Novellierung des Brandenburgischen Richtergesetzes

Novellierung des Brandenburgischen Richtergesetzes
Die Novellierung des Richtergesetzes des Landes Brandenburg ist eines der konkreten justizpolitischen Themen des Koalitionsvertrages und von zentraler Bedeutung. Mit dem Start des Beteiligungsverfahrens Mitte Oktober 2025 liegt nun ein erster offizieller ministerieller Entwurf vor. Der Beitrag beleuchtet die wesentlichen Änderungen und liefert eine erste Einordnung.
Überblick über die geplanten Änderungen
Der zur Konsultation gestellte Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes beruft sich auf die Ergebnisse der Evaluation im Jahr 2023 sowie praktische Erfahrungen der vergangenen Jahre. Der danach identifizierte Novellierungsbedarf ist nicht exorbitant. Das wäre – mit Blick auf die Bestrebung, die richterrechtlichen Vorschriften zwischen Berlin und Brandenburg zu vereinheitlichen (vgl. Art. 4 Abs. 1 S. 2 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg), wohl auch nur mit einer zeitgleichen Initiative in Berlin möglich. Er enthält dennoch wesentliche Änderungen, konkret:
▸ Begrenzung der Möglichkeit des Ansparens von Erholungsurlaub (§9b)
▸ Abschaffung des besonderen Wahlverfahrens im Richterwahlausschuss bei der Wahl von Spitzenpositionen (§22a)
▸ Begrenzung der Pflicht zur Ausschreibung von Stellen (§9 Abs. 6)
▸ Änderung der Mitbestimmungsrechte der Richterräte (§§41/42)
Daneben sind noch kleinere Änderungen vorgesehen, wie der Abbau von Schriftformerfordernissen, die Überführung des im geltenden Landesdisziplinargesetz entfallenen Instituts der Disziplinarklage in das Richtergesetz sowie die
Vereinheitlichung der Regelungen zum hinausgeschobenen bzw. vorzeitigen Ruhestand der Gestalt, dass der Eintritt in den Ruhestand stets zum Ende eines Monats erfolgt. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen lief bis zum 16. November 2025. Danach ist – dem Vernehmen nach – ein rascher Abschluss des sich anschließenden parlamentarischen Verfahrens angestrebt.
Starke Begrenzung des Langzeiturlaubskontos
Die vorgeschlagene Änderung zur Begrenzung des sog. Langzeiturlaubskontos, hat wohl die größte Resonanz in den Reihen der Richter und Staatsanwälte erfahren. Durch den Verweis in §10 RiG auf das Beamtenrecht und damit auch auf §8 der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung (EUrlDbV) besteht derzeit auch für Richter beziehungsweise Staatsanwälte die voraussetzungslose Möglichkeit, bis zu zehn Urlaubstage pro Jahr anzusparen und zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen. Diese Möglichkeit soll beginnend mit dem Urlaub aus dem Jahr 2027 auf maximal zwanzig anzusparende Tagen begrenzt werden. Angesparter Urlaub auf dem Langzeitkonto soll indes weder abgeschmolzen werden noch verfallen. Die als Begründung angeführte Befürchtung, die unbegrenzte Ansparmöglichkeit führe zu teilweise erheblichen Abwesenheiten, vor allem vor Eintritt in den Ruhestand, trägt – meiner Ansicht nach – den Regelungsvorschlag nicht. Das liegt schon daran, dass die Befürchtung nicht mit Zahlenmaterial untersetzt ist. Auch in der Evaluation des Richtergesetzes hat niemand einen derartigen Anpassungsbedarf identifiziert. Für diesen Gesetzgebungsvorschlag fehlt es damit bereits an einer fundierten Grundlage. Ferner ist Abwesenheit stets Kehrseite von Urlaub, unabhängig davon, ob er gleich oder zeitversetzt genommen wird. Zudem erscheint es nicht überzeugend, die Richter und Staatsanwälte im Land anders zu behandeln als Beamte. Diese Ungleichbehandlung kann nur als pauschaler Vorwurf verstanden werden, in den richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienstverhältnisse, in denen keine Arbeitszeiterfassung erfolgt, würde „freigemacht“, ohne Urlaub zu nehmen. Dem ist entschieden entgegenzutreten. Es ist schließlich auch nicht verständlich, warum die angeführte spezielle Problematik des Langzeiturlaubs vor dem Ruhestand im aktuellen Generationenwechsel, für deren Vermeidung die Änderung wohl ohnehin zu spät kommen dürfte, die Ansparmöglichkeit für alle reduzieren soll. Statt ohne Not an der Attraktivität der Justiz für alle zu sägen, wäre eine passgenaue Regelung angesagt. Eine solche steht etwa in §7b Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung für Bundesbeamte modellhaft zur Verfügung. Dort ist zwar nur der verwandte Zeitausgleich bei Mehrarbeit geregelt, der Lösungsansatz dürfte indes auf das in der Gesetzesbegründung geschilderte Problem perfekt passen. Danach ist der Abbau des Langzeitkontos unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten möglich. Indes: Weder eine Datengrundlage, noch Überlegungen zu passgenauere Alternativen finden im Gesetzgebungsentwurf Erwähnung.
