Wir berichten ohne wertende Einordnung.

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Das OLG Frankfurt/Mai hat in einem Presseverfahren mit Urteil vom 8. Mai 2025 – 16 U 11/23 – entschieden, dass eine Kollegin in einem Buch mit vollen Namen benannt werden darf.
Eine Kollegin ist in einem Buch mit dem Titel „Rechte Richter“ mit vollständigem Namen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren genannt worden, das sie als Vorsitzende der Strafkammer geleitet hatte. Im Buch wird eine Äußerung aus einer mündlichen Urteilsbegründung wiedergegeben. Die Richterin verlangte daraufhin vom Verlag Unterlassung des Buchvertriebs mit ihrer vollen Namensnennung. Sie hat geltend gemacht, schon wegen des Buchtitels und des Klappentextes würden Leser sie der Gruppe von Richtern und Staatsanwälten zuordnen, die einer bestimmten Partei nahestehen. Der ihr vorgeworfene Deal sei in der Praxis der Strafverfahren üblich.
Mit ihrem Anliegen bleib sie vor dem LG und dem Pressesenat des OLG erfolglos. Nach Abwägung der Interessen der Beteiligten, so das Gericht, habe die Richterin keinen Anspruch, dass das Buch ohne Nennung ihres Namens in den Verkehr gebracht wird. Zwar sei die Namensnennung geeignet, sie in ihrem persönlichen und beruflichen Ansehen zu beeinträchtigen. Das Interesse des Buchverlags auf Meinungsfreiheit und der Wahrnehmung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an Berichterstattung überwiege aber. Ein Vorrang des Persönlichkeitsinteresses sei hingegen anzunehmen, wenn die an der Rechtspflege mitwirkenden Personen erhebliche Belästigungen oder eine Gefährdung zu befürchten hätten, was nach Ansicht des Pressesenats nicht der Fall sei. Das Persönlichkeitsrecht der Verfahrensbeteiligten kann auch dann überwiegen, wenn unwahre oder entstellte Tatsachen über deren Tätigkeit in jenem Verfahren berichtet werden oder eine auf unwahrer Tatsachengrundlage beruhende abschätzige Meinung geäußert wird, die der Senat nicht annahm. Eine über das Bekanntwerden ihrer Mitwirkung an dem Strafverfahren und ihre Einschätzung der Beweislage hinausgehende Prangerwirkung konnte das Gericht nicht erkennen. Die Kollegin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dr. Stefan Schifferdecker