Besoldungswiderspruch auch 2020 erheben

Auch in diesem Jahr empfiehlt der Landesverband Berlin des DRB den Richtern und Staatsanwälten, Widerspruch gegen die Höhe ihrer Besoldung einzulegen.

Das vor dem Bundesverfassungsgericht geführte Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Amtsangemessenheit der Berliner R-Besoldung (2 BvL 4/18) hat die Verfassungswidrigkeit der Berliner R-Besoldung für die Jahre 2009 bis 2015 festgestellt. Das BVerfG hat dem Berliner Landesgesetzgeber aufgegeben, verfassungskonforme Regelungen für die Besoldung mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2021 an zu treffen. Wir gehen davon aus und haben als Verband auch gefordert, dass der Berliner Gesetzgeber bei seiner Prüfung nicht nur die im Normenkontrollverfahren streitgegenständlichen Jahre, sondern natürlich auch die in den Jahren 2016 bis 2020 gewährte Besoldung in den Blick nimmt und zum Gegenstand des zu beschließenden Nachzahlungsgesetzes macht. Um etwaige Ansprüche zu sichern, empfehlen wir Ihnen, auch für das Jahr 2020 Widerspruch einzulegen. Zu der Entwicklung der relevanten wirtschaftlichen Vergleichsparameter im Jahr 2020 können derzeit noch keine verlässlichen Aussagen getroffen werden.

Im Hinblick auf den weiteren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 6/17) zu kinderreichen Familien in NRW, der inhaltlich auf Berlin übertragbar ist, empfehlen wird Kolleginnen und Kollegen mit mehr als 2 Kindern zudem, unter Verweis auf diese Entscheidung ausdrücklich auch gegen die unzureichende Höhe der familienbezogenen Besoldungsbestandteile Widerspruch einzulegen.

Für die Widerspruchserhebung können Sie das hier zur Verfügung gestellte Muster verwenden.

 

Dr. Patrick Bömeke

Musterwiderspruch