Stellungnahme des DRB Landesverband Berlin zur Änderung der RiStABeurtV

Wir haben Stellung bezogen.

Stellungnahme des DRB Landesverband Berlin zum Verordnungsentwurf zur Änderung der Berliner Beurteilungsverordnung für Richter- und Staatsanwaltschaft (RiStABeurtV)

Sehr geehrte Frau Senatorin Dr. Badenberg, sehr geehrte Frau Johnsen,

sehr geehrte Damen und Herren,

der Deutsche Richterbund – Landesverband Berlin bedankt sich für die Möglichkeit, zu der geplanten Verordnung zur Änderung der Berliner Beurteilungsverordnung für Richter- und Staatsanwaltschaft Stellung nehmen zu können und möchte diese wie folgt wahrnehmen:

Vorbemerkung

Gemeinsam mit dem Landesverband Brandenburg vertreten wir die Auffassung, dass für eine mit dem Entwurf vorgesehenen fundamentale Systemänderung im Beurteilungswesen die gesetzte Stellungnahmefrist zu kurz bemessen ist. Angesichts des vorgesehenen Paradigmenwechsels sowie der seit längerem im ministeriellen Bereich mit dem Land Brandenburg diskutierten Änderungen, erweckt eine gesetzte Stellungnahmefrist für die Berufsverbände den Eindruck, dass deren Beteiligung zu einer reinen Formalie herabgestuft ist.

Überhastete Änderungen gefährden die Akzeptanz und Rechtssicherheit. Ein sorgfältiger Abwägungsprozess unter Einbeziehung aller Beteiligten darf nicht mit kurzfristigen Reparaturmaßnahmen verquickt werden.

Wie stehen dem Entwurf in der derzeitigen Fassung kritisch gegenüber und regen eine Überarbeitung an.

Im Einzelnen:

Zu § 7 Abs. 2 RiStABeurtV-E

Mit der Aufhebung von § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird das Beurteilungswesen für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nachhaltig verändert. Die dienstliche Beurteilung gliedert sich nach wie vor in die Bewertung von zehn Beurteilungsmerkmalen durch Ausprägungsgrade. Allerdings entfällt die Verpflichtung zur schriftlichen Begründung der jeweiligen Ausprägungsgrade. An die Stelle eines längeren Textes tritt ein Bogen mit zehn Kreuzen.

Ein Beurteilungswesen für die Justiz muss deren Eigenheiten Rechnung tragen und insbesondere die Unterschiede zur Verwaltung berücksichtigen. In der Verwaltung ist die relativ enge Zusammenarbeit von Untergebenen und Vorgesetzten üblich. Durch regelmäßige Rückmeldungen erhalten alle Untergebenen eine Einschätzung, wie die Vorgesetzten ihre dienstliche Leistung einschätzen. In einer solchen Konstellation ist die Vergabe eines Ausprägungsgrades ohne schriftliche Begründung durch den Beurteilenden für die Beurteilten regelmäßig nachvollziehbar.

Die richterliche Tätigkeit, insbesondere an Gerichten, in denen Einzelrichter den Spruchkörpern vorstehen, ist es gänzlich anders. Schon aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit bearbeiten die Richterinnen und Richter ihre Dezernate ohne Einfluss von außen allein. Der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit steht auch einem regelmäßigen Austausch der Richterinnen und Richter mit ihren Gerichtsleitungen über ihre Leistungen entgegen. Man kann es so zusammenfassen: Die Beurteilerinnen und Beurteiler kennen die zu beurteilenden Richterinnen regelmäßig nicht.

Unter diesen Umständen ist es unerlässlich, dass – wie im bisherigen Beurteilungssystem – die Ausprägungsgrade der einzelnen Beurteilungsmerkmale weiter schriftlich begründet werden. Die schriftliche Begründung ist auch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich. Wie soll man entscheiden, ob man die Beurteilung gegen sich gelten lässt, wenn die Vergabe der Ausprägungsgraden bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen nicht nachvollziehbar ist. Gleichfalls können sich die Richterinnen und Richter, Staatsanwältin und Staatsanwälte nicht von Personalvertretungen, Berufsverbänden oder Kolleginnen und Kollegen beraten lassen. Soweit § 7 Abs. 9 Satz 2 nun vorsieht, dass die Begründung des Gesamturteils sich auch zu der Bewertung von einzelnen Beurteilungsmerkmalen Verhalten könne, vermag dies eine ausführliche Begründung der Ausprägungsgraden bei einzelnen Beurteilungsmerkmale nicht zu ersetzen.

