegen für vorzugswürdig. Mit Blick auf den mit einer Antragstellung verbundenen Aufwand sehen wir gleichwohl die Notwendigkeit eines Mindestzeitraums und schlagen daher eine Verkürzung der Mindestzeit in §§ 3 und 104 des Entwurfs auf drei Monate vor.
Kürzere Antragsfrist in Ausnahmefällen
Nachvollziehbar verlangt der Gesetzentwurf eine Antragstellung spätestens ein Jahr vor dem Eintritt in den Ruhestand. In Einzelfällen kann jedoch auch ein kurzfristiges Hinausschieben des Ruhestandes insbesondere in einem dienstlichen Interesse liegen, z.B. bei Verzögerungen in einem Strafprozess oder in einem wichtigen Stellenbesetzungsverfahren. Wir regen an, bei Vorliegen eines besonderen Interesses in Ausnahmefällen eine Antragstellung spätestens binnen drei Monaten zu ermöglichen.
Antragswiederholung ermöglichen
Während die Übergangsregelung in § 104 Abs. 2 des Entwurfs die Möglichkeit vorsieht, einen Antrag zu wiederholen, fehlt eine solche Regelung in § 3 für die Fälle der weniger als zwölfmonatigen Verlängerung. Auch wenn diese Verlängerung sehr selten beantragt werden dürfte, besteht aus unserer Ansicht – wie im Anwendungsbereich des § 104 Abs. 2 des Entwurfs – ein Bedarf, um dienstliche Belange zu berücksichtigen und Flexibilität als familienfreundlicher Arbeitgeber zu ermöglichen. Wir schlagen vor, § 3 Abs. 2 des Entwurfs um die aus § 104 Abs. 2 des Entwurfs entnommene Regelung zu ergänzen und in der Übergangsregelung lediglich darauf zu verweisen. Um klarzustellen, dass der Wiederholungsantrag nicht dieselbe Zeitspanne des ersten Verlängerungsantrages umfassen muss, schlagen wir zudem vor, das Wort „der Antrag“ in „ein Antrag“ zu tauschen.
Vorschlag
Danach schlagen wir folgende Fassung der Neuregelungen vor (hier nicht dargestellt):
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stefan Schifferdecker, Dr. Patrick Boemeke, Dr. Volker Nowosadtko
Durch die vom Co-Vorsitzenden des DRB Berlin geäußerte Kritik am Vorgehen der Justizverwaltung fühlten sich einige Kolleginnen und Kollegen verletzt. Dies hat zu heftigen Reaktionen geführt. Wir haben das Thema im Vorstand intensiv diskutiert und das Für und Wider einer Absenkung zusammengetragen.
Ausgangslage
Die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hat erneut die Einstellungskriterien für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Probe abgesenkt. Das geht aus Stellenanzeigen hervor, die seit August 2024 mindestens 6,5 Punkte im zweiten Staatsexamen und eine Gesamtnote von 14 Punkten in beiden Examina verlangen. Zuvor waren 7 Punkte bzw. insgesamt 15 Punkte erforderlich. Schon in den vergangenen Jahren hatte das Land Berlin die Einstellungskriterien abgesenkt: So waren 2018 noch 8 Punkte im zweiten Staatsexamen erforderlich. Die Einstellungsvoraussetzungen in den Richterdienst wurden nicht weiter abgesenkt.
Justizsenatorin Dr. Badenberg begründet den Schritt laut Presseberichten mit starkem Personalmangel bei gleichzeitig gestiegenem Bedarf an Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Anfang des Jahres 2024 waren nur 378 von 425 vorgesehenen Stellen besetzt. Es gebe schlicht zu wenig Bewerberinnen und Bewerber, so Dr. Badenberg, deshalb habe man sich entschieden, die Anforderungen herabzusetzen. Die Absenkung sei zunächst nur vorübergehend und solle evaluiert werden. Es werde aber auf fachspezifische Zusatzqualifikationen geachtet. Der CDU-Abgeordnete Sven Rissmann verweist außerdem auf die dreijährige Probezeit als Mechanismus, um sicherzustellen, “dass am Ende nur die Besten in den Dienst kommen."
Kritik und Gegenkritik
Der Vorsitzende des DRB Berlin Dr. Schifferdecker hat auf Anfrage von Journalistinnen deutliche Kritik an der Praxis des Landes Berlin geübt. In Interviews mit rbb24, der rbb-Abendschau und dem beckverlag hat er die Ansicht vertreten, dass mit der weiteren Absenkung der Noten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Qualitätsanspruch aufgegeben werde, den der Staat bei der Personalpolitik in der Justiz haben müsse. Den offensichtlichen Nachwuchsproblemen dürfe nicht allein durch eine Absenkung der Einstellungsvoraussetzungen begegnet werden, sondern es müsse die Attraktivität der Justiz wieder gesteigert werden – insbesondere durch eine bessere und halbwegs konkurrenzfähige Bezahlung. Dabei hat er das Missverhältnis zwischen steigenden Examensnoten und sinkenden Einstellungsvoraussetzungen bemängelt und die Herausforderungen einer Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft betont. Eine pointierte Formulierung hat Eingang in die Berichterstattung des rbb gefunden, was sowohl heftige Kritik („borniert“, „Selbstüberhöhung und Ahnungslosigkeit“, „verbaler Fehltritt“ eines „weißen Mannes“) als auch Zustimmung („endlich klare Worte“) hervorgerufen hat.
Argumente
Im Vorstand des DRB haben wir das Thema intensiv und kontrovers diskutiert. Ist es wichtiger, die leeren Schreibtische zu besetzen, damit die Arbeit erledigt wird? Oder schadet eine Absenkung der Anforderungen der Qualität und Effektivität der Arbeit und verhindert künftig eine bessere Bezahlung, weil offene Stellen nun besetzt werden können? Wie viel Bedeutung sollte den Examensnoten beigemessen werden?
Festzustellen ist, dass sich die Examensnoten seit Jahren stetig verbessern. Während im Jahr 2002 13,34 % der Geprüften ein Vollbefriedigend und 37,35 % ein Befriedigend erhielten, waren es zehn Jahre später 24,3 % bzw. 44,4 %. Im Jahr 2022 erhielten doppelt so viele Geprüfte ein Gut wie vor 20 Jahren, 22,4 % ein Vollbefriedigend und 49,30 % ein Befriedigend. Die Nichtbestehensquote sank von 21,56 % im Jahr 2002 auf 10,0 % im Jahr 2022. Damit erfüllen heute weit über 50 % der Absolventinnen und Absolventen die formalen Notenanforderungen für eine Einstellung in den höheren Justizdienst, was in starkem Kontrast zu der 10-%-Orientierung des BVerfG zur Bestenauslese steht (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, Rn. 152; deutlich auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16, Rn. 84: “Die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug genommene Größenordnung der besten 10 % der Absolventen ist nicht annähernd erreicht.”).
Gleichwohl senkt das Land Berlin die Einstellungsvoraussetzungen, da nicht mehr genügend Absolventinnen und Absolventen eine Tätigkeit in der Justiz – insbesondere bei der Staatsanwaltschaft – anstreben. Dies legt den Schluss nahe, dass eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht mehr interessant genug und damit nicht mehr konkurrenzfähig ist. Einige führen dies darauf zurück, dass die Anwaltskanzleien mit ihren Lohnangeboten für Berufseinsteiger weit davongezogen sind. Andere sehen die Ursachen eher in unattraktiven Arbeitsbedingungen eines eingestaubten Arbeitgebers, etwa einer in die Jahre gekommenen IT- und Raumausstattung, aber auch in einem zu starren Dienstrecht und in einer nicht ausreichenden Unterstützung von neuen Kolleginnen und Kollegen.
Nach einhelliger Auffassung stiehlt sich der Dienstherr mit der Notenabsenkung aus der Verantwortung, mit insgesamt attraktiven Bedingungen für ausreichend Nachwuchskräfte interessant zu sein.
Für teils scharfe Kritik an dieser Absenkung sorgt die Befürchtung, rein statistisch würden langfristig die Qualität und Effektivität der Arbeit, die Aussicht auf bessere Arbeitsbedingungen und auf eine konkurrenzfähige Bezahlung sinken. Hinzu komme, dass bei einer Absenkung der Noten das Gewicht potentiell eher diskriminierungsanfälliger Umstände für die Einstellungsentscheidung (nämlich der Eindruck in einem ca. einstündigen Auswahlgespräch) zunehmen könnte. Insofern bestand im Vorstand weitgehend Einigkeit, dass die vermeintlichen Qualitätssicherungen unrealistisch sind: In dem ca. einstündigen Auswahlgespräch dürfte keine wirkliche Möglichkeit bestehen, fachspezifische Kenntnisse belastbar abzuprüfen. Herangezogen werden könnten allenfalls etwaige Vorerfahrungen. Auch der Einwand, man habe ja immer noch die Probezeit, um auf die Qualität zu achten, ist wenig belastbar: So wurde im Vorstand darauf hingewiesen, dass eine rechtssichere Verweigerung der Übernahme in die Lebenszeiternennung selbst bei erheblichen Minderleistungen selten durchsetzbar ist. Zumal sich Berlin dies gar nicht leisten könnte, wenn sich substantielle Übernahmeverweigerungen herrumsprächen. Im Vorstand wurde auch betont, dass unabhängig vom Streit um Examensnoten jedenfalls anekdotische subjektive Einschätzungen wenig hilfreich seien: So könne es natürlich Absolventen mit „befriedigenden“ Examina geben, die dann in der Praxis wunderbare Arbeit machen. Aber was folge hieraus? Und v.a., müssten wir dann nicht genauso anekdotische Berichte gelten lassen, wonach eine Gut-Absolventin die besonders schwierigen Fälle viel besser in den Griff bekomme als eine andere Kollegin, oder jemand einen Befriedigend-Kollegen zu kennen meine, den er als schwach empfinde? Solche Diskussionen wurden als ziemlich subjektiv eingeordnet.
Den Sorgen vor Qualitätseinbußen wird entgegengehalten, dass es Aufgabe des DRB Berlin sei, Gewerkschaft für alle Kolleginnen und Kollegen zu sein, und dass eine Überbetonung der Noten sowohl verdiente wie auch neue Kolleginnen und Kollegen herabwürdige, die ihren Dienst ohne vollbefriedigend angetreten haben und seither hervorragende Arbeit leisten. Dabei wird auch zu bedenken gegeben, wie wichtig es sei, dass der Rechtsstaat zügig arbeite, wofür eine ausreichende Anzahl an Kolleginnen und Kollegen unerlässlich sei. Was helfe ein hoch gehaltener Qualitätsanspruch, wenn die Verbliebenen in Arbeit versinken?
Der Dienstherr selbst scheint jedenfalls durchaus zu befürchten, dass mit einer Absenkung der Notenanforderungen eine Qualitätseinbuße einhergehen könnte. Andernfalls hätte er sich wohl kaum dazu entschieden, die Notenabsenkung nur bei Stellenausschreibungen für potentielle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vorzunehmen. Auch die damit zum Ausdruck kommende andere Bewertung der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit sehen wir kritisch.
Außer Frage steht, dass der Einsatz für Qualität in der Justiz weder die Leistungen der dienstälteren noch der neuen Kolleginnen und Kollegen mit befriedigenden Examina herabwürdigen soll und darf. Wir sind uns zudem einig, dass die Arbeit der prüfenden Kolleginnen und Kollegen nicht pauschal in Abrede gestellt werden darf. Die Vielzahl der für die Examina vergebenen Noten sichert nach unserer Auffassung statistisch einen validen Maßstab für den Vergleich der geprüften Personen. Wir sind überzeugt, dass sich die prüfenden Kolleginnen und Kollegen bemühen, ein Höchstmaß an Objektivität an den Tag zu legen und dass bereits erfolgte Veränderungen Ungerechtigkeiten in der Notenbewertung abgemildert haben.
Ausblick
Im wichtigen Streit mit dem Land Berlin wollen wir weiterhin sicht- und hörbar sein, jedoch künftig noch mehr Sorgfalt darauf verwenden, die Kolleginnen und Kollegen im gemeinsamen Einsatz für eine bessere Justiz nicht durch überspitzte Formulierungen zu spalten.
Letztlich sollten wir hier wohl darauf achten, uns nicht an Nebenschauplätzen zu verlieren: Wenn die Einstellungsnoten gesenkt werden, sollte nicht im Vordergrund stehen, ob auch Bewerberinnen und Bewerber mit einem “befriedigend” noch gute Richterinnen und Richter sein können. Vielmehr sollten wir herausstellen, dass politische Rechtfertigungsversuche, man wolle die “Besten” eben auch in den unteren Notengruppen suchen, schlicht vorgeschoben sind. Der Besoldungsgesetzgeber sollte sich die Blöße geben: Er senkt die Anforderungen nicht, weil er neue Wege gefunden hat, die “Besten” anderweitig zu finden. Er senkt die Anforderungen, weil seine Bedingungen eben nicht mehr hinreichend attraktiv sind. Entsprechend muss der Rechtfertigungsdruck zurück zur Politik gespielt werden: Wenn es dort heißt, das Absenken der Noten sei “notwendig”, um “dringend” Stellen zu besetzen, dann müssen wir die Diskussion dorthin zurücktragen, weshalb denn dies “notwendig” sein soll, und nicht vielmehr ein Drehen an der anderen Stellschraube: Nämlich u.a. endlich eine attraktive, mindestens aber angemessene oder vielleicht auch nur verfassungsmäßig gerade noch zulässige Besoldung herbeizuführen.
Die Diskussion um die Einstellungsnoten wird uns wohl weiter beschäftigen. Welche Position der DRB Berlin einnehmen sollte, möchten wir gern mit Ihnen gemeinsam diskutieren. Der Vorstand freut sich deshalb auf Rückmeldungen der Mitglieder.
Dr. Daniel Holznagel, Anna Radke, Dr. Stefan Schifferdecker




Auch der rbb recherchiert zu aktuellen Missständen. Helfen Sie mit.
Richter:innen und Staatsanwält:innen sind zunehmend Gefährdungslagen ausgesetzt, die nicht nur ihre Arbeitsbedingungen, sondern auch ihre private Sicherheit sowie die ihrer Familien betreffen können. So wirken Gefährdungslagen mit Dienstbezug nicht selten auch in den außerdienstlichen Bereich und die Privatsphäre hinein, seien es unerwünschte Kontaktaufnahmen wie Postzusendungen an Privatadressen oder Bedrohungen außerhalb des Dienstgebäudes.
Sicherheitsmaßnahmen bei Bedrohungen
In den letzten Jahren gab es in Berlin mehrere Fälle, in denen Richter:innen und Staatsanwält:innen bedroht wurden. Besonders brisant war der Schutz von Richterinnen, die mit Verfahren gegen organisierte Kriminalität, wie etwa EncroChat-Fällen, befasst waren. Drei Richterinnen wurden aufgrund von Drohungen aus dem Drogenmilieu unter Polizeischutz gestellt. Mitnichten sind derlei Gefährdungslagen jedoch – wie man meinen könnte – auf den Bereich der Strafjustiz beschränkt. So bedarf es wenig Phantasie, dass derlei Gefährdungslagen sich auch aus in allen anderen Gerichtszweigen anhängigen Verfahren ergeben könnten, insbesondere z.B. aus familienrechtlichen, sozialrechtlichen, aber auch für den einzelnen Prozessbeteiligten wirtschaftlich existenzbedrohlichen allgemein-zivilrechtlichen Sachverhalten. Weitere Vorfälle umfassten Drohbriefe, Gewaltandrohungen und sogar Einschüchterungsversuche im Gerichtssaal. Seit 2018 hat der Berliner Senat darauf zwar reagiert und Sicherheitsvorkehrungen verstärkt: Gerichtssäle wurden modernisiert, Alarmsysteme erneuert und Gepäckkontrollen eingeführt.
Unsere Mitglieder schildern uns aber immer wieder unangenehme bis brenzlige Situationen, denen aus unserer Sicht besser begegnet werden sollte.
Auskunfts- und Übermittlungssperren für Meldeanschrift und Kfz-Halterdaten
Auf die Möglichkeiten, bei Bestehen einer Gefährdungslage eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 BMG und/oder eine Übermittlungssperre in den Fahrzeugregistern nach § 41 Abs. 1 StVG zu beantragen, wird nach unserer Erfahrung von den Gerichtsverwaltungen nicht ungefragt, z.B. bei Dienstantritt, hingewiesen.
Nach unserer Kenntnis bedarf es zudem aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 14.02.2017 – 6 B 49/16, Rn. 6) eines hohen Begründungsaufwandes, um eine Auskunftssperre im Melderegister zu erreichen. Häufig benötigen die Kolleg:innen hierfür Schreiben der eigenen Gerichtsverwaltungen, die die Gefährdungslage bestätigen. Doch nicht alle Gerichtsverwaltungen, insbesondere außerhalb der Strafjustiz, zeigen sich dabei kooperativ.
Ihre Mithilfe ist gefragt
Wir möchten Sie um Ihre Mithilfe bitten, um selbst einen bessren Eindruck zu bekommen. Haben Sie Erfahrungen mit Bedrohungen oder Übergriffen im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich gemacht? Haben Sie Erfahrungen hinsichtlich der Beantragung einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre gemacht? Wie ist Ihr Sicherheitsgefühl im Dienst? Fühlen Sie sich etwa auf Amoklagen hinreichend vorbereitet und durch die Wachmeisterei hinreichend geschützt?
Auch der rbb recherchiert
Unter dem Arbeitstitel „Justiz unter Druck“ möchten zwei Journalisten des rbb in einem längeren Film innerhalb der ARD zeigen, wie Gerichtsvollzieher, Staatsanwälte, Ermittler und Richter zum Ziel von Beleidigungen, Bedrohungen oder gar Übergriffen werden. Sicherheitsbehörden wie das BKA sprechen davon, dass solche Vorkommnisse mittlerweile zum Alltag gehören und auch eine Umfrage unter Richter:innen deutet darauf hin. Allein die Zahl der bei den Einlasskontrollen des Moabiter Kriminalgerichts aufgefundenen Messer und anderer Stichwaffen, Pfefferspray, Schlagstöcke, Scheren und Hämmer von 22.824 im Jahr 2023 belegt, wie notwendig ein besserer Schutz für Justizbedienstete ist. Der Film soll die Problematik aus der Perspektive von betroffenen Menschen darstellen, die sich in ihrer Berufsausbildung zunehmend unter Druck gesetzt sehen.
Wir unterstützen dieses Projekt
Für die Hintergrundrecherche sucht der rbb Kolleg:innen die Erfahrungen mit Drohungen, Beleidigungen und besonderen Schutzmaßnahmen gemacht haben. Die Journalisten wollen vertrauliche Hintergrundgespräche führen – ohne Kamera und Aufnahmegerät, um einen ersten Eindruck über unsere Sorgen und Belastungen fernab der Schlagzeilen zu gewinnen. Sie interessieren sich für unsere Meinung zum Schutz durch den Dienstherrn. Bitte machen Sie mit. Wir können Ihre Kontaktdaten weitergeben oder Ihnen die der Journalisten übersenden.
Bitte schreiben Sie uns! Ihre Angaben werden vertraulich behandelt. Bitte schreiben Sie an anna.radke@drb-berlin.de und/oder isabelle.shahal@drb-berlin.de.
Anna Radke, Isabelle Shahal
Die EU will deshalb frisch gebackene Eltern entlasten und ihnen durch eine zweiwöchige Freistellung nach der Geburt mehr gemeinsame Zeit mit dem Baby verschaffen. Deutschland und auch Berlin ziehen bislang allerdings nicht mit.
Direkt nach der Geburt herrscht in vielen Familien erst einmal Ausnahmezustand: Die Geburt muss physisch und psychisch verarbeitet, Geburtsverletzungen gepflegt, das Wochenbett erduldet und das Baby rund um die Uhr versorgt werden. Ältere Geschwister können die Lage im Wochenbett noch zusätzlich verschärfen. Die Betreuung und Pflege von Kindern stellt oft einen Kraftakt dar. Daneben braucht es Zeit, um eine Bindung zu dem eigenen Kind aufzubauen und dessen individuelle Bedürfnisse besser kennenzulernen. Wird die derzeitige Rechtslage diesen Anforderungen gerecht?
Die Ausgangslage
In Sachen Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist die deutsche Bilanz im europäischen Vergleich bislang eher mittelmäßig.
Bezahlte Elternzeit: So gewährt Deutschland zwar bis zu 14 Monate bezahlte Elternzeit, wenn beide Elternteile mindestens zwei Monate davon übernehmen. Mit bis zu 65 % des bisherigen Gehalts, maximal 1.800,00 €, ist auch das Elterngeld in dieser Zeit recht großzügig bemessen. Europäische Spitzenreiter sind jedoch Länder wie Finnland und Rumänien, die bis zu zwei Jahre Elternzeit bei bis zu 85 % des bisherigen Lohns anbieten.[1]
Mutterschutz: Daneben gewährt Deutschland auch Mutterschutz. Dieser dauert in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, insgesamt mithin 14 Wochen (bei voller Lohnfortzahlung). Lediglich in Kroatien (bei 100 Prozent des Gehalts) und Schweden (bei 80 Prozent des Gehalts) wird in der EU genauso wenig Mutterschutzzeit gewährt. Die meisten anderen im Mittelfeld liegenden Länder sehen 16 bis 18 Wochen vor.[2] Sie bieten allerdings nicht alle einen vergleichbaren, sich an den Mutterschutz anschließenden Anspruch auf bezahlte Elternzeit. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der achtwöchige nachgeburtliche Mutterschutz auch in Deutschland zumindest auf die bezahlten Elternzeitmonate angerechnet wird.
Keine Freistellung zweiter Elternteile: Keinerlei Schutz genießen in Deutschland dagegen Väter und andere zweite Elternteile direkt nach der Geburt - ganz im Gegensatz zu vielen anderen EU-Ländern, die den Bedarf erkannt und einen entsprechenden Freistellungsanspruch inzwischen gesetzlich verankert haben.[3]
Das Land Berlin gewährt seinen Dienstkräften zumindest einen Arbeitstag Sonderurlaub (Ziffer 1.1 AV Sonderurlaubsverordnung). Wer nach der Geburt gerne mehr als nur einen Arbeitstag zuhause bleiben möchte, muss entweder Erholungsurlaub beantragen oder alternativ - spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin - Elternzeit beim Dienstherrn anmelden. Dies ist problematisch.
Europarechtswidrig?
Zum einen setzt sich Deutschland damit möglicherweise in Widerspruch zu geltendem EU-Recht. So sieht die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie 2019/1158 in Artikel 4 Abs. 1 S. 1 ausdrücklich eine zehntägige bezahlte Freistellung vor.[4] Deutschland hat diese bei der Umsetzung der Richtlinie im Dezember 2022 nicht mit in nationales Recht überführt. Die Bundesregierung berief sich dabei auf die Öffnungsklauseln in Artikel 20 Abs. 6, 7 der Richtlinie und argumentierte, dass die bestehenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld ein ausreichendes Schutzniveau böten. Diese Interpretation ist umstritten. Ein Vater hat die Bundesrepublik Deutschland inzwischen wegen der nicht erfolgten Umsetzung auf Schadensersatz verklagt.[5] Werdenden Vätern und anderen zweiten Elternteilen empfehlen wir deshalb, für die Zeit ab der Geburt vorsorglich einen Antrag auf Bewilligung der zehntägigen Freistellung zu stellen und nur hilfsweise auf Bewilligung von Erholungsurlaub.
Eine partnerschaftliche Notwendigkeit
Zum anderen aber besteht jedenfalls aus gesellschaftspolitischer Sicht Handlungsbedarf. Die geburtsbedingte Freistellung wird zurecht von vielen als wichtiges gleichstellungspolitisches Instrument betrachtet, das insbesondere die Beteiligung von Vätern an der Sorgearbeit fördert und positive Auswirkungen auf die Gesundheit und die Arbeitsteilung in Familien hat.[6] Auch die Ampel-Parteien waren sich einig, dass es der Einführung einer bezahlten Freistellung bedarf - die Koalition zerbrach dann aber vor der Umsetzung.[7]
Der Bedarf wird durch die bestehenden Regelungen zu bezahlter Elternzeit auch nicht bereits hinreichend gedeckt. Da sich die Freistellung in Ausgestaltung und Zielrichtung von der bezahlten Elternzeit unterscheidet, geht von ihr eine andere Signalwirkung aus:
Fazit
Während moderne Familienmodelle zunehmend auf Gleichberechtigung und geteilte Verantwortung setzen, hinken die gesetzlichen Regelungen in Deutschland und Berlin bislang hinterher. Angesichts des demografischen Wandels und des Fachkräftemangels kann eine partnerschaftlich gerechte Betreuung eines Säuglings nicht mehr als Privatvergnügen von Familien begriffen werden. Das Land Berlin sollte daher die Einführung einer mindestens zehntägigen bezahlten Freistellung für Väter und andere zweite Elternteile in Betracht ziehen. Der Gedanke, Vätern nach der Geburt ihres Kindes Zeit für Familie und Bindung zu ermöglichen, ist nicht nur eine Frage der Gerechtigkeit, sondern auch des gesellschaftlichen Fortschritts. Indem der Berliner Dienstherr bislang lediglich einen Tag Sonderurlaub gewährt, leistet er alten Rollenverständnissen Vorschub. Dabei sollte gerade die Berliner Justiz mit einem Frauenanteil von mehr als 55 %[11] gesteigerten Wert darauf legen, dass sich Männer von Anfang an stärker an der Kinderbetreuung und -erziehung beteiligen.
[1]https://www.tagesschau.de/ausland/mutterschutz-elternzeit-eu-101.html
[2]https://www.ovb.eu/blog/artikel/mutterschutz-und-elternzeit-in-europa-wo-sind-die-bedingungen-am-besten.html
[3]https://www.wiwo.de/erfolg/beruf/zehn-tage-frei-fuer-vaeter-vaterschaftsurlaub-welche-laender-am-grosszuegigsten-sind/28570198.html
[4] “Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Väter oder – soweit nach nationalem Recht anerkannt – gleichgestellte zweite Elternteile, Anspruch auf zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub haben, der anlässlich der Geburt des Kindes des Arbeitnehmers genommen werden muss. [...]”
[5]https://www.brigitte.de/leben/recht-auf-vaterschaftsurlaub--ein-vater-verklagt-deutschland-13779722.html
[6] Vgl. bspw. https://www.bmfsfj.de/resource/blob/198386/c28b9679bd486174ea5f15a536cc4e62/deutscher-gewerkschaftsbund-dgb-data.pdf; vgl. auch https://verfassungsblog.de/vater-in-waiting/
[7] Im Koalitionsvertrag der 20. Wahlperiode (SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP) hieß es dazu (S. 79): „Wir werden eine zweiwöchige vergütete Freistellung für die Partnerin oder den Partner nach der Geburt eines Kindes einführen. Diese Möglichkeit soll es auch für Alleinerziehende geben.”
[8]https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld/faq/wie-lange-kann-ich-elterngeld-bekommen--124728
[9]https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/neuregelungen-beim-elterngeld-fuer-geburten-ab-1-april-2024-228588
[10]https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld/faq/wie-kann-ich-elterngeld-beantragen--124762
[11]https://www.lto.de/recht/justiz/j/frauen-in-der-justiz-berlin-55-prozent
Zahlreiche Verfahrensordnungen schreiben vor, dass spätestens ab dem 1. Januar 2026 Verfahrensakten digital geführt werden müssen. Die Einführung der elektronischen Akte ist eine große Herausforderung für die Anwendenden, aber auch für die Verwaltung. Der Beitrag gibt einen Überblick über den aktuellen Stand. Der Autor ist Richter am Kammergericht und Dezernent für IT-Angelegenheiten
Am 28. September 2024 berichtete DER SPIEGEL unter der Überschrift „Neue Software lähmt Gericht“ über die Umstellung von der Fachanwendung AuLAK auf die neue Fachanwendung forumSTAR beim Landgericht Berlin I. Die Freude über solche Schlagzeilen ist begrenzt. Sie wird der Arbeit der vielen Mitarbeitenden aus den Projektteams der Justiz in keiner Weise gerecht. Was aber war Hintergrund der SPIEGEL-Nachricht, die der Berliner Tagesspiegel einige Tage später ohne Benennung der ursprünglichen Quelle nachdruckte? Im Berliner Landgericht für Strafsachen, dem Landgericht Berlin I, hat in der Woche vor und nach der Umstellung auf das neue Fachverfahren – bewusst in die Berliner Herbstferien gelegt, in denen es ohnehin ruhiger zugeht - nur ein sehr reduzierter Sitzungsbetrieb stattgefunden, um insbesondere den Mitarbeiter*innen auf den Geschäftsstellen Freiräume zur Einarbeitung in die neue Software zu geben. Der Vorgang zeigt exemplarisch:
Die IT und Fachverfahren in der ordentlichen Gerichtsbarkeit verändern sich, und zwar mit erheblicher Geschwindigkeit. Das ist auch gut so, denn zahlreiche Verfahrensordnungen ordnen die elektronische Führung von Verfahrensakten verpflichtend zum 1. Januar 2026 an.
Das führt zu mancher Erschwernis und manches könnte schneller und besser gehen. Hierzu gehört auch ausdrücklich die Geschwindigkeit der eAkten-Systeme und der gerichtlichen SBC-Umgebung. Deshalb hier ein Blick auf das Erreichte und das was noch vor uns liegt:
Zivilrecht
Seit dem Oktober 2024 arbeiten alle Berliner Familiengerichte mit der elektronischen Akte. Ab März dieses Jahres schließt sich mit den Amtsgerichten Mitte und Spandau der Kreis für alle weiteren Berliner Amtsgerichte im Zivil- und Betreuungsbereich. Ab diesem Zeitpunkt werden knapp 2.000 Beschäftigte der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit der elektronischen Akte arbeiten. Insgesamt mehr als 120.000 elektronische Verfahren wurden beim Landgericht für Zivilsachen, dem Kammergericht und den zivilen Amtsgerichten bereits angelegt und werden dort bearbeitet.
Die Arktis IT solutions GmbH hat die eine Gerichtssaallösung entwickelt, die sind insbesondere an den Bedürfnissen der Richterinnen und Richter ausrichtet. Über die Herausforderungen bei Planung und Umsetzung haben wir mit dem Vertriebsleiter gesprochen.
Herr Hesterberg, Ihr Unternehmen stattet Gerichtssäle in Deutschland mit Videotechnik aus. Welche Ausstattungsmerkmale hat ein perfekter videofähiger Gerichtssaal Ihrer Ansicht nach?
Ein optimal ausgestatteter videofähiger Gerichtssaal sollte über folgende Merkmale verfügen: Eine Vorsitzenden-Steuerung ermöglicht es den Vorsitzenden, Inhalte vor der Freigabe zu überprüfen und zu sichern, um eine kontrollierte und sichere Präsentation zu gewährleisten. Eine öffentliche Anzeige gestattet das Teilen von Akteninhalten, die Visualisierung und das interaktive Bearbeiten von Informationen während der Verhandlung. Alle Ergebnisse müssen zudem in der elektronischen Akte gespeichert werden können. Wichtig ist auch, dass von der Richterbank andere Medien einfach gesteuert werden können, beispielsweise der Aufruf von Zeugen, die Steuerung der externen digitalen Sitzungsrolle, das Saallicht und die Jalousien. Gute Hard- und Softwarelösungen müssen ermöglichen, Videokonferenzen mit nahezu jeder Software durchzuführen. Für eine optimale Verhandlung ist es zudem entscheidend, dass mindestens zwei Kameras eingebunden werden können, die unterschiedliche Perspektiven ermöglichen. Hierdurch wird nicht nur den rechtlichen Ansprüchen entsprochen, sondern wird den extern zugeschalteten Beteiligten eine bessere Möglichkeit gegeben, dass Geschehen im Sitzungssaal zu verfolgen.
Darüber hinaus empfehlen wir, die Sitzungssaallösungen zentral managen zu können. Ich meine damit die Möglichkeit, dass IT-Betreuer schnell auf mögliche technische Ausfälle reagieren können sowie außerhalb der Sitzungen proaktiv die technischen Hardwarekomponenten überwachen und zielgerichtet warten können. Das erhöht die Stabilität des Gesamtsystems deutlich.
Haben Sie diese Vollkomfort-Variante schon einmal verbaut?
Ja, die ARKTIS IT solutions GmbH hat bereits über 300 Gerichtssäle in Deutschland mit diesen umfassenden digitalen Gerichtssaallösungen ausgestattet. An vielen Gerichten sind zudem maßgeschneiderte technische Lösungen im Einsatz. Hierbei haben wir immer auf eine hohe Standardisierung geachtet, sodass einerseits ein sicherer Betrieb gewährleitet wird, andererseits aber nicht die Bedürfnisse der Anwenderinnen und Anwender aus dem Auge verloren werden. Uns ist es wichtig, trotz eines hohen Standards die individuelle Bedürfnisse zu berücksichtigen und keine der verschiedenen Rollen zu benachteiligen, damit meine ich beispielsweise Richterinnen und Richter, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder sonstige Parteien.
Sind Sie der Ansicht, dass die Bundesländer genug in die gerichtliche Videotechnik investieren?
Obwohl es Fortschritte gibt, sehen rund 90 Prozent der deutschen Richterinnen und Richter die Digitalisierung der Justiz noch in den Kinderschuhen. Die Transformation scheitert oft an veralteter Technik und fehlender Schulung. Es besteht also noch erheblicher Investitionsbedarf seitens der Bundesländer, um die Justiz zukunftsfähig zu gestalten.
Dabei weise ich bei der Beratung stets auf die Bedeutung potenzieller, zukünftiger Technologien hin. Deren möglicher Einsatz muss schon jetzt berücksichtig werden, um die Arbeit der Richterinnen und Richter künftig effizienter gestalten und bei der Entscheidungsfindung unterstützen zu können.
Obwohl schon viel in die Videotechnik der Justiz investiert wurde und wird, gibt es Verbesserungsbedarf.


Für den Bereich des Zivilprozesses zeigt sich, dass nach relativ kurzer Zeit ein erheblicher Teil der Verfahren als elektronische Akte bearbeitet wird. So werden derzeit beispielsweise am Landgericht in Zivilsachen 80 Prozent und am Kammergericht rund 2/3 der Verfahren elektronisch bearbeitet. In beiden Gerichten wird seit Ende 2023 mit der eAkte gearbeitet. Am Amtsgericht Köpenick und dem Amtsgericht Schöneberg ist die Quote noch höher.
Wie lange dauert es durchschnittlich von einer Anfrage bzw. Ausschreibung bis zur Realisierung? Was war dann die längste Realisierungszeit?
Die Dauer variiert je nach Projektumfang und hängt von den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Bundeslandes oder einzelnen Gerichts ab. Faktoren wie die Größe des Gerichts, spezifische technische Anforderungen und notwendige bauliche Anpassungen beeinflussen die Realisierungszeit erheblich.
Während durchschnittliche Projekte innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden können, gibt es komplexere Vorhaben, die bis zu einem Jahr oder länger in Anspruch nehmen können. Man darf nicht vergessen, dass ein Projekt erst die Planung sowie eine Ausschreibung voraussetzt und nach der Auftragsvergabe die teils aufwändige Installation und die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter folgen.
Können Sie genauere Zeitrahmen nennen?
Wir haben Projekte durchgeführt, in denen wir innerhalb von 4 Monaten rund 130 Sitzungssäle innerhalb eines Flächenlandes ausstatten konnten. In einem anderen Fall haben wir rund 160 Sitzungssäle inkl. baulicher Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt. Leider hatten wir in der Vergangenheit auch schon Fälle, in denen wir bis zu 2,5 Jahre allein auf die Ausschreibung warten mussten, was für ein mittelständisches Unternehmen eine Herausforderung darstellen kann.
Was sind Gründe für solch langwierige Prozesse?
Dies kann unterschiedliche Gründe haben. In den seltensten Fällen geht es dabei um die Finanzierungsfrage. Meistens sind es um politische Gründe oder Fragen einer rechtsicheren Vergabe und der damit einhergehenden Herausforderungen. Die doch teils langwierigen Vergabeverfahren und die daraus resultierende späte Umsetzung frustrieren die Anwenderinnen und Anwender merklich.
Der Ärger im Gericht ist besonders auffällig, wenn nur ein Sitzungssaal mit Videotechnik ausgestattet wurde und die Richterinnen und Richter alle gerne diesen Saal nutzen wollen, aber nicht können. In solchen Fällen wird sehnlichst auf weitere Ausstattungen gewartet und ist das Verständnis für die Verzögerung in der Regel gering.
Das bedeutet zusammengefasst: öffentliche Ausschreibungen und Vergabeverfahren sind oft zeitaufwändig und komplex (bürokratische Hürden), jedes Gericht hat spezifische Bedürfnisse, die maßgeschneiderte Lösungen erfordern (individuelle Anforderungen), dann können Anpassungen an bestehende Infrastruktur zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen (bauliche Anforderungen) und schließlich muss im Umgang mit der neuen Technik geschult werden, was ebenfalls Zeit benötigt.
Diese Faktoren tragen dazu bei, dass die Umsetzung von Projekten mitunter zeitintensiv sein kann. Für die Digitalisierung der Gerichtssäle müssen manchmal wirklich dicke Bretter gebohrt werden.


Auch die Zahlen aus dem elektronischen Rechtsverkehr sind beeindruckend. So erhalten wir in der ordentlichen Gerichtsbarkeit mittlerweile pro Monat fast eine Viertelmillion Nachrichten und versenden beinahe ebenso viele Nachrichten pro Monat. Die Tendenz ist auch hier steigend. Ansteigen wird mit dem zunehmenden Einsatz der elektronischen Akte zunächst auch die Notwendigkeit des Scannens von Dokumenten.
Was kostet branchenüblich eine gute Ausstattung eines Gerichtssaals ungefähr?
Die Kosten hängen natürlich von den spezifischen Anforderungen ab, sie variieren stark. Für die Ausstattung eines Gerichtssaals mit moderner Videotechnik kann man branchenüblich mit Investitionen im mittleren fünfstelligen bis niedrigen sechsstelligen Euro-Bereich rechnen. Dies hängt individuell an der Standardisierung, der Menge und der daraus resultierenden Rolloutgeschwindigkeit. Für die Ausstattung eines einzelnen Sitzungssaals entstehen in aller Regel höhere Kosten, als wenn mehrere hundert Säle geplant werden können und sich hierdurch die Overheadkosten minimieren. Dies sind insbesondere Kosten für Hardwareprodukte, welche natürlich bei einem höheren Abruf bei Herstellern zu einem besseren Preis führen.
Was kann die Justiz besser machen, um schneller eine bessere Ausstattung zu erhalten?
Für eine effizientere Ausstattung der Gerichtssäle kann ich drei Punkte benennen: zum einen könnte die Einführung standardisierter Ausschreibungs- und Vergabeverfahren die Prozesse beschleunigen. Ferner kann eine frühzeitige Einbindung von Technikexperten bereits in der Planungsphase spätere Anpassungen minimieren und den Blick für potentielle technischen Ausstattungsvariante öffnen. Schließlich fördern regelmäßige Schulungen des Personals im Umgang mit neuer Technik die Akzeptanz und den effizienten Einsatz.
Was wünschen Sie sich für Ihre Arbeit mit der Justiz?
Für unsere Zusammenarbeit mit der Justiz wünschen wir uns eine offene Kommunikation, klare Anforderungen und eine partnerschaftliche Zusammenarbeit, um gemeinsam die bestmöglichen Lösungen zu realisieren. Wir erleben immer wieder, dass unserer Erfahrungen aus den vergangenen Jahren zu einer neuen Sichtweise bei den Entscheidern führt, da wir in über 6 Bundesländern aktiv sind und ganz unterschiedliche Anforderungen bedienen können. Mit diesen Erfahrungen sind wir in der Lage, unsere Lösung stetig weiterzuentwickeln und auch einen Ausblick in die mögliche Zukunft zu geben.
Ein offener Austausch ist aus unserer Sicht deshalb so wichtig, da wir überzeugt sind, dass Justiz und Wirtschaft nur im partnerschaftlichen Kontext die Herausforderungen meistern können. Es braucht dafür Mut, gemeinsam Lösungsansätze in der Praxis zu erproben, damit echte Ergebnisse aus der Praxis bei der Konzeptionierung berücksichtig werden können. Nur theoretischen Planspiele über zukünftige Ausstattungsvarianten zu führen, kostet Zeit und erscheint mir oft nicht effektiv.
Wie nehmen Sie die Mitwirkung der Richterschaft wahr – zu vorsichtig und konservativ oder unrealistisch fordernd?
Unsere Erfahrungen zeigen, dass die Richterschaft grundsätzlich offen für digitale Innovationen ist. Es gibt jedoch verständliche Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes, zur Datensicherheit und der Praktikabilität neuer Systeme im Alltag. Ein ausgewogener Dialog und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse der Richterschaft sind daher essenziell für den Erfolg der digitalen Transformation. Darauf legen wir bei unserer Arbeit großen Wert.
Sollten Ihre Kolleginnen oder Kollegen Interesse an einer Vorstellung unserer Lösungen haben, lade ich sie gerne nach Spandau ein, um Hands-on die Lösung zu erleben und im gemeinsamen Austausch über möglich Anforderungen für die Zukunft zu fachsimpeln!
Herzlichen Dank für den Einblick in Ihre Arbeit, die Einladung und die offenen Worte. Viel Erfolg für Ihr Unternehmen. Wir wünschen Ihnen – und auch uns – viele neue, gut ausgestattete Gerichtssäle.
Das Interview führte Dr. Schifferdecker

Die Entwicklungen beim Einsatz der elektronischen Akte geben Raum, neben den laufenden Einführungen auch über elektronische Verfahrensunterstützung zu sprechen. Am Landgericht in Zivilsachen und dem Kammergericht wird deshalb in den kommenden Monaten ein Tool zur Strukturierung und Kollaboration in der eAkte mit einem begrenzten Kreis von Kolleginnen und Kollegen getestet werden.
Nicht von der Hand zu weisen ist, dass Stabilität und Geschwindigkeit der Fachverfahren verbesserungswürdig sind. Mit Blick auf die SPIEGEL-Schlagzeile mag ich noch nicht von einer Lähmung sprechen. Die immer wieder und im Februar massiv aufgetretenen Schwierigkeiten lassen uns und den für den Betrieb der Fachverfahren zuständigen IT-Dienstleister nicht kalt. Die Probleme werden vielmehr mit viel Kraft und Personal bearbeitet. Zudem treffen wir tagtäglich zusammen mit dem IT-Dienstleister des Landes Berlin Maßnahmen zur Verbesserung der Geschwindigkeit der Umgebung. Dies geschieht durch die Bereitstellung von mehr Servern für unsere digitale Arbeitsumgebung SBC, Versionswechseln der Fachverfahren und der eAkte und mehr Rechenleistung in den Datenbank- und Speichersystemen. Zudem gibt dies aus meiner Sicht Grund zur Zuversicht, dass sich die Routinen in der eAkten-Bearbeitung mit der Zeit weiter festigen und dies zumindest einen Teil der empfundenen Zusatzbelastung abfedern wird. Die jetzt durch den noch andauernden Umstellungsprozess bedingte Herausforderung, regelmäßig zwischen Papier- und eAkten-Bearbeitung zu wechseln und so zwei Geschäftsprozesse im Kopf haben zu müssen, wird sich durch Zeitablauf ebenso verringern wie die Anzahl der Hybridakten, in denen derzeit noch zusätzliche Handgriffe nötig sind.
Für das Jahr 2025 stehen weitere Einführungen an: Bereiche, die ebenfalls mit dem Fachverfahren forumSTAR bearbeitet werden, statten wir mir der eAkte aus.
Dies betrifft sukzessive die Insolvenz- und Vollstreckungsabteilungen. Gleiches gilt für die Nachlassabteilungen der Gerichte, die neben der elektronischen Akte noch eine Versorgung mit dem Fachverfahren forumSTAR in diesen Bereichen benötigen. Auf Wunsch der Gerichte sollen zudem in den Betreuungsabteilungen der Gerichte peu à peu auch die Altverfahren elektronisch bearbeitet werden. Dies soll im Wege der hybriden Aktenführung erfolgen. Papierne Altverfahren sollen als elektronische Akte fortgeführt werden. Ein Scannen der Altverfahren ist insoweit nicht erforderlich. Beginnen soll dies im Amtsgericht Schöneberg, wo seit März 2023 alle neuen Betreuungsverfahren elektronisch geführt werden. Im Übrigen wird aber die organisatorische und technische Optimierung von Geschäftsprozessen, die durch die eAkten-Einführung verstärkt in den Fokus gelangt sind, eine Daueraufgabe bleiben. Werden Arbeitsabläufe als unbefriedigend empfunden, sollte dies frühzeitig adressiert werden, damit Alternativen eruiert werden können. Das Kammergericht wird hierbei auch über das Einführungsgeschehen hinaus mit der technischen und fachlichen Expertise des Stabsbereichs E-Justice und der forumSTAR-Fachgruppen unterstützen.
Strafrecht
Im Strafrecht sind mit der Einführung des Fachverfahrens forumSTAR im Jahr 2024 am Amtsgericht Tiergarten und dem Landgericht für Strafsachen die Voraussetzungen für die Einführung der elektronischen Akte geschaffen worden. Mit hohem fachlichem und personellen Aufwand wurden die Altverfahren nach forumSTAR migriert und alle Mitarbeitenden im Amtsgericht Tiergarten und dem Landgericht in der neuen Fachanwendung geschult. Die Strafsenate des Kammergerichts erhalten die Fachanwendung im März 2025. Ein zwingender Schritt – mancher mag sagen „notwendiges Übel“ – auf dem Weg zur auch im Strafverfahren verbindlich einzuführenden elektronischen Akte, vgl. § 32 StPO. Andererseits ist aber zu bedenken, dass die Strafsenate des Kammergerichts bislang ohne jede Fachanwendung arbeiten und für die Schriftguterstellung allein das Programm MS Word nutzen.
Die Einführung von eIP im Bereich der Berliner Strafjustiz ist für das Jahr 2025 vorgesehen.
Dies wird in enger Abstimmung mit der Polizei Berlin, der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, der Staatsanwaltschaft Berlin, der Amtsanwaltschaft Berlin und den Strafgerichten erfolgen. So hat eine Abstimmung über Prozesse und Vereinbarungen für den Gang der elektronischen Akte zwischen den verschiedenen Beteiligten des Strafverfahrens zu erfolgen. Nur gemeinsam mit allen Beteiligten kann dieser Sprung ins kalte Wasser der Volldigitalisierung der Strafgerichte gelingen. Ein Sprung wie in die Tiefen des Atlantiks, so kommt es einem vor. Denn nicht nur in der Berliner Justiz wird die Einführung der elektronischen Akte im Strafbereich als eine der größten Herausforderungen auf dem Weg in eine vollständig digitale Zukunft der Justiz gesehen. Nachdem nun bereits fast alle Fachbereiche der ordentlichen Gerichtsbarkeit Berlins diesen Sprung bewältigt haben, stehen die Strafgerichte noch auf dem 10-Meter-Turm, bereit zum Absprung. Mit der geballten Erfahrung aus den anderen Einführungsprojekten und den Erfahrungen aus der Praxis ist dieser Sprung kein Sprung ins Ungewisse. Dieser Sprung-Aufgabe darf zwar angesichts der engen zeitlichen Vorgaben des Gesetzgebers sicher nicht mit Gelassenheit, wohl aber mit Zuversicht entgegengesehen werden.
Dr. Martin Müller-Follert




Ein Blick auf statistische Zeitreihen bestätigt ein Gefühl: Der höhere Dienst wurde in den letzten Jahrzehnten abgewertet. Die Besoldung ermöglicht nicht mehr wie früher einen verhältnismäßig besseren Lebensstandard.
Anfang Februar des Jahres brachte die FAZ in der Rubrik „Gehalts-Check“ ein Interview mit einer nordrhein-westfälischen Amtsrichterin, die meinte, angesichts „ihrer Verantwortung fände sie 2.000 Euro mehr im Monat angemessen“. Das klingt nach dem berüchtigten „großen Schluck aus der Pulle“. Aber: wer sich mit (insbesondere dienstjüngeren) Kolleginnen und Kollegen, die nicht über Partnerinnen oder Partner mit privatwirtschaftlichen Salären verfügen, über ihre finanzielle Situation unterhält, hört immer öfter, dass die Suche nach einer größeren Mietwohnung, in der man auch als Familie leben kann, ein Ding der Unmöglichkeit ist. Den Erwerb einer Immobilie fassen die meisten noch nicht einmal mehr ernsthaft ins Auge. Nichts anderes gilt etwa für den Umstieg auf ein Elektroauto. Sinnvoll, aber schlicht unfinanzierbar. Gleichzeitig erinnern sich einige (dienstältere) Kolleginnen und Kollegen an die 70er und 80er Jahre des letzten Jahrhunderts und daran, wie ein alleinverdienender Elternteil als Lehrer oder Richterin durchaus in der Lage war, neben dem laufenden Unterhalt der Familie auch die Ausbildung der Kinder, die Anschaffung eines Neuwagens und eben auch den Erwerb einer Immobilie zu finanzieren. Ist das alles nur „gefühlt“ oder das böse „Jammern auf hohem Niveau“? Ganz sicher nicht.
Gerade der höhere Dienst wurde in den letzten 30 Jahren immer weiter abgewertet und von den Gehaltsentwicklungen außerhalb des öffentlichen Dienstes überproportional entkoppelt. Die vom BVerfG gewählte Betrachtung von 15 Jahres-Zeiträumen für den Vergleich mit der Nominallohnentwicklung verstellt den Blick darauf, dass das Abkoppeln des höheren Dienstes bereits deutlich früher eingesetzt hat und sich immer weiter ausdehnt. Hier lohnt sich ein Blick auf die langen Zeitreihen in der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung seit 1970.
Die Grafik 1 stellt die Entwicklung des BIP je Erwerbstätigem (als Maßstab der Produktivität) und die Entwicklung der Bruttolöhne je Arbeitnehmer dar. In Deutschland sind beide Entwicklungen bis in die 1970er Jahre weitgehend parallel verlaufen und haben sich dann entkoppelt, wobei die Entkoppelung geringer ausfällt als z.B. in den USA. Zum Vergleich heranziehen kann man jetzt die Besoldung für A 15 Bund Endstufe für die A5-Endbesoldung Bund.
Die Regelungen des „Gesetzes über die Anhebung der Altersgrenzen und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ sind am 29. Dezember 2024 in Kraft getreten. Sie bringen deutliche Veränderungen.
Mit Verkündung am 18. Dezember 2024 (GVBl. Bln 2024 S. 643) wurde der in der Kollegenschaft lang und heftig diskutierte Gesetzgebungsprozess abgeschlossen. Mit dem neuen Gesetz werden die Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben (§ 3 Absatz 1 RiGBln), wurden Übergangsregelungen für den Beginn der Hebung bestimmt (§ 104 RiGBln), erfolgt eine Anpassungen beim Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (§ 38 Absatz 2 LBG), wurden Antragsaltersgrenzen (§ 39 Absatz 3 LBG) sowie Übergangsregelungen für Abschlagsregelungen (§§ 14 und 69g LBeamtVG) geschaffen und werden der Höchstzeitraumes von unterhälftiger Teilzeit und Beurlaubung erweitert (§ 54a Absatz 2, 55 und 56 LBG).
Regelaltersgrenze erst ab 67
Die Regelaltersgrenze wird nun mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für die pensionsnahen Jahrgänge wurden Übergangsfristen geschaffen, die ab 2026 eine Anhebung der Regelaltersgrenze um drei Monate je Lebensjahr vorsehen. Die schrittweise Anhebung geht aus der Übergangsvorschrift des § 104 RiGBln hervor und wird für alle Geburtsjahrgänge nach 1967 abgeschlossen sein. Wir konnten uns mit unseren Änderungsvorschlägen nicht durchsetzen.
Für schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen wird die Antragsaltersgrenze auf das 62. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung dieser Antragsaltersgrenze bezweckt nach der Begründung eine Gleichbehandlung gegenüber den Tarifbeschäftigten, indem eine zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen der gesetzlichen Rentenversicherung analoge Rechtslage geschaffen wird. Sie gilt, wie sich aus der Übergangsvorschrift ergibt, für alle Geburtsjahrgänge nach 1972.
Verlängerung der Dienstzeit nicht für alle
Die nur für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte geltende Regelung in § 38 Abs. 2 LBG gewährt analog der Anhebung der Regelaltersgrenze eine Verlängerung der Dienstzeit über das 67. Lebensjahr hinaus um höchstens drei Jahre bis nun maximal zum 70. Lebensjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Verlängerungsmöglichkeit weiterhin (noch) nicht vorgesehen. Es gibt aber Signale aus der Senatsverwaltung, dass nun über Änderung ernsthaft nachgedacht wird.
Vorzeitiger Ruhestand mit Abschlägen
Eine frühere Versetzung in den Ruhestand ist weiterhin ab den 63. Lebensjahr möglich, jedoch mit Versorgungsabschlägen pro Jahr des vorzeitigen Ausscheidens. Der maximale Versorgungsabschlag wurde auf 14,4 Prozent erhöht wird. Für schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen bleibt der maximale Versorgungsabschlag unverändert bei 10,8%, ein abschlagsfreier Ruhestand ist für sie nun erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglich.
Keine abschlagsfreie frühere Pensionierung
Beamtinnen und Beamte können – entsprechend der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung – nach 45 Dienstjahren auf Antrag abschlagsfrei in den Ruhestand gehen. Die Regelungen für die Berechnung der hierfür nötigen Anrechnungsjahre sind jedoch so selektiv, dass es für die Kolleginnen und Kollegen im höheren Justizdienst nahezu unmöglich sein wird, diese Anrechnungsjahre zu erreichen. Es bleibt dabei: einige bei der Ruhegehaltsjahren anrechenbare Zeiten werden nicht bei der Ermittlung der Frühpensionierung mitgezählt. Auf unseren scharfen Protest wurde eingewandt, dass die Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung entspreche.
Dr. Stefan Schifferdecker
Die Ausführungsvorschriften zur Sonderurlaubsverordnung übertragen die aktuellen Bestimmungen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung in unser Dienstrecht. Die neue Fassung bindet zudem die Vorschriften für Sonderurlaub bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern ein.
Sonderurlaubstatbestände modernisiert
Die Neufassung der Ausführungsvorschriften vom 12. Dezember 2024 (AV SUrlVO) enthält mit Wirkung zum 27. Dezember 2024 einige neue und einige aktualisierte Sonderurlaubstatbestände. So wird für die Geburt eines Kindes in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft auch ein Tag Sonderurlaub gewährt. Für die Gewährung von Sonderurlaub muss die Lebensgefährtin oder die Lebenspartnerin nicht im selben Haushalt leben. Es muss lediglich glaubhaft gemacht werden, dass eine familiäre Bindung besteht. Der Sonderurlaub soll spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden.
Zwei Tage Sonderurlaub werden beim Tod eines Partners oder einer Partnerin gewährt. Der Sonderurlaub soll innerhalb von drei Monaten nach dem Tod genommen werden.
Wenn die Betreuungsperson erkrankt, die ein Kindes bis 8 Jahren betreut oder wenn es dauerhaft pflegebedürftig ist, können Kolleginnen und Kollegen für die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes 4 Tage Sonderurlaub pro Jahr unter Fortzahlung der Bezüge nehmen.
Änderung der Kindkrank-Tage
Nicht alleinerziehende Kolleginnen und Kollegen haben im Jahr 2025 Anspruch auf 15 Tage Sonderurlaub pro Kind, bei mehreren Kindern insgesamt bis zu 35 Tage. Ab dem Jahr 2026 reduziert sich der Anspruch wieder auf 10 Tage pro Kind bzw. bei mehreren Kindern auf insgesamt 25 Tage. Diese Regelung entspricht den Bestimmungen zum Kinderkrankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 45 SGB V), wobei dort die höhere Zahl der Kindkrank-Tage schon im Jahr 2024 galt.
Alleinerziehende Kolleginnen und Kollegen haben Anspruch auf 30 Tage Sonderurlaub pro Kind, bei mehreren Kindern insgesamt bis zu 70 Tage. Ab dem Jahr 2026 reduziert sich der Anspruch wieder auf 10 Tage pro Kind bzw. bei mehreren Kindern auf insgesamt 25 Tage. Der Begriff „alleinerziehend“ orientiert sich an der Rechtsprechung zu § 45 SGB V. Alleinerziehend ist danach, wer als Elternteil faktisch alleinstehend ist, zusammen mit dem Kind in einem Haushalt lebt und wem für das Kind jedenfalls auch – sei es allein oder gemeinsam mit einer anderen Person – die Personensorge zusteht. Alleinerziehend kann somit auch ein Elternteil sein, dem kein alleiniges Personensorgerecht zusteht oder dessen Kind grundsätzlich im gemeinsamen Haushalt lebt und sich nur alle zwei Wochen am Wochenende beim anderen Elternteil aufhält.
Das maximale Gesamtkontingent an Sonderurlaubstagen ist bei drei und mehr Kindern nicht zu Beginn des Urlaubsjahres auf die Kinder zu "verteilen", sondern der Sonderurlaub wird antragsgemäß „abgearbeitet".
Muss ein Kind bis 12 Jahren ins Krankenhaus begleitet werden, gibt es für die gesamte Zeit der medizinisch notwendigen Begleitung Sonderurlaub. Ohne zeitliche Beschränkung gibt es auch Sonderurlaub für ein Elternteil, wenn ein Kind in der letzten Lebensphase begleitet werden muss.
Neu: Besoldungskürzung
Zusätzlich wird ab dem Jahr 2025 der Sonderurlaub für die Kindkrank-Tage nur noch zu 9/10 unter Belassung der Besoldung bewilligt. Das stellt im Vergleich zu den Vorjahren eine Schlechterstellung dar und bedeutet, dass für Einzelkinder ab dem 10. Tag kein Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge, sondern nur unter Wegfall der Bezüge gewährt wird. Bei einem Sonderurlaubskontingent von 25 Tagen werden 23 Tage mit Besoldung und 2 Tage ohne Besoldung gewährt.
Die Kürzung des Gehaltes wird dabei nicht bei jedem einzelnen Tag erfolgen, sondern in dem Monat, in dem der jeweils 10. Kind-Krank-Tag gemeldet wird. Die Kolleginnen und Kollegen haben dabei keine Wahl, welches Kontingent an Sonderurlaub (unter Fortzahlung oder unter Wegfall der Besoldung) sie in welcher Reihenfolge in Anspruch nehmen wollen. Zuerst muss der unter Fortzahlung der Besoldung bestimmte Sonderurlaub in Anspruch genommen werden und erst nach dessen Verbrauch kann man auf das verbleibende Kontingent an Sonderurlaubstagen unter Wegfall der Besoldung zurückzugreifen. Das erlangt Bedeutung, wenn sich im Kalenderjahr der Arbeitskraftanteil ändert, z.B. bei einem Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit.
Die Kürzungsregelung gilt auch bei der medizinisch notwendigen Begleitung des Kindes im Krankenhaus. Für 9/10 der Zeit wird der Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge, für 1/10 der Behandlungszeit im Krankenhaus unter Wegfall der Bezüge gezahlt.
Wird ein Kind mit Behinderung wegen medizinischer Notwendigkeit ins Krankenhaus begleitet, gilt eine Regelung, die unserer Ansicht gegen das Alimentationsprinzip und – im Verhältnis zu gesetzlich Versicherten – gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Sonderurlaub für die Begleitung eines Kindes ins Krankenhaus wird gänzlich ohne Besoldung gewährt wird, wenn die Dienstbezüge der Kolleginnen und Kollegen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V überschreiten (auch Versicherungspflichtgrenze genannt). Das ist im Jahr 2025 ab einem Bruttobetrag von monatlich 6.150 Euro/Monat der Fall. Übersteigt die Besoldung diesen Grenzwert nicht, gilt die 8/10 Regelung gilt, d.h. für 80 Prozent der Behandlungstage die Besoldung weitergezahlt wird.
Wer sein Kind beim Sterben begleiten muss, erhält für 80 Prozent der Dauer der Begleitung Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung. Für die verbleibenden 20 Prozent erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs unter Wegfall der Besoldung.
Die Kürzungsregelungen sind familienunfreundlich und sehr verwaltungsintensiv. Der Besoldungsausschluss für besserverdienende Eltern von Kindern mit Behinderung, die für die Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen die Eltern brauchen, ist zynisch und ohne Härtefallregelung wohl nicht mit dem Alimentationsprinzip vereinbar.
Sonderurlaub in dringenden Fällen
In sonstigen dringenden Fällen, die nicht in den Ausführungsvorschriften abschließend geregelt sind, kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden. In begründeten Fällen kann kurzfristiger Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten.
Die Zeit einer (Sonder-)Beurlaubung ohne Besoldung zählt übrigens nicht für die spätere Versorgung. Wer wegen seiner Kinder Fehlzeiten ohne Besoldung hat, erhält später möglicherweise eine geringere Pension.
Unsere Stellungnahme ohne Gehör
Wir konnten uns mit unseren Anregungen und unserem Protest im Stellungnahmeverfahren nicht durchsetzen. Leider ist insbesondere bei fiskalisch wirkenden Regelungen zu verzeichnen, dass die Interessenvertretungen und Verbände formell ordnungsgemäß angehört werden, deren Eingaben aber im Ergebnis nutzlos bleiben. Vehement hatten wir beispielsweise gegen den gänzlichen Wegfall der Besoldung bei der Begleitung von behinderten Kindern durch „besserverdienende“ Kolleginnen und Kollegen protestiert – leider erfolglos.
Die Teilzeiten des Sonderurlaubs unter Wegfall der Besoldung stellen eine Besoldungskürzung dar. Ärgerlicher Weise ist uns dies im Stellungnahmeverfahren nicht hinreichend bewusst geworden. Denn die Regelung lehnt sich an die Bestimmungen zum gesetzlichen Kinderkrankengeld in § 45 SGB V an. Gesetzlich Krankenversicherte erhalten 90 % des während der Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Die neuen Ausführungsbestimmungen zeichnen dies nach, so dass insoweit eine Gleichbehandlung mit gesetzlich Versicherten besteht. Dem Argument sind wir „auf den Leim gegangen“. Denn im Vergleich zur früheren Regelung handelt es sich um eine Besoldungskürzung, wogegen wir im Stellungnahmeverfahren hätten protestieren müssen. Jedoch ist aber auch insoweit davon auszugehen, dass auch schärfster Protest mit Verweis auf eine Gleichbehandlung mit gesetzlich Versicherten „vom Tisch gewischt“ worden wäre. Im Ergebnis ein Rückschlag in der (angeblichen?) Familienfreundlichkeit unseres Dienstherrn.
Dr. Stefan Schifferdecker
► Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat jede Fraktion des Berliner Abgeordnetenhauses einen Anspruch auf finanzielle Mittel aus dem Landeshaushalt. Die Beträge werden entsprechend der „relevanten Kostenentwicklung“ angepasst. Mit Bekanntmachung vom 21. Dezember 2024 erfolgte diese Anpassung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 5 Fraktionsgesetzes des Landes Berlin erstmals seit Juli 2022. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Grundfreibetrag je Fraktion 717.645 Euro (+21,46 Prozent), der Oppositionszuschlag 340.097 Euro (+21,48 Prozent) und der Zuschlag je Fraktionsmitglied 60.445 Euro (+21,58 Prozent).
► Nach einer Auswertung von 830.000 Gehaltsdaten eines Online-Portals liegt der durchschnittliche Lohn einer Vollzeittätigkeit in Berlin bei 47.161 Euro und damit deutlich unter dem bundesweiten Durchschnitt von 50.239 Euro. In München verdienen Beschäftigte mit durchschnittlich 58.540 Euro brutto pro Jahr fast ein Viertel mehr als in Berlin. Nach München hat Berlin hingegen die zweithöchsten Mietpreise in Deutschland.
► Im Jahr 2024 sind aufgrund tariflich vereinbarter Lohnerhöhungen und Inflationsausgleichsprämien die Löhne in Deutschland kräftig gestiegen. Nach Abzug der Inflation bleibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Lohnzuwachs von 3,1 Prozent. Die Preise stiegen im Jahr 2024 um 2,2 Prozent. Im untersten Einkommensquintil (untersten 20 Prozent) stiegen die Löhne um 7,8 Prozent, da sich steuerfreie Inflationsausgleichsprämie prozentual besonders stark auswirkten. Die obersten 20 Prozent der Einkommensbezieher erzielten im Jahr 2024 einen Lohnzuwachs von 5 Prozent.
► In den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Kommunen und des Bundes fordern die Gewerkschaften 8 Prozent mehr Lohn, mindestens aber 350 Euro mehr pro Monat. Der Tarifvertrag soll nach ihrer Vorstellung eine Laufzeit von zwölf Monaten haben. Weiterhin fordern sie drei zusätzliche freie Tage und ein Zeitkonto für mehr Flexibilität der Beschäftigten.
► Nach Presseberichten könnten die Diäten der Bundestagsabgeordneten im Sommer 2025 um ca. 606 Euro auf 11.833,46 Euro monatlich steigen. Die Bezüge werden entsprechend der Entwicklung des Nominallohnindexes jährlich angepasst, die Höhe richtet sich nach der Lohnentwicklung im Vorjahr. Der Index stieg 2024 um 5,4 Prozent. Voraussetzung für die Erhöhung ist jedoch die vorherige Bestätigung durch den Bundestag.
► Im Kampf um den juristischen Nachwuchs entwickeln sich die Einstiegsgehälter bei Großkanzleien weiter nach oben. Amerikanische Großkanzleien bieten mittlerweile Einstiegsgehälter für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger von 180.000 Euro pro Jahr.
► Auch die Entlohnung für Spitzenpositionen landeseigener Unternehmen steigen. Die Doppelspitze der Degewo verdiente ausweislich der Jahresabschlüsse im Jahr 2023 351.671 Euro und 314.297 Euro. Das entspricht einem Zuwachs von rund 65.000 Euro. Darin enthalten ist eine Erfolgsbeteiligung von zusammen 140.000 Euro. Die Vorstandsbezüge bei der Gewobag und der Gesobau sollen ähnlich hoch gewesen sein.
Dr. Stefan Schifferdecker

Es zeigt sich, dass die Beamten des höheren Dienstes (anders als die nach A5 besoldeten Dienstkräfte) bereits seit Mitte der 1980er Jahren gegenüber der allgemeinen Bruttolohnentwicklung und gegenüber der Besoldung nach A 5 deutlich abgehängt wurden.
Richtig interessant wird es, wenn man sich die Entwicklung des Stundenlohns je geleisteter Arbeitsstunde anschaut (Grafik 2). Diese liegt weit über der Entwicklung der Produktivitätsentwicklung je Arbeitnehmer, aber - erwartbar - unter dem BIP je geleisteter Arbeitsstunde.
Hintergrund ist, dass sich die durchschnittlich je Erwerbstätigem geleisteten Arbeitsstunden in Deutschland seit 1970 nahezu jedes Jahr verringert haben. Da parallel die Zahl der Erwerbstätigen insgesamt zugenommen hat, sind für diese Veränderungen in erster Linie strukturelle und nicht konjunkturelle Gründe verantwortlich. Von 1970 bis 1990 waren dies vor allem die Verkürzung der tariflichen Wochenarbeitszeit und die Ausweitung des jährlichen Urlaubsanspruchs. In den 1990er-Jahren waren für die weitere Verringerung der durchschnittlichen Arbeitszeit vor allem die starke Ausweitung der Teilzeitbeschäftigung und die anhaltenden tariflichen Angleichungsvorgänge in Ostdeutschland an das westdeutsche Niveau ausschlaggebend. Der steigende Anteil Teilzeitbeschäftigter hat auch in den Jahren seit 2000 zu einer Reduzierung der durchschnittlich je Erwerbstätigen geleisteten Arbeitsstunden geführt. Im Jahr 1970 leistete in Westdeutschland jeder Erwerbstätige durchschnittlich noch 1.966 Arbeitsstunden. Im Jahr 1991 waren es nur noch 1.559 Stunden. Die Wiedervereinigung Deutschlands veränderte das durchschnittliche Arbeitspensum kaum. Zwischen 1991 und 2003 sank die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden je Erwerbstätigen in Deutschland von 1.552 auf 1.436. Bis 2008 blieb die Zahl weitgehend stabil, reduzierte sich dann aber – ausgelöst durch die Finanz- und Wirtschaftskrise – in den Jahren 2008/2009 von 1.422 auf 1.383 (minus 2,7 Prozent). Die anschließende wirtschaftliche Erholung ließ die Zahl der durchschnittlich je Erwerbstätigen geleisteten Arbeitsstunden wiederum auf 1.407 im Jahr 2010 beziehungsweise 1.397 im Jahr 2012 steigen. Im Jahr 2012 leisteten die beschäftigten Arbeitnehmer durchschnittlich 1.316,9 Arbeitsstunden pro Jahr.

Das Erschreckende ist, dass das alles für die Beamten- und Richtersaläre nicht gilt. Im Gegenteil: die wöchentliche Regelarbeitszeit für Bundesbeamte betrug im Jahr 1970 40 Stunden. Seit 2006 liegt sie bei 41 Stunden. Auch der Urlaubsanspruch hat sich - jedenfalls für die hier betrachteten Menschen in der Endstufe nicht verändert (30 Tage). Das „Zeitgerüst“ der zu leistenden Arbeit ist daher im öffentlichen Dienst gleich geblieben, daher entspricht die Stundenlohnentwicklung der allgemeinen Besoldungsentwicklung. Dann zeigt sich aber ein noch viel extremeres Auseinanderklaffen der Besoldungsentwicklung und der allgemeinen Lohnentwicklung, welches in die Betrachtungen des BVerfG keinen Eingang gefunden hat, aber ohne weiteres erklärt, warum es heute schlicht ausgeschlossen ist, als Alleinverdiener eine Familie auf dem gleichen Niveau zu finanzieren, wie noch in den 1980er Jahren,
Jetzt liegt es nahe, die Änderung des durchschnittlichen Gehalts je Arbeitnehmer und die Änderung des Stundenlohns einfach einmal auf die Beamtenbesoldung anzuwenden. Grafik 3 zeigt die tatsächliche Entwicklung der Besoldung nach A15 Bund Endstufe und die fiktive Entwicklung bei unterstellt paralleler Entwicklung von Besoldung und Lohnentwicklung je Arbeitnehmer und je Arbeitsstunde.

Das Jahresbruttoentgelt nach A 15 Bund Endstufe hätte dann 2022 nicht 87.016,80 EUR, sondern 105.588,60 EUR (1.547,65 EUR mehr im Monat) betragen müssen, wenn man die Lohnentwicklung je Arbeitnehmer zu Grunde legt. Das entspräche einer Steigerung um 21,34%. Wäre das Beamtensalär entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne je Stunde gestiegen, ergäbe sich eine Alimentation von 151.090,32 EUR (3.791,81 EUR/Monat mehr).
Die in dem FAZ-Beitrag genannte Zahl von 2.000 EUR mehr im Monat ist also keinesfalls „in der Oktav“ vergriffen, sondern ziemlich genau der Betrag, der fehlt, um relativ zu anderen Beschäftigtengruppen wieder halbwegs „auf Augenhöhe“ zu kommen.
Dr. Patrick Bömeke
Darf ich mich Ihnen kurz vorstellen? Mein Name ist Alexandra Roggenbuck-Nöthke. Ich bin fast sechzig Jahre alt und wohne im Süden von Berlin. Am 1. Februar 2025 habe ich mit großer Unterstützung von Frau Sitek das Sekretariat des Deutschen Richterbundes übernommen. Seit über zwanzig Jahren arbeite ich im Sekretariat einer Berliner Klinik und freue mich, nun in einem anderen Umfeld weitere Aufgaben mit neuen Herausforderungen zu übernehmen. Meine Freizeit verbringe ich mit Familie und Hund. Zu meinen Hobbys zählen Fahrradfahren und Gesellschaftsspiele. Ich freue mich sehr auf Sie und darauf, Sie künftig bei Ihren Anliegen zu unterstützen!
Ihre Alexandra Roggenbuck-Nöthke
Zum 1. März 2025 hat Frau Roggenbuck-Nöthke die Führung unserer Geschäftsstelle übernommen. Wir freuen uns sehr, dass wir sie als gestandene Sekretärin mit jahrzehntelanger Erfahrung für uns gewinnen konnten. Sie war für uns ein Glücksgriff unter den Bewerberinnen und Bewerbern.
Wir bitten Sie, liebe Mitglieder, Frau Roggenbuck-Nöthke bei der Einarbeitung mit Geduld und ggf. ergänzenden Hinweisen zu ihrem Anliegen zu unterstützen. Die Justizwelt mit ihren Begriffen und Strukturen, Hierarchien und Amtsbezeichnungen ist neu für sie. Die professionelle, freundliche und lebenslustige Arbeit in einem Sekretariat hingegen nicht. Wir freuen uns sehr auf die Zusammenarbeit und heißen Frau Roggenbuck-Nöthke herzlich willkommen.
Sie ist persönlich unter der E-Mail alexandra.roggenbuck@drb-berlin.de zu erreichen. Sie erreichen die Geschäftsstelle nun auch geschaeftsstelle@drb-berlin.de geben. Die übrigen, Ihnen bekannten Kontaktmöglichkeiten haben sich nicht verändert.
Der Vorstand

D-Trust ist der von der Justizverwaltung beauftragten Anbieter für die Ausgabe von Signaturkarten. Die Betroffenen wurden informiert.
Am 16. Januar 2025 wurde bekannt, dass bei einem Datenschutzvorfall sensible Daten von Signaturkarteninhabern geleakt wurden. Zuvor hatten Kolleginnen und Kollegen für die Beantragung ihrer Signaturkarten höchstpersönliche Daten an D-Trust übermitteln müssen. Es bestand daher große Sorge, dass auch diese Daten abgesaugt worden sind und es stellte sich die Frage, warum unsere Daten an D-Trust übermittelt werden mussten.
Der Datenschutzvorfall ereignete sich, als ein „Sicherheitsforscher“ (so der Chaos Computer Club) Anfang Januar 2025 relativ einfach unbefugt Zugang zu den Systemen von D-Trust erlangen konnte. Dabei wurden personenbezogene Daten von Antragstellenden, wie Vor- und Nachnamen, E-Mail-Adressen, Geburtsdaten sowie teilweise Adressdaten und Nummern des jeweiligen Ausweisdokuments kompromittiert. Die genaue Anzahl der Betroffenen ist offiziell nicht bekannt. Es soll aber nur eines von mehreren D-Trust-Portalen betroffen sein, das vor allem für elektronische Heilberufeausweise und Praxisausweise genutzt wird.
Der Chaos Computer Club hat sich ebenfalls zu dem Vorfall geäußert und erläutert, dass D-„Trust“ hier offenkundig ein irreführender Name sei.
Der Datenschutzvorfall hat nach unserer Einschätzung deutlich gemacht, wie wichtig es für alle Nutzenden ist, die zu hinterlegenden Daten auf ein Minimum zu reduzieren. Es stellt sich deshalb die Frage, warum die dienstliche Antragstellung nicht zentral der Justizverwaltung übertragen wurde, die dann die Legitimation der/ des Antragstellenden versichert und außer den Vor- und Nachnamen keine weiteren Daten an D-Trust weiterleitet. Eine Prüfung des bisherigen Vorgehens, allen Nutzenden die Antragstellung selbst zu überlassen, ist dringend angezeigt!
Heiko Spleet
Zehn Jahre habe ich mit Freude und Tatendrang die Geschäftsstelle des Deutschen Richterbundes Berlin geführt. Nun ist es so weit. Ich gehe in den Ruhestand und freue mich, u.a. endlich ohne auf die Uhrzeit zu achten meinem Tagesrhythmus zu folgen.
Die Verwaltung aller Mitglieder, die Entlastung des Vorstandes, Korrespondenz mit Presse und Politik haben mir eine neue Berufswelt eröffnet, und die selbstständige Arbeit und der stets freundliche Kontakt zu jedem haben mir ein Gefühl der Verbundenheit zum Verband gegeben.
Ich möchte mich für Ihre Unterstützung, Geduld und Ihr Vertrauen bedanken. Sicher wird mir das alles erst einmal fehlen, aber zum Glück habe ich für die Zukunft viele Pläne und die Gesundheit, vieles davon umzusetzen.
Meiner Nachfolgerin Alexandra Roggenbuck-Nöthke wünsche ich alles Gute und viel Erfolg.
Ihre Susanne Sitek
Frau Sitek hat etwa zehn Jahre mit großer Professionalität und Einsatzbereitschaft die Geschicke unserer Geschäftsstelle in ihre fähigen Hände genommen. Sie hat uns mit großer Freundlichkeit und mit viel Herz unterstützt. Sie war für den Landesverband stets erreichbar, hatte große Geduld, hat unsere Schreiben und Stellungnahmen mit besonderer Sorgfalt korrigiert und sich liebevoll den kleinen und großen Anliegen unserer Mitglieder gewidmet. Besonderes dankbar sind wir ihr für ihre große Kunst, mit wenigen Worten zauberhafte Wünsche und Gedenkenswertes zu formulieren, mit denen wir den Mitgliedern nicht nur Grüße, sondern unsere Wertschätzung senden konnten.
Wir wünsche Frau Sitek einen verdienten Ruhestand und für die Zukunft alles erdenklich Gute.
Der Vorstand
Er möchte sich hauptberuflich seinem Podcast „Lage der Nation“ widmen. Damit verliert die Justiz einen engagierten Juristen und einen kritischen Kollegen mit weitem Blick über den Tellerrand. Wir haben mit ihm über die Hintergründe gesprochen.
Ulf, Du hast die Berliner Justiz zum 1. August 2024 auf eigenen Wunsch verlassen. Was sind die Gründe?
Ja, ich habe bei der Berliner Justizverwaltung beantragt, mich aus dem Dienst der Berliner Justiz zu entlassen. Seit dem 1. August bin ich also nicht mehr Richter des Landes Berlin sein, sondern Richter am Landgericht a.D. Das ist ein Abschied, der mir nicht leicht fällt, denn ich war stets sehr gerne Richter. Zugleich gibt mir dieser Schritt aber die Möglichkeit, mich in Zukunft voll meinem Herzensprojekt zu widmen: Gemeinsam mit meinem Freund und Kollegen Philip Banse möchte ich unseren Podcast „Lage der Nation“ moderieren und das dahinterstehende kleine Medien-Unternehmen weiterentwickeln. Außerdem bleibe ich Mitglied des Vorstands der Gesellschaft für Freiheitsrechte.
Wie kam es zu dieser Entscheidung?
Mit meinem Abschied aus der Justiz geht eine persönliche Entwicklung in die nächste Phase, die mit der Gründung der „Lage“ 2016 begann: Was Philip Banse und ich zunächst als Hobby gestartet haben, ist zu einer Firma gewachsen, die ein Dutzend Menschen beschäftigt. Rund eine Millionen Menschen hören regelmäßig die Lage der Nation, für viele ist unser Podcast aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Erst vor ein paar Wochen wurde die Lage der Nation mit dem Deutschen Podcast-Preis 2024 in der Kategorie „Beste Information“ ausgezeichnet. Für mich stand daher von vornherein fest, dass ich mich weiter für die „Lage“ engagieren möchte. Die Frage war nur, inwieweit das mit der Arbeit in der Justiz zu vereinbaren sein könnte, wenn meine Beurlaubung in diesem Sommer ausläuft.
Ich finde es schade, dich als eines der Aushängeschilder der Berliner Justiz zu verlieren. Hätte es eine Konstellation gegeben, dich im Richterdienst zu halten? Hattest Du daran überhaupt Interesse?
Ich bin zu dem Schluss gekommen, dass beide Aufgaben nicht zu vereinbaren sind. Die Menschen, über die ich als Strafrichter hätte urteilen müssen, erwarten völlig zu Recht, dass Richterinnen und Richter den Kopf frei haben und sich voll auf die Rechtsprechung konzentrieren. Das aber hätte ich nicht garantieren können, wenn ich zugleich Verantwortung für die „Lage der Nation“ und unsere Mitarbeiter:innen trage. Daher habe ich mich nach reiflicher Überlegung entschlossen, meinen Abschied aus der Justiz zu nehmen.
Anders hätte es ausgesehen, wenn es eine Möglichkeit gegeben hätte, meine derzeitige Beurlaubung eine Weile zu verlängern. Ich muss nicht unbedingt bis ins Rentenalter hinein podcasten ...
Gab es Gespräche, Deine Beurlaubung zu verlängern, um dich in der Justiz zu halten?
Natürlich, ich habe mein Amt ja nicht leichtfertig aufgegeben. Letztlich waren diese Gespräche aber nicht erfolgreich. Mich hat das verwundert, zumal offenbar bereits Proberichter jenseits der 50 eingestellt werden. Da hätte es aus meiner Sicht nicht ganz ferngelegen, einen erfahrenen Kollegen am Ende einer Beurlaubung wieder zu beschäftigen.
Du hast als Strafrichter gearbeitet, warst wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht, hast in der Senatsverwaltung an einem Gesetzentwurf mitgeschrieben und dich dann für die „Lage“ beurlauben lassen. Hast Du dabei das Interesse an der Justiz verloren?
Nein. Mir ist es wichtig, deutlich zu machen, dass dies keine Entscheidung gegen die Justiz ist. Unser Rechtsstaat ist eine großartige Errungenschaft, und ich kann junge Menschen nur ermuntern, sich für die Arbeit in der Justiz zu entscheiden. Mein Entschluss ist vielmehr eine Entscheidung, wo ich meine Kraft in den nächsten Jahren einsetzen möchte. An dieser Stelle habe ich mich für das Engagement für einen zeitgemäßen politischen Journalismus entschieden, der sich unparteiisch, aber mit klarer Haltung für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einsetzt. Ich war immer gerne Richter und hätte auch gerne wieder in Moabit gearbeitet. Doch ich glaube, dass ich der aktuellen politischen und sozialen Situation in Deutschland bei der „Lage der Nation“ mehr für unser Land und unsere Gesellschaft bewegen kann.
Du beschäftigst Dich intensiv mit unserem Rechtsstaat. Was muss sich Deiner Ansicht nach speziell in der Berliner Justiz verändern?
Ich glaube, die Menschen, die in der Justiz Verantwortung für das Personal tragen, sollten sich des besonderen Trumpfs bewusster werden, den gerade die Justiz beim immer härteren Wettbewerb um die besten Köpfe eigentlich ausspielen könnte: die Flexibilität der Arbeitszeit. Die Justiz wird realistischerweise stets viel schlechter bezahlen, als es der freien Wirtschaft möglich ist. In Kanzleien und Unternehmen ist dafür die Work-Life-Balance oft nicht sehr attraktiv. Darin liegt eine große Chance für die Justiz.
Die Justiz sollte viel klarer kommunizieren: Wir freuen uns, dass Sie da sind! (Fast) egal, wann und mit wie viel Prozenten - wir unterstützen Sie bei Ihrer persönlichen Lebensplanung. Das schafft so kaum ein Unternehmen, aber auch die Justiz tut sich überraschend schwer. Hätte ich in der Senatsverwaltung etwas zu entscheiden, so würde ich mich für eine maximale Flexibilität der Arbeitszeit einsetzen. Denn mal ehrlich - wenn man will, geht das in der Justiz so gut wie sonst kaum irgendwo, einfach weil wir ja ein Pensensystem haben und es ohnehin ein ausgefeiltes Vertretungssystem gibt.
Aber auch der Gesetzgeber muss hier umdenken. Warum eigentlich ist eine Beurlaubung nur bis 50% möglich? Wer in der Verwaltung tätig ist, widmet sich meist auch nur zu 10% der Rechtsprechung. Offenbar sind Pensen unter 50% also durchaus möglich. Die 50%-Grenze gehört für mich zu den verkrusteten Strukturen, die es der Justiz immer schwerer machen werden, schlaue Menschen zu gewinnen und zu halten. Ich hätte mir beispielsweise einen Einstieg mit 25% gut vorstellen können - aber 50% sind neben der Lage der Nation einfach nicht zu verantworten.
Schließlich sollte die Justiz viel offener werden für Quereinsteigende. In den USA ist es völlig selbstverständlich, dass Menschen nach zwei, drei erfolgreichen Jahrzehnten in Unternehmen und Kanzleien in die Justiz eintreten. Warum ist das eigentlich bei uns kaum möglich? Ich denke, die reiche Lebenserfahrung von Menschen 50+ würde auch der Justiz in Deutschland sehr gut tun. Zugleich haben viele in dieser Zielgruppe finanziell ihr "Schäfchen im Trockenen", sodass die unangemessene Besoldung weit weniger schmerzt, als wenn man sich mit 30 erst noch alles selbst aufbauen muss.
Lieber Ulf, ich wünsche Dir für Deine Pläne und die "Lage" alles Gute. Herzlichen Dank für die gemeinsamen Projekte im Deutschen Richterbund, Deine IT-Lösungen für uns – und die offenen Worte heute.
Das Interview führte Dr. Stefan Schifferdecker
Wir haben mit einem von ihnen über die Gründe und Verbesserungspotential gesprochen. Der Fall zeigt, dass die Berliner Justiz in einer gewandelten Arbeitswelt nicht einfach so weiter machen kann, wie vor 30 Jahren. Berlin braucht dringend mehr Flexibilität, um als Arbeitsgeber konkurrenzfähig zu bleiben.
Aschkan, Du verlässt die Berliner Justiz kurz vor der eigentlich bevorstehenden Ernennung auf Lebenszeit. Was sind die Gründe?
Nach 2 Jahren und 8 Monaten verlasse ich den proberichterlichen Dienst, weil ich ein LL.M.-Studium in den USA absolvieren möchte. Seit ein paar Tagen bin ich nun offiziell aus dem richterlichen Dienst entlassen und bereits in Kalifornien.
War es denn Dein Wunsch, ganz aus der Berliner Justiz auszuscheiden?
Nein, ganz und gar nicht. Ich wollte mir nur meinen Traum erfüllen und für weniger als ein Jahr ein LL.M.-Studium in den USA absolvieren.
Hätte es nicht die Möglichkeit einer Beurlaubung gegeben?
Doch, die Möglichkeit einer Sonderbeurlaubung gibt es. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 10 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (Berlin), welche es in das Ermessen des Dienstherrn stellt, ob er eine Sonderbeurlaubung gestattet oder nicht. Das Kammergericht hat meinen Antrag auf eine Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge abgelehnt. Im Wesentlichen hieß es in der Ablehnungsentscheidung, dass bei der Aufnahme des LL.M.-Studiums meine privaten Interessen im Vordergrund stünden und ich - wie aus meinem Lebenslauf ersichtlich sei - bereits verhandlungssicher die englische Sprache beherrsche, was für die Berliner Justiz ausreichend sei. Nachdem ich dagegen Widerspruch einlegte, bekam ich im Nachgang die Nichtabhilfeentscheidung des Kammergerichts vorgelegt, die allerdings nicht an mich adressiert war, sondern an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz.
Du bist inzwischen ein erfahrener Richter, sprichst mehrere Sprachen fließend, hast Migrationshintergrund. Die Senatsverwaltung wünscht sich mehr Diversität und Kollegen wie dich. Warum hat man keine Ausnahme zugelassen?
Im Ergebnis habe ich lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung durch die Behörde. Berlin hat entschieden, wie es wohl bisher auch üblich war. Nicht ganz ausschließen kann ich aber, dass meine kurze Abordnung an die Senatsverwaltung und der Widerruf meiner Abordnung hierbei eine Rolle gespielt haben. Ich war einer von mehreren abgeordneten Kollegen, bei denen sich zwischen Stab und Abgeordnetem keine funktionierende Zusammenarbeit eingestellt hat. Das ist natürlich rein spekulativ.
Hat die Ablehnungsentscheidung dich enttäuscht oder wütend gemacht?
Weder noch. Sie hat bestätigt, dass die Verwaltung immer noch unflexibel und teils intransparent ist, insbesondere auf alternative Lebensmodelle nicht angemessen reagieren kann oder will. Ständig hört man auf Veranstaltungen, wie flexibel und vielseitig die Berliner Justiz doch sei. Aber was Flexibilität und Vielseitigkeit bedeutet, definiert immer noch das Kammergericht selbst. Mit anderen Worten: Flexibel ist der Dienstherr, wenn es um Familiengründung und Planung geht. Aber sich darauf auszuruhen, finde ich eher schwach als Vorteil gegenüber der freien Marktwirtschaft. Schließlich ist die Vereinbarkeit von Familie mit (staatlichen) Berufen über Art. 6 Grundgesetz garantiert und keine Sonderleistung durch die Einstellungsbehörden.
Wie haben Deine Kolleginnen und Kollegen auf die Ablehnungsentscheidung reagiert?
Mit Unverständnis. Keinem Kollegen und keiner Kollegin, unterschiedlichen Dienstalters, leuchtete die Entscheidungen ein, mich ganz ausscheiden zu lassen, statt zu beurlauben. Oft hörte ich den Satz: "Warum lassen die keine Beurlaubung zu? Wir haben doch Personalmangel?".
Was muss sich in der Berliner Justiz verändern, damit wir attraktiv werden für talentierten Nachwuchs?
Der Beruf des Richters und Staatsanwaltes ist durchaus attraktiv: Verantwortung vom ersten Tag in einer sinnstiftenden Tätigkeit. Ich bin jedoch der Auffassung, dass es eines radikalen Umdenkens bedarf. Mit der freien Wirtschaft kann der Justizdienst (schon lange) nicht mehr mithalten. Aus der Sicht eines Proberichters braucht es mehr Transparenz in den Verwaltungsentscheidungen, mehr Mitspracherechte für die Proberichterinnen und Proberichter, mehr "Onboardings" und damit auch eine Anpassung an den privaten Sektor, wo das Vorgenannte und vieles mehr längst auf der Tagesordnung steht – ganz abgesehen von der finanziellen Unterstützung der Großkanzleien bei der Aufnahme eines LL.M. Studiums auch während der Zeit als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin. Damit meine ich nicht, dass – wie bei namhaften Großkanzleien – täglich frisches Obst bereitgestellt werden soll oder Kaffeebohnen vorhanden sind. Wir sind fiskalfinanziert! Aber eine Grundversorgung mit ausreichenden (!) Wasserspendern, Geschirrspülmaschinen und vielleicht mehr als 500 MB Outlook-Speicherplatz sollten im öffentlichen Dienst auch kein Luxus sein. Zudem sollte es die Regel sein, dass gerade in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sämtliche Säle mit ausreichender Technik versorgt sind und nicht erst "auf Verfügung". Solange die Landesjustiz es sich nicht zur Aufgabe macht, die Justiz nachhaltig auszustatten und das Denken aus dem letzten Jahrhundert aufzugeben, wird sich meines Erachtens nichts an der derzeitigen Lage ändern.
Wirst Du nach Deinem LL.M. in die Justiz zurückkehren?
Das kann ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantworten, wüsste aber derzeit nicht, warum ich das tun sollte. Ich würde mit einer Zusatzqualifikation aus den USA zurückkehren, ich werde in der Wirtschaft aber auch im Öffentlichen Bundesdienst gute Angebote finden. In Berlin müsste ich mich nochmal für den Proberichterdienst (Bewerbung, Auswahlverfahren, Richterwahlausschuss, amtsärztlicher Untersuchung usw.) bewerben. Loyalität ist eben keine Einbahnstraße. Einen Beruf als Rechtsanwalt im privaten Sektor ziehe ich zum jetzigen Zeitpunkt der vorherigen Tätigkeit daher vor.
Aschkan, ich finde es schade, dich als Kollegen zu verlieren. Ich wünsche dir für Dein Studium in den USA alles Gute. Vielen Dank für die offenen Worte.
Das Interview führte Dr. Stefan Schifferdecker
Eine Technologie, von der vor 22 Monaten noch kaum jemand etwas gehört hatte, ist dabei, im Rahmen eines relativ unkontrollierten sozialen Experiments den Alltag auf vielen Ebenen zu verändern. Die für jedermann einfach zugänglichen - Programmierkenntnisse sind nicht erforderlich - Chatbots helfen bei vielem, von sinnvoll über skurril bis kriminell.[1] Ein Manuskript Korrekturlesen? Innerhalb von Sekunden.[2] Tausende Fußnoten in ein bestimmtes Format bringen? Erledigt. Hautkrebsdiagnostik? Mit überragender Genauigkeit.[3] Eine Wagner-Oper über §§ 812, 817 BGB kreieren? Bitteschön.[4] Hilfe bei Phishing-Angriffen und Online Betrug durch Fakeshops? Jederzeit.[5]
Die Leistungsfähigkeit und das Spektrum an Fähigkeiten, das sogenannte künstliche Intelligenz (KI) in die Hände eines jeden legt, der schreiben (oder sprechen - einige Anbieter großer Sprachmodelle [Large Language Models - LLM] bieten eine Spracheingabe an) kann, ist enorm. Wie bei jeder technologischen Innovation werden sich Personen finden, die diese zum eigenen Vorteil missbrauchen, sei es, indem sie akademische Leistungen fälschen, sei es, indem sie Stimmen von Verwandten emulieren, um dem sogenannten Enkeltrick eine neue Dimension an Perfidität hinzuzufügen.[6]
Ohne Weiteres ist vorstellbar, wie mithilfe von KI Beweismittel (oder substantiierter Parteivortrag) gefälscht oder manipuliert werden. Die Fähigkeiten von KI, (bewegtes) Bildmaterial zu generieren, das täuschend echt aussieht, sind im Internet zu bestaunen. Auch die Leserinnen und Leser dieses Artikels können sich daran versuchen, Reales von Generiertem zu unterscheiden.[7] Wie hochwertig die „Deep Fakes“ etwa prominenter Personen werden können, zeigt beispielsweise der YouTube Kanal „Unreal House“, auf dem die KI-Doubles bekannter Schauspielerinnen und Schauspieler uncharakteristisch albernes Gehabe zum Besten geben.[8] Angesichts dieser Möglichkeiten braucht es nicht viel Phantasie, um sich vorzustellen, dass in einem Verfahren (gleich welcher Gerichtsbarkeit) Fotos oder Videos auftauchen, die eine bestimmte Person zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zeigen, obwohl diese Person tatsächlich nicht oder nicht zu dieser Zeit dort war. Sprachnachrichten, Chatverläufe, E-Mails, Quittungen, GPS- und Verbindungsdaten, Verträge, Bilanzen, Registerauszüge - mit ein wenig Ambition lässt sich all dies und mehr gekonnt fälschen oder manipulieren.[9]
Wenngleich Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht als Innovationszentren (für digitale Technologien) gelten, sind es nicht selten diese Institutionen, bei denen neue gesellschaftliche Phänomene erstmals anlanden und die sich mit ihnen beschäftigen müssen. Für Strafverfolgungsbehörden und -gerichte gilt dies in besonderem Maße, wie der erstmalige Versuch im Jahr 1988, einen Berliner Sexualmörder anhand von DNA-Spuren zu überführen, ebenso zeigt,[10] wie die strafrechtliche Bewertung der Aktionen sogenannter Klimakleber. Vor diesem Hintergrund ist es nur eine Frage der Zeit, bis auch Sie, geschätzte Leserinnen und Leser, in der einen oder anderen Form mit KI-Generiertem konfrontiert werden (bzw. könnte es bereits passiert sein). Gleichzeitig besteht kein Zweifel, dass Gerichte auch diese technologische Neuerung in den Griff bekommen werden.
Iura novit curia. Über den verfahrens- und materiellrechtlichen Umgang mit manipulierten oder gefälschten KI-Inhalten wird an anderer Stelle fleißig publiziert.[11] Hier sei nur erwähnt, dass der Unionsgesetzgeber mit der sogenannten KI-Verordnung[12] ein Stück Pionierarbeit geleistet hat und viele Aspekte und Missbrauchsgefahren (auch staatlicherseits) reguliert; so schreibt er in Art. 50 KI-Verordnung Transparenzpflichten für die Betreiber bestimmter KI-Systeme vor, die künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte als solche zu kennzeichnen haben.[13] Im Wilden Westen des Internets werden sich fraglos Wege finden, dieses Kennzeichnungsgebot zu umgehen.
Von daher sei an dieser Stelle Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ein motivierender Appell zugerufen, sich ernsthaft mit KI zu beschäftigen. So kann ein Gespür für die Qualität gefälschter oder manipulierter Inhalte entwickelt werden sowie für die zugrundeliegende Technologie, ihre Potentiale und Limitationen. Um sich mit KI vertraut zu machen, bietet es sich an, etwa auf Basis der weiter oben genannten Quellen, KI-generierte Inhalte zu sichten und selbst mit LLM in Austausch zu treten, also - ethisch, urheber-, datenschutz- und dienstrechtlich verantwortbar - selbst zu chatten, zu generieren und auszuprobieren. Neben „ChatGPT“, das im November 2022 den KI-Hype losgetreten hat, existieren eine Vielzahl weiterer LLM, die ganz unterschiedliche Charakteristika und Fähigkeiten aufweisen: So bietet etwa Google die Engine Gemini an, Anthropic den Chatbot Claude 3 (der unter anderem im juristischen Bereich als besonders versiert gilt, allerdings in Deutschland nur über Intermediäre ausprobiert werden kann) und Meta bietet das LLM Llama an. Wer Tipps zu Audio-, Video- und Bildgeneratoren möchte, kann diese bei den genannten oder anderen LLM erfragen.
Die Arbeit mit KI hat, was überraschen mag, wenig mit der sonstigen Arbeit mit Computern gemein. Da KI letztlich eine Emulation menschlicher Gedanken (zumindest aber menschlicher Sprache - wie das eine mit dem anderen zusammenhängt, ist umstritten) ist, gleicht die Arbeit mit KI eher der kollegialen Zusammenarbeit als der Nutzung eines Werkzeugs. Auch diese will indes gelernt sein. Wenngleich sich die Arbeit mit KI geradezu „menschlich anfühlen“ mag, diese Art der Interaktion sogar als besonders effektiv gilt, ist vor einer Anthropomorphisierung von KI zu warnen: Stets muss man sich als Nutzer Gewahr machen, dass man - in menschlichem Ton zwar statt mit den Befehlen einer Programmiersprache - eine Software bedient, die Fehler produziert und den Anfragen („Prompts“) ihres Nutzers (bisweilen um jeden Preis) gerecht werden will (so dass sie beispielsweise antwortet, obwohl sie die - richtige - Antwort nicht kennt).
Neben der Beschäftigung mit LLM ist auch ein Blick auf die (nicht selten ebenfalls KI-basierte) Detektionssoftware sowie allgemeine Tipps im Umgang mit möglicherweise KI-generiertem oder -manipuliertem Material nützlich. Bei (digitalen) Bildern kann es hilfreich sein, so weit wie es die Auflösung zulässt, zu vergrößern („ranzuzoomen“). Hierbei werden nicht selten Bildfehler auffallen. Gleiches gilt - gerade bei Aufnahmen von Personen - für Mimik und Proportionen (etwa von Händen und dem Kopf im Verhältnis zum Rest des Körpers) und für häufige KI-Bildfehler (vier oder sechs Finger; verknotete Gliedmaßen; zu viele oder wenige Zähne; kuriose Ohr-, Nasen- oder Brillenformen; deformierter Bildhintergrund). Auch wird empfohlen, den Urheber - immerhin einen möglichen Zeugen - der Aufnahme auszumachen.[14] Detektionssoftware ist meistens kostenpflichtig. Eine erste Anlaufstelle (zumindest für ohnehin im Internet veröffentlichte Inhalte) kann die Website deepfake-total.com des Fraunhofer Instituts für Angewandte und Integrierte Sicherheit sein. Dienstliches sollte dort und anderswo (Es existiert eine unübersehbare Zahl an - größtenteils kostenpflichtigen - Deep-Fake-Detektoren[15]) selbstverständlich nicht hochgeladen werden. Weitere Tipps im Umgang mit Fälschungen und Manipulationen durch KI gibt - beispielsweise - das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seiner Website.[16]
KI wird keinen Bogen um Gerichtssäle machen, weshalb sich die Beschäftigung mit dieser Technologie in jedem Fall lohnt. Ihren Eingang wird sie nicht nur durch gefälschte oder manipulierte Beweise finden (ein generelles Misstrauen gegenüber allen Audio-, Foto- und Videoaufzeichnungen erscheint nicht angebracht). Schon jetzt gibt es Pilotprojekte an Gerichten und Staatsanwaltschaften, bei denen KI für Entlastung sorgen soll[17] etwa bei der schnellen Identifizierung kinder- und jugendpornografischer Inhalte in umfangreichen Datenmengen, die manuell nur um den Preis psychischer Belastungen und unter Einsatz erheblicher Ressourcen möglich ist.[18] Perspektivisch wird der Einsatz von KI (nicht nur bei Gericht) viele Fragen aufwerfen (- Sind ihre Ergebnisse nachvollzieh- und überprüfbar?). Sich mit dieser Technologie, die Erleichterungen und Risiken gleichermaßen mit sich bringt, zu befassen, dürfte eine umsichtige Investition in die eigenen Fähigkeiten und die eigene Mündigkeit bedeuten, nicht zuletzt, da ihr Einsatz auch eine gesellschaftliche Gestaltungsaufgabe mit sich bringt, an der jeder Einzelne mitzuwirken aufgerufen ist.
Dr. Hagemeyer-Witzleb
[1] S. van der Sloot LTZ 2024, 191, 193 f.
[2]www.deepl.com/de/write (alle Links wurden am 13. September 2024 abgerufen).
[3]www.aerzteblatt.de/archiv/214284/Hautkrebserkennung-Wie-kuenstliche-Intelligenz-die-Diffenzialdiagnose-schaerft.
[4]suno.com/song/93d60f24-1690-4510-a1fc-c524386a5b60.
[5]polizei.nrw/artikel/generative-kuenstliche-intelligenz-leider-auch-eine-superkraft-fuer-cyberkriminelle.
[6]www.mdr.de/nachrichten/thueringen/enkeltrick-kuenstliche-intelligenz-verbraucherzentrale-100.html. S. weitere Beispiele bei Kumkar/Rapp ZfDR 2022, 199, 201.
[7] S. für Bilder bspw. real-or-fake-the-ai-game.onrender.com, data.wdr.de/ddj/deepfake-quiz-erkennen-sie-alle-ki-bilder/; für Audio: deepfake-total.com/spot_the_deepfake/.
[8]www.youtube.com/@unreal_house/shorts.
[9] Vgl. BT-Drucks. 19/23700, S. 225; EPRS, Tackling deepfakes in European policy, 2021, S. 53 ff..
[10]www.spiegel.de/politik/unterschrift-am-tatort-a-e01725c4-0002-0001-0000-000013528868.
[11] S. etwa Mysegades, Software als Beweiswerkzeug, 2022; Yuan, in: Ebers (Hrsg.), StichwortKommentar Legal Tech, 2024, Künstliche Intelligenz (KI) Rn. 46; Wendt/Wendt, Das neue Recht der Künstlichen Intelligenz, 2024; Hess LTZ 2024, 200 und dies. Digitale Technologien und freie Beweiswürdigung, 2024.
[12] Verordnung (EU) 2024/1689.
[13] dazu Hinderks ZUM 2022, 110.
[14] S. auch www.polizei-beratung.de/aktuelles/detailansicht/video-und-bildmanipulation-wenn-deepfakes-zu-news-werden/ und www.scientificamerican.com/article/how-to-tell-if-a-photo-is-an-ai-generated-fake/.
[15] S. für kostenfreie nur detect-resemble.ai.
[16]www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Informationen-und-Empfehlungen/Kuenstliche-Intelligenz/Deepfakes/deepfakes_node.html.
[17] Überblick bei Mielke, Künstliche Intelligenz in der Justiz, 2023, abrufbar unter legal-tech.de/kuenstliche-intelligenz-in-der-justiz-pilotprojekte/; Rollberg, in: Ebers (Hrsg.),StichwortKommentar Legal Tech, 2024, Richter Rn. 38.
[18] Brodowski/Hartmann/Sorge NJW 2023, 583.
Wir empfehlen im Jahr 2024 wieder die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Höhe der in diesem Jahre gewährten Besoldung.
Wir sind der Ansicht, dass die R-Besoldung im Land Berlin auch im Jahre 2024 evident unzureichend und damit verfassungswidrig ist. Die Sockelbetragserhöhung zum November dieses Jahres bleibt auch unter Berücksichtigung der im Übrigen gewährten Sonderzahlungen hinter der Verbraucherpreisentwicklung und insbesondere erheblich hinter der Entwicklung der Nominallöhne im Land Berlin zurück. Darüber hinaus werden die Hauptstadtzulage R-Besoldeten auch weiterhin nicht gewährt und die Kosten für ein Deutschlandticket für den Öffentlichen Personennahverkehr nicht vollständig übernommen.
Wir haben hierzu einen Musterwiderspruch erstellt, den Sie nebenstehend herunterladen können.
Wir rufen Sie auf, noch in diesem Jahr Widerspruch zu erheben und empfehlen anzuregen, den Widerspruch im Hinblick auf die derzeit noch bei dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesverwaltungsgericht und den Instanzgerichten anhängigen Verfahren nicht zu bescheiden. Wir raten auch weiter davon ab, sich auf die vom Land Berlin geäußerte Ansicht zu verlassen, es genüge ein in den Vorjahren erhobener Widerspruch, um für künftige Jahre Nachzahlungsansprüche zu sichern. Diese Ansicht entspricht nicht der bislang ergangenen Rechtsprechung zur Obliegenheit der kalenderjährlichen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen.
Wir empfehlen, Zugangsnachweise (Eingangsbestätigung oder Eingangsstempel auf Doppel) zu erbitten. Im Zuge der Abwicklung des Reparaturgesetzes sind uns Einzelfälle bekannt geworden, in denen der Zugang der Widersprüche streitig wurde. Nach unserer Erfahrung werden Eingangsbestätigungen völlig unproblematisch erteilt. Auch neue Kolleginnen und Kollegen müssen einen Besoldungswiderspruch nicht fürchten - die Erhebung ist in Berlin (leider) völlig normal.
Dr. Patrick Bömeke
Dr. Stefan Schifferdecker
Liebe Mitglieder,
liebe Leserinnen und Leser!
Die letzte Ausgabe des Votums in diesem Jahr bietet Ihnen spannende Beiträge zur Absenkung der Einstellungsvoraussetzungen, zur Familienfreundlichkeit der Berliner Justiz und zur Vielfalt in der Berliner Justiz. Wir berichten außerdem über den neu entwickelten Proberichterstandard und über die Interessenvertretung der Proberichter:innen. Schließlich finden Sie Berichte über eine Exkursion des Sozialgerichts nach Luxemburg und über das Neueste in Sachen Besoldung.
Im Namen des Vorstandes wünschen wir Ihnen viel Freude beim Lesen, ein friedvolles Weihnachtsfest und einen guten Rutsch!
Dr. Hendrik Maroldt
► Nach einem Zeitungsbericht bekommt die Hälfte der Beschäftigten in Deutschland Weihnachtsgeld, von den Tarifbeschäftigten bekommen 77 Prozent diese Sonderzahlung. Der tariflich vereinbarte Betrag liegt zwischen 250 Euro für Beschäftigte in der Landwirtschaft und 4039 Euro für Beschäftigt in der chemischen Industrie. Im öffentlichen Dienst der Kommunen beträgt die Jahressonderzahlung zwischen 52 und 85 Prozent des Monatsentgeltes.
► Die Rechtsanwaltskanzlei Taylor Wessing hat die Grundgehälter für Associates und Senior Associates rückwirkend zum 1. Oktober dieses Jahres um 10.000 Euro angehoben. Im ersten und zweiten Berufsjahr liegt das Gehalt jetzt bei 120.000 Euro, im dritten sind es 130.000 Euro. Das Jahresgehalt für Senior Associates in ihrem vierten und fünften Jahr bei Taylor Wessing steigt auf 140.000 bzw. 145.000 Euro. Die Kanzlei zahlt darüber hinaus bis zu 75.000 Euro Bonus. Zu 2025 steigen auch bei der Anwaltskanzlei Mayer Brown die Einstiegsgehälter. Im Mittel liege die Erhöhung bei 30.000 Euro teilte die Kanzlei mit. Associates im ersten Jahr können damit zukünftig bis zu 155.000 Euro verdienen.
► Die Bundeswehr hat einen erheblichen Beförderungsstau, berichtet ein online-Magazin. 900 Offizierinnen und Offiziere können im nächsten Jahr nicht befördert werden, weil die Finanzierung bislang nicht gesichert werden konnte.
► Nach einem Zeitungsbericht bekamen die rund 40.000 Beschäftigten der EU-Institutionen in diesem Jahr bereits rückwirkend ab Januar drei Prozent mehr Gehalt. Da die Gehälter an die Inflationsentwicklung gekoppelt sind, schätzt die EU-Kommission wird die verbleibende Aktualisierungsrate für 2024 auf 4,1 %, was zu einer Gesamtsteigerung von 7,2 % führt.
► Die Abgeordneten des kürzlich neu gewählten Brandenburger Landtags erhalten ab Januar 2025 erhöhte Diätenerhöhung. Im Januar steigen ihre Bezüge von 9.293 Euro auf 9.800 Euro zzgl. 2.184 Euro für die Altersversorgung (bisher 2.067 Euro).
Die automatische Diätenerhöhung folgt nach der gesetzlichen Regelung der Einkommensentwicklung im Land.
► Das Bundeskabinett hat Anfang November den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung beschlossen, welche für Bundesbeamtinnen und -beamte Nachzahlungen auf die bislang gewährte Besoldung rückwirkend bis zum Jahr 2021, bei entsprechender Besoldungsrüge rückwirkend bis 2017 vorsieht. Nach einem Zeitungsbericht können Widerspruchsführer auf eine Nachzahlung von bis zu 88.000 Euro hoffen, wenn der Entwurf unverändert in Kraft treten sollte.
► In der Tarifrunde für den öffentlichen Dienst für Bund und Kommunen hat der dbb eine Entgelterhöhung von 8 Prozent, mindestens aber 350 Euro monatlich gefordert, um dem Nachwuchsmangel entgegen zu treten. Eine weitere Forderung richtet sich auf drei zusätzliche freie Tage sowie einen weiteren freien Tag für Gewerkschaftsmitglieder.
Dr. Stefan Schifferdecker
Wir sind der Ansicht, dass die R-Besoldung im Land Berlin auch im Jahre 2024 evident unzureichend und damit verfassungswidrig ist. Die Sockelbetragserhöhung zum November d.J. bleibt auch unter Berücksichtigung der im Übrigen gewährten Sonderzahlungen hinter der Verbraucherpreisentwicklung und insbesondere erheblich hinter der Entwicklung der Nominallöhne im Land Berlin zurück. Darüber hinaus werden die Hauptstadtzulage R-Besoldeten auch weiterhin nicht gewährt und die Kosten für ein Deutschlandticket für den Öffentlichen Personennahverkehr nicht vollständig übernommen.
Wir haben hierzu einen Musterwiderspruch auf unserer Webseite unter www.drb-berlin.de hinterlegt und die Mitglieder hierüber auch per E-Mail informiert. Wir rufen Sie auf, noch in diesem Jahr Widerspruch zu erheben und zugleich anzuregen, den Widerspruch im Hinblick auf die derzeit noch bei dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesverwaltungsgericht und den Instanzgerichten anhängigen Verfahren nicht zu bescheiden. Wir raten auch weiter davon ab, sich auf die vom Land Berlin geäußerte Ansicht zu verlassen, es genüge ein in den Vorjahren erhobener Widerspruch, um für künftige Jahre Nachzahlungsansprüche zu sichern. Diese Ansicht entspricht nicht der bislang ergangenen Rechtsprechung zur Obliegenheit der kalenderjährlichen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen.
Wir empfehlen, Zugangsnachweise (Eingangsbestätigung oder Eingangsstempel auf Doppel) zu erbitten. Im Zuge der Abwicklung des Reparaturgesetzes sind uns Einzelfälle bekannt geworden, in denen der Zugang der Widersprüche streitig wurde. Nach unserer Erfahrung werden Eingangsbestätigungen völlig unproblematisch erteilt.
Dr. Patrick Bömeke
Dr. Stefan Schifferdecker
Der Senat gab bekannt, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Anpassung des Berliner Besoldungsniveaus an das Bundesgrundniveau zu kippen. Es sollte nur eine Übernahme des TV-L-Tarifergebnisses erfolgen. Entgegen der vorherigen Ankündigung und dem Referentenentwurf wurde die – ohnehin schon zu niedrige – zusätzliche Erhöhung um zwei mal weitere 0,76 Prozentpunkte vom Senat also kassiert.
Nach kräftigem öffentlichen Druck liegt mittlerweile ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vor. Er sieht vor, dass zumindest eine Erhöhung um zwei mal weitere 0,4 Prozentpunkte erfolgen soll. Damit wäre ab Februar 2025 mit einer Erhöhung um insgesamt 5,9 % zu rechnen; ab 1. Januar 2026 um weitere 0,4 %.
Wir interpretieren die wieder aufgegriffene Ansteuerung des Bundesgrundniveaus als einen kleinen Erfolg auch unseres Wirkens. Nur durch das beharrliche Eintreten mit immer neuen Analysen und Stellungnahmen lässt sich dem gewünschten Ziel überhaupt näher kommen.
Mit im Gepäck ist allerdings weiter auch die Abschaffung des Ehegattenzuschlags. Für Bestandsfälle wird er zunächst besitzstandswahrend hälftig weitergezahlt. Die andere Hälfte des Zuschlags wird in die Grundbesoldung integriert und zukünftig allen Kolleginnen und Kollegen gezahlt, auch den Unverheirateten.
Anzuerkennen ist, dass die Berliner Besoldung mit dem jetzigen Ergebnis ab Februar 2025 unter Berücksichtigung des nur in Berlin gezahlten „Weihnachtsgeldes“ in etwa das Brandenburger Niveau erreichen wird. Eine Angleichung an das Bundesniveau wird jedoch – jedenfalls für verheiratete Dienstkräfte – auch in 2026 nicht erreicht werden. Zwar rücken die Tabellenbeträge dichter an die Bundesgrundbesoldung heran, jedoch wird der Bund wohl auch künftig den Verheiratetenzuschlag in Höhe von 171,28 EUR gewähren. Der Abwerbedruck gerade auf junge Dienstkräfte wird auch deshalb voraussichtlich anhalten, weil diese zu Beginn ihrer Karriere in den Bundesministerien durch die großzügigere Anerkennung von Vordienstzeiten (etwa dem Referendariat), die Gewährung der Bundesministerialzulage und infolge der regelmäßig erfolgenden Beförderung der Referenten auf A14 (Oberregierungsrat) weiterhin deutlich besser verdienen werden. Von den Entwicklungen am privaten Arbeitsmarkt für Juristinnen und Juristen bleibt die Besoldungsentwicklung Berlins ohnehin abgehängt. Daher werden wir weiter für kräftige Besoldungserhöhungen kämpfen: mindestens auf das verfassungsrechtlich geschuldete Minimum, eher aber auf ein faires, konkurrenzfähiges Niveau.
Dr. Daniel Uhlig
Dr. Patrick Bömeke
Es geht um die AGG-Entschädigung wegen der altersdiskriminierenden Besoldung in den Jahren 2006 bis 2011. Freunde des Grotesken kommen auf ihre Kosten. Der Anspruch ist volljährig geworden und damit offenbar kurz vor der Reife. Kaum wartet man 18 Jahre, bekommt man auf sieben Seiten propädeutische Hinweise zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs, namentlich zur Geltendmachungsfrist, zum Geltendmachungsschreiben, zur Bestandskraft (einschließlich eines Abstechers in die beliebten Klausurthemen rund um die §§ 48 ff. VwVfG), zur Höhe des Anspruchs (mit dem eurojackpotwerbungsreifen, wenngleich leicht redundanten Hinweis, dass sich ein „potentiell möglicher Entschädigungsanspruch in Höhe von maximal 5.950 EUR“ ergebe), zu Mitteilungsschreiben und zu Auszahlungen (hier mit der Bitte um etwas Geduld für allfällige Verzögerungen hierbei). Geduld ist sicher im Umgang mit unserem Dienstherrn nie verkehrt. Und das Schöne an der bisherigen Verzögerung ist, dass manch eine(r) schon vergessen hatte, dass er oder sie sich vor vielen, vielen Jahren nicht nur unterbezahlt, sondern diskriminiert gefühlt und hieraus auch die richtigen Konsequenzen gezogen hatte. Dann ist die demnächstige Zahlung der schlechthinnige Jackpot.
Dr. Patrick Bömeke
Auf die Sachstandsanfrage eines Verfahrensbeteiligten im Normenkontrollverfahren zur Berliner A-Besoldung für die Jahre 2009-2015 hat das BVerfG Ende Oktober mitgeteilt, dass dem zweiten Senat mittlerweile 64 Normenkontrollverfahren zur Besoldung vorlägen. Wegen der Vielzahl vergleichbarer Verfahren aus zahlreichen Bundesländern müsse das Gericht bei der Bearbeitung der Verfahren effizient vorgehen. Daher seien die Verfahren zum Land Berlin als Pilotverfahren ausgewählt worden, weil sie durch alle Instanzen gegangen und damit besonders gut vorbereitet seien. Die Beratungen zu diesen Pilotverfahren würden „recht bald beginnen“.
Wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, bleibt danach weiter offen. Es liegt aber die Vermutung nahe, dass der Senat vor dem Hintergrund des stetig wachsenden Bergs an Besoldungsvorlagen bemüht ist, die Pilotverfahren im Jahr 2025 endlich abzuschließen. Ob hierbei die Pilotverfahren des Landes Berlin dazu genutzt werden sollen, durch obiter dicta auch nicht unmittelbar vorlagerelevante Problemfelder zu adressieren, bleibt abzuwarten. Das lange Zuwarten des Senats könnte hierfür sprechen, denn dass die Berliner Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 verfassungswidrig war, dürfte nach den klaren Vorgaben des Senats in seinen bisherigen Besoldungsentscheidungen (außer der Senatsverwaltung für Finanzen) niemand ernsthaft bezweifeln.
Dr. Patrick Bömeke
Die Studienreise führte vom 5. bis zum 8. Oktober 2024 nach Luxemburg. Ein Teilnehmer berichtet.
Wer fliegen wollte, konnte auf eine direkte Verbindung zurückgreifen, musste aber recht früh aufstehen. Als der Flughafenbus nach einer längeren Fahrt über das Rollfeld vor der Maschine der Luxair hielt, wurden bei einigen aus der Reisegruppe Erinnerungen an die letzte Studienreise wach. Dort stand nämlich eine sog. Dash 8, ein Turboprop-Flugzeug, das durchaus Potential für technische Defekte hat. Dieses Flugzeug allerdings funktionierte störungsfrei und brachte einen großen Teil der Reisegruppe in einer guten Stunde nach Luxemburg. Diejenigen, die von unterschiedlichen Orten aus mit der Bahn anreisten, hatten alle etwas zu erzählen und zu posten, beispielsweise, dass manche von ihnen in Nordrhein-Westfalen vor einem Jobcenter gestrandet waren.
Durch die frühe Anreise stand den Flugreisenden der gesamte Samstag für eine erste Besichtigung der Stadt zur Verfügung. Erst abends trafen wir uns in einem Restaurant zum gemeinsamen Abendessen. Dieses Restaurant konnte durch einen beachtlichen administrativen Aufwand beeindrucken. So hielt es das Personal für erforderlich, die Gäste mit nummerierten farbigen Bändchen, die an den Handgelenken angebracht waren, zu kennzeichnen, um die Bestellungen richtig erfassen zu können.
Am Sonntag nahmen die meisten an einer in Gruppen durchgeführten Stadtführung teil. Der eine Stadtführer hatte zwar viel zu erzählen, wich aber insofern vom Pfad der Tugend ab, als er sich doch sehr dezidiert auch zu religiösen Fragen äußerte. Dafür führte er seine Gäste aber in das anscheinend für solche Gruppen unentgeltliche Stadtmuseum, was angesichts der sehr frostigen Temperaturen seine beste Aktion war.
Nach einem mit individuellen Besichtigungen verbrachten Sonntagnachmittag begann am Montag das offizielle Programm, das uns zunächst in die Cité judiciaire, die Justizstadt, führte. Sie befindet sich am südlichen Ende der Altstadt, auf einem Felsen hoch über dem über dem Tal der Alzette. Im Jahr 2008 fertiggestellt, beherbergt sie die meisten der in der Stadt ansässigen Gerichte und Staatsanwaltschaften. Wer die Gebäude sieht, mag gar nicht glauben, dass es keine Baudenkmale, sondern Neubauten sind. Aber sowohl die Öffentlichkeit in Luxemburg als auch die UNESCO forderten eine harmonische Einbettung der Bauten in die historische Umgebung. Durch viele Verzierungen an den Fassaden wird der Eindruck vergangener Zeiten erzeugt. Begleitet von einem sehr freundlichen Pressesprecher der Justiz konnten wir am Vormittag verschiedene Verhandlungen eines Gerichts, das einem Amtsgericht entspricht, verfolgen. Verhandelt wurden dort Verkehrsstrafsachen, insbesondere Trunkenheitsfahrten. Auffällig für deutsche Beobachter war zunächst die eher passive Rolle der Staatsanwaltschaft, denn deren Sitzungsvertreter verlas keinen Anklagesatz. Originell mutet die Rechtsfolgenbemessung an. Wie wir erfahren haben, wird die Blutalkoholkonzentration (BAK) der Verurteilten in die Dauer des Fahrverbotes umgerechnet, so dass einer der dort Angeklagten für seine Fahrt mit einer BAK von 2,7 Promille ein Fahrverbot von 27 Monaten zu erwarten hatte. Anders als man bei einem wohlhabenden Land wie Luxemburg erwarten konnte, waren die Sitzungssäle nicht mit hochwertiger Computertechnik ausgestattet. Die Justiz in Luxemburg arbeitet nämlich noch nicht mit elektronischen Akten. Nach dem Sitzungsbesuch gab uns der Pressesprecher noch einen Überblick über die Justiz von Luxemburg, die sich stark an Frankreich anlehnt. Die meisten Luxemburger/innen, die Jura studieren möchten, besuchen eine französische Universität. Nach dem Abschluss durchlaufen sie eine praktische Ausbildung, mehrstufige Auswahlverfahren und eine Probezeit bis sie ernannt werden. Im Jahr 2023 umfasste der höhere Justizdienst 283 Personen, davon mehr als zwei Drittel Frauen. Luxemburg ist ein multikulturelles Land. Auch wenn die Justiz stark französisch geprägt ist, so ist Französisch doch nur die wichtigste und nicht die einzige Sprache der Justiz. Verhandlungen werden auch auf Deutsch und Letzebuergesch geführt, so dass die Richterinnen und Richter auch diese Sprachen beherrschen müssen.
Luxemburg verfügt auch über eine der Sozialgerichtsbarkeit entsprechende Gerichtsbarkeit, in der Entscheidungen verschiedener Versicherungsträger auf den Gebieten Krankenversicherung, Rentenversicherung Unfallversicherung sowie Pflegeversicherung und Familienleistungen angefochten werden können, nachdem wie in Deutschland ein Widerspruchsverfahren durchlaufen worden ist. In erster Instanz zuständig ist das Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbritral de la sécurité sociale - CASS). Übersteigt der Streitwert 1250 € kann Berufung vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil superieur de la sécurité sociale - CSSS) eingelegt werden. In beiden Instanzen besteht kein Anwaltszwang. Dieses dem Landessozialgericht (LSG) entsprechende Gericht bearbeitet pro Jahr ca. 300 Sachen, Eingänge wie Erledigungen. Ein Spruchkörper besteht wie in Deutschland aus drei Berufsrichter/innen und zwei ehrenamtlichen Richter/innen. Eine Kammer dieses Gerichts nahm sich der Gruppe mit viel Engagement an und führte ausführlich in die am Nachmittag zu verhandelnden Sachen ein, insbesondere die Sache eines in Luxemburg arbeitenden Deutschen, der einen Arbeitsunfall erlitten hatte und gegen den entsprechenden Träger der Unfallversicherung klagte. In dem Verfahren waren vier Streitgegenstände verbunden. In der auf Deutsch geführten Verhandlung, die wie Deutschland mit dem Sachbericht des Berichterstatters (monsieur le rapporteuer; es war auch ein Mann) beginnt, ergab sich, dass die Beklagte mehrere der geltend gemachten Ansprüche für berechtigt hielt. Eine zumindest teilweise unstreitige Erledigung ist nach der Prozessordnung allerdings nicht vorgesehen doch ist es dem Gericht erlaubt, hinsichtlich dieser Fragen das Urteil noch kürzer zu fassen, als es der französischen Tradition ohnehin entspricht.
Was wäre eine Reise nach Luxemburg ohne einen Besuch desjenigen Gerichts, mit dem es hinsichtlich der Zahl der seiner Rechtsprechung unterworfenen Menschen kaum ein anderes Gericht aufnehmen kann, dem europäischen Gerichtshof (EuGH). Das Gericht liegt außerhalb der Altstadt im modernen Stadtteil Kirchberg. Während die übrige luxemburgische Justiz überschaubar ist, beeindruckt dort alles durch riesige Dimensionen. Eine Begegnung mit einem Mitglied des Gerichtshofes fand nicht statt, dafür referierten verschiedene deutsche Juristen, die in unterschiedlichen Organisationseinheiten tätig sind, über die Arbeitsweise im allgemeinen und ihre Tätigkeiten im Besonderen. Auch der EuGH steht in der französischen Rechtstradition, weshalb deutsche Jurist/innen dort weniger stark vertreten sind, als ihre Kolleg/innen aus Frankreich oder Belgien. Allerdings ist Französisch auch dort nur die wichtigste, aber keineswegs die einzige Sprache. Da die Mitglieder des Gerichtshofes ja sehr unterschiedliche Sprachen sprechen, muss umfangreich übersetzt werden, weshalb der Übersetzungsdienst ca. 1000 Mitarbeiter/innen hat. Dem Kabinett eines Richters/einer Richterin sind vier Mitarbeiter/innen zugeordnet, deren Tätigkeit am EuGH nach dem so genannten Pharaonenprinzip an die richterliche Amtszeit gekoppelt ist. Ist diese abgelaufen, können diejenigen, die an einer weiteren Tätigkeit in Luxemburg Interesse haben, sich auch neue Aufgaben suchen. Zum Abschluss wurden wir noch durch das in jeder Hinsicht sehr eindrucksvolle Gebäude geführt, bei dessen Errichtung Kosten anscheinend keine große Rolle spielten. Die Sitzungssäle nicht nur technisch aufwendig ausgestattet, z. B. mit Kabinen für Dolmetscher/innen. Vor allem sind sie anspruchsvoll künstlerisch gestaltet.
Die Stadt Luxemburg liegt auf einem Felsen, der von Tälern umgeben ist. Das war früher für die Verteidigung von Vorteil. So gibt es eine Reihe von unterirdischen Gängen, sogenannten Kasematten. Eine der dieser Anlagen besuchten wir zum Abschluss, nämlich die Bock-Kasematten, die die UNESCO in die Liste der Weltkulturerbestätten aufgenommen hat. In zwei Gruppen von zwar schon etwas älteren aber noch sehr vitalen und temperamentvollen Führer/innen, denen die Zuneigung zu ihrer Stadt anzumerken war, geführt, besuchten wir die eindrucksvollen Gänge und konnten verschiedene Teile der Stadt noch einmal aus einer anderen Perspektive betrachten.
Damit war das Ende der erlebnisreichen Reise erreicht. Mit dem kostenlosen öffentlichen Personennahverkehr kamen alle sicher zum Flughafen bzw. Bahnhof und konnten ohne weitere Abenteuer zurückkehren.
Dr. Volker Nowosadtko
Diese will die Interessen der neuen Kolleginnen und Kollegen bewusst außerhalb, aber nicht gegen die Berufsverbände und Räte vertreten. Wir haben nachgefragt.
Valerie, ihr gründet gerade eine Interessensvertretung der Proberichterinnen und Proberichter in Berlin. Was hat es damit auf sich?
Genau, wir haben ein Bedürfnis dafür gesehen, ein unabhängiges Gremium von und für Proberichter:innen zu schaffen. Es gibt derzeit kaum die Möglichkeit, sich untereinander außerhalb von Nachwuchstreffen der Berufsverbände zu vernetzen, Informationen zu bündeln, diese allen zugänglich zu machen und auch als Sprachrohr gegenüber dem Kammergericht oder der Senatsverwaltung zu agieren. Gleichzeitig sehen wir, was zum Beispiel der Personalrat der Referendar:innen alles leistet und haben auch aus anderen Bundesländern wie Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfahlen von ähnlichen Ideen erfahren. Hier haben wir in Berlin einen Bedarf erkannt.
Welche Köpfe stecken dahinter, wer ist der Motor der Idee?
Im Wesentlichen sind es insgesamt sieben Kolleg:innen, die in den letzten 1-2 Jahren im Richterdienst angefangen haben. Clara Dauenhauer, Bea Hajek, Fabian Key, Dr. Mirjam Luber, Dr. Carl Nägele Lola Petersen und ich, Valerie Böhm, wollen zusammen eine neue Interessenvertretung für Proberichter:innen auf die Beine stellen.
Gibt es nicht bereits genug Verbände und Vertretungen?
Klar, es gibt mit den Berufsverbänden und auch den verschiedenen Richter:innenräten bereits Angebote und Gremien, in denen man sich vernetzen und berufsrechtliche Anliegen anbringen kann. Wir wollten aber gerne ein Forum schaffen, das unabhängig von den Berufsverbänden ist und genuin uns vertritt. In die Richter:innenräte sind wir ja nach § 89 Abs. 2 RiGBln – anders als in anderen Bundesländern – nicht wählbar und daher immer auf die Bereitschaft der in den Gremien sitzenden Lebenszeitkolleg:innen angewiesen, unsere Anliegen weiterzutragen. Das funktioniert teilweise auch gut, aber es gibt doch einige Punkte, die nur uns im Verhältnis zum Kammergericht oder zur Senatsverwaltung betreffen und daher nicht in die Zuständigkeit der einzelnen Richter:innenräte fallen. Das betrifft beispielsweise unsere Zuweisungen und Stationswechsel allgemein. Außerdem gibt es einige Sachlagen, in denen unsere Interessen nicht mit denen der Lebenszeitkolleg:innen gleichlaufen. Dies betrifft beispielsweise die derzeitigen Bemühungen einiger Gerichte, die Proberichter:innen zu entlasten. Das begrüßen wir sehr, trifft aber bei einigen Lebenszeitkolleg:innen auf Widerstand.
Warum seht ihr aktuell einen stärkeren Bedarf, sich für neue Kolleginnen und Kollegen einzusetzen?
Der Nachwuchsmangel in der Justiz ist ja ein bekanntes Problem. Letzten Endes geht es darum, als Arbeitgeber attraktiv zu bleiben, um weiterhin genug fähige Kolleg:innen anzuziehen und nachhaltig das Funktionieren der Justiz zu gewährleisten. Wenn uns das nicht gelingt, bleibt die Arbeit durch die in aller Regel überlasteten dienstälteren Kolleg:innen – und auch uns – zu erledigen. Das ist in niemandes Interesse. Auch viele dienstältere Kolleg:innen lassen uns deshalb Zuspruch zuteilwerden und unterstützen uns. Sie sind damit eine große Hilfe. Wir möchten aber gerade wegen des Nachwuchsmangels zum Beispiel auch niedrigschwellig erreichbar sein, falls jemand darüber nachdenkt, den Probedienst wieder zu beenden. Das passiert in den vergangenen Jahren häufiger als je zuvor. Immerhin gibt es attraktive Konkurrenzangebote in der Privatwirtschaft, den Landes- und hier auch den Bundeministerien. Wenn da das Angebot der Justiz nicht mehr passt, schauen sich die Leute anderswo um. Dabei hat die Justiz aus unserer Sicht noch nicht ausreichend erkannt, dass unsere Generation deutlich flexibler aufgestellt ist auf dem Arbeitsmarkt. Es war ja lange Jahre nicht vorstellbar, dass man den Justizdienst wieder verlässt.
Wie wollt ihr dem mit Eurer Interessensvertretung entgegenwirken?
Wir glauben dass zum Beispiel durch die Möglichkeit für Austausch und Vernetzung Probleme früher erkannt und Kolleg:innen dazu motiviert werden könnten, im Justizdienst zu verbleiben. Unserer Erfahrung nach starten wir hochmotiviert und mit intrinsischer Motivation in unseren Beruf. Es gehört ja trotz aller Flexibilität einiges dazu, dann den Dienst und die damit einhergehende lebenslange Sicherheit in den ersten Jahren wieder zu quittieren. Wir glauben, dass unsere Initiative etwas dagegen tun kann. Allein schon eine Möglichkeit zu haben, mit den Kolleg:innen ins Gespräch zu kommen und zu sehen, dass man nicht alleine ist, kann dabei ja schon eine immense Hilfe sein. Beispielsweise organisieren wir jetzt schon regelmäßig Vernetzungstreffen nach Feierabend, die für alle Berliner Proberichter:innen offen sind. So wollen wir Kolleg:innen, die möglicherweise allein oder zu zweit auf Probe an einem kleinen Amtsgericht sind, die Möglichkeit geben, sich auch mal nach anderen Erfahrungen umzuhören und auszutauschen. Diese Treffen sind bisher ein großer Erfolg.
Das heißt, ihr wollt eine Plattform für Austausch zwischen den Kolleginnen und Kollegen bieten?
Auch, aber nicht nur. Der Austausch ist durchaus ein großer Punkt. Aber wir stellen uns auch vor, die Meinungen und Anliegen unserer Kolleg:innen auf Probe zu bündeln und zum Beispiel dem Kammergericht und der Senatsverwaltung gegenüber kommunizieren zu können. Wir denken, dass man durch den Austausch wiederkehrende und sich häufende Probleme deutlich früher erkennen könnte. Wir hoffen, dass auch Kammergericht und Senatsverwaltung daran ein Interesse haben, weil wir so dazu beitragen könnten, Fragen gebündelt zu stellen und so allgemein für eine bessere Informationslage zu sorgen.
Wie wollt ihr verhindern, dass die Verwaltung die Richterräte, uns und Euch gegeneinander ausspielt, die gemeinsamen Interessen durcheine Zersplitterung weniger gut durchgesetzt werden können?
Uns geht es nicht darum, gegen die etablierten Verbände oder Vertretungen zu agieren. Vielmehr wollen wir die Interessen der Proberichter:innen besser betonen, als dies derzeit geschieht. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass unser Anliegen ernst genommen wird, wir werden gehört – so wie beispielsweise in diesem Interview. Wieder andere müssen wir noch überzeugen. Jedenfalls wollen wir uns gemeinsam mit den Richter:innenräten und Verbänden für die Belange der Proberichter:innen einsetzen.
Wie geht es voran mit Eurer Gründung?
Wir sind derzeit ein informell eingesetztes Planungsgremium, dem sieben Proberichter:innen angehören, die an verschiedenen Gerichten eingesetzt sind. Mit diesem Planungsgremium haben wir bisher die Vernetzungstreffen ausgerichtet, aber hauptsächlich ein erstes Statut für die im Januar 2025 stattfindende Wahl aufgestellt und organisieren diese, um auch eine demokratische Legitimation zu haben. Wir sind dabei wesentlich darauf angewiesen, dass motivierte Kolleg:innen sich ebenfalls engagieren und zur Wahl stellen. Wer sich angesprochen fühlt und zur Wahl stellen möchte, kann sich jederzeit gern bei uns melden – genau wie bei Fragen, Kritik oder Anregungen, unter unseren dienstlichen Mailadressen.
Wir drücken Euch die Daumen. Vielen Dank für das Interview!
Das Interview führte Dr. Stefan Schifferdecker
1. Säule: Reduzierte Eingänge für 3 Monate
| 2. Säule: Reduktion der Bestände durch Glattziehen der Dezernate
| 3. Säule: Mentoring und Starthilfe |
betrifft Proberichter*innen im 1. Probejahr: Reduktion von 0,5 für 3 Monate im 1. Ziviljahr, aber 2./3. Probejahr: Reduktion von 0,2 für 3 Monate | betrifft alle Proberichter*innen im 1. Ziviljahr (unabhängig davon, in welchem Jahr der Probezeit)
| betrifft Mentorenprogramm: alle Proberichter*innen Starthilfe: 1. Ziviljahr
|
Umsetzungsmöglichkeiten:
a) Änderung des Verteilungsschlüssels für neu eingehende Akten im GVP der Kammer für 3 Monate
b) Im GVP der Kammer unveränderter Verteilungsschlüssel, aber vorweggenommene Reduktion des Proberichterdezernats um Akten im Wert von 1700 Punkten (= 1. Probejahr) oder 680 Punkten (= 1. Zivilstation, aber 2./3. Probejahr)[1], die auf die übrigen Kammermitglieder gemäß GVP verteilt werden.
c) Individuelle Lösungen der Kammer: z.B. Übertragung von in den ersten 3 Monaten terminierten Verfahren aus dem PR-Dezernat an übrige Kammermitglieder mit einer Wertigkeit von 1700 bzw. 680 Punkten (dadurch tritt gleichzeitig eine Entlastung der/des PR durch Reduktion der Termine in den ersten Monaten ein). | Das Dezernat des/der PR im 1. Ziviljahr wird auf den „Durchschnittsbestand“ reduziert. Der Durchschnittsbestand errechnet sich grundsätzlich anhand der Dezernatsbestände aller Kammern mit der gleichen Spezialisierung. Die Mehrakten werden durch Verteilung sozialisiert. Die Verteilung führt zu einer Punktegutschrift beim Empfänger.
Umsetzungsmöglichkeiten:
a) Die überzähligen Akten werden innerhalb der betroffenen Kammer verteilt. Die Kammer bekommt eine Gutschrift der auf die Akten entfallenden Punkte + 20 %.
b) Die überzähligen Akten werden auf die jeweiligen Spezialkammern (Sonderzuständigkeit) oder auf alle Kammern (allgemeine O-Sachen) verteilt. Die aufnehmenden Kammern (mit Ausnahme der abgebenden Kammer) bekommen eine Gutschrift in Höhe der auf die Akten entfallenden Punkte + 15 % [2]. | Mentorenprogramm (unverändert): 1 Mentor pro PR für 1 Jahr aus einem Pool von ca. 10 Mentoren.
Aufsuchende Starthilfe (neu): für 2 Wochen täglich 2 Stunden Unterstützung durch wechselnde Personen aus einem Pool von etwa 10 Starthelfern.
Mentoren und Starthelfer werden mit 0,025 AKA für ein Jahr entlastet (= 1 Wochenstunde). |
Allgemeine Anmerkung: Die Verwaltung des LG II wird teilweise erst sehr kurzfristig darüber informiert, ob und wie viele PR dem Gericht zugeteilt werden und in welcher Station sich diese befinden. Es kann deshalb im Einzelfall dazu kommen, dass für die Umsetzung der Säulen 1 und 2 wenig Zeit bleibt und kurzfristig Lösungen gefunden werden müssen. Wenn dagegen die PR-Zuteilung frühzeitig erfolgt, ist selbstverständlich beabsichtigt, die jeweilige Kammer so zu informieren, dass diese die Umsetzungsmöglichkeiten mit ausreichend Vorlauf planen kann. Das 3-Säulen-Proberichterkonzept gilt ab dem 01.01.2025 aufgrund des Beschlusses des Präsidiums vom 11.11.2024.
[1]1700 Punkte entsprechen in etwa Eingängen eines 0,5 Pensums für 3 Monate, 680 Punkte Eingängen eines 0,2 Pensums für 3 Monate.
[2] Eine solche Punktegutschrift von 115 % der auf die Akte entfallenden Punkte ist bereits jetzt generelle Praxis bei der Übernahme von Bestandsakten.
Frau Dr. Masuhr, Sie sind im Richterrat des Amtsgerichts Mitte. Wie nehmen Sie die Reaktionen unter den Kolleg:innen auf die vereinbarten Proberichterstandards wahr?
Nach meinem Eindruck sehen viele Kolleg:innen die grundsätzliche Notwendigkeit, den Einstieg in die Justiz für Proberichter und Proberichterinnen attraktiver zu machen. Die engmaschige Betreuung in den ersten zwei Wochen und ein Mentoring halten viele Kolleginnen und Kollegen für sinnvoll.
Wesentlich kritischer sind die Reaktionen auf die geplante Entlastung um die Hälfte des jeweiligen Pensums in den ersten drei Monaten. Zwar halten es einige Kollegen grundsätzlich für einen richtigen Schritt, Proberichter:innen im ersten Jahr gerade in den ersten Wochen in einer gewissen Form zu entlasten. Jedoch begegnet die vom Kammergericht nun vorgesehene Entlastung im gesamten Kollegium erheblicher Kritik:
Zum einen stellt sich die Frage, inwieweit die geplante Entlastung in den ersten drei Monaten tatsächlich eine Hilfe ist. Sie erleichtert zwar zunächst den Einstieg. Die doppelte Belastung ab dem vierten Monat dürfte allerdings nicht unerheblich sein. Wenn man in der Vergangenheit nach drei bis vier Monaten eine gewisse Erleichterung verspürt hat, werden Proberichter:innen im ersten Jahr nun nach vier Monaten möglicherweise das Gefühl eines Rückschritts haben, weil sie plötzlich viel mehr Arbeit auf einmal bewältigen müssen.
Zum anderen bedeuten die neuen Proberichterstandards eine höhere Belastung aller anderen Richter:innen; irgendwer muss die Entlastung schließlich tragen und das Mentoring bzw. die Betreuung leisten. Gerade dienstältere Kolleg:innen haben zu Zeiten in der Justiz angefangen, als es vollkommen selbstverständlich war, Proberichtern „abgesoffene“ Dezernate zuzuweisen. Und jetzt sollen sie die Dienstjüngeren entlasten. Die zeitweise Mehrbelastung trifft bei uns im Gericht außerdem ab dem kommenden Jahr auf zahlreiche Weggänge. Dies wird vermutlich zusätzlich zu Mehrbelastung führen, wenn nicht alle Kolleg:innen ersetzt werden.
Es ist zudem überwiegend der Eindruck entstanden, dass das Kammergericht faktisch Maßnahmen vorgibt, die zu einer Mehrbelastung der Kolleginnen und Kollegen führen, ohne selbst hiervon betroffen zu sein und ohne die praktische Umsetzung mitbedacht zu haben. Die Umsetzung stellt die Gerichte vor erhebliche Herausforderungen.
Wie werden Proberichter:innen am Amtsgericht Mitte bislang beim Einstieg unterstützt?
Unser Präsidium achtet sehr darauf, dass Proberichterinnen und Proberichtern eine Abteilung zugewiesen wird, die in ihrem Zuschnitt der durchschnittlichen Größe des jeweiligen Pensums entspricht. Zu volle Abteilungen werden ggf. für eine gewisse Dauer von Eingängen freigestellt.
Seit einigen Jahren erfolgt die Betreuung in den ersten zwei Wochen der Proberichter:innen im ersten Jahr durch täglich wechselnde Kollegen: Zuständig für die Betreuung in den ersten zwei Wochen sind die jeweiligen Richter und Richterinnen im Tagesdienst. Nach den Berichten unserer aktuellen Proberichter:innen funktioniert dies überwiegend gut. Die meisten Richter:innen im Tagesdienst gehen aktiv auf die Proberichterinnen und Proberichter zu und unterstützen sie. Das hat den Vorteil, dass die neuen Kolleg:innen in den ersten zwei Wochen gleich mehrere Kolleginnen und Kollegen kennen lernen. Ein festes Mentoringprogramm nach diesen zwei Wochen existiert bei uns derzeit nicht. Das liegt wohl daran, dass wir seit Jahren eine kleine Gruppe sehr aktiver Kolleg:innen haben, die sich für die Unterstützung der Proberichter:innen verantwortlich fühlen und sie über das gesamte Jahr hinweg intensiv unterstützen. Darüber hinaus würde ich sagen, dass wir insgesamt ein sehr hilfsbereites Kollegium mit „offenen Türen“ sind.
Die in den Standards vorgesehenen Feedbackgespräche nach drei bis vier Monaten finden schon seit einigen Jahren regelmäßig statt.
Wie plant das Amtsgericht Mitte die neuen Standards umzusetzen?
Unsere Planungen sind noch nicht abgeschlossen, da voraussichtlich erst ab Sommer 2025 wieder Proberichter:innen im ersten Jahr zu uns kommen werden. Nach den bisherigen Überlegungen soll die täglich wechselnde Betreuung in den ersten zwei Wochen beibehalten werden. Darüber hinaus werden wir eine Lösung für das Mentoring für das gesamte Jahr finden müssen. Hier werden wir diskutieren müssen, ob die Mentoren aus einer Gruppe Freiwilliger rekrutiert werden oder ob alle Kolleginnen und Kollegen des Gerichts wechselnd Mentoren sein müssen. Auch die Frage einer möglichen Entlastung der Mentoren/Mentorinnen sollten wir in diesem Zusammenhang zumindest erörtern.
Wesentlich schwieriger ist die Umsetzung der Entlastung in den ersten drei Monaten: Wir haben im Schnitt drei bis vier Proberichter:innen im ersten Jahr. Das ist auch gegenüber anderen großen Amtsgerichten eine relativ hohe Anzahl. Wir hatten daher in einem gemeinsamen Austausch mit der Präsidentin zunächst angedacht, eine dauerhafte Lösung für die Entlastung in den ersten drei Monaten zu finden, die vermeidet, dass ständig Abteilungen neu zugeschnitten werden müssen. Die Idee war, dass zwei Kolleg:innen dauerhaft mit einem gewissen Pensum als Vertretungsrichter:innen eingesetzt werden und dann während der ersten drei Monate der Proberichter:innen die Entlastung auffangen. Diesen Gedanken haben wir derzeit aber wieder verworfen. Hierdurch müssten die anderen Kolleg:innen nicht nur die Entlastung der Proberichter:innen mittragen, sondern auch die Entlastung der Vertretungsrichter:innen. Das ist angesichts der bevorstehenden Weggänge einfach zu viel.
Voraussichtlich werden daher ab dem kommenden Jahr ad-hoc passende Abteilungen „geschneidert“ werden müssen. Wenn man die geplante Entlastung ernst nimmt, wird es nicht genügen, die jeweilige Abteilung ab der Zuweisung der Proberichterin bzw. des Proberichters von Eingängen freizustellen, um diese zu reduzieren. Hierdurch erhält man regelmäßig keine Abteilung mit einem 0,5 Pensum (oder gar weniger bei Teilzeit). Vielmehr müsste stets ein Paket an Beschlüssen gefasst werden:
Und dann muss die Abteilung auch wieder auf das Pensum ohne Entlastung zugeschnitten werden:
In seltenen Fällen wird es vielleicht dazu kommen, dass zeitgleich mit dem Kommen eines Proberichters/einer Proberichterin ein Lebenszeitrichter oder eine Lebenszeitrichterin mit einem reduzierten Pensum im Zivilprozess in den Ruhestand geht; dann müsste etwas weniger maßgeschneidert werden.
Wo ergeben sich aus Ihrer Sicht bei der Umsetzung Probleme? Wo besteht ggf. noch Verbesserungspotential?
Das größte Umsetzungsproblem besteht in der ständigen Schaffung passender Abteilungen. Hier stellt sich mir die Frage, ob nicht beispielsweise eine geringere Entlastung, wie beispielsweise in Schleswig-Holstein praktikabler ist. Dort werden Proberichter:innen seit vielen Jahren schon in den ersten sechs Monaten nur mit 0,7 Anteilen ihrer Arbeitskraft beschäftigt. Eine solche Proberichter-Abteilung ließe sich durch geringere Eingänge leichter schaffen und auch wieder erhöhen.
Mich würde nach einer gewissen Testzeit interessieren, ob die Entlastung tatsächlich von den Proberichter:innen als Anreiz wahrgenommen wird. Steht dem erheblichen Aufwand für die Gerichte und der Mehrbelastung aller anderen Richter:innen ein nennenswerter Mehrwert gegenüber? Diese Frage muss aus meiner Sicht in einer Auswertung gestellt werden. Ich persönlich vermute, dass es wichtigere Aspekte gibt, die einen Anreiz schaffen, in die Justiz zu gehen bzw. zu bleiben: Insbesondere ein hilfsbereites, sympathisches Kollegium, Unterstützung und Austausch in allen Proberichterjahren, ein passendes Fortbildungsangebot zum richtigen Zeitpunkt (überspitzt formuliert: thematische Einführungen in die jeweiligen Dezernate sollte es nicht nur einmal im Jahr in Trier geben), eine funktioniernde IT und die Möglichkeit, auf die Stationen Einfluss nehmen zu können. Ggf. sollte dann bei der Entlastung nachjustiert werden.
Was würden Sie sich für die Zukunft wünschen?
Für die Zukunft wünschen wir uns, wesentlich früher bei derartigen Entscheidungen eingebunden zu werden. Es kann aus meiner Sicht nicht sein, dass derartige Maßnahmen beschlossen werden, ohne die tatsächlich von der Umsetzung Betroffenen und in der Ausbildung von Proberichter:innen Erfahrenen nach eigenen Vorschlägen zu fragen.
Liebe Frau Dr. Masuhr, herzlichen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, um unsere Fragen zu beantworten.
Das Interview führte Anna Radke schriftlich.
Mit großer Sorge blickt die Richterschaft auf die Personalentwicklung der nächsten Jahre.Bis 2030 werden von derzeit ca. 1.800 Richter:innen und Staatsanwält:innen des Landes Berlin ca. 550 voraussichtlich in den Ruhestand gehen. Bislang beabsichtigt die Senatsverwaltung für Justiz nach unserer Kenntnis nicht, den Kolleg:innen über ihr 67. Lebensjahr hinaus zu ermöglichen, ihre Tätigkeit fortzusetzen. Zudem haben in den letzten Jahren jährlich ca. 10 Kolleg:innen die Berliner Justiz innerhalb der Probezeit wieder verlassen.
Das Kammergericht und die Präsident:innen der ordentlichen Gerichtsbarkeit haben sich vor diesem Hintergrund im Rahmen eines Strategietages im November 2023 mit der Betreuung von Proberichter:innen in ihrem ersten Jahr ab Dienstantritt beschäftigt und sich im Nachgang auf einheitliche Standards hierzu geeinigt. Hierzu haben wir die Vizepräsidentin des Kammergerichts Dr. Svenja Schröder-Lomb befragt, die diese neue Herangehensweise initiiert hat und verantwortet.
Warum hat das Kammergericht die Vereinbarung neuer Proberichterstandards für nötig gehalten?
Die Nachbesetzung der vielen in der Justiz in den kommenden Jahren freiwerdenden Stellen stellt bereits aus demographischen Gründen eine Herausforderung dar. Angesichts der zahlreichen Optionen, die der Arbeitsmarkt derzeit den Absolvent*innen gerade auch in Berlin bietet, ist es – anders als früher – nicht nur erforderlich, aktive Nachwuchsgewinnung zu betreiben, sondern wir müssen auch diejenigen, die bei uns ankommen, von der Justiz überzeugen und an uns binden.
Die hergebrachte Vorstellung von dem Einstieg in die Probezeit sah den Sprung ins kalte Wasser vor, der nur mit einem weit überobligatorischen Zeitaufwand in den ersten Wochen und Monaten und dem Goodwill der Kollegenschaft überhaupt zu bewältigen war. In Zeiten des Arbeitnehmermarktes, in denen der Berufseinstieg außerhalb der Justiz regelmäßig mit einem umfassenden Onboarding- bzw. Traineeprozess erleichtert wird, ist den jungen Richter*innen eine entsprechende Erwartungshaltung des Dienstherrn schwer zu vermitteln. Ein Personalentwicklungskonzept für Proberichter*innen mit zahlreichen Empfehlungen zur Umsetzung der Probezeit gibt es in Berlin schon seit einiger Zeit. Für die ordentliche Gerichtsbarkeit wollen wir eine einheitliche Ausgestaltung dieses Konzepts im Sinne der Proberichter*innen sicherstellen.
Seit Jahrzehnten gründet die Einarbeitung der Berufsanfänger*innen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Berlin auf einer Art justiziellen Generationenvertrag, der auf der hohen Kollegialität in unseren Gerichten beruht: Die erfahrenen Kolleg*innen, zu denen auch schon Proberichter*innen zählen können, unterstützen die neuen Kolleg*innen und helfen ihnen über die erste besonders herausfordernde Zeit. Mit unseren neuen Standards wollen wir das Ganze strukturieren, so dass es für den einzelnen nicht (mehr) vom Zufall abhängt, ob hilfsbereite Kolleg*innen zur Verfügung stehen, sondern eine Verlässlichkeit und mehr Zeit für jeden einzelnen etabliert wird. Das verschafft gerade in der Anfangszeit Sicherheit.
Was sind die wesentlichen Punkte der neuen Proberichterstandards?
Die neu bei uns ankommenden Proberichter*innen sollen unabhängig davon, an welchem Gericht sie starten, Bedingungen antreffen, die ihnen den allerersten Einstieg erleichtern. Ziel ist es, die Proberichter*innen auf strukturierte Weise an die mit einem vollen richterlichen Dezernat verbundene Herausforderung in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht heranzuführen. Die vereinbarten Standards betreffen dabei verschiedene Bereiche: die Vorbereitung und Gestaltung des Dienstantritts – hier sind vor allem Gerichtsleitung und Präsidien gefragt; die fachliche Einarbeitung und Betreuung, insbesondere in den ersten Wochen; das Angebot sowie die zeitliche Gestaltung von Fortbildungen und Schulungen – hier bringt sich auch das Kammergericht stärker ein, um sicherzustellen, dass die notwendigen IT Schulungen und darüber hinaus auch Grundlagenschulungen gleich zu Beginn stattfinden; das Etablieren von Feedbackgesprächen; und zuletzt die in den ersten drei Monaten pensenmäßig reduzierte Überweisung an das Gericht, sprich die Übertragung eines quantitativ eingeschränkten Dezernats.
Wie sollen diese Standards evaluiert werden?
Viele der Standards entsprechen bereits dem, was in einzelnen Gerichten seit langer Zeit praktiziert wird und sich aus Sicht (ehemaliger) Proberichter*innen und auch der Stammrichterschaft bewährt hat. Insoweit geht es darum, diese bereits erfolgreich erprobten Maßnahmen auch in anderen Gerichten zu etablieren. Die Evaluation erfolgt hier laufend über Gespräche mit den Proberichter*innen.
Bezüglich der Pensenreduktion, die es bislang nicht gab, haben wir uns zunächst für einen zweijährigen Pilotzeitraum entschieden. Hier stellen sich im Rahmen der Umsetzung verschiedenste technische Fragen – vor allem, aber nicht nur, an Gerichten mit Kollegialspruchkörpern. Die Präsidien der Gerichte sind da sehr unterschiedliche Wege gegangen. Bei einer Evaluation nach 2 Jahren werden wir uns genau anschauen müssen, ob es tatsächlich zu einer fühlbaren Entlastung in den ersten Monaten gekommen ist und wie sich dies auf die Stammrichterschaft ausgewirkt hat. In die Evaluation werden sowohl statistische Erkenntnisse als auch Erfahrungsberichte Betroffener einfließen.
Warum gilt die reduzierte Zuweisung nur für die ordentliche Gerichtsbarkeit?
Nach unserer Erfahrung in der Begleitung junger Kolleg*innen in der Probezeit bergen gerade die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der ersten Station eine besonders große Herausforderung. Hier wird häufig von Beginn an eine Einzelrichtertätigkeit ausgeübt und ein vorterminiertes Dezernat übernommen, so dass der Umstand, plötzlich und erstmals ganz allein mit der hohen richterlichen Verantwortung ausgestattet zu sein, den/die Einzelne mit voller Wucht trifft. Demgegenüber ist bei der Staatsanwaltschaft der Einstieg schon durch die Abteilungseinbindung und die Gegenzeichnung sanfter gestaltet. Bei dem Verwaltungsgericht ist die Einzelrichtertätigkeit durch verwaltungsprozessrechtliche Vorgaben stark eingeschränkt. Dort erwartet die neuen Kolleg*innen zudem typischerweise eine enge Kammereinbindung und kein vorterminiertes Dezernat. Letzteres trifft auch auf das Sozialgericht zu. Zudem können wir als Kammergericht natürlich nicht in die anderen Bereiche hineinregieren. Wir haben die Strafverfolgungsbehörden und die Fachgerichte aber frühzeitig über unsere Pläne informiert und sind dort auf Verständnis gestoßen.
Wie nehmen Sie die Reaktionen auf die vereinbarten Proberichterstandards in der Kollegenschaft und in der Senatsverwaltung wahr?
Die Reaktionen, die uns erreichen, sind durchaus unterschiedlich. Unser Eindruck ist, dass der weit überwiegende Teil der Richterschaft es für unerlässlich hält, sich um Nachwuchsgewinnung und -bindung zu bemühen – immerhin haben alle ein immenses gemeinsames Interesse daran, einen Personalkörper aufzubauen, der die vielen zu erwartenden Altersabgänge in den kommenden Jahren mit auffängt. Die Standards mit Blick auf die Betreuung und Einarbeitung stoßen nach unserer Wahrnehmung auf viel Akzeptanz. Die Pensenreduktion wird hingegen durchaus kontrovers betrachtet. Das ist auch nachvollziehbar, da hier eine Mehrbelastung der Stammrichterschaft unausweichlich erscheint und für viele schwer hinnehmbar ist.
Können Sie verstehen, dass bei den Kolleg:innen teils Sorge vor Überlastung besteht?
Die Sorge vor Überlastung durch die Pensenreduktion kann ich natürlich verstehen. Die Kolleg*innen in den Häusern sehen sich ohnehin einer erheblichen Belastung ausgesetzt, die für viele durch die Einarbeitung in neue digitale Formate noch verstärkt wird. Viele empfinden es auch als ungerecht, dass sie selbst in ihrem Probedienst nicht entsprechend entlastet wurden und nun die Entlastung der Jüngeren tragen sollen.
Mit der Frage, ob es angesichts dessen zumutbar ist, eine Entlastung von Berufsanfänger*innen in den Blick zu nehmen, haben wir uns auf unserem Strategietag intensiv beschäftigt. Auch unter den Präsident*innen gab es hier unterschiedliche Ansätze. Flankiert werden soll das Ganze auch dadurch, dass wir das Defizit, das durch die reduzierte Zuweisung in den einzelnen Gerichten entsteht, im Blick behalten und uns bemühen werden, es über das Jahr auszugleichen.
Welche Pläne gibt es, um für mehr Verständnis insbesondere hinsichtlich der reduzierten Zuweisung zu werben?
Um für Verständnis zu werben, haben wir den Gerichten angeboten, im Rahmen von Richterversammlungen die Einzelheiten der Pläne vor Ort vorzustellen und auf Fragen und Kritik unmittelbar einzugehen. So sind wir auch in einigen Gerichten in die Diskussion gegangen. Besonders wichtig war und ist es uns dabei, auf folgende drei Punkte hinzuweisen:
Erstens hat die ganze Richterschaft ein Interesse daran, die Nachwuchskräfte gut auf die Last vorzubereiten, die sie im Zusammenhang mit den zahlreichen Altersabgängen in den kommenden Jahren werden tragen müssen. Der Start mit einem reduzierten Pensum bringt zum Ausdruck, dass es keine Erwartung gibt, ein volles richterliches Dezernat ohne Erfahrung und Routine von Anfang an in vertretbarer Zeit zu bewältigen. Dass dieser Umstand erkannt und auch berücksichtigt wird, bringt eine Wertschätzung zum Ausdruck, die die jungen Richter*innen, die sich bewusst unter zahlreichen attraktiven Möglichkeiten für die Justiz entschieden haben, mit Recht erwarten. Ich kann sehr gut verstehen, dass alle, die unter anderen Bedingungen ihren Dienst als Richter*in in Berlin angetreten sind, zu denen auch ich gehöre, sich eine solche Wertschätzung gewünscht hätten. Das sollte aber kein Grund sein, sie anderen vorzuenthalten. Dass die Zuteilung eines reduzierten Pensums ein taugliches Mittel ist, haben wir uns auch nicht selbst ausgedacht. In anderen Bundesländern wie beispielsweise Niedersachsen ist dies bereits geübte und bewährte Praxis.
Zweitens möchte ich zur Vermeidung von Missverständnissen noch einmal klarstellen, dass die Reduktion des Pensums nur diejenigen Proberichter*innen betrifft, die in ihrer ersten Station dem Gericht zugewiesen sind, und dass sie nur drei Monate andauert. Die Gesamtmehrbelastung hält sich hierdurch zahlenmäßig noch in Grenzen.
Drittens waren wir bei unseren Überlegungen bestrebt, den Aufwand der Proberichter*innenbetreuung und -entlastung auf möglichst viele Schultern möglichst gleichmäßig zu verteilen. Gerichte, die besonders oft von der Pensenreduktion betroffen sind, sollen im Gegenzug bevorzugt werden, wenn zusätzliche Kräfte verteilt werden können.
Wie können Mentor:innen motiviert und entlastet werden?
Auch hier erscheint uns eine möglichst gerechte Verteilung auf möglichst vielen Schultern besonders wichtig. Schon jetzt engagiert sich eine Vielzahl von Kolleg*innen als Mentor*in oder auch einfach als Ansprechperson für Proberichter*innen. Nicht selten bezeichnen Proberichter*innen genau diese kollegiale Unterstützung als einen Grund dafür, dass sie in herausfordernden Phasen der Justiz nicht den Rücken gekehrt haben. Durch die vereinbarten Standards sollen auch an Gerichten, in denen dies bislang nicht üblich ist, Kolleg*innen motiviert werden, sich als Mentor*in zur Verfügung zu stellen. Durch regelmäßige Einladungen zu Erfahrungsaustauschen und Schulungen wollen wir das Engagement der Mentor*innen sichtbarer machen, ihnen Wertschätzung vermitteln, sie untereinander vernetzen und ihnen Hilfestellungen an die Hand geben.
Beabsichtigt das Kammergericht, sich in irgendeiner Form an der geplanten Entlastung der neuen Proberichter:innen zu beteiligen?
Das Kammergericht kümmert sich natürlich einerseits um die Koordinierung und die möglichst gerechte Verteilung der vorhandenen Kräfte. Zudem wird der allererste Einstieg, nämlich die erste Dienstwoche, in unserer Verantwortung liegen. Durch monatlich getaktete IT-Schulungen wird sichergestellt, dass die Proberichter*innen bereits mit den notwendigen Grundlagenkenntnissen in den Gerichten ankommen. Ab dem nächsten Jahr sollen innerhalb dieser ersten Woche zudem Grundlagenschulungen angeboten werden, die den Proberichter*innen etwa bei der Organisation der Dezernatsarbeit oder der Verhandlungsleitung helfen.
Gibt es seitens des Kammergerichts noch weitere Ideen und Initiativen zur Nachwuchsgewinnung?
Bereits seit einigen Jahren beschäftigen wir uns gemeinsam mit der Senatsverwaltung und der Generalstaatsanwaltschaft intensiv mit dem Thema Nachwuchsgewinnung und haben eine Reihe von Ideen umgesetzt. Beispielhaft ist der halbjährlich stattfindende „Karriereabend Justiz“, eine virtuelle Informationsveranstaltung über Einstellungsverfahren und Probedienst zu nennen, zu dem sich Ende November zuletzt wieder knapp 100 potentielle Bewerber*innen zugeschaltet haben. Daneben veranstalten wir Vortragsabende für Referendar*innen und Proberichter*innen und sind regelmäßig mit Kolleg*innen in den Berliner Universitäten zu Gast, um über die Berufsbilder zu informieren, das Interesse der Studierenden zu wecken und sie zu einem Praktikum in der Justiz zu motivieren. Denn die Entscheidung für die Justiz beruht in den meisten Fällen auf persönlichen Erfahrungen. Die Referendarabteilung des Kammergerichts veranstaltet jährlich einen Justiztag in Gestalt eines World Cafés für Referendar*innen und hat ein Mentoring von Proberichter*innen für Referendar*innen ins Leben gerufen.
An all diesen Formaten beteiligen sich unsere jungen Proberichter*innen und leisten auch damit ihren Beitrag zu dem justiziellen Generationenvertrag. Auch für sie haben wir mit unserem, im 2jährigen Rhythmus im Kammergericht stattfindenden Orientierungstag ein Format etabliert, das zu einer weiteren Vernetzung der jungen Kolleg*innen führen und das ihnen zugleich aufzeigen soll, wie vielfältig die Einsatzmöglichkeiten in der Berliner Justiz sind. Und schließlich unser neuestes Projekt: Im November und Dezember 2024 wurden erstmals 5 Referendar*innen als wissenschaftliche Mitarbeitende in Nebentätigkeit eingestellt. Das Konzept ist manchen vielleicht unter dem Stichwort „Richterassistenz“ bekannt.
Liebe Frau Dr. Schröder-Lomb, herzlichen Dank für die Beantwortung unserer Fragen.
Das Interview führte Anna Radke schriftlich.
Ein Richter mit türkischen Wurzeln am BVerfG, das wär’s, dachte ich, während eines Gespräches über die symbolträchtige Ernennung von Justice Ketanji Onyika Brown Jackson durch Präsident Biden. Das war im Sommer 2024, und zu diesem Zeitpunkt hatte ich über das Thema Repräsentation und Partizipation von Personen mit Migrationshintergrund in unserer Justiz ehrlicherweise nie besonders nachgedacht.
Dann begann ich ein bisschen zu googeln: Wie sie heißen und aussehen, unsere Richter:innen am BVerfG und beim BGH, und ich war ziemlich überrascht. Die nächste Überraschung war, dass offensichtlich keine Partei im Bundestag sich hier (offen) ein entsprechendes Ziel gesetzt hat. Obwohl es inzwischen ja viele Anwält:innen mit Migrationshintergrund gibt, und auch in der (Landes-) Justiz ja inzwischen ein substantieller Anteil von Personen mit Migrationshintergrund sichtbarer wird.
Beim Weiter-Googeln traf ich dann auf der Netzwerk Multikulturelle Jurist*innen e.V. (NMKJ), welches zusammen mit dem Verein Afro-Deutsche Jurist:innen die Veranstaltung “Vielfalt in der Justiz - Was kann der Staatsdienst tun, um mehr Vielfalt zu erreichen” organisierte. Eine gute Frage, dachte ich und erlebte dort eine ziemlich beeindruckende Diskussion. Jedenfalls konnte ich einige Vorurteile auflösen, z.B. meine bis dahin mir auch nur selbst erklärte Vorstellung, dass vielleicht die Jurist:innen aus der 2. und 3. Generation der sog. Gastarbeiter gar nicht unbedingt in den Staatsdienst wollen - weil man es vielleicht, wenn schon, dann gleich richtig, d.h. auch wirtschaftlich relevant, d.h. in den Kanzleien, “schaffen” will? Aber so einfach ist es wohl nicht. Daneben war es auch ermutigend, so viele ambitionierte Jurist:innen mit Migrationshintergrund zu erleben. Ein bisschen erinnerte mich das an ein Gefühl, das mich vor ein paar Jahren überraschte, bei irgendeiner Großveranstaltung, beim Blick auf das Polizeiaufgebot, das mir auf einmal als viel vielfältiger auffiel als zu meiner Jugend: “Puh, ein Glück, das kann niemand mehr zurückdrehen”, dachte ich da.
Jedenfalls fragte ich im Nachgang zu dieser Veranstaltung dann mal bei meinem Berufsverband, dem DRB, nach, ob das “für uns” eigentlich schon ein Thema sei: War es wohl noch nicht so richtig. Es folgten noch mehr Googeln und Fragen und Überraschungen:
Statistiken
In Berlin hat 39,4 Prozent der Berliner Gesamtbevölkerung einen Migrationshintergrund (Laut Mikrozensus 2023). Zum Anteil von Personen mit Migrationshintergrund in der Berliner Verwaltung wurde gerade erst im Frühjahr - auf Grundlage des neuen Berliner PartMigG (dazu gleich) - eine Erhebung durchgeführt (Befragung zum Migrationshintergrund im unmittelbaren Landesdienst Berlin 31.03.2024), und anhand der Rückmeldungen mit 21,7 % gemessen. Je jünger die rückmeldenden Befragten, umso höher der Anteil mit Migrationshintergrund (ca. 34 % bei Altersgruppe bis 29 Jahre). Für Richter:innen beträgt der Anteil bei ca. 580 Rückmeldungen ca. 15 %; bei den Rechtsreferendar:innen bei ca. 90 Rückmeldungen ca. 35 %. Nicht klar wird aus den veröffentlichten Erläuterungen, mit welcher Sicherheit angesichts der eingeschränkten Rücklaufquoten (insgesamt nur ca. 22 %) von dem Anteil an den Rückmeldungen auf die tatsächlichen jeweiligen Anteile geschlossen werden kann.
Der zugrunde gelegte Begriff zum Migrationshintergrund folgt aus dem PartMigG und entspricht der Verwendung beim Statistischen Bundesamt: Als Personen mit Migrationshintergrund gelten danach diejenigen, die selbst oder bei denen mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt besitzen. Im täglichen Sprachgebrauch entstehen hier je nach Perspektive ggfs. Unschärfen, z.B. wenn ein Migrationshintergrund zugeschrieben wird, aber z.B. die familiäre Einwanderungsgeschichte weiter als in die 2. Generation zurückreicht. Am Begriff wird zudem kritisiert, dass er wenig über Lebensrealitäten aussage, stigmatisierend wirken könne. Im Kontext werden daher z.T. auch bewusst andere Begriffe verwendet, z.B. prominent das Netzwerk Multikulturelle Jurist*innen (NMKJ).
Berliner Initiativen
Die Berliner Politik und Justizverwaltungen waren in den letzten Jahren zu dem Thema aber offenbar ziemlich ambitioniert, wobei die konkreten Auswirkungen auf die Justiz allerdings schwer absehbar erscheinen:
So hat z.B. das Kammergericht 2023 die “Charta der Vielfalt” unterzeichnet, eine Arbeitgebendeninitiative zur Förderung von Vielfalt in Unternehmen und Institutionen. Schon in 2018 begann das Vorhaben “Mehr Vielfalt in der Berliner Justiz“, dem sich inzwischen offenbar alle Gerichte in Berlin angeschlossen haben. In der zugehörigen, zunächst bis 2024 laufenden Kooperationsvereinbarung wird das “gemeinsame Ziel” festgehalten, “eine vielfältige Berliner Justiz zu fördern, … und im Ergebnis insbesondere den Anteil von Menschen mit eigener/familiärer Migrationsgeschichte in der Berliner Justiz signifikant zu erhöhen. …”. SenJustV soll die Gesamtkoodinierung und das Kammergericht die “operative Koordination” übernehmen: “Als Einstellungsbehörde prüft das Kammergericht bestehende Handlungsspielräume bei den Einstellungsverfahren.”
Am meisten überrascht hat mich aber das Gesetz zur Förderung der Partizipation in der Migrationsgesellschaft des Landes Berlin (Partizipationsgesetz – PartMigG), welches in 2021 aus der Novellierung des Partizipations- und Integrationsgesetzes (PartIntG) hervorging. Ziel ist die Förderung der Partizipation und Stärkung der Integration als gesamtgesellschaftliche Aufgabe und die Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von Personen mit Migrationsgeschichte, weshalb das Land Berlin u.a. die Beschäftigung von Personen mit Migrationshintergrund gemäß ihrem Anteil an der Berliner Bevölkerung im öffentlichen Dienst gezielt fördern soll, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PartMigG.
Das Gesetz gilt ausdrücklich auch für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft, “soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen”, was nach der Gesetzesbegründung lediglich justizielle Tätigkeit ausnimmt (AGH-Drs. 18/3631, S. 35: “sind außerhalb ihrer justiziellen Tätigkeit an das PartMigG gebunden”), was sich auch daran zeigt, dass Beamt:innen sowie Richter:innen im Übrigen vorbehaltlos vom Beschäftigtenbegriff des Gesetzes erfasst sind (§ 3 Abs. 3), weshalb sich die erwähnte Befragung Anfang des Jahres (auf Grundlage von § 9 PartMigG) ja auch an sie richtete, und weshalb bei der Bewerbung zum staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Probedienst der Migrationshintergrund als freiwillige Angabe abgefragt wird (§ 8 Abs. 1 PartMigG).
Zur Zielerreichung setzt der Gesetzgeber auch im Übrigen nicht auf affirmative action (im Sinne von eine Positivdiskriminierung zum Ausgleich von Unterrepräsentation), sondern auf zurückhaltendere fördernde Ansätze. Eine wichtige Säule sind die bereits erwähnten Erhebungen zum Personalbestand. Daneben u.a.: Sicherstellung der Weiterbildung von migrationsgesellschaftlicher Kompetenz insbesondere durch Fortbildungsangebote und Qualifizierungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 1), der Senat soll eine “Strategie” entwickeln und “Maßnahmen” ergreifen zur Förderung der Beschäftigung von Personen mit Migrationshintergrund entsprechend ihrem Anteil an der Berliner Bevölkerung (§ 7 Abs. 2), jede öffentliche Stelle mit mindestens 40 Beschäftigten (d.h. wohl: jedes Gericht) soll einen entsprechenden Förderplan aufstellen (§ 9). Bei Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Personen mit Migrationsgeschichte ausdrücklich erwünscht sind (§ 10 Abs. 1). Es soll gezielte Personalmarketingmaßnahmen geben (§ 10 Abs. 2). Bei Auswahlgesprächen soll es möglichst zu einer repräsentativen Einladung von Personen mit Migrationshintergrund kommen (§ 11 Abs. 1), die bei gleicher Qualifikation gezielt geworben und unter Beachtung des Vorrangs der in Art. 33 Abs. 2 GG festgelegten Grundsätze bei Einstellungen in besonderem Maße berücksichtigt werden (§ 12 Abs. 1). Die Umsetzung der Zielvorgaben des Gesetzes it als “besondere Aufgabe der Führungskräfte” festgehalten, was bei der Beurteilung ihrer Leistung berücksichtigt werden soll, § 5 Abs. 2 PartMigG.
Und der DRB?
Ist das ein Thema für den DRB? Ich würde sagen, auf jeden Fall. Schon weil die Komplexität der Regelungen und Selbstverpflichtungen ja Fragen aufwirft, v.a. wie das in der Praxis denn umgesetzt wird (z.B.: welche Strategien und Förderpläne sind zu erwarten?) und wie die Ansätze für die Justiz überhaupt funktionieren können.
Aber auch unabhängig von diesen praktischen Fragen, und unabhängig davon, wie man zu den Ansätzen steht, sollte das Thema m.E. ein DRB-Thema sein. Denn das Ziel ist ja richtig und wichtig, und, wenn es, wie beim Migrationshintergrund, um Repräsentation entlang von diskriminierungsanfälligen Merkmalen geht, auch eine Gerechtigkeits- und Gleichheitsfrage. Die Justiz dürfte insgesamt profitieren, wenn das Versprechen, “im Namen des Volkes” zu urteilen, noch etwas überzeugender wirkt, und wenn mehr Perspektiven ins Urteilen und Anklagen einfließen. Rückblickend sind vergleichbare Effekt durch “Vielfalt” ziemlich gut dokumentiert, jüngst z.B. anhand einer Untersuchung zur frühen Rechtsprechung des BGH, wie dort z.B. eine der ersten Frauen am höchsten deutschen Zivilgericht, Ri’inBGH Gerda Krüger-Nieland, mit ihren speziellen Erfahrungen die Entwicklung des APR prägte, und gegen seinerzeitige Vorstellungen der Senatsmehrheit zum gottgegebenen “Vorrecht” des Mannes in der Ehe argumentierte (vgl. LTO 19.11.2024).
Und, das Thema birgt ja auch Kontroversen, vielleicht Störgefühle: Läuft § 12 Abs. 1 PartMigG nicht leer, weil das Prinzip der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG ja ohnehin ausdrücklich gewahrt wird? Und ist unser Staatsexamen denn nicht schon höchst objektiv? Ist es denn nicht besser, Herkunft und Hautfarbe überhaupt nicht mehr zu thematisieren? Umgekehrt, vielleicht sind die Ansätze zu zurückhaltend? Können die ganzen “weichen” Ansätze im Justizbereich überhaupt messbare Auswirkungen haben? Wieso keine verpflichtenden Diversity-Trainings oder zur Auseinandersetzung mit sog. “White Fragility”? Und können wir als Justiz das Thema Kopftuchverbot auf sich beruhen lassen, oder verblasst die ggfs. einmal vorhandene Überzeugungskraft zum Verbot nicht mehr und mehr? Was ist mit anderen Diversity-Merkmalen?
Also, ich denke: Der DRB sollte hier ein Thema haben. Der Beitrag hier spiegelt allein meine persönliche Nicht-Experten-Sichtweise. Ich werde versuchen, das Thema weiter zu begleiten und verschiedene Sichtweisen und Stellungnahmen für die Debatte im DRB einzuholen, auch dazu, wie SenJustV und Kammergericht das denn jetzt tatsächlich angehen. Und ich freue mich, wenn andere im oder mit dem DRB hier mitwirken wollen. Wie wir uns als DRB hier positionieren können oder mitwirken wollen, bliebe ohnehin zu diskutieren und abzustimmen, natürlich auch und gerade mit Ihnen, liebe DRB-Mitglieder!
Dr. Daniel Holznagel
Wer sich für eine Tätigkeit als Richter:in entscheidet, entscheidet sich damit oft gegen das hohe Einkommen in der freien Wirtschaft zugunsten einer sinnstiftenden, sicheren und angesehenen Tätigkeit, die dennoch herausfordert und attraktive Aufstiegsmöglichkeiten bietet – ohne Mandantenakquise, ohne Dresscode, ohne Facetime und ohne Abhängigkeiten. Auch der Wunsch nach Selbstbestimmung und Flexibilität spielt dabei häufig eine zentrale Rolle – vor allem in einer Zeit, in der die Vereinbarkeit von Familie und Beruf immer mehr an Bedeutung gewinnt. Dies ist nicht nur für die Familien selbst entscheidend, sondern auch für den Staat, der angesichts des demografischen Wandels und des Fachkräftemangels ein fundamentales Interesse an kinderreichen Familien mit berufstätigen Eltern hat. Doch wie familienfreundlich ist die Berliner Justiz wirklich? Und wie gut gelingt es ihr, den Anspruch auf ein modernes, flexibles Arbeitsumfeld zu erfüllen?
Der Anteil vonFrauen in Führungspositionen: Ein guter Anfang
Es ist positiv, dass die Berliner Justiz mit 44,3 Prozent[1] unter den Bundesländern den höchsten Anteil an Frauen in Führungspositionen aufweist. Dies ist ein erfreuliches Signal und der Fortschritt sollte wohlwollend registriert werden. Dennoch bleibt der Wert noch hinter dem allgemeinen Frauenanteil in der Berliner Justiz von rund 55 Prozent[2] zurück. Schon hieran zeigt sich, dass es nach wie vor Potenziale gibt, die nicht ausgeschöpft werden – sowohl bei der Förderung von Frauen als Führungskräften als auch bei der Schaffung von Arbeitsmodellen, die Frauen und Familien besser unterstützen.
Keine Teilzeit unter 50 Prozent? Doch!
Teilzeitarbeit ist unter Richter:innen weit verbreitet, doch viele Kolleg:innen gehen irrtümlich davon aus, dass Teilzeiten unter 50 Prozent nicht genehmigungsfähig sind und kehren deshalb nach der Geburt ihres Kindes erst spät wieder zurück. Der Dienstherr sollte hier besser aufklären und eine kooperativere Haltung einnehmen.
Tatsächlich muss sowohl die sog. voraussetzungslose (§ 5 Abs. 1 RiG Bln) als auch die sog. familienbedingte Teilzeitbeschäftigung (§ 4 Abs. 1 RiG Bln) mindestens 50 Prozent betragen (etwas missverständlich heißt es hierzu im Gesetzestext, dass „Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes“ zu bewilligen sei). Anders verhält es sich aber in der Elternzeit: Laut § 7 der für Bundesbeamt:innen geltenden Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) muss der Dienstherr in der (pro Kind insgesamt bis zu drei Jahre andauernden) Elternzeit auch einen auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 32 Stunden gerichteten Teilzeitantrag genehmigen, wenn keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen (sog. Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit). Diese Regelung dürfte auch auf Berliner Landesrichter:innen anzuwenden sein (vgl. § 10 S. 1 RiG Bln iVm § 74 Abs. 3 LBG Bln; § 10 MuSchEltZV, der für Bundesrichter:innen eine Mindestteilzeit von 50 Prozent vorsieht, dürfte dagegen aufgrund des ausdrücklichen Verweises auf die für Beamt:innen geltenden Vorschriften keine Anwendung finden). Uns sind auch vom Dienstherrn genehmigte Teilzeitbeschäftigungen in Elternzeit unter 50 Prozent bekannt – aber sie sind selten. Das gegen die Teilzeitmodelle oft ins Feld geführte Argument, es werde eine volle Planstelle blockiert, steht nicht nur im Kontrast zu einer modernen Personal- und Haushaltsplanung, sondern kollidiert auch mit dem Anspruch der Berliner Justiz, ein moderner Arbeitgeber sein zu wollen. Hinzu kommt, dass deutlich kleinere Rechtsprechungsanteile gerade bei Kolleg:innen mit Verwaltungsaufgaben oder mit Aufteilungen auf mehrere Kammern durchaus üblich sind. Auch am Landgericht Berlin I wären Teilzeitpensen unter 70 Prozent durchaus denkbar – etwa durch den ausschließlichen Einsatz in einer Strafvollstreckungskammer statt in einer großen Strafkammer.
Teilzeitarbeit – mehr Flexibilität, aber auch mehr Belastung
Allerdings arbeiten Richter:innen in Teilzeit oft mehr, als das gewählte Pensum vermuten lässt. Hierauf sollte der Dienstherr stärker Rücksicht nehmen und sich um eine effizientere Personalgestaltung bemühen. So werden Teilzeitkolleg:innen in der Praxis nicht selten auf Dezernate gesetzt, die über dem gewählten Pensum liegen und erst durch einen Eingangsstopp über mehrere Monate auf den gewünschten Umfang abgeschmolzen werden. Dies führt gerade zu Beginn des Wiedereinstiegs oft zu einer (unbezahlten) Überlastung. Hinzu kommt häufig ein überproportionaler Abstimmungsaufwand durch eine auch bei Teilzeitkräften nicht seltene Aufteilung auf mehrere Kammern. Unberücksichtigt bei der Berechnung des Pensums bleibt des Weiteren regelmäßig die Mehrarbeit durch die Mitberatung von Beschlussentwürfen der Kolleg:innen mit höheren Pensen, durch die Teilnahme an Kammersitzungen und anderen Besprechungen und durch nicht pensengerechte Vertretungen. Die bei letzteren oft übliche Beschränkung auf „das Nötigste“ führt bei den Vollzeitrichter:innen zu voll gelaufenen Dezernaten und bei den Teilzeitrichter:innen zu einem schlechten Gewissen, denn wer hinterlässt schon gerne zwei Wochen unbearbeitete Post?
Die Frage der Erreichbarkeit – Zwischen Flexibilität und Pflicht
Der erbarmungsloseste Gegner des sorgfältig austarierten Familiensystems aber ist nicht die anhaltend hohe Belastung, sondern vielmehr die erst am Nachmittag eintrudelnde wirklich dringende Eilsache. Schlüssel und Mantel sind schon in der Hand, das Kitakind wartet und plötzlich klingelt das Telefon. Was ist nun zu tun? Die auch bei Vollzeitkräften nicht abschließend geklärte Frage nach der Pflicht zur Erreichbarkeit macht das Leben von Teilzeitkräften unsicher. Bislang galt meist: Wer nicht im Haus war, wurde als vorübergehend verhindert betrachtet, so dass die Vertreterkette griff. In Zeiten der E-Akte und zunehmenden Home-Office-Zeiten einerseits und Teilzeitmodellen andererseits stellt sich jedoch die Frage, ob diese Praxis noch interessengerecht ist. Muss die 50-Prozent-Teilzeitkraft, die um 15:00 Uhr ihr Kind aus der Kita abholen muss, das Telefon ab 14:30 Uhr meiden? Bis wann müssen die Aufgabeneingänge im Aktenbock der E-Akte gecheckt werden? Eine Lösung könnten (sondergebietsweite) Tagesdienste bieten, die in Abhängigkeit vom Arbeitskraftanteil der jeweiligen Richter:innen besetzt werden – auch am Landgericht. Dies könnte die Planbarkeit für alle Beteiligten (einschließlich der Geschäftsstellen) erhöhen und eine faire Lastenverteilung gewährleisten.
Keine Zeit für kranke Kinder
Weit an der Lebensrealität von Eltern vorbei geht die geringe Zahl an bezahlten Kinderkranktagen. Aktuell stehen Richter:innen in Berlin davon jährlich nur vier Tage pro Kind zur Verfügung (bei den nach konservativen Angaben für Kinder üblichen vier bis acht Infekten im Jahr ein Tropfen auf den heißen Stein). Die bereits ab dem ersten Krankheitstag bestehende Attestpflicht sorgt für zusätzlichen Stress. Da es im Gerichtsbetrieb mangels Bereitschaftsdiensten regelmäßig sowieso keine „echten“ Vertretungen (mit vertiefter Bearbeitung in der Sache) gibt, führt die Krankmeldung in der Praxis lediglich dazu, dass keine Eilsachen bearbeitet werden müssen. Nicht selten sitzt man deshalb irgendwo zuhause mit dem jammernden, fiebrigen Kind und versucht, irgendwie das Dezernat zwischen die Fiebersaftgaben zu schieben. Entlastung könnten hier weitere Kinderkranktage sowie eine weniger strikte Attestpflicht schaffen. Auch die Einführung eines funktionstüchtigen Bereitschaftsdienstes für Krankheit und Urlaub wären eine Überlegung wert.
Stillzeiten: Ein unterschätzter Anspruch
Vermutlich den meisten Richterinnen unbekannt ist ihr Anspruch auf Stillzeiten im ersten Lebensjahr des Kindes. Der Dienstherr ist verpflichtet, stillende Frauen in dieser Zeit auf ihr Verlangen täglich für insgesamt mindestens eine Stunde vom Dienst freizustellen – ohne Nacharbeit und ohne Besoldungskürzung (§§ 7 Abs. 2, 23 MuSchutzG iVm § 7 MuschVO Bln iVm § 10 S. 1 RiGBln). Aus einer 40-Stunden-Woche wird so eine 35-Stunden-Woche, aus 1,0 AKA werden 0,875 AKA. Liebe Kolleginnen: Trauen Sie sich! Diese Freistellung soll Ihnen den Wiedereinstieg erleichtern.
Diskriminierungspotential bei der Umstellung auf Teilzeit
Ein oft übersehener Aspekt ist schließlich die Diskriminierung, die regelmäßig mit der Umstellung von Vollzeit auf Teilzeit hinsichtlich des in Vollzeit erworbenen Resturlaubs einhergeht. Denn wer vor der Elternzeit seinen Urlaub nicht genommen hat und in Teilzeit zurückkehrt, erhält für den Resturlaub nur noch Teilzeitbezüge – eine wegen der damit verbundenen Diskriminierung von Teilzeitkräften europarechtswidrige Praxis (EuGH, Urt. v. 22.04.2010 - C-486/08 - NZA 2010, 557, vgl. auch VG Magdeburg Urt. v. 07.02.2022 – 5 A 357/20 MD, BeckRS 2022, 8623), über die wir bereits im VOTUM berichtet haben (VOTUM 1/2024, S. 17 f.). Zumindest im Falle eines Beschäftigungsverbotes und einer sich daran anschließenden Elternzeit mit Rückkehr in Teilzeit hat auch die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung diese durch die Frauenvertreterin des Landgerichts Berlin beanstandete Praxis als ungerechtfertigte (un)mittelbare Diskriminierung von Frauen und somit als Verstoß gegen § 2 Abs. 2 des Landesgleichstellungsgesetzes qualifiziert. Dennoch zögert die Finanzverwaltung offenbar noch, ihre Praxis zu ändern. Betroffene Kolleg:innen sollten ihren in Vollzeit erworbenen Resturlaub möglichst noch vor Antritt der Elternzeit nehmen oder formal zunächst in Vollzeit zurückkehren und in dieser Zeit ihren Resturlaub nehmen. Wer beides nicht getan hat, sollte nach seiner Rückkehr einen Antrag auf ergänzende Vergütung stellen und sich ggf. an die jeweils zuständige Frauenvertreterin wenden, um den voraussichtlich zurückweisenden Bescheid beanstanden zu lassen.
Fazit: Ungenutztes Potential
Im Arbeitsalltag wird die Berliner Justiz ihrem proklamierten hohen Anspruch an Familienfreundlichkeit nicht immer gerecht – auch dann nicht, wenn man mehr Flexibilität durch die Einführung der E-Akte, weit verbreitete Teilzeitbeschäftigung und die vergleichsweise großzügigen Familienzuschläge positiv verbucht. Sie verschenkt damit Potential. Angesichts der demografischen Herausforderungen darf sich die Berliner Justiz nicht auf ihrem nur teilweise gerechtfertigten Image als familienfreundlicher Arbeitgeber ausruhen. Sie muss sich vielmehr zur Spitzenreiterin bei der Schaffung eines modernen, frauen- und familienfreundlichen Arbeitsumfeldes entwickeln, um auch in Zukunft kluge Kolleg:innen für sich zu gewinnen, die das Gesamtpaket zu schätzen wissen.
Anna Radke
[1] https://www.daten.bmfsfj.de/daten/daten/anteil-von-frauen-und-maennern-in-fuehrungspositionen-in-der-justiz-134430
[2]https://www.lto.de/recht/justiz/j/frauen-in-der-justiz-berlin-55-prozent
Frau Dr. Felor Badenberg ist seit April 2023 Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin. Sie ist parteilos und wurde auf Vorschlag der Berliner CDU als Senatorin benannt. Zuvor war sie Vizepräsidentin des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Wir haben sie zu ihrem Wechsel in das neue Amt, den Herausforderungen der Berliner Justiz und ihrer Einstellung unter anderem zur Digitalisierung, Nachwuchsgewinnung, Besoldung und der Zusammenarbeit mit Brandenburg gefragt.
Frau Senatorin Dr. Badenberg, war es für Sie eine große Umstellung vom Bundesamt für Verfassungsschutz in eine Berliner Senatsverwaltung zu wechseln?
Ich habe 17 Jahre für den Verfassungsschutz gearbeitet und dort immer die Herausforderung gesucht. Wenn es galt, etwas Neues aufzubauen oder weiterzuentwickeln habe oft ich die Aufgabe übernommen. Als der Ruf nach Berlin kam, habe ich das als fachliche und persönliche Herausforderung gesehen. Die größte Umstellung ist sicherlich der Perspektivwechsel von der operativen auf die politische Ebene. Hier habe ich in den letzten Monaten viel gelernt. Dabei empfinde ich meine bisherige Erfahrung als großen Mehrwert für meine neue Aufgabe.
Was sind Ihrer Ansicht nach die größten Herausforderungen, denen sich die Berliner Justiz stellen muss? Wie werden Sie diese angehen und welche neuen Schwerpunkte werden Sie gegenüber Ihrer Vorgängerin setzen?
Die Justiz in Berlin hat in den letzten Jahren sicherlich nicht die Aufmerksamkeit erhalten, die sie benötigt und verdient. In den ersten Monaten meiner Amtszeit konnte ich mir einen guten Überblick über die Lage der Justiz verschaffen und mich mit meinem Haus vertraut machen. Dabei konnte ich verschiedene Herausforderungen und Bedarf an Optimierung feststellen. Die Amtszeit ist jedoch wegen der Wiederholungswahl kurz, weshalb ich klare Schwerpunkte gesetzt habe.
Zu den zentralen strukturellen Herausforderungen der Justiz gehören eine angespannte Personalsituation, ein Sanierungsstau bei den Liegenschaften und natürlich die Digitalisierung. Dazu hat die Politik der letzten Jahre sicherlich beigetragen. Mein Ziel ist es, die Justiz zunächst zu modernisieren und zu digitalisieren, um für die zukünftigen Herausforderungen gerüstet zu sein und als Arbeitgeber an Attraktivität zu gewinnen. Die Einführung der E-Akte in Justiz und Verwaltung sowie zeitgemäße Liegenschaften sind dabei von zentraler Bedeutung.
Darüber hinaus setze ich mich nachdrücklich für die wirksame Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der Clankriminalität ein, ein Anliegen, das die Bürgerinnen und Bürger Berlins bereits seit geraumer Zeit beschäftigt. Mein Ansatz besteht darin, den kriminellen Strukturen das Geld und die Spielzeuge zu entziehen. Dieser Ansatz trifft sie besonders hart.
Ein Herzensanliegen ist mir auch die Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie der Kampf gegen Extremismus. Angesichts der aktuellen Entwicklungen gewinnt dieses Thema zunehmend an Bedeutung. In der Justiz darf es keinen Raum für Extremisten geben - hierfür werde ich mich einsetzen.
Im Bereich Verbraucherschutz liegt mein Fokus insbesondere auf der Thematik der Lebensmittelverschwendung. Mein Ziel ist es, Lebensmittelabfälle zu reduzieren und gleichzeitig Lebensmittelspenden zu erhöhen.
Unserer Ansicht nach ist die Nachwuchsgewinnung eines der größten Probleme. Wie viele Bewerberinnen und Bewerber melden sich auf ausgeschriebene Stellen und wie viele sind davon für die Aufgaben der Berliner Justiz qualifiziert?
Die Nachwuchsgewinnung ist aufgrund der angespannten Personalsituation und des demografischen Wandels eine große Herausforderung und wird in den nächsten Jahren noch an Bedeutung gewinnen. Einer meiner Schwerpunkte ist es, die Berufe in der Berliner Justiz attraktiver zu machen und so talentierte Fachkräfte zu gewinnen und zu halten. Dazu müssen wir die Modernisierung und Digitalisierung in der gesamten Justiz vorantreiben, moderne Personalentwicklungskonzepte umsetzen und Anreize - wie eine angemessene Bezahlung und ein positives Arbeitsumfeld - schaffen.
Die Justiz ist ein vielfältiger Bereich, der über die richterlichen Berufe hinausgeht. Die Bewerberzahlen sind daher differenziert nach den einzelnen Berufsgruppen zu betrachten. Die Berliner Justiz ist für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach wie vor attraktiv. Hier konnten bisher alle Stellen mit guten Bewerberinnen und Bewerbern besetzt werden. Gleichwohl müssen wir stets daran arbeiten, attraktiver zu werden und uns als Arbeitgeber weiterentwickeln. Auch der Beruf des Justizhauptwachtmeisters erfreut sich großer Beliebtheit, was sich in den Bewerberzahlen widerspiegelt. Anders sieht die Nachfrage für den allgemeinen Justizdienst oder auch für den Bereich der Rechtspfleger aus. Hier ist die Bewerberlage angespannt. Hoffnungsvoll stimmen allerdings die in diesem Jahr gestiegenen Bewerberzahlen im Bereich der Rechtspflege. Dies zeigt, dass der eingeschlagene Weg der gezielten Akquise, der Beschleunigung der Auswahl- und Einstellungsverfahren richtig ist. Auch die Nachwuchskampagne für die Ausbildung im Allgemeinen (Justiz)Vollzugsdienst war erfolgreich, sodass wir sieben Bewerbungen pro zu vergebendem Ausbildungsplatz hatten und alle Ausbildungsgänge voll besetzen konnten.
Trotz einiger positiver Entwicklungen bleibt die Stärkung der Attraktivität der Berufe in der Justiz eine fortlaufende Aufgabe.
Berlin hat in den letzten Jahren die Einstellungsvoraussetzungen immer weiter gesenkt, während die Examensnoten der Absolventen immer weiter steigen. Werden Sie den Trend fortsetzen und die Anforderungen noch weiter absenken?
Ich plane das aktuell nicht. Allerdings sehe ich auch die Entwicklungen in den anderen Bundesländern und die Diskussionen im Geschäftsbereich. Mein Ziel ist es, durch attraktive Bedingungen so viele gute Nachwuchskräfte anzusprechen, dass sich die Diskussion erübrigt.
Sie sprachen die IT-Ausstattung der Justiz an. Schafft Berlin die flächendeckende Einführung der E-Akte in der Justiz bis 2026?
Das Datum steht im Gesetz. Das ist unser Maßstab.
Wir leben längst in einer digitalen Gesellschaft. Es ist daher unabdingbar, dass auch die Justiz die Potenziale der Digitalisierung nutzt, damit der Rechtsstaat der Lebenswirklichkeit seiner Bürgerinnen und Bürger entspricht. Mein klares Ziel ist eine moderne und bürgernahe Justiz, für die die Digitalisierung zweifellos eine Grundvoraussetzung darstellt. Ein zentrales Projekt in diesem Zusammenhang ist die flächendeckende Einführung und Nutzung der E-Akte. Damit führen wir die Justiz als dritte Gewalt in das digitale Zeitalter und stärken die digitale Souveränität der Justiz.
Wie wollen Sie die IT-Ausstattung in Berlin beschleunigen, haben wir ausreichend finanzielle Mittel dafür?
Ja, zum einen Mittel aus dem Sonderinvestitionsfonds, zum anderen habe ich weitere Mittel in erheblicher Höhe für den nächsten Doppelhaushalt vorgesehen. Ich bin davon überzeugt, dass hierdurch eine funktionale und zeitgemäße IT-Ausstattung möglich ist. Gleichzeitig ist mir bewusst, dass die Bereitstellung von hochwertiger IT-Ausstattung eine fortlaufende Herausforderung ist.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat festgestellt, dass die R-Besoldung in den Jahren 2016 und 2017 verfassungswidrig zu niedrig war. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts haben Sie und Ihr Haus nicht reagiert. Ist Ihnen eine angemessene Bezahlung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der Richterinnen und Richter nicht wichtig? Werden Sie sich künftig für eine angemessene Bezahlung einsetzen?
Als Justizsenatorin kommentiere ich den Inhalt von einzelnen Gerichtsentscheidungen grundsätzlich nicht.
Ich kann aber sagen: Gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung für Finanzen setze ich mich für eine angemessene Bezahlung ein.
Berlin hatte die Absicht, die Altersgrenze für den Eintritt in die Pension anzuheben. Wie sind die aktuellen Pläne hierzu? Sorgen Sie für angemessene Übergangsfristen?
Die Frage, ob eine Anhebung des Ruhestandseintrittsalters notwendig ist, wird vom Senat geprüft. Sollte eine Erhöhung im Vergleich zu anderen Bundesländern erforderlich sein, werde ich mich im Interesse aller Beschäftigten in der Berliner Justiz für angemessene Übergangsfristen einsetzen. Beim Sicherheitsgipfel haben wir uns darauf geeinigt, dass für den Justizvollzug die Sonderaltersgrenzen auf dem bisherigen Niveau festgeschrieben werden.
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können freiwillig länger arbeiten, Richterinnen und Richter nicht, wofür es unserer Ansicht nach bis zur Besoldungsgruppen R3 keine wirkliche Rechtfertigung gibt. Was halten Sie mit Blick auf die Nachwuchsprobleme von der Idee, das freiwillige Hinausschieben des Pensionseintritts zu ermöglichen?
Ein solcher Vorschlag ist 2019 im Abgeordnetenhaus auf breite Ablehnung gestoßen. Deswegen plane ich aktuell nicht in diese Richtung. Die Regelung nach § 38 Abs. 2 S. 1 des Landesbeamtengesetzes, auf Richterinnen und Richter anzuwenden geht wegen der Unabhängigkeit der Gerichte wiederum nicht.
Ein anderes Thema: Das gemeinsame Justizprojekt der Länder Berlin und Brandenburg liegt nahezu im Sterben, die Richtergesetze unterscheiden sich schon deutlich. Ist das Projekt noch zu retten, was werden Sie in dieser Sache unternehmen?
Die Zusammenarbeit im gemeinsamen Justizraum von Berlin und Brandenburg ist meinem Eindruck nach lebendig! Wir teilen gemeinsame Fachobergerichte und arbeiten seit vielen Jahren sehr erfolgreich an der Aus- und Fortbildung des höheren Justizdienstes. Obwohl es Abweichungen in den Richtergesetzen beider Länder geben kann, streben wir eine Stärkung des gemeinsamen Justizraums an, indem wir im gemeinsamen Austausch miteinander stehen. Mir war es deshalb sehr wichtig, gleich nach meinem Amtsantritt in das Gespräch mit meiner Brandenburger Kollegin Ministerin Hoffmann zu gehen, mit der ich seitdem vertrauensvoll zusammenarbeite. Auch meine Staatssekretärin, Frau Uleer, und mein Staatssekretär, Herr Feuerberg, stehen in regelmäßigem Austausch mit der Staatssekretärin des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg.
Im Richterwahlausschuss dominieren die Abgeordneten, nicht die Vertreter der Justiz. Mit Blick auf die Entwicklungen in Ungarn oder Polen: Wie stehen Sie zu einer Stärkung der Justiz durch Reduzierung des politischen Einflusses auf die Wahl von Richterinnen und Richtern?
Ich halte es für legitim und wichtig die Diskussion zu führen. Sie müssen aber auch sehen, dass die parlamentarischen Mitglieder im Richterwahlausschuss zu einer stärkeren demokratischen Legitimation und wohl auch Akzeptanz der Gewählten beitragen. Diese würde bei einer Umgestaltung zurückgehen. Die „perfekte“ Lösung gibt es wohl nicht.
In Berlin wurde die Errichtung eines zwölften Amtsgerichts diskutiert. Ist diese Idee vom Tisch oder die Umsetzung nur verschoben?
Die Errichtung eines zwölften Amtsgerichtes wurde Ende 2022 vom Senat aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen im Landeshaushalt infolge des Krieges in der Ukraine zurückgestellt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Vorhaben in einem frühen Projektstadium. Das ist angesichts der rückläufigen Geschäftsentwicklung im Bereich der zivilen Amtsgerichte und auch des Amtsgerichts Lichtenberg auch weiterhin gut vertretbar.
Zu guter Letzt: Welche Botschaft an die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richterinnen und Richter ist Ihnen wichtig?
In den vergangenen Wochen, Monaten vielleicht Jahren sind die Gefahren für unseren Rechtstaat präsenter geworden: Rechtsextremismus, Antisemitismus, Verfassungsfeinde – um ein paar Stichworte zu nennen. In den vergangenen Monaten habe ich viele Menschen in der Berliner Justiz kennengelernt, die engagierte und hochprofessionelle Arbeit für unseren Rechtsstaat leisten: Sei es bei den Gerichten, in den Justizvollzuganstalten, sei es bei den Notaren oder den Rechtsanwälten und den vielen weiteren Akteuren.
Ich ermutige Sie, weiterhin unerschütterlich an der Seite unseres Rechtsstaates zu stehen. Engagieren Sie sich weiterhin leidenschaftlich für unsere freiheitlich-demokratischen Werte und treten Sie den genannten Gefahren weiterhin mutig entgegen. Wir brauchen Sie!
Wir haben das Interview schriftlich geführt.
Verantwortlich: Dr. Stefan Schifferdecker.
Für Kolleginnen und Kollegen, die Kinder haben und teilzeitbeschäftigt sind, kann es sich lohnen, die Elternzeit so zu planen, dass die insgesamt zur Verfügung stehenden drei Jahre voll ausgeschöpft werden.
Dabei ist kurz darauf hinzuweisen, dass Elternzeit nicht nur die Zeit ist, in der gar nicht gearbeitet wird, sondern dass Elternzeit auch neben einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu 32 Stunden pro Woche (80 %) in Anspruch genommen werden kann.
Seit einer Änderung der Berliner Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) zum Ende des Jahres 2021 ist in § 46 Abs. 2 Satz 4 LBhVO geregelt, dass sich für alle beihilfeberechtigten Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, der Bemessungssatz der Beihilfe von 50 auf 70 Prozent erhöht. Seitdem kommt es während der Elternzeit nicht mehr darauf an, wie viele Kinder vorhanden sind oder welcher Elternteil den Familienzuschlag erhält.
Da in Berlin eine Teilzeitbeschäftigung zur Kinderbetreuung auch ohne Elternzeit unter nahezu gleichen Voraussetzungen möglich ist, sehen möglicherweise einige Kolleginnen und Kollegen davon ab, einen zusätzlichen Elternzeitantrag zu stellen oder beantragen diese nur für den Zeitraum, in dem sie gar nicht arbeiten.
Der Vorteil der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes von 50 auf 70 Prozent kann aber durchaus 100 Euro und mehr im Monat ausmachen: Einerseits sinkt nämlich der Beitragssatz zur privaten Krankenversicherung, weil nur noch 30 statt 50 Prozent privat abzusichern sind. Gleichzeitig erhöhen sich die vom Land zu erstattenden Aufwendungen auf 70 Prozent, was sich gerade dann vorteilhaft auswirkt, wenn die Kolleginnen und Kollegen wegen der Beitragsrückerstattung durch die private Krankenversicherung in der Regel keine Arztrechnungen bei dieser einreichen und deshalb auf 50 Prozent der Behandlungskosten „sitzen bleiben”. Dieser Anteil reduziert sich dann auf nur noch 30 Prozent.
Felix Jannasch
Dr. Felor Badenberg ist seit dem April 2023 Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin. Die beiden Vorsitzenden des DRB Berlin haben sich mit ihr zu einem Gespräch über die aktuelle Situation
der Justiz getroffen. Es war nicht nur ein freundliches Kaffeetrinken. Wir hatten bereits länger den Wunsch, uns mit der Senatorin zu treffen. Am 4. April 2024 klappte es und es kam zu einem Gespräch.
Erstes Thema war die Einführung der e-Akte und die IT-Ausstattung an den Gerichten. Wir vertraten die Ansicht, diese Aufgaben seien jeweils „Chef(innen)sache“. Wir erläuterten, dass die Lage gerade in der ordentlichen Gerichtsbarkeit noch desolat sei. Dem trat Frau Dr. Badenberg entschieden entgegen. Ihr sei zwar der Rückstand bei der Einführung der e-Akte bekannt und es sei klar, dass Berlin den Umstieg bis zum Jahr 2026 schaffen müsse. Die zuständigen Kolleginnen und Kollegen hätten ihr aber mitgeteilt, es laufe alles „nach Plan“. Sie selbst habe nach den Berichten der zuständigen Abteilungen keine Zweifel, dass Berlin auf dem besten Weg sei, den Umstieg ohne größere Hindernisse zu schaffen. Detailprobleme stünden in der Verantwortung der Verwaltung des Kammergerichts. Wir zeigten uns stark verwundert und erwiderten, dass die Praxis es anders sehe. Ihre Argumentation bilde genau das ab, was die Kolleginnen und Kollegen so aufbringe: Man verweise auf eine „Zuversicht“ und schiebe die Verantwortung auf andere. So entstehe der Eindruck, die Berliner Justiz „wurschtele“ sich wieder einmal durch. Die Senatorin hielt dem entgegen, unpräzise Kritik einer Interessenvertretung brächte die Sache nicht voran. Sie brauche konkrete Vorschläge und keine nebulöse Unzufriedenheit. Das wiesen nun wir zurück und erklärten, eine klare Führung zur Lösung der dringenden IT-Fragen zu vermissen. Es sei nicht unsere Aufgabe, Organisationsstrukturen der Verwaltung auf Verbesserungspotentiale zu analysieren. Dennoch haben wir zugesagt und auch vereinbart, über Verbesserungsmöglichkeiten nachzudenken und diese zu unterbreiten.
Einig waren sich die Senatorin und wir hingegen bei dem zweiten Thema, der Bedeutung der Nachwuchsgewinnung. Wir freuten uns, dass Frau Dr. Badenberg unsere Ansicht mit Überzeugung teilt, die Justiz müsse sich noch besser für den Nachwuchs einsetzen. Die Einstellungsvoraussetzungen dürften nicht noch weiter abgesenkt werden. Die Senatorin trat dabei unseren Befürchtungen entgegen, dass gerade im Bereich der Generalstaatsanwaltschaft bei Einstellungen z.A. die Mindestanforderungen wegen Personalproblemen unterschritten werden könnten. Sie erläuterte außerdem die Anstrengungen der Verwaltung, die Zeiten zwischen Bewerbungsgespräch und Einstellung zu verkürzen. Wir berichteten unsererseits vom Nachwuchskonzept für die ordentliche Gerichtsbarkeit, welches die Senatorin noch nicht im Detail kannte. Zu dessen Umsetzung sagten wir unsere volle Unterstützung sowie die Bereitschaft zu, unter den gestandenen Kolleginnen und Kollegen für die Ideen des Nachwuchskonzeptes zu werben.
Ein drittes Thema betraf die Besoldung und Versorgung. Die Senatorin nahm hier unsere Bitte um ihre Unterstützung auf. Da die Zuständigkeit für Besoldungsfragen bei der Finanzverwaltung liegt, baten wir darum, sich der langjährigen Entwicklung entgegen zu stellen, die Abstände zwischen den unteren Besoldungsgruppen und der R-Besoldung durch Sockelbeträge, Einmalzahlungen und Nichtgewährung der Hauptstadtzulage einzuschmelzen. Wie wiesen ergänzend darauf hin, dass in Brandenburg für die R-Besoldung eine 10-prozentige Besoldungserhöhung geplant sei, so dass vorübergehend ein überdeutlicher Besoldungsunterschied bei gemeinsamen Obergerichten bestehen werde. Frau Dr. Badenberg sagte überzeugend Unterstützung zu, um in Berlin den Beruf der Richterin, des Richters bzw. der Staatsanwältin, des Staatsanwalts wieder attraktiver zu machen.
Fazit: Für Dr. Badenberg ist die IT-Ausstattung der Justiz bislang leider eher ein Reizthema und offensichtlich noch keine Herzensangelegenheit. Bei der Frage der zukunftsfähigen Personal- und Besoldungssituation, die unseren langen Ausbildungsweg und auch den Grundsatz der Bestenauslese berücksichtigt, haben wir in ihr hingegen eine Fürsprecherin. Die Diskussion mit Frau Dr. Badenberg war herausfordernd, lässt uns aber – endlich wieder – auf einen deutlich mehr auf die Justiz fokussierten Einsatz einer für die Justiz zuständigen Senatorin hoffen.
Katrin-Elena Schönberg
Dr. Stefan Schifferdecker

