Unsere Stellungnahme zum Entwurf der AV Sonderurlaubsverordnung.
Unsere Stellungnahme zum Entwurf der AV Sonderurlaubsverordnung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme zur geplanten AV SUrlVO, zu welcher wir folgende Anregungen geben:
Wir begrüßen die Anpassung der Ausführungsvorschriften an die aktuellen Bestimmungen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung. Bei folgenden Regelungen des Entwurfs sehen wir Änderungsbedarf:
1.3 Erkrankung eines Angehörigen
Die Möglichkeit, für einen einzigen Tag Sonderurlaub pro Kalenderjahr unter Fortzahlung der Bezüge zu erhalten, steht unserer Ansicht nicht mit dem Ziel in Einklang, das Land Berlin als familiengerechten Arbeitgeber zu etablieren. Mit Blick auf die belastenden Umstände einer Pflegesituation für die Kolleginnen und Kollegen sowie der formellen Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung, die Missbrauch verhindert, regen wir an, bis zu drei Tage Sonderurlaub pro Kalenderjahr zu gewähren.
1.6.2 Mitaufnahme als Begleitung bei stationärer Behandlung
Mit Nachdruck wenden wir uns gegen die geplante Regelung in Ziffer 1.6.2 Abs. 4, nach der bei einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt wird. Die Regelung verstößt gegen das Alimentationsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz und benachteiligt die davon erfassten Dienstkräfte in unangemessener Weise. Die Regelung übersieht, dass bereits die Betreuung eines Familienangehörigen mit so starker Behinderung, dass er oder sie bei stationärer Aufnahme zwingend der Betreuung bedarf, mit hohen finanziellen Belastungen verbunden ist und das Einkommen regelmäßig schon bei Entscheidungen über Unterstützungsleistungen berücksichtigt wird. Die geplante Regelung diskriminiert Familienangehörige von Menschen mit Behinderung ohne hinreichenden Rechtfertigungsgrund. Die Begründung dieser Regelung, welche auf eine private Krankenversicherung dieses Personenkreises abstellt, ist falsch, da gesetzlich freiwillig Versicherte einen Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V haben.
Mit Verständnis für die finanziellen Folgen der Besoldungsfortzahlung regen wir an, Abs. 4 – dem Regelungsansatz entsprechend wie in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 44b SGB V – wie folgt zu fassen:
(4) Überschreiten die Dienstbezüge oder die Anwärterbezüge der beamteten Dienstkraft, der Richterin oder des Richters die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, so erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs für die Dauer der notwendigen Mitaufnahme in Höhe von 80 Prozent der Jahresarbeitsentgeltgrenze, im Übrigen unter Wegfall der Besoldung.
Sofern die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, gewährt die Regelung in Abs. 3 für 8/10 der Aufnahmedauer die Besoldung weiter. Sofern die Dauer der Mitaufnahme unbekannt ist, kann dieser Zeitrahmen nicht ermittelt werden. Wir regen an, auf 80 Prozent der Besoldung abzustellen, anstatt auf 80 Prozent der Dauer der Mitaufnahme.
1.8. Begleitung eines Kindes in der letzten Lebensphase
Die Regelung gewährt für 8/10 der Dauer der Sterbebegleitung die Besoldung weiter. Sofern die Dauer der letzten Lebensphase unbekannt ist, kann dieser Zeitrahmen nicht ermittelt werden. Wir regen an, auf 80 Prozent der Besoldung abzustellen, statt auf 80 Prozent der Dauer der Begleitung.
Schließlich mahnen wir erneut an, dass die Regelungen der Sonderurlaubsverordnung einer Überarbeitung bedürfen, um beamteten Dienstkräften sowie Richterinnen und Richtern im Rahmen des Sonderurlaubs die Teilnahme an Bildungsangeboten zu ermöglichen. Hierzu verweisen wir auf unser Schreiben vom 30. Mai 2024, welches wir beifügen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stefan Schifferdecker
für den Vorstand des
Deutschen Richterbundes – Landesverband Berlin