Modernisierung mit Nebenwirkungen

Die Senatsverwaltung für Finanzen arbeitet derzeit an einer weiteren Dienstrechtsreform.

Der uns zur Stellungnahme übersandte Entwurf enthält umfassende Folgeregelungen zu der im März 2025 in Kraft getretenen Dienstrechtsreform I. Nur in geringem – aber nicht unbedeutenden – Maß betreffen die geplanten Neuregelungen die Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Ziel der geplanten Neuregelungen ist – so die vollmundige Entwurfsbegründung – die Steigerung der Attraktivität des Landes Berlin als Arbeitgeber und Dienstherr, die Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Dienstherren sowie die Anpassung der dienstrechtlichen Rahmenbedingungen an aktuelle demografische und personelle Entwicklungen. Vorgesehen sind u. a. Regelungen zur Errichtung eines Landesverwaltungsamtes, die Führung von Personalakten durch externe Dienstleister, Änderungen im Landesbeamtengesetz sowie Anpassungen weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, wie z. B. Neuregelungen zu amtsärztlichen Untersuchungen, laufbahnrechtliche Anpassungen und die Etablierung von Vorsorgekuren.

Zu dem 184 Seiten umfassenden Gesetzentwurf haben wir kritisch Stellung genommen und damit die Interessen der Kolleginnen und Kollegen aus Richter- und Staatsanwaltschaft eingebracht.

Landesverwaltungsamt wird Landespersonalservice

Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung eines neuen Landesverwaltungsamts vor. Das Landesverwaltungsamt Berlin (LVwA) soll zu einem modernen Landespersonalservice transformiert werden.

Der Schaffung eines modernen Personalführungsservice des Landes sehen wir zwar erwartungsvoll entgegen. Mit Sorge sehen wir jedoch das Risiko eines Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit, wenn eine nicht der Senatsverwaltung für Justiz untergeordnete – und damit insoweit nicht weisungsgebundene – Behörde ermächtigt wird, Disziplinarangelegenheiten außerhalb der Weisungshoheit der Justiz auszuführen, ohne dass für diese Behörde die Mitbestimmungsregelungen nach dem Berliner Richtergesetz Anwendung finden. Denn die Mitbestimmung soll gerade dem Schutz der verfassungsrechtlich gewährten Unabhängigkeit dienen. Auf Weisung einer fachfremden Verwaltung könnte das neue Landesverwaltungsamt Kolleginnen und Kollegen aus Richter- und Staatsanwaltschaft disziplinarrechtlich wegen politisch unliebsamen Verhaltens verfolgen oder durch das Androhen oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen einzuschüchtern versuchen.

Wir haben daher – wie auch der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat – gefordert, die nach dem Richtergesetz geltenden Beteiligungsrechte unseren Vertretungen auch gegenüber dem neuen Landesverwaltungsamt in Angelegenheiten der Richter- und Staatsanwaltschaft einzuräumen und insoweit auch eine Weisungsbefugnis der Senatsverwaltung für Justiz zu schaffen.

Amtsärztliche Untersuchung wird erleichtert

Derzeit ist vor Einstellungen auf Probe und auf Lebenszeit eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung erforderlich. Bei Beamtinnen und Beamten sind bislang bis zu drei Begutachtungen erforderlich. Dieses Verfahren zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung soll durch den Verzicht auf doppelte Begutachtungen beschleunigt werden, regelmäßig soll nur noch eine einzige Begutachtung erfolgen, bei einem Laufbahnwechsel soll darauf verzichtet werden.

Wir begrüßen, dass die Neuregelung die Feststellung der gesundheitlichen Eignung der Kolleginnen und Kollegen erleichtern soll. Wir haben jedoch die Ergänzung der Vorschrift dahin angeregt, dass auch bei der Ernennung von Beamtinnen und Beamten zu Richterinnen und Richtern auf Probe eine gesundheitliche Feststellung entbehrlich ist.

Bildungszeit als Sonderurlaub wird möglich

Mit der Dienstrechtsreform II soll endlich die Möglichkeit geschaffen werden, Sonderurlaub für Bildungsveranstaltungen zu beantragen, die nach dem Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitGBln) anerkannt sind. Wir haben uns dafür viele Jahre lang gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen des Vereins der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter in Berlin e. V. eingesetzt. Die geplante Aufnahme ist ein Erfolg für die Interessenvertretung der Verbände.

Wir haben uns jedoch dagegen ausgesprochen, dass Sonderurlaub mit dem Zweck der Qualifizierung ehrenamtlicher Tätigkeiten nicht gewährt werden kann. Denn dadurch entstünde eine Ungleichbehandlung zu den Tarifbeschäftigten, die nach dem BiZeitGBln dafür Bildungszeit beanspruchen können. Wir sehen die Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Kolleginnen und Kollegen für das Land als gewinnbringend und daher als besonders förderungswürdig an.

Wir haben ferner auf eine streitanfällig erscheinende, vom BiZeitGBln abweichende Terminologie hingewiesen und eine Klarstellung angeregt, dass für eine berufliche Weiterbildung durch einen Sprachkurs im Ausland im Rahmen der Bildungszeit Sonderurlaub gewährt werden kann, obwohl in §9 Abs. 2 SUrlBVO bei dienstlichem Interesse die Möglichkeit der Gewährung von Sonderurlaub für eine fremdsprachliche Ausoder Fortbildung im Ausland geregelt ist. Durch eine Klarstellung sollte ausgeschlossen werden, dass Dienststellen die Gewährung einer Bildungszeit unter Berufen auf die angeblich speziellere Regelung wegen fehlenden dienstlichen Interesses ablehnen.

Wir haben uns schließlich dagegen gewandt, dass der Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme einer Bildungsveranstaltung nach dem BiZeitGBln im Ermessen der Dienststelle stehen soll, während Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch hierauf geltend machen können. Für eine Ungleichbehandlung gegenüber Tarifbeschäftigten des Landes Berlin sind keine gewichtigen Gründe erkennbar. Die Berücksichtigung dienstlicher Belange ist durch den Normtext bereits hinreichend sichergestellt.

Änderung der Nebentätigkeitsverordnung

§ 6 der Nebentätigkeitsverordnung regelt Höchstgrenzen für ausnahmsweise gewährte Vergütungen bei einer Nebentätigkeit im Landesdienst. Die Begründung nennt als Berechnungsansatz den Durchschnitt anderer Landesregelungen. Wir haben angeregt, die Höchstwerte auf die höchsten Werte im Bundesvergleich heraufzusetzen. Dies ermöglicht längerfristig eine konkurrenzfähige Bestimmung der Vergütung in Ausnahmefällen und in Einzelfällen ein höheres Auftragsvolumen. Da die von § 6 der Verordnung erfassten Vergütungen bereits nur ausnahmsweise und nur im Einzelfall gewährt werden, bedarf es unserer Ansicht nach keiner zusätzlich restriktiv bemessenen Höchstgrenze.

Dr. Stefan Schifferdecker