Hier unsere Stellungnahme vom 14. August 2020 im Rahmen der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Berufsverbände nach § 7 des Berliner Richtergesetzes (RiGBln)
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2021)
Sehr geehrter Herr Senator,
sehr geehrte Damen und Herren,
der Deutsche Richterbund – Landesverband Berlin – (DRB Berlin) nimmt zu dem am 20. Juli 2020 übermittelten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2021) wie folgt Stellung:
Der DRB Berlin begrüßt zunächst, dass der Gesetzentwurf das im Senatsbeschluss vom 15. Mai 2018 (Nr. S-1159/2018) gesetzte Ziel, die Besoldung und Versorgung bis zum Jahr 2021 an den Durchschnitt der übrigen Bundesländer anzupassen, weiterverfolgt. Insbesondere ist es richtig, dass die Besoldungs- und Versorgungsanpassung wie angekündigt auch im Jahr 2021 wieder 1,1 Prozentpunkte über dem Durchschnitt der übrigen Bundesländer erfolgen soll und nunmehr endlich die Erhöhungen auch bereits zum 1. Januar wirksam werden. Ob diese Erhöhungen dazu führen, dass die Berliner R-Besoldung nunmehr endlich den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, ist jedoch zweifelhaft. Die Auswertung der Vorgaben in dem jüngst veröffentlichen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18) durch den DRB Berlin dauert an. Wir werden hierzu weiter im Rahmen unserer Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren zu dem zu erlassenden Besoldungsnachzahlungsgesetz vortragen.
Der DRB Berlin hält grundsätzlich auch die Streichung der Besoldungsgruppe A4 und die Überleitung der in sie eingruppierten Dienstkräfte und Versorgungsempfänger nach A5 sowie die damit einhergehende Anhebung der amtsunabhängigen Mindestversorgung für richtig. Andere Länder sind diesen Weg ja bereits gegangen. Wir halten die im Gesetzentwurf angegebene Begründung jedoch für unehrlich. Denn offensichtlich ist das Motiv nicht die „Sicherstellung der Nachwuchskräftegewinnung“, sondern die Schaffung eines Abstands der untersten Besoldungsgruppe zum Grundsicherungsniveau. Welche Auswirkungen die Streichung der Besoldungsgruppe A4 auf die R-Besoldung unter dem Blickwinkel der jüngst vom Bundesverfassungsgericht (2 BvL 4/18) präzisierten Grundsätze zum sog. systeminternen Besoldungsvergleich hat, wird indes ebenfalls weiter zu prüfen sein. Wir werden hierzu ebenfalls im Rahmen seiner Beteiligung im Gesetzgebungsverfahren zum nunmehr erforderlichen Besoldungsnachzahlungsgesetz detailliert Stellung nehmen.
Weiterhin kritisch sieht der DRB Berlin die Verlagerung von Besoldungsbestandteilen in Zulagen und Sonderzahlungen. Wir halten auch weiterhin die „inverse Sonderzahlung“ für systemwidrig und fordern eine Integrierung der Sonderzahlungen in die Tabellensätze, wie inzwischen in den meisten Ländern und im Bund geschehen.
Ferner wiederholt der DRB Berlin seine Kritik an der Herausnahme der gesamten R-Besoldung aus der geplanten „Hauptstadtzulage“. Gerade dienstjunge Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bedürfen dieser Zulage in gleichem Maße wie Verwaltungsjuristen und Lehrer. Eine junge Richterin oder ein junger Staatsanwalt verdienen in den ersten sieben Jahren ihres Berufslebens weniger als eine Regierungsrätin oder ein Studienrat in der Endstufe, benötigen die Hauptstadtzulage wirtschaftlich jedoch ebenso. Die Endbesoldung der Besoldungsgruppe A 13 – in welcher die Hauptstadtzulage gewährt wird – liegt deutlich über der in den Erfahrungsstufen I bis III gezahlten Besoldung nach R 1. Hinzu kommen die Überleitungszahlungen für die Besoldungsgruppe A 14. Hier treten durch die Herausnahme der gesamten R-Besoldung aus der Hauptstadtzulage rechtswidrige Verschiebungen im tradierten Besoldungsgefüge auf.
Deutliche Verschiebungen bei der Bezahlung gab es ja auch schon im Vergleich zu Angestellten. Durch die Änderung der Bildungslaufbahnverordnung und die damit erfolgte Höhergruppierung von Grundschullehrern sowie die übertarifliche Entlohnung angestellter Lehrer in der Erfahrungsstufe 5 TV-L verdient eine angestellte Grundschullehrerin bzw. ein Grundschullehrer während der ersten sieben Jahre des Berufslebens (bei unterstellt gleichen Kosten für die Krankenversicherung) netto mehr als eine zeitgleich eingestellte Richterin oder Staatsanwältin! Diese Differenz darf sich durch die Vorenthaltung der „Hauptstadtzulage“ nicht noch weiter erhöhen. Für die Zuerkennung der „Hauptstadtzulage“ ist eine Unterscheidung zwischen den nach der Besoldungsgruppe R und A Entlohnten sowie zwischen Richterinnen und Staatsanwälten sowie angestellten Lehrerinnen und Lehrern daher nicht gerechtfertigt.
Wir fordern daher noch einmal, die Hauptstadtzulage auch allen Empfängerinnen und Empfängern der Besoldungsgruppe R1 zu gewähren, mindestens aber – wie im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens im politischen Raum ja diskutiert – die Hauptstadtzulage an Tabellenwerte oder bestimmte Bruttoentgelthöhen zu koppeln.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Patrick Bömeke
Dr. Stefan Schifferdecker