Zu § 2 Abs. 1 RiStA BeurtV-E

Durch diese Vorschrift wird der Zeitraum der Regelbeurteilung von fünf auf drei Jahre verkürzt. Auch dieser Änderung steht der Deutsche Richterbund – Landesverband Berlin kritisch gegenüber. Die Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass schon vor der Einführung eines Stichtags für die Beurteilung von zu beurteilenden Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten viele Beurteilenden und Beurteiler nicht in der Lage waren, den Entwurf einer Beurteilung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Ende des (individuellen) Beurteilungszeitraumes zu übermitteln. Die Verkürzung des Beurteilungszeitraumes erhöht die Zahl der zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen. Es steht zu befürchten, dass schon die bloße Anzahl der zu erstellenden Beurteilungen auf Kosten der Qualität gehen wird.

Zu § 2 Abs. 4 RiStA BeurtV-E

§ 2 Abs. 4 enthält isoliert betrachtet eine zu begrüßende Klarstellung und vermeidet Rechtsunsicherheit.

Zu § 2 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 RiStA BeurtV-E

Die Vorschrift regelt, in welchen Fällen bei der Bewerbung um ein anderes Amt von der Erstellung eine Anlassbeurteilung abgesehen werden kann. Anders ausgedrückt regelt die Vorschrift, ab wann eine Regelbeurteilung als veraltet anzusehen ist. Nach § 2 Abs. 8 Satz 1 der bisherigen Fassung veraltete eine Beurteilung nach 2 Jahren. Nunmehr darf der Beurteilungszeitraum um nahezu 3 Jahre abgelaufen sein. Das kann nicht überzeugen. Grundlage einer Auswahlentscheidung sollen stets aktuelle dienstliche Beurteilungen sein.

Zu § 5 Abs. 4 S. 3 RiStA BeurtV-E

Diese Vorschrift regelt die Überbeurteilung. Zur Gewährung einheitlicher Maßstäbe ist eine Überbeurteilung sinnvoll. Eine in Textform erstellte Beurteilung, bei der die Ausprägungsgrades der einzelnen Beurteilungsmerkmale begründet werden, kann durch Überbeurteilung auf die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe überprüft werden. Bei den nunmehr vorgesehenen Ankreuzbeurteilungen ist diese Prüfung nicht mehr möglich. Die zur Überbeurteilung Berufenen können die Begründung des Gesamturteils und ungewöhnliche Notensprünge erkennen. Andere Anknüpfungspunkte für eine Beanstandung können den Beurteilungen gar nicht entnommen werden, so dass die Gefahr besteht, dass sachfremde Erwägungen einfließen.

Zu § 5 Abs. 4 S. 3 RiStA BeurtV-E

Diese Vorschrift wird nun im Passiv formuliert. Die Änderung nehmen wir zum Anlass, die Einholung mündlicher Beurteilungsbeiträge zu kritisieren. Mündliche Beurteilungsbeiträge können deutlich schlechter überprüft werden als schriftliche.

Zu § 7 Abs. 1 S. 2 RiStA BeurtV-E

Die Vorschrift enthält eine zu begrüßende Klarstellung und fördert die Gleichbehandlung aller Beurteilten. Es fehlt jedoch jede Regelung zum Rechtsschutz für die Betroffenen, insbesondere die Verpflichtung der Beurteilerinnen und Beurteiler, die Einzel-Ausprägungsgrade zu plausibilisieren. Dies ist aber erforderlich, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Andernfalls ist die in der Begründung zu Art. 1 Nr. 10 hervorgehobene Wertschätzung eine bloße Worthülse.

Wir bitten um Berücksichtigung dieser Punkte im weiteren Verordnungsverfahren und stehen für Rückfragen gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Stefan Schifferdecker

Dr. Volker Nowosadtko