DRB Stellungnahme Dienstrechtsreform II

zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des LVwA Berlin sowie zur Änderung des LBG (Dienstrechtsreform II) haben wir Stellung genommen.

Sehr geehrter Herr Senator Evers,

sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme, die wir gern wahrnehmen. Wir beschränken uns auf wenige Kritikpunkte und Anregungen:

Artikel 1 – Landesverwaltungsamt-Errichtungsgesetz

Der Schaffung eines modernen Personalführungsservice des Landes sehen wir erwartungsvoll entgegen.

Mit Sorge sehen wir jedoch das Risiko eines Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit, wenn eine nicht der Senatsverwaltung für Justiz untergeordnete – und damit insoweit nicht weisungsgebundene – Behörde ermächtigt wird, Disziplinarangelegenheiten außerhalb der Weisungshoheit der Justiz auszuführen, ohne dass für diese Behörde die Mitbestimmungsregelungen nach dem Berliner

Richtergesetz Anwendung finden. Denn die Mitbestimmung soll gerade dem Schutz der verfassungsrechtlich gewährten Unabhängigkeit dienen. Auf Weisung einer fachfremden Verwaltung könnte das neue Landesverwaltungsamt Kolleginnen und Kollegen aus Richter- und Staatsanwaltschaft disziplinarrechtlich wegen politisch unliebsamen Verhaltens verfolgen oder durch das Androhen oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen einzuschüchtern versuchen.

Wir fordern, die nach dem Richtergesetz geltenden Beteiligungsrechte unseren Vertretungen auch gegenüber dem neuen Landesverwaltungsamt in Angelegenheiten der Richter- und Staatsanwaltschaft einzuräumen und insoweit auch eine Weisungsbefugnis der Senatsverwaltung für Justiz zu schaffen.

Artikel 3 – § 8 Abs. 2 Landesbeamtengesetz

Die Neuregelung soll die Feststellung der gesundheitlichen Eignung der Kolleginnen und Kollegen erleichtern, was wir begrüßen. Wir regen jedoch die Ergänzung der Vorschrift dahin an, dass auch bei der Ernennung von Beamtinnen und Beamten zu Richterinnen und Richtern auf Probe eine erneute gesundheitliche Feststellung entbehrlich ist.

Artikel 14 – Sonderurlaubsverordnung

Wir begrüßen ausdrücklich die in der Dienstrechtsreform II vorgesehene Möglichkeit, Sonderurlaub für Bildungsveranstaltungen zu beantragen, die nach dem Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitGBln) anerkannt sind. Wir haben uns dafür viele Jahre gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen des Vereins der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter in Berlin e.V. eingesetzt.

Wir wenden uns jedoch dagegen, dass Sonderurlaub mit dem Zweck der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten nicht gewährt werden kann. Hier entsteht eine Ungleichbehandlung zu den Tarifbeschäftigten. Wir sehen die Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Kolleginnen und Kollegen für das Land als gewinnbringend und daher als besonders förderungswürdig an.

Streitanfällig erscheint uns eine vom BiZeitGBln abweichende Terminologie. Wir regen an, durch einen Verweis auf das BiZeitGBln einen Gleichlauf der Begrifflichkeiten herzustellen („… für die Teilnahme an … anerkannten Bildungsveranstaltungen, soweit sie den in § 4 des Gesetzes genannten Zwecken entsprechen“).

Darüber hinaus regen wir eine Klarstellung in § 9 Abs. 2 SUrlVO an, dass für eine berufliche Weiterbildung durch einen Sprachkurs im Ausland im Rahmen der Bildungszeit Sonderurlaub gewährt werden kann, obwohl in § 9 Abs. 2 SUrlBVO bei dienstlichem Interesse die Möglichkeit der Gewährung von Sonderurlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland geregelt ist. Durch eine Klarstellung kann ausgeschlossen werden, dass Dienstellen die Gewährung einer Bildungszeit unter Berufung auf die angeblich speziellere Regelung wegen fehlenden dienstlichen Interesses ablehnen.

Wir wenden uns schließlich dagegen, dass der Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme einer Bildungsveranstaltung nach dem BiZeitGBln im Ermessen der Dienststelle stehen soll, während Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch hierauf geltend machen können. Für eine Ungleichbehandlung gegenüber Tarifbeschäftigten des Landes Berlin sind keine gewichtigen Gründe erkennbar. Die Berücksichtigung dienstlicher Belange ist durch den Normtext bereits hinreichend sichergestellt.

Artikel 15 - Nebentätigkeitsverordnung

§ 6 der Verordnung regelt Höchstgrenzen für ausnahmsweise gewährte Vergütungen einer Nebentätigkeit im Landesdienst. Die Begründung nennt als Berechnungsansatz den Durchschnitt anderer Landesregelungen. Wir regen an, die Höchstwerte auf die höchsten Werte im Bundesvergleich heraufzusetzen. Dies ermöglicht längerfristig eine konkurrenzfähige Bestimmung der Vergütung in Ausnahmefällen und in Einzelfällen ein höheres Auftragsvolumen. Da die von § 6 der Verordnung erfassten Vergütungen bereits nur ausnahmsweise und nur im Einzelfall gewährt werden, bedarf es keiner zusätzlich restriktiv bemessenen Höchstgrenze.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Stefan Schifferdecker

Vorsitzender