09.03.20

Landesverband Berlin

Satzung

Deutscher Richterbund - Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - Landesverband Berlin e.V.

(in der Fassung vom 26. Oktober 2020)

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1)    Der Verein führt den Namen "Deutscher Richterbund - Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - Landesverband Berlin e.V.".

(2)    Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins

(1)    Zweck des Vereins ist die Pflege der beruflichen Interessen aller Berliner Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Förderung der Rechtsentwicklung auf demokratischer Grundlage.

(2)    Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke und keine parteipolitischen und religiösen Ziele.


§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede Richterin und Staatsanwältin, jeder Richter und Staatsanwalt werden, die oder der (auch) im Dienst des Landes Berlin steht. Auch Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte außer Dienst können Mitglieder werden.

(2)    Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand in Textform zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1)    Der Jahresbeitrag ergibt sich aus der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung in der am Tag der Fälligkeit geltenden Fassung. Der Jahresbeitrag ist am 1. Februar fällig. Maßgeblich für die Bemessung des Jahresbeitrages ist der am Tag der Fälligkeit bestehende Status gemäß der Beitragsordnung.

(2)    Wer im Laufe eines Geschäftsjahres seinen Beitritt erklärt, zahlt für die verbleibenden vollen Monate je ein Zwölftel des Jahresbeitrags. Maßgeblich ist hierfür der am Tag des Beitritts bestehende Status gemäß Beitragsordnung.

(3)    Der Vorstand kann Mitgliedern aus besonderen Gründen den Beitrag ermäßigen oder erlassen.


§ 6 Vorstand des Vereins

(1)    Der Vorstand des Vereins besteht aus:

1.     zwei Vorsitzenden (Doppelspitze) oder aus einer Vorsitzenden bzw. einem Vorsitzenden und einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter,

2.     der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister,

3.     einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters,

4.     weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2)    Dem Vorstand sollen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Sozialgerichtsbarkeit sowie der Richterinnen und Richter auf Probe angehören.

(3)    Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus den in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei immer eine Vorsitzende bzw. Vorsitzender beteiligt sein muss. Soweit eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter bestellt ist, kann auch diese Person mit jedem anderen Vorstandsmitglied vertreten.


§ 7 Wahl des Vorstandes

(1)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt über die Geschäftszeit hinaus bis zur Neuwahl im Amt.

(2)    Vor der Neuwahl der Vorstandsmitglieder ist eine Wahlleiterin bzw. ein Wahlleiter zu wählen, der bzw. die die Neuwahl des gesamten Vorstandes leitet. Die Vorstandsmitglieder nach § 6 Nr. 1 bis 3 werden einzeln gewählt. Eine Blockwahl ist zulässig. Jeder Wahlgang zum Vorstand erfolgt durch offene Abstimmung. Auf Verlangen eines Zehntels der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch zehn Mitgliedern, muss schriftlich abgestimmt werden. Es gelten diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten als gewählt, auf die die meisten Stimmen, mindestens jedoch ein Viertel der abgegebenen Stimmen entfallen. In weiteren Wahlgängen entscheidet die Stimmenmehrheit.

(3)    Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger oder Nachfolgerin.


§ 8 Abwahl des Vorstandes

Eine Abwahl des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die Tagesordnung (§ 10 Abs. 3) muss den Antrag auf Abwahl und Neuwahl enthalten.


§ 9 Aufgaben des Vorstandes

(1)    Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte, er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Er benennt die Mitglieder für den Vorstand des Deutschen Richterbundes.

(2)    Die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung werden von einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn die Lage der Geschäfte es erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.