Nachdem im Oktober 2022 die damalige Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung hierzu Zahlen veröffentlichte, die sich als peinliche Schönfärberei entpuppten („68 Prozent“, wir berichteten, siehe Votum 2/2023), antwortet die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz dem Abgeordnetenhaus weiter in unredlicher Weise.
Auf eine Schriftliche Anfrage eines Abgeordneten der SPD erwidert die für Justiz zuständige Senatsverwaltung im November 2023 erneut in einer Variation der genannten Fragestellung, die aufhorchen lässt (Abghs.-Drucks. 19/17307). Danach sollen sich in 72 Prozent der Berliner Gerichtssälen Videoverhandlungen durchführen lassen.
Das ist keine Lüge – denn der Teufel steckt im Detail. Auf den ersten Blick könnte man meinen, der Fragesteller aus der Regierungskoalition habe mit ungenauen Fragen bewusst eine schöngefärbte Antwort ermöglichen wollen. Auf den zweiten Blick spricht aber mehr dafür, dass die Senatsverwaltung das Abgeordnetenhaus und die Öffentlichkeit erneut bewusst in die Irre führt. Leidtragende ist – wieder einmal – die Justiz, was uns in besonderem Maße ärgert.
Die Frage „Wie viele Gerichtssäle […] erfüllen […] technisch die jeweils einschlägigen prozessrechtlichen Voraussetzungen zur Ermöglichung von digitalen Verhandlungen?“ provoziert - erneut - eine missverständliche Antwort. An 14 der 25 Justizstandorte seien Videokonferenzen zu 100 Prozent möglich, an drei weiteren zu über 50 Prozent, durchschnittlich zu 72 Prozent. Dieses Mal ist die Antwort zumindest mit einem Disclaimer versehen, der das zentrale Problem gut zusammenfasst: „Insbesondere bei den Gerichtsstandorten mit einer Videokonferenzmöglichkeit von 100 % ist diese Quote auch darauf zurückzuführen, dass portable Videokonferenzsysteme beschafft wurden, die in allen Sälen Verwendung finden können“.
Die Zahlen sind nicht aussagekräftig. Denn nach der Lesart von Fragendem und Antwortender verhilft ein einziges mobiles Videokonferenzgerät einem Gerichtsstandort mit beliebig vielen Sälen zu einer „Viko“-Quote von 100 Prozent. Konkret bedeutet dies am Beispiel des Sozialgerichts: Bei 14 Sälen und – nach der Abfrage des Landesverbands im Jahr 2022 – zwei mobilen Videokonferenzsystemen und null Sälen mit stationär verbauter Videokonferenztechnik verkündet die Senatsverwaltung eine „Viko“-Quote von 100 Prozent! Dabei können bei der bezeichneten Ausstattung nur in zwei Sälen gleichzeitig Videoverhandlungen stattfinden, was einer Quote von ca. 14 Prozent entspricht.
Auch ein weiterer Blick auf die Antwort bringt Ernüchterung: Die Steigerung der nichtssagenden „Viko“-Quote von 68 Prozent (2022) auf 72 Prozent (2023) ist nicht etwa auf ein Voranschreiten der Digitalisierung zurückzuführen, sondern darauf, dass das „Arbeintsgericht“ [sic] nun über 23 Säle verfügt (im Jahr 2022 waren es noch 22) und darauf, dass im Sozialgericht nun in 14 (statt wie zuvor in zwei) Sälen eine Videoverhandlung „möglich ist“. Geändert hat sich nicht die Ausstattung des Sozialgerichts, sondern die Zählweise der Senatsverwaltung. Schließlich wurde ein Teil der ersten Frage, die einen Vergleich mit den Zahlen aus 2022 erbat, gar nicht erst beantwortet. Warum nur?
Es ist für uns schwer nachvollziehbar, aus welchem Grund die Senatsverwaltung nicht auch Antworten auf eine (so) nicht gestellte Frage mitliefert. Die Gelegenheit dazu war gegeben, da die letzte der an die Senatsverwaltung gerichteten Fragen lautete: „Ist den Antworten vonseiten des Senats etwas hinzuzufügen?“. Eine Richtigstellung hätte sich mit Blick auf Presseberichte nach der Schönfärberei der Vorgänger in der Senatsverwaltung aufgedrängt (der Tagesspiegel titelte am 25. Oktober 2022: „Zwei Drittel aller Gerichtssäle sind fit für digitale Verhandlungen.“) und wäre auch wegen der bevorstehenden Reform des Prozessrechts zu einer (antragsgebundenen) Soll-Videoverhandlung geboten gewesen.
Denn für Rechtssuchende wie Rechtschaffende ist entscheidend, in wie vielen Sälen (gleichzeitig) eine Videoverhandlung stattfinden kann, sei es mit mobiler oder stationärer Videotechnik, sei es vor kollegial besetzten Spruchkörpern oder vor Individualentscheider/innen, sei es im Rahmen einer öffentlichen Gerichtsverhandlung oder im Rahmen nichtöffentlicher (z.B. Erörterungs )Termine. Hierbei spielt aber nicht nur die Anzahl der Säle mit stationärer Videotechnik und der mobilen Videokonferenzanlagen eine Rolle, sondern gerade auch die verfügbare Bandbreite oder die vorhandene Anzahl an (Webex-)Lizenzen.
Es macht wenig Sinn, Zahlen zu erheben, die keine Aussagekraft haben. Primärdaten, deren Erhebung Ressourcen bei den hoch belasteten IT-Stellen der Gerichte und anderswo bindet, sollen ein Abbild der Wirklichkeit liefern, um den politischen Akteuren Grundlagen für ihre Handlungsoptionen zu geben. Eine Antwort mit Belanglosem erfüllt diese Zwecke nicht und schadet dem Interesse der Justiz, zügig eine gute Ausstattung zu erhalten. Die erteilte Antwort beeinträchtigt die Justiz im Berliner Verteilungskampf um knappe Mittel.
Was politisch scheinbar gut aussieht, wird in naher Zukunft der Richterschaft auf die Füße fallen. Diese wird sich perspektivisch gegenüber Verfahrensbeteiligten rechtfertigen müssen, wenn sie keine Videokonferenzen anbietet. Beteiligte, wie z.B. (auswärtige) Rechtsanwälte, Krankenkassen, dem Vernehmen nach sogar Bundes(ober)behörden wie z.B. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, haben ein wachsendes Interesse an Videoverhandlungen. Bei entsprechender Reform des Prozessrechts haben sie künftig sogar die Möglichkeit, dieses Interesse auch durchzusetzen. Der Illusion, dass die Prozessbeteiligten die Scheinantworten der Senatsverwaltung in ihre Erwartungen an die Justiz nicht einbeziehen, sollte man sich nicht hingeben. Weniger noch jener, dass mit den tatsächlich vorhandenen Kapazitäten regelhaft per Video verhandelt werden könnte. Die behauptete „Viko-Möglichkeit“ garantiert im Tatsächlichen eben noch keine Umsetzung. Es scheint, als würde beim Wunsch um eine angemessene Ausstattung die Dritte auch in diesem Kontext zur unliebsamen Gewalt - bedauerlich!
Dr. Hagemeyer-Witzleb / Dr. Schifferdecker

Nach der Zivilprozessordnung ist zwingend vorgegeben, dass zum 01.01.2026 die Verfahren mittels elektronischer Akten zu führen sind. Für diese gesetzliche Grundsatzentscheidung bestand kein Mitbestimmungsrecht eines Personalvertretungsgremiums. Eine Mitbestimmung auslösend waren erst die Umsetzungsakte zur Realisierung dieser gesetzlichen Vorgabe. § 41 Absatz 2 Nr.2 und 3 Richtergesetz Bln (RiG) sieht nämlich eine Mitbestimmung u.a. für die Einführung/Änderung technischer Einrichtungen vor, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richterschaft zu überwachen, bzw. die Einführung grundlegend neuer Arbeitsabläufe auch im Rahmen der IT.
Nachdem bereits vor etlichen Jahren der Einführung einer elektronischen Akte beim Amtsgericht Köpenick seitens der Gremien zugestimmt worden war – realisiert erhebliche Zeit später zum 01.11.2022 -, wurde in 4 Pilotkammern des Landgerichts Berlin zum 01.12.2022 begonnen, eine führende eAkte zu pilotieren. Zuvor hatte der Präsident des Kammergerichts ein Mitbestimmungsverfahren durchgeführt. Zu den näheren Umständen wie und warum es zu keiner Zustimmungsverweigerung durch den damaligen GRRoG kam, darf ich wegen § 8 Abs.1 RiG nicht weiter ausführen. Bereits zum 01.03.2023, ohne dass ansatzweise eine lege artis erfolgte Evaluierung des Probebetriebs beim Landgericht erfolgt war, beteiligte der Präsident des Kammergerichts „Zur Aufnahme des regulären Echtbetriebs der elektronischen Gerichtsakte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Berlin im Kontext des Fachverfahrens forumSTAR – mit Ausnahme des Strafbereichs“. Damit wurde gegen § 9 Absatz 3 der Rahmendienstvereinbarung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung in den Berliner Gerichten, Staatsanwaltschaften und der Amtsanwaltschaft vom 24.04.2018 (RDV eAkte) verstoßen. Da heißt es: „Im Rahmen des Probe-Echtbetriebs sind unter anderem die technischen, fachlichen und ergonomischen Anforderungen im Nutzungskontext des Verfahrens zu evaluieren sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und ergonomischen Mängeln durchzuführen, um die Gebrauchstauglichkeit inklusive der Barrierefreiheit des Verfahrens zu erhöhen. Es ist eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen.“
Der GRRoG verweigerte seine Zustimmung. Gemäß § 43 Nr.2 RiG obliegt es ihm, darauf hinzuwirken, dass etwa Gesetze und Dienstvereinbarungen, die den Schutz der Richterschaft dienen sollen, eingehalten werden. Damit hat er einen ganz anderen Ansatzpunkt als etwa die Spruchrichterin oder der Spruchrichter, der nur darauf schaut, ob er mit dem Produkt „eAkte“ besser seine bzw. ihre Aufgabe erledigt. Die Einführung der führenden eAkte verstößt gegen eine Vielzahl von derartigen Vorgaben. Hier seien lediglich folgende Punkte angesprochen, zu denen keine vertieften Kenntnisse von Notfallkonzepten, BSI-Standards usw. erforderlich sind.
- Wie erwähnt ist gegen die RDV eAkte verstoßen.
- Der Betrieb einer führenden eAkte ist in Berlin verfassungswidrig. Es verstößt bei uns gegen das verfassungsrechtliche Gebot der organisatorischen Selbständigkeit der Gerichte (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 92, 97 GG), da in Berlin die Daten an ein nicht der Fachaufsicht der Justizverwaltung unterstehendes IT-Dienstleistungszentrum ausgelagert sind und dort administriert werden. Auch ist die Unabhängigkeit der Richterschaft verletzt, weil es keine mit Richtern und Richterinnen besetzte IT-Kontrollkommission gibt. Das entspricht der einhelligen Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt, 20. April 2010, DGH 4/08, bestätigt durch BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 – RiZ (R) 7/10 –, juris, seinerseits bestätigt durch BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2576/11).
- §§ 2 Abs.1 Nr.3, 3 Abs.1 Satz 1 Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0, juris, schreibt vor, dass die eAktenführung barrierefrei zu sein hat. Das ist bei der damals zum Einsatz kommenden Version von eIP nicht der Fall gewesen. Auch heute noch ist keine Version in Berlin im Einsatz, die als barrierefrei zertifizierbar ist.
Daraufhin leitete der Präsident des Kammergerichts ein Einigungsstellenverfahren nach § 47 RiG ein. Das Ergebnis dieses Verfahrens wird von der Verwaltung und dem GRRoG unterschiedlich interpretiert. Im Ergebnis meinte der Präsident des Kammergerichts, er könne nunmehr ohne jegliche weitere Mitbestimmungspflicht als Minus zur Einführung des Echtbetriebs flächendeckend einen Probebetrieb einer führenden eAkte einführen – faktisch ein Etikettenschwindel. So wurde im September 2023 flächendeckend beim Landgericht zivil, im Dezember 2023 beim KG zivil und wird jetzt nach und nach bei den verbliebenen zivilen Amtsgerichten die führende eAkte im Pilotbetrieb ausgerollt. Der GRRoG hatte beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht. Er konnte die o.g. Rechtsverstöße in dem Verfahren nicht geltend machen. Das könnte nur jede/jeder betroffene Spruchrichter/-in. Denn der GRRoG kann wie jeder Rechtsträger nur eine Verletzung in eigenen Rechten rügen. Das war die nicht weiter erfolgte Beteiligung zum Pilotbetrieb. Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Möglichkeit der Erwirkung einer einstweiligen Entscheidung. Diese wäre vor der bloßen Rüge der Verletzung der Beteiligungsrechte eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Das Verfahren ist inzwischen durch Vergleich beendet. Nähere Erklärungen dazu vermag ich vor dem Hintergrund des § 8 Abs.1 RiG nicht abzugeben.
Insgesamt zeigt dieses Verfahren explizit, dass die personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen ungeeignet sind für die Einführung von neuer IT. Leider darf ich hier vor dem Hintergrund von § 8 Abs.1 RiG nicht näher ausführen, inwieweit und von wem verwaltungsseitig die o.g. genannten rechtlichen Verstöße offen eingeräumt werden. M.E. zählt mehr das Einführen der IT um jeden Preis, als ein qualitativer Fortschritt, der zugleich die Datenhoheit der Justiz, die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Vorschriften, die Barrierefreiheit und den Datenschutz gewährleistet.
VRiLG Dr. Gregor Schikora

Dem Präsidialrat sind durch den Gesetzgeber in wichtigen Personalangelegenheiten Befugnisse zur Kontrolle der im gewaltengeteilten Rechtsstaat unvermeidbaren personellen Einflussnahme der Exekutive auf die rechtsprechende Gewalt eingeräumt worden (BVerfG, Beschluss vom 16.12.1975 - 2 BvL 7/74 - juris Rn. 25). Der Präsidialrat soll für die Belange der Richterschaft und der Justiz eine Mitverantwortung übernehmen (BVerfG, a.a.O. - juris Rn. 27) und das Interesse an einer qualifizierten - vor allem unabhängigen und unparteilichen - Richterschaft und einer leistungsfähigen Rechtspflege wahren (BVerfG, a.a.O. - juris Rn. 32). Es geht um den Nutzen der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit (BVerfG, a.a.O. - juris Rn. 32).
Ungeachtet dessen ist der Präsidialrat in Berlin die Personalvertretung mit den wohl wenigsten Rechten. Ihm gebührt bloß eine Stellungnahmemöglichkeit zu beabsichtigten, im Richtergesetz Berlin konkret genannten Personalmaßnahmen. Noch dazu - und auch insoweit unterscheidet sich der Präsidialrat beim Kammergericht erheblich von anderen Personalvertretungen - nimmt der Präsident des Kammergerichts als geborenes Mitglied an den Beratungen teil, wobei ihm sogar ein Stimmrecht zusteht. An seiner Seite befindet sich stets gemäß jahrelanger Übung sein Personaldezernent (derzeit seine Personaldezernentin).
In den letzten Jahren - seit Dezember 2015 - ist seitens der gewählten Mitglieder versucht worden, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten dem Gremium ein etwas moderneres „Outfit“ zu verpassen. Dazu gehört die Einführung einer geheimen Abstimmung bei Beförderungsvorschlägen, welche geeignet ist, dem Präsidenten des Kammergerichts die Kontrolle über das Abstimmverhalten der gewählten Mitglieder zu entziehen. Auch die Veröffentlichung der (anonymisierten) Tagesordnung zwei Wochen vor einer Sitzung ist eine solche Errungenschaft, die die Transparenz fördern soll.
Ein Aufbrechen der verkrusteten Strukturen ist freilich trotz aller Bemühungen von gewählten Mitgliedern nicht gelungen. Am Ende der letzten Wahlperiode, im Dezember 2023, haben sich deshalb einige der im Präsidialrat wirkenden Kolleginnen und Kollegen entschlossen, sich unter der Überschrift „Zeit für Veränderung und Wandel in der Personalpolitik der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ mit einer Erklärung an die Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz sowie die Mitglieder des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz des Abgeordnetenhauses Berlin zu wenden. Sie haben in der Erklärung ausgeführt, dass sie die vom Bundesverfassungsgericht formulierte Zielsetzung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Gefahr sehen. Dies haben sie wie folgt begründet:
„Denn die langjährigen Erfahrungen zeigen, dass die Stimme aus der Mitte der Richterschaft von den zuständigen Behörden (Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz sowie Kammergericht) bewusst nicht wahrgenommen wird.
Nachfolgend führen wir Beispiele an, die nach unserem Dafürhalten den Vorwurf gegenüber der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz sowie dem Kammergericht, die gesetzgeberische Zielsetzung zu unterlaufen, eindrücklich belegen:
Betreffend Einstellungen:
Trotz Nachwuchssorgen und sinkender Einstellungsvoraussetzungen lehnte es die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz mehrmals ab, Kandidatinnen und Kandidaten mit Prädikatsexamina sowie überdurchschnittlichen Noten in den Klausuren der Arbeitsgemeinschaften zur Einstellung vorzuschlagen, und zwar mit Verweis auf die Erfahrungen in dem einstündigen Vorstellungsgespräch, wobei die Begründungen in etwa dahin lauteten, dass die oder der Betroffene sich „unsicher“ gezeigt habe, zu „weitschweifige“ Ausführungen gemacht habe oder gewagt habe, Nachfragen zu den Fällen zu stellen, weshalb an der Auffassungsgabe grundsätzlich zu zweifeln sei. Wir meinen, dass derartige „Schwächen“ in einem nur einstündigen Vorstellungsgespräch bei zweifelsfrei nachgewiesener Leistungsfähigkeit keine Ablehnung rechtfertigen. Dennoch wurde in keinem Fall der Bitte des Präsidialrats Folge geleistet, die Bewerberin oder den Bewerber zu einem zweiten Gespräch einzuladen. Eine Begründung gegenüber dem Gremium unterblieb geflissentlich.
Betreffend Beförderungen:
In der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden in den dienstlichen Beurteilungen die Höchstnote und der höchste Ausprägungsgrad bei neun von zehn oder sogar allen Beurteilungsmerkmalen nur an höher besoldete Amtsträgerinnen und Amtsträger der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz oder Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten bzw. Präsidentinnen und Präsidenten vergeben und dies inzwischen nahezu systematisch. Den in der Spruchrichterschaft tätigen Kolleginnen und Kollegen werden dagegen Beurteilungen eröffnet, welche zum größten Teil Durchschnittsnoten ausweisen. Zwar weigern sich die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz sowie das Kammergericht beharrlich, Statistiken vorzulegen, die diesen Befund dokumentieren. Jedoch ist die Handhabung unstreitig. Diese Handhabung ist rechtswidrig. Denn angesichts von wachsenden Anforderungen, die mit einem höheren innegehabten Statusamt verbunden sind, wäre eigentlich zu erwarten, dass die vergebenen Gesamtnoten mit dem höheren Status des innegehabten Amtes schlechter und nicht besser werden (VG Berlin, Urteil vom 17.11.2022 - 36 K 337.18 - juris Rn. 39). Ein weiterer deutlicher Unterschied in der Behandlung der in der Verwaltung Tätigen einerseits und der Spruchrichterschaft andererseits liegt in der Abfassung des Inhalts der Beurteilungen. Während die Beurteilungen der in der Verwaltung tätigen Kolleginnen und Kollegen regelmäßig individuell auf sie zugeschnittene Texte enthalten, bestehen die Beurteilungen von Kolleginnen und Kollegen aus der Spruchrichterschaft vorwiegend aus nichtssagenden Textbausteinen. Dienstliche Beurteilungen müssen aber, um dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht zu werden, nach gleichen Bewertungsmaßstäben erstellt werden (BVerwG, Urteil vom 18.07.2002 - 2 C 41/00 - juris Rn. 19). Der Kammergerichtspräsident hat in der Beurteilerkonferenz vom 10.06.2021 den Eindruck bestätigt (und auch im Protokoll niedergelegt), dass die Verwaltungstätigkeit häufig besser bewertet wird; er hat dies damit begründet, dass die tägliche Zusammenarbeit die Wahrnehmung besonderer Fähigkeiten und Leistungen erleichtere. Persönliche Nähe stellt allerdings niemals einen sachlichen Grund im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG für eine bessere Bewertung dar. Ständige Bitten, Forderungen und Ermahnungen des Gremiums, für Beurteilungen Sorge zu tragen, welche die Anforderungen des Grundgesetzes erfüllen, sind ungehört geblieben. Die planvolle Bevorzugung der in der Verwaltung Tätigen ist ungebrochen.
Betreffend Versetzungen an das Kammergericht:
Das Kammergericht hat eine Dokumentation des unstreitig vorhandenen Interesses von R2-besoldeten und innerhalb der Rechtsprechung in den Amtsgerichten und im Landgericht tätigen Richterinnen und Richtern mit Verweis darauf abgelehnt, eine Tätigkeit beim Kammergericht werde nur über eine Beförderung ermöglicht. Anders verhält es sich dabei mit Kolleginnen und Kollegen, die in der Kammergerichtsverwaltung tätig sind oder werden sollen. Diesen wird eine solche Versetzungsmöglichkeit eingeräumt. Wiederholte Bitten und Ermahnungen des Gremiums, solche Ungleichbehandlung zu unterlassen, verhallten ungehört.
Betreffend Abordnungen:
Im Vorfeld von Abordnungen sind die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz sowie die Gerichtsleitungen gehalten, Interessenbekundungsverfahren durchzuführen. Nicht selten werden der Verwaltung nahestehende Kolleginnen und Kollegen animiert, sich auf die Stellen zu bewerben. Diese Kolleginnen und Kollegen werden sodann auch ausgewählt, während Kolleginnen und Kollegen aus der Rechtsprechung das Nachsehen haben. Kritik des Gremiums am Auswahlverfahren wurde niemals aufgegriffen. Darüber hinaus sind die Verwaltungen bereit, eine Beteiligung des Gremiums an Abordnungen zu umgehen. Dies geschah seitens des Kammergerichts in der Vergangenheit dadurch, dass die Abordnung an das Kammergericht kurzerhand als „Dienstleistungsauftrag“ betitelt wurde und damit angeblich nicht beteiligungspflichtig sei. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz wiederum bediente sich mehrfach der Methode „Aufspaltung“, indem die Abordnung dorthin ohne jegliche Not zeitlich aufgeteilt wurde, nämlich in eine Abordnung von bis sechs Monaten, für die nach dem Richtergesetz Berlin keine Beteiligung des Gremiums erforderlich ist, und eine sich unmittelbar anschließende Abordnung von mehr als sechs Monaten, die zwar nach einer Beteiligung verlangt, welche jedoch von vornherein eine für jedermann erkennbare Farce war, weil zu diesem Zeitpunkt die Abordnungsentscheidung bereits unumstößlich gefallen war, so dass das Votum des Präsidialrats hier erst recht nicht interessierte.
Die Liste könnte um weitere Negativbeispiele bereichert werden.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Präsidialrat beim Kammergericht seinen Aufgaben, welche das Bundesverfassungsgericht als verantwortungsvoll bewertet (a.a.O. - juris Rn. 29), da die Mitwirkung wesentliche Belange der Dritten Gewalt im Staat zur Geltung bringt (a.a.O. - juris Rn. 32), schlicht nicht nachkommen kann. Der Umgang der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz sowie des Kammergerichts mit den von ihren Vorschlägen abweichenden Stellungnahmen des Gremiums ist sinnentleerend. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner sehen inzwischen nur eine einzige Lösung, da der Weg der Kommunikation sich als nicht gangbar erwiesen hat:
Benötigt wird - im Rahmen einer Gesetzesreform - eine Stärkung der Rechte des Präsidialrats (beispielsweise durch ein Vetorecht). Nur dadurch kann erreicht werden, dass die Funktion des Präsidialrats in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ernst genommen wird. Darum bitten wir hiermit.“
Doerthe Fleischer, Mitglied des Präsidialrats beim Kammergericht

Im Februar hat das Berliner Abgeordnetenhaus das Gesetz über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise (Berliner Verbraucherpreise-Sonderzahlungsgesetz – BerlVSZG) beschlossen. Mit dem Gesetz wurde erst einmal nur die Sonderzahlungsregelung des Tarifabschlusses der Länder vom 9. Dezember 2023 auf die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter übertragen. Anders als die 2022 gewährte einmalige Corona-Sonderzahlung wurde die nun steuerfrei gewährte Verbraucherpreise-Sonderzahlung auch Versorgungsempfängerinnen und -empfängern prozentual entsprechend ihrem individuellen Versorgungssatz gezahlt.
Dies führte zu einer einmaligen Sonderzahlung rückwirkend für Dezember 2023 in Höhe von 1800 Euro. Für Empfänger von Anwärterbezügen, Unterhaltsbeihilfen oder Unterhaltsgeld wurden 1000 Euro ausgezahlt. Bei Teilzeitkräften orientierte sich die Sonderzahlung an ihrem Teilzeitumfang. Für Januar bis Oktober 2024 wurden und werden monatliche Sonderzahlungen in Höhe von 120 Euro, für Beamtenanwärter in Höhe von 50 Euro ausbezahlt. Teilzeitkräfte erhalten erneut den Betrag wiederum ihrem Beschäftigungsumfang entsprechend. Ausgenommen von der Prämie sind Senatsmitglieder und Beamte ab der Besoldungsgruppe B7 mit mehr als 10.000 Euro Grundvergütung monatlich. Das Gesetz wurde vom Parlament einstimmig beschlossen.
Das Sonderzahlungsgesetz ist nur als erster Schritt geplant und darf auch nur der Anfang für eine mit Blick auf die Preissteigerungen dringend nötige nachhaltige Erhöhung der Besoldung und Versorgung sein. So gut die Sonderzahlungen unseren Haushaltskassen taten, sie sind nicht tabellenwirksam, werden also bei der Bestimmung des Umfangs einer späteren prozentualen Erhöhung der Besoldung nicht berücksichtigt. Außerdem wirken sich Einmalzahlungen in unteren Besoldungsgruppen deutlich stärker aus, als bei der R-Besoldung. Im Ergebnis werden die Abstände der Besoldungsgruppen deutlich verkleinert, die mit der R-Besoldung entlohnten Ämter sind damit im Verhältnis also weniger wert. Eine – wie geplant – prozentuale Erhöhung erst im Jahr 2025 halten wir für nicht akzeptabel, da Reallohnverluste nach der letzten Erhöhung im Dezember 2022 um (nur) 2,8 Prozent auch mit einer weiteren Einmalzahlung von 200 Euro im November 2024 nicht ausreichend ausgeglichen werden. Das Land Brandenburg wird diesen Weg voraussichtlich nicht gehen (siehe den folgenden Artikel).
Ein weiterer Gesetzentwurf für eine Besoldungs- und Versorgungsanpassung wird nach Angaben von Finanzsenator Evers voraussichtlich im dritten Quartal 2024 dem Abgeordnetenhaus zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Wir werden uns dafür einsetzen, dass zumindest die Ankündigung im Koalitionsvertrag eingehalten wird, die Besoldung an das Bundesgrund(!)niveau anzuheben.
Dr. Stefan Schifferdecker

Nach einem vom Finanzministerium vorgelegten Gesetzentwurf, dem das Kabinett bereits zugestimmt hat, soll die Besoldung im Jahr 2024 in zwei Schritten um insgesamt 10,56 Prozent steigen. Entsprechend werden auch die Pensionen der Versorgungsempfänger erhöht. Diese Erhöhung soll zusätzlich zu der vom brandenburgischen Landtag bereits im vergangenen Dezember beschlossenen Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.800 Euro für den Dezember 2023 und den Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von monatlich 120 Euro für Januar bis Oktober 2024 erfolgen.
Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, den Tarifabschluss umzusetzen und zugleich eine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten. Anders als das Land Berlin zieht Brandenburg die Anpassungen der Besoldung gegenüber dem Tarifergebnis zeitlich vor und rechnet den zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Sockelbetrag bzw. Mindesterhöhungsbetrag in eine lineare Erhöhung um. Dies kommt insbesondere den höheren Besoldungsgruppen zugute und sichert den Erhalt der Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen.
In einem ersten Schritt sollen die Dienst- und Versorgungsbezüge in Brandenburg rückwirkend zum 1. Januar 2024 um 4,76 Prozent erhöht werden, außerdem werden die Anwärtergrundbeträge ab diesem Zeitpunkt um 100 Euro angehoben. In einem zweiten Schritt soll ab dem 1. Juli 2024 eine weitere lineare Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge um 5,54 Prozent erfolgen. Die Anwärtergrundbeträge werden ab diesem Zeitpunkt um 50 Euro angehoben. Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, den Familienzuschlag rückwirkend zum 1. Januar 2024 für erste und zweite Kinder um 65 Euro pro Kind und für dritte und weitere Kinder um 135 Euro anzuheben.
Damit löst sich Brandenburg von der in Berlin verfolgten Politik, mit Sockelbeträgen und nicht tabellenwirksamen Einmalzahlungen die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen immer weiter einzuschmelzen. Das führt aber auch dazu, dass Berliner Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Jahr 2024 etwa 10 Prozent weniger verdienen werden, als Brandenburger Kolleginnen und Kollegen. Nach unseren überschlägigen Berechnungen wird die Differenz in der R-Besoldung bei R1 monatlich mehr als 750 Euro und bei R2 monatlich etwas mehr als 800 Euro betragen. Aber nicht nur das: Eine Beförderung von einem Brandenburger Verwaltungsgericht an das in Berlin ansässige OVG wird im Jahr 2024 zu einem Einkommensverlust führen, die Besoldung nach R1 wird – voraussichtlich und vorübergehend – in Brandenburg höher sein als die Berliner Besoldung nach R2!
Mit der voraussichtlichen Erhöhung der R-Besoldung in Brandenburg, die bislang noch etwa betragsgleich zur Berliner R-Besoldung ist, wird nicht die Frage nach der Amtsangemessenheit der Besoldung und Versorgung beantwortet. Der begrüßenswert große Schritt geht jedoch in die richtige Richtung.
Dr. Stefan Schifferdecker

Das Bundesverfassungsgericht hatte unseren Landesverband Ende letzten Jahres als „sachkundigen Dritten“ nach § 27a BVerfGG in fünf Normenkontrollverfahren um Stellung gebeten. Wir haben in einer bewusst sehr kurz gehaltenen Stellungnahme deutlich unsere Auffassung zu dem unwürdigen Verhalten unseres Dienstherrn in Besoldungsfragen dargestellt. Dabei haben wir bewusst auf die Darstellung von Details zur Auswertung volkswirtschaftlicher Parameter verzichtet, sondern – unter Angabe konkreter Quellen – den Fokus auf die Tricks und Umgehungslösungen des Berliner Besoldungsgebers gelegt, um dem BVerfG einen breiteren Blick auf die Details der Respektlosigkeit unseres Dienstherrn gegenüber den seit vielen Jahren bekannten verfassungsrechtlichen Vorgaben zu eröffnen.
Das BVerfG hat unseren Landesverband nun in zwei weiteren Verfahren um eine Stellungnahme gebeten, die wie derzeit erarbeiten.
Das BVerfG hat nunmehr auch angekündigt, noch im Jahr 2024 zu den Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berliner A-Besoldung in den Jahren 2010 bis 2015 zu entscheiden. Wir sind gespannt.
Der Bundesverband des DRB hat in den Besoldungsverfahren grundlegend in einer 109seitigen Stellungnahme und 13 Anlagen zur Besoldungsproblematik Stellung genommen. In einem bewundernswerten Kraftakt hat der im Bundesverband zuständige sächsische Kollege Dr. Stadler mit Unterstützung der Besoldungsspezialisten der einzelnen Bundesländer unsere Interessen gegenüber dem BVerfG mit ausführlichen statistischen Nachweisen und sorgfältiger juristischer Bewertung vertreten. Dabei ist der Bundesverband über den unmittelbaren Gegenstand der Verfahren zur A-Besoldung hinaus gegangen und hat als amicus curiae zur Besoldung und Versorgung sowie allgemein zu unseren Beobachtungen der Rechtsentwicklung auf Bundes- und Landesebene Stellung genommen.
Dr. Stefan Schifferdecker

Bis zum Juli 2011 richteten sich die Stufen der R-Besoldung nach dem Dienstalter, was dem Europarecht widersprach. Wegen der damit verbundenen Altersdiskriminierung wurde das Besoldungsrecht der Länder auf Erfahrungsstufen umgestellt. Die restriktiven Überleitungsregelungen in Berlin waren Gegenstand heftiger Streitigkeiten, viele erinnern sich sicherlich. Die Rechtsfragen sind hierzu mittlerweile geklärt, der Europäische Gerichtshof hat in der Besoldung der Beamtinnen und Beamten nach dem Lebensalter eine Diskriminierung gesehen (EuGH, Urt. v. 19.6.2014 – C-501/12 u.a.), was bei rechtzeitiger Rüge Anspruch auf eine AGG-Entschädigung gibt. Viele Mitglieder hatten Widerspruch gegen die Besoldung erhoben, die Widerspruchsverfahren sind vielfach ruhend gestellt worden. Im Jahr 2020 hat der EuGH der restriktiven Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Absage erteilt, wonach die Geltendmachung der Ansprüche binnen zwei Monaten nach Verkündung eines zu Arbeitnehmern ergangenen Urteils erforderlich gewesen sein soll (EuGH, Urt. v. 27.2.2020 – C-773/18 u.a.).
Ein Mitglied hat uns dankenswerter Weise darauf aufmerksam gemacht, dass abschließende Entscheidungen des Dienstherrn zu Anträgen wegen altersdiskriminierender Besoldung in der Zeit bis Juli 2011 noch immer fehlen. Auch wir hatten es im fortwährenden Besoldungsstreit aus den Augen verloren. Hintergrund der Nichtentscheidung ist aber auch eine noch ausstehende Einigung zwischen der Senatsverwaltung für Finanzen und der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz. Dabei begrüßen wir es sehr, dass sich die Justizverwaltung gegen die Bedenken der Finanzverwaltung für eine großzügige Entscheidungspraxis einsetzt.
Wir haben die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz um Auskunft zu etwaigen Zwischenentscheidungen und den Fallzahlen gebeten und gefragt, wie aktuell die Anträge auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten für Zeiten bis zum 31. Juli 2011 bearbeitet werden, wie viele dieser Anträge bislang beschieden wurden, wie vielen Anträgen entsprochen wurde und wie oft gegen den Entschädigungsanspruch die Einrede der Verjährung oder der Verwirkung eingewandt wurde. Wir haben um Mitteilung gebeten, ob diese Einreden künftig erhoben werden, wenn ja für welche Fallgruppen, wann die Bearbeitung der Anträge voraussichtlich abgeschlossen sein wird und ob die Entschädigungsbeträge verzinst wurden oder werden. Wir werden über die Antwort berichten.
Dr. Stefan Schifferdecker

Die Verwaltung des Kammergerichts ist dazu übergegangen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im vergangenen Jahr einen Besoldungswiderspruch nach dem vom DRB zur Verfügung gestellten Muster erhoben haben, Bescheide über die Zurückweisung des „Antrags auf Zahlung der Hauptstadtzulage" zu übersenden. Hintergrund ist die Formulierung im Musterwiderspruch: „Ich weise klarstellend darauf hin, dass sich mein Widerspruch auch gegen die Nichtgewährung der Hauptstadtzulage richtet." Diese Erklärung legt die Verwaltung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerwG zur Erforderlichkeit eines vorgeschalteten Antragsverfahrens im Beamtenrecht (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2020 – 2 C 20/19) als einen solchen Antrag aus.
Um sich alle Rechtspositionen zu sichern, empfehlen wir unseren Mitgliedern, die einen solchen Bescheid erhalten, fristgerecht Widerspruch zu erheben und gleichzeitig darum zu bitten, diesen im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des VG Berlin (VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 5 K 77/21) einstweilen nicht zu bescheiden. Nach unserer Erfahrung wird den Ruhensanträgen durchweg entsprochen. Ob eine separate Geltendmachung eines Anspruchs auf Hauptstadtzulage neben der allgemeinen Alimentationsrüge überhaupt zulässig ist, muss das BVerfG noch klären.
Hinter der Entscheidungspraxis steht kein Benachteiligungswille des Kammergerichts, sondern mutmaßlich eine der Treuepflicht des Dienstherrn entsprechende Handlungsweise. Denn das ruhende Widerspruchsverfahren dürfte einen höheren Schutz vor der Verjährung etwaiger Ansprüche bieten. Kolleginnen und Kollegen anderer Gerichtsbarkeiten, die solche Antragsentscheidungen nicht erhalten, müssen sich aber derzeit nicht sorgen. Erst gegen Ende der Verjährungsfrist wären unterbrechende Maßnahmen geboten. Wir hoffen jedoch, dass bis dahin Entscheidungen des BVerfG ergangen sind und die versprochene Besoldungsreparatur erfolgt ist.
Dr. Patrick Bömeke/ Dr. Stefan Schifferdecker
► Wer auf Sozialhilfe oder Bürgergeld angewiesen ist, bekommt seit Januar 2024 mehr Geld. Die Regelsätze im Bereich der Sozialhilfe und im Bürgergeld sind um gut zwölf Prozent gestiegen. Alleinstehende Erwachsene erhalten nun 563 Euro im Monat. Ebenso erhöhten sich die Beträge für den persönlichen Schulbedarf um etwa zwölf Prozent. Die deutliche Erhöhung geht zurück auf die Einführung des Bürgergeldes Anfang 2023. Im Zuge der Reform wurden die Berechnungen der Regelbedarfe auf eine neue Grundlage gestellt. Bei der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe wird neben der Preis- und Lohnentwicklung zusätzlich die aktuelle Inflation stärker berücksichtigt. Entsprechend waren die Regelbedarfe bereits zum 1. Januar 2023 erhöht worden, für alleinstehende Erwachsene etwa um 53 Euro. Der Paritätische Wohlfahrtsverband fordert weitere Erhöhungen. Die Anhebung 2024 reiche lediglich, um die Inflation auszugleichen.
► Nach mehreren Streiks haben sich die Deutsche Bahn und die Lokführergewerkschaft auf ein Opt-In-Modell zur Arbeitszeitreduzierung verständigt. Danach sinkt im Jahr 2026 die sogenannte Referenzarbeitszeit im Schichtdienst automatisch von aktuell 38 auf 37 Stunden, weitere Absenkungen (2027 auf 36, 2028 auf 35,5 und 2029 auf 35 Stunden) müssen gewählt werden. Vereinbart wurden zusätzlich Gehaltserhöhungen und eine Inflationsausgleichsprämie von 2850 Euro.
► Nach Presseberichten erhöht Porsche die Prämie für seine Mitarbeiter, nachdem die Geschäftszahlen der Sportwarenherstellers im vergangenen Jahr mit 40,5 Mrd. Euro Umsatz ein Plus von 7,7 Prozent auswiesen. Die Beschäftigten bekommen bis zu 9690 Euro zusätzlich.
► ver.di fordert in den Tarifverhandlungen bei der Deutschen Telekom 12 Prozent mehr Gehalt, mindestens 400 Euro bei einer kurzen Laufzeit von 12 Monaten. Erste Verhandlungsrunden verliefen ergebnislos.
► Der Marburger Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder haben für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken einen neuen Tarifvertrag geschlossen, der bis zum 31. März 2026 gültig ist. Er beinhaltet eine lineare Gehaltserhöhung von insgesamt 10 Prozent, verteilt auf zwei Schritte von 4 Prozent im April 2024 und 6 Prozent im Februar 2025, sowie eine Reduzierung der Arbeitszeit. Eine Inflationsprämie wie im öffentlichen Dienst der Länder ist nicht vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Arbeitszeitverkürzung und des Zinseszinseffekts soll sich über die gesamte Laufzeit eine effektive Gehaltserhöhung von 15,75 Prozent ergeben.
► Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, der regelmäßig Grundlage der Besoldungserhöhungen in den Bundesländern ist, sieht im November 2024 eine Einmalzahlung von 200 Euro und im Februar 2025 eine Erhöhung im 5,5 Prozent vor.
Dr. Stefan Schifferdecker
An der Freien Universität Berlin führen Prof. Dr. Andreas Engert (FU Berlin) und Dr. Sven Asmussen (HU Berlin) eine empirische Untersuchung zur Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit durch. Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden um ihre Einschätzungen dreier hypothetischer Rechtsfälle gebeten. Die Befragung findet online über Computer oder Mobilgeräte statt. Die Antworten bleiben anonym. Falls gewünscht, können Teilnehmerinnen und Teilnehmer gesondert ihre E-Mail-Adresse hinterlassen, um nach Abschluss der Untersuchung einen Bericht über die Ergebnisse zu erhalten.
Die Teilnahme an der laufenden Studie ist unter condorcet.de/vorsatz möglich.
Allgemeine Informationen zu dem Forschungsprojekt gibt es unter condorcet.de.

Es zeigte sich erneut, dass das im Jahre 1875 von dem Architekten Friedrich Neuhaus ursprünglich als Verwaltungsgebäude der Berlin-Hamburger Eisenbahn-Gesellschaft errichtete Gebäude mit seinem wunderbar gestalteten Festsaal in gemütlicher Atmosphäre ein geeigneter Ort für den Neujahrsempfang ist. Mit großer Unterstützung der Kolleginnen und Kollegen des Sozialgerichts, insbesondere der Hausmeister und der Wachtmeisterei, war der Saal perfekt nach unseren Wünschen hergerichtet worden, wofür wir sehr dankbar sind. Trotz des am Veranstaltungstag noch laufenden Streiks der S-Bahn kamen viele unserer Mitglieder und Gäste, der große Saal war bis auf den letzten Platz gefüllt. Es wurde ein rundum gelungener Empfang.
Nach der Begrüßung durch die beiden Vorsitzenden des Landesverbands Katrin-Elena Schönberg und Dr. Stefan Schifferdecker hieß der Hausherr, der Präsident des Sozialgerichts Berlin Helbig, uns herzlich willkommen. Anschließend folgte ein spannender Gastvortrag. Der Bahnstreik hatte zwar eine Anreise des Referenten verhindert, mit großartiger Unterstützung der IT-Abteilung am Sozialgericht war es uns aber gelungen, den Referenten kurzerhand per Video aus Kassel zuschalten.
Prof. Dr. Gerrit Hornung lehrt an der Universität Kassel im Fachgebiet Öffentliches Recht, IT-Recht und Umweltrecht und ist Vorsitzender der zentralen Ethikkommission seiner Universität. Das Thema des Vortrages lautete "Künstliche Intelligenz in der Justiz? Chancen und ethische Herausforderungen." Prof. Hornung erklärte leicht verständlich, wie künstliche Intelligenz funktioniert und „denkt“, welche Potentiale sich in der Rechtsberatung und der Justiz bieten, welche Grenzen sich für den Einsatz künstlicher Intelligenz in der Rechtsprechung ergeben sowie welche Herausforderungen die Zukunft für unsere Arbeit bringen wird. In knapp 45 Minuten spannte Prof. Hornung einen Bogen von der Gegenwart in die Zukunft, hinterfragte unsere Erwartungen und Vorurteile und warnte davor, sich zu spät mit den Möglichkeiten und Chancen künstlicher Intelligenz auseinander zu setzen. Er legte zugleich aber auch die ethischen Probleme einer Nutzung in der Rechtsprechung dar, was vielen von uns zu denken gab. Es war ein beeindruckender Vortrag, so dass es wünschenswert gewesen wäre, danach – wie geplant – mit dem Referenten in geselliger Runde weiter zu diskutieren.
Unter den Anwesenden fanden anschließend noch viele Stunden in wechselnden Gruppen Gespräche über den Vortrag, aktuelle Fragen in der Justiz wie auch andere persönliche und dienstliche Dinge statt. Uns stand eine große Auswahl von Getränken und ein Büfett mit frisch zubereiteten, leckeren Häppchen zur Verfügung. Fleißige Helfer kochten und bewirteten die Gäste, so es ein niveauvoller, geselliger und im Ergebnis auch langer Abend wurde, der den Beteiligten sicherlich noch lange in Erinnerung bleiben wird.
Margit Böhrenz
Für die Mitglieder des Richterbundes und Begleitung findet in der Alten Nationalgalerie eine Führung statt durch die Sonderausstellung Caspar David Friedrich, Unendliche Landschaften und zwar am
26. Juni 2024 (Mittwoch) um 15:30 Uhr (Dauer der Führung 90 Minuten)
Treffpunkt für die Führung ist spätestens um 15.15 Uhr in dem Kassenbereich in der Alten Nationalgalerie Bodestraße 1-3, 10178 Berlin. Die Alte Nationalgalerie gehört zum Bauensemble der Museumsinsel im Ortsteil Berlin - Mitte.
Anlässlich des 250. Geburtstags von Caspar David Friedrich ( 1774 - 1840 ) zeigt die Alte Nationalgalerie in Kooperation mit dem Kupferstichkabinett der Staatlichen Museen zu Berlin erstmals eine große Ausstellung zum Werk des bedeutendsten Malers der deutschen Romantik. Etwa 60 Gemälde und 50 Zeichnungen aus dem In- und Ausland, darunter weltberühmte Ikonen, werden zu sehen sein.
Die Führung wird der uns seit vielen Jahren bekannte und geschätzte Kunsthistoriker und Historiker Thomas R. Hoffmann leiten. Nach den Vorgaben der Alten Nationalgalerie dürfen an der Führung nur bis zu 20 Personen teilnehmen. Der Gruppenpreis für die Führung beträgt 150,-- Euro, pro Person also 7,50 Euro. Den Gruppenpreis werde
ich vorher an der Kasse entrichten. Jeder Teilnehmer benötigt außerdem eine Eintrittskarte, die jeder für sich an der Kasse oder auch schon vorher digital zu besorgen hat. Ausreichend ohne weitere Kosten ist der Besitz einer Jahreskarte Plus. Der Zugang zur Teilnahme erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs.
Interessenten melden sich bitte bei VR'inKG a.D. Margit Böhrenz, Ermanstraße 27, 12163 Berlin.
Telefon: 030 / 791 92 82
Mail: margit.boehrenz@drb-berlin.de
Beteiligung der Spitzenorganisationen der Berufsverbände nach § 7 des Berliner Richtergesetzes (RiGBln); Ihr Zeichen: IV D 11 – P 6810-3/2022-13-1
Wir bedanken uns für die Übersendung des Entwurfs des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026, nachfolgend: der Entwurf) und die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der Verbandsbeteiligung nach § 7 RiGBln.
Der Deutsche Richterbund – Landesverband Berlin begrüßt im Grundsatz die vorgesehene Übernahme des TV-L-Tarifergebnisses und die endlich erfolgenden Nachzahlungen für kinderreiche Familien. Es ist anzuerkennen, dass mit der gegenüber dem Tarifabschluss leicht erhöhten linearen Steigerung im Jahr 2025 ein erster Schritt in die richtige Richtung erfolgt. Auch ist zu begrüßen, dass die Richtlinien der Regierungspolitik festlegen, dass die Vergütung der Beschäftigten binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau angehoben werden soll, indes bleibt dies aktuell ein reines Lippenbekenntnis.
Denn die vorgesehenen Maßnahmen sind unzureichend. Das gesetzgeberische Ziel, das Land Berlin als Dienstherr attraktiver und damit konkurrenzfähiger gegenüber dem Bund und der freien Wirtschaft zu machen, verfehlt der Entwurf deutlich. Anders als der Entwurf vorgibt, weitet sich der Besoldungsrückstand gegenüber dem Bund, dem Nachbarland Brandenburg und den Verdiensten außerhalb der Berliner Landesverwaltung aktuell weiter aus. Der Entwurf verfolgt erneut primär einseitig fiskalische Interessen ohne ernsthaft und nachhaltig eine wettbewerbsfähige amtsangemessenen Alimentation in den Blick zu nehmen. Denn der Entwurf beruht bereits auf unrichtigen rechnerischen Grundlagen (dazu 1.), enthält ungerechtfertigte Besoldungskürzungen (dazu 2.) und verstetigt die systematische Benachteiligung der R-Besoldung (dazu 3.). Zudem sieht der Entwurf ungerechtfertigt überhöhte Rügeanforderungen als Voraussetzung einer Nachzahlung familienbezogener Bestandsteile vor (dazu 4.)
1. Unrichtige rechnerische Grundlagen
a) Unrichtige Berechnung des Besoldungsindex
Schon die für alle weiteren Berechnungen grundlegende Berechnung des Besoldungsindex ist jedenfalls für die R-Besoldung unrichtig. Der Entwurf legt ab dem Basisjahr 2009 die linearen Anpassungen der Besoldung zu Grunde und übersieht, dass – jedenfalls für die R-Besoldung – die im Jahr 2009 geltenden Tabellenwerte verfassungswidrig waren. Es versteht sich von selbst, dass die Berechnungen zum Besoldungsindex von einem verfassungskonformen Niveau im Basisjahr der Berechnungen ausgehen müssen, da ansonsten die Verfassungswidrigkeit perpetuiert würde. Der Berliner Gesetzgeber hat mit dem Gesetz über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 vom 23. Juni 2021 (RBes2009/2015RepG BE) den Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe R 1 für das Haushaltsjahr 2009 eine Nachzahlung in Höhe von 1,70 % der Grundgehälter und Amtszulagen gewährt. Für die Besoldungsgruppe R 2 betrug die Nachzahlung 1,82 % der Grundgehälter und Amtszulagen. Da sämtliche nachfolgende lineare Erhöhungen auf den verfassungswidrig zu geringen Tabellensätzen aufsetzten, sind die tatsächlichen Erhöhungen bezogen auf die verfassungskonforme Besoldung für die Folgejahre geringer.
Dass sich der Entwurf mit den Besonderheiten der R-Besoldung nicht einmal im Ansatz auseinandersetzt zeigt sich auch daran, dass im Tabellenteil lediglich die Besoldungsgruppe R 2, nicht aber die Gruppe R 1 dargestellt wird, obwohl diese für den weit überwiegenden Teil der R-Besoldungsempfänger von Bedeutung ist. Im Folgenden werden wir daher unsere Berechnungen auch lediglich beispielhaft für die Besoldungsgruppe R 2 darlegen, wobei für die übrigen Besoldungsgruppen R selbstverständlich Gleiches gilt.
Betrachtet man die Entwicklung des für das Jahr 2009 um den Nachzahlungsbetrag erhöhten monatlichen Tabellenbetrags der Endstufe R 2 ergibt sich folgender Besoldungsindex:
| lineare Anpassung Besoldung nach Entwurf | Index nach Entwurf | Grundgehalt Endstufe (unter Berücksichtigung Reparatur 2009) | Tats. Veränd. | Korrigierter Index |
2009 | 0,00% | 100,00 | 5.604,00 € |
| 100 |
2010 | 1,50% | 101,50 | 5.586,39 € | -0,31 | 99,69 |
2011 | 2,00% | 103,53 | 5.715,00 € | 2,30 | 101,98 |
2012 | 2,00% | 105,60 | 5.829,30 € | 2,00 | 104,02 |
2013 | 2,00% | 107,71 | 5.945,89 € | 2,00 | 106,10 |
2014 | 3,00% | 110,94 | 6.124,27 € | 3,00 | 109,28 |
2015 | 3,00% | 114,27 | 6.308,00 € | 3,00 | 112,56 |
2016 | 2,80% | 117,47 | 6.484,62 € | 2,80 | 115,71 |
2017 | 2,60% | 120,53 | 6.653,22 € | 2,60 | 118,72 |
2018 | 3,20% | 124,38 | 6.866,12 € | 3,20 | 122,52 |
2019 | 4,30% | 129,73 | 7.161,36 € | 4,30 | 127,79 |
2020 | 4,30% | 135,31 | 7.469,30 € | 4,30 | 133,29 |
2021 | 2,50% | 138,69 | 7.656,03 € | 2,50 | 136,62 |
2022 | 2,80% | 142,58 | 7.870,40 € | 2,80 | 140,44 |
2023 | 0,00% | 142,58 | 7.870,40 € | 0,00 | 140,44 |
Die linearen Erhöhungen lagen danach 2,13 Basispunkte unter dem im Entwurf behaupteten Wert. Die im Vergleich zu 2009 noch einmal abgesenkte jährliche Sonderzahlung ist hier sogar nicht berücksichtigt.
Die Relevanz der Zugrundelegung des verfassungskonformen Werts der Grundbesoldung wird sich im aktuellen Jahr und den Folgejahren noch stärker verdeutlichen. Mit dem Besoldungsreparaturgesetz (RBes2009/2015RepG BE) wurden die Grundgehälter und Amtszulagen in der (hier beispielhaft benannten) Besoldungsgruppe R 2 für das Jahr 2010 um 3,47 % für das Jahr 2011 um 6,94 % nachträglich erhöht. Bildet man dies als Index ab, ergibt sich unter Berücksichtigung der tabellenwirksamen Erhöhung um 200,- EUR, welche der Entwurf vorsieht, für die Jahre 2024 und 2025 folgendes Bild:
| Grundgehalt Endstufe | Veränd. in % | Index |
2010 | 5.780,24 € |
| 100 |
2011 | 5.715,00 € | -1,13 | 98,87 |
2012 | 5.829,30 € | 2,00 | 100,85 |
2013 | 5.945,89 € | 2,00 | 102,87 |
2014 | 6.124,27 € | 3,00 | 105,95 |
2015 | 6.308,00 € | 3,00 | 109,13 |
2016 | 6.484,62 € | 2,80 | 112,19 |
2017 | 6.653,22 € | 2,60 | 115,10 |
2018 | 6.866,12 € | 3,20 | 118,79 |
2019 | 7.161,36 € | 4,30 | 123,89 |
2020 | 7.469,30 € | 4,30 | 129,22 |
2021 | 7.656,03 € | 2,50 | 132,45 |
2022 | 7.870,40 € | 2,80 | 136,16 |
2023 | 7.870,40 € | 0,00 | 136,16 |
2024 | 8.070,40 € | 2,54 | 139,62 |
| Grundgehalt Endstufe | Veränd in % | Index |
2011 | 6.111,62 € |
| 100,00 |
2012 | 5.829,30 € | -4,62 | 95,38 |
2013 | 5.945,89 € | 2,00 | 97,29 |
2014 | 6.124,27 € | 3,00 | 100,21 |
2015 | 6.308,00 € | 3,00 | 103,21 |
2016 | 6.484,62 € | 2,80 | 106,10 |
2017 | 6.653,22 € | 2,60 | 108,86 |
2018 | 6.866,12 € | 3,20 | 112,35 |
2019 | 7.161,36 € | 4,30 | 117,18 |
2020 | 7.469,30 € | 4,30 | 122,21 |
2021 | 7.656,03 € | 2,50 | 125,27 |
2022 | 7.870,40 € | 2,80 | 128,78 |
2023 | 7.870,40 € | 0,00 | 128,78 |
2024 | 8.070,40 € | 2,54 | 132,05 |
2025 | 8.575,61 € | 6,26 | 140,32 |
Im Beobachtungszeitraum 2010-2024 wird sich also die Grundbesoldung nach Tabelle lediglich um 39,62% von 2011-2025 um nur 40,32% erhöht haben.
Insofern ist noch anzumerken, dass die im Entwurf angestellten Überlegungen, dass unter der hypothetischen Annahme, dass den Dienstkräften bereits im Jahr 2023 die Verbraucherpreise-Sonderzahlungen gewährt worden wäre, sich ein anderer Indexwert ergäbe, zwar richtig sind. Der Senat kann aber nicht einmal für Zwecke des Besoldungsindex von einem „hypothetischen“ Szenario ausgehen und sich dann an anderer Stelle, nämlich bei der Berechnung des Mindestabstands zur Grundsicherung auf eine „Zuflussbetrachtung“ zurückziehen.
b) Nicht nachvollziehbare Berechnung des Tariflohnindex
Der dem Entwurf zu Grunde gelegt Tariflohnindex kann seitens des DRB-Landesverband Berlin jedenfalls nicht nachvollzogen werden. Das VG Berlin geht in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2023 (26 K 245/23, Rn 114, juris) davon aus, dass in den Jahren 2009 und 2010 im Land Berlin keine Tariferhöhungen für die Angestellten im öffentlichen Dienst erfolgten. Sodann heißt es in der Entscheidung:
„Mit dem Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 und mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV-Wiederaufnahme Berlin) vom 12. Dezember 2012 wurde für die Angestellten des Landes Berlin im Grundsatz das Recht des Tarifgebiets West des TV-L dynamisch zur Anwendung gebracht. Sofern es hierbei für Berlin zunächst zu Modifizierungen bei Arbeitslohn (Bemessungssatz) und Arbeitszeit kam, können diese für hiesige Zwecke erneut als neutral im Hinblick auf die Tariflohnentwicklung betrachtet werden. Der Angleichungs-TV Land Berlin hatte darüber hinaus zur Folge, dass die in den Jahren 2008 bis 2010 im Bereich des TV-L vereinbarten Tariferhöhungen im Land Berlin sukzessive nachgeholt wurden. Zur Vereinfachung kann nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts für Berlin im Jahr 2011 ein einmalig höherer Steigerungswert von 8,87 % und anschließend ab 2012 wieder der Tariflohnindex für die TdL angesetzt werden (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 126f.). Lediglich im Jahr 2015 fällt die Steigerung für Berlin nochmals einmalig höher (2,6 %) im Vergleich zur TdL (2,1 %) aus.“
Nach Auffassung des VG Berlin hat sich der Tariflohnindex daher bis zum Jahr 2021 wie folgt entwickelt:
Tariflohnindex | ||
| Tariferhöhung | Index |
2009 |
| 100 |
2010 | 0,00 | 100,00 |
2011 | 8,87 | 108,87 |
2012 | 1,90 | 110,94 |
2013 | 2,70 | 113,93 |
2014 | 3,00 | 117,35 |
2015 | 2,60 | 120,40 |
2016 | 2,30 | 123,17 |
2017 | 2,00 | 125,64 |
2018 | 2,35 | 128,59 |
2019 | 3,01 | 132,46 |
2020 | 3,12 | 136,59 |
2021 | 1,29 | 138,35 |
Für die Jahre 2022 und 2023 kann auf die im Entwurf enthaltenen Werte zurückgegriffen werden:
2022 | 2,80 | 142,23 |
2023 | 0,00 | 142,23 |
Wir halten die Berechnungen des VG Berlin für den Zeitraum bis 2021 für zutreffend und können dem Entwurf nicht entnehmen, auf welcher Grundlage dort von abweichenden Berechnungen ausgegangen wird. Bei richtiger Betrachtung liegt der Indexwert des Tariflohnindex um 1,92 Basispunkte über dem im Entwurf behaupteten Wert.
c) Unrichtige Berechnung des Grundsicherungsniveaus (Unterkunftskosten)
Die Berechnungen zum Grundsicherungsniveau für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft entsprechen nicht den Vorgaben des BVerfG. Das erkennt auch der Entwurf und führt aus:
„Das BVerfG hat in seinem Beschluss 2 BvL 4/18 bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft auf die von der BA übermittelten Werte des 95%-Perzentils für Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern zurückgegriffen. Vorliegend wurden die Kosten der Unterkunft jedoch abweichend vom 95%-Perzentil der BA anhand der von der Senatsverwaltung Integration, Arbeit und Soziales im Rundschreiben Soz Nr. 3/2023 bekannt gegebenen aktuellen Richtwerte für die Höhe (…) bestimmt. (…). Das 95%-Perzentil ist zur Bestimmung der Kosten der Unterkunft im Vergleich weniger geeignet, da die von der Sozialverwaltung bekannt gegebenen Werte die Realität der gewährten Sozialleistungen besser wiedergeben“.
Zwar hat das BVerfG ausgeführt, dass seine Ausführungen zur Berechnung des Grundsicherungsniveaus keine für den Besoldungsgesetzgeber in jeder Einzelheit verbindliche Berechnungsgrundlage darstellen und es ihm insbesondere grundsätzlich möglich ist, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mithilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (vgl. BVerfGE 137, 34 [75 f.] = NJW 2014, 3425 Rn. 82 ff.). Jedoch hat das BVerfG auch klargestellt, dass ihn die Pflicht trifft, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen. Um der verfassungsrechtlichen Zielsetzung gerecht zu werden, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen, muss der Bedarf für die Kosten der Unterkunft nach den ausdrücklichen Feststellungen des BVerfG erfasst werden. Nur dies verhindert, dass ein signifikanter Teil der Besoldungsempfänger unterhalb des Abstandes von 15 % über dem Grundsicherungsniveau alimentiert wird.
Die Ausführungen im Entwurf zur Bestimmung der Kosten der Unterkunft können erneut nur als Anmaßung und Respektlosigkeit gegenüber dem BVerfG bezeichnet werden. Dass die Finanzverwaltung einen anderen Wert für weniger oder mehr geeignet hält, ist keine auch nur im Ansatz ausreichende Begründung für die im Entwurf enthaltenen Annahmen. Der Besoldungsgesetzgeber kann sich nicht aus kurzsichtigen fiskalischen Motiven über die klaren verfassungsrechtlichen Vorgaben hinwegsetzen. Das BVerfG hat ausdrücklich erläutert, warum es das 95 %-Perzentil für den geeigneten Wert hält. In der Entscheidung vom 4. Mai 2020
(2 BvL 4/18) heißt es hierzu bei Rn. 59 ausdrücklich:
„Die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft wird realitätsgerecht erfasst, wenn die von der Bundesagentur für Arbeit länderspezifisch erhobenen und in ihrer Auskunft übermittelten Daten über die tatsächlich anerkannten Bedarfe (95 %-Perzentil) zugrunde gelegt werden. Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei rund 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher Bedarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt bei unter 5 %. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben. Damit wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können.“
Dass vorrangig dieser Wert für die Bemessung des Mindestabstands zur Grundsicherung von Bedeutung ist, zeigt auch der Umstand, dass im Land Berlin aus rechtlichen Gründen in einer Vielzahl von Fällen deutlich höhere Mieten für Bedürftige übernommen werden, als sie nach den Verwaltungsvorgaben als angemessen anerkannt sind.
Dem DRB-Landesverband Berlin liegen Werte für das 95 %-Perzentil bei den Kosten der Unterkunft bis in das Jahr 2019 vor (1.150,- EUR). Wir gehen davon aus, dass dieser Wert seitdem noch einmal deutlich gestiegen ist und fordern den Senat auf, die Bundesanstalt für Arbeit um Mitteilung der entsprechenden Daten zu ersuchen und dann nachvollziehbar statistisch darzulegen, warum er meint, von diesem Wert abweichen zu dürfen.
Selbst wenn man nur den Wert für die Kosten der Unterkunft aus 2019 und im Übrigen die Daten des Entwurfs zum Grundsicherungsbedarf einer 4köpfigen Familie zu Grunde legte, ergäbe sich folgender Referenzbetrag:
Grundsicherung | ||
| Entwurf | BVerfG |
Bürgergeld Regelsatz | 1.806,00 € | 1.806,00 € |
Kosten der Unterkunft | 828,00 € | 1.150,00 € |
Heizkosten | 173,23 € | 173,23 € |
Summe GS | 2.807,23 € | 3.129,23 € |
|
|
|
Bildung und Teilhabe |
|
|
Klassenfahrt | 58,94 € | 58,94 € |
Kitafahrt | 5,72 € | 5,72 € |
Eintägige Ausflüge Kita | 0,16 € | 0,16 € |
Eintägige Ausflüge Schule | 10,36 € | 10,36 € |
Schulessen | 40,94 € | 40,94 € |
Kitaessen | 12,78 € | 12,78 € |
Schulbedarf | 21,68 € | 21,68 € |
Hortkosten 4-6 | 16,53 € | 16,53 € |
Hortkosten 7-10 | 16,36 € | 16,36 € |
Lernförderung | 111,08 € | 111,08 € |
Teilhabe an soz. & kult. Leben | 30,00 € | 30,00 € |
Rundfunkbeitrag | 18,36 € | 18,36 € |
Pauschale sonst. geldw. Vort. | 60,00 € | 60,00 € |
Summe BuT | 402,91 € | 402,91 € |
|
|
|
Gesamtsumme | 3.210,14 € | 3.532,14 € |
|
|
|
zzgl. 15% | 3.691,66 € | 4.061,96 € |
|
|
|
Jahresbetrag | 44.299,93 € | 48.743,53 € |
Das für die Abstandsberechnungen relevante Grundsicherungsniveau lag daher nach hiesiger Auffassung mindestens 4.443,60 EUR höher als im Entwurf unterstellt.
Nach den Berechnungen im Entwurf betragen die Nettobezüge eines Besoldungsempfängers der Besoldungsgruppe A 5, Erfahrungsstufe 1 mit 2 Kindern einschließlich aller im Jahr 2024 zufließenden Sonderzahlungen 40.457,16 EUR. Damit liegen die Nettobezüge des Besoldungsempfängers sogar deutlich unter den einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft gewährten Leistungen der Vergleichsberechnung. Der Abstand zum Mindestbesoldungsniveau nach Maßgabe der bisher geltenden Berechnungsmethodik beträgt danach gut 17 %.
d) Berechnung des Abstands zum „Bundesgrundniveau“ und zum Besoldungsniveau in Bund und Ländern nicht nachvollziehbar
Auch die Berechnung und Begründung des Vergleichs zum Besoldungsniveau anderer Länder entspricht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Im Entwurf heißt es:
„Damit das Land Berlin im Wettbewerb mit dem Bund und der freien Wirtschaft weiterhin attraktiv für qualifizierte Dienstkräfte bleibt, legen die Richtlinien der Regierungspolitik fest, dass die Vergütung der Beschäftigten binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau angehoben werden soll. Nach dem Bund-Länder-Quervergleich des Arbeitskreises für Besoldung der Finanzministerkonferenz zur Jahresbruttobesoldung mit Stand 31. Dezember 2023 beträgt der durchschnittliche Abstand Berlin zum Bund 1,91 Prozent.“
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Senat mit dem Ausdruck „Bundesgrundniveau“ einen schillernden Begriff eingeführt hat, sich aber weigert, diesen zu definieren. Die Behauptung, das zum Jahresende 2023 der durchschnittliche Abstand Berlin zum Bund 1,91 % betrage, gilt für die R-Besoldung jedenfalls nicht. Betrachtet man die Differenz in den Tabellenwerten beispielhaft für die Endstufe der Besoldung nach R 2 (auf welche die Begründung des Entwurfs allein abstellt) ergibt sich folgendes Bild:
Abstand zum "Bundesgrundniveau" Tabellenwert | ||||
| R 2 Bund | R 2 Berlin | Differenz | in % |
2023 | 8.110,48 € | 7.870,40 € | -240,08 € | -2,96 |
2024 | 8.750,94 € | 8.070,40 € | -680,54 € | -7,78 |
Der Abstand betrug danach schon zum Jahresultimo 2023 -2,96 % und er wird zum Jahresende 2024 auf -7,78 % angewachsen sein. Auch unter Berücksichtigung der in Berlin gewährten Sonderzahlung ergibt sich ein Bild, was mit den im Entwurf genannten Zahlen nicht in Deckung zu bringen ist:
Abstand zum "Bundesgrundniveau" mit Sonderzahlung | ||||
| R 2 Bund | R 2 Berlin | Differenz | in % |
2023 | 8.110,48 € | 7.945,40 € | -165,08 € | -2,04 |
2024 | 8.750,94 € | 8.145,40 € | -605,54 € | -6,92 |
Insofern verwundert auch, dass der Senat am 8. September 2023 im Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Julia Schneider noch von einem Abstand vom Bundesgrundniveau von 3,92 % ausging (Drucksache 19/16548). Die im Entwurf genannte Zahl von 1,91 % wird hierdurch noch unerklärlicher.
Eine allenfalls halbwahre Darstellung ist dem Entwurf auch hinsichtlich der Entwicklung in anderen Ländern zu attestieren. Hierzu heißt es:
„Die anderen Bundesländer werden voraussichtlich zum weit überwiegenden Teil ebenfalls die Besoldung in einem ersten Schritt um den Sockelbetrag von 200 Euro zum 1. November 2024 erhöhen. In einem zweiten Schritt soll dann ebenfalls zum 1. Februar 2025 die Besoldung um weitere 5,5 Prozent angepasst werden. Dies entspräche der generellen Vorgehensweise bei den Besoldungsanpassungen der Länder in den vorhergehenden Jahren, in denen der Tarifabschluss wirkungsgleich übernommen wurde.“
Dies ist zwar nicht falsch, der Entwurf unterschlägt aber, dass gerade das Land Brandenburg für 2024 weit stärkere Erhöhungen beschlossen hat, was – dem Entwurf entsprechend beispielhaft für die Besoldungsgruppe R2 – folgende Übersicht zeigt:
Abstand zu Brandenburg | ||||
| R 2 B'burg | R 2 Berlin | Differenz | in % |
2023 | 7.868,43 € | 7.945,40 € | 76,97 € | 0,98 |
2024 | 8.699,63 € | 8.145,40 € | -554,23 € | -6,37 |
Auch hier nimmt das Land Berlin in Kauf, dass sich das Besoldungsgefälle zu Brandenburg zunächst einmal erheblich verstärkt. Im Zeitraum Juli bis November 2024 wird die Besoldung eines Richters am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (R 2) unter der des Richters am Verwaltungsgericht Cottbus (R 1) liegen. Auch hier stellt sich die Frage, wie dies mit dem erklärten Ziel der Attraktivitätssteigerung in Deckung zu bringen sein soll. Eine Anpassung an das Brandenburger Besoldungsniveau wird erst zum Jahr 2025 eintreten, sofern im Nachbarland bis dahin keine weitere Erhöhung erfolgt.
Wir fordern daher mit Blick auf die Lohnentwicklung in der Wirtschaft und die Besoldungsentwicklung im Land Brandenburg, ein Vorziehen der Besoldungsanpassung sowie eine stärkere prozentuale Erhöhung. Das Land Berlin ist als Arbeitgeber nicht mehr konkurrenzfähig, der vorgeschlagene Entwurf wird dem Nachholbedarf nicht gerecht.
2. Abkehr vom Modell der Alleinverdienerehe allein zur Herstellung einer Verfassungsmäßigkeit unzulässig
Der Entwurf enthält eine erhebliche strukturelle Neuausrichtung der Besoldung, als das bislang geltende Modell einer vierköpfigen klassischen Alleinverdienerfamilie abgelöst werden soll. Sofern der Entwurf meint, dass dieses Modell dem gesellschaftlichen Wandel der letzten Jahrzehnte nicht Rechnung trage, mag dies sein. Allerdings ist dies auch ein klassisches Henne-/Ei-Problem. Der Berliner Gesetzgeber besoldet seine Dienstkräfte inzwischen seit vielen Jahren offensichtlich nicht verfassungskonform. Die ausstehende Entscheidung des BVerfG zur Berliner A-Besoldung wird aufzeigen, in welch erheblichem Umfang die Besoldung der beamteten Dienstkräfte hinter dem von Verfassung wegen gebotenen Niveau zurückblieb. Wir gehen davon aus, dass einer nach Besoldungsgruppe A 4 besoldeten Dienstkraft für den Zeitraum 2009 bis 2020 insgesamt mehr als 100.000,- Euro vorenthalten wurden. Dass es daher für die Kolleginnen und Kollegen seit vielen Jahren praktisch unmöglich ist, das Modell einer „klassischen Alleinverdienerehe“ zu leben, liegt auf der Hand.
Man muss dem Entwurf schon ein gerüttet Maß an Chuzpe attestieren, wenn er neben dem Novum eines hinzufingierten Zweiteinkommens auch noch die „Institution des sogenannten Verheiratetenzuschlags“ mit Verweis auf den „gesellschaftlichen Wandel“ beerdigt. Dessen Abschaffung würde im Rahmen einer redlichen Weiterentwicklung des Besoldungsrechts im Gestaltungsrahmen des Gesetzgebers liegen. In Zusammenhang mit den allein fiskalisch motivierten Änderungen stellen beide Maßnahmen vorliegend jedoch nichts anderes dar, als eine durch die Hintertür eingeführte Besoldungskürzung.
Das Grundgesetz hat in Art. 33 V GG den Fortbestand des Berufsbeamtentums in Form einer institutionellen Garantie insoweit gewährleistet, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügt. Wir verkennen nicht, dass hierdurch nicht die “wohlerworbenen Rechte" des Beamten (vgl. Art. 129 I WRV), sondern nur der überlieferte Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich geschützt werden und dem Gesetzgeber daher bei der Ausgestaltung des Beamtenrechts ein weiter Spielraum zur Verfügung steht. Allerdings gilt insofern, dass er - unter Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums - lediglich nicht gehindert ist, das Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamten dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen. Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers erwachsen aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtliche Schranken, wenn die Neuregelung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen einwirkt und die betroffenen Rechtspositionen entwertet (BVerfG, NVwZ 1985, 894). So liegt es auch hier: das Land Berlin kann die aktuelle Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung nicht einfach durch einen „Systemwechsel“ beseitigen. Der Gesetzgeber ist vielmehr gehalten, vor einer entsprechenden Neuausrichtung der Besoldung zunächst einmal verfassungsgemäße Zustände innerhalb des bislang geltenden Referenzsystems herzustellen. Für die künftige Fortschreibung der verfassungskonformen Besoldung mögen dann andere Spielregeln gelten, wobei auch diese in ein schlüssiges Gesamtkonzept eingepasst werden müssen. Der Entwurf versucht hingegen, das bisherige Foulspiel des Landes Berlin dadurch zu rechtfertigen, dass man mit Rückwirkung erklärt, Tritte gegen das Schienbein seien jetzt erlaubt.
Lediglich ergänzend weisen wir darauf hin, dass wir die geplante Neuregelung zum ergänzenden Familienzuschlag in § 40a LBG Berlin für verfassungswidrig halten. Denn sie sieht diesen Zuschlag nur für verheiratete oder verpartnerte Kolleginnen und Kollegen vor, was eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt. Sie macht die Gewährung der Alimentation zudem von einem Antrag (versteckt als „Anzeige“ bezeichnet) abhängig. Die Regelung begegnet ferner datenschutzrechtlichen Bedenken, da sie die Offenlegung des Partnereinkommens zum Zwecke einer auskömmlichen Alimentation fordert. Mit dieser Regelung wird die Besoldungsstelle zum Sozialamt, was den Grundsätzen des Berufsbeamtentums eklatant widerspricht.
3. Systematische Benachteiligung der R-Besoldung
Der Entwurf schreibt im Übrigen die schon in den vergangenen Jahren zu beobachtende strukturelle Benachteiligung der R-Besoldung fort.
Das zeigt sich zum einen bei der unzutreffenden Berechnung des Besoldungsindex. Die allgemeine Lohnentwicklung ist der Besoldung weit stärker enteilt, als es der Entwurf glauben machen will. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg hat jüngst Zahlen zur Entwicklung der Löhne und Gehälter im ersten Quartal 2024 veröffentlicht. Danach sind die Nominallöhne in Berlin im ersten Quartal 2024 um 7,6 % angestiegen. Würde sich dies für das Gesamtjahr 2024 verstetigen betrüge der Stand des Nominallohnindexes zum Jahresende 162,98 Indexpunkte. Selbst wenn man unterstellte, dass die Löhne und Gehälter nur im Mittel der letzten 15 Jahre stiegen (3,11 % p.a.), betrüge der Stand des Nominallohnindex zum Jahresende 156,17 Indexpunkte. Dies entspricht einer Abweichung des Besoldungsindex vom zutreffend ermittelten Nominallohnindex um 15,30 % bzw. 10,49 %. Schon hier zeigt sich, dass die Behauptung, die im Entwurf vorgeschlagenen Maßnahmen könnten das Land Berlin als Dienstherrn attraktiver und damit konkurrenzfähiger gegenüber dem Bund und der freien Wirtschaft machen, mit der Realität wenig zu tun hat.
Ferner wird auch die Verletzung des Abstandsgebots weiter perpetuiert. Nicht nur kommt die für das Jahr 2024 vorgesehene Sockelbetragserhöhung den Dienstkräften des höheren Dienstes prozentual weit weniger zu Gute als denen der übrigen Laufbahnen. Auch die Novellierung des § 18 BBesG BE und die Anpassung der Stellenzulagen kommt dem höheren Justizdienst, dem zudem auch weiterhin die Hauptstadtzulage vorenthalten wird, nicht zu Gute. Wenn man dem Ziel der Steigerung der „Attraktivität“ wirklich näherkommen möchte, sollte sich der Gesetzgeber die Mühe machen, die Verfassungsmäßigkeit der R-Besoldung einmal gesondert in den Blick zu nehmen. Erwägenswert wäre etwa eine allgemeine „Justizzulage“ oder die Einführung einer weiteren neunten Besoldungsstufe.
4. Nachzahlungsgesetz – zu hohe Anforderungen an die Geltendmachung
Wir begrüßen, dass auch das Land Berlin endlich eine Nachzahlung für die Alimentation der Familien mit drei oder mehr Kindern gewährt. Mit Nachdruck kritisieren wir hingegen die Regelung, dass eine ausdrückliche Rüge der Höhe des Familienzuschlages erhoben worden sein muss. Dies überspannt unserer Ansicht nach die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Rügeanforderungen. Vielmehr muss die rechtzeitige Rüge der Alimentation ausreichen, da die Dienstkräfte die rechtswidrige Höhe einzelner Berechnungselemente nicht haben kennen können. Auch aus der Entscheidung des BVerfG vom 4. Mai 2020 (2 BvL 7/17, BeckRS 2020, 17333, dort Rn. 88) ergibt sich das Erfordernis eines Widerspruchs gerade gegen die Höhe des Familienzuschlags nicht. Entscheidend ist allein, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18, NVwZ-Beilage 2020, 90 Rn. 183).
5. Fazit
Der DRB Berlin lehnt den vorgelegten Entwurf ab. Der Entwurf leidet an strukturellen Mängeln, entspricht nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben und ermöglicht dem Land Berlin nicht, wieder als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen zu werden. Dies gefährdet im Ergebnis die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes.
Dem Senat ist vermutlich selbst bewusst, dass sämtliche seiner Maßnahmen im Ergebnis unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Entscheidungen des BVerfG zur Berliner Beamten- und Richterbesoldung stehen. Es ist davon auszugehen, dass die Berechnungen des Entwurfs durch die erheblichen Reparaturzahlungen, die das Land Berlin zu gewärtigen hat, noch in diesem Jahr überdacht werden müssen, weil sich die Entwicklung der Besoldung unter Berücksichtigung der mit Sicherheit erforderlich werdenden erheblichen Nachzahlungen weit weniger dynamisch darstellen wird. Gleichzeitig werden die Folgen des exorbitanten Anstiegs der Verbraucherpreise und der dynamischen Lohnentwicklung außerhalb des Berliner Landesdienstes in den kommenden Jahren erheblich auf die Berechnungen durchschlagen. Hierzu wird der DRB – Landesverband Berlin nach Vorliegen der Entscheidung des BVerfG weiter Stellung nehmen. Die dem Entwurf zu Grunde liegende Überlegung, bis in das Jahr 2026 hinein einen verbindlichen Fahrplan für die Besoldungsentwicklung vorgeben zu können, steht auf tönernen Füßen, da der Entwurf halbherzig ist und dringend einer Überarbeitung bedarf.
Für den Vorstand des Deutschen Richterbundes – Landesverband Berlin
Dr. Patrick Bömeke Dr. Stefan Schifferdecker
Sehr geehrter Herr Senator Evers,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme, von der wir gern Gebrauch machen.
1. Keine Einwände gegen Anhebung des Pensionseintrittsalters
Gegen die beabsichtigte Anhebung der Pensionsgrenze erheben wir keine Einwände. Die Anhebung ergibt sich folgerichtig aus dem demografischen Wandel und dem Gebot der Gleichbehandlung mit den angestellten Kolleginnen und Kollegen im öffentlichen Dienst Berlins und den Dienstkräften der anderen Gebietskörperschaften.
2. Scharfer Protest gegen geplante „Turboüberleitung“
Mit besonderem Nachdruck wenden wir uns jedoch gegen die beabsichtigte Überleitung. Wir haben ernstliche Zweifel, ob die derzeit geplanten Überleitungsregelungen einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten würden.
Eine Übergangszeit bei renten- und pensionsrechtlichen Regelungen muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so bemessen sein, dass die Berechtigten in der Lage sind, ihre Lebensführung darauf einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvL 9/00 –, BVerfGE 116, 96-135). Während die Überleitung der gesetzlichen Rentenversicherung 17 Stufen hat (§ 236 Abs. 2 SGB VI) und z.B. die Brandenburger Überleitungsregelung im Landesbeamtengesetz 15 Stufen vorsieht (§ 45 Abs. 2 Beamtengesetz Brandenburg), beabsichtigt der vorgelegte Entwurf eine Überleitung auf die neue Regelaltersgrenze in nur 7 Stufen von drei Monaten je Lebensjahr.
Die übergroßen Überleitungsstufen dürften in der geplanten Fassung gegen den Vertrauensschutz der pensionsnahen Jahrgänge verstoßen. Auf ein solches Überleitungstempo konnten sich die dienstälteren Kolleginnen und Kollegen nicht einstellen und daher ihre Lebensplanung nicht darauf ausrichten, da es in der Bundesrepublik keinen Vorläufer einer solchen „Turboüberleitung“ gibt.
Aber unabhängig von den verfassungsrechtlichen Zweifeln lehnen wir die Überleistungsphase in der geplanten Form auch deshalb ab, da sie massiv der Akzeptanz der Regelung und der Motivation der davon betroffenen Kolleginnen und Kollegen schadet. Erneut entsteht der Eindruck, dass das Land Berlin seine beamtenrechtliche Gesetzgebung allein an fiskalischen Interessen ausrichtet und den Öffentlichen Dienst des Landes erneut gegenüber anderen Bundesländern oder anderen Regelungsbereichen benachteiligt. Das Land versucht, seine bisherige Zögerlichkeit mit einer übermäßigen Belastung der dienstälteren Kolleginnen und Kollegen zu kompensieren.
Der Motivationserhalt der erfahrenen Kolleginnen und Kollegen ist aus unserer Sicht für die Berliner Justiz jedoch von besonderer Bedeutung. Das Land Berlin muss sich mit Blick auf die Personalnot der kommenden Jahre nach Kräften bemühen, motivierte Kolleginnen und Kollegen länger im Dienst zu halten. Dazu gehört eine moderate und akzeptanzfähige Überleitung bei der Anhebung des Pensionsalters.
Wir fordern eine Überleitung mit einer Anhebung um nur zwei Monate je Lebensjahr. Hilfsweise schlagen wir eine Anhebung vor, die dem abschmelzenden Vertrauen in den Bestand der bisherigen Regelung durch ansteigende Verlängerungsschritte Rechnung trägt. Mit diesem Vorschlag wird die Überleitungsphase im Ergebnis lediglich um zwei Jahre verlängert, was mit einem nur geringfügig früherem Ausscheiden der Kolleginnen und Kollegen aus dem Dienst, jedoch mit einem weitaus größeren Akzeptanzniveau verbunden wäre:
3. Freiwilliges Hinausschieben des Pensionseintritts ermöglichen
In Zusammenhang mit der Anhebung der Pensionsgrenze fordern wir auch für Richterinnen und Richter die Möglichkeit, freiwillig länger im Dienst verbleiben zu können.
Hintergrund ist zum einen die besondere Personalnot in der Justiz in den kommenden Jahren. Denn Berlin gelingt es – auch aufgrund einer gegenüber der Wirtschaft unattraktiven Besoldungshöhe – immer weniger, geeigneten Nachwuchs zu finden. Hintergrund ist zum anderen die deutliche Bereitschaft leistungsfähiger Kolleginnen und Kollegen, länger arbeiten zu wollen. Bislang haben viele besonders leistungsstarke Kolleginnen und Kollegen nach dem Ausscheiden aus dem Dienst in der Anwaltschaft weiter gearbeitet. Diesen Verlust an Know-How kann sich die Berliner Justiz nicht leisten! Das Land sollte daher auch für die Richterinnen und Richter die Möglichkeit eröffnen, freiwillig über das Erreichen der Pensionsgrenze arbeiten zu können. Dies gilt maßgeblich für die von der Überleitungsregelung Betroffenen bis zur Regelaltersgrenze (dazu a.) und im Übrigen auch für alle weiter leistungsbereiten Kolleginnen und Kollegen über die Regelaltersgrenze von 67 Jahren hinaus (dazu b.).
a. für Kollegen in der Überleitungsphase bis zum 67. Lebensjahr
Zunächst sollte den Kolleginnen und Kollegen, die unter die Überleitungsregelungen nach § 104 RiG fallen, die Möglichkeit eröffnet werden, freiwillig die Dienstzeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres (neue Regelaltersgrenze) zu verlängern. Um die Motivation für eine Verlängerung zu erhöhen, sollten sich die Kolleginnen und Kollegen dabei nicht starr zwischen der Ruhestandsgrenze nach der Überleitungsregelung oder der Vollendung des 67. Lebensjahres entscheiden müssen, sondern – nach dem Rechtsgedanken des § 38 Abs. 3 LBG – eine sukzessive Verlängerung der Dienstzeit freiwillig wählen können. Um den Gerichten jedoch Planungssicherheit zu bieten, sollte eine Verlängerung rechtzeitig zuvor beantragt werden müssen.
Es bestehen keine Bedenken, dass dienstliche Gründe einer freiwilligen Verlängerung der Dienstzeit bis zur neuen Regelaltersgrenze entgegenstehen könnten. Denn von der vorgeschlagenen Verlängerungsoption könnten nur Richterinnen und Richter Gebrauch machen, die von der Übergangsregelung des Entwurfs zu § 104 Richtergesetz betroffen und bereit sind, wie alle anderen nach ihnen – jedoch freiwillig – bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze zu arbeiten.
Wir schlagen vor:
§ 104 Abs. 1 Richtergesetz Berlin (neu) werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
3Auf Antrag der Richterinnen und Richter, deren Altersgrenze sich nach den Sätzen 1 und 2 bestimmt, verschiebt sich ihr Eintritt in den Ruhestand um einen oder mehrere Monate, längstens zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 3 Absatz 1. 4Der Antrag muss die Anzahl der Verlängerungsmonate nennen, ist erstmals spätestes sechs Monat vor Erreichen der Altersgrenze nach Satz 1 oder 2 zu stellen und kann mit einer Frist von mindestens sechs Monaten vor dem hinausgeschobenen Eintritt in den Ruhestand wiederholt gestellt werden.
b. für alle Kollegen bis zum 68. Lebensjahr
Darüber hinaus sollte mit Blick auf die Nachwuchssorgen in der Berliner Justiz sowie unter Berücksichtigung des staatsvertraglich vereinbarten Gleichlaufs des Brandenburger und des Berliner Richtergesetzes den Richterinnen und Richtern zudem die Möglichkeit eröffnet werden, freiwillig über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus zu arbeiten. Denn § 3 Abs. 2 des Brandenburger Richtergesetzes ermöglicht bereits eine Verschiebung des Ruhestandseintrittsalters im dienstlichen Interesse nach einer Entscheidung des Justizministers bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres. Die Brandenburger Regelung begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken, da ein Entscheidungsvorbehalt der Exekutive einen Verstoß gegen die Unabhängigkeit der Justiz darstellen dürfte. Einer genehmigungsfreien Verlängerung der Lebensarbeitszeit können wiederum planerische und dienstliche Interessen entgegenstehen. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, könnte – nach Maßgabe eines von uns aufgegriffenen Vorschlags des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrates – unproblematisch ein Zustimmungsvorbehalt des jeweiligen Präsidialrats aufgenommen werden. Mit Blick auf die entsprechende Brandenburger Regelung und die Bedeutung von Beförderungsmöglichkeiten auch in der Berliner Justiz favorisieren wir eine Beschränkung der Verlängerungsmöglichkeit auf ein Jahr.
Wir schlagen daher folgende Regelung vor:
§ 3 Abs.2 Richtergesetz Berlin wird wie folgt neu gefasst:
1Abweichend von Absatz 1 ist auf Antrag einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit der Eintritt in den Ruhestand um einen oder mehrere Monate, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres, hinauszuschieben, wenn der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 gestellt wird und der jeweils zuständige Präsidialrat dem Hinausschieben mit einfacher Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder zugestimmt hat.“
Die Regelung zur Zuständigkeit des Präsidialrates in § 60 Abs.1 Nr. 6 RiG Bln sollte zugleich nach dem Wort „Ruhestand“ ergänzt werden um die Worte: „und bei einem Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand“.
4. Besoldungszuschlag ab 63. Lebensjahr
Wir fordern schließlich einen Besoldungszuschlag für diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die nicht von der Möglichkeit des frühzeitigen Ruhestandes Gebrauch machen. Hintergrund ist erneut der zu erwartende Personalmangel in der Berliner Justiz. Dies erfordert besondere Anstrengungen, um trotz der teils desolaten Arbeitsbedingungen erfahrene Kolleginnen und Kollegen im Dienst zu halten. Zur Stabilisierung der Personalsituation sollte daher ein nicht ruhegehaltsfähiger Zuschlag gewährt werden ab dem Zeitpunkt, ab welchen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen erstmals die Möglichkeit zum Eintritt in den Ruhestand besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Patrick Bömeke Dr. Stefan Schifferdecker
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme zur geplanten AV SUrlVO, zu welcher wir folgende Anregungen geben:
Wir begrüßen die Anpassung der Ausführungsvorschriften an die aktuellen Bestimmungen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung. Bei folgenden Regelungen des Entwurfs sehen wir Änderungsbedarf:
1.3 Erkrankung eines Angehörigen
Die Möglichkeit, für einen einzigen Tag Sonderurlaub pro Kalenderjahr unter Fortzahlung der Bezüge zu erhalten, steht unserer Ansicht nicht mit dem Ziel in Einklang, das Land Berlin als familiengerechten Arbeitgeber zu etablieren. Mit Blick auf die belastenden Umstände einer Pflegesituation für die Kolleginnen und Kollegen sowie der formellen Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung, die Missbrauch verhindert, regen wir an, bis zu drei Tage Sonderurlaub pro Kalenderjahr zu gewähren.
1.6.2 Mitaufnahme als Begleitung bei stationärer Behandlung
Mit Nachdruck wenden wir uns gegen die geplante Regelung in Ziffer 1.6.2 Abs. 4, nach der bei einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt wird. Die Regelung verstößt gegen das Alimentationsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz und benachteiligt die davon erfassten Dienstkräfte in unangemessener Weise. Die Regelung übersieht, dass bereits die Betreuung eines Familienangehörigen mit so starker Behinderung, dass er oder sie bei stationärer Aufnahme zwingend der Betreuung bedarf, mit hohen finanziellen Belastungen verbunden ist und das Einkommen regelmäßig schon bei Entscheidungen über Unterstützungsleistungen berücksichtigt wird. Die geplante Regelung diskriminiert Familienangehörige von Menschen mit Behinderung ohne hinreichenden Rechtfertigungsgrund. Die Begründung dieser Regelung, welche auf eine private Krankenversicherung dieses Personenkreises abstellt, ist falsch, da gesetzlich freiwillig Versicherte einen Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V haben.
Mit Verständnis für die finanziellen Folgen der Besoldungsfortzahlung regen wir an, Abs. 4 – dem Regelungsansatz entsprechend wie in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 44b SGB V – wie folgt zu fassen:
(4) Überschreiten die Dienstbezüge oder die Anwärterbezüge der beamteten Dienstkraft, der Richterin oder des Richters die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, so erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs für die Dauer der notwendigen Mitaufnahme in Höhe von 80 Prozent der Jahresarbeitsentgeltgrenze, im Übrigen unter Wegfall der Besoldung.
Sofern die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, gewährt die Regelung in Abs. 3 für 8/10 der Aufnahmedauer die Besoldung weiter. Sofern die Dauer der Mitaufnahme unbekannt ist, kann dieser Zeitrahmen nicht ermittelt werden. Wir regen an, auf 80 Prozent der Besoldung abzustellen, anstatt auf 80 Prozent der Dauer der Mitaufnahme.
1.8. Begleitung eines Kindes in der letzten Lebensphase
Die Regelung gewährt für 8/10 der Dauer der Sterbebegleitung die Besoldung weiter. Sofern die Dauer der letzten Lebensphase unbekannt ist, kann dieser Zeitrahmen nicht ermittelt werden. Wir regen an, auf 80 Prozent der Besoldung abzustellen, statt auf 80 Prozent der Dauer der Begleitung.
Schließlich mahnen wir erneut an, dass die Regelungen der Sonderurlaubsverordnung einer Überarbeitung bedürfen, um beamteten Dienstkräften sowie Richterinnen und Richtern im Rahmen des Sonderurlaubs die Teilnahme an Bildungsangeboten zu ermöglichen. Hierzu verweisen wir auf unser Schreiben vom 30. Mai 2024, welches wir beifügen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stefan Schifferdecker
für den Vorstand des
Deutschen Richterbundes – Landesverband Berlin
Der Senat von Berlin hat am 1. Oktober 2024 beschlossen, die Bezahlung des öffentlichen Dienstes nicht wie geplant an das Bundesgrundniveau anzugleichen. Eine schon im Gesetzentwurf enthaltene Erhöhung der Entlohnung um insgesamt weitere 1,91 Prozentpunkte wurde gestrichen. Mit dieser sollte verhindert werden, dass Landesbeamte aus finanziellen Gründen zu Bundesbehörden abwandern.
Mit dieser Entscheidung bricht die Koalition ein zuvor den Bediensteten des Landes gegebenes Versprechen. Berlin wird als Arbeitgeber immer uninteressanter. Die Abwanderung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in andere Bundesländer und zum Bund wird anhalten.
Der Vorsitzende des Berliner Richterbundes Dr. Stefan Schifferdecker: „Die Streichung der Besoldungsangleichung auf Druck der SPD gefährdet die Handlungsfähigkeit unserer Stadt. Schon jetzt können tausende wichtige Stellen in Berlin nicht mit qualifiziertem Personal besetzt werden. Besonders trifft es die Staatsanwälte und Richter in Berlin. Sie erhalten keine Hauptstadtzulage und bekommen derzeit etwa 10 Prozent weniger Gehalt als die Brandenburger Kolleginnen und Kollegen – obwohl beide Länder gemeinsame Obergerichte haben. Wir bekommen kaum noch qualifizierten Nachwuchs. Erste gute Richter verlassen bereits wegen der Arbeitsumstände die Stadt.“
Der Besoldungsexperte Dr. Patrick Bömeke: „Das Land Berlin beseitigt verfassungswidrige Zustände bei der Besoldung entweder gar nicht oder erst nach langjährigen gerichtlichen Auseinandersetzungen. Die Koalition übersieht erneut, dass eine angemessene Bezahlung der Justiz Verfassungsrang hat. Ich habe keinen Zweifel, dass die Bevölkerung lieber eine funktionsfähige Justiz behalten möchte, als Vergünstigungen beim Nahverkehr oder im Schwimmbad.“
Der Deutsche Richterbund – Landesverband Berlin fordert mindestens die Umsetzung der im Referentenentwurf vom Mai dieses Jahres vorgesehenen Maßnahmen. Wünschenswert wäre eine unverzügliche Angleichung der Besoldung an das Land Brandenburg.
Dr. Stefan Schifferdecker Dr. Patrick Bömeke
Am 22. September 2024 haben die Brandenburgerinnen und Brandenburger einen neuen Landtag gewählt (Das Ergebnis lag zum Redaktionsschluss noch nicht vor.). Nachfolgend wollen wir die justizpolitischen Ziele der einzelnen Parteien kursorisch beleuchten, um bewerten zu können, ob bzw. wie sich die Parteien in etwaigen Koalitionsverhandlungen insoweit einigen können und welche Projekte im Laufe der Legislaturperiode umgesetzt werden. Grundlage sind die sog. Wahlprüfsteine des Brandenburger Richterbund. Zehn durch den Landesvorstand festgelegte, justizpolitische Fragen wurden einer Auswahl von neun zur Wahl zugelassenen politischen Parteien und Wählervereinigungen übersandt. Sieben Parteien antworteten: AfD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU, DIE LINKE, FDP, die Listenvereinigung von Plus Brandenburg (Piratenpartei, ödp, volt) und die SPD. Die konkreten Antworten finden Sie auf der Internetseite des Landesverbands unter: www.drb-brandenburg.de/positionen/wahlpruefsteine-ltw-2024.
In Einem sind sich die antwortenden Parteien letztlich einig: Leistungsstark, zukunftssicher und bürgernah soll die Justiz in Brandenburg sein. Am ehesten zufrieden mit dem Iststand scheint die CDU, die in der endenden Legislaturperiode das Justizressort besetzte. Sie setzt auf den Erhalt der Justizstandorte, aufgabenbezogenen Stellenaufwuchs und für mehr Bürgernähe auf das im Rahmen der Reform der Arbeitsgerichtsstruktur erprobte Institut der Gerichtstage. Auch die FDP betont die Notwendigkeit des Stellenaufwuchses, dies aber nicht nur bei Richtern und Staatsanwälten, sondern in allen Diensten. Ihr Ziel bleibt flächendeckend der „papierlose Gerichtssaal“. Bündnis 90/Die Grünen betonen hinsichtlich der Personalsituation das schon Erreichte und sehen eine Chance in der weiteren Umsetzung der durch die „Zukunftskonferenz Justiz“ erhaltenen Anregungen, gerade mit Blick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Die SPD setzt mit dem Ziel eines einheitlichen und transparenten Justizgesetzes auf einen großen Wurf in Sachen Rechtsstaat und Resilienz; die Justiz soll mit modernen technischen Mitteln ausgestattet werden, um etwa Massenverfahren zügiger abarbeiten zu können. Anders als die CDU möchte DIE LINKE die Reform der Arbeitsgerichtsstruktur hinsichtlich des ArbG Potsdam rückgängig machen und gleichzeitig Gerichtstage in allen Gerichtsbarkeiten ausbauen. In Sachen ArbG Potsdam liegt die AfD auf einer Linie mit DIE LINKE und strebt zusätzliche vollwertige Arbeitsgerichte auch in Eberswalde und Senftenberg an. Allgemein soll die Justiz auskömmlich ausgestattet und die (richterliche) Stellenbedarfsplanung via PEBB§Y grundlegend überarbeitet werden, um bestehende Altfälle binnen eines Jahres abzubauen. Sie wendet sich ferner gegen den sog. Verfassungstreuecheck. Viele der bereits angeführten (wenn auch nicht die letztgenannten) Punkte teilend, will die Listenvereinigung von Plus Brandenburg u. a. auch die Öffentlichkeitsarbeit stärken und von der zeitnah zu erwartenden Möglichkeit, Commercial Courts zu errichten, Gebrauch machen.
Auch beim Thema Personalausstattung in allen Diensten sind die Antworten weitgehend einheitlich: Auskömmlich soll sie sein und dabei insbesondere die Folgen der anrollenden Pensionierungswelle(n) abfedern. Die CDU verweist insoweit auf die Ergebnisse der Zukunftskonferenz Justiz. Auf diese verweist auch das Bündnis 90/Die Grünen, die zudem die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Arbeits- und Arbeitszeitgestaltung in den Blick nehmen. Für die FDP scheint die Personal- untrennbar mit der Besoldungsfrage verbunden; nur so könne das Land in allen Diensten „leistungsstarkes Personal für Brandenburg gewinnen“. Für die SPD ist mit den Neueinstellungen in der Justiz in der ablaufenden Legislaturperiode ein Anfang gemacht; in den Mittelpunkt solle nun eine „nachhaltige Personalpolitik“ rücken. DIE LINKE hält die bestehenden Regelungen zur Dienstausübung auch nach Erreichen des Pensionsalters für ausreichend und spricht sich gegen einen Wechsel zwischen den Ämtern der Staatsanwaltschaften und Gerichte aus. Die Listenvereinigung Plus Brandenburg spricht sich für eine bessere Vernetzung der Dienststellen mit eigener Infrastruktur (JustizNetz, Cloud), ein Transparenzgesetz, ein Mentoringsystem für junge Richter und gezielte Rekrutierungskampagnen aus. Auch für die AfD steht die Personalausstattung nicht losgelöst von ihren sonstigen Vorhaben: Der Personalbedarf solle sich an „den tatsächlichen Gegebenheiten“ orientieren und damit von den Vorgaben von PEBB§Y und Pensen unabhängig werden.
Bei der Justizorganisation sieht die CDU derzeit keinen größeren Änderungsbedarf und betrachtet etwa die, mit einer möglichen Stärkung der Selbstverwaltung der Justiz einhergehende, größere Unabhängigkeit von der Exekutive kritisch. Davon, dass sich die bekannte Struktur der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Brandenburg bewährt habe, geht auch die FDP aus, bleibt aber offen für Gespräche über Modelle zur Stärkung der justiziellen Selbstverwaltung. Weitere Schritte in diese Richtung hält die SPD mit Blick auf die erfolgte Überarbeitung des Landesrichtergesetzes nicht für erforderlich. Das mit Stärkung des Richterwahlausschusses bereits Erreichte heben auch Bündnis 90/Die Grünen hervor – und wollen doch auch am Ball bleiben. DIE LINKE kritisiert den Einfluss der Exekutive auf die Judikative, den sie etwa im Beurteilungswesen zu erkennen glaubt. Auch insoweit steht sie der AfD nahe, die für eine unabhängige Justiz einstehen und ihre Selbstverwaltung durch eine erhebliche Verringerung der bislang wahrgenommenen politischen Einflussnahme verringern will. Sie setzt insoweit für justizielle Spitzenämter auf Wahlausschüsse, die wiederum aus justizinternen Wahlen hervorgehen sollten. Für die Listenvereinigung Plus Brandenburg erscheint die Stärkung der auch verwaltungsbezogenen Unabhängigkeit der Justiz zwar reizvoll, doch befürchtet sie eine damit einhergehende Bürokratisierung, die den Blick weglenkte von den Kernaufgaben der Justiz.
In Sachen Richterwahlausschuss sehen CDU, FDP und SPD und DIE LINKE sämtlich keinen akuten Handlungs-, bzw. Änderungsbedarf; die SPD zeigt sich offen für Gespräche zur detaillierten Überprüfung von Bedenken auch des Brandenburger Richterbundes. Bündnis 90/Die Grünen betonen, unter Hinweis auf das insoweit bereits erreicht, dass der Richterwahlausschuss vor fachfremden und ideologischen Einflüssen und Einwirkungen besser geschützt werden müsse. Aus Sicht der Listenvereinigung Plus Brandenburg ist der Einfluss durch die Exekutive und die Legislative auf die Judikative zu groß. Die AfD möchte die Notwendigkeit von Änderungen am Richtergesetz zunächst in einem Fachgespräch im Rechtsausschuss erörtern und durch diesen einen gemeinsam erarbeiteten Gesetzesentwurf in den Landtag einbringen.
Zur (bundeseinheitlichen) Besoldung betont die CDU, dass eine solche von einer entsprechenden Einigung zwischen Bund und Ländern abhänge. Hiervon losgelöst sei die Besoldung „entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung regelmäßig anzupassen“. Konkret fordert die FDP insoweit zwar eine deutliche Anhebung der Besoldung der Richter und Beamten außerhalb der ohnehin regelmäßig stattfindenden Anpassungen, spricht sich aber mit Blick auf die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten gegen eine bundeseinheitliche Besoldung aus. Einer solchen misst die SPD „derzeit keine realistische Chance“, zumal sie zu „erheblichen zusätzlichen Belastungen für den Landeshaushalt“ führten. Ähnlich sieht es die Listenvereinigung Plus Brandenburg, während die AfD eine „Einigung über eine Empfehlung der Höhe der Besoldung“ auf Ebene der Justizministerkonferenz für möglich hält. Das Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE sprechen sich für eine bundesweit einheitliche Besoldung aus. Hinsichtlich der Übertragung einer möglichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit auf alle Richter und Staatsanwälte legen alle Antworten nahe, – freilich wiederum mit Unterschieden in Reichweite und Detail – dass sie eine entsprechende Entscheidung auf alle hiervon Betroffenen erstrecken würden, unabhängig von einem individuellen Widerspruch.
Wie sich bei genauer Durchsicht der einzelnen Antworten zeigt, haben alle antwortenden Parteien „Großes“ mit der Justiz vor, sei es nun eher bewahrend oder (bestenfalls) zum Besseren fortentwickelnd. Die Antworten fielen teils überraschend umfangreich aus, wobei – auch wegen gewisser Überschneidungen der Fragestellungen – Dopplungen ebenso wenig ausgeschlossen wurden wie einzelne Widersprüche. Die Antworten bleiben nun für die Dauer der Legislaturperiode auf der Homepage des Brandenburger Richterbunds einsehbar und erlauben, jede Partei an ihren Vorsätzen zu messen – ganz gleich, ob sie sich im Landtag nun in Regierungs- oder Oppositionsverantwortung sehen.
Dr. Marcus Rehtmeyer, Dr. Stephan Kirschnick
Manche Erinnerungen an die Schulzeit sind schneller verblasst als andere. Während es einige Inhalte maximal bis zur nächsten Prüfung geschafft haben, sind andere Ereignisse noch heute präsent. Zu letzteren gehört sicher auch der Besuch einer Gerichtsverhandlung, der auch heute noch bei passender Gelegenheit beliebtes Gesprächsthema im Austausch mit Nicht-Juristen ist.
In Zeiten der Pandemie ist das Interesse der Schulen in Brandenburg an der Durchführung vom Rechtskundeunterricht leider deutlich erlahmt. Dabei bietet die Rechtskundevermittlung durch Praktikerinnen und Praktiker nicht nur Chance, Schülerinnen und Schülern die demokratischen Grundwerte und das deutsche Rechtssystem nahe zu bringen sowie das Vertrauen in die Justiz zu stärken. Darüber hinaus ist die Stärkung eines demokratisch-rechtsstaatlichen Fundaments in der Schülerschaft und (zukünftigen) Wählerschaft gerade aktuell von zentraler Bedeutung. Die Rechtskundevermittlung bietet daneben auch die Gelegenheit, juristische Berufe vorzustellen und damit potentiellen Nachwuchs auf allen Ebenen zu gewinnen. Auch das ist vor dem Hintergrund der anstehenden Altersabgänge ein wichtiges Anliegen der gesamten Justiz.
Im Zuge der Zukunftskonferenz Justiz und einer nachfolgenden Arbeitsgruppe haben die Autoren gemeinsam mit anderen engagierten Praktikerinnen und Praktikern vielfältige Ideen zur Reform des Rechtskundeunterrichts entwickeln und auf den Weg bringen können. Neben der Möglichkeit, den Rechtskundeunterricht in der Jahrgangsstufe 10 in Form einer AG mit ca. 12 Doppelstunden durchzuführen, sollen Formate wie z. B. Informationsveranstaltungen mit Vertreterinnen und Vertretern der Justiz (Motto: Juristen gehen in die Schule) in die praktische Umsetzung gebracht werden. Daneben sollen unterschiedliche Arten der Rechtsvermittlung, wie etwa Projekt-Tage, Tag der offenen Tür, Diskussionsveranstaltungen bis hin zu Vortragsreihen bzw. Vorträge zu bestimmten rechtsstaatlichen Themen in allen Jahrgangsstufen und auch klassenübergreifend möglich sein. Die Vergütung soll angehoben werden, umfangreiches Unterrichtsmaterial wurde zusammengetragen und für die Koordinierung zwischen (potentiell) Dozierenden und Schulen ist eine zentrale Stelle beim Brandenburger Ministerium der Justiz eingerichtet, die unter rechtskunde@mdj.brandenburg.de erreicht werden kann.
Ohne Ihr Engagement werden sich die neuen und auch in der Vergangenheit bereits bewährten Formate zur Vermittlung von Rechtskunde nicht mit Leben erfüllen lassen. Wir möchten deshalb dafür werben, dass sich Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zukünftig in diesem Bereich engagieren und vielleicht auch mit weiteren Ideen einbringen.
Maike Nürnberger / Dr. Stephan Kirschnick
Die Senatsverwaltung für Finanzen hat uns Gelegenheit zur Stellungnahme zum geplanten Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz gegeben.
Zwar haben wir im Grundsatz die vorgesehene Übernahme des TV-L-Tarifergebnisses und die endlich geplanten Nachzahlungen für kinderreiche Familien begrüßt. Es ist ferner anzuerkennen, dass mit der gegenüber dem Tarifabschluss leicht erhöhten linearen Steigerung im Jahr 2025 ein erster Schritt in die richtige Richtung erfolgt. Auch ist zu begrüßen, dass die Richtlinien der Regierungspolitik festlegen, dass die Vergütung der Beschäftigten binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau angehoben werden soll. Indes bleibt dies aktuell ein reines Lippenbekenntnis.
Denn die vorgesehenen Maßnahmen sind unzureichend. Das gesetzgeberische Ziel, das Land Berlin als Dienstherr attraktiver und damit konkurrenzfähiger gegenüber dem Bund und der freien Wirtschaft zu machen, verfehlt der Entwurf deutlich. Anders als der Entwurf vorgibt, weitet sich der Besoldungsrückstand gegenüber dem Bund, dem Nachbarland Brandenburg und den Verdiensten außerhalb der Berliner Landesverwaltung aktuell weiter aus. Der Entwurf verfolgt erneut primär einseitig fiskalische Interessen ohne ernsthaft und nachhaltig eine wettbewerbsfähige amtsangemessenen Alimentation in den Blick zu nehmen. Denn der Entwurf beruht bereits auf unrichtigen rechnerischen Grundlagen, enthält ungerechtfertigte Besoldungskürzungen und verstetigt die systematische Benachteiligung der R-Besoldung. Zudem sieht der Entwurf ungerechtfertigt überhöhte Rügeanforderungen als Voraussetzung einer Nachzahlung familienbezogener Bestandteile vor. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf unsere Stellungnahme, die auf unserer Webseite unter www.drb-berlin.de in der Rubrik Stellungnahmen nachzulesen ist.
Dr. Patrick Bömeke
Das Bundesverfassungsgericht hatte angekündigt, noch im Jahr 2024 über die Vorlagebeschlüsse zur Berliner Beamtenbesoldung (A-Besoldung) zu entscheiden. Das Land Berlin hatte eine umfassende Reparatur der Besoldung von der Entscheidung der Karlsruher Kolleginnen und Kollegen abhängig gemacht – angeblich aus Fürsorgegründen. Derzeit ist weiter ungewiss, ob das Bundesverfassungsgericht noch in diesem Jahr entscheiden wird. Zwar ist das Anhörungsverfahren abgeschlossen (wir haben zB die Stellungnahmen des Landes Berlin und der anderen Beteiligten abschließend übersandt bekommen). Jedoch ist derzeit noch kein Termin für eine Entscheidung benannt oder absehbar. Daher erscheint eine Entscheidung noch in diesem Jahr nicht ausgeschlossen, jedoch auch möglich, dass Karlsruhe erst 2025 über die Berliner Besoldungsfragen entscheiden wird - und das Land Berlin auf Kosten der Kolleginnen und Kollegen weiter Geld spart.
Dr. Stefan Schifferdecker
► Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, die Anwaltsgebühren anzuheben. Die Gebühren sollen Streitwertgebühren um 6 und Festgebühren um 9 Prozent steigen. Neben der Anpassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sollen auch die Honorarsätze nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erhöht werden. Die Honorare für Notare nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) sollen nur punktuell steigen. Im Referentenentwurf wird dies vor allem mit einem sprunghaften Anstieg der Energiepreise und der sonstigen Sachkosten sowie höheren Ausgaben für die Gehälter der Kanzleimitarbeiter begründet. Zuletzt waren die Gebühren zum 1. Januar 2021 erhöht worden.
► Nach einem Bericht des rbb plant Finanzsenator Evers eine höhere Vergütung für die Aufsichtsräte der landeseigenen Betriebe, aber auch genauere Anforderungsprofile und mehr externen Sachverstand. Um entsprechende Aufsichtsräte und -rätinnen zu gewinnen, will Evers die Vergütung künftig "an Marktstandards angleichen". Dabei sollen insbesondere die Aufsichtsratsvorsitzenden einen 110-prozentigen Aufschlag auf die normale Vergütung eines Aufsichtsrates bekommen. Bisher lag der Aufschlag bei 66 Prozent.
► Rund 17.000 Landesbeamte in Mecklenburg-Vorpommern bekommen aufgrund eines im Juni 2024 beschlossenen Besoldungsgesetzes mehr Geld. Die verschiedenen Besoldungssätze wurden rückwirkend zum 1. Januar 2023 angehoben. Bislang lag die niedrigste Besoldung von Landesbeamten nach Angaben des Finanzministeriums nur drei Prozent über dem Betrag, den die Empfänger von Bürgergeld erhalten, nun liegt er bei 22 Prozent. Die Erhöhung in der untersten Besoldung führt zur Erhöhung in allen anderen Besoldungsordnungen, bis auf die der Staatssekretäre und Minister. Darüber hinaus wurde der Tarifabschluss für die Angestellten vom Dezember 2023 auf die Beamten und die Zahlung eines Inflationsausgleichs von 3.000 Euro auf die Beamten des Landes übertragen.
► Die Diäten der Bundesabgeordneten werden um 6 Prozent erhöht. Ab Juli erhalten die 734 Abgeordneten 11 227,20 Euro im Monat, d.h. 635,50 Euro mehr als bisher. Die Erhöhung wird mit der Entwicklung der Nominallöhne im vergangenen Jahr begründet. Der Bundestag muss über die Erhöhung nicht mehr abstimmen, weil er schon zu Beginn der Legislaturperiode eine automatische Übertragung des Lohnplus auf die Parlamentarier beschlossen hatte.
► Laut Angaben der Deutschen Bank erhalten die rund 12.000 Mitarbeiter der Deutschen Bank in zwei Stufen insgesamt 11,5 Prozent mehr Gehalt. Die erste Gehaltserhöhung von 7 Prozent, mindestens aber 270 Euro monatlich, greift zum 1. Juni 2024, eine weitere Erhöhung um 4,5 Prozent zum 1. Juli des kommenden Jahres. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass die Deutsche Bank in Zukunft allen Tarifmitarbeitern ihrer Marke Postbank eine betriebliche Altersversorgung gewährt.
Dr. Stefan Schifferdecker
Der Entwurf des Gesetzes über die Anhebung der Altersgrenzen und Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften war lange erwartet worden. Der vorgelegte Entwurf hat – trotz der langjährigen Ankündigung und trotz der Nachvollziehbarkeit des damit verfolgten Ziels – für große Unruhe bei den Kolleginnen und Kollegen geführt. Wir stellen den Entwurf nachfolgend vor.
Anhebung der Altersgrenzen
Nach dem Entwurf soll die bisherige Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre angehoben werden. Für die pensionsnahen Jahrgänge werden Übergangsfristen geschaffen, die ab 2026 eine Anhebung der Regelaltersgrenze um drei Monate je Lebensjahr vorsehen. Erstmals betroffen sind damit Kolleginnen und Kollegen, die im Jahr 1961 geboren wurden. Die Überleitung soll im Jahr 2033 vollendet sein, Kolleginnen und Kollegen, die im Jahr 1968 oder später geboren wurden, müssen in der Regel bis 67 arbeiten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes gesetzlich bestimmt ist (dazu sogleich), treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit (einschließlich der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) sowie Richterinnen und Richter mit dem Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Lehrkräfte treten mit Ablauf des Schuljahres oder Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.
Die sogenannte Antragsaltersgrenze ab dem vollendeten 63. Lebensjahr für die Versetzung in den Ruhestand wird beibehalten, also nicht parallel angehoben. Jedoch wird der maximale Versorgungsabschlag auf 14,4 Prozent erhöht. Damit ist auf Antrag ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bereits vier statt nur zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich – jedoch mit höheren Abschlägen.
Die besondere Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen soll stufenweise von 60 auf 62 angehoben werden, wobei der maximale Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 Prozent beibehalten wird. Auch hier sind Überleitungsstufen vorgesehen. Danach müssen erstmals schwerbehinderte Kollegen drei Monate länger arbeiten, die 1966 geboren wurden, bis zum 62. Lebensjahr müssen dann schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen arbeiten, die nach 1972 geboren wurden.
Hinausschieben des Ruhestandes
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können den Ruhestand weiterhin um maximal drei Jahre hinausschieben, jedoch nicht über das vollendete 70. Lebensjahr hinaus, in der Überleitungsphase um maximal drei Jahre, d.h. nicht bis 70. Voraussetzung ist das Vorliegen eines dienstlichen Interesses, wozu auch organisatorische, personelle und fiskalische Interessen gehören. Für Richterinnen und Richter ist die Verlängerungsmöglichkeit weiterhin nicht vorgesehen, auch kein Verzicht auf eine Besserstellung durch die Überleitung der Altersgrenze von 65. zum 67. Lebensjahr.
Frühzeitige Pensionierung mit Abschlägen
Die Kolleginnen und Kollegen können auf Antrag früher in den Ruhestand treten. Die Minderung beträgt 3,6 Prozent des Ruhegehaltes für jedes Jahr des früheren Ruhestandes. Die Höchstgrenze der Abschläge beträgt 14,4 Prozent bei Dienstunfähigkeit (jedoch ohne Beruhen auf einem Dienstunfall) 10,8 Prozent. Gilt eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze (also 65 plus X in der Überleitungsphase oder das 63. Lebensjahr) gilt diese.
Keine abschlagsfreie frühere Pensionierung
Beamtinnen und Beamte können – entsprechend der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung – auf Antrag abschlagsfrei in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie eine Dienstzeit von 45 Jahren vorweisen können. Zudem wird in den Fällen, in denen beamtete Kolleginnen und Kollegen vor Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, das Ruhegehalt nicht durch einen Versorgungsabschlag vermindert, wenn sie zum Beginn des Ruhestandes das 63. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von 40 Jahren erreicht haben.
Hierzu bestimmt der Entwurf, dass zu diesen Dienstjahren nur die ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBVersG) sowie nach § 14a Absatz 2 Satz 1 LBVersG berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten und Kindererziehungszeiten (§ 50d LBVersG) gehören. Das ist die regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit, d.h. die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 LBVersG). Zur Dienstzeit gehören ferner Zeiten des berufsmäßigen Wehrdiensts und vergleichbare Zeiten (§ 8 LBVersG) sowie Wehrdienstzeiten (§ 9 LBVersG, zu denen wohl auch Zivildienstzeiten gehören). Angerechnet werden auch Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 10 LBVersG, z.B. Zeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni).
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei der Berechnung der Dienstzeit in vollem Umfang berücksichtigt. Soweit sich bei der Berechnung Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.
Der Haken: Die in § 11 und 12 LBVersG genannten Zeiten, die bei der Ermittlung ruhegehaltsfähiger Zeiten für die Pension berücksichtigt werden, werden nach dem Entwurf nicht als Dienstzeiten gezählt, um ohne Abschläge nach 45 bzw. 40 Jahren in Pension gehen zu können. Das sind u.a. Zeiten, während der ein Beamter oder Richter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig war. Nicht berücksichtigt werden auch Ausbildungszeiten (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit). Damit wird es nach unseren Berechnungen wegen der langen Ausbildungs- und Referendariatszeiten den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie den Richterinnen und Richtern nicht möglich sein, abschlagsfrei vorzeitig in Pension zu gehen. Während den Wachtmeisterinnen und Wachtmeistern und den beamteten Kolleginnen und Kollegen der Geschäftsstellen die Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis bei der Prüfung der Frühpensionierung angerechnet werden, scheidet eine solche Möglichkeit für den höheren Dienst aus. Das empfinden wir nicht als gerecht.
Diese Ausnahme war uns wegen der komplizierten Verweistechnik im Entwurf zunächst nicht aufgefallen. Die Kolleginnen und Kollegen des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrates haben den „Haken“ zuerst entdeckt – aber auch nach Ablauf der Stellungnahmefrist. Wir haben unsere Stellungnahme nun ergänzt und mit Nachdruck eine Gleichbehandlung gefordert. Ob es sich bei der Regelung um einen Fehler oder um eine bewusste Benachteiligung handelt ist nicht klar. Nach unserer Einschätzung spricht mehr dafür, dass die Anrechnung der langen Ausbildungszeiten des höheren Dienstes bewusst nicht berücksichtigt werden sollte.
Längere Beurteilungszeit
Die Dauer, in der Beurteilungen erteilt werden, wird von bislang 50 Jahren auf 58 Jahre verlängert.
Sonstige Regelungen
Der Entwurf sieht ferner Änderungen bei Teilzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen vor (Notwendigkeit einer Pflegebescheinigung, Verlängerung der Beschränkung auf 15 Jahre) und senkt die Antragsanforderungen bei Familien-/Pflegezeiten.
Dr. Stefan Schifferdecker
Die Senatsverwaltung für Finanzen plant, den Entwurf des Gesetzes zur Anhebung der Altersgrenze alsbald in das Gesetzgebungsverfahren zu geben. Die Verbände haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Diese Gelegenheit haben auch wir genutzt und ausführlich Stellung genommen. Die Stellungnahme ist auf unserer Webseite www.drb-berlin.de abrufbar.
Gegen die beabsichtigte Anhebung der Pensionsgrenze erheben wir keine Einwände. Die Anhebung ergibt sich folgerichtig aus dem demografischen Wandel und dem Gebot der Gleichbehandlung mit den angestellten Kolleginnen und Kollegen im öffentlichen Dienst Berlins.
Mit besonderem Nachdruck wenden wir uns jedoch gegen die beabsichtigte Überleitung. Wir haben ernstliche Zweifel, ob die derzeit geplanten Überleitungsregelungen einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten würden. Die übergroßen Überleitungsstufen dürften in der geplanten Fassung gegen den Vertrauensschutz der pensionsnahen Jahrgänge verstoßen. Auf ein solches Überleitungstempo konnten sich die dienstälteren Kolleginnen und Kollegen nicht einstellen und daher ihre Lebensplanung nicht darauf ausrichten, da es in der Bundesrepublik keinen Vorläufer einer solchen „Turboüberleitung“ gibt. Aber unabhängig von den verfassungsrechtlichen Zweifeln lehnen wir die Überleistungsphase in der geplanten Form auch deshalb ab, da sie massiv der Akzeptanz der Regelung und der Motivation der davon betroffenen Kolleginnen und Kollegen schadet. Erneut entsteht der Eindruck, dass das Land Berlin seine beamtenrechtliche Gesetzgebung allein an fiskalischen Interessen ausrichtet und den Öffentlichen Dienst des Landes erneut gegenüber anderen Bundesländern oder anderen Regelungsbereichen benachteiligt. Wir fordern eine Überleitung mit einer Anhebung um nur zwei Monate je Lebensjahr. Hilfsweise schlagen wir eine Anhebung vor, die dem abschmelzenden Vertrauen in den Bestand der bisherigen Regelung durch ansteigende Verlängerungsschritte Rechnung trägt.
In Zusammenhang mit der Anhebung der Pensionsgrenze fordern wir auch für Richterinnen und Richter die Möglichkeit, freiwillig länger im Dienst verbleiben zu können. Hintergrund ist zum einen die besondere Personalnot in der Justiz in den kommenden Jahren. Bislang haben viele besonders leistungsstarke Kolleginnen und Kollegen nach dem Ausscheiden aus dem Dienst in der Anwaltschaft weiter gearbeitet. Diesen Verlust an Know-How kann sich die Berliner Justiz nicht leisten. Das Land sollte daher auch für die Richterinnen und Richter die Möglichkeit eröffnen, freiwillig über das Erreichen der Pensionsgrenze arbeiten zu können. Dies gilt maßgeblich für die von der Überleitungsregelung Betroffenen bis zum Erreichen der neuen Regelaltersgrenze. Wer jetzt schon bis 67 arbeiten möchte, sollte auch die Gelegenheit dazu erhalten. Im Übrigen sollte auch für alle weiter leistungsbereiten Kolleginnen und Kollegen über die Regelaltersgrenze von 67 Jahren hinaus eine freiwillige Verlängerungsmöglichkeit bestehen. Den Grund für diese Forderung liefern ein Blick auf die Nachwuchssorgen in der Berliner Justiz sowie der staatsvertraglich vereinbarte Gleichlauf des Brandenburger und des Berliner Richtergesetzes.
Wir fordern schließlich einen Besoldungszuschlag für diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die nicht von der Möglichkeit des frühzeitigen Ruhestandes Gebrauch machen. Hintergrund ist erneut der zu erwartende Personalmangel in der Berliner Justiz. Dies erfordert besondere Anstrengungen, um trotz der teils desolaten Arbeitsbedingungen erfahrene Kolleginnen und Kollegen im Dienst zu halten.
Reaktion aus der Senatsverwaltung
Mit Schreiben vom 23. September 2024 hat die Senatsverwaltung für Finanzen auf unsere Stellungnahme reagiert. Eine Verlängerung der Übergangsfristen lehnt die Senatsverwaltung mit dem Argument ab, dass die Kolleginnen und Kollegen seit 2016 Zeit gehabt hätten, sich auf eine Gesetzesänderung einzustellen. Die geplanten Übergangsregelungen würden dem Vertrauensschutz ausreichend Rechnung tragen. Auch wenn der Bund 18 Überleitungsstufen und das Land Sachsen-Anhalt 10 Stufen beschlossen haben, seien 8 Stufen in Berlin ausreichend.
Der von uns geforderte Besoldungszuschlag für den längeren Verbleib im Dienst wird kritisch gesehen. Die Hauptstadtzulage setze bereits einen finanziellen Anreiz!
Die Forderung nach einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit auch für Richtinnen und Richter sei dem zuständigen Ressort zugeleitet worden. Die Überlegungen zur Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer solchen Regelung seien noch nicht abgeschlossen.
Weitere Forderung des DRB Berlin
Wie im vorstehenden Artikel benannt, haben wir ergänzend eine Anrechnung der in §§ 11 und 12 LBVersG auf die Dienstzeiten gefordert, die eine frühere abschlagsfreie Pensonierung ermöglichen. Die geplante Ungleichbehandlung der Staatsanwälte und Richter und aller Personen, deren Amtszugang ein Studium verlangt, gegenüber den beamteten Dienstkräften im einfachen, mittleren und gehobenen Dienst, die ihre Ausbildung im Beamtenverhältnis absolviert haben, darf nicht Gesetz werden.
Dr. Stefan Schifferdecker
Die Senatsverwaltung für Finanzen hat uns Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Erlass neuer Ausführungsvorschriften zur Sonderurlaubsverordnung gegeben. Mit diesen Ausführungsvorschriften zur – bislang noch unveränderten – Sonderurlaubsverordnung sind Anpassungen an die aktuellen Bestimmungen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung geplant.
Wir haben den Entwurf geprüft und sehen bei einigen Regelungen Änderungsbedarf. Beispielsweise steht unserer Ansicht nach die Möglichkeit, bei Erkrankung eines Angehörigen nur für einen einzigen Tag Sonderurlaub pro Kalenderjahr unter Fortzahlung der Bezüge zu erhalten, nicht mit dem Ziel in Einklang, das Land Berlin als familiengerechten Arbeitgeber zu etablieren. Mit Nachdruck haben wir uns ferner gegen die geplante Regelung gewandt, nach der für den Fall der Mitaufnahme als Begleitung eines Angehörigen bei stationärer Behandlung bei einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 5.775 Euro brutto) Sonderurlaub nur unter Wegfall der Besoldung gewährt wird. Die Regelung verstößt unserer Ansicht gegen das Alimentationsprinzip sowie den Gleichheitsgrundsatz und benachteiligt die davon erfassten Dienstkräfte in unangemessener Weise, daher haben wir eine Alternative vorgeschlagen.
Schließlich haben wir erneut angemahnt, dass die Regelungen der Sonderurlaubsverordnung einer Überarbeitung bedürfen, um beamteten Dienstkräften sowie Richterinnen und Richtern im Rahmen des Sonderurlaubs die Teilnahme an Bildungsangeboten zu ermöglichen. Hierzu hatte uns die Finanzverwaltung mitgeteilt, dass unsere Anregung aus dem Mai 2024 in die geplante Änderung der Verordnung einfließen wird. Einen konkreten Zeitrahmen für diese Änderung hat die Verwaltung nicht mitgeteilt.
Dr. Stefan Schifferdecker
Im Juni 2024 hatten erneut Fahrzeuge am Standort der Justizvollzugsanstalt gebrannt, diesmal sind sieben Autos und zwei Motorräder der Bediensteten des offenen Vollzuges vollständig zerstört worden. Bereits mehrfach hatten Gewerkschaften mehr Schutz für Bedienstete eingefordert, insbesondere die Möglichkeit von Kennzeichen- und Auskunftssperren für alle Beschäftigten, auch der Justizvollzugsanstalten. Denn offensichtlich soll mit den Brandanschlägen Angst geschürt und eingeschüchtert werden!
Während für Staatsanwälte und Strafrichter eine Meldesperre leichter zu erhalten ist, sperren sich die übrigen Verwaltungen der Berliner Justiz gegen eine mitarbeiterfreundliche Auslegung des Bundesmeldegesetzes. Anstatt die Meldebehörden über die Anwendung des Melderechts entscheiden zu lassen und diese anzuhalten großzügig über Anträge derjenigen Kolleginnen und Kollegen zu entscheiden, die diesen Schutz für sich wünschen, werden Befürwortungen für Meldesperren von der Justizverwaltung in der Regel nicht erteilt und eine Meldesperre als Privatsache behandelt.
Das ist beschämend. Gemeinsam mit dem dbb berlin fordern wir Auskunfts- und Kennzeichensperren für alle Bediensteten einzurichten, die es wünschen, wenn die Dienststellen dies bei den zuständigen Behörden beantragen. Ferner fordern wir ebenfalls, eine Bundesratsinitiative dahingehend zu starten, dass auf Antrag der Dienststelle eine Kennzeichen- und Auskunftssperre und auch für den Bereich des Kfz–Versicherungsschutzes einzurichten ist.
Dr. Stefan Schifferdecker
Zum 1. Januar 2020 sind in Brandenburg wesentliche Änderungen des Richtergesetzes in Brandenburg (BbgRiG) in Kraft getreten. Mit der Neuregelung wurde die Mitwirkung des Richterrates abgeschafft und dafür im Gegenzug eine umfassende Mitbestimmung geschaffen.
Der Landesgesetzgeber hatte eine erhebliche Ausweitung der Mitbestimmungsregelungen beabsichtigt. Die Änderungen haben jedoch, wie sich schnell gezeigt hat, genau das Gegenteil bewirkt. Zudem haben sie zu einer Abkehr von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg geführt, der eine Vereinheitlichung der richterrechtlichen Vorschriften angemahnt hat.
§ 41 BbgRiG bestimmt seit dem Folgendes: „Der Richterrat bestimmt bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mit, die die Richterinnen und Richter insgesamt oder im Einzelfall betreffen oder sich auf sie auswirken. Soweit Mitbestimmungsfälle über die beabsichtigten Maßnahmen hinaus schutzwürdige persönliche Interessen der Richterin oder des Richters berühren, ist die Mitbestimmung von der Zustimmung der betroffenen Person abhängig. In jedem Fall ist das den Vorsitz des Richterrats führende Mitglied von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten. Die Mitbestimmung entfällt bei Organisationsentscheidungen der obersten Dienstbehörde, die auf deren verfassungsmäßigen Rechten beruhen. Die Zuständigkeit des Richterrats besteht nicht in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Präsidialrats fallen.“ Eine weitere damit einhergehende Änderung betrifft das Einigungsstellenverfahren. In § 49 Abs. 3 BbgRiG ist nunmehr geregelt, dass der Beschluss der Einigungsstelle für die Beteiligten stets bindend ist, soweit er nicht nach § 50 BbgRiG ganz oder teilweise von der obersten Dienstbehörde aufgehoben wird.
Über die Auslegung der Neufassung besteht seitdem Streit. Die Ministerin der Justiz des Landes Brandenburg hat im April 2020 den Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte und der Generalstaatsanwältin Anwendungshinweise zur Auslegung des § 41 Satz 1 BbgRiG gegeben, die möglicherweise das Gesetz und den weitreichenden gesetzgeberischen Willen unzulässig einschränken. Die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat darauf dem dortigen Richterrat zum einen mitgeteilt, dass keine Beteiligung mehr bei Entscheidungen über Nebentätigkeiten, über Anträge auf Teilzeitbeschäftigungen oder Beurlaubungen sowie über die Rückkehr zur Vollbeschäftigung und über Angelegenheiten der Elternzeit erfolgen werde, und zum anderen den Antrag des Richterrats auf Auskunft über sämtliche seit dem 1. Januar 2020 abgeschlossene sowie über laufende Beurteilungsverfahren mangels Mitbestimmungsrecht abgelehnt. Daraufhin hat der Richterrat Klage bei dem Verwaltungsgericht Potsdam erhoben, die unter dem Aktenzeichen VG 1 K 2988/20 anhängig gewesen ist. Mit Urteil vom 23. Februar 2023, veröffentlicht bei juris, hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit stattgegeben, als es festgestellt hat, dass Entscheidungen über Nebentätigkeiten, über Anträge auf Teilzeitbeschäftigungen oder Beurlaubungen sowie über die Rückkehr zur Vollbeschäftigung und über Angelegenheiten der Elternzeit für die bei dem LSG Berlin-Brandenburg beschäftigten Richterinnen und Richter der Mitbestimmung gemäß § 41 Satz 1 BbgRiG unterliegen und die Nichtdurchführung des Mitbestimmungsverfahrens den klagenden Richterrat in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen, soweit die Erstellung dienstlicher Beurteilungen betroffen war, ist die Klage abgewiesen worden.
Ein Mitbestimmungsrecht des Richterrats bei dienstlichen Beurteilungen hat das VG verneint, weil die Zuständigkeit des Richterrats nicht in Angelegenheiten in der Zuständigkeit des Präsidialrats nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m § 61 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz BbgRiG bestehe. Das VG hat daraus geschlussfolgert, die gesetzgeberische Entscheidung, den Präsidialrat an der personellen Maßnahme der Beförderung zu beteiligen, beinhalte den Willen, Vorfragen und Vorstufen der Beförderungsentscheidung von der Beteiligung der Richtervertretungen auszuschließen. Als weiteres Argument hat sich das VG auf die seit dem 17. Dezember 2023 geltenden Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 BbgRiG (davor: § 9 Abs. 2 Satz 3 BbgRiG) gestützt.
Dagegen haben beide Beteiligten die zugelassene Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt. Zu einer endgültigen Klärung ist es noch nicht gekommen. In der mündlichen Verhandlung bei dem 4. Senat des OVG - OVG 4 B 4/23 - am 28. August 2024 ist es zu keiner das Verfahren endgültig abschließenden Entscheidung gekommen. Den mündlichen Ausführungen des Vorsitzenden ist zu entnehmen gewesen, dass der Senat die Auffassung des VG zu der Mitbestimmung bei Entscheidungen über Nebentätigkeiten, über Anträge auf Teilzeitbeschäftigungen oder Beurlaubungen sowie über die Rückkehr zur Vollbeschäftigung und über Angelegenheiten der Elternzeit teilt, nicht jedoch zu der klageabweisenden Entscheidung zur Mitbestimmung bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen. Der Vorsitzende hat klar geäußert, dass der Senat die dienstlichen Beurteilungen unter das Tatbestandsmerkmal der personellen Maßnahmen in § 41 Satz 1 BbgRiG subsumiert. Auch geht der Senat nicht davon aus, dass dieser Rechtsansicht der Aufgabenkreis des Präsidialrats und die Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 BbgRiG entgegenstehen. Allerdings hält der Senat das Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle in § 49 BbgRiG in den streitbefangenen Mitbestimmungsfällen für nicht vereinbar mit der Brandenburger Landesverfassung. Er ist auch nicht der Auffassung, dass diese Frage erst bei der tatsächlichen Befassung der Einigungsstelle relevant wird. Der Senat hat deutlich gemacht, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm nicht möglich ist und hat der Rechtsauffassung des Justizministeriums insofern eine klare Absage erteilt. Er hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und beschlossen, die Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg einzuholen, ob § 41 Satz 1 i.V.m. § 41 Satz 2 bis 5, §§ 46, 47, 49 und 50 BbgRiG mit Artikel 2 Abs. 2 und 4 der Verfassung des Landes Brandenburg vereinbar ist.
Derzeit ist nicht absehbar, wann das Verfassungsgericht entscheiden wird. Damit ist weiter unklar, welche Rechte die Brandenburger Richterräte im Einzelnen haben. Zugleich ist unklar, ob - soweit keine entsprechenden Dienstvereinbarungen abgeschlossen sind - die zwischen zeitlich durchgeführten personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die derzeit ohne Mitbestimmung vorgenommen werden, rechtmäßig sind. Der Richterrat des LSG daher bestrebt, weitere Dienstvereinbarungen zur Regelung in der Zwischenzeit zu schließen.
Richterrat des LSG Berlin-Brandenburg
Am 26. Juni 2024 fand für die Mitglieder des Richterbundes und Begleitung in der Alten Nationalgalerie eine Führung durch die Sonderausstellung "Caspar David Friedrich, Unendliche Landschaften" statt, Die Sonderausstellung erfolgte anlässlich des 250. Geburtstages von Friedrich und hatte hohe Besucherzahlen. Die Führung leitete der uns seit vielen Jahren bekannte und geschätzte Kunsthistoriker Thomas R. Hoffmann. Alle Teilnehmer waren tief beeindruckt und freuten sich schon auf Führungen in weiteren Sonderausstellungen.
Margit Böhrenz
Liebe Mitglieder,
liebe Leserinnen und Leser!
Lesen Sie in dieser Ausgabe vor allem zwei Interviews von Kollegen, die uns leider verlassen. Unser oberstes Ziel ist es, die Justiz als attraktiven Arbeitgeber weiter zu erhalten und junge Kolleginnen und Kollegen zu werben. Umso mehr bedauern wir diesen Schritt. Außerdem finden Sie in dieser Ausgabe einen Artikel zur künstlichen Intelligenz im Gerichtszahl sowie zwei Artikel aus Brandenburg, zum einen zu den dortigen Wahlprüfsteinen und zum anderen zu neuen Ideen für den dortigen Rechtskundeunterricht. In dieser Ausgaben stellen sich auch kurz die Kandidatinnen und Kandidaten für die Vorstandswahlen am 14.10.2024 vor. Wir freuen uns über eine zahlreiche Teilnahme an der sodann stattfindenden Mitgliederversammlung. Außerdem gibt es wieder Lesenswertes zum Besoldungs- und Dienstrecht.
Ihre Redaktion
Dr. Henrikje Budde
Gloria Bartelt
Dr. Hendrik Maroldt
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat in der Sitzung am 04.06.2020 die Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) beschlossen, was der Deutsche Richterbund – Landesverband Berlin – grundsätzlich begrüßt, da damit nun Gleichstellung der Richterinnen und Richter gesichert ist. Angesichts der vorangegangenen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung vom 25.05.2020, zu der der Landesverband erhebliche Bedenken geäußert hatte (s. Stellungnahme vom 29.06.2020), hat der Vorstand den Präsidenten des Kammergerichts aufgefordert, die Gesamtfrauenvertreterin auch in Angelegenheiten des Präsidialrats weiter zu beteiligen.
Da die Beschlussempfehlung schon in der Sache unzutreffend davon ausgegangen ist, dass in der Vergangenheit allein die örtlichen Frauenvertreterinnen für richterliche und staatsanwaltschaftliche Einzelpersonalmaßnahmen zuständig gewesen seien, hält der Landesverband Berlin die unzutreffende Empfehlung für inakzeptabel. In der Vergangenheit sind gerade nicht die örtlichen Frauenvertretungen, sondern die Gesamtfrauenvertreterin an richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Einzelpersonalmaßnahmen beteiligt worden. Dies ist schon deshalb allein sachgerecht, weil es der örtlichen Frauenvertretung nicht möglich ist, sich einen Überblick über die Leistungen und Fähigkeiten potentieller Mitbewerber aus anderen Gerichten zu verschaffen.
Der Präsident des Kammergerichts hat zwar mitgeteilt, dass er die Einschätzung teile, wonach die unter der alten Gesetzeslage geübte Praxis, in solchen einzelrichterlichen Personalangelegenheiten die Gesamtfrauenvertreterin zu beteiligen, bewährt habe. Gleichwohl gehe er aufgrund der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg und der Neufassung des Gesetzes davon aus, dass bei Einzelpersonalien, wie sie der Präsidialrat im richterlichen Bereich behandele, von einer Zuständigkeit der örtlichen Ebene auszugehen sei.
Der Landesverband wird die Entwicklung aufmerksam verfolgen und kritisch begleiten. Die Sichtweise des Präsidenten des Kammergerichts teilt er nicht. Er geht daher weiterhin davon aus, dass die Gesamtfrauenvertreterin auch in Angelegenheiten des Präsidialrats zu beteiligen ist.
Für den Vorstand
Katrin-Elena Schönberg

