Hinweise zur Nebentätigkeit von Richtern

Neue Grundsätze zur Anzeige und Genehmigung von Nebentätigkeiten von Richterinnen und Richtern

Mit Rundschreiben vom 17. April 2019 hat der Präsident des Kammergerichts „Hinweise zur Nebentätigkeit von Richterinnen und Richtern“ veröffentlicht. Sie spiegeln die Ergebnisse einer Arbeitsgruppe von Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich der richterlichen Personalverwaltung des Kammergerichts und des Landgerichts wider, die sich umfassend mit Fragen rund um die richterliche Nebentätigkeit auseinandergesetzt hat. Vor dem Hintergrund der nur punktuellen Regelungen des richterlichen Nebentätigkeitsrechts und der damit verbundenen Unsicherheiten ist die Veröffentlichung dieser Hinweise zu begrüßen.

Zutreffender Ausgangspunkt ist dabei die Feststellung, dass die Regelungen des Beamtenrechts angesichts der richterlichen Unabhängigkeit nur eingeschränkt auf richterliche Nebentätigkeiten übertragbar sind und Richter gerade in der Aus- und Fortbildung der Justizangehörigen (einschließlich der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare) sowie der Rechtsanwaltschaft wertvolle Beiträge leisten. Dieses wichtige und wünschenswerte Engagement steht indes unter dem – eigentlich selbstverständlichen – Vorbehalt des Vorrangs des Hauptamts.

Die bekanntgemachten Hinweise gelten nur für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten. Für schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten verbleibt es dabei, dass diese nur angezeigt werden müssen. Zu Genehmigungsfragen lassen sich den Hinweisen folgende „Leitplanken“ entnehmen:

Die hervorgehobene Stellung der Richter als Repräsentanten der Dritten Gewalt erfordert ein besonderes Maß an Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit. Daher soll bei der Entscheidung über die Genehmigung einer Nebentätigkeit neben dem Veranstalter, dem Veranstaltungsformat und dem Thema einer Nebentätigkeit auch die Höhe der Vergütung in den Blick genommen werden. Starre Obergrenzen bestehen jedoch schon deshalb nicht, weil auch die richterliche Nebentätigkeit unter dem Schutz des Art. 12 GG steht. Eine genauere Prüfung wird jedenfalls bei Überschreiten einer Obergrenze von 30 % des Jahresbruttoeinkommens der Endgehaltsstufe R 2 (Bund) vor der Genehmigung weiterer Nebentätigkeiten als sachgerecht angesehen.

Zur Sicherstellung, dass das Nebenamt die Ausübung des Hauptamts nicht beeinträchtigt, soll zudem die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes indiziell herangezogen werden, die eine zeitliche Höchstgrenze für Nebentätigkeiten von einem Fünftel der Jahresarbeitszeit vorsieht. Zwar findet diese Regelung wegen der richterlichen Unabhängigkeit für Richter keine unmittelbare Anwendung, jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die in den Arbeitszeitvorschriften für Beamte enthaltene Regelung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten auch einen Anhaltspunkt für den von einem Richter in der Regel zu erwartenden zeitlichen Arbeitsaufwand bietet (BVerwG, Beschluss vom 21. September 1982
– 2 B 12/82 –, juris). Wendet ein Richter mehr als ein Fünftel seiner Jahresarbeitszeit für Nebentätigkeiten auf, ist daher ebenfalls eine besonders sorgfältige Prüfung veranlasst.

Ebenfalls selbstverständlich sollte sein, dass grundsätzlich die geschäftsplanmäßige Wahrnehmung der eigenen Dienstgeschäfte sicherzustellen ist, die betreffende Person also auch in „Eilfällen“ erreichbar bleiben muss. Sofern dies nicht gewährleistet werden kann, sollte ein Urlaubstag genommen werden.

Um die Einhaltung dieser Grundsätze sicherzustellen sollen bei der Anzeige oder bei Anträgen auf Genehmigung einer Nebentätigkeit Angaben zum Veranstalter, Veranstaltungsthema und -ort, zu Art und Inhalt der Nebentätigkeit, zur tatsächlichen Dauer einschließlich des Zeitpunkts eines etwaigen Reisebeginns und zur (voraussichtlichen) Vergütungshöhe gemacht werden.

 

Dr. Patrick Bömeke