(3)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf einer Vorstandssitzung oder im Umlaufverfahren. Auf einer Vorstandssitzung entscheidet er mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Soll ein Beschluss im Umlaufverfahren gefasst werden, so hat ein Vorstandsmitglied allen übrigen Vorstandsmitgliedern den Beschlussantrag in Textform mitzuteilen. Der Antrag ist angenommen, wenn ihm mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder in Textform gegenüber allen Vorstandsmitgliedern zustimmen; der Beschlussantrag zählt dabei als zustimmendes Votum des antragstellenden Mitglieds. Kommt dieses Quorum nicht bis spätestens zum Ende des dritten auf die Antragstellung folgenden Werktages zustande, so gilt der Beschlussantrag als abgelehnt. Das antragstellende Mitglied gibt das Ergebnis der Abstimmung allen übrigen Vorstandsmitgliedern unverzüglich in Textform bekannt. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder eine Erörterung in einer Vorstandssitzung verlangen.


§ 10 Mitgliederversammlung

(1)    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2)    Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung ist die Tagesordnung zu versenden. Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Ladung gilt drei Tage nach ihrer Absendung als zugegangen. Der Vorstand kann es den Mitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.

(3)    Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt oder eine andere Mehrheit zwingend gesetzlich vorgesehen ist

(4)    Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn zehn Prozent der Mitglieder oder dreißig Mitglieder dies schriftlich unter genauer Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages beim Vorstand durchzuführen. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall 1 Woche.

(5)    Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei der unter § 6 Nr. 1 bis 3 genannten Personen zu unterzeichnen ist.


§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2)    Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich und muss bis zum 15. November beim Vorstand eingehen.

(3)    Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschlussantrag muss entweder durch dreißig Mitglieder in Textform oder durch den Vorstand gestellt werden. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ein Mitglied, gegen das ein wirksamer Ausschlussantrag gestellt worden ist, kann seinen Austritt mit sofortiger Wirkung erklären.


§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließt, hat auch über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens Beschluss zu fassen.


§ 13 Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung kann von einer Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, sofern die Absicht der Satzungsänderung und deren wesentlichen Regelungsinhalte den Mitgliedern mit der Tagesordnung gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung bekannt gegeben ist.

 

 

Altfassung vom 08.03.2010; zuletzt geändert durch Beschluss vom 15.02.2017

 

Deutscher Richterbund - Bund der Richter und Staatsanwälte - Landesverband Berlin e.V.

 

(Alt) § 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Deutscher Richterbund - Bund der Richter und Staatsanwälte - Landesverband Berlin e.V.".

Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.


(Alt) § 2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege der beruflichen Interessen aller Berliner Richter und Staatsanwälte sowie die Förderung der Rechtsentwicklung auf demokratischer Grundlage.

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke und keine parteipolitischen und religiösen Ziele.


(Alt) § 3 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


(Alt) § 4 - Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder in Berlin tätige Richter oder Staatsanwalt werden.

Auch Richter und Staatsanwälte außer Dienst können Mitglieder werden.

Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auch andere Berliner Richtervereinigungen als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Bei der Aufnahme getroffene Vereinbarungen gelten als Bestandteil der Satzung.


(Alt) § 5 - Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag ergibt sich aus der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung in der am Tag der Fälligkeit geltenden Fassung. Der Jahresbeitrag ist am 1. Februar fällig.

Maßgeblich für die Bemessung des Jahresbeitrages ist der am Tag der Fälligkeit bestehende Status gemäß der Beitragsordnung.

Wer im Laufe eines Geschäftsjahres seinen Beitritt erklärt, zahlt für die verbleibenden vollen Monate je ein Zwölftel des Jahresbeitrags. Maßgeblich ist hierfür der am Tag des Beitritts bestehende Status gemäß Beitragsordnung.

Der Vorstand kann Mitgliedern aus besonderen Gründen den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Der Jahresbeitrag korporativer Mitglieder wird gemäß den Vereinbarungen (§ 4 Satz 4) besonders festgesetzt.


(Alt) § 6 - Vorstand des Vereins

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,

  2. seinem Stellvertreter,

  3. dem Schriftführer,

  4. dem Kassenführer,

  5. einem Mitglied, das gleichzeitig Vertreter des Schriftführers und des Kassenführers ist,

  6. aus weiteren Mitgliedern,

  7. soweit noch nicht unter 1. bis 6. vertreten je einem Vertreter korporativer Mitglieder.