Beamte und Angestellte des Landes Berlin, die im Schichtdienst arbeiten und deshalb eine Wechselschicht- oder Erschwerniszulage bekommen, sollen am Arbeitsplatz bald kostenlos parken können. Vorgesehen ist eine Gebührenbefreiung für eine bestimmte Parkzone am jeweiligen Arbeitsplatz. Das betrifft insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei, der Feuerwehr, des Ordnungsamtes sowie die Angestellten der landeseigenen Kliniken Vivantes und Charité.
Für alle anderen wird das Parken an den Dienststellen teurer, sofern dort eine Parkzone ausgewiesen ist. Geplant sind Preissteigerungen von einem Euro je Stunde. Je nach Parkzone werden damit voraussichtlich ab Sommer zwei bis vier Euro statt wie bislang ein bis drei Euro für 60 Minuten fällig.
Beabsichtigt war die Erhöhung der Parkgebühren seit 2019 im Rahmen des sog. Luftreinhalteplans. Nach einem Bericht des Tagesspiegel hatte ein Streit zwischen SPD und Grünen über mögliche Ausnahmen für Polizei, Feuerwehr und Pflegekräfte verhindert, dass die höheren Gebühren eingeführt werden konnten. Die SPD hatte sich lange gegen solche Pläne gewehrt - unter anderem mit Verweis auf Nachteile für Angestellte des öffentlichen Dienstes.
Dr. Stefan Schifferdecker

Das Land Berlin sucht Juristinnen und Juristen, welche die Bereitschaft und Flexibilität aufweisen, in den verschiedenen Gerichtsbarkeiten und der Staatsanwaltschaft zum Einsatz zu kommen. Das Land wirbt mit flexiblen Arbeitszeiten, so dass Familie und Beruf gut zu vereinbaren sind. Um überhaupt noch ausreichend Bewerberinnen und Bewerber zu finden sucht das Land jedoch nur noch das Mittelmaß. In der Ersten Juristischen Prüfung benötigen die Interessenten mindestens 7,0 Punkte, in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mindestens 7,5 Punkte und in beiden Staatsexamina zusammen müssen sie mindestens 15 Punkte erreicht haben.
Dem stehen aber Examensnoten gegenüber, die sich stetig verbessen. Im Jahr 2020 legten nach Angaben des Bundesamtes für Justiz im Land Berlin 48,9 Prozent (!) der Absolventinnen und Absolventen die Erste Juristische Prüfung mit vollbefriedigend oder besser ab (237 Personen). Bundesweit waren es im Jahr 2020 37,4 Prozent (3373 Personen). Das Zweite Juristische Staatsprüfung absolvierten im Jahr 2020 in Berlin 30,2 Prozent der Absolventinnen und Absolventen mit der Note vollbefriedigend oder besser (215 Personen). Bundesweit waren es nur 21,3 Prozent (1884 Personen).
Die Absenkung der Einstellungsvoraussetzungen lässt sich auch nicht mit einer deutlich geringeren Absolventenzahl rechtfertigen. Nach der Statistik des Bundesamtes für Justiz liegt die Zahl der Absolventinnen und Absolventen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung von 2011 bis 2020 bei jährlich durchschnittlich 7.647. 2020 war es insgesamt 7.818 Personen. Von 2001 bis 2010 hatte die Absolventenzahl leicht höher bei durchschnittlich 9.277 Personen pro Jahr gelegen.
Von den 620 Personen im Vorbereitungsdienst zum 1. Januar 2021 waren in Berlin 55,3 Prozent Frauen. Bundesweit liegt der Frauenanteil im Vorbereitungsdienst bei durchschnittlich 57,4 Prozent.
Dr. Stefan Schifferdecker

Eine Umfrage des Deutschen Richterbundes in der Berliner Justiz offenbart eine peinliche Schönfärberei der (damaligen) Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung. Entgegen ihrer Behauptung ist nur ein Bruchteil der Verhandlungssäle für eine professionelle Videokommunikation gerüstet. Die Verantwortlichen haben bei den Bürgerinnen und Bürgern Erwartungen geweckt, welche die Gerichte derzeit nicht erfüllen können.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wir rufen Sie auf, im Jahr 2023 erneut Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung zu erheben. Beigefügt erhalten Sie ein Muster für Ihren Widerspruch, den Sie einfach ausfüllen und einreichen können.
Sichern Sie sich Ihre Ansprüche. Nur wer Widerspruch erhebt, kann nach ständiger Rechtsprechung eine Nachzahlung beanspruchen. Freiwillig gibt unser Dienstherr nichts.
Um Erfolge zu erzielen, benötigen wir Ihre kollegiale Solidarität. Erheben Sie Widerspruch und unterstützen Sie damit unser gemeinsames Anliegen!
Mit kollegialen Grüßen
Dr. Patrick Bömeke
Dr. Stefan Schifferdecker

Mit Entscheidungen vom 16. November 2023 hat das VG Berlin in mehreren Verfahren Vorlagebeschlüsse betreffend die familienbezogenen Bestandteile der R-Besoldung erlassen. Das VG hält die familienbezogenen Leistungen für Dienstkräfte mit mehr als zwei Kindern in den Jahren 2011 bis einschließlich 2020 für verfassungsrechtlich unzureichend und hat die entsprechenden Normen der Berliner Besoldungsgesetze dem Bundesverfassungsgericht zur Normenkontrolle vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2020 in Bezug auf die nordrhein-westfälische Besoldung entschieden, dass die Zuschläge ab dem dritten Kind um mindestens 15 Prozent über der sozialen Grundsicherung liegen müssen (Beschl. v. 04.05.2020, Az. 2 BvL 6/17 u.a). Das VG hat nunmehr festgestellt, dass die für das dritte und vierte Kind gewährte zusätzliche Nettoalimentation in Berlin nicht einmal die Summe der Leistungen erreichte, die ein Grundsicherungsempfänger für seine Kinder erhalten hätte.
Sofern das Bundesverfassungsgericht die Rechtsansicht des VG teilt, können die Kolleginnen und Kollegen mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum von 10 Jahren stehen Nettozahlungen im deutlich fünfstelligen Bereich im Raum.
Dr. Patrick Bömeke

► Die Berliner Bezirke suchen händeringend neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Aktuell sind nach einer Umfrage der Deutschen Presse-Agentur in den Bezirksämtern und den angeschlossenen Behörden und Betrieben 2829 Stellen frei. Die Quote der Leerstellen beträgt zwischen 4,6 Prozent in Reinickendorf und 17 Prozent in Tempelhof-Schöneberg.
► Die rund 5200 Piloten der Lufthansa bekommen in den nächsten drei Jahren in mehreren Stufen mindestens 18 Prozent mehr Geld. Zusammen mit zwei pauschalen Erhöhungen aus dem Vorjahr ergäben sich je nach Einstufung Gehaltssteigerungen von 25 bis 50 Prozent über die Gesamtlaufzeit von viereinhalb Jahren. Zusätzlich wurde eine Einmalzahlung über 3000 Euro vereinbart.
► Im Land Hessen gilt seit 1. August 2023 eine Verordnung über den pauschalen Ausgleich bei Rufbereitschaft für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Hierfür wird ein pauschaler Ausgleich von 4,20 Euro je Stunde gewährt. Für Rufbereitschaft an Werktagen (außer Sonnabend) wird der pauschale Ausgleich aber nur gewährt für eine Bereitschaft vor 8 Uhr oder nach 16:30 Uhr bei Richterinnen und Richtern und bei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bei Bereitschaft, wenn der Umfang über die jeweils für die Dienststelle ausgewiesene Kerndienstzeit hinausgeht.
► Die Inflationsrate in Deutschland wird im September 2023 voraussichtlich +4,5 % betragen. Das ist der niedrigste Wert seit Ausbruch des Kriegs in der Ukraine. Im August 2023 hatte die Inflationsrate bei +6,1 %, im Juli 2023 bei +6,2 % gelegen.
► Die Regelsätze des Bürgergeldes und im Bereich der Sozialhilfe steigen zum 1. Januar 2024 um gut zwölf Prozent, damit die Empfängerinnen und Empfänger ihren Lebensunterhalt sichern können. Bereits zum 1. Januar 2023 waren die Sätze um rund 11 Prozent erhöht worden, um einen Verlust der Kaufkraft unter das Existenzminimum zu verhindern.
Dr. Stefan Schifferdecker

Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat entschieden, dass die Besoldung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richterinnen und Richter in den Jahren 2016 und 2017 evident zu niedrig und damit verfassungswidrig war. Vier der fünf vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Parameter seien erfüllt. Die Kammer hat die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Wir begrüßen diese Entscheidung, sie war angesichts der klaren Vorgaben des BVerfG aus dem Jahr 2020 zu erwarten.
Die R-Besoldung in den Jahren 2018 bis 2021 hält die 26. Kammer hingegen für nicht verfassungswidrig. Zwar werde weiterhin der Mindestabstand der untersten Besoldungsgruppe zum Grundsicherungsniveau deutlich unterschritten, allerdings lasse eine Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien die Besoldung nicht als evident zu niedrig erscheinen. Wir teilen diese Auffassung nicht. Überrascht hat uns, dass die Kammer bei den abweisenden Entscheidungen für die Jahre ab 2018 die Berufung zum Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen hat.
Der Deutsche Richterbund – Landesverband Berlin hat die Besoldungsverfahren aufwändig unterstützt und mit einem umfangreichen Musterbeschluss Daten für die Beurteilung der Rechtsfragen geliefert.
Zur R-Besoldung ab 2018 sind noch weitere Verfahren vor dem VG Berlin und auch eines vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Es werden noch weitere Entscheidungen zur R-Besoldung für die Jahre ab 2018 ergehen. Möglicherweise folgen auf die nun entschiedenen Verfahren Berufungen. Die Aussichten für Berufungen oder Nichtzulassungsbeschwerden werden wir nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe eingehend prüfen. Solange die verfassungsgemäße Höhe der A-Besoldung nicht geklärt ist, empfehlen wir grundsätzlich keine Verfahren zur R-Besoldung für erledigt zu erklären
Über die Verfassungswidrigkeit der Berliner Besoldungsgesetze wird abschließend das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Die Urteile des Verwaltungsgerichts sind aber ein erneutes Signal an die Finanzverwaltung und das Abgeordnetenhaus, die R- und A-Besoldung unverzüglich mit einem weiteren Reparaturgesetz nachzubessern.
Dr. Patrick Bömeke
Dr. Stefan Schifferdecker
► Die Inflationsrate in Deutschland lag nach Angaben des statistischen Bundesamtes − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex zum Vorjahresmonat – im Mai 2023 bei +6,1 %. Im März und April 2023 hatte die Inflationsrate noch bei +7,4 und +7,2 % gelegen.
► Nach einem Bericht der BZ müssen die 3400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des rbb für das neue 49-Euro-Deutschlandticket nur 16,55 Euro zahlen. Der rbb finanziert das Jobticket mit monatlich 30 Euro. In der Regel zahlen Arbeitgeber einen Zuschuss von 12,25 EUR.
► Das Land Hessen erhöht die Besoldung der Landesbeamten, Richterinnen und Richter zum 1. April 2023 und 1. Januar 2024 zusätzlich zur vereinbarten Tarif- und Besoldungserhöhung jeweils um drei Prozent. Das hat der hessische Landtag im Februar 2023 beschlossen.
► Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise soll den Mitgliedern der Bundesregierung eine Sonderzahlung von 3000 Euro gewährt werden (für Juni einmalig 1240 Euro, für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatlich 220 Euro). Die Regelung übernimmt die Vereinbarung des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst für Bund und Kommunen. Der Bund der Steuerzahler kritisierte das Vorhaben und forderte die Regierung zum Verzicht auf.
► Der Marburger Bund und die kommunalen Arbeitgeber haben sich auf einen neuen Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte in kommunalen Krankenhäusern geeinigt. Diese erhalten in zwei Stufen 8,8 Prozent mehr Gehalt und zusätzlich eine steuerfreie Inflationsprämie in Höhe von insgesamt 2.500 Euro netto.
Dr. Stefan Schifferdecker
Am 27. April 2023 fand für die Mitglieder des Richterbundes und Begleitung im Kulturforum Potsdamer Platz in der Gemäldegalerie eine Führung durch die Sonderausstellung „Hugo van der Goes – Zwischen Schmerz und Seligkeit“ statt. Hugo van der Goes (um 1440 – 1482/83) war der wichtigste niederländische Künstler der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts. Etwa 540 Jahre nach seinem Tod werden in der Ausstellung seine Werke zum ersten Mal nahezu vollzählig zusammengebracht, darunter Leihgaben aus 38 internationalen Sammlungen (noch bis zum 16. Juli 2023).
Die Führung leitete der uns seit vielen Jahren bekannte und geschätzte Kunsthistoriker Thomas R. Hoffmann. Nach den Bestimmungen der Gemäldegalerie dürfen an Führungen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Anmeldungen für die Führung überstiegen diese Höchstzahl binnen weniger Tage, so dass leider auch Absagen erfolgen mussten. Die Kolleginnen und Kollegen mit Begleitung, die dabei waren, waren tief beeindruckt, sie brachten dies in Worten gleich im Anschluss an die Führung wie auch in Telefonaten mit mir zum Ausdruck.
Margit Böhrenz
Nachdem der in vielen Jahren Tradition gewordene Neujahrsempfang in den letzten zwei Jahren wegen Corona ausgefallen war, konnte er am 19. Januar 2023 erstmals wieder stattfinden. Der Landesverband Berlin des DRB hatte in das Kammergericht in den über dem Plenarsaal gleich großen Sitzungssaal geladen. Es sollte nach der langen Zeit ein fröhliches Beisammensein werden. Hierzu diente die Live-Musik einer Band mit mehreren Musikern, die während des gesamten Abends mit angemessener Lautstärke und angenehmer Musik für alle Altersgruppen spielte. Nach der Begrüßung der beiden Vorsitzenden des Landesverbandes R'inKG Katrin-Elena Schönberg und Dr. Stefan Schifferdecker fanden bei Bier, Wein, Säften und weiteren Getränken sowie einem umfangreichen Büfett mit leckeren exotischen Häppchen in wechselnden Gruppen angeregte Diskussionen statt. Treppenhaus und Saal waren mit Blumen und verschiedenen Dekos schön geschmückt, was zu einer angenehmen Atmosphäre beitrug.
Der Neujahrsempfang soll in den folgenden Jahren wieder regelmäßig stattfinden. Wir hoffen, dass der Erfolg des diesjährigen Festes zu immer mehr interessierten Besuchern führt. Denn solche Veranstaltungen dienen nicht zuletzt auch dem Kennenlernen der Kolleginnen und Kollegen.
Margit Böhrenz
Am 7. Februar 2023 haben wir für alle Proberichterinnen und Proberichter eine Onlineinformationsveranstaltung mit der für die Assessorinnen und Assessoren zuständigen Richterin am Kammergericht Frau Önel veranstaltet. Frau Önel berichtete von ihrer Tätigkeit, den Herausforderungen, erklärte das Verfahren der Vergabe der Proberichterzuweisungen, der Ernennung sowie die Bedeutung der Zeugnisse. Es war jedem möglich auch persönliche Fragen zu stellen. Frau Önel betonte, dass sie stets telefonisch für die Proberichterinnen und Proberichter erreichbar sei und mit jedem über seine/ ihre individuellen Wünsche sprechen könne.
Wir bedanken uns ganz herzlich bei Frau Önel für ihre Offenheit und ihre Gesprächsbereitschaft.
Gloria Bartelt
Dr. Henrikje-Sophie Budde
Zur Zeit der letzten Studienreise des Sozialgerichts im Juni 2019 dachte man bei dem Sichtwort Corona nur an ein hippes Getränk und nicht an eine Pandemie. Im Oktober 2022 bot sich nun die Gelegenheit, zwar nicht frei von der Pandemie, aber doch weitgehend frei von Restriktionen wieder eine Studienreise zu unternehmen. Sie führte vom 8. bis zum 11. Oktober 2022 nach Zagreb, die Hauptstadt von Kroatien.
Schon die Anreise, die individuell organisiert wurde, erwies sich dabei als Herausforderung, denn zwischen Berlin und Zagreb gibt es keine direkte Flugverbindung. Wer nicht mit der Bahn anreisen wollte, musste einen Flug mit Umsteigen buchen. Die Anreise ging bei fast allen unspektakulär vonstatten und so fand sich die Reisegruppe am Abend des 8. Oktober fast vollzählig in einem Restaurant zum gemeinsamen Abendessen ein.
Der Tag nach der Anreise ist bei den Studienreisen des Sozialgerichts regelmäßig der touristischen Erkundung des Ortes gewidmet. Die meisten aus der Gruppe nahmen an einer Führung durch die Altstadt teil. Die kundige und sehr lebhafte Führerin, die auch mit politischen Kommentaren nicht sparte, repräsentierte auch ein Stück deutsche Migrationsgeschichte. In Deutschland geboren, wanderte sie später in das Herkunftsland ihrer Eltern aus.
Der erste offizielle Besuchstermin führte uns am Montag zum Obersten Verwaltungsgericht der Republik Kroatien, das in einem unspektakulären und wenig repräsentativen Gebäude untergebracht ist. Dort empfing uns die Präsidentin in Begleitung von zwei Richterinnen des Gerichts und berichtete über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die in Kroatien auch das Sozialrecht umfasst. Bestand zunächst nur ein Verwaltungsgericht für Kroatien, so wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit später zweizügig umgestaltet. Nunmehr hat das Land vier Verwaltungsgerichte mit ca. 50 Richterinnen und Richtern und als Rechtsmittelinstanz das oberste Verwaltungsgericht, an dem 18 Richterinnen und Richter tätig sind. Diese bearbeiten ca. 13.000 Sachen in der ersten Instanz und ca. 5000 in der zweiten, wobei bei den Verwaltungsgerichten Einzelrichter und bei dem Obersten Gericht Spruchkörper aus drei Richtern entscheiden.
Besonders auffällig sind Regelungen, mit denen die Verfahren beschleunigt und die Bestände an offenen Verfahren niedrig gehalten werden sollen. Danach sind die Richterinnen und Richter verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an Verfahren pro Monat zu erledigen. Wird diese Mindestzahl unterschritten, drohen Maßnahmen, die von Gehaltskürzung bzw. Geldauflagen bis zur Entfernung aus dem Dienst reichen können. Das mag aus der Sicht mancher attraktiv erscheinen. Ob dies mit der richterlichen Unabhängigkeit im Sinne von Art. 97 GG zu vereinbaren ist, erscheint doch eher zweifelhaft. Eine andere Frage ist, ob derartige Mechanismen wirklich den Interessen der Rechtsuchenden dienen. Die Aussicht auf empfindliche finanzielle Einbußen – bei ohnehin nicht sehr hohen Gehältern – dürfte bei den meisten Richterinnen und Richtern einen starken Anreiz auslösen, „kurzen Prozess“ zu machen. In einer Verwaltungsgerichtsbarkeit funktioniert dies am besten, indem die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht eingehend und damit zeitaufwändig geprüft, sondern bestätigt werden.
Vom Obersten Verwaltungsgericht konnte die Gruppe auf einem kurzen Fußweg den Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien erreichen. Dieser ist die dritte Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit und für Zivil- und Strafsachen zuständig. Der ursprünglich vorgesehene Vortrag des Präsidenten des Gerichts entfiel, weil dieser krankheitsbedingt verhindert war. Die an seine Stelle tretende Vizepräsidentin verheimlichte nicht, dass ihr dieser Termin nicht besonders willkommen war. Nach dem Vortrag war noch eine Führung durch das Haus angekündigt. Erwartungsfroh folgten wir der Richterin, die uns führte, in den Keller des Gebäudes. Dort befand sich eine ziemlich alte und auch etwas ehrwürdige Bibliothek, in der man auch deutschsprachige Literatur finden konnte. Damit endete aber auch die Führung durch das Haus. Einen Einblick in Dienstzimmer, der ja sehr interessant gewesen wäre, wurde nicht gewährt. Man konnte sich des Eindrucks nicht ganz erwehren, dass die Gastgeber froh waren, dass wir das Haus wieder verlassen hatten.
Am Nachmittag stand ein Besuch der juristischen Fakultät der Universität Zagreb auf dem Programm, die eine der ältesten Einrichtungen der Universität ist und bereits Ende des 18. Jahrhunderts gegründet wurde. Nach der Begrüßung durch den Dekan hielt die Vizedekanin einen Vortrag über die Geschichte der Einrichtung und die derzeitigen Arbeitsschwerpunkte. Dem sich anschließenden Vortrag eines Mitglieds der Gruppe zur Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland und dem Sozialgericht Berlin im besonderen lauschten auch Studierende der Rechtswissenschaft, die die Gelegenheit, Fragen zu stellen, rege wahrnahmen. Dabei bestand ein beachtliches Interesse an Praktika oder ähnlichen Aufenthalten am Sozialgericht.
Letzter offizieller Programmpunkte war ein Gespräch mit Vertreterinnen des Ministeriums für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik der Republik Kroatien sowie des Ministeriums der Justiz und der öffentlichen Verwaltung der Republik Kroatien. Beide Institutionen wurden ausschließlich von Frauen vertreten, wobei die Justiz und die öffentliche Verwaltung insgesamt einen hohen Frauenanteil aufweist. Die Referentinnen informierten sehr ausführlich und detailfreudig über das kroatische Rentensystem, das sich hinsichtlich der gesetzlichen Rente an dem Modell in Deutschland orientiert und daneben aus einer privaten Zusatzversicherung besteht.
Anders als bei den meisten der früheren Studienreisen sprachen die Vertreter der Gerichte und Behörden weder Deutsch noch Englisch, so dass gedolmetscht werden musste. Die Gruppe wurde bei allen Terminen von derselben Dolmetscherin begleitet, die sich als echter Glücksfall erwies, weil sie mit juristischen Begriffen sehr gut vertraut war.
Zum Abschluss besuchte die Gruppe noch das Museum der Stadt Zagreb. Für den Besuch mit einer Führung war etwas weniger als eine Stunde eingeplant. Die Englisch sprechende Museumsführerin war der Ansicht, dass die kurze Dauer der Führung kein Grund dafür ist, der Gruppe nicht einen wirklich umfassenderen Überblick über die Geschichte der Stadt zu geben. Mangelnde Zeit kann doch ohne weiteres durch entsprechende Sprechgeschwindigkeit kompensiert werden. So verfuhr die Museumsführerin und bot uns die schnellste Museumsführung aller Zeiten.
Letzte Abenteuer bot für manche Teilnehmer schließlich die Rückreise. Die Gruppe, die über München fliegen sollte, hob in einem Turboprop-Flugzeug ab, musste aber wegen eines technischen Defekts nach Zagreb zurückkehren. Zwar gelang es der Fluggesellschaft, ein Ersatzflugzeug zu beschaffen, doch war der Anschlussflug nicht mehr zu erreichen. Nach einer sehr kurzen Nacht in einem Hotel in München erreichte aber auch diese Gruppe wohlbehalten Berlin.
Dr. Volker Nowosadtko
Am 10. November 2022 fanden für die Mitglieder des Richterbundes und Begleitung im Kulturforum Potsdamer Platz in der Gemäldegalerie zwei Führungen mit jeweils bis zu 15 Teilnehmern durch die Ausstellung "Donatellos Renaissance" statt. Der Bildhauer Donatello (um 1386 - 1466) zählt zu den großen Wegbereitern der italienischen Renaissance. Die noch bis zum 8. Januar 2023 andauernde Sonderausstellung der Staatlichen Museen zu Berlin zeigt in Kooperation mit dem Museum del Bargello in Florenz und dem Victoria and Albert Museum in London rund 90 Arbeiten , darunter viele Hauptwerke Donatellos, die Italien noch nie zuvor verlassen haben, und eröffnet damit das Panorama einer Epoche.
Beide Führungen leitete der uns seit vielen Jahren bekannte und geschätzte Kunsthistoriker Thomas R. Hoffmann. Alle Teilnehmer waren tief beeindruckt.
Margit Böhrenz
Liebe Kolleg*innen,
als Ihre neue Assessor*innen-Vertreterin möchte ich mich Ihnen auf diesem Weg kurz vorstellen und Sie zum Austausch mit dem Landesverband Berlin einladen.
Ich bin derzeit in meiner dritten Station als Richterin am Familiengericht in Schöneberg. Meine ersten Stationen absolvierte ich in der Pressekammer am Landgericht und bei der Staatsanwaltschaft.
Meinen Wechsel von der Großkanzlei in die Justiz habe ich bisher keinen Augenblick bereut. Als Richterin bzw. Staatsanwältin konnte ich nicht nur beruflich ganz unterschiedliche Fachbereiche der Justiz kennenlernen, sondern hatte darüber hinaus ab dem ersten Tag das Glück, tolle Kolleg*innen an meiner Seite zu haben. Gerade zu Beginn jeder neuen Station war es für mich von unschätzbarem Wert, überall offene Ohren und offene Türen vorzufinden.
Diese Möglichkeit des unkomplizierten (fachlichen) Austauschs kann jedoch nicht nur das unmittelbare Kollegium, sondern auch der Deutsche Richterbund bieten.
Neben den vielen fachlichen und organisatorischen Fragen, die sich am Berufsanfang in der Justiz stellen, gibt es aber auch weitere Assessor-spezifische Herausforderungen, vor die man vor der Ernennung auf Lebenszeit gestellt wird und für die ich Ihnen als Ansprechpartnerin zur Verfügung stehen möchte.
Am 28.04.2022 trafen sich die Vertretungen der Assessor*innen aus den verschiedenen Landesverbänden im Rahmen der Bundesvertreter*innenversammlung. Jeden Landesverband bewegen dabei unterschiedliche Themen — sei es die große Entfernung zwischen den verschiedenen Einsatzorten in Flächenstaaten, den fehlenden Planstellen oder die berufliche Spontanität, die von den “Neuen” gefordert wird.
Gleichzeitig wurde aber auch deutlich, dass gerade der Deutsche Richterbund eine gute Möglichkeit bietet, diese Probleme im Namen der Assessor*innen zu adressieren und sich um Verbesserung zu bemühen.
Aber es geht nicht nur um eine Vertretung gegenüber der Verwaltung — Assessor*innen sollen durch den Deutschen Richterbund auch die Möglichkeit eines intensiven Austauschs untereinander und mit berufserfahrenen Kolleg*innen bekommen. Es geht darum, Kontakte zu knüpfen und sich über die facettenreichen Möglichkeiten in der Justiz zu informieren.
Dafür, dass Assessor*innen in Berlin wieder verstärkt diese Möglichkeit wahrnehmen können, möchte ich mich als Ihre Vertretung einsetzen. Deshalb erhalten Sie in Kürze eine Einladung zum Assessor*innen-Treffen — ich würde mich freuen, möglichst viele von Ihnen bei dieser Gelegenheit kennenlernen zu dürfen. Aber auch davor, danach und unabhängig davon, würde ich mich freuen von Ihnen zu hören, welche Fragen Sie beschäftigen und wo der Landesverband Berlin Sie als Assessor*in unterstützen kann. Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail unter
Gloria Bartelt

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2022 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2022) vorgelegt.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das – bekanntlich eher enttäuschende – Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 29. November 2021 auf die beamteten Dienstkräfte sowie die Richterinnen und Richter übertragen. Dementsprechend sieht der Gesetzentwurf vor, die Besoldungs- und Versorgungsbezüge der beamteten Dienstkräfte, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Berlin sowie der Stellenzulagen um 2,8 Prozent ab 1. Dezember 2022 zu erhöhen. Daneben werden auch die Erhöhungsbeträge für die Familienzuschläge der Stufen 2 und 3 in den unteren Besoldungsgruppen (A 5 bis A 8) und die Familienzuschläge ab Stufe 4, d.h. bei kinderreichen Familien, in allen Besoldungsgruppen zum selben Stichtag neu festgesetzt.
Die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses erfolgt – soweit ersichtlich – auch in den anderen Ländern und entspricht damit grundsätzlich der Festlegung im Koalitionsvertrag der Landesregierung, die Besoldung- und Versorgung auf dem durchschnittlichen Niveau der übrigen Bundesländer zu halten.
Der 222 Seiten lange Entwurf setzt sich mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Mai 2020 (Az.: 2 BvL 4/18; 2 BvL 6/17 u.a.) auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass die dort aufgestellten Anforderungen an eine verfassungsgemäße Alimentation gegeben seien. Angesichts der aktuell erheblichen Inflation wird zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen sein, ob dies tatsächlich der Fall ist. Im Zeitraum April 2021 bis März 2022 sind die Verbraucherpreise in Berlin um 7,9 % gestiegen (https://www.statistik-berlin-brandenburg.de/m-i-2-m) und die Inflation ist aktuell ungebrochen. Die faktische „Nullrunde“ des Jahres 2021 wird daher zu erheblichen Reallohnverlusten führen. Ob hierdurch die Berliner Besoldung (erneut) die Grenze zur Verfassungswidrigkeit überschreitet, wird man abschließend erst beantworten können, wenn die Verbraucherpreis- und Nominallohnindizes für die Jahre 2021 und 2022 veröffentlicht werden. Auch wird weiter genau zu beobachten sein, wie sich die Gehälter vergleichbarer Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft entwickeln. Im Ergebnis werden wir aber nach der Besoldungserhöhung im Dezember 2022 weniger für unser Geld kaufen können als im Januar 2021.
Besonders hart trifft es die Pensionäre. Während für die aktiven Dienstkräfte im März 2022 die sog. „Coronaprämie“ gezahlt wurde, erhalten die Pensionäre (und die zum gesetzlichen Stichtag nicht im Dienst befindlichen Kolleginnen und Kollegen) von Januar 2021 bis Dezember 2022 keinen Teuerungsausgleich.
„Starken Tobak“ enthält der Gesetzesentwurf bei den familienbezogenen Bestandteilen. Sowohl die in den unteren Besoldungsgruppen der A-Besoldung gewährten Erhöhungsbeträge auf den Familienzuschlag für das erste und zweite Kind wie die Familienzuschläge für kinderreiche Familien werden – nachdem sie erst zum 1. Januar 2021 erhöht worden waren – nunmehr erheblich abgesenkt.
Im Ergebnis erhalten Kolleginnen und Kollegen mit mehr als zwei Kindern ab Dezember 2022 eine Alimentationskürzung für die Kinder.
Die Begründung für diesen Rückwärtssalto des Gesetzgebers ist äußerst dürftig. Zwar nehme der Familienzuschlag als Besoldungsleistung mit alimentativem Charakter grundsätzlich an der linearen Erhöhung der Bezüge teil, dies gelte jedoch nur für den Familienzuschlag der Stufen 1 bis 3. Der Familienzuschlag der Stufe 4 sowie der Stufe 5 und höher werde auf Grundlage des Beschlusses 2 BvL 6/17 u.a. des BVerfG vom 4. Mai 2020 gesondert festgelegt.
Der Gesetzesentwurf geht von einem zusätzlichen Bedarf für das dritte Kind i.H.v. 441,64 EUR netto und von 366,07 EUR netto für jedes weitere Kind aus. Die Verminderung der Bruttobeträge sei aufgrund von Änderungen im Steuerrecht zulässig. Ausweislich der Gesetzesbegründung seien für die Ermittlung des hierfür brutto zu gewährenden Familienzuschlags die Dienstbezüge einer nach B 5 besoldeten Dienstkraft zu Grunde gelegt worden, was dazu führe, dass Dienstkräfte in den unteren Besoldungsgruppen auf Grund des im Vergleich geringeren Steuersatzes netto deutlich mehr als den ermittelten Mindestbetrag zur Verfügung hätten, die zusätzlichen Nettobedarfe aber in allen Besoldungsgruppen erreicht würden.
Die inhaltliche Richtigkeit der Berechnungen der Finanzverwaltung konnten wir noch nicht abschließend prüfen, werden hierzu aber noch Stellung nehmen. Ebenso wird zu prüfen sein, ob die Absenkung der Familienzuschläge unter dem Aspekt des relativen Normbestandsschutzes Bestand haben kann. Auch jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation genießt die Alimentation nämlich Schutz. Der Gesetzgeber darf Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge nur vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Ob die Neuberechnung der Steuerbelastungen, d.h. das Zurückrechnen auf die zu gewährende Bruttoalimenation, willkürlich verändert werden kann, scheint fraglich. Zumal der Bundesgesetzgeber mit der Änderung des Steuerrechts wohl eine Entlastung größerer Familien für angezeigt hielt. Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann jedenfalls nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden. Auch hierzu werden wir noch gesondert Stellung nehmen.
Dr. Patrick Bömeke
Das Bundesverfassungsgericht hat mitgeteilt, dass eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der A-Besoldung in diesem Jahr voraussichtlich nicht mehr ergehen wird. Wir bedauern die Entscheidungsplanung, da die Kolleginnen und Kollegen sehnsüchtig auf die Parallelentscheidung zur R-Besoldung warten, die schon im Jahr 2020 erging. Wir bedauern sie auch deshalb, weil das Land Berlin weitere Entscheidungen über die Reparatur der verfassungswidrig zu geringen Besoldung von der ausstehenden Beurteilung durch die Verfassungsrichter abhängig macht. Das bedeutet für die R-Besoldung ab dem Jahr 2016, dass sich eine Reparatur weiter hinziehen wird und die Dringlichkeit weiterer Vorlageentscheidungen auch für diese Jahre steigt.
Die vom Berliner Richterbund gefertigte Musterbeschlussvorlage für die Jahre 2016 bis 2020 wurde nach unserer Kenntnis in zwei Verfahren der 7. Kammer des VG eingebracht. Wir wünschen uns, dass sich Kolleginnen und Kollegen finden, die dies in ihrem Verfahren vor anderen Kammern des VG Berlin einbringen.
Dr. Stefan Schifferdecker
Um die finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten abzumildern, hat die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen zur Entlastung und sozialen Unterstützung auf den Weg gebracht. Die Gesetze wurden vom Bundestag am 13. Mai 2022 und 19. Mai 2022 verabschiedet, der Bundesrat hat am 20. Mai 2022 zugestimmt.
Danach entfällt z.B. die EEG-Umlage ab 1. Juli 2022. Rückwirkend zum 1. Januar 2022 steigt der Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 Euro auf 1.200 Euro. Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie steigen auf 38 Cent. Die Energiesteuer auf Kraftstoffe wird für drei Monate gesenkt. Für Benzin reduziert sich der Energiesteuersatz um 29,55 ct/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 ct/Liter. Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen erhalten eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Es wird ein Kinderbonus 2022 als zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind gezahlt und das sog. Neun-Euro-Ticket für den ÖPNV eingeführt.
Dr. Stefan Schifferdecker
► Beschäftigte im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst erhalten laut ver.di pauschal zwei Entlastungstage sowie die Option zur Umwandlung von Entgeltbestandteilen in zwei weitere Entlastungstage. Zudem werden monatliche Zulagen je nach Berufsgruppe zwischen 130 Euro und 180 Euro gezahlt, um die Tätigkeiten im Bereich der Sozial- und Erziehungsdienste aufzuwerten.
► Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf unter anderem zur Rentenanpassung 2022 beschlossen. Die Renten steigen demnach ab 1. Juli deutlich, und zwar um 6,12 Prozent im Osten und um 5,35 Prozent im Westen. Auch Erwerbsminderungsrenten werden verbessert.
► Im April 2022 erhöhten sich die Verbraucherpreise im Vergleich zu April 2021 in Berlin um 7,9 Prozent und in Brandenburg um 7,4 Prozent und verharrten damit weiterhin auf hohem Niveau, teilt das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit. Preistreiber waren weiterhin überdurchschnittlich steigende Preise für Energie. Sie stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat in Berlin um 37,1 Prozent und in Brandenburg um 34,8 Prozent. Auch die Nahrungsmittelpreise stiegen nochmals deutlich an. Sie stiegen im Vergleich zum Vorjahresmonat in Berlin um 9,0 Prozent und in Brandenburg um 10,1 Prozent. Ohne Energie und Nahrungsmittel betrug die Teuerung in Berlin 4,0 Prozent und in Brandenburg 3,7 Prozent.
► Die Beschäftigten der Deutschen Telekom erhalten mehr Gehalt. Die unteren Entgeltgruppen bekommen zum 1. August 2022 3,1 Prozent mehr Gehalt, die mittlere Entgeltgruppe erhält 2,9 Prozent, die oberen 2,7 Prozent. In der dritten Tarifverhandlungsrunde für die rund 55.000 Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und dual Studierenden bei der Deutschen Telekom haben sich ver.di und die Arbeitgeber auf Entgelterhöhungen, höhere Vergütungen für Auszubildende und Studierende im dualen Studium sowie eine Verlängerung des Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen geeinigt.
► Ärzte in kommunalen Krankenhäusern & Unikliniken werden nach separaten Tarifverträgen bezahlt. Nach dem Abschluss von Tarifverhandlungen erhalten Ärztinnen und Ärzte in kommunalen Krankenhäusern 3,35 Prozent mehr Gehalt.
Dr. Stefan Schifferdecker

Nach einer Mitteilung des Hauptpersonalrats (HPR) plant die Senatsverwaltung für Finanzen im Mai einen Gesetzentwurf zur Anhebung des Pensionseintrittsalters vorzulegen. Der Entwurf soll eine Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auf 67 Jahr vorsehen, außer bei Polizei- und Feuerwehrkräften. Diese können schon jetzt mit 60 Jahren in den Ruhestand gehen, ihr Pensionseintrittsalter soll mit Rücksicht auf die Belastungen im Vollzugsdienst nicht angehoben werden.
Das Gesetz soll nach Anhörung der Verbände alsbald verabschiedet werden und ab 2026 die Altersgrenze in großen Schritten anheben. Der erste betroffene Jahrgang soll das Geburtsjahr 1961 sein, der drei Monate länger arbeiten soll. Nach weiteren Informationen soll der Anpassungspfad je weiterem Lebensjahr eine um weitere drei Monate hinausgeschobene Pensionsgrenze vorsehen.
Der HPR hat sich nicht gegen die Anhebung des Pensionseintrittsalters gewandt, aber mit sehr deutlichen Worten zum Ausdruck gebracht, dass die Beamtinnen und Beamten schon viele Sonderopfer für das Land Berlin erbracht und eine nun überschnelle Anhebung der Eintrittsgrenze nicht verdient haben. Der dbb Berlin hat gefordert, die Anhebung des Pensionsalters erst beginnen zu lassen, wenn die Besoldung der Berliner Beamtinnen und Beamten an die des Bundes angeglichen ist – was nach aktuellen Planungen erst 2027 der Fall sein soll.
Auch wir sehen die Anhebung der Eintrittsgrenze auf 67 zwar als gerechtfertigt an, da das Land Berlin das letzte Bundesland mit einem geringeren Pensionsalter ist und für die angestellten Kolleginnen und Kollegen in Berlin bereits die höhere Altersgrenze gilt. Wir werden uns aber gegen den überschnellen Anpassungspfad wehren. Denn während in der gesetzlichen Rentenversicherung die Anhebung der Regelaltersrente über 17 Jahre gestreckt wurde (vgl. § 235 SGB VI) und das Land Brandenburg eine Überleitungsfrist mit 15 Jahren Dauer verabschiedete (vgl. § 45 LBG Bbg), scheint das Land Berlin nun „mit dem Kopf durch die Wand“ die Regelaltersgrenze binnen 8 Jahren anheben zu wollen. Bei allem Verständnis für die Rechtfertigung der Anhebung sprechen gute Gründe dafür, dass ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensgrundsatz vorliegen könnte. Denn das Land hatte in den letzten Jahren versprochen, eine Anhebung der Pensionsgrenze werde erst bei Erreichen der Bundesgrundbesoldung erfolgen, was noch nicht erreicht wurde. Ferner war in Kenntnis der anstehenden Anhebung nicht zu erwarten, dass Berlin die Übergangszeit in nur etwa der Hälfte der Zeit absolvieren will, als in vergleichbaren Fällen. Wir werden uns daher für eine Entzerrung der Überleitung einsetzen.
Dr. Stefan Schifferdecker

Im September 2023 erhielten wir Gelegenheit zum Entwurf der Änderung der Landesbeihilfeverordnung Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Beteiligungsfrist wurden die eingegangenen Stellungnahmen geprüft und von der zuständigen Senatsverwaltung intern bewertet. Ende des Jahres 2023 sollte der aktualisierte Verordnungsänderungsentwurf den vormals Beteiligten nochmals übermittelt werden.
Die zuständige Senatsverwaltung hat sich Ende des Jahres 2023 entschieden, auch eine geplante Änderung der Bundesbeihilfeverordnung abzuwarten. Da die beim Bund beabsichtigten beihilferechtlichen Änderungen (bspw. im Bereich der beihilfefähigen Höchstsätze für Heilmittel) maßgeblich für die weitere Rechtsentwicklung des Berliner Beihilferechts sind, das sich überwiegend an den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung orientiert, verzögert sich nun die Anpassung der beihilferechtlichen Regelungen in Berlin. Zusätzlich sollen nun Leistungsveränderungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung wirkungsgleich in der in das Beihilferecht übertragen werden, also die Erhöhung der beihilfefähigen Höchstsätze für Heilmittel und beispielweise ein Verweis auf die einschlägigen Regelungen der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Wirkungsgleich sollen im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung Regelungen zur außerklinischen Intensivpflege übertragen werden, soll das Gutachterverfahrens im Bereich der Rehabilitationsmaßnahmen wegfallen, soll die Möglichkeit von Dauerverwaltungsakten im Bereich der wiederkehrenden Pflegeaufwendungen geschaffen und digitale Gesundheitsanwendungen und digitale Pflegeanwendungen aufgenommen werden. Die Antragsfrist in § 54 LBhVO soll auf drei Jahre verlängert werden
Auch wenn die zeitliche Verzögerung ärgerlich ist, weil sie die bislang geplanten Änderungen aufschiebt, erscheint uns der Aufschub mit Blick auf die – von uns teilweise bereits geforderte – Aktualisierung und Verbesserung des Berliner Beihilferechts noch akzeptabel.
Dr. Stefan Schifferdecker
Nach dem im Dezember 2021 in Kraft getretenen Berliner Bildungszeitgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Berlin Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen (Bildungszeiten) unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Bildungszeit dient der politischen oder beruflichen Weiterbildung und der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten und muss bei anerkannten Trägern erfolgen. Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres, sofern in Vollzeit gearbeitet wird. Im Vorgriff auf die Bildungszeit im folgenden Jahr kann eine Zusammenlegung des Anspruchs auf zehn Arbeitstage erfolgen. Bei Teilzeitkräften reduziert sich der Anspruch entsprechend. Die Fortbildungsangebote sind enorm vielfältig. Berlin bietet eine komfortable Suche nach interessanten Angeboten weltweit unter www.berlin.de/sen/arbeit/weiterbildung/bildungszeit/suche.
Das Gesetz gilt aber nicht für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Richterinnen und Richter. Für sie gilt unverändert die Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO). Danach kann an bis zu 12 Arbeitstagen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren Sonderurlaub zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten oder zur Teilnahme an Wehrübungen, für staatspolitische, kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche und sportliche Zwecke genommen werden. Immerhin kann für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zur Dauer von drei Monaten bewilligt werden. Ein Zugang zu den vielfältigen, auch staatlich geförderten Bildungsangeboten nach dem Bildungszeitgesetz bleibt aber verschlossen. Denn die aktuelle Fassung der SUrlVO erlaubt weiter nur die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die gemäß dem bis Ende August 2021 geltenden Berliner Bildungsurlaubsgesetz anerkannt sind – und auch nur für Beamte bis zum 25. Geburtstag. Es handelt sind dabei im Wesentlichen um berufliche Bildungsveranstaltungen, die von öffentlichen Schulen oder Volkshochschulen, Hochschulen oder anerkannten Privatschulen durchgeführt werden. Ein Grund für die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erschließt sich uns nicht.
Das wollen wir in Zusammenarbeit mit dem Verein der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter ändern. Wir werden uns gemeinsam für eine Änderung der SUrlVO einsetzen, so dass der Sonderurlaub im Rahmen des bisherigen Urlaubskontingents auch für Angebote nach dem Berliner Bildungszeitgesetz genommen werden kann. Berlin muss als Arbeitgeber auch für Beamtinnen und Beamte attraktiver werden. Die Teilnahme an den Angeboten wird privat finanziert, es kostet Berlin nur wenige Tage Arbeitszeit der beamtete Dienstkräfte, in der wir uns regelmäßig gegenseitig vertreten. Dem stehen die Vorteile gegenüber, die Berlin den Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmern – auch im öffentlichen Dienst – gewährt: die Weitung des Horizonts, Ausbildungsvorteile, die Förderung des Ehrenamtes und auch einen Erholungswert. Wir setzen uns für Sie ein.
Dr. Robert Ullerich
Dr. Stefan Schifferdecker

Wechsel von der Voll- in die Teilzeit und retour sowie Anpassungen des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung sind auch im Berliner Justizdienst häufig. Ein klassischer Fall ist der Wechsel in die Teilzeit aus Anlass der Gründung einer Familie. Oftmals besteht in diesen Fällen noch ein Resturlaubsanspruch aus der Zeit der Vollzeitbeschäftigung. Wenn nun der alte Urlaub erst nach Reduzierung der Arbeitszeit genommen wird, stellt sich die Frage, in welcher Höhe Bezüge während des Erholungsurlaubs gezahlt werden müssen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird (EuGH, Urt. v. 22.4.2010 - C-486/08 - NZA 2010, 557). Das BAG hat angesichts dieser Vorgaben im Jahr 2018 für den Bereich der angestellten Landesbeschäftigten Regelungen des TV-L für nichtig erklärt. Danach sind Regelung wegen der mittelbaren Benachteiligung von Teilzeitkräften unwirksam, soweit sie das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers, der nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit seinen Urlaub antritt, nach dem Teilzeit-Entgeltausfall bemaßen, obwohl der Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammte (BAG, Urt. v. 20.3.2018 – 9 AZR 486/17, NZA 2018, 851).
Streitig ist die Anwendung dieser arbeitnehmerfreundlichen Grundsätze auf Richter und Staatsanwälte. Beamten steht nach § 44 BeamtStG jährlicher Erholungsurlaub unter „Fortgewährung der Bezüge“ zu. Im Berliner Landesrecht findet sich in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlVO) ebenfalls die Regelung, dass die Landesbeamten in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter „Fortzahlung der Bezüge“ erhalten (§ 1 Abs. 1 EUrlVO). Diese Normen gelten über § 10 S. 1 Berliner Richtergesetz (RiG-Bln), § 13 EUrlVO entsprechend auch für die Richter des Landes Berlin. Es entspricht der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn, die Bezüge während des Erholungsurlaubs ohne Abzüge fortzuzahlen. Die Verwaltungspraxis im Land Berlin geht aber bislang davon aus, dass diejenigen Bezüge fortzuzahlen sind, die im Zeitpunkt der Gewährung des Urlaubs geschuldet werden. Wird also der noch in Vollzeit entstandene Urlaub erst im Folgejahr, in dem bereits Teilzeit vereinbart ist, genommen, werden in Berlin nur die reduzierten Bezüge gezahlt. Der erarbeitete Urlaubsanspruch wird durch den Wechsel in die Teilzeit entwertet.
Das VG Magdeburg hat dieser Praxis – bei mit Berliner Verhältnissen vergleichbarer Rechtslage – für Sachsen-Anhalt eine Absage erteilt (VG Magdeburg Urt. v. 7.2.2022 – 5 A 357/20 MD, BeckRS 2022, 8623). Zwar werde gemäß § 6 Abs. 1 LBesG LSA bei Teilzeitbeschäftigung die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit durch Gesetz nichts Anderes bestimmt sei, dies gelte bei europarechtskonformer Auslegung des § 44 BeamtStG jedoch nicht für den noch in Vollzeitbeschäftigung erworbenen Anspruch auf Erholungsurlaub, auch wenn dieser erst während einer anschließenden Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werde. Maßgeblicher europarechtlicher Prüfungsmaßstab für die Auslegung des § 44 BeamtStG sei die RL 97/81. Diese sei sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht anwendbar (zur Anwendbarkeit der RL 97/81 auf Beamte: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2. Dezember 2020 - OVG 4 B 7.18 -, juris Rn. 32 m.w.N.–––––). Nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH sei § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegenstehe, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann (EuGH, Urt. v. 22. April 2010 - C-486/08 -, juris Rn. 35). Denn der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub sei als ein Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, von dem nicht abgewichen werden dürfe. Hieraus folge, dass dieser Grundsatz des Sozialrechts der Union nicht restriktiv ausgelegt werden dürfe. Der Wortlaut des § 44 BeamtStG lasse eine europarechtskonforme Auslegung dahingehend zu, dass für einen Anspruch auf Erholungsurlaub, der während einer Vollzeitbeschäftigung erworben und später in einer Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werde, sich die Pflicht zur Fortgewährung der Bezüge auf diejenigen Bezüge beziehe, die im Entstehungsjahr des Urlaubsanspruches maßgeblich waren, jedenfalls sofern der Erholungsurlaub vor der Teilzeitbeschäftigung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Diese europarechtskonforme Auslegung widerspreche auch nicht der Systematik der Vergütung im Beamtenrecht. Denn der Anspruch ergebe sich unmittelbar aus den besoldungs- und beamtenrechtlichen Vorschriften. Im Ergebnis vereinheitlicht das VG Magdeburg damit die Rechtslage bei den Beamten mit derjenigen bei sonstigen Arbeitnehmern.
Nach uns vorliegenden Informationen aus dem Kreis unserer Mitglieder vertritt die für alle Personalfragen zuständige Berliner Finanzverwaltung in Kenntnis der Magdeburger Entscheidung weiterhin eine andere Rechtsauffassung und hält eine europarechtskonforme Auslegung des Anspruchs auf Urlaubsbezüge für nicht geboten oder nicht möglich. Welche genauen Erwägungen hier leitend sind, ist uns derzeit noch nicht bekannt. Wir haben die Finanzverwaltung hierzu um eine Stellungnahme gebeten und setzen uns für eine europarechtskonforme Anwendung des Rechts auch in Berlin ein. Jedenfalls ist es mehr als misslich, dass das Land Berlin die Betroffenen Kolleginnen und Kollegen entweder in den Verzicht auf Alimentationsteile oder in eine Klage drängt. Bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage kann praktisch nur geraten werden, soweit möglich vor Wechsel in die Teilzeit noch nicht verbrauchten Alturlaub zu nehmen, um noch in den Genuss der ungeschmälerten Alimentation zu kommen.
Dr. Patrick Bömeke
Sowohl das Grundgesetz als auch die Verfassungen vieler Länder sehen eine „Richteranklage“ als Möglichkeit vor, Richter und Richterinnen, die gegen die Grundsätze der jeweiligen Verfassung verstoßen, zu entlassen, in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen.
In Berlin ist dies seit dem Jahr 2004 nicht mehr möglich (GVBl. 381). Dies soll sich wieder ändern, nicht zuletzt wegen der Richterin und früheren AfD-Bundestagsabgeordneten Birgit Malsack-Winkemann. Die neue Regelung (Artikel 83 neu der Landesverfassung) soll wie folgt lauten (siehe Drucksache 19/1484 und 19/1489):
„(1) Verstößt ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes Berlin, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zwei-Drittel-Mehrheit auf Antrag des Abgeordnetenhauses anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. (2) Der Beschluss, den Antrag zu stellen, bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses“.
Die angestrebte Änderung wird unter anderem mit dem Ziel begründet, sicherzustellen, dass Richterinnen und Richter die Grundprinzipien jener Ordnung respektieren, auf deren Grundlage sie das Recht letztverbindlich interpretieren. Aus der Politik heißt es, man dürfe nicht zuzulassen „dass Extremisten Recht sprechen. Es bedürfe einer „wehrhaften Demokratie“.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Geschichte noch nicht über eine Richteranklage entschieden.
Dr. Oliver Elzer
„Zwei Drittel aller Gerichtsäle“?
Eine Antwort der damaligen Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung auf eine Schriftliche Anfrage eines Abgeordneten der LINKEN suggeriert einen hervorragenden Ausstattungsstand der Berliner Justiz. Die Senatsverwaltung wurde damals gefragt: Wie viele Gerichtssäle an welchen Gerichtsstandorten erfüllen aktuell technisch die jeweils einschlägigen prozessrechtlichen Voraussetzungen zur Ermöglichung von digitalen Verhandlungen und wie hoch ist der Prozentsatz der digitalen Gerichtssäle am Gesamtbestand der verfügbaren Säle {…}? In ihrer Antwort vom 19. Oktober 2022 (AGH-Drs. 19/13440) präsentierte die Senatsverwaltung eine Tabelle, nach der in 226 von 330 der Berliner Gerichtssäle (oder 68 Prozent) aktuell Videokonferenzen möglich seien. Dabei wurden auch Sitzungssäle als tauglich berücksichtigt, in denen – soweit angegeben, bei aktueller Nutzung auskömmlich als Poolgeräte vorhandene – mobile Videokonferenzsysteme genutzt werden können. Der Tagesspiegel griff diese Antwort auf und betitelte einen Artikel vom 25. Oktober 2022 irreführend mit „Zwei Drittel aller Gerichtssäle sind fit für digitale Verhandlungen.“
Die Berichterstattung und die Antwort der Senatsverwaltung ließen uns aufhorchen, denn die Informationen stimmten nicht mit den Erfahrungen der Kolleginnen und Kollegen in den einzelnen Häusern überein. Selbst wenn man lange über die Begrifflichkeiten wie „einschlägigen prozessrechtlichen Voraussetzungen“ oder „auskömmlich als Poolgeräte vorhandene Videokonferenzsysteme“ hätte streiten können, passte die Antwort nicht zur Realität. Daher haben wir uns selbst ein Bild davon gemacht, wie es um die Einsatzbereitschaft der Videotechnik in den Berliner Gerichten bestellt ist. Denn schließlich fällt es den Kolleginnen und Kollegen auf die Füße, wenn in einem überwiegenden Teil der Verhandlungssäle Videoverhandlungen „möglich“ sein soll, tatsächlich aber Videoverhandlungen mangels entsprechenden Equipments nicht oder nicht gleichzeitig durchgeführt werden können. Jede Ablehnung von Anträgen auf oder Bitten um Videoverhandlung durch die Gerichte musste angesichts der von der Senatsverwaltung vorgelegten Zahlen gegenüber Rechtssuchenden wie eine Arbeitsverweigerung der Kolleginnen und Kollegen wirken. Das wollten wir nicht auf uns sitzen lassen.
Umfrage des DRB Berlin und ihre Hürden
Wir haben Ende November 2022 an alle Berliner (Ober-)Gerichte (und über die Schriftliche Anfrage des Abgeordneten hinausgehend an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg) vier Fragen versandt, die aus Verbandssicht den Stand der Einsatzbereitschaft von Videotechnik praxisrelevant erfassen:
Der anfänglich sehr gute Rücklauf von Antworten aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit versiegte überraschend, als die damalige Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung überhastet die Beantwortung an sich zog und zunächst selbst (zentral) eine Antwort auf unsere Fragen verfassen wollte. Im Ergebnis hat die Senatsverwaltung davon wieder Abstand genommen. Gründe hierfür sind uns nicht bekannt.
Mit einer Ausnahme haben uns schließlich alle Gerichte geantwortet. Die letzte Antwort erreichte uns im Mai dieses Jahres. Durch die Verzögerung der Senatsverwaltung haben sich an einigen Gerichten Änderungen ergeben (z.B. neu in Betrieb genommene Videoverhandlungssäle), die nicht berücksichtigt werden konnten.
Ernüchternde Zusammenfassung
Der Vergleich der Ergebnisse unserer Umfrage über tatsächlich einsetzbare Videotechnik mit der geschönten Antwort der Senatsverwaltung auf die Anfrage des Abgeordneten fällt ernüchternd aus: Durchschnittlich verfügen nur knapp über 8 Prozent (oder 27 von 322) der Säle der antwortenden Gerichte über Sitzungssäle mit stationärer Videokonferenztechnik. Ohne das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, welches in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage nicht miterfasst war, sind es weniger als 7 Prozent (oder 22 von 317 Sälen). Soweit hierzu Angaben gemacht wurden, können durchschnittlich nur in knapp über 17 Prozent (oder in 53 von 309) der Säle Verhandlungen (einschließlich nichtöffentlicher Termine) im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. Ohne das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sind es sogar nur 15 Prozent (oder 48 von 304 Sälen). Dabei erfüllt die von uns mit berücksichtigte Videokommunikation in nichtöffentlichen Verhandlungen wohl nicht einmal die in der Anfrage des Abgeordneten erfassten prozessualen Anforderungen an digitale Verhandlungen. Die Mittelwerte bilden die Lage an einzelnen Gerichten nicht ab, da Videotechnik an den einzelnen Standorten ungleich verteilt ist. Die Ausstattung variiert in den einzelnen Häusern sehr stark. In wenigen Fällen können sämtliche Säle (gleichzeitig) für Videoverhandlungen genutzt werden (Finanzgericht Berlin-Brandenburg und Amtsgericht Köpenick), überwiegend jedoch nur weniger als 30 Prozent.

Viel bescheidenere Ausstattung der StandorteIm Folgenden werden die Antworten der Gerichte auf unsere Fragen tabellarisch zusammengefasst. Hierbei mussten wir die – dankenswerter Weise – teils sehr ausführlichen Antworten auf ein tabellenverträgliches Format reduzieren. Angaben zur Gesamtzahl von Sitzungssälen haben wir ergänzt (entnommen aus der Antwort auf die Schriftliche Anfrage und in eckigen Klammern angegeben):
Gericht | Anzahl ausgestatteter Säle (Frage 1) | Anzahl mobiler Systeme (Frage 2) | Anzahl (mobil) videotauglicher Säle (Frage 3) | Anzahl gleichzeitiger Videoverhandlungen (Frage 4) |
AG Charlottenburg | 0 | 1 Videokonferenzanlage 3 Notebooks 4 Tablets | In allen Sälen [13] | Entfällt |
AG Kreuzberg | 0 | 1 Videokonferenzanlage 2 Tischgeräte (für nichtöffentliche Termine) | 28/28 | 3 |
AG Köpenick | 4 | 2 Notebooks 2 Tischgeräte | 6/6 | 6 |
AG Lichtenberg | 0 | 5 | In allen Sälen [7] | 3 |
AG Mitte | 0 | 6 Notebooks 2 Videokonferenzanlagen | 8/16 | 4 |
AG Neukölln | 2 | 1 | 7/7 | 4 |
AG Pankow | 4 | 2 Notebooks 1 Videokonferenzanlage 2 Tischgeräte (für nichtöffentliche Termine) | In allen Sälen [13] | 5 |
AG Schöneberg | 0 | 3 Videokonferenzanlagen 2 Tischgeräte 1 Videokonferenzanlage (für die Rechtshilfe) | 14/14 | 3 |
AG Spandau | 3 | 11 | In allen Sälen [5] | 1 |
AG Tiergarten | 1 | 2 | 21[/60] | 3 |
AG Wedding | 2 | 11 | In allen Sälen [9] | 3 |
Landgericht | 3 | 15 Laptops 5 Videokonferenzanlagen | In allen Sälen [80] | 5 |
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht | 1 | 0 | Entfällt [28] | Entfällt |
Sozialgericht | 0 | 2 | In allen Sälen [14] | 2 mündliche Verhandlungen 2 Erörterungstermine |
Verwaltungsgericht | 1 | 1 | 13/13 | 2 |
Oberverwaltungsgericht | 1 | 0 | Entfällt [4] | Entfällt |
Finanzgericht | 5 | 1 | Enfällt | 5 |
Alle stationären und mobilen Geräte wurden in den Antworten als einsatzbereit bewertet und die Mobilgeräte mit wenigen Ausnahmen als in allen Sälen einsetzbar. Soweit angegeben, handelt es sich bei den Videokonferenzanlagen um solche des Typs Cisco (Webex) Room 55, bei den Tischgeräten um das Modell Cisco (Webex) Desk (Pro).

Zusätzliche limitierende Faktoren
Als begrenzenden Faktor für zeitgleiche Verhandlungen gaben mehrere Gerichte die mangelnde Leistungsfähigkeit bzw. Bandbreite des Internetanschlusses an. Einige Gerichte berichteten zudem, dass die Anzahl der zur Verfügung stehenden (Webex-)Lizenzen die Anzahl der gleichzeitig möglichen Videoverhandlungen begrenzt. Auch insoweit erscheint uns die Antwort der damaligen Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung verfälschend, da selbst die vorhandenen „digitalen Gerichtssäle“ nicht uneingeschränkt nutzbar sind.
Eher uneinheitlich wurde bewertet, mit welcher mobilen Ausstattung eine Videoverhandlung möglich ist. Für nichtöffentliche (Erörterungs-)Termine und bestimmte Anhörungen kann hierzu bereits ein Notebook mit Webcam genügen, während für mündliche Verhandlungen mindestens zwei Notebooks für erforderlich erachtet werden.
In der folgenden Tabelle haben wir die Anzahl der gleichzeitig für eine Videokommunikation nutzbaren Säle (siehe oben zu Frage 4) ins Verhältnis zur Anzahl der am jeweiligen Gericht verfügbaren Verhandlungssälen gesetzt (siehe oben zu Frage 3). Das Ergebnis spricht für sich:
AG Charlottenburg | Entfällt |
AG Kreuzberg | 11 % |
AG Köpenick | 100 % |
AG Lichtenberg | 43 % |
AG Mitte | 25 %
|
AG Neukölln | 57 % |
AG Pankow | 38 % |
AG Schöneberg | 21 % |
AG Spandau | 20 % |
AG Tiergarten | 5 % |
AG Wedding | 33 % |
Landgericht | 6 % |
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht | 4 % |
Sozialgericht | 29 % |
Verwaltungsgericht | 15 % |
Oberverwaltungsgericht | 25 % |
Finanzgericht | 100 % |
Bedarfsdeckung ungewissSoweit die Gerichte Angaben zur Nachfrage gemacht haben, decken die vorhandenen Kapazitäten den derzeitigen Bedarf, scheinen Angebot und Nachfrage also derzeit (mindestens) ausgeglichen zu sein. Unklar ist jedoch, ob die Kolleginnen und Kollegen Videosäle noch nicht in größerem Maße nachfragen, weil sie wissen, dass diese nicht ausreichend vorhanden sind oder ob der derzeit von Rechtssuchenden nachgefragte Bedarf nicht höher ausfällt. Ob die vereinzelt berichtete Bedarfsdeckung flächendeckend vorliegt, kann mangels entsprechender Angaben für alle Gerichte nicht beurteilt werden.
Schwer absehbar ist auch, ob die vorhandenen Kapazitäten einer künftig steigenden Nachfrage gerecht werden können. Angaben dazu, wie viele Termine im Wege der Bild- und Tonübertragung in Berlin durchgeführt werden, liegen nicht vor. Bundesweite Schätzungen auf Basis der in anderen Ländern erhobenen Zahlen gehen derzeit instanzübergreifend von 5 bis 10 Prozent aus. Ob eine (weitere) Ausstattung mit stationärer und/oder mobiler Videotechnik angezeigt ist, kann daher allein anhand unserer Erhebung nicht festgestellt werden. Die Entscheidungen hierüber müssen die derzeit langwierigen Beschaffungsprozesse und Lieferzeiten bei zeitlich begrenztem technischem Support für die meisten Produkte berücksichtigen, so dass eine frühzeitige Information über eine steigende Nachfrage nach Videoverhandlungen nötig erscheint.
SchlussfolgerungFestzuhalten bleibt, dass es um die Ausstattung der Berliner Gerichte mit Videokonferenztechnik nicht so gut bestellt ist, wie die Antwort der Senatsverwaltung auf die Anfrage des Abgeordneten glauben machen wollte. Der Justiz schaden solche beschönigenden Lobgesänge.
Während die Bürgerinnen und Bürger regelmäßig „zoomen“, „facetimen“ und „skypen“, scheinen „Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung“ (vgl. § 128a ZPO, § 102a VwGO, § 110a SGG, § 91a FGG, § 32 Abs. 3 FamFG, § 46 ArbGG) trotz Pandemie im Berliner Gerichtsalltag noch die Ausnahme geblieben zu sein. Statt Abgeordneten und Bevölkerung dreiste Ungenauigkeiten aufzutischen, sollten wir gemeinsam daran arbeiten, die Möglichkeiten der Videoverhandlung für die Rechtssuchenden und die Kolleginnen und Kollegen zu verbessern. Das digitale Zeitalter ist auch für die Justiz längst angebrochen, wenn auch mit Verspätung und Zurückhaltung.
Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 23. Mai 2023 enthält eine Neufassung von § 128a ZPO, die über entsprechende Verweisnormen auch in einigen anderen Verfahrensordnungen gelten soll. Der Entwurf sieht vor, dass der Vorsitzende, wenn alle Prozessbevollmächtigten ihre Teilnahme per Bild- und Tonübertragung beantragen, diese anordnen soll. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist zu begründen (vgl. § 128a Abs. 2 ZPO Reg-E). Die vorgesehene Regelung könnte den Dornröschenschlaf der Videoverhandlung beenden. Denn Anwaltschaft und kostenbewusste Mandantschaft können dann die Vorzüge der Videoverhandlung durchsetzen; der Regierungsentwurf selbst geht davon aus, dass künftig etwa 15 Prozent der Termine per Video stattfinden werden. Ab dann werden die „Videoverhandlungssäle“ zu einem begehrten Gut, das den Gesetzmäßigkeiten von Angebot und Nachfrage unterliegt. Wie die leeren Klopapier- und Nudelregale in der Frühphase der Pandemie gezeigt haben, ist ein rechtzeitiger Blick auf das „Angebot“ verfügbarer „Videoverhandlungssäle“ nun umso wichtiger. Engpässen muss frühzeitig entgegengewirkt werden, um die Justiz als Dienstleister funktionsfähig zu halten und Frust bei den am Rechtsstreit Beteiligten sowie bei Richterinnen und Richtern abzuwenden. Packen wir es an!
Dr. Hagemeyer-Witzleb und Dr. Schifferdecker

Auf diversen Internetplattformen sind Fotografien aus dem Kollegenkreis zu finden, die dort zur weitergehenden Verwendung kommerziell angeboten werden. Beispielsweise sei hier www.imago-images.de genannt. Meist handelt es sich um Aufnahmen, die anlässlich konkreter Verfahren eingangs mit entsprechender Presseerlaubnis aufgenommen wurden. Zu Recht haben sich viele Kolleginnen und Kollegen beim Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat (HRSR) gemeldet, die mit einem solchen Vorgang nicht einverstanden sind. Es ist hier nicht beabsichtigt zu würdigen, ob rechtlich ein solcher (kommerzieller) Vorgang zulässig ist und ob die von uns angegangene Senatsverwaltung für Justiz, Antidiskriminierung und Vielfalt rechtlich zutreffend darauf verweist, dass nicht sie, sondern nur die jeweils betroffenen Unterlassungsbegehren individuell gegen entweder die Plattformbetreiber oder deren Rechteerwerber geltend machen können. Das Verhalten der Senatsverwaltung ist deshalb so bedauerlich, weil es wieder einmal die berechtigten Wünsche der Beschäftigten mit schlanker Hand abtut und gar nicht das größere Gesamtbild wahrnimmt.
Die Hoheitsträgerinnen und Hoheitsträger sind immer stärker Anfeindungen aus gewissen Teilen der Bevölkerung ausgesetzt. Zuletzt standen die Kolleginnen und Kollegen, der Polizei und Feuerwehr unter dem Stichwort „Silvesterkrawalle“ im Fokus. Davor waren es Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker. Mit dem Hauptpersonalrat ist der HRRS in der Arbeitsgruppe „Keine Gewalt gegen Beschäftigte“ dabei, besseren Schutz für uns zu erreichen. Was aber nützen Einlasskontrollen und Co, wenn wir im Internet “Freiwild“ sind? Der (kommerzielle) Handel mit Fotografien von uns hat nämlich auch einen sicherheitsrechtlichen Aspekt. Mit Foto und Namen kann man mit oder ohne unterstützende Software das Internet durchsuchen und schließlich ganze „Steckbriefe“ über uns erstellen. Nach den Rückmeldungen an den HRSR gibt es – wenn auch vereinzelt – in der Tat Personen, die solche Steckbriefe angelegt haben oder anzulegen versuchen. Bereits ein vollständiger Name ermöglicht, an unsere Adressen heranzukommen. Deshalb haben schon verschiedene Richterratsvertreterinnen und –vertreter Bedenken gegen die europarechtliche Vorgabe angemeldet, dass bei elektronischen Signaturen der vollständige Name auch auf den Gerichtsentscheidungen generiert wird. Versuche, flächendeckend Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwalte mit Sperrvermerken in den Melderegistern zu versehen, sind bislang nie umgesetzt worden. Das Recherchieren zu den Lebensumständen ist nicht bloß Fantasie. Mir ist ein Fall bekannt, in dem eine konkrete Bedrohung in den Kontext eines Hobbys des Kollegen gestellt wurde.
Wir wollen auch nicht, dass unsere Fotos missbraucht werden. Eine Richterin oder Richter, die/der einer Räumungsklage stattgegeben hat, könnte sich bei der nächsten Demo als Zielscheibenfoto wiederfinden. Oder man ist auf dem Plakat einer verfassungsfeindlichen Partei abgebildet. Es reicht nicht, den Plattformbetreibern freie Hand zu lassen, welche Beschränkungen sie ggf. für den Kreis der Kunden und des Verwendungszwecks ziehen.
Daher muss der Dienstherr dafür sorgen, nachträglich in Verhandlungen mit den Plattformbetreibern und für die Zukunft ohnehin, dass Fotos von uns ohne vollständigen Namen, nur zur Berichterstattung betreffend eines konkretes Verfahrens und nicht kommerziell gehandelt werden. Dabei sind die Fotos in bestimmter Frist zu löschen. Das ist auf der eingangs genannten Plattform nicht der Fall. Pensionierte, z.T. auch bereits Verstorbene sind noch nach Jahrzehnten zu finden. So viel zum Recht auf Vergessen (vgl. dazu nur BVerfGE 152, 152-215). Ich würde die Plattformbetreiber und Pressefotografinnen und -fotografen einmal fragen, was sie denn davon halten, dass ihr Foto mit vollständigem Namen ins Internet gestellt wird und im Sachzusammenhang mit ihrer Tätigkeit.
Dr. Gregor Schikora
Vorsitzender des HRSR
Doerthe Fleischer und Renate Gawinski berichten von ihren persönlichen Eindrücken vom Richter- und Staatsanwaltstag, 29. bis 31. März 2023 in Weimar
Vorausgeschickt
Voraussetzung einer Bewilligung von Sonderurlaub für die Fortbildung ist tatsächlich eine Glaubhaftmachung der beabsichtigten Teilnahme. Die richterliche Versicherung, es werde teilgenommen, wurde nicht akzeptiert. Zudem sollte beachtet werden, dass eine innerhalb des eingeräumten Zeitfensters wahrgenommene online-Anmeldung von Vorteil ist, da bei einer für kurzfristig Entschlossene vorgesehenen Anmeldung vor Ort die Gefahr besteht, dass einige Veranstaltungen ausgebucht sind. Auch mit möglichen Bahnstreiks musste dieses Jahr gerechnet werden.
Stadtleben
Hatte man diese Hürden überwunden und war in Weimar angekommen, konnte eigentlich nichts mehr schiefgehen. Trotz überschaubarer Größe bietet Weimar viele schöne Hotels, aber auch genügend Restaurants, Kneipen und Cafés. Der Hauptveranstaltungsort, die Kongresshalle, ist selbst von eher am Stadtrand gelegenen Hotels fußläufig zu erreichen. Das Stadtbild einschließlich der Grünanlagen wurde durch die vielen Teilnehmenden geprägt, die an den ausgegebenen Tagungsmappen und Tragetaschen erkennbar, aber auch sonst im Regelfall sicher zu identifizieren waren. Vor und nach den einzelnen Veranstaltungen kam es immer wieder am Tagungsort oder in der Stadt zu entspannten Begegnungen mit Kolleginnen und Kollegen aus Berlin, mit denen wir lange Zeit keinen Kontakt mehr hatten. So hatten wir beim Frühstücksbuffet am ersten Tag die Freude, einen Kollegen aus dem Landgericht wiederzusehen (bzw. ganz wirklichkeitstreu berichtet, trafen wir ihn bereits am Abend zuvor, als er sich in der Hotelhalle einen Zugriff auf einen funktionierenden Fernseher erstritt zwecks virtuellen Besuchs eines Fußballstadions). Die kollegialen Unterhaltungen drehten sich - neben Privatem - viel um das Arbeitsumfeld und erweiterten so den eigenen Horizont. Bei einem griechischen Abendessen am zweiten Tag haben wir z.B. Wissenswertes über die Arbeit eines Datenschutzbeauftragten bei der Generalstaatsanwaltschaft erfahren. Erwähnen möchten wir auch die sympathische Geste der beiden Vorsitzenden des DRB-Landesverbandes Berlin e.V., die Berliner Kollegenschaft am Begrüßungsabend zu einem Glas Sekt einzuladen, wenngleich es dazu wegen des Gedränges nicht mehr kam. Aber auch über die kollegialen Kontakte hinaus bot Weimar Abwechslung außerhalb des fachlichen Angebotes. Da eine von uns zu den eingangs angesprochenen Kurzentschlossenen gehörte und ihr der Zutritt zu der abendlichen Rede des Bundesjustizministers verwehrt wurde, besuchten wir stattdessen spontan ein klitzekleines Theater am Marktplatz, wo allerlei Parodien im Zusammenhang mit den Werken von Goethe offeriert und die eigentlich als Zuschauer Erschienenen - ungeahnt - zum Mitmachen angehalten wurden, wobei sogar Preise ergattert werden konnten.
Fortbildungsprogramm
Wir haben die Tagung als besonders abwechslungs- und lehrreich empfunden. Der Titel „Programmiertes Recht – absolute Gerechtigkeit?“ versprach im Hinblick auf die unaufhaltsame Digitalisierung Aktualität. Diesem Anspruch wurde die Tagung in verschiedensten Formaten gerecht. Gleich der erste Tag bot aus unserer Sicht einen emotionalen Höhepunkt mit der Verleihung des DRB-Menschenrechtspreises an die Richterin Maria Lourdes Afiuni aus Venezuela und ihrer per Video übertragenen Dankesrede. Ihre bewegenden Worte über ihr Schicksal, aber auch das anderer Justizangehöriger in ihrem Land führten uns deutlich vor Augen, welch großes Privileg es ist, dass die richterliche Tätigkeit in Deutschland angstfrei unabhängig möglich ist. Auch die diversen Programmpunkte waren ein Gewinn. Wir wollen uns nicht in Details verlieren, indem wir im Einzelnen auf sie eingehen. Nur so viel sei gesagt: Wir hatten unter anderem die Qual der Wahl zwischen verschiedenen jeweils praxisnahen und informativen Workshops, in denen der fachliche Austausch mit Kolleginnen und Kollegen auch aus den anderen Bundesländern im Vordergrund stand. Dabei konnten wir deren Sichtweisen bzw. Berufsalltag näher kennenlernen. Aufschlussreich war, um nur ein Beispiel zu benennen, dass in Bayern Supervision offiziell als Fortbildung angeboten wird und nicht (wie in Berlin) durch die Teilnehmenden organisiert und (mit-)finanziert werden muss. Der Abschiedstag glänzte mit einem in deutscher Sprache gehaltenen Vortrag des Staatspräsidenten Lettlands zum Thema „Wohin steuert Europa?“ mit klaren Aussagen zum Krieg gegen die Ukraine. Im Anschluss daran waren Fragen des Publikums zugelassen, die zugewandt, mit großer Fachkenntnis und teils auch humorvoll beantwortet wurden.
Abschied
Schon im Frühstücksraum ging es um die Frage, wer wann abfährt und ob und - wenn ja - wo der Koffer gelagert werden kann. Nach der Schlussveranstaltung hatten wir uns für „Weimar – Schauplätze der Musik“, einen Stadtspaziergang im Rahmenprogramm, entschieden. Bei strömendem Regen und starkem Wind war es für die Stadtführerin eine echte Herausforderung, uns alle während des Stadtrundgangs zu den Werkstätten der Komponisten und Musiker bei der Stange zu halten. Aber es hat geklappt, zumal sich zum Schluss die Sonne durchsetzte. Ein längeres Verweilen in einem gemütlichen Café ließ die teilweise nasse Kleidung schnell wieder trocknen, bevor die Rückfahrt nach Berlin angetreten werden musste.
Fazit
Der Richter- und Staatsanwaltstag verdient mit Sicherheit die Bewertung, eine insgesamt lohnende Fortbildungsveranstaltung zu sein, die sich sowohl vom Alltagsgeschäft im Gericht als auch von anderen Fortbildungen abhebt. Mit diesem Beitrag wollen wir für eine Teilnahme am 24. Deutschen Richter und Staatsanwaltstag werben, der aus unserer Sicht gerne wieder in Weimar stattfinden kann. „Glücklich Weimar! - Von den Städten allen bist du, kleine, wunderbar bedacht“ (J.P. Eckermann).
Doerthe Fleischer und Renate Gawinski

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2023 hat das VG Berlin in einem weiteren Vorlagebeschluss entschieden, dass die in Berlin nur für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 eingeführte so genannte Hauptstadtzulage in Höhe von 150,00 Euro monatlich verfassungswidrig ist. Sie verstößt nach Auffassung des VG Berlin gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot.
Der Kläger des Verfahrens war nach der Pressemitteilung des VG ein Beamter in einem Berliner Bezirksamt in der Besoldungsgruppe A 14 und später A 15. Mit seiner Klage macht er geltend, der Ausschluss höherer Besoldungsgruppen als A 13 verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das besoldungsrechtliche Abstandsgebot.
Bestehende Besoldungsabstände zwischen den Besoldungsgruppen sind Ausdruck der den Ämtern zugeschriebenen Wertigkeiten. Das besoldungsrechtliche Abstandsgebot untersagt dem Gesetzgeber, ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung des Besoldungsrechts, diesen Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen infolge von Einzelmaßnahmen einzuebnen oder (signifikant) abzuschmelzen.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts ist der Überzeugung, dass der Berliner Gesetzgeber mit der Einführung der Hauptstadtzulage zum 1. November 2020 gegen das Abstandsgebot verstoßen hat. Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Ausschluss der Beamten der Besoldungsgruppe A 14 von dem Bezug der Hauptstadtzulage führe dazu, dass der Besoldungsabstand zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 in der Erfahrungsstufe 1 vollkommen eingeebnet worden und in den übrigen Erfahrungsstufen signifikant abgeschmolzen sei. Auch der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen A 15 und A 13 (mit Amtszulage) werde zu stark verringert. Die Einführung der Hauptstadtzulage sei auch nicht das Ergebnis einer (grundsätzlich zulässigen) Neuordnung des Besoldungsgefüges. Vielmehr werde mit der Hauptstadtzulage nach der Gesetzesbegründung das Ziel verfolgt, Personal für das Land Berlin zu gewinnen bzw. zu halten; die Beschränkung des Empfängerkreises auf Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 diene der „sozialen Kappung“.
Die identischen Überlegungen zum Abstandsgebot betreffen auch die R-Besoldung. Auch wir sehen in dem Umstand, dass die R-Besoldeten keinen Anspruch auf die Hauptstadtzulage haben, einen Verstoß gegen besoldungsrechtliche Grundlagen. Die Angemessenheit der Alimentation ergibt sich aber aus dem „Gesamtpaket“, so dass die Nichtgewährung einzelner Besoldungsbestandteile für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte unserer Ansicht nach nicht isoliert gerügt werden kann. Aus der Pressemitteilung ergibt sich nicht eindeutig, ob das VG die Alimentation des Klägers nicht geprüft und den Verstoß ausschließlich aus der Nichtgewährung der Hauptstadtzulage abgeleitet hat. Wir sind auf die Urteilsgründe gespannt.
Die Tarifgemeinschaft der Bundesländer hat Berlin übrigens bereits aufgefordert, die Zulage bis spätestens zum 31. Oktober 2025 einzustellen. Ansonsten würde Berlin aus der Tarifgemeinschaft ausgeschlossen.
Nach einem Bericht des Tagesspiegel hat das Land wie gewohnt herablassend reagiert. Eine Sprecherin der Senatsverwaltung für Finanzen wird auf Tagesspiegel-Anfrage damit zitiert, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts „zunächst keine unmittelbaren Folgen“ für die Hauptstadtzulage habe. „Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Verfahren zur Hauptstadtzulage lediglich ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Insoweit bleibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten.“ Neu ist lediglich der Zusatz, dass die Finanzverwaltung die schriftlichen Gründe des Vorlagebeschlusses sorgfältig prüfen und – soweit erforderlich – im Rahmen der ohnehin geplanten zukünftigen Besoldungsanpassungen berücksichtigen werde. Wer es glaubt ….
Dr. Stefan Schifferdecker

Der Föderalismus muss viel Kritik einstecken. Er sei zu kompliziert und zu ineffizient. Ein positives Beispiel für seine produktiven Kräfte feiert in diesem Jahr sein 50-jähriges Bestehen: die Deutsche Richterakademie (DRA). Sicher haben viele Leserinnen und Leser Tagungen der DRA besucht. Aber wie wurde die Erfolgsgeschichte DRA möglich? Und wie funktioniert die DRA eigentlich?
Schon in der jungen Bundesrepublik erkannte man, dass eine qualitativ hochwertige Rechtspflege nur mit qualifiziertem und regelmäßig fortgebildetem Personal gelingen kann. Deshalb bot man Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten Fortbildungsveranstaltungen an, und zwar auch auf überregionaler Ebene. Diese Tagungen wurden vom Bund und den Ländern an wechselnden Orten ausgerichtet. „Fliegende Richterakademie“ nannte man das poetisch.
Schnell war klar, dass dieses Format keine Dauerlösung sein konnte. So beschlossen die Justizminister und -senatoren auf einer Sonderkonferenz, dass die DRA als feste Institution etabliert werden und einen festen Standort in Trier erhalten sollte. Im Jahr 1973 nahm die Tagungsstätte Trier den Betrieb auf. Dann kam 1990 die Wende mit großen Herausforderungen. Die Justizminister und -senatoren erkannten, dass ein weiterer Standort im Osten Deutschlands benötigt wurde. Die Wahl fiel auf eine Liegenschaft in Wustrau – vor den Toren Berlins. Die dortige Tagungsstätte wurde 1993 eröffnet, also vor genau 30 Jahren.
Seitdem bilden sich Kolleginnen und Kollegen an beiden Standorten regelmäßig zu allen erdenklichen Themen fort. Um die 160.000 Personen waren es seit Bestehen der DRA. Allein im Jahr 2022 haben etwa fünfeinhalbtausend Menschen an knapp 160 Tagungen teilgenommen. Wie funktioniert ein Tagungsbetrieb in solchen Dimensionen? Möglich wird er durch die engagierte Zusammenarbeit zahlreicher Beteiligter.

Nach dem Abschluss der Tarifverhandlungen für die Tarifbeschäftigten von Bund und Kommunen im April 2023 werden nun die ab Oktober 2023 beginnenden Verhandlungen für die Angestellten der Länder mit Spannung erwartet. Das Ergebnis dieser Verhandlungen wird regelmäßig auch A- und R-Besoldung übertragen.
Am 22. April 2023 erzielten die Tarifvertragsparteien eine Einigung in den Verhandlungen für die Tarifbeschäftigten von Bund und Kommunen. Der Einigung war ein Schlichtungsverfahren vorausgegangen. Nach dieser Einigung erhalten die Angestellten des Öffentlichen Dienstes der Kommunen und des Bundes – je nach Grundgehalt – eine Tariferhöhung von bis zu 16,9 %, die meisten Beschäftigten erhalten über 11 Prozent mehr Geld. Die Kommunal- und Bundesbeschäftigten bekommen zunächst eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 3.000 Euro. Die Auszahlung begann mit einem Betrag von 1.240 Euro netto im Juni 2023. In den Monaten Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 gibt es monatliche Zahlungen in Höhe von je 220 Euro netto. Die Einkommen steigen dann ab dem 1. März 2024 tabellenwirksam um einen Sockelbetrag von 200 Euro plus 5,5 Prozent.
Ab Oktober 2023 wird für die Angestellten der Länder verhandelt. Die Auseinandersetzung dürfte ähnlich hart werden. Das letzte Tarifergebnis der Ländertarifgemeinschaft liegt schon zwei Jahre zurück. Es stand 2021 im Zeichen der Coronapandemie, die Ergebnisse fielen enttäuschend aus. Ein Jahr lang mussten die Länderbeschäftigten auf höhere Gehälter warten.
Am 11. Oktober 2023 werden die Gewerkschaften ihre Forderungen verkünden, ab Ende Oktober soll verhandelt werden. Der Gesetzgeber ermöglicht Arbeitgebern bis Ende 2024 eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichszahlung an die Beschäftigten, die in vielen Branchen und Unternehmen genutzt wurde. Es ist zu erwarten, dass erneut diese Inflationsausgleichszahlung Gegenstand eines Tarifergebnisses wird, die zwar schnelles, steuerfreies Geld verspricht, aber nicht dauerhaft tabellenwirksam ist. Das bedeutet, dass die Berechnung der nächsten Erhöhung diese Ausgleichszahlung nicht mit einschließt und diese dann betragsmäßig geringer ausfällt. Da die Verhandlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten vielfältig sind, kann ein Ergebnis nicht prognostiziert werden.
Dr. Stefan Schifferdecker

Gemeinsam mit der Vereinigung der Berliner Staatsanwälte und dem Verein der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter in Berlin e.V. haben wir den Finanzsenator angeschrieben. Anlass waren die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlins an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Berliner R-Besoldung in den Jahren 2016 und 2017. Wir haben eine baldige Umsetzung eines Reparaturgesetzes gefordert und die lediglich streitgegenstandsbezogene Reparatur der Besoldung für die Jahre 2009 bis 2015 gerügt. Wir haben auf den Rechtsstaatsbericht 2023 der Europäischen Kommission verwiesen, in welchem die Kommission unter anderem erneut eine Verbesserung der Besoldung von Richterinnen und Richtern in der Bundesrepublik Deutschland fordert. Wir haben deutlich kritisiert, dass im Koalitionsvertrag vereinbart ist, nur auf ausdrückliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und nur zur A-Besoldung ein Reparaturgesetz umzusetzen.
Nach einer Antwort des Staatssekretärs Wolfgang Schyrocki hat das Land für unsere Kritik Verständnis. Durch die Finanzverwaltung sei die Vorlage des VG Berlin an das BVerfG zur Kenntnis genommen worden. Derzeit stehe noch die seit langem erwartete Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsgemäßheit der A-Besoldung im Land Berlin aus. Es sei angedacht, im Anschluss an die Entscheidungsveröffentlichung auch diejenigen Besoldungsgruppen und Haushaltsjahre auf ihre Verfassungsgemäßheit zu prüfen, die bislang nicht Gegenstand eines Verfahrens vor dem BVerfG waren. Ein Gesetzgebungsverfahren zur Korrektur bezüglich einzelner Besoldungsgruppen und Haushaltsjahre sei jedoch vor Veröffentlichung der ausstehenden BVerfG-Entscheidung bereits aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten nicht sinnvoll.
Dem Senat sei bewusst, dass insbesondere der Besoldung eine entscheidende Rolle für die Nachwuchsgewinnung zukomme. In den Richtlinien der Regierungspolitik sei vereinbart, innerhalb der nächsten fünf Jahre die Besoldung der Beschäftigten auf das Bundesgrundniveau anzuheben. Dies gelte auch für die beamteten Dienstkräfte und Richterinnen und Richter, die nach der R-Besoldungsordnung besoldet werden. Damit werde ein bedeutsamer Anstieg der uns gewährten Besoldung verbunden sein. Der Senat sei zuversichtlich, dass die Attraktivität des Landesdienstes durch diese Maßnahme gesteigert werde und das Land Berlin hierdurch im Wettbewerb um hoch qualifiziertes juristisches Nachwuchspersonal einen Vorteil erlange.
Uns hat der Brief enttäuscht. Das Land drückt erneut nicht einmal Bedauern darüber aus, dass ein Gericht ihm einen Verfassungsverstoß nachweist. Erneut versteckt sich die Finanzverwaltung hinter einer künftigen Entscheidung des BVerfG und setzt auf Zeit sowie Inflationsverluste der Besoldungs- und Pensionsempfänger. Die Pläne der Koalition zur Angleichung an das Besoldungs-grund(!)-niveau sind zwar erfreulich. Jedoch hätte die erneute Vorlageentscheidung des VG Berlin Anlass für eine deutliche Positionierung der neuen Verwaltungsspitze zum schäbigen Umgang des Landes mit uns in den vergangenen Jahren sein können. Jedoch scheint sich auch unter dem neuen Finanzsenator die „Denke“ der Finanzverwaltung nicht geändert zu haben. Frustrierend!
Dennoch lassen wir uns davon nicht bremsen. Wir begleiten die Besoldungsverfahren vor dem BVerwG und dem Bundesverfassungsgericht weiter aktiv. Im Karlsruhe sind derzeit mehr als 50 Vorlageverfahren zur Besoldung von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern anhängig. Die nur selektive Umsetzung der Besoldungsentscheidungen durch das Land Berlin ist in Karlsruhe bekannt und wird sind gespannt zu erfahren, wie auf die Respektlosigkeit gegenüber dem Verfassungsgericht reagiert werden wird. Der 2. Senat wird jedoch erst im Dezember 2023 wieder voll besetzt sein. Nach unseren Informationen stehen die Entscheidungen zur Berliner Besoldung aber weit oben auf der Agenda.
Dr. Stefan Schifferdecker
Die Examensnoten steigen weiter: Nach einer erst kürzlich veröffentlichten Statistik des Bundesamtes für Justiz erreichte im Jahr 2021 die Hälfte der Berliner Studentinnen und Studenten in der der Ersten Juristischen Prüfung (früher erstes Staatsexamen) ein "vollbefriedigend" oder besser (41,0 % vollbefriedigend, 9,1 % gut, 0,2 % sehr gut). In der Bundesrepublik haben im Jahr 2021 insgesamt 8.730 Studierende nach durchschnittlich 10,9 Semestern erfolgreich die Erste Juristische Prüfung absolviert. Die Zahl der erfolgreichen Prüfungsteilnehmer ist damit gegenüber dem Vorjahr 2020 erneut leicht zurückgegangen. Der Frauenanteil betrug bundesweit 57,6 %, in Berlin betrug er 55,9 %.
Zwischen den einzelnen Bundesländern gibt es deutliche Unterschiede: In Brandenburg erreichten 24,8 Prozent der Studentinnen und Studenten ein "vollbefriedigend" oder besser (22,0 % vollbefriedigend, 2,8 % gut, kein sehr gut). Auch die durchschnittliche Studiendauer variiert zwischen 9,4 (Nordrhein-Westfalen) und 14,2 (Saarland) Semestern. In Berlin lag die Studiendauer im Jahr 2021 bei durchschnittlich 9,5 Semestern, im Median bei 9,0 Semestern.
In der zweiten juristischen Prüfung waren gute Noten im Jahr 2021 seltener. In Berlin konnten aber immerhin 30,2 % mit der Note "vollbefriedigend" und besser ihr Referendariat abschließen. Die Bestehensquote betrug in Berlin 89,4 %, bundesweit betrug der Anteil 87,8 %. Am 1. Januar 2022 befanden sich in Berlin 1.130 Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst.
Für die Einstellung in den Berliner Justizdienst benötigen die Bewerberinnen und Bewerber in der Ersten Juristischen Prüfung indes inzwischen nur noch mindestens 7,0 Punkte, in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mindestens 7,5 Punkte und in beiden Staatsexamina zusammen müssen sie mindestens 15 Punkte erreicht haben. Den Anspruch, die besten 10 Prozent der Referendarinnen und Referendare einzustellen, hat das Land Berlin damit ersichtlich aufgegeben (siehe hierzu unseren Bericht im vorherigen Votum 02/23).
Dr. Stefan Schifferdecker
Von der Tätigkeit und den Vorzügen Berliner Schiedsämter berichtet uns Malte Priesmeyer, Schiedsmann aus Neukölln und der stellvertretende Landesvorsitzende des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen:
Prozessieren um die Unterlassung von Lärm? Gerichtsverfahren zu 60 Euro Betriebskostennachzahlung? Richter und Anwälte mit Ästen beschäftigen, die keine Grundstücksgrenzen kennen? Und auf dem Aktenstapel im Richterzimmer lagern Fälle mit zehn- und hunderttausenden Euro Streitwert, denen durch solchen Kleinkram der Weg zum sorgfältig ausgearbeiteten Urteil verstopft wird?
Es müsste nicht sein. Denn viele Lappalienstreithähne (und -hennen) könnten lange vorher von einer jahrhundertealten Institution befriedet werden, die in Berlin leider nur ein Schattendasein führt: Das Schiedsamt.
Wo Menschen zusammenkommen, gibt es oft Konfliktlagen. Nicht immer können die Beteiligten diese selbst beilegen. Und oft ist der Streit nicht die gerichtliche Auseinandersetzung wert oder vertieft Gräben, die später einem gedeihlichen Miteinander abträglich sind. Gerade im Bereich des Wohnens und Mietens kochen die Emotionen schnell hoch, da immer in den privatesten Bereich mindestens einer Partei eingegriffen wird. Unparteiische Hilfe bei der Beilegung solchen Streits ist in aller Regel besser, als den Konflikt vor den Richter zu tragen, findet auch das Bundesverfassungsgericht: „Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung.“ (BVerfG 1 BVR 1351/01).
Für das Ehrenamt vereidigt, tragen Schiedspersonen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Privatpersonen bei und können auch in bestimmten Deliktfällen des Strafrechts tätig werden. Wir bereiten dafür selbständig Schlichtungs- und Sühneverhandlungen vor, führen diese mit den Beteiligten nicht öffentlich durch und dokumentieren Vorbereitung, Durchführung und Ergebnis. Die Vorteile in wenigen Stichpunkten:
• Das Schiedsverfahren ist unabhängig vom Streitwert mit einer Schiedsgebühr von höchstens 38 Euro (kann ermäßigt werden) zzgl. Auslagen sehr kostengünstig.
• Das Schiedsverfahren wird nach Eingang des Kostenvorschusses unverzüglich eingeleitet und kann deshalb sehr schnell durchgeführt werden.
• In einem Schiedsverfahren gibt es keine Sieger und Besiegten, sondern im besten Fall einen Vergleich und damit nur Sieger. Für ein künftig gutes Miteinander ist das eine wichtige Voraussetzung.
• Der von den Parteien geschlossene Vergleich ist als Titel 30 Jahre lang vollstreckbar.
Schiedspersonen sind völlig unparteiisch und haben einen Eid auf die Amtsverschwiegenheit abgelegt. Als einzige außergerichtliche Schlichtungsstelle kann durch eine Schiedsperson eine (in mehreren Bundesländern ggf. notwendige) amtliche Bescheinigung der eventuellen Erfolglosigkeit eines Schlichtungsversuches ausgestellt werden. Für das Schiedsverfahren ist die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Amtsbezirk die „Gegenpartei“ des Antragstellers wohnt. Die beteiligten Parteien können eine abweichende örtliche Zuständigkeit vereinbaren. Wer geladen wird, hat die Pflicht zur Teilnahme – anderenfalls droht ein Ordnungsgeld von bis zu 75 Euro.
Soweit die Theorie. In der Praxis wird das Potential der Schiedsämter kaum genutzt, weil sie kaum bekannt sind. Zwei bis drei Fälle hat das Durchschnittsschiedsamt pro Jahr. Die Bezirke haben deshalb seit 2000 die Anzahl der Schiedspersonen auf nur noch etwa 45 mehr als halbiert. Die Kollegin im Nachbarschiedsbezirk berichtete mir von einem Gespräch an ihrem Gartenzaun, in dessen Verlauf sich ein Rechtsanwalt sehr interessiert nach ihrem Dienstschild erkundigte, von ihrer kleinen Behörde jedoch noch nie etwas gehört hatte. Da wäre also noch viel quantitative Luft nach oben.
Ich formuliere gern unbescheiden: An der Qualität liegt’s nicht. Rund zwei Drittel aller Verfahren vor den Schiedsämtern enden mit einem Vergleich. Wenn Sie als Richter die Prozessparteien fragen, ob sie ein Urteil brauchen oder sich doch lieber vergleichen möchten, kommen Sie auf weniger als 15 Prozent Erfolgsquote. Und das trotz der finanziellen Anreize für die Rechtsanwälte, sich bei Ihnen zu vergleichen. Auch in den anderen Bundesländern sieht das nicht besser aus. Für kreative Ergebnisse in der Streitschlichtung ist dabei durchaus Raum: „Führt eine Streitschlichtung zu einer Lösung, die in der Rechtsordnung so nicht vorgesehen ist, die von den Betroffenen aber als gerecht empfunden wird, dann deutet auch dies auf eine befriedende Konfliktbewältigung hin“ (BVerfG 1 BVR 1351/01).
Außer etwas Pressearbeit bleibt den auf Verschwiegenheit vereidigten Schiedspersonen mit ihren vertraulichen Verhandlungen auch wenig, um für das Schiedsamt zu werben. Der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen BDS e.V. setzt sich deshalb dafür ein, dass die Bezirke als Sachkostenträger des Schiedsamts Haushaltsmittel für die Öffentlichkeitsarbeit der Schiedsämter einstellen.
Auch die Obligatorik („Erst zum Schlichter, dann zum Richter“) greift in Berlin nur so weit, wie § 380 StPO es für wenige Strafrechtsdelikte vorschreibt. In vielen anderen Bundesländern wird § 15a EGZPO nicht so konsequent ignoriert wie an der Spree: Brandenburg, Niedersachsen und andere haben die Obligatorik für das Nachbarrecht. Wiederum andere Länder diskutieren ernsthaft die Bagatellgrenze des §15a EGZPO (750 Euro Streitwert).
So können die Schiedsämter trotz guten Willens ihr Potential für den Rechtsfrieden in Berlin nur in Ansätzen entfalten. Vielleicht probieren Sie als Richter ja einfach mal aus, den Streitenden den Weg zum Schiedsamt zu empfehlen. Und vielleicht können wir gemeinsam Berlins Rechtspolitik davon überzeugen, dass das Schiedsamt zur Entlastung der hauptamtlichen Justiz einen bescheidenen Beitrag leisten könnte. Der Wille ist vorhanden.
Malte Priesmeyer

Der gemeinsame Koalitionsvertrag zwischen CDU Berlin und SPD Berlin wurde am 26. April 2023 unterzeichnet. Die neue Koalition bekennt sich zur Verantwortung gegenüber dem öffentlichen Dienst. Neben wertschätzenden Formulierungen lassen sich einige konkrete Zielsetzungen finden, die Hoffnung geben. Es finden sich aber auch enttäuschende Passagen.
Die Koalition bekennt sich zur Notwendigkeit, die Landesbesoldung im Verhältnis zur konkurrierenden Bundesbesoldung in der Stadt anzuheben. Es heißt auf S. 126 des Koalitionsvertrages: „Die Koalition stärkt die Beschäftigten des Landes und der Bezirke und damit die Berliner Verwaltung. Wir wollen die Vergütung unserer Beschäftigten binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau anheben.“ Unklar bleibt, was genau mit dem Wort Bundes-grund-niveau gemeint ist. Angesichts der politischen Entwicklung, immer mehr und verfeinerte Zuschläge und Sonderzahlungen zu leisten, dürfte eine richtige Angleichung nicht beabsichtigt sein. Dennoch: eine erfreuliche Entwicklung.
Leider schiebt die Koalition die Verantwortung für ein Besoldungsreparaturgesetz weiterhin auf das Bundesverfassungsgericht. Sie verschafft sich damit im Wesentlichen Zeit, da eine Entscheidung aus Karlsruhe derzeit nicht absehbar ist. Wütend macht der Umstand, dass die weitere Verschiebung einer Reparatur in Kenntnis des vom BVerfG zur R-Besoldung festgestellten Verfassungsbruchs erfolgt, der offensichtlich sofort eine Reparatur der Besoldung notwendig macht. Im Koalitionsvertrag heißt es: „Wenn das Bundesverfassungsgericht Vorgaben hinsichtlich der A-Besoldung macht, setzen wir dies in Form eines Reparaturgesetzes analog zur R-Besoldung um.“ Das ist auch kein Bekenntnis, bei einer Entscheidung zur A-Besoldung andere als bislang nachgebesserte Jahre in der R-Besoldung einer Prüfung zu unterziehen. Enttäuschend.
Die Vereinbarung zum Landesbesoldungsgesetz rechtfertigt Hoffnung und Sorge zugleich. Auf S. 126 des Koalitionsvertrages heißt es: „Die gesetzlichen Regelungen zur Landesbesoldung werden modernisiert und in einem Berliner Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt. Wir werden die Laufbahnverordnungen im Land Berlin modernisieren.“ Das Vorhaben böte die Chance, die Benachteiligung der oberen Besoldungsgruppen und die Zergliederung des Besoldungssystems zu beseitigen. Die Hauptstadtzulage könnte für alle gewährt werden, übermäßige Familienzuschläge zugunsten einer wieder leistungs- statt nachwuchsorientierten Besoldung verändert werden. Das Vorhaben beinhaltet jedoch angesichts leerer Kassen auch die Drohung, dass bei einer Neuordnung der Besoldungsstrukturen die Vergleichbarkeit der Besoldungsordnungen weiter eingeschränkt und das Abstandsgebot noch weiter ausgehöhlt wird.
Klar war auch, dass eine Anhebung des Pensionsalters kommen wird. Denn Berlin ist das letzte Bundesland, in welchem die Beamtinnen und Beamten mit 65 Jahren aus dem Dienst ausscheiden. Vereinbart wurde von CDU und SPD: „Wir passen das generelle Pensionseintrittsalter auf das Niveau aller anderen Bundesländer an.“ Damit können wir leben.
Es bleibt spannend, was die neue Koalition verändern und durchsetzen wird. Wir werden ein Auge darauf haben, ob die wohlklingende Eingangsformulierung des Koalitionsvertrages zum Abschnitt „Personal“ eine Phrase bleibt: „Gute Arbeitsbedingungen, gute Vergütung und eine verantwortungsbewusste Entscheidungs- und Fehlerkultur sowie gut ausgebildete und motivierte Beschäftigte sind Grundlage für eine effektive und funktionierende Verwaltung sowie für die Personalgewinnung und - bindung.“
Dr. Stefan Schifferdecker
Mehr als 2,5 Millionen Beschäftigte bekommen durch den Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst im Bund und in den Kommunen zum Teil deutlich mehr Geld. Beschäftigte mit niedrigen Einkommen profitieren dabei besonders. Aber: Der Tarifabschluss gilt nicht für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Länder und nicht für Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter.
In den bis April 2023 geführten Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen haben die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter einen Erfolg erzielt. Die Beschäftigten erhalten zunächst eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 3.000 Euro. Die Auszahlung beginnt mit einem Betrag von 1.240 Euro netto im Juni 2023. In den Monaten Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 gibt es monatliche Zahlungen in Höhe von je 220 Euro netto. Die Einkommen der Beschäftigten steigen sodann ab dem 1. März 2024 tabellenwirksam um einen Sockelbetrag von 200 Euro plus 5,5 Prozent. Die Laufzeit des Tarifvertrages beträgt 24 Monate, vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024.
Die Kombination aus der Erhöhung um einen Sockelbetrag und einer prozentualen Steigerung um 5,5 Prozent im März 2024 führt zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen bei den Beschäftigten. Vor diesem Hintergrund wurde als Teil des Tarifabschlusses vereinbart, dass die Gesamtsteigerung bei mindestens 340 Euro pro Monat liegen muss. Nach Berechnungen der Gewerkschaft ver.di ergeben sich Steigerungsraten zwischen 8,2 und 16,9 Prozent. Ver.di gibt die durchschnittliche Lohnerhöhung mit 11,5 Prozent an.
Der Bund plant die Übernahme des Tarifergebnisses für die Bundesbeamten. Das Bundeskabinett soll noch vor der Sommerpause im Juli über die Anpassung der Besoldung beraten. Der DRB begrüßt die Planungen, kritisiert jedoch das Ansinnen, einen nicht tabellenwirksamen steuerfreien Inflationsausgleichs zu zahlen. Denn Einmalzahlungen sind keine Lohnerhöhung.
Dr. Stefan Schifferdecker

Die Brandenburgische Justizverwaltung beabsichtigt, gegen einen Landessprecher der Neuen Richtervereinigung einen Verweis zu erteilen. Hintergrund waren kritische Äußerungen des Landesverbandes über die Brandenburger Justizministerin in einer Pressemitteilung, die ein scharf formuliertes Zitat des Landessprechers enthielt. Die Presseäußerung stand in Zusammenhang mit einer Anordnung zur beschränkten Anwendung der im Richtergesetz des Landes Brandenburg vorgesehenen Mitbestimmung der Richtergremien und dem im Nachbarland geführten Streit um die Versetzung von Kollegen der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Die Brandenburgische Justizverwaltung sieht in dem Zitat einen Verstoß gegen das Mäßigungsgebot der das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtige.
Wir sehen das Vorgehen der Justizverwaltung sehr kritisch. Denn die gerügte Äußerung tätigte der Kollege nicht in Ausübung seiner Richtertätigkeit, sondern in seiner Funktion als Sprecher einer berufsständischen Vereinigung. Den Vorwurf, das Zitat in der Pressemitteilung habe das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Richterkollegen gefährdet, können wir daher nicht nachvollziehen. Unabhängig von der Frage, ob das Maß der geübten Kritik gerechtfertigt war, darf die Äußerung des Vertreters einer Berufsvereinigung nicht Anlass für ein zielgerichtetes Disziplinarverfahren gegen ihn sein.
Sowohl der Richterrat des örtlichen Gerichts als auch der Gesamtrichterrat haben den jeweiligen Gerichtspräsidenten die Zustimmung zu der geplanten Disziplinarmaßnahme verweigert. Nun verhandeln Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat sowie das Ministerium der Justiz über die Erteilung des Verweises. Wir werden über den Ausgang berichten.
Dr. Stefan Schifferdecker

Organisatorische Grundlage der DRA ist eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern. Diese sieht vor, dass die DRA von Bund und Ländern gemeinsam getragen wird. Die Kosten tragen Bund und Länder je zur Hälfte, wobei der Kostenanteil der Länder nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt wird.
Das Programm der DRA legt die Programmkonferenz fest. Darin sind Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Länder und – als beratende Mitglieder – die wichtigsten Interessenverbände (darunter auch der DRB) vertreten. Die Programmkonferenz tagt zweimal jährlich. Jedes Mitglied reicht zur Vorbereitung der Sitzungen Tagungsvorschläge ein. Auf dieser Grundlage beschließt die Programmkonferenz das Jahresprogramm für das Folgejahr. Darüber hinaus setzt sie sich auch mit Grundsatzfragen der Fortbildung und der inhaltlichen Ausrichtung der DRA auseinander. Das von der Programmkonferenz verabschiedete Thesenpapier „Was ist gute Fortbildung?“ kann man auf der Website der DRA herunterladen. Die Sitzungen der Programmkonferenz sind durch ein hohes Engagement der Beteiligten und eine äußerst konstruktive Zusammenarbeit zum Erreichen eines gemeinsamen Ziels geprägt: Die Justizverwaltungen gestalten ihr bundesweites Fortbildungsangebot gemeinsam und mit gebündelten Kräften. Dabei bringen sie unterschiedliche Schwerpunkte und Kompetenzen in das große Ganze ein.
Bund und Länder richten die jeweils von ihnen vorgeschlagenen und von der Programmkonferenz beschlossenen Tagungen aus. Sie konzipieren die inhaltliche Ausrichtung und wählen Referentinnen und Referenten aus. Einen nicht unerheblichen Aufwand bereitet die Teilnehmerverwaltung, für die die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der jeweiligen Justizbehörden zuständig sind. Für Berlin und Brandenburg liegt die Zuständigkeit beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA), für die Teilnehmerverwaltung teilweise auch beim Kammergericht.
Um die laufenden Geschäfte der DRA kümmert sich der Direktor, der in der Regel für drei Jahre bestellt wird. Seit Juni dieses Jahres ist dies Herr VRiLG Oliver Servas, der aus der nordrhein-westfälischen Justiz stammt.
Die DRA bietet Tagungen in unterschiedlichen Formaten an. Traditionell – und das soll auch so bleiben – sind Tagungen der DRA Präsenztagungen, die vier bis fünf Werktage dauern. Dies ermöglicht eine intensive Auseinandersetzung mit den vermittelten Inhalten und gibt viel Gelegenheit, sich kollegial auszutauschen und über die Ländergrenzen hinweg zu vernetzen. Daneben werden aber auch Online-Tagungen angeboten sowie Blended-Learning-Formate, bei denen sich Präsenz- und Distanzlernen abwechseln. So soll das Angebot der DRA auch Kolleginnen und Kollegen zugänglich gemacht werden, die – etwa aus familiären Gründen – nicht an einwöchigen Präsenztagungen teilnehmen können.
Inhaltlich bietet das Jahresprogramm Tagungen für jedes Interesse. Behandelt werden etwa juristische Kernthemen aus allen Rechtsgebieten, rechtshistorische und aktuelle gesellschaftliche Themen, interdisziplinäre Aspekte der richterlichen Arbeit oder die Kommunikation mit Verfahrensbeteiligten. Auch internationale Tagungen und Sprachkurse sind im Angebot. Die Referentinnen und Referenten sind ausschließlich ausgewiesene Expertinnen und Experten. Die Qualität der Tagungen ist dementsprechend hoch: Im Jahr 2022 wurden sie von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit durchschnittlich 8,1 von 9 möglichen Punkten evaluiert.
Dies ist aber nicht nur der inhaltlichen Qualität der Tagungen geschuldet, sondern auch der Qualität der Tagungsstätten und dem Funktionieren des Tagungsbetriebes vor Ort. Die Tagungsstätten verfügen über modernste Konferenztechnik. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tagungsbüros machen nahezu alles möglich, was das Referentenherz begehrt. Und wer schon einmal eine Tagung der DRA besucht hat, dem wird die besonders angenehme Atmosphäre in Trier und Wustrau aufgefallen sein. Alle sind um das Wohl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bemüht, sei es mit gutem Essen, Freizeitangeboten oder Betreuungsmöglichkeiten für Kinder. Dies ist vor allem den an den Tagungsstätten Beschäftigten zu verdanken, die ihre Aufgaben mit großem Einsatz erfüllen.
Die DRA ist die einzige bundesweit agierende Institution für die richterliche und staatsanwaltschaftliche Fortbildung. Dies bringt es mit sich, dass die DRA auch im Ausland sichtbar ist und deshalb ein dichtes Netz an internationalen Beziehungen pflegt. Regelmäßig besuchen Delegationen aus aller Welt die Tagungsstätten. Mitunter entwickeln sich aus diesen Kontakten langjährige Erfahrungsaustausche oder internationale Tagungen, die in das Jahresprogramm aufgenommen werden.
Man sieht also: Der Föderalismus kann durchaus konstruktive Kräfte entfalten. Auch nach 50 Jahren DRA lohnt es sich, eine Tagung zu besuchen. Das Jahresprogramm 2024 ist gerade erschienen.
Dr. Hendrik Maroldt

Aus Anlass des knauserigen Rechtsschutzes durch den Dienstherrn bietet sich einen Blick auf das wirklich günstige Rechtsschutzpaket für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Richterbundes an. Nach langen Verhandlungen mit einem führenden Rechtsschutzversicherer bietet der Deutsche Richterbund seit einigen Jahren ein – mit verschiedenen Optionen individuelles – Versicherungsangebot an. Der erhebliche finanzielle Vorteil des Angebots ergibt sich aus der Abschlussmöglichkeit für alle mehr als 17.000 Einzelmitglieder des Richterbundes bundesweit und aus dem – aufgrund unseres Berufsstandes – wohl statistisch geringeren Risikos für den Versicherer. Der Deutsche Richterbund erhält keinerlei wirtschaftliche Vorteile bei Vertragsschlüssen.
Zur Wahl stehen drei Ausbaustufen und zwei Zusatzoptionen für eine persönliche Rechtsschutzversicherung. Wir empfehlen als wirtschaftlich interessantestes Angebot den Kompaktrechtsschutz. Sie umfasst neben einem Dienst-Rechtsschutz für Richter und Staatsanwälte einen Verkehrs-Rechtsschutz für die ganze Familie und u.a. Schadensersatz-, Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz, Steuer-, Sozial- und Verwaltungsrechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten- und Opferrechtsschutz, inklusive Arbeits-Rechtsschutz für den Partner / die Partnerin. Die Kosten belaufen sich auf eine Jahresprämie von derzeit 146,60 EUR inklusive Versicherungssteuer. Die Selbstbeteiligung beträgt 250 EUR. Vergleichen Sie mit Mitbewerbern! Details, Antragsunterlagen und Versicherungsbroschüren können Sie auf unserer Webseite www.drb-berlin.de herunterladen.
Ich habe mich für die Rechtsschutzversicherung entschieden, nachdem ein Kollege mir die statistische Wahrscheinlichkeit eines Verkehrsunfalls in Berlin eines meiner Familienmitglieder aufzeigte und sodann die Verfahrens- und (praktisch häufigen) Gutachterkosten eines gerichtlichen Verfahrens zu den Kosten der Rechtsschutzversicherung ins Verhältnis setzte.
Dr. Stefan Schifferdecker

In den letzten Jahren wurde die Sicherheit an den Standorten der Berliner Justiz verbessert. Ausrüstung im Justizwachtmeisterdienst wurde beschafft, bei einigen Gerichten gab es bauliche Maßnahmen, flächendeckend wurden Einlasskontrollen eingeführt. Dem liegt ein einheitliches Sicherheitsrahmenkonzept zugrunde. Wurden aber die Vorgaben vollständig umgesetzt? Die Gremienvertreter sollten in ihren Häusern einmal nachfragen. Einen Überblick über die Festlegungen des Sicherheitskonzepts gibt uns Oberstaatsanwalt Dr. Frank Heller.
1. VorbemerkungDer entsetzliche Vorfall, bei dem 2012 ein Angeklagter im Amtsgericht Dachau einen Staatsanwalt erschoss, war für viele Landesjustizverwaltungen Anlass, sich verstärkt mit dem Thema Sicherheit in der Justiz zu beschäftigen. In Berlin wurde schließlich Anfang 2017 beschlossen, das Thema nicht mehr nur punktuell und auf die Strafjustiz bezogen anzugehen, sondern in einem umfassenden Sicherheitsrahmenkonzept sämtliche sicherheitsrelevanten Aspekte für alle Bereiche der Justiz zu beleuchten, den Gerichts- und Behördenleitungen (der Staatsanwaltschaften) Informationen und Empfehlungen an die Hand zu geben und vor allem Mindeststandards zu definieren, die zwingend überall zu gelten haben. Die Notwendigkeit schien gegeben, da sich zwar zu diesem Zeitpunkt schon lange keine schwereren sicherheitsrelevanten Vorfälle mehr in Berlin ereignet hatten, jedoch stichpunktartige Einlasskontrollen selbst an den zivilen Amtsgerichten zu erheblichen Waffenfunden geführt hatten (z.B. 20-25 Waffenfunde täglich im Amtsgericht Spandau, das eines der kleinsten Amtsgerichte in Berlin ist). Hinzu kam eine zumindest gefühlte Verschlechterung der Sicherheitslage, die von den Justizwachtmeisterinnen und -meistern wahrgenommen wurde und sich in einer allgemein erhöhten verbalen Aggressivität ihnen gegenüber äußerte. Zudem erstarkte bereits zu dieser Zeit die so genannte „Reichsbürgerbewegung“, die immer wieder ein von Skrupellosigkeit geprägtes hohes Gewalt- und Konfliktpotential im Hinblick auf staatliche Organe bewiesen hat.
2. Projekt „Sicherheitsrahmenkonzept für die Berliner Justiz“Da klar war, dass für ein Sicherheitsrahmenkonzept, das Gültigkeit für alle Bereiche der Justiz haben soll, auch entsprechendes Fachwissen notwendig ist, wurde durch die Landesjustizverwaltung Berlins ein breit aufgestelltes Projekt zur Erarbeitung des Sicherheitsrahmenkonzepts aufgelegt.
An dem Projekt wirkten in sieben Arbeitsgruppen über 40 Mitarbeitende aus allen Bereichen und allen Diensten der Berliner Justiz mit. Auf den Projektauftakt Anfang Juli 2017 folgte eine bis Mitte Oktober 2017 dauernde Planungsphase. In dieser wurden die bereits vorhandenen Sicherheitskonzepte der anderen Bundesländer ausgewertet sowie weitere Themenbereiche identifiziert, die in das Sicherheitsrahmenkonzept mit aufgenommen werden sollten. Die eigentliche Arbeitsphase dauerte von Mitte Oktober 2017 bis Anfang Februar 2018, in dieser wurden auch externe Experten beteiligt, insbesondere zu nennen sind das Landeskriminalamt Berlin und die Berliner Feuerwehr. Die Arbeit des Projektteams wurde jeweils durch die Abstimminstanz zugleich kritisch wie konstruktiv begleitet, die mit den Leitungen ausgewählter Gerichte und Behörden sowie den Personalvertretungsgremien besetzt war. Die inhaltliche Verantwortung übernahm der Lenkungsausschuss des Projektes, geleitet von der damaligen Staatssekretärin für Justiz. Projektauftraggeber war der damalige Justizsenator. Das Sicherheitsrahmenkonzept wurde schließlich im Oktober 2018 durch den Justizsenator erlassen. Den einzelnen Gerichts- und Behördenleitungen wurde sodann aufgegeben, jeweils auf das eigene Gericht bzw. die eigene Behörde zugeschnittene örtliche Sicherheitskonzepte zu erstellen, welche die Mindeststandards des Sicherheitsrahmenkonzepts umsetzen und im Bedarfsfall auch über diese hinausgehen können.
3. Bausteine der Sicherheit in der JustizAls relevante Bausteine für Sicherheit in der Justiz wurden die technischen bzw. baulichen Themen „Bauliche Sicherung“, „Kontrollen“ und „Alarmsysteme und Notfallpläne“ erkannt. Darüber hinaus beschäftigt sich das Sicherheitsrahmenkonzept auch mit der Ertüchtigung des Justizwachtmeisterdienstes, mit dem Gerichtsvollzieherdienst, geht auf Fortbildungsbedarfe und -angebote ein und bietet als Hilfestellung für die auf dem Sicherheitsrahmenkonzept fußenden gerichts- und behördenspezifischen Sicherheitskonzepte Muster, Merkblätter und Handreichungen an. Im Folgenden wird ein Überblick über die wesentlichen Erkenntnisse und Empfehlungen zu den einzelnen Themenbereichen gegeben, wobei die vorgeschriebenen Mindeststandards besonders hervorgehoben werden.
Anzumerken ist, dass die Mindeststandards für die einzelnen Gerichte und Staatsanwaltschaften als zwingend zu erreichendes Ziel zu begreifen sind, aber natürlich nicht überall gleich unmittelbar nach Erlass des Sicherheitsrahmenkonzepts umgesetzt werden konnten.
Das Sicherheitsrahmenkonzept beschreibt einen Idealzustand, der baulich bedingt nicht an allen Standorten erreicht werden kann. Die folgenden Empfehlungen gelten daher dort, wo eine Umsetzung möglich ist. Erreicht werden müssen zwingend nur die Mindeststandards, die gewisse Flexibilitäten vorsehen, wo eine bauliche Umsetzung schwierig wäre.
Die Mindeststandards für alle Dienstgebäude stellen sich in baulicher Hinsicht wie folgt dar:
Jede Liegenschaft benötigt eine Alarmzentrale, zumindest aber eine zentrale Stelle, an der Alarme auflaufen.
Im Bereich des Haupteingangs muss sich eine Schleuse, Kontrollstrecke, Kontrollstelle oder Pforte befinden. Während die Einrichtung einer Sicherheitsschleuse und das Aufstellen eines Gepäckdurchleuchtungsgeräts lediglich empfohlen wird, gehören zum Mindeststandard im Eingangsbereich eine Personenvereinzelungsanlage, eine Torsonde, eine Verwahrmöglichkeit für einbehaltene Gegenstände, eine sichtgeschützte Kontrollkabine oder dergleichen und getrennte Ein- und Ausgänge.
An allen Toren und Zugangstüren ins Gebäude sind Schließzylinder mit einem Bohr- und Ziehschutz zu verwenden. Zugangstüren sind durchschusssicher auszuführen, Zugangstüren mit einer Mehrfachverriegelung und Aushebesicherung nachzurüsten.
Licht- und Luftschächte müssen gegen Eindringen von außen gesichert sein.
Briefkastenanlagen müssen – wo baulich möglich – als freistehende Variante ausgeführt werden, so dass die Gebäudehülle nicht geöffnet werden muss und potentiell unsichere Gegenstände nicht über den Briefkasten in das Gebäude gelangen können.
Bei Neubauten gehört zum Mindeststandard zudem, dass reine Bürobereiche von Publikumsbereichen getrennt gehalten werden, beispielsweise durch Zutrittskontrolltüren, die wo baulich möglich auch nachgerüstet werden sollen.
In baulicher Hinsicht gehört zum Mindeststandard schließlich noch, dass in allen Sitzungssälen Alarmierungsvorrichtungen vorhanden sind.
Empfohlen wird außerdem eine Außensicherung der Dienstgebäude, möglichst durch eine Umzäunung in Höhe von 2,50 Metern. Fenster im Erdgeschoss sollten einbruchhemmend, im ersten Obergeschoss durchwurfhemmend gestaltet sein. Regenfallrohre und Blitzableiter sollten mit Kletterschutz ausgestattet werden. Empfohlen wird auch die Einrichtung einer Außenbeleuchtung. Überlegenswert ist auch die Anbringung einer Videoüberwachung außen am Gebäude. Neben Brandmeldeanlagen empfehlen sich auch Einbruchmeldeanlagen. An einzelnen Türen könnten sich Gegensprechanlagen mit Türöffner anbieten. Nebeneingänge sollten für die Öffentlichkeit verschlossen werden.
Es empfiehlt sich außerdem, in Sitzungssälen Mobiliar am Boden zu verankern oder zu befestigen, damit es nicht als Wurfgeschoss verwendet werden kann.
Das Sicherheitsrahmenkonzept bietet außerdem Empfehlungen für die bauliche Neugestaltung von Asservatenräumen, Zahlstellen, Grundbuchämtern, Rechtsantragsstellen, Beratungshilfestellen, Infostellen und Vorführzellen. Vorgeschlagen wird die Einrichtung eines gesonderten Raumes für Akteneinsichten. Technikräume sollten besonders gesichert sein. Es sollte wo möglich separate Ein- und Ausgänge für Personen mit Hausausweisen zur Verminderung des Kontrollaufkommens geben. Empfohlen wird schließlich noch die Anschaffung einer Postdurchleuchtungsanlage.
Es sind als Mindeststandard bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften während der Öffnungszeiten durchgängig Einlasskontrollen durchzuführen. In allen Häusern muss eine Kontrollordnung erstellt werden. In der gesamten Justiz sollen einheitlich und fälschungssicher gestaltete Hausausweise zum Einsatz kommen.
In jedem Dienstgebäude muss als Mindeststandard ein Alarmsystem mit Alarmton und Sprachdurchsagemöglichkeit vorhanden sein, mit Lautsprechern auf den Fluren oder optional auch in den Dienstzimmern. Die Sprachdurchsagemöglichkeit ist wichtig, da diese den Alarm „erklären“ und zusätzliche Hinweise geben kann: Beispielsweise wäre es fatal, wenn bei einem Amokalarm alle Mitarbeitenden sich in der Annahme, das Gebäude sei zu verlassen, auf die Flure begeben und so dem Amokläufer in die Arme laufen würden; hier ist ein Einschließen in den Dienstzimmern klar vorzugswürdig. Die Mitarbeitenden müssen sich dann auch nicht merken, welches unterschiedliche Alarmsignal welche Bedeutung hat, sondern bekommen eine mündliche klare Erläuterung und es ist mit einem einzigen Alarmsignal auszukommen. Im Brandfall könnten hierbei auch Hinweise zum Ort des Brandes im Gebäude gegeben werden und welche Treppenhäuser z.B. wegen Verrauchung nicht benutzt werden können.
Zusätzlich zu der akustischen Alarmierung ist auch eine optische Alarmierung wünschenswert. Als Mindeststandard muss ferner für die Mitarbeitenden die Möglichkeit bestehen, einen Alarm „still“ auszulösen.
Im Justizwachtmeisterdienst ist durch das Sicherheitsrahmenkonzept insbesondere ein Mindeststandard für die Grundausstattung für den Einsatz bei sicherheitsrelevanten Aufgaben festgeschrieben worden. Hierzu gehören unter anderem Einsatzhandschuhe, Einsatzstock, Pfefferspray, Schutzweste und Funkgerät. Die Ausgabe von Einsatzstock und Pfefferspray kann allerdings von den Gerichts- und Behördenleitungen näher definiert werden, und auch das Tragen der Schutzwesten kann individuell geregelt werden, wobei es bei der Durchführung von Einlasskontrollen verpflichtend ist. Der Justizwachtmeisterdienst muss in der Verwendung der Einsatzmittel außerdem entsprechend regelmäßig geschult und fortgebildet werden.
Über den Mindeststandard kann in Gerichten, die einen erhöhten Sicherheitsstandard benötigen, natürlich hinausgegangen werden.
Das Sicherheitsrahmenkonzept beschäftigt sich in Bezug auf den Gerichtsvollzieherdienst mit der Frage, ob Handschuhe erforderlich sind, Schutzwesten, Bodycams oder elektronische Alarmgeber. Empfohlen werden hiervon letztlich aber nur Handschuhe. Angezeigt ist außerdem eine stärkere Ausbildung in Bezug auf sicherheitsrelevante Eigenkenntnisse, etwa den Umgang mit schwierigem Publikum und „Reichsbürgern“, in Eigensicherung und waffenloser Selbstverteidigung.
Vergleichbare Fortbildungen sind auch insgesamt für das Personal in der Justiz vorgesehen und werden regelmäßig angeboten.
Das Sicherheitsrahmenkonzept bietet den Gerichts- und Behördenleitung für die Erstellung der jeweiligen vor Ort geltenden Sicherheitskonzepte zu allen denkbaren Gesichtspunkten Muster, Merkblätter und Handreichungen an. Es finden sich hier beispielsweise eine Muster-Kontrollordnung, ein Muster-Notfallplan, eine Muster-Hausordnung, Checklisten für Alarmfälle, Merkblätter für Geiselnahmen, zum Umgang mit verdächtigen Gegenständen, aber auch Hinweise zur räumlichen und technischen Ausgestaltung von Sitzungssälen und Vorführzellen.
4. Verstetigung des Themas Sicherheit in der Berliner Justiz
Nachfolgend wurden auf Basis des Sicherheitskonzepts in verschiedenen Häusern teils umfangreiche bauliche und technische Umgestaltungen vorgenommen.
Damit das Thema Sicherheit vor Ort in den einzelnen Gerichten und Staatsanwaltschaften stets im Blick bleibt, sieht das Sicherheitsrahmenkonzept vor, dass in allen Häusern Sicherungsbeauftragte bestellt werden, die sich u.a. um die Anlage und Aktualisierung einer Objektschutzakte kümmern und regelmäßige Übungen und Probealarme durchführen. Für diese sind bestimmte Intervalle vorgeschrieben.
Im Intranet der Justiz in Berlin ist ein Meldeportal eingerichtet wurden, zu dem nur ausgewählte Mitarbeitende der Gerichte und Staatsanwaltschaften Zugriff haben und in dem in einer bestimmten Eingabemaske alle denkbaren Arten von sicherheitsrelevanten Vorfällen einzugeben sind (ohne personenbezogene Daten). Diese dienen sowohl statistischen Zwecken als auch als Grundlage für eine Reaktion auf eine sich justizweit verändernde Sicherheitslage.
Die Erkenntnisse aus diesem Meldewesen fließen in den durch die Justizverwaltung in regelmäßigen Abständen zu erstellenden Sicherheitsbericht ein, der die aktuelle Gefährdungslage darstellt und einen Überblick über den Umsetzungsstand des Sicherheitsrahmenkonzepts in den einzelnen Standorten aufzeigt.
Controlling findet sodann dadurch statt, dass sich in regelmäßigen Treffen ein Lenkungskreis konstituiert, dem ranghohe Vertreterinnen und Vertreter der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die Personalvertretungsgremien angehören und der auf Grundlage des das Treffen vorbereitenden Sicherheitsberichts Einfluss auf Bereiche nehmen soll, in denen die Umsetzung des Sicherheitsrahmenkonzepts noch nicht weit genug fortgeschritten ist.
5. Schlussbemerkung
Das Thema „Sicherheit in der Berliner Justiz“ ist damit eines, das ständig beobachtet wird, in dem an einer Verbesserung des Ist-Zustandes gearbeitet wird und das aktiv fortgeschrieben wird. In der gelebten Praxis stoßen so manche Umsetzungsvorhaben jedoch nicht nur auf praktische Hindernisse, etwa weil die denkmalgeschützten altehrwürdigen Dienstgebäude z.B. den Einbau einer modernen Schleusenanlage baulich nicht erlauben, sondern sehen sich auch mit der oft schwierigen Frage der Finanzierung der geplanten Vorhaben konfrontiert, die sich immer wieder als Herausforderung darstellt.
Dr. Frank Michael Heller

Die fortschreitende Digitalisierung stellt die Justiz vor große Herausforderungen. Dies schließt die Ausbildung und Prüfung angehender Juristinnen und Juristen ein.
Bereits seit einigen Jahren nutzen Berliner Referendare in den Arbeitsgemeinschaften die Lernplattform Moodle, über die Unterrichtsmaterialien zur Verfügung gestellt und Klausuren geschrieben werden können.
Seit der Dezemberkampagne 2023 können Berliner und Brandenburger Referendare nun die Klausuren der zweiten juristischen Staatsprüfung digital schreiben. Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA) hat hierfür gemeinsam mit dem Center für Digitale Systeme (CeDiS) der Freien Universität Berlin ein geeignetes Prüfungsformat entwickelt. Dabei konnten die Expertise des GJPA im Bereich der juristischen Staatsprüfungen und die langjährige Erfahrung des CeDiS bei der digitalen Abnahme universitärer Prüfungen nutzbar gemacht werden. Die digitalen Klausuren werden in Prüfungszentren des CeDiS an dort vorhandenen Rechnern geschrieben. Kandidaten aus dem Landgerichtsbezirk Frankfurt (Oder) können ihre Klausuren in einem Computerraum der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) schreiben.
Den Referendaren stand es frei, zwischen einer digitalen und einer handschriftlichen Anfertigung der Klausuren zu wählen. Die ganz überwiegende Mehrheit der Referendare hat sich dafür entschieden, die Klausuren am Computer zu schreiben. Bereits während der Ausbildung war eine digitale Anfertigung der Klausuren in den Arbeitsgemeinschaften und im Probeexamen möglich, so dass sich die Referendare intensiv auf das digitale Prüfungsformat vorbereiten konnten.
Die Einführung der digitalen Klausuren im zweiten juristischen Staatsexamen ist ein wichtiges Element einer zeitgemäßen juristischen Ausbildung. In Studium und Beruf ist das Arbeiten am Computer bereits seit vielen Jahren Normalität. Dass nun die für die berufliche Perspektive so wichtige zweite juristische Staatsprüfung am Rechner geschrieben werden kann, trägt diesem Umstand Rechnung.
In einer längerfristig angelegten Kooperation von GJPA und CeDiS soll das digitale Prüfungsverfahren weiterentwickelt werden. Die Erfahrungen aus den digitalen Prüfungskampagnen im zweiten Staatsexamen sollen insbesondere auch für eine zukünftige Einführung der digitalen Klausuren in der staatlichen Pflichtfachprüfung genutzt werden.
Dr. Hendrik Maroldt
► Aus dem neuen Fluktuationsbericht für das Jahr 2022 des Berliner Finanzsenators an das Abgeordnetenhaus geht hervor, dass Beschäftigte im Landesdienst ihre Stellen bereits in jungen Jahren immer häufiger kündigen. Mehr als 2000 unter-45-jährige Mitarbeiter verließen 2022 ihre unbefristeten Stellen beim Land Berlin und den Bezirken. Noch im Jahr 2015 lag dieser Wert bei lediglich 635 Personen. Die Zahl der offenen Stellen stieg in Berlin seit Beginn des Jahres 2023 um etwa 790 auf berlinweit aktuell 7600 Stellen.
► Die Diäten der 159 Berliner Abgeordneten steigen mit Beginn des Jahres 2024 um 4,9 Prozent um monatlich 339 auf 7249 Euro brutto. Im Jahr 2022 betrug die Erhöhung 3,8 Prozent und im Jahr 2021 plus 1,9 Prozent. Die Höhe der Anpassung orientiert sich an der Verdienstentwicklung vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (Stichtag jeweils 1.September). Auch die steuerfreie Kostenpauschale steigt. Sie orientiert sich am Verbraucherpreisindex (plus 4,2 Prozent) und erhöht sich auf bis zu 3.184 Euro.
► Aufgrund gestiegener Verantwortung in einigen Spitzenpositionen hat das Land Berlin Spitzenämter neu dotiert. Die Besoldungsstufe für die Direktorin des Landesverwaltungsamtes, die Direktorin des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sowie des Direktors des Landesamts für Einwanderung steigt jeweils von B3 auf B4 (rund 9.142 Euro/Monat). Bei Direktoren beim Rechnungshof, die zudem Prüfungsgebietsleiter sind, steigt die Besoldungsstufe von B4 auf B5 (rund 9.725 Euro). Auch bei der Berliner Polizei gibt es zwei Hebungen auf B2 für die Leitung der Polizeiakademie und die Leitung Zentrale Sonderdienste (rund 8.151 Euro).
► Die ersten Verhandlungen in der Tarif- und Besoldungsrunde im öffentlichen Dienst der Länder sind ergebnislos geblieben. Die Arbeitgeber, die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, haben bisher kein Angebot vorgelegt. Sie kritisieren die Forderungen der Gewerkschaften nach 10,5 Prozent mehr Lohn als nicht finanzierbar. Am 7. und 8. Dezember 2023 verhandeln die Gewerkschaften mit den Arbeitgebern erneut über einen neuen TVL (Tarifvertrag der Länder) für die Angestellten der Länder.
► Etwa acht Monate nach dem TVöD-Tarifergebnis hat der Deutsche Bundestag die Übertragung auf die Besoldung der Bundesbeamten, Soldaten und Versorgungsempfänger beschlossen. Die A- und R-Besoldung des Bundes einschließlich der jeweiligen Versorgung steigt im Jahr 2024. Ab dem 1. März 2024 werden die Grundgehälter um 5,3 Prozent steigen, zusätzlich gibt es einen einmaligen monatlichen Sockelbetrag von 200 Euro für alle Beamtinnen und Beamten. Hinzu kommt die Inflationsprämie, welche die aktiven und pensionierten Kolleginnen und Kollegen in mehreren Einmalzahlungen von insgesamt 3000 Euro erhalten.
► Das Land Berlin hat Parkerleichterungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei Berlin, der Berliner Feuerwehr und der Berliner Justiz beschlossen, die ihren Dienst vor 6.30 Uhr oder nach 22.30 Uhr antreten. Den Betroffenen soll eine vereinfachte Freistellung von der Parkgebührenpflicht für Fahrten zur Arbeit ermöglicht werden. Damit wurde eine gegenteilige Entscheidung der Vorgängerregierung geändert.
► Nach einem Bericht der Wirtschaftswoche hat der Dax-Konzern Merck angekündigt, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit bis zu fünfstelliger Summe bei der Kinderwunschbehandlung zu unterstützen. Hinter dem Engagement des Darmstädter Unternehmens steckt auch ein geschäftlicher Grund. Das Unternehmen ist Weltmarktführer bei den Fruchtbarkeitsbehandlungen.
► Das Land Berlin hat den Entwurf der 5. Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) vorgelegt, der eine moderate Anhebung der Beihilfesätze vorsieht. Der Landesverband Berlin des Deutschen Richterbundes hat Stellung genommen, Änderungen und eine nachhaltige Erhöhung der Beihilfesätze gefordert, um Kostensteigerungen im Gesundheitswesen frühzeitiger aufzufangen.
Dr. Stefan Schifferdecker

Vor drei Monaten, am 4. September 2023, wurde die elektronische Akte am Landgericht in Zivilsachen feierlich begrüßt. Seit diesem Tag werden die neu eingehenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahren im „elektronischen Integrationsportal“ (eIP) papierlos geführt.
Die Vorbereitungsphase verlief zunächst etwas holperig. Bereits einige Monate zuvor war die Hausleitung an alle Richterinnen und Richter herangetreten mit dem Anliegen, eine Signaturkarte bei einer Tochtergesellschaft der Bundesdruckerei zu beantragen. Die Karte sollte per Einschreiben an die Privatadresse der Antragstellenden versandt werden. Hiergegen meldete der Richterrat datenschutzrechtliche und Sicherheitsbedenken an. Nach einigem Hin und Her war es schließlich möglich, die Signaturkarte ohne Angabe der Privatanschrift zu beantragen und an die Dienststelle zusenden zu lassen.
Etappenweise wurden die Richterinnen und Richter in Informationsveranstaltungen im Juni, freiwilligen Schulungen im Juli und die Einführung begleitenden Schulungen im September mit dem Gedanken an die Arbeit mit elektronischen Akten vertraut gemacht. Die Resonanz war geteilt; während einige die E-Akte überfällig fanden, brachten andere ihre Skepsis deutlich zum Ausdruck. Zur leichteren Umgewöhnung wurden in das eIP Elemente aus der analogen Aktenwelt integriert, wie ein „Aktenbock“, auf dem die elektronischen Akten in Form von Aufgaben quasi gestapelt vorgelegt werden, und ein „elektronischer Wachtmeister“, der zweimal am Tag neue Aufgaben bringt und bearbeitete Aufgaben abholt.
Allerdings ließen dann die E-Akten erstmal einige Wochen auf sich warten. Als sie schließlich peu à peu eintrafen, war im Vorteil, wer sich neben der PIN seiner Signaturkarte auch die Bedienung des neuen Programms gut eingeprägt hatte. Für alle anderen, die wieder wie Anfänger vor der ersten Akte saßen, gab es glücklicherweise nochmals ergänzende Schulungen und eine engagierte Vorortbetreuung, die direkt am Arbeitsplatz und am Fall Probleme lösen half.
Inzwischen ist es zur Routine geworden, sowohl in der Geschäftsstelle nach den analogen als auch im eIP nach den elektronischen Akten zu sehen. Manche Arbeitsschritte erleichtert die e-Akte, etwa durch die direkte Verknüpfung zu häufig benutzten Verfügungsvorlagen aus Forum Star und durch Schnelltextvorlagen. Andere sind umständlicher geworden; so müssen Kammerbeschlüsse und -urteile nunmehr bereits im Entwurf bis auf das letzte Komma abgestimmt sein. Denn wenn der erste sie signiert, können sie nicht mehr verändert werden. Anderenfalls müssen alle Unterzeichner neu signieren.
Abzuwarten bleibt, ob die E-Akte und die derzeitige Ausstattung mit Hardware sowohl im Gericht als auch im Home-Office sich eignen, um umfangreiche Akten zu erfassen und sachgerecht aufzuarbeiten. Für die Arbeit mit der E-Akte im Home-Office können Richterinnen und Richter die Ausstattung mit einer Maus, einer Tastatur, einem Monitor und einer Dockingstation beantragen.
In jedem Fall wird sich das Arbeitsumfeld fundamental ändern. Mit der Zeit werden sich nun die Aktenschränke in den Geschäftsstellen leeren, Gürteltiere sind vom Aussterben bedroht. Ob mit dem eIP der Sprung in das digitale Zeitalter sicher und für alle Beteiligten zufriedenstellend gelingt, wird die Zukunft zeigen.
Meike Gotham

Es verdichten sich die Hinweise darauf, dass im kommenden Jahr Bewegung in die bei dem Bundesverfassungsgericht noch anhängigen Besoldungsklagen kommen könnte. Bekanntlich hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen vom 22. September 2017 (2 C 4.17 u.a.) das Bundesverfassungsgericht auch hinsichtlich der Berliner A-Besoldung angerufen. Die Normenkontrollverfahren werden in Karlsruhe zu den Aktenzeichen 2 BvL 5 bis 9/18 geführt. Das Bundesverfassungsgericht hat das Land Berlin aufgefordert zu erläutern, „welche Gründe einer inhaltlichen Erstreckung des Reparaturgesetzes zur R-Besoldung“ im Land Berlin von 2009 bis 2015 entgegenstanden. Auf die Antwort darf man gespannt sein. Wir haben bereits mehrfach – auch gegenüber dem Bundesverfassungsgericht – darauf hingewiesen, dass die Unwilligkeit des Berliner Besoldungsgesetzgebers, eine umfassende Prüfung und Reparatur der Besoldungsstrukturen vorzunehmen, rechtlich wie tatsächlich unerträglich ist. Es bleibt zu hoffen, dass deutliche Worte des höchsten deutschen Gerichts der bei der Senatsverwaltung für Finanzen vorherrschenden Idee, das Bundesverfassungsgericht sei ein Mahngericht oder gar ein Ersatzgesetzgeber, nachhaltig den Garaus machen werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat zudem unseren Landesverband als „sachkundigen Dritten“ nach § 27a BVerfGG in allen fünf Normenkontrollverfahren um Stellung gebeten. Wir werden den Jahreswechsel nutzen, um unsere Erkenntnisse in die Verfahren einfließen zu lassen und freuen uns sehr, dass unsere Sachkunde in Karlsruhe geschätzt wird.
Unterdessen steigt der Berg an Normenkontrollvorlagen zum Thema Besoldung weiter an, mit dem sich der Zweite Senat zu beschäftigen haben wird. Allein aus dem Land Berlin, liegen dem Bundesverfassungsgericht neben den vorgenannten Verfahren noch Vorlagen zur Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017, zur Alimentation kinderreicher Dienstkräfte für die Jahre 2011 bis 2020 und zur Hauptstadtzulage vor. Insgesamt harren aktuell weit mehr als 50 Verfahren der Bearbeitung, was das Verfassungsgericht vor eine besondere Herausforderung stellt. Nach unseren Informationen ist derzeit geplant, die Berliner Verfahren zu priorisieren.
Dr. Patrick Bömeke
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem weiteren Verfahren einer Beamtin der Besoldungsgruppe A4/A5 hinsichtlich der Streitjahre 2016 bis 2019 das Verfahren mit Beschluss vom 30. November 2023 ausgesetzt und den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht verfügt. Die Besoldung sei evident unzureichend gewesen und habe den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten.
Für die Jahre 2020 bis 2022 hat die Kammer das Verfahren abgetrennt und
die Klage zurückgewiesen. Die Beamtin habe nicht in jedem Jahr, zumindest nicht nach jedem neuen Besoldungsgesetz Widerspruch gegen die Besoldung erhoben. Das VG Berlin hat jedoch die Berufung und Sprungrevision zugelassen Nach unseren Informationen hat das Land Berlin deutlich gemacht, dass auch die Senatsverwaltung Interesse an einer höchstrichterlichen Klärung der Anspruchsvoraussetzungen für die zeitnahe Geltendmachung hat.
Die Entscheidung des VG zeigt, dass ein Vertrauen in die Ansicht der Senatsverwaltung für Finanzen, man könne mit einem Widerspruch auch für künftige Jahre Nachzahlungsansprüche sichern, nicht angezeigt ist.
Dr. Stefan Schifferdecker

Wir empfehlen im Jahr 2023 wieder die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Höhe der in diesem Jahre gewährten Besoldung.
Wir sind der Ansicht, dass die R-Besoldung im Land Berlin auch im Jahre 2023 evident unzureichend und damit verfassungswidrig ist. Die unzureichende Besoldungserhöhung bleibt erheblich hinter der Verbraucherpreisentwicklung und der Entwicklung der Nominallöhne im Land Berlin zurück. Darüber hinaus werden die Hauptstadtzulage R-Besoldeten auch weiterhin nicht gewährt und die Kosten für ein Deutschlandticket für den Öffentlichen Personennahverkehr nicht vollständig übernommen. Kolleginnen und Kollegen mit mehr als zwei Kindern erhalten unzureichende familienbezogenen Besoldungsbestandteile.
Wir haben hierzu einen Musterwiderspruch an die Kolleginnen und Kollegen versandt und ein Muster zum Download auf unserer Webseite unter www.drb-berlin.de hinterlegt. Wir rufen Sie auf, noch in diesem Jahr Widerspruch zu erheben und zugleich anzuregen, den Widerspruch im Hinblick auf die derzeit noch bei dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesverwaltungsgericht und den Instanzgerichten anhängigen Verfahren nicht zu bescheiden. Wir raten davon ab, sich auf die vom Land Berlin geäußerte Ansicht zu verlassen, es genüge ein in den Vorjahren erhobener Widerspruch, um für künftige Jahre Nachzahlungsansprüche zu sichern. Diese Ansicht entspricht nicht der bislang ergangenen Rechtsprechung zur Obliegenheit der kalenderjährlichen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen.
Wir empfehlen, Zugangsnachweise (Eingangsbestätigung oder Eingangsstempel auf Doppel) zu erbitten. Im Zuge der Abwicklung des Reparaturgesetzes sind uns Einzelfälle bekannt geworden, in denen der Zugang der Widersprüche streitig wurde. Nach unserer Erfahrung werden Eingangsbestätigungen völlig unproblematisch erteilt.
Dr. Stefan Schifferdecker
Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 hatten wir – gemeinsam mit Partnerverbänden – aus Anlass der Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2023 zur Verfassungswidrigkeit der R-Besoldung in den Jahren 2016 und 2017 von der Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz den Einsatz für eine zeitnahes Reparaturgesetz gefordert. Die Staatssekretärin hat uns mit Schreiben vom 15. November 2023 freundlich geantwortet. Machen Sie sich selbst ein Bild:
Das Thema der amtsangemessenen Besoldung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sei rechtlich sowie haushalterisch anspruchsvoll. Man versichere, dass es sehr ernst genommen werde und die Senatsverwaltung sich der Bedeutung der Problematik bewusst sei, die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufmerksam beobachte und an Lösungen für eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Alimentierung unserer Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte arbeite.
Auf Staatssekretärsebene finde hierzu ein regelmäßiger Austausch zwischen der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz und der für die Besoldungsregelungen im Land Berlin zuständigen Senatsverwaltung für Finanzen statt. Man bitte um Verständnis dafür, dass dieser Abstimmungsprozess noch nicht abgeschlossen sei und danke für unsere Geduld.
Dr. Stefan Schifferdecker

Das Land Berlin ruft offenbar noch anhängige und bislang ruhende Verfahren betreffend die Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 auf und drängt auf Erledigungserklärungen. Das VG Berlin hat die Parteien in hier bekannten Einzelfällen angeschrieben und eine Erledigungserklärung mit Kostenübernahmeerklärung des Landes angeregt.
Wir raten dringend davon ab, zum jetzigen Zeitpunkt Erledigungserklärungen abzugeben. Vor einer umfassenden „Reparatur“ des gesamten Besoldungsgefüges (Beamten- und Richterbesoldung) kann nicht valide festgestellt werden, ob durch die infolge des Reparaturgesetzes vom 23. Juni 2021 geleisteten Zahlungen tatsächlich verfassungsgemäße Zustände hergestellt wurden. Wir rechnen damit, dass infolge der noch anhängigen Verfahren zur A-Besoldung erhebliche Nachzahlungen zu leisten sein werden. Da die Besoldung in den unteren Gruppen der A-Besoldung zum Teil sogar unter dem Grundsicherungsniveau lag, werden im Ergebnis insbesondere für diese Beschäftigten starke rückwirkende Erhöhungen unausweichlich sein. Die durch die Verletzung des Mindestabstandsgebots ausgelösten Erhöhungen haben dann über das Abstandsgebotes auch Auswirkungen auf die R-Besoldung. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich bekanntlich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten. Dieser Vergleich kann unserer Auffassung nach vor einer „Gesamtreparatur“ des Besoldungsgefüges schlicht nicht erfolgen.
Dr. Patrick Bömeke

Der Landesverband Brandenburg im Deutschen Richterbund hat in einem offenen Brief und mit scharfen Worten die Besoldung für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richterinnen und Richter kritisiert. Im Oktober habe es auf 13 offene Stellen gerade einmal drei Bewerbungen gegeben, von denen nur zwei Bewerber für geeignet gehalten und eingestellt wurden, hat die Landesvorsitzende Katrin Ryl mitgeteilt. Bis zum Sommer seien noch leidlich Bewerberinnen und Bewerber gefunden worden, nachfolgend sei der „Markt“ komplett eingebrochen.
Der Landesverband kritisiert – auch unter Verweis auf das schlechte Zeugnis für Deutschland nach dem EU-Rechtsstaatsbericht – die fehlende Wettbewerbsfähigkeit der Brandenburger Besoldung zur Anwaltschaft, zum Land Berlin und zum Bund. In Bezug auf das Einkommen hat die Richterschaft längst den Anschluss an die Anwaltschaft verloren. Alleinstehende Berufseinsteiger erhalten ein Jahreseinkommen von 57.000 Euro brutto. Dagegen zahlen Großkanzleien in Berlin sechsstellige Beträge, nicht selten 150.000 Büro für hoch qualifizierte Berufsanfänger. Selbst der Präsident des Brandenburger Oberlandesgerichts erhält nur 136.000 Euro. Der Dienst in der Staatsanwaltschaft und den Gerichten des Landes Brandenburg sei für Absolventen völlig unattraktiv geworden. Aufgrund des hohen Nachwuchsmangels drohe ein Qualitätsverlust.
Der Landesverband Brandenburg fordert, die Grundbezüge für Richter und Staatsanwälte um mindestens 25 Prozent zu erhöhen, etwa um 1.200 Euro für Berufsanfänger. Denn der Bedarf an juristischem Nachwuchs sei gewaltig. 450 der 1100 im Land aktiven Kolleginnen und Kollegen gehen bis 2032 in den Ruhestand.
Der Landesverband schreibt zusammenfassend: „Jedenfalls im Bereich der R-Besoldung besteht dringender Handlungsbedarf, der deutlich über die Frage der zeit- und wirkungsgleichen Übernahme des zu erwartenden Tarifergebnisses für den öffentlichen Dienst der Länder hinausgeht. Die begründeten Mahnungen aus Brüssel und Karlsruhe wie auch der eigenen Bediensteten können nicht länger ignoriert werden. Im Hinblick auf die Besoldung der Brandenburger Richter und Staatsanwälte ist ein echter finanzieller Anreiz notwendig, der sich deutlich von den Angeboten der anderen Bundesländer sowie des Bundes abhebt und die Justiz im Vergleich zur freien Wirtschaft wieder konkurrenzfähig macht. Dem Land Brandenburg bietet sich jetzt die Chance, die Missstände und schwerwiegenden Versäumnisse aus der Vergangenheit zu beseitigen. Anderenfalls steuert die Justiz sehenden Auges kurzfristig in eine Krise, deren Auswirkungen kaum mehr beherrschbar sein werden. Vielleicht stellt sich gerade mit Blick auf die aktuelle politische und gesellschaftliche Lage endlich die Einsicht ein, dass eine starke Justiz auch ein echter Standortvorteil ist.“
Der offene Brief ist abzurufen unter https://www.drb-brandenburg.de/fileadmin/Landesverband-Brandenburg/Dokumente/Stellungnahmen/2022/Offener_Brief_Deutscher_Richterbund_LV_Brandenburg_zur_Besoldung.pdf
Mit dem Brandbrief haben die Kolleginnen und Kollegen im Nachbarland einen Nerv getroffen und sind auf offene Ohren gestoßen. Die Legal Tribune Online berichtete in einem längeren Artikel, der Beck Newsletter gab die Forderung wieder und auch die MAZ stellte kritisch die Besoldungslage und ihre besorgniserregende Folge für die Nachwuchsgewinnung dar. Lediglich das Potsdamer Ministerium gab sich weiter optimistisch und verwies auf Nachfrage der MAZ auf verstärkte Bemühungen zur Nachwuchsgewinnung. Mittlerweile könne sich ohne Prädikatsexamen auf eine Richterstelle mit Aussicht auf Erfolg bewerben, wer gute IT-Kenntnisse, Berufserfahrung, vertiefte Sprachkenntnisse, gute Beurteilungen im Referendariat oder sonstige
"besondere persönliche Fertigkeiten" besitze, was aber keinen Qualitätsverlust darstelle.
Dr. Stefan Schifferdecker
Am 24. November 2024 haben Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richterinnen und Richter gemeinsam mit Kolleginnen und Kollegen aus anderen Gewerkschaften und Berufsverbänden in Kiel ein Zeichen gesetzt und sind für eine amtsangemessene Besoldung in Robe auf die Straße gegangen.
Der Hamburgische Richterverein hat mit einer Unterschriftenaktion unter der Überschrift „Nachhaltige Stärkung des Rechtsstaats: Amtsangemessene Besoldung jetzt! – Schluss mit den jahrelangen Verfassungsverstößen!“ auf die prekäre Lage der Justiz aufmerksam gemacht. Innerhalb kürzester Zeit haben sich zwei Drittel aller Hamburger Justizjuristen der Forderung nach einem energischen Kurswechsel in der Besoldungspolitik angeschlossen.
Dr. Stefan Schifferdecker
Bei den Tarifverhandlungen mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) wurde am 9. Dezember 2023 in Potsdam eine Einigung erzielt. Danach soll zunächst eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 3.000 Euro steuerfrei wie folgt ausgezahlt werden: 1.800 Euro sollen bereits für Dezember 2023 zahlbar gemacht werden, die restlichen 1.200 Euro in zehn monatlichen Zahlungen von je 120 Euro ab Januar bis Oktober 2024 fließen. Die Tabellengehälter sollen sodann ab dem 1. November 2024 um einen einheitlichen Betrag von 200 Euro angehoben werden. Eine prozentuale Anpassung soll erst im Februar 2025 in Höhe von 5,5 Prozent erfolgen. Der Tarifabschluss soll eine Laufzeit von 25 Monaten bis Oktober 2025 haben. Die Tarifpartner haben damit erneut ein Ergebnis erzielt, welches vor allem den Bediensteten in den unteren Lohngruppen Zuwächse beschert. Für Tarifangestellte bis zur Entgeltgruppe E9b entspricht die „Inflationsausgleichsprämie“ bezogen auf das Einstiegsgehalt fast einem Bruttomonatsgehalt, während sie in der Entgeltgruppe E 15Ü weniger als die Hälfte eines Monatssalärs ausmacht. Auch die für November 2024 vorgesehene Sockelbetragserhöhung zeitigt sehr unterschiedliche Wirkungen. Sie bedeutet in den Eingangsstufen für die Entgeltgruppe E 4 eine Erhöhung um 8 %, für E 9a um 6,38 % und für E 15 Ü lediglich noch um 3,27 %.
Dieses Ergebnis, das zunächst nur für die Tarifbeschäftigten gilt, bleibt deutlich hinter unseren Erwartungen zurück. Abgesehen von dem niedrigen Gesamtvolumen der einzelnen Komponenten würde sich bei einer schlichten Übertragung des Ergebnisses auf die Richter- und Beamtenschaft nach erster Prüfung auch weiterhin die Frage der Verfassungswidrigkeit der Besoldung stellen. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Abstandsgebots. Durch die für alle Besoldungsgruppen in gleicher Höhe vorgesehenen Einmalzahlungen und die Sockelbetragserhöhung reduziert sich der Abstand zwischen diesen noch weiter. Gleichzeitig steigt das Grundsicherungsniveau durch die erheblichen Erhöhungen des „Bürgergelds“ deutlich an, sodass auch das Mindestabstandsgebot tangiert ist. Die Regelsätze des Bürgergelds werden sich bereits zum 1. Januar 2024 gegenüber dem Niveau der Grundsicherung per 31. Dezember 2022 um mehr als 25 % erhöht haben. Steigende Kosten der Unterkunft, einschließlich der erheblich gestiegenen Energiekosten, die bei Beschäftigten aus dem Arbeitsentgelt aufzubringen sind, werden im Grundsicherungsbereich daneben ebenfalls übernommen. Wir halten die Gesamtalimentation der Richter und Staatsanwälte daher weiterhin für evident nicht amtsangemessen.
Wir werden bei den nun anstehenden politischen Gesprächen zu einer Übernahme des Tarifergebnisses auch diese Punkte in die Debatte einbringen und Sie über die Entwicklung auf dem Laufenden halten.
Dr. Patrick Bömeke
Der Deutsche Richterbund – Landesverband Brandenburg – Der Deutsche Richterbund (DRB) wird seit dem 17. November 2023 von einer Doppelspitze geführt. Auf der jährlich stattfindenden Delegiertenversammlung in Cottbus hat der Berufsverband turnusgemäß einen neuen ehrenamtlichen Landesvorstand für die nächsten zwei Jahre gewählt. An die Spitze des bei weitem größten Berufsverbandes der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind die bei der Staatsanwaltschaft Cottbus tätige Oberstaatsanwältin Jessica Hansen (47 Jahre) und Dr. Stephan Kirschnick, Richter am Verwaltungsgericht in Potsdam (39 Jahre), gewählt worden. Ihre Vorgängerin im Landesvorsitz, Katrin Ryl, stand nach zweijähriger Amtszeit nicht mehr als Vorsitzende zur Wiederwahl. Sie bleibt als Stellvertreterin der Landesvorsitzenden im Vorstand tätig. Weiter wurden in den neuen Landesvorstand gewählt bzw. wiedergewählt: Richterin Eva Dittes (zurzeit Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg), Richterin Linh Nguyen (Amtsgericht Perleberg), Richter Dr. Marcus Rehtmeyer (Landgericht Potsdam), Staatsanwältin Melanie Noack (Staatsanwaltschaft Cottbus) und Präsidentin des Sozialgerichts Maike Nürnberger (Sozialgericht Frankfurt (Oder).

