Änderung der AV Rechtschutz geplant

 

Die Senatsverwaltung für Finanzen beabsichtigt eine Änderung der „Ausführungsvorschriften über Rechtsschutzmaßnahmen in Zivil- und Strafsachen für Bedienstete des Landes Berlin (AV Rechtsschutz)“ und hat die Verbände um eine Stellungnahme zum Änderungsentwurf gebeten. Auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschriften wird Beschäftigten des Landes Unterstützung für eine Rechtsverteidigung gewährt, wenn sie wegen einer dienstlichen Verrichtung oder einer dienstlichen Tätigkeit in Straf- oder Zivilsachen in Anspruch genommen werden. Bislang erfolgt die Unterstützung durch Gewährung eines Darlehens, welches ggf. in einem Zuschuss umgewandelt werden kann. Die Verwaltungsvorschrift war zunächst im Mai 2021 außer Kraft getreten, wurde aber weiter angewandt.

Grundlage der AV Rechtsschutz ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegen über den Bediensteten (§ 45 Satz 2 Beamtenstatusgesetz). Im Zuge des Neuerlasses ist eine umfangreiche redaktionelle Überarbeitung geplant, mit welchem Unklarheiten und Unzulänglichkeiten beseitigt werden sollen. Ferner soll die AV Rechtschutz übersichtlicher werden.

Die beabsichtigte Neuregelung sieht – großzügig wie Berlin ist – nun statt des regelmäßigen Darlehens in der Regel einen Vorschuss auf die Dienstbezüge vor. Die Eigenbeteiligung der Kolleginnen und Kollegen mit R1- oder R2 Besoldung beträgt 20 Prozent der Kosten, höchstens jedoch zwei Brutto-Monatsgehälter. Die Vorschüsse können nach erfolgreichem Abschluss des Ermittlungs-, Straf- oder Zivilverfahrens in einen Zuschuss umgewandelt werden.

Wir haben zum Entwurf der AV Rechtsschutz Ende Januar 2022 Stellung genommen. Aus unserer Sicht wäre es zu bevorzugen, dass der Dienstherr in den von der AV Rechtsschutz umfassten Fällen stets und vollumfänglich als Zuschuss die Kosten des Rechtsschutzes übernimmt, da der Rechtsstreit stets durch die Ausübung des Dienstes veranlasst wurde. Sowohl das Arbeitsrecht als auch das Beamtenrecht enthalten ausreichend Möglichkeiten für einen Regress gegenüber den Beschäftigten. Die Fürsorgepflicht dürfte es daher gebieten, dass das Land Berlin sich durch großzügigere Regelungen schützend vor seine Beschäftigten stellt.

Die Aussichten, dass Berlin von der restriktiven Unterstützung seiner, durch dienstliche Tätigkeit persönlich in Anspruch genommenen Beschäftigten absieht und großzügiger Unterstützung gewährt, sind jedoch gering. Wir haben daher im Detail zu den geplanten Regelungen Stellung genommen und gefordert, die Bewilligung nicht nur ins Ermessen des Dienstherrn zu stellen, die Beschäftigten kurzfristiger zu informieren, Antragsfristen zugunsten der Beschäftigten zu verlängern, Zuschussregelungen zu vereinfachen und den Zuschuss nach Verfahrensabschluss nicht davon abhängig zu machen, ob ein Vorschuss gewährt wurde. Schließlich haben wir deutlich gemacht, dass wir die Höhe der Eigenbeteiligung für zu hoch halten. Wir haben angeregt, diese angemessen zu reduzieren und klarzustellen, dass Familien- oder Kinderzuschläge (einschließlich der Erhöhungszuschläge) sowie etwaige Zulagen nicht in die Berechnung des Eigenanteils einfließen.

Die Stellungnahme des Berliner Richterbundes ist auf unserer Webseite unter www.drb-berlin.de in der Rubrik Stellungnahmen in voller Länge veröffentlicht.

Dr. Stefan Schifferdecker