Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen in Kraft

Dienst bis 67

 

Die Regelungen des „Gesetzes über die Anhebung der Altersgrenzen und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ sind am 29. Dezember 2024 in Kraft getreten. Sie bringen deutliche Veränderungen.

Mit Verkündung am 18. Dezember 2024 (GVBl. Bln 2024 S. 643) wurde der in der Kollegenschaft lang und heftig diskutierte Gesetzgebungsprozess abgeschlossen. Mit dem neuen Gesetz werden die Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben (§ 3 Absatz 1 RiGBln), wurden Übergangsregelungen für den Beginn der Hebung bestimmt (§ 104 RiGBln), erfolgt eine Anpassungen beim Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (§ 38 Absatz 2 LBG), wurden Antragsaltersgrenzen (§ 39 Absatz 3 LBG) sowie Übergangsregelungen für Abschlagsregelungen (§§ 14 und 69g LBeamtVG) geschaffen und werden der Höchstzeitraumes von unterhälftiger Teilzeit und Beurlaubung erweitert (§ 54a Absatz 2, 55 und 56 LBG).

Regelaltersgrenze erst ab 67

Die Regelaltersgrenze wird nun mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für die pensionsnahen Jahrgänge wurden Übergangsfristen geschaffen, die ab 2026 eine Anhebung der Regelaltersgrenze um drei Monate je Lebensjahr vorsehen. Die schrittweise Anhebung geht aus der Übergangsvorschrift des § 104 RiGBln hervor und wird für alle Geburtsjahrgänge nach 1967 abgeschlossen sein. Wir konnten uns mit unseren Änderungsvorschlägen nicht durchsetzen.

Für schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen wird die Antragsaltersgrenze auf das 62. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung dieser Antragsaltersgrenze bezweckt nach der Begründung eine Gleichbehandlung gegenüber den Tarifbeschäftigten, indem eine zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen der gesetzlichen Rentenversicherung analoge Rechtslage geschaffen wird. Sie gilt, wie sich aus der Übergangsvorschrift ergibt, für alle Geburtsjahrgänge nach 1972.

Verlängerung der Dienstzeit nicht für alle

Die nur für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte geltende Regelung in § 38 Abs. 2 LBG gewährt analog der Anhebung der Regelaltersgrenze eine Verlängerung der Dienstzeit über das 67. Lebensjahr hinaus um höchstens drei Jahre bis nun maximal zum 70. Lebensjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Verlängerungsmöglichkeit weiterhin (noch) nicht vorgesehen. Es gibt aber Signale aus der Senatsverwaltung, dass nun über Änderung ernsthaft nachgedacht wird.

Vorzeitiger Ruhestand mit Abschlägen

Eine frühere Versetzung in den Ruhestand ist weiterhin ab den 63. Lebensjahr möglich, jedoch mit Versorgungsabschlägen pro Jahr des vorzeitigen Ausscheidens. Der maximale Versorgungsabschlag wurde auf 14,4 Prozent erhöht wird. Für schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen bleibt der maximale Versorgungsabschlag unverändert bei 10,8%, ein abschlagsfreier Ruhestand ist für sie nun erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglich.

Keine abschlagsfreie frühere Pensionierung

Beamtinnen und Beamte können – entsprechend der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung – nach 45 Dienstjahren auf Antrag abschlagsfrei in den Ruhestand gehen. Die Regelungen für die Berechnung der hierfür nötigen Anrechnungsjahre sind jedoch so selektiv, dass es für die Kolleginnen und Kollegen im höheren Justizdienst nahezu unmöglich sein wird, diese Anrechnungsjahre zu erreichen. Es bleibt dabei: einige bei der Ruhegehaltsjahren anrechenbare Zeiten werden nicht bei der Ermittlung der Frühpensionierung mitgezählt. Auf unseren scharfen Protest wurde eingewandt, dass die Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung entspreche.

 

Dr. Stefan Schifferdecker