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenführer und dem stellvertretenden Schrift- und Kassenführer. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei der Vorsitzende oder sein Stellvertreter mitwirken müssen.


(Alt) § 7 - Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er bleibt über die Geschäftszeit hinaus bis zur Neuwahl im Amt.

Die Vorstandsmitglieder nach § 6 Nr. 1 bis 5 werden einzeln gewählt.

Soweit danach noch nicht vertreten, sind als weitere Mitglieder (§ 6 Nr. 6) vorab einzeln zu wählen: ein Staatsanwalt, ein Richter der Sozialgerichtsbarkeit und ein Richter auf Probe.

Anschließend werden die Vorstandsmitglieder nach § 6 Nr. 6 in einem Wahlgang gewählt.

Jeder Wahlgang zum Vorstand erfolgt durch offene Abstimmung. Auf Verlangen eines Zehntels der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch zehn (10) Mitgliedern, muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen.

Es gelten diejenigen Kandidaten als gewählt, auf die die meisten Stimmen, mindestens jedoch ein Viertel der abgegebenen Stimmen, entfallen. In weiteren Wahlgängen entscheidet die Stimmenmehrheit.

Vor der Neuwahl des Vorstandes ist ein Wahlleiter zu wählen, der die Neuwahl des gesamten Vorstandes zu leiten hat.

Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger.


(Alt) § 8 - Abwahl des Vorstandes

Eine Abwahl des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der in die Anwesenheitslisten eingetragenen Mitglieder. Die Tagesordnung (§ 10 Abs. 3) muss den Antrag auf Abwahl und Neuwahl enthalten.


(Alt) § 9 - Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte, er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Er benennt die Mitglieder für den Vorstand des Deutschen Richterbundes.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er beruft den Vorstand ein, wenn die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf einer Vorstandssitzung oder im Umlaufverfahren. Auf einer Vorstandssitzung entscheidet er mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Soll ein Beschluss im Umlaufverfahren gefasst werden, so hat der Antragsteller allen übrigen Vorstandsmitgliedern seinen Beschlussantrag in Textform mitzuteilen. Der Antrag ist angenommen, wenn ihm mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder in Textform gegenüber allen Vorstandsmitgliedern zustimmen; der Beschlussantrag zählt dabei als zustimmendes Votum des Antragstellers. Kommt dieses Quorum nicht bis spätestens zum Ende des dritten auf die Antragstellung folgenden Werktages zustande, so gilt der Beschlussantrag als abgelehnt. Der Vorsitzende gibt das Ergebnis der Abstimmung allen übrigen Vorstandsmitgliedern unverzüglich in Textform bekannt. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder eine Erörterung in der Vorstandssitzung verlangen.


(Alt) § 10 - Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung ist die Tagesordnung zu versenden. Die Ladung kann in Textform (auch durch E-Mail und Fax) erfolgen, soweit nicht bekannt ist, dass das Mitglied nur schriftlich erreicht werden kann. Der Zugang der Ladung wird drei Tage nach deren Absendung vermutet.

Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens dreißig Mitglieder dies schriftlich unter genauer Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages beim Vorstand durchzuführen.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


(Alt) § 11 - Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich und muss bis zum 15. November beim Vorstand eingehen.

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschlussantrag muss entweder durch 30 Mitglieder schriftlich oder durch den Vorstand gestellt werden. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ein Mitglied, gegen das ein wirksamer Ausschlussantrag gestellt worden ist, kann seinen Austritt mit sofortiger Wirkung erklären.


(Alt) § 12 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließt, hat auch über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens Beschluss zu fassen.


(Alt) § 13 - Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung kann von einer Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, sofern die beabsichtigte Satzungsänderung den Mitgliedern mit der Tagesordnung gemäß § 10 Absatz 3 der Satzung bekannt gegeben ist.

Der Landesverband Berlin hat die Rechtsform eines Vereins

Ansprechpartner

Bild von Dr. Oliver Elzer Dr. Oliver Elzer Stellv. Schatzmeister
Telefon030/9015 0 Fax 030/600 84 094 E-Mail oliver.elzer (at) drb-berlin.de