Rückkehr aus der Politik und neue Personalstatistik

Mehr Diversität im öffentlichen Dienst | Rückkehrrecht für Staatssekretärinnen und Staatssekretäre fraglich

 

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Rückkehrrechts für Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und zur Änderung des Personalstrukturstatistikgesetzes vorgelegt.

Die im Entwurf vorgesehene Änderung des Personalstrukturstatistikgesetzes, welche ermöglichen soll zu erfassen, ob Landesbedienstete oder deren Eltern bei Geburt nicht deutsche Staatsangehörige waren, ist begrüßenswert. Das hinter diesem Regelungsvorschlag stehende politische Ziel des Senats, den Anteil von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit „Migrationshintergrund“ im öffentlichen Dienst des Landes Berlin zu steigern, ist richtig und unterstützenswert. Diversität ist nicht nur unter Gerechtigkeitsaspekten wünschenswert, sondern kann für den öffentlichen Dienst auch ein qualitätssteigernder Faktor sein. Voraussetzung aller Maßnahmen zur Steigerung der Diversität ist aber eine valide Datenlage, die bislang für das Kriterium „Migrationshintergrund“ nicht besteht, durch die geplante Gesetzesänderung jedoch erhoben werden kann. Die von einigen Kolleginnen und Kollegen geäußerten Bedenken, dass eine Erhöhung der Diversität im öffentlichen Dienst zu Lasten des Leistungsprinzips gehen könnte, sind keine Frage der Statistikgrundlage. Spätere konkrete Maßnahmen zur Erhöhung der Diversität wird man prüfen und bewerten müssen, wichtig ist aber zunächst einmal, ein valides Bild des Ist- Zustands zu gewinnen.

Kritisch zu hinterfragen ist indes die geplante Einführung eines Rückkehrrechts für Staatssekretärinnen und Staatssekretäre. Der Entwurf sieht einen § 46 Absatz 1a LBG vor, der unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf erneute Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit für Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die zuvor Landesbeamtinnen oder -beamte bzw. Richterinnen oder Richter im Land Berlin waren, begründet. Durch die Einführung eines Rückkehrrechts soll das berufliche Fortkommen fortgesetzt werden, so dass ein Anreiz besteht, das Amt einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs auszuüben. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass ein Bedürfnis für eine solche Regelung besteht.

Dass es dem Land Berlin ohne ein solches Rückkehrrecht bislang nicht gelungen wäre, geeignete Personen auch aus dem Kreis der Beamten und Richter als politische Spitzenbeamten zu gewinnen, ist weder in der Gesetzesbegründung dargetan, noch sonst ersichtlich. Es besteht die Gefahr, dass das Rückkehrrecht als Versuch der „politischen Klasse“ gesehen wird, für sich selbst besonders großzügige soziale Sicherungen zu schaffen. Die ersten medialen Reaktionen auf den Gesetzesvorschlag zeigen, dass dieser von breiten Teilen der Bevölkerung auch genau so wahrgenommen wird. Maßnahmen, die das Vertrauen der Bevölkerung in die Redlichkeit des politischen Handelns zu untergraben geeignet sind, sollten aber unterbleiben. Ferner besteht die Gefahr, dass die zeitnahe Besetzung von Dienstposten unterbleiben könnte, um – etwa in Wahljahren – absehbaren Rückkehrern hinreichend „wertige“ Verwendungen anbieten zu können. Dies begründet zum einen das Risiko, dass gerade auch herausgehobene Funktionsposten nicht primär nach fachlicher und persönlicher Eignung, sondern nach Maßgabe der „Marktlage an unterzubringenden früheren Spitzenbeamten“ besetzt werden. Zum anderen besteht die Gefahr, dass jedenfalls die zeitnahe Besetzung unterbleibt und überlange Vakanzen bei wichtigen Stellen im Hinblick auf absehbar rückkehrwillige Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in Kauf genommen werden. Zudem dürfte es zu praktischen Problemen bei der Wiedereingliederung ehemaliger Staatssekretärinnen und Staatssekretäre kommen.

Das Berufsbeamtentum ist vom Laufbahnprinzip geprägt und hierarchisch organisiert. Zwar kennt das richterliche Dienstrecht keine Laufbahn und das Berufsbild ist im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit weniger hierarchisch aufgebaut, indes sind Hierarchien auch hier im Instanzenzug, aber auch innerhalb von Spruchkörpern vorhanden. Ehemalige Spitzenbeamtinnen und Spitzenbeamte wieder zurückkehren zu lassen, widerspricht diesen Grundstrukturen und begründet die Gefahr, dass Dienstvorgesetzte die Führung gegenüber den Rückkehrerinnen und Rückkehrern nicht gänzlich unbefangen und nur an sachlichen Kriterien orientiert ausüben.

Dass mit der Übernahme des Amts eines „politischen Beamten“ gewisse Risiken und Unwägbarkeiten für die eigene berufliche Entwicklung einhergehen, ist diesen herausgehobenen Führungspositionen immanent. Es gibt danach offenbar auch kein anderes Bundesland, in dem Staatssekretärinnen und Staatssekretärinnen derart weitreichende und automatisierte Rückkehrrechte eingeräumt würden. Das Land Berlin sollte hier keine dienstrechtlichen Sonderwege beschreiten.

Dr. Patrick Bömeke