Die Regelungen zur Beurteilung sind stetigen Veränderungen unterworfen.

Die Regelungen zur Beurteilung sind stetigen Veränderungen unterworfen.
Kaum tritt man in den Justizdienst ein, wirft sie ihre Schatten voraus. Danach begleitet sie einen stetig: die dienstliche Beurteilung. Sie macht Druck, ist Gegenstand vieler Gerüchte und Anlass machnen Ärgers. Erst kürzlich wurde das Beurteilungswesen wieder reformiert. Wir sehen diese Reform sehr kritisch.
Wer vor sehr langer Zeit bei der Justiz in Berlin angefangen hat, war mit einem Beurteilungswesen konfrontiert, das durch vergleichsweise wenige Regelungen und nicht wenige Gerüchte gekennzeichnet war. Die Beurteilungen hatten noch nicht die heute bekannte Form, dass die Beurteilenden zu zehn Merkmalen (Rechtskenntnisse, Verhandlungsführung etc.) Ausprägungsgrade vergeben und diese zu einer Gesamtnote zusammenfassen. In der Gestaltung des Textes waren die Gerichts- und Behördenleitungen recht frei. Vielfach wurden vorbereitende Äußerungen z. B. der Vorsitzenden von Spruchkörpern von Kollegialgerichten oder von Abteilungsleitern der Staatsanwaltschaft in den Text eingerückt. Der Beurteiler bzw. die Beurteilerin verfasste dazu noch mehr oder minder viel Text und schloss die Beurteilung mit der Vergabe einer Note ab. Eine Note nach der für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit vorgesehenen Skala schloss auch die Beurteilung der Proberichterinnen und Proberichter ab. Insofern kursierten einige Gerüchte, nämlich dass man sich bei der Staatsanwaltschaft jedenfalls in der ersten Beurteilung der Probezeit die Note „ausreichend“ leisten dürfe, nicht aber in einer Station bei einem Gericht, weil sonst die Ernennung auf Lebenszeit gefährdet werden könne.
2005: Beurteilungsmerkmale eingeführt
Im Zuge eines groß angelegten Projekts zur Reform der Justiz in Berlin, in dessen Folge auch die Amtsgerichte in Präsidialgerichte umgewandelt wurden, wurde auch das Beurteilungswesen grundlegend überarbeitet. Durch die gemeinsame Allgemeine Verfügung der damaligen Senatsverwaltung für Justiz und der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen vom 16. Juni 2005 wurde eine neue Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte geschaffen. Auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift erhielt die Beurteilung ihre bis vor Kurzem übliche Form. Da die Länder Berlin und Brandenburg im Jahr 2004 auch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte abgeschlossen hatten, erließ das Land Brandenburg eine vergleichbare Verwaltungsvorschrift.
Die Beurteilenden waren nun also gehalten, zu zehn Beurteilungsmerkmalen einen Text zu verfassen und jeweils einen Ausprägungsgrad im Sinne einer Teilnote zu vergeben. In dem Entwicklungsprozess wurden noch sechs Ausprägungsgrade für jedes einzelne Merkmal vorgeschlagen (überragend ausgeprägt, besonders stark ausgeprägt, stark ausgeprägt, durchschnittlich ausgeprägt, schwach ausgeprägt und nicht ausgeprägt). Davon blieben in der Verwaltungsvorschrift nur vier Ausprägungsgrade (besonders ausgeprägt, gut ausgeprägt, durchschnittlich ausgeprägt oder wenig ausgeprägt) übrig (§7 Abs. 3). Das Gesamtergebnis der Beurteilung war mit einer Gesamtnote zusammenzufassen, die in §7 Abs. 4 vorgegeben war. Einen wesentlichen Unterschied brachte dieses Beurteilungswesen für die Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags. Für sie war nicht mehr ein Gesamturteil nach der für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit maßgeblichen Notenskala zu bilden. Ihre eigene Notenskala umfasst nur noch vier Gesamtnoten, nämlich gut geeignet, geeignet, noch nicht geeignet und nicht geeignet. Zu der Frage, wie aus den Einzelnoten das Gesamturteil gebildet wird, enthielt die Verwaltungsvorschrift zunächst keine Regelungen, doch gab es bereits früh Anwendungshinweise der Obergerichtspräsidenten und des Generalstaatsanwalts.
2023: Gewichtung der Beurteilungsmerkmale eingeführt
Einen juristischen Quantensprung machte das Beurteilungswesen im Jahr 2023. An die Stelle der bisherigen Verwaltungsvorschrift trat die Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Land Berlin (Berliner Beurteilungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft – RiStABeurtV) vom 23. April 2023. In §7 Abs. 4 wurde die Bildung des Gesamturteils nunmehr dadurch vorgeprägt, dass der Verordnungsgeber die zehn zu beurteilenden Merkmale in solche höheren bzw. minderen Gewichts unterteilte. In ihrer Anlage 1 enthielt die Verordnung eine Tabelle, aus der sich ergab, wie in der Regel aus den Einzelnoten eine Gesamtnote zu bilden war.
2026: Beurteilung nur mit Ankreuzungen
In diesem Jahr schickte sich der Dienstherr an, das Beurteilungswesen wieder erheblich zu verändern. Mit der Änderungsverordnung vom 19. März 2026 – gültig ab dem 29. April 2026 – entfiel der bisherige Satz 3 von §7 Abs. 2, der lautete: „Die Angabe ist zu begründen, wobei sich die Begründung an den Untermerkmalen ausrichten soll.“ An die Stelle eines längeren Textes tritt ein Bogen mit zehn Kreuzen.
