Stellungnahme zur ErprobungsAV

Hier unsere Stellungnahme vom 12. November 2021 im Rahmen der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Berufsverbände nach § 7 des Berliner Richtergesetzes (RiGBln)

Stellungnahme zu dem Entwurf zur Änderung der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung über die Erprobung für Beförderungsämter (ErprobungsAV)


Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrter Herr Weis,

wir bedanken uns für die Übersendung des Entwurfs zur Änderung der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung über die Erprobung für Beförderungsämter (ErprobungsAV) und nehmen in gebotener Kürze wie folgt Stellung:

Kritisch sehen wir die Regelung in Teil A Ziffer 4 Satz 2, wonach eine einjährige Verwaltungstätigkeit ohne Rechtsprechungsanteil als Erprobung gilt. Wir regen an, Satz 2 um den Passus zu ergänzen: "sofern die Richterin oder der Richter während dieser Zeit auch eine Rechtsprechungstätigkeit ausgeübt hat".

Wir begrüßen die Klarstellung, dass eine Erprobung auch für Teilzeitbeschäftigte möglich ist (Teil A Ziffer 5 Satz 2).

Wir regen an, in die Überleitungsregelung in Teil D Nr.3 klarstellend aufzunehmen, dass eine neunmonatige Erprobung "erfolgreich" durchlaufen sein muss, um gescheiterte Erprobungsversuche nicht versehentlich aufzuwerten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Stefan Schifferdecker