Gesetzentwurf Freiwilliges Hinausschieben des Ruhestandes

Unsere Stellungnahme gegenüber der Justizverwaltung

Sehr geehrte Frau Senatorin Dr. Badenberg, sehr geehrter Herr Tegtmeier, sehr geehrte Damen und Herren,


wir bedanken uns für die Gelegenheit, zu dem beabsichtigten Zweiten Gesetz zur Änderung des Berliner Richtergesetzes Stellung nehmen zu können und möchten uns wie folgt äußern: Wir begrüßen es sehr, dass das Land Berlin nach Einräumung der Verlängerungsoption für Staatsanwältinnen und Staatsanwälten nun auch den Richterinnen und Richtern die Möglichkeit eröffnet, den Eintritt in den Ruhestand über die gesetzliche Altersgrenze hinaus zu schieben. Dadurch und mit der vorgeschlagenen Altersgrenze von 68 Jahren nähert sich das Berliner Richtergesetz dem Richterrecht in Brandenburg an, was das Bestreben, das Richterrecht der beiden Länder anzugleichen, mit Leben erfüllt. Wir schlagen – lediglich zur Abrundung der vorteilhaften Regelungen – ergänzend Änderungen vor: 

Verkürzung der Mindestverlängerungszeit 

Das brandenburgische Recht eröffnet den Richterinnen und Richtern die Möglichkeit, den Ruhestand auch um weniger als sechs Monate hinaus zu schieben. Diese flexiblere Regelung halten wir im Interesse der Kolleginnen und Kollegen für vorzugswürdig. Mit Blick auf den mit einer Antragstellung verbundenen Aufwand sehen wir gleichwohl die Notwendigkeit eines Mindestzeitraums und schlagen daher eine Verkürzung der Mindestzeit in §§ 3 und 104 des Entwurfs auf drei Monate vor. 

Kürzere Antragsfrist in Ausnahmefällen

Nachvollziehbar verlangt der Gesetzentwurf eine Antragstellung spätestens ein Jahr vor dem Eintritt in den Ruhestand. In Einzelfällen kann jedoch auch ein kurzfristiges Hinausschieben des Ruhestandes insbesondere in einem dienstlichen Interesse liegen, z.B. bei Verzögerungen in einem Strafprozess oder in einem wichtigen Stellenbesetzungsverfahren. Wir regen an, bei Vorliegen eines besonderen Interesses in Ausnahmefällen eine Antragstellung spätestens binnen drei Monaten zu ermöglichen.


Antragswiederholung ermöglichen

Während die Übergangsregelung in § 104 Abs. 2 des Entwurfs die Möglichkeit vorsieht, einen Antrag zu wiederholen, fehlt eine solche Regelung in § 3 für die Fälle der weniger als zwölfmonatigen Verlängerung. Auch wenn diese Verlängerung sehr selten beantragt werden dürfte, besteht aus unserer Ansicht – wie im Anwendungsbereich des § 104 Abs. 2 des Entwurfs – ein Bedarf, um dienstliche Belange zu berücksichtigen und Flexibilität als familienfreundlicher Arbeitgeber zu ermöglichen. Wir schlagen vor, § 3 Abs. 2 des Entwurfs um die aus § 104 Abs. 2 des Entwurfs entnommene Regelung zu ergänzen und in der Übergangsregelung lediglich darauf zu verweisen. Um klarzustellen, dass der Wiederholungsantrag nicht dieselbe Zeitspanne des ersten Verlängerungsantrages umfassen muss, schlagen wir zudem vor, das Wort „der Antrag“ in „ein Antrag“ zu tauschen.


Vorschlag

Danach schlagen wir folgende Fassung der Neuregelungen vor (hier nicht dargestellt):

 

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Stefan Schifferdecker, Dr. Patrick Boemeke,  Dr. Volker Nowosadtko