Im letzten Jahr habe ich es endlich getan: Nach jahrelangem Zögern (Kinder, stark belastetes Dezernat…) habe ich mich für einen EJTN-Austausch beworben. Zum Zeitpunkt der Bewerbung war ich an das GJPA abgeordnet und dort für die Aus- und Fortbildung zuständig. Zugleich leite ich seit vielen Jahren mit großer Freude Arbeitsgemeinschaften für Referendarinnen und Referendare. Deshalb entschied ich mich für einen Trainer Exchange, also einen Austausch von Ausbildern. Ich wollte mich über die Aus- und Fortbildung von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in anderen europäischen Ländern informieren. Der Trainer Exchange steht allen offen, die mit der Ausbildung befasst sind. Dies ist etwa bei der Leitung von Referendar-Arbeitsgemeinschaften in nicht nur unerheblichem Umfang der Fall.
Die Bewerbung hatte Erfolg: Ich erhielt die Möglichkeit, zwei Wochen an der Ecole Nationale de la Magistrature (ENM) in Bordeaux zu hospitieren, der französischen Richterschule. Alle französischen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden dort ausgebildet. Die Schule verfügt zudem über einen Standort in Paris, der in erster Linie für die Fortbildung zuständig ist.
Die Hospitation war als Fortbildungsveranstaltung konzipiert: eine „Formation de Formateurs“, also eine Fortbildung für Ausbilder. Die Tagungssprache war Französisch. Als ich in Bordeaux ankam, war die erste Überraschung die Zusammensetzung der Gruppe der Hospitantinnen und Hospitanten: Mit Ausnahme einer österreichischen Kollegin sprachen alle Französisch als Muttersprache. Und es waren nicht nur europäische, sondern auch afrikanische Kolleginnen und Kollegen aus Kamerun und Madagaskar dabei. Das weckte sofort meine Neugier.
Das Tagungsprogramm hielt, was es versprach: Erfahrene Ausbilderinnen und Ausbilder mit fundierten didaktischen Fähigkeiten vermittelten uns, wie man eine Aus- und Fortbildungsveranstaltung konzipiert, durchführt und evaluiert. Das reichte von der möglichst konkreten Definition der Ziele einer Tagung über die Vermittlung verschiedener didaktischer Methoden bis zu der nachträglichen Überprüfung, ob die Ziele erreicht wurden. Welche Kompetenzen sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Aus- oder Fortbildung erwerben? Welche didaktischen Methoden eignen sich am besten für die Vermittlung welcher Kompetenzen? Wie konzipiert man eine Fallstudie? Wie plant man ein Rollenspiel und führt dieses durch? Und wie misst man, ob die gewünschten Ziele der Tagung erreicht wurden?
All das wurde auf höchstem Niveau und auf lebendige und Art und Weise vermittelt. Auch die praktische Anwendung wurde geübt. Integraler Bestandteil des Unterrichts war die regelmäßige gemeinsame Reflexion der von den Referentinnen und Referenten gerade uns gegenüber angewandten didaktischen Methoden. In Gruppenarbeit entwarfen wir Fortbildungsprogramme und Fallstudien. Ein Highlight war die Übung eines Rollenspiels. Inhalt des Rollenspiels war folgender: Ein Kollege spielte einen Ausbilder, der im Rahmen eines Fortbildungsprogramms ein Rollenspiel zur strafrechtlichen Hauptverhandlung zu organisieren hatte. Das Rollenspiel war also sozusagen zweistufig aufgebaut: Es umfasste die eigentliche Simulation der Verhandlung und die didaktische Vorbereitung, Nachbereitung und Durchführung dieser Simulation durch den Ausbilder. Nach der simulierten Verhandlung reflektierten wir in einem strukturierten Debriefing das Agieren in unseren Rollen als Prozessbeteiligte bzw. Ausbilder.
Daneben erhielten wir einen Einblick in die Funktionsweise der ENM. Gerade aus Sicht eines in Deutschland ausgebildeten Juristen ist der Blick auf eine professionelle Richterschule von großem Interesse. Die Ausbildung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Frankreich unterscheidet sich in ihrer Struktur grundlegend von der deutschen Juristenausbildung. In Frankreich fällt grundsätzlich nach dem Studium die Entscheidung, ob man in den Justizdienst eintreten will. Der Weg führt dann zwingend durch die ENM. Die Aufnahme dort setzt voraus, dass man sich in einem hochkompetitiven Concours durchsetzt. Dann folgt eine Ausbildung mit theoretischen und praktischen Komponenten. Neben juristischen Themen werden insbesondere berufsethische und berufspraktische Fragen behandelt. Die ENM verfügt zu diesem Zweck über hauptberuflich tätige Beschäftigte. Hierbei handelt es sich überwiegend um Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die für mehrere Jahre abgeordnet sind. Zur Unterstützung bei der Konzeption des Unterrichts beschäftigt die ENM ein Team aus Didaktikerinnen und Didaktikern. Daneben werden nebenamtlich tätige Kolleginnen und Kollegen als Dozentinnen und Dozenten eingesetzt, ähnlich unseren Arbeitsgemeinschaftsleitungen. Ihnen werden von den hauptamtlichen Beschäftigten professionell aufbereitete Unterrichtsmaterialien zur Verfügung gestellt. Die Ausbildung an der ENM wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind äußerst wichtig: Je besser man abschneidet, desto größer die Chance, den ersten Einsatzort wählen zu können.
Wir erhielten auch die Gelegenheit, eine Verhandlung des Tribunal Judiciaire in Strafsachen zu besuchen. Dieser Besuch war nicht nur architektonisch (das Gerichtsgebäude in Bordeaux ist sehenswert!), sondern auch fachlich hochinteressant. Und als Teilnehmer einer Fortbildung für Fortbilder genossen wir den Luxus, die beobachtete Verhandlung im Anschluss unter professioneller Anleitung unserer Ausbilderinnen zu reflektieren – ähnlich, wie es die ENM auch mit angehenden Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten handhaben würde.
Neben all diesen großartigen Erfahrungen habe ich den persönlichen Kontakt zu den Kolleginnen und Kollegen sehr genossen. Der Austausch über die unterschiedlichen Rechtssysteme, aber auch über den Alltag in anderen Ländern (der ja häufig mit den vor Gericht zu verhandelnden Rechtsproblemen eng zusammenhängt) war für mich äußerst bereichernd und hat meinen Blick auf das eigene Rechtssystem verändert. Ich habe gelernt, dass es in Madagaskar eine eigene Gerichtsbarkeit für den Diebstahl von Rindern gibt, dass in Kamerun sowohl Common Law als auch französisch geprägtes Recht gelten und dass belgische Staatsanwälte während ihrer Ausbildung für zwei Tage unter Haftbedingungen in einer JVA eingesperrt werden (wenn sie einverstanden sind) und sich vor ihrem ersten nächtlichen Bereitschaftsdienst einer Simulation unter Echtbedingungen unterziehen müssen (oder besser: dürfen).
Insgesamt waren es zwei sehr intensive, unvergessliche Wochen, aus denen ich persönlich und fachlich viele wertvolle Erfahrungen mitnehme. Allen, die erwägen, an einem EJTN-Austausch teilzunehmen, kann ich nur zu einer Bewerbung raten.
Dr. Hendrik Maroldt
Berlin düpiert das BVerfG
Das Land Berlin hat die Entscheidung des BVerfG zur Berliner Richterbesoldung ausschließlich für die Zeiträume und Besoldungsgruppen umgesetzt, die Gegenstand des Beschlusses vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) waren. Die R1- und R2-Besoldung wurde daher bislang nur für die Jahre 2009 bis 2015, für R3 sogar nur für das Jahr 2015 nachgebessert, obwohl politisch unstreitig ist, dass für die Folgejahre und andere Besoldungsgruppen weitere Nachzahlungsansprüche bestehen. Ungeachtet des weiter zur A-Besoldung anhängigen Vorlageverfahrens sowie trotz intensiver gemeinsamer Proteste der Besoldungsallianz der Berufsverbände und Gewerkschaften waren die politisch Verantwortlichen in Berlin im vergangenen Jahr nicht dazu zu bewegen, sich für Nachzahlungen auch für andere Besoldungsgruppen oder für weitere Jahre einzusetzen. Es ist der somit der erklärte politische Wille Berlins, Nachzahlungen nur dann und nur in dem Umfang zu gewähren, wie die Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen durch das BVerfG festgestellt wird. Damit missachtet das Land Berlin die Bindungswirkung der ergangenen Entscheidungen. Der aus der Verfassungsbindung nach Art. 20 Abs. 3 GG und aus § 31 Abs. 1 BVerfGG folgenden Pflicht, zumindest zu prüfen, ob ein vergleichbarer Anwendungssachverhalt vorliegt und dem durch das BVerfG festgestellten Verfassungsrecht Folge zu leisten, kommen die politischen Verantwortlichen bewusst nicht nach. Wir sind überzeugt, dass die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit diesen verfassungsrechtlichen Affront, der das BVerfG zu einem Mahngericht herabwürdigt, nun zum Anlass nehmen wird, die bereits anhängigen Verfahren zur Besoldung für die Jahre ab 2016 aktiv zu fördern.
Im Frühjahr 2020 – also inmitten der ersten Pandemiewelle – stürzte ich mich in das Abenteuer einer Abordnung an das Büro des Landes Berlin in Brüssel. Noch unter ganz anderen Vorzeichen hatte ich mich im Herbst 2019 für die Abordnungsstelle als Referent für die Themen Justiz, Verbraucherschutz, Medien/Rundfunk und Digitales beworben. Erwartet hatte ich neben der klassischen Arbeit am Schreibtisch eine Fülle der üblichen Fachveranstaltungen und regelmäßige Dienstreisen. Tatsächlich erwarteten mich zunächst massive Ausgangs- und Reisebeschränkungen. An Präsenzveranstaltungen war lange nicht zu denken.
Die ersten beiden Monate wohnte und arbeitete ich im „Home Office“ in einem der beiden Apartments im Dachgeschoss des Berliner Büros. Während dieser Zeit hatte ich nach Feierabend und am Wochenende Gelegenheit, mit meinem Fahrrad die 19 Gemeinden zu erkunden, die zusammen die Hauptstadtregion Brüssel bilden, und eine eigene Wohnung zu suchen. Fündig wurde ich im schönen Ixelles, und zwar zwischen dem Place Flagey und dem Quartier Châtelain. Von dort ist es nicht weit bis zum größten Park der Stadt, dem Bois de la Cambre, der vor allem in Zeiten der in ganz Brüssel geltenden Maskenpflicht zum Zufluchtsort avancierte, um mit reichlich Abstand im wahrsten Sinne einmal durchatmen zu können.
Prägend für die Arbeit in einer Landesvertretung in Brüssel ist das Netzwerk, das man mit der Zeit spinnt. Hierzu zählen in erster Linie die Arbeitskreise, die die Referentinnen und Referenten aller Länder in Brüssel verbinden. Gemäß meinem Aufgabenzuschnitt bin ich Teil der Arbeitskreise für Justiz und Inneres, für Medien sowie für Landwirtschaft. Wertvolle Kontakte gewinnt man daneben vor allem bei Fachveranstaltungen, wenn an den rein fachlichen Teil interessante Gespräche anschließen – eine Möglichkeit, die freilich erst seit Kurzem wieder besteht.
Inhaltlich gestaltet sich die Arbeit – nicht nur aufgrund des breiten Aufgabenzuschnitts – vielfältig. Die wichtigsten Funktionen einer Landesvertretung liegen in der Informationsbeschaffung, -analyse und -aufbereitung einerseits und in der Repräsentation der Heimatregion andererseits. Dafür ist es neben der Kontaktpflege mit den Europäischen Institutionen wichtig, die europäischen Gesetzgebungsprozesse von der Vorbereitungsphase bis zur Verabschiedung des finalen Textes intensiv zu begleiten. Dieser Prozess folgt einer recht klaren Struktur, an der sich die inhaltliche Arbeit der Referentinnen und Referenten ausrichtet: Im Herbst eines jeden Jahres legt die Europäische Kommission ihr Arbeitsprogramm für das jeweils folgende Jahr vor. Darin werden neben konkreten Gesetzesinitiativen (Verordnungen und Richtlinien) auch vorbereitende und sonstige Maßnahmen (z.B. Weißbücher, Grünbücher, Strategiepapiere und Mitteilungen) angekündigt.
Der Justiz steht insbesondere mit der Einführung der elektronischen Akte mehr als nur ein Medienwechsel bevor. Mit dem Verschwinden des zentralen Arbeitsmediums der Justiz – der Papierakte – wird es zu einem Bruch mit tradierten gerichtsinternen Arbeitsabläufen und über Jahrzehnte eingeschliffenen Arbeitsroutinen von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten kommen. Während die Landesjustizverwaltungen diese Änderungen (hoffentlich) vorbereiten und sich im Rahmen mehr oder minder formalisierter Foren (etwa im E-Justice-Rat) austauschen, fehlte es bislang an einer Plattform, auf der sich die im Arbeitsalltag von den anstehenden Änderungen unmittelbar Betroffenen - Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - austauschen und den (sicher gewinnbringenden) Blick über den Tellerrand des eigenen Bundeslandes oder der eigenen Gerichtsbarkeit wagen können.
Diese Lücke zu füllen ist Ziel der „digitalen richterschaft“, die kürzlich von den Kölner Richtern Dr. Christian Schlicht und Dr. Simon J. Heetkamp gegründet wurde. Damit wollen sie der Justiz geben, was für Anwaltschaft und Wirtschaft schon länger zum Standard gehört: Ein Forum für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zum Austausch über Digitalthemen und Innovationsprozesse, um einen (maßgeblich justizinternen) Austausch innerhalb des digitalaffinen Kollegenkreises über die neuesten Technologieentwicklungen in der Justiz zu ermöglichen. Die Plattform strebt eine bundesweite Vernetzung technikaffiner Richterinnen und Richter aller Gerichtsbarkeiten sowie von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten an. Auch wer gerichtsintern mit IT-Verwaltungsaufgaben betraut oder zur Arbeit an IT-Themen an eine Landesjustizverwaltung abgeordnet ist, wird herzlich zum Mitmachen eingeladen. Ergänzend zum kollegialen Austausch soll perspektivisch ein reger Austausch mit dem Notariat, der Anwaltschaft, der freien Wirtschaft sowie Wissenschaft und Forschung geschaffen werden.
Ganz konkret bietet die digitale richterschaft derzeit eine Mailingliste für Interessierte an, die bereits über 100 Anmeldungen verzeichnet. Die Mailingliste gibt allen Beteiligten die Möglichkeit, auf (eigene) Veröffentlichungen, Veranstaltungen und Vorträge hinzuweisen, Fragen zu stellen, Themen für den künftigen Austausch vorzuschlagen und vieles mehr. Man erfährt hier beispielsweise von spannenden Digitalprojekten in der Justiz (kennen Sie „Frauke“ - den „Frankfurter Urteils-Konfigurator Elektronisch“, der auf Basis Künstlicher Intelligenz Textbausteine für Urteile vorschlägt?). Interessierte können sich unter kontakt@digitale-richterschaft.de auf die Liste setzen lassen.
Herzstück der digitalen richterschaft sind monatliche Vorträge, die aus einem kurzen Impulsreferat und einer sich anschließenden fachlichen Diskussion bestehen. Die erste Online-Vortragsveranstaltung fand schon Anfang Mai statt. Die Kollegin Janine Krzizok vom Amtsgericht Erding referierte zum Thema „Herausforderungen von Masseverfahren in der gerichtlichen Praxis“. Anschließend folgte ein reger Austausch zu (digitalen) Verbesserungsmöglichkeiten, um die gerichtliche Tätigkeit besser auf Massenverfahren vorzubereiten. Als weitere Online-Vorträge stehen fest:
Weitere monatliche Vorträge sind in Planung. Auch hier ermutigen die Gründer jede/n zum Mitmachen: Haben Sie ein interessantes Problem oder Thema im Bereich Digitalisierung, das Sie gerne vorstellen und diskutieren möchten? Kennen Sie vielleicht eine Kollegin oder einen Kollegen, die oder der spannendes zu berichten hat? Dann melden Sie sich gerne per Mail unter kontakt@digitale-richterschaft.de
Mehr Informationen zur digitalen richterschaft – beispielsweise zu(r Teilnahme an) Vorträgen – erhalten Sie auch unter www.digitale-richterschaft.de.
Es wird spannend zu sehen, in welche Richtung sich das Projekt digitale richterschaft zukünftig entwickelt. In jedem Fall ist es willkommen, da ein „Grassroots-Forum“ für den ehrlichen Austausch über Digitalisierungsfragen durch die Betroffenen bislang fehlt, obwohl schon die Erfahrungen von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten mit der Vielzahl an Fachverfahren – forumSTAR, AuLAK, AUREG/AuRegis, AUMAV, GO§A, TRIJUS, EUREKA, VIS, MESTA – für immerwährenden Diskussionsstoff unter den Anwendern sorgen könnte.
Dr. Teoman Hagemeyer-Witzleb
Der Artikel beruht auf einem unter anderem an die Landesverbände des DRB verschickten Entwurf der Gründer der digitalen richterschaft und einem Gespräch des Autors mit Dr. Heetkamp.

Derzeit können Berliner Staatsbedienstete mit 65 Jahren in den Ruhestand treten. Richterinnen und Richter müssen dies – anders als Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – in diesem Alter auch, denn die insbesondere mit Blick auf den Personalbedarf an Schulen für Beamte eingeführte Regelung, den Rentenbeginn freiwillig hinauszuschieben und dafür einen deutlichen Besoldungszuschlag zu erhalten, gilt für Richterinnen und Richter nicht. Hintergrund ist, dass aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit eine Ablehnung der Arbeitszeitverlängerung aus dienstlichen Gründen nicht möglich wäre. Die beabsichtigte Verlängerung der Altersgrenze auf 67 Jahre für alle führt – so tragisch das klingt – wieder zu einer Gleichbehandlung.
Berlin ist das letzte Bundesland, in welchem die Pensionsgrenze bei 65 Jahren liegt. Bereits der letzte Koalitionsvertrag sah eine Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre vor, machte dies aber davon abhängig, dass der Besoldungsrückstand abgebaut und im Ländervergleich ein mittleres Besoldungsniveau erreicht wird. Dies schaffte Berlin erst 2021. Die neue Koalition führt das Vorhaben zur Anhebung der Altersgrenze nun weiter.
Nach einem Bericht des Tagesspiegels arbeitet die Finanzverwaltung an einem Referentenentwurf. Sobald dieser vorliegt, werden wir Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und den Entwurf sorgfältig und kritisch prüfen. Nach dem Zeitungsartikel ist ein Inkrafttreten des Gesetzes im Januar 2023 mit einer Übergangsfrist von einem Jahr geplant. Die Altersgrenze wird somit ab 2024 schrittweise auf 67 Jahre angehoben.
Unser Bericht über die Pläne im letzten Votum hat für viele Rückfragen gesorgt und Sorgen bereitet. Einige haben vermutet, die Altersgrenze könnte ruckartig um zwei Jahre erhöht werden. Diese Sorgen sind unbegründet. Denn verfassungsrechtlich ist bei einer Erhöhung der Pensionseintrittsgrenze nur eine schrittweise Angleichung möglich. Es steht zu erwarten, dass die Anhebung ab dem Jahrgang 1959 schrittweise um 3 Monate pro Jahr erhöht wird und die Angleichung acht Jahre dauern wird. Ein Beispiel für eine solche schrittweise Anpassung findet sich in § 235 Abs. 2 SGB 6. Dort ist die Anpassung für die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre geregelt. Der Bundesgesetzgeber entschied sich für Schritte über 17 Jahre.
Wir werden aufpassen, dass unser Land die Schritte nicht übermäßig groß auf einen zu kurzen Zeitraum verteilt. Besonders Augenmerk werden wir auch darauf richten, ob und welche Auswirkungen die Anhebung auf die pensionswirksamen Dienstjahre hat.
Die Nachricht über die beabsichtigte Anhebung der Altersgrenze hat zu einer Reihe von Anträgen auf vorzeitige Pensionierung geführt – teils schon Jahre im Voraus. Dies ist nicht erforderlich, um sich etwaige Rechte zu sichern. Die Entscheidung über einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand trifft der Dienstherr nicht früher als ein Jahr vor dem geplanten Datum des Ausscheidens.
Dr. Stefan Schifferdecker
Frage: Wo sehen Sie die Hauptbaustellen im Bereich der Justiz?
Lena Kreck: Das Thema Digitalisierung ist mir ganz besonders wichtig. Dazu zählt auch die Verbesserung der Informationssicherheit in der Justiz, die – wie der Angriff mit einer Schadsoftware auf das Kammergericht gezeigt hat – leider sehr störanfällig ist. Wegen dieses weit mehr als ärgerlichen Vorfalls habe ich nach Übernahme des Amtes sofort kurzfristige, aber auch langfristige Maßnahmen ergriffen, um die Informationssicherheit an den Gerichten zu verbessern. Während der Pandemie haben Berlins Gerichte und Strafverfolgungsbehörden bereits große Fortschritte erzielt. Mobiles Arbeiten und Videokonferenz-Lösungen werden von vielen Richterinnen und Richtern geschätzt. Das wird mir bei meinen Antrittsbesuchen vor Ort immer wieder gesagt. Darüber hinaus bin ich entschlossen, überfällige Investitionen in den Liegenschaften der Berliner Justiz umzusetzen. Sehr wichtig ist mir außerdem, dass sich die Vielfalt, die Berlin prägt, auch noch stärker in der Justiz abbildet.
Was waren die ersten Justizprojekte, die Sie als Berliner Justizsenatorin angestoßen haben?
Neben dem bereits Genannten möchte ich wichtige Diskussionen wie die zur kindgerechten Justiz vorantreiben. Das Thema könnte im kommenden Jahr bei der Justizministerinnen- und Justizministerkonferenz (JuMiKo), die 2023 unter dem Vorsitz Berlins in der Hauptstadt stattfinden soll, einer der Schwerpunkte werden. Daneben geht es mir auch um die Stärkung des Resozialisierungsgedankens. Berlin hat hier während der Pandemie beispielsweise mit der Aussetzung von Ersatzfreiheitsstrafen bei geringeren Geldstrafen vorbildhaft gezeigt, wie es geht. Die anderen Bundesländer ziehen nun nach und diskutieren ebenfalls über die Vermeidung solcher Ersatzfreiheitsstrafen. In diesen Debatten profitiere ich enorm von meinen eigenen Erfahrungen aus der sozialen Arbeit.
Die Einführung der E-Akte gestaltet sich für Berlin teils sehr stockend. Können Sie die Einführung der elektronischen Akte beschleunigen?
Bei jeder Einführung neuer Technik gibt es Anlaufschwierigkeiten. Am Familiengericht des Amtsgerichtes Köpenick etwa wird bereits in einem Pilotprojekt die E-Akte eingesetzt, das heißt, in einigen
Bereichen der Gerichtsbarkeit wird bereits auf dieser Basis testweise gearbeitet. Perspektivisch wollen wir die E-Gerichtsakte zum 1. Januar 2026 flächendeckend in Berlin einführen. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben und das Ziel will ich einhalten. Damit das gelingt, müssen wir die IT-Steuerung in der Senatsverwaltung weiter stärken, um die technischen, organisatorischen, betrieblichen, aber vor allem auch strategischen Zusammenhänge zentral und zügig zu bearbeiten.
IT muss in der Justiz endlich Chefinnensache werden. Wie wollen Sie verhindern, dass Ihre Verwaltungsabteilungen sich zuerst nur mit sich selbst beschäftigen, anstatt die IT vor Ort voranzubringen?
Ich beschäftigte mich seit Amtsantritt mit diesen Fragen, es gab dazu zahlreiche Beratungsrunden. Welchen Stellenwert die Informationssicherheit unter mir als Senatorin hat, das zeigen auch die Aufwüchse der finanziellen Mittel für diesen Bereich im Doppelhaushalt des Landes Berlin: Im vergangenen Jahr waren dafür in meiner Verwaltung noch 18,3 Millionen Euro vorgesehen, in diesem Jahr gab es bereits einen Aufwuchs auf rund 22 Millionen Euro und im kommenden Jahr werden Finanzmittel in Höhe von fast 24 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Das schlägt sich auch in sechs neuen Stellen wieder, die wir für die Informationssicherheit in der Senatsverwaltung selbst aufbauen wollen. Erste Umstrukturierungen in diesem Bereich habe ich unmittelbar vorgenommen. Wir sind bei dem Thema dran und müssen in die Vorhand kommen.
Werden Sie sich dafür einsetzen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richterinnen und Richter flächendeckend mit Dienstlaptops und VPN-Zugängen auszustatten?
Ja, sicher, das ist vielfach auch bereits umgesetzt. In der Corona-Pandemie haben die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden einen deutlichen Digitalisierungsschub erfahren. Den wollen wir mit der Einführung der E-Akte verstärken. Alle Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit dienstlichem Bedarf am Verwaltungsgericht oder den übrigen Gerichten sind entsprechend ausgerüstet worden. Sie haben sogenannte Bootsticks oder Laptops mit sicheren Zugängen, die über ein sogenanntes Virtuelles Privates Netzwerk hergestellt werden. Zuletzt lag der Schwerpunkt auf der Ausstattung des übrigen Personals unter anderem an der Sozialgerichtsbarkeit mit mobilen Endgeräten. Mit der sukzessiven Einführung der elektronischen Gerichtsverwaltungsakte dürften die Bedarfe weiter steigen. Finanziell ist der Bedarf dafür durch Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt sichergestellt. Auch entsprechende Ausstattungskonzepte liegen bereits vor.
Berlin gewinnt nur noch Nachwuchs, indem es trotz steigender Examensnoten die Einstellungsvoraussetzungen immer weiter absenkt. Wie wollen Sie die Berliner Justiz attraktiver machen und die Nachwuchsgewinnung sicherstellen?
Zunächst einmal: Die Nachfrage nach Richter*innenstellen in Berlin ist weiterhin sehr groß. Berlin ist ein Sehnsuchtsort und das Land Berlin ein attraktiver Arbeitgeber. Damit das in Zukunft so
bleibt, will ich das richterliche Dienstrecht modernisieren. Dazu zählt vor allem die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern. Außerdem sollen die Wünsche nach flexibleren Lebensplanungen und Entwicklungsmöglichkeiten besser berücksichtigt werden.
Wie viele neue Stellen wollen Sie in den nächsten fünf Jahren in der Berliner Justiz schaffen? Wo sehen Sie Bedarf?
Der vor der Sommerpause vom Abgeordnetenhaus beschlossene Doppelhaushalt 2022/2023 für die Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung ermöglicht einen weiteren Aufbau von 113 neuen Stellen im Geschäftsbereich. Besonders gestärkt werden die Bereiche Strafjustiz und Justizvollzug. Das ermöglicht beispielsweise mit Blick auf die laufenden sogenannten Encro-Chat-Verfahren eine noch bessere Bekämpfung der organisierten
Kriminalität in der Hauptstadt. Zudem werden durch den neuen Haushalt die finanziellen Mittel für die Stellen der Europäischen Staatsanwaltschaft geschaffen. Mit neuen Stellen sollen zudem die Gesundheitsvorsorge und die Resozialisierung in den Gefängnissen gestärkt werden. Die Situation im Justizvollzug hat die Justizverwaltung auf dem Schirm. Auch das Landgericht Berlin und die Familiengerichte werden künftig noch besser personell ausgestattet und aufgestellt. Mir liegt besonders am Herzen, dass das Versprechen des Rechtsstaates, für alle zugänglich zu sein, eingelöst wird. Wir wollen den Zugang zum Recht für alle weiter vereinfachen. Das ist auch die Stoßrichtung für die kommenden Haushaltsverhandlungen, die jetzt anlaufen.
An vielen Gerichten besteht ein Mangel an Wachtmeisterinnen und Wachtmeistern. Einlasskontrollen finden nicht immer statt, manche Wachtmeisterei ist ab dem frühen Nachmittag nicht mehr besetzt. Wie soll künftig die Sicherheit in den Gerichten dauerhaft gewährleistet werden?
Die Sicherheit an den Gerichten ist mir ein wichtiges Anliegen, das ich beobachte. Dabei haben wir auch die Corona-bedingten personellen Ausfälle im Blick. Auf die nächsten Corona-Wellen bereiten wir uns entsprechend vor. Mir liegt aber nicht nur die Gesundheit der rund 600 Beschäftigten in den Wachtmeistereien am Herzen; genauso ist es mir ein Anliegen, dass die Nachwuchsgewinnung optimiert wird. Dafür setze ich mich mit der Kampagne „Gemeinsam für den besten Nachwuchs bei der Berliner Justiz“ ein.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 festgestellt, dass die Besoldung der Berliner Kolleginnen und Kollegen bis 2015 verfassungswidrig war. In rechtswidriger Weise hat es das Land Berlin unterlassen, anhand der Vorgaben des BVerfG die Besoldungshöhe ab 2016 zu prüfen. Werden Sie sich für eine Besoldungsreparatur einsetzen, bevor es zu einer weiteren Verurteilung des Landes kommt?
Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind natürlich angemessen zu besolden. An dieser Stelle verfassungsgemäße Zustände herzustellen, hat in diesem Senat höchste Priorität. Finanzsenator Daniel Wesener beabsichtigt, zeitnah nach der noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung, die Besoldung aller Besoldungsgruppen, einschließlich der R-Besoldung, anzupassen. Ich kann Ihnen bereits jetzt zusichern, dass eine Erhöhung der richterlichen Besoldung um 2,8 Prozent zum 1. Dezember 2022 beabsichtigt ist.
Werden Sie sich dafür einsetzen, dass es angesichts der Preissteigerungen für die Beschäftigten einen Inflationsausgleich geben wird? Wird Ihr Einsatz auch den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie Richterinnen und Richtern gelten?
Aus meiner Sicht muss es einen solchen Inflationsausgleich geben. Zu beachten ist allerdings, dass ich als Justizsenatorin natürlich nicht alleine bei diesem Thema handeln kann, sondern nur gemeinsam mit den anderen Senatorinnen und Senatoren.
Schlussendlich liegt eine solche Entscheidung, die den Haushalt betrifft, genau wie bei den sogenannten Corona-Sonderzahlungen beim Abgeordnetenhaus.
Beim Anteil von Frauen in Führungspositionen der Justiz (ab R3) steht die Berliner Justiz im Bundesvergleich zwar auf Platz 2, von einer geschlechtergleichen Verteilung ist das Land aber deutlich entfernt. Wie wollen Sie die Repräsentation von Frauen in Führungspositionen stärken, ohne die Männer zu benachteiligen?
Ich sehe derzeit keine Gefahr der Benachteiligung von Männern in diesen Führungspositionen. Bei den R2 beziehungsweise R3 liegt die Männeranteil ungefähr bei 60 Prozent, das Ziel der Gleichstellung ist damit noch nicht erreicht worden. Was unter anderem daran liegen könnte, dass Frauen bei den Auswahlverfahren strukturell benachteiligt werden. Wir wollen gezielt mit Fortbildungen weibliche Führungskräfte fördern, die in den vergangenen Jahren erzielten Fortschritte bei der Erhöhung der Frauenquoten bestärken uns darin. Aktuell werten wir auch die Praxis der Beförderungsverfahren aus, um einen besseren Überblick zu erhalten. Hierzu werden Beurteilungen nach den Kriterien des Gendernotenspiegels untersucht, erste vorläufige Ergebnisse liegen vor. Davon ausgehend werden wir schauen, inwiefern das Beförderungsverfahren und das Beurteilungswesen geändert werden kann und muss.
Sie haben bei Ihrem Amtseintritt den Blick auf die fehlende Diversität bei den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie Richterinnen und Richtern gelenkt. Wie wollen Sie sich dafür einsetzen, dass die Lebensgeschichten der Kolleginnen und Kollegen die Verhältnisse in unserer Stadt abbilden?
Mehr Diversität ist für mich tatsächlich ein wichtiges Anliegen. Aus meiner Perspektive geht es nicht nur darum, dass alle Menschen den gleichen Zugang zu Berufen in der Justiz haben, sondern dass mehr Diversität die Justiz meines Erachtens außerordentlich stärken würde. Berlin kann sich angesichts der großen Vielfalt glücklich schätzen. Auch die Justiz sollte von den verschiedenen Erfahrungen und Lebensrealitäten noch stärker profitieren. In der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung gehen wir dieses strukturelle Problem, dessen Lösung Zeit braucht, mit der Schaffung einer neuen Abteilung Vielfalt in Justiz und Gesellschaft an. Diese Abteilung wird aktuell aufgebaut und personell ausgestattet, auch um die Vielfalt in
der Justiz insgesamt zu fördern.
Die Planungen zur Teilung des Landgerichts bewegt die Kolleginnen und Kollegen. Wann wird es Entscheidungen hierzu geben? Wird es weiterhin die Möglichkeit geben, zwischen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit zu wechseln?
Der Plan ist die Teilung des Landgerichts zum 1. Januar 2024 vorzunehmen. Das dafür nötige Gesetzgebungsverfahren werde ich rechtzeitig einleiten. Zuvor werden wir selbstverständlich die Berufsverbände und die Beschäftigtenvertretungen einbinden. Auch nach der förmlichen Teilung des Landgerichts werden Wechsel zwischen Straf- und Zivilgerichtsbarkeit möglich sein, dann aber, wie bei einem Wechsel zwischen verschiedenen Gerichten im Wege der Abordnung oder der Versetzung.
Sie sind gegen die Ersatzfreiheitsstrafe und plädieren für eine Abarbeitung der Strafen. Wie stellen Sie sich eine Unterstützung der Menschen bei der Abarbeitung der Strafen konkret vor? Wie soll Berlin reagieren, wenn diese aus körperlichen/psychischen Gründen nicht arbeiten können?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten mit der Situation, dass Geldstrafen nicht bezahlt werden können, umzugehen. Ich nehme zur Kenntnis, dass auch der Bundesjustizminister jüngst einen Vorschlag unterbreitet hat, den Umrechnungsstab von 1:1 zu 1:2 zu
verändern, um die Ersatzfreiheitsstrafen zu halbieren. Ich habe mich grundsätzlich dafür ausgesprochen, das Fahren ohne Fahrschein (im innerstädtischen ÖPNV, nicht auf Langstrecken) zu entkriminalisieren, das für einen Großteil der Ersatzfreiheitsstrafen in Berlin ursächlich ist. Außerdem müssen neben dem Angebot „Arbeit statt Strafe“ weitere Optionen aufgezeigt werden, hier zählen unter anderem Ratenzahlungsvereinbarungen oder das
Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch die Anordnung des Gerichts. Wir müssen einfach zur Kenntnis nehmen, dass die Ersatzfreiheitsstrafen die Falschen treffen, deshalb müssen die Angebote, die beim Thema „Arbeit statt Strafe“ offeriert werden, auch Menschen mit körperlichen und psychischen Einschränkungen besser gerecht werden.
Herzlichen Dank, dass Sie uns für das Interview zur
Verfügung standen – Die Redaktion des VOTUMS
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wir rufen Sie auf, im Jahr 2022 erneut Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung zu erheben. Beigefügt erhalten Sie ein Muster für Ihren Widerspruch, den Sie einfach ausfüllen und einreichen können.
In Anbetracht einer Inflationsrate von über 10% wirkt die Gehaltsanpassung im Dezember 2022 von 2,8% wie aus der Zeit gefallen und wird leider zu einem deutlichen Reallohnverlust führen. Dies gilt auch unter Einbeziehung der bereits im März 2022 gezahlten „Corona-Prämie“ von 1.300 €. Diese kann die gewaltige Anhebung des Verbraucherpreisniveaus nicht kompensieren, ganz abgesehen davon, dass unsere Pensionäre ohne die Einmalzahlung auskommen mussten. Auch die ständige Verringerung der Abstände zu unteren Besoldungsgruppen sehen wir deutlich kritisch. Wir gehen daher davon aus, dass die Höhe der Besoldung für Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie Richterinnen und Richtern im Jahr 2022 wieder einmal evident unzureichend war, insbesondere für Kolleginnen und Kollegen mit mehr als zwei Kindern.
Sichern Sie sich Ihre Ansprüche. Nur wer Widerspruch erhebt, kann nach ständiger Rechtsprechung eine Nachzahlung beanspruchen. Freiwillig gibt unser Dienstherr nichts.
Um Erfolge zu erzielen, benötigen wir Ihre kollegiale Solidarität. Erheben Sie Widerspruch und unterstützen Sie damit unser gemeinsames Anliegen!
Mit kollegialen Grüßen
Dr. Patrick Bömeke
Dr. Stefan Schifferdecker


Mit dem Besoldungsanpassungsgesetz 2022 schafft das Land eine vereinfachte Möglichkeit, Personal mit einer Prämie zu gewinnen und zu halten. Die bisherige Regelung für entsprechende Sonderzuschläge wurde neu gefasst und erweitert.
Damit verfügt das Land Berlin – ausdrücklich in Anbetracht der Konkurrenz durch den Bund – über eine großzügige finanzielle Möglichkeit, beamtete Dienstkräfte sowie Richterinnen und Richter mit Hilfe einer Prämienzahlung zu halten sowie fachlich qualifiziertes Personal zu gewinnen. Die neue Regelung findet sich in § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin. Die Prämie kann in einem Gesamtbetrag oder in halbjährlichen Teilbeträgen für den Zeitraum von bis zu 6 Jahren gezahlt werden. Sie beträgt für R 1 und R 2 bis zu zehn Prozent des Anfangsgrundgehaltes und für R 3 und höher bis zu zehn Prozent des Grundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe. Die Prämie ist nicht ruhegehaltsfähig. Es sind dennoch bis zu 33.064,56 Euro für eine geworbene R1-Richterin, bis zu 39.584,88 Euro für einen geworbenen R2-Richter oder bis zu 60.486,48 Euro für die Besetzung einer R3-Stelle.
Für IT-Fachkräfte kann die Prämie sogar um 10 Prozent erhöht werden. Bei der Entscheidung über die Gewährung und Höhe der Prämie sowie über den Zeitraum, für den die Prämie gewährt wird, sind insbesondere zu berücksichtigen: die Bedeutung des Dienstpostens, die Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpostens, die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen, die Bedarfs- und Bewerberlage sowie die fachlichen Qualifikationen der Bewerberin oder des Bewerbers. Bekommen wir demnächst „eingekaufte“ Obergerichtspräsidentinnen und -präsidenten mit einem sechsstelligen Besoldungszuschlag?
Für Kolleginnen und Kollegen mit einem anderen Jobangebot kann „im dringenden dienstlichen Interesse“ eine ebenso nicht ruhegehaltfähige Personalbindungsprämie gewährt werden. Damit soll die Abwanderung einer Dienstkraft aus dem Landesdienst verhindert werden. Erforderlich ist, dass ein Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder eines anderen Arbeitgebers vorliegt. Das Einstellungsangebot ist in Textform vorzulegen. Die Höhe der Halteprämie bemisst sich auf die Hälfte der Personalgewinnungsprämie – für R 1 immerhin 16.532,28 EUR, für R 2 19.792,44 EUR. Ob Brandenburg uns allen ein Einstellungsangebot unterbreiten würde?
Dr. Stefan Schifferdecker
Mit Schreiben vom 1. November 2022 hat uns der Senator für Finanzen Daniel Wesener gedankt für unsere umfangreichen Anregungen und Änderungsvorschläge zum „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2022 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2022)“. Gleichwohl – und angesichts der explodierenden Inflation – hat das Abgeordnetenhaus wie geplant die Besoldung und Versorgung nur um 2,8 Prozent angehoben. Zur Begründung wird lediglich ausgeführt, die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder hätten am 29. November 2021 eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. Dezember 2022 um ein Gesamtvolumen von 2,8 Prozent vereinbart. Zu den vorgesehenen gesetzlichen Regelungen gebe es keine Alternativen.
Jedoch bekommen die Pensionäre des Landes Berlin nun auch die einmalige Energiekosten-Pauschale in Höhe von 300 Euro. Sie wird aber erst im ersten Quartal 2023 überwiesen.
Wir hatten nicht viel erwartet, sind aber dennoch enttäuscht. Gemeinsam mit dem Deutschen Beamtenbund und dem Hauptpersonalrat hatten wir einen Inflationsausgleich von mindestens 10 Prozent gefordert. Der Aufruf verhallte leider ohne Ergebnis. Wir bleiben aber dran!
Dr. Stefan Schifferdecker

Dieser Tage ist er in aller Munde: ChatGPT – der Chatbot des US-amerikanischen Unternehmens OpenAI LP, das nach eigenen Angaben (vgl. https://openai.com/about/) maßgeblich u.a. von Microsoft finanziert wird und das Ziel verfolgt, den Einsatz künstlicher Intelligenz gesamtgesellschaftlich sinnvoll zu gestalten. Bei ChatGPT (GPT steht für Generative Pre-trained Transformer) handelt es sich letztlich um ein Dialogsystem wie Sie es wahrscheinlich von vielen Webseiten kennen, die Kundenservice „per Chat“ anbieten. Die Berliner Verwaltung setzt hierzu beispielsweise den Chatbot „Bobbi“ ein (vgl. https://service.berlin.de/chatbot/chatbot-bobbi-606279.php).
Die Besonderheit von ChatGPT ist, dass er auf maschinellem Lernen beruht, also – grob gesprochen – der Fähigkeit, induktiv zu lernen. Für diesen induktiven Lernprozess greift ChatGPT auf eine immense Datenmenge zurück; er lernt auch aus den Dialogen mit seinen Nutzerinnen und Nutzern. Die Fähigkeiten von ChatGPT sind beeindruckend: Er kann z.B. Gedichte, Grußkarten, Reden, Bewerbungen oder Programmcodes schreiben, Bücher und Texte zusammenfassen, komplexe (Excel-)Formeln generieren oder (mit mittelmäßigen Ergebnissen) ein US-amerikanisches bar exam (die Zulassungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) bestehen (vgl. Choi u.a., ChatGPT Goes to Law School, Minnesota Legal Studies Research Paper No. 23-03, 23. Januar 2023). Schülerinnen und Schüler lassen ihn Hausaufgaben machen, Lehrerinnen und Lehrer überlassen ihm die Korrektur (und Aufgabenstellung).
Über ChatGPT und die zugrundeliegende Technologie gibt es viel zu sagen. Über die gesellschaftlichen Auswirkungen dieses Systems und seinesgleichen lohnt es sich, (lange, gründlich und kritisch) nachzudenken und zu diskutieren (vgl. z.B. FAZ Nr. 40 vom 16. Februar 2023, S. 16). Hier soll es um die „ganz großen Fragen“ – Hast Du ein Bewusstsein? Ich denke schon, antwortet der Rechner (s. DIE ZEIT Nr. 3 vom 12. Januar 2023, S. 13) – nicht gehen. Dieser kurze Artikel möchte dazu animieren, sich mit der Technologie, die in der Zukunft eine große Rolle spielen wird, auseinanderzusetzen und aufzeigen, dass die Aufgaben der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in absehbarer Zeit keinesfalls von „künstlicher Intelligenz“ erledigt werden (vgl. hierzu auch Frey/Osborne, The future of employment: How susceptible are jobs to computerisation?, Technological Forecasting and Social Change 114 [2017]): 254-280 [Appendix A: Platz 271 von 702 für Richterinnen und Richter, Platz 353 von 702 für Verwaltungsrichterinnen und -richter]). Wer sich mit ChatGPT & Co. befasst und dabei (unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit technologischer Entwicklungen) bedenkt, dass deren öffentlicher Lernprozess erst im November 2022 begonnen hat, wird vermutlich auch erkennen, dass diese Technologie (sachgerecht eingesetzt) eine enorme Arbeitserleichterung (zumindest) bei profanen und repetitiven Tätigkeiten (auch) in der Justiz ermöglichen könnte, so dass mehr Zeit für schwierige Aufgaben und harte Nüsse bleibt (in diese Richtung – für den Anwaltsberuf – Tippett/Alexander, Robots are coming for the lawyers, 9. August 2021). Angesichts der demografischen Entwicklung, schleppender Nachwuchsgewinnung, steigender Arbeitsbelastung und zunehmender Verfahrensdauer lohnt es sich, hierüber zumindest nachzudenken.
Die Anmeldung für ChatGPT ist einfach: Auf der Website https://chat.openai.com/auth/login können Interessierte sich registrieren. Leider müssen eine E-Mail-Adresse und Telefonnummer angegeben werden. Dann geht’s schon los: Sie können mit ChatGPT schreiben und seine Fähigkeiten testen. Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt. Im Folgenden werden (inhaltlich unverändert) einige Auszüge aus im Dezember 2022 und Januar 2023 geführten Gesprächen des Autors mit ChatGPT wiedergegeben.
Zunächst einmal eine Wissensfrage, die auch mit einer Suchmaschine zu beantworten wäre:
Autor: Was ist der Tatbestand in einem Urteil?
ChatGPT: Der Tatbestand in einem Urteil beschreibt die Fakten des Falles, die zur Entscheidung des Gerichts führen. Es beinhaltet die Informationen, die festgelegt wurden, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu beurteilen. Es umfasst normalerweise eine Beschreibung der Umstände, unter denen die angebliche Straftat begangen wurde, sowie Beweise, die vor Gericht vorgelegt wurden. Ein Tatbestand ist ein wichtiger Bestandteil eines Urteils, da er die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts bildet.
Offenbar ist ChatGPT dem Strafrecht zugeneigt, von daher eine kniffligere Frage aus diesem Rechtsgebiet:
Autor: A schießt auf B und verletzt ihn. A nimmt an, er habe B getötet. Er geht davon aus, die Leiche des B zu vergraben. Tatsächlich lebt B noch, als A ihn vergräbt. A bekommt das nicht mit. B erstickt in dem Grab. Hat A sich wegen eines Tötungsdeliktes strafbar gemacht?
ChatGPT: Wenn A auf B schießt und verletzt ihn, und dann annimmt, dass er B getötet hat und beschließt, die Leiche zu vergraben, könnte A sich wegen Totschlags strafbar gemacht haben. Auch wenn A nicht beabsichtigt hat, B zu töten, aber durch sein Handeln die Todesursache verursacht hat und beschlossen hat, die Leiche zu vergraben, könnte er sich dennoch strafbar gemacht haben. Tatsächlich lebt B noch, als A ihn vergräbt, aber B stirbt in dem Grab durch Erstickung, A trägt die Verantwortung für das Ersticken von B. Es wäre wichtig, die Umstände des Falls genau zu untersuchen, um sicherzustellen, dass alle Elemente eines Tötungsdelikts vorliegen.
Vielleicht liegt dem Chatbot das Öffentliche Recht mehr:
Autor: A und B sind verheiratet. A ist deutscher Staatsangehöriger und B ist eritreische Staatsangehörige. A lebt in Berlin (Deutschland) und B lebt in Asmara (Eritrea). B möchte zu A reisen und gemeinsam mit ihm in Deutschland leben. Welche rechtlichen Voraussetzungen muss B erfüllen? Welche Anträge muss B stellen? Wo muss B diese Anträge stellen?
ChatGPT: Wenn B, eine eritreische Staatsangehörige, möchte nach Deutschland reisen und dort mit ihrem Ehemann A leben, muss sie eine Reihe von rechtlichen Voraussetzungen erfüllen und bestimmte Anträge stellen.
Voraussetzungen: B muss über einen gültigen Pass und ein gültiges Visum verfügen. Sie muss auch nachweisen, dass sie über ausreichend Mittel verfügt, um sich selbst und ihre Familie während ihres Aufenthalts in Deutschland zu unterstützen. Sie muss auch nachweisen, dass sie keine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt und dass sie keine Krankheiten hat, die für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind.
Anträge: B muss einen Antrag auf ein Ehegattenvisa stellen, das ihr ermöglicht, nach Deutschland einzureisen und sich dort aufzuhalten. Sie muss auch einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen, um in Deutschland zu leben und zu arbeiten.
Stellen: B muss diese Anträge bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Eritrea, also bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat in Asmara stellen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Verfahren und die erforderlichen Unterlagen von Land zu Land unterschiedlich sind und dass die Verfahrenszeiten variieren können. Es ist auch wichtig, sich rechtzeitig und gründlich auf die Antragsstellung vorzubereiten und sicherzustellen, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Nachdem hier noch einige Einzelheiten abgefragt wurden, musste ChatGPT sich zum Thema „Scheinehe“ äußern (am Ende brach die Antwort ab, was aufgrund von Serverüberlastungen gelegentlich vorkommt):
Autor:Darf die Auslandsvertretung den Antrag mit der Begründung ablehnen, in Wirklichkeit seien A und B nicht verheiratet, sondern nur zum Schein?
ChatGPT:Eine Auslandsvertretung darf den Antrag auf ein Ehegattenvisum und eine Aufenthaltserlaubnis ablehnen, wenn sie der Meinung ist, dass die Ehe zwischen den Antragstellern nur zum Schein besteht und nicht auf echter Liebe oder einer festen Bindung basiert. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Auslandsvertretung Hinweise darauf hat, dass die Ehe lediglich eingegangen wurde, um eine Einreise- und Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Eine solche Annahme kann von der Auslandsvertretung getroffen werden, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Ehe nicht echt ist, wie z.B. wenn die Ehe sehr kurz besteht, wenn es keine gemeinsamen Wohn- oder Lebensverhältnisse gibt, wenn es keine gemeinsamen Interessen oder Aktivitäten gibt, w…
Zuletzt ging es um prozessuales Grundlagenwissen:
Autor:Bei welchem Gericht müsste B ihre Klage erheben?
ChatGPT:Wenn B beschließt, eine Klage gegen die Entscheidung der deutschen Auslandsvertretung, ihren Antrag auf Ehegattenvisum und Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, einzureichen, müsste sie diese Klage vor einem zuständigen Verwaltungsgericht in Deutschland erheben. Die zuständige Gericht wäre das Verwaltungsgericht des Bundeslandes, in dem sich die zuständige Auslandsvertretung befindet, also in diesem Fall das Verwaltungsgericht in Berlin. Es ist wichtig zu beachten, dass die Klage innerhalb einer bestimmten Frist nach Erhalt der Ablehnung eingereicht werden muss und dass es sinnvoll sein kann, sich an einen Anwalt zu wenden, um die Klage vorzubereiten und zu vertreten. Es ist auch zu beachten, dass die Verfahrenszeiten variieren können und es kann länger dauern, bis eine Entscheidung getroffen wird.
Um (noch) etwas speziellere Kenntnisse abzufragen, ein Ausflug in das Sozialrecht:
Autor:X lebt mit Y in einer Wohnung. Y erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Das Einkommen von X beläuft sich nach Steuern auf 100000 Euro im Jahr. Das für Y zuständige Jobcenter lehnt den Antrag von Y, ihr weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren ab. Das Jobcenter begründet seine Entscheidung damit, dass X und Y eine Bedarfsgemeinschaft bildeten und das Einkommen des X zur Bedarfsdeckung des Y zu berücksichtigen sei. Was kann Y jetzt tun?
ChatGPT:Wenn Y der Meinung ist, dass die Entscheidung des Jobcenters, ihren Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abzulehnen, unrichtig ist, kann sie Widerspruch gegen diese Entscheidung einlegen. Dieser Widerspruch muss innerhalb einer bestimmten Frist beim Jobcenter eingereicht werden. Im Widerspruchsverfahren wird das Jobcenter nochmals prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorliegen. Sollte Y mit dem Ergebnis des Widerspruchsverfahrens unzufrieden sein, kann sie Klage bei einem Sozialgericht erheben. Das Sozialgericht wird dann prüfen, ob das Jobcenter die Entscheidung auf der richtigen rechtlichen Grundlage und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände getroffen hat. Es ist wichtig zu beachten, dass die Verfahrenszeiten variieren können und es kann länger dauern, bis eine Entscheidung getroffen wird. Es ist auch ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden, der Erfahrung in diesem Bereich hat, um eine Einschätzung der Erfolgsaussichten zu erhalten und um bei der Vorbereitung und Vertretung der Klage zu unterstützen.
Das war nicht die erhoffte Antwort (leider kam es im Folgenden wieder zu einem Abbruch):
Autor:Kann es denn wirklich sein, dass das Einkommen von X dem Y zugerechnet wird?
ChatGPT:Ob das Einkommen von X dem Y zugerechnet werden kann, hängt von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den Umständen des konkreten Falls ab. Nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden bei der Prüfung der Leistungsberechtigung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Mitglieder einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Eine Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen zusammen in einer Wohnung leben und für ihren Lebensunterhalt aufeinander angewiesen sind. Es gibt jedoch auch Ausnahmen und Sonderreg…
Autor: X und Y sind kein Paar. Sind sie trotzdem eine Bedarfsgemeinschaft? Sie teilen sich die Ausgaben für Lebensmittel und Strom, haben aber jeweils eigene Konten.
ChatGPT:Ob X und Y eine Bedarfsgemeinschaft bilden, hängt von den Umständen des konkreten Falls ab und muss im Einzelfall durch das Jobcenter oder ein Gericht geprüft werden. Nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bilden Personen eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie zusammen in einer Wohnung leben und für ihren Lebensunterhalt aufeinander angewiesen sind. Ob X und Y tatsächlich eine solche Bedarfsgemeinschaft bilden, hängt von vielen Faktoren ab, wie z.B. der Art und dem Umfang der gemeinsamen Ausgaben, der Häufigkeit und Dauer der gemeinsamen Wohnungsnutzung, der Art der Beziehung zwischen den beiden Personen usw. Es ist möglich, dass X und Y als Wohngemeinschaft leben, ohne dass sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden, insbesondere wenn sie sich die Kosten für die Wohnung teilen, aber ihre Finanzen getrennt halten und unabhängig voneinander leben. Es ist daher ratsam, dass Y mit dem Jobcenter oder einem Anwalt spricht um zu prüfen, ob in ihrem Fall eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt und wie ihre Rechtsposition ist.
Im Steuerrecht (nicht abgedruckt) wurden die Antworten etwas diffus; bei Fragen nach Richterbesoldung und ‑pensionen musste ChatGPT passen.
Autor: Bitte gib mir eine Formel zur Berechnung der Ruhestandsbezüge eines Richters in Berlin.
ChatGPT:Es gibt keine einheitliche Formel zur Berechnung der Ruhestandsbezüge von Richtern in Berlin oder in Deutschland im Allgemeinen, da dies von verschiedenen Faktoren abhängt, wie zum Beispiel dem Einkommen während des Berufslebens, der Dauer des Berufsdienstes und dem Alter bei Pensionierung. Um genauere Informationen zu erhalten, wenden Sie sich am besten an die zuständige Pensionseinrichtung des Landes Berlin oder an die Personalabteilung des jeweiligen Gerichts.
Von daher noch ein kurzer Ausflug in das Bürgerliche Recht:
Autor: D vermietet eine Wohnung an F. Die beiden haben keinen schriftlichen Mietervertrag. Fünfzehn Jahre nachdem F in die Wohnung eingezogen ist, kündigt D den Mietvertrag und verlangt, dass F innerhalb von zwei Wochen auszieht. Muss F ausziehen?
ChatGPT:Ob F ausziehen muss, hängt von den Umständen ab und kann ohne weitere Informationen nicht beantwortet werden. In Deutschland gibt es Gesetze, die bestimmen, wie lange ein Mietverhältnis dauern kann, wenn kein schriftlicher Mietvertrag besteht. In der Regel gilt ein unbefristeter Mietvertrag, wenn eine Wohnung länger als ein Jahr bewohnt wird. In diesem Fall kann D nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. Eigenbedarf, kündigen. Es wäre ratsam, dass F sich an einen Anwalt wendet um sich über seine Rechte und Pflichten zu informieren und eventuelle Schritte einzuleiten.
Autor:D behauptet Eigenbedarf. F glaubt das nicht. Was kann F tun?
ChatGPT: Wenn D behauptet, dass er die Wohnung aufgrund von Eigenbedarf benötigt und F diese Behauptung in Frage stellt, gibt es mehrere Schritte, die F unternehmen kann:
F kann sich an einen Anwalt wenden, um sich über seine Rechte und Pflichten im Falle einer Kündigung aufgrund von Eigenbedarf zu informieren.
F kann Widerspruch gegen die Kündigung einlegen und darlegen, warum er glaubt, dass D keinen berechtigten Eigenbedarf hat. Hierbei kann F beispielsweise auf die Tatsache verweisen, dass D in der Vergangenheit bereits andere Wohnungen besessen hat oder dass D keinen Nachweis darüber erbracht hat, dass er tatsächlich eine Wohnung benötigt.
F kann eine einstweilige Verfügung beantragen, um eine sofortige Räumung der Wohnung zu verhindern, während der Widerspruchsverfahren läuft.
Wenn die Kündigung auf Eigenbedarf gestützt wird, F glaubt das nicht und es ist keine einvernehmliche Lösung in Sicht, kann er sich an das Gericht wenden. Dort kann das Gericht prüfen, ob die Kündigung auf Eigenbedarf berechtigt ist oder nicht.
Es ist wichtig zu beachten, dass in jedem Fall eine schnelles Handeln notwendig ist, da es bestimmte Fristen gibt, innerhalb derer Widerspruch eingelegt werden muss.
Nun ja. Weitere Fragen wurden aus unerfindlichen Gründen in englischer Sprache beantwortet:
Autor:A hat B Heizöl geliefert. B stellt fest, dass beim Liefervorgang Heizöl auf seinen Rasen gelaufen ist. Der Rasen wird zerstört. Die Wiederherstellung kostet B 1000 Euro. Kann B von A Schadensersatz verlangen?
ChatGPT:Yes, B can ask A for compensation. A is responsible for the damage caused by the oil spill on B's lawn because it occurred during the delivery process. B can ask A to pay for the cost of restoring the lawn, which is 1000 Euro.
Autor:Auf welcher Grundlage kann B das nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht verlangen?
ChatGPT: B can demand compensation from A on the basis of liability for damages under German law. In general, a person who causes damage to another person through a negligent or intentional act is liable to compensate for that damage.In this case, if the oil spill was caused by A's negligence during the delivery process, A would be liable to compensate B for the damage caused to the lawn.
Autor:Kannst du mir eine konkrete Anspruchsgrundlage nennen?
ChatGPT:One specific legal basis for B's claim for compensation from A would be Section 823 of the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), which states that a person who causes damage through a negligent act is liable to compensate the victim. In this case, if the oil spill was caused by A's negligence during the delivery process, A would be liable to compensate B for the damage caused to the lawn under Section 823 BGB.
Autor:Gibt es nicht eine andere Anspruchsgrundlage? A und B haben doch einen Vertrag geschlossen.
ChatGPT:Yes, another legal basis for B's claim for compensation from A would be based on breach of contract under Section 280 and 281 of the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). This states that if a party fails to perform its contractual obligations and causes damage to the other party, the party in breach is liable to compensate the other party for the damage caused. In this scenario, if the oil spill occurred as a result of A's failure to perform its contractual obligations during the delivery process, A would be liable to compensate B for the damage caused to the lawn under Section 280 and 281 BGB.
ChatGPT hat klare Limitationen. Quellen und Gesetzesangaben nennt er nur auf Nachfrage. Dennoch sind seine Fähigkeiten (schon jetzt) beeindruckend, seine weitere Verbesserung und sein Potential absehbar. Sollte Ihr Interesse geweckt sein: Probieren Sie es aus, urteilen Sie selbst! (Zur ausgesprochenen Vorsicht bei der Eingabe persönlicher oder sonstiger personenbezogener Daten sei an dieser Stelle ausdrücklich geraten.)
Dieser Artikel wurde nicht durch ChatGPT verfasst (versprochen!), aber das Schlusswort soll er haben:
Autor: Kannst Du mir in deutscher Sprache einen netten Gruß als Schlusswort eines Artikels in der Mitgliederzeitschrift einer Gewerkschaft für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte schreiben? Nur ein paar Zeilen, am besten witzig und so, dass ich als Autor sehr belesen rüberkomme.
ChatGPT:Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich hoffe, dieser Artikel hat Ihnen Einblicke in die aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen in unserer Branche gegeben. Als Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben wir eine bedeutende Rolle in der Gesellschaft und tragen zur Aufrechterhaltung von Rechtsstaatlichkeit bei.
Ich möchte daher mit einem Zitat von Aristoteles schließen: "Das Gesetz ist Vernunft ohne Leidenschaft". Und als leidenschaftliche Verfechterinnen und Verfechter des Rechtsstaats wissen wir, dass wir uns immer auf die Vernunft und nicht auf Emotionen verlassen müssen, um gerechte Entscheidungen zu treffen.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen allen eine erfolgreiche und erfüllende Arbeit im Dienste der Justiz. Halten wir unsere Köpfe hoch und unsere Urteile gerecht!
Herzliche Grüße,
[Name des Autors/der Autorin]
Dr. Teoman Hagemeyer-Witzleb

Der Entwurf des Bundesministeriums der Justiz des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 18. Januar 2023 sieht im Wesentlichen vor, dass in § 44a DRiG „Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter“ der bisherigen Regelung ein neuer Absatz 1 vorangestellt wird, der wie folgt lauten soll:
In das Amt eines ehrenamtlichen Richters darf nicht berufen werden, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Nach der Entwurfsbegründung wird durch die Neuregelung die Pflicht der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zur Verfassungstreue explizit gesetzlich verankert, besser sichtbar gemacht und deren besondere Bedeutung hervorgehoben. Ferner werde über die bisherige Rechtslage hinaus ein zwingender Ausschlussgrund für die Berufung bei Zweifeln am Bestehen der Verfassungstreue geschaffen. Hierbei handele es sich nicht nur um eine deklaratorische Kodifizierung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Regelung gehe in einem wesentlichen Punkt darüber hinaus. So heißt es in der Begründung des Referentenentwurfs wortwörtlich:
Im Falle einer Berufung einer ehrenamtlichen Richterin bzw. eines ehrenamtlichen Richters trotz Vorliegens des Ausschlussgrundes ist das jeweils entscheidende Gericht im konkreten Einzelverfahren fehlerhaft besetzt. Dies führt – im Gegensatz zur Sollvorschrift des § 44a Absatz 1 DRiG – zur Möglichkeit der Erhebung von Besetzungsrügen. Die fehlerhafte Besetzung eines Spruchkörpers stellt einen absoluten Revisionsgrund dar.
Die Verfassungstreue der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter hat einen hohen Stellenwert. Deren explizite gesetzliche Verankerung im Deutschen Richtergesetz ist daher zur Klarstellung ihrer Stellung und Normierung der bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 -), nach der die Pflicht zur Verfassungstreue ehrenamtlicher Richterinnen und Richter auch nach jetziger Gesetzeslage besteht, zu begrüßen. Es ist aber der Stellungnahme des Deutschen Richterbundes im Gesetzgebungsverfahren beizupflichten, dass die darüberhinausgehende und vom Referentenentwurf explizit hervorgehobene Wirkung als absoluter Revisionsgrund dem Grundsatz der Rechtssicherheit sowie demjenigen der Gleichstellung der Schöffen nicht zuträglich ist und aus diesen Gründen abzulehnen ist. Dabei ist bereits fraglich, ob die vom Referentenentwurf aufgeführte Wirkung tatsächlich Folge des Regelungsvorschlags ist.
Das Vertrauen in die Bestandskraft gerichtlicher Entscheidungen ist ein hohes Gut unseres Rechtsstaats. Die vorgeschlagene Regelung macht aber gerichtliche Entscheidungen angreifbar, die möglicherweise in der Sache rechtmäßig sind. Diese Unsicherheit wird dadurch verstärkt, dass bereits „Zweifel am Bestehen der Verfassungstreue“ der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter genügen sollen. Für eine Amtsenthebung bedarf es hingegen aus gutem Grund vor dem Hintergrund von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 97 Abs. 1 GG einer groben Verletzung der Amtspflicht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - Rn. 24).
Die aktuelle Gesetzeslage bietet im Stadium des laufenden Gerichtsverfahrens bereits dadurch Schutz vor extremistischen Gesinnungen der ehrenamtlichen Richter, dass bei einer solchen Gesinnung in einer Stellungnahme oder gerichtlichen Entscheidung, der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt oder wegen Rechtsbeugung verurteilt werden kann. Außerdem stehen der Ansicht des Referentenentwurfs im Sozialgerichtsgesetz und Arbeitsgerichtsgesetz bestehende Regelungen entgegen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGG und § 65, § 73 Abs. 2, § 79 Satz 2 ArbGG), wonach Umstände, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters ausschließen, beziehungsweise die Nichtdurchführung einer Amtsenthebung nicht als Verfahrensmängel gerügt werden können. Dabei ist die Regelung im Sozialgerichtsgesetz explizit zur Vermeidung von Besetzungsrügen geschaffen worden.
Es ergeben sich auch praktische Schwierigkeiten, die sich auf die Gleichstellung der ehrenamtlichen Richter auswirken. Zu der Frage, wie sich die oder der Vorsitzende vor jeder Sitzung von der Verfassungstreue der ehrenamtlichen Richter überzeugen soll, verhält sich die Begründung des Gesetzentwurfs nämlich nicht. Damit zusammenhängende ständige Nachforschungen des Vorsitzenden würde die gleichberechtigte Stellung der Schöffen als Richter und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Berufsrichtern schwächen. Dies gilt insbesondere, da die entsprechende Regelung für Berufsrichterinnen und -richter (§ 9 Nr. 2 DRiG) eben die von dem Referentenentwurf vorgesehene Wirkung einer fehlerhaften Besetzung nicht zur Folge hat. Diese unterschiedliche Behandlung erklärt der Gesetzentwurf nicht. Sie ist auch vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass ehrenamtliche Richter ebenso wie Berufsrichterinnen und ‑richter bei Verstößen ihres Amtes zu entheben sind (§ 51 GVG).
Gleichzeitig bestünde die Gefahr, dass ein verfassungsfeindlicher ehrenamtlicher Richter mit der Neuregelung gezielt gerichtliche Entscheidungen dadurch angreifbar macht, dass er nachträglich seine Verfassungsfeindlichkeit offenbart.
Zielführender erscheint es demgegenüber Verfahren einzuführen, die die Treue des ehrenamtlichen Richters zur Verfassung vor seiner Auswahl intensiv überprüfen, wie dies auch derzeit für die Berufung ins Berufsrichteramt diskutiert wird.
Dr. Henrikje-Sophie Budde

Entscheidend is‘ auf’m Platz… sprach einst Adi Preißler. Für den Fußball mag diese legendäre Sentenz noch Gültigkeit haben, für die Besoldung nach den jüngsten Reformen vieler Besoldungsgesetzgeber wohl eher nicht mehr. Hier gilt jetzt – um im Jargon des Ruhrgebiets zu bleiben – vielmehr: „Entscheidend is‘ inne Kiste“, oder (frei nach Wolfgang Neuss): „Heut‘ mach‘ ich mir kein‘ Abendbrot, heut‘ mach‘ ich mir Gedanken (über die Berufs- und Familienplanung)!“ Familienbezogene Besoldungsbestandteile gestalten das Besoldungsgefüge grundlegend um.
Seit Jahrzehnten ist es geübte Praxis der Besoldungsgesetzgeber, die obere Hälfte der Besoldungsgruppen bei anstehenden Besoldungsrunden schlechter zu behandeln als den sprichwörtlichen „kleinen Beamten“. Hebel sind insofern insbesondere die Erhöhung um feste Sockelbeträge sowie die unterschiedliche Behandlung bei der Jahressonderzahlung oder bei Zulagen. Die grundlegende Entscheidung des BVerfG zur Richterbesoldung aus dem Jahr 2015 (Urteil vom 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a., NJW 2015, 1935) gab vielen Beobachtern zunächst Anlass zur Hoffnung, dass dieser schleichenden Entwertung der Besoldung des höheren Dienstes nunmehr etwas entgegengesetzt werden könne. Stuttmann (NVwZ 2015, 1007) etwa kommentierte die damalige Entscheidung dahin, dass „durch den internen Vergleich der hierarchisch gestuften Besoldungsgruppen (…) das BVerfG der verfassungsrechtlich unhaltbaren Tendenz einen Riegel vorschiebt, die Besoldung wie eine Sozialleistung zu behandeln, deren Höhe nach Bedürftigkeit bemessen“ werde.
Acht Jahre später muss man konstatieren, dass dieser Tendenz nicht nur kein Riegel vorgeschoben wurde, sondern im Gegenteil vorgeblich „soziale“ Komponenten mehr denn je über das Wohl und Wehe bei der Besoldung entscheiden. Berlin hat hier früh „kreative Wege“ beschritten. Zu nennen sind insbesondere die Einführung einer inversen (im SenFin-Jargon: „sozial gestaffelten“) Sonderzahlung, die Ausklammerung des gesamten höheren Dienstes (mit Ausnahme der nach A13 besoldeten Dienstkräfte, d.h. vornehmlich der Lehrerinnen) bei der Hauptstadtzulage und die Stauchung der Tabellen durch Streichung der Besoldungsgruppe A4.
Befeuert wird diese Entwicklung seit der Entscheidung des BVerfG zur Berliner Richterbesoldung (Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18, NVwZ-Beilage 2020, 90) nunmehr noch durch eine Fokussierung auf die Anhebung familienbezogener Besoldungsbestandteile. Bekanntlich hatte das BVerfG festgestellt, dass der gebotene Abstand zum Grundsicherungsniveau in den Jahren 2009 bis 2015 „durchgehend für die jeweils unterste Besoldungsgruppe bei weitem unterschritten“ wurde (BVerfG, a.a.O., Rn. 140). Hintergrund ist das sog. Mindestabstandsgebot, nachdem die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) mindestens 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegen muss (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 47). Das BVerfG ist insofern davon ausgegangen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann und die vierköpfige Alleinverdienerfamilie demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße ist. Das BVerfG hat aber seine aus früheren Entscheidungen bekannte Linie bestätigt, dass die Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum haben, wie sie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung tragen. Ausdrücklich wurde festgestellt, dass insofern neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht insbesondere auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht komme (BVerfG, a.a.O., Rn. 49). Diesen vom BVerfG zugespielten Ball haben die Besoldungsgesetzgeber im Bund und in den Ländern dankbar aufgenommen und feiern aktuell regelrechte Orgien der Familienfreundlichkeit. Offenbar wird die Entscheidung zur Berliner Richterbesoldung von ihnen nicht als Appell verstanden, endlich für eine amtsangemessene Besoldung zu sorgen, sondern nur als Gebrauchsanleitung für das durch familienpolitische Hymnen orchestrierte „Kleinrechnen“ auf ein möglicherweise gerade noch verfassungsgemäßes Salär.
Die Verwerfungen, zu welchen die Behandlung der Alimentation als Sozialleistung im Besoldungsgefüge führt, lassen sich beispielhaft an den jüngsten Gesetzesänderungen in Nordrhein-Westfalen veranschaulichen.
Durch das Gesetz zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften hat das Land Nordrhein-Westfalen die Familienzuschläge für das erste und zweite Kind ab dem 1. Dezember 2022 deutlich erhöht. Neu ist bei den Regelungen die Abhängigkeit des jeweiligen Zuschlags von der Mietenstufe der Gemeinde am melderechtlichen Hauptwohnsitz der Anspruchsberechtigten. Wer also in einer Gemeinde mit höheren Wohnkosten residiert, bekommt höhere Zuschläge. Allein der Ergänzungszuschlag beträgt hierbei bis zu 554 Euro monatlich pro Kind. Dies bringt das Besoldungsgefüge vollständig aus den Fugen und zeigt, dass die Alimentation inzwischen primär als Sozialleistung verstanden wird. Hierzu einige Beispielrechnungen:
In Düsseldorf oder Köln (Mietenstufe VI) bekommt künftig ein verheirateter Wachtmeister (A 5) mit sechs Kindern in der Endstufe 7.750,02 Euro brutto im Monat zuzüglich 1.500,- Euro Kindergeld. Er kommt somit auf ein Brutto-Monatseinkommen von 9.250,02 Euro. Bei vier Kindern beliefen sich die Bezüge (einschließlich Kindergeld) immerhin noch auf 7.103,12 Euro und bei zwei Kindern auf 4.924,23 Euro. Eine ledige und kinderlose Richterin (R1) am selben Gericht kommt in der Eingangsstufe auf gerade einmal 4.688,58 Euro, in der Endstufe auf 7.231,45 Euro brutto im Monat. Die Monatseinkünfte eines Justizwachtmeister mit sechs Kindern liegen damit etwas über der Grundbesoldung der Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts (R4, 9.158,52 Euro).
Schaut man auf die gesamte Aktivbesoldung während einer typischen Laufbahn, ergeben sich ebenfalls frappierende Ergebnisse. Ein verheirateter Wachtmeister, der nach Hauptschulabschluss und Ausbildung mit 18 Jahren in den Dienst eintritt und mit 19 Jahren, 21 Jahren, 23 Jahren und 26 Jahren jeweils Vater wird, erhält bei unterstellt 25jährigem Kindergeldbezug bis zum 67. Lebensjahr eine Gesamtvergütung (einschließlich Kindergeld) in Höhe von 3.013.262,76 Euro. Eine unverheiratete und kinderlose Richterin (R1), welche mit 29 Jahren den Dienst aufnimmt, käme auf eine Gesamtvergütung von 3.030.748,91 Euro, mithin in etwa denselben Gesamtbetrag. Der Wachtmeister hätte aber bis zum 43. Lebensjahr, in dem die Richterin erstmals mehr verdienen wird als er, in Summe bereits 972.918,12 Euro mehr verdient als diese. Wer die Grundsätze der Diskontierung und der Zinseszinsrechnung beherrscht, kann die Bedeutung dieser Zahl erahnen.
Auch beim Binnenvergleich innerhalb der R-Besoldung zeitigt die schöne neue Welt der „sozialen Alimentation“ interessante Ergebnisse. Die Amtsrichterin (R1, Endstufe) mit vier Kindern erhält 11.188,15 Euro und damit deutlich mehr als der kinderlose und unverheiratete Generalstaatsanwalt (R6, 10.275,49 Euro). Bei sechs Kindern käme die R1-Dienstkraft auf 13.269,67 Euro und ließe damit auch die spitzenbesoldete Präsidentin des Oberlandesgerichts (R8, 11.353,20 Euro) merklich hinter sich, sofern diese denn auf Heirat und Kinder verzichtet hat.
Der Irrwitz dieser staatlichen Prämierung bzw. Bestrafung höchstpersönlicher Lebensentscheidungen wird aber erst in voller Schönheit sichtbar, wenn man sich klarmacht, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile zwar wie eine Sozialleistung aussehen, aber eben keine sind. Anders als eine echte Sozialleistung sind sie nämlich nicht von der tatsächlichen Bedürftigkeit abhängig. Der mit einer wohlhabenden Zahnärztin verheiratete Wachtmeister erhält sie ebenso wie die Richterin, die mit einem selbständigen und gutverdienenden Handwerksmeister eine Familie gegründet hat.
Wer jetzt einwendet, dass diese Verwerfungen eben Ausdruck des Alimentationsprinzips und daher zu akzeptieren seien, springt zu kurz. Dieses „verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren“ (BVerfG, a.a.O., Rn. 23). Es verpflichtet ganz sicher nicht dazu, die familienbezogenen Besoldungsbestandteile zum eigentlichen Kern der Besoldung zu machen.
Dr. Patrick Bömeke

Des ignoriern ma net amoi!… sprach einst Karl Valentin. Wer bislang den Eindruck hatte, dass dies ziemlich genau auf das Verhalten der Senatsverwaltung für Finanzen und der Berliner Landespolitik in Bezug auf die Umsetzung der Entscheidungen des BVerfG zur Besoldung zutrifft, muss sich korrigieren lassen. Senator Wesener kennt zwar seinen Valentin, handelt aber offenbar nach einem anderen Diktum dieses großen Kleinkünstlers: „Mögen hätt ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut.“
Senator Wesener hat nämlich auf eine Anfrage der Besoldungsinitiative „Unabhängige in der Polizei e.V.“ Folgendes mitgeteilt (https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/01/Antwortschreiben_SenFin.pdf): „Ausweislich dem Inhaltsprotokoll [sic!] der 26. HA-Sitzung in der 19, Legislaturperiode habe ich der Auffassung widersprochen, die Entscheidung des BVerfG zur Amtsangemessenheit der in der Vergangenheit gewährten A-Alimentation müsse nicht abgewartet werden. Meine bereits in der HA-Sitzung geäußerte Auffassung, dass es im Interesse des Landes Berlin als auch der betroffenen beamteten Dienstkräfte ist, die noch ausstehende Entscheidung abzuwarten, möchte ich bekräftigen. Es ist zu erwarten, dass das BVerfG sehr genaue Vorgaben auch bezüglich der zu berücksichtigenden Daten und Berechnungen macht, wie ein Reparaturgesetz zur A-Besoldung aussehen muss. Würde bereits auf Grundlage der Entscheidung zur R-Besoldung ein Reparaturgesetz zur A-Besoldung auf den Weg gebracht werden, besteht das Risiko, dass dieses gewisse Aspekte nicht auf die Weise auslegt und berücksichtigt, wie es das BVerfG in seiner noch vorzunehmenden Entscheidungsfindung tun würde. In der Konsequenz könnte dies bedeuten, dass dann ein erneutes Gesetzgebungsverfahren erfolgen müsste, um den Vorgaben des BVerfG Genüge zu tun. Wie Ihnen bekannt sein dürfte, sind Gesetzgebungsverfahren jedoch sehr zeitintensiv und binden personelle Ressourcen. Auch vor dem Hintergrund, dass das entsprechende Fachreferat in meinem Haus mit zahlreichen weiteren, sehr wichtigen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren befasst ist, ist ein solches Vorgehen nicht zu rechtfertigen. Ich baue insofern auf Ihr Verständnis, dass nicht voreilig ein Gesetz vorbereitet wird, welches möglicherweise den Anforderungen des BVerfG nicht genügt.
(…)
Wie zuletzt in der HA-Sitzung am 9. November 2022 erklärt, wird eine umfangreiche Überprüfung der Amtsangemessenheit der in den Haushaltsjahren von 2008 bis 2020 gewährten Alimentation erfolgen und diese nachträglich verfassungskonform ausgestaltet, sobald das BVerfG zur A-Besoldung im Land Berlin entschieden hat.“
Das deckt sich mit dem Vortrag des Landes Berlin im Revisionsverfahren vor dem BVerwG (2 C 5.22):
„Wir teilen der Vollständigkeit halber mit, dass das Land Berlin eine Überprüfung für jede Besoldungsgruppe in Bezug auf die Jahre 2008 bis 2020 dahingehend plant, ob deren Besoldung angemessen ausgestaltet war, sobald das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der Berliner A-Besoldung entschieden hat.“
Aber warum arbeiten diverse andere Länder an rückwirkenden Lösungen für alle Besoldungsgruppen, ohne hierzu vom BVerfG konkret verurteilt worden zu sein? Und warum ist es „im Interesse (…) der betroffenen beamteten Dienstkräfte“ Geld, das Ihnen 2008 zugestanden hätte und von dem man unzweifelhaft seit 2020 weiß, dass es nachzuzahlen ist, erst 2023 oder 2024 zu erhalten? Na ja, wie gesagt, mögen hätt er schon wollen, aber dürfen hat er sich nicht getraut.
Dr. Patrick Bömeke

Qualität lindert den Schmerz, den der Preis verursacht… sprach einst Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger. Ja, die Personalausgaben der öffentlichen Hand sind erheblich. Aber warum tut das der Politik so weh? Fehlt die Qualitätssedierung? Auch hierzu ein Zitat aus der Revisionserwiderung des Landes Berlin im Verfahren BVerwG 2 C 5.22:
„Soweit der Kläger meint, die Absenkung der Einstellungsanforderungen zeige, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht erfülle, ist dies unzutreffend. Die Qualität der neu eingestellten Richterinnen und Richter ist weiterhin und durchweg hoch, die Alimentation also geeignet, die Besten zu rekrutieren. Der ganz überwiegende Anteil der Proberichterinnen und Proberichter kann als zweites Staatsexamen ein Prädikatsexamen aufweisen:
| Jahr | Anteil |
| 2016 | 94,20% |
| 2017 | 91,18% |
| 2018 | 78,16% |
| 2019 | 71,64% |
| 2020 | 73,24% |
| 2021 | 77,38% |
Soweit der Kläger meint, weil Juristinnen und Juristen mit sieben Punkten im ersten Staatsexamen und acht Punkten im zweiten Staatsexamen die Möglichkeit der Bewerbung für den richterlichen Probedienst eingeräumt wird, sei es dem Land nicht gelungen, die Besten zu rekrutieren, trifft dies nicht zu.“
Dass ein Rückgang des Anteils der Prädikatsjuristinnen und -juristen bei den Einstellungen um phasenweise mehr als 20 Basispunkte kein Indiz für auch besoldungsbedingte „Rekrutierungsprobleme“ darstellt, wäre jedenfalls erklärungsbedürftig. Zumal der Anteil der Prädikatsjuristen beim Zweiten Staatsexamen im selben Zeitraum deutlich gestiegen ist (Statistiken für 2021 liegen noch nicht vor):
| Jahr | Anteil |
| 2016 | 27,30% |
| 2017 | 27,90% |
| 2018 | 28,60% |
| 2019 | 30,90% |
| 2020 | 30,20% |
Gerne würde man auch erfahren, warum das Land Berlin zwar zu den „Proberichterinnen und Proberichtern“ vortragen lässt, nicht aber auch zu den zahlreichen in diesem Zeitraum eingestellten „Staatsanwältinnen und Staatsanwälten z.A.“. Man fragt sich allmählich, wo die Grenzen zwischen prozessual noch hinnehmbaren selektiven Parteivortrag, einem auch der Selbstvergewisserung dienenden Pfeifen im Walde und schlichter Propaganda verlaufen.
Dr. Patrick Bömeke

„Pebbsy – klingt liebevoll, nett, zutraulich. (…) Mit nett und liebevoll aber hat Pebbsy nicht zu tun. Es kalkuliert knallhart.“ (Münchener Merkur)
„Das Personal ist weniger geworden, die Arbeitsbelastung aber nicht. Die hat sich nur auf dem Papier verringert, weil das justizinterne Personalberechnungsmodell PEBBSY geändert wurde.“ (Kölner Stadt-Anzeiger)
„Um den Personalbedarf der Gerichte (…) zu bemessen, verwendet die Justiz jedoch ein veraltetes System.“ (NDR)
„Womit wir zum Stichwort (…) kommen. Es lautet PEBB§Y. In der L-IZ schrieben wir zum letzten Mal darüber im Jahr 2014. Da waren alle fatalen Folgen dieses seit 2005 bundesweit implantierten Systems der Justiz-Verschlankung in Sachsen offenkundig geworden.“ (Leipziger Zeitung)
Ob Süd-, West-, Nord- oder Ostdeutschland: Die beste Presse haben die PErsonalBedarfsBerechnungsSYsteme PEBB§Y und PEBB§Y-Fach wahrlich nicht. Was ist aber PEBB§Y eigentlich? Wozu dient es? Taugt es etwas? Eine kurze Einführung in die PEBB§Y-Welt und ein Ausblick:
Die Verpflichtung zur Ermittlung des Personalbedarfs ergibt sich für die öffentliche Hand aus dem Haushaltsrecht. Regelmäßig dürfen Planstellen nur ausgebracht werden, soweit ihre Erforderlichkeit sachgerecht und nachvollziehbar begründet ist. Bei der Personalbedarfsberechnung wird daher festgelegt, wie viele Beschäftigte, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten, mit welcher Qualifikation (ohne konkrete Stellen- und Dienstpostenbewertungen), im betreffenden Jahreszeitraum und in welchem Bereich notwendig sind, um die anfallenden Aufgaben zu erledigen. Damit ist die Personalbedarfsberechnung die Basis für eine langfristige Personalplanung und ein wesentliches Instrument der Personalressourcensteuerung. Ausgehend vom früheren System der sogenannten Pensenbemessung in der Justiz beschlossen die Justizministerinnen und -minister 1998 das Verfahren zur Bemessung des Personalbedarfs in der Justiz zu erneuern. Die Personalbedarfsermittlung sollte auf eine mathematisch-analytische Grundlage gestellt werden, um den tatsächlichen Personalbedarf zu berechnen und die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse der Bedarfsermittlung zu gewährleisten.
Mit PEBB§Y und PEBB§Y-Fach wurden daraufhin Personalbedarfsberechnungssysteme eingeführt, die anerkannten Fachmethoden entsprechen und auf die speziellen Bedürfnisse der Justiz zugeschnitten sind. Kern der PEBB§Y-Berechnung sind die im Rahmen einer Vollaufschreibung ermittelten durchschnittlichen und in Minuten dargestellten Bearbeitungszeiten für einzelne Verfahrensarten, die als „Basiszahl“ bezeichnet werden. Im Rahmen der Vollaufschreibung notierten die Untersuchungsteilnehmenden innerhalb des sechsmonatigen Erhebungszeitraums ihre anfallenden Bearbeitungszeiten in den konkreten Verfahren der Justizdienststellen. Dadurch ergaben sich im Mix der zahlreichen Verfahrensbearbeitungen in den Erhebungsdienststellen valide durchschnittliche Bearbeitungszeiten in Minuten. Multipliziert man diese durchschnittlichen Bearbeitungszeiten mit den anfallenden Mengen und setzt sie ins Verhältnis zur Jahresarbeitzeit, ergibt sich der rechnerische Personalbedarf.
Verantwortlich für die Fortschreibung und Pflege dieser Systeme ist die Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung (sog. „Pensenkommission“), in der alle für die Justiz verantwortlichen obersten Landesbehörden vertreten sind. Eine erste Fortschreibung hat im Rahmen einer Vollerhebung auf Beschluss der Justizministerkonferenz für den Bereich der ordentlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaften im Jahr 2014 stattgefunden. An dieser Fortschreibung waren mit dem Kammergericht, dem Landgericht und der Staatsanwaltschaft für Berlin drei wichtige Behörden beteiligt. Die nächste PEBB§Y-Fortschreibung soll nach dem Willen der JuMiKo im Jahr 2027 stattfinden. Auch hieran werden sich voraussichtlich wieder Berliner Gerichte und Strafverfolgungsbehörden beteiligen.
Wichtig ist, dass PEBB§Y lediglich eine Richtschnur für die Personalzuteilung an einzelne Behörden darstellen kann und soll. Methodisch beruht PEBB§Y auf durchschnittlichen Gegebenheiten, so dass nicht erwartet werden kann, dass alle örtlichen Besonderheiten einzelner Gerichte Strafverfolgungsbehörden abgebildet werden. Solche Besonderheiten müssen aber bei der individuellen Personalzumessung natürlich berücksichtigt werden. PEBB§Y dient auch nicht dazu, die zumutbare Arbeitsbelastung der einzelnen Bediensteten zu bestimmen. Diese im Auge zu haben, bleibt vorrangig Aufgabe der Präsidien und Behördenleitungen, die alle Geschäfte nach pflichtgemäßem Ermessen und Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Personen zu verteilen haben. PBEBB§Y kann insofern allenfalls eine Richtschnur sein.
Auch ist es nicht zu vermeiden, dass sich in bestimmten Bereichen Berechnungen ergeben, die als nicht passend oder gar ungerecht empfunden werden. Dies gilt insbesondere, sofern sich durch Gesetzesänderungen oder Änderungen im Prozessverhalten von Beteiligten Mehraufwände ergeben, die im Rahmen der Ermittlung der Basiszahlen (noch) nicht berücksichtigt werden konnten. Die Pensenkommission prüft daher fortlaufend, ob Basiszahlen angepasst werden müssen. Solche Anpassungen können indes immer nur auf Grundlage mathematisch-analytischer Erkenntnisse vorgenommen werden und erfolgen nur dann, wenn tatsächlich mengenmäßig relevante Auswirkungen auf die rechnerischen Personalbedarfe zu gewärtigen sind. Um eine bundesweite Vergleichbarkeit der Besetzungsverhältnisse zu erhalten, erfolgten diese Fortschreibungen einheitlich durch die Pensenkommission.
Eine vollständige Überprüfung des PEBB§Y-Systems wird nicht vor dem Jahr 2027 stattfinden. Die Planungen für diese nächste PEBB§Y-Vollerhebung sind indes bereits angelaufen. Wir werden im VOTUM hierzu zu gegebener Zeit weiter berichten. Bereits jetzt werben wir aber dafür, dass sich alle Kolleginnen und Kollegen mit PEBB§Y auseinandersetzen und – sofern ihre Behörde an der nächsten Erhebung teilnimmt – sich aktiv an der Aufschreibung beteiligen. Bei der PEBB§Y-Fortschreibung 2014 hatten einzelne Richter von einer Beteiligung Abstand genommen, was bezogen auf die Senate der Oberlandesgerichte und die Kammern der Landgerichte z.T. dazu führte, dass die Verfahren des gesamten Senats bzw. der gesamten Kammer mangels valider Aufschreibung des vollständigen zeitlichen Arbeitsanfalls im Richterbereich nicht gewertet werden konnten. Dies ist mehr als misslich, denn an den empirisch ermittelten Basiszahlen muss sich die Justiz gegenüber den Haushaltsgesetzgebern regelmäßig festhalten lassen. Zum Einsatz für eine auskömmliche Personalausstattung der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden gehört daher auch ein Einsatz der Kolleginnen und Kollegen im Rahmen der PEBB§Y-Erhebungen.
Dr. Patrick Bömeke
Ein Amtsrichter aus Berlin, nennen wir ihn Kollege Normalo, wähnte sich klug, als er im Zusammenhang mit der ihm erteilten Regelbeurteilung den zuständigen Amtsgerichtspräsidenten, nennen wir ihn Präsident Bequem, gut gemeint darauf aufmerksam machte, dass für das erste Jahr des Beurteilungszeitraums kein Beurteilungsbeitrag aus dem Landgericht herangezogen worden sei z.B. das letzte Zeugnis des Landgerichts über die seinerzeitige Tätigkeit dort. Präsident Bequem fand diesen Einwand gegen die Regelbeurteilung kleinlich, immerhin habe es sich bei der Tätigkeit des Kollegen im Landgericht um etwas völlig anderes gehandelt, weshalb es sich ihm verboten habe, das genannte Zeugnis im Rahmen der Regelbeurteilung zu verwerten.
Kollege Normalo ließ sich dadurch nicht verunsichern. Denn er war fest davon überzeugt: Der Überbeurteilungspräsident werde es richten. Tatsächlich, diesem war zum Glück die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit der Heranziehung von Beurteilungsbeiträgen im Falle fehlender eigener Wahrnehmungen des Beurteilers bekannt. Merkwürdig war nur die Umsetzung: Im Überbeurteilungsverfahren flatterte dem verdutzten Kollegen Normalo eine „Austauschseite“ ins Haus. Die ursprüngliche Seite der Regelbeurteilung sollte im Gegenzug entfernt werden. Auf der „Austauschseite“ war nun als Beurteilungsbeitrag das letzte Zeugnis des Landgerichts aufgeführt ungeachtet dessen, dass Präsident Bequem dessen Verwertung bei der Erstellung der Regelbeurteilung ausdrücklich abgelehnt hatte. Der Überbeurteilungspräsident, mit dem offenkundigen Widerspruch zwischen dem wahren Verlauf des Beurteilungsverfahrens (ohne Landgerichtszeugnis) und dem davon abweichenden Inhalt der „Austauschseite“ (mit Landgerichtszeugnis) konfrontiert, vertrat die Ansicht, vergleichbar werde mit gerichtlichen Urteilen umgegangen, wenn ein Rechtsbehelf erfolgreich sei. Ach so? Science-Fiction lässt grüßen!
Und was hatte der Vertreter des Dienstherrn, nennen wir ihn Staatssekretär Unbedarft, im Bescheid vom 31.01.2023 dazu zu sagen? Zur Sache: Nichts. Allerdings war er sich sicher, der Überbeurteilungspräsident werde künftig seiner Pflicht nachkommen, auf einen diskriminierungsfreien Umgang mit allen Mitarbeitenden hinzuwirken. Ach so? Na dann! Ergo bibamus!
Und die Moral von der Geschicht? Dienstaufsicht gibt es bei uns (faktisch) nicht. Der Präsident, der Präsident, der hat immer Recht.
Doerthe Fleischer
Die Aktionen der Klimaaktivistinnen und -aktivisten beschäftigen die Justiz. In den letzten Wochen war auch der DRB Berlin ein gesuchter Gesprächspartner, insbesondere nachdem einige Politiker die Justiz dafür verantwortlich gemacht haben, dass sich Aktionen wiederholen. Sie sahen eine fehlende Abschreckung und zu langsame Verfahren. Ich habe mit Interviews in der rbb-Abendschau, dem rbb-Inforadio und der Berliner Zeitung sachliche Informationen zu den rechtlichen Hintergründen und zu unserer Arbeit gegeben. Dies konnte ich nur, weil ich kurzfristig von verschiedenen Kolleginnen und Kollegen über die Arbeit der Justiz vor Ort unterrichtet und zu den aktuellen Rechtsfragen beraten wurde. Dafür danke ich an dieser Stelle. Aus diesem Kreis habe ich den nachfolgenden anschaulichen Einblick in die Arbeit der Kolleginnen und Kollegen vom Amtsgericht Tiergarten erhalten. Viel Freude bei Lesen.
Dr. Stefan Schifferdecker.
Christine sitzt aufmerksam auf dem schwarzen Holzstuhl. „Darüber muss ich nachdenken“, sagt sie dem Ermittlungsrichter. „Tun Sie das“, gibt der zurück und lehnt sich zu seiner Protokollkraft, während Christine die Hände verschränkt und grübelnd auf den aschgrauen Tisch vor ihr blickt. Die beiden Polizeibeamten, die sie vorgeführt haben, stehen ruhig hinter ihr und blicken unbeteiligt in den Raum. Minuten vergehen, unterbrochen nur vom geflüsterten Wortwechsel zwischen dem Richter und seiner Kollegin, die in ihrer Word-Vorlage das Protokoll vorbereitet.
Schließlich hebt Christine den Kopf. Sie hat sich entschieden: „Nein, ich sage nichts dazu, ob ich es nochmal mache.“ Der Richter blickt auf, mustert sie und nickt langsam. „Dann treffe ich jetzt folgende Entscheidung“, sagt er. „Sie bleiben bis morgen 19.00 Uhr im Polizeigewahrsam.“ Die Begründung verfolgt die junge Frau nur noch am Rande. Als die Worte enden, steht sie auf. Zu sagen gibt es nichts mehr, also folgt sie den beiden Beamten. Die Treppe hinauf durch den gelb gestrichenen, kargen Flur bis zur Stahltür. Dahinter beginnt die Gefangenen-Sammelstelle. Hier wird sie die nächsten siebenundzwanzig Stunden in einer gefliesten Zelle auf der Holzpritsche verbringen. Während einer der Polizisten die Tür aufschließt, spricht Christine ihn an: „Ich hätte einfach sagen können, dass ich nichts mehr mache, oder?“ Der Beamte nickt. Sie hält kurz inne und seufzt. „Aber das wäre gelogen gewesen und ich wollte den Richter nicht anlügen.“
Die Begebenheit ist real und Christine (Name geändert) kein Einzelfall. Sie ist die Regel. Als Mitglied der Gruppierung „Letzte Generation“ klebt sie sich regelmäßig auf Straßen fest, um auf die Erderwärmung und die damit verbundenen Gefahren für die Menschheit aufmerksam zu machen. Nicht für die Umwelt, wie sie den Richter korrigiert: „Sondern für Sie, für uns alle.“ Sie klebt sich fest, um Aufmerksamkeit zu erregen, von der Polizei mit Lösungsmittel abgelöst, verhaftet und in eine Zelle verbracht zu werden. Regelmäßig genug, damit sich anschließend die Frage nach Polizeigewahrsam stellt.
Eine Frage, die in Berlin nicht einfach zu beantworten ist: Denn Christine ist, wie auch die anderen Mitglieder der Gruppierung, schon bald wieder freizulassen: Spätestens zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, sagt § 33 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Polizeigesetzes (ASOG). Diese höchstens 48 Stunden genügen „in der Praxis für alle Fallgestaltungen (…), um den mit dem Gewahrsam verfolgten Zweck zu erreichen“, entschied der Berliner Gesetzgeber im Jahr 2020. Und strich die ehemals vier Tage Dauer. Seitdem darf Gewahrsam nur noch kurz angeordnet werden, soweit er zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat unerlässlich ist (§ 30 Abs. 1 Nr. 3 ASOG).
In den wenigen Stunden zwischen Ankleben, Verhaftung, Antragstellung, Anhörung, Entscheidung und Vollzug spielt sich der Mikrokosmos ab, in dem ein Ermittlungsrichter über die Inhaftierung entscheidet. Und in diesen Stunden geschieht viel: Gut zwei Dutzend Fälle pro Tag in der Hochphase der Blockaden. Mit Anhörungen im Viertelstundentakt, in denen die Betroffenen von wissenschaftlichen Vorträgen bis hin zu purer Verzweiflung fast alles vorbringen: „Wir wissen uns nicht mehr anders zu helfen, wenn Sie eine Idee haben, bitte, sagen Sie sie uns!“ Oft sind sie jung, haben Angst um die Zukunft, manchmal sind sie älter und es geht nicht einmal um ihre eigene Zeit: „Ich tue das für meine Enkel, sie sollen noch eine Welt haben, auf der es sich zu leben lohnt.“
Es gibt nur eines, was man in den Anhörungen nicht hört. Und das ist typisch für die „Letzte Generation“, aber eher untypisch im Haftzimmer: Man hört keine Lügen – kein Beschönigen, kein Aus- weichen, sondern klare Ansagen: „Sobald Sie mich rauslassen, mache ich weiter“, zum Beispiel. „Da- zu sage ich nichts“, oder eben auch: „Bis morgen Abend nehme ich an keinerlei Aktionen teil.“ Gewaltfrei, ruhig und respektvoll will die „Letzte Generation“ sein, schreibt sie auf ihrer Webseite. Im Kontext gerichtlicher Verfahren über Polizeigewahrsam wird sie dem gerecht. Wenn auch bisweilen mit bemerkenswerter Anspruchshaltung: Das Essen sei nicht in Ordnung, heißt es da schonmal gegenüber der Gewahrsamsleitung: „Ich möchte veganen Aufstrich bekommen!“
Doch in dieser Direktheit liegt auch der Grund, warum Christine und die anderen immer seltener in gerichtlich angeordnetem Gewahrsam bleiben: Bei wechselnden Blockade-Schichten und Teilnahme mit tageweisen Unterbrechungen ist es ohnehin schwierig genug, die nötige Prognose zu treffen: Vorgestern geklebt, gestern nicht, heute schon – wer will da sagen, ob die Person „unmittelbar“ morgen wieder dabei ist? Das muss aber vorhersehbar sein und weiter in die Zukunft darf der Richter nicht blicken, sagt § 33 Abs. 1 Nr. 3 ASOG. Wer für diese Zukunft glaubhaft eine weitere Teilnahme ausschließt, muss freigelassen werden. Denn dann ist Gewahrsam zur Gefahrenabwehr nicht „unerlässlich“. Die geflieste Zelle ist keine Sanktion. Sie ist präventivpolizeiliche Maßnahme. Nicht weniger, aber auch nicht mehr.
Die Kehrseite des alten Sprichworts – Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht – nutzen die Mitglieder der „Letzten Generation“ für sich: Wer nicht lügt, dem glaubt man. Das weiß auch Christine, als sie anderthalb Monate später erneut auf demselben Holzstuhl sitzt: „Ich mache bis morgen Abend nichts“, sagt sie. Und sie hat bisher auch nie gelogen. In ihrer Stimme klingt mittlerweile Routine mit. „Der Antrag wird abgelehnt“, verkündet daraufhin der Richter. Mit einem Nachsatz: „Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens, denn sie hat es veranlasst.“ Bei einem Gegenstandswert von 150 Euro (zwei Mal 75 Euro, welche das StrEG als Wert eines Hafttages ansieht) ergibt das eine Gebühr von 38 Euro. Davon nach Nr. 15212 Anlage I GNotKG die Hälfte, also 19 Euro. So viel kostet der Platz auf dem Holzstuhl im Haftzimmer. Auch so gesehen gut, dass er nie lange belegt ist.
ein/e Berliner Kollege/in

AusgangslageGemäß § 128a ZPO kann das Gericht den Parteien und ihren Bevollmächtigten gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und von dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die mündliche Verhandlung wird dann zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in den Sitzungssaal übertragen. Ähnliche Regelungen existieren in anderen Verfahrensordnungen. Erhebliche Bedeutung hat die Videoverhandlung in der Pandemie erlangt.
Das Bundesministerium der Justiz hat nun einen „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“ vorgelegt. Dieser weitet die Einsatzmöglichkeiten der Videoverhandlung in allen Verfahrensordnungen mit Ausnahme der StPO erheblich aus. So soll die Verfahrensführung effizienter gestaltet werden. Der Entwurf lehnt sich in weiten Teilen, wenn auch nicht vollständig, an die Vorschläge der von mehreren OLG- Präsidenten eingesetzten Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“ an. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die wesentlichen beabsichtigten Änderungen gegeben werden.
Anordnung der Videoverhandlung nach § 128a ZPO-EDie zentrale Regelung der Videoverhandlung findet sich in § 128-E ZPO. Sie soll über Verweisungen auch in den Fachgerichtsbarkeiten (mit Ausnahme der Sozialgerichtsbarkeit) gelten. § 128a Abs. 1 ZPO-E enthält erstmals eine Legaldefinition der Videoverhandlung: Eine Videoverhandlung liegt vor, wenn die mündliche Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an den Aufenthaltsort mindestens eines Verfahrensbeteiligten und in das Sitzungszimmer übertragen wird.
Die Möglichkeiten, eine Videoverhandlung durchzuführen, werden erheblich ausgeweitet: Kann das Gericht sie nach geltendem Recht nur gestatten, so soll der Vorsitzende sie künftig anordnen können (§ 128a Abs. 2 S. 1 ZPO-E). Die Entscheidung steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Beantragen die Parteienübereinstimmend ihre Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende diese anordnen (§ 128a Abs. 2 S. 2 ZPO-E). Ein (zu begründender) Beschluss ist nur für eine ablehnende Entscheidung erforderlich (§ 128a Abs. 2 S. 3 ZPO-E). Das Gericht kann auch das persönliche Erscheinen in virtueller Form anordnen (§ 141 Abs. 1 S. 2 ZPO-E).
Die Verfahrensbeteiligten sollen aber weiterhin die Möglichkeit haben, physisch an der Verhandlung teilzunehmen, wenn sie dies wünschen: Sie können beantragen, von der Anordnung ausgenommen zu werden (§ 128a Abs. 3 ZPO-E). Dieser Antrag soll nur innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist zulässig sein. Fristgemäßen Anträgen soll entsprochen werden. Für die übrigen Verfahrensbeteiligten bleibt es dann bei der verpflichtenden Videoverhandlung.
Durchführung der Videoverhandlung
Auch die Ausgestaltung der Videoverhandlung soll deutlich flexibler werden: Der Vorsitzende kann den Mitgliedern des Spruchkörpers gestatten, sich an einem anderen Ort als dem Sitzungszimmer aufzuhalten und im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Sitzung teilzunehmen (§ 128 Abs. 3 ZPO-E). Mehrere Richter eines Spruchkörpers müssen sich also nicht am selben Ort befinden.
Mit der vollvirtuellen Videoverhandlung (§ 128a Abs. 5 ZPO-E) ermöglicht der Entwurf ein neues Format der mündlichen Verhandlung. In der vollvirtuellen Videoverhandlung ist kein Verfahrensbeteiligter vor Ort anwesend. Auch die Mitglieder des Gerichts halten sich an einem anderen Ort als dem Sitzungszimmer auf. Der Aufenthaltsort des Vorsitzenden wird zum Terminsort (§ 219 ZPO-E). Die Leitung einer Sitzung ist damit auch aus dem Homeoffice möglich. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn alle Verfahrensbeteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung teilnehmen und deshalb nicht mit ihrem Erscheinen im Gericht zu rechnen ist.
Zur Wahrung der Öffentlichkeit (§ 169 GVG) sind vollvirtuelle Verhandlungen an einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht in Bild und Ton zu übertragen. Dessen Auswahl und Ausgestaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung soll nicht der Sitzungspolizei unterliegen, sondern im Verantwortungsbereich des Präsidenten oder Direktors des jeweiligen Gerichts liegen. Die Begründung des Entwurfes hält es für denkbar, zeitgleich mehrere Sitzungen in einen Raum dergestalt zu übertragen, dass Anwesende den Ton über Kopfhörer verfolgen können. Eine Übertragung aus diesem Raum an die Mitglieder des Gerichts oder die Parteien ist dagegen nicht vorgesehen.
Beweisaufnahme
Auch die Möglichkeiten einer virtuellen Beweisaufnahme werden ausgeweitet. Nach derzeitiger Rechtslage kann das Gericht auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält (§ 128a Abs. 2 ZPO). Die Neuregelung soll darüber hinaus grundsätzlich die Anordnung einer virtuellen Beweisaufnahme ermöglichen. Auch der Beweis durch Augenschein soll virtuell erhoben werden können. Nur der Urkundenbeweis ist ausgenommen. Konsequenterweise findet sich die Regelung zur virtuellen Beweisaufnahme in § 284 ZPO-E, der auf § 128a ZPO-E verweist.
Aufzeichnung und ProtokollWeitgehende Änderungen enthält der Entwurf zur Protokollierung. Die Aufzählung der technischen Möglichkeiten zur vorläufigen Aufzeichnung in § 160a Abs. 1 ZPO entfällt. Damit wird eine vorläufige Videoaufzeichnung der virtuellen Verhandlung möglich. Auf Antrag einer Partei oder eines Nebenintervenienten sollen Aussagen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO in Verfahren mit einem Streitgegenstand über fünftausend Euro unmittelbar in Ton oder in Bild oder Ton vorläufig aufgezeichnet werden (§ 160a Abs. 1 S. 2 ZPO-E). Die Aufzeichnung bildet dann die Grundlage des Protokolls. Auf Antrag einer Partei ist das Protokoll um den Inhalt der vorläufigen Protokollaufzeichnungen zu ergänzen (§ 160a Abs. 2 S. 2 ZPO-E).
Durchführung der Videoverhandlung Anträge zu Protokoll der Geschäftsstelle, Abnahme der VermögensauskunftNicht nur die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme sollen künftig virtuell möglich sein. Auch Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sollen im Wege der Bild- und Tonübertragung abgegeben werden können (§ 129a Abs. 2 ZPO-E).
Auch die Vermögensauskunft soll künftig per Videoübertragung oder in anderen geeigneten Räumen als den Geschäftsräumen des Gerichtsvollziehers abgenommen werden können (§ 802f ZPO-E).
Fachgerichtsbarkeiten
Die Änderungen der ZPO gelten mittelbar auch für die meisten Fachgerichtsbarkeiten. Für die Arbeitsgerichtsbarkeit folgt dies aus der Verweisungsnorm des § 46 ArbGG. Die Prozessordnungen der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit verweisen ebenfalls auf § 128a ZPO-E: Die bisherigen Regelungen des § 102a VwGO und § 91a FGO sollen aufgehoben werden, so dass über § 173 VwGO und § 155 FGO die Norm des § 128a ZPO-E Anwendung fände.
Anders liegt es im SGG. Wegen des Sozialstaatsprinzips hält das BMJ eine generelle Übernahme der Regelung des § 128a ZPO-E nicht für sachgerecht. Die Regelung des § 110a SGG soll im Grundsatz bestehen bleiben und angepasst werden. Anders als im Zivilprozess hat das Gericht nach § 110a SGG-E nicht die Möglichkeit, eine Videoverhandlung anzuordnen. Auch müssen sich die Richter im Sitzungssaal aufhalten.
Ausblick
Das BMJ hat den Entwurf am 23. November 2022 an die Länder und Verbände versandt und auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben Gelegenheit, bis zum 13. Januar 2023 Stellung zu nehmen. Ob und in welcher Form der Entwurf umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.
Dr. Hendrik Maroldt
Darin nimmt die Europäische Kommission wie üblich neben dem Justizwesen auch die Korruptionsbekämpfung, die Medienfreiheit und den Medienpluralismus sowie den Zustand der Gewaltenteilung in der Europäischen Union in den Blick. Der Bericht setzt sich aus zwei Teilen zusammen: Im ersten, horizontalen Teil werden allgemeine und EU-weite Tendenzen analysiert, während der zweite Teil die Situation in jedem der 27 Mitgliedstaaten zum Gegenstand hat. In diesem Jahr enthält der Bericht zudem erstmals konkrete Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, die diese ermutigen sollen, geplante oder laufende Reformen voranzubringen und festzustellen, wo noch Verbesserungsbedarf besteht.
Deutschland schneidet bei der Bewertung der Situation der Rechtsstaatlichkeit durch die Europäische Kommission wieder insgesamt gut ab. Bei der von der Öffentlichkeit wahrgenommenen Unabhängigkeit der Justiz steht es zusammen mit Österreich, Finnland, Dänemark, den Niederlanden und Luxemburg in der Spitzengruppe. Schlusslichter im EU-weiten Vergleich sind hier Kroatien, Polen und die Slowakei.
Mängel bei der Ernennung von RichternIm Hinblick auf die Ernennungsverfahren von Richterinnen und Richtern in den Mitgliedstaaten stellt die Europäische Kommission fest, dass zwar mehrere Mitgliedstaaten, darunter Irland, Kroatien und Tschechien, Verbesserungen in die Wege geleitet haben. Die Situation in anderen Ländern gibt allerdings weiterhin Anlass zur Sorge. In Litauen steht die Ernennung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes mangels fester Auswahlfristen und eines dem Präsidenten der Republik insofern eingeräumten Ermessensspielraums bereits seit dem Jahr 2019 aus. Im Hinblick auf Polen verweist die Europäische Kommission auf die fortwährende Beschäftigung des EuGH und des EGMR mit rechtlich zweifelhaften Ernennungen von Richterinnen und Richtern am Obersten Gericht. Für die Ernennungen ist der Landesjustizrat zuständig, dessen politische Abhängigkeit u.a. bereits im Rahmen des Verfahrens nach Art. 7 EUV sowie diversen Vertragsverletzungs- und Vorabentscheidungsverfahren diskutiert wird. Kritisch beurteilt die Europäische Kommission auch die Situation in Bulgarien, wo höherrangige Richterpositionen extensiv im Wege von Abordnungen besetzt werden, wobei es nach wie vor an einem regelmäßigen Auswahlverfahren für Ernennungen fehlt. Ebenfalls bedenklich erscheint die in Ungarn weiterhin existierende Möglichkeit von Ermessensentscheidungen bei der Ernennung und Beförderung von Richterinnen und Richtern, einschließlich der Wahl des Präsidenten der Kuria (oberstes Gericht Ungarns), der Fallzuweisung und der Zahlungen von Boni.
Mit Blick auf Deutschland nimmt die Europäische Kommission dagegen wohlwollend zur Kenntnis, dass das Erfordernis einer einschlägigen Erfahrung als Auswahlkriterium für Vorsitzende Richterinnen und Richter an den Bundesgerichten wieder eingeführt worden ist, nachdem die zwischenzeitliche Abschaffung dieser Voraussetzung auf breite Kritik gestoßen war. Angesprochen wird auch die Tendenz zur Einführung systematischer Sicherheitsüberprüfungen als Voraussetzung für die Ernennung in das Richteramt. Die Europäische Kommission weist insofern auf die Sensibilität der Unabhängigkeit der Justiz hin, insbesondere, wenn solche Sicherheitsüberprüfungen nicht von den Selbstverwaltungseinrichtungen der Justiz selbst, sondern von einer externen Stelle durchgeführt werden.
Unabhängige Staatsanwaltschaften?Im Hinblick auf die Situation der Staatsanwaltschaften unterstreicht die Europäische Kommission die Bedeutung von institutionellen Garantien, um zu gewährleisten, dass Strafverfolgungsbehörden frei von politischem Druck und unparteiisch ermitteln und anklagen können. Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits Reformen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften in Angriff genommen, darunter etwa Tschechien, wo mit einer derzeit in Vorbereitung befindlichen Reform zukünftig feste Amtszeiten für den Generalstaatsanwalt und andere leitende Staatsanwälte eingeführt und klare Voraussetzungen für ihre Abberufung festgelegt werden sollen. Zudem hat Bulgarien im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans zugesagt, einen wirksamen Mechanismus für die Rechenschaftspflicht und die strafrechtliche Haftung des Generalstaatsanwalts und seiner Stellvertreter sowie eine gerichtliche Überprüfung der staatsanwaltlichen Entscheidung, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, einzuführen.
Was die Befugnis der Justizministerinnen und - minister in Deutschland angeht, Staatsanwälten in Einzelfällen Weisungen zu erteilen, spricht die Europäische Kommission die immer noch laufende Diskussion an, ob das Weisungsrecht abgeschafft oder – ggf. in modifizierter Form – beibehalten werden sollte. Zwar vermeidet sie eine klare Positionierung. Der Verweis auf die an Deutschland gerichtete Empfehlung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen von November 2021, Gesetzesreformen in Erwägung zu ziehen, um die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft effektiv zu gewährleisten, spricht aber dafür, dass die Europäische Kommission eine Reform des Weisungsrechts ebenfalls befürworten würde.
Richterbesoldung im Fokus der Europäischen KommissionEin wichtiges Thema bleibt die personelle und finanzielle Ausstattung der Justiz. Die Europäische Kommission zeigt auch im diesjährigen Bericht, dass sie das Thema auf dem Schirm hat und würdigt die Bemühungen Belgiens und Frankreichs, ihre Justizsysteme besser auszustatten. Dagegen betrachtet sie die Situation in Slowenien kritisch. Dort hat die Regierung ohne Konsultation der Justizbehörden die zuvor vereinbarten Mittel für Gerichte, den Justizrat und die Staatsanwaltschaft gekürzt, weshalb dort nun die Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung infrage steht. Kritisch blickt die Europäische Kommission auch auf Dänemark, wo die nach wie vor geringen Ausgaben für die Justiz und die niedrige Zahl von Richterinnen und Richtern Bedenken auslösen.
Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern in Deutschland sollte zu denken geben, dass die Europäische Kommission das Thema der Richterbesoldung im Länderkapitel für Deutschland nicht nur anspricht, sondern auch in ihren an Deutschland gerichteten Empfehlungen aufruft. Darin heißt es, Deutschland werde empfohlen, „seine Bemühungen im Rahmen des neuen Pakts für den Rechtsstaat fortzusetzen, angemessene Ressourcen für das Justizsystem bereitzustellen, auch in Bezug auf die Besoldung von Richterinnen und Richtern, und dabei europäische Standards für die Ressourcen und die Vergütung im Justizsystem zu berücksichtigen.“
Im Berichtsteil werden sodann zwar die in Deutschland erkennbaren Bemühungen um eine Fortsetzung des „Pakts für den Rechtsstaat“ und den Ausbau der Digitalisierung („Digitalpakt für die Justiz“) gewürdigt. Gleichzeitig stellt die Europäische Kommission aber klar, dass die bevorstehenden Herausforderungen – insbesondere vor dem Hintergrund der absehbaren Pensionierungswellen bei Richterinnen und Richtern – nicht allein mit der Schaffung neuer Stellen bewältigt werden können. Die weiteren Ausführungen geben Anlass zu Bedenken. So sorgt sich die Europäische Kommission um nicht weniger als die allgemeine Attraktivität des Richterberufs. Insoweit nimmt sie Bezug auf die Hinweise im Beitrag des Deutschen Richterbundes zum Rechtsstaatlichkeitsbericht, in dem sowohl auf das allgemeine Gehaltsniveau als auch auf die diesbezüglichen regionalen Unterschiede (Gehaltsdifferenz im Ländervergleich) eingegangen wird. Das Anraten der Europäischen Kommission, „europäische Standards für […] die Vergütung im Justizsystem zu berücksichtigen“, darf als klarer Hinweis verstanden werden, dass man diesen Standards in Deutschland derzeit nicht gerecht wird.
Welche Konsequenzen folgen daraus? Die Justiz muss sich am Markt stärker positionieren, wenn sie für den gut ausgebildeten juristischen Nachwuchs attraktiv bleiben (oder wieder werden?) möchte. Dass eine angemessene Vergütung einen wesentlichen Beitrag zur Attraktivität leistet, bedarf keiner näheren Erläuterung. Dass sich ein Dienstherr nachhaltige Wettbewerbsnachteile einhandelt, wenn er die systematische Unteralimentierung seiner Bediensteten vom Bundesverfassungsgericht bescheinigt bekommt, liegt ebenfalls auf der Hand. Nicht besser wird es, wenn der Makel der Verfassungswidrigkeit für all jene bestehen bleibt, deren Misstrauen gegen den eigenen Dienstherrn nicht groß genug war, um sich gegen die Unteralimentierung durch einen Widerspruch zu wehren. Denn das zeigt, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn dort klein geschrieben wird.
Trotz der aufgezeigten Mängel konstatiert die Europäische Kommission, dass das Justizsystem in Deutschland bislang insgesamt weiterhin effizient funktioniert. Die Verfahrensabschlussquoten in Verwaltungs- sowie Zivil- und Handelsverfahren sind stabil geblieben. Auch hat sich die Zahl der anhängigen Verwaltungsverfahren im Jahr 2020 leicht verringert, wobei sie jedoch mit 0,9 Fällen pro 100 Einwohner nach wie vor relativ hoch ist.
Schlecht beraten wäre man jedenfalls, wenn man sich auf der zurzeit noch zufriedenstellenden Effizienz des deutschen Justizsystems ausruhen wollte. Das liegt nicht nur an der nachlassenden Attraktivität des Richterberufs, die es schwieriger gestaltet, vor dem Hintergrund der bevorstehenden Pensionierungswellen ausreichend geeigneten Nachwuchs zu finden, sondern auch an neuen Herausforderungen, denen die Justiz sich stellen muss und die die sich ankündigenden Engpässe noch verstärken. So ist die Effizienz in Zivilverfahren vor allem durch die Zunahme an zivilgerichtlichen Massenverfahren (z.B. im Zusammenhang mit dem Abgasskandal) gefährdet. Die Europäische Kommission sieht hier „ein ernstes Problem“ auf die deutsche Justiz zurollen. Überlegt man, wie man dieses Problem bewältigen kann, dreht man sich im Kreis. Neben der – notwendigen – weiteren Digitalisierung der Justiz bedarf es zur Lösung vor allem eines: gut ausgebildetes Personal. Die Diskussion ist eröffnet Das Thema Rechtsstaatlichkeit ist eine der zentralen Prioritäten des Kabinetts von der Leyen.
Wie in den vergangenen Jahren hofft die Europäische Kommission auf eine breite Debatte über den Rechtsstaatlichkeitsbericht, nicht nur in den EU-Institutionen, sondern insbesondere auch in den Mitgliedstaaten, nationalen Parlamenten und der Zivilgesellschaft. Dem Wunsch des Europäischen Parlaments nach konkreten Empfehlungen ist die Europäische Kommission in diesem Jahr nachgekommen. Zur Benennung konkreter Zielvorgaben, Umsetzungsfristen und Konsequenzen bei fehlender Behebung von Mängeln konnte sie sich hingegen nicht durchringen. Insofern gilt weiterhin der allgemeine Mechanismus zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit. Dieser sieht eine fortlaufende interne Sachstandsanalyse (hierher gehört u.a. der Rechtsstaatlichkeitsbericht) vor. In den folgenden drei Verfahrensstufen folgen der Rechtsstaatlichkeitsdialog, eine förmliche Empfehlung mit Fristsetzung und schließlich der Übergang in das (leider zahnlose) Verfahren nach Art. 7 EUV. Kritikerinnen und Kritikern wird das nicht genügen.
Dr. Christoph Rollberg
Kürzlich titelte der Tagesspiegel „Zwei Drittel aller Gerichtssäle sind fit für digitale Verhandlungen“ und nahm dabei Bezug auf eine Schriftliche Anfrage vom 29. September 2022 (Abghs.-Drucks. 19/13440). Und tatsächlich: Danach gefragt, „[w]ie viele Gerichtssäle an welchen Gerichtsstandorten [...] aktuell technisch die jeweils einschlägigen prozessrechtlichen Voraussetzungen zur Ermöglichung von digitalen Verhandlungen [erfüllen] und wie hoch [...] der Prozentsatz der digitalen Gerichtssäle am Gesamtbestand der verfügbaren Säle“ (a.a.O., S. 1) sei, präsentiert die Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung eine Tabelle, aus der hervorgeht, dass in 226 von 330 der Berliner Gerichtssäle (oder 68 Prozent) aktuell
Videokonferenzen möglich seien (a.a.O., S. 2). Es seien „auch Sitzungssäle als tauglich berücksichtigt worden, in denen – soweit angegeben, bei aktueller Nutzung auskömmlich als Poolgeräte vorhandene – mobile Videokonferenzsysteme genutzt werden können.“ (a.a.O., S .1).
Viele Mitglieder werden diese Zahlen aufhorchen lassen. Ist die Digitalisierung des Justizbetriebs schon so weit vorangeschritten? Möglicherweise unbemerkt von Richterinnen und Richtern? Der DRB Berlin hält es für angebracht, die Zahlen und ihre Erhebungsdefinition zu hinterfragen. Mögen „Videoverhandlungen“ auch trotz Pandemie eine Ausnahmeerscheinung geblieben sein, steht zu erwarten, dass sie in Zukunft von Verfahrensbeteiligten eingefordert oder gar erzwungen werden können (vgl. den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 23. November 2022). Die von der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung präsentierten Zahlen vermitteln Rechtssuchenden das Bild einer Justiz, die solchen Anforderungen schon jetzt größtenteils gerecht wird. Damit etwaige Enttäuschungen nicht an Richterinnen und Richtern hängen bleiben, haben wir die Präsidentinnen und Präsidenten der in der Schriftlichen Anfrage genannten Gerichte und den Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
Aus Sicht des DRB Berlin dürfte es entscheidend darauf ankommen, wie viele „Videoverhandlungen“ gleichzeitig stattfinden können. Dass ein „Videosaal“ und zwei mobile Videokonferenzsysteme nicht mit zehn „Videoverhandlungssälen“ gleichzusetzen sind, liegt auf der Hand. Der bisherige, erfreuliche Rücklauf von den angeschriebenen Gerichten zeigt zudem, dass weitere Probleme – z.B. mangelnde Bandbreite oder fehlende Softwarelizenzen – der Durchführung mehrerer gleichzeitiger „Videoverhandlungen“ entgegenstehen. Da noch nicht von sämtlichen Gerichten eine Antwort vorliegt, bleibt eine abschließende Auswertung der nächsten Ausgabe des Votums vorbehalten.
Dr. Hagemeyer-Witzleb

Musterbeschluss gefertigt
Wir haben uns daher zu einem ungewöhnlichen Schritt entschlossen: Um die Besoldungsverfahren zu fördern und die Kolleginnen und Kollegen des Verwaltungsgerichts zu unterstützen haben wir einen Vorlagebeschluss für ein Normenkontrollverfahren und einen flankierenden Schriftsatz mit detailreichen Nachweisen erarbeitet und zur freien Verfügbarkeit veröffentlicht. Der 37seitige Musterbeschluss umfasst die Jahre 2016 bis 2020 und die Besoldungsgruppen R 1 und R 2. Er wird durch einen 15seitigen Begleitschriftsatz begründet, der Sachvortrag wird mit 22 Anlagen belegt. Damit sollen Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, mit vergleichsweise geringem Aufwand auch selbst Besoldungsklagen erheben oder begründen können.
Wir hatten den Anspruch, dass Schriftsatz und Vorlagebeschluss aus sich selbst heraus verständlich und nachvollziehbar sind, so dass wir von einer Wiedergabe der Argumente an dieser Stelle absehen wollen. Es sei aber der Hinweis gestattet, dass sich die Verfassungswidrigkeit der Besoldung für die Jahre 2016 und 2017 bereits auf Grund des Vergleichs der Besoldungsentwicklung mit den Parametern der ersten Prüfungsstufe, sowie für das Jahr 2016 zusätzlich aus dem Grundsatz des relativen Normbestandsschutzes ergibt, während die Verfassungswidrigkeit der Besoldung in den Jahren 2018 bis 2020 erst auf Grundlage der auf zweiter Stufe durchzuführenden Gesamtabwägung festzustellen ist. Wir schätzen daher die Erfolgsaussichten von Klagen für die Jahre 2016 und 2017 als sehr hoch, für die Folgejahre als entsprechend etwas geringer ein.
Wir haben die bearbeitbaren Muster und die Anlagen nebenstehend zum Abruf bereitgestellt. Die Muster sind sowohl für aktive Dienstkräfte wie für Versorgungsempfänger geeignet und müssen für einen eigenen Prozess nur im Einleitungsteil auf die jeweiligen persönlichen Verhältnisse angepasst werden. Die entsprechenden Passagen haben wir durch farbliche Hervorhebungen kenntlich gemacht und mit einer Legende am Anfang der Dokumente versehen.
Nutzen Sie unsere Muster für Ihre Besoldungsklage
Besonders interessant wäre für uns, wenn unser Musterbeschluss und die Unterlagen in Verfahren jeder Besoldungskammer des VG Berlin und in jedem Dezernat der dortigen Berichterstatter eingereicht würden. Wir erhoffen uns daher eine zügige gemeinsame Bearbeitung durch die zweifelsohne belasteten Kolleginnen und Kollegen des VG. Wir würden uns daher um Ihre – selbstverständlich vertraulich behandelte – Rückmeldung freuen, für welches konkrete Verfahren vor dem VG Berlin Sie unser Muster nutzen.
Wir hoffen, Ihnen eine konkrete Hilfestellung im Kampf um eine amtsangemessene Besoldung an die Hand gegeben zu haben. Wir verbinden dies mit der eindrücklichen Bitte: Werden Sie tätig! Ohne aktiven Einsatz für eine gerechte R-Besoldung wird sich in Berlin nichts verändern.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Besoldungsexperten des Deutschen Richterbundes – Landesverband Berlin
Dr. Stefan Schifferdecker und Dr. Patrick Bömeke
PS: Bitte beachten Sie die Versionsdokumentation, wenn Sie die Dateien bereits zuvor schon einmal heruntergeladen haben.

Gesetzesvorhaben leitet die Europäische Kommission mit der Veröffentlichung einer Folgenabschätzung ein, die sie zur öffentlichen Konsultation stellt. Während dieser Frühphase können – neben vielen anderen Akteuren – auch die Landesministerien bzw. -verwaltungen ihre Positionen bereits einbringen. Das hat den Vorteil, dass diese Positionen schon bei der Erarbeitung des ersten Gesetzesentwurfs berücksichtigt werden können. Die Landesvertretungen, die die Landesverwaltungen auf neue Konsultationen hinweisen, fungieren insofern als „Frühwarnsystem“.
Nach der Vorlage des Gesetzesvorschlags wird dieser in den betreffenden Ausschüssen des Europäischen Parlaments sowie in den betroffenen Ratsarbeitsgruppen beraten. Diese Beratungen verfolgen wir Länderreferentinnen und -referenten sehr genau, um immer im Blick zu haben, welche Änderungen am ursprünglichen Vorschlag zu erwarten sind und welche Konsequenzen für die Länder daraus folgen können. Dafür ist es wichtig, in einem ständigen Austausch mit der Heimatverwaltung zu stehen, um einerseits zu eruieren, welche Interessen überhaupt bestehen, und andererseits die nötigen Informationen zu liefern. Konkret berichten wir sehr viel auf elektronischem Weg, daneben aber auch durch die regelmäßige Teilnahme an Sitzungen von (ständigen) Arbeitskreisen oder (vorübergehend einberufenen) Arbeitsgruppen.
Ein aus Sicht der Länder wichtiges Organ im EU-Gesetzgebungsprozess ist der Ausschuss der Regionen, kurz: AdR. Der AdR ist die Versammlung der Regional- und Kommunalvertreter, die 1994 aus zwei Gründen eingeführt worden ist: Erstens hat man seinerzeit festgestellt, dass knapp Dreiviertel der EU-Rechtsvorschriften auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden. Zweitens soll die EU durch die frühzeitige Einbeziehung dieser Ebene näher an das Bewusstsein der Bürger heranrücken. Die Aufgabe des AdR besteht nun darin, Stellung zu den Initiativen der Europäischen Kommission zu nehmen und insbesondere die Interessen der lokalen und regionalen Ebene einzubringen. Berlin entsendet zum Plenum des AdR einen Vertreter, der an den Abstimmungen teilnimmt. Inhaltlich werden die Sitzungen vom Berliner Büro vorbereitet. Meine Aufgabe als Referent ist es deshalb, Entwürfe für Stellungnahmen des AdR, die meine Aufgabenbereiche betreffen, zu votieren.
Neben dem fachlichen soll in einer Landesvertretung der repräsentative Teil nicht zu kurz kommen. Zu den typischen Aufgaben eines Länderbüros in Brüssel gehört es, Brüssel-Reisen von Mitgliedern der Landesregierungen sowie Fortbildungsreisen für Landesbedienstete (in Berlin: Europa Mitdenken) zu organisieren. Das Berliner Büro kümmert sich von der Buchung von Hotelkontingenten bis zum Rücktransport zum Flughafen um das komplette Programm. Ganz oben stehen hierbei natürlich Gespräche mit Persönlichkeiten aus den Europäischen Institutionen, die einen engen Bezug zu den aus Berliner Sicht relevanten Themen aufweisen, also beispielsweise Berichterstatterinnen und Berichterstatter aus den Ausschüssen des Europäischen Parlaments oder (General-)Direktorinnen und (General-)Direktoren aus den Generaldirektionen der Europäischen Kommission, ferner die Organisation von Fachveranstaltungen und von Besuchen in den Europäischen Institutionen.
Abwechslungsreiche zweieinhalb Jahre gehen im Herbst für mich zu Ende. Ich konnte mich in Brüssel nicht nur fachlich weiterentwickeln – noch nie war ich so nah dran an den europäischen Entscheidungsprozessen. Auch mein Französisch konnte ich dank eines der vielen hier angebotenen Sprachkurse aufpolieren. Man kommt in Brüssel zwar auch sehr gut mit Englisch durch. In manchen Situationen hat es sich gleichwohl als nützlich erwiesen, sich in einer (weiteren) belgischen Amtssprache zurechtzufinden (Deutsch gehört neben dem Flämischen zwar auch dazu, ist aber eher im Ostteil des Landes verbreitet.). Auf meine Zeit hier – so viel weiß ich jetzt schon – werde ich immer sehr gern zurückblicken. Das liegt nicht nur an der Attraktivität der Hauptstadtregion Brüssel und den spannenden Aufgaben, die ich übernehmen durfte, sondern auch und insbesondere an meinen Kolleginnen und Kollegen im Berliner Büro. Mein Nachfolger oder meine Nachfolgerin wird im Spätherbst im sowohl räumlich als auch im Hinblick auf die personelle Besetzung vergleichsweise kleinen Berliner Büro von einem fachlich stark besetzten Team willkommen geheißen, das durch seinen besonderen Zusammenhalt geprägt und in jeder Situation bereit ist, sich gegenseitig zu unterstützen.
Dr. Christoph Rollberg
Ebenfalls zu Beginn der Coronapandemie begann ich meine Abordnung zum Bundesverfassungsgericht im Dezernat der Richterin des Bundesverfassungsgerichts Dr. Kessal-Wulf. Da ich bereits mein Referendariat dort absolviert hatte, waren mir die Arbeitsweise im Grundsatz und die mich erwartenden sachlichen Zuständigkeiten vertraut. Gespannt war ich, die Arbeit tiefgehender kennenzulernen und nun ein vollwertiges Mitglied des sogenannten „Dritten Senats“ zu werden – wie sich die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht nennen.
Die Aufgabe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht darin, die beim Bundesverfassungsgericht eingehenden Verfahren zu votieren und so den Richtern einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten. Je vier wissenschaftliche Mitarbeiter sind einer oder einem der insgesamt 16 Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts zugeordnet und bilden ein Dezernat. Diese Aufteilung ist im Vergleich zu der Arbeitsweise an den obersten Bundesgerichten, an denen es die Bindung an eine Richterin oder einen Richter allein nicht gibt, eine Besonderheit und führt zu einer engen Verbundenheit der Dezernatsmitglieder, die – wenn auch jedem wissenschaftlichen Mitarbeiter konkrete Verfahren zugeordnet sind – in bestimmten Fällen echte Teamarbeit zulässt.
95 Prozent der Verfahren, die beim Bundesverfassungsgericht eingehen, sind Verfassungsbeschwerden, die zu einem großen Anteil in die Zuständigkeit der aus jeweils drei Richterinnen oder Richtern bestehenden Kammern fallen. Die Erfolgsquote der Verfassungsbeschwerden in den letzten zehn Jahren lag im Durchschnitt bei 1,85 % (vgl. Jahresbericht 2021, S. 41, abrufbar unter: www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/Jahresbericht/jahresbericht_2021.pdf. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde hängt von hohen Begründungs- und Substantiierungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ab, sodass stets zunächst zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer für eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung ausreichend vorgetragen haben. Ist dies nicht der Fall wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Nichtannahmeentscheidungen sind zwar nicht begründungspflichtig, ihnen liegt jedoch stets ein ausführliches Votum eines wissenschaftlichen Mitarbeiters zugrunde.
Besonders spannend ist wohl für jeden wissenschaftlichen Mitarbeiter die Arbeit an einem Senatsverfahren, welche anders als die Kammerverfahren in der Regel grundsätzliche Fragestellungen statt die Anwendung feststehender Maßstäbe betreffen. Dies bedeutet eine umfassende Aufarbeitung eines Themas, eine gründliche Erörterung der sich stellenden Rechtsfragen unter Beachtung von Literatur und Rechtsprechung sowie eine intensive Diskussion der Rechtsfragen im Dezernat und mit der Richterin oder dem Richter des Bundesverfassungsgerichts. Besonders wertvoll sind auch in diesem Zusammenhang die unterschiedlichen Erfahrungen, die die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem gesamten Bundesgebiet mitbringen.
Neben der Dezernatsarbeit organisiert sich das Gericht in Arbeitsgruppen, die bestimmte organisatorische Themen betreffen. Ich durfte in diesem Kontext die Arbeit im Festausschuss zum 70-jährigen Geburtstag des Bundesverfassungsgericht begleiten. Hier lernte ich auch die weiteren an der Arbeit des Gerichts beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Protokolls kennen. Wir berieten das Erscheinen des Bundesverfassungsgerichts auf Instagram, die Organisation eines Schülerwettbewerbs sowie das Aufstellen einer LED-Leinwand mit den wichtigsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
Neben dem Aktenstudium und den fachlichen Diskussionen war es etwas sehr Besonderes an Verhandlungen und Urteilsverkündungen des Bundesverfassungsgerichts teilnehmen zu dürfen. Schon auf dem morgendlichen Weg ins Büro war zu beobachten, dass es sich hierbei um einen besonderen Tag handelte. Dann reisten Presse und Verfahrensbeteiligte bereits früh morgens in Karlsruhe an und fanden sich in den Konferenzräumen ein. Einmal tagte das Bundesverfassungsgericht zur Verhandlung der im Organstreitverfahren angegriffenen Parteienfinanzierung in der Messehalle in Karlsruhe, um auch in Pandemiezeiten bei einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten eine sichere Verhandlung zu ermöglichen.
Auch das „Leben des Dritten Senats“ macht die Zeit am Bundesverfassungsgericht unvergesslich. Die meisten wissenschaftlichen Mitarbeiter pendeln aus ihren Heimatorten und sind nur unter der Woche in Karlsruhe präsent. Sie eint damit, dass sie in Karlsruhe ohne ihr ansonsten bestehendes soziales Umfeld leben, was zu einem großen Interesse an Unternehmungen und abendlichen Veranstaltungen führt. Wenn auch - wie überall - die Coronapandemie diese Gewohnheiten zunächst vollkommen auf den Kopf stellte, finden nun vermehrt wieder Veranstaltungen – wie der Literaturkreis, Stadtführungen, Fahrradtouren und Kinoabende statt, sodass sich erahnen lässt, dass zu Vorcoronazeiten die Auswahl der Abendgestaltung große Entscheidungskraft erforderte. Auf diese Weise konnte ich viel von der Stadt und dem landschaftlich sehr schönen Umland Karlsruhes kennenlernen.
Dass ich aus den zweieinhalb Jahren meiner Abordnung zum Bundesverfassungsgericht sehr viel mitnehmen werde, wenn ich im August dieses Jahres als Richterin nach Berlin zurückkehren werde, ist schon jetzt ganz klar: Ich habe nicht nur meine fachlichen Kenntnisse, vor allem im Bereich der Strafprozessordnung, erweitern können und einen Einblick in die Arbeitsweise des Bundesverfassungsgericht gewonnen, sondern auch einen Austausch mit Kolleginnen und Kollegen aus den verschiedensten Bundesländern, Gerichtszweigen, Behörden und der Anwaltschaft geführt, der mir einen Einblick in die Justiz, ihre Arbeitsweise und Themen im gesamten Bundesgebiet gegeben hat. Darüber hinaus hatte ich das Glück, Freunde zu finden, mit denen mich die intensive Zeit am Bundesverfassungsgericht auch weiterhin verbinden wird. Eine Abordnung kann ich nur empfehlen.
Ein gutes Forum zur Information über die Abordnungsmöglichkeiten – wie zum Beispiel auch zum Generalbundesanwalt oder den Bundesgerichtshof - bildet das jährlich vom Deutschen Richterbund organisierte Jungrichterseminar in Berlin, für das sich Proberichterinnen und Proberichter über den Berliner Landesverband bewerben können.
Dr. Henrikje-Sophie Budde

Das Kammergericht informiert jährlich einmal über die Ableistung einer Erprobung (geregelt in der ErprobungsAV), in der die Möglichkeit besteht, die allgemeine Eignung für ein Amt der Besoldungsgruppe R2 unter Beweis zu stellen. Auf die Veranstaltung werden über den Verteiler alle R1 Richter hingewiesen. Seit diesem Jahr wird sie online durchgeführt.
Bei der Erprobung handelt es sich regelmäßig um einen neunmonatigen Einsatz in einem Senat des Kammergerichts. Möglichkeiten der Erprobung bestehen aber auch im Rahmen einer zweijährigen Abordnung bei der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung oder den obersten Bundesgerichten, einer Bundesbehörde oder dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. Im Strafbereich gibt es außerdem die Möglichkeit der Kombinationserprobung, welche aus der kommissarischen Leitung einer Strafkammer und anschließenden Mitwirkung in einem Strafsenat oder der alternativen Tätigkeit als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter in der Verwaltung des Amtsgerichts Tiergarten mit ebenfalls nachfolgender Erprobung in einem Strafsenat. Auf diese Art der Erprobung findet die Vorgabe der neunmonatigen Dauer keine Anwendung.
Die Interessenbekundung ist über den Dienstweg an den Kammergerichtspräsidenten zu richten. Voraussetzung ist grundsätzlich eine achtjährige Dienstzeit, die Probezeit miteingerechnet. Für die Erprobungszeit (= Zeit bis zur Erprobungsreife) kann auch Elternzeit berücksichtigt werden.
Von ihren Erfahrungen in der neunmonatigen Erprobung in einem Strafsenat des Kammergerichts berichtet Dr. Kathrin Brunozzi, dass die Arbeit in einem Strafsenat im Wesentlichen bedeute, Revisionsbeschlüsse und andere Entscheidungen, je nach Zuständigkeit des Senats, zu entwerfen. Dabei sei das Spektrum an Rechtsfragen sehr breit. Die Senatskollegen hätten immer für Fragen und Zweifel zur Verfügung gestanden und Feedback habe es regelmäßig, insbesondere in einem „Drei-Monats-Gespräch“ mit dem Senatsvorsitzenden, gegeben. Durch das kollegiale Miteinander und die Vielfalt der Themen sei es eine spannende und sehr lehrreiche Zeit gewesen.
Dr. Henrikje-Sophie Budde
und Dr. Kathrin Brunozzi
Es war der Beginn einer neuen Ära, nachdem leider unser langjähriger Vorsitzender, der Kollege Torsten Harms, seinem immensen Arbeitspensum und seinem unermüdlichen Einsatz für die Kollegenschaft Tribut zollte und für eine neue Legislatur nicht mehr zur Verfügung stand. Ihm gebührt für seine Leistung höchster Respekt.
Gleich zu Beginn mussten wir uns dann einem Novum namens Corona-Pandemie stellen. Diese hatte selbstverständlich auch auf unsere Tätigkeit großen Einfluss. Wir konnten uns nicht mehr wie gewohnt im großem Kreise mit dem Senator und seinen Mitarbeitenden Präsenztreffen durchführen. So fanden regelmäßige Corona-Krisengespräche mit dem Senator nur in Anwesenheit der Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats und unseres Gremiums sowie der Vorsitzenden des Gesamtrichterrats der oG - die Kollegin Guse-Manke - statt, die zugleich Mitglied in unserem Gremium ist. Diese sehr offenen Gespräche halfen, die Justiz glimpflich durch die Krise zu führen. Durch den direkten Kontakt konnten wir unsere Anliegen ungefiltert vorbringen. Auf unser permanentes Drängen gelang es uns, wichtige Dinge durchzusetzen, nämlich die Priorisierung der Richter- und Staatsanwaltschaft bei der Kinderbetreuung - hier hatte die Senatsgesundheitsverwaltung geblockt und sogar Zirattenverkäufer als relevanter als uns gelistet! - und schließlich ein eigenes Impfen für die Kollegenschaft. In der Öffentlichkeit wurde natürlich jenes erfolgreiche Projekt ausgiebig gefeiert, ohne uns zu erwähnen. Ohne uns - insbesondere durch den Einsatz der Kolleginnen Guse-Manke und Räcke - wäre das Projekt so nicht möglich gewesen. Corona bescherte uns auch in der Form ein Novum, dass wir nach Satzungsänderung eine Gremiensitzung online durchgeführt haben - mit all den Problemen, die solche Formate in technischer Hinsicht mit sich bringen. Denn - abgesehen von 3 Geräten für Videokonferenzen - sind wir technisch auf dem gleichen ungenügenden Stand wie die Kollegenschaft.
Neben Corona war ein Schwerpunkt der Tätigkeit wieder einmal die IT. Dort engagieren wir uns insbesondere bei der Frage des Netzausbaus mit Glasfaserverkabelung - jedenfalls bis an die Wiring-Center in den Gebäuden -, um zukunftsfähig zu sein vor dem Hintergrund des elektronischen Rechtsverkehrs und der immer größeren Öffnung der Prozessordnungen für Verhandlung in hybrider Form oder gänzlich per Videoübertragung aus dem Sitzungssaal. Die Datenmengen werden riesig werden. Das ist nur bewältigbar, wenn wir glasfaserverkabelt sind. Das ist teurer als eine Kupferverkabelung. Eine nicht arbeitsfähige Justiz ist aber teurer.
Über unseren Kopf hinweg hat sich Berlin auf eIP als Grundlage für die eAkte festgelegt. Hier stellt sich ein weiteres Problem. In Rheinland-Pfalz ging eIP in die Knie, als 1000 Nutzer mit dem System arbeiteten. Das System fror ein. Ein Arbeiten war dauerhaft nicht möglich. Wir werden ein eAktensystem nicht akzeptieren, das nicht massentauglich ist. Dabei stehen wir vor dem Problem, dass im IT-Bereich nicht mehr einzelne Länder Programme entwickeln lassen, sondern als Länderverbünde. In Verbünden gibt es aber keine Personalvertretung. Die Länder, sind nach einigen Flops - namentlich des Fachverfahrens forumSTAR -, darauf verfallen, über z.B. sog. Praxisbeiräte eine rudimentäre Einbeziehung von Personalvertretern zu schaffen. So sind etwa beim Gemeinsamen Fachverfahren, das einmal bei sämtlichen Gerichtsbarkeiten und den Staatsanwaltschaften aller Ländern und des Bundes zum Einsatz kommen soll, der Kollege Dr. Peter Sdorra, Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter des Landes, und ich die von Berlin delegierten Mitglieder des dortigen Praxisbeirats. Nach vielen Anstrengungen gerade auch vom Kollegen Dr. Sdorra scheint es uns gelungen zu sein, dort so wichtige Aspekte wie Barrierefreiheit und Ergonomie bei der Programmentwicklung zu implementieren. Es liegt aber noch ein langer Weg vor uns, bis das Programm dann zuerst in der oG forumSTAR endlich ersetzen kann.
Weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit war und ist die Raumplanung der Justiz. In einem vorsichtig formuliert holprigen und uns vor den Kopf stoßenden Beteiligungsverfahren ist etwa der neue Sicherheitssaal 142 im Campus Moabit gebilligt worden. Wir haben die Beseitigung etlicher gravierender Mängel etwa im Bereich der (Brandschutz-) Sicherheit und der Barriefreiheit vor Inbetriebnahme durchsetzen können. Einige Mängel harren aber weiter auf eine Beseitigung. Aktuell haben wir Sorge um die geplante Verlegung des Verwaltungsgerichts in das Kathreinerhaus. Wir werden einfordern, dass das Kathreinerhaus gebrauchstauglich sein muss, bevor die Räumlichkeiten der Kirchstraße aufgegeben werden. Das betrifft etwa die Frage des Netzausbaus, der Raumkapazität, der Schaffung einer funktionsfähigen Einlassschleuse und auskömmlicher Saalkapazität auch gegen Widerstände des Denkmalschutzes. Wir wollen nicht ein Deja-vu zur Situation der Berliner Flughäfen. Die derzeit vom Verwaltungsgericht, Amtsgericht Tiergarten und der Staatsanwaltschaft genutzten Räumlichkeiten in der Kirchstraße dürfen auch nicht aufgegeben werden, obwohl dies auf Grund einer Vereinbarung unserer Senatsverwaltung mit der Finanzverwaltung vorgesehen ist. Der aktuell genutzte Komplex „Kirchstraße“ ist gerade im Hinblick auf den weiteren personellen Aufbau der Strafjustiz auf unabsehbare Zeit unabkömmlich. Überlegungen, beheizbare Zelte aus Hessen für Durchführung von Sitzungen zu nutzen, ist für uns ein vorgezogener Aprilscherz.
Meist als Mitglied des erweiterten Hauptpersonalrats haben wir etliche (Rahmen-) Dienstvereinbarungen geschlossen oder stehen vor einem Abschluss. Ich möchte hier nur nennen - RDV zum Landesantidiskriminierungsgesetz, RDV Gesundheit, RDV gegen sexuelle Belästigung, RDV Beschwerdestelle nach § 13 AGG. In der RDV zum Landesantidiskriminierungsgesetz, an der uns auch der Kollege Dr.Schifferdecker vom Landesverband des DRB tatkräftig unterstützt hat, konnten wir die Position der Kollegenschaft gegen unberechtigte Anschuldigungen zu einer Diskriminierung stärken. Damit konnte auch die Furcht vor dem LADG genommen werden. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass das Projekt „Rahmendienstvereinbarung zum Landesantidiskriminierungsgesetz“ im Rahmen des Deutschen Personalräte-Preis 2021 den Bronze-Preis erhalten hat.
Leider wurde vieles, was uns wichtig war, gegen unsere Wünsche durchgedrückt. Unsere Rechtsposition ist weiter nämlich viel zu schwach ausgestaltet. Namentlich möchte ich das Reparaturgesetz benennen. Das „Erbsenzählen“ bei der Berechnung der uns zu niedrig gewährten Besoldung, die Nichtberücksichtigung der Kollegenschaft, die nicht geklagt oder zumindest Widerspruch eingelegt hat, tut weh. Ich konnte dem zuständigen Finanssenator persönlich zwar unsere Argumente vortragen und ihn plastisch auf die Befindlichkeiten der Kollegenschaft hinweisen. Er verbat sich allerdings jegliche Kritik, weil er sich ja allein im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit herabgelassen hatte, persönlich sich unsere Einschätzung anzuhören. Ein merkwürdiges Verständnis.
Als Zukunftsaufgabe liegt die Novellierung des Richtergesetzes vor uns. Das BVerwG hat nur noch für einen Übergangszeitraum die dortige Regelung zu den Beurteilungen gelten gelassen. Die Regelung in § 9 RiG sei verfassungswidrig. Im Gesetz selbst müssten die wesentlichen Punkte zu einem Beurteilungswesen geregelt sein und nicht wie aktuell lediglich in Verwaltungsvorschriften. Wir wollen dieses Moment nutzen, um umfassend das Gesetz zu überarbeiten.
Dr. Gregor Schikora
1. Technische und räumliche AusstattungUnter den Wünschen nimmt derjenige nach einer umfassenden, modernen und technisch stabilen Ausstattung aller Richter und Staatsanwälte einen prominenten Platz ein. Dies bezieht sich insbesondere auf die individuelle Ausstattung mit Laptops, Monitoren, Spracherkennungsprogrammen und der hierfür benötigten Hardware, gerade auch im Hinblick auf die Einführung der E-Akte. Der Wunsch betrifft aber auch die Einrichtung der Gerichtsäle mit einfach zu bedienenden Anlagen zur Durchführung von Videoverhandlungen nach § 128a ZPO.
Gewünscht wird ein umfassender vollständiger Zugriff auf die juris und beck-online.
Weit oben auf der Wunschliste steht die Forderung nach amtsangemessenen, ausreichenden Räumen für die Mitarbeitenden der Justiz und deren Ausstattung mit ergonomischem Mobiliar. Auf die Sauberkeit der Räumlichkeiten und die Vermeidung von Bereichen mit ausrangierten Möbeln sollte stärker geachtet werden.
2. Personelle AusstattungDie an den immer komplexer werdenden Anforderungen orientierte, ausreichende Einstellung von Kolleginnen und Kollegen in allen Arbeitsbereichen der Gerichte und Staatsanwaltschaften stellt einen weiteren zentralen Wunsch dar.
Um die neuen Kolleginnen und Kollegen zu gewinnen, muss die Tätigkeit in der Berliner Justiz noch attraktiver werden. Einstellungen sollten in kürzeren Intervallen möglich sein und die Planbarkeit der Stationen und Ernennungsmöglichkeiten für die Proberichter verbessert werden.
3. BesoldungGanz oben auf der Liste steht die zügige Verabschiedung eines Nachzahlungsgesetzes für die Jahre 2016 bis 2019, um ohne weitere langjährige Verfahren die verfassungswidrig zu geringe R-Besoldung auszugleichen. Zudem sollte – wie für die A13-Besoldung - die Hauptstadtzulage auch an Richter und Staatsanwälte gezahlt werden.
4. Dienstrecht und SelbstverwaltungDas Beurteilungswesen ist auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Besonders betrifft dies die Regelung des Verfahrens der Erstellung einer Beurteilung, dort insbesondere die Heranziehung von Angaben Dritter (wauRi, Kammer- oder Senatsvorsitzende). Notwendig ist nicht nur die Dokumentation von deren Äußerungen, sondern auch die Möglichkeit der Akteneinsicht der Betroffenen in diese vorbereitenden Äußerungen.
Eine ausreichende Freistellung derjenigen Kolleginnen und Kollegen, die als Richterräte für die Interessen Aller eintreten, ist ebenso wünschenswert, wie die Zurückverlagerung des Richterdienstgerichts in die ordentliche Gerichtsbarkeit, wie in Brandenburg geschehen.
Der DRB Landesverband Berlin wird sich gegenüber der neuen Spitze der Senatsverwaltung für Justiz für die Umsetzung der Wünsche einsetzten. Wenn Sie weitere Vorschläge haben, mailen Sie uns: leserbriefe@drb-berlin.de.
zusammengestellt von: Katrin-Elena Schönberg
Die vom DRB LV Berlin benannten Kandidaten für den Richterwahlausschuss haben bei den Wahlen für die dem Abgeordnetenhaus vorzuschlagenden Richterinnen und Richter sehr gut abgeschnitten. Ri’inKG Katrin-Elena Schönberg und VRi’inLG Antje Werk wurden auf die ersten beiden Plätze der Auswahlliste für die ständigen Mitglieder des Richterwahlausschusses gewählt. Bei der Wahl der vorzuschlagenden nichtständigen Mitglieder waren VRi’inLG Iris Berger und RiAG Gregor Profitlich erfolgreich.
Nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Abgeordnetenhauses ist innerhalb von zwei Monaten ein neuer Richterwahlausschuss zu wählen. Mit der Neuwahl endet die Amtszeit des bisherigen Richterwahlausschusses.
Wir gratulieren allen für die Vorschlagsliste gewählten Kandidatinnen und Kandidaten.
Der Vorstand

Problemstellung:
Aus der Sicht eines Mitglieds des Präsidialrats beim Kammergericht, welches im Rahmen der Gremienarbeit mit einer Vielzahl von Beurteilungen, insbesondere Anlassbeurteilungen, befasst ist, ist die Berliner Beurteilungspraxis als fragwürdig zu bezeichnen. Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass Anlassbeurteilungen von einigen Beurteilenden dazu benutzt werden, steuernd in ein Bewerbungsverfahren einzugreifen. Zum Beispiel werden bewusst Sachverhalte positiv verwertet, die nicht herangezogen werden dürfen (wie außerdienstliches Engagement, in Augen der Verwaltung konstruktive Gremienarbeit oder die tägliche Anwesenheit im Gericht), oder es wird der Maßstab, welcher sich am Statusamt ausrichtet, schlicht missachtet. Auffällige und kaum zu erklärende Leistungssteigerungen innerhalb kürzester Zeit, nachdem vorangegangene Bewerbungen gescheitert waren, stellen keine Seltenheit dar. Deshalb wird unter der Hand als Faustregel gehandelt, sich möglichst frühzeitig auf höhere Besoldungsämter zu bewerben, irgendwann könnte es klappen, wobei es zu verhindern gilt, bei den Beurteilenden in Ungnade zu fallen. Teilweise besteht der Eindruck, als lieferten sich die Gerichtsleitungen ein Wettrennen bei der Vergabe von zur Beförderung geeigneter Noten. Die Vergabe von Best- und Höchstnoten an R3- und höher Besoldete erfolgt inzwischen nahezu regelhaft. Das Überbeurteilungsverfahren und einmal jährlich einberufene Beurteilungskonferenzen mit allen Gerichtsleitungen wurden bislang nicht dazu genutzt, einheitliche Maßstäbe zustande zu bringen und eine Noteninflation zu vermeiden.
Rückenwind für kritische Stimmen:
Jedoch tut sich etwas im Bereich des Beurteilungswesens. Während es bisher einen Tabubruch bedeutete, das Beurteilungswesen offen als intransparent und rechtswidrig anzuprangern, mehren sich beachtliche Stimmen aus der Rechtsprechung, welche die Kritik an den dienstlichen Beurteilungen als berechtigt erscheinen lassen.
Mit dem Urteil wurde entschieden, dass wegen der Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für die nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidungen die grundlegenden Vorgaben (Regel oder Anlassbeurteilungen und die Bildung eines zusammenfassenden Gesamturteils) in Rechtsnormen geregelt werden müssen. Damit ist dem rechtlichen Gerüst des Berliner Beurteilungswesens in Gestalt von bloßen Beurteilungsrichtlinien die Grundlage entzogen worden. Allerdings erscheint es fraglich, ob sich durch die bevorstehende Reform des Berliner Richtergesetzes am hiesigen Beurteilungswesen spürbar etwas verändern wird. Denn hierfür bedürfte es der Einsicht der Handelnden in der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung und der Politik, dass das Beurteilungswesen anfällig für Missbrauch ist, und obendrein des Willens zur Abhilfe.
In dem Beschluss hat das höchste Berliner Verwaltungsgericht mit aller Deutlichkeit, wenngleich nur beiläufig, die Gefahr beschrieben, dass die Verantwortlichen Beurteilungen missbrauchen und absichtlich keine an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Bestenauslese treffen, sondern eine Auslese aus leistungsfremden Motiven vornehmen (wie persönliche Nähe, parteipolitische oder ähnliche Verbundenheit zur ausgewählten Person einerseits oder eine Abwehrhaltung gegenüber der bestgeeigneten Person andererseits), oder die Feststellungen von Eignung, Befähigung und Leistung defizitär ausfallen und deshalb falsche Ergebnisse erzielt werden. Weiterhin wird in dem Beschluss ausgeführt, dass sich bei langfristig planvollem Vorgehen die erwünschte ‚Leistungsentwicklung‘ auch unauffällig ergeben kann und eine ungerechtfertigte Förderung von Günstlingen in den unterschiedlichsten Beurteilungssystemen möglich erscheint. Hierbei bleibt die Entscheidung nicht stehen, sondern zeigt auf, es könnte u.a. erwogen werden, die Beurteilungsverantwortlichkeit einer Mehrzahl von Beurteilenden zu übertragen, um auf diesem Wege zur Objektivierung der dienstlichen Beurteilungen beizutragen.
Dem Referenten der vom GJPA der Länder Berlin und Brandenburg organisierten und am 21. Januar 2022 abgehaltenen Fortbildung, RiBVerwG Dr. von der Weiden, Mitglied des mit dem öffentlichen Dienstrecht befassten Revisionssenats, ist ebenfalls die Missbrauchsgefahr bekannt, die einer dienstlichen Beurteilung anhaftet. Er erklärte unverhohlen, dass einer Anlassbeurteilung beim BVerwG mit Misstrauen begegnet werde, weil damit eine erhebliche Steuerungsmöglichkeit verbunden sei, wobei eine „gut gemachte falsche Beurteilung“ durch das Gericht nicht korrigierbar sei. Art. 33 Abs. 2 GG wolle eine optimale Besetzung sicherstellen, um die öffentlichen Aufgaben zu erfüllen. „Vetternwirtschaft“ solle unterbunden werden. Es dürfe nicht sein, dass eine vorgeformte Personalentscheidung durch nach Gusto gefertigte Anlassbeurteilungen abgesichert werde. Jedoch kriege das eine dolos handelnde Auswahlbehörde sogar bei einem Regelbeurteilungssystem hin. Je höher das Amt sei, desto größer sei die Gefahr einer dolosen Vergabe. Er gab den Beurteilenden wohlmeinend mit auf den Weg: Das Gute, was man dem einen tut, ist das Schlechte, was man dem anderen antut.
Erkenntnisse:
Dem Präsidialrat beim Kammergericht wurde vor nicht allzu langer Zeit eine auf Wunsch erstellte Anlassbeurteilung vorgelegt, die ersichtlich den Hintergrund hatte, Einfluss auf die Person des Beurteilenden zu nehmen. Diese Anlassbeurteilung dürfte rechtswidrig sein. Eine Richterin bzw. ein Richter hat keinen Anspruch auf eine Beurteilung zu einem gewünschten Zeitpunkt. Sofern die Beurteilungsrichtlinien das vorsehen, ist dies nach den Angaben des Referenten Dr. von der Weiden problematisch. Dadurch werde in das System der Regel- und Anlassbeurteilungen eingegriffen und eine ergebnisorientierte Steuerung durch beliebige Anlassbeurteilungen ermöglicht.
Die Berliner Übung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Beurteilungen aus Anlass einer Bewerbung zu erstellen ungeachtet der Tatsache, dass bereits eine aktuelle Beurteilung vorliegt, könnte ausgehend von den Ausführungen des Referenten Dr. von der Weiden, der sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BVerwG vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - bezog, nicht minder rechtswidrig sein. Liege eine aktuelle Regelbeurteilung vor, bestehe ein Aktualisierungsverbot. Wenn nach Erstellung der Regelbeurteilung keine wesentlich anderen Aufgaben im Sinne der vorgenannten Entscheidung über einen erheblichen Zeitraum übernommen worden seien, bestehe kein Grund für die Erstellung einer neuen Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung, und zwar auch dann nicht, wenn die letzte Regelbeurteilung drei oder vier Jahre zurückliege. Keinesfalls dürfe einem Beförderungsverfahren eine Anlassbeurteilung regelmäßig vorgeschaltet werden. Ebenso wenig bedürfe es einer Vereinheitlichung der Zeiträume oder Endzeitpunkte der Beurteilungen aller Bewerberinnen und Bewerber. Eine fünf und mehr Jahre zurückliegende Regelbeurteilung sei hingegen nicht mehr aktuell. In diesem Falle dürfe eine Anlassbeurteilung gefertigt werden, die aber nicht bei der nächsten Bewerbung erneuert werden müsse. Es sei überlegenswert, bei einer Gesetzesreform in Berlin die Regelbeurteilungsintervalle zu verkürzen und Regelbeurteilungen gleichfalls für über 50 Jährige und ab einer R3-Besoldung einzuführen, um die Notwendigkeit der Erstellung von Anlassbeurteilungen einzugrenzen.
Schlussrede:
Theorie und Praxis fallen beim Beurteilungswesen offenbar auseinander. Die Richterverbände und - vertretungen sollten die Gunst der Stunde nutzen, um auf die Einführung eines Beurteilungssystems zu drängen, welches auch in der Beurteilungspraxis den Vorstellungen der Mütter und Väter des Grundgesetzes gerecht wird.
Doerthe Fleischer
Richterin am Kammergericht

Richter- und Anwaltschaft im Dialog...
… heißt ein Fortbildungsformat im Rahmen des Berliner Anwaltsvereins, bei dem Richterinnen und Richter des Kammergerichts ihre Rechtsprechung darstellen. Als Anwalt finde ich dieses Format erst einmal schlicht hilfreich, weil man und frau zum einen die Rechtsprechung aus dem hiesigen Sprengel aus erster Hand erhält. Viel wichtiger ist mir dabei aber, dass dieses Format die Möglichkeit gibt, „Rechtsgespräche“ außerhalb eines konkreten Falles zu führen und im Rahmen der Diskussion noch den einen oder anderen Gedanken zu erfahren, der hinter einer bestimmten Entscheidung steht.
In diesem Beitrag geht es mir aber um etwas anderes, nämlich um die alltägliche Kommunikation zwischen Anwaltschaft und Gerichten. Ich will mir nicht anmaßen, die personelle bzw. technische Ausstattung der Gerichte zu beurteilen, noch viel weniger die Arbeitsbelastung von Geschäftsstellen und Spruchkörpern – wie man so hört, scheint es einigen Raum für Verbesserungen zu geben, um es mal so auszudrücken.
Aber jedenfalls von außen betrachtet erscheint die Arbeitsweise der Gerichte – Ausnahmen bestätigen die Regel – für meinen Geschmack unabhängig von den tatsächlichen Restriktionen oftmals zu sehr von der Innensicht der „Rechtsprechung“ getragen.
Ich möchte das an 3 Punkten festmachen:
Mein Lieblingsbeispiel ist der Terminverlegungsantrag, kürzlich (allerdings beim Landgericht Magdeburg) passiert: Das Gericht terminiert, eine Seite stellt einen schriftlichen Verlegungsantrag, das Gericht terminiert neu, da kann aber die andere Seite nicht und es gehen fünf Schreiben hin und her. Gerne wüsste ich, warum nur so wenige Richterinnen und Richter in diesen Fällen zum Telefonhörer greifen und den Termin telefonisch abstimmen. Das ist wirklich eine „echte“ Frage, weil mir der „kurze Draht“ einfach effektiver erschiene und mir kein Grund einfällt, darauf nicht zurückzugreifen. Umgekehrt habe ich tatsächlich Hemmungen, bei Gericht anzurufen und mit der Richterin oder dem Richter zu sprechen, weil ich zu oft das Gefühl habe, „lästig“ zu sein.
Mein zweiter Punkt ist der Eindruck, dass Termine oft standardmäßig auf den nächsten freien Termin gelegt werden, ohne dass der tatsächliche Hintergrund des Streitfalles ausreichend Berücksichtigung findet. Ein aktuelles Beispiel: In einer Wohnungseigentumsanlage ist eine Mieterin psychisch auffällig und stört den Hausfrieden immer wieder auf verschiedenste – leider auch sehr „kreative“ – Weise massiv. Die vermietenden Eigentümer haben aufgrund ihrer „Sandwichposition“ jetzt natürlich das Problem, dass die anderen Eigentümer von ihnen verlangen, das abzustellen und auch mit Schadensersatzansprüchen drohen. Die Eigentümer sammeln entsprechende Aussagen und Stellungnahmen der anderen Bewohner, nach Abmahnung folgt die Kündigung. In der Räumungsklage versucht die Anwältin, die „Not“ der anderen Bewohner deutlich zu machen. (Immerhin) früher erster Termin, dieser aber erst nach 4 Monaten. Die Anwältin überlegt, bei Gericht anzurufen, stellt dann aber doch einen schriftlichen Antrag, weil es ganz aktuell einen neuen Vorfall gab. Antwort des Gerichts: Terminsverlegung ist nicht möglich, weil pandemiebedingt Termine verlegt worden seien und alle Verhandlungstage ausgefüllt seien. Das mag so sein, frustriert aber, weil so gar nicht durchklingt, dass das Gericht sich Mühe gegeben hat, eine Lösung zu finden.
Der dritte Punkt betrifft eines meiner „Hobbys“: Effektives Arbeiten durch Digitalisierung (ja zugegeben, hier muss ich auch bei uns in der Kanzlei etwas dickere Bretter bohren). Computer, heißt es, sind dazu da, Probleme zu lösen, die man ohne sie nicht hätte. Aber mittlerweile ist die Technik durchaus weiter – jedenfalls die Technik an sich, wenn auch noch nicht an vielen Berliner Gerichten. Daher war ich neulich sehr positiv überrascht, als ich im Saal einen Riesen-Bildschirm sah und der Richter mir bestätigte, das tatsächlich schon genutzt zu haben. Das Negativbeispiel war aber eine Antwort einer Abteilung eines anderen Amtsgerichtes auf meine Anregung, einen Termin nach § 128a ZPO durchzuführen: „Diese Abteilung führt diese Verfahren nicht durch“. Nachvollziehbar ist ja, dass zum Beispiel Beweiserhebungen, wann immer möglich, in Präsenz erfolgen sollten, das sehe ich – wie wohl die meisten Richterinnen und Richter – genauso. Aber das Ansinnen kategorisch ohne Begründung abzubügeln, zumal die Sache hierfür prädestiniert gewesen wäre?
Also, der Dialog: Mein Anliegen wäre es, dass sich noch mehr Richterinnen und Richter – bei aller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit – etwas mehr dem Dienstleistungsgedanken annähern könnten, um sich und der Anwaltschaft das Leben leichter zu machen.
Ich bin sicher, dass es auch umgekehrt aus Richterinnen- und Richtersicht einiges an Arbeitsweisen von Anwältinnen und Anwälten zu bemängeln gibt. Ich rate mal: Seitenlange Schriftsätze einzeilig in Minischrift, ohne Struktur aber mit merkwürdigen Anträgen oder dauernde Fristverlängerungsanträge in letzter Minute ohne gescheite Begründung. Daher freue ich mich auf eine Erwiderung!
RA Johannes Hofele
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin und Mitglied des Redaktionsbeirates im Berliner Anwaltsblatt, der Beitrag gibt seine persönliche Meinung wieder.