Abschaffung der Sonderregelung für die Besetzung von Präsidentenstellen
Die Streichung der Sonderreglung in §22a, nach der für die Wahl in ein Richteramt, mit dem Dienstaufsichtsbefugnisse über Richterinnen und Richter verbunden sind, dem Richterwahlausschuss eine echte Wahl eingeräumt wird, kann indes vollumfänglich begrüßt werden.
Die bisherige Regelung widerspricht Art. 33 Abs. 2 GG, wonach der oder die „Beste“ unabhängig von der Frage, ob es noch weitere „Geeignete“ gibt, zu wählen ist. Sie erweckt den Eindruck, dass es für die Spitzenpositionen in der Brandenburger Justiz gerade nicht auf diese Bestenauswahl ankommt, sondern auf die politische Einstellung der Kandidatin oder des Kandidaten. Insoweit ist zu begrüßen, dass, einer Forderung des Brandenburger Richterbunds folgend, diese Regelung nun abgeschafft werden soll.
Beschränkung der Ausschreibungspflicht für Versetzungen
Zweiter großer Diskussionspunkt der Novelle dürfte die vorgeschlagene Abkehr von einer generellen Ausschreibungspflicht für freie Stellen sein. Zwar ist die Begründung zum Änderungsvorschlag, die Nachbesetzung von Planstellen an „berlinfernen“ Gerichten bereite aktuell und zukünftig Schwierigkeiten, nachvollziehbar. Könne man auf Ausschreibungen verzichten, bestehe jedenfalls die Möglichkeit, jemanden, der eine Zeitlang in der „Provinz“ war, mit der Aussicht auf eine Stelle am Wunschgericht zu belohnen.
Mit dem Verzicht auf Ausschreibungen eröffnen sich jedoch auch Missbrauchsmöglichkeiten und geht Transparenz verloren.
Auch wenn die Verzichtsmöglichkeit nur für Versetzungen gelten soll, könnten unter dem Deckmantel der personalwirtschaftlichen Notwendigkeit dann genehmere Kandidaten über den Umweg einer zuvor auszuschreibenden Beförderungsstelle an einer weniger beliebten Stelle schnell an beliebtere Orte versetzt werden. Daher hat der Richterbund auch in seinem Positionspapier zur Resilienz des Rechtsstaats unlängst gefordert, dass alle freien Stellen nur nach einer öffentlichen Ausschreibung besetzt werden sollen. Aus meiner Sicht kommt daher allenfalls in Betracht, auf Ausschreibungen im R1-Bereich zu verzichten. Für Besetzungsschwierigkeiten im R2-Bereich sind andere Wege zu finden. Denkbar ist dabei insbesondere das Trainee-Programm mit dem entsprechenden Pendelaufwand zu straffen (vgl. §4 Abs. 1 BbgRiStAEV).
Änderungen bei Mitbestimmung und Mitwirkung
Wesentlicher Treiber der Gesetzesnovelle ist wohl die Diskussion zur Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Mitbestimmungsregelung. Nach der Gesetzesbegründung halte die bisherige generalklauselartige Mitbestimmung einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Beschluss vom 18. September 2025 die diesbezügliche Vorlage des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. August 2024, OVG 4 B 4/23) für unzureichend erachtet und daher für unzulässig gehalten. Im Ergebnis verdient die Begründung indes insoweit Zustimmung, als die Zweifel an der Verfassungsgemäßheit in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten führen. Gleichwohl ist es mit der Rückkehr zu einem Katalog noch nicht getan. Der vorgeschlagene Katalog bleibt ohne Not hinter den Regelungen des Personalvertretungsgesetzes zurück, obschon bei gemeinsamen Angelegenheiten nach §40 RiGBbg sich ohnehin die Beteiligungsrechte und das Einigungsverfahren nach dem Recht der Personalvertretung richten. Zudem sollten ein zusätzlicher Mitbestimmungstatbestand für die Einführung und Anschaffung technischer Ausstattung zur Ausgestaltung der Arbeitsplätze sowie für allgemeine Beurteilungsgrundsätze im Rang unterhalb der Brandenburgischen Beurteilungsverordnung für die Richterund Staatsanwaltschaft (BbgRiStABeurtV) ergänzt werden.
Weitere Änderungen und Ausblick
Die weiteren Änderungen und weitere Ergänzungen finden sich auch in der Stellungnahme des Brandenburger Richterbunds, die nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe finalisiert wurde, unter https://www.drb-brandenburg.de/positionen/stellungnahmen. Es wird sich zeigen, welche finale Fassung der Gesetzesnovelle letztlich im Parlament verabschiedet wird. Wir bleiben für die Belange der Richter und Staatsanwälte in Brandenburg jedenfalls dabei.
Dr. Stephan Kirschnick