Sonderurlaub auch für Bildungszeit ermöglichen

Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

 

Nach dem im Dezember 2021 in Kraft getretenen Berliner Bildungszeitgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Berlin Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen (Bildungszeiten) unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Bildungszeit dient der politischen oder beruflichen Weiterbildung und der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten und muss bei anerkannten Trägern erfolgen. Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres, sofern in Vollzeit gearbeitet wird. Im Vorgriff auf die Bildungszeit im folgenden Jahr kann eine Zusammenlegung des Anspruchs auf zehn Arbeitstage erfolgen. Bei Teilzeitkräften reduziert sich der Anspruch entsprechend. Die Fortbildungsangebote sind enorm vielfältig. Berlin bietet eine komfortable Suche nach interessanten Angeboten weltweit unter www.berlin.de/sen/arbeit/weiterbildung/bildungszeit/suche.

Das Gesetz gilt aber nicht für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Richterinnen und Richter. Für sie gilt unverändert die Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO). Danach kann an bis zu 12 Arbeitstagen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren Sonderurlaub zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten oder zur Teilnahme an Wehrübungen, für staatspolitische, kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche und sportliche Zwecke genommen werden. Immerhin kann für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zur Dauer von drei Monaten bewilligt werden. Ein Zugang zu den vielfältigen, auch staatlich geförderten Bildungsangeboten nach dem Bildungszeitgesetz bleibt aber verschlossen. Denn die aktuelle Fassung der SUrlVO erlaubt weiter nur die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die gemäß dem bis Ende August 2021 geltenden Berliner Bildungsurlaubsgesetz anerkannt sind – und auch nur für Beamte bis zum 25. Geburtstag. Es handelt sind dabei im Wesentlichen um berufliche Bildungsveranstaltungen, die von öffentlichen Schulen oder Volkshochschulen, Hochschulen oder anerkannten Privatschulen durchgeführt werden. Ein Grund für die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erschließt sich uns nicht. 

Das wollen wir in Zusammenarbeit mit dem Verein der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter ändern. Wir werden uns gemeinsam für eine Änderung der SUrlVO einsetzen, so dass der Sonderurlaub im Rahmen des bisherigen Urlaubskontingents auch für Angebote nach dem Berliner Bildungszeitgesetz genommen werden kann. Berlin muss als Arbeitgeber auch für Beamtinnen und Beamte attraktiver werden. Die Teilnahme an den Angeboten wird privat finanziert, es kostet Berlin nur wenige Tage Arbeitszeit der beamtete Dienstkräfte, in der wir uns regelmäßig gegenseitig vertreten. Dem stehen die Vorteile gegenüber, die Berlin den Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmern – auch im öffentlichen Dienst – gewährt: die Weitung des Horizonts, Ausbildungsvorteile, die Förderung des Ehrenamtes und auch einen Erholungswert. Wir setzen uns für Sie ein.

Dr. Robert Ullerich

Dr. Stefan Schifferdecker