Hintergrund
„Don’t shoot the messenger!“ lautet ein englisches Sprichwort. Und doch informieren gerade prominente Fälle aus den Vereinigten Staaten die Öffentlichkeit darüber, dass das Offenlegen dunkler Machenschaften häufig gravierende persönliche Auswirkungen auf die „Verräterin“ bzw. den „Verräter“ hat. Natürlich ist auch Europa von solchen Machenschaften nicht frei; auch hier „[…] liebt [niemand] den Boten schlimmer Worte“ (Sophokles, Antigone. Erster Akt. Dritte Szene). Die Europäische Union begegnet dem Dilemma der sogenannten Whistleblower (im deutschsprachigen Richtlinien-Jargon: „Hinweisgeber“) mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305, 17) – im Folgenden: Whistleblower-Richtlinie, Richtlinie oder WRL –. Deren Erwägungsgründe (Ziff. 1) gehen davon aus, dass „Personen, die für eine öffentliche oder private Organisation arbeiten […] eine in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses häufig als Erste [wahrnehmen]. Indem sie Verstöße gegen das Unionsrecht melden, die das öffentliche Interesse beeinträchtigen, handeln diese Personen als Hinweisgeber und tragen entscheidend dazu bei, solche Verstöße aufzudecken und zu unterbinden. Allerdings schrecken potenzielle Hinweisgeber aus Angst vor Repressalien häufig davor zurück, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden.“ Die Umsetzungsfrist der Richtlinie ist für juristische Personen mit über 249 Arbeitnehmern im Dezember letzten Jahres abgelaufen (vgl. Art. 26 Abs. 1 WRL), ohne dass der 19. Bundestag das die Richtlinie umsetzende Hinweisgeberschutzgesetz (vgl. Referentenentwurf aus Dezember 2020) verabschiedet hätte.
Wie einem Schreiben der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 13. Dezember 2021 zu entnehmen ist, steht Whistleblowern aus dem Geschäftsbereich der Justiz - jedenfalls bis zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht und soweit die Behörden und Gerichte keine eigenen internen Meldestellen vorläufig einrichten - ein Vertrauensanwalt (E-Mail: vertrauensanwalt@senjustva.berlin.de) zur Verfügung. Rechtsanwalt Tietz, der seit August 2017 als Vertrauensanwalt der Berliner Verwaltung Teil der Korruptionsbekämpfung in der Hauptstadt ist, nimmt nun auch Meldungen aus der Justiz über Verstöße gegen die Whistleblower-Richtlinie entgegen. Vorläufig bildet er die von der Richtlinie geforderte (interne) Meldestelle (vgl. Art. 8 f. WRL).
Um welche Verstöße geht es?
Wenig überraschend geht es um bestimmte Verstöße gegen das Unionsrecht (vgl. Art. 1, 2 Abs. 1, 5 Nr. 1 WRL). Die Richtlinie zählt die einschlägigen Rechtsakte in ihrem Anhang im Einzelnen auf und nennt folgende Bereiche (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a WRL): öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit und -konformität, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen. Daneben geht es unter anderem auch um Verstöße gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sowie Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c WRL). Eine Ausdehnung auf weitere Bereiche durch nationales Recht ist möglich (vgl. Art. 2 Abs. 2 WRL). Aus Sicht der Justiz ist auch die Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 WRL wichtig: „Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung von Unionsrecht oder nationalem Recht in Bezug auf alle folgenden Punkte: a) den Schutz von Verschlusssachen; b) den Schutz der anwaltlichen und ärztlichen Verschwiegenheitspflichten; c) das richterliche Beratungsgeheimnis; [und] d) das Strafprozessrecht.“ Nur in wenigen der genannten Bereiche und Rechtsakte drängen sich Verstöße aus der Sicht von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bzw. Richterinnen und Richtern unmittelbar auf. Natürlich haben es diese tagtäglich mit abertausenden Rechtsverstößen zu tun, von denen sicher nicht wenige in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Aber um diese (bereits aufgedeckten und wohl nach dem vorgenannten Art. 3 Abs. 3 WRL ohnehin ausgenommenen) Verstöße geht es der Richtlinie offenbar nicht, sondern – besonders heikel – um entsprechende Verstöße innerhalb der Justiz. Bei allem Unbehagen sind Rechtsverstöße auch im Bereich der Justiz nicht auszuschließen, das sieht auch der nationale Gesetzgeber (z.B. in §§ 331 ff. StGB), und immerhin: Beispielsweise mit Datenschutz oder IT-Sicherheit (vgl. im Einzelnen: Anhang der WRL, Teil I, Buchst. J) hat vermutlich fast jede/r tagtäglich zu tun. Geschützt werden von der Richtlinie unter anderem Hinweisgeber, die im privaten oder im öffentlichen Sektor tätig sind und im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben, insbesondere einschließlich Beamter (im Sinne des Unionsrechts; vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, 5 Nr. 7 WRL). Diese Hinweisgeber haben nach Art. 6 Abs. 1 WRL „Anspruch auf Schutz nach dieser Richtlinie, sofern sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und dass diese Informationen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fielen, und sie intern […] oder extern […] Meldung erstattet haben oder eine Offenlegung […] vorgenommen haben.“ In beschränktem Umfang werden auch „Mittler“ genannte Unterstützer von Hinweisgebern und sogar bestimmte Dritte geschützt (vgl. Art. 5 Nr. 8, 4 Abs. 4 Buchst. a und b, 19 ff. WRL). Die erwähnten Möglichkeiten einer „internen“ Meldung innerhalb der juristischen Person (vgl. Art. 5 Nr. 4 WRL; d.h. derzeit gegenüber dem beauftragten Vertrauensanwalt) oder einer „externen“ Meldung an die zuständige Behörde (vgl. Art. 5 Nr. 5 und 14 WRL; s. zu dem Begriff der Offenlegung Art. 5 Nr. 6, 15 WRL) werden in den Art. 7 ff., 10 ff., 16 ff. der Richtlinie geregelt. Im Mittelpunkt dieser Bestimmungen steht das Vertraulichkeitsgebot, mit dem potentiellen Whistleblowern die Angst vor „Enttarnung“ genommen werden soll: Die Identität des Hinweisgebers und Informationen, die einen Rückschluss auf seine Identität zulassen, dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung keinen anderen Personen als gegenüber den befugten Mitarbeitern, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zu Meldungen zuständig sind, offengelegt werden (vgl. Art. 16 Abs. 1 WRL). Allerdings darf die Identität dann offengelegt werden, wenn dies nach Unionsrecht oder nationalem Recht eine notwendige und verhältnismäßige Pflicht im Rahmen der Untersuchungen durch nationale Behörden oder von Gerichtsverfahren darstellt, so auch im Hinblick auf die Wahrung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person (vgl. Art. 16 Abs. 2 WRL).
Was bedeutet „ein hohes Schutzniveau“ (Art. 1 WRL) für Whistleblower?
Neben der erwähnten Anonymität sind die von der Richtlinie erfassten Whistleblower vor Repressalien geschützt, beispielsweise vor Suspendierung, Kündigung oder vergleichbaren Maßnahmen; vor Herabstufung oder Versagung einer Beförderung; vor Disziplinarmaßnahmen; und sogar vor benachteiligender Behandlung (vgl. Art. 19, 5 Nr. 11 WRL). Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, eine Reihe von Schutzmaßnahmen zugunsten der geschützten Personen zu ergreifen, darunter haben sie sicherzustellen, dass diese Personen „[i]n Gerichtsverfahren, einschließlich privatrechtlicher, öffentlich-rechtlicher oder arbeitsrechtlicher Gerichtsverfahren wegen Verleumdung, Verletzung des Urheberrechts, Verletzung der Geheimhaltungspflicht, Verstoßes gegen Datenschutzvorschriften, Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie Schadensersatzverfahren, […] aufgrund von Meldungen oder von Offenlegungen im Einklang mit dieser Richtlinie in keiner Weise haftbar gemacht werden“ (Art. 21 Abs. 7 UAbs. 1 Satz 1 WRL). Sie haben auch Zugang zu Unterstützung, darunter Prozesskostenhilfe (unter anderem) in Strafverfahren (vgl. Art. 20 WRL).
Fazit
Auch wenn die wahrgenommene Korruption hierzulande seit Jahren als sehr gering eingestuft wird (vgl. https://www.transparency.de/cpi/cpi-2021/cpi-2021-tabellarische-rangliste/) und gerade in der Justiz die absolute Ausnahme darstellen sollte, ist das (wenn auch zunächst nur theoretische) Mehr an Schutz für Whistleblower durch die Richtlinie im Grundsatz zu begrüßen. Welche Teile der Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist (für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber) unmittelbar anwendbar sind, hängt davon ab, ob die jeweilige Vorschrift hinreichend konkret ist. Wie sich dies in der Praxis der vorläufigen Anwendung bewähren wird, bleibt abzuwarten und - angesichts der etwas schizophrenen Sonderrolle der Justiz als Zuständige nicht nur für fremde, sondern eben auch für eigene Missetaten - durchaus spannend, selbst nach Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Schon vor der Umsetzung gebietet der effet utile die Berücksichtigung der Richtlinie bei der Auslegung nationalen Rechts, weshalb die Whistleblower-Richtlinie der Justiz schon jetzt - und jenseits der „internen“ Anwendung - eine Vielzahl juristischer Fragestellungen aufgibt.
Dr. Teoman Hagemeyer-Witzleb

Bei den Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst der Länder hatten sich Gewerkschaften und Länderarbeitgeber auf eine Entgeltsteigerung im Dezember 2022 von 2,8 Prozent und auf eine steuerfreie Sonderzahlung von 1.300 EUR für die Angestellten im Landesdienst geeinigt. Die Bonuszahlung soll bis März 2022 ausgezahlt werden, da die Steuerbefreiung bis dahin gilt. Fast alle Bundesländer haben das Tarifergebnis auch für die Beamten und Richter schnell und geräuschlos übernommen - weil es für sie besonders günstig ist. Sie profitieren im Wesentlichen von dem Umstand, dass Pensionäre für 23 Monate keine Erhöhung erhalten. Möglicherweise geblendet von der Steuerfreiheit haben sich die verhandelnden Gewerkschaften über den Tisch ziehen lassen. Das hat innerhalb der Gewerkschaften und Berufsverbände zu erheblichem Unmut geführt. Es bestehen nunmehr deutliche Zweifel, ob die verhandelnden Gewerkschaften die gesamten Interessen des öffentlichen Dienstes noch ausreichend im Blick haben. Ändern können wir es für diese Tarifrunde nicht mehr.
Eine Sonderlösung für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wird es nach unseren Informationen nicht geben können. Denn die Steuerfreiheit für die Sonderzahlung lässt sich nur damit begründen, dass ein individueller Ausgleich für die Belastungen während der Pandemie gewährt wird. Würden alternativ Leistungen für nicht im Dienst tätige Personen gewährt, würde die Steuerfreiheit insgesamt in Frage gestellt. Die Pensionen auch der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden somit – trotz der immensen Inflation – von Januar 2021 bis Ende 2022 unverändert bleiben.
Die Sonderzahlung wird gewährt, wenn das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 (Tag der Tarifeinigung) ein Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge bestand. Damit werden auch die vor dem Stichtag pensionierte Kolleginnen und Kollegen sowie jene in Elternzeit oder während der Beurlaubung ausgeschlossen – ein weiterer Nachteil der gewählten Lösung.
Dr. Stefan Schifferdecker

Das Land Berlin will die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) umsetzen, wonach die wesentlichen Grundzüge der dienstlichen Beurteilung gesetzlich zu regeln sind. Das BVerwG hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 2 B 63.20 – die maßgebliche Vorschrift des Brandenburgischen Richtergesetzes als defizitär bezeichnet. Die Vorschrift enthalte lediglich eine Blankettermächtigung, die es der obersten Dienstbehörde überlasse, dienstliche Beurteilungen in Form von Beurteilungsrichtlinien zu regeln. Dies genüge dem verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgebot nicht. Das BVerwG hat seine Rechtsprechung in einem Urteil zu rheinland-pfälzischen Beurteilungsregelungen bekräftigt und konkretisiert (Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21).
Diese Vorgaben soll eine Neuregelung von § 9 des Richtergesetzes des Landes Berlin (§ 9 RiG Bln) umsetzen. Der Entwurf entspricht einer identischen Entwurfsfassung zur Änderung des Brandenburger Richtergesetzes. Der Entwurf des neuen § 9 RiG Bln enthält (lediglich) Vorgaben zum Beurteilungssystem, zur Bildung des Gesamturteils und eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung, welche die weitere Ausgestaltung des Beurteilungswesens regeln soll.
Die Delegation der Entscheidungshoheit vom Gesetzgeber an die Verwaltung mit der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung ist nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar zulässig. Ferner ist die Detailschärfe der gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich stark ausgeprägt. Berlin regelt mit dem Gesetzentwurf unserer Ansicht nach jedoch weniger als das Mindestmaß. Denn im Ergebnis wird das Beurteilungswesen nicht detailliert durch das Richtergesetz normiert, sondern soll die bisherige Verwaltungsvorschrift lediglich auf den Rang einer Rechtsverordnung erhoben werden. Der Urheber bleibt unverändert: Die Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung.
Wir haben zu dem Entwurf des § 9 RiG Bln Stellung genommen und betont, dass mit dem Entwurf nicht alle wesentlichen Regelungen auf gesetzlicher Ebene getroffen werden und der Entwurf hinter den vom BVerwG entwickelten verfassungsrechtlichen Anforderungen zurückbleibt. Unserer Ansicht nach ist der Entwurf nicht bestimmt genug, um eine Beurteilung in angemessenen Zeitabständen sicherzustellen; er gibt nicht vor, dass die Ableitung des Gesamturteils aus den genannten Einzelkriterien zu erfolgen hat und lässt bei Assessoren unzulässigerweise auch zwei Kurzbeurteilungen unmittelbar vor der Ernennung zu. Wir haben gefordert, dass – wie nach den Art. 54 ff. Bay LlbG – mindestens folgende Punkte gesetzlich geregelt werden sollten, da dies für die Verwaltung und die zu Beurteilenden die Verbindlichkeit des Verfahrens erhöht: der Rhythmus der Beurteilung, die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, die Grundlagen der Beurteilung, der Inhalt einer Beurteilung die Beurteilungsmaßstäbe und das Bewertungssystem, die Zuständigkeit für die Beurteilung und das Verfahren der Beurteilung.
Plakativ hat sich auch der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat mit Schreiben vom 11. Februar 2022 geäußert: „… der Gesetzesentwurf erscheint … als ein schnelles schlankes Änderungsverfahren, bei dem im Grunde alles beim Alten bleiben und der eigentliche Inhalt aus Verwaltungsvorschriften lediglich formal in Rechtsverordnungen transferiert werden soll. … Das haben die Richter- und Staatsanwaltschaft als 3. Gewalt jedoch nicht verdient.“ Genau!
Ergänzend haben wir angeregt, die Verpflichtung zur justizinternen Veröffentlichung von Notenspiegeln gesetzlich zu regeln. Denn ohne Notenspiegel ist es den Beurteilten kaum möglich, die Wertigkeit ihrer Beurteilung einzuschätzen.
Die Stellungnahme des Berliner Richterbundes ist auf unserer Webseite unter www.drb-berlin.de in der Rubrik Stellungnahmen in voller Länge veröffentlicht.
Dr. Stefan Schifferdecker
Als Innovationsberaterin für den Rechtsbereich begleite ich insbesondere Rechtsabteilungen und Kanzleien im Rahmen ihrer digitalen Transformationsprozesse. Ein typischer Arbeitsauftrag würde darin bestehen, für die Berufsträger:innen einer Kanzlei ein digitales Knowledge Management einzuführen, d.h. ein System zur Organisation und Verwaltung vorhandenen Wissens. Knowledge Management macht die Arbeit von Berufsträger:innen noch effizienter, weil sie bestehendes Wissen direkt zur Anwendung bringen können. Als Beraterin analysiere ich dann den Status Quo, schaue mir alle Prozesse, Ressourcen und involvierten Personen an und stelle häufig fest, dass für ein gutes Knowledge Management beste Voraussetzungen bestehen, da die Berufsträger:innen der Kanzlei einen großen Schatz an Wissen haben. Dieses besteht zunächst bei jedem und jeder einzeln, z.B. in Form von eigens erstellten Vorlagen für Gesellschafterverträge oder Stellungnahmen zu konkreten Rechtsfragen. Damit ist die Wissensbasis für ein gemeinsames System, von dem alle profitieren können, bereits da. Dennoch stellen wir immer wieder fest, dass solche Vorhaben scheitern. Denn die beteiligten Personen sind nicht bereit, ihr mühsam erarbeitetes Einzelwissen mit der Gemeinschaft zu teilen und für alle verfügbar zu machen. Als Berater:innen sprechen wir hier von einer Bunkermentalität, die zu Wissens-Silos innerhalb derselben Organisation führt. Warum sollte ich das, was ich mir hier hart erarbeitet habe, einfach zur freien Verfügung stellen? Für mich als Beraterin bedeutet dies, dass es nicht ausreicht, ein digitales System einzuführen, in welches Wissen eingepflegt werden kann, denn für eine erfolgreiche Umsetzung muss zunächst die zugrundeliegende kulturelle Herausforderung gelöst werden. Was den Personen hier fehlt, ist ein gemeinsames “Warum”, das es wert ist, dafür die Bunkermentalität zu opfern. Es fehlt das Gefühl, kollektiv auf eine gemeinsame Vision hinzuarbeiten.
Auch im Rahmen der digitalen Transformation unseres Rechtssystems können wir das Entstehen solcher Silos beobachten. Die unterschiedlichen Akteure, wie Anwaltschaft, Justiz, Legal Tech Unternehmen und Co., sind fleißig damit beschäftigt, sich in erster Linie um sich selbst zu drehen: partikuläre Digitalisierungsbestrebungen, Protektionismus, Liberalisierungstendenzen an unterschiedlichen Stellen. Gemeinsame Vision für einen digitalen Rechtsstaat? Fehlanzeige! Und dabei ist völlig klar, dass die durch die digitale Transformation der ganzen Gesellschaft ausgelösten Veränderungen alle Akteure betreffen und alles miteinander zusammenhängt. Natürlich beeinflusst das Verhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern, ihre Alltagsprobleme mit Hilfe des Internets zu lösen, das Mandatsaufkommen bei der Anwaltschaft. Selbstverständlich entstehen mit niedrigschwelligen Rechtsangeboten wie “wenigermiete.de” und Co. gesteigerte Kundenerwartungen an den Rechtsdienstleistungsmarkt. Und auch die Justiz ist unmittelbar betroffen, wenn es einem Legal Tech Unternehmen wie Flightright möglich ist, quasi per Knopfdruck hunderte Klagen gleichzeitig an die Gerichte zu senden. Alles hängt miteinander zusammen, denn die digitale Transformation ist ein Querschnittsthema.
Wie manch einer auf diese Entwicklungen reagiert, war kürzlich bei der Justizministerkonferenz zu sehen. Das Bayerische Justizministerium legte dort einen Antrag vor, nach dem der Gesetzgeber dazu aufgefordert werden sollte, eine Gesetzesreform zu Sammelklagen anzustoßen. Die massenhafte Geltendmachung von Forderungen aus dem Bereich Mieten, Flügen oder auch Diesel-Schäden würde laut des bayerischen Justizministers Georg Eisenreich zu einem unnötigen Verschleiß wertvoller Justizressourcen führen. Es seien daher Anpassungen notwendig, die “neben dem Prozessrecht insbesondere auch das materielle Recht, das Gebühren- und Kostenrecht und das Berufs- beziehungsweise Rechtsdienstleistungsrecht in den Blick nehmen".[1] Während ich den Frust der Justiz darüber verstehen kann, dass die Aktenberge größer und die Verfahren komplexer werden, sich aber gleichzeitig in Sachen interner Arbeitsentlastung durch Digitalisierung und Technologie wenig tut, bin ich dennoch davon überzeugt, dass dies nicht die richtige Antwort auf die Fragen der digitalen Transformation sein kann. Wenn wir nicht mehr hinterherkommen, sollen die Rechtsuchenden aufhören, zu klagen? So wird nicht das zugrundeliegende Problem gelöst.
Vielmehr wäre es wünschenswert, dass sich die Akteure unseres Rechtssystems zusammentun und die digitale Transformation als gemeinsame Reise begreifen. Diese Reise ist kein Sprint, für den man kurzzeitig seine Kräfte bündelt, sondern sie erfordert Durchhaltevermögen und Austausch. Damit man auf dem Weg nicht aufgibt, brauchen wir eine gemeinsame Vision, die uns zeigt, wo es hingehen kann. Wir brauchen ein “Warum”.
Wie wichtig das “Warum” für unser Handeln ist, stellte Simon Sinek, ein US-amerikanischer Autor und Unternehmensberater, eindrucksvoll in seinem berühmten TEDx-Talk “how great leaders inspire action”[2] dar. Dort beschreibt er, wie es Marken wie Apple schaffen, uns für ihre Produkte zu begeistern. Er sagt: “People don’t buy what you do. They buy why you do it”. Wir würden uns nicht nur für die Produkte von Apple entscheiden, weil sie schöne Computer machen. Sondern weil die Botschaft von Apple sei: “Wir glauben daran, dass man sich nie mit dem Status Quo zufriedengeben darf und diesen immer wieder in Frage stellen muss. Das tun wir, indem wir besonders schön designte und intuitiv nutzbare Computer herstellen. Es ist eher Zufall, dass wir ein Computerhersteller sind.” Sinek sagt also, dass Apple uns mit ihrem “Warum” in ihren Bann ziehen und nachhaltig begeistern kann.
Ein solches “Warum” scheint dem digitalen Rechtsstaat noch zu fehlen. Wie könnte dieses „Warum“ lauten? Was haben Richter:innen, Anwält:innen, Rechtsuchende davon? Solange die Antwort für die Gerichte nur “mehr Arbeit” heißt, wird sich kaum etwas tun. Verständlicherweise.
Eine Antwort auf diese Frage kann - davon bin ich überzeugt - nur gemeinsam und im Austausch gefunden werden. Das war einer der Gründe, weshalb wir, eine Gruppe von Gründer:innen und Rechtsanwält:innen, im Jahr 2020 den Legal Tech Verband Deutschland ins Leben gerufen haben. Ein Verband, der nicht etwa ausschließlich die Interessen einzelner Legal Tech Unternehmen vertritt, sondern sich bewusst allen Organisationen auf dem Rechtsmarkt geöffnet hat. Die digitale Transformation des Rechtssystems verläuft nicht entlang der Grenzen von Branchen und Akteuren. Umso wichtiger ist es, dass es eine gemeinsame Plattform gibt für die Fragen, die uns alle beschäftigen. Der Verband ist auf dem besten Weg zu dieser Plattform zu werden. Zu den Mitgliedern zählen neben Legal Tech Unternehmen auch Kanzleien, Rechtsschutzversicherungen, Software-Anbieter, Vermittlungsplattformen und Verlagshäuser. Die Themen sind vielfältig. Neben Arbeitsgruppen zu neuen Geschäftsmodellen im Rechtsmarkt, anwaltlichem Berufsrecht und “Legal Needs” (Erforschung des Rechtsberatungsbedarfs auf dem Rechtsmarkt) gibt es zum Beispiel auch eine Arbeitsgruppe “Digitale Justiz”. Diese hat zuletzt hunderte Rechtsanwält:innen zu ihren Wünschen bezüglich Videoverhandlungen vor Zivilgerichten befragt und eine entsprechende Stellungnahme[3] erstellt. Alle Gruppen arbeiten daran, die Zukunft des digitalen Rechtsstaats mit Leben zu füllen.
Bunkermentalität, Wissens-Silos und gegenseitige Angriffe oder Protektionismus werden uns nicht weiterbringen, wenn es um die digitale Transformation unseres Rechtssystems geht. Eine gemeinsame Vision schon.
Alisha Andert, LL.M. ist Mitgründerin der auf den Rechtsbereich spezialisierten Innovationsberatung This is Legal Design. In dieser Funktion berät sie u.a. Kanzleien und Rechtsabteilungen mit Blick auf nutzerzentrierte (digitale) Innovationen. Zudem ist sie Vorstandsvorsitzende des Legal Tech Verbands.
[1]www.sueddeutsche.de/bayern/justiz-muenchen-bayern-will-gesetzesaenderung-zu-massenklagen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-211110-99-941213.
[2]www.ted.com/talks/simon_sinek_how_great_leaders_inspire_action.
[3]www.legaltechverband.de/2021/09/13/stellungnahme-videoverhandlungen.
Zum 1. Juli 2021 ist das „Gesetz über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Reparaturgesetz zur R-Besoldung im Land Berlin von 2009 bis 2015 – RBesRepG 2009-2015)“ in Kraft getreten. Das Gesetz knüpft hinsichtlich der Höhe der Nachzahlung an die in einem Haushaltsjahr gewährten Grundgehälter und Amtszulagen an. Bemessungsgrundlage der Nachzahlungen ist daher im Ergebnis der Tabellenwert der Besoldung, wie er sich jeweils aus der Anlage I zu den Besoldungsanpassungsgesetzen ergibt, ggf. nebst den in deren Anlage IV ausgewiesenen Amtszulagen. Auf diese Beträge werden folgende Nachzahlungen geleistet:
Die Hansestadt Hamburg bildet wegen des Risikos von Besoldungsnachzahlungen Rückstellungen in Höhe von 460,6 Mio. Euro. Mit Schreiben vom 6. April 2021 (Drucks. 22/3821) hat der Hamburger Senat die Bürgerschaft informiert, dass im Abschluss des Haushaltsjahres 2020 Rückstellungen für das Risiko von Besoldungs- und Versorgungszahlungen im Zusammenhang mit Verfahren auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2011 bis 2020 zu bilden sind. Hintergrund sind Musterverfahren und Richtervorlagen an das Bundesverfassungsgericht.
Die Verbände der Besoldungsallianz haben den Berliner Finanzsenator, Dr. Kollatz, um Mitteilung gebeten, in welcher Höhe im Land Berlin Rückstellungen für das Risiko von Besoldungs- und Versorgungsnachzahlungen wegen Widerspruchs- und Klageverfahren auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation bislang gebildet wurden und in welcher Höhe sie im Haushaltsjahr 2020 zu bilden sind. Zugleich wurden Fraktionsvorsitzende des Berliner Abgeordnetenhauses angeschrieben und gebeten, sich für die Bildung ausreichender Rückstellungen einzusetzen, um zumindest später die Nachzahlungsansprüche der Kolleginnen und Kollegen erfüllen zu können.
Dr. Stefan Schifferdecker
Lisa Jani, Pressesprecherin der ordentlichen Justiz im Bereich des Strafrechts, berichtet im folgendem Gastbeitrag von der Impfaktion für die Berliner Justiz.
Dort, wo in normalen Zeiten Hehlerware und Diebesgut unter den Hammer kommt, in der Pfandkammer des Amtsgerichts Tiergarten, bestimmten im ersten Halbjahr 2021 ganz andere Requisiten das Geschehen: erst Wattestäbchen, dann Spritzen. Nachdem in der Pfandkammer zunächst über Monate hinweg die Mitarbeitenden des Campus Moabit auf das Coronavirus getestet worden waren, wurden dort ab dem 17. Mai 2021 viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gesamten Berliner Justiz – vom Gerichtsvollzieher aus Pankow über die Bewährungshelferin aus Schöneberg bis hin zur Vorsitzenden Richterin aus Mitte – gegen das Virus immunisiert. Ende Juli ist die Impfstelle der Berliner Justiz dann in den Impfstützpunkt des Arbeitsmedizinischen Zentrums (AMZ) der Charité auf dem Gelände des ehemaligen Moabiter Krankenhauses umgezogen. Dort fand am 29. Juli 2021 die letzte Corona-Impfaktion für die Berliner Justiz statt – die vorerst letzte.
Was zunächst so einfach klingen mag, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als gewaltiger Organisationsakt – von dem Kauf eines Kühlschranks für den Impfstoff bis hin zur Schaffung eines Einbahn-Wegesystems in den engen Räumlichkeiten der Pfandkammer, um Kontakte der Impflinge untereinander zu vermeiden. Im März 2021 hatte das Berliner Kammergericht die Federführung dieses beispiellosen Projektes für die Berliner Justiz übernommen. Als sie sich zur Vorbereitung das Impfzentrum auf dem Messegelände angeguckt und mit dessen Leiter gesprochen habe, habe sie gedacht, dass die Justiz das niemals würde auf die Beine stellen können, erzählt Sabrina Peuler, Referentin in der zuständigen Koordinierungs- und Stabsstelle am Kammergericht. Wenige Wochen später stand fest: die Justiz hat es doch geschafft. „Das haben wir vor allem unseren unermüdlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stabsstelle zu verdanken, die sich dieser außergewöhnlichen Aufgabe mit besonderer Hingabe und großem Einfallsreichtum gewidmet haben“, befindet Dr. Svenja Schröder-Lomb, die Vizepräsidentin des Kammergerichts. Sogar der Leiter des Impfzentrums auf dem Messegelände sei beeindruckt gewesen, ergänzt Sabrina Peuler. In drei Impfkampagnen wurden zwischen Mai und Juli dieses Jahres insgesamt 1.482 Angehörige der Berliner Justiz erst- und zweitgeimpft. Davon 132 mit dem Impfstoff von BioNTech, die restlichen mit dem von Moderna. „Wir haben keine einzige Spritze weggeworfen. Wenn jemand trotz Anmeldung nicht gekommen ist – was ohnehin eher selten war –, haben wir so lange herumtelefoniert, bis wir einen weiteren Impfwilligen gefunden hatten“, erzählt Sabrina Peuler.
Inzwischen seien sie alle Experten, kennten sich mit Kreuzimpfungen und möglichen seltenen Nebenwirkungen aus, sagt Peuler. Eigentlich könnte sie die Spritzen inzwischen selbst verabreichen, scherzt sie. Am meisten beeindruckt aber zeigt sie sich von dem Gemeinschaftsgeist des Mammutprojekts. Zum Team gehören neben den offiziellen Kooperationspartnern Charité und Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung auch zahlreiche Freiwillige aus den Berliner Justizbehörden. Von der Staatsanwältin, die am Empfang die Stifte desinfiziert, bis hin zum Wachtmeister vom Landgericht, der dafür sorgt, dass alle zügig in den richtigen Wartebereichen Platz nehmen und kein Leerlauf entsteht. Andreas Schillert, besagter Wachtmeister, hat schon mitgemacht, als in der Pfandkammer anfangs noch getestet wurde. Um auch am vorerst letzten „Pieks-Tag“, wie er es nennt, dabei zu sein, hat er eigens seinen Urlaub verschoben. Die Abwechslung empfinde er als Bereicherung, erzählt er. Eigentlich sei er ja eher ein „Papiertiger“, hier komme er mit vielen Menschen zusammen und mache etwas wirklich Sinnvolles, das gefalle ihm.
Der am 20. Juli 2021 vorgelegte Rechtsstaatlichkeitsbericht setzt sich aus einem allgemeinen, EU-weite Tendenzen aufzeigenden Teil und einzelnen Länderkapiteln für jeden der 27 Mitgliedstaaten zusammen und nimmt u. a. das Justizwesen unter die Lupe
Das Thema Rechtsstaatlichkeit gehört zu den wichtigsten Themen des Kabinetts von der Leyen. Spätestens seitdem manche Mitgliedstaaten damit begonnen haben, ihre Justizsysteme umzubauen, um politische Einflussnahme zu ermöglichen, steht es darum aber nicht sonderlich gut bestellt. Das Verfahren nach Art. 7 EUV, das im Fall der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Werte (Rechtsstaatlichkeit u. a.) Sanktionen vorsieht, die bis hin zum Stimmrechtsentzug reichen, hat sich als zahnloser Tiger erwiesen. Sanktionen können im Rat nur einstimmig beschlossen werden. Das ermöglicht Polen und Ungarn seit Jahren, sich gegenseitig zu decken und die Verfahren des jeweils anderen zu blockieren.
Um die Rechtsstaatlichkeit besser zu schützen, haben das Europäische Parlament und der Rat sich im vergangenen Jahr zwar auf einen Konditionalitätsmechanismus geeinigt, der die Möglichkeit eröffnen soll, bei bestimmten Verstößen den betroffenen Mitgliedstaaten ihre im EU-Haushalt zugewiesenen Mittel zu kürzen. Für die konkrete Umsetzung muss die Kommission aber zunächst noch Leitlinien entwickeln. Ab welchem Zeitpunkt der Mechanismus anzuwenden ist, darüber streiten die europäischen Institutionen. Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen im Dezember letzten Jahres deutlich gemacht, dass in dem Fall, dass eine Nichtigkeitsklage gegen die Konditionalitätsregelung erhoben wird, die Leitlinien der Kommission erst fertiggestellt werden dürfen, wenn der EuGH über die Wirksamkeit der Regelung entschieden hat.
Da Polen und Ungarn, die sich bis zuletzt gegen die Aufnahme einer Konditionalitätsregelung gewehrt haben, erwartungsgemäß Klagen gegen die Regelung eingereicht haben, darf sie nach der Auffassung des Rates also vorerst nicht angewendet werden. Hingegen pocht das Parlament auf eine unverzügliche Umsetzung des Mechanismus. Währenddessen ist die Kommission noch damit beschäftigt, ihre Anwendungsleitlinien zu entwickeln. Wann der EuGH über die Klagen Ungarns und Polens entscheiden wird, ist nicht absehbar. Das Parlament verliert jedenfalls allmählich seine Geduld und drohte zuletzt damit, die Kommission wegen Untätigkeit zu verklagen.
Welche Instrumente zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit stehen der Kommission noch zur Verfügung? Seit 2013 veröffentlicht sie mit dem EU-Justizbarometer jedes Jahr einen Überblick über die Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der Justizsysteme in allen Mitgliedstaaten. Im Herbst vergangenen Jahres hat sie ihrem Werkzeugkasten ein weiteres hinzugefügt: den Rechtsstaatlichkeitsbericht. Am 20. Juli 2021 hat die Kommission nunmehr die zweite Auflage des Berichts vorgelegt. Der Bericht, der sich aus einem allgemeinen, EU-weite Tendenzen aufzeigenden Teil und einzelnen Länderkapiteln für jeden der 27 Mitgliedstaaten zusammensetzt, nimmt u. a. das Justizwesen unter die Lupe.
Hohes Niveau der wahrgenommenen Unabhängigkeit der Justiz in Deutschland
Deutschland schneidet auch in diesem Jahr insgesamt wieder gut ab. Das zeigt sich etwa an der wahrgenommenen Unabhängigkeit der Justiz. Diese hatte die Kommission bereits für das Anfang Juli erschienene EU-Justizbarometer 2021 erfragt. Deutschland steht hier zusammen mit Österreich, Finnland, den Niederlanden und Luxemburg mit einem Wert von mehr als 75 % in der Spitzengruppe. Dagegen ist in Kroatien, Polen und der Slowakei die wahrgenommene Unabhängigkeit weiterhin sehr niedrig (unter 30 %). Zwar hat das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Unabhängigkeit der Justiz seit dem Jahr 2016 in zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten zugenommen. Getrübt wird die Freude über den Zuwachs jedoch durch die Feststellung, dass dieses Vertrauen in etwa zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten im vergangenen Jahr nachgelassen hat. Für Deutschland gilt erfreulicherweise, dass der vergleichsweise hohe Grad an wahrgenommener Unabhängigkeit der Justiz in den letzten fünf Jahren insgesamt stabil geblieben ist.
Reformen fast überall
Bereits im vergangenen Jahr hatte die Kommission festgestellt, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten Schritte unternommen wurden, um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken und den Einfluss der Legislative und der Exekutive auf das Justizsystem zu verringern. Im diesjährigen Bericht konstatiert die Kommission, dass derzeit fast alle Mitgliedstaaten mit Justizreformen befasst seien, deren Ziele, Umfang, Form und Stand der Umsetzung sich jedoch zum Teil stark unterschieden. Schwerpunkte macht sie dabei u. a. im Hinblick auf die Justizräte, die in manchen Mitgliedstaaten für die Besetzung von Richterstellen zuständig sind, die Verfahren zur Ernennung von Richtern, die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft, die Integrität und Rechenschaftspflicht von Richtern und Staatsanwälten sowie die Fortschritte bei der Digitalisierung aus.
Die in Irland und Finnland eingerichteten neuen Justizräte haben zwischenzeitlich ihre Tätigkeit aufgenommen. Zudem führen einige Mitgliedstaaten derzeit Reformen zur Stärkung der dort bereits bestehenden Justizräte durch. Beispielsweise wurden in der Slowakei die Befugnisse des Justizrats erweitert. In Italien wird eine Reform der Wahl der Richter in den Hohen Justizrat im Parlament diskutiert, die auf eine Stärkung ihrer Unabhängigkeit abzielt. Seit dem letzten Rechtsstaatlichkeitsbericht wurden in mehreren Mitgliedstaaten, darunter Tschechien, Lettland und Malta, Reformen zur Stärkung des Ernennungsverfahrens für Richter fortgesetzt. Im Hinblick auf die Situation in Deutschland zeigt die Kommission, dass sie die derzeitige Debatte über die Auswahlkriterien für vorsitzende Richter an Bundesgerichten wahrnimmt, nachdem zuletzt einige Kritik an der vorgeschlagenen Abschaffung spezifischer Erfahrungsanforderungen geäußert wurde.

Gesundheitsmanagement in der Präsidiumsarbeit ist ein Thema, das gelebt wird, oftmals ohne, dass es den Akteuren bewusst ist. Es ist gewinnbringend, sich damit auseinanderzusetzen.
Gerichtspräsidien regeln nach § 21e Abs. 1 GVG unter anderem die Vertretung und verteilen die Geschäfte. Zu ihren Aufgaben gehört folglich, mit krankheitsbedingten Ausfällen von Richterkollegen umzugehen. Es gilt, Kammern zu sperren, Bestände umzuverteilen oder Sondervertretungen einzurichten. Aber welche Maßnahme ist die im Einzelfall geeignete? Wie lange ist der Kollege denn überhaupt noch dienstunfähig? Ist dem Sondervertreter die Vertretung weiter zumutbar, oder sollten die Bestände des Dezernats – möglicherweise auch im Hinblick auf die Verfahrensdauer – umverteilt und ggf. die Kammer aufgelöst werden? Und wird der erkrankte Kollege bei seiner Rückkehr mit einem vollen Dezernat beginnen oder im Wege des Hamburger Modells einsteigen?
Ohne Zweifel wird jedem Präsidium daran gelegen sein, die Geschäfte verantwortungsvoll zu verteilen und dabei das Recht der Beteiligten auf einen Verfahrensabschluss in angemessener Zeit im Blick behalten. Auch bei der Regelung von Vertretungsfällen muss ein Gerichtspräsidium stets die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung vor Augen haben. Dabei dürfte es über ein Standardrepertoire an Maßnahmen verfügen und wird nicht in jedem Vertretungsfall das Rad neu erfinden müssen.
Dennoch sei davor gewarnt, den Einzelfall aus dem Blick zu verlieren. Denn für den über einen längeren Zeitraum erkrankten Kollegen ist diese Situation eine besondere, häufig vor allem eine besonders belastende: Neben der Sorge um die eigene Gesundheit und die Ungewissheit über das verbliebene Leistungsvermögen treibt ihn die Unsicherheit um, wie er nach längerer Abwesenheit empfangen wird. Viele haben ein schlechtes Gewissen, die Kollegen durch die notwendige Vertretung belastet zu haben. Hinzu kommt das Unbehagen, Gegenstand des Flurfunks gewesen zu sein („Hast du schon gehört..?“, oder aber: „Warum macht er aus seiner Erkrankung so ein Geheimnis?)“, bisweilen sogar die Angst, aufgrund einer z. B. psychischen Erkrankung stigmatisiert und von weiteren Karrierechancen ausgeschlossen zu werden. Häufig resultiert hieraus ein Fremdeln bei Rückkehr nach einer längeren Erkrankung. Es gibt also zahlreiche psychosoziale Aspekte, die einen über die bloße verwaltungstechnische Organisation hinausgehenden Umgang mit der langfristigen Erkrankung eines Kollegen erfordern.
Aber warum ist es für das Präsidium überhaupt von Interesse, wie der erkrankte Kollege es findet, was in seiner Abwesenheit mit seinem Dezernat geschieht und wie er sich nach Rückkehr fühlt? Weil nur die fürsorgliche Präsidiumsarbeit die langfristige Aufgabenerfüllung gewährleistet!
Unabhängig davon, dass jeder Beschäftigte kollegiale Unterstützung, ein soziales, gesundheitsförderndes und motivierendes Arbeitsumfeld verdient, ist es für einen Arbeitgeber gewinnbringend, in die Rehabilitation seiner Mitarbeitenden zu investieren, um die Arbeitsfähigkeit langfristig und nachhaltig zu sichern. Deshalb steht es dem Gerichtspräsidium gut an, nicht nur die Langzeiterkrankung im Hinblick auf Geschäftsverteilung und Vertretung zu verwalten, sondern von vornherein Bedingungen zu schaffen, die dem erkrankten Kollegen eine leistungsgerechte und motivationsfördernde Rückkehr ermöglichen.
Voraussetzung hierfür ist eine sensible Kommunikation durch Führungskräfte, die neben den organisatorischen Anforderungen auch die psychosozialen Aspekte von Langzeiterkrankungen im Blick haben. Diese besonderen Anforderungen an einen fürsorglichen Umgang mit den Betroffenen gelten gleichermaßen für die Präsidiumsmitglieder, die die Geschäftsverteilung zu gestalten haben.
Was kann das Präsidium konkret unternehmen, um dem gerecht zu werden?
Natürlich kann sich jeder einzelne, der an der Präsidiumsarbeit mitwirkt, Kompetenzen im Umgang mit langzeiterkrankten Kollegen aneignen, z. B. durch Fortbildungen oder eine bereits (vor)gelebte Kultur der zugewandten und vertraulichen Kommunikation sowie Fürsorge im Präsidium, dem er angehört. Das Präsidium kann sich aber auch eines besonderen Ansprechpartners bedienen, zu dessen Aufgaben gerade der Umgang mit erkrankten Kollegen gehört: des Beauftragten für das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Das BEM-Verfahren bietet insbesondere für die mit Langzeiterkrankungen verbundenen psychosozialen Fragen einen vertrauensvollen Rahmen, den das Präsidium im Einverständnis aller Beteiligten für sich fruchtbar machen kann.
Die Einbindung des BEM-Beauftragten bietet mehrere Vorteile:
Information
Der BEM-Beauftragte kann als Informationsmittler zwischen Präsidium und erkranktem Kollegen dienen. Oft ist die Informationslage über die Situation des Erkrankten dürftig. Regelmäßig wird die Gerichtsleitung Kontakt mit dem erkrankten Kollegen und Kenntnis über die voraussichtliche Dauer seiner Dienstunfähigkeit haben. Und selbstverständlich ist es in besonderer Weise sinnvoll, den Betroffenen selbst zu seiner Situation zu befragen, sofern die Art der Erkrankung dies zulässt. Allerdings: Jeder geht anders mit Krankheiten um, der eine weiß die Vertretung seines Dezernats vielleicht gerne gut geregelt, der andere möchte sich auf seine Genesung konzentrieren und am liebsten so wenig wie möglich mit anderen Dingen befasst werden. Und nicht jeder möchte mit jedem über so höchstpersönliche Angelegenheiten wie die eigene Gesundheit sprechen. Von manchem wird gerade der Kontakt mit der Gerichtsleitung als belastend empfunden, weil er Erwartungsdruck vermutet. Ein Gespräch mit dem BEM-Beauftragten fällt einigen Kollegen sicher wesentlich leichter.
Kommunikation
Der Umgang mit langzeiterkrankten Kollegen fällt naturgemäß schwer: Niemand möchte es an Feingefühl, Empathie, Rücksichtnahme und Diskretion mangeln lassen. Für den BEM-Beauftragten gehört die – im besten Fall geschulte – kommunikative Kompetenz zu seinem Anforderungsprofil.
Vertraulichkeit
Es ist das gute Recht jedes einzelnen Kollegen, über seine Krankheit zu berichten oder lieber gar kein Wort darüber zu verlieren. Der BEM-Beauftragte wird ausschließlich solche Informationen von dem betroffenen Kollegen weitergeben, die dieser tatsächlich offenbaren möchte, im besten Fall beschränkt auf genau diejenigen Informationen, die das Präsidium für seine Aufgabenerfüllung unbedingt benötigt. Im Übrigen ist er qua Amtes zur absoluten Vertraulichkeit verpflichtet.
Beratung
Häufig fällt es erkrankten Kollegen schwer, ihre Bedürfnisse zu formulieren oder auch nur zu erkennen, nicht zuletzt deshalb, weil sie die Möglichkeiten des Präsidiums unterschätzen oder z. B. auch das Hamburger Modell nicht kennen. Einige empfinden es als belastend, wenn ihr Dezernat über längere Zeit vertreten wird, und wünschen sich insgeheim dessen Auflösung; andere motiviert die Perspektive, ihr Dezernat so schnell wie möglich zurückzuerlangen. Da der BEM-Beauftragte über Erfahrung im Umgang mit Langzeiterkrankung verfügt, die dem erkrankten Kollegen mangels Vergleichsfällen regelmäßig fehlt, ist er dazu in der Lage, dem Betroffenen beratend zur Seite zu stehen. Er kann den Kollegen unterstützen, eine realistische Einschätzung seiner aktuellen Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit zu gewinnen, und ihn ggf. vor sich selbst, nämlich vor seinem schlechten Gewissen, so lange gefehlt zu haben, und vor seinem Impuls, alles sofort aufholen und nacharbeiten zu müssen, schützen.
Neutralität
Die Wünsche eines langzeiterkrankten Kollegen stehen natürlich immer unter dem Vorbehalt des für das Präsidium Machbaren. Darüber, was unter den Aspekten der gerechten und verantwortlichen Aufgabenerfüllung machbar ist, bestehen aber im Präsidium oft genug Differenzen. Der BEM-Beauftragte hat insoweit eine neutrale Rolle und kann dementsprechend die Kommunikation und Beratung mit dem betroffenen Kollegen ergebnisoffen gestalten.
Gesundheitsmanagement in der Präsidiumsarbeit ist ein Thema, das gelebt wird, oftmals ohne, dass es den Akteuren bewusst ist. Es ist gewinnbringend, sich damit auseinanderzusetzen. Nicht nur, weil es dem betroffenen Kollegen in einer für ihn belastenden Situation individuell nutzt, sondern auch, weil es langfristig die Motivation, das Wohlbefinden am Arbeitsplatz und damit die Leistungsfähigkeit steigert. Daher ist es nicht nur sozial, sondern auch klug, im Erkrankungsfall achtsam mit dem Kollegen umzugehen, ihm für die Wiedereingliederung Brücken zu bauen, statt ihn mit Bergen liegengebliebener Arbeit zu empfangen. Jeder kann in die Situation kommen, länger zu erkranken: Sorgen wir für uns!
Dr. Gabriele Schumann
„Wie schön, euch wiederzusehen!“ So hörte man es unablässig am 29.09.2021 anlässlich des Treffens von Landes- und Fachverbandsvorsitzenden, des Präsidiums und des Bundesvorstandes zur Vorbereitung der Bundesvertreterversammlung. Das erste Mal seit fast zwei Jahren fanden die Gremiensitzungen unter Beachtung der geltenden Vorschriften auch als Präsenzveranstaltung statt. Die Freude darüber, sich in Sachsen-Anhalt über für den Verband wichtige Themen austauschen zu können, war riesig. Wichtigster Tagesordnungspunkt war dabei die Satzungsänderung, mit dem Ziel, die Wahl einer optionalen Doppelspitze zu ermöglichen. Hierzu diskutierte der Bundesvorstand angeregt verschiedene Optionen und schlug der Bundesvertreterversammlung
letztlich vor, die Einführung der optionalen Doppelspitze zu beschließen, auf die Festschreibung einer Geschlechterparität zu verzichten und für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines von zwei Vorsitzenden aus dem Amt, kurzfristig Neuwahlen vorzusehen. Die Bundesvertreterversammlung stimmte diesen Änderungen der Satzung am 30.09.2021 mit der notwendigen Mehrheit zu.
Darüber hinaus standen Sachthemen auf dem Programm: die Lehren aus der Corona-Krise, die Positionierung des DRB zur Bewertung der wichtigsten Vorschläge des Deutschen Zivilrichtertags, die sich in erheblichem Umfang mit den Möglichkeiten der Digitalisierung des Zivilprozesses gerade auch im Hinblick auf Massenverfahren befassen, sowie der Abschaffung des Weisungsrechts gegenüber Staatsanwälten. Weitere Themen waren die Situation der Assessoren sowie Überlegungen zur Nachwuchsgewinnung.
Neben der Aussprache in den Gremien fanden sich zahlreiche Gelegenheiten mit den Kolleginnen und Kollegen in einen direkten Gedankenaustausch zu treten, sei es beim Spaziergang zu den Baudenkmälern des Bauhauses oder bei dem Abendessen im Technikmuseum „Hugo Junkers“. Die Kollegen aus Sachsen-Anhalt brachten den Teilnehmern die Sehenswürdigkeiten Dessaus auf herausragende Weise nahe.
Die nächste Bundesvertreterversammlung soll im April 2022 in Berlin stattfinden. Dort stehen dann auch die Wahlen des oder der Vorsitzenden an.
Katrin-Elena Schönberg
Die Planung und der Erlass des Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) hat im letzten Jahr hohe Wellen geschlagen. Viele befürchteten, durch die großzügigen Regelungen und die Beweislastumkehr zulasten des öffentlichen Dienstes allein durch die Behauptung einer Diskriminierung an den Pranger gestellt zu werden.
Ein ganz wesentlicher Bestandteil der Rahmendienstvereinbarung zum LADG war daher die Einrichtung einer unabhängigen Beratungsstelle, an die sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei einem – berechtigten oder unberechtigten – Diskriminierungsvorwurf beraten lassen können. Diese Anlaufstelle wurde nun bei der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung eingerichtet. Wer Beratungsbedarf hat, kann sich unter der E-Mail-Adresse beratung.ladg@senjustva.berlin.de oder unter der Telefonnummer 9(0)13 3258 vertraulich beraten lassen. Auf Wunsch kann für eine rechtliche Erstberatung auch ein Beratungsschein für eine vorgegebene Auswahl an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten übersandt werden. Es wird eine Gebühr gemäß § 34 Abs. 1 RVG i.H.v. 190 EUR zzgl. USt. übernommen.
Wir empfehlen allen Kolleginnen und Kollegen, die von einem Diskriminierungsvorwurf betroffen sind, sich vor einer Äußerung im Verfahren beraten zu lassen. Denn die Fragen des Regressrisikos bei einer – durch die Beweislastregeln erleichterten – Diskriminierungsentschädigung sind nicht abschließend geklärt.
Dr. Stefan Schifferdecker
Die Beihilfestelle im Landesverwaltungsamt Berlin stellt mit der Berliner Beihilfe-App seit einiger Zeit ein erstes Digitalangebot bereit. Die Berliner Beihilfe-App wird in den gängigen App-Stores kostenlos angeboten und hat sich bislang bewährt.
Die Beihilfe-App richtet sich an die beihilfeberechtigten Personen, für die das Landesverwaltungsamt Berlin als zentrale Beihilfestelle fungiert und die hier mindestens schon einmal einen Beihilfeantrag in Papierform gestellt haben. Mit der App können Belege (Arztrechnungen, Rezepte, Verordnungen) formlos und digital über ein Smartphone oder Tablet eingereicht werden. Es ist eine moderne eine Alternative zum herkömmlichen, papierhaften Antrag auf Beihilfe in einfach gelagerten Fällen. Nachdem die Dokumente eingegangen sind, erhalten die Nutzer eine Eingangsbestätigung als Nachricht. Ebenso werden der Bearbeitungsstand und die Beihilfeentscheidung mitgeteilt.
Die App ist aktuell für die Betriebssysteme Android in den Versionen 9 und 10 sowie iOS in den Versionen 12 und 13 entwickelt worden, sie kann mit älteren Betriebssystemversionen (ab iOS 11 und ab Android 4.2), aber auch mit jüngeren zuverlässig zusammenarbeiten. Für die Fotofunktion ist eine Kamera mit einer Mindestauflösung von 5 Megapixeln erforderlich. Pflegebedingte Aufwendungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 14 SGB XI sind weiterhin ausschließlich mit dem entsprechenden Antragsformular in Papierform einzureichen. Ebenso werden fotografierte Dokumente, die keine Rechnungen oder zugehörige Verordnungen sind (z.B. Fragebögen und Formulare, Mitteilungen, Therapieanfragen oder Heil- und Kostenpläne), von der Beihilfestelle noch nicht bearbeitet.
Dr. Stefan Schifferdecker
Einführung
Nach § 1 Abs. 1 des Berliner Besoldungsreparaturgesetzes (Gesetz über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 – RBesRepG) werden die dort festgelegten Nachzahlungen nur denjenigen gewährt, die sich im jeweils bezeichneten Haushaltsjahr mit einem statthaften Rechtsbehelf gegen die Höhe der gewährten Besoldung zur Wehr gesetzt haben. Das geführte Vorverfahren darf hierbei nicht bestandskräftig und ein Klageverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sein.
Bei der praktischen Abwicklung des RBesRepG in den Dienststellen wird zunehmend offenbar, dass sich ein Teil der Widersprüche, insbesondere aus den Jahren vor der bahnbrechenden Entscheidung des BVerfG im Jahr 2015 (BVerfG, Urt. v. 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09), (primär) auf die Geltendmachung einer Diskriminierung wegen des Alters stützt. Hier stellt sich zum einen die Frage, ob auch solche Eingaben den Anforderungen des § 1 Abs. 1 RBesRepG genügen. Gleichzeitig hat auch ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 2020 (C-773/18 bis C-775/18) zum längst entschieden geglaubten Thema der Ausschlussfristen für Ansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung noch einmal Neues gebracht. Insofern stellt sich zum anderen die Frage, welche Personen noch spezifische diskriminierungsbezogene Ansprüche geltend machen können.
In diesem Zusammenhang ergeben sich komplexe und zum Teil noch ungeklärte Rechtsfragen. Das Problem erklärt sich nur, wenn man sich die Systematik der unterschiedlichen Ansprüche bzw. der gegen die Besoldung eingewandten Monita und die Historie der hierzu jeweils ergangenen Rechtsprechung sowie die Strukturreform der Besoldung im Jahr 2011 noch einmal verdeutlicht.
1. Ansprüche wegen AltersdiskriminierungAnsprüche wegen Altersdiskriminierung stehen grundsätzlich neben dem Anspruch auf amtsangemessene Alimentation. Das Verbot der Altersdiskriminierung ist im Unionsrecht auf mehreren Ebenen verankert: Im Sekundärrecht sind die wesentlichen Bestimmungen in der Richtlinie 2000/78/EG normiert. Die Richtlinie ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Die Frage der Altersdiskriminierung in Entgeltsystemen hat die Gerichte mehrfach beschäftigt.
Ausgangspunkt ist insofern die Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen Hennigs und Mai vom 8. September 2011 (C-297/10 und C-298/10). Dort hat der EuGH entschieden, dass das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters es verbiete, innerhalb der jeweiligen Vergütungsgruppe die Grundvergütung eines Angestellten im öffentlichen Dienst bei dessen Einstellung nach seinem Alter zu bemessen. Das Land Berlin sah sich vor diesem Hintergrund veranlasst, im Jahr 2011 eine Strukturreform der Besoldung durchzuführen und mit dem Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz (BerlBesNG) die Besoldung nach Besoldungsdienst- (A- und B-Besoldung) bzw. Lebensalter (R-Besoldung) einheitlich auf Erfahrungsstufen umzustellen. Mit Urteilen vom 19. Juni 2014 (C 501/12 bis C-506/23; C-540/12 und C 541/12 – Specht) und 9. September 2015 (C-20/13 – Unland) hat der EuGH entschieden, dass auch Gestaltungen diskriminierend sind, bei denen sich die Grundgehaltsstufe einer beamteten Dienstkraft oder von Richterinnen und Richtern innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe bei der Einstellung nach dem Lebensalter richtet. Gleichzeitig hat sich der EuGH in diesen Entscheidungen mit der Frage befasst, ob und in welchem Umfang sich Altersdiskriminierungen bei der Überleitung in ein „an sich“ diskriminierungsfreies Besoldungsregime perpetuieren dürfen (Umstellung von Alter- auf Erfahrungsstufen). Seit der Entscheidung in der Rechtssache Unland steht fest, dass die bis zum Inkrafttreten des BerlBesNG geltende Besoldungsstruktur nach Lebensalter altersdiskriminierend war und die Überleitung in das Erfahrungsstufenregime diese Diskriminierung zwar perpetuiert, letzteres aber europarechtlich nicht zu beanstanden ist. Spezifische Ansprüche wegen Altersdiskriminierung bestehen daher nur für Zeiten bis August 2011.
Die bis 2011 nach europarechtlichen Maßstäben altersdiskriminierende Besoldung begründet grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gegen den Dienstherrn als Arbeitgeber i.S.v. § 6 Abs. 2 AGG. Das BVerwG hat mit Urteil vom 6. April 2017 (2 C 11/16) entschieden, dass § 15 Abs. 2 AGG wegen der Vorgaben des Art. 17 RL 2000/78/EG dahingehend auszulegen ist, dass auch diejenigen Fälle erfasst sind, in denen der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG Folge des korrekten Vollzugs eines Besoldungsgesetzes ist, also allein auf normativem Unrecht beruht. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG führt nach Auffassung des BVerwG unabhängig von der Besoldungsgruppe zu einem Zahlungsanspruch von 100 Euro/Monat. Eine AGG-Entschädigung i.H.v. 100,- EUR/Monat wäre bei rechtzeitiger Geltendmachung für den gesamten Zeitraum vom Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 bis zum Inkrafttreten des BerlBesNG am 1. August 2011 zu zahlen.
Auslegung von Widersprüchen
Problematisch ist in diesem Zusammenhang, ob auch Widersprüche gegen die Amtsangemessenheit der Besoldung, die sich (jedenfalls auch) auf eine altersdiskriminierende Wirkung der Besoldung beziehen, (auch) als Anträge nach dem AGG verstanden werden können. Hier kommt es auf die Auslegung der Erklärung an. § 15 AGG enthält insofern keine spezifischen inhaltlichen Vorgaben, setzt aber voraus, dass Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüche schriftlich geltend gemacht werden. Jedenfalls kann ein Anspruch nur bestehen, sofern er rechtzeitig geltend gemacht wurde.
Frist zur Geltendmachung der Ansprüche wegen Altersdiskriminierung
Die Geltendmachung der Ansprüche wegen Altersdiskriminierung ist fristengebunden, vgl. § 15 Abs. 4 AGG. Danach ist der Entschädigungsanspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt, schriftlich geltend zu machen.
Das BVerwG geht bislang in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Frist des § 15 Abs. 4 AGG für die Fälle der altersdiskriminierenden Beamten- und Richterbesoldung bereits mit der Verkündung des Urteils des EuGH in der Rechtssache Hennigs und Mai am 8. September 2011 begonnen habe, so dass ein Anspruch nur durchgesetzt werden könne, wenn er schriftlich vor dem 8. November 2011 geltend gemacht wurde (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 6. April 2017 – 2 C 20/15). Allenfalls sehr wenige Kolleginnen und Kollegen dürften aber tatsächlich vor diesem Zeitpunkt den auf Altersdiskriminierung beruhenden Entschädigungsanspruch formgerecht geltend gemacht haben. Die Sichtweise des BVerwG ist jedoch durch eine im letzten Jahr ergangene Entscheidung des EuGH (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2020 – C-773/18 u.a.) nicht mehr zu halten. Nach Auffassung des EuGH ist der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, den Beginn der ohnehin kurzen Ausschlussfrist auf den Tag der Verkündung eines EuGH-Urteils festzusetzen, mit dem der diskriminierende Charakter einer lediglich ähnlichen Regelung festgestellt wurde, wenn die Gefahr besteht, dass die Betroffenen nicht innerhalb der Frist erkennen können, dass oder in welchem Umfang sie diskriminiert wurden. Das könne insbesondere dann der Fall sein, wenn in dem betreffenden Mitgliedsstaat Uneinigkeit über die Frage herrsche, ob dieses Urteil auf die betreffende Maßnahme übertragbar ist. Wann „die Uhr zu ticken“ begann hat der EuGH nicht entschieden, sondern es dem vorlegenden Gericht aus Sachsen-Anhalt überlassen, anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls festzustellen, wann die Ausschlussfrist zu laufen begann. In Berlin geht die Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin) – dem neuen EuGH-Urteil folgend – in einem Schreiben vom 22. März 2021 an die Berliner Verwaltungen nun davon aus, dass die Frist erst mit der Verkündung der Entscheidung in der Rechtssache Specht am 19. Juni 2014 zu laufen begann. Dies hätte die Folge, dass alle vor dem 19. August 2014 geltend gemachten Ansprüche auf AGG-Entschädigung nicht verfristet wären.
Verjährung der Ansprüche wegen Altersdiskriminierung
Unabhängig von der Frage ob die materielle Ausschlussfrist des nach § 15 Abs. 4 AGG eingehalten wurde, ist aber zu beachten, dass auch AGG-Ansprüche daneben der kenntnisabhängigen Regelverjährung unterliegen. Das BVerwG geht für das Tatbestandsmerkmal der Kenntnis „von den den Anspruch begründenden Umständen“ in § 199 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 2 BGB davon aus, dass eine solche Kenntnis nicht voraussetzt, dass im Hinblick auf den geltend zu machenden Anspruch sämtliche Rechtsfragen durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt seien. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung sei die Zumutbarkeit der Erhebung der Klage. Zumutbar sei die Klage, wenn sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sei (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2020 – 2 C 20/19, Rn. 27). Zudem setzt der Beginn der Verjährung nach ständiger Rechtsprechung nur die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Dass der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen und Umständen auch die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht, ist hingegen nicht erforderlich. SenFin geht insofern – wohl im Ansatz zutreffend – davon aus, dass danach AGG Ansprüche für das Jahr 2008 mit Ablauf des Jahres 2011, für 2009 mit Ablauf des Jahres 2012 und für 2010 mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt sind, sofern nicht die Verjährung zuvor wirksam gehemmt wurde.
In diesem Zusammenhang stellt sich eine weitere Rechtsfrage infolge eines BVerwG-Urteils vom 16. Juni 2020. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung geht das BVerwG nunmehr davon aus, dass ein Beamter oder Richter das Verwaltungsverfahren erst durch einen beim Dienstherrn zu stellenden Antrag in Gang setzen muss, wenn für den Dienstherrn keine Veranlassung besteht, von sich aus ohne Antrag des Betroffenen über eine Leistung zu entscheiden. Erst gegen die ablehnende Entscheidung des Dienstherrn kann der Beamte dann gem. § 54 Abs. 2 BeamtStG – welcher für Richter entsprechend gilt – Widerspruch erheben. Eine Wahl zwischen Antrag und Widerspruch besteht nicht (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2020 – 2 C 20/19). Das bedeutet, dass grundsätzlich bei der Rüge der Altersdiskriminierung zunächst ein Antrag erforderlich gewesen wäre und erhobene „Widersprüche“ als solche Anträge auszulegen sind.
Das eigentliche Problem liegt im Verjährungsrecht. Zwar eignet dem Leistungswiderspruch verjährungshemmende Wirkung, § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, dem bloßen Antrag auf Zahlung einer Entschädigung indes nicht. Allerdings wurden auch „Widersprüche wegen Altersdiskriminierung“, welche – wie ausgeführt – als Anträge auf Gewährung einer AGG-Entschädigung auszulegen sind, regelmäßig durch Formschreiben „ruhend gestellt“. Es dürfte naheliegend sein, aus solchen Erklärungen auf „Verhandlungen über den Anspruch“ i.S.v. § 203 BGB schließen zu können, die zu einer Verjährungshemmung geführt hätten. Daneben hat die Verwaltung auch Verjährungsverzichte erklärt, deren genauer Geltungsbereich jeweils zu prüfen wäre und hat insgesamt in ihrem Verhalten nicht erkennen lassen, dass sie zwischen Anträgen auf Diskriminierungsentschädigung und Widersprüchen irgendwie differenziert hätte. Danach spricht alles dafür, dass es jedenfalls treuwidrig wäre, wenn sich das Land Berlin unter Berufung auf die neue Rechtsprechungslinie des BVerwG nunmehr auf Verjährung berufen würde.
Zwischenfazit
Die Besoldung nach Lebensaltersstufen berechtigte zu einem Entschädigungsanspruch von 100,- EUR/Monat von August 2006 bis Juli 2011 der im Ergebnis zwar bis zum 19. August 2014 hätte geltend gemacht werden können. Die Verjährung der Ansprüche trat jedoch jeweils drei Jahre nach Ablauf des jeweiligen Anspruchsjahres ein. Ob Ansprüche wegen Altersdiskriminierung mit als Besoldungswidersprüchen benannten Eingaben geltend gemacht wurden, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ein Risiko für die Anspruchsdurchsetzung ergibt sich aus der Frage, ob nach rechtzeitiger Geltendmachung mangels Hemmung Verjährung eingetreten ist, wogegen aber überwiegende Gründe sprechen.
2. Anspruch auf amtsangemessene BesoldungGegenstand der grundlegenden Entscheidungen des BVerfG vom 5. Mai 2015 und 4. Mai 2020 war dagegen der Anspruch auf amtsangemessene Besoldung, welcher unmittelbar auf Art. 33 Abs. 5 GG beruht (Alimentationsanspruch). Dieser hat mit der Frage einer Diskriminierung wegen des Alters zunächst einmal nichts zu tun. Für diesen Anspruch ist prozessual charakteristisch, dass er nicht mit einem (bezifferten) Leistungsbegehren geltend gemacht werden kann, sondern nur die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung begehrt werden kann. Das RBesRepG beabsichtigt nach der Gesetzesbegründung, auf Grundlage der Entscheidung des BVerfG vom 4. Mai 2020 rückwirkend verfassungskonforme Regelungen hinsichtlich der Besoldung herzustellen. Gegenstand des RBesRepG ist daher nur der Alimentationsanspruch der Berliner Richter und Staatsanwälte. Wer jeweils rechtzeitig Widerspruch erhoben hat, kann die Nachzahlungen aus dem RBesRepG beanspruchen.
Auslegung von Widersprüchen
Problematisch ist in diesem Zusammenhang, ob auch Widersprüche, welche sich ausschließlich auf eine altersdiskriminierende Wirkung der Besoldung beziehen, als Widersprüche gegen die Amtsangemessenheit der Besoldung verstanden werden können.
Dies ist die Gretchenfrage beim Anwendungsbereich des RBesRepG. Das BVerwG hat in anderem Zusammenhang klargestellt, dass man sie nicht durch Rückgriff auf Goethes Xenien durch ein beherztes „im Auslegen seid frisch und munter, legt ihr's nicht aus, so legt was unter“ lösen kann (BVerwG, Urt. v. 21. Februar 2019 – 2 C 50/16). Auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen ist die Auslegungsregel des § 133 BGB anzuwenden. Es ist daher bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks stehen zu bleiben. Jedoch kommt es darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist also der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung erkennen kann. Der Empfänger hat dabei in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. § 133 BGB gibt eine Auslegung vor, die – im Rahmen des für den Erklärungsempfängers Erkennbaren – den mit der Erklärung angestrebten Erfolg herbeiführt und die Erklärung nicht sinnlos macht. Die Auslegung verlässt aber den Rahmen des nach § 133 BGB Vertretbaren, wenn der Erklärung ein Inhalt – sei er auch förderlich – beigemessen wird, für den es nach dem geäußerten Willen des Erklärenden und den sonstigen Umständen aus der Sicht eines objektiven Empfängers keinen Anhalt gibt (BVerwG, a.a.O.). Nach Auffassung des BVerwG gibt es keine Auslegungsregel, wonach ein Begehren, dass sich unmittelbar auf Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung richtet, regelmäßig zugleich das Begehren nach der Feststellung umfasse, das Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Anders gewendet: wer lediglich einen auf Altersdiskriminierung gestützten AGG-Anspruch geltend macht, setzt sich nicht zwangsläufig zugleich „gegen die Höhe der gewährten Besoldung zur Wehr“. Die Verwaltung wird jedoch in allen Fällen, bei denen ein „Widerspruch“ ausschließlich auf Altersdiskriminierung gestützt wurde, prüfen müssen, ob dem Widerspruch nicht doch auch ein Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung als solche, bzw. die Rüge, diese sei nicht amtsangemessen, zu entnehmen ist.
Kein Nachschieben von Gründen
Das Auslegungsproblem lässt sich auch nicht dadurch umgehen, dass der Widerspruch nunmehr nachträglich noch auf eine unzureichende Alimentation gestützt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG bedürften Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung. Der Beamte oder Richter muss kundtun, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufriedengeben will, und dies zeitnah. Zwar darf der Gesetzgeber auch für die Vergangenheit eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen, Ausnahmen von der rückwirkenden Regelungspflicht sind aber im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen anerkannt. Das BVerwG unterscheidet auch insofern zwischen spezifischen besoldungsbezogenen Rügen, welche nur einen Teilaspekt der Besoldung betreffen und einer umfassenden Rüge der Amtsangemessenheit (BVerwG, a.a.O. m.umf.N.). Wenn also nicht schon die Auslegung des Widerspruchs ergibt, dass (auch) die Höhe der Besoldung als solche gerügt wurde, kann ein auf die Frage des Anspruchs wegen Altersdiskriminierung beschränkter Widerspruch nicht nachträglich noch auf einen allgemeinen Alimentationswiderspruch erweitert werden.
Ergebnis
Ob ein Widerspruch, welcher sich in der Begründung ausschließlich zur Frage der Altersdiskriminierung verhält, auch als Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung als solcher auszulegen ist, ist in jedem Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Wer lediglich einen auf Altersdiskriminierung gestützten AGG-Anspruch geltend macht, setzt sich nicht zwangsläufig zugleich „gegen die Höhe der gewährten Besoldung zur Wehr“.
Umgekehrt ist bei einem Besoldungswiderspruch, der sich nur inter alia zu einer Altersdiskriminierung verhält, zu prüfen, ob durch die Bezugnahme auf die altersdiskriminierende Wirkung der Besoldung neben dem Alimentationsanspruch auch ein AGG-Anspruch für den Zeitraum bis August 2011 geltend gemacht wird.
Ist ein „Widerspruch“ dahin auszulegen, dass er nur einen Antrag auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung enthält, kann er nicht durch das „Nachschieben von Gründen“ in einen allgemeinen Besoldungswidersprüche erweitert werden. Dem steht nach der Rechtsprechung des BVerwG der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung entgegen. Entsprechendes gilt mutatis mutandis für einen Besoldungswiderspruch, der keinen Auslegungsansatz zu einer Rüge der Altersdiskriminierung für den Zeitraum bis August 2011 enthält.
Wer vor dem 19. August 2014 einen Anspruch wegen Altersdiskriminierung schriftlich geltend gemacht hat, dürfte grundsätzlich anspruchsberechtigt sein. Bei Geltendmachung im Jahr 2011 dürften Ansprüche für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2011, d.h. für 41 Monate, bestehen. Dies ergäbe einen Entschädigungsanspruch von 4.100 EUR. Auf Verjährung dürfte sich das Land Berlin angesichts der Tatsache, dass es selbst nicht zwischen Anträgen auf AGG-Entschädigung und Widersprüchen differenziert hat, jedenfalls nach Treu und Glauben nicht berufen dürfen.
Dr. Patrick Bömeke
Das Land Hamburg hat nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung Rückstellungen im Hinblick auf mögliche Nachzahlungen im Besoldungs- und Versorgungsbereich beschlossen. Auf unsere Nachfrage zur finanziellen Vorsorge im Land Berlin hat uns der Berliner Finanzsenator Dr. Kollatz mitgeteilt, das Hamburg ab 2003 eine kaufmännische Buchführung in der Verwaltung eingeführt habe. Diese habe als wesentlichen Bestandteil, erwartete Verbindlichkeiten und Mehrkosten möglichst genau zu prognostizieren, um finanzielle Polster zu schaffen. Das Land Berlin stelle seinen Haushalt hingegen nach kameralen Gesichtspunkten auf. Zusätzliche Ausgaben werden in Berlin aus dem laufenden Haushalt bestritten. Auch wenn die Höhe der zusätzlichen Ausgaben noch nicht feststehe, werde das Land Berlin seinen finanziellen Verpflichtungen in jedem Fall nachkommen.
Es entspricht unseren Erfahrungen in der Auseinandersetzung um eine Besoldungsnachzahlung, dass unser Land Berlin selbst offensichtlich anstehende Mehrkosten nicht prognostiziert und auf eine finanzielle Vorsorge verzichtet. Wir mussten uns in den Sparjahren ab 2010 ebenso wie 2021 nach der Coronakrise anhören, dass für Personalausgaben kein Geld vorhanden sei. Auch wenn die Kameralistik keine Rücklagen im technischen Sinn verlangt, rechtfertigt sie noch lange keinen haushaltspolitischen Blindflug!
Dr. Stefan Schifferdecker
Für große Empörung hat die Entscheidung des Berliner Abgeordnetenhauses gesorgt, mit dem Besoldungsnachzahlungsgesetz rückwirkende Erhöhungen strikt entsprechend dem Streitgegenstand der Besoldungsentscheidung des BVerfG zu beschließen. Daher wurden Nachzahlungen für die R1- und R2-Besoldung nur für die Jahre 2009 bis 2015 und für die R3-Besoldung nur für 2015 beschlossen. Dies ist nicht nur moralisch unanständig und eine Treuepflichtverletzung des Dienstherrn, sondern womöglich ein erneuter Verfassungsverstoß.
Denn eine Entscheidung des BVerfG entfaltet gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung beachtet werden müssen. § 31 Abs. 1 BVerfGG ordnet im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit die Verbindlichkeit der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, juris Rn. 13). Dabei sind die den Tenor tragenden Entscheidungsgründe jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Gedankengang entfällt. Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit der Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des Begründungszusammenhangs stehen. Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, juris Rn. 31).
Die Entscheidung des BVerfG zur Berliner Richterbesoldung enthält unserer Ansicht nach in tragenden Gründen die rechnerischen Vorgaben zur Bemessung der Untergrenze der Besoldung anhand von volkswirtschaftlichen Parametern und durch Vorgaben zu dem konkreten Abstand zur gesetzlich geregelten Existenzsicherung. Auch unter Berücksichtigung eines gesetzgeberischen Spielraums ist anhand der Besoldungsentscheidung des BVerfG ein Unterschreiten der Untergrenze der Alimentation auch über den Streitgegenstand der Entscheidung hinaus offensichtlich, also auch für andere Besoldungsgruppen und andere Besoldungsjahre.
Die Nichtbeachtung der Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG stellt einen Verstoß der in Art. 20 Abs. 3 GG statuierten Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz dar, was auch der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in anderem Zusammenhang aktuell festgestellt hat (VerfGH des Landes Berlin, Beschl. v. 12.5.2021 - 175/20 -, Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 -, juris Rn. 14).
Dr. Stefan Schifferdecker
Die Umsetzung des Reparaturgesetzes läuft erst langsam an. Der Fortschritt gestaltet sich in den einzelnen Gerichtsverwaltungen ebenso wie die Information der Kolleginnen und Kollegen durch die jeweiligen Hausleitungen sehr unterschiedlich.
Die einzelnen Häuser stellen seit einige Wochen Listen über die erhobenen Widersprüche zusammen und teilen den Kolleginnen und Kollegen mit, für welche Jahre die Widersprüche rechtzeitig oder zu spät erhoben wurden. Diese Schreiben sind nach unserer Kenntnis nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wir sehen darin keine Bescheide. Es ist aber größte Vorsicht geboten, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Informationsschreiben später einmal als Bescheid angesehen werden, z.B. über die Unzulässigkeit von Widersprüchen wegen Verfristung. Mangels Rechtsmittelbelehrung tritt eine Bestandskraft aber erst nach einem Jahr ein. Ein Widerspruchsverfahren muss – soweit es nicht für erledigt erklärt wird – mit einem formellen (Teil-) Abhilfebescheid und/ im Übrigen mit einem Widerspruchsbescheid beendet werden. Dem entsprechen die uns bekannten Informationsschreiben nicht, so dass unseres Erachtens bei Fehlern zunächst kein Anspruchsverlust droht.
Einige Kollegen sollen aufgefordert worden sein, die Erledigung der Widerspruchsverfahren zu erklären. Davon raten wir mit Nachdruck ab, da nach unserer Auffassung eine Erledigung erst mit Erfüllung der Ansprüche aus dem Reparaturgesetz eintritt. Darüber hinaus sind die Ansprüche von Kolleginnen und Kollegen mit mehr als zwei Kindern ebenso ungeklärt, wie verbliebene Ansprüche wegen einer Altersdiskriminierung. Ferner berichten uns Kollegen vereinzelt davon, dass ihre Widersprüche zwar registriert, die Widerspruchsschreiben aber abhandengekommen sein sollen. Die Aufarbeitung der seit Jahren anhängigen Besoldungsstreitigkeiten gestaltet sich also schwieriger als erwartet. Wir haben jedoch durchweg den Eindruck, dass die Hausleitungen die Ansprüche verlässlich und sorgfältig bearbeiten. Mit einer Auszahlung der Nachzahlungen rechnen wir bis zum Ende dieses Jahres.
Wir empfehlen allen Kolleginnen und Kollegen, die Auszahlung der Beträge abzuwarten, sorgfältig die Erfüllung aller Ansprüche zu prüfen und erst dann verfahrensbeendende Erklärungen in den Widerspruchsverfahren abzugeben. Wer sein Verfahren zu früh für beendet erklärt, riskiert den Verlust von Ansprüchen.
Bei der Bearbeitung der Widersprüche trat das Problem auf, dass Widerspruchsschreiben ausgelegt werden müssen, da eine Differenzierung nach Anträgen wegen der Rüge einer Altersdiskriminierung einerseits und einem Besoldungswiderspruch andererseits geboten ist. Hierzu unser Bericht.
Dr. Stefan Schifferdecker
Nach Erlass des Reparaturgesetzes erreichten uns viele Nachfragen, ob Ansprüche auf eine Nachzahlung auch in den Folgejahren bestehen und wie diese durchgesetzt werden können.
Nach unseren Berechnungen bestehen auch ab dem Jahr 2016 Ansprüche auf Besoldungsnachzahlungen. Diese Ansprüche fallen Jahr für Jahr geringer aus, da das Land Berlin ab 2016 den Besoldungsrückstand durch Zuschläge auf die jährliche Besoldungsanpassung abgebaut hat. Dass jedoch auch ab 2016 Ansprüche bestehen, ergibt sich bereits offensichtlich aus dem Umstand, dass das Reparaturgesetz des Landes Berlin mit einer Nachzahlung von 4,73 Prozent der Grundgehälter für das Jahr 2015 endet. Die weiteren Nachzahlungsansprüche bemessen sich nach unseren Berechnungen wie folgt:
| 2016 | 2,13 % |
| 2017 | 1,83 % |
| 2018 | 1,80 % |
| 2019 | 0,32 % |
Die Nachzahlungsansprüche für diese vier Jahre summieren sich – vereinfacht gerechnet für die R1-Endbesoldung - auf insgesamt ca. 4.450 Euro.
Für die Zeit ab 2020 ergibt sich kein Nachzahlungsanspruch, da Maßstab der Betrachtung nicht die angemessene Besoldung, sondern die Untergrenze einer nicht mehr evident unzureichenden Besoldung ist.
Wir werden uns in Zusammenarbeit mit der Besoldungsallianz – bestehend aus DGB, dbb, Hauptpersonalrat und DRB Berlin – gegenüber dem Berliner Senat und dem Abgeordnetenhaus weiter dafür einsetzen, dass eine politische Lösung ohne nochmalige Entscheidungen des BVerfG gefunden wird. Es steht auch noch die Nachbesserung der Familienzuschläge für Kolleginnen und Kollegen mit mehr als zwei Kindern aus. Gleichwohl sind wir sehr skeptisch, ob sich unter einer neuen Regierung mehr Spielraum für eine politische Lösung eröffnet.
Wahrscheinlich ist daher, dass es einer erneuten Entscheidung des BVerfG bedarf. Einige Kolleginnen und Kollegen haben bereits Klageverfahren für die Zeit ab 2016 anhängig. Musterverfahren gibt es jedoch noch nicht. Wir wollen Muster und Begründungsteile für eine Vorlage der Klageverfahren an das BVerfG erarbeiten und hoffen, zügig weitere Besoldungsverfahren vor dem Verfassungsgericht zu ermöglichen. Hierfür nehmen wir gern Ihre Hilfe und Unterstützung an, melden Sie sich bei uns! Wir empfehlen bis zu einer Klärung der Nachzahlungsansprüche ab 2016 die Widerspruchs- und Klageverfahren weiter ruhen zu lassen. Verjährungsrisiken sehen wir derzeit nicht.
Dr. Stefan Schifferdecker
Der effektive Zugang zu Recht und Justiz ist ein Menschenrecht und eine zentrale Gewährleistung des Rechtsstaats. Doch welche Bürger:innen klagen vor den Gerichten und welche – aus welchen Gründen – nicht? Gibt es Unterschiede aufgrund des sozialen Status oder einer (zugeschriebenen) ethnischen Herkunft? Können soziale und finanzielle Barrieren durch die bestehenden Systeme ausreichend abgefedert werden? Hierüber gibt es in Deutschland und auch im Land Berlin so gut wie keine verlässlichen Erkenntnisse. Das im Folgenden vorgestellte Forschungsprojekt hat vor diesem Hintergrund zum Ziel, den tatsächlichen Zugang zum Recht in Berlin genauer zu untersuchen.
Der Beitrag beruht in einzelnen Abschnitten auf Michael Wrase/Leonie Thies/Johanna Behr/Tim Stegemann, Gleicher Zugang zum Recht – (Menschen-)Rechtlicher Anspruch und Wirklichkeit, in: Aus Politik und Zeitgeschichte 31/2021, S. 48-54.
Unser AusgangspunktIm demokratischen Rechtsstaat wird die ‚Herrschaft des Rechts‘ (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) durch eine funktionsfähige unabhängige und unparteilich arbeitende Justiz gesichert. Die Gerichte müssen für die Bürger:innen effektiv zugänglich sein und ihre Entscheidungen in einem fairen Verfahren, diskriminierungsfrei sowie in angemessener Zeit treffen (vgl. Art. 6 Abs. 1 EMRK).1
Auch wenn die bundesdeutsche Justiz im europäischen Vergleich (und auch international) hohes Ansehen genießt,2 erstaunt es, wie wenig empirisch gesichertes Wissen über die Gerichte und ihre Anrufung durch Bürger:innen existiert.3 Die offiziellen Justizstatistiken weisen vor allem die Verfahrensarten, die betroffenen Rechtsgebiete, den Geschäftsanfall und die Erledigungszahlen an den verschiedenen Gerichtsarten aus.4 Wenig wissen wir dagegen über den tatsächlichen Zugang zum Recht. Welche (Rechts-)Streitigkeiten werden von welchen Personen und Akteuren vor Gericht gebracht – und welche nicht? Hat wirklich jede:r Bürger:in einen effektiven Zugang – oder gibt es ökonomische und strukturelle Barrieren bei der Inanspruchnahme der Rechtsinstitutionen? Bei diesen Fragen handelt es nicht nur um ein rechtssoziologisch interessantes Forschungsfeld.5 Es geht auch um die Verwirklichung einer zentralen grund- und menschenrechtlichen Garantie, die im internationalen, europäischen und nationalen Recht verankert ist.
In unserem Beitrag stellen wir zunächst die (menschen-)rechtlichen Gewährleistungen eines gleichen Zugangs zum Recht dar, worauf wir in einem Ausschnitt auf die bestehende internationale Forschung zum tatsächlichen Rechtszugang eingehen. Im zweiten Teil geben wir Einblicke in das methodische Vorgehen und den aktuellen Stand des Forschungsprojekts, das im Dezember 2020 mit einer explorativen Phase gestartet ist.
Recht auf effektiven Zugang zu Recht und Justiz Zwar findet sich der Terminus „Zugang zum Recht“, im Englischen: „Access to Justice“, ausdrücklich nur in einigen jüngeren Menschenrechtskatalogen wie Art. 13 der UN-Behindertenrechtskonvention und Art. 47 Satz 3 der Europäischen Grundrechtecharta. Er wird aber als zentrale Gewährleistung des internationalen Menschenrechtsschutzes und der Rechtsstaatlichkeit (rule of law) vorausgesetzt.6 Grund- und Menschenrechte sind nur dann verwirklicht, wenn sie im Falle ihrer Verletzung vor einer unabhängigen Rechtsinstanz effektiv eingeklagt und durchgesetzt werden können. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) enthält in Art. 13 eine entsprechende Garantie und statuiert in Art. 6 EMRK das Recht auf ein faires Verfahren, aus dem sich grundlegende Verfahrensrechte und -prinzipien ableiten lassen.7 Auf internationaler Ebene findet sich eine entsprechende Gewährleistung in Art. 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR).
Im Kern geht es um den Anspruch auf eine verfahrensgerechte, diskriminierungsfreie und materiell richtige Entscheidung.8 Eine entsprechende Garantie effektiven Rechtsschutzes enthält auf Ebene des nationalen Verfassungsrechts Art. 19 Abs. 4 GG bei Verletzung von subjektiven Rechten durch die „öffentliche Gewalt“. Für die Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip eine entsprechende Garantie als „Justizgewährleistungsanspruch“ abgeleitet.9
Die AGs sind ein zentraler Punkt in der Ausbildung des juristischen Nachwuchses. Welche spannenden Aufgaben die Leitung einer solchen AG mit sich bringt, schildert im folgendem Antje Klamt. Sie ist in Berlin für die Auswahl und Fortbildung der AG Leiterinnen und Leiter zuständig.
Berlin verfügt über eine beachtenswerte Ressource: Die Stadt mit ihrer Vielzahl von Landes- und Bundesbehörden, Kanzleien und Clubs ist Anziehungspunkt für qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst. Berlin hat als Ausbildungsstandort einen guten Ruf und die Warteliste ist lang. Jährlich werden 576 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in den juristischen Vorbereitungsdienst eingestellt und 25 Monate lang praktisch und theoretisch ausgebildet. Die Stationsausbildung in den ersten beiden Stationen – der Straf- und der Zivilstation – wird von den Kolleginnen und Kollegen an den zivilen Berliner Amtsgerichten und dem Landgericht sowie bei der Staatsanwaltschaft Berlin wahrgenommen, in der Verwaltungs- und Rechtsanwaltsstation von Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeitern und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Die praktische Ausbildung wird über die gesamte Ausbildungszeit von einer theoretischen Ausbildung begleitet. Jeweils zu Beginn der Stationen finden Einführungslehrgänge im Blockunterricht statt, damit sich die Referendarinnen und Referendare mit den Grundzügen der Materie vertraut machen können. Anschließend nehmen sie begleitend zu den Stationen wöchentlich an Arbeitsgemeinschaften teil, die von erfahrenen Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten geleitet werden. In den letzten drei Monaten vor den schriftlichen Prüfungen findet zur vertieften Vorbereitung ein verpflichtender Klausurenkurs, das sogenannte „Probeexamen“ statt. Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung wird eine Arbeitsgemeinschaft zum Üben von Aktenvorträgen angeboten. Schließlich bereitet eine intensive Arbeitsgemeinschaft im sogenannten Ergänzungsvorbereitungsdienst diejenigen auf ihren zweiten Versuch der zweiten juristischen Staatsprüfung vor, die beim ersten Versuch nicht erfolgreich waren.
Hinter diesem Ausbildungsverlauf steht angesichts der großen Zahl der Referendarinnen und Referendare – rund 1300 befinden sich stets in der Ausbildung – eine enorme Leistung der Berliner Justiz: Die praktische Stationsausbildung ist zwar in der Personalbedarfsberechnung berücksichtigt, je nach Befähigung der Referendarin oder des Referendars, nimmt man die Ausbildungsverantwortung ernst, gleichwohl zeitlich belastend. Zudem bedarf es für die jährlich rund 350 Arbeitsgemeinschaften einer großen Zahl von Kolleginnen und Kollegen an den Gerichten, bei der Staatsanwaltschaft und in der Rechtsanwaltschaft, die die Aufgabe als Leiterin oder Leiter einer Arbeitsgemeinschaft übernehmen. Derzeit werden von der Referendarabteilung des Kammergerichts Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und -leiter in allen Bereichen der staatlichen und anwaltlichen Arbeitsgemeinschaften gesucht, insbesondere im Verwaltungsrecht.
| R1 | R2 | R3 | |
| 2009 | 1,70% | 1,82% | |
| 2010 | 3,38% | 3,47% | |
| 2011 | 6,82% | 6,94% | |
| 2012 | 6,72% | 7,57% | |
| 2013 | 7,45% | 7,57% | |
| 2014 | 7,24% | 7,36% | |
| 2015 | 4,73% | 4,85% | 5,24% |

Von der Bemessungsgrundlage ausgenommen sind die Sonderzahlungen und alle familienbezogenen Gehaltsbestandteile. Das macht die Berechnung der individuellen Nachzahlung in vielen Fällen kompliziert. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Besoldungsgruppe R3:
Ganz einfach haben es Kolleginnen und Kollegen in der Besoldungsgruppe R 3. Für sie beträgt die Nachzahlung für das Jahr 2015 4.278,41 EUR. Zu Unrecht erhalten diese (noch) keine Nachzahlung für frühere Jahre – eben Berlin.
Ledige und kinderlose Kolleginnen und Kollegen in R 1 und R 2:
Wer ledig und kinderlos ist, kann den Nachzahlungsbetrag durch einfachen Blick in den Einkommensteuerbescheid berechnen. Die dort für das Jahr ausgewiesenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzüglich 640,00 EUR (Sonderzahlung in den Jahren 2009 bis 2015) bilden die Bemessungsgrundlage und sind schlicht mit den Vomhundertsätzen aus der vorstehenden Tabelle zu multiplizieren. Dies gilt auch für alle Kolleginnen und Kollegen in der Zeit bis sie geheiratet oder Kinder bekommen haben.
Verheiratete und Kolleginnen und Kollegen mit Kindern in R 1 und R 2:
Doch spricht der Richter tränenblind, „ich habe ja noch Frau und Kind“, so wird es etwas komplizierter, denn die im Steuerbescheid ausgewiesenen Beträge umfassen dann auch die familienbezogenen Gehaltsbestandteile nach Anlage II der jeweiligen Besoldungsanpassungsgesetze und nach § 6 Sonderzahlungsgesetz Berlin. Wer in diesen Fällen ganz genau wissen will, wie hoch die individuelle Bemessungsgrundlage für die Nachzahlungen ist, kann entweder (z.B. durch Blick in etwa noch vorhandene Besoldungsmitteilungen) diese Gehaltsbestandteile aus dem Jahresbrutto herausrechnen oder wirft einen Blick in die in diesem Heft abgedruckten Tabellen, aus denen sich die Nachzahlungsbeträge je Monat ergeben. Hierzu ist indes erforderlich zu wissen, aus welcher Stufe man jeweils besoldet wurde.
Für die Jahre 2009 bis Juli 2011 galten Lebensaltersstufen, hier muss man also nur wissen, wie jung man damals war (das wissen wohl die meisten). Für die Zeiträume ab August 2011 ist die Zuordnung zu den seitdem relevanten „Erfahrungsstufen“ maßgeblich. Alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richterinnen und Richter, die am 1. August 2011 und am Vortag den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 angehörten wurden am 1. August 2011 in das neue Grundgehaltssystem übergeleitet. Maßgeblich für die Überleitung war das am 31. Juli 2011 geltende Grundgehalt unter unter Berücksichtigung der linearen Besoldungsanpassung nach dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011. Mit diesem Betrag (aufgerundet auf den nächsten vollen Eurobetrag) erfolgte die Zuordnung zu einer Überleitungstabelle für die Besoldungsordnung R. Um die Sache weiter zu komplizieren enthielt diese Tabelle neben den acht Stufen der neuen Grundgehaltstabelle in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 maximal zwei den jeweiligen Stufen zugehörige sog. Überleitungsstufen. Die Überleitung erfolgte zu der Stufe oder Überleitungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Überleitungstabelle, deren Grundgehaltssatz dem für die Überleitung ermittelten Grundgehalt entspricht oder unmittelbar darüber liegt. Der Stufenaufstieg erfolgt für übergeleitete Kolleginnen und Kollegen seitdem immer im Monat des Geburtstags. Am einfachsten kann man die individuell geltende „Erfahrungsstufe“ durch Blick in die alten Besoldungsmitteilungen ersehen. Wer die nicht mehr hat, kann die Erfahrungsstufen auch aus dem über unsere Homepage (www.drb-berlin.de) verlinkten „Überleitungsrechner“ für sich ermitteln.
Die konkrete Berechnung soll an folgendem Rechenbeispiel erläutert werden:
Eine am 1. Mai 2007 in den Dienst getretene Kollegin mit Geburtstag im September 1973 war bei Dienstantritt 33 Jahre alt. Sie hat von 2009 bis 2015 in jedem Jahr Widerspruch gegen die Besoldung erhoben.
Mit Beginn des Jahres 2009, für welches es erstmals eine Nachzahlung gibt, war sie 35 Jahre alt. Für 12 Monate im Jahr 2009 wird sie eine Nachzahlung von je 62,82 EUR monatlich erhalten. Im Jahr 2010 gab es im August eine Besoldungserhöhung und für sie einen unrunden Geburtstag, sie stieg von der Lebensaltersstufe 35 in die Stufe der 37jährigen. Sie wird für 7 Monate eine Nachzahlung von 124,90 EUR pro Monat, für August 2010 eine Nachzahlung von 126,78 EUR und für September, dem Monat ihres 37. Geburtstages, bis Dezember von je 133,38 EUR erhalten. Für 2011 wird es – wegen der Besoldung noch nach Lebensalter – für Januar bis Juli 2011 monatlich 269,13 EUR Nachzahlung geben.
Die Kollegin wurde zum 1. August 2011 in die Überleitungsstufe 3 übergeleitet, sie erhält für August bis Dezember 2011 monatlich je 274,57 EUR Nachzahlung. Im Jahr 2012, in welchem sie 38 Jahre alt wurde, änderte sich die Erfahrungsstufe nicht, jedoch wurde die Besoldung zum 1. August 2012 erhöht. Sie bekommt für Januar bis Juli 2012 monatlich je 270,55 EUR, für August bis Dezember 2012 je 275,96 EUR. Für das Jahr 2013 ergeben sich unterschiedliche Beträge für Januar bis Juli 2013, für August 2013 wegen der Besoldungserhöhung und für September bis Dezember 2013 wegen des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen, die Kollegin bekommt für 2013 insgesamt 3.825,23 EUR. Für 2014 ergeben sich wegen der Besoldungserhöhung unterschiedliche Werte für Januar bis Juli (333,24 EUR/Mo) und August bis Dezember 2015 (343,23 EUR), insgesamt eine Nachzahlung von 4.048,83 EUR. Im Jahr 2015 muss sie wie im Jahr 2010 und 2013 wegen der Besoldungserhöhung und des Geburtstages drei verschiedene Monatswerte ermitteln und kommt auf eine Nachzahlung von 2.770,45 EUR.
Der jährliche Protestbrief wird sich auszahlen. Sie wird eine Nachzahlung von 19.463,42 EUR erhalten.
Dr. Patrick Bömeke
Anlage: Übersichten zu den konkreten Nachzahlbeträgen in tabellarischer Form


Allerdings setzen die genannten Gewährleistungen zum größten Teil erst dann ein, wenn die Gerichte von Bürger:innen in Anspruch genommen, d.h. Anträge gestellt und damit Verfahren eingeleitet werden. Das Vorfeld einer formellen Befassung von Gerichten – also die tatsächlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Rechtsinstanzen – scheint damit aus dem Blickfeld der Gewährleistung zu fallen. Allerdings nicht vollständig. So hat das Bundesverfassungsgericht das Gebot der „weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes“, insbesondere durch Prozesskostenhilfe,10 entwickelt und dieses auch auf den außergerichtlichen Bereich der Beratungshilfe bei Inanspruchnahme von Anwält:innen erstreckt.11 Anhand des Gleichheitsartikels konsequent weitergedacht müsste dies bedeuten, dass auch (faktische) Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG aufgrund des Geschlechts, rassistischer Zuschreibungen (der „Rasse“),12 der Herkunft oder des Glaubens etc. sowie ähnlicher diskriminierungsrelevanter Merkmale beim tatsächlichen Zugang zu Rechtsinstanzen zumindest abgefedert werden müssen.13
Damit erweitert sich die Perspektive von einem primär formalen, justizbezogenen Verständnis hin zu den tatsächlichen Rechtsbedarfen („legal needs“) und deren wirksamen Adressierung durch juristische Instanzen – die Responsivität des Rechtssystems.14 Denn Rechte, die auf dem Papier eingeräumt werden, sind nichts wert, wenn sie von den Rechteinhaber:innen nicht in der Realität, ggf. mithilfe der rechtsstaatlichen Instanzen, durchgesetzt werden können. Die OECD geht jedoch davon aus, dass besonders ärmere und marginalisierte gesellschaftliche Gruppen in besonderer Weise auf die Durchsetzung ihrer Rechte angewiesen sind, gleichzeitig aber gerade für diese Menschen regelmäßig erhebliche Barrieren beim Zugang zum Recht existieren.15 Diese menschenrechtlich und rechtsstaatlich begründete Perspektive auf Barrieren des Rechtszugangs stellt eine unmittelbare Verbindung zwischen normativen Anspruch und der empirischen Forschung zur Rechtsmobilisierung her.
Internationale Forschung zu Rechtsmobilisierung Unter welchen Umständen mobilisieren Bürger:innen ihre Rechte, wann rufen sie Rechtsinstanzen und Gerichte an – und wann nicht? Größere quantitative Erhebungen innerhalb der letzten Dekaden, die einigermaßen verallgemeinerungsfähige Aussagen ermöglichen, stammen von Genn (1999, England/Wales), van Velthofen und ter Voert (2004, Niederlande) sowie Currie (2009, Kanada).16 In den Studien wurden Bürger:innen in repräsentativen Zufallsstichproben danach gefragt, inwiefern sie in den vergangenen Jahren mit justiziablen (also grundsätzlich juristisch einklagbaren) Problemen konfrontiert waren und wie sie damit umgegangen sind, d.h. ob sie überhaupt tätig geworden sind, ob sie eine informelle Lösung gesucht, Rechtsrat eingeholt oder Gerichte in Anspruch genommen haben. In Bestätigung der bisherigen Forschung hat sich gezeigt, dass nur ein Bruchteil der grundsätzlich einklagbaren Ansprüche bis vor die Gerichte gelangt; die Zahlen schwanken je nach Problem und Rechtsbereich zwischen 3 und 13 Prozent.17 Das ist weder überraschend noch per se problematisch, denn selbst ein weit ausgebautes und personell hoch ausgestattetes Justizsystem wie in Deutschland wäre nicht in der Lage, jedes justiziable Problem zu bearbeiten. Insoweit werden auch in der rechtssoziologischen Forschung weniger klagefreudige und gerichtsorientierte Rechtskulturen mit Blick auf die Rechtsdurchsetzung grundsätzlich nicht schlechter bewertet.18 Hier setzte auch die seit den 1970er Jahren zunehmende Kritik an der justizbezogenen Rechtsbedarfsforschung an.19 Nach einem breiteren Verständnis wird der Zugang zum Recht auch dann effektiv gewährleistet, wenn Probleme außergerichtlich durch individuelle Aushandlungen, Inanspruchnahme von Rechtsberatung, rechtlicher Vertretung durch Anwält:innen oder Organisationen, Schiedsstellen etc. im Sinne der Rechteinhaber:innen befriedigend gelöst werden können.20 Demnach fällt einem effektiven Justiz- und Gerichtssystem ein „Schatten“ voraus, innerhalb dessen die Akteure – mit Blick auf eine bestimmte Gesetzeslage oder Praxis der Rechtsprechung – Rechtsprobleme ohne einen Gang vor Gericht behandeln und beilegen.21
Allerdings kann eine sozial besonders ungleiche Inanspruchnahme des formellen Justizsystems durchaus als Indiz für eine Verletzung des Rechts auf gleichen Rechtszugang gesehen werden. Erwiese sich die Justiz in den bekannten Worten Erhard Blankenburgs hauptsächlich als ein „Dienstleistungsbetrieb für die Geschäftswelt“22 und bliebe sie für benachteiligte Bevölkerungsgruppen weithin unzugänglich, würde sie ihrer rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Funktion nicht gerecht. So zeigt zum Beispiel die Studie von Currie für Kanada, dass gesellschaftlich benachteiligte Personengruppen wie Migrant:innen, indigene Personen, Menschen mit geringer Schulbildung und/oder geringem Einkommen im Unterschied zu privilegierteren Menschen mit höherer Wahrscheinlichkeit keine Mobilisierungsschritte gegen wahrgenommene oder tatsächliche Barrieren beim Zugang zu Unterstützungsangeboten ergreifen.23 Ähnliche Ergebnisse zeigten sich auch in der Genn-Studie für England und Wales, in der Ende der 1990er Jahre festgestellt wurde, dass Merkmale wie geringes Einkommen und niedrige Schul- und Hochschulbildung die Wahrscheinlichkeit für die Personen Maßnahmen gegen Probleme zu ergreifen maßgeblich verringert.24
Auch wenn es in den bestehenden Studien zum Zugang zum Recht keine tiefgehenden Analysen in Bezug auf die soziale Kategorie „race“ oder „Ethnizität“ gibt, weisen die Studien von Genn und Currie darauf hin, dass nicht-weiße Personen in den betreffenden Staaten seltener Recht in Anspruch nehmen bzw. es spezifische Barrieren gibt, ohne jedoch genau auf dahinter liegende Mechanismen oder Strukturen einzugehen.25 Hier erscheint es für die rechtsoziologische Forschung ratsam auch Perspektiven der Critical Race Theory (CRT) bei der Bewertung von empirischen Erkenntnissen zur Rechtsmobilisierung heranzuziehen. So definiert die CRT das Recht als weißen Raum.26 Diese Perspektive sollte in Studien zu Rechtsmobilisierung ernst genommen und die Inanspruchnahme von Recht durch von Rassismus betroffene Personen in Deutschland empirisch untersucht werden.
Die Bezahlung ist nicht üppig, aber angemessen: Für eine Doppelstunde (zweimal 45 Minuten) beträgt sie für die staatlichen Arbeitsgemeinschaften 92 Euro, für die anwaltlichen Arbeitsgemeinschaften legt die Rechtsanwaltskammer denselben Betrag noch einmal drauf. Zudem wird jede korrigierte Klausur in den Pflichtarbeitsgemeinschaften mit 15,50 EUR vergütet, im Ergänzungsvorbereitungsdienst und dem Pflichtklausurenkurs mit 16,50 EUR. Im Vordergrund steht aber: Die Arbeit mit jungen und leistungswilligen Menschen macht Freude und ihre qualitativ gute Ausbildung ist für uns ein wichtiger Auftrag. Denn die Referendarinnen und Referendare sind unsere zukünftigen Kolleginnen und Kollegen in den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Behörden und Rechtsanwaltskanzleien, wir werden mit ihnen in unterschiedlichen Kontexten zusammenarbeiten! Ein nicht unwillkommener Effekt der AG-Leitungstätigkeit ist, dass man materiell-rechtlich und prozessrechtlich auf dem Laufenden bleibt und der Einengung des Blickwinkels im Zuge der Spezialisierung vorbeugt. Und außerdem bieten die Arbeitsgemeinschaften den konkurrierenden Berufsgruppen eine ideale Plattform, qualifizierten Nachwuchs zu akquirieren: Man lernt die jungen Kolleginnen und Kollegen gut kennen und kann sie zugleich als Role Model und Identifikationsfigur für den eigenen Beruf begeistern.
Welche Voraussetzungen muss man für eine Tätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiterin bzw. -leiter mitbringen? Mit der Leitung einer Arbeitsgemeinschaft können Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auch schon nach dem ersten Berufsjahr betraut werden. Für die Leitung einer rechtsanwaltlichen Arbeitsgemeinschaft wird eine dreijährige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vorausgesetzt. Grundsätzlich ist für die Leitung einer Arbeitsgemeinschaft erforderlich, dass die zweite juristische Prüfung mindestens mit der Note befriedigend (6,5 Punkte) abgelegt wurde. Sollten Sie diese Voraussetzungen mitbringen und sich für eine solche Tätigkeit interessieren, laden wir Sie in die Räumlichkeiten der Referendarabteilung ein und erläutern Ihnen alle Einzelheiten in einem persönlichen Gespräch.
Um die ersten Schritte zu erleichtern, bemühen sich die Referendarabteilung und die Rechtsanwaltskammer, neuen Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und -leitern erfahrene Kolleginnen oder Kollegen als Mentorinnen und Mentoren an die Seite zu stellen. Außerdem gibt es Skripten, Musterstundenpläne und eine Internetseite, die nur Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und -leitern zugänglich ist und die Klausuren mit Musterlösungen und andere Lehrmaterialien bereithält. Um einen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen, finden in regelmäßigen Abständen AG-Leitungstreffen statt.
Sollten Sie sich für eine Tätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder -leiter interessieren, freut sich die Referendarabteilung des Kammergerichts unter den Telefonnummern:
030 9013 2120 (Frau Dorow) oder
030 9013 3228 (Frau Patzwaldt) oder
030 9013 2117 (Frau Rockmann)
über Ihren Anruf. Gerne können Sie Ihr Interesse auch per E-Mail unter der E-Mail-Adresse antje.klamt.kg@it.verwalt-berlin.de anmelden. Selbstverständlich stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Referendarabteilung unter diesen Kontaktdaten jederzeit auch für Rückfragen und Informationen zur Verfügung.
Antje Klamt
| 27 | 29 | 31 | 33 | 35 | 37 | 39 | 41 | 43 | 45 | 47 | 49 | ||
| 01.2009 - 12.2009 | 52,60 € | 55,01 € | 56,28 € | 59,55 € | 62,82 € | 66,09 € | 69,37 € | 72,64 € | 75,91 € | 79,19 € | 82,46 € | 85,91 € | |
| 01.2010 - 07.2010 | 104,58 € | 109,37 € | 111,89 € | 118,40 € | 124,90 € | 131,41 € | 137,92 € | 144,43 € | 150,93 € | 157,44 € | 163,95 € | 170,45 € | |
| 08.2010 - 12.2010 | 106,14 € | 111,01 € | 113,57 € | 120,17 € | 126,78 € | 133,38 € | 139,99 € | 146,59 € | 153,20 € | 159,80 € | 166,41 € | 173,01 € | |
| 01.2011 - 07.2011 | 214,17 € | 223,99 € | 229,15 € | 242,48 € | 255,81 € | 269,13 € | 282,46 € | 295,79 € | 309,11 € | 322,44 € | 335,77 € | 349,09 € |
Unterstützung kommt auch von anderen „Papiertigern“. Neben den Mitarbeitern der Stabsstelle des Kammergerichts haben selbst die Vizepräsidentin des Kammergerichts, Dr. Svenja Schröder-Lomb, und die Leiterin der zuständigen Stabsstelle, Christiane Michalczyk, mit angepackt; wenn nötig sind sie sogar selbst in die Apotheke gefahren, um den Impfstoff abzuholen und ihn in das Impfzentrum der Berliner Justiz zu bringen (Unter der Hand gerühmt wird die Vizepräsidentin allerdings vor allem für die süßen Teilchen, mit der sie das Team regelmäßig versorgt habe.). Dadurch sei eine „Atmosphäre von Kooperation, Professionalität und Familiarität“ entstanden, die den zuständigen Amtsarzt Dr. Matthias Koch vom AMZ der Charité regelrecht ins Schwärmen bringt. Gemeinsam hätten Kammergericht, Senatsverwaltung und Charité ein ganz eigenes Konzept entwickelt, das „in Zeiten der Mutlosigkeit Hoffnung“ gebe. Das Vorurteil der gemeinhin als etwas schwierig geltenden Juristinnen und Juristen habe sich für ihn bei der Impfaktion nicht bestätigt, versichert Dr. Koch auf Nachfrage. Der Aufklärungsbedarf sei im Vergleich zu anderen Bereichen recht gering gewesen. Zu Zwischenfällen sei es nicht gekommen. Einige Richterinnen und Staatsanwälte seien gelegentlich etwas unruhig geworden, wenn sie im Anschluss an die Impfung für 15 Minuten im Wartebereich hätten Platz nehmen sollen, anstatt in den Sitzungssaal zurückzukehren, ergänzt Sabrina Peuler. Aber auch da sei schließlich immer eine pragmatische Lösung gefunden worden.
Und auch in diesem Punkt sind sich alle Beteiligten einig: Das alles sind Erfahrungen, von denen die Berliner Justiz wird profitieren können, wenn Ende Oktober/Anfang November die Grippeschutzimpfungen kommen. Und irgendwann dann auch die nächste Auffrischimpfung gegen das Coronavirus.
Lisa Jani
Unabhängigkeit in Gefahr
Der Blick auf manche Mitgliedstaaten erfüllt die Kommission mit zunehmender Sorge. Dies gilt besonders für die Situation der Unabhängigkeit der Justiz in Polen. Anlass sind die dort in den vergangenen Jahren durchgesetzten Justizreformen, mit denen der Landesjustizrat, der für die Ernennung von Richtern zuständig ist, umgebaut und die umstrittene Disziplinarkammer am Obersten Gericht geschaffen worden ist. Die Situation hat sich im vergangenen Jahr noch weiter verschärft. Die Disziplinarkammer, deren politische Unabhängigkeit in Zweifel steht, ist ungeachtet einer entgegenstehenden Eilentscheidung des EuGH von April 2020 weiterhin tätig. Der Konflikt um die Kompetenzen der EU im Bereich der Justiz droht weiter zu eskalieren, nachdem das polnische Verfassungsgericht am 14. Juli 2021 entschieden hat, dass die vom EuGH seinerzeit angeordnete Aussetzung der Tätigkeit der Disziplinarkammer nicht mit der polnischen Verfassung zu vereinbaren und damit unbeachtlich seien. Nur einen Tag später entschied der EuGH nun endgültig, dass die Vorschriften über die Disziplinarkammer gegen Unionsrecht verstießen. Eine Lösung des Konflikts ist nicht in Sicht.
Aber auch andere Mitgliedstaaten haben mit Problemen zu kämpfen. Rumänien hatte in den Jahren 2017-2019 Justizreformen beschlossen, die mit negativen Auswirkungen für die Unabhängigkeit der Justiz einhergingen. Hier sieht die Kommission jedoch Bemühungen, diese Auswirkungen zu korrigieren. Auch in der Slowakei wurden zwischenzeitlich Maßnahmen ergriffen, um den bisherigen Bedenken an der Integrität und Unabhängigkeit der Justiz zu begegnen. Dagegen werden in Slowenien Ernennungen von Staatsanwälten verzögert. Auch die delegierten Europäischen Staatsanwälte wurden nicht fristgemäß ernannt. In Spanien übt der dortige Justizrat seit Dezember 2018 seine Funktionen interimsweise aus, was die Kommission zunehmend an seiner Unabhängigkeit zweifeln lässt.
Für Deutschland bleibt das Weisungsrecht der Justizminister an die Staatsanwaltschaften ein heikles Thema. Nachdem der EuGH im Mai 2019 Kritik daran geäußert hatte, sollte das Weisungsrecht zumindest bei der justiziellen Zusammenarbeit mit anderen EU-Staaten eingeschränkt werden. Forderungen, es komplett zu streichen, wurden schon seinerzeit nicht gehört. In ihrem aktuellen Rechtsstaatlichkeitsbericht verweist die Kommission noch auf das Gesetzesvorhaben, das zwischenzeitlich aber schon im Frühstadium gescheitert ist, weil die Bundesregierung sich nicht einigen konnte.
Diskussionen um den Vorrang des Unionsrechts
Sorgen bereiten der Kommission außerdem die jüngeren Entwicklungen in der Rechtsprechung der nationalen Gerichte in einigen Mitgliedstaaten, die Bedenken hinsichtlich des Prinzips des Vorrangs des Unionsrechts haben aufkommen lassen. Die Kommission spricht hier explizit das PSPP-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 an, in dem das Gericht dem EuGH erstmals die Gefolgschaft verweigert hat und das zwischenzeitlich Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland geworden ist. Die Kommission befürchtet eine negative Vorbildwirkung. Dass diese Sorge nicht unbegründet ist, zeigt sie am Beispiel Polens auf: Die dortige Regierung stellt den Vorrang des Unionsrechts zunehmend in Frage.
Digitalisierung und Personalgewinnung ausbaufähig
Schließlich mahnt die Kommission die nötige Umstellung der Justizsysteme auf das digitale Zeitalter an. Sie stellt fest, dass die weitgehend digital ausgestatteten Justizsysteme mancher Mitgliedstaaten gerade in Krisensituationen wie der gegenwärtigen Pandemie besser funktionieren. In diesem Zusammenhang werden besonders Estland, Lettland und Ungarn positiv hervorgehoben. Gewürdigt wurden auch die Initiativen in diesem Bereich in Belgien, Frankreich, Dänemark, Spanien und den Niederlanden. Zu den laufenden Projekten in Spanien zählt beispielsweise die Entwicklung eines IT-Instruments, mit dem Aufzeichnungen von Gerichtsverfahren und Anhörungen automatisch in Text umgewandelt werden. In Belgien, das mit dem Programm der Föderalregierung zur Verbesserung der Digitalisierung des Justizsystems bis 2025 ehrgeizige Initiativen verfolgt, bestünden gleichwohl weiterhin erhebliche Herausforderungen, was die Effizienz des Justizsystems angeht. Gleiches gelte für Malta, Italien, Griechenland, Portugal und Zypern.
Das deutsche Justizsystem beurteilt die Kommission weiterhin als effizient. Das Thema Personalgewinnung bleibe für die Justiz angesichts der bevorstehenden Pensionierungswelle bei Richtern aber eine große Herausforderung. Der „Pakt für den Rechtsstaat“ komme zwar voran. Langfristig bedürfe es jedoch weiterer Bemühungen.
Dr. Christoph Rollberg

| 1 | 2 | Ü3 | 3 | Ü4 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ||
| 08.2011 - 12.2011 | 233,79 € | 247,91 € | 260,93 € | 274,57 € | 288,15 € | 301,72 € | 316,72 € | 330,09 € | 342,50 € | 357,23 € | |
| 01.2012 - 07.2012 | 230,36 € | 244,27 € | 257,11 € | 270,55 € | 283,92 € | 297,29 € | 312,08 € | 325,25 € | 337,48 € | 351,99 € | |
| 08.2012 - 12.2012 | 234,97 € | 249,16 € | 262,25 € | 275,96 € | 289,60 € | 303,24 € | 318,32 € | 331,75 € | 344,23 € | 359,03 € | |
| 01.2013 - 07.2013 | 260,49 € | 276,22 € | 290,74 € | 305,94 € | 321,06 € | 336,18 € | 352,90 € | 367,79 € | 381,62 € | 398,04 € | |
| 08.2013 - 12.2013 | 265,70 € | 281,75 € | 296,55 € | 312,05 € | 327,48 € | 342,90 € | 359,96 € | 375,15 € | 389,25 € | 406,00 € | |
| 01.2014 - 07.2014 | 258,21 € | 273,81 € | 288,19 € | 303,26 € | 318,25 € | 333,24 € | 349,81 € | 364,57 € | 378,28 € | 394,55 € | |
| 08.2014 - 12.2014 | 265,96 € | 282,02 € | 312,36 € | 343,23 € | 360,30 € | 375,51 € | 389,63 € | 406,39 € | |||
| 01.2015 - 07.2015 | 173,76 € | 184,25 € | 204,07 € | 224,24 € | 235,39 € | 245,33 € | 254,55 € | 265,50 € | |||
| 08.2015 - 12.2015 | 178,97 € | 189,78 € | 210,19 € | 230,97 € | 242,45 € | 252,69 € | 262,19 € | 273,46 € |
Gegenstand und Ziel der Berliner Studie Das Projekt „Zugang zum Recht in Berlin“ ist ein unabhängiges rechtssoziologisches Forschungsprojekt am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB), das seit Dezember 2020 von der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (SenJustVA) gefördert wird. Es soll darin empirisch untersucht werden, wie der tatsächliche Zugang für Bürger:innen zu Recht und Justiz in Berlin gewährleistet ist. Damit soll die bestehende Forschungslücke im Land Berlin zu einem Teil geschlossen werden. Das Projekt geht dabei den forschungsleitenden Fragen nach: Welche Zugänge zum Justizsystem gibt es? Welche Rechtsprobleme und von welchen Bürger:innen erreichen dieses – und welche nicht? Wo liegen wesentliche Barrieren für den Rechtzugang?
Darüber hinaus sollen Erkenntnisse darüber gewonnen werden, welche Art von Rechtsproblemen bereits im Vorfeld gelöst werden und welche ungelöst bleiben. Vor diesem Hintergrund sollen zugleich Empfehlungen erarbeitet werden, wie die Justizverwaltung den Zugang zum Recht in Berlin ggf. verbessern und vor allem Barrieren aufgrund des sozialen Status bzw. für migrantische bzw. migrantisierte27 Personen abbauen kann.
Neben dem räumlichen Fokus auf die Großstadt Berlin wurde die Untersuchung auf die Gebiete des Miet- und Verbraucherschutzrechtes beschränkt. Eine weitgehende Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes war bereits aufgrund des begrenzten Umfangs der vorhandenen Forschungsmittel unabdingbar. Das bundesdeutsche Justizsystem ist durch die verschiedenen Fachgerichtsbarkeiten (Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit), die jeweils über unterschiedliche Zugangs- und Verfahrensvoraussetzungen verfügen, besonders ausdifferenziert. In einem ersten Workshop mit Expert:innen der SenJustVA wurden eine Konzentration auf die Zivilgerichtsbarkeit für sinnvoll erachtet, da diese allgemeine privatrechtliche Materien behandelt, die alle Bürger:innen in den unterschiedlichen Lebensbereichen betreffen. Das örtliche Amtsgericht ist dementsprechend das für die meisten Menschen unmittelbarste und ortsnächste Gericht, an dem viele alltägliche Rechtskonflikte verhandelt werden.
Mit Blick auf die behandelten Rechtsprobleme wurden die Bereiche des Wohnraummietrechts sowie des Verbraucherschutzrechts als besonders praxisrelevant und für viele Menschen – speziell in Berlin – wichtige Rechtsgebiete identifiziert. Beide Rechtsgebiete können der von Sinzheimer und Radbruch in der deutschen Rechtstheorie eingeführten Kategorie des „sozialen Rechts“ zugeordnet werden. Im Gegensatz zum bürgerlichen (Formal-)Recht werden damit solche Rechtsnormen bezeichnet, die auf bestehende soziale Ungleichheiten Bezug nehmen und diese (partiell) kompensieren, mit anderen Worten: ‚Schwächere schützen‘ und ihnen besondere Rechtspositionen einräumen.28 Insoweit stellt sich hier für den Rechtszugang die Frage, ob die Rechte der Mieter:innen und Verbraucher:innen von diesen auch praktisch effektiv durchgesetzt werden können.
Aufgrund der beschriebenen Relevanz für den effektiven Rechtszugang befasst sich das Projekt nicht nur mit dem formellen Justizsystem, d.h. den Zivilgerichten, sondern auch mit dessen Vorfeld, was insbesondere Angebote der marktförmigen Beratung und Vertretung durch Anwält:innen, aber auch verbandlichen Rechtsberatung umfasst. In Berlin existiert ein vielfältiges Angebot aus verbandlichen rechtlichen Beratungsstellen, die privat organisiert sind und teilweise staatlich gefördert werden. Dazu gehören etwa die Angebote der verschiedenen Mietervereine und Mietrechtsberatungsstellen, Antidiskriminierungsverände oder Organisationen, die zum Thema Diskriminierung Beratungen anbieten, die Verbraucherzentrale oder die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr. Flankierend zu jenen Beratungsstellen, die sich auf ein bestimmtes Sach- oder Rechtsgebiet spezialisiert haben, bieten Migrant:innenorganisationen oder eine Organisation für vornehmlich Romn:ja ebenfalls rechtliche Beratungen zu unterschiedlichen Themenbereichen an. Diese Organisationen agieren dabei regelmäßig als Brücken zwischen migrantischen/migrantisierten Personen und gesellschaftlichen bzw. staatlichen Institutionen.29
Aufgrund der gerade in den genannten Rechtsbereichen wachsenden Bedeutung von sogenannten Legal-Tech Dienstleistern,30 wie z.B. „Flightright“, „wenigermiete.de“ oder „MyRight“, soll mit Blick auf deren mögliche Potenziale, aber auch Begrenzungen für den Rechtszugang ein weiterer Fokus gelegt werden.
Ende August 2021 endete die insgesamt acht Monate umfassende explorative Phase des Projekts. In dieser Phase ging es darum, Einsichten in das Forschungsfeld zu gewinnen, um erste (vorsichtige) Aussagen zum Gegenstand treffen zu können, relevante Forschungsschritte zu identifizieren und darauf das weitere Studiendesign festzulegen. Hierfür wurden Daten in insgesamt 41 problemzentrierten Expert:innen-Interviews mit Richter:innen, Anwält:innen sowie Mitarbeiter:innen in Rechtsantragsstellen, außergerichtlichen Anlauf- und Beratungsstellen, Antidiskriminierungsstellen, zwei Migrant:innen-Organisationen, Schlichtungsstellen sowie von Legal-Tech Dienstleistern gesammelt.31 Zudem wurden Daten der amtlichen Gerichtsstatistik sowie aus den Berliner Verfahrensdaten ausgewertet und mit den qualitativen Forschungsergebnissen kontrastiert. Der SenJustVA wurde auf der Grundlage einer Auswertung vom mehr als der Hälfte der geführten Interviews ein Zwischenbericht vorgelegt der Grundlage für die weiteren Forschungsschritte ist.
| 31 | 33 | 35 | 37 | 39 | 41 | 43 | 45 | 47 | 49 | ||
| 01.2009 - 12.2009 | 68,64 € | 72,14 € | 75,64 € | 79,15 € | 82,65 € | 86,15 € | 89,66 € | 93,16 € | 96,67 € | 100,17 € | |
| 01.2010 - 07.2010 | 130,86 € | 137,54 € | 144,22 € | 150,90 € | 157,58 € | 164,26 € | 170,94 € | 177,62 € | 184,30 € | 190,98 € | |
| 08.2010 - 12.2010 | 132,82 € | 139,60 € | 146,38 € | 153,17 € | 159,95 € | 166,73 € | 173,51 € | 180,29 € | 187,07 € | 193,85 € | |
| 01.2011 - 07.2011 | 265,65 € | 279,21 € | 292,77 € | 306,33 € | 319,89 € | 333,45 € | 347,01 € | 360,57 € | 374,14 € | 387,70 € | |

| 1 | 2 | 3 | Ü4 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ||
| 08.2011 - 12.2011 | 284,82 € | 298,63 € | 312,51 € | 326,32 € | 340,82 € | 355,40 € | 369,56 € | 382,39 € | 396,62 € | |
| 01.2012 - 07.2012 | 280,71 € | 294,33 € | 308,01 € | 321,62 € | 335,91 € | 350,28 € | 364,23 € | 376,88 € | 390,91 € | |
| 08.2012 - 12.2012 | 286,33 € | 300,21 € | 314,17 € | 328,05 € | 342,63 € | 357,28 € | 371,51 € | 384,42 € | 398,72 € | |
| 01.2013 - 07.2013 | 316,89 € | 332,25 € | 347,69 € | 363,06 € | 379,20 € | 395,41 € | 411,16 € | 425,45 € | 441,28 € | |
| 08.2013 - 12.2013 | 323,22 € | 338,90 € | 354,65 € | 370,32 € | 386,78 € | 403,32 € | 419,39 € | 433,96 € | 450,10 € | |
| 01.2014 - 07.2014 | 314,26 € | 329,50 € | 344,81 € | 360,05 € | 376,05 € | 392,13 € | 407,75 € | 421,92 € | 437,62 € | |
| 08.2014 - 12.2014 | 323,68 € | 339,38 € | 355,15 € | 387,33 € | 403,90 € | 419,99 € | 434,58 € | 450,75 € | ||
| 01.2015 - 07.2015 | 213,30 € | 223,64 € | 234,04 € | 255,24 € | 266,15 € | 276,76 € | 286,37 € | 297,03 € | ||
| 08.2015 - 12.2015 | 219,70 € | 230,35 € | 241,06 € | 262,90 € | 274,14 € | 285,06 € | 294,96 € | 305,94 € |
Erste Hinweise und ErkenntnisseAn dieser Stelle sollen einige erste Hinweise und Erkenntnisse aus der explorativen Phase unserer Studie vorgestellt werden. Diese müssen aber aufgrund des kleinen Samples an befragten Personen mit Vorsicht bewertet werden und dienen vor allem dazu, die nächsten Forschungsschritte zu bestimmen.
So ergeben sich aus der Befragung Hinweise, dass sozio-ökonomisch schwächere sowie migrantische bzw. migrantisierte Personen erheblich höhere Schwellen beim Rechtszugang zu überwinden haben als andere Menschen und damit einer höheren Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sind, ihre Rechte nicht adäquat geltend zu machen. Ebenso sind der Bildungsstand, Informiertheit und Rechtskenntnisse sowie sprachliche Hürden von erheblicher Bedeutung.
Benachteiligungen zeigen sich im Zivilprozess – speziell bei den im Rahmen der Studie betrachteten miet- und verbraucherrechtliche Probleme – aufgrund finanzieller und verfahrensbezogener Barrieren (Gerichtskosten, Kosten anwaltlicher Vertretung Darlegungs- und Beibringungsgrundsatz) sowie nicht hinlänglich kompensierter Asymmetrien der Parteien (z.B. Vermieter:innen als Mehrfachprozessierer vs. Mieter:innen als einmalig auftretende und ggf. nicht vertretene Parteien). Ein niedrigschwelliger Zugang zur Rechtsberatung und -vertretung wird von nahezu allen Befragten (Verbände, Anwält:innen und Richter:innen) als für den erfolgreichen Rechtszugang zentral angesehen. Hier ergeben sich aus den Interviews jedoch deutliche Hinweise auf Problemlagen.
Rechtsberatung, speziell auch für migrantische bzw. migrantisierte Personen, ist nicht flächendeckend vorhanden. Das System aus Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe (PKH) wird in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung – auch mit Blick auf die praktische Handhabung durch die Berliner Justizbehörden/Gerichte – als teilweise nicht ausreichend angesehen, um bestehende Barrieren beim Rechtszugang für sozio-ökonomisch benachteiligte Personen effektiv abzubauen. In diesem Bereich ist weitere Forschung dringend erforderlich.
Die Digitalisierung spielt auch für den Rechtszugang eine immer wichtigere Rolle. Das zeigt sich besonders durch das Auftreten von sogenannten Legal-Tech-Dienstleistern, die ihre Leistungen über das Internet anbieten und z.B. Rechte von Mieter:innen und Verbraucher:innen gegen Erfolgsbeteiligung gerichtlich durchsetzen. Inwiefern durch diese Angebote Barrieren gerade für die hier in den Blick genommenen benachteiligten Personengruppen abgebaut werden (können), ist bislang kaum erforscht und bedarf genauerer Untersuchung.
Geplante weitere ForschungsschritteEines der Studienziele ist es, langfristige Handlungsempfehlungen für die untersuchten Bereiche zu formulieren, die auf die Förderung eines gleichmäßigeren Zugangs zur Justiz abzielen. Bei der Durchführung der Interviews wurden alle Interviewpartner:innen nach Handlungsempfehlungen gefragt. Die Auswertung der Vorschläge wird in der nächsten Phase des Projekts erfolgen.
Weiterhin verspricht eine Analyse von Zivilverfahrensdaten der Berliner Justiz für die Jahre 2015 bis 2020 tiefergehende Erkenntnisse. Nach Klärung des Verfahrens der anonymisierten Auswertung zu Forschungszwecken unter Wahrung des Datenschutzes sollen durch ein onomastisches Verfahren Namenseingaben nach migrantisch- und deutsch-gelesenen Namen aggregiert werden. Auf Grundlage jenes Verfahren sollen die verschiedenen Parameter der Zivilgerichtsstatistik auf Unterschiede in der Repräsentanz nach Gruppen analysiert werden. Bisherige Forschungsergebnisse und die qualitativen Erhebungen der Studie legen eine Unterrepräsentanz von migrantischen oder migrantisierten Personen vor den Zivilgerichten nahe. Dabei ist das Erkenntnisinteresse, ob sich durch den Namen signifikante Unterschiede, etwa zwischen Rechtsgebieten, der Art der Erledigung, für den Prozesserfolg, und bei der anwaltlichen Vertretung ergeben.
Zugleich kann anhand der Daten festgestellt werden, welche Bedeutung einer anwaltlichen Vertretung im amtsgerichtlichen Zivilverfahren generell zukommt. In welchen konkreten Verfahren und Positionen (Kläger:in – Beklagte:r) treten nicht anwaltlich vertretene Personen typischerweise auf? Welche Auswirkungen hat die Nichtvertretung auf den Prozessausgang? Aus den explorativen Befragungen der Expert:innen haben sich, wie gezeigt, Hinweise darauf ergeben, dass das bestehende System der Beratungs- und Prozesskostenhilfe in seiner praktischen Anwendung durch die Justizbehörden/Gerichte in Berlin Problemlagen aufweist, um den Rechtszugang von sozio-ökonomisch benachteiligten Personen tatsächlich zu verbessern. Hierzu wird die Auswertung der Befragungen von Rechtspfleger:innen in der zweiten Projektphase weitere Erkenntnisse bringen. Darüber hinaus wird in diesem Bereich über weitere Expert:inneninterviews und/oder Fokusgruppen nachzudenken sein, um genauere Kenntnisse zu gewinnen und Interventionsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Es soll zudem untersucht werden, welche Chancen (und Risiken) Legal-Tech-Dienstleistungen, aber auch digitale Angebot der Justiz selbst für Bürger:innen beinhalten und welche Voraussetzungen für erfolgreiche digitale Angebote erfüllt sein müssten (z.B. Mehrsprachigkeit und Barrierefreiheit).
FazitDas vorgestellte Projekt versucht erstmals, in umfassenderer Weise den tatsächlichen Zugang von Bürger:innen zum Recht bzw. zum Justizsystem im Land Berlin bei Verbraucherschutz- und Mietrechtsproblemen zu analysieren. Normative Leitplanken sind das Menschenrecht auf effektiven Rechtszugang und der Justizgewährleistungsanspruch. Das Berliner Rechtssystem muss für die rechtlichen Belange betroffener Bürger:innen ausreichend zugänglich, d.h. responsiv sein; übermäßige Hürden für die Rechtsdurchsetzung müssen abgebaut werden. Die erste (explorative) Phase des Projekts hat konkrete Hinweise auf bestehende Barrieren aufgrund der sozioökonomischen Situation der Betroffenen sowie für migrantische bzw. migrantisierte Personen erbracht. Die weitere Forschung in diesem Bereich verspricht infolgedessen nicht nur rechtssoziologisch interessante Erkenntnisse, sondern kann Hinweise für eine bürgerfreundliche, sozial zugängliche und diversitätssensible Weiterentwicklung des Berliner Justizsystems geben.
PostskriptumWir möchten die Gelegenheit nutzen, den Gerichtspräsident:innen sowie den interviewten Richter:innen und Rechtspfleger:innen der beteiligten Amtsgerichte für ihr Engagement und die Bereitschaft zur aktiven Mitwirkung an der Studie zu danken. Außerdem bedanken wir uns bei allen interviewten Anwält:innen, Vertreter:innen von Verbänden, Organisationen, Legal-Tech Unternehmen, Schlichtungs- und Antidiskriminierungsstellen sowie bei den weiteren Mitarbeiter:innen von Anlauf- und Beratungsstellen, die im Vorfeld des formellen Justizsystems tätig sind.
Michael Wrase, Johanna Behr, Philipp Günther, Lena Mobers, Tim Stegemann, Leonie Thies
1 Vgl. Beate Rudolf, Rechte haben – Recht bekommen. Das Menschenrecht auf Zugang zum Recht, Essay Nr. 15, Deutsches Institut für Menschenrechte, 2014.
2 Vgl. World Justice Project, The World Justice Project: Rule of Law Index 2020, Washington, D.C. 2020, S. 6-7.
3 Vgl. Alexander Graser, Zugang zum Recht: Kein Thema für die deutsche (Sozial-)Rechtswissenschaft?, in: Zeitschrift für ausländisches und internationales Arbeits- und Sozialrecht 1/2020, S. 15.
4 Siehe Bundesamt für Justiz, Statistiken der Rechtspflege, Geschäftsbelastungen (Gerichte und Staatsanwaltschaften), https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Justizstatistik/Justizstatistik_node.html (letzter Zugriff 25.8.2021).
5 Vgl. Susanne Baer, Rechtssoziologie, Baden-Baden, 4. Aufl. 2021, § 7; Hubert Rottleuthner, Einführung in die Rechtssoziologie, Darmstadt 1987, S. 78 ff.
6 Vgl. Valesca Lima/Miriam Gomez, Access to Justice: Promoting the Legal System as a Human Right, in: W. Leal Filho et al. (eds.), Peace, Justice and Strong Institutions, Encyclopedia of the UN Sustainable Development Goals, A 1-10, S. 2; Rudolf (Fn. 1), S. 2 f., jeweils mit weiteren Nachweisen.
7 Vgl. Janneke H. Gerards/Lize R. Glas, Access to justice in the European Convention Human Rights system, in: Netherlands Quaterly of Human Rights 35/1 (2017), S. 11-30.
8 Siehe Christiane Schmalz, Rechtliches Gehör – Garant für den Zugang zum Recht?, in: Kritische 49/3 (2016), S. 318 f. mit weiteren Nachweisen.
9 Vgl. BVerfGE 85, 337 (345); 107, 395 (406 f.); st. Rspr.; zusammenfassend Hans D. Jarass, in ders./Bodo Pieroth (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, München, 16. Aufl. 2020, Art. 20 Rn. 128 ff.
10 Grundlage ist Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfGE 56, 139 (144); 81, 347 (356); 117, 163 (187); st. Rspr.
11 Grundlegend BVerfGE 122, 39 (50).
12 Zur Problematik des Rassebegriffs im (deutschen) Recht ausführlich Doris Liebscher, Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten rechtlichen Kategorie, Berlin 2021.
13 Zu den speziellen Diskriminierungsverboten siehe etwa Angelika Nußberger, in: Michael Sachs (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, München, 9. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 238a-252.
14 Zum Konzept der Responsivität siehe OECD (Hrsg.), Equal Access to Justice. OECD Roundtable Background Notes, Paris 2015; OECD/Open Society Foundations (Hrsg.), Understanding Effective Access to Justice, 2016.
15 Vgl. OECD (Fn. 14).
16 Hazel Genn, Paths to Justice: What People Do and Think About Going to Law, Oxford/Portland Oregon, 1999; Ben C. J. van Velthoven/Marijke ter Voert, Paths to Justice in the Netherlands. Looking for Signs of Social Exclusion, Leiden 2004; Ab Currie, The Legal Problems of Everyday Life, in: Rebekka Sandefur (Hrsg.), Access to Justice, Sociology of Crime, Law and Deviance (Vol. 12), Bingley, S. 1-41.
17 Das steht in Übereinstimmung mit den älteren Studien, vgl. Cotterrell ; Roger Cotterrell, The Sociology of Law, 2. Aufl. London u.a.1992, S. 254; Erhard Blankenburg. Mobilisierung des Rechts, Berlin u.a. 1995, S. 30 ff., 50.
18 Vgl. Erhard Blankenburg, Europäische Justizindikatoren: Budgets der Justiz, Richter und Rechtsanwälte, in: Michelle Cottier/Josef Estermann/Michael Wrase (Hrsg.), Wie wirkt Recht?, Baden-Baden 2010, S. 70 ff.
19 Vgl. Currie (Fn. 16), S. 7.
20 Vgl. Rudolf (Fn. 1), S. 11 f.; OECD (Fn. 14), S. 12 ff.
21 Grundlegend Robert Mnookin/Lewis Kornhauser, Bargaining in the Shadow of the Law, in: The Yale Law Journal 88/5 (1979), S. 950-97; vgl. Calvin Morrill/Mayra Feddersen/Stephen Rushin, Law, Mobilzation of, in: International Encyclopedia of the Social and Behavioral Sciences Bd. 13, 2. Aufl., S. 595 f.
22 Zitiert nach Rottleuthner (Fn. 5), S. 116.
23 Currie (Fn. 16), S. 13.
24 Genn (Fn. 16), S. 69.
25 Currie (Fn. 16) S. 243; Genn (Fn. 16), S. 13.
26 Vgl. Iyiola Solanke, Where are the Black Lawyers in Germany?, in: Maureen Maisha Eggers/Grada Kilomba/Peggy Piesche/Susan Arndt (Hrsg.), Mythen, Masken und Subjekte. Kritische Weißseinsforschung in Deutschland, Münster 2005, S. 179-188; Doris Liebscher/Juana Remus/Daniel Bartel, Rassismus vor Gericht: Weiße Norm und Schwarzes Wissen im rechtlichen Raum, in: Kritische Justiz 47/2 (2014), S. 137, 147, 152.
27 Wir sprechen von „migrantisierten“ Personen, da es sich oft um eine (Fremd-)Kategorisierung oder Zuschreibung für Personen handelt.
28 Ausf. Ulrike A. C. Müller, Protest und Rechtsstreit, Baden-Baden 2021, S. 40.
29 BMFSFJ (Hrsg.), Migrantinnenorganisationen in Deutschland, 2014, S. 29.
30 Das Phänomen der Legal Tech-Dienstleistungen hat sich seit Anfang der 2010er Jahre in Deutschland zunehmend durchgesetzt und nimmt insbesondere im Verbraucherrecht mittlerweile eine wichtige Rolle ein; vgl. Nico Kuhlmann, Legal Tech – Zugang zum Recht im Zeitalter der Digitalisierung, 2018, S. 87 ff.
31 Die Interviews fanden aufgrund der Pandemiesituation online mithilfe des Video-Konferenzprogramms Zoom statt und wurden auf Grundlage eines semi-strukturierten Leitfaden jeweils von zwei Interviewer:innen des Forschungsteams durchgeführt.
Am 26. September 2021 findet die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin statt. Wir haben allen derzeit im Abgeordnetenaus vertretenen Parteien Gelegenheit geben, ihre rechtspolitischen Pläne im VOTUM vorzustellen – die Wahlprüfsteine.
Im Folgenden sind zunächst die von uns gestellten Fragen abgedruckt. Es schließen sich die Antworten der Parteien an. Bei der Reihenfolge, in der die Antworten der Parteien wiedergegeben werden, haben wir die Zweitstimmen-Ergebnisse bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus im Jahr 2016 zugrunde gelegt.
Die Antworten der FDP erreichten uns nach Redationsschluss; sie wurden nachträglich eingefügt.
Der Vorstand hat in die Resümees nicht redaktionell eingegriffen und wir enthalten uns bewusst einer Bewertung.
Der Vorstand
Dr. Daniela Brückner ist Staatssektretärin für Justiz in der der Berliner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung. Sie war bis zu ihrer Berufung als Richterin in Berlin tätig, zuletzt als Vizepräsidentin des Amtsgerichts Lichtenberg. In einem Gastbeitrag beleuchtet sie die Herausforderungen für die Berliner Justiz in Zeiten der Pandemie.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
gerade in Zeiten der Krise müssen sich die Bürger*innen auf eine starke Justiz verlassen können. Die Garantie eines funktionierenden Rechtssystems ist essenziell für das Vertrauen in unseren Staat. Die Wucht, mit der die notwendigen Eindämmungsmaßnahmen aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie unser gesellschaftliches Zusammenleben getroffen haben, hat auch vor der Justiz nicht Halt gemacht. Während all der kurzfristig zu treffenden Entscheidungen bewegten mich besonders die Wahrung des für einen Rechtsstaat konstitutiven Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit sowie die Sicherstellung des Justizgewährleistungsanspruchs der Bürger*innen von Berlin. Beides galt und gilt es zu erhalten!
Kürzlich hatten der Senator und ich ein sehr konstruktives Gespräch mit den Vorsitzenden des Berliner Landesverbandes des Deutschen Richterbundes. Insbesondere in einem Punkt waren wir uns einig: Die Justiz des Landes Berlin ist im Großen und Ganzen gut durch die letzten 15 Monate gekommen
gekommen. Dies zeigt beispielsweise die Zahl der von einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus betroffenen Mitarbeitenden der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden des Geschäftsbereiches. Klar ist: Jede einzelne erkrankte Person ist eine zu viel. Die Zahlen bewegen sich jedoch trotz des großen Personalkörpers der Justiz im niedrigen zweistelligen Bereich. Geholfen haben dabei die frühzeitigen Maßnahmen der Gerichte vor Ort, die gerichtsübergreifend nutzbaren Testzentren in den verschiedenen Häusern und schließlich auch das Impfzentrum der Justiz, welches als Pilotprojekt am 17. Mai diesen Jahres an den Start gehen konnte. Mittlerweile konnte allen Mitarbeitenden der Justiz ein Angebot für die Erstimpfung unterbreitet werden. Des Weiteren konnte die IT-Ausstattung der Mitarbeitenden deutlich verbessert werden, auch wenn hier weiterhin noch Bedarf besteht. Wer hätte vor zwei Jahren gedacht, dass die Gerichte vermehrt Sitzungen per Bild-Ton-Übertragung durchführen und wir uns regelmäßig in Videokonferenzen treffen würden? Abgesehen davon hätte sich vor zwei Jahren niemand vorstellen können, dass wir uns freuen, wenn wir morgens im Büro noch vor der ersten Besprechung oder Sitzung zur Sicherheit aller einen Corona-Test durchführen können.
Dass diese Erfolge gelungen sind, verdanken wir Ihnen und all Ihren Kolleg*innen in den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, neben der Richterschaft auch den Servicekräften, den Wachtmeister*innen, der Rechtspflegerschaft sowie den Gerichtsvollzieher*innen. Ohne das an den Tag gelegte hohe Maß an persönlicher Leistungsbereitschaft, Kreativität und Engagement, wäre es nicht möglich gewesen, die Justiz und damit eine fundamentale Säule des Rechtsstaates trotz der erheblichen Einschränkungen funktionsfähig zu erhalten. Sie haben gezeigt: Der Rechtsstaat funktioniert auch in der Krise. Hierfür möchte ich Ihnen ausdrücklich meinen herzlichen Dank aussprechen.
Gerade in diesen herausfordernden Zeiten betrachte ich es darüber hinaus als meine ureigene Aufgabe, Sie bei Ihrer täglichen Arbeit in vielfältiger Weise bestmöglich zu unterstützen. Die dafür notwendigen Prozesse lassen sich mal schneller und unkomplizierter und mal leider nicht ganz so schnell umsetzen. Gerne möchte ich daher mit Ihnen einen gemeinsamen Blick auf die bisher gefundenen Lösungen und die dabei auftretenden Herausforderungen werfen.
Eine Pandemie wie die gegenwärtige bleibt für uns alle hoffentlich eine einmalige Erfahrung. Naturgemäß mangelte es daher im Frühling und Frühsommer 2020 im Rahmen der ersten Pandemie-Welle allseits an Kenntnissen oder gar Übung im Umgang mit einem derartigen Jahrhundertgeschehen. Es kam darauf an, den Justizgewährleistungsanspruch der Bürger*innen unserer Stadt zu gewährleisten und dabei den bestmöglichen Schutz aller Beteiligten weiterhin zu ermöglichen. In diesem Stadium war es besonders wichtig, rasch auf die neuen Herausforderungen zu reagieren, an längerfristige oder gar strategische Konzepte war zunächst nicht zu denken. Es ging etwa darum, die äußerst dringenden Raumbedarfe für die eilbedürftigen Hauptverhandlungen der Strafgerichte in Haftsachen zu decken. Es waren besonders große Räume notwendig, um den Hygienevorgaben zu entsprechen. Mit anderen Senatsverwaltungen, mit Theatern und Universitäten haben wir die Möglichkeiten ausgelotet und Lösungen gefunden.
Arbeitsgespräche zum Justizgewährleistungsanspruch und zur richterlichen Unabhängigkeit
Als wir die ersten Anzeichen des Abebbens der ersten Pandemie-Welle wahrnahmen, lud ich Beschäftigtenvertretungen und Gerichtspräsident*innen zu einem Austausch über die gesammelten Erfahrungen und die vor Ort gefundenen Lösungen für pandemiebedingte Probleme ein. Wir wollten vor einer möglichen nächsten Welle die ergriffenen Maßnahmen der einzelnen Häuser wie auch der Senatsverwaltung bündeln und evaluieren. Kurz- und mittelfristig musste mit dem Wiederaufflammen der Pandemie gerechnet werden. Daher hieß es, die Zeit des Durchatmens für eben jene, zuvor nicht mögliche strategische Konzeptionierung zu nutzen, um soweit wie möglich auf eine zweite Pandemie-Welle vorbereitet zu sein. Hierfür fanden im Juni, August und Oktober 2020 Fachgespräche mit Gerichtspräsident*innen sowie die Vorsitzenden des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats (HRSR), des Gesamtpersonalrats der Berliner Justiz (GPR), die Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz sowie die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit statt, um uns über die jeweiligen Erfahrungen im Umgang mit der Pandemie auszutauschen und die „best practice“ für alle Mitarbeitenden der Justiz zugänglich zu machen. Als Leitlinien für das weitere Vorgehen wurden insbesondere der gemeinsame Austausch und die gegenseitige Information auf der einen Seite sowie die Gestaltung dezentraler Lösungen für jeden individuellen Standort andererseits vereinbart – Grund-sätze die sich aus meiner Sicht bewährt haben.
Im Rahmen der Fachgespräche war zu beobachten, dass sich mit der zeitlichen Komponente auch die Themen verschoben. So fand der Austausch im unmittelbaren Anschluss an die erste Pandemie-Welle insbesondere über die Sicherstellung des Justizgewährleistungsanspruches und der justiziellen Unabhängigkeit als absolute rechtsstaatliche Kernthemen sowie den sofort umsetzbaren Schutz der Mitarbeitenden, etwa durch die Ihnen bekannten Arbeitszeitflexibilisierungen oder die Anpassung der Pandemie- und Hygienekonzepte, statt. Als Ergebnis dieser ersten Gesprächsrunde konnten den Gerichten und Behörden zur Vorbereitung auf eine mögliche zweite Pandemie-Welle ein Muster-Hygienekonzept, ein Muster-Pandemieplan sowie eine Liste der ergriffenen Maßnahmen einschließlich deren Evaluation zur Verfügung gestellt werden, welche nach dem bereits erwähnten Grundsatz der dezentralen Lösungen für jeden Standort individuell angepasst werden konnten.
Der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat (HRSR) hat vom Regierenden Bürgermeister von Berlin, Dr. Michael Müller, eine Rüge der Senatoren Ramona Pop (Grüne) und Dr. Klaus Lederer (Die Linke) gefordert.
Beide Senatoren haben öffentlich in einem Artikel des Tagesspiegels vom 2.6.2021 und einem Bericht des rbb die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin wegen unberechtigt bezogener Coronahilfen heftig kritisiert. Nach Ansicht des HRSR erfolgte die Kritik in einer Art und Weise, die dem Ansehen der Justiz massiv schade.
Die Wirtschaftssenatorin Ramona Pop ist hierzu wie folgt zitiert worden: „Dass die Ermittler gegen Selbstständige und Kleinunternehmer strafrechtlich vorgingen, obwohl diese unberechtigterweise erhaltene Hilfsgelder wieder zurückgezahlt hatten, sei ´sehr fragwürdig´.“ In der Presse hieß es weiter: „Auch Kultursenator Klaus Lederer (Linke) ließ seiner Wut über das Vorgehen der Staatsanwaltschaft freien Lauf. „Was läuft eigentlich bei der Staatsanwaltschaft, dass diese öffentlichen Ressourcen eingesetzt werden, um diese Verfahren zu betreiben?“ Mit den Verfahren setze man „eine bürokratische Lawine in Gang“ und löse bei den Betroffenen „Angst und Schrecken“ aus. Er finde, „etwas mehr Respekt vor der Gesamtlage“ von Seiten der Ermittler sei angebracht.“
Justizsenator Dr. Behrendt hat hingegen klargestellt, wann in diesen Fällen rechtlich ein vollendetes Delikt gegeben ist und spätere Rückzahlungen keinen strafbefreienden Rücktritt darstellen.
Der HRSR hat gerügt, dass die Äußerungen der Senatoren Pop und Dr. Lederer einem Grundpfeiler der deutschen Rechtsstaatlichkeit eklatant widersprächen – dem Legalitätsgrundsatz der Anklagebehörde nach § 152 Abs. 2 StPO. Zwingend müsse die Staatsanwaltschaft bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten einschreiten. Es sei erschreckend, wenn Senatsmitglieder mit den Grundpfeilern der Rechtsstaatlichkeit nicht vertraut seien. Die Politik dürfe nicht nach eigenem Gusto entscheiden, wer mit staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert werde.
Die Äußerungen der beiden Senatsmitglieder würden die auf europäischer Ebene bestehende Einschätzung befeuern, dass die deutschen Staatsanwaltschaften keine hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive bieten, um zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt zu sein (EuGH, Urteil v. 27.05.2019 – C-508/18).
Dr. Stefan Schifferdecker
Am 21. Mai 2021 trafen sich die Co-Vorsitzenden Katrin-Elena Schönberg und Stefan Schifferdecker zu einem Gespräch mit Senator Dr. Behrendt und der Staatssekretärin für Justiz Dr. Brückner. In freundlicher Atmosphäre fand ein einstündiger Austausch über die aktuellen Anliegen der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte statt. An erster Stelle stand dabei das geplante Besoldungsreparaturgesetz. Der Senator erläuterte, dass es er sich für eine weiterreichende Lösung eingesetzt habe, diese aber nicht mehrheitsfähig gewesen sei. Die notwendige Reparatur der Besoldung für kinderreiche Kolleginnen und Kollegen stehe noch aus, in diesem Zusammenhang werde geprüft, ob eine amtsangemessene Besoldung auch für die Jahre 2016 – 2018 in Betracht komme. Einigkeit bestand, dass Nachzahlungsansprüche alsbald erfüllt werden müssen. Nach Erlass des Reparaturgesetzes sollen auf Arbeitsebene die Modalitäten für die Teilerledigung der Widerspruchs- und Klageverfahren vereinbart werden.
Ein zweiter wichtiger Punkt des Gesprächs war die Einführung der e-Akte und damit einhergehend die vielfach unzureichend IT-Ausstattung. Insoweit hapere es nach Angaben des Senators und der Staatssekretärin angesichts der weltweiten Nachfrage an Beschaffungsmöglichkeiten für IT-Geräte. Bestellte Geräte würden derzeit nicht geliefert (s. Artikel der Staatssekretärin).
Die unzureichende Anzahl an Sälen in Moabit ist in der Senatsverwaltung bekannt. Abhilfe soll durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Die Nutzung anderer Gerichtsgebäude und die Ausweitung der Sitzungszeiten seien angesichts der damit verbundenen Nachteile bislang nicht zielführend.
Zum Thema „Corona-Tests“ für Verfahrensbeteiligte stellte der Senator klar, dass ein flächendeckendes Angebot für alle Beteiligten und Besucher zu aufwändig und nicht finanzierbar sei. In Einzelfällen, wie z.B. bei einem erkälteten Dolmetscher, sind Tests nach Angaben des Senators bereits jetzt im Gericht möglich.
Weitere Themen waren die Ausweitung von Abordnungsmöglichkeiten für interessierte Kolleginnen und Kollegen an Bundesministerien, Bundesgerichte oder EU-Institutionen sowie die Stimmung in der Kollegenschaft zur Fragen der Gendergerechtigkeit und Diversität innerhalb der Justiz.
Alle Beteiligten waren sich einig, dass der offene und vertrauensvolle Austausch durch regelmäßige Gespräche fortgesetzt werden sollen. Der Landesverband hat seine konstruktive Mitarbeit angeboten.
Katrin-Elena Schönberg
Das Abgeordnetenhaus hat in seiner 81. Sitzung am 17. Juni 2021 das Besoldungsreparaturgesetz entsprechend der Beschlussempfehlung des Berliner Senats ohne Aussprache beschlossen. Eine Beratung war nicht vorgesehen. Zuvor hatte der Hauptausschuss mehrheitlich gegen die Fraktion der FDP die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen (Drs-18/3833). Für das Gesetz haben die Koalitionsfraktionen, die Fraktionen der CDU und der AfD sowie der fraktionslose Abgeordnete Nerstheimer gestimmt, dagegen die FDP-Fraktion (s. Plenarprotokoll v. 17. Juni 2021 S, 9548).
Damit hat nicht nur der Berliner Senat, sondern haben die Abgeordneten sich auf die Gewährung von Nachzahlungen nur für die R-Besoldung und nur für die Jahre 2009 bis 2015 beschränkt. Nach unbestätigten Angaben kam ein von der Fraktion Die Linke favorisierter Entschließungsantrag mit dem Ziel, die Senatsverwaltung für Finanzen zur Prüfung weitergehender Ansprüche zu verpflichten, auf Druck der anderen Koalitionsfraktionen nicht zustande. Ein solcher wurde aus Gründen der Fraktionsraison nicht einmal diskutiert,
Bereits Mitte Mai haben wir die Kolleginnen und Kollegen per E-Mail über die geplante Umsetzung der Entscheidungen des BVerfG in Berlin informiert sowie unsere dagegen erhobene Kritik berichtet. Wir haben die Folgen des zu erwartenden Nachzahlungsgesetzes für Widerspruchs- und Klageverfahren beleuchtet und Empfehlungen gegeben. Das Schreiben finden Sie auf der Webseite des DRB Berlin.
Der Präsident des Kammergerichts, die Generalstaatsanwältin und der Präsident des Sozialgerichts haben nahezu gleichlautend das Vorgehen zur Berechnung der Nachzahlungsansprüche bekannt gegeben. Sie haben ferner das weitere Ruhen der nicht durch das Nachzahlungsgesetz erledigten Widerspruchsverfahren mitgeteilt und nochmals auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede verzichtet. Das Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da es sicherstellt, dass keine Widersprüche beschieden werden, die wegen des unzureichenden Nachzahlungsgesetzes noch nicht vollständig erledigt sind. Die Kolleginnen und Kollegin sind jedoch aufgerufen, die Abwicklung sehr sorgsam zu prüfen, da ein Nachzahlungsgesetz auch für die Dienststellen und die ZBV Neuland ist.
Dr. Stefan Schifferdecker
1. Wie viele Landgerichte soll es in Berlin an welchen Standorten mit welchen Aufgaben bis Ende 2026 geben?
Wir werden ein Justizzentrum in Berlin schaffen, in dem unter anderem die beiden Landgerichtsstandorte für Zivilsachen zusammengeführt werden sollen. Der Landgerichtsstandort für Strafsachen verbleibt in Moabit.
2. Wie viele Amtsgerichte und Staatsanwaltschaften wird es bis Ende 2026 geben und wo?
In Marzahn-Hellersdorf wird ein weiteres Amtsgericht eingerichtet, insgesamt wird es also 12 Amtsgerichte geben. Bei der Staatsanwaltschaft wird sich nichts ändern. Da es nur ein Landgericht geben wird, bleibt es bei einer Staatsanwaltschaft.
3. Wie viele Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind bis Ende 2026 unter Abzug der Personen, die in diesen Jahren ausscheiden, einzustellen?
Wir werden das richterliche bzw. staatsanwaltschaftliche Personal mindestens auf dem derzeitigen hohen Niveau halten, wobei damit zu rechnen ist, dass es zu einem moderaten Stellenaufwuchs kommt. Der richterliche Dienst ist – im Vergleich zu anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes – in den nächsten Jahren von einer Pensionierungswelle nicht so stark betroffen, da dank des Einstellungskorridors kontinuierlich Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eingestellt werden konnten.
4. Welche Räume (Anzahl) werden an welchen Standorten bis Ende 2026 geschaffen?
Der SPD ist die schwierige Raumsituation der Berliner Justiz bewusst. Insbesondere die Anzahl der verfügbaren Sitzungssäle ist deutlich zu gering. Durch den Umzug des Verwaltungsgerichts ins Kathreiner-Haus werden aber Räume in der Kirchstraße für die Nutzung durch das Kriminalgericht frei. Darüber hinaus versprechen wir uns von der Errichtung eines Justizzentrums zusätzliche Kapazitäten insbesondere für moderne Sitzungssäle.
5. Welche Innovationen wird es in der IT-Landschaft bis Ende 2026 konkret geben?
Die Gerichtssäle werden wir mit Digitaltechnik ausstatten und Zahlungen und Kommunikation online ermöglichen. Wir werden die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten einer digitalen mündlichen Verhandlung mit den Parteien deutlich ausbauen und die e-Akte in der Justiz und den elektronischen Rechtsverkehr zügig und flächendeckend einführen. Die Rechtsantragstellen sollen zu Service-Stellen umgebaut und gestärkt werden, um den Zugang zu den Gerichten und der Staatsanwaltschaft zu erleichtern. Wichtige Informationen sollen online zur Verfügung gestellt werden. Dafür werden wir ein zentrales Justizportal einrichten, auf dem alle wichtigen Informationen (Anträge, Rechtsgrundlagen, Verfahrenshinweise, wichtige gerichtliche Entscheidungen, Ansprechpartner:innen) anwenderfreundlich zur Verfügung stehen. Wir werden ein Innovationszentrum Berlin für „Legal Tech Anwendungen“ schaffen und damit Vorreiter moderner digitaler Justiz in Deutschland sein. Die Gerichts- und Staatsanwaltsstrukturen und das Verfahrensrecht sollen überprüft und bei Bedarf angepasst werden, um die Verfahren zu beschleunigen. Die IT-Strukturen der Berliner Justiz werden so ertüchtigt, dass Datenlecks und Havarien wie zuletzt 2019 ausgeschlossen werden können.
6. Wird bis Ende 2026 die Altersgrenze angehoben? Wohin?
Berlin ist das einzige Bundesland, dass noch die Regelaltersgrenze von 65 Jahren hat. Alle anderen und der Bund haben die Regelaltersgrenze bereits angehoben. Durch den langjährigen Einstellungskorridor haben wir in der Richterschaft allerdings keine Pensionierungswelle wie in der allgemeinen Verwaltung zu erwarten. Gleichwohl dürfen wir eine moderate Anhebung der Altersgrenze auf 67 nicht gänzlich ausschließen. Hier müssen wir beobachten, wie sich die Nachwuchskräftegewinnung entwickelt.
7. Wie soll das Berliner Richtergesetz im Detail bis Ende 2026 geändert werden?
Für die SPD geht es in erster Linie darum, den Rechtsschutz für Menschen zu verbessern und ihn transparenter zu gestalten. Wir werden in geeigneten Bereichen eine Richterassistenz einführen, die Entscheidungen vorbereitet, um die Justiz zu entlasten. Wir wollen die Justiz arbeitsteiliger organisieren, in dem wir die Teams mit Richterinnen und Richtern und den Geschäftsstellen stärken und ausbauen sowie die Beteiligungsmöglichkeiten für Richter- und Präsidialräte verbessern. Am Richterwahlausschuss halten wir fest.
8. Wie wird sich bis Ende 2026 im Detail die R-Besoldung ändern?
Die Besoldung der Richterinnen und Richter in Berlin liegt bereits jetzt im Durchschnitt aller Länder. Dies wird sich bis Ende 2026 nicht ändern.
9. Wie wird sich die justizielle Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg bis Ende 2026 ändern?
Der Zusammenarbeit mit Brandenburg sind Grenzen gesetzt, die Richtergesetze in beiden Ländern gehen in unterschiedliche Richtungen. Wir werden aber darauf achten, dass die bisherige institutionelle Zusammenarbeit fortgeschrieben und soweit möglich vereinheitlicht wird, insbesondere was Richtlinien und die gemeinsamen Fachobergerichte betrifft.

1. Wie viele Landgerichte soll es in Berlin an welchen Standorten mit welchen Aufgaben bis Ende 2026 geben?
Aus heutiger Sicht sehen wir keinen Grund für die Aufteilung des Landgerichts Berlin. Bei der Frage nach den Standorten hat sich der Standort MOABIT für das Kriminalgericht bewährt. Denkbar ist zum Beispiel, dass man aus Effektivitätsgründen prüft, die Zivilgerichtsbarkeit am Standort Littenstraße zu konzentrieren und am Standort Tegeler Weg Ausbildung, Verwaltung usw. platziert. Hier ist jedoch eine vernünftige Planung und Diskussion mit allen Akteuren erforderlich, die - soweit bekannt - bislang nicht von der Senatsverwaltung geführt wurde.
2. Wie viele Amtsgerichte und Staatsanwaltschaften wird es bis Ende 2026 geben und wo?
Es drängt die CDU Berlin nicht danach, neben der Diskussion über eine neue Struktur des Landgerichts noch eine weitere Diskussion über die Amtsgerichte zu führen. Das Justizgesetz Berlin, Anfang 2021 beschlossen, führt elf Amtsgerichte auf; das ist, nachdem das Amtsgericht Hohenschönhausen 2009 in das Amtsgericht Lichtenberg eingegliedert wurde, ein konsolidierter Bestand, der jedenfalls bis Ende 2026 nicht geändert werden muss. Die nächste wichtige Aufgabe besteht vielmehr darin, die Grenzen der Gerichtsbezirke dort rechtssicher festzustellen, wo das Justizgesetz Berlin auf ehemalige Bezirke Bezug nimmt. Auch die Struktur der Berliner Staatsanwaltschaften, also die Aufteilung in Generalstaatsanwaltschaft, Staatsanwaltschaft und Amtsanwaltschaft, kann und sollte erhalten bleiben.
3. Wie viele Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind bis Ende 2026 unter Abzug der Personen, die in diesen Jahren ausscheiden, einzustellen?
Das ist im Voraus nicht so einfach zu berechnen, denn neben den bekannten Altersabgängen kann es immer überraschende Entwicklungen geben. Halten wir uns an das rational Fassbare: Planstellen stehen mittlerweile, auch weil die CDU den rot-rot-grünen Senat ständig gedrängt hat, annähernd ausreichend zur Verfügung. Als Partei, die Wert auf Innere Sicherheit legt, will die CDU auch keine Abstriche am Stellenbestand vornehmen. Das gilt selbst dann, wenn die Haushaltslage, worauf man sich nach der Corona-Pandemie einstellen muss, schwieriger werden sollte. Einsparungen sind vorrangig in anderen Bereichen vorzunehmen, die Rot-Rot-Grün aus ideologischen Gründen personell aufgebläht hat. Die vorhandenen Planstellen sind zu nutzen, was bedeutet, dass die Abgänge, insbesondere die bevorstehenden erheblichen Altersabgänge, vollständig nachbesetzt werden müssen.
4. Welche Räume (Anzahl) werden an welchen Standorten bis Ende 2026 geschaffen?
Der Sanierungs- und Investitionsstau bei den Berliner Gerichtsgebäuden liegt bei fast 200 Millionen Euro, hinzu kommen fast 400 Millionen Euro bei den Justizvollzugsanstalten. Das kann so nicht weitergehen. Eine CDU-geführte Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung wird unverzüglich auf den Prüfstand stellen, was wann wo geschehen muss, um die Justiz angemessen unterzubringen.
5. Welche Innovationen wird es in der IT-Landschaft bis Ende 2026 konkret geben?
Nach den einschlägigen Bundesgesetzen sind Gerichtsakten spätestens zum 1. Januar 2026 elektronisch zu führen. Dass dieses Datum in Berlin erreicht werden kann, ist nach fünf Jahren Rot-Rot-Grün mehr als zweifelhaft. Im landeseigenen E-Government-Gesetz, das auch für Teile der Justizverwaltung gilt, soll die Frist, die dort bereits zum 1. Januar 2023 endet, nunmehr auf den 1. Januar 2025 verlängert werden; das zeigt, wie weit Rot-Rot-Grün von den Zielen entfernt ist. Jetzt sind keine Visionen gefragt, sondern es muss alles darangesetzt werden, bereits bestehende Pläne endlich verlässlich umzusetzen. Also: E-Akte bis Ende 2024 / Ende 2025 tatsächlich realisieren, nicht nur darüber reden. Wenn daneben noch das eine oder andere zusätzlich geht: umso besser. Zum Beispiel das so genannte strukturierte Verfahren, bei dem eine Software den elektronisch verfügbaren Prozessstoff aufbereitet, also etwa Kläger- und Beklagtenvortrag einander gegenüberstellt.
6. Wird bis Ende 2026 die Altersgrenze angehoben? Wohin?
Berlin ist das einzige Bundesland, das noch keine Anhebung der Ruhestands Altersgrenze vorgenommen hat, weder bei den Beamtinnen und Beamten, noch bei den Richterinnen und Richtern. Überall sonst, auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung, ist die schrittweise Erhöhung auf 67 Jahre schon seit längerem eingeleitet; 2030 wird sie abgeschlossen sein. Angesichts der schwieriger werdenden Haushaltslage sollte man nicht ausschließen, dass Berlin nachziehen muss.
7. Wie soll das Berliner Richtergesetz im Detail bis Ende 2026 geändert werden?
Das Berliner Richtergesetz, 2011 erlassen, seither einmal, nämlich 2020, in einem kleinen Detail, nämlich bei den Einstellungsalters-Höchstgrenzen geändert, wird den aktuellen Anforderungen weitestgehend gerecht. Grundsätzliche Änderungen stehen nicht an. Änderungsbedarf an Details kann man nie ausschließen, aber aktuell ist keiner absehbar.
8. Wie wird sich bis Ende 2026 im Detail die R-Besoldung ändern?
Für eine Antwort im Detail, also beispielsweise für die zweite Stelle hinter dem Komma beim Betrag der Besoldungsgruppe R1, Stufe 5, müsste man Hellseher sein. Die groben Linien der Besoldungsentwicklung sind aber natürlich klar vorgezeichnet, mindestens dadurch, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts beachtet werden müssen. Gehaltserhöhungen, die die Tarifbeschäftigten des Öffentlichen Dienstes erstreiten, werden somit die
Maßstäbe auch für die Anpassung der Beamten- und Richterbesoldung setzen; über das so genannte Abstandsgebot wirken sie auch in die R-Besoldung hinein. Ferner darf Berlin im Vergleich mit der Besoldung im Bund und in den anderen Ländern nicht wieder zurückfallen. Und um doch noch auf ein Detail einzugehen, freilich ein grundsätzliches und wichtiges: Die CDU findet es nicht richtig, dass die R-Besoldung komplett von der Hauptstadtzulage ausgenommen wird. Eine R1 besoldete Richterin, ein R1 besoldeter Staatsanwalt hat die Hauptstadtzulage ebenso verdient wie eine A13 besoldete Grundschullehrerin.
9. Wie wird sich die justizielle Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg bis Ende 2026 ändern?
Bewährtes wird fortgeführt, alles Übrige kann und sollte verbessert werden. Luft nach oben besteht
In Personalangelegenheiten wird beklagt, dass viele Berlinerinnen und Berliner – auch karrierewirksam - in die Justiz des Landes Brandenburg wechseln konnten, aber kaum Brandenburger oder Brandenburgerinnen in die Justiz des Landes Berlin. Das wird sich im Laufe der Zeit hoffentlich besser ausgleichen.
Digitalisierung der Berliner Justiz
Wir hatten das Beispiel von London mit vielen schlimmen Bildern im Auge als auch in Berlin das Thema eines Lockdowns aufkam. Das Vermeiden von Kontakten führte und führt zur Reduzierung der Infektionen. Also sollten alle nicht dringend notwendigen Kontakte auf das absolute Minimum reduziert werden. Wann immer möglich, sollte etwa der öffentliche Personennahverkehr nicht genutzt werden und Menschen nicht in großen Gruppen zusammenkommen. Erst in den letzten Wochen hat sich die Situation merklich verbessert, wobei wir noch nicht wissen, wie es im Herbst aussehen wird.
Telefonkonferenzen, mobiles Arbeiten oder auch Videokonferenzen für Besprechungen haben sich während der Pandemie als wirksame Maßnahmen gegen die Infektionsgefahren erwiesen. Deshalb war schnell klar, dass die IT-Ausstattung – nicht nur – in der Berliner Justiz den neuen Anforderungen gerecht werden muss. Wir haben alle gesehen, dass die elektronische Akte viele Vorteile haben wird, die wir gerne möglichst zeitnah nutzen wollen.
Daneben spielen auch gerichtliche Verhandlungen per Bild-Ton-Übertragung mittlerweile eine immer größere Rolle. Allein das Landgericht hat beispielsweise im Januar 2021 insgesamt 139 Videoverhandlungen durchgeführt. Dies gilt auch für die gerichtlichen Mediationen. Selbstverständlich entscheiden die Güterichter*innen auch hier in eigener Verantwortung darüber, ob Mediationsverhandlungen auf diese Weise durchgeführt werden. Insoweit bedarf es aber jeweils der expliziten Zustimmung der Parteien, welche nicht immer erteilt wird. Bei Verfahren nach dem FamFG, die nicht öffentlich sind, ergeben sich im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Nichtöffentlichkeit besondere Herausforderungen. Denn hier kann bei den zugeschalteten Verfahrensbeteiligten nicht überprüft werden, ob die Nichtöffentlichkeit gewahrt wird. Dies zeigt die Notwendigkeit, über die Durchführung einer Videoverhandlung in richterlicher Unabhängigkeit zu entscheiden. Eine Bewertung dieser Entscheidung steht der Verwaltung selbstverständlich nicht zu. Mir ist es an dieser Stelle vor allem wichtig, dass wir die Voraussetzungen schaffen, um den Kolleg*innen ein entsprechendes Angebot machen zu können. Ich nehme auch positiv wahr, dass das Kammergericht und die Verwaltungen der Gerichte in der Pandemie alles daransetzen, auch die Durchführung von künftigen Videoverhandlungen so einfach wie möglich zu gestalten, um technische Komplikationen weitgehend auszuschließen.
Wichtige erste Schritte zur Verbesserung der insoweit erforderlichen Ausstattung sind erfolgt. 500 Laptops konnten dank der guten Zusammenarbeit mit dem Kammergericht schon im Spätsommer 2020 ausgegeben werden. Seit Herbst 2020 wurden darüber hinaus in mehreren Tranchen insgesamt mehr als 750 weitere Geräte bestellt. Die Lieferung des überwiegenden Anteils von gut 400 Geräten dieser Bestellungen wurde aufgrund von Produktions- und Lieferengpässen auf dem Weltmarkt leider mehrfach verschoben. Mit einer Lieferung ist nicht vor Ende der Berliner Sommerferien zu rechnen. Erfreulicherweise hat das Kammergericht jedoch im Mai 2021 eine Lieferung von 100 Geräten erhalten, welche bereits an die Gerichte verteilt wurden. Eine weitere Lieferung von knapp 250 Laptops ist mittlerweile bei dem Kammergericht eingetroffen und befindet sich gegenwärtig im Ausgabeprozess. Selbstverständlich ist zudem beabsichtigt, weitere Geräte zu ordern und die Bedarfe vor Ort schnellstmöglich umfassend zu decken.
Doch nicht nur die Lieferengpässe auf dem Weltmarkt stellen Herausforderungen bei der IT-Beschaffung dar. Vielmehr änderten sich im Zuge der Pandemie auch die an die Geräte zu stellenden technischen Anforderungen, was eine Neubewertung erforderlich machte. Exemplarisch hierfür steht die Ausstattung der Laptops mit Videokameras: Denn ursprünglich sollten aus Gründen der IT-Sicherheit lediglich mobile Endgeräte ohne WebCam-Funktion zum Einsatz kommen. Mit den seit Beginn der Pandemie vermehrt stattfindenden Video-Konferenzen drehte sich diese Anforderung diametral. Eine bislang ungelöste Herausforderung stellt dabei die Freigabe der WebCams für Video-Konferenzen aus der SBC-Umgebung (der Betriebsumgebung etwa in der ordentlichen Gerichtsbarkeit) heraus dar. Hier arbeiten das Kammergericht und das ITDZ eng zusammen, um möglichst bald eine sichere Lösung zu finden.
Seien Sie versichert, dass ich persönlich und wir alle in der Senatsverwaltung weiterhin unter Hochdruck daran arbeiten, die Situation weiter zu verbessern.
1. Wie viele Landgerichte soll es in Berlin an welchen Standorten mit welchen Aufgaben bis Ende 2026 geben?
DIE LINKE Berlin teilt die Auffassung, das Landgericht zukünftig dreizuteilen. Die bisherigen Standorte sollen bei der bisherigen Aufgabenwahrnehmung bleiben. Die Neuregelung des GVG auf Bundesebene ermöglicht es Berlin, zwei Zivil-Landgerichte (Littenstr. und Tegeler Weg) und ein Straf-Landgericht (Turmstr.) einzurichten.
2. Wie viele Amtsgerichte und Staatsanwaltschaften wird es bis Ende 2026 geben und wo?
Nachdem die rot-rot-grüne Koalition in der laufenden Legislatur bereits einen neuen Gerichtsstandort in Marzahn-Hellersdorf beschlossen hat, ist jetzt in jedem Bezirk ein Amtsgericht vorhanden. Ein weiterer Standort erscheint zurzeit nicht notwendig.
Eine zusätzliche Staatsanwaltschaft oder eine Teilung der Berliner Staatsanwaltschaft hält DIE LINKE Berlin nicht für sinnvoll. Die geplante Dreiteilung des Landgerichts beinhaltet weiterhin nur ein Landgericht für Strafsachen. Diese Struktur muss durch die Staatsanwaltschaft gespiegelt werden.
3. Wie viele Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind bis Ende 2026 unter Abzug der Personen, die in diesen Jahren ausscheiden, einzustellen?
Unter der rot-rot-grünen Koalition ist es zum größten Stellenzuwachs in der Justiz in der Geschichte Berlins gekommen. Schon mit dem aktuellen Doppelhaushalt wurde Vorsorge dafür getroffen, dass Neubesetzungen aufgrund Altersfluktuation vorgezogen werden und der Wissenstransfer so sichergestellt werden kann. Diesen Weg wollen wir fortsetzen, können aber noch keine konkreten Zahlen nennen. Hierzu müssen erst die Grundfrage der Finanzierung des Corona-Aufbaufonds geklärt und die Haushaltsspielräume klarer konturiert sein. Dies wäre Aufgabe möglicher Verhandlungen für künftige Koalitionen. Zusätzlich sind noch weitere Besoldungsurteile des BVerfG abzuwarten und diese dann umzusetzen.
4. Welche Räume (Anzahl) werden an welchen Standorten bis Ende 2026 geschaffen?
Die rot-rot-grüne Koalition hat die Raumsituation der Justiz bereits verbessert. Am Campus Moabit ist zusammen mit dem Bezirksamt Mitte ein Neubau beschlossen worden, die Sanierung des Kathreiner-Hauses für das Verwaltungsgericht schreitet voran, und der dann frei werdende VG-Standort kann für die Staatsanwaltschaft genutzt werden, ebenso wie die in Tegel angemieteten Flächen. Die termingerechte Umsetzung dieser laufenden Projekte hat in der kommenden Legislatur zunächst Priorität. Darüber hinaus befürwortet DIE LINKE Berlin, das Parkhaus am Campus Moabit abzureißen und hier neue Raumkapazitäten zu schaffen. Ziel der Gebäudeentwicklung im Bereich der Justiz ist es, dass jede Staatsanwältin/jeder Staatsanwalt und jede Richterin/jeder Richter ein Einzelzimmer hat.
5. Welche Innovationen wird es in der IT-Landschaft bis Ende 2026 konkret geben?
Auch in der kommenden Legislaturperiode wird das Hauptaugenmerk auf der Einführung der E-Akte für die gesamte Berliner Justiz liegen. Insbesondere birgt die Digitalisierung der ordentlichen Gerichtsbarkeit noch viele Unwägbarkeiten. Diese bereits laufende Mammutaufgabe bis 2026 zu bewältigen, wird herausfordernd genug, so dass weitere digitale Innovationen für die Justiz im Engeren noch nicht geplant sind.
Die Pläne zur digitalen Prüfungserstellung wollen wir mindestens für das 2. Staatsexamen in der kommenden Legislaturperiode umsetzen.
6. Wird bis Ende 2026 die Altersgrenze angehoben? Wohin?
DIE LINKE Berlin ist gegen eine Anhebung der Altersgrenze.
7. Wie soll das Berliner Richtergesetz im Detail bis Ende 2026 geändert werden?
Zum Richtergesetz hat noch keine abschließende Meinungsbildung stattgefunden. Eine gründliche Evaluation des aktuellen Rechts muss unter Einbeziehung aller Betroffenen und mit externer Expertise erfolgen und dann zu einer entsprechenden Neufassung führen.
8. Wie wird sich bis Ende 2026 im Detail die R-Besoldung ändern?
Zuletzt hat rot-rot-grün die Besoldungsgruppen R2 und R3 mit einem Reparaturgesetz angepasst. Es stehen noch weitere Urteile des BVerfG aus, die abgewartet werden müssen, ehe hier eine Festlegung erfolgen kann.
9. Wie wird sich die justizielle Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg bis Ende 2026 ändern?
Die Zusammenarbeit mit Brandenburg, insbesondere mit Blick auf die gemeinsamen Obergerichte, läuft sehr gut. DIE LINKE Berlin will diese Zusammenarbeit auch zukünftig fortsetzen. Als wichtige Änderung des Zusammenwirkens der Länder Berlin und Brandenburg im Justizbereich setzen wir uns dafür ein, dass die Inhaftierten in Heidering zukünftig auch in Berlin wählen können.