Den Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten wird dadurch etwas genommen, was für die ihrer Tätigkeit Unterworfenen selbstverständlich ist, nämlich die Begründung einer Entscheidung. Der Deutsche Richterbund – Landesverband Berlin hat die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt und sich kritisch geäußert. Ein Beurteilungswesen für die Justiz muss deren Eigenheiten Rechnung tragen und insbesondere die Unterschiede zur Verwaltung berücksichtigen. In der Verwaltung ist die relativ enge Zusammenarbeit von Untergebenen und Vorgesetzten vielfach üblich. Durch regelmäßige Rückmeldungen erhalten alle Untergebenen regelmäßig eine Einschätzung, wie die Vorgesetzten deren dienstliche Leistungen bewerten. In einer solchen Konstellation ist die Vergabe eines Ausprägungsgrades ohne schriftliche Begründung durch den Beurteiler für die beurteilten Mitarbeiter regelmäßig nachvollziehbar. Bei der richterlichen Tätigkeit, insbesondere an Gerichten, an denen Richterinnen und Richter als Einzelrichterinnen und Einzelrichter tätig sind, ist es gänzlich anders. Schon aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit bearbeiten die Richterinnen und Richter ihre Dezernate allein und ohne Einfluss von außen. Der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit steht auch einem regelmäßigen Austausch der Richterinnen und Richter mit ihren Gerichtsleitungen über ihre Leistungen entgegen. Man kann es so zusammenfassen: Die Beurteilenden kennen die zu Beurteilenden nicht.
Unter diesen Umständen ist es unerlässlich, dass – wie im bisherigen Beurteilungssystem – die Ausprägungsgrade der einzelnen Beurteilungsmerkmale schriftlich begründet werden. Die schriftliche Begründung ist auch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich. Wie soll man entscheiden, ob man die Beurteilung gegen sich gelten lässt, wenn man die Vergabe der Ausprägungsgrade bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen nicht nachvollziehen kann? Gleichfalls können sich die Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ohne nachvollziehbare Begründung kaum sinnvoll von Personalvertretungen, Berufsverbänden oder einfach Kolleginnen und Kollegen beraten lassen. Soweit §7 Abs. 9 Satz 2 RiStABeurtV nun vorsieht, dass die Begründung des Gesamturteils sich auch zur Bewertung von einzelnen Beurteilungsmerkmalen verhalten kann, vermag dies eine ausführliche Begründung der Ausprägungsgrade bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen nicht zu ersetzen.
Beurteilung nun alle drei Jahre, weniger Anlassbeurteilungen
Durch § 2 Abs. 1 RiStABeurtV wird nicht nur ein fester Stichtag für die Beurteilung eingeführt, sondern der Zeitraum der Regelbeurteilung auch von fünf auf drei Jahre verkürzt. Die Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass schon vor der Einführung eines Stichtags viele Beurteilerinnen und Beurteiler nicht in der Lage waren, den Entwurf einer Beurteilung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Ende des (individuellen) Beurteilungszeitraums zu übermitteln. Die Verkürzung des Beurteilungszeitraums erhöht die Zahl der zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen. Es steht zu befürchten, dass schon die bloße Anzahl der zu erstellenden Beurteilungen auf Kosten der Qualität gehen wird.
§2 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 RiStABeurtV regelt, in welchen Fällen bei der Bewerbung um ein anderes Amt von der Erstellung einer Anlassbeurteilung abgesehen werden kann. Anders ausgedrückt regelt die Vorschrift, ab wann eine Regelbeurteilung als veraltet anzusehen ist. Nach §2 Abs. 8 Satz 1 der bisherigen Fassung veraltete eine Beurteilung nach zwei Jahren. Nunmehr darf der Beurteilungszeitraum nahezu drei Jahre zurückliegen. Das kann nicht überzeugen. Grundlage einer Auswahlentscheidung sollten stets aktuelle dienstliche Beurteilungen sein. Denn die Regelung bedeutet, dass bei einer Bewerbung keine Anlassbeurteilung mehr erstellt wird, wenn eine Beurteilung vorliegt, die weniger als drei Jahre zurückliegt. Die Neuregelung verhindert aber auch ein „Hochjubeln“ der von der Verwaltung zur Beförderung auserwählten Kandidatinnen und Kandidaten.
§ 5 Abs. 4 RiStABeurtV sieht weiterhin eine Überbeurteilung vor, die zur Gewährleistung einheitlicher Maßstäbe sinnvoll ist. Eine in Textform erstellte Beurteilung, bei der die Ausprägungsgrade der einzelnen Beurteilungsmerkmale begründet werden, kann durch Überbeurteilung auf die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe überprüft werden. Bei den nunmehr vorgesehenen Ankreuzbeurteilungen ist diese Prüfung nicht mehr möglich. Die zur Überbeurteilung Berufenen können die Begründung des Gesamturteils prüfen und ungewöhnliche Notensprünge erkennen. Andere Anknüpfungspunkte für eine Beanstandung können den Beurteilungen aber nicht entnommen werden, sodass die Gefahr besteht, dass sachfremde Erwägungen einfließen.
Rechtsschutzmängel
Es fehlt jede Regelung zum Rechtsschutz für die Betroffenen, insbesondere die Verpflichtung der Beurteilerinnen und Beurteiler, die Ausprägungsgrade der Einzelmerkmale zu plausibilisieren. Dies ist aber erforderlich, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Andernfalls bliebe die in der Begründung zur Änderungsverordnung hervorgehobene Wertschätzung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine bloße Worthülse. Die neue RiStABeurtV reiht sich ein in die lange Linie der Veränderungen im Beurteilungswesen. Wir sehen die Änderungen sehr kritisch und werden die Auswirkungen aufmerksam beobachten.
Dr. Volker Nowosadtko