1. Wie viele Landgerichte soll es in Berlin an welchen Standorten mit welchen Aufgaben bis Ende 2026 geben?
Wir halten die drei Standorte des Landgerichts Berlin in der Littenstraße in Mitte, am Tegeler Weg in Charlottenburg und in Moabit weiterhin für sehr geeignet. Um den Standort in Moabit hat sich ein Justizcampus für die Strafgerichtsbarkeit entwickelt, der bundesweit einzigartig ist und den wir weiter ausbauen wollen. Vorteile einer räumlichen Zusammenfassung der Standorte des Landgerichts erschließen sich uns nicht, da der Gebäudebestand im Innenstadtbereich wertvoll und kaum ersetzbar ist. Seit langem setzen wir uns dagegen für eine Dreiteilung des Landgerichts entlang der bisherigen Standorte und Zuständigkeiten ein. Die haushalterischen Voraussetzungen dafür wurden bereits geschaffen, eine Umsetzung scheiterte jedoch am fehlenden politischen Willen eines Koalitionspartners.
2. Wie viele Amtsgerichte und Staatsanwaltschaften wird es bis Ende 2026 geben und wo?
Wir wollen allen Berliner*innen einen wohnortnahen Zugang zum Recht ermöglichen. Daher werden wir die elf bestehenden Amtsgerichte erhalten. Zusätzlich dazu haben wir bereits in dieser Legislaturperiode die Weichen für ein 12. Amtsgericht in Marzahn-Hellersdorf gestellt, auch um einen Beitrag dafür zu leisten, dass Behörden auf Ost und West gleichmäßiger verteilt werden. Bei der Staatsanwaltschaft erachten wir eine gebündeltere Strukturierung weiterhin für sinnvoll und zeitgemäß. Denn anders als bei den Gerichtsbarkeiten, wollen wir nicht in jedem Bezirk eine eigene Staatsanwaltschaft. Dagegen haben wir in dieser Legislaturperiode die Regionalisierung der Jugendstaatsanwaltschaft auf ganz Berlin ausgeweitet. Damit konnten Verfahrensabläufe vereinfacht und beschleunigt und die Zusammenarbeit mit den bereits ortsbezogen arbeitenden Jugendgerichten, der Polizei und der Jugendgerichtshilfe verbessert werden. Daneben wollen wir den Justizcampus Moabit weiterentwickeln. In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Mitarbeitenden bei der Staatsanwaltschaft gestiegen. Insoweit ergibt sich auch ein größerer Raumbedarf. Daher wollen wir unsere Raumoffensive für die Justiz ausbauen. Durch den Umzug der Verwaltungsgerichtsbarkeit in das Kathreiner-Haus am Kleistpark werden die Flächen des bisherigen Standortes in Moabit frei. Diesen Raum können unter anderem die Staatsanwaltschaft und Amtsanwaltschaft – jedenfalls vorübergehend - nutzen. Die Vollstreckungsabteilung der Berliner Staatsanwaltschaft hat – bis zur Fertigstellung des gemeinsam mit dem Bezirk geplanten, neuen Gebäudes in der Turmstraße 22 (vg. unter 4.) - vor kurzem den Übergangs-Standort am Saatwinkler Damm mit 5.000m² bezogen.
3. Wie viele Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind bis Ende 2026 unter Abzug der Personen, die in diesen Jahren ausscheiden, einzustellen?
Erfreulicherweise konnten wir in dieser Legislaturperiode den größten Stellenaufwuchs bei der Justiz seit der Wiedervereinigung durchsetzen. So haben wir mit dem Doppelhaushalt 2018/2019 bereits 257 zusätzliche Stellen in der Berliner Justiz geschaffen, die wir mit 281 weiteren Stellen im Doppelhaushalt 2020/2021 noch einmal übertreffen konnten. Auch mit Blick auf den demographischen Wandel wollen wir diesen Weg weitergehen: So sieht auch der vom Senat beschlossene Entwurf des Doppelhaushalts 2022/2023 wieder zusätzliche R-Stellen vor, mit denen wir schon jetzt neue Richter*innen und Staatsanwält*innen als Ersatz für die Kolleg*innen einstellen können, die im Laufe des Jahrzehnts in den Ruhestand treten werden.
4. Welche Räume (Anzahl) werden an welchen Standorten bis Ende 2026 geschaffen?
Seit Anfang dieses Jahres verfügt der Campus Moabit über einen neuen Sicherheitssaal. Bis 2026 ist die Fertigstellung eines weiteren Sicherheitssaals in Moabit geplant. Zum Quartal 2023 soll darüber hinaus das neue Ausbildungszentrum der Justiz mit mehr als 50 neuen Räumen in Betrieb gehen. In der Turmstraße 22 und damit ebenfalls am Moabiter Justizcampus, entsteht ein Hybridgebäude, in welche Teile der Staatsanwaltschaft und eine Mittelpunktbibliothek des Bezirks Mitte einziehen werden. In diesem sollen insbesondere 159 Büroräume, 3 Besprechungsräume und 12 Aktenlagerräume entstehen. Die Fertigstellung wird für 2026/27 geplant. Daneben werden mit Bezug des Kathreiner-Hauses und dem damit verbundenen, für 2025 geplanten Auszug des Verwaltungsgerichts in der Kirchstraße vorübergehend mehr als 300 Räume frei. Im Kathreiner-Haus werden für das Verwaltungsgericht auf 10.000m² Räume für bis zu 300 Mitarbeitende und 37 Spruchkammern zur Verfügung stehen. Der Umbau, für den rund 43 Mio. Euro zur Verfügung stehen, soll in der nächsten Legislaturperiode abgeschlossen werden.
5. Welche Innovationen wird es in der IT-Landschaft bis Ende 2026 konkret geben?
Bereits in dieser Legislaturperiode haben wir die Digitalisierung und Modernisierung der Justiz vorangetrieben. Diesen – nicht immer einfachen Weg - wollen wir auch in der kommenden Legislaturperiode fortsetzen, damit der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Akte (E-Justice) fristgerecht eingeführt werden können, der schon heute an verschiedenen Gerichtsstandorten (z.B. in Neukölln und Köpenick) erprobt wird. Eine Vorreiterrolle nimmt dabei das Sozialgericht Berlin ein, wo alle 125 Richter*innen in dieser Legislaturperiode mit Laptops ausgestattet worden sind, mit denen sie auch von zu Hause einen sicheren und drahtlosen Zugriff auf das Gerichtsnetzwerk haben. Einen weiteren Baustein haben wir dadurch gelegt, dass wir die Befugnis, Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des elektronischen Rechtsverkehrs, der elektronischen Aktenführung sowie der elektronischen und maschinellen Register- und Grundbuchführung zu erlassen, auf die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, übertragen haben. Damit soll die Senatsverwaltung flexibel und schnell mit der führenden E-Akte starten können, sobald die technischen, betrieblichen und organisatorischen Voraussetzungen final geschaffen sind. Daneben wird es ein Justiz-Portal geben, auf dem alle wichtigen Informationen und Unterlagen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Corona-Pandemie hat diese Prozesse weiter beschleunigt. So haben wir schon jetzt die Mehrheit der 3.288 Berliner Richter*innen mit mobilen Arbeitsgeräten ausgestattet. Wir werden dafür sorgen, dass das künftig für alle möglich wird, die in Gerichten arbeiten. Dabei gilt jedoch, dass Sicherheit und Datenschutz an oberster Stelle stehen müssen. Ein Effizienzgewinn auf Kosten von Prozessgrundsätzen wäre nicht zu rechtfertigen.
6. Wird bis Ende 2026 die Altersgrenze angehoben? Wohin?
Eine generelle Anhebung der Altersgrenze ist nicht geplant. Die Möglichkeit einer Verlängerung des aktiven Dienstes auf Antrag für Beamt*innen besteht bereits. Eine entsprechende Regelung für die Berliner Richterschaft ist nicht vorgesehen. Im Falle des Auftretens von Nachwuchssorgen innerhalb der Richterschaft wäre eine Änderung in Betracht zu ziehen.
7. Wie soll das Berliner Richtergesetz im Detail bis Ende 2026 geändert werden?
Zum Berliner Richtergesetz hat eine umfangreiche Evaluation stattgefunden. Mit ihr wurde im Jahr 2018 begonnen. Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung hat im Zuge der Evaluation den verschiedenen Gremien, Verbänden und Vereinigungen Gelegenheit gegeben zum Berliner Richtergesetz Stellung zu nehmen und etwaigen Änderungsbedarfs zu benennen. Unter anderem der Hauptrichterund Hauptstaatsanwaltsrat Berlin, der Verein der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter in Berlin e.V., die Neue Richtervereinigung – Landesverband Berlin / Brandenburg und der Deutsche Richterbund – Landesverband Berlin haben davon Gebrauch gemacht. Der Bericht wurde im Jahr 2019 an das Abgeordnetenhaus von Berlin übergeben. Die möglichen und notwendigen Schlüsse daraus werden wir ziehen. Für den Richterwahlausschuss möchten wir, um die Förderung von Frauen zu stärken, Vorschlagslisten implementieren
8. Wie wird sich bis Ende 2026 im Detail die R-Besoldung ändern?
Wie auch schon in dieser Legislaturperiode, werden wir uns auch in Zukunft für bessere Arbeitsbedingungen und eine bessere Besoldung einsetzen. Bereits seit Beginn dieser Legislaturperiode haben wir darauf hingearbeitet, die Besoldung der Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes zu erhöhen. Wir werden damit das Niveau des Durchschnitts der Bundesländer erreichen. Die Umsetzung einiger noch offener Fragen ist für die kommende Legislaturperiode vorgesehen. Eine detaillierte Aussage über die konkret zu erzielenden Besoldungen, lässt sich auch aufgrund der Abhängigkeit von den anstehenden Haushaltsberatungen für den nächsten Doppelhaushalt nicht seriös treffen.
9. Wie wird sich die justizielle Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg bis Ende 2026 ändern?
Wir sind mit der Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg im Bereich der Justiz sehr zufrieden. Konkreter Änderungsbedarf ist nicht ersichtlich geworden. In der nächsten Legislaturperiode wollen wir zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug Polizei, Staatsanwaltschaft, die Lebensmittelaufsicht in Land und Bezirken und das Landeslabor Berlin-Brandenburg noch besser vernetzen und fördern.
Mobiles Arbeiten während der Pandemie
In den bereits erwähnten Fachgesprächen hatte sich zudem schnell herausgestellt, dass das mobile Arbeiten ein besonders wichtiges Instrument zur Eindämmung der Pandemie ist. Wir wissen aber auch, dass es insoweit nicht damit getan ist, den Kolleg*innen einfach einen Laptop zu überreichen.
Deshalb sind innerhalb kürzester Zeit Fortbildungen entwickelt und schon mehrfach angeboten worden, einerseits für die Mitarbeitenden im Homeoffice, andererseits auch für die Führungskräfte, denen die Organisation dieser neuen Arbeitsform obliegt. Es gibt Angebote des GJPA, der VAK und vor allem auch der Sozialberatung der Berliner Justiz, die sich dieses Themas engagiert und erfolgreich als neue Aufgabe angenommen haben: Letztere bietet etwa Online-Workshops zu dem Thema „Gestalten und Strukturieren im Homeoffice“ und das GJPA eine Fortbildung zu den Fragen des „Führens auf Distanz“ an. Den Kolleg*innen der Sozialberatung gilt nicht nur dafür mein Dank. Sie standen und stehen auch Menschen mit Rat zur Verfügung, die mit der aktuellen Situation Schwierigkeiten haben. Nicht nur in der ersten Pandemie-Welle war Einsamkeit eine Tatsache in der Hauptstadt der Singlehaushalte, sie stellt noch immer ein erhebliches Risiko dar. Die Liste der sozialen Risiken der Pandemie, von welchen die Sozialberatung der Justiz mir berichtet hat, ist lang. Zugleich hat man mir versichert, dass sich die dortigen Mitarbeitenden über jeden Anruf, über jede Kontaktaufnahme freuen und die Kolleg*innen gerne unterstützen.
Testzentren der Berliner Justiz
Zusätzlich zum mobilen Arbeiten war es uns zum Schutz Ihrer Gesundheit ein wichtiges Anliegen, Ihnen an mehreren Standorten, nämlich in Moabit, in der Littenstraße und im Kammergericht, jeweils justizeigene Testzentren zur Verfügung zu stellen. Auch hier war viel Überzeugungsarbeit zu leisten, die Finanzierung sicherzustellen und es galt, die gesamte Organisation schnell und überzeugend auf die Beine zu stellen. Hier möchte ich vor allem dem Amtsgericht Tiergarten danken, dem es in kürzester Zeit gelungen ist, in Zusammenarbeit mit der Abteilung I unseres Hauses ein Konzept zu erstellen und dies umzusetzen. Ich habe mich auch über die vielen Freiwilligen gefreut, die aufgrund vorheriger beruflicher Erfahrungen die Testzentren wirksam unterstützen. Vielen Dank an Sie alle, die daran beteiligt waren bzw. noch sind.
Pilotprojekt Impfstelle für die Mitarbeitenden der Berliner Justiz
Mit ganz besonderer Freude hat mich darüber hinaus der Umstand erfüllt, Ihnen trotz des im ersten Halbjahr 2021 nur in geringer Menge vorhandenen Impfstoffes sukzessiv Impfangebote unterbreiten zu können und hierfür sogar, in enger Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, dem Arbeitsmedizinischen Zentrum der Charité (AMZ), dem Kammergericht und unter Einrichtung einer Impf-Taskforce in der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, das justizeigene Impfzentrum in Moabit vorhalten zu können. Auch durch dieses konnte mittlerweile allen Mitarbeitenden der Justiz ein Impfangebot unterbreitet werden.
Haushalterische Absicherung der Maßnahmen
Natürlich sind alle ergriffenen bzw. noch zu ergreifenden Maßnahmen nicht in dieser Form im Haushalt der Justiz abgebildet gewesen. Ein erster erfolgreicher Schritt zu ihrer haushalterischen Absicherung erfolgte im Rahmen des kurzfristig veranschlagten Nachtragshaushaltes im Dezember 2020. Darüber hinaus freue ich mich in diesem Zusammenhang ganz besonders darüber, dass es uns am 9. Juni 2021 gelungen ist, die Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses für einen Antrag über die Entnahme weiterer Mittel aus der Rücklage nach § 62 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Gewährleistung des Justizgewährleistungsanspruches in zweistelliger Millionenhöhe zu erhalten. Damit können nun in erheblichem Umfang Mehrbedarfsanträge bei der Senatsverwaltung für Finanzen gestellt werden, um die auf die Pandemie zurückzuführenden Mehrbedarfe zu decken. Inhalt dieser Mehrbedarfe ist unter anderem eine deutlich verbesserte IT-Ausstattung. Wir werden vor diesem Hintergrund selbstverständlich weiterhin kurzfristig versuchen, so viele Geräte wie möglich zu beschaffen.
Darüber hinaus haben die Justizverwaltungen der Bundesländer auf der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 15. und 16. Juni 2021 die Verlängerung und Erweiterung des Paktes für den Rechtsstaat eingefordert: Sie haben den Bund aufgefordert, den weiteren Personalaufwuchs und die Verbesserung der digitalen Ausstattung der Justiz in Deutschland zu fördern. Auch wenn der Anteil des Bundes beim bisherigen Pakt für den Rechtsstaat nicht sehr hoch war, soll er sich künftig an den erheblichen Kosten einer modernen Justiz beteiligen.
Ausblick: Entwicklung einer Strategie zum mobilen Arbeiten
Wie bereits erwähnt, galt es während der verschiedenen Wellen der Pandemie, kreative Lösungen zu entwickeln und die Ausstattung der Kolleg*innen rasch zu verbessern, um durchgängig den Justizgewährleistungsanspruch der Bürger*innen zu garantieren und die richterliche Unabhängigkeit zu jedem Zeitpunkt zu gewährleisten. In den Fachgesprächen mit den Beschäftigtenvertretungen und Gerichtspräsident*innen waren wir uns schnell einig, dass die Arbeitswelt auch nach der Pandemie eine andere sein wird. Die immer weiter voranschreitende Digitalisierung wird die Justiz in den kommenden Jahren zusätzlich verändern. Als Schlagworte seien hier die bereits angesprochene Einführung der elektronischen Akte im Jahr 2026, der Markteintritt von Legal-Tech-Anbietern oder die Bestrebungen zur Modernisierung des Zivilprozesses im Rahmen einer im Jahr 2019 aufgesetzten Arbeitsgruppe auf Ebene der Präsident*innen der Oberlandesgerichte genannt. Auf all die anstehenden Veränderungen gilt es vorbereitet zu sein.
Die vor uns liegenden Umbrüche zeichnen sich dabei zunächst durch eine sehr hohe Komplexität aus. So sind neben den technischen, auch die erforderlichen (datenschutz-)rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen. Zugleich muss der Mensch und insbesondere der Arbeits- und Gesundheitsschutz im Zentrum der Überlegungen stehen. Unser gemeinsames Ziel sollte es daher sein, zusammen eine Kultur zu schaffen, in der wir die Chancen der Digitalisierung verantwortungsbewusst nutzen, um bessere Arbeitsbedingungen als bislang zu ermöglichen sowie den Bürger*innen den Zugang zum Recht zu erleichtern.
Ich bin mir bewusst, dass derartig umfangreiche Veränderungen einer professionellen Begleitung und regelmäßigen Evaluation bedürfen. Daher habe ich im April dieses Jahres in Fortsetzung der bereits genannten Fachgespräche einerseits eine weitere Austauschreihe mit den Gerichtspräsident*innen, den Leitungen der Strafverfolgungsbehörden sowie den Beschäftigtenvertretungen des Geschäftsbereichs initiiert, um in dieser großen Runde nun den Blick auf die Zukunft der zunehmend digitalisierten und mobilisierten Arbeitswelt zu richten. Gleichzeitig wurden z. B. im Kammergericht und im Amtsgericht Schöneberg Pilotprojekte zum mobilen Arbeiten aufgesetzt. Im Herbst kann mit der Auswertung der Projekte begonnen werden. In einem moderierten Austauschforum können wir uns dann über die gewonnenen Erkenntnisse und die weiteren Schritte in der Zukunft verständigen.
Abschließend möchte ich aus voller Überzeugung dafür werben, zusammen die Erfahrungen der Pandemie, welche bereits in den letzten 15 Monaten erhebliche Veränderungen bewirkt und katalysiert haben, in die aus unserer Sicht richtigen Bahnen zu lenken, so dass dieses Jahrhundertgeschehen im Nachhinein als Aufbruch in eine moderne Zukunft der Justiz verstanden wird. In jeder großen Veränderung steckt eine Vielzahl an Chancen. Diese sollten wir nutzen – gemeinsam.
Ihre
Daniela Brückner
1. Wie viele Landgerichte soll es in Berlin an welchen Standorten mit welchen Aufgaben bis Ende 2026 geben?
Das Landgericht Berlin ist in insgesamt drei über das Stadtgebiet verteilten Gebäuden untergebracht. Nach unserer Auffassung soll es weiterhin ein zentrales Landgericht in Berlin geben.
Die meisten (erstinstanzlichen) Zivilkammern des Gerichts befinden sich in dem Gebäude am Tegeler Weg 17–21 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf.
Weitere Zivilkammern des Landgerichts Berlin befinden sich in der Littenstraße (Ortsteil Mitte) im Geschäftsgebäude für die Zivilabteilungen des Landgerichts Berlin I (ebenfalls Zivilgerichtsbarkeit: Berufungs- und Beschwerdekammern, Verkehrskammern, Wettbewerbskammern, Kammern für Handelssachen) sowie in der Turmstraße 91 in Moabit die Strafkammern des Landgerichts im Gebäude Kriminalgericht Moabit.
2. Wie viele Amtsgerichte und Staatsanwaltschaften wird es bis Ende 2026 geben und wo?
Derzeit gibt es 11 Amtsgerichte in Berlin. Die Zahl sollte bestehen bleiben. Dabei handelt es sich um folgende Amtsgerichte:
Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgericht Köpenick, Amtsgericht Lichtenberg, Amtsgericht Mitte, Amtsgericht Neukölln, Amtsgericht Pankow/Weißensee, Amtsgericht Schöneberg, Amtsgericht Spandau, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Amtsgericht Tiergarten, Amtsgericht Wedding.
In unserem Berliner Wahlprogramm für 2021 fordern wir die Abschaffung der Hauptabteilung Vollstreckung der Staatsanwaltschaft Berlin. Aus Gründen der Effizienz sind Vollstreckungsverfahren wieder zurück auf die Ermittlungsabteilungen der Staatsanwaltschaft zu übertragen. Dies würde zu einer besseren Kenntnis der Verurteilten führen und zeitraubende Rücksprachen sowie unnötige Aktenanforderungen vermeiden.
Wir fordern ferner die Abschaffung der Amtsanwaltschaft Berlin als selbständiger Behörde. Dabei soll die Amtsanwaltschaft in die Staatsanwaltschaft integriert werden. Dies ist bereits überall in Deutschland außer in Frankfurt und in Berlin der Fall und würde zu einer besseren Durchsetzung von Strafverfolgungsmaßnahmen und einer Verschlankung der Behörden beitragen.
Wir fordern zudem die Abschaffung der Jugendabteilungen. Die gesonderten Jugendabteilungen sollen aufgelöst und in die allgemeine Staatsanwaltschaft integrieren werden. Dies würde die Bagatellisierung oftmals schwerer Straftaten, die von Straftätern unter 21 Jahren begangen wurden, erheblich erschweren.
3. Wie viele Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind bis Ende 2026 unter Abzug der Personen, die in diesen Jahren ausscheiden, einzustellen?
Insgesamt gebe es zum Stand Jahreswechsel 1.862 Richter. 350 Neue seien ein relevanter Anteil, knapp 20 Prozent. Insbesondere im Jahr 2018 sei es gelungen, über 90 neue Richter einzustellen. Im Jahr 2021 seien 55 geplant. Nach der Wende habe es einen deutlichen Aufwuchs in der Justiz gegeben, weil es eine Zuständigkeit auch für den Ostteil der Stadt gegeben habe; viele Richter seien eingestellt worden. Viele davon würden in den Jahren 2024 bis 2026 nun altersbedingt ausscheiden. Pro Jahr gingen bis zu 200 Kollegen. Da die Bewerberlage im Jahr 2025 nicht bekannt ist, müssen schon jetzt weitere Stellen geschaffen werden. Wir fordern daher eine jährliche Neueinstellung von bis zu 100 Richtern auf Probe pro Jahr.
Bei den Staatsanwaltschaften sollte dieses Prozedere in einem ähnlichen Verhältnis erfolgen.
4. Welche Räume (Anzahl) werden an welchen Standorten bis Ende 2026 geschaffen?
Das Verwaltungsgericht Berlin soll so schnell wie möglich in das umgebaute Kathreiner-Haus am Kleistpark einziehen. Die freiwerdenden Räume im der Kirchstraße sollen an die StA gehen. Der Berliner Senat sollte zudem in Prüfung eintreten, über die BIM ein geeignetes Grundstück in der Nähe des Campus Moabit zu erwerben, um ein neues Gerichtsgebäude von Grund auf zu errichten und nicht nur bestehende Liegenschaften zu sanieren und in Gerichtsgebäude umzuwandeln. Grundsätzlich setzt sich die AfD-Fraktion Berlin für eine angemessene Arbeitsausstattung im Bereich der Justiz ein, um die Justizgrundrechte der Bürgerinnen und Bürger effektiv gewährleisten zu können.
5. Welche Innovationen wird es in der IT-Landschaft bis Ende 2026 konkret geben?
Digitale Innovationen sind nur so gut, wie diese stabil und sicher für die Anwenderinnen und Anwender gewährleistet werden können. Daher liegt für die AfD-Fraktion der Fokus auf einer stabilen und sicheren IT-Arbeitsumgebung. Hierzu gehört auch die flächendeckende Einführung der elektronischen Akte an allen Gerichtsstandorten sowie der flächendeckende elektronische Briefverkehr und Aktenversandt über das besondere elektronische Anwaltspostfach „beA“. Eingeschränkte Arbeitsfähigkeit durch technische IT-Probleme und Sicherheitslücken in den IT-Systemen müssen in Zukunft abgestellt werden. Speziell im Bereich der Justiz muss die Sicherheit von sensiblen Daten sichergestellt sein.
6. Wird bis Ende 2026 die Altersgrenze angehoben? Wohin?
Die demographische Entwicklung im Bereich der Justiz wird auch in den kommenden Jahren eine zunehmend werdende Herausforderung werden. Die AfD-Fraktion Berlin wird sich auch hier dafür einsetzen, dass der entsprechende Personalbedarf gedeckt werden kann. Dabei könnte auch die Aufhebung der Altersgrenze in Betracht kommen. Den Berliner Richtern sollte, den Beamten und Staatsanwälten gleichgestellt, auf Antrag ihre Lebensarbeitszeit bei Erhalt eines Zuschlags bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs, verlängert werden können.
7. Wie soll das Berliner Richtergesetz im Detail bis Ende 2026 geändert werden?
Die Reglung unter Punkt 6. erfordert eine Anpassung des Richtergesetzes.
8. Wie wird sich bis Ende 2026 im Detail die RBesoldung ändern?
Im Mai 2021 hat der Berliner Senat eine Nachzahlung für Richter und Staatsanwälte beschlossen. In einigen Besoldungsgruppen war die Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 zu niedrig. Das betraf die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie die Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015. So lautete der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Mai 2020 (Aktenzeichen 2 BvL 4/18). Das Gericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, verfassungskonforme Regelungen zu treffen, die der Senat damit nun vorgelegt hat. Insgesamt sieht das Gesetz vor, die Besoldung von Beamtinnen und Beamten in Berlin 2019 und 2020 jeweils um 4,3 Prozent anzupassen. Für 2021 folgte eine weitere Anpassung. Gleichzeitig werden auch die Versorgungsbezüge für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Pensionärinnen und Pensionäre) angehoben.
Darüber hinaus ist für Berlin als Hauptstadt anzustreben, dass die Richterbesoldung kontinuierlich an die Richterbesoldung der Bundesländer angepasst wird. Es darf nicht dabei bleiben, dass Richter des Landes Berlins in der Besoldung unter dem Bundesdurchschnitt fallen. Sie müssen überdurchschnittlich besoldet werden.
9. Wie wird sich die justizielle Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg bis Ende 2026 ändern?
Die justizielle Zusammenarbeit der Länder Berlin-Brandenburg beschränkt sich derzeit auf das OVG, Landesarbeitsgericht und Landesozialgericht. Unsere Fraktion sieht keine Änderungen in diesem Bereich vor.
1. Wie viele Landgerichte soll es in Berlin an welchen Standorten mit welchen Aufgaben bis Ende 2026 geben?
Für die Durchsetzung unserer freiheitlich-rechtsstaatlichen Ordnung braucht Berlin gut ausgestattete Gerichte und Justizbehörden, die schnellen und effektiven Rechtsschutz in allen Bereichen gewährleisten sowie eine effektive Strafverfolgung und Vollstreckung sicherstellen.
Das erreichen wir am besten mit der Beibehaltung eines Landgerichts. Diese Lösung hat sich in Berlin über 70 Jahre bewährt und bietet Gewähr dafür, möglichst flexibel auf neue personelle Entwicklungen zu reagieren. Dies ist dem Präsidium im Rahmen der richterlichen Selbstverwaltung sehr viel leichter möglich, als erst über den Umweg der Verwaltung Abordnungen und Versetzungen an ein anderes von womöglich drei Berliner Landgerichten vorzunehmen. So kann auch den Anforderungen einer immer stärkeren Spezialisierung der Anwaltschaft flexibler begegnet und gleichzeitig ein hohes Niveau der Rechtsprechung von Fachkammern gewährleistet werden. Auch ein einheitlicher hoher Verwaltungsstandard in Personalentscheidungen und dienstlichen Beurteilungen ist in einem Landgericht sehr viel besser zu gewährleisten, als über umständliche Beurteiler- und Verwaltungskonferenzen mehrerer Landgerichte in Berlin.
Die richterliche Unabhängigkeit und die Selbstbestimmung des Präsidiums werden so bestmöglich unterstützt.
2. Wie viele Amtsgerichte und Staatsanwaltschaften wird es bis Ende 2026 geben und wo?
Ortsnahe Entscheidungen, dezentrale und digitalisierte Verwaltungsstrukturen sind das Mittel der Wahl.
Im zukünftigen System mit zwölf Amtsgerichten, sehen wir dies mehr als gewahrt, wobei Verbesserungen und Modernisierungen jederzeit erforderlich und geboten sind.
3. Wie viele Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind bis Ende2026 unter Abzug der Personen, die in diesen Jahren ausscheiden, einzustellen?
Seit Jahren wird in Berlin keine ausreichend vorausschauende Personalbedarfsplanung geführt. Nicht nur der Altersdurchschnitt steigt, gleichzeitig wächst Berlins Einwohnerzahl stetig. Wir wollen die Personalsituation unter anderem in den Gerichten und bei den Staatsanwaltschaften verbessern.
Bis zum Ende des Jahrzehnts werden 60% der Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in den Ruhestand wechseln. Um neue Bewerberinnen und Bewerber steht Berlin in Konkurrenz mit den umliegenden Bundesändern, in denen die Zahlen der in den Ruhestand tretenden noch höher sind. Ebenso muss die Berliner Justiz auch gegenüber der freien Wirtschaft eine echte und attraktive Alternative für junge Juristinnen und Juristen werden.
Unsere Justiz muss jederzeit den Anforderungen des modernen Rechtsstaats und insbesondere denen der Bundeshauptstadt gerecht werden. Die Digitalisierung kann dabei unterstützend wirken. Außerdem gehören eine angemessene Bezahlung, eine attraktive Ausgestaltung der Arbeitsplätze und eine Verbesserung der baulichen Situation zu den zu schaffenden Voraussetzungen.
In Kombination mit Gesetzesvorschlägen zur variablen Altersgrenze, müssen bereits jetzt mehr Stellen geschaffen und entsprechend Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eingestellt werden, damit die bestehende Expertise an die jungen Kolleginnen und Kollegen weitergeben werden kann.
4. Welche Räume (Anzahl) werden an welchen Standorten bis Ende 2026 geschaffen?
Wir möchten die bestehende Raumnot durch weiteren Ausbau der Gerichte, etwa Dachgeschossausbau, abmildern. Außerdem sollen alle elektronischen Möglichkeiten, insbesondere im Sinne des § 128 a ZPO, ausgeschöpft werden. Die digitale Durchführung mündlicher Verhandlungen ist gesetzlich möglich und wird mit positiven Rückmeldungen in Berlin bereits erprobt.
5. Welche Innovationen wird es in der IT-Landschaft bis Ende 2026 konkret geben?
Wir wollen schnellstmöglich die barrierefreie elektronische Akte bei Staats-/Amtsanwaltschaften und an Gerichten einführen.
Antragstellungen von Bürgerinnen und Bürgern müssen, unter Wahrung des Datenschutzes, elektronisch möglich gemacht werden.
Zur Effektivität und Ressourcenschonung muss Datenkompatibilität zwischen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten bestehen.
Die Nutzung ausgereifter IT - Systeme muss im Sinne schneller, rechtsstaatlicher Verfahren zur Regel werden.
Investitionen in eine angemessene und einwandfrei funktionierende Hardware und Software sind zwingend erforderlich. Entsprechend sind dem gesamten Personal Fortbildungen anzubieten, sowie gut funktionierende Helpdesks zu implementieren.
Gerade im Hinblick auf die immer weitere wachsende Cyberkriminalität und auch im zivil- und verwaltungsrechtlichen Rahmen immer digitaler werdender Streitigkeiten, muss die Justiz entsprechend geschult und ausgestattet sein.
6. Wird bis Ende 2026 die Altersgrenze angehoben? Wohin?
Bereits 2018 haben wir den Antrag „Gesetz zur Anpassung der Hinausschiebung des Eintritts von Richtern in den Ruhestand wegen des Erreichens der Altersgrenze auf Antrag und der Gewährung eines Zuschlages“ (Drucksache 18/1317) eingebracht.
Mit dem Gesetzentwurf sollte das Berliner Richtergesetz dahingehend geändert werden, dass auf Antrag der Richterin oder des Richters, der Eintritt in den Ruhestand, wegen des Erreichens der Altersgrenze bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres, hinauszuschieben ist. Dies ist auch eine Möglichkeit, die Ruhegehaltfähigkeit zu verbessern.
Für Beamtinnen und Beamte, sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, ist dies lange gesetzlich geregelt, allein für Richterinnen und Richter nicht.
Der Antrag wurde erwartungsgemäß abgelehnt.
Wir stehen jedoch weiter hinter diesem Antrag und behalten uns die erneute Einbringung vor.
7. Wie soll das Berliner Richtergesetz im Detail bis Ende 2026 geändert werden?
Neben der unter Frage 6 erläuterten Änderung zur Altersgrenze, halten wir unter anderem die Überarbeitung des Richtergesetzes hinsichtlich der Richterwahl für erforderlich, um den parteipolitischen Einfluss auf die Wahl zurückzudrängen und die persönliche und fachliche Kompetenz der KandidatInnen stärker in den Mittelpunkt der Wahlentscheidung zu stellen. Die Entscheidungen des Richterwahlausschusses müssen nach objektiven und transparenten Kriterien erfolgen. Maßgeblich muss die berufliche Leistung der Kandidatinnen und Kandidaten sein.
Wir befürworten daher Vorschläge nach öffentlicher Ausschreibung der zu besetzenden Stellen, sowie die vorherige Normierung eines klaren Anforderungsprofils.
Für den Richterwahlausschuss soll es ein eigenes Wahlrecht unter den sich auf die Ausschreibung bewerbenden Bewerberinnen und Bewerber geben. Dadurch wird die Dominanz der jeweiligen Senatorin oder des Senators zurückgedrängt.
Des Weiteren bedarf es mehr Transparenz und Partizipation im Bereich der Personalverwaltung und einer Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie in dem zunehmend digitalisierten Arbeitsumfeld. Gleichstellung und Teilzeitbeschäftigung sind deshalb zu unterstützen.
8. Wie wird sich bis Ende 2026 im Detail die R-Besoldung ändern?
Das Bundesverfassungsgericht fand für die R-Besoldung in Berlin deutliche Worte. Jahrelang wurde im öffentlichen Dienst offensichtlich unzureichend gezahlt. Dem müssen konsequent Taten folgen, nicht nur selbstverständliche Nachzahlungen.
Gerade für junge Richterinnen und Richter muss der Einstieg in die Justiz auch finanziell attraktiv sein, statt an der Qualität mit niedrigeren Einstellungsvoraussetzungen zu sparen.
Ziel muss die Angleichung der Berliner Landesbesoldung auf einen Durchschnitt der Landesbesoldungen der Länder und der Bundesbesoldung sein.
Die Besoldung der Richterinnen und Richter muss dabei immer vor dem Hintergrund ihrer Unabhängigkeit gesehen werden, welche unabdingbar für einen funktionierenden demokratischen Rechtsstaat ist.
9. Wie wird sich die justizielle Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg bis Ende 2026 ändern?
Berlin und Brandenburg teilen sich nicht nur ein Oberverwaltungsgericht, ein Landesarbeitsgericht, ein Finanzgericht, ein Landessozialgericht, ein Mahngericht oder ein gemeinsames Justizprüfungsamt. Die Zusammenarbeit muss auf allen Ebenen enger, schneller und effektiver werden. Die Digitalisierung ist dabei der attraktivste Fortschrittmacher.
Insbesondere sind eine engere Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Richterförderung und ein Richteraustausch zwischen den Ländern wünschenswert.

Auch in diesem Jahr empfiehlt der Landesverband Berlin des DRB den Richtern und Staatsanwälten, Widerspruch gegen die Höhe ihrer Besoldung einzulegen.
Das vor dem Bundesverfassungsgericht geführte Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Amtsangemessenheit der Berliner R-Besoldung (2 BvL 4/18) hat die Verfassungswidrigkeit der Berliner R-Besoldung für die Jahre 2009 bis 2015 festgestellt. Das BVerfG hat dem Berliner Landesgesetzgeber aufgegeben, verfassungskonforme Regelungen für die Besoldung mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2021 an zu treffen. Wir gehen davon aus und haben als Verband auch gefordert, dass der Berliner Gesetzgeber bei seiner Prüfung nicht nur die im Normenkontrollverfahren streitgegenständlichen Jahre, sondern natürlich auch die in den Jahren 2016 bis 2020 gewährte Besoldung in den Blick nimmt und zum Gegenstand des zu beschließenden Nachzahlungsgesetzes macht. Um etwaige Ansprüche zu sichern, empfehlen wir Ihnen, auch für das Jahr 2020 Widerspruch einzulegen. Zu der Entwicklung der relevanten wirtschaftlichen Vergleichsparameter im Jahr 2020 können derzeit noch keine verlässlichen Aussagen getroffen werden.
Im Hinblick auf den weiteren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 6/17) zu kinderreichen Familien in NRW, der inhaltlich auf Berlin übertragbar ist, empfehlen wird Kolleginnen und Kollegen mit mehr als 2 Kindern zudem, unter Verweis auf diese Entscheidung ausdrücklich auch gegen die unzureichende Höhe der familienbezogenen Besoldungsbestandteile Widerspruch einzulegen.
Für die Widerspruchserhebung können Sie das hier zur Verfügung gestellte Muster verwenden.
Dr. Patrick Bömeke
Fragen zu den Herausforderungen und Problemen der Staatsanwaltschaft haben uns Margarete Koppers, Generalstaatsanwältin in Berlin, und Jörg Raupach, Leiter der Staatsanwaltschaft Berlin, beantwortet. Pandemiebedingt haben wir das Interview schriftlich geführt, so dass Nachfragen zu den Antworten auf unsere Fragen nicht möglich waren.
VOTUM: Der Justizsenator Dr. Behrendt erklärt, noch immer ausreichend Assessorinnen und Assessoren für die Berliner Justiz zu gewinnen. Teilen Sie seine Ansicht?
Koppers: Wir haben im Sommer 16 hoch qualifizierte und engagierte Staatsanwält*innen ausgewählt, von denen zehn schon in diesem Jahr ihren Dienst bei der Staatsanwaltschaft Berlin angetreten haben. Wie in den vergangenen Jahren war es erneut kein Problem, genug Kandidat*innen zu finden, die hier in Berlin Staatsanwält*in werden wollten. Ich bin sehr glücklich darüber, dass wir neben der Einstellung über die richterliche Laufbahn mit den Direkteinstellungen ganz gezielt Nachwuchs für die Strafverfolgungsbehörden suchen und rekrutieren dürfen. Und unser Erfolg belegt, dass dies der richtige Weg ist.
VOTUM: Womit kann das Land künftige Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anziehen und dann auch halten? Was spricht für die Berliner Strafverfolgungsbehörden? Wo sehen Sie insoweit noch Verbesserungsbedarf?
Koppers: Die Vorstellung, einen einmal im Leben gewählten Beruf bis ans Lebensende auszuüben, entspricht eher der Haltung meiner und vielleicht noch der der nachfolgenden Generation. Ich nehme die jetzt ins Berufsleben eintretende Generation als deutlich flexibler, offener und mutiger wahr. Deshalb müssen wir uns davon verabschieden, dass all die jungen Jurist*innen, die wir jetzt einstellen, auch ihr ganzes Berufsleben bei uns bleiben.
Aber natürlich setzen wir alles daran, weiter für sie attraktiv zu bleiben. Das sind wir per se als Institution, weil es kaum einen spannenderen und mit mehr Gestaltungsfreiheit ausgestatteten Beruf in der Justiz gibt als den eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin. In der Metropole Berlin stoßen wir zudem auf die ganze Bandbreite unterschiedlicher Kriminalitätsformen, die den Staatsanwält*innen sehr viele Spezialisierungs- und Entwicklungsmöglichkeiten bietet. Und nicht zuletzt zeichnet sich die Staatsanwaltschaft Berlin durch eine große Kollegialität und Teamgeist aus. An der Modernisierung der Rahmenbedingungen (IT-Ausstattung, Präsenzpflicht, Raumsituation) arbeiten wir kontinuierlich weiter.
VOTUM: Die gegenwärtige Pandemie hat dem Arbeiten im Homeoffice schlagartig viel Aufmerksamkeit verschafft. Welche Linie verfolgen Sie in Sachen Homeoffice, dazu passender IT-Ausstattung und Anwesenheitspflicht? Welche Vorgaben zur Präsenzpflicht gibt es derzeit? Entspricht es der Bedeutung der Strafverfolgung für die Gesellschaft, wenn bei der Staatsanwaltschaft Berlin je Abteilung nur ein oder zwei Laptops mit VPN-Tunnel zur Verfügung stehen, während Berliner Gerichte besser ausgestattet sind? Sind die Strafverfolgungsbehörden aus Sicht der Senatsverwaltung zweitrangig?
Koppers: Ich verfolge die Strategie einer Vollausstattung aller Entscheider*innen der drei Strafverfolgungsbehörden mit homeoffice-geeigneter Technik. Für den Doppelhaushalt 2022/23 haben wir deshalb schon sehr früh entsprechende Investitionsmittel eingestellt. Um uns von der ressourcenintensiven VPN-Variante des ITDZ zu lösen, sind wir als erste Institution in der Justiz – die Verwaltungsgerichtsbarkeit folgt uns jetzt – neue Wege gegangen und haben einen privaten Netzanbieter als Partner gewählt. Wir waren noch in der Testphase, als Corona über uns hereinbrach. Dank des beeindruckenden Engagements der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unserer IT-Abteilung ist es uns gelungen, diese Testphase sehr zügig auszubauen. Inzwischen haben wir 270 Laptops angeschafft, von denen 249 bereits im Einsatz sind. Zudem haben wir u.a. für alle Staatsanwält*innen, Amtsanwält*innen und Referendar*innen Drivelock-USB-Sticks angeschafft, um ein sicheres Arbeiten auch mit am heimischen PC erstellten Dokumenten zu ermöglichen. Nach meiner Kenntnis ist im gesamten Campus Moabit keine Justizinstitution besser aufgestellt als wir.
Die Präsenzpflicht ist derzeit coronabedingt ausgesetzt und die Dienststellen regeln für sich, wie sie den Dienstbetrieb zwischen Präsenz und Homeoffice organisieren. Mein Ziel ist eine dauerhafte Gleichstellung der Staatsanwält*innen mit den Richter*innen. Allerdings möchte ich gerne die Kultur der Präsenz aufrechterhalten, um die vor allem sozialen Vorteile eines intensiven kollegialen Austauschs nicht aufzugeben. Über dieses Thema bin ich mit der Senatsverwaltung für Justiz im engen Austausch, die die Entscheidung für eine weitergehende Flexibilisierung der Präsenzpflicht treffen muss.
VOTUM: Zahlreiche Befreiungen vom Sitzungsdienst und von der nächtlichen Rufbereitschaft haben zuletzt zu einer Mehrbelastung vor allem jüngerer Kolleginnen und Kollegen geführt, darunter zahlreiche mit kleinen Kindern, was zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Kinderbetreuung führt. Zählen die Sorgen junger Eltern weniger als die Beschwerden Älterer? Auch die Standortentwicklung hat viele belastet, es gab heftige Diskussionen. Wird es Ihnen gelingen, das Chaos zu bändigen?
Raupach: Die Wahrnehmung des Sitzungsdienstes gehört zu den Kernaufgaben der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Bei der Einteilung werden – soweit dies möglich ist – auch die persönlichen Belange der Mitarbeitenden berücksichtigt. Befreiungen vom Sitzungsdienst erfolgen temporär aus gesundheitlichen oder aus organisatorischen Gründen – beispielsweise wegen der Gegenzeichnung von Assessor*innen. Ich lasse mir monatlich die Statistik der Sitzungsstunden vorlegen, um die persönliche Belastung der Kolleginnen und Kollegen beurteilen zu können. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung kann ich dem nicht entnehmen. Für die nächtlichen Rufbereitschaften wird ein Freizeitausgleich gewährt. Meiner Beobachtung nach zählen die Rufbereitschaften deshalb nicht zu den unbeliebten Diensten, im Gegenteil können neu zu besetzende nächtliche Rufbereitschaften in der Regel innerhalb weniger Minuten an Freiwillige vergeben werden.
Mit der durch den Haushaltsgesetzgeber ermöglichten temporären Anmietung des Gebäudes am Riedemannweg und dem damit verbundenen Umzug der Hauptabteilung 9 konnte im Campus Moabit der dringend benötigte Platz geschaffen werden, um die Raumsituation insgesamt zu entzerren. Die Umzüge sind derzeit nahezu abgeschlossen, ohne dass der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt worden ist.
VOTUM: Erfahrene Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind aufgrund der zahlreichen Neueinstellungen der letzten Jahre verstärkt mit der Einarbeitung dienstjunger Kolleginnen und Kollegen befasst. In den 1990er Jahren gab es Ausbildungsabteilungen. Warum wird dieser Ansatz nicht wieder aufgegriffen? Sind künftig Schulungen für die Ausbildung dienstjunger Kolleginnen und Kollegen angedacht? Wie wird eine einheitliche und gleichmäßig gute Einarbeitung sichergestellt?
Raupach: Die hoch engagierte und qualifizierte Einarbeitung der neu eingestellten Kolleginnen und Kollegen ist ein Markenzeichen der allgemeinen Abteilungen, auf das ich stolz bin. Die Bildung einer Ausbildungsabteilung wurde in der Staatsanwaltschaft zwar diskutiert, aber wegen der hohen Anzahl von Gegenzeichnungen schon aus organisatorischen Gründen verworfen. Um eine umfassende und einheitliche Ausbildung zu gewährleisten sind eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen worden, u.a. ein Workshop der Gegenzeichner*innen, in dem die Ausbildungsinhalte und Konzepte abgestimmt worden sind. Darüber hinaus haben wir eine Fortbildungsreihe für Assessor*innen mit insgesamt neun Modulen aufgelegt, in denen erfahrene Kolleginnen und Kollegen zu allen Bereichen der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit vortragen. Dieses Programm unterstützt die vom GJPA aufgelegte mehrtägige Fortbildungsveranstaltung zur Einführung in das staatsanwaltschaftliche Dezernat.
Um ein möglichst zeitnahes Feedback über die ersten Wochen der Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft zu erhalten findet beim stellvertretenden Behördenleiter, Herrn von Hagen, das sogenannte 4 Monatsgespräch statt, in dem die neuen Kolleginnen und Kollegen offen über ihre Erfahrungen berichten können. Das gibt uns wertvolle Hinweise darauf, wo wir erfolgreich ausbilden und in welchen Bereichen noch Verbesserungen möglich/nötig sind. Das Feedback der neuen Kolleginnen und Kollegen ist durchweg positiv.
VOTUM: In Berliner Bezirksämtern werden bereits Studienabsolventinnen und -absolventen nach dem 1. Staatsexamen als Dienstkräfte beschäftigt. Könnte dieses Modell für die Staatsanwaltschaften genutzt werden?
Koppers: Wir haben für verschiedene Bereiche die Idee erörtert, „wissenschaftliche Mitarbeitende“, also Jurist*innen mit dem 1. Staatsexamen, die auf die Übernahme ins Referendariat warten, einzustellen. Allerdings fehlen uns dafür die Haushaltsmittel, sodass wir diesen Weg bislang nicht gehen konnten.
VOTUM: Angesichts der Neueinstellungen könnte es in Zukunft wieder zu einer unausgewogenen Altersverteilung kommen, was wiederum eine starke Konkurrenz um Beförderungsstellen erwarten lässt. Wie wollen Sie darauf reagieren – und wann?
Koppers: Ich bin sehr froh darüber, dass wir in dieser Legislatur offensiv einstellen dürfen, um eine gesunde Mischung der Generationen und eine deutliche Verjüngung der Staatsanwaltschaft zu erreichen. Das ist für mich alternativlos. Die neu zu uns kommenden Jurist*innen haben zudem sehr unterschiedliche Biografien (direkt vom 2. Examen, mehrjährige Berufstätigkeit in anderen Feldern oder Versetzungsbewerbungen aus anderen Bundesländern). Deshalb sehe ich das von Ihnen beschriebene Konkurrenzproblem auch nicht als problematisch an.
VOTUM: Wie beurteilen Sie die Akzeptanz der unter dem jetzigen Senator getroffenen Beförderungsentscheidungen durch die Berliner Staatsanwältinnen und Staatsanwälte? Kommt Kritik bei Ihnen an?
Koppers: Wir haben zahlreiche Beförderungsverfahren initiiert, vom Gruppenleitervorgang über zwei R-2 bis hin zu drei R-3-Vorgängen. Sämtliche Verfahren folgen rechtsförmlichen Regeln und orientieren sich an den Grundsätzen der Bestenauslese. Entscheidende Grundlage für die Auswahl sind die dienstlichen Beurteilungen, die im Wesentlichen von den unmittelbaren Vorgesetzten vorbereitet werden. Kritik, vor allem der unterlegenen Bewerber*innen, hat es zu jeder Zeit gegeben und wird es immer geben; das liegt in der Natur der Sache. Dass es jetzt auch mehr Frauen sind, die ausgewählt werden, folgt der schrittweisen Auflösung des Gerechtigkeitsdefizits, das über die Jahre entstanden ist. Gleichwohl gibt es bis zur vollständigen Gendergerechtigkeit noch Nachholbedarf, insbesondere im R2-Bereich (aktuell 39 Männer, 14 Frauen).
VOTUM: Inwieweit sehen Sie sich bei Personalentscheidungen, aber auch im Ermittlungsbereich, von der Senatsverwaltung beeinflusst?
Koppers: Ich habe bislang keinerlei politische Einflussnahme auf Entscheidungen zu Einzelpersonalien oder auf konkrete Ermittlungsverfahren erlebt. Dass die Senatsverwaltung für Justiz Einstellungs- und Beförderungsbehörde für den kompletten richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst ist, sichert die Einhaltung justizweit einheitlicher Maßstäbe. In keinem Fall sind wir bislang aber mit unseren Vorschlägen nicht durchgedrungen.
Und in allgemeinen Themen der Rechtspflege nehme ich die Besprechungen mit den Vertreter*innen der Senatsverwaltung auf unterschiedlichster Ebene als von gegenseitigem Respekt und hoher Fachkenntnis geprägt sowie auf Augenhöhe geführt wahr. Dass beim Austausch der unterschiedlichen Perspektiven und Positionen eine wechselseitige Beeinflussung passiert, liegt in der Natur der Sache und ist Sinn jeglicher - fachlicher - Diskussion. Davon profitieren beide Seiten.
VOTUM: Beförderungsentscheidungen sind gerichtlich überprüfbar. Anders sieht es mit Personalentscheidungen wie Umsetzungen, Abordnungen, der Einsetzung als AL-Vertreterin oder -Vertreter und der Übertragung von Sonderaufgaben aus, die für eine spätere Beförderung dienlich oder gar unerlässlich sind. Wie stellen Sie sicher, dass auch auf dieser Stufe niemand bevorzugt wird und jeder seine Leistung unter Beweis stellen kann? Halten Sie bei den eben angesprochenen Personalentscheidungen die Berücksichtigung von Gesichtspunkten für zulässig, die bei Beförderungsentscheidungen nicht berücksichtigt werden? Wenn ja, welche zum Beispiel? Liegt bei der Staatsanwaltschaft ein mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Senatsverwaltung abgestimmtes Personalentwicklungskonzept für den höheren Dienst vor?
Raupach: Personalentwicklung setzt bei uns immer die Einbindung der Betroffenen und ihrer unmittelbaren Dienstvorgesetzten voraus. Im Vordergrund stehen dabei die bislang gezeigten dienstlichen Leistungen und das jeweilige Interesse an der Wahrnehmung von Führungsaufgaben. Abordnungen an andere Behörden geht nahezu ausnahmslos ein Interessenbekundungsverfahren voraus, auf das sich jeder und jede bewerben kann. Unabhängig von der konkreten Auswahlentscheidung nutze ich die Interessenbekundungen, um mit den Kolleginnen und Kollegen über ihre Entwicklungsmöglichkeiten ins Gespräch zu kommen.
Die Besetzung von dauerhaften Vertretungsstellen folgt einem transparenten System. Überwiegend werden sie mit bereits erprobten oder zur Erprobung vorgesehen Kolleginnen und Kollegen besetzt. In den übrigen Fällen wählen wir die Kolleg*innen in enger Abstimmung mit den Abteilungs- und Hauptabteilungsleitungen unter Berücksichtigung vor allem der dienstlich gezeigten Leistungen aus. Bei der dauerhaften Besetzung von Vertretungsstellen in Abteilungen ohne Leitung werden vor der jeweiligen Umsetzung auch die Personalvertretungsgremien eingebunden.
Die unmittelbaren Dienstvorgesetzten nutzen darüber hinaus die Jahresgespräche, um das grundsätzliche Interesse an der beruflichen Weiterentwicklung in vertikaler wie horizontaler Richtung zu erfragen. Die Kolleginnen und Kollegen suchen zudem gerne das Gespräch mit der Leiterin der Personalabteilung in der Staatsanwaltschaft.
Für alle Staatsanwält*innen besteht zudem die Möglichkeit, ihr Engagement für die Staatsanwaltschaft beispielsweise in behördenübergreifenden Gesprächsrunden und als Vortragende in Inhouse-Veranstaltungen zu zeigen. Hierzu rufe ich über die Hauptabteilungsleitungen und durch Interessenbekundungsverfahren regelmäßig auf. Und tatsächlich finden sich erfreulicherweise immer viele Kolleginnen und Kollegen, die sich trotz hoher Arbeitsbelastung dazu bereit erklären. Das ist für mich übrigens ein Zeichen guten kollegialen Zusammenhalts, auch über die Generationengrenzen hinweg.
Wir haben gemeinsam mit Generalstaatsanwaltschaft und Senatsverwaltung für Justiz das Programm „Kompetenz+“ aufgelegt, von dem Staatsanwält*innen auf dem Weg hin zur Führung profitieren und das wir künftig gerne ausweiten möchten. Die erste Gruppe aus diesem Programm hat den Projektauftrag übernommen, ein Personalentwicklungskonzept zu entwickeln. Auch wenn Corona den Fortgang des Projekts gebremst hat, so bin ich doch zuversichtlich, dass die Projektgruppe Erfolg haben wird.
VOTUM: Wie beurteilen Sie die Herausnahme von Sonderzuständigkeiten aus Spezialabteilungen oder die Auflösung von Spezialabteilungen? Gilt „Attraktivität vor Effektivität“? Ist mit weiteren Verschiebungen in allgemeine Abteilungen zu rechnen?
Raupach: Im Zusammenhang mit der Einrichtung der Zentralstelle Hasskriminalität habe ich mich entschlossen, den zwei mit der Bearbeitung dieses Phänomens befassten Abteilungen die Möglichkeit zu geben, sich auf diese Aufgabe zu konzentrieren. Bei dieser Gelegenheit habe ich gerne die Diskussion im Haus aufgegriffen, wie sich die Arbeit in den allgemeinen Abteilungen, gerade auch für die dienstjüngeren Kolleginnen und Kollegen, attraktiver gestalten lässt. Im Ergebnis habe ich jeder allgemeinen Abteilung eine „Spezialzuständigkeit“ zugewiesen. Hierfür ist aber keine Spezialabteilung aufgelöst worden. Für mich schließen sich Attraktivität und Effektivität nicht gegenseitig aus. Im Gegenteil: Die Effektivität der Strafverfolgung wird sich in vielen Bereichen - beispielsweise bei der Verfolgung von Verkehrsunfällen mit Todesfolge, Enkeltrickdelikten, ärztlichen Kunstfehlern, Kunstdelikten und Tierschutzdelikten - steigern, die zuvor dezentral in allen allgemeinen Abteilungen bearbeitet wurden. Ab dem Januar 2021 wird jede allgemeine Abteilung eine Spezialzuständigkeit bearbeiten. Die Umsetzung dieser Entscheidungen werden wir evaluieren und sodann ggf. nachsteuern.
VOTUM: Die Bekämpfung der sog. Hasskriminalität steht im Fokus der politischen Umgestaltung der Staatsanwaltschaft. Gibt diese Entwicklung den Beleidigungs- und Bedrohungsdelikten einen Bedeutungsüberhang gegenüber anderen Straftaten?
Koppers: Die Einrichtung einer Zentralstelle Hasskriminalität war und ist notwendig, um den sich dramatisch verändernden gesellschaftlichen Entwicklungen gerecht zu werden. Hasskriminalität ist ein unser demokratisches Zusammenleben grundlegend in Frage stellendes Phänomen, dass vor allem im rechtsextremen Feld gar nicht ernst genug genommen werden kann. Zahlreiche rechtsterroristische Anschläge der letzten Zeit belegen, dass aus vor allem viral verbreiteten Hassbotschaften brutale Gewalt folgt. Beispielhaft sei auf die Demonstrationen und Aktionen der sog. Querdenker verwiesen, die sich ebenfalls sehr schnell in diese Richtung entwickeln. Aber auch von linksextremer Seite nehmen virale Hassbotschaften und Gewalttaten zu.
Die Zusammenführung der beiden sich vorwiegend mit politisch motivierten Straftaten befassenden Abteilungen in einer Hauptabteilung ist daher überfällig. Gleiches gilt für die Herauslösung von Zuständigkeiten aus diesen Abteilungen, die nicht zum Kerngeschäft gehören. Auf diese Weise soll zudem Kapazität geschaffen werden, um die zu erwartende Verfahrensflut aus der Umsetzung des aktuell noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen „Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ (BR Drs. 339/20) auffangen zu können. Der Gesetzentwurf selbst geht von 250.000 TMDA-Verdachtsmeldungen aus, die etwa 150.000 neue Strafverfahren nach sich ziehen werden. Wegen der Hauptstadtfunktion Berlins rechnen wir hier mit einem hohen vierstelligen Eingang von Verfahren. Bundesweit entwickeln die Strafverfolgungsbehörden unterschiedliche Modelle, um die Verfahrensflut zu bewältigen. Köln und Frankfurt sind führend, Berlin hat sich dem mit der Zentralstellengründung angenähert.
VOTUM: Wie stehen Sie zu einer Abschaffung oder Einschränkung des externen Weisungsrechts?
Koppers: Ich trete für die Abschaffung des externen Weisungsrechts – zumindest – im Einzelfall ein. Gemeinsam mit dem Vertreter des Deutschen Richterbundes habe ich diese Auffassung in der Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestages am 6. Mai 2020 auch öffentlich vertreten. Da die politischen Verhältnisse aber so sind wie sie sind, haben wir kein Gehör gefunden. Gleichwohl setze ich mich weiter dafür ein, dass die Stellung der Staatsanwaltschaft zumindest im europäischen Kontext keinen – weiteren – Schaden nimmt. Deshalb habe ich gemeinsam mit meinen Kollegen in der AG Europa der Generalstaatsanwält*innen und des Generalbundesanwalts (GBA) einen Beschluss als Kompromissvorschlag entwickelt, mit dem die Abschaffung des externen Weisungsrechts im Einzelfall jedenfalls für die europäische Zusammenarbeit gefordert wird. Dieser von allen Generalstaatsanwält*innen Deutschlands und vom GBA getragene Beschluss liegt inzwischen dem BMJV vor. Ich hoffe sehr, dass wir mit diesem Vorstoß Erfolg haben werden.
VOTUM: Sehen Sie Ihr Amt als ein politisches an?
Koppers: Als Generalstaatsanwältin in Berlin bin ich einerseits Behördenleiterin, die sich gegenüber der Politik für die Interessen der Strafverfolgungsbehörden und der in ihnen arbeitenden Menschen einsetzt. Andererseits ist das Amt der Generalstaatsanwältin aber auch ein gesellschaftspolitisch sehr wichtiges. Neben der für uns unabdingbaren engen Zusammenarbeit mit den anderen Generalstaatsanwält*innen und dem GBA sowie den Leitungen der anderen Sicherheitsbehörden stehe ich in der Außendarstellung vor allem als Ansprechperson für Netzwerk-partner*innen aus den unterschiedlichsten gesellschaftspolitischen Bereichen (Zivilgesellschaft, Verbände, Kirchen und Religionsvereinigungen wie die Jüdische Gemeinde zu Berlin, Politik und Medien) zur Verfügung. In diesem Umfeld die Strafverfolgungsbehörden Berlins zu repräsentieren und für die Sorgen und Nöte der Menschen in der Stadt ansprechbar zu sein, sehe ich als eine meiner Kernaufgaben an.
VOTUM: Zum Abschluss: Lassen sich in Ihrem Amt eigene Prioritäten umsetzen? Welche sind das, welche Ziele verfolgen Sie?
Koppers: Strafverfolgungsbehörden und ihre Führungskräfte sind Teil eines staatlichen Systems, das gesellschaftspolitischen Entwicklungen und neuen Kriminalitätsphänomenen Rechnung tragen muss. In diesem Rahmen und unter den finanziellen Bedingungen, mit denen wir hier in Berlin alle leben müssen, bleibt gleichwohl ein Gestaltungsspielraum. Diesen Raum fülle ich im guten Einvernehmen mit den Leitungen der Staats- und Amtsanwaltschaft bestmöglich aus. Genannt sind schon unsere Aktivitäten und Erfolge bei der kontinuierlichen Gewinnung von Nachwuchs in allen Laufbahnen, der weiteren Modernisierung der IT-Landschaft, der räumlichen Entzerrung im Campus Moabit und der Entgegnung auf neue oder sich verändernde Kriminalitätsphänomene. Neben diesen im Vordergrund stehenden Themen setze ich mich aber auch für eine weitere Öffnung der Strafverfolgungsbehörden in Richtung der Zivilgesellschaft und eine stärkere Öffentlichkeitsarbeit ein. Nach meiner Überzeugung können wir nur dann erfolgreich sein, wenn wir das Vertrauen der Bevölkerung in uns erhalten und stärken. Dafür ist eine transparente und verständliche Darstellung unserer täglichen Arbeit essenziell.
VOTUM: Wir danken Ihnen für das Interview.
Ein Beitrag von Martin Groß, Präsident des GJPA
Bei uns begann die Geschichte am 26. Februar mit der Mail einer besorgten Studentin, die sich erkundigte, was das Prüfungsamt zu unternehmen gedächte, wo es doch nur eine Frage der Zeit sei, bis das hochansteckende Coronavirus auch in Berlin aufträte. Die Frage war berechtigt. Wir haben uns dann in einem ersten Vermerk vom 3. März mit den anstehenden Problemen befasst; „im Hinblick auf die in Berlin bisher festgestellten vier Fälle“, haben wir damals geschrieben. Am 9. März begannen noch die Klausuren im zweiten Examen, 240 Kandidat*innen in einem großen Saal, zeitgleich die mündlichen Prüfungen im ersten Examen mit jeweils fünf Kommissionen hier in der Salzburger Straße. Am 14. März schloss der Senat die Bars und die Kneipen. Bis zum 19. März haben wir noch geschrieben, das reichte gerade, wer nicht mehr mochte, konnte zu Hause bleiben. Am 18. März hatten wir die erste coronainfizierte Kandidatin in der mündlichen Prüfung. Am 23. März war dann Schluss. Deutschland und auch die Prüfungen gingen in den Lockdown.
Nach diesem Schock der ersten Welle im Frühjahr mussten wir unsere Planungen grundlegend überarbeiten und haben das auch getan. Zunächst einmal fielen die Prüfungen aus. Die große April-Kampagne im ersten Examen mussten wir in den Juli verschieben. Mit den mündlichen Prüfungen haben wir ganz vorsichtig Ende April wieder begonnen. Wir mussten umfassende Hygienekonzepte entwickeln, nehmen uns mehr Zeit und vor allem auch deutlich mehr Platz. Die Kandidat*innen halten die notwendigen Mindestabstände sicher ein. Der Zugang zu den Prüfungsräumen erfolgt bei den schriftlichen Prüfungen gestaffelt über eine Vielzahl von Zugangspunkten, die jeweils mit Desinfektionsgeräten ausgestattet und bewacht sind. Die Räume sind deutlich größer und verfügen über sichere Belüftungssysteme. Bei den mündlichen Prüfungen werden die Kandidat*innen nun in Dreiergruppen geprüft, um die Anzahl der Personen im Prüfungsraum zu reduzieren. Auch prüfen weniger Kommissionen gleichzeitig. Die Konzepte sind mit den Gesundheitsämtern kommuniziert.; auch unser betriebsärztlicher Dienst hat uns hierbei beraten. Für die Klausuren im Oktober mit rund 650 Kandidat*innen haben wir die ganze Halle 9 der Messe Berlin genutzt. Während Sie diesen Text lesen, schreiben etwa 280 Kandidat*innen in der Messehalle 2.1.
Das alles kostet Zeit, viel Geld und viel Mühe. Der Aufwand lohnt sich indes. Sofern sich die pandemische Situation nicht noch deutlich weiter verschärft, wird es uns bis Mitte Januar gelungen sein, alle Kandidatinnen und Kandidaten, die sich für die Prüfungen in diesem Jahr angemeldet haben, auch zu prüfen. Wir gehen dann im Bereich der Prüfungen ungeachtet der heftigen Krise ohne Rückstände in das neue Jahr. Dies wäre eine gute Nachricht, die nicht nur uns gefällt.
Eine gute Nachricht war es für die Kandidat*innen; für sie ist die Prüfung der Schlusspunkt einer mehrjährigen Ausbildung, die plötzliche Absage und die Ungewissheit ein schwerer Schlag. Es war eine interessante Erfahrung, wieviel positive Rückmeldungen wir aus dem Kreis der Kandidat*innen erhalten haben, als es dann wieder weiterging.
Dies ist aber auch eine gute Nachricht für die Justiz in den Ländern Berlin und Brandenburg. Und deshalb endet mein Beitrag mit einem Zitat aus der Süddeutschen Zeitung: „Tausende Stellen im Justizwesen unbesetzt“ (SZ, Nr. 264; 14. 11. S. 63). Es ist für die Justiz derzeit nicht einfach, neues Personal für den höheren Dienst zu finden. Es gibt einfach weniger Absolvent*innen. In vielen Ländern wird sehr aufwendig nach jungen Jurist*innen gesucht. Nur hier in der Hauptstadtregion ist die Nachfrage nach Studien- und Referendariatsplätzen ungebrochen. Hierher kommen viele begabte junge Menschen, die dann später auch für ein Richteramt oder für die Staatsanwaltschaft zu interessieren sind. Die jungen Leute wollen vorher dann aber auch geprüft werden. Und deshalb -etwas eigennützig- zum Schluss der Appell, uns hierbei zu unterstützen. Wir brauchen Qualität in diesem System und haben ganz sicher Interesse an Ihnen und an Ihrer Mitwirkung in den Prüfungen*.
(*Bei Interesse bitte eine Mail an Frau Sauermann christiane.sauermann@senjustva.berlin.de).
Martin Groß, Präsident des GJPA

Ein Bericht zu dem ersten digitalen "Karriereabend Justiz"
Da der Bedarf an personeller Verstärkung im richterlichen Bereich und bei der Staatsanwaltschaft auch in Zeiten der Pandemie konstant hoch geblieben ist und wohl auch in Zukunft so bleiben wird, hat das Kammergericht in Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung eine bereits in der Vergangenheit zur Nachwuchsgewinnung erprobte Präsenzveranstaltung nun in ein coronakomformes Online-Format gegossen. Der erste digitale Lauf der Veranstaltung „Karriereabend Justiz“ erfolgte am 17. November 2020 mittels der Videokonferenz-Software Cisco Webex unter Moderation von Frau Klamt (Leiterin der Referendarabteilung). Mit Frau Dr. Schröder-Lomb als Vizepräsidentin des Kammergerichts und langjähriger Präsidentin des Amtsgerichts Wedding konnte eine mit den Belangen der Proberichterinnen und Proberichtern vertraute und auch im Übrigen sehr erfahrene Richterin als Referentin gewonnen werden. Frau Wettley und Frau Dr. Wyes-Scheel brachten von Seiten der Senatsverwaltung und des Kammergerichts ihre große Erfahrung ein. Stellvertretend für die Proberichterinnen und Proberichter waren die Autorin und der Autor dieses Artikels (virtuell) anwesend. Eingeladen zu der Veranstaltung waren sämtliche Referendarinnen und Referendare im Bundesland Berlin.
Ablauf
Nach einer kurzen Vorstellungsrunde der Referentinnen und Referenten auf dem virtuellen Podium berichteten diese detailliert von ihrer Laufbahn in der Justiz, der Motivation sowie ihrem aktuellen Alltag in der Justiz. Frau Dr. Schröder-Lomb betonte dabei insbesondere die soziale Verantwortung des Berufes und ihre Freude daran, dass die Arbeit in der Justiz in hohem Maße sinnstiftend ist.
Im Anschluss folgte dann der interaktive Teil des Abends. Dabei hatten die Referendarinnen und Referendare bereits vorab die Möglichkeit, die ihnen unter den Nägeln brennenden Fragen schriftlich an die Senatsverwaltung zu übersenden. Die Fragen wurden dann – durch Frau Klamt in Kategorien gegliedert – von den Teilnehmern des Podiums im Einzelnen beantwortet. So erläuterte Frau Wettley detailliert die Voraussetzungen für die Aufnahme in den richterlichen Probedienst und Frau Dr. Wyes-Scheel gab Auskunft über das Bewerbungsverfahren sowie den genauen Ablauf der Probezeit. Ebenso von großem Interesse war die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die Karrieremöglichkeiten in der Justiz.
Auch während der Veranstaltung waren Fragen seitens der Referendarinnen und Referendare mittels Chatfunktion jederzeit möglich, wovon auch rege Gebrauch gemacht wurde. Die so aufgekommenen Fragen wurden dann von Frau Klamt bestimmten Themenkomplexen zugeordnet und anschließend in der jeweiligen Kategorie von den Referentinnen und Referenten spontan beantwortet.
Fazit
Aus unserer Sicht war die Veranstaltung ein voller Erfolg. Dies spiegelt sich bereits in den reinen Zahlen wider: Im Durchschnitt waren während der gut zweistündigen Veranstaltung etwa 375 Referendarinnen und Referendare zugeschaltet – vermutlich weitaus mehr als an einer Präsenzveranstaltung teilgenommen hätten. Aber auch inhaltlich wurden genau die Themen angesprochen und Fragen beantwortet, über welche wir uns vor unserer eigenen Bewerbung für die Justiz den Kopf zerbrochen haben. Während sich viele unserer Fragen und Unsicherheiten erst im Laufe der Probezeit allmählich beantworteten und auflösten, erhielten die Teilnehmenden Dank des neuen Formats nunmehr schon vorab diese Möglichkeit. Dies halten wir vor dem Hintergrund der Nachwuchsgewinnung für sehr sinnvoll: Zum einen da durch dieses Mehr an Transparenz etwaige Hürden für eine Bewerbung bereits vorab genommen werden können. Und zum anderen motiviert dieser direkte Einblick in unsere Arbeit hinsichtlich der Berufswahl noch unentschlossene Referendarinnen und Referendare, eine Tätigkeit in der Berliner Justiz in Erwägung zu ziehen. Nicht zuletzt zeigt die Berliner Justiz mit der Organisation und Durchführung des virtuellen Karriereabends ihre Innovationsfreudigkeit, welche im Rahmen der Nachwuchsgewinnung ein wichtiger Aspekt ist.
Kathrin Pieper
Dr. Felix Loth

Folgenden Auszug aus dem Editorial der Website www.verfassungsblog.de drucken wir mit freundlicher Genehmigung von Maximilian Steinbeis ab. Es handelt sich um einen Beitrag des polnischen Richters Igor Tuleya, Richter am Warschauer Bezirksgericht.
(…)Richter Igor Tuleya:
“Im Dezember 2016 fand im Unterhaus des polnischen Parlaments, dem Sejm, eine Abstimmung über den Haushalt unter merkwürdigen Umständen statt. Abgeordnete der Opposition wurden daran gehindert, an der Parlamentsdebatte teilzunehmen. Die Debatte wurde vom Plenarsaal in den so genannten Säulensaal (einen kleineren Sitzungssaal) verlegt. Die Oppositionsmitglieder wurden physisch daran gehindert, sich dem Podium zu nähern und somit das Wort zu ergreifen. All dies war von der Regierungspartei “Recht und Gerechtigkeit” im Voraus geplant worden. Mehrere Abgeordnete reichten Meldung ein, dass der Präsident des Sejm und seine untergeordneten Beamten eine Straftat begangen hätten. Die politisierten Staatsanwälte weigerten sich, den Fall zu untersuchen. Ein Jahr später ließen sie eine Beschwerde gegen diese Entscheidung zu. Die Staatsanwälte stimmten den Antragstellern zu, ordneten die Fortsetzung der Untersuchung an und informierten auch die Strafverfolgungsbehörden über die mutmaßliche Straftat, das die Führer der Partei Recht und Gerechtigkeit begangen haben könnten, nämlich dass sie bei ihren Aussagen Meineid geleistet haben.
Ich war der Richter in diesem Fall.
In den letzten fünf Jahren habe ich die Unabhängigkeit der Justiz und der Richter in Polen verteidigt. Ich kritisiere die Regierung öffentlich dafür, dass sie das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verletzt und die in der Verfassung verankerten Grundsätze nicht befolgt hat. Aus diesem Grund führen die Disziplinarkommissare, die dem Justizminister unterstehen, derzeit weitere sieben Verfahren gegen mich.
Fast drei Jahre nach dem “Säulenhallen-Fall” hat die Staatsanwaltschaft die sogenannte “Disziplinarkammer” des Obersten Gerichtshofs gebeten, meine richterliche Immunität aufzuheben. Sie behauptet, dass ich durch die Anordnung, die Untersuchung fortzusetzen, meine Amtspflichten verletzt, meine Befugnisse als Richter überschritten und Informationen aus dem eingestellten Vorbereitungsverfahren offengelegt und verbreitet habe. In der Tat ging ich offen vor und Journalisten nahmen an der Sitzung meines Gerichts teil. Dies ist jedoch nach der Strafprozessordnung voll und ganz zulässig. Ich habe keine Geheimnisse preisgegeben. Über die Sitzungen des Sejm wurde in den Medien berichtet, und das undemokratische Verhalten von “Recht und Gerechtigkeit” löste eine Welle sozialer Proteste aus, die die Polizei auf den Plan riefen.
Dann kam der 18. November 2020. Die “Disziplinarkammer” hob meine Immunität auf und suspendierte mich von meinen Dienstpflichten. Nach 25 Jahren hörte ich laut diesem Gremium auf, Richter zu sein. Mir droht eine Strafe von drei Jahren Gefängnis. Ich habe an der Anhörung vor diesem Gremium nicht teilgenommen. Die so genannte Disziplinarkammer ist kein unabhängiges Gericht, und ihre Mitglieder sind keine unabhängigen Richter. Die “Richter” sind ehemalige Staatsanwälte und mit der Exekutive verbundene Personen. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof Polens festgestellt und durch die Entscheidung über die Anwendung der vorläufigen Maßnahmen des EuGH bestätigt. Dieses Gremium sollte überhaupt nicht tätig werden. Aus diesem Grund betrat ich nicht den Gerichtssaal, in dem das Verfahren stattfand. Hätte ich etwas anderes getan, hätte ich die Gesetzlosigkeit legitimiert. Ich tat es nicht und konnte es auch nicht tun.
Ich kündigte öffentlich an, dass ich nicht vor dem Ankläger erscheinen und mich nicht als Angeklagter vernehmen lassen würde. Ich tat dies nicht, um mich der Verantwortung zu entziehen, aber hätte ich weiterhin an dieser Farce teilgenommen, dann hätte ich die illegalen Aktivitäten der so genannten Disziplinarkammer akzeptiert. Was wird der Ankläger tun? Er wird mich zwangsweise vorladen oder vielleicht – mit dem Argument, dass ich das Strafverfahren behindere – meine Festnahme beantragen. Was werde ich tun? Professor Stanisław Zabłocki, ein ehemaliger Präsident des Obersten Gerichtshofs, einer anerkannten Autorität für alle Anwälte, hatte etwas biblisch an die polnischen Richter appelliert: “Deine Worte seien: Ja, ja; nein, nein. Sie müssen konsequent sein. Klare Signale müssen an die Öffentlichkeit gegeben werden. Sie können nicht bloß passiv beobachten, was für schlimme Dinge mit dem polnischen Rechtssystem vor sich gehen”. Deshalb werde ich weiterhin die Wahrheit sagen und bis zum Ende, auch im Gefängnis, die Rechtsstaatlichkeit in Europa verteidigen. In Europa? Ja, denn mein Heimatland Polen ist immer noch in der Europäischen Union. Ich empfinde die Zerstörung des polnischen Justizsystems als eine Zerstörung Europas als einer Werte- und Rechtsgemeinschaft.
Ich danke den europäischen Juristen für all ihre Unterstützung. Sie ist rührend und außerordentlich wichtig für alle polnischen Richter. Aber was soll ich den europäischen Beamten und Politikern sagen? Ich verstehe, dass, so wie 1939 einige von ihnen nicht “für Gdańsk/Danzig sterben wollten”, heute einige von ihnen nicht für die Rechtsstaatlichkeit in Polen sterben wollen. Sie fahren also fort, die Lage zu erörtern und sich unterdessen zufrieden den blauen Himmel anzuschauen. Wenn ich im Gefängnis bin, werde ich das kaum tun können. Erinnern Sie sich also bitte an die Worte von Martin Luther King: Ungerechtigkeit an einem Ort bedroht die Gerechtigkeit überall.”
Steinbeis, Maximilian: Auch im Gefängnis, VerfBlog,2020/11/20, verfassungsblog.de/auch-im-gefangnis/, DOI: 10.17176/20201026-105810-0.
In diesem Zusammenhang möchten wir auf einen offenen Brief der polnischen Richtervereinigung Iustitia aufmerksam machen, in welchem diese alle europäischen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte darum bittet, einen Appell an die Europäischen Institutionen als Zeichen der Solidarität zu unterschreiben. Dieser Appell fordert die Europäische Kommission auf, konkrete Maßnahmen zur Einhaltung der unionsrechtlichen Verträge und der Entscheidungen des EuGHs zu ergreifen.
Der Link lautet: https://www.iustitia.pl/apel-do-komisji-europejskiej
Wir freuen uns, dass am 26. November 2020 trotz all der Schwierigkeiten, die uns die Coronapandemie auferlegte, unsere Mitgliederversammlung in den Räumlichkeiten des Deutschen Richterbundes in der Kronenstraße stattfinden konnte. Dabei haben wir auf ein hybrides Format zurückgegriffen, das sich hiermit auch für „normale“ Zeiten erprobt hat. Anwesend waren die neu gewählte Doppelspitze mit RinKG Katrin Schönberg und RiSG Dr. Stefan Schifferdecker, der amtierende und neugewählte Schatzmeister RiSG Dr. Volker Nowosadtko, unsere Geschäftsstelle Susanne Sitek und der Wahlleiter VRiKG Ralph Fischer. Die übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren auf einer Leinwand virtuell der Sitzung zugeschaltet. Außerdem bestand für Mitglieder die Möglichkeit, in einem weiteren Raum vor einer Leinwand an der Veranstaltung teilzunehmen.
Die vom Kollegen Fischer souverän geleitete Wahl bestimmte folgende weitere Vorstandsmitglieder: RiKG Dr. Oliver Elzer als stellvertretenden Schatzmeister, RinKG a.D. Margit Böhrenz, RiLG Dr. Patrick Bömeke, RiLG Peter Schuster, Rin Vanessa Scheutwinkel, Ri Teoman Hagemeyer-Witzleb, Rin Katharina Agathe Koslowski und RinAG Dr. Henrikje-Sophie Budde. Alle elf Vorstandsmitglieder haben die Wahl angenommen und schon tatkräftig mit der Vorstandsarbeit begonnen.
Nach unserer neuen Satzung wird die Videoschaltung – mit der es Mitgliedern möglich ist, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (§ 10 Abs. 2 Satz 3 unserer Satzung) – auch in Zukunft eine Option sein und möglicherweise dem ein oder anderen Mitglied – ganz unabhängig von den derzeitigen Gesundheitsrisiken – den Weg durch den anstrengenden Berliner Stadtverkehr ersparen können.
Dr. Henrikje-Sophie Budde
Dienstrechtlich ist die Nutzung privater Technik in der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Berlin bislang zulässig (§ 23 AGGVG Bln), sie ist dem Dienstherrn lediglich anzuzeigen. Daher hatten beispielsweise Kollegen vom Kammergericht keine Bedenken, eine mündliche Verhandlung nach § 128a ZPO per Videokonferenz mit privaten Notebooks und privater Webkonferenzsoftware durchzuführen und ihre hierzu ergangene Entscheidung zu veröffentlichen (KG Berlin, Urteil vom 12. Mai 2020 – 21 U 125/19). Den Regelungen des Prozessrechts ist die Art der genutzten Technik auch egal. Für die Justiz liegen die Tücken jedoch in den datenschutzrechtlichen und dienstrechtlichen Vorgaben (siehe hierzu z.B. unser Leitfaden zur Videoverhandlung unter www.drb-berlin.de).
Die bislang zulässige Nutzung privater IT geht aber über Videoverhandlungen hinaus. Die teils kritikwürdige Ausstattung der Berliner Justiz macht es manchmal unabdingbar, mit privater Technik zu arbeiten. Der dies in der ordentlichen Gerichtsbarkeit legitimierende § 23 AGGVG Berlin soll jedoch aufgehoben werden. Im Zuge des Gesetzes über die Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Berlin soll das AGGVG Bln entfallen (Art. 6 § 1 Anlage 1 Nr. 16 Justizgesetz Berlin). Der Gesetzentwurf zur Agh-Drs.18/2859 liegt derzeit im Rechtsausschuss.
Diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die zwingend auf die Nutzung privaten Equipments für ihre dienstliche Tätigkeit angewiesen sind, sollten sich daher erkundigen, ob und welche Bestimmungen in Dienstvereinbarungen in ihrem Bereich bestehen und welche Weiternutzung bis zu einer Vollausstattung mit dienstlichem Gerät dienstrechtlich noch zulässig ist.
Dr. Stefan Schifferdecker
Nur sehr wenige Gerichte in Deutschland veröffentlichen systematisch ihre Entscheidungen - ein großes Problem im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit und das Rechtsstaatsprinzip. Der Artikel skizziert Probleme die durch die fehlende Verfügbarkeit freier juristischer Daten entstehen, erläutert Anwendungsbeispiele mit Praxisbezug und zeigt Wege aus der Misere auf.
Das Ideal von Open Legal Data - die freie Verfügbarkeit juristischer Daten - ist keine Erfindung des Internets, sondern eine zentrale demokratische Errungenschaft und das Fundament des modernen Rechtsstaats. So schreibt § 5 I UrhG die Urheberrechtsfreiheit für “Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen” vor. Nach § 5 II UrhG gilt das gleiche für “andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind”. Willkür und Geheimjustiz lassen sich nur verhindern wenn Bürger:innen eine realistische Chance haben das jeweils gültige Recht zu erkennen und ihr Verhalten danach auszurichten. Das bedeutet konkret die Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht nur von Gesetzen und Verordnungen, sondern auch von der in der juristischen Praxis überragend wichtigen Rechtsprechung und anderen juristischen Dokumenten, die staatliche Machtausübung legitimieren und umsetzen.
So schreibt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15, dass “der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit selbst Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist (vgl. BVerfGE 103, 44 <63>) und eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen allgemein anerkannt ist (vgl. BVerwGE 104, 105 <108 f.> m.w.N.)”. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge “handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann” (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96). Demnach reicht schon das potentielle Interesse der Öffentlichkeit aus um eine Pflicht zur Veröffentlichung zu begründen.
Soweit der Traum des Rechtsstaates. In der Realität werden die allermeisten gerichtlichen Entscheidungen - besonders die der Instanzgerichte - nicht veröffentlicht, geschweige denn in einem maschinenlesbaren Format. Die Bundesgerichte bieten ihre Entscheidungen ungefähr ab dem Entscheidungsjahr 2000 vollständig zum Download an (BVerfG ab 1998, BSG ab 2018). Entscheidungen der Bundesgerichte in maschinenlesbaren Formaten wie XML sind allerdings erst ab dem Entscheidungsjahr 2010 verfügbar (www.rechtsprechung-im-internet.de). Ein Beispiel: Abbildung 1 zeigt die Anzahl der auf der amtlichen Webseite des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichten Entscheidungen abhängig vom Entscheidungsjahr (Quelle: https://doi.org/10.5281/zenodo.4308215).
Wir haben den Berliner Parteien Anfang des Jahres 2016 Gelegenheit gegeben, zu ihren rechtspolitischen Vorstellungen der nächsten fünf Jahre Stellung zu nehmen. Dies haben wir nun zum Anlass genommen, die Parteien nach ihrem Resümee zu fragen. Wir haben sie daher gebeten, zu berichten, welche ihrer Pläne sie umsetzen und welche Versprechungen sie erfüllen konnten. Für die anderen Pläne baten wir um eine Darstellung, warum eine Umsetzung aus Sicht der Partei gescheitert ist. Uns haben die nachfolgenden Stellungnahmen erreicht.
Der Vorstand hat in die Resümees nicht redaktionell eingegriffen, wir haben nur die Fragen auf Stichworte gekürzt. Sie sind im Votum 3/2016 veröffentlicht. Wir enthalten uns bewusst einer Bewertung. Unkommentiert soll auch bleiben, soweit uns von den Parteien, die bereits im Jahr 2016 im Abgeordnetenhaus vertreten waren, keine Antworten erreicht haben.
Der Vorstand

Auch vor der Wahl des Abgeordnetenhauses im Jahr 2021 wollen wir die gute Tradition fortsetzen und den Berliner Parteien vor einer Wahl Gelegenheit geben, zu ihren rechtspolitischen Vorstellungen der nächsten fünf Jahre Stellung zu nehmen. Wir würden es sehr begrüßen, wenn Sie uns hierzu bis zum 15. April 2021 Themen nennen würden. Was interessiert Sie?
Wir selbst haben bislang die folgenden neun Fragen in den Blick genommen:
1. Wie viele Landgerichte soll es in Berlin an welchen Standorten mit welchen Aufgaben bis Ende 2026 geben?
2. Wie viele Amtsgerichte und Staatsanwaltschaften wird es bis Ende 2026 geben und wo?
3. Wie viele Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind bis Ende 2026 unter Abzug der Personen, die in diesen Jahren ausscheiden, einzustellen?
4. Welche Räume (Anzahl) werden an welchen Standorten bis Ende 2026 geschaffen?
5. Welche Innovationen wird es in der IT-Landschaft bis Ende 2026 konkret geben?
6. Wird bis Ende 2026 die Altersgrenze angehoben? Wohin?
7. Wie soll das Berliner Richtergesetz im Detail bis Ende 2026 geändert werden?
8. Wie wird sich bis Ende 2026 im Detail die R-Besoldung ändern?
9. Wie wird sich die justizielle Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg bis Ende 2026 ändern?
Im letzten Herbst hatte der Berliner Richterwahlausschuss über die Besetzung von vier Vorsitzenden-Stellen am Kammergericht zu befinden. Der nach dem Besetzungsbericht am besten qualifizierte Bewerber erhielt dabei – anders als drei weitere Bewerber - nicht die notwendige 2/3-Mehrheit. Mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht wollte der Bewerber die Ernennung der drei Gewählten vorläufig untersagen lassen. Eine entsprechende Anordnung des Verwaltungsgerichts erfolgte durch Beschluss vom 18.12.2020. Dieses war im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die Beförderungen nicht vor Entscheidung über den Rechtsschutzantrag vorgenommen werden. Der Senator hatte den drei gewählten Richterinnen und Richter die Ernennungsurkunden jedoch bereits einen Tag vor Beschlussfassung ausgehändigt.
Auf die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin eingelegte Beschwerde der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung stellte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Verfahren nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache ein und legte die Kosten dem Land Berlin auf (Beschluss vom 05.03.2021 - OVG 4 S 2/21- ). Dies entspreche dem billigen Ermessen nachdem der Antragsgegner mit der Ernennung der drei gewählten Richterinnen und Richter zu Vorsitzenden die Erledigung des hiergegen gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrags herbeigeführt habe.
„Ein übergangener Bewerber kann zur Wahrung des Gebots effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bei mehreren beabsichtigten Beförderungen bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Mitbewerber seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen. Der Dienstherr ist grundsätzlich verpflichtet, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf die sich der Rechtsschutzantrag erstreckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 20). Der Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird.
Dieser Anspruch verändert sich nicht dadurch, dass über mehrere Beförderungen nicht nacheinander, sondern zusammen entschieden wird. Das gilt unabhängig davon, dass der Bewerber für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann. Sein Antrag bestimmt, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 19). Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung folgt aus dem Umstand, dass die Bewerbung des in Konkurrenz zu den Beigeladenen stehenden Antragstellers deswegen nicht erfolgreich war, weil er ,,zwar aus- aber eben nicht gewählt" wurde, grundsätzlich nichts anderes. Für die Annahme einer missbräuchlichen Antragstellung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung in den Blick nimmt (a.a.O. Rn. 20), bot das vorliegende Verfahren keinen Anhaltspunkt. lnsbesondere war nach Aktenlage nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beförderung der Beigeladenen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt.“
Katrin Elena Schönberg
Die Senatsverwaltung für Finanzen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Rückkehrrechts für Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und zur Änderung des Personalstrukturstatistikgesetzes vorgelegt.
Die im Entwurf vorgesehene Änderung des Personalstrukturstatistikgesetzes, welche ermöglichen soll zu erfassen, ob Landesbedienstete oder deren Eltern bei Geburt nicht deutsche Staatsangehörige waren, ist begrüßenswert. Das hinter diesem Regelungsvorschlag stehende politische Ziel des Senats, den Anteil von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit „Migrationshintergrund“ im öffentlichen Dienst des Landes Berlin zu steigern, ist richtig und unterstützenswert. Diversität ist nicht nur unter Gerechtigkeitsaspekten wünschenswert, sondern kann für den öffentlichen Dienst auch ein qualitätssteigernder Faktor sein. Voraussetzung aller Maßnahmen zur Steigerung der Diversität ist aber eine valide Datenlage, die bislang für das Kriterium „Migrationshintergrund“ nicht besteht, durch die geplante Gesetzesänderung jedoch erhoben werden kann. Die von einigen Kolleginnen und Kollegen geäußerten Bedenken, dass eine Erhöhung der Diversität im öffentlichen Dienst zu Lasten des Leistungsprinzips gehen könnte, sind keine Frage der Statistikgrundlage. Spätere konkrete Maßnahmen zur Erhöhung der Diversität wird man prüfen und bewerten müssen, wichtig ist aber zunächst einmal, ein valides Bild des Ist- Zustands zu gewinnen.
Kritisch zu hinterfragen ist indes die geplante Einführung eines Rückkehrrechts für Staatssekretärinnen und Staatssekretäre. Der Entwurf sieht einen § 46 Absatz 1a LBG vor, der unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf erneute Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit für Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die zuvor Landesbeamtinnen oder -beamte bzw. Richterinnen oder Richter im Land Berlin waren, begründet. Durch die Einführung eines Rückkehrrechts soll das berufliche Fortkommen fortgesetzt werden, so dass ein Anreiz besteht, das Amt einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs auszuüben. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass ein Bedürfnis für eine solche Regelung besteht.
Dass es dem Land Berlin ohne ein solches Rückkehrrecht bislang nicht gelungen wäre, geeignete Personen auch aus dem Kreis der Beamten und Richter als politische Spitzenbeamten zu gewinnen, ist weder in der Gesetzesbegründung dargetan, noch sonst ersichtlich. Es besteht die Gefahr, dass das Rückkehrrecht als Versuch der „politischen Klasse“ gesehen wird, für sich selbst besonders großzügige soziale Sicherungen zu schaffen. Die ersten medialen Reaktionen auf den Gesetzesvorschlag zeigen, dass dieser von breiten Teilen der Bevölkerung auch genau so wahrgenommen wird. Maßnahmen, die das Vertrauen der Bevölkerung in die Redlichkeit des politischen Handelns zu untergraben geeignet sind, sollten aber unterbleiben. Ferner besteht die Gefahr, dass die zeitnahe Besetzung von Dienstposten unterbleiben könnte, um – etwa in Wahljahren – absehbaren Rückkehrern hinreichend „wertige“ Verwendungen anbieten zu können. Dies begründet zum einen das Risiko, dass gerade auch herausgehobene Funktionsposten nicht primär nach fachlicher und persönlicher Eignung, sondern nach Maßgabe der „Marktlage an unterzubringenden früheren Spitzenbeamten“ besetzt werden. Zum anderen besteht die Gefahr, dass jedenfalls die zeitnahe Besetzung unterbleibt und überlange Vakanzen bei wichtigen Stellen im Hinblick auf absehbar rückkehrwillige Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in Kauf genommen werden. Zudem dürfte es zu praktischen Problemen bei der Wiedereingliederung ehemaliger Staatssekretärinnen und Staatssekretäre kommen.
Das Berufsbeamtentum ist vom Laufbahnprinzip geprägt und hierarchisch organisiert. Zwar kennt das richterliche Dienstrecht keine Laufbahn und das Berufsbild ist im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit weniger hierarchisch aufgebaut, indes sind Hierarchien auch hier im Instanzenzug, aber auch innerhalb von Spruchkörpern vorhanden. Ehemalige Spitzenbeamtinnen und Spitzenbeamte wieder zurückkehren zu lassen, widerspricht diesen Grundstrukturen und begründet die Gefahr, dass Dienstvorgesetzte die Führung gegenüber den Rückkehrerinnen und Rückkehrern nicht gänzlich unbefangen und nur an sachlichen Kriterien orientiert ausüben.
Dass mit der Übernahme des Amts eines „politischen Beamten“ gewisse Risiken und Unwägbarkeiten für die eigene berufliche Entwicklung einhergehen, ist diesen herausgehobenen Führungspositionen immanent. Es gibt danach offenbar auch kein anderes Bundesland, in dem Staatssekretärinnen und Staatssekretärinnen derart weitreichende und automatisierte Rückkehrrechte eingeräumt würden. Das Land Berlin sollte hier keine dienstrechtlichen Sonderwege beschreiten.
Dr. Patrick Bömeke
An dieser Stelle erhalten Sie bald Informationen zur Besoldungsallianz.
An dieser Stelle erhalten Sie bald Informationen zur Besoldungsallianz.

Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
für die Besoldung im Jahr 2021
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
hiermit informieren wir Sie über die aktuellen Entwicklungen zum Thema Besoldung. Ausgehend von zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im letzten Jahr (dazu 1.) berichten wir über den Stand der Umsetzung für die Besoldung im Jahr 2021 (dazu 2.), über den Entwurf eines Reparaturgesetzes sowie unsere dagegen erhobene Kritik (dazu 3.). Ferner beleuchten wir die Folgen eines zu erwartenden Nachzahlungsgesetzes für Widerspruchs- und Klageverfahren (dazu 4.). Wir schließen mit einer Empfehlung (dazu 5.) und – das haben wird uns verdient – mit etwas Selbstlob (dazu 6.).
1. Entscheidungen des BVerfG im Jahr 2020
Mit zwei Entscheidungen zur R-Besoldung hat das BVerfG am 4. Mai 2020 die Besoldung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für verfassungswidrig erklärt. In einer Entscheidung – 2 BvL 4/18 – ging es um die Berliner R-Besoldung. Der Streitgegenstand betraf die Besoldungsgruppen R1 und R2 in den Jahren 2009 bis 2014 sowie die Besoldungsgruppen R1 bis R3 im Jahr 2015. Mit ungewöhnlich scharfen Worten hat das BVerfG die Besoldung für evident unzureichend erklärt und das Land Berlin zur Nachbesserung bis zum 1. Juli 2021 verpflichtet (s. unser Bericht „BVerfG: Berliner Besoldung verfassungswidrig“ und „Was folgt aus der BVerfG-Entscheidung Richterbesoldung?“ unter www.drb-berlin.de). Die Entscheidung ist der Anlass für den Entwurf eines Nachzahlungsgesetzes (dazu 3.).
Die andere Entscheidung vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 – betraf die Alimentation von Kolleginnen und Kollegen mit mehr als zwei Kindern. Das Gericht beanstandete die Höhe der für die Kinder gezahlten Besoldungszuschläge im Land Nordrhein-Westfalen. Auch hierüber haben wir berichtet und die Entscheidung ausgewertet (siehe „Die verfassungswidrige Besoldung kinderreicher Familien in Berlin“ unter www.drb-berlin.de).
2. Stand der Umsetzung in Berlin für das Jahr 2021
Das Land Berlin nahm die Entscheidung des BVerfG zu kinderreichen Familien zum Anlass, rückwirkend zum 1. Januar 2021 die Kinderzuschläge für das dritte und jedes weitere Kind deutlich zu erhöhen. Wir haben die Zuschläge noch nicht im Einzelnen mit den Vorgaben aus Karlsruhe abgeglichen. Bislang sind uns aber keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bekannt. Die beachtenswerte Erhöhung der Kinderzuschläge zeigt jedoch, in welchem Maße diese Kolleginnen und Kollegen bislang unteralimentiert waren.
Daneben und unabhängig von Ermahnungen aus Karlsruhe wurde die Besoldung des Öffentlichen Dienstes von 2016 bis 2021 schrittweise bis zum Durchschnitt der Besoldungen in allen Bundesländern erhöht. Die Besoldung und Versorgung im Land Berlin bewegt sich nun im Mittelfeld der Bundesländer. Es ist anzuerkennen, dass die Koalition sich mit Kraft und nachhaltig dafür eingesetzt hat, dass Berlin die rote Laterne im Besoldungsranking abgegeben hat.
Jedoch hat sich die Ungleichbehandlung der oberen Besoldungsgruppen fortgesetzt. Die Hauptstadtzulage wird weiterhin nur bis zur Besoldungsgruppe A13 gewährt, so dass Lehrerinnen und Lehrer sie erhalten, Richterinnen und Staatsanwälte hingegen nicht. Um den Abstand zum Existenzsicherungsniveau zu vergrößern, wurde nicht die Besoldung insgesamt angehoben, sondern wurde die unterste Besoldungsgruppe A4 – und damit eine weitere – gestrichen, woraus sich insbesondere im mittleren Dienst Probleme mit dem Abstandsgebot ergeben. Das Land ist damit den Vorgaben des BVerfG nicht gefolgt (siehe unsere Stellungnahme „SenFin schlauer als das BVerfG?“). Berlin entfernt sich so weiter von einer nachvollziehbaren und gerechten Besoldungsstruktur.
3. Entwurf Reparaturgesetz – eine besserwisserisch-knauserige Umsetzung
Die Finanzverwaltung hat im April 2021 den Entwurf eines Nachzahlungsgesetzes vorgelegt. Wir haben als Interessenverband hierzu Stellung genommen. Ferner haben wird uns im Rahmen der Besoldungsallianz für eine verfassungskonforme Umsetzung der BVerfG- Entscheidungen stark gemacht.
a) Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf des „Gesetzes über die rückwirkende Schaffung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 und zur Änderung weiterer Vorschriften (Reparaturgesetz zur R-Besoldung im Land Berlin von 2009 bis 2015)“ enthält folgende Regelungen:
Nachzahlungen zwischen 1,7 und 7,57 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen
für die Jahre 2009 bis 2014 und die Besoldungsgruppen R1 und R2, für das Jahr 2015 für die Besoldungsgruppen R1 bis R3
anspruchsberechtigt sind „Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über deren Anspruch auf Besoldung noch nicht abschließend entschieden worden ist. Hierfür ist erforderlich, dass sich die jeweilige Richterin oder der jeweilige Richter beziehungsweise die jeweilige Staatsanwältin oder der jeweilige Staatsanwalt im jeweils bezeichneten Haushaltsjahr mit einem statthaften Rechtsbehelf gegen die Höhe der gewährten Besoldung zur Wehr gesetzt hat und das geführte Vorverfahren nicht bestandskräftig oder ein Klageverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen worden ist.“
Im Ergebnis ergibt dies für Kolleginnen und Kollegen, die zwischen 2009 bis 2015 jährlich Widerspruch erhoben haben (und zur begünstigten Besoldungsgruppe gehören und deren Widerspruch nicht bestandskräftig beschieden wurde) eine Nachzahlung zwischen 15.000 bis 22.000 EUR. Die Nachzahlungshöhe ist abhängig von der Besoldungsgruppe und der Alters- bzw. Erfahrungsstufe in den jeweiligen Jahren. Individuell lässt sich die Nachzahlungshöhe anhand der Angaben zum Grundgehalt in den Besoldungsabrechnungen ermitteln. Wir beabsichtigen, eine „Berechnungsanleitung“ zu veröffentlichen, sobald die endgültige Gesetzesfassung feststeht.
b) Unsere Stellungnahme zum Gesetzentwurf
Mit unserer Stellungnahme „Reparaturgesetz zur R-Besoldung“ haben wir uns gegen die nur streitgegenstandsbezogene „Reparatur“ der verfassungswidrigen Besoldung gewandt.
Wir begrüßen die Entscheidung des Senats, die Höhe der Nachzahlung so zu bemessen, dass nach den im Entwurf vorgenommenen Berechnungen keines der volkswirtschaftlichen Parameter die Mindestschwelle unterschreitet.
Uns besorgt aber, dass es die Finanzverwaltung mit dem allein auf den Streitgegenstand der BVerfG-Entscheidung beschränkten Gesetzentwurf unterlässt, in Kenntnis der Verfassungswidrigkeit den bestätigten Verfassungsverstoß gegenüber den Kolleginnen und Kollegen in anderen Jahren und anderen Besoldungsgruppen zu beseitigen. Denn das Land Berlin ist als Dienstherr unabhängig von der Entscheidung des BVerfG aus der Verfassung verpflichtet, eine amtsangemessene Alimentation zu leisten. Wenn die Alimentation der Besoldungsgruppen R1 und R2 evident unzureichend war, ergibt sich das nach der vom BVerfG verbindlich vorgegebenen Prüfungsmethodik zwingend auch für andere Besoldungsgruppen und auch für Folgejahre.
Die Leugnung der verfassungsrechtlichen Nachbesserungspflichten durch den bloßen Bezug auf den Streitgegenstand verletzt das Treueverhältnis des Landes gegenüber den bislang nicht oder nur teilweise durch das Reparaturgesetz begünstigten Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Der Gesetzentwurf lässt durch seinen zu engen Fokus zudem den gebotenen Respekt gegenüber der Verfassung und dem BVerfG vermissen.
Wir haben ferner gerügt, dass der Entwurf bewusst von den Vorgaben des Verfassungsgerichts zur Berechnung der Mindestalimentation abweicht und haben deutlich gemacht, dass er die Folgen aus der Entscheidung des BVerfG für Kolleginnen und Kollegen mit mehr als zwei Kindern ignoriert. Das Übergehen dieser auch auf Berlin übertragbaren Entscheidung halten wir für ignorant und inakzeptabel. Offensichtliche Nachzahlungsansprüche werden insoweit bewusst nicht erfüllt.
Ferner haben wir eine Schadenskompensation, eine Korrektur der Anspruchsberechtigung sowie eine Wertschätzungsgeste gefordert.
c) Einsatz der Besoldungsallianz
Gemeinsam mit dem DGB Berlin-Brandenburg, der dbb berlin sowie dem Hauptpersonalrat haben wir Gespräche mit allen im Berliner Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen (außer der AfD) geführt und uns mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass eine Nachzahlung der evident unzureichenden Besoldung für den gesamten Öffentlichen Dienst bis mindestens 2019 umgesetzt wird. Ersichtlich halten sich die Abgeordneten jedoch mit Blick auf die derzeit leeren Kassen zurück, berechtigte Nachzahlungsansprüche zu erfüllen. Erschwerend kommt die wohl von der Senatsverwaltung für Finanzen gestreute Fehlinformation hinzu, das Land dürfe ohne eine Entscheidung des BVerfG die Besoldung nicht nachbessern.
In den intensiven Gesprächen konnten wir jedoch die Bedeutung der BVerfG- Entscheidungen und die damit verbundenen, berechtigten Erwartungen der Beschäftigten zu Gehör bringen. Wir gehen davon aus, dass der Entwurf des Reparaturgesetzes in Details noch verändert wird, halten jedoch eine Nachzahlung schon bis Juli 2021 auch für die A-Besoldung politisch für ausgeschlossen.
4. Folgen des Nachzahlungsgesetzes für Widerspruchs- und Klageverfahren
Das BVerfG hat das Land Berlin zum Erlass des Nachzahlungsgesetzes bis zum 1. Juli 2021 verpflichtet. Wir halten es für sicher, dass zumindest für die streitgegenstandsbezogenen Jahre und Besoldungsgruppen fristgerecht ein Nachzahlungsgesetz erlassen werden wird.
Bei aller Kritik im Detail ist die geplante Nachzahlung der Höhe nach so bemessen, dass keine Gründe für die Annahme einer evident unzureichenden Besoldung mehr bestehen – mit Ausnahme der Ansprüche für das dritte Kind (und weitere Kinder). Es sind folgende Varianten zu unterscheiden:
a) Besoldungsrüge ohne 3. Kind (und weitere)
Bei Kolleginnen und Kollegen der Besoldungsstufen R 1 und R 2, die für die Jahr 2009 bis 2015 Widerspruchsverfahren anhängig gemacht haben, führt der Erlass des Besoldungsnachzahlungsgesetzes (und der damit geschaffene gesetzliche Auszahlungsanspruch) zur Erledigung dieser Widerspruchsverfahren. Wir erwarten, dass die Widerspruchsstellen lediglich mitteilen, dass die Widerspruchsverfahren für die betroffenen Jahre eingestellt werden. In diesen Widerspruchsverfahren werden keine Verfahrenskosten erstattet. Entsprechendes gilt für die R3-Besoldung nur für das Jahr 2015.
b) Besoldungsrüge kinderreicher Kolleginnen und Kollegen
Nach dem derzeitigen Entwurf werden die verfassungsrechtlich gebotenen Nachzahlungen für das dritte Kind (und weitere Kinder) nicht gewährt. Insoweit führt das Reparaturgesetz zu keiner vollständigen Erledigung der Widerspruchsverfahren. Dies sollte den Widerspruchsstellen rechtzeitig mit der Bitte mitgeteilt werden, das Widerspruchsverfahren weiter ruhen zu lassen. Sofern Widerspruchsbescheide erlassen werden empfiehlt sich eine Klageerhebung. Die Erfolgsaussichten sind mit Blick auf die Entscheidung des BVerfG sicher.
Der derzeitige Entwurf des Reparaturgesetzes sieht weder einen Ersatz der Verzugsschäden (Verzugszinsen) noch den Ersatz der durch die Versteuerung der Nachzahlung als Einmalzahlung eintretenden Nachteile vor. Ob gegen den Dienstherrn solche Ansprüche bestehen, ist ungewiss. Die in der Gesetzesbegründung vorgetragenen Argumente gehen unserer Ansicht nach zwar an der Sache vorbei. Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten von Verfahren zur Liquidation dieser Nachteile fehlen jedoch Entscheidungen. Erfolgsaussichten sind unsicher.
5. Unsere Empfehlungen
Widersprüche sowie Klageverfahren für das Jahr 2016 und folgende Jahre sollten weiter ruhen, bis eine gerichtliche oder politische Klärung gelungen ist. Sollten Widerspruchsbescheide für diese Jahre erlassen werden, lohnt sich nach unseren Berechnungen ein Klageverfahren für bis zu vierköpfige Familien etwa bis zum Jahr 2018. Erfolgsaussichten für die Jahre 2019 und 2020 sind ungewiss, für das Jahr 2021 eher nicht gegeben.
Die laufenden Klageverfahren sind in der Regel ausgesetzt. Kolleginnen und Kollegen, welche die Verfahren beenden wollen, können diese nach Inkrafttreten des Reparaturgesetzes (keinesfalls vor dem 1. Juli 2021!) durch einfachen Schriftsatz wieder aufnehmen und die Hauptsache (insoweit) für erledigt erklären. Danach ergeht bei vollständiger Erledigung der Hauptsache eine Kostenentscheidung des Gerichts.
Wer mit der Klage noch die Einstufung nach der Besoldungsüberleitung oder die Besoldung nach Lebensalter/Erfahrungsstufen an sich gerügt hat, sollte wegen einer noch anhängigen Verfassungsbeschwerde eines Kollegen aus Baden-Württemberg (gegen den Beschluss des BVerwG vom 27. Juni 2019 - 2 B 7.18) prüfen, das Verfahren weiter ausgesetzt/ruhend zu lassen.
Es besteht die Möglichkeit, dass das Land Berlin versucht, individuell durch Vergleichsangebote eine Erledigung von Widerspruchs- und Klageverfahren herbeizuführen. Davon könnten insbesondere Verfahren der Kolleginnen und Kollegen in den Besoldungsgruppen R3 und aufwärts betroffen sein, bei denen es „zu peinlich“ wäre, wenn ein solches Verfahren erneut dem BVerfG vorgelegt werden würde. Das kann im Einzelfall lohnenswerter sein, als das weitere Prozessieren.
6. DRB Berlin – Besoldungseinsatz, der sich gelohnt hat
Der Deutsche Richterbund – Landesverband Berlin setzt sich seit Jahren intensiv für eine amtsangemessene Besoldung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ein. Der ehrenamtliche Einsatz des Deutschen Richterbund – Landesverband Berlin lohnt sich: für Sie!
Wir sind besonders stolz, dass sich unser Bemühen um eine gerichtliche Klärung der unzureichenden Besoldung nach Jahren unermüdlichen Einsatzes für die Anspruchsberechtigten des Reparaturgesetzes deutlich auszahlen wird. Wir konnten durch umfangreiche Berechnungen und sorgfältige Zuarbeiten den Ausgang der Besoldungsverfahren aktiv mitgestalten. Einige Berechnungen und Zitate des BVerfG entstammen unseren Schriftsätzen. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat bei der Entwicklung des Nachzahlungsgesetzes unsere Berechnungen erbeten. Wir werden mit Nachdruck versuchen, für die Jahre 2016 bis 2019 eine politische Lösung zu fördern, um dem ewigen Prozessieren ein Ende zu bereiten.
Wir freuen uns sehr, dass auch unser Einsatz für eine amtsangemessene Besoldung dazu beigetragen hat, dass endlich die Anhebung der Besoldung auf den Länderdurchschnitt erreicht wurde.
Durch die Zusammenarbeit mit Partnergewerkschaften haben wir der Politik gezeigt, dass der Öffentliche Dienst insgesamt nicht weiter bereit ist, eine evident unzureichende Besoldung hinzunehmen. Diese Zusammenarbeit wird die Durchsetzbarkeit unserer künftigen Forderungen erhöhen.
Wir werden Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, über den Fortgang des Besoldungsstreits auf dem Laufenden halten. Interessante Informationen rund um unsere Arbeit finden Sie auf unserer Webseite.
Dr. Patrick Bömeke
Dr. Stefan Schifferdecker
Die Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Richterbesoldung in den Jahren 2009 bis 2015 machte eine Überarbeitung des Besoldungs- undVersorgungsanpassungsgesetzes erforderlich, welches sich schon in der Endphase desparlamentarischen Prozesses befand. Dies verzögerte das geplanteGesetzgebungsverfahren.
In aller Eile musste die Senatsverwaltung für Finanzen die Entscheidung des Verfassungsgerichts bewerten und für die zu 2021 geplante Besoldungsanpassung zuarbeiten. Hier setzte sich jedoch die der Finanzverwaltung offenbar innewohnende Betonkopf-Mentalität durch. Mutmaßlich verärgert von der unerhörten Kritik des BVerfG an den Besoldungsschöpfungen der früheren Jahre war man nicht bereit, die Berechnungen des Verfassungsgerichts unverändert zu übernehmen. Denn die Senatsverwaltung ist bei den Berechnungen zur Mindestalimentation ausdrücklich von den Vorgaben des Verfassungsgerichts abgewichen.
So übernehmen die Berechnungen zum Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz bewusst nicht die Vorgaben zu den Unterkunfts- und Heizbedarfen, die das BVerfG für die Berechnung des Mindestabstandes zum Existenzsicherungsniveau zugrunde gelegt hat. Vielmehr verweist die Verwaltung auf geringere Werte der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales mit der Begründung, diese würden den Berliner Mietmarkt besser abbilden. Zudem setzt die Verwaltung geringere Werte für Bildung und Teilhabe an, als vom BVerfG für 2015 für die Berechnung des Mindestabstandes berücksichtigt wurden, ergänzt sie aber auch um weitere soziale Bedarfe.
Für den Vergleich des Abstandes der Besoldungsgruppen in den Jahren 2016 bis 2021 nimmt die Senatsverwaltung nicht die damals niedrigste Besoldungsgruppe A4 und nicht die nun durch Zuschläge (z.B. Hauptstadtzulage) erhöhte aktuelle Besoldung in den Blick und verkürzt damit bewusst den kritischen Abstand.
Schließlich wurden zur Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Mindestversorgung der Kinder Erhöhungsbeträge auf den Familienzuschlag nur in den Besoldungsgruppen A5 bis A8 beschlossen. Das hat zur Folge, dass eine vierköpfige Beispielsfamilie einer A5-Beamtin im Jahr 34.687,04 EUR netto zu Verfügung hat und die Familie einer A7-Beamtin 34.828,48 EUR – also 11,79 EUR netto mehr pro Monat. Da lohnt sich die Beförderung! Auch wenn noch nicht im Detail geklärt ist, wie die Erhöhungszuschläge (zur Wahrung des Abstandes zum Existenzsicherungsniveau) zum Abstandsgebot der Besoldungsgruppen stehen, sollte der Dienstherr weiterhin ein Interesse daran habe, dass geordnete Besoldungsstrukturen weiter Leistungs- und Fortbildungsanreize bieten. Darauf hat Berlin aus finanziellen Gründen verzichtet.
Die besserwisserisch-knauserige Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 2009 bis 2015 in die aktuelle Besoldungserhöhung für das Jahr 2021 betrifft im Wesentlichen die Besoldung im mittleren und gehobenen Dienst. Den diese Personengruppen vertretenden Gewerkschaften und Interessenvertretungen ist es in der Kürze der Zeit (auch pandemiebedingt) leider nicht gelungen, den Abgeordneten die Folgen dieser eigenwilligen Interpretation der Verfassungsgerichtsentscheidung aufzuzeigen. Dies manifestiert jedoch die kritikwürdige aktuelle Politik, Einzelfallprobleme durch Zuschläge sowie durch Erhöhungsbeträge auf Zuschläge zu lösen und Einzelfallinteressen günstig zu bedienen. Dadurch entfernt sich Berlin jedoch immer weiter von einer nachvollziehbaren und gerechten Besoldungsstruktur.
Dr. Stefan Schifferdecker


Bei den Gerichten der Länder ist die Situation besonders desolat. Ein Beispiel: Bayern stellt die Entscheidungen seiner Gerichte erst ab dem Entscheidungsjahr 2016, nicht maschinenlesbar und nicht einmal urheberrechtsfrei zur Verfügung (der Verlag C.H. Beck scheint Rechte an ihnen zu halten). Beschreibenderweise unter einer URL, die keinen Hinweis darauf bietet, dass dort auch Rechtsprechung angeboten wird: https://www.gesetze-bayern.de/.
Für Gesetze und Verordnungen stellt der Bund (www.gesetze-im-internet.de) jeweils nur die aktuellste Fassung zur Verfügung, eine missliche Lage bei länger andauernden Verfahren, die auf einer älteren Rechtslage beruhen. Selbst das Bundesgesetzblatt wird nur über die kommerzielle Bundesanzeiger Verlag GmbH vertrieben, der kostenlose Bürgerzugang ist funktional wertlos.
Die Konsequenz ist eine faktische Teilprivatisierung des Rechtsstaats. Juristische Arbeit im Jahr 2021 ist kaum denkbar ohne die Zuhilfenahme kommerzieller Datenbanken. Streng genommen besteht keine berufsrechtliche Pflicht zur Nutzung, aber für Anwält:innen die nur die Rechtsprechung ab 2000 berücksichtigen ist der Haftungsfall fast vorprogrammiert. Ob Richter:innen ihren verfassungsrechtlichen Pflichten ohne solche Datenbanken nachkommen können ist ebenfalls zweifelhaft. Besonders pikant: die juris GmbH - einer der führenden kommerziellen Datenbank-Anbieter - steht zu 50,01% in Bundeseigentum. Der Zugang zum Rechtsstaat wird in dieser Form nicht als öffentliche Aufgabe verstanden, sondern als Produktion eines skalierbar handelbaren Wirtschaftsguts von erheblichem Marktwert.
Wie angekündigt haben wir uns in dieser Legislatur für die Grundrechte der Berliner*innen eingesetzt. Wir haben in diversen Gesetzesvorhaben die Freiheitsrechte an oberste Stelle gesetzt und uns für die Bürgerrechte stark gemacht. Auch während der noch andauernden Pandemie und der damit verbundenen notwendigen Einschränkungen haben wir uns für ein angemessenes Verhältnis zwischen der zur Eindämmung erforderlichen Beschränkungen der Grundrechte und der Wahrung der größtmöglichen Freiheiten der Bürger*innen, insbesondere im Bereich des Versammlungsrechts und der Freizügigkeit, eingesetzt.
Die Arbeitsbedingungen in der Berliner Justiz haben wir verbessert. Für mehr als 5 Mio. € haben die Bediensteten der Berliner Justiz ergonomische Büromöbel (2.665 elektrisch höhenverstellbare Tische und 2.127 neue Bürostühle) erhalten. Ein wichtiger Schritt, den wir gegangen sind, war die Aufstockung des Personalbedarfs in der Justiz. So stellt bereits der Doppelhaushalt 2018/19 mit 257 zusätzlichen Stellen die größte personelle Verstärkung der Berliner Justiz seit 25 Jahren dar. Diese Zahlen konnten wir im Doppelhaushalt 2020/21 noch einmal übertreffen, in welchem der Berliner Justiz weitere 281 zusätzliche Stellen zur Verfügung gestellt wurden. Zusammen mit der Wiedereinführung des mittleren Justizdienstes konnte daneben für die Justiz ein neues Ausbildungszentrum gewonnen werden, das aktuell hergerichtet wird.
Bei den Berliner Amtsgerichten haben wir die Weichen für ein 12. Amtsgericht in Marzahn- Hellersdorf gestellt.
Die Resozialisierung haben wir in Berlin verbessert. Dafür haben wir zum Beispiel Qualifizierungen beim Personal im Justizvollzug gefördert und auch hier Personalaufstockungen vorgenommen. Wir haben uns, unter Berücksichtigung der Sicherheitsbelange der Bevölkerung, für den offenen Vollzug eingesetzt. Arbeitsmöglichkeiten als Instrument der Resozialisierung haben wir ausgeweitet und verbessert. Projekte wie „Arbeit statt Strafe“, bei dem Menschen statt Freiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit verrichten, haben wir finanziell besser aufgestellt und Ersatzfreiheitsstrafen vermieden. Darüber hinaus werden wir voraussichtlich noch in dieser Legislatur eine Novelle des Strafvollzugsgesetzes beschließen. Auch diese wird die Resozialisierung weiter fördern.
Ein wichtiger Baustein im Bereich der Resozialisierung ist für uns das bundesweit einzigartige Projekt „Resozialisierung durch Digitalisierung“, in dessen Rahmen wir Gefangenen einen begrenzten Zugang zum Internet zu gewähren, um die Alltagskompetenz zu erhöhen, jedoch auch durch E- Mailverkehr den Kontakt in die Außenwelt halten zu können. Schrittweise werden alle Gefangenen, bei denen dies zu verantworten ist, Zugang zu begrenztem Internet und E-Mail erhalten – um den Kontakt mit ihren Familien zu verbessern, digitale Bildungsangebote zu nutzen und sich am Ende der Haft für einen Job bewerben zu können.
Im Bereich der Entkriminalisierung bleiben wir bei unseren Zielen. Wir haben die Initiative, die Herabstufung des „Fahrens ohne gültigen Fahrausweis“ von einer Straftat zur Ordnungswidrigkeit auf den Weg gebracht und hoffen darauf, im Bundesrat dafür eine Mehrheit der Länder gewinnen zu können.
In dieser Legislatur haben wir im Bereich der Drogenpolitik viel erreicht. So haben wir die „Null- Toleranz-Zonen“abgeschafft. Mit dem „Cannabiskontrollgesetz“ wurde auf Bundesebene ein konkreter Weg zur Legalisierung entwickelt, den wir weiter vorantreiben werden. Daneben sind der Jugend- und Gesundheitsschutz, sowie die Aufklärung von Verbraucher*innen für uns von höchster Priorität. Ein Erfolg in dieser Hinsicht war das Durchsetzen eines Werbeverbotes für Alkohol und Tabak auf kommunalen Werbeflächen. Mit einem Pilot-Projekt zum Drug- Checking in Clubs haben wir einen neuen Weg eingeschlagen, der Menschen vor gefährlichen, gepanschten Drogen schützen soll. Außerdem haben wir in den Bezirken Drogenkonsumräume geschaffen, in denen neben sicherem Konsum vor allem Aufklärung und Beratung im Vordergrund stehen.
Den Umgang mit Jugendkriminalität haben wir verbessert. So haben wir das Programm für Schul- und Ausbildungsabschlüsse für jugendliche Straftäter*innen ausgebaut und das Übergangsmanagement für die Zeit nach der Haft unter Einbeziehung der Jugendberufsagenturen verbessert. Die Jugendstaatsanwaltschaft haben wir regionalisiert. Außerdem haben wir die Jugendarrestanstalt saniert und sind derzeit dabei, eine neue gesetzliche Grundlage für den Jugendarrest zu erarbeiten. Die Unterbringung jugendlicher Arrestant*innen in der völlig übersicherten, ehemaligen Jugenduntersuchungsanstalt, haben wir beendet.
Um institutionellen Rassismus und Diskriminierung einzudämmen und zu verhindern, haben wir für die in der Justiz Beschäftigten Aus- und Weiterbildungen angeboten. Unser Fokus liegt dabei vor allem auf dem Ausbau der Kompetenz im Umgang mit Vielfalt. Auch deshalb haben wir ein Diversity-Landesprogramm ins Leben gerufen, das die Förderung des kompetenten Umgangs der Verwaltung mit Vielfalt zum Ziel hat.
Bereits im vergangen Jahr 2020 konnten wir das Landesantidiskriminierungsgesetz im Abgeordnetenhaus beschließen und damit einen großen Erfolg feiern. Eine entsprechende Beratungsstelle wurde in der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung eingerichtet. Diese wird mittlerweile gut angenommen. Die von vielen befürchtete Klagewelle blieb aus.
An dem Ziel, ein verbindliches Lobbyregister einzuführen arbeiten wir. Ein entsprechendes Gesetz möchten wir in dieser Legislatur noch beschließen.
Im Bereich der Korruptionsbekämpfung konnten wir die Stelle des Vertrauensanwaltes im Jahr 2017 neu besetzen. Der Vertrauensanwalt dient als unabhängige und diskrete Ansprechperson und schafft ein effektives Meldesystem zur Bekämpfung von Korruption.
Um den Opferschutz zu verbessern, haben wir die Stelle des Opferbeauftragten gestärkt und uns für ein transparentes Auswahlverfahren eingesetzt. Wir haben die Gewaltschutzambulanz ausgebaut und Anti-Stalking Beratungen besser ausgestattet. Außerdem haben wir Fortbildungen im Bereich der Opfervernehmungen durchgeführt, um die Handelnden besser zu sensibilisieren. Nach dem Anschlag am Breitscheidplatz haben wir eine Zentrale Anlaufstelle für die Opfer von Terroranschlägen und anderen Großschadensereignissen eingerichtet.
Das Fortbildungsangebot des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg im Hinblick auf sexualisierte und häusliche Gewalt umfasst ein großes und regelmäßiges Angebot und richtet sich an alle Richter*innen, Staatsanwält*innen sowie Amtsantwält*innen der beiden Länder. Dieses konnte auch im Jahr 2020, trotz der pandemiebedingten Schließungen aufrechterhalten werden. Von den Angehörigen der Justiz sind die Angebote wahrgenommen worden und aufgrund der Nachfrage zum weit überwiegenden Teil jährlich erweitert worden. Die Bekämpfung der häuslichen Gewalt haben wir, auch aufgrund der Corona- Pandemie, zuletzt nochmals in den Blick genommen und werden die bisherigen Maßnahmen durch die Erweiterung von Schulungs- und Präventionsangeboten weiter ausbauen.
Wir haben seit Beginn der Legislatur darauf hingearbeitet, die Besoldung der Richter*innen des Landes Berlins zu erhöhen. Gleiches gilt selbstverständlich für die Besoldung der Berliner Staatsanwält*innen. Seit August 2016 ist die Besoldung in den Einstiegs- und Beförderungsämtern für Richter*innen sowie für Staatsanwält*innen in Berlin um insgesamt 17 Prozent gestiegen. Zudem lag ab 2018 die Besoldungsanpassung jeweils 1,1 Prozent über der durchschnittlichen Besoldungsanpassung der Bundesländer. 2017 und 2018 wurden außerdem die Sonderzahlungen erhöht. Unsere Ankündigung, noch in diesem Jahr bei der Besoldung das Niveau des Durchschnitts der Bundesländer zu erreichen, werden wir einhalten. In der Berliner Verwaltung ist es uns gelungen, dass Beamt*innen mit dem Ende der Legislaturperiode endlich den Durchschnitt der Besoldung anderer Bundesländer erreichen. Diesen Weg wollen wir auch in Zukunft weiter gehen. Daher werden wir uns auch in Zukunft für bessere Arbeitsbedingungen einsetzen.
Wir haben die Legislatur genutzt, um die Justiz als dritten wichtigen rechtsstaatlichen Grundpfeiler strukturell und personell zu stärken. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird zukünftig neue Räumlichkeiten beziehen können. Das Kathreiner-Haus am Kleistpark wird nach der Sanierung, für die mehr als 40 Mio. Euro bereit gestellt werden konnte, 10.000m² Fläche für die Berliner Justiz schaffen. Zeitgleich werden so Flächen für die Staatsanwaltschaft, das Landgericht, die Amtsanwaltschaft und das Amtsgericht Tiergarten in Moabit gewonnen. Neuen Raum für die Berliner Staatsanwaltschaft konnten wir kurzfristig am Saatwinkler Damm gewinnen. Auf 5.000 m² Bürofläche wird die Vollstreckungsabteilung der Berliner Staatsanwaltschaft in Zukunft tätig sein. Daneben wurde die Richterschaft personell aufgestockt. Im Doppelhaushalt 2020/2021 haben wir 158 neue Stellen für Gerichte und Strafverfolgungsbehörden geschaffen. Auch an der Familiengerichtsbarkeit und den ordentlichen Gerichtsbarkeiten konnten wir einen Stellenaufwuchs erreichen. Im Bereich der Kriminalgerichtsbarkeit konnten wir Anfang des Jahres einen neuen Sicherheitssaal in Betrieb nehmen. Ebenfalls am Campus Moabit konnte ein neues Gebäude als Justizausbildungszentrum für die Berliner Justiz gewonnen werden.
Im Personalbereich haben wir uns außerdem für die interkulturelle Öffnung der Justiz eingesetzt, indem wir ein Projekt am Amtsgericht Neukölln ins Leben gerufen haben. Menschen mit Migrationshintergrund sollen hierdurch zunehmend mehr Teil der Beschäftigten der Berliner Verwaltung werden.
Das selbstgesteckte Ziel, das Berliner Richtergesetz in dieser Legislatur zu überarbeiten, konnten wir leider nicht erreichen. Jedoch haben wir uns für die Evaluation des Berliner Richtergesetzes eingesetzt. Diese wurde im Jahr 2018 begonnen. Die möglichen und notwendigen Schlüsse daraus werden wir ziehen und unser Bestmögliches tun.
Nach wie vor stehen wir dafür ein, dass parteipolitische Einflussnahme bei Personalentscheidungen in der Justiz fehl am Platz ist. Berlin braucht eine unabhängige Justiz. Wir werden uns auch in Zukunft weiterhin dafür einsetzen, dass bei der Auswahl und bei Beförderungen parteipolitische Kriterien keinen Einfluss haben.
In dieser Legislatur haben wir uns viel für die Modernisierung der Verwaltung und Gerichtsbarkeiten eingesetzt. Die E-Akte treiben wir weiter voran, auch wenn sich die Umsetzung als schwierig gestaltet. Bis zum Ende der Legislatur möchten wir die Gerichtssäle für den elektronischen Rechtsverkehr ausgestattet haben.
Seit Dezember 2018 konnten die ersten drei Abteilungen am Amtsgericht Neukölln in digitalen Gerichtssälen mit der elektronischen Akte arbeiten. Ab März diesen Jahres wird am Amtsgericht Köpenick die elektronische Akte in familiengerichtlichen Verfahren erprobt werden. Der Pilotbetrieb am Amtsgericht Neukölln soll in einen regulären Betrieb mit einer führenden elektronischen Akte in fünf Abteilungen übergehen. Einen wichtigen Baustein haben wir dadurch gelegt, dass wir die Befugnis, Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des elektronischen Rechtsverkehrs, der elektronischen Aktenführung sowie der elektronischen und maschinellen Register- und Grundbuchführung zu erlassen, auf die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, übertragen haben. Damit soll die Senatsverwaltung flexibel und schnell mit der führenden E-Akte starten können, sobald die technischen, betrieblichen und organisatorischen Voraussetzungen final geschaffen sind.
Die Beschäftigten werden dabei in den Prozess einbezogen, sodass Barrierefreiheit gewährleistet ist.
Neben der E-Akte haben wir uns für weitere Modernisierungen im Bereich IT eingesetzt. So wird es ein Justiz-Portal geben, auf dem alle wichtigen Informationen und Unterlagen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Dennoch hat nicht zuletzt auch die Corona-Pandemie gezeigt, dass wir längst nicht das Ende des Digitalisierungs- und Verbesserungsbedarfs erreicht haben. Wir setzen uns weiterhin dafür ein, die Digitalisierung und damit auch die Modernisierung der Justiz voranzutreiben. Klar ist aber auch, dass die Sicherheit hierbei weiterhin ein wichtiger Faktor bleiben muss. So werden Datenschutz und Sicherheit bei uns weiterhin oberste Priorität haben.
Wir haben den Kampf gegen die Organisierte Kriminalität entscheidend verbessert, indem wir wichtige Maßnahmen auf den Weg gebracht haben und das Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung, welche zum 01. Juli 2017 in Kraft getreten ist, konsequent anwenden. Eingezogene Immobilien können nun auch für Zwecke des Gemeinwohls im Landeseigentum behalten werden.
Bei der Berliner Staatsanwaltschaft ist dafür eigens eine neue Spezialabteilung gegründet worden, die der Organisierten Kriminalität den Geldhahn zudreht, indem die gesetzlichen Möglichkeiten der Einziehung von Vermögen voll ausgeschöpft werden. Um Geldwäsche einzudämmen, haben wir eine Taskforce zur intensiveren Überwachung der Pflichten der Notar*innen eingerichtet. Bei der Bekämpfung der Lebensmittelkriminalität, z.B. der Fälschung von vermeintlich hochwertigem Olivenöl, hat sich Berlin in den vergangenen Jahren an die Spitze der Bundesländer gesetzt und sich für eine bessere Zusammenarbeit der beteiligten Behörden eingesetzt, von der Lebensmittelüberwachung bis zum Zoll.
Ein weiterer wichtiger Schritt war und ist die personelle Aufstockung der Polizei. In den letzten fünf Jahren hat es einen Aufwuchs von 2260 Stellen bei der Polizei gegeben.
Ferner hat die Verabschiedung des 5-Punkte Plans zu wesentlichen Erfolgen geführt. Durch die neu geschaffene Koordinierungsstelle Organisierte Kriminalität im BKA und die Einrichtung des Zentrums für Analyse und Koordination zur Bekämpfung krimineller Strukturen (ZAK BkS) im LKA Berlin, sind die polizeilichen Aktivitäten aufeinander abgestimmt und miteinander verzahnt worden. Kooperationen aus Polizei, Zoll, Ordnungsämtern, Jugendämtern und Finanzbehörden zeigten in 2019 erste Wirkung und trugen punktuell zur Aufhellung des Dunkelfeldes und zur Erkenntnisgewinnung bei.
Wir setzen auf Resozialisierung im Strafvollzug und damit auf Projekte wie "Arbeit statt Strafe", bei dem Menschen gemeinnützige Arbeit verrichten.
Die Entkriminalisierung von Cannabis ist bisher nicht erfolgt. Wir sehen hier jedoch weiterhin eine Chance, um der Organisierten Kriminalität den finanziellen Nährboden zumindest teilweise zu entziehen.
Wir haben uns von Beginn der Legislatur an für eine bessere Ausstattung der Berliner Justiz eingesetzt. Erfolge waren dabei zum Beispiel die Eröffnung des neuen Sicherheitssaals mit modernster Technik. Das Minimalziel, nicht unter dem Stand von 900 Mio. Euro aus 2016/2017 zurückzufallen, haben wir mehr als erfüllt. Für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 sind im Haushaltsplan pro Jahr mehr als eine Milliarde Euro eingestellt worden. Auch auf der Einnahmenseite konnten wir Erfolge verzeichnen, diese haben wir auf über 300 Mio. Euro steigern können. Dennoch sind wir selbstkritisch genug, um zu wissen, dass immer Luft nach oben ist. Jedoch macht die in 2020 aufgetretene Corona-Pandemie und die damit verbundenen Eingriffe in die aktuelle Haushaltswirtschaft eine Prognose für die kommende Legislatur schwierig. Daher werden wir uns nicht auf die Festlegung einer bestimmten Quote festlegen, aber streben an, die aktuellen Ausgaben und Einnahmen in den folgenden Jahren „durchzutragen“.
Anwendungen
Allein die rechtsstaatliche Bedeutung des öffentlichen Zugangs zu juristischen Dokumenten der drei Gewalten wäre schon ein überzeugender Grund für Open Legal Data, aber das volle Potential freier Daten entfaltet sich erst im Zusammenwirken mit den modernsten digitalen Technologien. Klassische juristische Datenbanken sind weithin bekannt und aus der täglichen Arbeit nicht hinwegzudenken. Freie Alternativen wie OpenJur (https://openjur.de/), OpenLegalData.io (http://openlegaldata.io/) oder ein neuartiges staatliches Rechtsinformationsportal könnten sich mit ausreichend Daten zu ernsthaften Konkurrenten kommerzieller Anbieter entwickeln oder - wie Wikipedia den Brockhaus - vollständig mit einem starken offenen Angebot verdrängen. Kommerzielle Anbieter setzen zur Kundenbindung derzeit vor allem auf ihren Datenreichtum und nicht auf eine besonders innovative Bereitstellung rechtlicher Informationen.
Spannende und neuartige Konzepte für die juristische Informationsvermittlung werden aktuell in vielen Forschungsbereichen entwickelt. Es muss auch nicht immer gleich künstliche Intelligenz sein (der Begriff verspricht ohnehin mehr, als er halten kann), wie ich aus eigener Forschung berichten kann.
Abbildung 2 zeigt eine von mir mit der statistischen Programmiersprache R erzeugte Zusammenstellung der BVerfGE ab 1998, angereichert mit Entscheidungsnamen, Fundstellen und vielen weiteren menschen- und maschinenlesbaren Informationen. Der Datensatz ist open access und urheberrechtsfrei. Neben dem maschinenlesbaren CSV-Format (ein einfaches Tabellen-Format) ist er auch als bequeme PDF-Sammlung für die traditionelle juristische Arbeit erhältlich und mit einem Klick hier downloadbar: https://doi.org/10.5281/zenodo.3831111
Abbildung 3 ist eine (technisch wenig anspruchsvolle) Untersuchung der Volltexte aller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seit 1998 auf die Schlagworte “Corona”, “COVID” und “SARS-CoV”. Jede Zeile ist eine Entscheidung (jeweils in der rechten Spalte mit Datum, Aktenzeichen usw.) und jeder vertikale Strich ein Treffer. Alle Dokumente sind jeweils auf eine Länge von 1.0 normalisiert, um die Interpretiarbarkeit zu verbessern. Ein Strich bei 0.50 würde einem Treffer exakt in der Mitte einer Entscheidung entsprechen. Soweit so wissenschaftlich.
Richtig praxistauglich wird diese Analyse dadurch, dass sich jedes dieser Dokumente vollautomatisiert aus dem gesamten Datensatz herausfiltern und in eine neue Sammlung überführen lässt. Das Ergebnis: die gesamte Corona-Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahr 2020 in einer schnell erfassbaren Visualisierung und in einer bequemen PDF-Sammlung zum genauen Nachlesen, hier zum Download (open access und urheberrechtsfrei): https://doi.org/10.5281/zenodo.4459405
Kommentarliteratur behauptet oft die systematische Untersuchung eines Rechtsgebietes, mit Open Legal Data und statistischen Methoden wird sie Wahrheit. Der Charakter der deutschen Rechtswissenschaft als Schlagwort-Wissenschaft erleichtert dieses Vorgehen erheblich.
Diese beiden Beispiele kratzen nur an der Oberfläche von dem, was mit modernen statistischen Methoden der Textverarbeitung (“Natural Language Processing”) möglich ist. Es lässt sich zum Beispiel eine Suche implementieren, bei der ein Urteil oder ein Schriftsatz hochgeladen wird und ein Algorithmus vollautomatisch ähnliche und relevante Dokumente vorschlägt. Die Erforschung von juristischen Netzwerken auf Basis von Zitationsanalysen wird insbesondere von der quantlaw-Gruppe um Dr. Corinna Coupette in Hamburg vorangetrieben (https://www.quantitative-rechtswissenschaft.de/).
Die Zukunft der automatisierten juristischen Textverarbeitung liegt aber vermutlich in komplexen machine learning-Modellen wie BERT oder GPT-3 (oft als “künstliche Intelligenz” bezeichnet - streng genommen ist es nichts dergleichen). GPT-3 ist ein Transformer-Modell auf Basis von neuronalen Netzwerken mit 175 Milliarden Parametern und kann Anfragen in natürlicher Sprache entgegennehmen und komplexe Antworten in natürlicher Sprache ausgeben. Solche Modelle sind nur auf Basis gigantischer Textsammlungen realisierbar. Auf den juristischen Kontext übertragen ließen sich zum Beispiel Urteile zusammenfassen, in Alltagssprache oder einfache Sprache übersetzen, komplexe juristische Recherche-Anfragen stellen oder Vorlagen für Urteile generieren. Das oft beschworene Gespenst des Robo-Richters wird dadurch nicht Realität, im Gegenteil: Gerichtsverfahren, besonders in sensiblen Bereichen wie dem Strafrecht oder dem Familienrecht, kommen nicht ohne menschliche Interaktion aus. Keine Maschine kann den menschlichen Kontakt mit den Parteien oder die freie Beweiswürdigung in neuartigen Situationen ersetzen. Richter:innen können aber auf eine deutliche Entlastung von zeitraubenden Routine-Tätigkeiten hoffen.
Zum Ausgangspunkt wollen Sie die Wahlprüfsteine nehmen, die der Deutsche Richterbund den Parteien zur Berliner Wahl am 18. September 2016 vorgelegt hat. Was die CDU sich insoweit für die 18. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses vorgenommen hatte, ist in der Ausgabe 3/2016 des „VOTUMs“ dokumentiert. Aus den Wahlen ist die CDU dann – wenngleich mit schmerzlichen Verlusten – erneut als zweitstärkste politische Kraft hervorgegangen. Doch blieb es ihr verwehrt, die erfolgreiche Arbeit, die sie bis dahin im Senat geleistet hatte, fortsetzen zu können. Selbstverständlich haben wir die uns zugewiesene Oppositionsrolle angenommen. Opposition gestaltet Politik durch die Wächterrolle, die sie gegenüber der Regierung einzunehmen hat. Ein Nachweis, welche Projekte und Experimente der rot-rot-grüne Senat vorsichtshalber unterlassen hat, weil die CDU-Fraktion hiergegen die Stimme erhoben hätte, ist naturgemäß nicht zu führen. Und immerhin ist auch unter einem grünen Justizsenator der Justiz-Etat erhöht worden, sind im Justizbereich zusätzliche Stellen geschaffen worden, der von uns eingeschlagene Weg mithin insoweit fortgesetzt worden. Deutlich ist andererseits, dass die Justiz sich die Aufmerksamkeit des zuständigen Senators zunehmend mit antidiskriminierungs- und landwirtschaftspolitischen Fragen teilen muss und auf diesem Feld manche Probleme recht künstlich herbeigeredet werden. Hier darf die Justiz nicht ins Hintertreffen geraten! Diese – einzige – einleitende Bemerkung sei mir gestattet. Auf die gestellten Fragen, hier also die Wahlprüfsteine von 2016, werde ich Punkt für Punkt antworten.
Der CDU war 2016 wichtig, dass die Berliner Justiz effizient arbeiten sowie personell und sächlich gut ausgestattet werden sollte. Das beinhaltete einen personellen Aufwuchs, eine Beschleunigung der Besetzungsverfahren und ein verbessertes Gesundheitsmanagement.
Bei der personellen und sächlichen Ausstattung der Berliner Justiz hat es zweifellos Fortschritte gegeben; daran hat auch die CDU-Fraktion durch ihre Anträge in den Haushaltsberatungen ihren Anteil. Diese, wie auch alle anderen Initiativen, sind in der Parlamentsdokumentation des Abgeordnetenhauses abrufbar. Allerdings gehen die Fortschritte nicht weit genug. Es wäre mehr möglich gewesen, wenn man finanzielle Mittel, die in einige fragwürdige Antidiskriminierungs-Projekte geflossen sind, für die Justiz verwendet hätte. Entsprechende Kritik hat die CDU-Fraktion bei der Beratung des Haushalts 2020/21 deutlich ausgesprochen. Der Sanierungs- und Investitionsbedarf an den Justizgebäuden ist seit 2016 nicht kleiner, sondern größer geworden – so jedenfalls lese ich die Antwort auf eine Schriftliche Anfrage, die ich im August 2019 gestellt habe (Drs. 18/20585). Was das Gesundheitsmanagement betrifft, ist für den Justizvollzug 2013, unter dem CDU-Senator Heilmann, der so genannte „Schmöckwitz-Prozess“ eingeleitet worden, der ein Vorbild auch für weitere Bereiche der Justiz hätte werden können; insoweit geht es darum, Führungsverhalten, Gesundheitsfürsorge, Arbeits- und Stressbewältigung, Arbeitszufriedenheit durch regelmäßige Gespräche unter allen Verantwortlichen zu evaluieren. Zu meinem Bedauern scheint aber der „Schmöckwitz-Prozess“ bereits beim Justizvollzug ins Stocken geraten zu sein; wieso, versuchen wir als CDU-Fraktion gerade durch eine noch nicht beantwortete SchriftlicheAnfrage zu klären.
Der zweite Teil unserer justizpolitischen Vorstellungen sah 2016 wichtige Maßnahmen zur Verbrechensbekämpfung vor: Quellen-TKÜ, repressive Online-Durchsuchung, Auskunftspflicht sozialer Netzwerke über ihre Nutzerdaten.
Versprochen – gehalten. Die CDU-Fraktion hat 2018 den 65 Seiten starken Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Terrorabwehr und Kriminalitätsbekämpfung vorgelegt (Drs. 18/1163). Zu den zahlreichen Verschärfungen des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, die darin vorgeschlagen werden, gehören die Quellen-TKÜ ebenso wie Bodycams, Ausweitung der offenen Videoüberwachung, elektronische Aufenthaltsüberwachung, Verlängerung des Polizeigewahrsams, finaler Rettungsschuss, wie sie in anderen Bundesländern längst bestehen. Der Gesetzentwurf liegt seit über zwei Jahren unerledigt im Abgeordnetenhaus, weil Rot-Rot-Grün einerseits unsere Vorschläge ablehnt und bekämpft, andererseits aber auch nicht die Kraft hat, sich auf einen alternativen Entwurf zu einigen.
Versprochen – gehalten auch bei den sozialen Netzwerken, wenngleich es hier die unionsgeführte Bundesregierung war, die erst das Netzwerkdurchsetzungsgesetz und aktuell das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität auf den Weg gebracht hat.
Drittens, freilich nicht zuletzt, ging es der CDU 2016 darum, beim Kampf gegen Kriminalität auch den Justizvollzug zu stärken. Mobilfunkblocker sollten in allen Haftanstalten zum Einsatz kommen; ein Sicherungskonzept, unter anderem gegen den Überflug von Drohnen, entwickelt werden; dem Personalmangel sollte über eine Ausbildungs- und Einstellungsoffensive abgeholfen werden.
Die Bilanz des rot-rot-grünen Senats in diesen Punkten fällt – gelinde gesagt - gemischt aus, und wo Fortschritte erzielt wurden, hat sicher auch der Druck der Opposition einiges bewirkt. Beispielsweise durch den CDU-Antrag „Steht der Justizvollzug kurz vor dem Kollaps? - Ein umfangreicher Maßnahmenkatalog zur Folgenbeseitigung der Haushaltskonsolidierung“ (Drs. 18/1072). Dort schlagen wir zur Personalgewinnung unter anderem Werbekampagnen bei der Bundeswehr vor, die vorübergehende Reaktivierung von Pensionären und natürlich auch eine bessere Bezahlung. Aber nicht nur das. Um den Platzmangel zu beheben, fordert der Antrag ein Sonderbauprogramm „Justiz“. Und der Missachtung von Recht und Gesetz soll durch flächendeckende Mobilfunkunterdrückung, durch Angebote zum Erlernen der deutschen Sprache und durch Ausbau der Schul- und Beschäftigungsmöglichkeiten begegnet werden. Dieser im Mai 2018 eingebrachte Antrag ist bis heute unerledigt, aber wir lassen natürlich nicht locker. Seit 2018 haben meine Kollegen und ich zum Justizvollzug mindestens 14 Schriftliche Anfragen an den Senat gerichtet, und immer wieder geht es um Personalmangel, Gebäudesituation, Organisation und Ordnung. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die CDU-Fraktion einen Straftatbestand der „Vollzugsgefährdung“ befürwortet, wonach sich strafbar macht, wer einem Gefangenen eine Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug verschafft (Antrag auf Drs. 18/1472).
In ihrer Antwort hielt die CDU die Besoldungssituation in der Justiz 2016 nicht für zufriedenstellend und setzte sich für eine angemessene Erhöhung mit dem Ziel ein, schrittweise den Länderdurchschnitt zu erreichen.
Wo stehen wir heute? Erst kürzlich hat das Abgeordnetenhaus das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 beschlossen – einstimmig und somit auch von der CDU-Fraktion mitgetragen. Berlin hat damit grundsätzlich das Besoldungsniveau der übrigen Bundesländer erreicht, was zugleich bedeutet, dass die Zuwächse im Öffentlichen Dienst des Landes Berlin in den letzten Jahren beträchtlich waren. Das ist gut so. Allerdings sollte sich hier niemand mit falschen Federn schmücken – die Regierungsfraktionen, die das jetzt versuchen, haben dazu genauso wenig Anlass wie die Opposition. Denn in Wahrheit war es das Bundesverfassungsgericht, das uns allen die Richtung vorgegeben hat, zuletzt sogar ziemlich bis ins Detail hinein. Verfahren zur Berliner A-Besoldung sind dort noch weiterhin anhängig und zur R-Besoldung ist allseits bekannt, dass das Landesbesoldungsgesetz vorerst hinter den Anforderungen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zurückbleibt. Der Senat hat hierzu ein eigenständiges Reparaturgesetz versprochen, dessen Entwurf so rechtzeitig vorgelegt werden soll, dass es mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft treten kann – wir warten gespannt darauf.
Eine wachsende Stadt benötigt eine wachsende Justiz, benötigt aber auch eine Justiz, die besser ausgestattet ist, besonders mit Informationstechnik – unter diese Aussage hat die CDU 2016 ihre Antwort auf den 3. und 4. Wahlprüfstein des Deutschen Richterbundes gestellt. Das stimmt heute noch genauso wie damals, denn nur Corona-bedingt ist das Bevölkerungswachstum unserer Stadt 2020 zum Beinahe-Stillstand gekommen.
Die Fragestellung zwingt mich zu einer Wiederholung: Die personelle Ausstattung der Berliner Justiz hat sich in den letzten Jahren verbessert, aber die Justiz könnte noch besser dastehen, wenn innerhalb des Einzelplans für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung die Mittel anders verteilt würden.
2016 war noch nicht zu ahnen, dass der rot-rot-grüne Senat den Besonderheiten Berlins als Bundeshauptstadt 2020 durch die so genannte Hauptstadtzulage Rechnung tragen würde. So richtig es einerseits im Grundsatz ist, die Attraktivität des Öffentlichen Dienstes in Berlin – auch im Wettbewerb der Bundesländer untereinander - durch diesen finanziellen Anreiz zu verbessern, so verwunderlich ist auf der anderen Seite, warum Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Hauptstadtzulage nicht erhalten und auf diese Weise zu Anfang ihrer Laufbahn schlechter bezahlt werden als Grundschullehrerinnen und Grundschullehrer. Das ist gewiss kein Beitrag dazu, hochqualifizierten Juristinnen und Juristen eine Bewerbung für den Berliner Justizdienst nahezulegen. Auch das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 bleibt darauf eine Antwort schuldig. Umso interessanter wird es sein, wie das anstehende Reparaturgesetz zur R-Besoldung mit diesem Thema umgeht.
Stichwort „Ruhestands-Welle“: Um sie flacher zu halten, wäre es der Prüfung wert, inwieweit Bedienstete über die Altersgrenze hinaus für eine Fortsetzung ihrer Arbeit gewonnen werden können. Genau dies hat die CDU-Fraktion im Oktober 2018 mit dem Antrag „Erfahrungsschätze im Öffentlichen Dienst sichern – Anreize für eine Beschäftigung über das reguläre Pensionierungsalter hinaus schaffen!“ (Drs. 18/1374) angeregt.
Die 2016 gegebene Antwort war: Grundlegende Änderungen des Richtergesetzes halten wir derzeit (also 2016) nicht für erstrebenswert und auch nicht für notwendig.
Es lohnt sich, in der Ausgabe 3/2016 des „VOTUM“ auch die Begründung nachzulesen. Es hat auch keine Änderungen des Richtergesetzes gegeben. Vermutlich, weil andere es genauso (ge)sehen (haben) wie die CDU.
Auch hier ist die Antwort der CDU, wie sie 2016 gegeben wurde, 2021 genauso aktuell. Die elektronische Akte werde, so war und bleibt die Hoffnung und Erwartung, die Arbeit der Justiz effizienter machen und somit auch eine deutliche Arbeitsentlastung bewirken. Vorausgesetzt freilich, dass die IT-Infrastruktur verlässliche funktioniert und die Bediensteten die neue Form der Arbeit kennen- und schätzen gelernt haben.
Nahezu alles, was in Berlin zur elektronischen Akte geschieht oder jedenfalls geschehen sollte, hat seinen Ursprung im Berliner E-Government-Gesetz, das 2016 erlassen und somit unter der Ägide des damaligen CDU-Innensenators entworfen wurde. Es gilt auch für Teilbereiche der Justiz, und soweit es nicht gilt, sehen die Justizgesetze des Bundes im Grunde Ähnliches vor. Ganz wesentlich ist ein Datum, das damals gesetzt wurde: Spätestens ab dem 1. Januar 2023 erfolgt die Aktenführung in der Berliner Verwaltung wie auch in den betroffenen Teilen der Justiz elektronisch. Die übrigen Teile der Justiz, im Wesentlichen die gerichtliche Spruchpraxis, folgen dann bundesgesetzlich am 1. Januar 2026 nach.
Das Konzept für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte bei den Gerichten und Justizbehörden des Landes Berlin brauchte somit in der ablaufenden 18. Wahlperiode nicht entwickelt zu werden, sondern es stand und steht seit dem Ende der 17. Wahlperiode fertig im Gesetz- und Verordnungsblatt. Spannend zu sehen war nun für die CDU-Fraktion, wie der rot-rot-grüne Senat bei der Umsetzung vorankommt. Der 1. Januar 2023, gewiss ein ehrgeiziges Ziel, rückt mittlerweile schon bedrohlich näher, und man hört mehr von Schwierigkeiten und Rückschlägen als von Zwischen-Erfolgen.
Mit dem Antrag „Die Umsetzung des Berliner E-Government-Gesetzes sicherstellen! Der Regierende Bürgermeister muss die Digitale Führung übernehmen!“ (Drs. 18/0521) hat die CDU-Fraktion schon 2017 einen Zeit- und Stufenplan auf dem Weg zum 1. Januar 2023 angemahnt, nach dem auch die Finanzierung des ITDZ zu verbessern war. Darüber hat die CDU-Fraktion keineswegs aus dem Blick verloren, dass der Erfolg der E-Akte von der Akzeptanz durch die Bediensteten abhängt. Der Antrag „Bei der Umsetzung des Berliner E-Government-Gesetzes die Verwaltungsmitarbeiter mitnehmen“ (Drs. 18/0986) schlägt einen „Showroom der digitalen Verwaltung“ vor, wo der Umgang mit der E-Akte weit vor dem 1. Januar 2023 besichtigt, erlernt und geübt werden kann. Aktueller Stand zu beiden Anträgen: Sie hängen im Abgeordnetenhaus fest. Und wie sich in der Corona-Krise zeigt, fehlte und fehlt in weiten Teilen der Berliner Verwaltung wie auch der Justiz eine IT-Ausstattung, die das Arbeiten mit der E-Akte ermöglichen würde.
Beim Emotet-Angriff auf das Kammergericht sah und sieht die CDU-Fraktion erhebliche Versäumnisse des Justizsenators, was uns im Januar 2020 zum Antrag „IT-Desaster am Berliner Kammergericht: Aufklärung durch unabhängigen Sonderbeauftragten sicherstellen“ (Drs. 18/2456) veranlasst hat.
Null Toleranz gegen die organisierte Kriminalität – das galt 2016 und gilt 2021.
Allerdings wohl nur für die CDU. Denn sonst hätte das von uns entworfene, oben unter 1. bereits erwähnte „Gesetz zur Verbesserung der Terrorabwehr und Kriminalitätsbekämpfung“ (Drs. 18/1163) längst beschlossen werden können.
Und das ist nur eine von zahlreichen Initiativen, die die CDU-Fraktion ergriffen hat. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung haben wir erstmals 2017 im Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (Drs. 18/0166) vorgeschlagen, während zuvor bereits der Entwurf eines Einundzwanzigsten Gesetzes (Drs. 18/0093) ein Anhalterecht der Polizei gegenüber mutmaßlichen Straftätern zur Diskussion stellte. Dass beide Entwürfe abgelehnt wurden, belegt meine Eingangsbemerkung: Null Toleranz gegenüber der organisierten Kriminalität ist der rot-rot-grünen Mehrheit weniger wichtig als der CDU.
Wir bleiben aber hartnäckig, so durch die Anträge „Abschiebehaft zum Schutze der Bürger vor Straftätern“ (Drs. 18/0829), „Berlin schafft ein Aussteigerprogramm für Mitglieder krimineller Clan-Strukturen“ (Drs. 18/1600), „Berlin schafft ein Hinweisgebersystem zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität“ (Drs. 18/1858), „Bundesratsinitiative zur Anpassung der Vorschriften über die Vermögensabschöpfung“ (Drs. 18/1890, „Verbesserte Datenerfassung im Ermittlungsverfahren“ (Drs. 18/1937).
Eine erschreckende Missachtung des Rechtsstaats erleben wir zunehmend dort, wo Polizei, Rettungskräfte, Katastrophenschutz, auch die Justiz tätlich angegriffen werden. Mit dem Antrag „Schutz von Polizei und Rettungskräften verbessern“ (Drs. 18/0036) hat die CDU-Fraktion schon 2016 eine Erweiterung des § 113 StGB gefordert. Das ist mittlerweile umgesetzt, § 115 StGB. Versprochen – gehalten.
Die CDU hat 2016 keine Prozente genannt und auch ich werde hier keine Prozente nennen. Aber nochmals: Schon innerhalb des Einzelplans Justiz, Verbraucherschutz, Antidiskriminierung könnte mehr für die Justiz getan werden. Auch Antidiskriminierung ist wichtig. Aber wenn ein Antidiskriminierungs-Projekt mehr Geld verschlingt als eine Staatsanwältin oder ein Richter kostet, wäre ich eher für die Staatsanwältin oder den Richter. Ein funktionierender Rechtsstaat ist nämlich der beste und effektivste Schutz gegen Diskriminierung.
Die Senatsverwaltung für Finanzen hat mit uns auf Arbeitsebene Gespräche über Berechnungswege zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geführt. Die Finanzverwaltung will nach unseren Informationen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nur für die Jahre 2009 bis 2015 umsetzen. Profitieren sollen zudem nur Widerspruchsführer und Kläger. Die Senatsverwaltung verschließt sich dabei dem Wink aus Karlsruhe, dass eine Neujustierung der gesamten Besoldungsstruktur und eine Prüfung bis mindestens 2019 erforderlich ist und will bislang die A-Besoldung nicht nachbessern. Sie verschließt sich ferner dem Risiko, das Bundesverfassungsgericht zu düpieren. Denn dieses hat im Jahr 2020 – wohl bewusst – nicht zugleich auch über die Berliner A-Besoldung entschieden, sondern angekündigt, diese Entscheidung erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Reparatur der R-Besoldung treffen zu wollen.
Um gemeinsam eine verfassungsgemäße Besoldungsnachzahlung ab 2009 für alle Richterinnen und Richter sowie die Beamtinnen und Beamten zu erreichen, haben sich die gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen DGB Berlin-Brandenburg und dbb berlin, der Deutsche Richterbund – Landesverband Berlin und der Hauptpersonalrat von Berlin zusammengeschlossen. In Gesprächen mit Fraktionsvorsitzenden und Abgeordneten aus Haushalts- und Rechtsausschuss verschiedener Parteien haben wir und werden wir (mit den Fraktionen Bündnis 90 / Die Grünen und der FDP) auf die Mentalität der Finanzverwaltung und die sich unserer Ansicht nach daraus für Berlin ergebenden Risiken hinweisen.
Das Nachzahlungsgesetz darf den Respekt vor dem Bundesverfassungsgericht nicht vermissen lassen und darf die anerkennenswerten Bemühungen um eine Befriedung des Besoldungsstreits in Berlin nicht konterkarieren. Alle Besoldungsgruppen müssen rückwirkend mindestens um solche Prozentbeträge erhöht werden, dass keiner der vom Verfassungsgericht herangezogenen Parameter unterschritten wird.
Unsere bisherigen Gesprächspartner haben zugesagt, das Anliegen der Besoldungsallianz zu prüfen. In den Gesprächen ergab die Information, dass – wohl in der Finanzverwaltung – auch die Auffassung vertreten werde, ohne Entscheidung des BVerfG dürfe man die Besoldung nicht für andere Jahre als bis 2015 oder andere Besoldungsgruppen ändern, dem stehe die Landeshaushaltsordnung entgegen. Eine mit Blick auf die Alimenationspflicht und das Streikverbot schockierende Auffassung, die uns umso mehr anspornt, die Politik vor den Irrungen der Finanzverwaltung zu warnen.
Dr. Stefan Schifferdecker
Das Bundesverfassungsgericht hat im Mai 2020 die Besoldung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in den Jahren 2009 bis 2015 für verfassungswidrig erklärt (AZ: 2 BvL 4/18). Das Verfassungsgericht prüfte die Berliner Besoldung anhand von fünf Parametern. Vier dieser Parameter waren deutlich unterschritten. Die festgestellte Verletzung des Abstandsgebotes der untersten Besoldung A 4 zur sozialen Grundsicherung wirkt sich dabei besonders gravierend aus. Mit diesem Verstoß steht das gesamte Besoldungsgefüge in Frage, da der Ausgangspunkt für die ab A 4 folgende Besoldungsstaffelung bis hin zur R-Besoldung fehlerhaft ist.
Recht auf eine verfassungsgemäße Besoldungsnachzahlung
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft den gesamten öffentlichen Dienst von Berlin. Das Gericht spricht eine deutliche Sprache: Die Besoldung war in den Jahre 2009 bis 2015 evident unzureichend. Diese Unterbesoldung wirkt auch über das Jahr 2015 hinaus.
Der Öffentliche Dienst des Landes Berlin kämpft seit Jahren um eine wertschätzende Bezahlung. Bis 2015 hat der Berliner Senat dieses berechtigte Anliegen missachtet – und nun eine deutliche Zurechtweisung erhalten. Erst seit 2016 hat das Land Berlin sich bemüht, den Besoldungsrückstand schrittweise zu verringern. Das erkennen wir an. Aber wir erwarten nun auch den nächsten Schritt: Eine verfassungsgemäße Besoldung für alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter in Berlin – auch für die vergangenen Jahre.
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgt, dass für die A- und R-Besoldung Nachzahlungen geleistet werden müssen. Ein Nachzahlungsgesetz darf sich daher nicht auf Richter und Staatsanwälte beschränken. Der Respekt vor dem Verfassungsgericht gebietet dem Land Berlin eine fristgerechte Umsetzung der vom Gericht auferlegten Pflichten bis Juli 2021. Das Bundesverfassungsgericht hat mitgeteilt, dass mit Entscheidungen zur A-Besoldung vor Ablauf dieser Frist nicht zu rechnen ist.
Allianz für eine verfassungsgemäße Besoldungsnachzahlung in Berlin
Die gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen DGB Berlin-Brandenburg und dbb berlin, der Deutsche Richterbund – Landesverband Berlin und der Hauptpersonalrat von Berlin haben sich zusammengeschlossen, um gemeinsam eine verfassungsgemäße Besoldungsnachzahlung ab 2009 für alle Richterinnen und Richter sowie die Beamtinnen und Beamten zu erreichen. Das Grundgesetz gebietet dem Berliner Besoldungsgesetzgeber, für die billigend in Kauf genommene Unteralimentation der letzten Jahre Verantwortung zu übernehmen.
Daher fordern wir:
1. Die Senatsverwaltung für Finanzen muss unverzüglich ein Besoldungsnachzahlungsgesetz für den gesamten öffentlichen Dienst in den Jahren 2009 bis 2020 erarbeiten.
2. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 4 sind rückwirkend so anzupassen, dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten wird.
3. Alle übrigen Besoldungsgruppen sind rückwirkend mindestens um solche Prozentbeträge zu erhöhen, dass keiner der vom Verfassungsgericht herangezogenen Parameter unterschritten wird.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwarten die Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter vom Land Berlin eine rechtstreue Umsetzung. Weitere Verzögerungen darf es nicht geben. Der Besoldungsgesetzgeber muss einen Ausgleich für die verfassungswidrig zu geringe Bezahlung in den vergangenen 10 Jahren schaffen. Für ein als gerecht empfundenes Besoldungsnachzahlungsgesetz ist es unverzichtbar, alle Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter mit einzubeziehen.
Handeln Sie jetzt!
Sonja Staack | Frank Becker |
|
|
Dr. Stefan Schifferdecker | Daniela Ortmann |
|
|
Umsetzung
Wie lassen sich Gerichte und Verwaltungen also digitalisieren und Prozesse für Open Legal Data öffnen? Natürlich könnte man klassische Papier-Arbeitsergebnisse digitalisieren und maschinenlesbar aufbereiten (typischerweise durch die Wissenschaft), aber die besten Daten stammen aus volldigitalisierten Arbeitsprozessen, die diese gezielt und datenschutzkonform maschinenlesbar freigeben. Die für die maschinenlesbare Bereitstellung von Entscheidungen und anderen juristischen Daten nötige flächendeckende Einführung von digitalen Prozessen ist allerdings eine Herkules-Aufgabe.
Typischerweise reagieren staatliche Stellen auf große Herausforderungen mit großen Ausschreibungen, auf die große Projekte folgen, die mit großen Problemen kämpfen und große Aufregung verursachen. Der neue Flughafen Berlin Brandenburg (BER) und Stuttgart 21 haben viele Kommentator:innen in Lohn und Brot gehalten. Aber auch im juristischen Bereich finden sich genug Beispiele für wenig glückliche IT-Großprojekte, beispielsweise das besondere elektronische Anwaltpostfach (beA). Ein Flughafen kann kaum anders entwickelt und gebaut werden denn als Großprojekt, bei IT-Projekten stehen aber auch andere Herangehensweisen zur Verfügung: Open Source und agile Entwicklung.
Agile Entwicklung ist im Grunde allen Jurist:innen schon aus dem Studium bekannt. Statt einen Problemkomplex schon beim ersten Versuch mit einer perfekten Lösung aus dem Weg zu schaffen werden bei der agilen Entwicklung in kurzen Zyklen funktionale Lösungen für dringende und/oder wichtige Probleme geschaffen, in der Praxis von Nutzer:innen getestet und basierend auf dem Feedback der Nutzer:innen ständig überarbeitet. Das Prinzip ist kein anderes als das Schreiben von Dutzenden Probeklausuren vor dem Staatsexamen. Auch hier schreiben die Entwickler (= Prüflinge) in kurzer Zeit funktionale Lösungen für dringende und wichtige Probleme (= Schwertpunksetzung in der Klausur), erhalten Feedback von Nutzer:innen (= Korrektor:innen) und überarbeiten basierend auf dem Feedback ständig ihre Arbeitsprozesse um schließlich beim Release ihres Produktes (= Staatsexamen) den Anforderungen der Realität gewachsen zu sein. Die meisten Jurist:innen werden ihre Staatsexamina deshalb hoch-agil entwickelt haben! Open Source ist die ideale Ergänzung zur agilen Entwicklung. Dabei findet der ganze agile Prozess in der Öffentlichkeit statt und kann durch die ganze Gesellschaft unterstützt werden.
Agile Ideen können auf einer Vielzahl von Wegen in Justiz und Verwaltung etabliert werden. Zwei Modelle möchte ich besonders hervorheben:
Ein besonders schönes Beispiel sind die Fellowships von Tech4Germany (https://tech.4germany.org/), einer Initiative unter der Schirmherrschaft des Bundeskanzleramts. Tech4Germany stellt Teams aus 4 externen Technologie-Experten (“Fellows”) und 2-3 Digital-Lots:innen aus Ministerien oder Behörden des Bundes zusammen. Diese bearbeiten in 12 Wochen drängende und wichtige Probleme der Bundesverwaltung und entwickeln direkt funktionale Prototypen bzw. Lösungen für diese. Im Jahr 2020 ist durch ein solches Projekt innerhalb von 12 Wochen die Alpha-Version für ein neues Rechtsinformationsportal des Bundes entstanden: https://tech.4germany.org/project/rechtsinformationsportal/
Eine weitere Möglichkeit wären prozentuale Zeit-Budgets zur Entlastung bestehender Mitarbeiter:innen, die es ihnen erlauben würden ohne konkrete Zielvorgaben Lösungen für Probleme zu entwickeln, die sie auf Basis ihrer eigenen Erfahrung im Beruf für dringend und/oder wichtig halten.
Google ist mit seiner “20%-time” berühmt geworden, aus der Produkte wie Gmail oder Google News hervorgegangen sein sollen. Große Anwaltskanzleien ermöglichen es aktuell immer häufiger ihren Anwälten 50% oder mehr ihrer Arbeitsleistung für Legal Tech-Projekte einzusetzen. An Gerichten finden sich Entlastungs-Modelle vor allem für die Arbeit als Pressesprecher:in. Warum nicht einfach Probleme der Digitalisierung durch ein 50%-Modell für eine kleinere Anzahl Personen oder ein 20%-Modell für eine größere Anzahl Personen angehen? Für konkrete IT-Vorhaben wird dieses Modell in Berlin bereits praktiziert - wenn auch nur spärlich. Gerade Richter:innen sind herausragend im selbstverantwortlichen Umgang mit ihrer Zeit und in der Lage komplexe Verfahren eigenständig zum Abschluss zu bringen. Ein Beispiel: Professor Jan F. Orth, Richter am Landgericht Köln, hat neben seiner regulären Tätigkeit bei Gericht die iOS App “Richter-Tools” entwickelt, die sich gerade im Beta-Stadium befindet: https://www.janforth.de/richter-tools/
Es wäre natürlich utopisch zu erwarten, dass 12-wöchige Fellowships oder kleine Gruppen von agil arbeitenden Richter:innen allein alle digitalen Probleme der Justiz lösen werden. Großprojekte wird es auch weiterhin brauchen und geben. Aber durch eine Kultur der agilen Entwicklung werden Probleme viel früher erkannt, es werden Ideen gesammelt und Lösungen im Kleinen entwickelt, sofort getestet und beibehalten oder verworfen. Selbst viele kleine Lösungen bringen in der Summe viele Vorteile. Auch können sie später als Grundlage für größere Projekte dienen, besonders wenn digital- und projekterfahrene Richter:innen für die Planung zur Verfügung stehen. Überraschend viele Software-Lösungen sind zudem skalierbar, d.h. wenn sie im Kleinen funktionieren, dann funktionieren sie oft auch (mit einigen Anpassungen) im Großen.
Schließlich ermöglichen Open Source und Open Legal Data die einfache, schnelle und transparente Kooperation zwischen Bundesländern, mit der Wissenschaft, der Zivilgesellschaft und der Öffentlichkeit. Der bundesdeutsche demokratische Föderalismus ist nichts anderes als der Protoyp des Open Source- und Open Data Gedankens. Bund und 16 Länder entwickeln gemeinsam oder unabhängig voneinander Lösungen für gesellschaftliche Probleme, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Öffentlichkeit diskutieren, verbessern, kritisieren und im Idealfall setzt sich die beste Lösung durch. Großartige Beispiele agilen zivilgesellschaftlichen Engagements für den Staat finden sich bei Code for Germany (https://codefor.de/) oder dem #WirVsVirus-Hackathon der Bundesregierung (https://wirvsvirus.org/). Brandneu ist die aktuell laufende Initiative “Update Deutschland” (https://updatedeutschland.org/) unter Schirmherrschaft des Bundeskanzleramts, die mit dem Prinzip “Open Social Innovation” an den Erfolg des “#WirVsVirus”-Hackathons anknüpfen möchte. Im Rahmen von Update Deutschland können “Herausforderungen” (= Probleme in Staat und Gesellschaft) eingereicht werden (25.02. bis 17.03.), für die in einem “48h-Sprint” von Teams aus ganz Deutschland Ideen und Lösungen erarbeitet werden (18.03. bis 21.03), die anschließend in einer Umsetzungsphase (15.04. bis 19.08.) praxistauglich gemacht werden.
Die moderne Verwaltung wird schon jetzt mit Open Social Innovation und agiler Arbeit gestaltet. Warum nicht auch die Justiz der Zukunft?
Seán Fobbe
Der Autor ist Rechtswissenschaftler und Legal Data Scientist. Seine Dissertation über ein Thema an der Schnittstelle von Völkerrecht, internationalem Menschenrechtsschutz, Anthropologie und Friedensforschung wird aktuell von der Studienstiftung des deutschen Volkes gefördert. Er ist zudem pro bono als Chief Legal Officer der NGO RASHID International tätig, die auf den Schutz des irakischen Kulturguts spezialisiert ist und bei den Vereinten Nationen special consultative status innehat. Unter @FobbeSean twittert er über Menschenrechte und Data Science.
Vielen Dank für Ihr Interesse an der parlamentarischen Arbeit der Fraktion der Freien Demokraten im Abgeordnetenhaus von Berlin. Gerne sende ich Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick über unsere Bemühungen aus dem Bereich der Justiz.
Mit unserem Antrag haben wir eine Initiative ergriffen, durch die wir letztlich eine Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes und damit eine Berücksichtigung auch der Richterinnen und Richter erreichen konnten. Durch die bisherige Regelung wurden (anders als bei den übrigen Beamten) bei der Besetzung von Stellen für Richterinnen und Richter nur die Personalvertretung und nicht auch die Gleichstellungsbeauftragten zuständig. Dadurch sank die Transparenz bei Stellenvergaben und Beförderungen der Richterinnen und Richter. Ebenso fehlten konkrete Ansprechpartner bei vermuteter Benachteiligung. Der Antrag der FDP wurde gemeinsam mit dem Stimmen der Fraktionen Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen sowie der SPD angenommen.
In unseren „Wahlprüfsteinen“ haben wir uns dafür ausgesprochen, dass ältere Richterinnen und Richter freiwillig länger beschäftigt sein sollen, wenn sie dies wollen. Die durch den Antrag geforderte Änderung des Richtergesetzes dahingehend, dass die Möglichkeit geschaffen wird, die Ruhestandaltersgrenze für Richter bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres zu verschieben, ist notwendig und geeignet um im Rahmen der Konkurrenz mit anderen Bundesländern, die schon ähnliche Regelungen vorzuweisen haben (z.B. Hamburg und Baden-Württemberg) auf Augenhöhe zu bleiben. Der Antrag wurde leider von den anderen Fraktionen abgelehnt.
Wir haben uns in den „Wahlprüfsteinen“ ebenfalls dafür ausgesprochen, den Justizvollzug zu modernisieren. Der von uns erarbeitete Antrag ist ein wichtiger Baustein, um den Drogenschmuggel in den Justizvollzugsanstalten einzudämmen und ein zusätzliches Mittel zum Aufspüren von Drogen
und weiteren verbotenen Gegenständen innerhalb der Anstalten. Die Drogenspürhunde können dabei sowohl bei der Einlasskontrolle als auch bei der Drogensuche innerhalb der Anstalten eingesetzt werden. Dieser Antrag fand bei den anderen Fraktionen jedoch ebenfalls keine Mehrheit.
Mit unserem Antrag haben wir eine Initiative ergriffen, durch die die Attraktivität der Berufe in der öffentlichen Verwaltung gesteigert werden soll. Abseits von monetären Anreizen soll der Senat für ein gesteigertes Selbstverständnis der verschiedenen Tätigkeitsfelder sorgen. Dazu gehört es auch die Berufe in der Justiz sowie ein modernes und erfolgreiches Personalgewinnungsprogramm zu entwickeln, damit auch in Zukunft die besten und qualifiziertesten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefunden werden können.
Wir als FDP-Fraktion beschäftigen uns im Rahmen unserer schriftlichen Anfragen an den Senat immer wieder mit dem Bereich der Justiz. So wurden beispielsweise Anfragen zu Beförderungen in der Berliner Justiz (Drs 18/22838, 18/23881), zur dortigen Digitalisierung (Drs 18/12369) sowie zur Ausstattung der Gerichte (Drs 18/10121, 18/10896, 18/12905, 18/16641) gestellt.
Darüber hinaus haben wir als Fraktion der FDP den Justizsenator zunächst im Rechtsausschuss am 27. Januar 2021 zur Rede gestellt, warum die Besetzung der Vorsitzenden-Stellen am Berliner Kammergericht mutmaßlich nicht nach der Bestenauslese sondern nach politischem Hintergrund vorgenommen wurden. Mit einem Offenen Brief haben wir das Verhalten des Justizsenators im Zusammenhang mit diesen Ernennungen dann nochmals medial als auch im Parlament zur Sprache gebracht und dazu Position bezogen. Wir sprechen uns gegen eine parteipolitische Einflussnahme bei der Ernennung von Richterinnen und Richtern aus und bleiben deshalb weiter dran an der Aufklärung dieses Sachverhaltes. Dieser Fall zeigt uns einmal mehr, dass wir an einer Überarbeitung des Richtergesetzes weiter festhalten müssen, um den parteipolitischen Einfluss auf die Richterwahl zurückzudrängen und die persönliche und fachliche Kompetenz der Kandidaten wieder stärker in den Mittelpunkt der Wahlentscheidung zu stellen.
Die Fraktion der FDP hatte sich dem schriftlichen Anliegen des Vereins der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter in Berlin e.V. angenommen, der die Nichtbesetzung einer Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht reklamierte. Im Rechtsausschuss am 9. Dezember 2020 haben wir den Justizsenator dazu sowie zur Gesamtsituation der Stellenbesetzungssituation in der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit befragt. Gleichzeitig haben wir deutlich gemacht, dass wir unsere parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten jederzeit ausschöpfen werden, um den Justizsenator bei seiner Aufgabe, die Parlamentsbeschlüsse u.a. zu den Stellenbesetzungen in den Gerichten umzusetzen und für einen reibungslosen Ablauf der Gerichte zu sorgen, tatkräftig zu unterstützen.



Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit einem Ende Juni 2020 veröffentlichten Beschluss vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) festgestellt, dass die Besoldung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in den Jahren 2009 bis 2015 verfassungswidrig zu gering war. Die Besoldungsvorschriften des Landes Berlin waren mit dem vom Grundgesetz gewährleisteten Alimentationsprinzip nicht vereinbar. Die Besoldung habe nicht genügt, um Richtern und Staatsanwälten einen ihrer Verantwortung entsprechenden Lebensunterhalt zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund könne auch nicht die Rede davon sein, dass es dem Land Berlin noch gelinge, durchgehend überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte anzuwerben.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Land Berlin aufgegeben, zum 1. Juli 2021 verfassungskonforme Regelungen zu treffen. Es hat klargestellt, dass eine rückwirkende Behebung denjenigen Bediensteten zu gewähren ist, die sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit Widerspruchs- oder Klageverfahren gewehrt haben.
Die Reaktionen des Landes Berlin auf dieses Urteil waren enttäuschend. Eine gemeinsame Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Finanzen und der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 28. Juli 2020 trägt den bezeichnenden Titel. „Besoldung von Richterinnen und Richtern in Berlin seit 2016 deutlich erhöht“. Sie beschränkt sich auf die Mitteilung, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen seien und die Behauptung, dass seit 2016 rosige Zeiten angebrochen seien. Auch intern kein Wort des Bedauerns oder der Entschuldigung für den langjährigen Verfassungsbruch durch eine evident (!) unzureichende Besoldung. Dies verstärkt leider den Eindruck, dass es dem Land Berlin selbst nach der Ohrfeige der Verfassungsrichter nicht recht peinlich ist, wie mit dem Öffentlichen Dienst umgegangen wurde. Das nährt wenig Hoffnung auf einen angemessenen Ausgleich durch ein Nachzahlungsgesetz.
Wir setzen uns nun dafür ein, dass das Urteil rasch in allen seinen Konsequenzen umgesetzt wird. Auch wenn in den letzten Jahren die Besoldung erhöht worden ist, um die erheblichen Rückstände aufzuholen, genügt dies nicht. Die Besoldung im Land Berlin liegt immer noch nicht im Durchschnitt der Bundesländer; ferner wurden Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei aktuellen Besoldungsanpassungen weiter benachteiligt (geringere Sonderzahlungen, keine Hauptstadtzulage). Es ist zudem eine Frage der Gerechtigkeit, dass unabhängig von der expliziten Verpflichtung durch das BVerfG das Land Berlin Nachzahlungen auch jenen gewährt, die im Vertrauen auf die Redlichkeit ihres Dienstherrn keinen Widerspruch gegen die Besoldung erhoben haben. Es kann nicht sein, dass Berlin über Jahre zu wenig bezahlt und nun den Beschäftigten vorwirft, sie hätten dagegen vorgehen müssen, um zu erhalten, was ihnen nach der Verfassung mindestens zugestanden hätte.
In der Berichterstattung über die Entscheidung des BVerfG ist der eigentliche Skandal untergegangen: die Besoldung der untersten Besoldungsgruppen deutlich unterhalb der Existenzsicherungsgrenzen. Der gebotene Abstand zum Grundsicherungsniveau wurde vom Land Berlin um bis zu 28 % unterschritten. Bei 15 % Mindestabstand ist das eine Bezahlung unter Hartz-IV-Niveau für die fleißige Arbeit der Kolleginnen und Kollegen der Besoldungsstufen A4 und A5! Ein Grund zum Schämen. Das Land Berlin muss daher von Grund auf die Besoldung neu ausrichten – was zugleich der Antrieb für eine besonders sparsame Neujustierung der Besoldung sein wird. Wieviel wird „oben“ ankommen?
In den letzten Wochen haben wir in mühevoller Kleinarbeit ermittelt, welche konkreten finanziellen Auswirkungen der Beschluss des BVerfG auf die für die Vergangenheit zu gewährende Besoldung und auf die aktuelle und künftige Besoldung haben kann (siehe den nachfolgenden Beitrag ab Seite 14). Leider sind die vom BVerfG dem Landesgesetzgeber für die Neujustierung der Besoldung gewährten Spielräume enorm. Wir müssen daher davon ausgehen, dass die Senatsverwaltung für Finanzen akribisch alle Stellschrauben der Neujustierung (aus)nutzen wird, um die finanziellen Auswirkungen gering zu halten. Wir werden keine Mühe scheuen, uns gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen für eine gerechte Nachberechnung einzusetzen. Eine intensive Unterstützung aus der Senatsverwaltung für Justiz wäre daher – trotz fehlender Zuständigkeit – von großem Vorteil. Wir werden darum bitten (müssen).
In den anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren ist zunächst nichts zu veranlassen (siehe den weiteren Beitrag). Denn hierfür ist das Nachzahlungsgesetz abzuwarten. Ein solches ist nach unserer Einschätzung aber nicht vor Mitte 2021 zu erwarten.
Dr. Stefan Schifferdecker
Hinweis: Der Artikel wurde aktualisiert
Der rechtliche Rahmen
Karlsruhe locuta, causa finita? Wohl kaum. Karlsruhe hat zwar gesprochen, aber der Fall ist sicher noch länger nicht erledigt, denn bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag zu entnehmen und daher enthält auch der Beschluss im Verfahren BvL 4/18 keine konkrete Bestimmung der rückwirkend und aktuell zu gewährenden Besoldung, sondern zeigt „nur“ auf, in welch eklatantem Maße der Berliner Besoldungsgesetzgeber gegen die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive zur Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung verstoßen hat. Da das BVerfG nicht prüfen kann, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung wählt, beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind. Dies hat das BVerfG mit ausgesprochen deutlichen Worten bejaht, welche die Berliner Landespolitik beschämen sollten. Die Besoldung war in den Jahren 2009 bis 2015 evident, d.h. ganz offenkundig so gering bemessen, dass sie im höheren Justizdienst kein den Ämtern angemessenes Auskommen bot. Wie nachfolgend gezeigt wird, war auch die Besoldung in den Folgejahren verfassungswidrig zu gering.
Das BVerfG hat betont, dass die diversen rechnerischen Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der Vergleichsgröße vorliegt, lediglich Orientierungscharakter haben. Sie sollen vor allem Indizien für eine Unteralimentation identifizieren. Das BVerfG hat klargestellt, dass den Vergleichsrechnungen auf einer ersten Prüfungsstufe gerade keine abschließende Objektivität zukommt und die Parameter weder dazu bestimmt noch geeignet sind, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis – wie es noch das OVG Berlin/Brandenburg an den Tag gelegt hatte – würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des BVerfG verkennen. Auf einer zweiten Prüfungsstufe habe stets eine Wertung und Gewichtung zu erfolgen. Daraus resultiert, dass es nicht damit getan sein kann, rückwirkend Besoldungsnachzahlungen nur in einem Umfang zu gewähren, dass „gerade so“ nur noch zwei von fünf Parametern der ersten Prüfungsstufe unterschritten werden.
Dennoch können die konkreten Folgen aus der Entscheidung zur Berliner Richterbesoldung naturgemäß nur rechnerisch ermittelt werden. Wir mussten also nachzuvollziehen, wie sich Nachzahlungen für die einzelnen Jahre auf die Parameter der ersten Prüfungsstufe auswirken würden. Wir haben daher unsere bereits im Normenkontrollverfahren eingereichten – und im Beschluss ausdrücklich in Bezug genommenen – Berechnungen fortgeschrieben und insbesondere um konkrete Berechnungen zum sog. „systeminternen Besoldungsvergleich“ erweitert.
Folgerungen aus dem Parameter „systeminterner Besoldungsvergleich“
Das BVerfG hat unsere bereits seit Jahren immer wieder geäußerte Rechtsauffassung bestätigt, nach der das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs, also eines Vergleichs der Entwicklung der R-Besoldung mit der Entwicklung anderer Bezugsgrößen, in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben kann, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt. Zum einen ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt. Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden. Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10% in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (Abstandsgebot). Zum anderen folgt die indizielle Bedeutung aus der Missachtung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe (Mindestabstandsgebot). Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich - wie beim Abstandsgebot - um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Dieser besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15% über dem Grundsicherungsniveau liegt. Dabei gilt, dass der Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemisst, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. hierzu den Beitrag der Kollegin Maus).
Das BVerfG hat deutlich aufgezeigt, dass die Besoldung der untersten Besoldungsgruppe dem Mindestabstandsgebot nicht in Ansätzen genügte. Diese eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Die Besonderheit des Mindestabstandsgebots ist, dass das BVerfG die erforderliche Mindestalimentation in der jeweils untersten Stufe unmittelbar arithmetisch bestimmen kann und dies im Beschluss zur Richterbesoldung auch getan hat. Um welche Prozentsätze die jeweils unterste Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A (in Berlin derzeit A4) zu erhöhen ist, ergibt sich danach direkt aus dem Beschluss des BVerfG. Fehlerhaft wäre aber der Schluss, dass die Erhöhung der unteren Besoldungsgruppe sich linear auf die Erhöhung der R-Besoldung auswirken müsse. Denn auch für die nun erforderliche Neujustierung der Besoldung hat das BVerfG dem Berliner Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum zugestanden. Eine Erhöhung der A4-Besoldung um 24 % bedeutet also nicht ansatzweise den Zwang zur prozentual gleichen Anhebung der R-Besoldung. Auswirkungen auf die R- Besoldung hat diese „Verschiebung des archimedischen Punktes“ nur über das Abstandsgebot, nach dem eine Abschmelzung der Abstände zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen um mindestens 10% in den zurückliegenden fünf Jahren die Verfassungswidrigkeit der nicht linear erhöhten Besoldung indiziert.
Wir haben für die Jahre 2009 bis 2019 alle Indizes nach den Vorgaben des BVerfG nachgebildet und dabei zusätzlich errechnet, wie sich die durch die Verletzung des Mindestabstandsgebots in den untersten Besoldungsgruppen erforderlichen erheblichen Erhöhungen auf die R-Besoldung auswirken. Insofern besteht leider die Schwierigkeit, dass uns die vom BVerfG für die Berechnung der Mindestalimentation zu Grunde gelegten speziellen Statistiken für die Zeit ab 2016 noch nicht zur Verfügung stehen. Denn das BVerfG legt seinen Berechnungen keinen aus dem Grundsicherungsrecht ableitbaren Betrag, sondern eine statistische Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit zugrunde. In dieser wurden nicht lediglich die von Land Berlin im Grundsicherungsrecht anerkannten Unterkunftsbedarfe, sondern die – um Missbrauchswerte bereinigten – tatsächlichen Bedarfe berücksichtigt. Die Bundesanstalt für Arbeit hat uns zugesagt, bis Ende September eine fortgeschriebene Berechnung bis in das Jahr 2019 zu erstellen und uns zu überlassen. Unsere Berechnungen sind insofern vorläufig und beruhen auf einer vorsichtigen Fortschreibung der Werte der Jahre 2009 bis 2015.
Nach der Entscheidung des BVerfG steht fest, dass die jeweils unterste Besoldungsgruppe in Berlin um folgende Prozentsätze zu erhöhen ist, um das Mindestabstandsgebot zu wahren:
Jahr | Erhöhung |
2009 | 23,82% |
2010 | 25,61% |
2011 | 27,59% |
2012 | 29,42% |
2013 | 28,73% |
2014 | 28,53% |
2015 | 27,67% |
Nach unseren Berechnungen auf Basis einer Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit hielt die Besoldung der Besoldungsgruppe A 4 auch in den folgenden Jahren den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht ein, so dass sich für die Jahre 2016 bis 2019 ebenfalls folgende Mindestnachzahlungen ergeben müssen:
Jahr | Erhöhung |
2016 | 26,02% |
2017 | 26,14% |
2018 | 23,92% |
2019 | 22,53% |
Durch diese erheblichen – und eindeutig erforderlichen – Nachzahlungen verschiebt sich das Besoldungsgefüge gegenüber der R-Besoldung massiv. Würden nur den Beamten der jeweils untersten Besoldungsgruppe entsprechende rückwirkende Erhöhungen gewährt, käme es zu einer unzulässigen Verringerung der Abstände zwischen diesen Besoldungsgruppen und der R-Besoldung. Die Abstände würden dann in 5 Jahren um folgende Prozentwerte abgeschmolzen.
Jahr | Erhöhung |
2009 | 10,78 % |
2010 | 11,76 % |
2011 | 12,93 % |
2012 | 14,06 % |
2013 | 14,01 % |
2014 | 14,33 % |
2015 | 14,10 % |
2016 | 13,46 % |
2017 | 13,78 % |
2018 | 12,76 % |
2019 | 11,86 % |
Die Entwicklung der übrigen Parameter seit 2015
Unsere Berechnungen zeigen darüber hinaus, dass in den Jahren 2016 bis 2017 bei einer Spitzausrechnung der tatsächlich (d.h. zeitlich teils erheblich verzögert) gewährten Besoldung auch die übri-gen Parameter der ersten Prüfungsstufe deutlich überschritten wurden. Lediglich im Vergleich mit der Entwicklung der Verbraucherpreise hält die Be-soldungsentwicklung im Jahr 2017 die verfas-sungsrechtlichen Vorgaben wegen der ausgesprochen geringen Inflation ein. Da aber auch im Jahr 2017 – wie ausgeführt – das Abstandsgebot nicht eingehalten wurde, waren auch im Jahr 2017 drei Parameter der ersten Stufe verletzt. Es ergeben sich die folgenden, negativen Abweichungen zur Entwicklung der Vergleichsindizes:
| Nominal-lohn-index | Verbraucher-preisindex | Tarif-entwick-lung |
2016 | 8,54 % | 7,66 % | 13,26 % |
2017 | 7,45 % | 2,03 % | 14,34 % |
Im Jahr 2018 wurden noch zwei, im Jahr 2019 ein Parameter überschritten.
Die Forderung des DRB Berlin
Anhand sehr komplexer Berechnungen, die auch den anzuerkennenden Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers in den Blick nehmen, haben wir in akribischer Kleinarbeit das Notwendige und das Wünschenswerte ermittelt, um uns im Streit um eine angemessene Nachzahlung mit Selbstbewusstsein, aber auch mit Realismus zu positionieren.
Das nun zu erlassende Nachzahlungsgesetz muss rückwirkend eine amtsangemessene Alimentation gewährleisten und nicht nur eine gerade so nicht evident unzureichende. Es wäre schändlich, wenn der Berliner Landesgesetzgeber auch nach der ihm vom BVerfG verpassten schallenden Ohrfeige wieder versuchte, in einen Schäbigkeitswettbewerb um die vielleicht gerade noch verfassungsgemäße Besoldung seiner Mitarbeitenden einzutreten.
Wir fordern eine Anpassung der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung R um solche Prozentbeträge, dass sämtliche Parameter der ersten Prüfungsstufe unter die jeweiligen Schwellenwerte sinken. Nur so kann rückwirkend eine angemessene Alimentation erreicht werden. Denn zu berücksichtigen ist auch, dass den Kolleginnen und Kollegen ihre verfassungsmäßigen Bezüge nun bereits seit mehr als 10 Jahren vom Berliner Besoldungsgesetzgeber vorenthalten werden und Nachzahlungen im Hinblick auf die Steuerprogression regelmäßig mit einem höheren Steuersatz besteuert werden dürften, als die laufenden Bezüge. Der DRB Berlin fordert danach, die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung R in einem Nachzahlungsgesetz für die Jahre 2009 bis 2019 wie folgt zu erhöhen:
Jahr | Erhöhung |
2009 | 1,32 % |
2010 | 3,28 % |
2011 | 6,61 % |
2012 | 6,47 % |
2013 | 7,27 % |
2014 | 6,95 % |
2015 | 7,18 % |
2016 | 3,56 % |
2017 | 4,02 % |
2018 | 1,68 % |
2019 | 1,15 % |
Dr. Patrick Bömeke
Dr. Stefan Schifferdecker
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur evident unzureichenden Besoldung der Berliner Richter ist in Berlin auf große Resonanz gestoßen, während der am Folgetag veröffentlichte Beschluss zur Besoldung kinderreicher Familien in Nordrhein-Westfalen nur wenigen bekannt ist. Dabei wird sich dieser Beschluss (BVerfG, Beschl. v. 04.05.2020, Az. 2 BvL 6/17), der inhaltlich auf Berlin übertragbar ist, erheblich auf die Besoldung von Familien mit mehr als 2 Kindern auswirken. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, beträgt die Unteralimentation seit 2013 monatlich für die Besoldungsgruppe R1 etwa 56 € netto für das 3. Kind und hat und hat sich inzwischen auf rund 131 € netto monatlich im Jahr 2020 gesteigert. Für Familien mit 4 Kindern liegen die Zahlen deutlich höher. Somit sind Besoldungswidersprüche nach wie vor begründet, wenn für mehr als 2 Kinder Kindergeld bezogen wird.
Im Vorlageverfahren zum Az. 2 BvL 6/17 haben die Kläger der Ausgangsverfahren vor dem VG Köln geltend gemacht, dass ihre Besoldung (jeweils R2 mit Zulagen für 3 bzw. 4 Kinder) in den Jahren 2013 bis 2015 aufgrund ihrer Kinderzahl verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Das VG Köln hat die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die einschlägigen Besoldungsvorschriften in Nordrhein-Westfalen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar seien. Dies verneint das Bundesverfassungsgericht und rechnet vor, dass der den Klägern aufgrund ihrer Kinderzahl ausgezahlte Nettomehrbetrag nicht einmal die Grundsicherung dieser Kinder abdeckt. Eine amtsangemessene Besoldung (d.h. Grundsicherung + 15 %) werde deutlich unterschritten, nämlich in Höhe von 95 € im Jahr 2013 für das dritte Kind und in Höhe von rund 180 € in den Jahren 2014 und 2015 für das dritte und vierte Kind zusammen, beide Beträge jeweils monatlich netto. Wie den Tabellen unten zu entnehmen ist, errechnet sich für R2 in Berlin eine Unterdeckung von 110 € in 2013 (drittes Kind) und rund 210 € in den Jahren 2014 und 2015 (drittes und viertes Kind).
Ausgangspunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist, dass das Berufsbeamtentum seine Aufgaben nur erfüllen kann, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist. Dabei hat der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung so zu regeln, dass Richter und Beamte nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder eine ihrem Amt angemessene Lebensführung aufrechtzuerhalten oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschluss vom 04. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 –, Rn. 28 und 29, juris).
Für die sich diesen Grundsätzen anschließende Berechnung ist die Nettobesoldung eines verheirateten Richters mit 2 Kindern die Bezugsgröße, d.h. weder ein Abbild der Realität noch ihr Leitbild, sondern allein der rechnerische Kontrollmaßstab. Diese Bezugsgröße muss für jedes weitere Kind um mindestens dessen Alimentation anwachsen. Daraus folgt:
Netto x-köpfige Familie ≥ Netto 4-köpfige Familie + Alimentation der zusätzlichen Kinder.
Diese einfache Formel ist leider nicht zu verwechseln mit einem zügigen Rechenergebnis.
Die Berechnung der Jahresnettoalimentation muss für jedes Jahr sowohl für die vierköpfige Familie als Bezugsgröße als auch für die darüberhinausgehende Familiengröße erfolgen. Für die Herleitung des Nettobetrages aus dem Brutto (z.B. mithilfe des Rechners unter oeffentlicher-dienst.info) ist pro Jahr zu berücksichtigen die jeweilige R-Besoldung der Endstufe, die wechselnde Kinderzahl, der Steuerklasse III (Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag, keine Kirchensteuer), das jeweilige Veranlagungsjahr und die anteiligen Vorsorgeaufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung. Dem Jahresnettobetrag ist das Jahreskindergeld hinzuzufügen, das nicht für jedes Kind gleich ist und das regelmäßig erhöht wurde, teils unterjährig. In Abzug zu bringen sind die jährlichen Vorsorgeaufwendungen, wieder jährlich bezogen auf die zutreffende Anzahl Kinder.
Für die Alimentation der Kinder ist zuerst der jährliche Grundsicherungsbedarf zu ermitteln. Dazu müssen die Regelsätze von der Geburt bis zur Volljährigkeit gewichtet werden, hinzuzufügen sind Beträge für Kaltmiete (Differenzbetrag zur vierköpfigen Familie nach Mietstufe IV gemäß der Wohngeldverordnung, jährlich indexiert, zuzüglich 10 % Zuschlag), Heizkosten (nach jährlichem Heizspiegel bezogen auf 15 m²) und Bildung und Teilhabe. Das Ergebnis ist mit 1,15 zu multiplizieren, um den Abstand zur sozialen Grundsicherung zu wahren.
Wenn die oben aufgestellte Formel nicht aufgeht, liegt verfassungswidrige Unteralimentation vor.
Kurz gesagt wird jeder vernunftbegabte Mensch abwarten, ob nicht ein anderer rechnet. Da die Richterschaft aber nicht einzig auf das Rechenwerk des Finanzsenators vertrauen sollte, haben wir Tabellen erstellt, von denen für die bessere Lesbarkeit nur die wesentlichen Zeilen hier abgebildet werden. Die Zahlen erheben keinen Anspruch auf exakte Richtigkeit. Sie berücksichtigen nicht, dass in Berlin für ab dem 4. Kind monatlich 5 € weniger Wohnkosten erstattet werden. Auch die Auswirkung der steuerlichen Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen kann teilweise geringfügig zu niedrig erfasst sein. Zum Ausgleich berücksichtigen die Tabellen nicht die geldwerten Vorteile im Bereich der Daseinsvorsorge, die Empfänger von Grundsicherungsleistungen erhalten. Diese sind statistisch noch nicht erfasst, aber zu berücksichtigen (BVerfG, a.a.O., Rnr. 60 ff.). Angesichts der ohnehin deutlichen Unteralimentation konnte das Bundesverfassungsgericht deren Höhe offenlassen, Berlin wird das bei der Neubemessung der Besoldung nicht können.
Differenzberechnung R1 für 3 Kinder |
| |||||||||||||||
2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 |
| ||||||||
Jahresnetto 2 Kinder | 55218,80 | 56807,30 | 58699,15 | 60107,52 | 61593,06 | 63385,72 | 65803,72 | 68309,07 | ||||||||
Jahresnetto 3 Kinder | 60330,24 | 61790,56 | 63357,90 | 64847,91 | 66408,31 | 68291,52 | 70863,59 | 73490,47 | ||||||||
Differenz | 5111,44 | 4983,26 | 4658,75 | 4740,39 | 4815,25 | 4905,80 | 5059,87 | 5181,40 | ||||||||
Alimentation für 3. Kind | 5790,34 | 5922,82 | 5993,89 | 6073,85 | 6259,38 | 6341,93 | 6449,60 | 6756,17 | ||||||||
Jahresfehlbetrag | 678,90 | 939,56 | 1335,14 | 1333,46 | 1444,13 | 1436,13 | 1389,73 | 1574,77 | ||||||||
R1 Monatsfehlbetrag | 56,58 € | 78,30 € | 111,26 € | 111,12 € | 120,34 € | 119,68 € | 115,81 € | 131,23 € | ||||||||
R2 Monatsfehlbetrag | 110,54 € | 117,25 € | 115,36 € | 115,39 € | 124,76 € | 124,43 € | 119,91 € | 139,56 € |
| |||||||
Differenzberechnung R1 für 4 Kinder | ||||||||
| 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 |
Jahresnetto 2 Kinder | 55218,80 | 56807,30 | 58699,15 | 60107,52 | 61593,06 | 63385,72 | 65803,72 | 68309,07 |
Jahresnetto 4 Kinder | 65107,65 | 66624,15 | 68287,00 | 69856,51 | 71489,91 | 73461,90 | 76188,03 | 78970,33 |
Differenz | 9888,85 | 9816,85 | 9587,85 | 9748,99 | 9896,85 | 10076,18 | 10384,31 | 10661,26 |
Alimentation für 3. und 4. Kind | 11580,68 | 11845,64 | 11987,78 | 12147,69 | 12518,76 | 12683,86 | 12899,19 | 13512,34 |
Jahresfehlbetrag | 1691,83 | 2028,79 | 2399,93 | 2398,70 | 2621,91 | 2607,68 | 2514,88 | 2851,08 |
R1 Monatsfehlbetrag | 140,99 € | 169,07 € | 199,99 € | 199,89 € | 218,49 € | 217,31 € | 209,57 € | 237,59 € |
R2 Monatsfehlbetrag | 198,54 € | 211,94 € | 208,18 € | 208,25 € | 227,50 € | 226,64 € | 219,73 € | 251,33 € |
Das Land Berlin muss nun die Zulagen für kinderreiche Familien neu berechnen und zügig anpassen. Diese Anpassung ist unabhängig von der Neujustierung der amtsangemessenen Grundbesoldung nach Maßgabe der Berliner Besoldungsentscheidung, für die das Bundesverfassungsgericht eine Frist bis zum 31.07.2021 eingeräumt hat. Sinnvollerweise werden alle verfassungswidrigen Besoldungsanteile in einem Zug korrigiert, anderenfalls sind weitere Vorlagen vor dem Bundesverfassungsgericht erforderlich.
Charlotte Maus
Kein später Ruhestand für Richter
Am 3. Juni 2020 hat der Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz, Antidiskriminierung getagt. Beraten wurde unter anderem der von der Fraktion der FDP schon im Jahr 2018 in das Abgeordnetenhaus eingebrachte Antrag, ein „Gesetz zur Anpassung der Hinausschiebung des Eintritts von Richtern in den Ruhestand wegen des Erreichens der Altersgrenze auf Antrag und der Gewährung eines Zuschlages“ zu beschließen (Drucksache 18/1317). Der Gesetzentwurf sah eine Änderung des Berliner Richtergesetzes dahingehend vor, dass auf Antrag eines Richters dessen Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs hinauszuschieben sei – auch ohne Zustimmung des Dienstherrn und unter Gewährung eines Zuschlags auf das Grundgehalt in Höhe von 20 %. Für Beamte ist Entsprechendes bekanntlich bereits gesetzlich vorgesehen, allerdings steht die Bewilligung des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts im Ermessen des Dienstherrn. Der Antrag wurde vom Ausschuss erwartungsgemäß abgelehnt. Der anwesende Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass es bei Richtern keine Nachwuchssorgen gebe und dass Richter nach Vollendung des 65. Lebensjahrs nicht mit einem Zuschlag gelockt werden müssten, weil etwaigen Begehren um Weiterbeschäftigung anders Rechnung getragen werden könne. Der Abgeordnete Sebastian Schlüsselburg (DIE LINKE) sprang dem Senator bei und bemerkte, dass es gegenwärtig keinen Handlungsdruck gebe.
Amtsgericht für Marzahn-Hellersdorf
Die Planungen betreffend ein neu zu errichtendes Amtsgericht Marzahn-Hellersdorf schreiten voran. Aufgrund einer Anfrage des Abgeordneten Kristian Ronneburg (DIE LINKE) hat die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung auf der Drucksache 18/24000 mitgeteilt, dass als Standort eine landeseigene unbebaute Grundstücksfläche (derzeit Parkplatz und Grünfläche) in der Etkar-André-Straße 6, neben dem ehemaligen „Haus der Gesundheit“, als Bestandteil des Nahversorgungszentrums Grottkauer Straße bevorzugt werde.
Geschlechterabhängige Noten?
Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 hatte die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung ausschließlich Richterinnen und Staatsanwältinnen für eine Tätigkeit als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt gewinnen wollen. Dies ist der Anlass für eine Anfrage des Abgeordneten Sven Kohlmeier (SPD) gewesen, die auf der Drucksache 18/23823 beantwortet worden ist. Dort heißt es erklärend: „Eine im Auftrag des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebene unabhängige empirische Untersuchung (Prof. Dr. Andreas Glöckner/ Prof. Dr. Emanuel Towfigh/ Prof. Dr. Christian Traxler: Empirische Untersuchung zur Benotung in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der zweiten juristischen Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen, 7. Dezember 2017) hat zu den unter anderem untersuchten Geschlechtsunterschieden in der Benotung der juristischen Staatsprüfungen ergeben, dass Frauen in den mündlichen Prüfungen bei gleichen Vornoten im schriftlichen Teil eine geringere Wahrscheinlichkeit haben, die nächste Notenschwelle zu erreichen, als Männer, wenn die Kommission nur mit (männlichen) Prüfern besetzt ist (in nur mit Prüfern besetzten Kommissionen eine 2,3 % niedrigere Wahrscheinlichkeit für Frauen und sogar 6,1 % niedrigere Wahrscheinlichkeit an den Notenschwellen 9,0 und 11,5 Punkten). Dieser Effekt verschwindet aber vollständig, wenn mindestens eine Frau Teil der Prüfungskommission ist.“ Da die Senatsverwaltung die Ergebnisse der Untersuchung für übertragbar auf Berlin hält, sollen zur Vermeidung einer möglichen Geschlechterbenachteiligung mehr Prüfungskommissionen mit mindestens einem weiblichen Mitglied geschaffen werden. Das erweist sich als schwierig, weil von den derzeit 591 Prüfern des Gemeinsamen Justizprüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg nur knapp ein Drittel Frauen sind. Vor zehn Jahren belief sich der Frauenanteil sogar auf weniger als ein Viertel.
Der Veröffentlichung des Zahlenwerks auf der Drucksache 18/24214 liegt eine Nachfrage des Abgeordneten Kohlmeier zur möglichen Geschlechterbenachteiligung zugrunde. Dargestellt werden die in den letzten Jahren beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg in beiden Staatsprüfungen von männlichen und weiblichen Kandidaten durchschnittlich erzielten Punkte. Bei der staatlichen Pflichtfachprüfung lag die „männliche“ Durchschnittspunktzahl der vergangenen Jahre jeweils über der „weiblichen“ (z.B. Kampagne 2015/II: 7,47 bzw. 7,45 Punkte; Kampagne 2019/II: 7,68 bzw. 7,16 Punkte). Bei der zweiten Staatsprüfung waren geringere Abweichungen festzustellen, wobei mal die Durchschnittspunktzahl der Kandidatinnen höher war, mal diejenige der Kandidaten. Eine Untersuchung, ob es in Berlin tatsächlich eine Geschlechterbenachteiligung bei der mündlichen Prüfung gibt, ist seitens der Senatsverwaltung nicht beabsichtigt – schon weil dafür keine Mittel bereitstehen.
Bearbeitung von Beihilfeanträgen
Der Abgeordnete Tom Schreiber (SPD) hatte sich nach der für die Bearbeitung von Beihilfeanträgen erforderlichen Zeit erkundigt und hat dazu auf der Drucksache 18/23512 folgende Auskünfte erhalten: Die Bearbeitungszeit von Beihilfeanträgen lag am 20. Mai 2020 bei 29 Arbeitstagen, die von Pflegeanträgen bei fünf bis sieben Arbeitstagen. Die sogenannten „EILT-Anträge“ – hiervon wird regelmäßig bei Rechnungsbeträgen von insgesamt mehr als 4.000 Euro ausgegangen – wurden innerhalb von zehn Arbeitstagen beschieden. Im Vergleich zum Zustand am Ende des Jahres 2019 war das eine deutliche Verschlechterung; damals lag die Bearbeitungszeit der Beihilfestelle bei nur 10 Arbeitstagen, im Jahr 2019 durchschnittlich bei 16,27 Arbeitstagen. Bereits zum Jahreswechsel stiegen dann die Bearbeitungszeiten und erreichten pandemiebedingt einen Höchstwert von über 40 Arbeitstagen.
Hauptstadtzulage
Auf eine Anfrage des CDU-Abgeordneten Maik Penn sind auf der Drucksache 18/23004 Einzelheiten zu der angedachten „Hauptstadtzulage“ mitgeteilt worden. Danach ist beabsichtigt, allen Beschäftigten des Landes Berlin befristet bis zum Ende des Jahres 2025 eine nicht ruhegehaltsfähige „Hauptstadtzulage“ zu gewähren. Begünstigt würden insbesondere alle Landesbeamten (und infolgedessen wohl auch alle Richter), nicht aber die Versorgungsempfänger, also z.B. Staatsanwälte und Richter im Ruhestand. Die Zulage soll einen „Wert von grundsätzlich 150 Euro monatlich“ haben, wobei möglicherweise die (anteilige) Verrechnung mit einem Zuschuss zu einer Fahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr angedacht ist. Von größerer Bedeutung ist aber, was die Senatsverwaltung für Finanzen in einem Sammelbericht vom 5. November 2019 zur Anrechnung der Zulage auf die geplanten Besoldungsanpassungen ausgeführt hat: „Die Zulage wird in der Weise auf den vom Senat beschlossenen Besoldungsanpassungspfad angerechnet, dass über die gemäß Senatsbeschluss v. 15.05.2018 vorgesehene prozentuale Besoldungsanpassung im Jahr 2021 hinaus weitere Feinsteuerungsmaßnahmen in 2021 ggf. entfallen können. Das heißt, die Ballungsraumzulage wird im Rahmen der Evaluierung der bis Ende 2020 erreichten Anpassung der Besoldung des Landes Berlin an den Besoldungsdurchschnitt der anderen Bundesländer berücksichtigt werden.“ Mit einem solchen Taschenspielertrick wird die angestrebte „Steigerung der Arbeitgeberattraktivität“ nicht gelingen.
Wechsel zu den Gerichten
Der mittlerweile fraktionslose Abgeordnete Marcel Luthe (FDP) hat sich beim Senat nach Wechseln zwischen Gerichten und Staatsanwaltschaften erkundigt. Anders als wohl erwartet, deckt die Antwort auf der Drucksache 18/23664 keine Abwanderung von Staatsanwälten zu den Gerichten auf: Seit Anfang des Jahres 2013 wechselten drei Berliner Staatsanwälte in den Richterdienst (nämlich zum Landgericht und zu den Amtsgerichten Tiergarten und Lichtenberg), während in umgekehrter Richtung keine Wechsel erfolgten – Richter auf Probe jeweils ausgenommen. Dementsprechend ist die Anzahl der Berliner Richter, die früher Staatsanwälte waren, äußerst gering und nur beim Amtsgericht Tiergarten (5,98 %), dem Sozialgericht (2,94 %) und dem Landgericht (1,44 %) statistisch beachtlich. Im selben Zeitraum sind zehn Berliner Richter in die Verwaltung gewechselt, nämlich acht zur Senatsverwaltung für Justiz und jeweils einer in den Justizvollzug bzw. zum Landesrechnungshof.
Beförderungen
Der Abgeordneten Dr. Maren Jasper-Winter (FDP) ist auf den Drucksachen 18/22838 und 18/23881 über Beförderungen von Richtern und Staatsanwälten in den Jahren 2016 bis 2019 Auskunft erteilt worden. In diesem Zeitraum wurden bei den Berliner Gerichten 139 Richter befördert, davon 59 Frauen. Im Jahr 2019 betrafen 17 von 45 Beförderungen Richterinnen. Bei den Berliner Staatsanwaltschaften wurden in den Jahren 2016 bis 2019 13 Frauen und 18 Männer in Ämter mit R-Besoldung befördert; im Jahr 2019 betrafen fünf von zehn dieser Beförderungen Frauen. Insgesamt waren am Stichtag 30. Juni 2020 414 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei den Strafverfolgungsbehörden des Landes Berlin beschäftigt, davon 338 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der Besoldungsgruppe R 1 (davon 208 Frauen), 64 in der Besoldungsgruppe R 2 (davon 20 Frauen), 10 in der Besoldungsgruppe R 3 (davon 3 Frauen); hinzu kamen der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin (Besoldungsgruppe R 5) und die Generalstaatsanwältin in Berlin (Besoldungsgruppe R 6).
Dr. Udo Weiß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)[1] hat die zu geringe Besoldung des Öffentlichen Dienstes in Berlin mit ungewöhnlich deutlichen Worten kritisiert. Es hat das Land zum Erlass eines Nachzahlungsgesetzes bis zum 1. Juli 2020 verpflichtet. Die Berliner Politik sich muss diese Rüge zu Herzen nehmen (dazu I.).
Das Gericht hat eine Mindestbesoldung definiert und Vorgaben für die Anpassung der höheren Besoldungsgruppen gemacht (dazu II.). Auf Basis der vom BVerfG vorgegebenen Berechnungsmethoden fordern wir eine angemessene rückwirkende Erhöhung der Besoldung für alle Besoldungsgruppen in den Jahren 2009 bis 2020 (dazu III.).
Übersicht
I. Scharfe Kritik des BVerfG an Berlin
II. Allgemeine Vorgaben für ein Besoldungsnachzahlungsgesetz
III. Auswertung der Entscheidung
1. Mindestabstand in skandalöser Weise verletzt
2. Anhebung aller Besoldungsgruppen erforderlich
3. Besoldungsentwicklung unterschreitet übrige Parameter deutlich
IV. Forderungen
V. Fazit
I. Scharfe Kritik des BVerfG an Berlin
Die nachfolgenden Zitate aus der Entscheidung des BVerfG vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) belegen die Deutlichkeit der Worte des BVerfG. Die in Klammern angegebenen Zahlen stellen Randnummern der Entscheidung dar (Hervorhebungen nur hier):
„Seit den Jahren 2004 und 2006 leisteten die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger des Landes Berlin wichtige Beiträge zur notwendigen Konsolidierung des Landeshaushalts (vgl. AbgH-Drs 16/3242, S. 10)“ (Rn. 6) … „Das Land Berlin … erläuterte lediglich die Überleitung in Landesrecht (AbgH-Drs 16/3242, S. 10). Eine Auseinandersetzung mit der Höhe der nun geltenden Besoldungssätze fand nicht statt.“ (Rn. 7)
„Eine Gesamtschau der für die … Besoldungshöhe maßgeblichen Parameter ergibt, dass die im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 … gewährte Besoldung evident unzureichend war.“ (Rn 98) ... „Bei der Festlegung der Grundgehaltssätze wurde die Sicherung der Attraktivität des Amtes eines Richters oder Staatsanwalts für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die von Richtern und Staatsanwälten geforderte Ausbildung, ihre Verantwortung und ihre Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt.“ (Rn. 99) …
„Der gebotene Abstand zum Grundsicherungsniveau wurde durchgehend für die jeweils unterste Besoldungsgruppe bei weitem unterschritten.“ (Rn. 100)…
„Die Absenkung der Einstellungsanforderungen zeigt, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion, durchgehend überdurchschnittliche Kräfte zum Eintritt in den höheren Justizdienst in Berlin zu bewegen, nicht (mehr) erfüllt hat. (…) Wenn das Land Berlin … vorbringt, auch zuvor seien Bewerber "nach Angebot und Nachfrage" ohne die geforderte Qualifikation zum Zuge gekommen, ändert dies nichts daran, dass ein vormals jedenfalls im Ausgangspunkt nicht für geeignet erachteter Bewerberkreis angesprochen werden musste.“ (Rn. 168) … „Davon, dass es dem Land Berlin gelungen wäre, durchgehend überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben (…), kann daher keine Rede sein.“ (Rn. 173)
„Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führen im Rahmen der Gesamtabwägung zu keiner anderen Bewertung. (…) Danach hatten im Jahr 2006 86 % der vergleichbaren Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft einen höheren Verdienst als ein Berufsanfänger der Besoldungsgruppe R 1; im Jahr 2010 waren es 92 %. Selbst wenn man die Besoldung der Endstufe zugrunde legt, die nach mehr als 20 Berufsjahren erreicht wird, verfügten im Jahr 2006 40 % der vergleichbaren Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft über ein höheres Einkommen; im Jahr 2010 war der Anteil auf 51 % gestiegen.“ (Rn. 174)…
„In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Bemessung der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 in Berlin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mehr amtsangemessen war.“ (Rn. 176) … „Insbesondere hat das Land Berlin [nicht] dargetan, dass die teilweise drastische Abkopplung der Besoldung der Richter und Staatsanwälte von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Berlin, wie sie nicht zuletzt in den Tarifabschlüssen zum Ausdruck gekommen ist, Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung gewesen wäre, …“(Rn. 177)
„Jedenfalls steht einer Rechtfertigung der Unterschreitung … Besoldungsniveaus entgegen, dass nicht einmal der Versuch unternommen wurde, die Einsparungen gleichheitsgerecht zu erwirtschaften. (…) Diese Finanzplanung bestätigt den ... Eindruck, dass das Land Berlin die Besoldung sehenden Auges hinter die von ihm ausgehandelten Tariflöhne hat zurückfallen lassen.“ (Rn. 179)
II. Allgemeine Vorgaben für ein Besoldungsnachzahlungsgesetz
Der Beschluss des BVerfG zeigt mit scharfen Worten auf, in welch eklatantem Maß der Berliner Besoldungsgesetzgeber die Untergrenze unterschritten hat. Die Besoldung der Jahre 2009 bis 2015 war „evident unzureichend“!
Der Gesetzgeber besitzt zwar einen weiten Entscheidungsspielraum um die amtsangemessene Alimentation der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter zu bestimmen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Das BVerfG kann daher nicht prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Eine Untergrenze darf er jedoch nicht unterschreiten. Der Beschluss enthält daher keine Berechnung zur konkreten Höhe der
R-Besoldung, sondern nur zur Ermittlung der unerlaubten Untergrenze.
Das BVerfG prüft die Untergrenze der Besoldung seit einer Entscheidung im Jahr 2015[2] anhand von rechnerischen Schwellenwerten[3], deren Unterschreitung Indiz für einen Verfassungsverstoß ist. Mit der neuen Entscheidung aus Mai 2020 hat das BVerfG die Maßstäbe konkretisiert. Wird in der untersten Besoldungsgruppe ein Mindestabstand zur Grundsicherung („Hartz-IV“) nicht eingehalten, wird die unzureichende Besoldung auch für die anderen Besoldungsgruppen vermutet (Mindestabstandsgebot). Der Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Besoldung der untersten Besoldungsgruppe[4] – in Berlin A4 – weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau einer vierköpfigen Familie liegt[5]. Für andere Besoldungsgruppen liegt eine starke Vermutung für eine unzureichende Alimentation vor, wenn der Abstand zur untersten Besoldungsgruppe um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wird (Abstandsgebot).
Das BVerfG hat deutlich aufgezeigt, dass in den Jahren 2009 bis 2015 die Besoldung der untersten Besoldungsgruppe A4 dem Mindestabstandsgebot nicht in Ansätzen genügte. Diese eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft das gesamte Besoldungsgefüge, da sich der gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist.
Die zwingend notwendige Erhöhung der A4-Besoldung hat über das sog. Abstandsgebot Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge. Die Erhöhung der unterersten Besoldungsgruppe muss sich dabei nicht linear auf die Erhöhung der anderen Besoldungsgruppen auswirken. Denn auch für die Neujustierung der Besoldung hat das BVerfG dem Berliner Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum zugestanden. Jedoch hat BVerfG klargestellt, dass der Gesetzgeber eine angemessene und nicht nur eine „gerade so“ nicht evident unzureichende Besoldung schuldet. Rückwirkende Besoldungsnachzahlungen müssen eine – deutlich über der Untergrenze liegende – angemessene Höhe erreichen. Im Ergebnis hat eine Gesamtabwägung zu erfolgen.
III. Auswertung der Entscheidung
Der DRB Berlin hat für die Jahre 2009 bis 2019 alle Indizes nach den Vorgaben des BVerfG nachgebildet und dabei zusätzlich errechnet, wie sich die Verletzung des Mindestabstandsgebots auf die darüber liegenden Besoldungsgruppen auswirkt.
1. Mindestabstand in skandalöser Weise verletzt
Nach der Entscheidung des BVerfG lag die Besoldung der Kolleginnen und Kollegen der Besoldungsgruppe A4 bis zu 29 % unter dem gebotenen Abstand zum „Hartz IV“-Niveau. Das ist ein Skandal. Das Land Berlin muss diesen Verfassungsverstoß unverzüglich rückwirkend beseitigen.
Für die Berechnung des Mindestabstands legt das BVerfG zum einen die gesetzlichen Beträge für Grundsicherungsansprüche einer vierköpfigen Familie zugrunde und berücksichtigt bei den Unterkunftskosten die – um Missbrauchswerte bereinigten – höchsten tatsächlichen Bedarfe der Existenzsicherungsempfänger[6]. Nach der Entscheidung des BVerfG steht fest, dass die jeweils unterste Besoldungsgruppe (A 4) in Berlin um folgende Prozentsätze zu erhöhen ist, um das Mindestabstandsgebot zu wahren:
2009 | 23,82% |
2010 | 25,61% |
2011 | 27,59% |
2012 | 29,42% |
2013 | 28,73% |
2014 | 28,53% |
2015 | 27,67% |
Nach den Berechnungen des DRB Berlin hielt die Besoldung der Besoldungsgruppe A 4 auch in den folgenden Jahren den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht ein[7]. Für die Jahre 2016 bis 2019 muss die unterste Besoldungsgruppe (A 4) nach unseren Berechnungen wie folgt erhöht werden, um den verfassungsmäßigen Mindestabstand zu wahren:
2016 | 26,02 % |
2017 | 26,14 % |
2018 | 23,92 % |
2019 | 22.53 % |
2020 | 21,86 % |
2. Anhebung aller Besoldungsgruppen erforderlich
Durch die erheblichen Nachzahlungsansprüche in der A4-Besoldung verschiebt sich das Besoldungsgefüge massiv. Würden nur den Beamtinnen und Beamten der untersten Besoldungsgruppe entsprechende rückwirkende Erhöhungen gewährt, käme es zu einer unzulässigen Verringerung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen. Die rückwirkende Streichung der A4-Besoludung würde nicht genügen. Das Bundesverfassungsgericht fordert, dass die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen gewahrt werden müssen, welche die mit dem Amt verbundene Verantwortung widerspiegeln. Eine Anhebung der übrigen der Besoldungsgruppen ist daher ebenso erforderlich.
3. Besoldungsentwicklung unterschreitet übrige Parameter deutlich
Die Berechnungen des BVerfG zeigen unabhängig von der Frage des Mindestabstandes, dass in den Jahren 2009 bis 2015 die weiteren Vergleichsparameter in unzulässiger Weise unterschritten werden. Ein Verfassungsverstoß ist danach anzunehmen, wenn die Besoldungsentwicklung um mehr als 5 % hinter der Entwicklung der Vergleichsparameterzurückbleibt.
Der DRB Berlin hat die zeitlich teils erheblich verzögert gewährten Besoldungserhöhung über den Entscheidungszeitraum hinaus bis zum Jahr 2019 rechnerisch verprobt. Es ergeben sich für die R-Besoldung Abweichungen zur Entwicklung des Nominallohnindexes von bis zu 8,54 %, des Verbraucherpreisindexes von bis zu 10,95 % und zur Tarifentwicklung von bis zu 14,9 %.[8] Die Besoldungserhöhungen seit 2016 haben jedoch erreicht, dass mit den Jahren bei weniger Parametern ein verfassungswidriges Unterschreiten zu verzeichnen ist.
IV. Forderung
Das nun zu erlassende Nachzahlungsgesetz muss nach den Vorgaben des BVerfG rückwirkend eine amtsangemessene Alimentation gewährleisten und nicht nur eine „gerade so“ nicht evident unzureichende. Es gebietet der Respekt vor dem Verfassungsorgan, nicht erneut in einen Wettbewerb das dichteste Erreichen der Besoldungsuntergrenze einzutreten. Das wäre demokratiegefährdend.
Für ein Nachzahlungsgesetz betreffend die R-Besoldung hat das BVerfG dem Land eine Frist bis zum 1. Juli 2021 gesetzt. Weitere Vorgaben für ein Nachzahlungsgesetz bei anderen Besoldungsordnungen sind nicht erforderlich. Denn das BVerfG hat umfassend entscheiden. Wir gehen davon aus, dass das BVerfG eine fristgerechte Nachbesserung des Landes in der R- und der A-Besoldung erwartet. Denn das Gericht hat aber mitgeteilt, dass vor Juli 2021 eine Entscheidung über die A-Besoldung nicht ergehen werde.
Daher fordern wir:
1. Die Senatsverwaltung für Finanzen muss unverzüglich ein Besoldungsnachzahlungsgesetz für den gesamten öffentlichen Dienst in den Jahren 2009 bis 2020 erarbeiten.
2. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 4 sind rückwirkend so anzupassen, dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten wird.
3. Alle übrigen Besoldungsgruppen sind rückwirkend mindestens um solche Prozentbeträge zu erhöhen, dass keiner der vom Verfassungsgericht herangezogenen Parameter unterschritten wird.
Für die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte fordert der DRB Berlin eine Besoldung mindestens auf dem Niveau der Kolleginnen und Kollegen in Brandenburg nach der dortigen Nachzahlung der Besoldung.
V. Fazit
Die fristgerechte Umsetzung der Entscheidung des BVerfG ist aus Respekt vor dem Gericht zwingend geboten. Ein gerechtes Nachzahlungsgesetz kann zudem den langjährigen und heftig geführten Besoldungsstreit in unserer Stadt beenden.
Für eine Befriedung des Konflikts halten wir eine angemessene Berücksichtigung auch derjenigen Kolleginnen und Kollegen für unabdingbar, die nicht oder nicht in allen Jahren Widerspruch oder Klage erhoben haben.
Berlin, den 16. November 2020
Dr. Patrick Bömeke
Dr. Stefan Schifferdecker
für den Deutschen Richterbund – Landesverband Berlin
[1] BVerfG, Beschluss vom 04. Mai 2020, 2 BvL 4/18.
[2] BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, 2 BvL 17/09.
[3] Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Nominallöhne, der Verbraucherpreise, der Tarifentwicklung im Öffentlichen Dienst und der Entwicklung anderer Besoldungsgruppen desselben Dienstherrn (sog. systeminterner Besoldungsvergleich).
[4] Nettoalimentation unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds.
[5] Das BVerfG kann die erforderliche Mindestalimentation in der jeweils untersten Stufe unmittelbar arithmetisch bestimmen und hat dies im Beschluss zur Richterbesoldung auch getan.
[6] Basis war eine statistische Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit.
[7] Einbezogen wurde eine aktuelle Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit. Die Ausga- ben der privaten Krankenversicherung wurden anhand statistischer Versicherungswerte mit einer durchschnittlichen Erhöhung von 2,3 % fortgeschrieben.
[8] Bei der Besoldungsentwicklung wurde die Anhebung der Besoldung erst im Monat der
Erhöhung berücksichtigt (sog. Spitzausrechnung). Alternativ – aber weniger genau – könnte der Vergleich der jeweils im Dezember des Jahres gezahlten Besoldung zugrunde gelegt
werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Mai 2020 die Besoldung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in den Jahren 2009 bis 2015 für verfassungswidrig erklärt (AZ: 2 BvL 4/18). Das Verfassungsgericht prüfte die Berliner Besoldung anhand von fünf Parametern. Vier dieser Parameter waren deutlich unterschritten. Die festgestellte Verletzung des Abstandsgebotes der untersten Besoldung A 4 zur sozialen Grundsicherung wirkt sich dabei besonders gravierend aus. Mit diesem Verstoß steht das gesamte Besoldungsgefüge in Frage, da der Ausgangspunkt für die ab A 4 folgende Besoldungsstaffelung bis hin zur R-Besoldung fehlerhaft ist.
Recht auf eine verfassungsgemäße Besoldungsnachzahlung
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft den gesamten öffentlichen Dienst von Berlin. Das Gericht spricht eine deutliche Sprache: Die Besoldung war in den Jahre 2009 bis 2015 evident unzureichend. Diese Unterbesoldung wirkt auch über das Jahr 2015 hinaus.
Der Öffentliche Dienst des Landes Berlin kämpft seit Jahren um eine wertschätzende Bezahlung. Bis 2015 hat der Berliner Senat dieses berechtigte Anliegen missachtet – und nun eine deutliche Zurechtweisung erhalten. Erst seit 2016 hat das Land Berlin sich bemüht, den Besoldungsrückstand schrittweise zu verringern. Das erkennen wir an. Aber wir erwarten nun auch den nächsten Schritt: Eine verfassungsgemäße Besoldung für alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter in Berlin – auch für die vergangenen Jahre.
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgt, dass für die A- und R-Besoldung Nachzahlungen geleistet werden müssen. Ein Nachzahlungsgesetz darf sich daher nicht auf Richter und Staatsanwälte beschränken. Der Respekt vor dem Verfassungsgericht gebietet dem Land Berlin eine fristgerechte Umsetzung der vom Gericht auferlegten Pflichten bis Juli 2021. Das Bundesverfassungsgericht hat mitgeteilt, dass mit Entscheidungen zur A-Besoldung vor Ablauf dieser Frist nicht zu rechnen ist.
Allianz für eine verfassungsgemäße Besoldungsnachzahlung in Berlin
Die gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen DGB Berlin-Brandenburg und dbb berlin, der Deutsche Richterbund – Landesverband Berlin und der Hauptpersonalrat von Berlin haben sich zusammengeschlossen, um gemeinsam eine verfassungsgemäße Besoldungsnachzahlung ab 2009 für alle Richterinnen und Richter sowie die Beamtinnen und Beamten zu erreichen. Das Grundgesetz gebietet dem Berliner Besoldungsgesetzgeber, für die billigend in Kauf genommene Unteralimentation der letzten Jahre Verantwortung zu übernehmen.
Daher fordern wir:
1. Die Senatsverwaltung für Finanzen muss unverzüglich ein Besoldungsnachzahlungsgesetz für den gesamten öffentlichen Dienst in den Jahren 2009 bis 2020 erarbeiten.
2. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 4 sind rückwirkend so anzupassen, dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten wird.
3. Alle übrigen Besoldungsgruppen sind rückwirkend mindestens um solche Prozentbeträge zu erhöhen, dass keiner der vom Verfassungsgericht herangezogenen Parameter unterschritten wird.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwarten die Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter vom Land Berlin eine rechtstreue Umsetzung. Weitere Verzögerungen darf es nicht geben. Der Besoldungsgesetzgeber muss einen Ausgleich für die verfassungswidrig zu geringe Bezahlung in den vergangenen 10 Jahren schaffen. Für ein als gerecht empfundenes Besoldungsnachzahlungsgesetz ist es unverzichtbar, alle Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter mit einzubeziehen.
Handeln Sie jetzt!
Sonja Staack | Frank Becker |
|
|
Dr. Stefan Schifferdecker | Daniela Ortmann |
|
|

Obwohl die Möglichkeit einer Videoverhandlung seit 2003 in den Prozessordnungen verankert ist, wird sie in der Praxis bislang nicht genutzt. Die private Nutzung der Videokommunikation in der Coronakrise hat jedoch vielen gezeigt, wie einfach und gewinnbringend sie sein kann. Die pandemiebedingten Einschränkungen erzwingen ein Umdenken in unserer beruflichen Praxis. Gesetzliche Bestrebungen zur Erleichterung der Videokommunikation zeigen: Videoverhandlungen werden in sehr naher Zukunft in unser Berufsleben Einzug halten.
Die Berliner Justiz verfügt derzeit noch nicht über geeignete Technik. Deren Beschaffung ist mittlerweile aber nicht mehr mit hohen Kosten verbunden, einige Verwaltungen prüfen schon den Ankauf von Programmlizenzen. Vorübergehend könnte ggf. die Nutzung privaten Equipments Abhilfe schaffen.
Die sich aus der Nutzung der Videokommunikation ergebenden, im Wesentlichen dienstrechtlichen und datenschutzrechtlichen Probleme sind zwar komplex. Die Hürden sind aber bezwingbar. Mit unserem "Leitfaden zur Videoverhandlung in der Coronakrise" mit Checklisten und Mustervorlagen wollen wir einen erster Denkanstoß geben und Sie ermutigen, sich für diese moderne Verhandlungsmöglichkeit einzusetzen. Denn ohne Nachfrage durch Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wird die IT der Berliner Justiz in Sachen Videotechnik nicht modernisiert werden. Machen Sie mit – gestalten Sie mit uns eine moderne Justiz.
In der rechten Spalte finden Sie den Leitfaden sowie die einzelnen Checklisten und Mustervorlagen zum Download. Hier werden wir auch aktualisierte Fassungen des Leitfadens veröffentlichen.
Die Änderung des § 60 GVG gibt die Chance, die Justizreform auch für das Landgericht zu Ende zu denken. Der gesetzgeberische Aufwand für eine Dreiteilung des Berliner Landgerichts ist überschaubar.
Das Land Berlin ist in der Vergangenheit mit seiner Justiz, wie zuletzt etwa die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zur Verfassungswidrigkeit weiter Teile der Berliner Richterbesoldung belegt, nicht immer besonders fürsorglich umgegangen. Aber in der Berliner Justizgeschichte hat es doch auch oftmals positive Entwicklungen gegeben, an die man sich gelegentlich erinnern sollte. Ein Beispiel hierfür ist die Berliner Justizreform, die durch das „Gesetz zur Schaffung dezentraler Verwaltungsstrukturen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ vom 19. November 2004 umgesetzt worden ist. Nach einem breit angelegten und umfassenden Diskussionsprozess, in der die Schwachstellen der bisherigen Organisationsstruktur analysiert worden waren, hat der Landesgesetzgeber der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der Stadt eine neue und ganz überwiegend sehr erfolgreiche Struktur gegeben.
Nicht allen wird die zuvor existierende Struktur noch geläufig sein: Vor der Justizreform bestanden in der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Berlin nur drei Präsidialgerichte, nämlich - neben dem Kammergericht und dem Landgericht - im Bereich der Amtsgerichte ausschließlich das Amtsgericht Tiergarten, das zugleich Mittelbehörde für die übrigen elf, von Direktorinnen und Direktoren geführten Amtsgerichte war. Das auf drei Dienststellen verteilte Landgericht wurde damals von einer einheitlich strukturierten Präsidialverwaltung mit einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten an der Spitze mit Sitz am Tegeler Weg geführt.
Die Ablösung dieser Gerichtsstruktur durch die Justizreform war, auch wenn dieser Aspekt in der Gesetzesbegründung keinen Niederschlag gefunden hat, zugleich eine Abkehr von der durch die Nationalsozialisten nach ihrer Machtübernahme im Jahr 1933 geschaffenen zentralistischen Struktur der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Berlin. Das NS-Regime hatte durch das „Gesetz zur Umgestaltung des Gerichtswesens in Berlin“ vom 26. April 1933 die ordentliche Gerichtsbarkeit in der Stadt neu strukturiert. Die zuvor bestehenden drei Landgerichte (LG Berlin I, II und III) wurden zu einer organisatorischen Einheit mit einem Präsidenten an der Spitze zusammengefasst. Zugleich wurden die den vormaligen drei Landgerichtspräsidenten gegenüber den Amtsgerichten ihres jeweiligen Bezirks zustehenden mittelbehördlichen Befugnisse einheitlich dem Präsidenten des Amtsgerichts Berlin-Mitte übertragen. Diese 1933 etablierte Struktur der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat dann den Krieg, die Teilung der Stadt und deren Wiedervereinigung im Wesentlichen unverändert überdauert, nur insoweit verändert, als dass die mittelbehördliche Funktion für die Amtsgerichte nach der Teilung der Stadt im Westteil und danach insgesamt durch den Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten wahrgenommen wurde.
Durch diesen Aufbau der Gerichtsverwaltungen wurden - so die Analyse in der Begründung des Justizreformgesetzes - zahlreiche auch aus anderen Verwaltungsbereichen bekannte Probleme hervorgerufen, u.a. etwa „schwerfällige Verwaltungsabläufe“, „ortsferne Entscheidungen“, „fehlende Kostenverantwortung“ und „nicht ausgeschöpfte Führungspotentiale“. Um dies zu überwinden, sollten dezentrale Verwaltungsstrukturen mit deutlich höheren eigenen Kompetenzen und größerer Ressourcenverantwortung geschaffen werden.
Das Ergebnis der Justizreform ist bekannt: Geschaffen wurden 12 (nach Schließung des AG Hohenschönhausen noch 11) präsidiale Amtsgerichte mit entsprechend erweiterten Kompetenzen. Es wird vermutlich wenig Widerspruch hervorrufen, wenn man diesen Teil der Justizreform als großen Erfolg bezeichnen will. Die Reform hat bei den Amtsgerichten nicht nur zu einer Optimierung der Verwaltungsabläufe geführt, sondern - zumindest aus meiner insoweit eingeschränkten landgerichtlichen - Sicht auch aufgrund der ortsnahen Entscheidungskompetenzen die Zufriedenheit der Bediensteten und deren Identifikation mit ihrem Gericht wesentlich erhöht.
Für das Landgericht nur eine halbe Reform
Beim Landgericht ist der Reformgesetzgeber hingegen auf halbem Wege stecken geblieben. Erwogen wurde damals bereits die Schaffung von drei selbständigen Landgerichten. Hiervon nahm man jedoch Abstand, weil man aufgrund der Vorgabe des § 60 GVG davon ausging, dass bei jedem der drei Landgerichte sowohl Zivil- als auch Strafkammern zu bilden wären. Die damit verbundenen erhöhten Sicherheitsanforderungen für die beiden zivilen Standorte sowie die Entfernung von Littenstraße und Tegeler Weg zur Staatsanwaltschaft und zur Untersuchungshaftanstalt in Moabit sprachen gegen diese Lösung. Stattdessen entschied sich der Berliner Landesgesetzgeber beim Landgericht für einen „binnenstrukturellen Lösungsansatz“. Es verblieb danach bei einem Landgericht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten an der Spitze und einem Präsidium, die drei Standorte des Gerichts erhielten jedoch eigene Gerichtsverwaltungen, an deren Spitze seitdem jeweils eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident steht. Die zentralen Aufgaben des Landgerichts werden seither von einer - seit 2006 in der Littenstraße angesiedelten - Zentralverwaltung sowie durch Serviceeinheiten für Haushalt und IT- weiterhin mit Sitz am Tegeler Weg - erledigt.
Die so geschaffene Struktur ist, wie ich es selbst nun aus unterschiedlichen Perspektiven beurteilen kann, sehr ambitioniert. Sie weist der Zentralverwaltung des Landgerichts nahezu mittelbehördliche Befugnisse gegenüber den drei teilverselbständigten Dienststellen zu. Die Abstimmungsprozesse zwischen den Dienststellen und der Zentralverwaltung sind aufwändig, die Zuständigkeitsabgrenzung vielfach schwierig und der Umfang der vom Präsidium zu bewältigenden Personalentscheidungen kaum mehr überschaubar. Dass die Ziele der Justizreform (ortsnahe Entscheidungen, effiziente Verwaltungsabläufe, dezentrale Ressourcenverantwortung) hierdurch verwirklicht worden wären, wird man kaum behaupten können.
Die hochkomplexe Verwaltungsstruktur, die räumliche Aufteilung des Gerichts auf drei Standorte und die mit seiner Größe verbundenen Probleme haben daher die Diskussion über eine weitergehende Reform der Landgerichtsstruktur in Berlin nicht verstummen lassen. Mehrere Vorstöße zur Teilung des Gerichts sind jedoch gescheitert, vordergründig an der Regelung des § 60 GVG, möglicherweise aber auch, weil Gerichts- und Verwaltungsstrukturfragen in Berlin seit einigen Jahren nicht gerade am oberen Ende der politischen Agenda stehen.
Eine neue Lage nach Änderung des § 60 GVG
Immerhin haben diese Diskussionen jetzt den Bundesgesetzgeber veranlasst, nach 143 Jahren die maßgebliche Vorschrift in § 60 GVG zu ändern und um einen Absatz 2 zu ergänzen. Die mit Wirkung zum 1.1.2021 neu geschaffene Regelung ermächtigt die Landesregierungen erstmals, durch Rechtsverordnung bei einem Landgericht mit mindestens 100 Richterstellen ausschließlich Zivil- oder Strafkammern einzurichten.
Die Diskussion um eine Reform der Berliner Landgerichtsstruktur sollte hiermit wiedereröffnet sein. Die Änderung des § 60 GVG gibt dabei die Chance, die Justizreform auch für das Landgericht zu Ende zu denken. Im Hinblick auf die Möglichkeit, Spartengerichte mit einer Zuständigkeit für Strafsachen einerseits und Zivilsachen andererseits zu schaffen, können jedenfalls die seinerzeitigen Bedenken gegen eine Dreiteilung des Gerichts nicht mehr fortgelten.
Durch die Verselbständigung der drei bestehenden Dienststellen zu eigenständigen Landgerichten, denen wieder die bis 1933 verwendeten römischen Ordnungsziffern I - III zuzuweisen wären, würden Einheiten entstehen, in denen sich die Ziele der Justizreform unschwer realisieren ließen: klare Verwaltungsstrukturen, ortsnahe Entscheidungen und eigene Ressourcenverantwortung. Jedes Landgericht wäre mit einer eigenständigen Gerichtsleitung unter Einschluss einer Zuständigkeit für Haushalt und IT-Angelegenheiten und einem eigenen Präsidium auszustatten. Die neuen Gerichte wären mit deutlich über 100 Richterstellen immer noch unter den 10 größten Landgerichten der Republik. Die Landgerichte Hamburg und Köln wären größer, die Berliner Landgerichte befänden sich aber auf Augenhöhe etwa mit dem Landgericht München I oder dem Landgericht Stuttgart. Die Landgerichte Berlin I - III hätten damit eine noch überschaubare und steuerbare Größe und eine Verwaltungsstruktur, die derjenigen aller anderen Landgerichte der Republik entsprechen würde.
Viele Erschwernisse, die sich aus der Größe des Gerichts ergeben, sei es bei der Bewältigung der eine zentrale Eingangsbearbeitung durchlaufenden Klageeingänge, sei es bei der Bewältigung der umfangreichen Personalentscheidungen durch das Präsidium, wären bei einer Aufteilung des Gerichts sogleich überwunden.
Theoretisch wäre alternativ zu einer Dreiteilung auch eine Zweiteilung des Landgerichts in ein Strafgericht und ein Zivilgericht denkbar. Sinnvoll könnte dies aber nur dann sein, wenn für das Zivilgericht ein ausreichend großes und auch verfügbares Gerichtsgebäude vorhanden wäre. Hieran wird es aber dauerhaft fehlen. Zudem wäre auch das Zivilgericht mit deutlich mehr als 200 Richterstellen immer noch mit Abstand das größte Landgericht in Deutschland und von einer kaum mehr steuerbaren Größe.
Neben der Schaffung überschaubarer und klar strukturierter Gerichte hätte die Neubegründung eines rein strafrechtlichen Spartengerichts Vorteile, die in der Diskussion in der Vergangenheit noch keine Rolle gespielt haben. Als Vorbild mag insoweit das im Bereich der Amtsgerichte bereits vorhandene strafrechtliche Spartengericht, nämlich das auch aus landgerichtlicher Sicht sehr erfolgreiche Amtsgericht Tiergarten, gelten. Die Konzentration auf ein Rechtsgebiet ermöglicht eine gezielte richterliche Personalentwicklung mit eigenständigen Stellenbesetzungsverfahren, für das Landgericht in Strafsachen ausschließlich für den Vorsitz in Strafkammern. Auch für die im Kriminalgerichtsgebäude anstehenden immensen organisatorischen, baulichen und technischen Veränderungsprozesse kann es nur von Vorteil sein, wenn diese von einer eigenständigen landgerichtlichen Verwaltung in Moabit vorangetrieben werden. Die zusätzliche Triebkraft, die durch eine Verselbständigung des landgerichtlichen Strafbereichs entstehen würde, kann dabei gar nicht hoch genug eingeschätzt werden.
Schließlich spricht auch ein emotionaler Aspekt für die Dreiteilung des Gerichts: Schon jetzt sehen die allermeisten Bediensteten des Landgerichts in erster Linie ihre eigene Dienststelle und nicht das gesamte Landgericht als ihre berufliche Heimat an. Dies auch in der Gerichtsstruktur abzubilden, kann kein Fehler sein.
Wie kann eine Teilung praktisch durchgeführt werden?
Der gesetzgeberische Aufwand für eine Dreiteilung des Berliner Landgerichts ist überschaubar. Schon jetzt regelt das Berliner Ausführungsgesetz zum GVG in § 1, dass in Berlin als Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit neben dem Kammergericht und mehreren Amtsgerichten „mindestens ein Landgericht“ besteht. Durch Gesetz wären nunmehr drei Landgerichte zu errichten, deren Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung geregelt werden könnten. Die Bestimmung der Zuständigkeit des Landgerichts für Strafsachen wäre unproblematisch und könnte sich an der bisherigen Geschäftsverteilung orientieren, nach der die Strafkammern einschließlich der Strafvollstreckungskammern und der Kammer für strafrechtliche Rehabilitierung sowie die Führungsaufsichtsstelle der Dienststelle Moabit zugeordnet sind.
Der Aufteilung der zivilen Zuständigkeiten müsste nach ihrer Grundregel eine regionale sein. Jedem der beiden zivilen Landgerichte sollten die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zugewiesen werden, dem früheren Landgericht I in der Littenstraße beispielsweise die Bezirke der Amtsgerichte Köpenick, Lichtenberg, Mitte, Neukölln, Tempelhof-Kreuzberg und - sollte dieses hinzukommen - auch des Amtsgerichts Marzahn-Hellersdorf, dem früheren Landgericht III am Tegeler Weg die Bezirke der Amtsgerichte Charlottenburg, Pankow-Weißensee, Schöneberg, Spandau und Wedding. Diese Verteilung nach Nord/West gegenüber Süd/Ost würde eine Grenzziehung entlang des früheren Mauerverlaufs vermeiden. Neben dieser grundsätzlich regionalen Aufteilung, die auch für die Klägerseite wie bei einer Klage vor einem Amtsgericht leicht nachvollzogen werden könnte, käme eine Zuweisung bestimmter Spezialmaterien in der Rechtsprechung, etwa wegen der anzustrebenden Einheitlichkeit der Entscheidungen bei den Pressesachen, an eines der zivilen Landgerichte in Betracht. Auch der große Verwaltungsbereich der Notaraufsicht und Notarprüfung könnte in einem Haus konzentriert bleiben.
Nicht unbeträchtlich, aber mit einem gewissen Vorlauf doch unschwer zu bewältigen wäre der Vollzugsaufwand bei der Zuweisung des vorhandenen Personals auf die drei selbständigen neuen Gerichte und auch bei der Verteilung der zivilrechtlichen Bestandsverfahren auf zwei Gerichte. Dass in nennenswertem Umfang zusätzliches Personal benötigt werden würde, vermag ich nicht zu erkennen. Verwaltungsbereiche mit einer vollständigen Personalverwaltung sind bereits in allen drei Häusern vorhanden; sie müssten allerdings um selbständige Haushalts- und IT-Dezernate unter Aufteilung der bisherigen zentralen Serviceeinheiten ergänzt werden. Insgesamt wäre von den vier Verwaltungseinheiten des Landgerichts eine, die Zentralverwaltung, aufzulösen und deren Personal – einschließlich des Präsidenten - auf die drei selbständigen neuen Gerichte zu verteilen. Drei Präsidentenstellen sehen die Haushaltspläne des Landes bereits seit den letzten gescheiterten Reformanläufen vor. Die erforderliche Anzahl von Vizepräsidentenstellen ist ebenfalls vorhanden und bereits besetzt.
Fazit
Mit der Neufassung des § 60 GVG hat der Bundesgesetzgeber dem Land Berlin das Geschenk gemacht, über seine Landgerichtsstruktur nunmehr losgelöst von den Fesseln der 143 Jahre geltenden bisherigen Fassung und damit unter Berücksichtigung der örtlichen Berliner Gegebenheiten neu nachdenken zu dürfen. Als Ergebnis liegt es für mich nahe, die Zielvorgaben der Justizreform nun auch für das Landgericht Berlin zu realisieren und die drei bestehenden Dienststellen zu selbständigen Gerichten aufzuwerten - mit klaren Strukturen, ortsnahen Entscheidungen, effizienten Verwaltungsabläufen und eigener Ressourcenverantwortung. Die von den Nationalsozialisten herbeigeführte Zentralisierung der Struktur der Berliner ordentlichen Gerichtsbarkeit würde endgültig überwunden und mit der Schaffung eines strafrechtlichen Spartengerichts eine neue Einheit begründet, die für den überfälligen Modernisierungsprozess im "Campus Moabit" nur von Vorteil sein kann.
P.S.: Sollten Sie sich beim Lesen Sorgen um das weitere Schicksal des Verfassers dieses Beitrages gemacht haben, kann ich Sie beruhigen. Es wäre für mich eine Ehre, der letzte Präsident des Landgerichts Berlin gewesen sein zu dürfen. Zudem hege ich die Hoffnung, dass man mir nach der Dreiteilung des Gerichts die Auswahl lässt, in welchem der drei selbständigen Gerichte ich mein Amt fortführen möchte. Diese Auswahl würde mir allerdings tatsächlich schwerfallen.
Dr. Holger Matthiessen
Präsident des Landgerichts Berlin

Der Richter am Amtsgericht Uwe Kett kam aufgrund der coronabedingten Einschränkungen auf eine bereits von der ZPO vorgesehene Idee der digitalen Verhandlungsführung und berichtet von seinen Erfahrungen.
Als im März in Lichtenberg der Notfallplan in Kraft trat und wir gebeten wurden, möglichst bis Ende April alle Verhandlungen und andere Termine aufzuheben, sprach ich mit einer befreundeten Kollegin in Düsseldorf, die mich auf die Möglichkeit der Verhandlung per Videokonferenz nach § 128a ZPO hinwies, einer Norm, die zuvor nicht in mein Blickfeld geraten war. Dort war man schon weiter.
Dadurch kam ich auf die Idee, das „mit Bordmitteln“ auch mal auszuprobieren. Nach telefonischer Klärung vorab habe ich dann zu einem Termin geladen mit dem Zusatztext „Den Parteien und ihren Bevollmächtigten wird gem. § 128a ZPO gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen und zwar über Skype unter Nutzung des Kontos „Amtsgericht Lichtenberg“ und zwar in einem geeignet erscheinenden Verfahren, in dem ein Onlinekäufer von der Schwäbischen Alb Gewährleistungsansprüche gegen einen hiesigen Internethändler für Autoteile geltend gemacht hat. Das Nutzerkonto hatte ich vorher bei Skype schon eingerichtet. Rechtliche Bedenken habe ich hinten angestellt zum einen wegen des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung und zum anderen, weil die Parteien einverstanden waren, auch mit der Konferenz über Skype.
Zur Vorbereitung habe ich in einem Saal, in dem sich bereits ein großer Monitor befindet, mein privates Notebook zum einen mit einem Kabel mit dem Monitor und zum anderen über einen uns zur Verfügung stehenden LTE-Router mit dem Internet verbunden; das vorhandene WLAN war dafür zu schwach und instabil. Da beide Parteivertreter zugeschaltet werden wollten, bedurfte es keiner weiteren Technik im Saal. Nachdem beide zur Terminsstunde das benannte Gerichtskonto auf Skype fanden, war die Konferenzschaltung einfach. Bild und Ton wurden auch in den Saal übertragen über den großen Monitor dort. Zu Beginn nahm ich zunächst auf, wer sich mit Gestattung des Gerichts wo aufhält und dass die Verhandlung dorthin und in das Sitzungszimmer zeitgleich in Bild und Ton übertragen wird und dann noch einen Hinweis, dass die Aufzeichnung der Konferenz nicht gestattet ist. Der Kläger war in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten in Ulm anwesend und konnte sich so auch gut mit einbringen. Die Güteverhandlung war erfolgreich und ich konnte einen Vergleich protokollieren und vorlesen, der dann von den zugeschalteten Rechtsanwälten genehmigt wurde.
Da nach meinem Eindruck auf Anwaltsseite großes Interesse oder auch Neugierde bestand, habe ich inzwischen in einem weiteren Verfahren per Videokonferenz verhandelt. Dort war die logistische Herausforderung etwas größer, weil der Beklagtenvertreter zur Verhandlung kam. Ihm habe ich dann ein hier vorhandenes kleines Laptop mit Kamera hingestellt und auch dieses über den Router mit dem Internet verbunden und dafür ein weiteres Skypekonto („Parteivertreter AG Lichtenberg“) mit einem entsprechenden Symbolbild eingerichtet. Auch diese Verhandlung verlief dann problemlos. Meine Absicht ist, in geeignet erscheinenden Fällen die Möglichkeit der Verhandlung per Videokonferenz anzubieten, vielleicht an einem Verhandlungstag im Monat. Den Vorteil sehe ich auch darin, dass auf diese Art deutlich einfacher Vergleiche, zumal unwiderrufliche, erzielt werden können und somit schneller Rechtsfrieden einkehrt.
Uwe Kett, Richter am Amtsgericht Lichtenberg
Die Ausbilderinnen und Ausbilder dürfen mit der sehr schwierigen, vielschichtigen und komplexen Prüfung, wann eine Person, die offen religiöse Symbole trägt, eine Sitzung leiten oder eine Sitzungsvertretung übernehmen kann, nicht allein gelassen werden.
Der Vorstand erfuhr Ende Juni dieses Jahres von einem Schreiben des Präsidenten des Kammergerichts an den Vorsitzenden des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats. Der Kammergerichtspräsident teilte dort seine Absicht mit, die Verwaltungspraxis im Hinblick auf Referendarinnen mit religiös konnotiertem Kopftuch vor dem Hintergrund des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2020 (2 BvR 1333/17) zeitnah zu ändern. Er berichtete, Referendarinnen im juristischen Vorbereitungsdienst in Berlin würden bislang dann, wenn sie nicht bereit seien, das Kopftuch für die Ausübung hoheitlicher Befugnisse abzulegen, gemäß § 1 Neutralitätsgesetz Berlin, § 22 Abs. 3 JAO von der Ausübung hoheitlicher Befugnisse ausgeschlossen. Eine Möglichkeit, mit religiös konnotiertem Kopftuch gemäß § 10 GVG Sitzungsleitungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen oder gemäß § 142 Abs. 3 GVG Sitzungsvertretungen für die Staatsanwaltschaft zu übernehmen, sei mithin nicht eröffnet.
Diese Verwaltungspraxis bedürfe angesichts aktueller verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung einer Korrektur. Bereits ab dem 1. August 2020 solle daher bei Eintritt einer Referendarin mit Kopftuch in den juristischen Vorbereitungsdienst nur ein eingeschränkter Ausschluss von der Ausübung hoheitlicher Befugnisse gemäß § 1 Neutralitätsgesetz erfolgen, nämlich dann, wenn die betreffenden Referendarinnen bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nicht unter ständiger und für Dritte offensichtlich erkennbarer Aufsicht, Beobachtung und Kontrolle ihres richterlichen oder staatsanwaltlichen Ausbildenden tätig seien. Ob eine Sitzungsleitung oder Sitzungsvertretung unter dieser Voraussetzungen übertragen werde, solle künftig eine Entscheidung sein, die die Ausbilder und Ausbilderinnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles – wie Eignung und Bereitschaft der Referendarin, Eignung des Verfahrens, mediales Interesse am Verfahren, Sensibilität des Verfahrensgegenstandes usw. – treffen müssten.
Der Vorstand wandte sich aufgrund dieses Schreibens sofort an den Präsidenten des Kammergerichts. Er stimmte der Auffassung zu, dass die bisherige Verwaltungspraxis überdacht und im Ergebnis geändert werden sollte. Er stellte aber auch klar, dass die Ausbilderinnen und Ausbilder mit der sehr schwierigen, vielschichtigen und komplexen Prüfung, wann eine Person, die offen religiöse Symbole trägt, eine Sitzung leiten oder eine Sitzungsvertretung übernehmen kann, nicht allein gelassen werden dürfen.
Der Vorstand regte wegen der Sensibilität und des zweifellos hohen medialen Interesses – das es damals noch nicht gab, aber voraussehbar war – des Themas an, sofort und unter Beteiligung unter anderem der Landesstelle für Gleichbehandlung und des Richterbundes Berlin mit der Erarbeitung einer stets zu aktualisierenden Handreichung zu beginnen, die den Ausbilderinnen und Ausbildern wie bei einer Checkliste ein Prüfungsprogramm aufzeigt. Die Ausbilderinnen und Ausbilder müssten klare Vorgaben erhalten, in welchen Ausbildungssituationen ein Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole innerhalb des Dienstes weiter untersagt ist und in welchen nicht. Er regte ferner an, abzufragen, wie sich eine Ausbilderin oder ein Ausbilder entschieden hat und welche Gründe leitend waren. Er bat darum, diese Angaben anonymisiert künftig allen Ausbilderinnen und Ausbildern zur Leitung ihres Ermessens zur Verfügung zu stellen. Innerhalb des Referats für Referendarangelegenheiten müsste außerdem eine Person erkennbar als Ansprechpartner zu diesem Thema zur Verfügung stehen und allen Ausbilderinnen und Ausbildern benannt werden. Schließlich sei für einen ganz regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit anderen Personalstellen zu sorgen und seien die Ergebnisse den Ausbilderinnen und Ausbildern aktiv zur Verfügung zu stellen. Möglich wäre auch eine Arbeitsgruppe, die in unregelmäßigen Abständen alle Maßnahmen auf ihre Eignung prüft, die Erfahrungen sammelt und analysiert. Im Übrigen sollte die Verwaltungsregelung nicht auf das Tragen von Kopftüchern beschränkt werden, sondern generelle Regelungen zum Tragen von religiösen und weltanschaulichen Symbolen treffen.
Der Kammergerichtspräsident hat dem Vorstand auf dieses Schreiben bereits Anfang August geantwortet. Er teilte uns mit, die Anregung zur Erstellung einer Handreichung aufgenommen zu haben und übermittelte einen Entwurf, den er durch fortlaufende Einholung von Stellungnahmen und Erfahrungsberichten zu ergänzen und zu aktualisieren beabsichtige. Ferner habe er das Thema auf die Tagesordnung der im September 2020 anstehenden Bundestagung für die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter in Berlin genommen. Darüber hinaus werde er in den regelmäßigen Treffen der für die Referendarausbildung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der einzelnen Ausbildungsstellen die Erfahrungen der ausbildenden Kolleginnen und Kollegen erfragen und gegebenenfalls in die Handreichung einarbeiten. Schließlich sagte er zu, Informationsschreiben an alle Referendarinnen und Referendare zu richten, die die eigene Zugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durch andere erkennbare Symbole oder andere Bekleidungsgegenstände sichtbar werden lassen.
Wer die regionale, aber auch überregionale Tagespresse verfolgt hat, konnte feststellen, dass das Thema mittlerweile die Öffentlichkeit erreicht hat. Dort werden die Dinge teilweise sachfern dargestellt. Inhaltlich wenigstens im Kern zutreffend war allerdings ein Bericht der LTO vom 4. September 2020. Soweit diese behauptet, man verwehre den Referendaren, die offen religiöse Symbole tragen, das Tragen der richterlichen Robe, dürfte dies allerdings ein Missverständnis sein. Keine Referendarin und kein Referendar sollten eine Robe tragen. Etwa im Tagesspiegel vom 5. September 2020 insinuierte die Überschrift hingegen, die Änderung der Verwaltungspraxis sei vom Justizsenator ausgegangen. Erst wer den Bericht genau liest, wird (falsch) darüber informiert, nicht der Senator, sondern Justizprüfungsamt und das Kammergericht hätten die Entscheidung getroffen, dass Rechtsreferendarinnen hoheitliche Aufgaben wahrnehmen dürfen, wenn der Ausbilder mit dabei sei. Wie hier ausgeführt, ist es hingegen eine Aufgabe des Ausbilders, die Entscheidung zu treffen, ob Personen, die offen religiöse Symbole tragen, hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Ebenso irritierend, aber nur ein wenig richtiger war ein Tagesspiegelbericht vom 4. September 2020. Dieser weist allerdings zu Recht auf die bedenkliche Tatsache hin, dass die staatsanwaltliche Sitzungsvertretung von Referendaren vielfach nicht begleitet wird.
Der Vorstand geht davon aus, dass die Öffentlichkeit von den Medien auch in der Zukunft in der Tendenz nicht allein an der Sache orientiert unterrichtet werden wird. Dies ist angesichts der Vielschichtigkeit der angesprochenen Fragen und der Belastungen, denen die entsprechenden Referendarinnen und Referendare ebenso wie ihre Ausbilderinnen und Ausbilder ausgesetzt sind, mehr als bedauerlich. Die Problematik taugt grundsätzlich nicht zu einschichtigen, verkürzenden Darstellungen.
Wir haben uns daher entschieden, das Thema auch aktiv zu begleiten. Wir freuen uns im Übrigen sehr über Berichte aus der Praxis zu dem Gegenstand.
Für den Vorstand
Oliver Elzer


► Ende August 2020 haben die Tarifverhandlungen im Öffentlichen Dienst für Bund und Kommunen begonnen. Die Gewerkschaften fordern eine Entgelterhöhung von 4,8 % mit einem Mindesterhöhungsbetrag von 150,00 EUR. Die Arbeitgeberseite hat diese Forderung umgehend mit Verweis auf die Kosten der Corona-Krise als völlig überzogen zurückgewiesen.
► Die Berliner Finanzverwaltung hat mitgeteilt, dass Berliner Beamte und Angestellte in den Gehaltsgruppen bis einschließlich A 13/E 13 die Hauptstadtzulage ab November 2020 ausgezahlt bekommen werden. Für die R-Besoldungsgruppen ist nur die Zulage für das ÖPNV Ticket für Berlin (Jobticket AB) vorgesehen. Die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat die Sonderzahlung abgelehnt. Da die Umsetzung der außertariflichen Hauptstadtzulage für die Tarifbeschäftigten gegen die Satzung der TdL verstößt, besteht das nicht unerhebliche Risiko eines Ausschlusses Berlins aus dem Verband.
Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Juli 2020 (C-272/19) entschieden, dass der Petitionsausschuss des hessischen Landtags unter die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fällt. Interessant ist die Entscheidung aber vor allem in anderer Hinsicht: Denn der EuGH hatte Gelegenheit, stellvertretend für viele weitere Gerichte in Deutschland über die Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zu befinden. Das Verwaltungsgericht hatte Zweifel an seiner eigenen Unabhängigkeit und somit an seiner Eigenschaft als „Gericht“ im Sinne des Unionsrechts (Art. 267 AEUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 Grundrechtecharta) geäußert, was aber Voraussetzung ist, um die Vorlagefrage zur DSGVO überhaupt stellen zu können.
Die Zweifel des Verwaltungsgerichts beruhen unter anderem darauf, dass Richter in Hessen vom Hessischen Ministerium der Justiz ernannt und befördert werden. Der EuGH erläuterte dazu, dass der bloße Umstand, dass die Legislative oder die Exekutive im Verfahren der Ernennung eines Richters tätig werden, nicht geeignet sei, eine Abhängigkeit dieses Richters ihnen gegenüber zu schaffen oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen zu lassen, wenn der Betroffene nach seiner Ernennung keinerlei Druck ausgesetzt ist und bei der Ausübung seines Amtes keinen Weisungen unterliegt. Die Umstände, wie Richter in Hessen, aber auch in den anderen Ländern und auf Bundesebene ernannt werden, dürften daher aus unionsrechtlicher Perspektive keinen erheblichen Bedenken im Hinblick auf deren Unabhängigkeit ausgesetzt sein. Die Entscheidung hat aber auch über Deutschland hinaus Bedeutung.
Richtet man den Blick über die Grenze nach Polen, trifft man dort auf einen Landesjustizrat, der für die Auswahl von Richtern zuständig ist und seinerseits vom polnischen Parlament nach politischen Kriterien ernannt wird, also selbst nicht unabhängig ist. Dieser Umstand beschäftigt den EuGH in mehreren Verfahren, beispielsweise im Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Polen (C-791/19). Das Verfahren hat u.a. die mit den Justizreformen geschaffene und heftig umstrittene Disziplinarkammer des Obersten Gerichts zum Gegenstand, die ausschließlich mit vom Landesjustizrat ausgewählten Richtern besetzt ist. Zwar dürfte allein die Auswahl durch ein politisch abhängiges Gremium der jetzigen Entscheidung des EuGH zufolge keine durchgreifenden Bedenken an der Unabhängigkeit der auf diese Weise ins Amt gehobenen Richter begründen. Die Disziplinarkammer könnte also als „Gericht“ im Sinne des Unionsrechts anzuerkennen sein. Das bedeutet aber nicht mehr als einen letztlich unbedeutenden Etappenerfolg für die polnische Regierung bei der Verteidigung ihrer Reformen. Diese verweist regelmäßig darauf, dass die Richterwahlen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so etwa in Deutschland, ebenfalls nicht frei von politischem Einfluss seien, weil etwa Justizministerien oder Richterwahlausschüsse über die Auswahl entschieden.
Deutlich schlechter bestellt steht es aber um die Position der polnischen Regierung, soweit der EuGH den Fokus auf die Wirkungsphase der Richter legt. Hier dürfen Richter keinerlei Druck ausgesetzt sein und keinen Weisungen unterliegen. Im Fall des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat der EuGH insofern keine Bedenken. Polen hat damit allerdings zunehmend ein Problem. Der auf polnischen Richtern lastende Druck, "richtig" im Sinne der PiS-Partei zu entscheiden, wächst zusehends. Eine weitere Verschlechterung hat die Situation der dortigen Richter durch das im Januar dieses Jahres in Kraft getretene sog. Maulkorbgesetz erfahren. Das neue Gesetz erweitert den Begriff des Disziplinarvergehens und erhöht dadurch potentiell die Zahl der Fälle, in denen der Inhalt gerichtlicher Entscheidungen als Disziplinarvergehen eingestuft werden kann. Außerdem verleiht es der neuen Kammer für außerordentliche Kontrolle und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts die alleinige Zuständigkeit, über Fragen der richterlichen Unabhängigkeit zu entscheiden. Die Intention dürfte sein, weitere an den EuGH gerichtete Vorlagefragen, die diese Frage betreffen (bisher u.a. C-585/18, C-624/18 und C-625/18), zu verhindern, indem den vorlegenden Richtern Disziplinarverfahren in Aussicht gestellt werden. Die Europäische Kommission hat deshalb im April dieses Jahres ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Ebenfalls im April hat die Kommission beim EuGH eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach die Disziplinarkammer ihre Tätigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache ruhen zu lassen habe. Trotz der Ankündigung der polnischen Regierung dieser Aufforderung nachzukommen, blieb die Kammer aber weiterhin tätig.
Dr. Christoph Rollberg
Anne-Kathrin Becker zu der Tätigkeit als Gesamtfrauenvertreterin der Justiz
Soeben ereilt mich die Anfrage, ob ich bis morgen noch einen Beitrag nach dem Motto „Was habe ich gemacht“ schreiben möchte. Gemeint ist sicherlich ein Rückblick auf meine Tätigkeit als Gesamtfrauenvertreterin in der auslaufenden Wahlperiode. Zu kurz die Zeit und zu weit auch das Feld, um noch auf die Schnelle einen umfassenden Tätigkeitsbericht für alle Bereiche zu fertigen. Sowieso müsste ich dort all die interessanten Passagen schwärzen, die sich mit den Personaleinzelangelegenheiten befassen, auch wenn doch gerade sie die spannenden Einblicke in die Verwaltungstätigkeit der Justiz, gemessen an den Erfordernissen an Gleichstellung, Rechtmäßigkeit und auch Gewaltenteilung, böten.
Nichtsdestotrotz will ich hier schreiben, weil mich die sich in engagierten Interessenvertretungskreisen häufiger stellende Frage „Was habe ich eigentlich gemacht?!“ mit anderen Worten „verbrochen“ zum Ende dieser Amtszeit besonders umtreibt. Ohne die Frage beantworten zu können, fällt mir mit Blick auf den hiesigen Leserkreis im richterlichen Bereich etwa, den ich bisher neben allen anderen Diensten engagiert vertreten habe, ein noch aktuelles Beispiel meiner Interessenvertretung ein, für das ich immer wieder Kritik einstecken musste. Zum Glück nicht von den Vertretenen. Mag aber sein, dass ich ihnen einen Bärendienst erwiesen habe.
Es ging los mit den vor Jahren gegen den Senator erhobenen Klagen wegen Verletzung der Beteiligungsrechte der Gesamtfrauenvertreterin. Warum hatte ich das gemacht? Weil ich mich durch intransparentes Verwaltungshandeln u.a. in manch richterlicher Angelegenheit an meiner Amtsausübung und hier insbesondere an meiner Gleichstellungsarbeit für die Richterschaft gehindert sah.
Im Laufe der Rechtsstreitigkeiten musste ich überraschend vom OVG lernen, dass Richterinnen anders als im Bund und den anderen Ländern in Berlin gar nicht zu den Beschäftigten in der Justiz zählen sollen, unser Gleichstellungsgesetz für die Richterschaft nicht gelte.
Die Justizverwaltung ist daraufhin der Rechtskraft vorausgeeilt und hat sofort und lange vor Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden allen Frauenvertreterinnen die Vertretung der Richterschaft entzogen.
Danach konnte ich weder der Justiz- noch unserer Gleichstellungsverwaltung tatenlos beim Nichtstun zuschauen. Ich habe mich umgehend nach Zustellung der OVG-Entscheidungen an das Abgeordnetenhaus gewandt, um unterstützt von vielen Beschäftigten diesem Irrsinn durch eine unverzügliche Ergänzung des LGG ein Ende zu setzen mit dem Ziel, die Richterschaft auch ausdrücklich in den Anwendungsbereich des Gesetzes miteinzubeziehen. Ein steiniger Weg. Aber was tut man nicht alles, um der Verwaltung Arbeit abzunehmen, wenn sie diese nicht selber tun kann oder will. Noch gerade rechtzeitig vor der Sommerpause dieses Jahr war die Ergänzung des Gesetzes im Plenum durch. Stolz können wir Richterinnen uns seitdem auch wieder zu den Beschäftigten in der Justiz zählen.
Der Wermutstropfen aber im Gesetzgebungsverfahren, der mich immer wieder fragen lässt, was zum Teufel ich eigentlich gemacht habe, ist eine kleine, von mir niemals begehrte Erwähnung der Aufgaben besser Nichtaufgaben der Gesamtfrauenvertreterin, und zwar versteckt in der Begründung zum letztlich ausschlaggebenden Novellierungsantrag der Koalition (der ursprüngliche kam übrigens aus der Opposition, FDP). So soll die Gesamtfrauenvertreterin fortan nicht mehr für Präsidialratsangelegenheiten, also für die Einzelangelegenheiten der Richter- und Staatsanwaltschaft, seien es Einstellungen, Beförderungen, Versetzungen etc. zuständig sein. Alle meine Recherchen und Nachfragen und Auskunftsersuchen zur Entstehungsgeschichte dieses Passus in der Begründung zur Gesetzesnovelle blieben erfolglos. Fest steht nur, dass wir ihn der Verwaltung - sei es der Justiz- und/oder Gleichstellungsverwaltung - verdanken.
Unsere Verwaltung jedenfalls ist nach der Verkündung des Gesetzes sehr zügig dazu übergegangen, an den Personaleinzelangelegenheiten der Richterschaft, die den Kern der Gleichstellungsarbeit für den höheren Dienst ausmachen, nunmehr neben noch anderen schwerpunktmäßig zumeist ihre örtliche Frauenvertreterin, also die von SenJustVA, zu beteiligen. Leider können wir Beschäftigten aller nachgeordneten Behörden, u.a. der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden, diese nicht wählen, sondern nur die wenigen Frauen in der obersten Dienstbehörde, von denen auch nicht eine Richterin oder Staatsanwältin sein kann. Das scheint keinen in der Verwaltung zu scheren. Dem personalvertretungsrechtlichen Repräsentationsgrundsatz, wonach die Personalvertretungsorgane die zu ihrer Wählerschaft gehörenden Beschäftigten repräsentieren, wird keinerlei Bedeutung beigemessen. Wichtig scheint dagegen zu sein, dass die dienststellenübergreifend tätige Gesamtfrauenvertreterin - gewählt von den weiblichen Beschäftigten der nachgeordneten Behörden - mit diesen bedeutsamen dienststellenübergreifenden Personalangelegenheiten nunmehr nicht mehr befasst wird.
Meine Schuld, weil ich geklagt habe, heißt es immer wieder gerne. Ich solle mich fortan nicht mehr „zerfieseln in kleinteiligen Personalangelegenheiten“, sondern mein Augenmerk besser den „statistischen Ungleichgewichten“ widmen, wird mir empfohlen.
Und werde ich jetzt noch gefragt, was ich als nächstes mache: natürlich die nächste Klage einreichen!
Anne-Kathrin Becker
Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) ausdrücklich – sogar im Pressebericht – festgestellt, dass nicht nur klagende Kolleginnen und Kollegen Anspruch auf eine Nachzahlung der evident unzureichend gewesenen Besoldung haben, sondern auch all jene, die „nur“ Widerspruch erhoben haben. Das Land Berlin hatte zuvor die gegenteilige Ansicht vertreten (s. Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen v. 8.8.2018 – IV Nr. 33/2018) und wollte nur an Klägerinnen und Kläger etwaige Nachzahlungen leisten.
Es war für uns ein Kraftakt, die nicht streitgegenständliche Auffassung des Landes Berlin im Verfahren vor dem BVerfG zu platzieren. Wir sind glücklich, dass sich das BVerfG auch zu den Folgen der Entscheidung geäußert hat. Damit wurde dem Land Berlin die Möglichkeit weiteren Unrechts genommen und wurden viele zukünftige Klageverfahren vermieden.
Nun müssen wir den Erlass eines Besoldungsnachzahlungsgesetzes abwarten. Erst mit diesem erledigt sich die Beschwer in den Klage- und Widerspruchsverfahren. Es ist daher in den anhängigen Verfahren zunächst nichts weiter zu veranlassen. Nach Erlass des Nachzahlungsgesetzes werden Widerspruchsstellen und das Verwaltungsgericht anfragen, ob die Verfahren für erledigt erklärt werden. Hierzu werden wir Sie beraten, wenn die Ergebnisse der Neujustierung der Berliner Besoldung bekannt sind. Sollte das Nachzahlungsgesetz den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, wären die Verfahren nicht für erledigt zu erklären, so dass die Kammern des Verwaltungsgerichts über eine Klageabweisung oder eine neue Vorlage an das BVerfG entscheiden müssen. Die Rechtsstreitigkeiten um eine verfassungsgemäße Besoldung gehen also zunächst noch weiter.
Dr. Stefan Schifferdecker


Das Richterdienstgericht bei dem VG Greifswald hat mit Beschluss vom 3. April 2020 (13 B 336/20 DG, unveröffentlicht, noch nicht rechtskräftig) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Antrag eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht zurückgewiesen, mit dem dieser sich Zugang zu dem durch Hausverfügung des Präsidenten gesperrten Gerichtsgebäude erstreiten wollte.
Der Antragsteller sieht durch die Schließung des Gerichtsgebäudes die richterliche Unabhängigkeit verletzt. Er macht geltend, dass er seiner Ansicht nach nicht dringliche Verhandlungstermine mit Publikum bereits verlegt habe, in einem Verfahren jedoch ein (nichtöffentlicher) Erörterungstermin vor dem Vorsitzenden allein mit Beweisaufnahme (Vernehmung eines sachverständigen Zeugen) durchgeführt werden solle, der seiner Auffassung nach dringlich sei. Durch „Hausverfügung des Präsidenten des Landessozialgerichts zur Schließung des Gerichtsgebäudes Tiergartenstraße 5 in Neustrelitz für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen, Erörterungsterminen und ähnlichen richterlichen Terminen“ sei jedoch „die Schließung des Gerichtsgebäudes für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen sowie auch nichtöffentlichen richterlichen Terminen mit Außenstehenden bis auf Weiteres“ angeordnet worden, wobei sich der Präsident vorbehalten habe, im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob eine Verhandlung oder ein sonstiger Termin unbedingt stattfinden müsse. Der Präsident hatte gegenüber dem Antragsteller die sofortige Vollziehung seiner Hausverfügung angeordnet und ihn aufgefordert die Sitzung unverzüglich abzuladen. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers hat das Richterdienstgericht bei dem Verwaltungsgericht Greifswald zurückgewiesen. Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gerichtete Antrag sei bereits unzulässig. Ein als zulässig anzusehender Antrag auf Feststellung der vorläufigen Unzulässigkeit der Maßnahme des Antragsgegners sei unbegründet, da sich nicht feststellen lasse, dass eine Hauptsacheklage offensichtlich erfolgreich wäre. Es sei bereits zweifelhaft, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorliege, da es sich nicht um einen finalen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers handele, sondern lediglich um eine mittelbare Folge einer Organisationsentscheidung. Eine „Dienstaufsicht“ liege nur bei Maßnahmen vor, die der Wahrung der Bindung des Richters an das Gesetz dienten. Die mit der Hausverfügung generell und ohne Einflussnahme auf die Behandlung konkreter Verfahren verbundene Einschränkung der Dienstausübung stelle nur dann eine unzulässige Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar, wenn keine hinreichenden Gründe für diese Einschränkung vorlägen. Solche hinreichenden Gründe sieht das Richterdienstgericht indes als gegeben. Angesichts der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit der möglicherweise Gefährdeten und der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichts im Ganzen, spreche Einiges für die Rechtsmäßigkeit der Hausverfügung.
Die Entscheidung berührt schwierige Fragen im Spannungsfeld zwischen dem Rechtsgewährleistungsanspruch der Bürgerinnen und Bürger, deren Recht auf körperliche Unversehrtheit und der richterlichen Unabhängigkeit. Genauso wenig, wie es ein „fiat iustitia et pereat mundi“ geben darf, darf die Verwaltung die Rechtsprechung durch Entziehung essentieller Ressourcen be- oder verhindern. Hier eine vernünftige Balance zu finden, setzt bei allen Justizangehörigen indes zuvörderst Augenmaß und guten Willen voraus. In höchster Not verbleibt immer die „Gerichtslinde“ (§ 219 Abs. 1 Var. 3 ZPO).
Dr. Patrick Bömeke
Der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer – Landesverband Berlin-Brandenburg (BDÜ) hat sich an die Gerichte gewandt, die häufig mit Dolmetscherinnen und Dolmetschern zusammenarbeiten, und mit Lösungsvorschlägen um einen besseren Gesundheitsschutz gebeten. Einige Gerichte haben Ausgaben zum Schutz der Dolmetscher bereits abgelehnt und auf ein konsekutives Dolmetschen verwiesen. Wir haben beim BDÜ Landesverband nachgefragt. Svetlana Altuhova-Ossadnik stand uns Rede und Antwort.
Wie sehen die derzeit empfohlenen Sicherheitsvorkehrungen für Gerichtsdolmetscher in Berlin und Brandenburg aus?
Gerichtsdolmetscher arbeiten derzeit unter suboptimalen Bedingungen, die einen erfolgreichen Dolmetscheinsatz, der bei Gericht zum größten Teil simultan erfolgen sollte, eigentlich unmöglich machen. Für sie gelten nämlich die gleichen Empfehlungen wie für die gesamte Bevölkerung: Mundschutz und Sicherheitsabstand. Mancherorts werden zusätzlich Plexiglaswände als „Spuckschutz“ aufgestellt.
Sind diese Empfehlungen für Gerichtsdolmetscher wirklich sinnvoll?
Leider nicht. In Deutschland ist es üblich, dass der Dolmetscher unmittelbar neben dem fremdsprachigen Verfahrensbeteiligten sitzt und alles Gesprochene simultan für ihn flüstert. Wird der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern eingehalten, kann kein Flüsterdolmetschen mehr erfolgen. Eine simultane Verdolmetschung belastet dann den Sitzungsbetrieb akustisch sehr, da der Dolmetscher gleichzeitig mit dem Sprecher vergleichsweise laut dolmetschen muss, um vom Empfänger der Verdolmetschung auf Distanz gehört zu werden.
Was halten Sie von dem Mundschutz, der während der Verdolmetschung getragen werden muss?
Jeder von uns erlebt es täglich selbst: Der Mundschutz erschwert die Atmung, dämpft die Stimme und verdeckt zudem das Gesicht bzw. die Mundpartie des Gegenübers. Letzteres ist für den Dolmetscher besonders problematisch, da eine freie Sicht auf das Gesicht des zu Verdolmetschenden für die kognitive Verarbeitung der Aussage unabdingbar ist. Plexiglaswände wiederum dämmen den Schall und erschweren die akustische Wahrnehmung, obgleich das Gesicht des Sprechers sichtbar bleibt.
Welche Lösungen bleiben in Zeiten von Kontaktbeschränkungen?
Für die Dauer der Einschränkungen stellt das Konsekutivdolmetschen eine Lösungsmöglichkeit dar. Hierbei erfolgt die Verdolmetschung im Anschluss an den jeweiligen Redebeitrag, wodurch eine angemessene Lautstärke und damit die Einhaltung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes ermöglicht wird. Beim Konsekutivdolmetschen ist aber besonders wichtig, dass alle Prozessbeteiligten nach ihrem Redebeitrag eine [Sprech-]Pause für die Verdolmetschung einhalten und den Dolmetscher ausreden lassen, auch wenn sie die fremdsprachige Äußerung verstanden haben. Leider halten sich die Prozessparteien und selbst das Gericht nicht immer daran.
Eine konsekutive Verdolmetschung verdoppelt die Sitzungsdauer, gibt es Alternativen?
Das ist korrekt. Es müssen bei Zeugen die Fragen und Antworten der Vernehmung und bei Prozessparteien die komplette Kommunikation verdolmetscht werden. Eine zweite Lösung, die die Sitzungsdauer weniger stark verlängert und zudem die Arbeitsbedingungen des Dolmetschers verbessert, ist der Einsatz einer sogenannten Flüsteranlage, wie sie z. B. in Museen für Führungen genutzt wird. Der Fachbegriff lautet „Personenführungsanlage“, kurz PFA. Diese erlaubt es dem Dolmetscher, trotz gebotenem Sicherheitsabstand für den fremdsprachigen Prozessbeteiligten simultan zu flüstern. Nur die Aussage des fremdsprachigen Prozessbeteiligten wird für das Gericht und die Öffentlichkeit weiterhin konsekutiv verdolmetscht.
Inwiefern verbessert die Flüsteranlage die Arbeitsbedingungen des Dolmetschers?
Für den Dolmetscher bietet sie zusätzlich den Vorteil, sich bei schlechter Akustik von seinem Sitzplatz entfernen und für besseres Verständnis etwas näher an den Sprecher herantreten zu können, ohne die Verdolmetschung unterbrechen zu müssen. Im Vergleich zum Konsekutivdolmetschen schont die PFA zudem die Stimme des Dolmetschers. Bei mehreren fremdsprachigen Prozessbeteiligten kann ein Dolmetscher flüsternd simultan für mehrere Personen dolmetschen. Und auch bei mehreren Dolmetschern für verschiedene Sprachen ermöglicht die PFA, dass alle Dolmetscher gleichzeitig sprechen, ohne den Geräuschpegel im Saal signifikant zu erhöhen. Mit Hilfe einer PFA kann der Dolmetscher konzentrierter arbeiten, denn sie eliminiert Lärm als einen wesentlichen Stressfaktor.
Und der fremdsprachige Prozessbeteiligte trägt Kopfhörer?
Richtig. Der Empfänger der simultanen Verdolmetschung ist der fremdsprachige Verfahrensbeteiligte. Er trägt Kopfhörer und kann den Dolmetscher dadurch immer gut hören, auch wenn mehrere Dolmetscher gleichzeitig reden oder der Dolmetscher sich mehrere Meter entfernt befindet. Auf akustischen Missverständnissen basierende Rückfragen entfallen, was den Sitzungsbetrieb beschleunigt und langfristig zu Einsparungen beitragen kann. Durch den Einsatz einer PFA verbessern sich die Arbeitsbedingungen aller Verfahrensbeteiligten.
Auch sollte jeder Dolmetscher bereits mit der Ladung darüber informiert werden, ob er simultan mit PFA oder konsekutiv mit Sicherheitsabstand dolmetschen soll. Dies würde zudem die Geschäftsstellen entlasten, da sich Rückfragen zu den Sicherheitsvorkehrungen erübrigen.
Woher bekommen die Gerichte eine Flüsteranlage?
Kurzfristig könnten solche Anlagen im Wege der Amtshilfe von Museen ausgeliehen werden, die ohnehin noch nicht mit voller Auslastung öffnen dürfen.
Langfristig empfiehlt der BDÜ Landesverband Berlin-Brandenburg die Anschaffung bzw. Miete mehrerer Personenführungsanlagen, um allen Dolmetschern die Arbeit mit einer PFA zu ermöglichen, falls sie es wünschen. Anbieter von Konferenztechnik verkaufen und vermieten Personenführungsanlagen, die den höchsten technischen Standards entsprechen und, falls gewünscht, auch abhörsicher sind. Der BDÜ LV Berlin-Brandenburg steht den Gerichten gerne bei der Anschaffung, bei einem Testlauf oder bei Fragen zur Funktion von Personenführungsanlagen beratend zur Seite.

Was kostet eine einfache, aber geeignete Flüsteranlage?
Eine PFA, die ein Mikrofon, 10 Empfänger, 10 Kopfhörer sowie einen Ladekoffer umfasst, kostet mit Vorkonfigurierung ab 2.700 € zuzüglich Umsatzsteuer. Bei der Technik sind allerdings unzählige Kombinationen möglich. Beispielsweise gibt es ein gewöhnliches Handmikrofon, aber auch ein Headset, Kinnbügelhörer mit integriertem Empfänger oder separate Empfänger etc. Hier sind die Preise stark herstellerabhängig, und natürlich haben alle Modelle ihre Vor- und Nachteile in Bezug auf ihre Funktionalität, den Tragekomfort und, nicht zuletzt, die Reinigung.
Uns sind erste Entscheidungen von Gerichten bekannt, keine Flüsteranlagen zu beschaffen. Haben Sie dafür Verständnis?
Diese Frage ist schwer zu beantworten, denn ich kenne die Gründe der Ablehnung nicht. Sollten sich diese Gerichte jedoch dagegen entschieden haben, ohne die Anlagen wenigstens in einem Testlauf auszuprobieren, dann fehlt uns in der Tat das Verständnis für diese Entscheidung. Denn Dolmetscher waren schon vor Corona über Stunden ohne Pausen und Technik im Einsatz. Nun verschlechtert sich wegen des Mundschutzes die Arbeitssituation durch dürftige Akustik, abgedeckte Gesichter und Frischluftmangel. Beim Konsekutivdolmetschen auf große Distanz wird die Stimme des Dolmetschers außerdem stärker belastet.
Es ist anzunehmen, dass die Kontaktbeschränkungen in unserem - auch beruflichen - Alltag noch lange eine Rolle spielen werden. Unabhängig von Corona steigt auch die Zahl der Tuberkuloseerkrankungen stetig, Grippewellen grassieren jährlich – um zwei Beispiele zu nennen. Aus unserer Sicht ist es daher wünschenswert, dass die Gerichte den Arbeits- und Gesundheitsschutz ihrer Dolmetscher ernstnehmen. Schließlich sind beide Seiten auf eine gute Zusammenarbeit angewiesen.
Rechnen Sie damit, dass ihre Kolleginnen oder Kollegen die Arbeit vor Gericht aus Gründen des Gesundheitsschutzes verweigern werden?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass Dolmetscher ihren Einsatz vor Gericht komplett verweigern werden. Allerdings ist denkbar, dass sie sich nicht darauf einlassen werden, mit Mundschutz auf mehrere Meter Entfernung simultan zu dolmetschen, nur um Zeit zu sparen. Die Stimme und das Gehör des Dolmetschers sind seine wichtigsten Werkzeuge, und heiser kann ein Dolmetscher nicht arbeiten. Auch kann er den Sprecher nicht hören, wenn er selber gleichzeitig laut sprechen muss. Solche Arbeitsbedingungen sind unzumutbar. Es wäre schön, wenn sich die Richterinnen und Richter bei den Gerichtsverwaltungen für die Belange der Gerichtsdolmetscher einsetzen würden.
Vielen Dank für das Interview!
Das Interview führte Dr. Stefan Schifferdecker

An der Freien Universität Berlin führt Professor Andreas Engert empirische Untersuchungen zur juristischen Beurteilung von Rechtsfällen durch und bittet dafür die Berliner Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte um Unterstützung. Die Studien analysieren anhand von hypothetischen Sachverhalten, wie Juristinnen und Juristen zu rechtlichen Einschätzungen gelangen. Zum Beispiel kann es um die Frage gehen, wie sich unterschiedliche Auslegungsmethoden auswirken, welche Umstände in die Beurteilung einfließen oder ob sich juristische Berufsgruppen in ihrem Urteilsverhalten unterscheiden.
In der aktuell laufenden Studie werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer um juristische Einschätzungen zu vier Rechtsfällen gebeten. Die Befragung findet online über Computer oder Mobilgeräte statt. Sie kann unterbrochen und fortgesetzt werden. Die Antworten bleiben anonym. Nach Abschluss der Studie erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Bericht über das Untersuchungsziel und die Ergebnisse, von denen Professor Engert hofft, dass sie auch für die Befragten interessant sein werden.
Die Teilnahme an der laufenden Studie ist bis zum 30. Juli 2020 unter condorcet.de/justizumfrage möglich.
Informationen zu dem Forschungsprojekt: condorcet.de.
Internetseite von Professor Engert an der FU Berlin: jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/zivilrecht/lehrende/engerta.
Prof. Dr. Andreas Engert

Etliche Kolleginnen und Kollegen haben sich im Rahmen einer sog. Kombierprobung erproben lassen oder wollen sich so erproben lassen. Ihnen ist unbekannt, dass sie sich dabei einem erheblichen Risiko aussetzen. Nach der Handhabung in der Praxis erfolgt ihre Erprobung nicht in rechtssicherer Art und Weise.
Aus dem klaren, eindeutigen Wortlaut von A.1 der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung über die Erprobung für Beförderungsämter (ErprobungsAV) vom 5. Dezember 2007 ergibt sich, dass eine neunmonatige Erprobung in einem Spruchkörper eines oberen Landesgerichts erfolgt sein muss, wobei es zulässig ist, die Dauer der Erprobung im Einzelfall zu reduzieren, jedoch nicht unter sechs Monate.
Im Rahmen einer Kombierprobung wird dieses - in zulässiger Weise - dahin ausgenutzt, dass die Erprobung in zwei Teile aufgespalten wird, nämlich z.B. als Verwaltungserprobung, bei der neben einer Tätigkeit in der Verwaltung eine sechsmonatige Nacherprobung in einem obergerichtlichen Spruchkörper erfolgt, oder im Strafrechtsbereich beim Landgericht Berlin, wo im Rahmen einer kommissarischen Führung einer kleinen Strafkammer sich die Verhandlungskompetenz erweisen soll, mit nachfolgender Erprobung von sechs Monaten Dauer beim Kammergericht. Nicht ausdrücklich geregelt und in der Rechtsprechung ungeklärt ist, wie zu werten ist, wenn die Erprobungsphase im obergerichtlichen Spruchkörper dadurch gekennzeichnet ist, dass die zu erprobende Person an ihr Ausgangsgericht zeitweilig wieder rückabgeordnet wird. Das ist gerade bei der strafrechtlichen Kombierprobung sehr häufig der Fall und führt dazu, dass die sechs-Monatsfrist gemäß A.1 ErprobungsAV unterschritten wird. Ich habe Fälle erlebt, wo die erprobte Person faktisch nur gut drei Monate in einem Senat des Kammergerichts zur Verfügung stand.
Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung sieht trotz Hinweises keinen Grund für eine Klarstellung in der ErprobungsAV, wie Zeiten von Rückabordnungen zu behandeln sind. Das Kammergericht vertritt die Rechtsauffassung, wenn dort eine erfolgreiche Erprobung bescheinigt sei, sei dies ein unangreifbarer Verwaltungsakt mit der Folge, dass es
unerheblich sei, ob tatsächlich die Erfordernisse von A.1 ErprobungsAV eingehalten sind. Diese Ansicht erfährt auch im Kreise der von mir konsultierten Kolleginnen und Kollegen aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchgängig Widerspruch. Es kann damit nur allen Betroffenen geraten werden, selbst darauf hinzuwirken, dass sie abzüglich Rückabordnungszeiten mindestens 6 Monate in einem obergerichtlichen Spruchkörper erprobt sind. Ansonsten könnte es vor dem Richterwahlausschuss oder in einem potenziellen Konkurrentenklageverfahren vor den Verwaltungsgerichten ein böses Erwachen geben, wenn dort erklärt wird, einer Beförderung stehe entgegen, dass man gar nicht entsprechend der ErprobungsAV erprobt ist, was aber nach III. der Allgemeinen Verfügung Anforderungen für Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst (AnforderungsAV) vom 5. Dezember 2007 zwingende Voraussetzung ist.
Dr. Gregor Schikora, VRiLG
Im März 2020 wurden alle Berliner Gerichte sowie die Staatsanwaltschaften in einen Notbetrieb überführt - eine Herausforderung für alle Beteiligten. Nun nehmen wir den Behörden- und Gerichtsbetrieb langsam wieder auf. Lesen Sie über die Erfahrungen aus Berlin
Die Zivilkammern des Landgerichts Berlin, Dienststelle Tegeler Weg wurden durch die Landgerichtsverwaltung vorbildlich durch die heiße Phase der Krise geführt. Zwischen dem 16. März und dem 27. Mai gab es insgesamt 30 auch an die privaten E‑Mail-Adressen der Richterinnen und Richter versandte „Pandemie-Rundschreiben“, in denen die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Infektionslage in den Dienststellen und die für das Landgericht geltenden Regelungen gut aufbereitet dargestellt wurden.
Der Dienstbetrieb wurde ab Mitte März kontinuierlich reduziert und die Anwesenheit im Dienst auf die Personen im Notbetrieb eingeschränkt. Zur Aufrechterhaltung der Kommunikation mit den Gerichtsangehörigen wurden Kontaktlisten mit den Handy-Nummern und privaten E-Mail-Adressen aller Dienstkräfte angelegt. Urlaubsheimkehrer aus Risikogebieten und Personen, die zu einer positiv getesteten Person unmittelbaren Kontakt hatten, gleichgültig ob sie selbst Symptome aufwiesen oder nicht, unterlagen seit März einem Betretungsverbot für das Landgerichtsgebäude. Die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes wurden angehalten, Personen mit offensichtlichen Erkältungssymptomen den Zutritt zum Dienstgebäude zu verweigern. Die publikumsintensiven Bereiche des Gerichts wurden für die Öffentlichkeit gesperrt und Zutritt nur gestattet, so er zur Teilnahme an öffentlichen Verhandlungen erforderlich war. Diese Beschränkung gilt noch bis zum 30. Juni.
Es wurde zunächst die Empfehlung ausgesprochen, alle nicht eilbedürftigen Sitzungen bis zum 17. April aufzuheben. Die Entscheidung über die Durchführung von Sitzungen blieb aber zu allen Zeiten den Vorsitzenden überlassen, die auch angehalten wurden, in zwingend durchzuführenden Verhandlungen auf die Einhaltung des Abstandsgebotes hinzuwirken und die Teilnehmenden in Anwesenheitslisten zu erfassen.
Bekanntlich sind die technischen Möglichkeiten der Übertragung von Arbeitsergebnissen vom häuslichen Arbeitsplatz in das Berliner Landesnetz absolut unzureichend und nicht auf die in der Pandemie gebotene Ausweitung des häuslichen Arbeitens ausgerichtet. Die Empfehlung der Landgerichtsverwaltung war die Übermittlung im Text einer E-Mail oder die Versendung von Dokumenten als verschlüsselte Word-Datei. Sofern die von den nichtrichterlichen Mitarbeitenden zu erledigen Tätigkeiten in häuslicher Arbeit wahrgenommen werden können, sollte davon in erheblichem Umfang nach Rücksprache mit den Vorgesetzten Gebrauch gemacht werden. Sofern häusliche Arbeit nicht in Betracht kommt, wurden in den Teams die Möglichkeiten des gestaffelten, zeitversetzten Arbeitens geprüft. Hiervon wurde in weiten Teilen Gebrauch gemacht. Am 8. April erfolgte die Empfehlung an die Vorsitzenden der Zivilkammern, die nicht eilbedürftigen Sitzungen im Zeitraum bis zum 30. April aufzuheben.
Am 24. April berichtete die Verwaltung über die Ergebnisse der Auswertung der Begehung der drei Dienststellen durch den arbeitsmedizinischen Dienst und teilte mit, dass der Betriebsarzt bei Einhaltung der Hygieneregeln, insbesondere des Abstandsgebots, bei einer Tätigkeit in den Dienststellen des Landgerichts Berlin und bei einer Sitzungsteilnahme kein erhöhtes Risiko einer Ansteckung sehe. Nur für Situationen, in denen das Abstandsgebot von 1,5 Metern für einen längeren Zeitraum nicht eingehalten werden könne, sei ein „Barriereschutz“ in Gestalt einer Maske oder einer Plexiglasscheibe empfehlenswert. Auch eine über eine Reinigung mit einem feuchten Tuch oder einem Haushaltsreiniger hinausgehende spezielle Desinfektion sei nicht erforderlich, auch bei von mehreren Personen genutzten Tastaturen, Mikrofonen etc. Daran anknüpfend wurde die Empfehlung ausgesprochen, den Sitzungsbetrieb grundsätzlich wieder aufzunehmen. Das Wiederanlaufen des Sitzungsbetriebs wurde dadurch flankiert, dass sämtliche nichtrichterlichen Dienstkräfte ab dem 4. Mai wieder zur Arbeit an der Gerichtsstelle aufgerufen wurden. Die baulichen Änderungen in den Sitzungssälen beschränken sich seitdem im Wesentlichen auf eine „Entzerrung“ der Sitzordnung.
Die liegengebliebene Post wurde durch die Servicekräfte schnell nachbearbeitet. Seit Ende Mai dürften die Geschäftsstellen im Wesentlichen alle wieder „tagesaktuell“ arbeiten und der Vollbetrieb ist wieder aufgenommen. Letztlich ist das Landgericht am Tegeler Weg mit sieben Wochen Notbetrieb „davongekommen“, wobei davon zwei Wochen in die Zeit der Osterferien fielen. Meiner Einschätzung nach sind daher bislang die coronabedingten Verwerfungen überschaubar und im Wesentlichen bereits überwunden.
Dr. Patrick Bömeke
Während des Notbetriebes am Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg waren in den Familiensachen täglich jeweils zwei Richterinnen und Richter anwesend und zuständig für alle ihnen an dem Tag vorgelegten Akten. Zu diesen Akten gehörten neu eingegangene Eilsachen, aber auch bereits anhängige Verfahren, in denen Posteingänge als eilig eingestuft worden sind. Die Ersteinschätzung eilig / nicht eilig erfolgte bereits in der Posteingangsstelle in Zusammenarbeit der Wachtmeister und der an dem jeweiligen Tag anwesenden Geschäftsstellen. Die sodann vorgelegten Akten wurden durch die Richter und Richterinnen noch am selben Tag entschieden oder, falls zwingend erforderlich, ein Anhörungstermin anberaumt. Dadurch wurden die eiligen Verfahren umgehend bearbeitet und einer Entscheidung zugeführt. Hinsichtlich der Eilverfahren ist es nach meiner Einschätzung somit zu keinen Verzögerungen gekommen.
Das Hochfahren des Gerichtsbetriebes erfolgte dann relativ schnell. Zunächst haben die Geschäftsstellen während des noch laufenden Notbetriebes alle in der Zwischenzeit eingegangene Post und liegengebliebene Fristen vorbereitet, die zuvor nicht als eilig eingestuft worden sind. Eine Woche später konnten dann die Richterinnen und Richter wieder in ihren zuständigen Abteilungen tätig werden. Zunächst sollten nur Anhörungen stattfinden, die von dem jeweiligen Richter oder der Richterin als zwingend erforderlich eingeschätzt worden sind. Seit Ende Mai findet jedoch weitestgehend Normalbetrieb statt, dieser wird lediglich durch die erhöhten Hygiene- und Abstandsregeln eingeschränkt. Und auch die Jugendämter scheinen ihre Arbeit wieder voll aufgenommen zu haben. Nachdem während der Hochphase der Pandemie nur Stellungnahmen in den Kinderschutzfällen erfolgt sind, gehen nunmehr auch wieder Berichte zu den anderen Kindschaftssachen ein.
Katharina Agathe Koslowski

Notbetrieb, Systemrelevanz, richterliche Unabhängigkeit und ein Virus
„Rechtsstaat im Krisenmodus“, so titelte die Deutsche Richterzeitung dieser Tage. Verschlossene Gerichte hier, Verfahrensbeteiligte hinter Schutzscheiben dort, Kammern oder Senate auf Distanz, unzählige aufgehobene Verhandlungstermine, ganze Kollegien im Homeoffice – so außergewöhnlich die Herausforderungen waren, die das neuartige Sars-2-Coronavirus für die Gesellschaft mit sich brachte, so außergewöhnlich waren auch die Maßnahmen der Justiz. Die derzeitige Vorsitzende der Konferenz der Justizministerinnen und -minister, die Bremer Senatorin für Justiz und Verfassung Claudia Schilling, erklärte am 18. Mai 2020 gleichwohl: „Unser Rechtsstaat und die Grundrechte standen und stehen nicht unter Pandemie-Vorbehalt! Der grundgesetzlich garantierte Zugang zum Recht blieb und bleibt auch während dieser Ausnahmesituation gewährleistet“. Wie berechtigt ist dieses positive Zwischenfazit zur Justiz im Notbetrieb?
Aus unserer Sicht als Sozialrichter in Berlin mögen die Gerichte zwar ihren Beitrag dazu geleistet haben, die berühmte Ansteckungskurve abzuflachen. Ihrer eigentlichen Aufgabe sind sie aber oft über mehrere Monate hinweg nur stark eingeschränkt nachgekommen. Wenn es die befürchtete zweite Infektionswelle gibt, sollten wir besser gerüstet sein – und dazu die derzeitige Atempause nutzen.
Im Rückblick muss man denjenigen Respekt zollen, die unter den beispiellosen Bedingungen der letzten Monate bereit waren, Entscheidungen zu treffen, nicht zuletzt auch in Personalverantwortung für die Justizbeschäftigten. Respekt gebührt indes auch jenen, die diese Entscheidungsprozesse begleitet und Maßnahmen kritisch hinterfragt haben. Selbstverständlich konnte niemand erwarten, dass bei der schwierigen Abwägung zwischen den Notwendigkeiten des Gesundheitsschutzes und der bestmöglichen Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags der Justiz durchgehend optimal gehandelt werden würde. Gerade unter Zeitdruck und bei einer unsicheren, dynamischen Informationslage wäre Fehlerfreiheit einem Wunder gleichgekommen. Umso wichtiger ist es nunmehr, mit etwas Abstand eine kritische Analyse vorzunehmen. Sie kann hoffentlich dazu beitragen, die zukünftige Praxis zu verbessern.
Notwendige „Selbstverzwergung“?
So wurde auch am Sozialgericht Berlin, wie im VOTUM 1/2020 mit durchaus verstörender Wortwahl formuliert, der Gerichtsbetrieb „planvoll“ auf die Bearbeitung der Eilsachen reduziert. Als in diesem Notbetrieb Termine abgeladen wurden, die Serviceeinheiten in Hauptsacheverfahren keine Akten mehr bearbeiten durften und im Übrigen zunächst nichts weiter geschah, erreichten uns einige kritische Nachfragen von außerhalb. Weder bei den verfahrensbeteiligten Behörden noch bei der Anwaltschaft war allen unmittelbar verständlich, weswegen etwa auf Post nicht reagiert wurde, eingeholte medizinische Gutachten nicht übersandt oder Rechnungen nicht bezahlt wurden. Nicht nur Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die weiterbearbeitet wurden, sondern auch manche regulären Klagen waren aus der oft verständlichen Perspektive der Beteiligten eilig. Ein Beispiel sind betagte Personen mit gravierenden Erkrankungen, die für den Pflegegrad, ein Hilfsmittel oder schwerbehindertenrechtliche Merkzeichen streiten: Während des – zeitlich unabsehbaren – Verfahrensstillstands zerrinnt ihnen womöglich knappe Lebenszeit zwischen den Fingern. Überdies wurde Transparenz darüber vermisst, wie das Gericht beabsichtigte, in den nächsten Monaten zu verfahren. Wann würde welche Klage wieder bearbeitet werden, wann könnten gar wieder Verhandlungstermine stattfinden? Auch aus der Innensicht ergab sich manche Frage: Warum konnte nicht in jedem Büroraum des Gebäudes eine Person halbwegs regulär arbeiten? Waren nicht viele Säle groß genug auch für Sitzungen unter den gebotenen Schutzvorkehrungen?
In der Tat erschloss sich nicht ohne Weiteres, wer aufgrund welcher Erkenntnisse und mit welchen Argumenten beschlossen hatte, den Betrieb auf 10 bis 20 Prozent der vorhandenen Verwaltungskapazität zu reduzieren. Ein „Krisenstab“ meldete sich mit zwar fürsorglichen, aber weniger an Informations- und Meinungsaustausch als an der Durchsetzung möglichst einheitlicher Stilllegungsmaßnahmen interessierten Worten. So entstand insgesamt leider nicht der Eindruck, als sei es oberste Priorität des Gerichts, in rechtsstaatlicher Verantwortung die eigene Aufgabe soweit wie möglich zu erfüllen, also eben nur soweit einzuschränken, wie für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und angesichts fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeiten unabdingbar. Das Signal, das damit an die eigenen Beschäftigten wie an die Öffentlichkeit gesendet wurde, war eines von eindeutiger „System-Irrelevanz“: Offenbar herrschte die Ansicht vor, dass der Wohlfahrtsstaat mindestens für ein paar Monate auch ohne gerichtliche Überprüfbarkeit auskommen würde, rechtsstaatliche „checks and balances“ also in Krisenzeiten weniger wichtig seien. Konnte es bei einem solchen Selbstverständnis überraschen, wenn Außenstehende die Berliner Justizbeschäftigten ebenfalls nicht für „systemrelevant“ hielten und es z. B. viele Wochen dauerte, bis sie in die Kindernotbetreuungsangebote einbezogen wurden? Anstelle einer solchen „Selbstverzwergung“ hätte hier etwas mehr rechtsstaatliche Selbstachtung gutgetan.
Wer schließt, wer betritt
Die Pandemiesituation offenbarte auf besonders plastische Weise, wie schlecht es um die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz in Deutschland bestellt ist: Die den Justizministerien nachgeordneten Gerichtsverwaltungen konnten nach eigenen Kriterien schalten und walten. Teilweise wurde – über den nachvollziehbaren Wunsch nach Beratung und Informationen zum Gesundheitsschutz hinaus – sogar aus der Justiz selbst der Ruf nach Weisungen „von oben“ laut, was einer rechtsstaatlichen Gewaltenteilung unwürdig ist. Es fehlen institutionelle Vorkehrungen, die die Judikative effektiv vor exekutiven Anweisungen bis hin zur Schließungsanordnung schützen könnten.
Dabei dürften längst nicht alle Maßnahmen der Gerichtsverwaltungen rechtlich unangreifbar gewesen sein. Man denke etwa an Betretungsanordnungen, die auf das Hausrecht gestützt wurden und zumindest faktisch die Durchführung öffentlicher Verhandlungen verhinderten. Besonders zu denken gibt ein Beispiel aus Mecklenburg-Vorpommern: Dort entschied der Präsident des Landessozialgerichts mittels „Hausverfügung“ – aufgrund der Nutzung derselben Immobilie auch gleich für „die Richterschaft des Amtsgerichtes Waren in Neustrelitz“ – die Schließung des Gebäudes für die Durchführung mündlicher Verhandlungen und aller sonstiger richterlicher Termine mit Außenstehenden. Ausnahmen seien nur „theoretisch […] denkbar“, wenn „ein am Rechtsstreit beteiligter Bürger (oder eine vergleichbare juristische Person) selbst unter den jetzigen Umständen unbedingt einen solchen Termin einfordert, existentielle Gründe geltend macht und schriftliche oder telefonische Versuche einer Erledigung des Falles nicht zum Erfolg führen“. Begründet wurde diese „Hausverfügung“ u. a. mit der fragwürdigen Annahme, es sei „erkennbar nicht systemrelevant“, ob Verhandlungen am Landessozialgericht bei einer ohnehin als normal anzusehenden ca. einjährigen Verfahrensdauer „in Kürze oder erst in einigen Monaten stattfinden“. Immerhin vermochte der Dienstgerichtshof bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hierin eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG zu erkennen, also keine bloße Organisationsmaßnahme; er hielt diese allerdings im einstweiligen Rechtsschutz für „durch die Notwendigkeit eines geregelten Dienstbetriebes gerechtfertigt“. Zu Recht sah sich der Dienstgerichtshof zu dem Hinweis veranlasst, dass die Entscheidung, ob eine mündliche Verhandlung oder ein nichtöffentlicher Termin durchgeführt werden solle, in richterlicher Unabhängigkeit getroffen werde und durch die Gerichtsleitung, gegebenenfalls unter die richterliche Unabhängigkeit respektierenden Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines geregelten Dienstbetriebs, zu ermöglichen sei (DGH für Richter bei dem OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.04.2020 – 12 M 265/20 [DGH]).
Mitunter wurden im Rahmen ähnlicher Anordnungen sogar ehrenamtliche Richterinnen und Richter als „gerichtsfremde Personen“ behandelt, die das Gebäude nicht betreten durften. Wie öffentliche Zustellungen gesetzeskonform möglich sein sollten, wenn Dokumente an Tafeln hinter verschlossenen Türen ausgehängt werden, blieb ebenfalls ungeklärt.
Autonomie und Kreativität
Aber auch jenseits derartiger Exzesse bleibt das strukturelle Problem, dass effektive Selbstverwaltungsstrukturen der Richterschaft fehlen, die exekutiven Maßnahmen etwas entgegenzusetzen hätten. So sind bedenkliche Präzedenzfälle geschaffen worden, die potenziellen zukünftigen Justizministerien mit autoritärem Sendungsbewusstsein in die Hände spielen könnten. Ein Blick in unser polnisches Nachbarland sollte genügen, um ein solches Szenario nicht für schlechthin undenkbar zu halten. Wie verträgt es sich mit dem grundrechtlichen Justizgewährleistungsanspruch oder mit der Gewaltenteilung, wenn etwa schon ein (befürchteter) Mangel an Verwaltungspersonal dazu ermächtigen soll, die Durchführung von Verhandlungen faktisch unmöglich zu machen? Der hehre Anspruch aus Art. 92 Grundgesetz, die rechtsprechende Gewalt sei „den Richtern anvertraut“, wird so recht schnell praktisch ausgehöhlt.
Die Einführung echter Autonomie der dritten Staatsgewalt, wie sie europaweit die Regel ist, bleibt ein langfristiges, verfassungsstaatlich erforderliches Projekt. Kurzfristig besteht nun die Herausforderung darin, den Weg aus dem weitgehenden Stillstand zu finden und den aktuell noch immer reduzierten Betrieb zu optimieren, nicht nur durch erweiterte Digitalisierung, sondern durch kreative Lösungsversuche in allen Bereichen des gerichtlichen Alltags. Deutlich geworden sollte sein, dass ein extremer Notbetrieb jedenfalls bei großen Gerichten schon nach wenigen Wochen dazu führt, dass Rückstände allenfalls über längere Zeit und mit einem außergewöhnlichen Kraftakt aufgeholt werden können. Auch vermehrte Anstrengungen zur Digitalisierung können hier, gerade kurzfristig, nur punktuell entlasten.
Viel spricht dafür, dass ein schrittweiser Ausweg aus dem Notbetrieb, gerade auch bei zwischenzeitlichen Rückschlägen, besser gelingen wird, wenn im Sinne echter Teilhabe mehr Beteiligte aller Beschäftigtengruppen Ideen einbringen können und damit Gehör finden. Auch könnten Berliner Gerichte sich noch intensiver koordinieren – ob bei der Beschaffung notwendiger Schutzausstattung oder bei der Suche nach kreativen Lösungen.
Alexander Richter, RiSG
Dr. John Philipp Thurn, RiSG

Am 4. Juni 2020 hat das Berliner Abgeordnetenhaus das umstrittene Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) beschlossen. Das Gesetz gilt für die Berliner Verwaltung, ausdrücklich auch für Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft des Landes Berlin, den Verfassungsgerichtshof, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Das Gesetz hat in der Landes- und Bundespolitik hohe Wellen geschlagen. Das LADG wird vom Berliner Senat als „das zentrale antidiskriminierungsrechtliche Schlüsselprojekt“ gefeiert, die Opposition und insbesondere die Polizeigewerkschaften sehen darin jedoch einen rücksichtslosen Angriff der Regierenden auf den Öffentlichen Dienst. Grund für die Empörung ist eine Vermutungsregelung zugunsten desjenigen, der eine Diskriminierung durch eine Behörde geltend macht sowie die Schaffung eines Verbandsklagerechts. Kritiker befürchten, es führe zu einer Klagewelle, zu Regressansprüchen gegen Mitarbeiter und stelle die Mitarbeiter der Verwaltung und besonders der Polizei unter Generalverdacht, grundsätzlich und strukturell zu diskriminieren.
Aus unserer Sicht ist das LADG insbesondere ein Kommunikationsgau. Auch wenn einige Kritik deutlich überzogen ist, ist es der zuständigen Senatsverwaltung nicht gelungen, den Öffentlichen Dienst bei der Entscheidungsfindung mitzunehmen. Bedenken der Gewerkschaften und Personalvertretungen wurden viel zu spät ernstgenommen. So konnte sich die Stimmung derart aufschaukeln, dass sogar der Bundesinnenminister das LADG als „im Grunde ein Wahnsinn“ scharf kritisierte. Es wäre die Pflicht der Senatsverwaltung gewesen, Sorgen und Befindlichkeiten des Öffentlichen Dienstes aufzunehmen und besser aufzuklären.
Auf die deutlichen Bedenken der Personalräte schon im Jahr 2018 gab es bis zum Einbringen des Gesetzentwurfes im August 2019 in das Abgeordnetenhaus keine positiven Signale. Erst Anfang September 2019 sagte Senator Dr. Behrendt auf weiteres Intervenieren der Personalvertretungen zu, sich für eine Dienstvereinbarung einzusetzen. Einen Vorschlag des DRB Berlin, den Beschäftigten mit einer beruhigenden Absichtserklärung die Sorgen vor dem Regressrisiko zu nehmen, lehnte die zuständige Senatsverwaltung ab. Die Proteste erreichten zwar eine leichte Erhöhung der prozessualen Hürde. Voraussetzung der Beweislastumkehr ist nun, dass Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die das Vorliegen einer Diskriminierung „überwiegend wahrscheinlich“ machen. Am 4. Juni 2020 wurde das LADG jedoch beschlossen, ohne dass es einen Entwurf einer Dienstvereinbarung gab.
Dass vor Verabschiedung des Gesetzes nicht einmal der Entwurf der vereinbarten und in Eckpunkten abgestimmten Dienstvereinbarung vorgelegt wurde, ist enttäuschend und lässt eine fehlende Sensibilität deutlich erkennen. Es entsteht leider der Eindruck, die Befriedigung des politischen Klientels sei wichtiger, als die Sorgen des Öffentlichen Dienstes. Das hätte nicht passieren dürfen.
Wäre man der Forderung der Personalvertretungen und Gewerkschaften nachgekommen, hätten viele Verunsicherungen, Sorgen und Ängste der Beschäftigten im Vorfeld ausgeräumt werden können. Nun bleiben mit Inkrafttreten des Gesetzes viele Fragen für die Kolleginnen, Kollegen und Dienststellen offen. Diese betreffen die Zuständigkeiten
für die Bearbeitung der zivilrechtlichen Entschädigungsklagen, die Vorbereitung auf die Wirkungen des Beibringungsgrundsatzes, Fragen des Zeugnisverweigerungsrechts, des Verhältnisses zwischen Zeugenpflicht und Regressrisiko, zum Verhalten bei Konfrontation mit einem Diskriminierungsvorwurf und zu Schulungsangeboten.
Derweil bemüht sich die Berliner Senatsverwaltung um Aufklärung und hat auf ihrer Internet-Seite einen Artikel veröffentlicht, der Fragen zu dem neuen Gesetz beantwortet. Es bleibt zu hoffen, dass sich der zuständige Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, Dr. Behrendt, nach dem politischen Sieg nun denjenigen zuwendet, die sich vom „antidiskriminierungsrechtlichen Schlüsselprojekt“ bedroht sehen – unabhängig davon, ob ihre Befürchtungen berechtigt sind oder nicht.
Dr. Stefan Schifferdecker

Sie sind seit Anfang April kommissarischer Leiter der ITOG. Eine Frage zum Verständnis vorab: Was macht die ITOG und was unterscheidet sie vom ITDZ?
Die ITOG ist die zentrale Service-Stelle für die IT der gesamten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Bei uns liegt die Verantwortung für die sogenannte SBC-Umgebung und für zahlreiche Fachverfahren in den Amtsgerichten, dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht. Das ITDZ ist unser zentraler technischer Dienstleister, der die Umgebung und die Fachverfahren für uns technisch betreibt. Wichtig ist aber auch, dass in der ordentlichen Gerichtsbarkeit neben der ITOG noch weitere wesentliche Akteure im IT-Bereich unterwegs sind. Dies sind forumSTAR für das zentrale Fachverfahren unserer Gerichte und der Bereich elektronischer Rechtsverkehr / eAkte als treibende Kraft bei der Einführung der elektronischen Gerichtsakte.
Sie sind Richter am Landgericht und kommen nicht aus der IT-Welt. Worin sehen Sie Ihre Stärken, um die Aufgaben der ITOG erfüllen zu können? Wäre ein IT-Spezialist geeigneter?
Die Aufgabe der ITOG ist zunächst einmal die Steuerung des Dienstleisters. Dafür sollte man wissen, welche Aufgaben und Anforderungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen. Dieses Wissen bringt man als Richter sicherlich zu einem guten Stück mit. Schließlich bringt das Richtersein berufsbedingt auch eine gewisse Neugier mit sich. Wie will man sonst komplexe Sachverhalte entscheiden, wenn man nicht versucht, sie zu verstehen. Das ist die Grundlage für meine Arbeit mit meinen Kolleginnen und Kollegen, auch denen, die keinen justiz-spezifischen Hintergrund haben. Das ist, so glaube ich, ein Ringen. Und zwar von beiden Seiten. Vielleicht beantwortet das auch die Frage, ob ein IT-Spezialist für die Position geeigneter wäre?
Für viele ist die Geschichte der IT in der Berliner Justiz eine Pannenserie. Ist ihr neuer Job zum Scheitern verurteilt?
Na, das hoffe ich mal nicht. Richtig ist aber: Die Aufgaben vor denen wir im Bereich der Informationstechnik stehen, sind groß. Oftmals greifen die Aufgaben wie Zahnräder ineinander. Die Pannen dann aber leider auch. Zudem steht die gesamte Organisation gerade mitten in einem tiefgreifenden Veränderungsprozess. Diesen gilt es zu gestalten. Zusätzlich haben der IT-Sicherheitsvorfall beim Kammergericht und jetzt Corona wie ein Brennglas nochmal von zwei Seiten die Anforderungen an die IT beleuchtet. Der Sicherheitsvorfall hat uns gezeigt, wie verwundbar unsere Systeme sein können und welche Anstrengungen wir zu ihrem Schutz unternehmen müssen. Corona erhöht dagegen die Bereitschaft zur Digitalisierung und sorgt sicherlich zur Beschleunigung bei Themen wie Heimarbeit und digitaler Zusammenarbeit. Auch hier liegen größere Arbeitspakete vor uns.
Inwieweit unterscheiden sich die IT-Anforderungen und die Ausstattungsrückstände zwischen Staatsanwaltschaften und Gerichten?
Über Ausstattungsrückstände in anderen Bereichen der Justiz kann und will ich mich nicht äußern. Indes stellt sich die Situation aus meiner Sicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden aber auch den Fachgerichten durchaus als wesentlich komplexer dar. Denn aus dem Aufgabenquerschnitt der ordentlichen Gerichtsbarkeit erwachsen ganz verschiedene Anforderungen an eine zentrale IT-Stelle und auch die weiteren IT-Einheiten wie forumSTAR oder ERV / eAkte. Der Bedarf an IT im Strafprozess ist augenscheinlich ein anderer als im elektronisch geführten Handelsregister. Zu einfach ist aus meiner Sicht aber die Haltung, im IT-Bereich hätte sich in den letzten Jahren in der oG nichts bewegt. Dies übersieht die Veränderungsprozesse bei unseren Fachverfahren durch forumSTAR, die Pilotierung für eine elektronische Akte im Amtsgericht Neukölln oder auch die Anstrengungen für ein Beweismittelinformationssystem für den strafrechtlichen Teil des Landgerichts.
Was sind derzeit Ihre wichtigsten Vorhaben?
Entscheidend für die oG ist sicherlich gerade der Wechsel auf die neue zentrale Betriebsumgebung. Hier läuft gerade ein großes Projekt mit dem ITDZ. Zum Ende der Berliner Sommerferien soll allen Anwenderinnen und Anwendern der neue JustizDesktop als Nachfolger der SBC-Umgebung zur Verfügung stehen. Von dort sind dann unsere Fachverfahren aufrufbar. Parallel dazu ist auch die Anforderung an mobiles Arbeiten für die ordentliche Gerichtsbarkeit ein großes Thema.
An welchen Projekten arbeiten Sie noch?
Die IToG ist auch unterwegs bei der Modernisierung des Kassenverfahrens, welches die ordentliche Gerichtsbarkeit auch für die Fachgerichtsbarkeiten in Berlin zur Verfügung stellt. Im Bereich des Handelsregisters arbeiten wir ebenfalls mit erheblichem Einsatz. Schließlich hat Corona auch das Thema Videokonferenz im Gerichtssaal weiter in den Fokus gerückt. Und nicht zu vergessen: Ein Teil der Arbeitskraft muss auch noch für Folgearbeiten nach dem IT-Sicherheitsvorfall aufgewendet werden.
Wann wird denn das Kammergericht wieder eine voll funktionsfähige IT haben?
Da gibt es zwei Ebenen. Für alle Anwenderinnen und Anwender steht spätestens seit Mitte März unsere SBC-Umgebung zur Verfügung. Da auch alle Beschäftigten mittlerweile eigene Endgeräte erhalten haben, sind alle grundsätzlich arbeitsfähig. Richtig ist aber auch, dass wir mit der Bereitstellung der Services im Kammergericht noch nicht ganz fertig sind. Es fehlt z.B. noch an der Einbindung von Multifunktionsgeräten, die Strafsenate mahnen zu Recht an, dass Geschäftsprozesse zum Einspielen von digitalen Beweismitteln geschärft werden müssen und noch an der einen oder anderen Stelle Software fehlt.
Auf der zweiten Ebene betrachten wir die Services, die IToG vor dem Sicherheitsvorfall für die gesamte ordentliche Gerichtsbarkeit zur Verfügung gestellt hat. Ein Dickschiff hört hier auf den Namen Grundbuch, das bisher auf eigenen Servern im Kammergericht betrieben wurde.
Was sind nach Ihrer Ansicht die strukturellen Gründe dafür, dass die IT-Entwicklung in der Wirtschaft derjenigen in der Justiz so weit voraus ist?
Ich glaube die Grundvoraussetzungen sind ganz andere. Wir versuchen mit unseren IT-Verfahren die vorhandenen Gegebenheiten, also tradierte Arbeitsmodelle zwischen Richterschaft und Geschäftsstellen, unsere Aktenführung und auch Entscheidungsformen abzubilden. Das läuft sicherlich in Bereichen der Wirtschaft gänzlich anders. Da passt sich dann der Geschäftsprozess und auch die Aufgabe des Einzelnen irgendwann vollständig der IT an. Auch ist der Anpassungsdruck sicherlich ein anderer, wenn man ohne IT-Systeme nicht mehr hinreichend wettbewerbsfähig ist. Auf der anderen Seite sollten wir aber auch beachten, dass der Auftrag der Justiz es auch gebietet, allen Bürgerinnen und Bürgern Zugang zu uns zu gewähren und damit unsere IT-Entwicklungen anderen Anforderungen genügen müssen.
Kann die IT der ordentlichen Gerichtsbarkeit überhaupt so zentralisiert geführt werden, wie es derzeit der Fall ist? Wären nicht kleinere Einheiten flexibler? Welche strukturellen Veränderungen wären hilfreich?
Ich glaube nicht, dass jetzt die Lösung für alle skizzierten Herausforderungen in einer Strukturdebatte liegt. Gleich wie die Struktur gewählt wird, wird es Probleme an den Schnittstellen zwischen verschiedenen Bereichen immer wieder geben. Zudem nutzen wir ja beispielsweise mit forumSTAR ein Fachverfahren, das in einem Länderverbund entwickelt wurde. Aus solchen Verbundentwicklungen folgen dann zwangsläufig Vorgaben für die gesamte Infrastruktur. Dass hier alle Berliner Gerichte eigenständig agieren wäre wohl nicht zielführend. Woran ich mich aber gerne beteiligen will ist die Frage, wie wir schneller Anforderungen aus den Gerichten aufnehmen und dann auch umsetzen. Im Bereich des sog. Anforderungsmanagements muss die IToG wieder stärker werden.
Am Sozialgericht sind alle Richterinnen und Richter sowie mittlerweile 25 Servicekräfte mit Laptops ausgestattet und können via VPN-Tunnel im Homeoffice arbeiten. Wann wird es so etwas in der ordentlichen Gerichtsbarkeit geben?
Das Thema mobiles Arbeiten beschäftigt uns in der ordentlichen Gerichtsbarkeit seit längerer Zeit. Leider haben wir es nicht geschafft, hier eine Lösung zu etablieren, die geeignet war, sie zahlreichen Anwenderinnen und Anwendern zur Verfügung zu stellen. Dabei muss man auch beachten, dass die Dimensionen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit denen in der Sozialgerichtsbarkeit nur schwerlich zu vergleichen sind. Das gilt sowohl für die Anzahl der Anwenderinnen und Anwender, für die ein entsprechendes System ausgelegt werden muss, als auch für die Anzahl unterschiedlicher Aufgabenbereiche und Fachverfahren, die dabei technisch abgedeckt werden müssen.
Aber auch hier gibt es Bewegung: So konnte zu Beginn der Kontaktbeschränkungen beispielsweise für über 100 Schlüsselpersonen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein mobiler Zugang zur Verfügung gestellt werden. Weitere Zugänge zur Verfügung zu stellen, ist eine meiner wichtigsten Aufgaben in der näheren Zukunft.
Wann wird es die Möglichkeit geben, aus jedem Berliner Gerichtsstandort der ordentlichen Justiz Videokonferenzen zu führen?
Ich meine, dies ist bereits heute möglich. Alle Gerichtsstandorte sind vom Kammergericht mit Internetanschlüssen ausgestattet worden. Wir vom Kammergericht stellen zudem allen Häusern in Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung eine zunächst cloudbasierte Videokonferenzplattform zur Verfügung. Auch an der Bereitstellung weiterer Technik arbeiten wir.
Können Sie dazu schon nähere Angaben machen? Welches Programm wird es sein, welche Technik werden Sie einkaufen?
Ich möchte dem Verfahren nicht vorgreifen, kann aber sagen, dass es nach derzeitigem Stand nicht mehr lange dauern wird, bis erste Kolleginnen und Kollegen im Gericht Videotechnik verwenden können.
Dann lassen Sie uns doch in einigen Monaten darüber sprechen, was Sie erreichen konnten. Ich danke Ihnen für das Interview.
Das Interview führte Dr. Stefan Schifferdecker
Ein kurzer Beitrag zur Tätigkeit als PsychKG-Richter beim Amtsgericht Spandau in Coronazeiten? Hier kommt er: Zu Beginn war das "Geschäft" ruhig, aber nach einigen Wochen kam eine Phase, da gab es doppelt so viel zu tun wie sonst: Viele psychisch kranke Menschen hatten offensichtlich keine Reserven mehr, um den Corona-Stress zu verarbeiten, und mussten entweder ins Krankenhaus oder waren bereits dort und wurden dort so aggressiv gegenüber anderen Patienten oder Ärzten und Pflegern, dass sie fixiert werden mussten. Das führte zwar dazu, dass ich manchmal vor Arbeit nicht wusste, wo mir der Kopf stand, sonst war Corona dadurch aber für mich vielleicht weniger belastend als für manch Anderen, denn die Arbeit musste ja nicht grundlegend umstrukturiert werden. Und das Ansteckungsrisiko war nach meiner Einschätzung im Krankenhaus nicht so hoch wie bei jedem Besuch im Supermarkt: Alle neu aufgenommenen Psychiatrie-Patienten kamen zunächst auf eine eigens eingerichtete Aufnahmestation, wo sie auf Covid-19 getestet wurden. Wenn das Ergebnis vorlag, wurden sie entweder auf eine der regulären Stationen oder eine weitere neu eingerichtete Station für positiv getestete Patienten verlegt. Falls Anhörungen auf der Aufnahmestation und der Station für positiv getestete Patienten anstanden, musste sich das "hohe Gericht" Pflegerkleidung, Plastik-Clogs, einen Einmal-Kittel, eine FFP-2-Maske, ein Visier und Einmal-Handschuhe anziehen und mitunter auch eine Haube aufsetzen und dann versuchen, unter Einhaltung des gebotenen Abstands von 1,5 Metern mit den Patienten ein zugewandtes Gespräch zu führen. Dieses "Setting" war zwar etwas bizarr, minimiert aber eben auch das Ansteckungsrisiko. Mittlerweile ist es in der Psychatrie in Spandau wieder so hektisch und so ruhig wie in normalen Zeiten – genauso, wie die Aufregung wegen Covid-19 insgesamt weniger geworden ist.
Alfred Thiel RiAG, Amtsgericht Spandau
Das Verwaltungsgericht Berlin begegnete dem SARS-CoV-2-Virus mit einem mehrstufigen Pandemieplan und einem Pandemiekrisenstab, der das Infektionsgeschehen in kurzen Abständen neu bewertete und ggf. Maßnahmen ergriff oder lockerte. Ab dem 19. März war je zwei Kammern eine Servicekraft im Einsatz, die ihre Arbeitskraft vorrangig der Bearbeitung von Eilsachen widmete. Für jede Kammer war im Regelfall eine Richterin bzw. ein Richter anwesend, der Rest arbeitete im Homeoffice. Die Kammern verteilten die Wochentage individuell unter den Berichterstatterinnen und Berichterstattern. Termine fanden nach meinem Wissen nicht mehr oder nur noch ganz vereinzelt statt. Ab dem 23. März wurde der Publikumsverkehr vollständig eingestellt. Öffentliche Sitzungen waren von da an nur noch ausnahmsweise möglich. Erste Lockerungsübungen begannen ab dem 20. April: Die Rechtsantragsstelle wurde wieder geöffnet und Akteneinsicht wurde unter Berücksichtigung der Infektionsschutzregeln wieder ermöglicht. Vereinzelte Sitzungen konnten ab der 18. Kalenderwoche durchgeführt werden, nachdem die (großen) Säle hierfür Corona-tauglich gemacht worden waren, etwa durch Plexiglasbarrieren, weniger Zuschauersitze, Abstandsmarkierungen und Gesichtsmasken. Nach dieser Probephase startete in der Zeit ab dem 4. Mai der „new normal“ Sitzungsbetrieb mit Handreichungen für die Richterinnen und Richter, um den Sitzungsablauf infektionsschutztechnisch bedenkenfrei zu gestalten. Nunmehr hat jede Kammer die Möglichkeit, an einem Tag in der Woche Einzelrichtersitzungen abzuhalten. Kammersitzungen sind nur im Plenarsaal und aus diesem Grund nur eingeschränkt möglich. In kleineren Sälen können auch Erörterungstermine stattfinden. Zuschauer und Beteiligte werden gebeten, ihre Kontaktdaten für den Pandemiebeauftragten zu hinterlassen. Büros können auch wieder doppelt besetzt werden. Die Geschäftsstellen haben den im Notbetrieb aufgelaufenen Rückstau schnell bewältigt. Während der Hochphase der Pandemie wurden die Beschäftigten des Verwaltungsgerichts Berlin in regelmäßigen Abständen in Form sogenannter „Mitteilungen zur Coronavirus-Pandemie“ informiert. Eilige Sachen wurden durchweg in der normalen Zuständigkeit bearbeitet. Die weiter bestehenden Einschränkungen sind auf der Website des Verwaltungsgerichts Berlin abrufbar: https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/
Teoman M. Hagemeyer

Das Sozialgericht Berlin hatte den Notbetrieb vor Ort zunächst auf die Bearbeitung der Eilverfahren beschränkt. Hierzu wurde ein Präsenzdienst eingerichtet und der Geschäftsverteilungsplan geändert. Täglich waren sieben Richterinnen und Richter zur Bearbeitung von Anfragen und den ersten Blick auf neue Eilanträge vor Ort. Da alle Richterinnen und Richter über VPN-Tunnel auf ihre Akten zugreifen können, war die elektronische Arbeit an den Akten auch aus dem heimischen Arbeitszimmer möglich. Bei der Bearbeitung der Eilverfahren gab es keine Verzögerungen.
Das Hochfahren des Gerichtsbetriebes gestaltet sich zäh. Die Bearbeitung der Hauptsachen läuft erst langsam wieder an. Ausgehend von der nicht umstrittenen Grundsatzentscheidung, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur eine Person pro Büro anwesend sein soll, ergaben sich zunächst erhebliche Engpässe in den Geschäftsstellen. Die Kapazitäten wurden durch 25 Heimarbeitsplätze von Geschäftsstellenmitarbeitern erhöht, jedoch senkten die unerwarteten und komplizierten neuen Arbeitsabläufe die Bearbeitungsleistung zunächst deutlich. Es zeigte sich schnell, dass die gute technische Ausstattung wenig hilft, wenn die gesetzlich noch zwingende Aktenbearbeitung in Papierform und damit die Aktenbearbeitung in den Geschäftsstellen stockt. Um den immer unruhiger werdenden Richterinnen und Richter Aussicht auf Abbau ihrer elektronisch vorbereiteten Verfügungen zur geben, vereinbarten die Hausleitung und die Gremien tägliche Kontingente zu Vorlage an die Geschäftsstellen.
Langsam entspannt sich die Lage. Die Arbeitsabläufe wurden mehrfach nachjustiert, neue Wege wurden gefunden, die ungleiche Arbeitsbelastung der Geschäftsstellen vor Ort und im Homeoffice wurde angeglichen. Die Richterinnen und Richter können die in der Krisenzeit elektronisch erarbeiteten Verfügungen in Zusammenarbeit mit den Geschäftsstellen nun Stück für Stück abbauen. Erste Verhandlungen sind wegen neuer Ausstattung in den Sälen möglich. Zur Wahrung der Abstandsregeln können nicht alle Sitzungssäle für Kammersitzungen genutzt werden, so dass eine aufwendige zentrale Verteilung der Sitzungssäle erforderlich ist. Von einem Normalbetrieb ist das Sozialgericht jedoch noch erheblich entfernt.
Dr. Stefan Schifferdecker
Die Ereignisse um das Corona-Virus haben das seit Ende September 2019 mit dem Internet-Virus kämpfende Kammergericht mit voller Wucht inmitten der Einführung von forumSTAR getroffen. Am 16. März 2020 ist mit dem Roll out des Systems begonnen worden und am 18. März 2020 war alles erstmal wieder vorbei.
Den Richterinnen und Richtern wurde vom Präsidium empfohlen, grundsätzlich alle Sitzungen aufzuheben und mündliche Verhandlungen nur noch in unaufschiebbaren Eilfällen durchzuführen. Zugleich wurde ein Notdienstplan erstellt, nachdem vom 18. März 2020 bis 17. April 2020 werktags zwei Zivilsenate, ein Familien- und ein Strafsenat für die Sichtung und ggf. weitere Behandlung der eingehenden Verfahren zuständig waren. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf den Geschäftsstellen wurden nach Hause geschickt, so dass lediglich die Geschäftsstellen der „Notdienstsenate“ anwesend waren, die im Rahmen des Möglichen Eilbedürftiges anderer Senate miterledigten. Die nur noch über die zentrale Faxnummer eingehenden Schriftsätze wurden in den größtenteils verwaisten Geschäftsstellen abgelegt.
In meinem (Zivil-)Senat fand eine Zuordnung der Eingänge zu den Verfahrensakten oder deren Vorlage nicht mehr statt. Die von den uns weitgehend zu Hause bearbeiteten Verfahren stapelten sich auf der Geschäftsstelle. Eine Kommunikation mit den Anwältinnen und Anwälten, die sich um Auskunft hinsichtlich ihrer – teilweise mehrfach gestellten – Fristverlängerungsanträge bemühten, erfolgte durch die Richterinnen und Richter telefonisch oder auch per E-Mail.
Einige Mitarbeiter anderer Geschäftsstellen haben zwar schon vor dem langsamen Einstieg in den Normalbetrieb mit der Aufarbeitung der Reste begonnen. Nach meiner Wahrnehmung beklagten aber zahlreiche Kolleginnen und Kollegen einen erheblichen Rückstau nicht bearbeiteter Verfahren. Diese Situation hat sich – jedenfalls in meinem Senat – auch wegen der zugleich verlangten Anlage der (Alt-) Verfahren in forumSTAR erst in den ersten Juniwochen normalisiert.
In meinem Senat sind zudem von Mitte März bis Ende Mai knapp 30 Verhandlungstermine aufgehoben worden, deren Neuterminierung auch angesichts der Regelung des § 227 Abs. 3 ZPO Probleme bereitet.
Katrin-Elena Schönberg
Bei den Strafsenaten des Kammergerichts trat Corona auf wie der Spätfrost. Nach dem Emotet-Desaster, das uns eiskalt erwischt hatte, glaubten wir, der harte Winter sei vorbei. Aber die eisigen Nächte kamen mit Wucht zurück. Wir Gärtner im Weinberg des Strafrechts wissen zwar: Mit der richtigen Vorbereitung lassen sich Frostschäden vermeiden. Aber Emotet und Corona – da hatten sich zwei gefunden und nachgerade zu einer Bande, was sage ich, zu einer kriminellen Vereinigung verbunden.
Tatsächlich kann man Corona am Kammergericht nicht ohne Emotet bewerten. Corona hat den Wiederaufbau und die Rückkehr in die IT-Normalität und damit in eine funktionierende Rechtspflege, sozusagen in eine wirklich ordentliche Gerichtsbarkeit, merklich verzögert.
Fachlich war es so, dass sich aus Corona tatsächlich Rechtsfragen ergaben. Vornehmlich ging es darum, dass Haftsachen bei den Vordergerichten nicht so schnell verhandelt und abgeschlossen werden konnten, wie es vorgesehen war und üblich ist. In einem Fall etwa war die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, weil drei inhaftierte Zeugen aus Bayern verschubt werden und zwei weitere Zeugen von dort anreisen mussten; die beteiligten Stellen sahen sich nicht in der Lage, die Gesundheit aller zu gewährleisten. In den mir bekannten Fällen ist es nicht zu Freilassungen wegen Corona in der Beschwerdeinstanz gekommen. Zuletzt gingen die Eingangszahlen in jedenfalls meinem Senat etwas zurück. Durch die Kollegen beim Amts- und Landgericht ist weniger verhandelt und entschieden worden. Es liegt auf der Hand, dass ein geringerer Urteilsoutput dort zu weniger Rechtsmittelinput bei uns führt. Mein Senat ist auch für Rechtsmittel gegen Bußgeldsachen zuständig. Auf die Corona-Ordnungswidrigkeiten können wir, was Zahl und Inhalt angeht, gespannt sein. Und übrigens: Frühling mit Frost und Wind macht den Sommer lind.
RiKG Urban Sandherr

Das hier ist der Text im Inhaltselement
2222Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet.2222

Der Präsident des Berliner Kammergerichts, Dr. Bernd Pickel, hat dem VOTUM Anfang Juni ein Interview gegeben. Dr. Oliver Elzer und Dr. Stefan Schifferdecker haben ihn nach seiner Einschätzung der Lage der Berliner Justiz gefragt.
VOTUM: Herr Dr. Pickel, vielen Dank, dass Sie sich für uns Zeit nehmen. Zu wenig Räume, schlechte IT-Ausstattung, schlechte Presse wegen Haftentlassungen, jahrelanger Kampf um eine angemessene Besoldung. Gerade heraus: Liegt die Berliner Justiz am Boden?
Dr. Pickel: Ich möchte eines voranstellen: die Berliner Justiz funktioniert, und das gilt besonders für ihren größten Bereich, die ordentliche Gerichtsbarkeit. Ich halte nichts davon, aus taktischen Gründen die Zustände zu skandalisieren. So etwas würde den täglichen Leistungen, die die Richterinnen und Richter der Amtsgerichte, des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts erbringen, nicht gerecht. Doch mache ich mir Sorgen, dass es in der Zukunft schwerer werden könnte, das hohe Niveau zu halten. Den Präsidentinnen und Präsidenten des Landgerichts Berlin und der Berliner Amtsgerichte geht es ebenso. Dies haben wir in einer Presseerklärung im April dieses Jahres gemeinsam zum Ausdruck gebracht.
Was muss getan werden?
Um die Leistungsfähigkeit unserer Gerichte zu erhalten, brauchen wir ein Gesamtpaket. Es muss erstens gesichert sein, dass wir auch in Zukunft genügend Richterinnen und Richter haben. Zweitens muss erreicht werden, dass die Richterschaft durch eine Technik, die den Erfordernissen des 21. Jahrhunderts entspricht, und durch qualifizierte Mitarbeitende des nichtrichterlichen Dienstes hochwertig unterstützt wird. Und drittens müssen die übrigen äußeren Arbeitsbedingungen stimmen.
Zusätzliche Stellen sind nicht Ihre Hauptforderung?
Natürlich brauchen wir Stellen in ausreichender Zahl. Und was die Stellenausstattung anbetrifft, so war die Entwicklung für den Richterbereich durchaus positiv. Schon in der letzten Legislaturperiode und noch mehr in der jetzigen haben wir in der ordentlichen Gerichtsbarkeit für stark belastete Bereiche wie Strafrecht, aber auch einige andere Bereiche, Zuwächse an Richterstellen verzeichnen können. Das ist eine gute Nachricht. Sie zeigt: Die Berliner Politik ist bereit, die Gerichte zu unterstützen. Mehr Stellen, insbesondere wenn sie sich nur auf den Richterbereich beschränken, sind aber nicht die Lösung, sondern nur ein erster Ansatz. Stellen arbeiten nicht von alleine. Der jeweiligen Gerichtsbarkeit helfen sie nur, wenn und solange sie mit Richterinnen und Richtern besetzt sind, die bei ihr tatsächlich im Einsatz sind. Es macht mir deshalb Sorge, wenn es bei einem Gericht wie dem Landgericht Berlin, dem mit zusätzlichen Stellen geholfen werden sollte, nicht gelungen ist, nicht nur die Zahl der Stellen, sondern auch die der dort eingesetzten Richterinnen und Richter substantiell zu erhöhen.
Der Senator behauptet, die Nachwuchsgewinnung sei kein Problem, die Absenkung der Einstellungsvoraussetzungen nur eine Formalie. Kommen die Kolleginnen und Kollegen bei Ihnen nicht an? Hat es zu wenige Neueinstellungen gegeben?
Auf den ersten Blick nicht. Die Einstellungszahlen sind hoch. Das Einstellungsverfahren wird bekanntlich von unserer Senatsverwaltung geleitet und vom Kammergericht als der künftigen Dienstbehörde der neuen Kolleginnen und Kollegen federführend mitgetragen. An den
Auswahlgesprächen sind die Strafverfolgungsbehörden und die Fachgerichte beteiligt. Die Gremien sind eingebunden. Alle, die an diesem Verfahren mitwirken, sind hoch engagiert machen einen großartigen Job. Das gilt nicht nur für die Auswahlentscheidungen, sondern auch im Vorfeld, wenn es darum geht, hochqualifizierte junge Juristinnen und Juristen für eine Bewerbung bei uns zu gewinnen.
Nur eine Schwäche hat unser Auswahlverfahren: Es dauert lange. Gegenüber anderen Ländern mit einem weniger aufwendigen Verfahren sind wir manchmal zweiter Sieger, und es fällt auf, dass selbst ausgewählte Bewerber nicht selten abspringen, weil ihnen inzwischen ein besseres oder jedenfalls schneller einzulösendes Angebot gemacht wurde.
Zudem merken wir, dass es außerhalb des Proberichterbereichs zunehmend schwieriger wird, die vorhandenen Stellen zu besetzen. So beklagen mehrere Gerichte meines Bereichs, dass sie über zu wenig junge R 1-Lebenszeitrichter verfügen, die dann auch einige Jahre in der Kammer oder Abteilung bleiben.
Wo sehen Sie Abhilfemöglichkeiten?
Ich bleibe erst einmal bei dem Proberichterbereich und unserem Auswahlverfahren. Ich glaube, wir müssen es verschlanken. Oder aber wir müssen für besondere Lagen ermöglichen, dass ausnahmsweise ohne Richterwahlausschuss entschieden werden kann oder mit diesem ein beschleunigtes Verfahren gefunden wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat solche Möglichkeiten für die Einstellung von Staatsanwälten zur Anstellung, und das hilft ihr.
Was den Bereich der Lebenszeitrichter anbetrifft, so stelle ich mir zunehmend die Frage, ob wir bei deren Einsatz nicht in einem Punkt grundsätzlich umdenken müssen. Bei der Justizreform um das Jahr 2005 haben wir stark auf Flexibilität gesetzt und entsprechende Anreize geschaffen. Das war in der damaligen Situation gut und richtig. Heute aber stellen wir fest, dass ein großer Prozentsatz gerade unserer R 1-Lebenszeitrichter zu Gerichten und Behörden außerhalb der eigenen Gerichtsbarkeit abgeordnet ist, und dies noch nicht einmal zur obergerichtlichen Erprobung oder zu einer Ersatzerprobung.
Meinen Sie, dass sich die Verwaltungsbereiche auf Kosten der Justiz „bereichern“? Für viele ist es aber eine Chance, sich zusätzlich zu bewähren, oft wird diese Zusatzqualifikation für die Beförderungschance gefordert.
Es ist ein gutes Zeichen, wenn unsere jungen Berliner R 1-Richterinnen und Richter vielerorts gefragt sind. Auch sind solche anderweitigen Einsätze für die Betreffenden häufig persönlich bereichernd. Doch müssen sie auf ein vernünftiges Maß reduziert werden. Und vor allem dann, wenn es um Beförderungen geht, muss klargestellt sein, dass die Kolleginnen und Kollegen nicht schlechter stehen, die in ihrer Gerichtsbarkeit verbleiben und sich damit unseren Kernaufgaben der Rechtsprechung und der Verwaltung der eigenen Gerichte widmen. Auch muss das Mögliche getan werden, um zu gewährleisten, dass Stellen von Kollegen, die über mehrere Jahre an auswärtige Bereiche abgeordnet sind, für Neueinstellungen genutzt werden können. Ich möchte mit der zuständigen Abteilung der Senatsverwaltung diskutieren, wie wir das Ziel verwirklichen können, dass Stellenverstärkungen, die die Politik für einzelne Gerichte beschlossen hat, auch dort ankommen.
Zurück zu der Frage, was für die weitere Zukunft der Berliner Justiz getan werden muss. Wie können wir Ihrer Ansicht nach die Leistungsfähigkeit der Gerichtsbarkeit dauerhaft sichern? Haben Sie ein Patentrezept?
Das Patenrezept lautet, für die Richterinnen und Richter einen Arbeitsplatz zu schaffen, der noch attraktiver ist als er heute ist, auch von den Rahmenbedingungen her. Dann werden wir dauerhaft genug Nachwuchs bekommen. Wenn unsere Richter aber schlecht besoldet sind, wenn sie keine ergonomische und auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene IT haben; wenn sie in Räumen arbeiten, in denen sie sich auf ihre Aufgabe nicht hinreichend konzentrieren können; wenn sie mangels qualifizierter Unterstützungskräfte alles selber machen müssen: dann werden sich junge hochqualifizierte Menschen bei der heutigen demografischen Situation nicht in ausreichender Zahl für uns entscheiden.
Was fordern Sie konkret?
Hieraus leite ich an diejenigen, die für meine Gerichtsbarkeit heute in Berlin Verantwortung tragen, folgende grundlegende Wünsche und Forderungen ab.
Stichwort Attraktivität der finanziellen Rahmenbedingungen: Durch die Besoldungsanpassungen der letzten Jahre ist unbestreitbar einiges für den Ausgleich der bisherigen Benachteiligungen der Berliner Richterschaft getan worden. Es muss aber beobachtet werden, ob dies angesichts der gerade für junge Leute steigenden Lebenskosten in Berlin ausreichend ist. Die darauf folgenden Anpassungen der Besoldung müssen ein kontinuierlicher Prozess werden und nicht erst erfolgen, wenn die die Besoldung verfassungsrechtlich kritisch wird. Und sollte das Bundesverfassungsgericht entscheiden, dass unsere Besoldung in den letzten Jahren verfassungswidrig niedrig war, müssen alle Benachteiligten gleichermaßen einen Ausgleich bekommen. Es darf nicht danach differenziert werden, wer wann welches Geltungsschreiben eingereicht hat.
Stichwort Räume, IT, Unterstützungskräfte: Die Raumsituation, sowohl was die Büros für die Kollegenschaft als auch die Säle betrifft, ist bedrückend. Sie führt beispielsweise in meinem Gericht, dem Kammergericht, zu Spaltungstendenzen zwischen den Richtern der verschiedenen Spruchkörper und zwischen dem richterlichen und dem nichtrichterlichen Dienst. Sie behindert den Ausbau der IT und den Aufbau der geplanten justizeigenen Beamtenausbildung für den Servicebereich. Es ist zu begrüßen, dass die Gewinnung neuer Justizstandorte (Saatwinkler Damm, Kathreinerhaus) durch die Senatsverwaltung für Justiz Fortschritte macht. Doch ist keiner dieser Standorte für die ordentliche Gerichtsbarkeit vorgesehen, und wir brauchen dringend Räume, die sofort verfügbar sind. Ich muss es ganz klar sagen: Wenn wir in der Raumfrage nicht schnell vorankommen, werden die Richterinnen und Richter das nicht nur an ihrem persönlichen Arbeitsplatz spüren. Wir werden dann weder eine schlagkräftige IT-Organisationseinheit haben noch werden wir die uns zugedachte Aufgabe als einer Ausbildungsbehörde für gut 600 Mitarbeitende allein für den Servicebereich erfüllen können. Richterinnen und Richter würden dann nicht nur in unzumutbaren Arbeitszimmern sitzen, sondern die Perspektive wäre, dass wir ihnen weder eine ausreichende IT-Unterstützung noch qualifiziert ausgebildete Mitarbeitende des nichtrichterlichen Dienstes sichern könnten.
Stichwort Einstellungsverfahren: Die Einstellungszahlen müssen kontinuierlich hochgehalten werden. Dazu gehören, wie ich bereits gesagt habe, eine Verschlankung des Verfahrens und ein dauerhaft ausreichendes Stellenniveau. Man muss endlich sehen, dass die Arbeit der Richterschaft nicht nur dort mehr wird, wo es höhere Eingangszahlen gibt. Eine komplexe Gesellschaft in einer vernetzten Welt liefert den Gerichten überall komplexe und schwierige Verfahren, und die Anforderungen an die rechtliche Durchdringung werden immer höher, bis hin zu den Amtsgerichten.
Klare Worte in Richtung Senatsverwaltung! Aber lassen Sie uns zum Schluss den Blick auf uns richten. Was können die Kolleginnen und Kollegen tun?
Die Gewinnung von Nachwuchs ist nicht nur eine Angelegenheit der Personen, die an einem Einstellungsverfahren beteiligt sind. Nachwuchsgewinnung geht jede Richterin und den Richter etwas an. Sie beginnt bereits bei der Referendarausbildung, weil der Großteil der neu Eingestellten in unserem Beruf in Berlin das Referendariat gemacht hat. Sie endet nicht mit der Einstellung, sondern es geht mehr als in früheren Jahren auch darum, junge Kolleginnen und Kollegen bei uns zu halten. Deshalb meine Bitte an Ihre Leserinnen und Leser: Werben Sie offensiv bei jungen Menschen, etwa ihren Referendarinnen und Referendaren oder, wenn Sie Kontakte zu Universitäten haben, schon bei Studierenden für unseren Richterberuf. Teilen Sie, natürlich ohne etwas schönzufärben, das mit, was sich aus nahezu allen Umfragen des Deutschen Richterbunds ergibt: dass Sie und die klare Mehrzahl in der Kollegenschaft gerne ihren Beruf ausüben. Wenn dies geschieht und die von uns geforderten Verbesserungen der Rahmenbedingungen dazu kommen, mache ich mir keine Sorgen für die Zukunft unserer Gerichte.
Lassen Sie uns in ein, zwei Jahren Revue passieren. Herzlichen Dank für die offenen Worte!
Der bisherige Bereitschaftsdienst für Unterbringungen sowie für die Genehmigung der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen an dienstfreien Tagen erfreute sich keiner besonderen Beliebtheit. Dennoch begann der in Folge der Enscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 neu eingeführte Bereitschaftsdienst unproblematischer als erwartet.
Schon der bisherige Bereitschaftsdienst für Unterbringungen nach § 15 PsychKG sowie für die Genehmigung der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach § 39 PsychKG an dienstfreien Tagen erfreute sich keiner besonderen Beliebtheit bei den Kolleginnen und Kollegen. Obwohl der Umfang der rechtlichen Materie im Vergleich zum entsprechenden Umfang im Rahmen eines strafrechtlichen Bereitschaftsdienstes überschaubar ist, scheinen die unzureichende Erfahrung der ganz überwiegenden Mehrheit der Richter und Richterinnen mit dieser speziellen Materie des Betreuungsrechts sowie nicht unerhebliche Unwägbarkeiten auf tatsächlicher Ebene verantwortlich dafür zu sein, dass sich die richterlichen Kolleginnen und Kollegen um diesen Dienst nicht reißen.
Folglich kam auch alles andere als Begeisterung auf, als das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 24. Juli 2018 jedenfalls für 5- und 7-Punkt-Fixierungen aus verfassungsrechtlichen Gründen einen täglichen richterlichen Bereitschaftsdienst von 6 bis 21 Uhr forderte, wenngleich nicht nur die grundrechtliche Relevanz von Fixierungen, sondern auch die daraus gezogene Schlussfolgerung des Erfordernisses einer richterlichen Entscheidung auf allgemeine Zustimmung stieß. Das Präsidium, unterstützt durch die Verwaltung, nahm sich denn auch der undankbaren Aufgaben zügig an, den neuen Bereitschaftsdienst zu durchdenken, zu konzeptionieren und umzusetzen. Man war sich schnell einig, die notwendigen Änderungen des bisherigen Dienstes schon zu Beginn des Jahres 2019 umzusetzen.
In mehreren Präsidiumssitzungen wurde insbesondere darüber diskutiert, ob der Bereitschaftsdienst sich auch künftig nur auf Fixierungen nach dem PsychKG erstrecken oder auch Fixierungen nach dem BGB umfassen soll, ob der vollständige Bereitschaftsdienst auf alle umgelegt oder zumindest teilweise nur von Betreuungsrichterinnen und -richtern wahrgenommen werden soll sowie welche Unterstützungsleistungen seitens der Verwaltung für erforderlich erachtet werden. Die Verwaltung hat sich insbesondere mit den Fragen beschäftigt, wie eine sinnvolle Technikunterstützung aussehen könnte, inwieweit die Richterinnen und Richter fachlich unterstützt werden können sowie welche Konsequenzen der Bereitschaftsdienst für die Servicekräfte des Sachgebiets der Betreuung hat. Mit der Ärzteschaft der beiden Kliniken haben Verwaltung und Betreuungsrichterinnen und -richter Besprechungen durchgeführt, um ein mit den Kliniken abgestimmtes Procedere zu erreichen. Insbesondere wurde ein Formular entwickelt, mit dem Klinikärztinnen und -ärzte Unterbringungs-, Sicherungs- und Fixierungsanträge zu Dienstzeiten per Fax stellen können.
Das Ergebnis dieses zeitlich aufwendigen Findungsprozesses kann sich – so meine ich – sehen lassen: Der bisherige Bereitschaftsdienst wurde wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert auf täglich 6 bis 21 Uhr zeitlich ausgeweitet und seine Zuständigkeit in enger Auslegung der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung lediglich auf Entscheidungen nach dem PsychKG begrenzt. Er erstreckt sich nunmehr an dienstfreien Tagen und an werktäglichen Vormittagen auf Anträge auf freiheitsentziehende Unterbringungen einschließlich besonderer Sicherungsmaßnahmen nach § 39 PsychKG und auf Genehmigungen von Fixierungen an mindestens fünf Punkten. An werktäglichen Nachmittagen besteht er lediglich für Genehmigungen von Fixierungen an mindestens fünf Punkten entsprechend § 39 PsychKG.
Um einerseits der Belastung durch den Bereitschaftsdienst Rechnung zu tragen und andererseits die besondere Sachkompetenz der Betreuungsrichterinnen und -richter zu nutzen, wurde der Dienst an dienstfreien Tagen sowie an werktäglichen Nachmittagen auf alle richterlichen Kolleginnen und Kollegen umgelegt und wird der Dienst an werktäglichen Vormittagen von den Betreuungsrichterinnen und -richtern wahrgenommen. Hierzu musste das Betreuungsgericht richterlich aufgestockt werden. Die entsprechenden Bereitschaftsdienstpläne, die auch die Vertreterinnen bzw. Vertreter ausweisen, wurden aufgestellt und im Geschäftsverteilungsplan um eine allgemeine Vertretungsregelung ergänzt. Angesichts der nicht unerheblichen richterlichen Fluktuation erwies sich dies als erforderlich. Die Heranziehung erfolgte nach Pensen, wobei Verwaltungspensen und Freistellungen dem jeweiligen richterlichen Pensum zugeschlagen wurden. Auf diese Weise wurden weder Teilzeitkräfte diskriminiert noch Verwaltungsrichterinnen und -richter privilegiert. Im Falle einer geplanten Verhinderung ist der oder die Zuständige verpflichtet, sich um einen Tausch des Dienstes zu bemühen, was bisher fast reibungslos funktioniert. Im Übrigen ist es dem Präsidium gestattet, Richterinnen und Richter, die ihre Dienstbereitschaft wegen Verhinderung nicht wahrgenommen haben, zu Ersatzdiensten heranzuziehen. Damit soll vorgebeugt werden, sich dem „ungeliebten“ Dienst durch Verhinderung zu entziehen.
Zur fachlichen Unterstützung der Richterschaft wurde einerseits bereits vor der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung unter besonderem Einsatz einer Betreuungsrichterin eine digitale Bereitschaftsmappe mit umfassenden Informationen zur Sache und zum Procedere (Hinweise zum Bereitschaftsdienst, Stichwortregister, BVerfG-Entscheidung, Gesetzestexte, Regelung der Fahrtkostenentschädigung) und Formularmustern für die möglichen Entscheidungen (nur zum Drucken und Ausfüllen per Hand oder mit Textfeldern zum Ausfüllen am PC) zur Verfügung gestellt. Auch setzt sich die Verwaltung dafür ein, dass regelmäßig richterliche Fortbildungsveranstaltungen zum Bereitschaftsdienst angeboten werden, zu denen sich die hiesige Richterschaft auch sehr zahlreich anmeldet. In personeller Hinsicht hat die Verwaltung richterlichen und nichtrichterlichen Personalmehrbedarf angemeldet und bemüht sich nach besten Kräften darum, dass dieser auch im Amtsgericht ankommt. Was die technische Unterstützung angeht hat die Verwaltung jedenfalls vorläufig einfache mobile Telefone angeschafft, und zwar für alle Betreuungsrichterinnen und -richter sowie darüber hinaus für jeden Wochentag ein Gerät. Den beiden Bereitschaftskliniken wurden zentrale Rufnummern (Telefon, Fax) für den werktäglichen Vormittagsdienst des Betreuungsgerichts und die Telefonnummern für die dienstfreien Tage und die Nachmittagsdienste mitgeteilt.
Die Zuständigkeiten des Bereitschaftsdienstes, die Aufteilung zwischen der gesamten Richterschaft und den Betreuungsrichterinnen und -richtern sowie die Technikunterstützung sehen Präsidium und Verwaltung als lediglich vorläufig an. Die im Bundesgebiet angelaufene rechtliche Diskussion um fachliche Fragen wie die Zuständigkeit für die Entscheidung über Fixierungen sowie den Umfang des Bereitschaftsdienstes wird laufend beobachtet. Ebenso wird die Geschäftsbelastung durch den Bereitschaftsdienst, die sich jedenfalls derzeit in der Anlaufphase des Bereitschaftsdienstes noch in Grenzen hält, auch dahingehend permanent beobachtet, ob sich die Aufteilung des Dienstes zwischen der gesamten Richterschaft und dem Betreuungsgericht halten lässt. Ferner wurde zunächst auf umfassende Technik (z.B. Smartphone, Notebooks) verzichtet, da erst Erfahrungen mit den Kliniken gesammelt werden sollen und die zu erwartende Pool-Lösung – das Amtsgericht Charlottenburg soll mit den Amtsgerichten Wedding und Spandau einen Pool bilden – ohnehin eine Neuregelung erforderlich werden lässt.
Der Start des neuen Bereitschaftsdienstes begann unproblematischer als erwartet. Die richterliche Kollegenschaft stellt sich mit Bravour dem neuen Dienst und hat sich auch schnell an die mobilen Dienstgeräte gewöhnt. Durch den Dienst am stärksten belastet erscheinen die Betreuungsrichterinnen und -richter; welche Konsequenzen daraus zu ziehen sein werden, darüber wird das Präsidium zu gegebener Zeit zu befinden haben. Der den Oberbehörden gegenüber geltend gemachte Personalmehrbedarf erscheint jedenfalls gerechtfertigt. Das fachliche und organisatorische Unterstützungsangebot wurde dankbar angenommen; an Verbesserungen insbesondere der digitalen Bereitschaftsmappe wird stetig gearbeitet. Die Kliniken tun sich derzeit noch schwer damit, die mitgeteilten Kommunikationswege zu nutzen. Ersten Rückmeldungen zufolge ist die Vielzahl der mitgeteilten Telefonnummern mit unterschiedlichen Einsatzzeiten nicht hilfreich. Insoweit wird eine deutliche Vereinfachung angestrebt. Ob und inwieweit die geplante Realisierung der sog. Pool-Lösung zu einer grundlegenden Neugestaltung des Bereitschaftsdienstes am Amtsgericht Charlottenburg zwingt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls dürfte die Einführung der sog. Pool-Lösung der beste Zeitpunkt für eine Nachjustierung des neuen Bereitschaftsdienstes darstellen.
PräsAG Prof. Dr. Dr. Peter Scholz
Nicht die Weisungsgebundenheit als solche ist das Problem, sondern wer weisungsberechtigt ist.
Seit Inkrafttreten des GVG im Jahr 1879 heißt es im Gesetz: „Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.“ Damit stellt § 146 GVG (ursprünglich: § 147 Abs. 1 GVG a.F.) klar, dass auch für Staatsanwälte der beamtenrechtliche Grundsatz der Weisungsgebundenheit (jetzt: § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) gilt.
Allerdings ist weniger die Weisungsgebundenheit als solche das Problem, sondern wer weisungsberechtigt ist. § 147 Nr. 2 GVG sieht nämlich vor, dass der Landesjustizverwaltung gegenüber allen staatsanwaltschaftlichen Beamten des entsprechenden Landes das Recht der Aufsicht und Leitung zusteht. Weisungsbefugt sind also nicht nur die im Dienst der Staatsanwaltschaft oder der übergeordneten Generalstaatsanwaltschaft stehenden Vorgesetzten – ihrerseits Staatsanwälte –, sondern die Ministerien bzw. in Berlin die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung. Weil die Landesjustizverwaltung außerhalb der Staatsanwaltschaft steht, spricht man vom externen Weisungsrecht.
Der Europäische Gerichtshof hat nun mit Urteil vom 27. Mai 2019 in den Rechtssachen C-508/18 und C-82/19 PPU den deutschen Staatsanwaltschaften aufgrund des bestehenden externen Weisungsrechts die Befugnis abgesprochen, die zur Auslieferung von Beschuldigten und Verurteilten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erforderlichen Europäischen Haftbefehle auszustellen:
„Der Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass darunter nicht die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats fallen, die der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen zu werden.“
Der Europäische Haftbefehl, dem ein von einem nationalen Gericht ausgestellter Haftbefehl oder sogar ein Strafurteil zugrunde liegt, ist nichts anderes als ein formalisiertes Rechtshilfeersuchen um Fahndung, Festnahme und Auslieferung. Dem EuGH ließe sich also entgegnen, die Entscheidung, diese strafprozessualen Maßnahmen (auch) im Ausland zu veranlassen, sei nicht so wesentlich, dass sie einem weisungsunabhängigen Amtsträger vorbehalten bleiben müsse. An der vom EuGH vorgenommenen Auslegung und der – zutreffenden – Einstufung der deutschen Staatsanwaltschaften als weisungsabhängig führt aber bis auf weiteres kein Weg vorbei.
Nach dem geltenden deutschen Recht können Europäische Haftbefehle daher nur noch durch Gerichte ausgestellt werden. Das betrifft nicht lediglich die künftig auszustellenden, sondern auch die durch Staatsanwaltschaften bereits ausgestellten und nun durch solche der Gerichte zu ersetzenden Europäischen Haftbefehle. Die damit verbundene zusätzliche Belastung der Gerichte – insbesondere der Ermittlungsrichter – schwächt die Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland.
Erforderlich ist jetzt eine Gesetzesänderung, durch die die Beamten der Staatsanwaltschaften den vom EuGH bemängelten „unmittelbaren und mittelbaren Anordnungen und Einzelweisungen der Exekutive“ entzogen werden – also das externe Weisungsrecht der übergeordneten Justizverwaltungen abgeschafft wird.
Der Deutsche Richterbund – Bund der Richter und Staatsanwälte – Landesverband Berlin e.V. hat daher mit Schreiben an den Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 28. Mai 2018 den Berliner Senat aufgefordert, umgehend einen Gesetzentwurf zur Abschaffung des in den §§ 146, 147 Nr. 1 und 2 GVG verankerten externen Weisungsrechts der Justizverwaltungen gegenüber den Beamten der Staatsanwaltschaften in den Bundesrat einzubringen.
Das seit langem in der Kritik stehende externe Weisungsrecht ist lediglich eine einfachrechtliche Regelung und verfassungsrechtlich nicht geboten. § 35 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG sieht ausdrücklich vor, dass Beamte den Anordnungen ihrer Vorgesetzten dann nicht Folge zu leisten haben, wenn sie „nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind“. Ein Beispiel für eine solche Sonderregelung ist § 157 Abs. 4 Satz 2 GWB, der den Mitgliedern der Vergabekammern beim Bundeskartellamt sachliche und persönliche Unabhängigkeit garantiert. Beamte können also durchaus der Weisungsbefugnis ihrer Vorgesetzten entzogen werden – auch Staatsanwälte!
Dr. Udo Weiß

Eine Entgegnung auf die Glosse von Claudia Voigt in Spiegel-Online – zugleich eine Werbung für das Coaching-Angebot in der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Das „Grippe-Virus“ hat die Berliner Justiz erfasst. So jedenfalls würde wohl die Journalistin Claudia Voigt die aktuellen Entwicklungen des Coachings in der Berliner Justiz bewerten. In ihrer Glosse für Spiegel Online vom 21. April 2019 wirft sie einen kritischen Blick auf die Coaching-Kultur und die von ihr wahrgenommenen Folgen eines Coachings auf die gecoachten Personen. Welche sind die von ihr wahrgenommenen Folgen? Sie stellt vor allem Veränderungen in der Kommunikation fest, sieht Coaching reduziert als „Wackeldackel-“ und „Stimmlagen-“Training, mit dem Ziel der Manipulation des Gegenübers, insbesondere beim Umgang mit schwierigen Persönlichkeiten.
Was aber spricht eigentlich grundsätzlich dagegen, die Kommunikation zu verbessern, sich Rüstzeug für herausfordernde Situationen und den Umgang mit schwierigen Personen zu verschaffen? Aus der Perspektive eines Richters gar nichts, im Gegenteil: Kommunikation, herausfordernde Situationen und Umgang mit schwierigen Personen sind unser aller Alltagsgeschäft. Zu Recht setzt das Coaching genau hier an und wirkt unterstützend bei der Selbstreflexion, der Verbesserung kommunikativer Kompetenzen oder der Konfliktlösungskompetenzen. Zu Recht wird es daher bereits in vielen Berufszweigen als Instrument der Qualitätssteigerung und -sicherung genutzt. Weshalb sollte sich die Justiz diese Vorteile des Coachings nicht zunutze machen?
Natürlich spräche etwas gegen Coaching, wenn die Vorwürfe von Frau Voigt zuträfen, dass gecoachte Personen dazu dressiert würden, sich undifferenziert und nach einem bestimmten Schema zu verhalten, und nicht mehr als Person zu erkennen wären. Zugegeben, der Coaching-Begriff ist ungeschützt, so dass sich hier auch ein Betätigungsfeld für „Schmalspur-Coaches“ eröffnet. Nichts von alledem aber ist bei einem professionellen Coaching tatsächlich der Fall. Hier geht es vielmehr darum, ungesunde Bewältigungsstrategien aufzudecken, schlechte Kommunikation, die von negativen Unterstellungen getragen ist, zu entlarven und stattdessen eine gute, vor allem transparente, bewusste und egalitäre Form des Austauschs zu üben. Auf diese Weise wird Persönlichkeit nicht eingeschränkt, sondern wird ganz im Gegenteil durch Selbstreflexion in ihrer Entfaltung gestärkt und bereichert.
Vielfach bestehen Missverständnisse und Vorbehalte gegen Coaching, das bisweilen als psychologisierend oder sogar esoterisch wahrgenommen wird. Es handelt sich hierbei aber keinesfalls um eine Form von Esoterik oder Psychotherapie, wenn es auch Methodenüberschneidungen zur therapeutischen Arbeit gibt. Eine Person, die ein Coaching in Anspruch nimmt, ist nicht psychisch krank, sondern so klug, eine Möglichkeit der Selbstreflexion und Weiterentwicklung für sich in Anspruch zu nehmen. Ein professionelles Coaching beruht auf wissenschaftlich fundierten Methoden der Personalentwicklung. Was genau Gegenstand eines Coachings ist, wird zu dessen Beginn zwischen den beteiligten Personen festgelegt. Ein Coaching kann z.B. sinnvoll sein, um beruflicher Überforderung und einem Übermaß an Stress entgegenzuwirken, konkrete Konflikte, die in einer Kammer oder einem Senat bestehen, aber auch immer wieder in Verhandlungssituationen entstehen, zu bewältigen oder als defizitär empfundene Kommunikationsstrategien systematisch zu verbessern.
Als Richter kann man das alles höchst wahrscheinlich nicht mit den von Frau Voigt vorgeschlagenen Tricks – im Geiste bis drei zählen, wenn der andere einem gerade völlig irre erscheint, oder sich eine geistig verwirrte Urgroßoma vorstellen, die Blätterteigpasteten mit Eierlikör serviert – erreichen. Mit solchen Mitteln lässt sich das schon gar nicht in einem Arbeitsumfeld erreichen, in dem man als Einzelrichter so gut wie nie Feedback für sein Tun erhält. Für eine persönliche Entwicklung ist ein Gegenüber hilfreich, dem ein Blick von außen erlaubt ist, das Rückmeldungen und Anregungen gibt. Dies stärkt Richter in ihrer Unabhängigkeit und wirkt zugleich den Nachteilen der mit dem Richterstatus häufig verbundenen beruflichen Vereinzelung entgegen.
Letztlich muss auch Frau Voigt einräumen, dass die Tätigkeit eines Coaches deutlich komplexer als von ihr befürchtet ist. Schade, dass dasselbe nicht für ihre Glosse gilt, die sich so bloß als ein Stück „Schmalspur-Journalismus“ erweist.
Auch Richterinnen und Richter der Berliner Justiz können bereits von einem professionellen Coaching profitieren: Das Coaching-Angebot besteht für die gesamte Ordentliche Gerichtsbarkeit. Ansprechpartner hierfür sind VRi'inKG Regine Grieß und – in deren Vertretung – VRiKG Dr. Ulrich Wimmer. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist soeben ein Pilotprojekt zum Coaching gestartet. Ansprechpartner für das Oberverwaltungsgericht sind VRiOVG Roger Fieting und VRiOVG Dr. Ulrich Marenbach, für das Verwaltungsgericht die Ri'inVG Antonia Kästle und VRi'inVG Dr. Kerstin Winkelmann.
Dr. Gabriele Schumann

Der Virusbefall des IT-Systems des KG zeigt die gravierenden Defizite der IT in der ordentlichen Justiz.
Das IT-System des Kammergerichts Berlin wurde Ende September von einem aggressiven Virus befallen. Nachfolgend wurden die Verbindungen zum IT-Landesnetz gekappt, die digitale Kommunikation kam zum Erliegen, die Arbeit der Kolleginnen und Kollegen ist erheblich beeinträchtigt. Auch Wochen nach dem Angriff ist nicht absehbar, wie und wann am Kammergericht wieder vernetzt gearbeitet werden kann. Die Presse berichtete teils reißerisch über die Probleme, beleuchtete jedoch anschaulich die IT- und datenschutzrechtlichen Herausforderungen einer digitalen Justiz. Auch wenn beste IT-Systeme solche Virusattacken nicht verhindern können, zeigen der Vorfall und die Reaktionen der Justizverwaltung die gravierenden Defizite der IT in der ordentlichen Justiz.
Nach langem Zögern hat das Kammergericht am 17. und 21. Oktober 2019 in zwei Pressemitteilungen Stellung genommen. Der Präsident des Kammergerichts hat über den aktuellen Stand der Maßnahmen informiert, ferner hat sich Dr. Pickel zur aktuellen Entwicklung persönlich geäußert (PM 51/2019 und 52/2019, abrufbar unter berlin.de/gerichte/presse). Man bemüht sich. Der Vorfall zeigt aber: Es muss endlich voran gehen. Hierzu haben wir einen offenen Brief an den Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung verfasst.
Sehr geehrter Herr Senator,
der „Emotet“-Angriff auf die Computersysteme des Kammergerichts und die Hilflosigkeit im Umgang mit seinen Folgen erfüllen alle Mitarbeitenden der Berliner Justiz mit großer Sorge. Er wirft einmal mehr ein grelles Schlaglicht auf die miserable Ausstattung der Berliner Justiz.
Der Senat sollte die aktuellen Probleme zum Anlass nehmen, sich endlich von der Vorstellung zu lösen, die Berliner Justiz könne ohne nachhaltige und erhebliche Investitionen in deren Infrastruktur auf Dauer funktionsfähig betrieben werden. Der Landesverband Berlin des Deutschen Richterbundes fordert Sie deshalb auf, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die gesamte Berliner Justiz nunmehr schnellstmöglich mit leistungsfähigen, sicheren und die Produktivität der Bediensteten steigernden IT-Lösungen ausgestattet wird.
Die IT-Ausstattung der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Berlin entspricht (genauso wie ihre Raumausstattung) derzeit nicht ansatzweise einem angemessenen und zeitgemäßen Standard, so dass die Richterinnen und Richter letztlich auf den Einsatz privater IT angewiesen sind. Dass es anders gehen kann, zeigen die Erfahrungen am Sozialgericht Berlin. Dort sind alle Richterinnen und Richter mit Dienst-Laptops und Docking-Stationen zum Anschluss der Peripherie-Geräte (Monitore, Drucker, Tastaturen etc.) ausgestattet.
Viele der Kolleginnen und Kollegen können bereits über VPN-Tunnel vom heimischen Arbeitsplatz sicher kommunizieren. Eine solche Ausstattung muss für die Berliner Justiz Standard werden. Hier auf die flächendeckende Einführung der e-Akte zu warten, verkennt den Ernst der Lage.
Gleichzeitig scheint es unabweislich, neben gut aus- und fortzubildenden eigenen Kräften in erheblich stärkerem Maße auf externen IT-Sachverstand zu setzen und sich stärker an Industriestandards zu orientieren. Das „Klein-Klein“ im IT-Bereich, das – wie die gesamte Justizpolitik des Landes – zu oft durch Kostengesichtspunkte getrieben ist, darf sich nicht fortsetzen.
Der DRB Berlin begrüßt daher ausdrücklich die Ankündigung des Präsidenten des Kammergerichts, so schnell wie möglich ein Gesamtkonzept vorstellen zu wollen, das mit allen betroffenen Stellen und Gremien erarbeitet und abgestimmt werden soll. Hierfür bieten wir ausdrücklich unsere Unterstützung an. Wir fordern Sie auf, sich nun mit der Justizverwaltung bestmöglich dafür einzusetzen, zügig zeitgemäße Regelungen und Ausstattungen zu schaffen, damit die Kolleginnen und Kollegen mit sicherer elektronischer Technik arbeiten können.
Katrin-Elena Schönberg
Vorsitzende des Deutschen Richterbundes Landesverband Berlin
Die Verbreitung des Coronavirus stellt die Justiz vor enorme Herausforderungen. Diese müssen wir nun verantwortungsvoll und mit Augenmaß meistern.
UPDATE:
Der Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung hat sich am 25. März 2020 mit einem Brief an die Bürgerinnen und Bürger gewandt. Sie finden ihn auf den Seiten der Senatsverwaltung.
Den nachfolgenden Mitliederbrief haben wir am 17. März 2020 veröffentlicht, als noch kein Gericht in den Notfallbetrieb überführt, die Schließung der Schulen und Kindergärten aber schon beschlossen war, und uns viele besorgte Nachfragen zum Umgang mit der Krisensituation erreichten. Die darin enthaltene Kritik ist nun teilweise überholt.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die rasante Verbreitung des Coronavirus stellt uns persönlich und auch die Justiz vor enorme Herausforderungen. Viele Kolleginnen und Kollegen sind deshalb verständlicherweise verunsichert. Wir Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie alle weiteren Dienste müssen diese nun verantwortungsvoll und mit Augenmaß meistern.
Der Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, Dr. Behrendt, schweigt zum Umgang mit der Krise. Das offenbart erneut sein Desinteresse an der Justiz und den fehlenden Willen, zumindest in Krisenzeiten zu führen.
Die Senatsverwaltung und die Gerichtsverwaltungen reagieren sehr zögerlich und kommunizieren aktuelle Entscheidungen kaum. Während sich Unternehmen, Kanzleien und andere Verwaltungen spätestens seit letzter Woche auf den Ernstfall vorbereiten, war es nur noch zynisch zu nennen, dass an einigen Standorten Richterinnen und Richter, Staatsanwälte und Staatsanwälte zunächst lediglich Hinweise zu Hygienemaßnahmen und ein Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen zur Kenntnis erhielten, dass ihnen drei Tage Sonderurlaub zustehen. Tatsächlich bedarf es klarer und transparenter, nach außen kommunizierter Regelungen für alle Dienste, aber auch für die Bürger und die rechtsberatenden Berufe.
Die einzelnen Gerichte regeln derzeit völlig unterschiedlich, wie der Dienstbetrieb fortgeführt werden soll. Während einige Gerichte planvoll den Gerichtsbetrieb auf die Bearbeitung der Eilsachen reduzieren, entsteht bei anderen der Eindruck, sie wollten keine Anpassung an die aktuelle Situation. Es rächt sich im Übrigen abermals, dass - mit Ausnahme der Sozialgerichtsbarkeit - eine häusliche Arbeit nur in begrenztem Maße möglich ist. Dabei müssen wir ehrlich sein: Angesichts des durch die Kita- und Schulschließungen ausgelösten Betreuungsnotstands sowie drohender Infektionen und Quarantänemaßnahmen wird in allen Bereichen schon in naher Zukunft mit massiven Ausfällen zu rechnen sein.
Leider hilft es uns nicht, auf Handlungsempfehlungen zu warten. Sie werden aus Zögerlichkeit oder Unwissenheit, aus Angst vor Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit oder der Sorge vor Panikmache nicht schnell genug ergehen.
Setzen Sie sich daher selbst dafür ein, dass soziale Kontakte so weit wie möglich vermieden werden und auch an Ihrem Gericht alles auf einen Notbetrieb reduziert wird. Haben Sie den Mut, terminierte Verhandlungen aufzuheben. Sollte dies nicht möglich sein, reduzieren Sie die Termine für acht Wochen auf das gerade noch vertretbare Maß. Haben Sie Verständnis für die Ängste und persönlichen Zwänge (z.B. bei der Kinderbetreuung) gegenüber Justizmitarbeitenden, gegenüber Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und gegenüber Beteiligten. Verlängern Sie Stellungnahmefristen großzügig, verzichten Sie aus Rücksicht auf die Nöte der Beteiligten auf Präklusionsfristen. Den Richterinnen und Richtern obliegt die Sitzungsgewalt. Machen Sie davon Gebrauch, denn für das Verhalten im Sitzungsaal werden wir keine Anweisungen erhalten. Ziehen Sie sich – soweit möglich – ins Heimbüro zurück. Jede/r von uns hat Akten, für die immer mal Zeit gefunden werden sollte. Gewährleisten Sie aber auf der anderen Seite die Bearbeitung und Rechtsprechung in den eiligen Fällen. Auch das ist unsere selbstverständliche Verantwortung.
Für viele von uns ist die Möglichkeit einer Kinderbetreuung etwa für Bereitschaftsdienste notwendig. Mit Erschrecken haben wir zur Kenntnis genommen, dass die Festlegungen des Senats vom 13. März 2020 zu einem Anspruch auf die Kindernotbetreuung die Tätigkeiten der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (mindestens im Bereitschaftsdienst) nicht erwähnen. Das Land Brandenburg führt in einer entsprechenden Regelung gesondert den Bereich „Rechtspflege“ auf. Das hätte dem Berliner Justizsenator auffallen müssen! Notwendige Dienste innerhalb der Justiz können allerdings unter den Begriff „Schlüsselfunktionsträger in öffentlichen Behörden“ oder den Begriff „betriebsnotwendiges Personal der Grundversorgung“ subsumiert werden. Wir rufen jene Kolleginnen und Kollegen auf, welche die Notbetreuung z.B. für Bereitschaftsdienste zwingend benötigen, gegenüber den Verwaltungen auf einer Attestierung des Notbetreuungsbedarfs zu bestehen. Wir werden uns für eine Konkretisierung der Festlegungen zur Notbetreuung einsetzen.
Bitte beachten Sie bei aller Kritik an den Notmaßnahmen und den Einschränkungen der Arbeit in der Justiz, dass es in Berlin viele Menschen gibt, die deutlich härter von der Krise getroffen werden, z.B. weil ihre Existenzgrundlage unmittelbar bedroht ist. Öffentlicher Unmut wegen der Absage oder Vertagung einer Verhandlung dürfte außerhalb der Justizwelt auf wenig Verständnis stoßen.
Zum Schluss: Bitte tragen Sie durch Ihr Verhalten dazu bei, dass wir die Corona-Pandemie gemeinsam zügig bekämpfen können. Bitte bleiben Sie gesund.
Mit herzlichen kollegialen Grüßen
Dr. Stefan Schifferdecker
-- für den Vorstand des DRB Berlin --
Wir haben eine Änderung der AV Belohnung und Geschenke angeregt.
Vielen Dank, dass wir die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten haben. Diese nutzen wir gern. Wir begrüßen die Neufassung der Ausführungsvorschriften, die den Kolleginnen und Kollegen Richtlinien für ihr Verhalten geben, um einem Korruptionsverdacht effektiv entgegen wirken zu können.
Wir regen jedoch an, die Beträge für Aufmerksamkeiten nach Ziffer IV 2. c) und e) zu erhöhen, für die eine allgemeine Zustimmung erteilt werden kann. Denn die dort genannten Beträge sind trotz eines deutlich gestiegenen Preisniveaus seit Jahren unverändert. Damit gelangen die Kolleginnen und Kollegen häufiger in die Verlegenheit, unverbindliche Aufmerksamkeiten oder Danksagungen zurückweisen bzw. erklären zu müssen, dass man die Aufmerksamkeit nicht behalten könne. Wir regen an, die Beträge auf 15 bis 20 EUR für Beträge nach Ziffer 2c und 8 bis 10 EUR für Beträge nach Ziffer 2e zu erhöhen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schifferdecker
für den Deutschen Richterbund – Landesverband Berlin e.V.
Trotz erkennbarer Wertschätzung reichen die geplanten Änderungen nicht.
Wir bedanken uns für die Möglichkeit, zu dem Entwurf des Berliner Besoldungs- und Versorgunganpassungsgesetzes 2019/2020 Stellung nehmen zu können.
Wir begrüßen die Anstrengungen des Landes Berlin, den Besoldungsrückstand abzubauen. Wir sehen dies als Wertschätzung für die Arbeit der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und als Ausgleich für den Beitrag der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in den Jahren des Sparzwangs. Die beabsichtigten Änderungen sind jedoch nicht ausreichend.
1. Anpassungen erhöhen
Die mit dem Entwurf beabsichtigten Anpassungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge um jährlich 1,1 Prozentpunkte genügen nicht, um die politisch beabsichtigte und für die Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Berlin zwingend notwendige Angleichung an den Durchschnitt der Bundesländer schnell genug zu erreichen.
Berücksichtigt man die bereits bekannt gegebenen Ankündigungen zur Übernahme des Tarifergebnisses durch andere Länder, vermindert sich der Abstand zum Besoldungsdurchschnitt der Länder im Jahr 2019 nur um 0,9 Prozentpunkte. Das genügt lediglich, um in den Kreis der gering besoldenden Bundesländer aufzurücken. Das „Aufholen“ fällt prozentual sogar noch geringer aus, wenn man berücksichtigt, dass das Land Berlin die Tarifergebnisse weiterhin nur zeitversetzt übernimmt.
Da das Land Berlin unmittelbar mit den Bundesbehörden um Arbeitskräfte konkurriert, müsste in die Vergleichsgruppe richtigerweise auch die Bundesbesoldung eingestellt werden. Insoweit ist der Aufholbedarf tatsächlich höher, als der Gesetzentwurf zugrunde legt.
Um das Ziel einer zügigen Angleichung an den Bundesdurchschnitt der Besoldung zu erreichen, müssen die zusätzlichen Erhöhungen in den Jahren 2019 und 2020 deutlich höher als 1,1 Prozentpunkte ausfallen.
2. Anpassungen zeitgleich übernehmen
Der Deutsche Richterbund - Landesverband Berlin - fordert eine Anpassung der Bezüge schon ab 2019 rückwirkend zum Monat Januar. Die geplante, zeitlich gestaffelte Annäherung der Erhöhungen an den Monat Januar ist zwar zu begrüßen, jedoch ergibt sich für den öffentlichen Dienst des Landes Berlin bis zum Jahr 2021 ein finanzieller Nachteil, da er z.B. im Jahr 2019 nur zu drei Vierteln von der Erhöhung profitiert.
Da die finanzielle Situation des Landes Berlin eine Erhöhung der Besoldung bereits zu Januar 2019 zulässt, wäre diese als besondere Anerkennung der finanziellen Zugeständnisse des öffentlichen Dienstes zu Zeiten des Sparzwangs geboten.
3. Regelung zum Familienzuschlag klarstellen
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs könnte so verstanden werden, dass lediglich die Beträge für den Familienzuschlag für die Besoldungsgruppen A2 und A5 erhöht werden. Wir gehen davon aus, dass dies nicht beabsichtigt ist, wenngleich sich aus dem Gesetzestext Zweifel ergeben.
Wir regen an, die Erhöhung der Beiträge für den Familienzuschlag unter Ziffer 3 und die Anhebung der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A2-A5 unter Ziffer 4 zu regeln.
Für den Deutschen Richterbund , Landesverband Berlin e.V.
Dr. Stefan Schifferdecker

Unsere Antwort zu Gesetzesänderungen, mit denen die Einstellungshöchstgrenzen erhöht werden sollen (Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Laufbahngesetzes und der Landeshaushaltsordnung).
Wir bedanken uns für die Möglichkeit, zum Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Wir haben keine Bedenken hinsichtlich der Neuregelung von Einstellungshöchstgrenzen. Wir gehen davon aus, dass die Regelungen für Richterinnen und Richter wegen der Ausnahme in § 8a Abs. 3 Nr. 6 und 7 LBG-E nicht gelten.
Soweit die beabsichtigte Neuregelung für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gilt, haben wir mit Blick auf das veränderte Höchstalter keine Einwände. Die Regelung erscheint uns sachgerecht und nachvollziehbar begründet.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stefan Schifferdecker
Die Senatsverwaltung für Finanzen fragte außerhalb eines förmlichen Beteiligungsverfahrens nach Standpunkten zur Besoldung. Wir haben Stellung bezogen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Möglichkeit, auch außerhalb eines förmlichen Beteiligungsverfahrens Stellung nehmen zu können. Im derzeitigen Verfahrensstadium beschränken wir uns darauf, lediglich allgemeine Standpunkte mitzuteilen:
1. Deutliche allgemeine Anhebung des Besoldungsniveaus
Der Deutsche Richterbund Berlin fordert eine allgemeine, deutliche Anhebung des Besoldungsniveaus für alle Besoldungsgruppen im Land Berlin, insbesondere eine schnellere Angleichung an den Bundesdurchschnitt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 – hat verdeutlicht, dass zum einen die unteren Besoldungsgruppen in Berlin in inakzeptabler Weise eine Alimentation nur nahe dem Grundsicherungsniveau erhalten und zum anderen die darüber liegenden Gruppen bis mindestens 2015 evident unzureichend besoldet wurden.
Eine Neustrukturierung des Besoldungsrechts muss die Voraussetzungen schaffen, den öffentlichen Dienst in Berlin wieder attraktiv und zukunftsfähig zu machen. Denn der Berliner Landesdienst steht in einer besonderen Konkurrenzsituation zum Bund und dem Land Brandenburg.
2. Bessere Berücksichtigung von Leistung und Ausbildung
Wir fordern darüber hinaus, eine Korrektur der immer geringer werdenden Besoldungsabstände zwischen den einzelnen Diensten (einfach/ mittel/ gehoben/ höher). Bei der Neustrukturierung des Besoldungsrechts in Berlin müssen Leistung und Verantwortung sowie Ausbildung wieder mehr berücksichtigt werden.
Der Abstand der Besoldung zwischen den Besoldungsgruppen A6 und A15/R1 sank von 1990 bis 2016 um ca. 16 %, der Abstand zur Besoldungsgruppe A9 um ca. 9 %. Diese Zahlen berücksichtigen noch nicht die überdurchschnittlichen Einkommensanstiege in Berufen, die eine akademische Ausbildung voraussetzen, in der Privatwirtschaft.
Dabei fordern wir ausdrücklich keine finanzielle Besserstellung nur der R-Besoldung, sondern einen angemesseneren Besoldungsabstand für beamtete Lehrerinnen und Lehrer, für Ärztinnen und Ärzte, für Hauptkommissarinnen und Hauptkommissare, für Ingenieurinnen und Ingenieure, für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Berlin kann dem Fachkräftemangel nur begegnen und seine Zukunftsfähigkeit nur sichern, wenn es entsprechend der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung besser Ausgebildete auch besser bezahlt.
Wir fordern insbesondere Regelungen für die angemessene Bezahlung von IT-Fachkräften. Umgehungslösungen, z.B. die Besetzung von R-Planstellen für weit überwiegende Verwaltungstätigkeit, darf es nicht weiter geben. Hier könnten Stellen mit B-Besoldung an den Gerichten geschaffen werden.
3. Keine Befriedigung von Einzelinteressen
Wir fordern, auf punktuelle Eingriffe in das Besoldungsgefüge zur individuellen Befriedigung von Einzelinteressen und Abwehr von gegenwärtigen Personalengpässen zu verzichten. Nach unserer Wahrnehmung wurden in letzter Zeit vermehrt Zulagen und Zuschüsse sowie unterschiedliche Sonderzahlungen beschlossen. Dies gefährdet die Gleichbehandlung im Besoldungssystem der gestuften Alimentation und führt auf lange Sicht zu Verwerfungen im Öffentlichen Dienst Berlins. Mit einer attraktiven allgemeinen Grundbesoldung bedarf es der Zulagen nur noch in speziellen Fällen.
4. Integration der Sonderzahlungen in das Grundgehalt
Wir fordern die Integration von Sonderzahlungen in die Grundgehaltstabellen. Nur damit sind diese Leistungen versorgungswirksam und nehmen an der Einkommensentwicklung teil.
Mindestens fordern wir eine einheitliche prozentuale Sonderzahlung zum Jahresende. Die derzeitige Praxis der gestaffelten Sonderzahlungshöhe bis A9 und ab A10 halten wir für verfassungswidrig. Einkommensrückschritte bei einer Beförderung von A9 nach A10 am Ende des Jahres darf es nicht weiter geben – und muss es bei amtsangemessener Grundbesoldung insbesondere des einfachen und mittleren Dienstes auch nicht geben.
5.
Gern sind wir bereit, die weitere Entwicklung zu begleiten. Sobald ein konkreter Referentenentwurf vorliegt, werden wir uns innerhalb des vorgesehenen Beteiligungsverfahrens dazu äußern.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schifferdecker
für den Deutschen Richterbund – Landesverband Berlin e.V.

Mit Nachdruck wenden wir uns gegen die Besoldungserhöhungen durch gestaffelte Sonderzahlungen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Möglichkeit, zum Entwurf des Zweiten Sonderzahlungsänderungsgesetzes Stellung nehmen zu können. Wir begrüßen das Ziel des Landes Berlin, bis zum Jahr 2021 seine Besoldung auf das Niveau des Durchschnitts der übrigen Bundesländer und des Bundes anzuheben.
Mit Nachdruck wenden wir uns jedoch gegen die geplante Erhöhung durch gestaffelte Sonderzahlungen.
Sonderzahlungen sind nicht voll versorgungswirksam. Wir fordern daher eine Integration der Sonderzahlungen in die Tabellenwerte des Grundgehaltes. Mindestens jedoch fordern wir einheitliche Sonderzahlungen für alle Besoldungsgruppen.
Die beabsichtigte Staffelung stellt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppen bis A9 und ab A10 dar. Die Regelung verletzt zudem das Abstandsgebot. Der Verfassungsverstoß drängt sich im Vergleich der Besoldungsgruppen A9 und A10 förmlich auf, ein Unterschied in der Zuwendungshöhe von 650 EUR erscheint willkürlich.
Der Gesetzentwurf erfüllt nicht ansatzweise die prozeduralen Anforderungen an die Begründung eines Besoldungsgesetzes. Die beabsichtigte „Feinsteuerung“ auf Basis eines lediglich behaupteten größeren Besoldungsabstandes der unteren Besoldungsgruppen dient unserer Ansicht nach allein dem Zweck, den verfassungswidrig zu gering bemessenen Abstand der unteren Besoldungsgruppen zum Grundsicherungsniveau zu vergrößern.
Mit dem Entwurf verpasst das Land Berlin die Chance, den bisherigen Strukturfehler des Sonderzahlungsgesetzes zu beseitigen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schifferdecker
für den Deutschen Richterbund – Landesverband Berlin e.V.

Erhöhung der Berliner Besoldung und Versorgungsbezüge bis zum Jahr 2021 auf Länderdurchschnitt?
Besoldungserhöhung kommt – aber später
Der Berliner Senat hat in seiner Sitzung am 28. Mai 2019 auf Vorlage des Finanzsenators Dr. Kollatz den Entwurf des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2019/2020 zur Kenntnis genommen.
Darin vorgesehen ist insbesondere die Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge um 4,3 % jeweils zum 1. April 2019 und zum 1. Februar 2020. Ausgangspunkt ist das Ergebnis der diesjährigen Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst. Hinzu kommt ein jährliche Erhöhung um 1,1 %-Punkte, wodurch die Berliner Besoldung bis zum Jahr 2021 auf den Länderdurchschnitt angehoben werden soll. Im Jahr 2021 wird eine weitere Erhöhung bereits zum Jahresanfang angestrebt.
Die Senatsverwaltung für Finanzen hat dazu mitgeteilt, dass die erforderliche Rechtsänderung wegen der vorgeschriebenen Abläufe des Gesetzgebungsverfahrens unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen voraussichtlich erst im Herbst 2019 verkündet werden könne. Die technische Umsetzung des Gesetzes im Abrechnungssystem und damit die Zahlbarmachung sei daher zum 1. April 2019 nicht möglich. Auf Veranlassung des Finanzsenators sollen jedoch unabhängig von der Verkündung des Gesetzes bereits zum September 2019 höhere Bezüge sowie Nachzahlungen für April bis August gewährt werden. Die Zahlungen würden unter dem Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung geleistet.
Der Landesverband Berlin des DRB hatte zuvor in einer Stellungnahme die zusätzliche Erhöhung der Bezüge um jeweils 1,1 %-Punkte in den Jahren 2019 und 2020 begrüßt. Er hatte jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass das Land Berlin damit im Jahr 2019 lediglich an den unteren Rand der – gemessen am Endgrundgehalt – am schlechtesten zahlenden Bundesländer aufrücken werde. Zudem hatte der Landesverband eine schnellere Angleichung an den Bundesdurchschnitt und ein Vorziehen der Erhöhung auf den Januar 2019 – statt wie jetzt auf den April – gefordert.
Bleibt der Senat bei seinem Beschluss vom 15. Mai 2018 und erhöht die Bezüge zum 1. Januar 2021 wiederum um 1,1 %-Punkte, dann wird die Berliner Besoldung den Länderdurchschnitt erreicht haben. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die übrigen Länder keine zusätzlichen Erhöhungen vornehmen und dadurch den Durchschnitt nach oben ziehen. Angesichts des zunehmenden Wettbewerbs um Dienstkräfte sind steigende Bezüge in anderen Ländern nicht unwahrscheinlich. Zudem gleicht die geplante Erhöhung den Abstand zur Bundesbesoldung nicht aus, obwohl Berlin als Bundeshauptstadt gerade mit dem Bund im Wettbewerb um Beschäftigte steht.
Vorerst kein Firmenticket für Beschäftigte des Öffentlichen Diensts
Ab dem 1. September 2019 werden die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) unter der Bezeichnung „Firmenticket“ ein neues Finanzierungsmodell anbieten, um die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs attraktiver zu machen. Die VBB-Umweltkarte wird für Arbeitnehmer deutlich günstiger sein, wenn der Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 10 oder 15 Euro zahlt – denn die BVG steuert ihrerseits 4 bzw. 8 Euro bei. So sinkt beispielsweise bei einem Arbeitgeber-Zuschuss von monatlich 15 Euro der Jahrespreis der VBB-Umweltkarte für den Tarifbereich AB von 761 Euro auf 452 Euro. Die so finanzierte Umweltkarte wird wie gewohnt nutzbar sein, allerdings nicht übertragbar. An Wochenenden und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 20 Uhr und 3 Uhr können eine erwachsene Person und bis zu drei Kinder im Alter von bis zu 14 Jahren kostenlos mitfahren. Weitere Informationen gibt es auf der Website der BVG.
Entscheidender Schwachpunkt: Die Beschäftigten des Berliner Öffentlichen Diensts kommen bis auf weiteres nicht in den Genuss dieser Vergünstigung. Denn das Land Berlin als Arbeitgeber bzw. Dienstherr zahlt die dafür erforderlichen Zuschüsse nicht. Allerdings prüft die Finanzverwaltung, ob dies künftig ermöglicht werden kann. Auf Nachfrage des Landesverbands Berlin des DRB hat die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung bekannt, dass ihr dies ein wichtiges Anliegen sei.
Dr. Stefan Schifferdecker

Rechtsanwaltskanzlei führt 36-Stunden-Woche ein. Mehr Frauen in der Berliner Justiz
Nach einem Bericht des juristischen Presseverlags JUVE führt die Rechtsanwaltsgesellschaft Rose & Partner mit in Büros Hamburg, Berlin und München als – soweit bekannt – erste Sozietät eine reguläre wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden ein, verteilt auf vier Wochentage. Sämtliche Partner und Associates der 20-köpfigen Kanzlei würden auf das neue Arbeitszeitmodell wechseln. Für die Rechtsanwälte solle damit zwar die Arbeitszeit, nicht aber die Aussicht auf die Ernennung zum Partner oder die Vergütung sinken. Berufsanfänger stiegen mit einem Jahresgehalt von bis zu 65.000 Euro ein. Der Durchschnittsverdienst der angestellten Anwälte habe nach Kanzleiangeben zuletzt bei rund 120.000 Euro gelegen.
Der Tagesspiegel berichtet unter Berufung auf die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung: Während im Jahr 1980 nur 13 % der Deutschen Richterschaft Frauen gewesen seien, habe deren Anteil im Jahr 2016 bei rund 44 % gelegen. In Berlin seien heute sogar mehr Frauen als Männer im Richterdienst. Unter den 1.476 Angehörigen dieses Berufsstands seien gegenwärtig 822 Frauen. Bei der Staatsanwaltschaft stehen 176 Männer 232 Frauen gegenüber. Dass der Frauenanteil in der Justiz inzwischen so hoch sei, könne damit zusammenhängen, dass insbesondere Männer sich nach einem guten Examen eher für eine Tätigkeit in der Wirtschaft entschieden, wo deutlich bessere Verdienstaussichten bestünden.
Dr. Stefan Schifferdecker
Die Ereignisse der letzten Wochen haben sich überschlagen. Ab Anfang März verdichteten sich die Anzeichen, dass auch das Land Berlin von der Corona-Pandemie erfasst werden wird. Am 13. März 2020 hat der Berliner Senat die Schließung von Schulen und Kindergärten beschlossen. Ab dem 17. März 2020 gab es Einschränkungen im Justizvollzug, ab dem 18. März wurden die Gerichte nach und nach im Notbetrieb geführt. Für die Justiz waren dies Tage einer großen Unsicherheit, großer Verwirrung und einiger Konflikte. Noch nie bestand ein derart starkes Spannungsverhältnis zwischen dem Justizgewährleistungsanspruch und dem Gesundheitsschutz. Hinzu kamen die vielen Ungewissheiten im persönlichen Bereich jeder und jedes Einzelnen.
Den Gerichtsleitungen und Präsidien gilt für ihr schnelles Handeln in dieser Situation uneingeschränkter Respekt. In besonderer Eile, ohne Erfahrung aus früheren Situationen und – nach unserer Kenntnis – ohne Leitlinien aus der Senatsverwaltung wurden die einzelnen Häuser in den Notbetrieb überführt. Der Erklärungs- und Rechtfertigungsbedarf war enorm. Es wurde in dieser Situation besonders deutlich, dass gerade Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte solche Regelungen kritisch hinterfragen und mit Anregungen sowie Verbesserungsvorschlägen nicht sparen – eine hohe Kommunikationsbelastung für die Verantwortlichen. Für ihren Einsatz ein herzliches Dankeschön. Mittlerweile werden alle Berliner Gerichte in einem Notbetrieb geführt. Eine (leider unvollständige) Übersicht bietet die Senatsverwaltung auf ihrer Webseite. Die Regelungen zum Notfallbetrieb und die Organisationsdetails sind weiter Gegenstand von Diskussionen, in denen die Risiken für die Gesundheit und die Belastungen durch einen Teilstillstand der Rechtspflege abgewogen werden müssen.
Auch der Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, Dr. Behrendt, hat sich am 25. März 2020 an die Bürgerinnen und Bürger gewandt. Eine sehr begrüßenswerte Reaktion, deren Fehlen wir gegenüber unseren Mitgliedern mit Brief vom 17. März 2020 noch deutlich kritisiert hatten.
Dr. Stefan Schifferdecker

Die Corona-Krise stellt den Rechtsstaat vor nie dagewesene Herausforderungen. Die Maßnahmen der letzten Wochen zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurden wiederholt verschärft und greifen in erheblicher Intensität in eine Vielzahl von Grundrechten ein. Doch auch (und gerade) in Krisenzeiten stellt sich die Frage, wie weit der Staat im Rahmen der Pandemiebekämpfung gehen darf und ob die einzelnen Bestimmungen verhältnismäßig sind. (Anm. d. Red.: Eine am 27. April 2020 aktualisierte Fassung des Beitrags finden Sie hier.)
Rechtsgrundlage für die einschränkenden Maßnahmen sind die in den jeweiligen Bundesländern erlassenen Verordnungen bzw. Allgemeinverfügungen in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz; in Berlin handelt es sich um die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, zuletzt geändert am 22. März 2020. Die Vorschriften basieren auf der zwischen Bund und Ländern am 22. März 2020 getroffenen Vereinbarung zu einem Neun-Punkte-Plan zur Bekämpfung des Corona-Virus.
Im Folgenden soll zunächst beleuchtet werden, welche Grundrechte von den ergriffenen Maßnahmen maßgeblich betroffen sind (I.), um sodann einige in den Bundesländern getroffenen Regelungen mit Blick auf ihren grundrechtsbeschränkenden Ansatz zu vergleichen (II.). Im Anschluss hieran wird die bisherige Rechtsprechung zu Corona-Maßnahmen zusammengefasst (III.)
I. Eingriff in eine Vielzahl von Grundrechten
Die Maßnahmen zur Bekämpfung der weltweiten Corona-Pandemie greifen in eine Vielzahl von Grundrechten ein. Betroffen sind durch die Minimierung der Kontakte zu anderen Personen die von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Freiheit der Person, das Freizügigkeitsrecht aus Art. 11 GG sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Soweit die Weitergabe und Auswertung von Handydaten diskutiert wird, könnte es auch zu Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommen. Das Verbot, Versammlungen durchzuführen, greift in die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG ein bzw. höhlt diese völlig aus. Das Öffnungsverbot für Gaststätten, Friseure, Kosmetikstudios etc. stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG dar. Der Verzicht auf Gottesdienste bedeutet einen Eingriff in die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG. Durch das Verbot einiger Bundesländer, den dort befindlichen Zweitwohnsitz zu nutzen, werden zusätzlich die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG und das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG beschränkt.
Im Rahmen einer Abwägung der einzelnen Grundrechte mit dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung (und damit mit dem Recht anderer auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist zu überprüfen, ob die Maßnahmen geeignet, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig sind. Für die Verhängung einer Kontakt- und Ausgangssperre und ähnliche Maßnahmen, wie sie in den meisten Ländern gerade verhängt werden, gilt, dass diese nach den derzeit vielfach zugrunde gelegten wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. hierzu z.B. die Informationen des Robert-Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) grundsätzlich geeignet sind, die Verbreitung des Virus zu vermeiden, da der physische Kontakt zu anderen Personen unterbunden wird. Die einzelnen Verbote und Beschränkungen müssen zum Erreichen des Zwecks der Regelung – der Vermeidung der weiteren Verbreitung des Virus – aber auch erforderlich sein, d.h. es darf kein milderes Mittel geben. Problematisch könnte unter diesem Gesichtspunkt die Erforderlichkeit einer strikten Ausgangssperre sein. Denn es ließe sich argumentieren, dass Spaziergänge, Joggen und weitere Aufenthalte im Freien ohne physische Kontakte zu anderen Personen nur einen sehr theoretischen Einfluss auf die Verbreitung des Virus haben. Wohl aus diesem Grund haben sich Bund und Länder in ihrem Gespräch am 22. März 2020 auch nicht auf eine vollständige Ausgangssperre, sondern lediglich auf ein Kontaktverbot geeinigt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert weiterhin eine Befristung und das Vorsehen von Ausnahmen. Denn je tiefgreifender ein Grundrechtseingriff ist, desto wichtiger ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit auch die Regelung von Ausnahmefällen. Die Bundesländer sind diesen Anforderungen grundsätzlich gerecht geworden und sehen sowohl ein eindeutiges Zeitfenster für die Geltung der Maßnahmen als auch Ausnahmeregelungen vor.
II. Unterschiedliche Eingriffsintensivität der Maßnahmen in den Bundesländern
Die Bundesländer haben die Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus entweder in Form einer Allgemeinverfügung (Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland, Sachsen), durch Verordnung (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) oder eine Kombination aus beidem geregelt.
Interessant ist bereits die unterschiedliche Ausgestaltung der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Kontaktsperre in den Ländern. Bei einem Vergleich der Regelungen zeigt sich, dass einige Bundesländer einen grundrechtsintensiveren Ansatz gewählt haben als andere.
In Bayern ist beispielsweise vorgesehen, dass die eigene Wohnung nur aus triftigem Grund verlassen werden darf (§ 1 Abs. 4 der bayerischen Verordnung), und in Berlin ist geregelt, dass sich im Stadtgebiet von Berlin befindliche Personen, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen, ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten haben (§ 14 Abs. 1 Satz 1 der Berliner Verordnung). Zwar sind in beiden Verordnungen eine Vielzahl von Gründen genannt, die das Verlassen der Wohnung zulässig machen. Dennoch liegt die Rechtfertigungslast in diesem Fall bei dem einzelnen Bürger, der bei Verlassen der Wohnung auf Nachfrage gegenüber den Behörden glaubhaft machen muss, dass ein zulässiger Grund vorliegt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 der Berliner Verordnung, § 1 Abs. 6 Satz 2 der bayerischen Verordnung). Vom Ansatz her deutlich liberaler sind Regelungen wie z.B. in Nordrhein-Westfalen, wo Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt sind (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung), bzw. in Niedersachsen, wo Bedingungen für den Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung formuliert werden (Nr. 2 der niedersächsischen Allgemeinverfügung). Damit bleibt das Verlassen der Wohnung grundsätzlich erlaubt und ist nur das Zusammenkommen mit anderen Personen eingeschränkt. Letztere Regelungen sind weniger grundrechtsintensiv.
Unabhängig von der Systematik der Regelungen bestehen bei einzelnen Vorschriften in den Bundesländern Zweifel, ob diese nicht über das absolut erforderliche Maß hinausgehen. So ist in der sächsischen Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 vorgesehen, dass Sport und Bewegung an der frischen Luft nur im Umfeld des Wohnbereichs gestattet sind (Nr. 2.13). Spaziergänge im außerhalb des Wohnbereichs liegenden Wald oder ähnliches sind damit ausgeschlossen. Darüber hinaus ist fraglich, ob bei dem in der Berliner Verordnung vorgesehenen Besuchsverbot im Krankenhaus (§§ 5,6 der Berliner Verordnung), das eine Ausnahme nur für Kinder unter 16 Jahren für eine Stunde am Tag vorsieht, die besondere Situation von Kleinkindern hinreichend berücksichtigt wird. Entsprechende Ausnahmeregelungen sind in den Regelungen anderer Bundesländer ausdrücklich vorgesehen, so z.B. in der bayerischen Verordnung, wonach von dem Besuchsverbot in Krankenhäusern u.a. die Kinderstationen ausgenommen sind (§ 1 Abs. 3a der bayerischen Verordnung), oder in der baden-württembergischen Verordnung, wonach Ausnahmen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden können (§ 6 Abs. 6 Satz 1).
III. Übersicht über die Rechtsprechung zu Corona-Maßnahmen
In verschiedenen Eilverfahren hatten die Verwaltungsgerichte Gelegenheit, zu einzelnen Corona-Maßnahmen Stellung zu beziehen.
Das VG Bayreuth wies mit Beschluss vom 11. März 2020 (VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 – B 7 S. 20.223, juris) den Eilantrag von Eltern zurück, deren Kinder nach Rückkehr von einer geplanten Reise aus einem Risikogebiet vorübergehend vom Besuch ihrer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden sollten. Die angegriffene Allgemeinverfügung sei voraussichtlich nicht rechtswidrig. Auch eine allgemeine Interessenabwägung ergebe, dass das öffentliche Interesse an Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung gegenüber dem wirtschaftlichen und ideellen Interesse der Antragsteller überwiege.
Mit Beschluss vom 20. März 2020 wies das Verwaltungsgericht Bremen (VG Bremen, Beschluss vom 20. März 2020 – 5 V 533/20, juris) einen Eilantrag einer Bürgerin mit Vorerkrankungen gegen die Einrichtung einer Corona-Ambulanz in ihrer Nachbarschaft zurück. So weise das (zusätzliche) Risiko, welches für die Antragstellerin von der Anlaufpraxis ausgehe, keinen solchen Gefährdungsgrad auf, dass die allgemeine Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus – und damit einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit –, der sie im Zuge der aktuellen Epidemie ohnehin ausgesetzt sei, in einem unzumutbaren Maße gesteigert würde. Es sei nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihrer aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht in Bezug auf die Antragstellerin nicht genügt hätte. Selbst wenn man von einer Beeinträchtigung der Grundrechte der Antragstellerin ausginge, wäre diese zum Schutz der Allgemeinheit gerechtfertigt.
Das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22. März 2020 – 1 B 17/20, juris) hat mit Beschluss vom 22. März 2020 den Antrag eines Bürgers zurückgewiesen, der sich gegen das ihm durch Allgemeinverfügung auferlegte Verlassen seines Zweitwohnsitzes zur Wehr setzte. In seine Folgenabwägung stellte das Gericht auf Seiten des öffentlichen Interesses überragende Gründe der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der ärztlichen, insbesondere krankenhausärztlichen (Intensiv-)Versorgung für die Bevölkerung ein. Diese Gründe überwögen gegenüber etwaig betroffenen Individualgütern. Anders sei dies nur im Ausnahmefall, wenn besondere individuelle Umstände hinzuträten, aufgrund derer die kurzfristig erzwungene Nutzung der Hauptwohnung unverhältnismäßig erscheine. Diese Entscheidung erscheint im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs in Art. 11, 13 und 14 GG und die Geeignetheit einer überstürzten Abreise aus dem schon bezogenen Zweitwohnsitz für die Verbreitung der Pandemie diskussionswürdig (hierzu auch ein Beitrag von Alexander Thiele auf verfassungsblog.de (https:// verfassungsblog.de/ rauswurf-aus-der-zweitwohnung/, zuletzt abgerufen am 29. März 2020). Wohl aus diesem Grund reagierte die schleswig-holsteinische Landesregierung und erklärte das Verbleiben im Zweitwohnsitz für zulässig; nicht zulässig seien allein Neuanreisen an den Zweitwohnsitz (vgl. ein Beitrag des Norddeutschen Rundfunks vom 23. März 2020).
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 23. März 2020 (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2020 – OVG 11 S 12/20, juris) den Antrag eines Bürgers zurückgewiesen, der durch die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 22. März 2020 hinsichtlich der Untersagung sonstiger Ansammlungen und des Aufenthaltes im öffentlichen Raum sein Recht auf Freizügigkeit verletzt sah. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts erklärten, dass die angegriffenen Bestimmungen eine hinreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz fänden. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem neuartigen Corona-Virus auch in anderen Ländern und dessen Einstufung als Pandemie durch die WHO seien die angeordneten Schutzmaßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen und überschritten den dem Verordnungsgeber eingeräumten Einschätzungsspielraum nicht. Dass sie über die Regelungen hinausgingen, die am 22. März 2020 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Bundesländer vereinbart worden seien, sei nicht ersichtlich.
Auch der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der in besonderen Eilfällen selbst zur Entscheidung berufen ist, hat es in einer Entscheidung vom 26. März 2020 (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26. März 2020 – Vf. 6-VII-20, Pressemitteilung) abgelehnt, die bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen.
Im Rahmen einer Folgenabwägung erkannte er zwar an, dass die Verordnung mit einer Vielzahl von unmittelbaren und mittelbaren Einschränkungen einhergehe, die – sollte die Popularklage im Hauptsacheverfahren erfolgreich sein – sodann zu Unrecht ergangen wären und insofern schwer wögen, als es sich zum Teil um tiefgreifende Grundrechtseingriffe handele, eine Vielzahl von Personen betroffen sei und die Eingriffe partiell irreversibel seien. Allerdings überwögen demgegenüber die Gründe gegen ein Außerkraftsetzen der angegriffenen Verordnung wegen "der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit der möglicherweise Gefährdeten". Die Verordnung verfolge den Zweck, die Ansteckung einer Vielzahl von Personen zu verhindern, um so einer Überlastung des Gesundheitssystems und damit der erhöhten Gefahr des Todes von Menschen vorzubeugen.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat schließlich mit Beschluss vom 26. März 2020 (OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 – 5 Bs 48/20, Pressemitteilung) die Beschwerde einer Betreiberin mehrerer Einzelgeschäfte für den Handel mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern zurückgewiesen, die sich mit ihrem Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Corona-Virus gewandt hatte. Die vorgesehene Unterscheidung zwischen Geschäften mit einem stark spezialisierten Warensortiment und den von einer Schließung ausgenommenen Verkaufsstellen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs dienten, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Auflagen zum Infektionsschutz in Ladengeschäften stellten zwar ein milderes, aber kein gleich geeignetes Mittel gegenüber der Schließung von Läden dar. Bei einer Abwägung sei dem Schutz der Gesundheit der gesamten Bevölkerung, bezüglich derer den Staat eine Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 1 GG treffe, der Vorzug vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin einzuräumen.
Auch in weiteren Entscheidungen betreffend eine Lottoannahmestelle, ein Pralinengeschäft sowie Spielhallen stuften die Gerichte im Rahmen einer Güterabwägung die menschliche Gesundheit gegenüber den drohenden wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Betriebe als höher ein (VG Aachen, Beschlüsse vom 23. März 2020 – 7 L 230/20, 7 L 233/20; VG Köln, Beschluss vom 23. März 2020 – 7 L 510/20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2020 – 7 L 575/20, jeweils Pressemitteilung).
Zusammenfassend ist zu beobachten, dass die jüngst ergangene Rechtsprechung dem gesundheitlichen Schutz der Bevölkerung vor den Grundrechten der einzelnen bislang stets den Vorrang einräumt. Dies spiegelt die derzeit vielfach vertretene Annahme, dass sich die Verbreitung des Corona-Virus ausschließlich durch strikte Kontaktbeschränkungen verhindern lässt, sowie die weitgehende Akzeptanz der Maßnahmen durch die Bevölkerung wider.
Fazit
Infolge der Corona-Krise wird eine Vielzahl von Grundrechten in noch nie dagewesenem Maß eingeschränkt. Der Vergleich der in den Bundesländern getroffenen Regelungen zeigt, dass diese sich in ihrer grundrechtseinschränkenden Ausgestaltung teilweise unterscheiden und vereinzelt Klauseln enthalten, die einer rechtlichen Überprüfung wohl nicht Stand halten dürften. Bislang vermag niemand abzuschätzen, ob und wie lange die ergriffenen Maßnahmen erforderlich sind, um die schnelle Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Die Akzeptanz in der Bevölkerung ist derzeit noch hoch, was sich auch daran zeigt, dass Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten in den letzten Wochen nur in Einzelfällen in Anspruch genommen wurde. Angesichts der tiefgehenden und weitreichenden Grundrechtsbeschränkungen wird man jedoch jede einzelne Maßnahme in kurzen Abständen einer eingehenden Überprüfung unterziehen und bei Vorliegen neuer Erkenntnisse umgehend ändern, abschwächen oder ggf. ganz aufheben müssen.
Von Dr. Karoline Bülow, Maître en droit (Paris II) und Britta Schiebel, LL.M. (NYU), LL.M. (Köln/Paris I), Maître en droit (Paris I)
(Anm. d. Red.: Eine am 27. April 2020 aktualisierte Fassung des Beitrags finden Sie hier.)

Der Rechtsreferendar am Kammergericht Lars Klenk gibt uns einen Einblick in die aktuelle Situation der Referendare in Berlin und berichtet uns von seinen bisherigen Erfahrungen.
Das Referendariat in Berlin beginnt in aller Regel mit Warten, dem Warten auf einen Platz. Denn das Referendariat in Berlin ist genauso begehrt wie Berlin als Wohnort. Das liegt auch an der Attraktivität von Berlin als Stadtstaat. Anders als in Flächenstaaten ist es für Referendare in Berlin deutlich berechenbarer, wo sie in der Station zum Einsatz kommen. In Flächenstaaten läuft man hingegen Gefahr, seine Gerichtsstation an einem abgelegenen Amtsgericht zwischen Wald und Wiesen ableisten zu müssen, das ohne Auto nur schwer zu erreichen ist.
Hat man im ersten Staatsexamen mindestens zehn Punkte oder hat man dieses zumindest in Berlin abgelegt, erhält man zwar eine Vorzugsbehandlung bei der Platzvergabe. Auch dann beträgt die Wartezeit aber aktuell ca. 18 Monate. Referendare, die unmittelbar im Anschluss an ihr erstes Staatsexamen ins Referendariat einsteigen, gibt es daher in Berlin faktisch nicht. Viele nutzen die Wartezeit auf den Referendariatsplatz vielmehr, um eine Promotion oder einen LL.M. in Angriff zu nehmen oder um schon einmal bei einem zukünftigen Arbeitgeber als wissenschaftlicher Mitarbeiter hineinzuschnuppern.
Die ersten Ausbildungsstationen des Referendariats haben sich in den vergangenen Jahrzehnten kaum verändert. Zu Beginn steht ein einmonatiger Einführungslehrgang, der den Referendaren die Grundzüge des Zivilprozessrechts näherbringen soll. Daran knüpft die dreimonatige Ausbildung in der Zivilstation bei einem Amtsgericht oder dem Landgericht an. Der Arbeitsablauf gestaltet sich üblicherweise wie folgt: Einmal die Woche kommt man zu den Sitzungen, zuvor liest man die dazugehörigen Akten. Noch am gleichen oder an einem anderen Tag gibt der Ausbilder dem Referendar dazu noch eine Akte mit nach Hause, zu welcher er einen Urteilsentwurf schreiben soll. Dieser wird dann in der darauffolgenden Woche besprochen. Manche Richter überlassen einem vielleicht sogar die Leitung einer mündlichen Verhandlung. Begleitet wird diese Stationsausbildung, wie bei jeder weiteren Station auch, durch eine wöchentliche Arbeitsgemeinschaft. Diese wird durch Richter, Staatsanwälte oder Anwälte geleitet. Der lerntechnische und praktische Nutzen dieser Arbeitsgemeinschaften ist dabei sehr stark abhängig vom Engagement des AG-Leiters.
Auf die Zivilstation folgt die 3 ½ Monate lange Station bei der Staatsanwaltschaft. Auch hier müssen die Referendare Akten bearbeiten, Produkt dessen sind aber nunmehr Anklageschriften. Hinzu kommen regelmäßige Sitzungsvertretungen, bei denen der Referendar in einer Hauptverhandlung die Staatsanwaltschaft vertritt. Das ist in vielerlei Hinsicht aufregend. Anders als noch bei einer möglichen Verhandlungsleitung in der Zivilstation sitzt der Ausbilder nicht mehr neben einem. Man ist auf sich allein gestellt. Im Gegenzug wird man aber ernst genommen. Außer dem Strafrichter wissen die Verfahrensbeteiligten nämlich in aller Regel nicht, dass man gar kein „echter“ Staatsanwalt ist und behandeln einen mit genauso viel oder wenig Respekt wie das Original. Die Sitzungsvertretungen in der Strafstation sind daher eine erste Feuerprobe, ob man tatsächlich in der juristischen Praxis überlebensfähig ist.
Die Strafstation hat daneben – je nach Engagement des AG-Leiters – noch weitere Leckerbissen zu bieten: einen Ausflug in die Gerichtsmedizin und die Teilnahme an einer Obduktion, die Besichtigung einer Justizvollzugsanstalt und die Mitfahrt auf einer Nachtschicht der Polizei. Viele entdecken im Angesicht dieses Programms tatsächlich das erste Mal ihre Liebe zum Strafrecht.
Nach der Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft folgt die 3 ½ Monate lange Verwaltungsstation. Viele Referendare zieht es hier angesichts des reichhaltigen Angebots in Berlin in eines der Bundesministerien. Diese bieten den Referendaren in aller Regel einen netten Arbeitsplatz und interessante Arbeitsaufträge. Die Kehrseite der Medaille sind allerdings hohe Präsenzzeiten. Die Ministerien verlangen gemeinhin, dass man drei bis vier Mal die Woche für je acht Stunden anwesend ist. Das mag für sich genommen überschaubar klingen. Es gilt aber zu bedenken, dass ein Referendar immer auf mehreren Hochzeiten gleichzeitig tanzt. Einmal die Woche muss er neben der Station zur AG und dazu muss er sich auch noch irgendwie auf das Staatsexamen vorbereiten.
Das Staatsexamen ist für die Referendare spätestens mit Beginn der Verwaltungsstation nicht mehr zu ignorieren. Haben sie die Station allerdings in einer der Ministerien verbracht, müssen sie entweder ihre Wochenenden opfern, um den Examensstoff zu lernen oder es wird sich auf Grund der mangelnden Vorbereitung langsam Panik breit machen.
Diese Panik wird mit Beginn der neunmonatigen Anwaltsstation nicht weniger. Der Weg in die Kanzlei ist für die Referendare indes zumindest die Gelegenheit, die eher dürftigen Bezüge (monatlich knapp 1.000 EUR netto) aufzubessern. Viele der großen Kanzleien zahlen den Referendaren für die Zeit der Station 400 bis 1.000 EUR netto zusätzlich. Im Gegenzug erwarten sie aber auch, dass man zumindest für die ersten drei bis fünf Monate drei bis vier Mal die Woche in die Kanzlei geht. Auch in dieser Zeit haben die Referendare daher kaum Gelegenheit, sich vernünftig auf das Examen vorzubereiten.
Um diese Zeit zu haben, beginnt für viele Referendare nach spätestens fünf Monaten der Anwaltsstation das ominöse Tauchen. Tauchen heißt, die Referendare gehen nur noch selten, häufig sogar gar nicht mehr in die Kanzlei und bereiten sich stattdessen in Vollzeit auf das Examen vor. Für die Referendare ist das überlebensnotwendig, da sie ohne diese Zeit das Examen realistisch nicht bewältigen können. Sie tauchen allerdings auf eigene Gefahr. Das Kammergericht als Ausbildungsbehörde der Referendare verbietet es ihnen, ihre Stationsausbildung zu schwänzen. Eine Zeit lang hat das Kammergericht dieser Ansicht mit Anwesenheitskontrollen bei den Ausbildungsstationen Nachdruck verliehen. Wen man erwischt hat, dem wurden die Bezüge (bzw. Terminus technicus: die Unterhaltsbeihilfe) gekürzt. Diese Kontrollen haben mittlerweile nachgelassen, die Angst vor ihnen unter den Referendaren ist aber nach wie vor groß. Das Kammergericht bringt die Referendare so in eine unmögliche Situation: Entweder sie halten sich an die Regeln und sind die gesamte Station über in der Kanzlei anwesend, setzen dafür aber ihr Examen aufs Spiel. Oder sie tauchen ab und hoffen wie ein Ladendieb darauf, nicht erwischt zu werden. Das Kammergericht täte hier gut daran, den Referendaren entgegen zu kommen.
Hilfreicher erweist sich das Kammergericht mit dem Angebot sogenannter Probeexamen. In den Monaten vor dem Examen bietet es zwei solcher Probeläufe an. Bei diesen schreiben die Referendare innerhalb von zwei Wochen je sechs Klausuren in den drei Rechtsgebieten, die von Praktikern auf Examensniveau korrigiert und besprochen werden. So erhalten die Referendare ein realistisches Bild davon, was sie im Examen erwartet und wie ihre eigenen Leistungen derzeit einzuschätzen sind.
Nach gut 1 ½ Jahren Referendariat kommt es zum vorläufigen Höhepunkt: den schriftlichen Prüfungen, bestehend aus sieben fünfstündigen Klausuren. Jeweils zwei davon werden im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht geschrieben. In einer Klausur kann der Referendar das geprüfte Rechtsgebiet selbst wählen. Anders als früher, wird im Examen heute nicht mehr nur die staatliche Sichtweise abgeprüft, sondern auch die anwaltliche. So müssen die Referendare damit rechnen, dass in jedem Rechtsgebiet mindestens eine Anwaltsklausur läuft, bei der sie keinen Urteilsentwurf verfassen, sondern einen Mandanten vertreten und für diesen einen Schriftsatz entwerfen.
Inhaltlich ist das Examen so schwer wie eh und je: Sachverhalte von bis zu 20 Seiten, gespickt mit zahlreichen, häufig schwer zu erkennenden prozessualen und materiellen Problemen. Betrachtet man ältere Klausuren, so werden die Daumenschrauben über die Jahre gefühlt sogar immer enger gezogen, sprich die Klausuren immer umfangreicher und schwerer. Zyniker werden sagen: Das Arbeiten unter großem Zeitdruck ist eine hervorragende Vorbereitung auf das spätere Berufsleben.
Die Ausbildung sozialer Kompetenzen steht im Referendariat demgegenüber kaum im Fokus. Dies steht im erkennbaren Kontrast zu den Anforderungen juristischer Berufe, wo Arbeitgeber regelmäßig bereits im Bewerbungsprozess – nicht zuletzt bei der Bewerbung auf die Richterlaufbahn – soziale Fertigkeiten überprüfen. Im Angebot des Kammergerichts finden sich zwar auch fakultative Seminare zu soft skills. Aufgrund der enormen Examensfokussierung der Ausbildung besteht für die Referendare aber nur ein geringer Anreiz, an diesen teilzunehmen. Selbst wenn die Bereitschaft da wäre, an diesen teilzunehmen, fehlt es zumeist an der Zeit.
An das schriftliche Examen schließt sich der angenehmste Teil des Referendariats an: die Wahlstation. Wie der Name schon sagt, können die Referendare hier eine beliebige Ausbildungsstation im In- oder Ausland wählen. Viele Referendare zieht es hier ins Ausland. Wohl wissend, dass nach dem Referendariat der Berufseinstieg blüht, nutzen sie vielleicht eine der letzten Gelegenheiten in ihrem Leben, um drei Monate am Stück an weit entfernten Orten wie Australien oder Südafrika zu verbringen.
Häufig dient die Wahlstation aber auch der Verdrängung von dem, das da kommt, nämlich der Notenbekanntgabe der schriftlichen Prüfungen. Diese kann einem auch an einem noch so sonnigen Tag in Australien die Laune verderben. Die schriftlichen Prüfungen fallen in Berlin (wie auch anderswo) in aller Regel schlecht aus. Die Durchfallquote ist mit rund 15 Prozent zwar eher niedrig. Vollbefriedigend und besser schaffen im schriftlichen Teil aber bestenfalls fünf Prozent der Referendare, Noten von 11 Punkten und besser sind absolute Mangelware. Die Hoffnung vieler Referendare konzentriert sich daher auf die mündliche Prüfung. Sie hat – wohl zu Recht – den Ruf, die schriftlichen Noten vieler signifikant zu verbessern und sie so noch auf die anvisierte Wunschnote zu hieven. Das liegt auch daran, dass sie mit 40 Prozent in die Gesamtnote eingeht, was in Anbetracht des geringen zeitlichen Umfangs der Prüfung – knapp zwei Stunden mündliche Prüfung im Vergleich zu 35 Stunden schriftlicher Prüfung – nur schwer nachvollziehbar ist. All seine Erwartungen auf die mündliche Prüfung zu fokussieren, birgt allerdings auch hohe Risiken. Im Vergleich zur schriftlichen Prüfung ist sie viel stärker von den persönlichen Vorlieben der Prüfer abhängig – sowohl was die bevorzugten Prüfungsthemen angeht als auch in Bezug auf die Notenverteilung. Inhaltlich besteht die mündliche Prüfung aus einem zehnminütigen Aktenvortrag mit fünfminütigem Vertiefungsgespräch, in welchem die Referendare die Lösung eines Falles präsentieren, die sie zuvor eine Stunde lang vorbereitet haben. Daneben gibt es je ein Prüfungsgespräch in den drei Kernfächern in größerer Runde (i.d.R. drei bis fünf Referendare), bei dem auf jeden Prüfling etwa 10 Minuten Prüfungszeit entfallen sollen. Die Notenbekanntgabe erfolgt im unmittelbaren Anschluss an das letzte Prüfungsgespräch.
Die meisten Referendare ziehen nach Abschluss ihrer Ausbildung trotz der beschriebenen Defizite ein positives Fazit. Die Möglichkeit, in einer kurzen Zeitspanne viele verschiedene juristische Berufe hautnah kennenzulernen, wird zu Recht als Privileg empfunden. Zudem erwartet sie als frisch gebackene Volljuristen ein attraktiver Bewerbermarkt, an dem sich in Anbetracht der Pensionierungswelle im Staatsdienst und der guten wirtschaftlichen Lage wohl so schnell auch nichts ändern wird. Ob sich am Ablauf des Referendariats in Zukunft etwas ändert wird, bleibt abzuwarten.
Lars Klenk
Anmerkungen der Redaktion: Die Attraktivität von Berlin als Ausbildungsstandort verdeutlicht sich auch an den Zahlen der geprüften Referendare in den einzelnen Bundesländern. Während die Anzahl der Referendare bundesweit sinkt – im Jahr 2001 wurden noch 12.592 Kandidatinnen und Kandidaten geprüft, im Jahr 2017 waren es gerade noch 8.716 – ist sie in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg gleich geblieben. In Berlin belief sich 2001 die Anzahl der geprüften Referendare auf 951 und im Jahr 2017 auf 920.
Während die „Bestehensquote" bundesweit in etwa stabil geblieben ist, hat sie sich in Berlin verbessert. Das Notenniveau (Durchschnittsnoten) ist bundesweit gestiegen. Die Meinungen, woran das liegt, gehen auseinander. Es spricht viel dafür, dass es „Vornoteneffekte" aus den durch die universitäre Schwerpunktprüfung erheblich gestiegenen Ergebnissen der Ersten Juristischen Prüfung gibt. Die offiziellen Examensstatistiken können auf der Seite des Bundesjustizamtes eingesehen werden.

Wie im Jahr 2019 mit dem Berliner Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020 beschlossen, wurden zum 1. Februar 2020 die Besoldungs- und Versorgungsbezüge um 4,3 Prozentpunkte erhöht. Ferner wurden die Anwärtergrundbeträge um 50,55 Euro angehoben. Wir freuen uns sehr, mit unseren jahrelangen Bemühungen dazu beigetragen zu haben, dass der Weg zu einer wertschätzenden und amtsangemessenen Alimentation eingeschlagen worden ist.
Der Senat hatte am 15. Mai 2018 das Ziel formuliert, die Besoldung bis 2021 an den Länderdurchschnitt anzugleichen. Ob jedoch angesichts der Ausgaben zur Bewältigung der derzeitigen Krise und der Unterstützung existenzgefährdeter Unternehmen, Einrichtungen und Initiativen an der politischen Vorgabe festgehalten werden wird, ist ungewiss. Wir gehen davon aus, dass die als gesichert angesehene politische Zusage in Frage gestellt werden wird.
Ob es uns angesichts der Krisenfolgen politisch möglich sein wird, an den Besoldungsforderungen festzuhalten, werden wir gleichermaßen mit „Fingerspitzengefühl“ und „breiter Brust“ prüfen.
Dr. Stefan Schifferdecker
Der diesjährige Neujahrsempfang fand am 22. Januar 2020 wie schon in den vergangenen Jahren im uns vertraut gewordenen großen Verhandlungssaal des Sozialgerichts statt. Es zeigte sich erneut, dass das im Jahre 1875 von dem Architekten Friedrich Neuhaus ursprünglich als Verwaltungsgebäude der Berlin-Hamburger Eisenbahn-Gesellschaft errichtete Gebäude mit seinem wunderbar gestalteten Festsaal in gemütlicher Atmosphäre ein geeigneter Ort für den Neujahrsempfang ist. Dies auch, weil das nahe dem Hauptbahnhof gelegene Sozialgericht für jeden gut zu erreichen ist. Es waren demgemäß viele unserer Mitglieder und Gäste gekommen.
Nach der Begrüßung durch die Vorsitzende des Landesverbandes Katrin-Elena Schönberg erfolgte eine weitere Begrüßung im Namen des verhinderten Präsidenten des Sozialgerichts. Anschließend hörten alle Anwesenden die ergreifende Festrede des Bürgerrechtlers Herrn Gerd Poppe über Recht und Unrecht, nämlich über „Rechtsprechung“ im Unrechtsstaat und über den Umgang des Rechtsstaats mit der Hinterlassenschaft der Diktatur.
Nach der Rede von Herrn Poppe fanden unter den Anwesenden in wechselnden Gruppen bei Wein, Bier und Säften und einem Büfett mit leckeren Häppchen Gespräche über den Vortrag und zahlreiche aktuelle Fragen in der Justiz statt. Der Abend dauerte noch lange.
Margit Böhrenz

Ein Bericht über die Tagung „Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und eJustice – Update für die deutsche Justiz“ vom 5. bis zum 9. November 2018
Fortbildung tut Not. Das dachte ich mir jedenfalls, nachdem mir der Zeitplan bewusst wurde, der die Justiz in die digitale Welt führen soll: ab dem 1. Januar 2018 elektronische Erreichbarkeit der Gerichte über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), ab dem 1. Januar 2022 zwingende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für bestimmte Berufsgruppen und ab dem 1. Januar 2026 zwingende Einführung der elektronischen Akte für die Justiz. Was liegt da näher, als eine Veranstaltung in der Deutschen Richterakademie zu besuchen. So hat das saarländische Ministerium der Justiz in Trier vom 5. bis zum 9. November 2018 die Tagung „Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und eJustice – Update für die deutsche Justiz“ ausgerichtet.
Nun könnte ich zunächst einmal von der Reise dorthin berichten – Fahrt mit der Bahn, aber kein Anschlusszug war pünktlich, trotzdem bin ich angekommen. Aber um diese Reise geht es nicht. Es geht um die Reise, die die Justiz zukunftsfähig machen soll. Davon ist im Alltag in der Berliner Justiz auch schon etwas zu merken (Einführung von ForumSTAR; Ausstattung mit Sprachsoftware, Einrichtung von Mediensälen). Aber das richtige „jetzt geht es los“ ist wohl nur zu verspüren, wenn man an einem der Pilotprojekte teilnimmt (vgl. dazu DRiZ 2018, S. 276 – Bericht vom Landgericht Landshut, S. 278 – Bericht vom Landgericht Mannheim, S. 280 – Bericht vom Landgericht Bonn). Dass diese Berichte nur vage positiv ausfallen, wird den einen oder anderen in seiner skeptischen Haltung bestätigen. Einen Grund sich von der Thematik abzuwenden, sehe ich darin gerade nicht.
Aber zur Veranstaltung: Zunächst war eine Einführung und Standortbestimmung vorgesehen (die tatsächlich aus organisatorischen Gründen dann aber erst am ersten Nachmittag stattfand). Das bedeutete, sich neben dem Zeitplan auch einmal die entscheidenden Normen anzusehen (§ 130a ZPO in Verbindung mit der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen ERVV – Anforderungen an die elektronisch einzureichenden Unterlagen; § 130b ZPO – Anforderungen an die gerichtlichen elektronischen Dokumente; § 298a ZPO – elektronische Akte und Übertragung von Papierdokumenten in elektronische Dokumente). Wichtig ist dabei auch die qualifizierte elektronische Signatur, die Authentizität, Integrität und Nachprüfbarkeit gewährleisten soll. Dass das Signieren durchaus auch zeitraubend sein kann, lässt sich den Berichten aus den Pilotprojekten entnehmen (Lösung: Stapelsignaturen). Aber auch für die Rechtssuchenden ergeben sich hier Probleme, wie sich an dem Beispiel der sogenannten Containersignatur zeigen lässt. In diesem Fall werden mehrere Dokumente unter einer Signatur zusammengefasst. Dies ist nach § 4 Abs. 2 ERVV nicht zulässig, was jedenfalls dann richtig sein dürfte, wenn die Dokumente zu verschiedenen Verfahren gehören (vgl. dazu auch juris Stichwort „Containersignatur). Sodann stellt sich etwa auch die Frage, welche gerichtlichen Dokumente entsprechend zu signieren sind. Abgerundet wurde die Einführung mit den Überlegungen, welchen Anforderung der elektronische Rechtsverkehr genügen muss (Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit).
Der nächste Vortrag hatte die Überschrift „Was ist Legal Tech und welche Auswirkungen hat das für die Justiz?“. Dabei ging es um automatisierte Rechtsdienstleistungen (Beispiele aus dem Internet: Flightright, Goldblitz, Hartz4Widerspruch und „Frag den Anwalt“), um Künstliche Intelligenz und Deep Learning sowie um Blockchains und Smart Contracts. Ein Ausblick zeigte dann die Einsatzbereiche für die Justiz, die etwa zu einer Privatjustiz führen und die Rechtsfragen um Blockchains betreffen könnte, aber auch die mit eEvidenze zusammenhängenden Fragen.
Was ist eine Behandlung der digitalen Welt ohne einen Vortrag zur Datensicherheit? Das Hacken ist doch in aller Munde. Und das zu Recht. Dass man und auch die Justiz sich dagegen schützen muss, liegt auf der Hand. Also sollte man schon über die Verschlüsselung seiner Daten nachdenken, die Auswahl des Passwortes und die unbedachte Weitergabe und Zugriffsmöglichkeit auf Zugangsdaten. Wie sicher sind überhaupt die Daten? Dazu war ein Ausflug in die Kryptographie notwendig. Aber Überlegungen zu einem sicheren Scannen (offenbar ein besonders großes Problem, denn die Übertragung muss Richtigkeit gewährleisten; Richtlinie RESISCAN, BSI TR 03138) gehören auch dazu. Beschäftigt man sich mit Datensicherheit, war auch ein Blick auf das elektronische Anwaltspostfach naheliegend. Das dieser Vortrag durch einen Informatiker, nämlich Prof. Dr. Sorge von der Universität Saarbrücken gehalten wurde, hat den besonderen Reiz ausgemacht.
Es folgten Einblicke in die Gestaltung der elektronischen Akten, wobei es drei von verschiedenen Ländern getragene Projekte gibt. Baden-Württemberg entwickelt federführend das System eAkte als Service, ein Verbund um Nordrhein-Westfalen entwickelt das System e²A und Bayern das System eIP, das wohl auch in Berlin Anwendung finden soll. Die Vorführung der Entwicklung in Nordrhein-Westfalen war dabei eindrucksvoll. Das Programm war mit einigen Möglichkeiten ausgestattet, die Lust auf ein Arbeiten mit der eAkte machen. Dabei sei nur auf die Möglichkeit eines Schriftsatzvergleichs (was ist in dem Schriftsatz Neues) oder des Erstellens einer Zeitschiene aus den Schriftsätzen hingewiesen. Ein direkter Vergleich mit den anderen Programmlösungen hat nicht stattgefunden, aber die Verbünde sollen in einem engen Austausch stehen, so dass am Ende – so ist zu hoffen – in allen Systemen ein ähnlicher Standard zu finden sein wird.
Abgerundet wurde die Veranstaltung durch einen von Prof. Dr. Heuberger vermittelten wissenschaftlichen Blick auf die Digitalisierung und die Notwendigkeit, bereits im Studium und Referendariat Grundlagen für die schon bestehende und kommende Digitalisierung zu legen.
Mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der eAkte werden viele Veränderungen verbunden sein, die wahrscheinlich nicht in jeder Hinsicht günstig sind. Aber es dürften auch wahnsinnig spannende Möglichkeiten entstehen, die uns derzeit nicht zur Verfügung stehen. Also kein Grund, der Zukunft skeptisch gegenüber zu stehen.
VRiKG Dr. Peter-Hendrik Müther

Landesverband wirbt für Gleichbehandlung von Staatsanwälten und Richtern
Das Berliner Abgeordnetenhaus ist nach wie vor mit der Frage befasst, ob die für Beamte – und damit auch Staatsanwälte – bereits bestehende Möglichkeit der Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus bei gleichzeitiger Gewährung eines Zuschlages in Höhe von 20 % des Grundgehalts auch für Richter eingeführt werden soll. Die Meinungen dazu gehen auseinander. Am 6. März 2019 führte deshalb auf Antrag der FDP-Fraktion der Rechtsausschuss des Abgeordnetenhauses eine Anhörung durch. Ich war für den Landesverband Berlin des DRB als einer der anzuhörenden Experten geladen worden.
In meiner Stellungnahme habe ich für die Gleichbehandlung von Staatsanwälten und Richtern geworben. Ich habe zum einen auf das Ergebnis der Umfrage des Landesverbands im vergangenen Jahr verwiesen, welche eine Befürwortung durch 75 % der teilnehmenden Richterschaft ergeben hatte. Zum anderen habe ich das Interesse der Justiz daran betont, die Erfahrungen leistungsfähiger älterer Kollegen nutzen zu können. Unter Hinweis auf die hervorragende Gesundheitsquote der Richterschaft bin ich Bedenken wegen zu erwartender Krankheitsausfälle entgegengetreten. Mit Blick auf den zuletzt erheblich gestiegenen Durchschnitt der Examensnoten und die gleichzeitig deutliche Absenkung der Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst habe ich Zweifel an der Aussage der Senatsverwaltung geäußert, das Land Berlin habe keine Schwierigkeiten, qualifizierten Nachwuchs zu finden. Ferner habe ich betont, dass zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit, die Verlängerung der Arbeitszeit nicht – wie bei Beamten – von einem allgemeinen dienstlichen Interesse abhängig gemacht werden dürfe. Zugleich habe ich darauf hingewiesen, dass die richterliche Unabhängigkeit kein Privileg der Richterschaft sei, sondern dem Schutz der Verfahrensbeteiligten vor staatlichen Eingriffen diene und damit ein wichtiger Bestandteil unseres Rechtsstaats sei.
Gegen die Möglichkeit einer Verlängerung der Dienstzeit hat sich VRiVG Oestmann als weiterer anzuhörender Experte ausgesprochen. Rechtlich beachtlich ist insbesondere sein Hinweis auf das Risiko einer Ungleichbehandlung der 64-jährigen Richter im Vergleich zu den verlängernden 66-jährigen Kollegen infolge der Gewährung eines Zuschlags. Seiner Ansicht nach, fehle es auch an einer Rechtfertigung für den Besoldungszuschlag, wenn bei Richtern – anders als bei Beamten – nicht in jedem Einzelfall ein dienstliches Interesse an der weiteren Beschäftigung erklärt werden müsse. Zudem wies der Kollege Oestmann darauf hin, dass eine entsprechende Gesetzesänderung die Gefahr einer Klageflut berge. Mit dieser Aussicht, dem allgemeinen Verweis auf Unwägbarkeiten bei der Finanzierung und Planung sowie der Befürchtung vermehrter Konkurrentenklagen schien der Kollege durchaus Eindruck bei den Abgeordneten hinterlassen zu haben.
In der sich anschließenden Diskussion der Abgeordneten wurde deutlich, dass gerade die Verknüpfung des Zuschlags von 20 % des letzten Bruttogehalts mit der – zum Schutz der Unabhängigkeit – bedingungslosen Verlängerungsmöglichkeit kritisch gesehen wird. Dass schon jetzt aufgrund der Erfahrungsstufen für gleichen Dienst eine unterschiedliche Besoldung gewährt wird und dass das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bei Antragstellung nur sechs Monate im Voraus der Justizverwaltung schon mehr Planungssicherheit bringen würde, als derzeit bei Abordnungen, Beförderungen und Stationswechseln von Proberichtern üblich ist, habe ich am Rande angesprochen.
Die Diskussion ist noch nicht abgeschlossen. Mein Zwischenfazit nach der Anhörung: Eine Verlängerung ohne erklärtes dienstliches Interesse mit einem Zuschlag von 20 % scheint derzeit politisch nicht durchsetzbar zu sein. Eine Verlängerung ohne oder mit geringem Zuschlag (z.B. in Höhe einer weiteren Besoldungsstufe) kommt schon eher in Betracht. Erhebliche Vorbehalte haben die Mitglieder der Fraktionen von SPD und CDU geäußert. Unentschlossen zeigten sich die Abgeordneten der Partei DIE LINKE. Deutlich für die von der Mehrheit der Richterschaft gewünschte Angleichung haben sich die Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen, AfD und FDP geäußert.
Dr. Stefan Schifferdecker

Publizist und Redakteur Albrecht von Lucke referierte zu dem Thema „Wenn die Bürger das Vertrauen in den Rechtsstaat verlieren, ist die Demokratie gefährdet!“
Am 23. Januar 2019 hatte der Landesverband Berlin des DRB zum Neujahrsempfang ins Sozialgericht geladen. Im festlich geschmückten großen Verhandlungssaal wurden die Gäste zunächst mit einem (Vor-)Imbiss und Getränken begrüßt, um den ersten Appetit nach dem beendeten Arbeitstag zu stillen. Denn vor uns lag ein informativer und diskussionsreicher Abend.
Nach einem kurzen Eröffnungswort der Vereinsvorsitzenden, Ri'inKG Katrin Schönberg, begrüßte VPräsSG Hans-Christian Helbig als Hausherr die Gäste herzlich. Ausdrücklich lud er uns für den kommenden Neujahrsempfang wieder in das Sozialgericht ein – was angesichts der gemütlichen Atmosphäre durchaus überlegenswert ist.
Anschließend übernahm unser Gastredner das Wort und zog uns in seinen Bann: Albrecht von Lucke, Publizist und Redakteur der „Blätter für deutsche und internationale Politik“, referierte zu dem Thema „Wenn die Bürger das Vertrauen in den Rechtsstaat verlieren, ist die Demokratie gefährdet!“. Wie aus dem Stegreif, lediglich mit zwei Presseartikeln als Anschauungsmaterial in den Hosentaschen, fesselte er die fast 100 Zuhörer mit geistreichen, pointiert vorgetragenen und anschaulich begründeten Ideen. Er hielt uns den Spiegel vor, erläuterte politische Zusammenhänge und Hintergründe und zeichnete eindrucksvolle Visionen. Ein faszinierender Vortrag, den unser Gastredner sicherlich ohne weiteres über die eingeplante Zeit von knapp einer Stunde hätte fortsetzen können, ohne dass das Interesse der Zuhörer nachgelassen hätte.
Dem Vortrag schloss sich eine lebhafte Diskussion zwischen Publikum und Redner an, die wiederum geeignet gewesen wäre, den Abend auszufüllen. Indes: Die Neujahrsempfänge unseres Landesverbands dienen auch dem kollegialen Austausch, der Kontaktpflege und der Diskussion im kleinen Kreis. Hierzu wurde nach einiger Zeit übergegangen. Begleitend dazu erwartete uns ein vortreffliches Buffet mit kleinen Speisen, zu dem gute Weine und andere Getränke gereicht wurden. Mit den Ideen des Vortrags, den Widersprüchen und Reibungen im Kopf entsponnen sich intensive und anregende Gespräche.
Unsere Mitglieder und Gäste genossen den Abend. Erst spät leerte sich der Saal. Weit nach Mitternacht verließen die Letzten das Sozialgericht.
Unser herzlicher Dank gilt all jenen Kolleginnen und Kollegen, die diese gelungene Veranstaltung im Sozialgericht möglich gemacht und daran teilgenommen haben. Wir freuen uns auf den Neujahrsempfang im nächsten Jahr
Dr. Stefan Schifferdecker

Mit dem Gesetz zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID 19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG) sollen Sonderregelungen zur Nutzung der Videokonferenztechnik geschaffen werden.
Wir haben die Stellungnahme des Bundes Deutscher Sozialrichter (BDS) zum Gesetzentwurf (Bearbeitungsstand 09.04.2020) unterstützt.
Die lesenswerte Stellungnahme des Partnerverbandes finden Sie auf den Seiten des BDS.
Dr. Stefan Schifferdecker

Wer etwaige Ansprüche auf Nachzahlung der Besoldung nicht gefährden möchte, sollte klagen oder seine Klage mindestens um die Ansprüche für das Jahr 2015 erweitern
Die Senatsverwaltung für Finanzen hat mit Rundschreiben vom 8. August 2018 zum Aktenzeichen IV Nr. 33/2018 für das Land Berlin einen (eingeschränkten) Verzicht auf die Einrede der Verjährung von Ansprüchen auf Besoldungsnachzahlungen erklärt. Sie hat jedoch zugleich hervorgehoben, dass darin keine Festlegung zu sehen sei, wie mit einer für das Land Berlin nachteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Amts(un)angemessenheit der Besoldung umgegangen werde. Vielmehr vertritt die Senatsverwaltung die Ansicht, dass in den Genuss einer etwaigen Nachzahlung infolge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner Besoldung nur diejenigen kämen, die auch geklagt hätten. Im Ergebnis ähnlich hatte bereits die damals noch zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport in ihrem Rundschreiben I Nr. 8/2015 vom 10. Juli 2015 darauf hingewiesen, dass zur Sicherung etwaiger Nachzahlungsansprüche eine verwaltungsgerichtliche Klage erforderlich sein könne.
Die Senatsverwaltung für Finanzen beruft sich für ihre Rechtsansicht auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, wonach sich eine Korrektur der Besoldungsregelung für die Jahre vor Feststellung der Verfassungswidrigkeit auf diejenigen Beamten beschränken könne, die den Anspruch auf amtsangemessene Besoldung zeitnah gerichtlich geltend gemacht hätten, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden sei (Randnummer 75). Dabei solle eine später eintretende Rechtshängigkeit unschädlich sein, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig habe erhoben werden können.
Nach Ansicht des Landesverbands Berlin des DRB besteht die Kernaussage der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darin, dass ein Beamter nicht „ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuß der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs“ kommen soll, „den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat“ – so der Wortlaut der Entscheidung (Randnummer 68). Warum es gerade einer gerichtlichen Geltendmachung bedürfen und ein Widerspruch nicht ausreichend sein sollte, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen.
Es ist also zu befürchten, dass sich das Land Berlin bei Feststellung einer Verfassungswidrigkeit der Besoldungsvorschriften trotz einvernehmlicher Ruhendstellung der Widerspruchsverfahren und des kürzlich erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weigern wird, denjenigen Richtern und Staatsanwälten Nachzahlungen zu leisten, die „nur“ Widerspruch eingelegt, jedoch wegen ruhender Widerspruchsverfahren keine Klage erhoben haben. Denn in diesem Fall ist der Grund für das Ausbleiben der Klage gerade nicht die für das Vorverfahren „benötigte“ Zeit, sondern der vorübergehende Verzicht auf eine Bescheidung des Widerspruchs.
Für die Berliner Richter und Staatsanwälte bedeutet das: Wer etwaige Ansprüche auf Nachzahlung der Besoldung nicht gefährden möchte, sollte klagen oder seine Klage mindestens um die Ansprüche für das Jahr 2015 erweitern (da das Vorlageverfahren den Zeitraum bis 2015 umfasst). Zu diesem Zweck muss zunächst um Bescheidung des Widerspruchs gebeten werden. Da das Land einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt hat, ist aber nicht in jedem Fall noch in diesem Jahr die Klageerhebung erforderlich. Die Klage ist natürlich mit einem Kostenrisiko verbunden. Wer auch dieses Risiko scheut, kann das Widerspruchsverfahren weiterhin ruhen lassen und sich mit dem Landesverband Berlin des DRB dafür stark machen, dass für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die Regelungen zur Höhe der Berliner Besoldung für verfassungswidrig erklärt, Nachzahlungen an alle Richter und Staatsanwälte für die betroffenen Jahre durch Gesetz vorgeschrieben werden – unabhängig davon, ob Widerspruch eingelegt oder geklagt worden ist.
Dr. Patrick Bömeke

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Richterbund Gelegenheit gegeben, im anhängigen Verfahren zur Amts(un)gemessenheit der Berliner R-Besoldung Stellung zu nehmen.
Der Landesverband begrüßt in seiner Zuarbeit zur Stellungnahme des Bundesverbandes die Vorlageentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u.a. –) und betont, dass er – ebenso wie dieses – eine Gesamtabwägung für erforderlich hält, wenn von den fünf vom Bundesverfassungsgericht benannten Parametern zur Prüfung der Amts(un)angemessenheit der Besoldung nur zwei in besonders deutlicher Weise erfüllt sind. Zudem sind die im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgetauschten Argumente zur Bewertung der Vergleichsparameter vertieft und der bisherige Vortrag ist um weitere Nachweise ergänzt worden.
Darüber hinaus hat der Landesverband hervorgehoben, dass weder die im Land Berlin gewährte Besoldung in der Lage ist, ihre qualitätssichernde Funktion sicherzustellen, noch das Besoldungsniveau einem Vergleich mit den in der Privatwirtschaft für Beschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung gezahlten Gehälter standhält. Insoweit ist zur Entwicklung der Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber und zum Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttogehältern sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung nach der vom Bundesverband des Deutschen Richterbunds in Auftrag gegebenen Studie der Unternehmensberatung Kienbaum Consultants International GmbH ausgeführt worden.
Schließlich haben wir eine Stärkung der Rechtsstellung derjenigen Kolleginnen und Kollegen angeregt, die „nur“ Widerspruch gegen die Höhe ihrer Besoldung eingelegt, aber (noch) nicht geklagt haben. Denn es besteht die Gefahr, dass das Land Berlin sich im Fall einer ihm nachteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf dessen ältere Rechtsprechung beruft und Besoldungsnachzahlungen nur denjenigen gewähren wird, die ihre Ansprüche auch gerichtlich geltend gemacht haben.
Dem Landesverband Berlin ist nicht bekannt, wann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erwarten ist. Denkbar ist allerdings, dass über die Verfassungsmäßigkeit der R-Besoldung eher entschieden wird, als über die – ebenfalls anhängige – A-Besoldung. Dafür könnte das Schreiben des Gerichts sprechen, in dem um umfassende Stellungnahme gebeten worden ist.
Dr. Stefan Schifferdecker

Tarifeinigung und R-Besoldung, neues Besoldungsgesetz, Beihilfeverordnung geändert
Auswirkungen der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst auf die R-Besoldung
Nach einer langen Verhandlungsrunde steht das Tarifergebnis für den öffentlichen Dienst der Länder fest: Die Angestellten erhalten ein um insgesamt 8 % höheres Gehalt, jedoch mindestens 240 Euro mehr Gehalt, bei einer Laufzeit von 33 Monaten. Darauf haben sich die Arbeitnehmervertreter von ver.di, GEW, IG BAU, GdP und Beamtenbund und für die Arbeitgeber die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) verständigt. Die Anhebung der Tabellenentgelte wird in drei Schritten um 3,2 % zum 1. Januar 2019, um 3,2 % zum 1. Januar 2020 und um 1,4 % zum 1. Januar 2021 vollzogen. Zudem ist die Erhöhung der Ausbildungs- und Praktikantenentgelte in zwei Schritten um jeweils 50 Euro zum Anfang der kommenden beiden Jahre, die Erhöhung der Pflegetabelle um zusätzlich 120 Euro sowie Erhöhung der Angleichungszulage für angestellte Lehrkräfte um 75 Euro auf 105 Euro vereinbart worden. Im Übrigen soll eine Aufwertung der Einstiegsgehälter (Stufe 1 der Entgelttabelle) in allen 15 Entgeltgruppen erfolgen, um den öffentlichen Dienst für Neueinsteiger attraktiver zu machen. Zugute kommen die Erhöhungen insbesondere den unteren und mittleren Lohngruppen.
Der Senat von Berlin hatte bereits im Mai 2018 Maßnahmen zur Angleichung der Besoldung der Beamten und Richter an den Durchschnitt der anderen Länder beschlossen und als weitere Anpassungsschritte im April 2019, Februar 2020 und Januar 2021 einen Zuschlag auf die Tarifeinigung der Länder verabredet, um den Besoldungsabstand jährlich abzubauen. Nach der jetzigen Einigung für die Tarifbeschäftigten der Länder dürfte sich – sofern sich der Senat an die gegebenen Versprechen hält – die Besoldung und Versorgung für Beamte und Richter in Berlin wie folgt erhöhen: im April 2019 um 4,3 % (3,2 % zuzüglich 1,1 % Zuschlag), im Februar 2020 um 4,3 % (3,2 % zuzüglich 1,1 % Zuschlag) und im Januar 2021 um 2,5 % (1,4 % zuzüglich 1,1 % Zuschlag).
Senatsverwaltung für Finanzen plant neues Besoldungsgesetz
Die Senatsverwaltung für Finanzen hat in Vorbereitung eines späteren Gesetzentwurfs ein Eckpunktepapier vorgelegt, das im Rahmen einer konzeptionellen Überarbeitung des Besoldungsrechts die Zusammenführung der für das Land maßgeblichen Besoldungsvorschriften – derzeit verteilt auf das Landesbesoldungsgesetz und das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin – in einem neuen Besoldungsgesetz vorsieht. Inhaltlich sind z.B. die Anpassung der Sonderzuschläge sowie die Überprüfung der Regelungen zur Besoldungseinstufung unter Berücksichtigung von Vorerfahrungszeiten, zum Familienzuschlag und zu den Zulagen insgesamt angedacht.
Die Senatsverwaltung hat dem Landesverband Berlin des DRB bereits Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Eckpunkten gegeben. Angesichts des noch frühen Verfahrensstadiums hat der Verband zunächst grundsätzliche Forderungen in den Mittelpunkt gestellt. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sind Stellungnahmen zu einzelnen Gesichtspunkten beabsichtigt, über die auch die Mitglieder informiert werden.
So hat der Landesverband bereits jetzt eine deutliche Anhebung des Besoldungsniveaus für alle Besoldungsgruppen im Land Berlin gefordert, insbesondere eine schnellere Angleichung an den Bundesdurchschnitt. Zudem ist auf die Erforderlichkeit einer Korrektur der immer geringer werdenden Abstände zwischen den Bezügen der Besoldungsgruppen hingewiesen worden. Auch müssen im Besoldungsrecht Leistung, Verantwortung und Ausbildung wieder mehr Berücksichtigung finden. Denn das Land Berlin kann dem Fachkräftemangel nur begegnen und seine Zukunftsfähigkeit sichern, wenn es entsprechend der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung besser Ausgebildete auch besser bezahlt. Das gilt nicht nur für Juristen, sondern auch für beamtete Lehrer, Ärzte und Ingenieure. Eine weitere Forderung besteht darin, Sonderzahlungen in die Grundgehaltstabellen zu integrieren. Nur so sind diese Leistungen versorgungswirksam und nehmen an der Einkommensentwicklung teil.
Der Landesverband hat zudem angemahnt, auf punktuelle Eingriffe in das Besoldungsgefüge zur Befriedigung von Einzelinteressen und Vermeidung oder Behebung von Personalengpässen zu verzichten. Nach Wahrnehmung des Vorstands sind in letzter Zeit vermehrt Zulagen und Zuschüsse sowie verschiedene Sonderzahlungen für bestimmte Berufsgruppen eingeführt worden. Ein solches Vorgehen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers gefährdet die Gleichbehandlung im Besoldungssystem der gestuften Alimentation und führt auf lange Sicht zu Verwerfungen im Öffentlichen Dienst des Landes Berlin.
Beihilfeverordnung geändert
Der Berliner Senat hat am 5. Februar 2019 auf Vorlage des Senators für Finanzen die Dritte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung erlassen. Einige Änderungen sind:
Erweiterung der beihilfefähigen Aufwendungen auf Grund der Angleichung an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bei der häuslichen Pflege.
Umsetzung der Leistungsänderungen nach dem PSG II in der Beihilfe.
Aufnahme eines weiteren Tatbestands für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädischen Behandlungen bei Erwachsenen.
Erweiterung der beihilfefähigen Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfe bei bestimmten Voraussetzungen.
Anpassung der Liste beihilfefähiger Medizinprodukte an die Regelungen für gesetzliche Krankenversicherte.
Anhebung der Höchstbeträge beihilfefähiger Aufwendungen für Hilfsmittel.
Dr. Stefan Schifferdecker


Text im 2. Inhaltselement
Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet.



Der Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, Dr. Behrendt, hat einen Brief veröffentlicht, in dem er über Maßnahmen informiert, welche die Senatsverwaltung ergriffen hat. Im Brief wird kein Datum angegeben, das Erstelldatum der Datei lautet „25.03.2020“. Wir begrüßen diese Information sehr, da wir in Krisenzeiten aktuelle Informationen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Anwaltschaft für besonders wichtig halten, um die Verlässlichkeit der Justiz zu belegen. Den Brief finden Sie hier.


Die Kolleginnen und Kollegen des Kammergerichts sind die letzten Wochen in den Medien häufig an den Pranger gestellt worden. Zu Unrecht!
Was die Ursachen des Virusangriffes am Kammergericht waren, ist tatsächlich ungeklärt. Auch ist unklar, welche Folgerungen für die Justiz und ihre bisherigen Abläufe daraus zu ziehen sind. Sicher ist hingegen, dass die in der Rechtsprechung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keinen Einfluss auf die Struktur und die Ausgestaltung der IT-Systeme und die Sicherheitsanforderungen hatten und haben. Sicher ist ferner, dass es nur durch ihren überobligatorischen und nicht nachlassenden Einsatz gelungen ist, in den letzten Monaten die Rechtsprechung am Kammergericht aufrecht zu erhalten. Aus unserer Sicht unternehmen bislang weder der Senat noch das Abgeordnetenhaus von Berlin etwas, um die Arbeitsfähigkeit des Kammergerichts zügig wiederherzustellen.
Wir fordern, dass am Kammergericht sofort wieder normale Arbeitsverhältnisse für alle Mitarbeitenden hergestellt werden! Es bedarf umgehend massiver Investitionen in die IT-Systeme der Zivil- und Strafjustiz. Wir verlangen, dass Dr. Behrendt, der Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung sich endlich um die Justiz kümmert.
Katrin-Elena Schönberg
Vorsitzende

Am 27. November 2019 war es wieder soweit: Die Richtervertretungen, d.h. die Mitglieder der örtlichen Richterräte und des Gesamtrichterrats sowie die (zu wählenden) Mitglieder des Präsidialrats, wurden nach Ablauf von vier Jahren neu gewählt.
Nach § 27 Abs. 1 Richtergesetz Berlin (RiG Bln) ist die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ein Ehrenamt; gemäß Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sind die Mitglieder von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben in der Richtervertretung erforderlich ist. Eine nähere Regelung zum Ob und Wie einer Freistellung existiert in Berlin jedoch nicht.
Im Rahmen der Neufassung des ab dem 23. Juni 2011 geltenden RiG Bln hatte sich der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat (HRSR) bezüglich der Freistellung von Richterräten für im Gesetz bestimmte Quoten ausgesprochen. Hintergrund war, dass es seinerzeit Probleme gab, beantragte Freistellungen in der Praxis durchzusetzen. Mit seinem Anliegen konnte der HRSR damals nicht durchdringen. Aus eigenem Erleben kann berichtet werden, dass in der vorangegangenen Wahlperiode für die Ausübung der Tätigkeit im Präsidialrat bei dem Kammergericht keine Entlastung erfolgte, während für die Tätigkeit im Gesamtrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf einen entsprechenden Beschluss des Gremiums antragsgemäß eine Freistellung in Höhe eines Arbeitskraftanteils von 10 % gewährt wurde.
Wir brauchen gesetzlich geregelte Freistellungsquoten für die ehrenamtliche Tätigkeit der Richterräte. Das Personalvertretungsgesetz Berlin ist dafür Vorbild.
Die Zuständigkeit der Richterräte ist mannigfaltig. Der örtliche Richterrat ist zu beteiligen, wenn die Angelegenheiten die richterlichen Beschäftigten des Gerichts betreffen, für das der Richterrat gebildet ist, während der Gesamtrichterrat zuständig ist für Angelegenheiten, die über den Aufgabenbereich des örtlichen Richterrats hinausgehen und jenem durch das Richtergesetz zugewiesen werden (§ 39 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 RiG Bln). In § 41 RiG Bln sind Angelegenheiten geregelt, die der Mitbestimmung des Richterrats unterliegen; gemäß § 46 Abs. 1 RiG Bln kann eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme nur mit Zustimmung des Richterrats getroffen werden, soweit das Richtergesetz nichts anderes bestimmt. Der Mitbestimmung unterfallen zum Beispiel Regelungen der Ordnung im Gericht und des Verhaltens der Richterinnen und Richter (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 RiG Bln) oder allgemeine Regelungen über die Gestaltung der Arbeitsplätze (§ 41 Abs. 1 Nr. 4 RiG Bln). Weiterhin sieht das Richtergesetz Berlin Mitwirkungstatbestände in § 42 vor. Beispielsweise wirkt der Richterrat bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Gerichten oder wesentlichen Teilen von ihnen mit (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 RiG Bln), außerdem bei der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Dienstgebäuden (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 RiG Bln). Auf Antrag der betroffenen Kolleginnen und Kollegen kann der Richterrat z.B. auch bei der Versagung oder dem Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung sowie der Untersagung einer Nebentätigkeit (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 RiG Bln) mitwirken. Gleiches gilt bei der Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach §§ 4 f. RiG Bln, dem Widerruf der Bewilligung oder der Versagung der Umfangsänderung einer Teilzeitbeschäftigung und der Versagung der Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung. Darüber hinaus steht dem Richterrat ein Initiativrecht zu (§ 43 RiG Bln). Danach gehört es zu seinen Aufgaben, Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht sowie seinen Beschäftigten dienen (Nr. 1), auf die Durchführung von Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen hinzuwirken, die zugunsten der Richterinnen und Richter gelten (Nr. 2), durch Verhandlung mit dem Gerichtsvorstand auf die Erledigung von berechtigten Beschwerden und die Berücksichtigung von Anregungen hinzuwirken, die seitens der Richterinnen und Richter an den Richterrat herangetragen werden (Nr. 3), Maßnahmen zur Eingliederung und beruflichen Entwicklung von schwerbehinderten Richterinnen und Richtern zu beantragen (Nr. 4) und die Zusammenarbeit von richterlichem und nichtrichterlichem Personal zu fördern (Nr. 5).
Konkrete Angelegenheiten, an denen der Richterrat, sei es der jeweils örtliche oder der Gesamtrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit, in jüngerer Zeit beteiligt waren, sind unter anderem die Prüfung der Einführung des IT-Fachverfahrens ForumStar, die Pilotierung der elektronischen Verfahrensakte im Amtsgericht Neukölln, der Releasewechsel zu Windows 10, die Auswirkungen der Fixierungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die zum Teil inakzeptable Raum- und Saalsituation in einigen Gerichten, die (positive) Berücksichtigungsfähigkeit einer Teilnahme an Intervision und Supervision in dienstlichen Beurteilungen, die Vergabe der Höchstnote auch an R 1- und R 2- besoldete Richterinnen und Richter sowie der Sicherheitsvorfall im Kammergericht am 25. September 2019 und seine weitreichenden Folgen.
Der Umfang und die Intensität des Engagements der Mitglieder des Richterrats hängen naturgemäß davon ab, inwieweit die spruchrichterlichen Dienstgeschäfte eine Wahrnehmung des Ehrenamts zulassen. Aber nicht nur die Erfüllung der Aufgaben (einschließlich Vor- und Nachbereitung) beanspruchen spürbar Zeit und Kraft, sondern auch die Kontrolle der Verwaltung, dass diese die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Richterrats wahrt. Im Votum, Ausgabe 3/2019, wurde insoweit berichtet, dass der HRSR vor dem Verwaltungsgericht Berlin - VG 7 K 283.18 - geltend gemacht hat, sein Mitbestimmungsrecht sei verletzt worden, indem durch den Erlass der sogenannten „Orientierungshilfe“ im Jahr 2017 die bereits bestehenden Beurteilungsrichtlinien ergänzt bzw. geändert worden seien, ohne den HRSR gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 5 RiG Bln zu beteiligen. Der jeweils zuständige Richterrat kann mit der Gerichtsverwaltung, die sich jedenfalls im Kammergericht und Landgericht Berlin in den vergangenen Jahren stetig personell vergrößert hat, nur dann auf Augenhöhe kommunizieren und die Interessen der Richterschaft sachgerecht vertreten, wenn die notwendigen Rahmenbedingungen für die Aufgabenerfüllung vorhanden sind.
Anknüpfend an das Anliegen des HRSR aus dem Jahr 2011 wäre es begrüßenswert, wenn sich der Berliner Gesetzgeber dazu entschlösse, Freistellungsquoten für die ehrenamtliche Tätigkeit im Richtergesetz aufzunehmen, um den Mitgliedern des Richterrates eine gefestigte Rechtsposition zu verschaffen und sie unabhängig vom Goodwill Dritter zu machen. Dass dies möglich ist, beweist das Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG Bln). Auch die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 42 Abs. 1 PersVG Bln). Gleichwohl werden deren Freistellungen in § 43 PersVG Bln näher ausgestaltet.
Die Ungleichbehandlung der Richtervertretungen ist nicht erklärlich.
Doerthe Fleischer in Kooperation mit Dr. Gregor Schikora


Eine traditionsreiche Kooperation
Im Juni 2018 nahm ich gemeinsam neun Kolleginnen und Kollegen aus Berlin und Brandenburg auf Einladung der Robert Bosch Stiftung und der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) an einem Austauschprogramm teil, das auf eine beachtliche Geschichte zurückblicken kann: Bereits seit 1986 berät die GIZ im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung die Volksrepublik China im Rahmen des Transformationsprozesses hin zu einem Rechtsstaat. Seit 2013 reisen – inzwischen im Zweijahresrythmus – regelmäßig Richterinnen und Richter aus Berlin und Brandenburg in ihre chinesischen Partnerprovinzen, und im jeweiligen Folgejahr sind chinesische Kolleginnen und Kollegen bei uns zu Besuch. Ziel ist es, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern beider Länder Einblicke in die Rechtspraxis des Gastlandes sowie ein Bild von der Stellung des Richters in Staat und Gesellschaft zu vermitteln und darüber hinaus zur Völkerverständigung beizutragen.Im Vordergrund der Besuche stehen moderierte Workshops, in denen die chinesischen und deutschen Richterinnen und Richter im Rahmen von Vorträgen die praktische Fallbearbeitung und die Rechtsanwendung im richterlichen Alltag sowie das richterliche Selbstverständnis und berufsethische Fragen diskutieren. Besuche von Gerichten – insbesondere auch Gerichtsverhandlungen – und anderen Justizinstitutionen, aber auch gemeinsame Freizeitaktivitäten runden den Besuch ab.

Das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) umfasst Verbesserungen für die Besoldung der Bundesbeamten.
Der Bundestag hat am 24. Oktober 2019 mit großer Mehrheit das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) verabschiedet. Das Gesetz umfasst viele neue Maßnahmen und Verbesserungen für die Besoldung der Bundesbeamten. Der Bundesgesetzgeber versucht, besonders die unteren Besoldungsgruppen und solche Dienstposten, die wegen des Wettbewerbsdrucks der Privatwirtschaft nur schwer zu besetzen sind, in den Blick zu nehmen. Das BesStMG sieht daher u.a. den Wegfall des Einstiegsamtes der Besoldungsgruppe A 2, die Gewährung von Prämien für besondere Einsatzbereitschaft, die Zahlung einer Personalgewinnungsprämie für bis zu 48 Monate an zu gewinnende Beamte, eine Personalbindungsprämie von bis zu 50 % der Differenz
zwischen dem Grundgehalt und dem Gehalt eines konkurrierenden Einstellungsangebots, um die Abwanderung zu verhindern, die Erhöhung der Anwärtergrundbeträge im mittleren Dienst und gehobenen Dienst und die Erhöhung von Stellenzulagen vor.
Für die Justiz in Berlin, die schon jetzt unter einem erheblichen Wettbewerbsdruck steht, ist von besonderer Bedeutung, dass die Zulagen für Beamte bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes deutlich erhöht werden. Diese sog. „Ministerialzulage“ wird für die Besoldungsgruppe A 13 um 51 % erhöht, für die Besoldungsgruppen A 14 bis B 1 um 40 %. Ein Regierungsrat z.A. in einem Bundesministerium wird danach 315,32 Euro pro Monat mehr verdienen als ein Berliner Proberichter. Ein Referent der Besoldungsgruppe A 15 (Endstufe) wird sogar 656,25 EUR mehr verdienen als ein Berliner Richter der Besoldungsgruppe R 1 Endstufe und immer noch monatlich 58,53 EUR mehr als ein Richter der Besoldungsgruppe R 2 Endstufe.
Dr. Patrick Bömeke

Die Berliner Schulen, Kitas und Kindertagespflegestellen sind bis zum Ende der Osterferien (17. April 2020) geschlossen. Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten und keine andere Möglichkeit der Kinderbetreuung haben, können eine Notbetreuung in Anspruch nehmen.
Der Senat von Berlin hat sich auf anspruchsberechtigte Berufsgruppen für die Kita- und Schulnotversorgung verständigt. Darunter fallen z.B. Krisenstabspersonal, betriebsnotwendiges Personal des öffentlichen Nahverkehrs sowie von Versorgungsunternehmen, betriebsnotwendiges Personal und Schlüsselfunktionsträger in öffentlichen Einrichtungen und Behörden von Bund und Ländern, Senatsverwaltungen und nachgeordneten Behörden sowie Personal, das die Notversorgung in Kita und Schule sichert und sonstiges betriebsnotwendiges Personal der kritischen Infrastruktur und der Grundversorgung. Anders als in Brandenburg wird – auch in der aktualisierten, am 22. März 2020 in Kraft getretenen Fassung der Verordnung – die Rechtspflege nicht ausdrücklich als systemrelevanter Bereich genannt. Als problematisch könnte sich erweisen, dass auch in der von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie mit Stand vom 23. März 2020 veröffentlichten „Konkretisierung der systemrelevanten Bereiche, die Anspruch auf eine Kita- oder Schulnotbetreuung haben“ keine Berufsbezeichnungen aufgeführt werden, die Bezug zur Rechtspflege haben (ausgenommen Justizvollzug). Ein misslicher Umstand, der – dabei bleiben wir – dem Justizsenator auffallen müsste.
Nach unseren Informationen vertritt jedoch die Senatsverwaltung die – unseres Erachtens zutreffende – Ansicht, dass Personen, die zur Aufrechterhaltung der Grundfunktionen der Rechtspflege unabdingbar sind, unter die Fallgruppe „Betriebsnotwendiges Personal und Schlüsselfunktionsträger in öffentlichen Einrichtungen …“ fallen. Uns sind glücklicherweise auch noch keine Fälle bekannt, in denen Wachtmeisterinnen, Geschäftsstellenkollegen oder Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwalte mit Bereitschaftsdienst und/oder Präsenzpflicht, keine Kindernotbetreuung in Anspruch nehmen konnten. Vorgesehen ist zudem nur eine Selbsterklärung der Eltern gegenüber den Betreuungseinrichtungen. Im Grundsatz ist deshalb eine Bescheinigung der Dienststelle nicht notwendig. Falls dies im Einzelfall von Schulen oder Kitas verlangt werden sollte, dürfte eines solche von den Gerichten selbstverständlich ausgestellt werden.
Dr. Stefan Schifferdecker

Herr Dr. Matthiessen, unser neuer Landgerichtspräsident, hat bei seinem Amtsantritt völlig zu Recht den Abriss des Parkhauses und den Neubau eines Sitzungssaalgebäudes gefordert. Die Gedanke ist ja nicht neu, aber wie heißt es so schön: „Nichts ist so stark wie eine Idee, deren Zeit gekommen ist.“ Wann, wenn nicht jetzt, frage ich mich, sollte sich die Politik die Losung „Parkplätze zu Sitzungssälen“ zu Eigen machen?
Bis zur Umsetzung dieser Pläne und Ideen wird zwar noch einige Zeit vergehen, wir müssen uns aber jetzt schon darüber Gedanken machen, wie ein modernes, zukunftsfähiges und praxisgerechtes Strafjustizzentrum aussehen kann. Die Senatsverwaltung hat bereits angekündigt, dazu ein Projekt ins Leben zu rufen, das den Auftrag erhalten soll, einen entsprechenden Masterplan für den Campus Moabit zu erarbeiten. Wir werden dieses Projekt auf jeden Fall nach Kräften unterstützen.
VOTUM: Aufsehen erregte das „elektronische Missgeschick“ des Kammergerichts. Besonders ärgerlich ist das Abschalten der USB-Ports auch hier in Moabit. Was kann beim Landgericht, besonders in Moabit, getan werden und in wieweit sind wir von Entscheidungen außerhalb unseres Hauses abhängig?
Leider hat die IT-Krise auch unser Haus in Mitleidenschaft gezogen. Ich kann den Ärger der Richterinnen und Richter hier in Moabit über die Sperrung der USB-Ports sehr gut nachvollziehen, weil ihre Arbeitsfähigkeit durch diese Maßnahme stark eingeschränkt wird, was im Vorfeld der Entscheidung vielleicht nicht hinreichend bedacht wurde. Herr Dr. Matthiessen hat die Frage der Wiedereröffnung der USB-Ports für zertifizierte USB-Sticks mit dem Präsidenten des Kammergerichts, dessen Haus für die IT in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nun einmal zentral zuständig ist, in mehreren Gesprächen intensiv erörtert und mit Nachdruck den Standpunkt des Landgerichts vertreten. Im Sinne der Kolleginnen und Kollegen bleibt zu hoffen, dass es bald eine positive Entscheidung in dieser Frage geben wird.
VOTUM: Können Sie sich vorstellen, weitere zwei Jahre Vizepräsident in Moabit zu sein und wenn ja, warum?
Ja, das kann ich mir sehr gut vorstellen, denn die Aufgabe ist wirklich spannend und die Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen macht mir richtig Spaß. Es gibt diesen besonderen Moabiter „Spirit“, den ich sehr schätze, einen besonderen Zusammenhalt und ein hohes Maß an Identifikation mit diesem Haus. Es stimmt schon, dass die Probleme in Moabit besonders groß sind, aber ebenso groß sind das Engagement und die Tatkraft der Kolleginnen und Kollegen. Man kann hier wirklich viel bewegen.
Ein Beispiel: Im vergangenen Sommer haben wir in unserer Dienststelle ein großes Veränderungsprojekt, das wir „Mo 2020“ genannt haben, ins Leben gerufen und dazu einen „Marktplatz der Ideen“ veranstaltet. Rund 120 Kolleginnen und Kollegen aus allen Beschäftigtengruppen haben sich aktiv beteiligt, das hat alle unsere Erwartungen übertroffen. Nun diskutieren und bearbeiten wir in den kommenden Monaten einen bunten Strauß an Themen, die alle um die Frage kreisen, wie wir hier künftig miteinander arbeiten wollen. Wir denken beispielsweise nach über die Einführung einer Richterassistenz, ein verbessertes Wissensmanagement, neue Serviceeinheiten und unser Rollenverständnis. Ich bin schon sehr neugierig auf die Ergebnisse und freue mich auf deren Umsetzung.
VOTUM: Bald ist Weihnachten. Was wünschen Sie sich – bezogen auf Ihre Arbeit?
Meine bescheidenen Wünsche werden Sie nicht überraschen. Für eine leistungs- und zukunftsfähige Strafjustiz wünsche ich mir mehr qualifiziertes Personal, das ordentlich bezahlt wird, eine angemessene Unterbringung, mehr gut ausgestattete Säle und eine moderne funktionierende IT. Das wär´s eigentlich.
VOTUM: Vielen Dank für das Gespräch.
Das Interview führte Peter Schuster

Geballtes Programm
In Beijing begrüßten uns nicht nur unsere sehr freundlichen und hilfsbereiten Gastgeber von der GIZ, die uns teilweise gemeinsam mit unserem bewundernswert ausdauernden Fachdolmetscher auf unserer Reise durch die Volksrepublik begleiten sollten, sondern auch nur schwer erträgliche Temperaturen von bis zu 41 Grad.
In den folgenden zehn Tagen bereisten wir sieben verschiedene Städte in zwei Provinzen, legten über 4.000 Kilometer zurück und übernachteten nahezu jeden Abend in einem anderen Hotel. Flugverspätungen, -ausfälle und ungeplante Zugreisen führten mitunter dazu, dass wir erst gegen 2 Uhr morgens im Hotel ankamen, am nächsten Morgen um kurz nach 8 aber schon wieder auschecken mussten, um uns auf den Weg zum nächsten Gericht zu machen. Unbeschadet dessen kann man die Organisation der Reise in jeder Hinsicht nur als großartig und nahezu perfekt hervorheben.
Von Beijing aus führte uns der Weg zunächst in die Autonome Region Innere Mongolei, eine riesige, langgestreckte und zugleich dünn besiedelte Provinz an der Nordgrenze Chinas zum Staat Mongolei. Neben der Herzlichkeit unserer Gastgeber und den sehr üppigen kulinarischen Genüssen fiel hier die Gleichberechtigung von Mann und Frau besonders positiv auf, die in der Inneren Mongolei kulturell tief verankert zu sein scheint. Beförderungsämter werden hier gleichermaßen von weiblichen wie von männlichen Kollegen eingenommen. Beeindruckend war auch die Schönheit der großteils noch unberührten Natur, die nicht nur aus Wüste und Steppe besteht, sondern auch aus weitem Grasland und dichten Wäldern.
„Wir fahren auf Sicht“ erklärte der Präsident des Sozialgerichts, Herr Helbig, auf die Frage zu weiteren Entwicklungen. Der Satz beschreibt anschaulich, dass derzeit weder die Politik, noch die Verwaltungen, noch Virologen genau wissen, welche Entscheidungen uns in den nächsten Wochen abverlangt werden.
Wer die Berichte über die Entwicklung der Pandemie verfolgt, wird zustimmen, dass uns die Einschränkungen unserer Arbeit zum gesundheitlichen Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Prozessbeteiligten noch lange begleiten werden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Arbeit der Justiz über viele Monate in der ein oder anderen Weise und Stärke beeinträchtigt sein wird. Nach dem ersten Schock und dem Umschalten in den Notbetrieb der Behörden und Gerichte müssen wir unsere Arbeit nun gemeinsam neu ausrichten. Dafür müssen wir planen.
Derzeit gilt es, den Notbetrieb der Behörden und Gerichte zu stabilisieren und nicht vorschnell zulasten des Gesundheitsschutzes die auferlegten Beschränkungen über Bord zu werfen. Wir müssen dabei sorgsam ausloten, welche Maßnahmen der Rechtpflege in der aktuellen Situation zwingend aufrechterhalten werden müssen und welche Beschränkungen vorübergehend hingenommen werden können. Dies gilt zunächst für die Zeit bis zum Ende der Osterferien. Denn das ist zunächst der Zeithorizont, für welchen die aktuellen Notfallmaßnahmen gelten.
In einer nächsten Stufe ist für den Fall der Lockerungen der aktuellen Kontaktbeschränkungen ein Grundbetrieb zu planen. Wir benötigen eine
– möglichst einheitliche – Priorisierung der Abläufe für die Zeit, in der zwar Beschränkungen reduziert werden, erhebliche Gesundheitsrisiken jedoch fortbestehen. Hierfür müssen Entscheidungen getroffen werden, in welcher Art und Weise wir die Justiz wieder „anfahren“ lassen sowie welche Verfahren und Arbeitsschritte zunächst weiter unbearbeitet bleiben. Legen alle Kolleginnen und Kollegen die in der Notfallzeit erarbeiteten Ergebnisse gleichzeitig den Geschäftsstellen vor, greifen alle zugleich beherzt nach der mittlerweile eingegangenen Post, blockieren wir unsere Arbeit wieder. Richterinnen und Richter entscheiden zwar unabhängig über ihre Dienstgeschäfte. Diese sind aber davon abhängig, dass sie von dem nichtrichterlichen Personal auch ausgeführt werden können. Wir schulden uns insoweit gegenseitige Rücksichtnahme.
Sollte unserer Gesellschaft ein Abflachen der Neuinfektionskurve gelingen, können wir irgendwann vorsichtig mit einem Normalbetrieb unserer Arbeit beginnen. In dieser weiteren Stufe werden uns die Ansteckungsrisiken weiter – möglicherweise über Monate – begleiten. Für diesen Fall benötigen wir umsetzbare Ideen und Planungen, um den Justizgewährleistungsanspruch und den Gesundheitsschutz gleichermaßen zu verwirklichen. Wir wollen uns gemeinsam mit den Justizverwaltungen einbringen und arbeiten bereits an einem Projekt. Mitstreiter sind herzlich willkommen.
Ein schnelles Zurück zu der uns bekannten Normalität wird es nicht geben. Wir haben viel zu tun!
Dr. Stefan Schifferdecker
Im starken Kontrast hierzu stand der zweite Teil der Reise, der uns in die Küstenprovinz Shandong führte. Auf einer Fläche, die nur etwas mehr als das Doppelte Bayerns umfasst, drängen sich fast 100 Millionen Menschen. Die hierzulande nahezu unbekannte Provinzhauptstadt Jinan ist mit knapp sieben Millionen Einwohnern etwa doppelt so groß wie Berlin – Tendenz steigend. Auf der etwa halbstündigen Fahrt vom Flughafen in das Stadtzentrum kommt der staunende Besucher an sicherlich hunderten, wenn nicht gar tausenden Hochhäusern im Rohbau vorbei. Auch in Sachen Infrastrukturentwicklung lautet das Motto „Klotzen statt Kleckern“: Im Eiltempo werden neue Strecken für Hochgeschwindigkeitszüge quer durchs Land gebaut, und überall sind Autobahnen in einem Spitzenzustand anzutreffen. Wer hier reist, dem drängt sich unwillkürlich der Gedanke auf: Hier, in Fernost, liegt die Zukunft.
Natürlich bleibt diese rasante Entwicklung nicht ohne Nachteile: Die Folgen für die Umwelt sind unübersehbar, auch wenn man in Gesprächen mit unseren Gastgebern den Eindruck gewinnen konnte, dass sich in China langsam so etwas wie ein Umweltbewusstsein entwickelt und ein Umdenken einsetzt. Zwar gibt es in Jinan, wie in Beijing auch, viel Smog, aber nicht in dem Maße, wie von uns erwartet – die Abschaltung vieler Kohlekraftwerke zeigt offensichtlich Wirkung. Zudem überrascht die Stadtplanung mit breiten Boulevards und unglaublich viel Grün; die Stadt ist in weiten Teilen ein einziger blühender Garten.
Auch kulinarisch zeigen sich lokale Besonderheiten: Dominieren in der Inneren Mongolei fleischlastige Gerichte, insbesondere viel Lamm, spielen in Shandong dank der Nähe zur See naturgemäß Fisch und Meeresfrüchte eine dominante Rolle. Überall wurden wir hervorragend bewirtet, und die eingangs erwähnten für uns exotischen Gerichte wie Ameisen (schmecken übrigens leicht säuerlich), Hühnerfüße (recht knorpelig) und Quallen (ziemlich geschmacklos, soweit man sie nicht in Sauce tunkt) bildeten ein mehr oder minder verlockendes Angebot für Neugierige, ohne gleich zur obligatorischen Sättigungsbeilage erhoben zu werden

Fremdes und Vertrautes – und eine Justiz auf der digitalen Überholspur
So ungewohnt und fremdartig manches an der chinesischen Kultur auf uns wirkte, so überraschend waren auch einige Aspekte des Justizsystems, wobei das eine sicher nicht ohne Einfluss auf das andere geblieben ist. Ins Auge fiel uns insbesondere ein ausgeprägtes Hierarchiebewusstsein der Richterinnen und Richter untereinander. Die Rangfolge ist ganz eindeutig festgelegt, was insbesondere in der Sitzordnung, aber auch in der Rollenverteilung auf chinesischer Seite zum Ausdruck kam.
Eine weitere Auffälligkeit: Die weit vorangeschrittene Digitalisierung der chinesischen Justiz. Hier ist China uns in jeder Hinsicht weit voraus. Jede öffentliche Gerichtsverhandlung wird für jedermann frei zugänglich im Internet übertragen. Hierzulande häufig dagegen geäußerte Bedenken wie z.B. eine die Resozialisierung beeinträchtigende Prangerwirkung kennt man dort nicht. Zudem wird ganz offen kommuniziert, dass die Übertragung nicht nur der Transparenz, sondern auch der Überwachung der Richterinnen und Richter dient – ein Ansatz, der bei uns auf starken Widerstand stoßen dürfte.
Auch der Bereich Legal Tech ist in China auf dem Vormarsch: Wer sich etwa scheiden lassen möchte, kann in der Eingangshalle des Oberen Volksgerichts von Shandong (vergleichbar mit einem Oberlandesgericht in Deutschland) auf einem Touchscreen ein paar Schlüssel-informationen zu seiner familiären und finanziellen Situation eingeben und erhält sofort automatisiert eine Ersteinschätzung, wie es um seine Chancen auf Unterhalt oder entsprechende Verpflichtungen bestellt ist. Eine andere Innovation auf diesem Feld ist im Strafrecht anzutreffen: So kann jeder Strafrichter die Urteilsdatenbank der Volksrepublik, in der alle chinesischen Urteile (und nicht nur ausgewählte wie hierzulande etwa bei juris) veröffentlicht werden und die bereits einen Bestand im zweistelligen Millionenbereich aufweist, nicht nur zur Recherche nutzen. Er kann auch das Delikt und die einschlägigen Strafzumessungserwägungen eingeben, und erhält dann eine Übersicht über die Bandbreite, innerhalb der bislang Urteile in entsprechenden Fällen ergangen sind – für viele deutsche Kolleginnen und Kollegen wäre das sicher auch ein nützliches Instrument.
Als besonders spannend erwies sich für uns ferner die Teilnahme an einer zivilrechtlichen Gerichtsverhandlung. Hier entstand der Eindruck einer aus unserer Sicht eher umständlichen, sehr stark formalisierten und zeitraubenden Vorgehensweise. So wird auch über alle unstreitigen Tatsachen Beweis erhoben, für jede Zeugenvernehmung wird ein eigenständiger Beweistermin anberaumt, und der Richter gibt den Parteien obligatorisch eine philosophische Weisheit mit auf den Weg, etwa vom chinesischen Philosophen Konfuzius (551-479 v. Chr.). Der mit all dem einhergehende Zeitaufwand kommt auch bei den Fallzahlen zum Ausdruck: Ein chinesischer Amtsrichter bearbeitet nur etwa 150 Fälle pro Jahr, ein Bruchteil des Pensums eines deutschen Kollegen. Vergleichbar ist demgegenüber die große Bedeutung der Güteverhandlung in beiden Systemen: Auch in China werden von Seiten des Gerichts in der Regel starke Bemühungen entfaltet, um eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen.
Im Rahmen der auf die Reise verteilten Workshops standen u.a. Fragen des Eilrechtsschutzes in verschiedenen Rechtsgebieten, Bürgeranfragen bei der Verwaltung im Rahmen der Informationsfreiheit, zivilrechtliche Probleme des Onlinehandels sowie der Abgasskandal auf dem Programm. Jedes Thema wurde von je einem deutschen und einem chinesischen Delegationsmitglied beleuchtet.
Hier zeigte sich schnell: Gerade materiell-rechtlich gibt es viele strukturelle Gemeinsamkeiten, so ist das chinesische wie das deutsche Recht kodifiziert, wohingegen das insbesondere aus dem angloamerikanischen Raum bekannte Case-Law allenfalls eine untergeordnete Rolle spielt. Die Gerichtsorganisation hingegen differiert stärker: Fachgerichtsbarkeiten, wie wir sie mit der Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit kennen, existieren in China nicht. Stattdessen gibt es eine Einheitsgerichtsbarkeit auf vier Ebenen – dies wieder eine Parallele zu Deutschland –, wobei spezialisierte Kammern, etwa für Familien- oder Verwaltungsrecht, durchaus die Regel sind. Auch zeichnet sich ein Trend dahingehend ab, vereinzelt Spezialgerichte für bestimmte Fachgebiete einzurichten, etwa zu Fragen des Internetrechts oder des gewerblichen Rechtsschutzes.
Eine weitere Besonderheit sind die sogenannten Wander- oder Taschengerichte, die in der Inneren Mongolei eingesetzt werden, um den Rechtsstaat auch in entlegene Gebiete zu tragen. Ein Taschengericht besteht im Wesentlichen aus einem Koffer mit einem Laptop und Videokameras, mit dem eine Richterin bzw. ein Richter in abgelegene Dörfer oder zu Nomaden reist, um vor Ort Fälle zu verhandeln und zu entscheiden. Die Verhandlungen werden auf Video aufgezeichnet und später im Internet veröffentlicht. Das Wandergericht wiederum ist ein speziell umgebauter Transporter, in dessen rückwärtigem Teil zwei Bänke für die Parteien, eine Richterbank und wiederum viel Technik für Protokollführung und Internetübertragung eingebaut sind. Angegliedert ist es an das sogenannte Untere Volksgericht, in etwa vergleichbar mit unseren Amtsgerichten. Jeden Tag ist ein anderer Richter dafür eingeteilt, mit dem Wandergericht an verschiedenen Stellen im Gerichtsbezirk vor Ort zu sein, um spontan insbesondere von Touristen an ihn heran-getragene Fälle zu verhandeln und zu entscheiden. Diese Maßnahmen zielen ersichtlich darauf, einen niedrigschwelligen Zugang zur Justiz zu gewährleisten.

Im Rahmen der auf die Reise verteilten Workshops standen u.a. Fragen des Eilrechtsschutzes in verschiedenen Rechtsgebieten, Bürgeranfragen bei der Verwaltung im Rahmen der Informationsfreiheit, zivilrechtliche Probleme des Onlinehandels sowie der Abgasskandal auf dem Programm. Jedes Thema wurde von je einem deutschen und einem chinesischen Delegationsmitglied beleuchtet.
Hier zeigte sich schnell: Gerade materiell-rechtlich gibt es viele strukturelle Gemeinsamkeiten, so ist das chinesische wie das deutsche Recht kodifiziert, wohingegen das insbesondere aus dem angloamerikanischen Raum bekannte Case-Law allenfalls eine untergeordnete Rolle spielt. Die Gerichtsorganisation hingegen differiert stärker: Fachgerichtsbarkeiten, wie wir sie mit der Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit kennen, existieren in China nicht. Stattdessen gibt es eine Einheitsgerichtsbarkeit auf vier Ebenen – dies wieder eine Parallele zu Deutschland –, wobei spezialisierte Kammern, etwa für Familien- oder Verwaltungsrecht, durchaus die Regel sind. Auch zeichnet sich ein Trend dahingehend ab, vereinzelt Spezialgerichte für bestimmte Fachgebiete einzurichten, etwa zu Fragen des Internetrechts oder des gewerblichen Rechtsschutzes.
Eine weitere Besonderheit sind die sogenannten Wander- oder Taschengerichte, die in der Inneren Mongolei eingesetzt werden, um den Rechtsstaat auch in entlegene Gebiete zu tragen. Ein Taschengericht besteht im Wesentlichen aus einem Koffer mit einem Laptop und Videokameras, mit dem eine Richterin bzw. ein Richter in abgelegene Dörfer oder zu Nomaden reist, um vor Ort Fälle zu verhandeln und zu entscheiden. Die Verhandlungen werden auf Video aufgezeichnet und später im Internet veröffentlicht. Das Wandergericht wiederum ist ein speziell umgebauter Transporter, in dessen rückwärtigem Teil zwei Bänke für die Parteien, eine Richterbank und wiederum viel Technik für Protokollführung und Internetübertragung eingebaut sind. Angegliedert ist es an das sogenannte Untere Volksgericht, in etwa vergleichbar mit unseren Amtsgerichten. Jeden Tag ist ein anderer Richter dafür eingeteilt, mit dem Wandergericht an verschiedenen Stellen im Gerichtsbezirk vor Ort zu sein, um spontan insbesondere von Touristen an ihn heran-getragene Fälle zu verhandeln und zu entscheiden. Diese Maßnahmen zielen ersichtlich darauf, einen niedrigschwelligen Zugang zur Justiz zu gewährleisten.

Aus richterlicher Sicht besonders interessant waren natürlich die Einblicke in den Arbeitsalltag der chinesischen Kolleginnen und Kollegen. Hier entstand letztlich der Eindruck, dass Richterinnen und Richter in China sich eher als eine Art Justizbeamte verstehen und weniger als Organe der Rechtspflege. Richterliche Unabhängigkeit nach hiesigen Maßstäben gibt es kaum, weder in inhaltlicher noch in organisatorischer Hinsicht. Es gibt vorgeschriebene Dienstkleidung (auch außerhalb der Verhandlungen), festgelegte Arbeitszeiten, und Heimarbeit ist verboten. Andererseits: Wochenendarbeit auch, ein Zustand, nach dem sich sicher viele deutsche Kolleginnen und Kollegen sehnen. Doppelbüros sind üblich (leider auch hierzulande anzutreffen), und aller Digitalisierung zum Trotz arbeiten auch chinesische Richter noch mit Papierakten – wenn auch sicher nicht mehr lange. Schließlich: Es gibt gerade einmal zehn Urlaubstage, wie in China allgemein üblich, und nur über fünf davon kann man frei verfügen, die anderen sind an das chinesische Frühjahrsfest gebunden.
Kaum zur Sprache kam bei unserem Besuch die in der Volksrepublik China nach wie vor hochproblematische Frage der Menschenrechte. Abgesehen von einer einzigen Nebenbemerkung eines chinesischen Kollegen, man sei insoweit um Verbesserung bemüht, wurde das Thema von unseren Gastgebern geflissentlich ausgespart.
Persönliches Fazit & Ausblick – auf eine ungewisse Zukunft
Meine Tage im Reich der Mitte waren im wahrsten Sinne des Wortes „eindrucksvoll“. Allen zweifellos bestehenden Problemen zum Trotz, insbesondere in Sachen Grundrechte, hat der Besuch mein China-Bild positiv verändert.
Auch das Wiedersehen mit den chinesischen Kolleginnen und Kollegen ein Jahr später in Berlin war eine große Freude. Und es demonstrierte eindrucksvoll, welche Relevanz der Austausch für die Entwicklung beider Rechtssysteme hat: So zeigte die u.a. mit mehreren Richtern vom Obersten Volksgerichtshof – dem Äquivalent der deutschen Obersten Bundesgerichte – sehr hochrangig besetzte chinesische Delegation insbesondere großes Interesse an der Lösung konkreter Rechtsprobleme im Betäubungsmittelstrafrecht nach deutschem Recht, um die Erkenntnisse auf ihre höchstrichterliche Rechtsprechung im chinesischen Recht übertragen zu können. Was könnte ein Richteraustausch in fachlicher Hinsicht mehr bewirken wollen als das?
Nach alledem kann ich allen interessierten Kolleginnen und Kollegen nur aufs Wärmste ans Herz legen, sich am Richteraustausch sowohl als Gastgeber bei der Betreuung der uns besuchenden chinesischen Delegationen als auch im Rahmen einer Berlin-Brandenburger Delegationsreise nach China mitzuwirken. Derzeit läuft die Ausschreibung für den Austausch im Juni 2020.
Indes kann es sein, dass sich diese Möglichkeit nicht mehr allzu lange bietet. Denn die Robert Bosch Stiftung hat bedauerlicherweise beschlossen, die Finanzierung des Projekts Ende 2020 einzustellen. Bislang hat noch keine andere Institution die Bereitschaft erklärt, die Förderung zu übernehmen und das Projekt – und sei es in anderer Gestalt – fortzuführen. So steht der Austausch vor einer ungewissen und nach derzeitigem Stand der Dinge sehr düsteren Zukunft. Müsste er eingestellt werden, wäre das für den Deutsch-chinesischen Rechtsstaatsdialog, aber auch für die Möglichkeiten unserer Kolleginnen und Kollegen, ein anderes Rechtssystem und eine andere Gesellschaft auf diese besonders eindrucksvolle Weise kennenzulernen, ein großer Verlust.
Dr. Daniel Schneider