Gesetz zu Bürger- und Polizeibeauftragten in Planung

Die Berliner Regierungsfraktionen (SPD, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen) haben am 21. Januar 2020 einen Antrag für ein „Gesetz zur Einführung des oder der Bürgerbeauftragten des Landes Berlin und des oder der Beauftragten für die Polizei Berlin“ (Drs. 18/2426) eingebracht. Mit diesem Gesetz soll ein Bürger- und Landespolizeibeauftragter nach dem Vorbild des Landes Rheinland-Pfalz geschaffen werden. Es handelt sich dabei um eine Ombudsperson, die im Wesentlichen den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses entlasten soll. Der behördlich strukturierte Beauftragte hat die Aufgabe, im Rahmen des parlamentarischen Kontrollrechts des Abgeordnetenhauses die Stellung der Bürgerinnen und Bürger gegenüber den Behörden zu stärken. Hierzu kann er u.a. Verwaltungseinheiten um mündliche oder schriftliche Auskünfte und Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen sowie die Gestattung der Ortsbesichtigung ersuchen.

Dies schürt Befürchtungen, die neue Beschwerdemöglichkeit könnte – gerade aufgrund der bislang fehlenden Abgrenzung zu den Beschwerderechten nach dem LADG (siehe vorstehender Beitrag) – einen Missbrauch des weiteren Beschwerderechts ermöglichen und die Verwaltung in ihrer Arbeit übermäßig belasten. Da die Arbeit des Bürger- und Polizeibeauftragten jedoch in direktem Zusammenhang mit der Arbeit des Petitionsausschusses steht, dürfte sich aus unserer Sicht die Belastung der Verwaltung im Verhältnis zu derzeitigen Antworten an den Petitionsausschuss nicht maßgeblich ändern.

Dienstrechtlich bemerkenswert ist, dass sich nach §14 Abs. 2 des Gesetzentwurfs jede Polizeidienstkraft des Landes Berlin mit einer Eingabe ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an den Berliner Polizeibeauftragten wenden kann. Die Inanspruchnahme des Petitionsrechts durch Landesbedienstete im Zusammenhang mit dienstlichen Angelegenheiten ist nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz Berlin bislang nur möglich, wenn zuvor der Dienstweg beschritten wird. Dem beamtenrechtlichen Remonstrationsrecht wird damit – nur für die Polizei – ein weiteres Beschwerderecht hinzugefügt. Auch anonyme Beschwerden und Eingaben werden für zulässig erklärt, wenn Betroffene ausdrücklich um Geheimhaltung ihrer Person bitten.

Eine Begründung, warum das (dienstliche) Petitionsrecht nicht allen Bediensteten des Landes Berlin gewährt wird, gibt der Gesetzentwurf nicht. Die Berliner Polizeigewerkschaften sehen darin einen weiteren Beleg für das Misstrauen der Regierungsfraktionen gegenüber der Berliner Polizei.

Dr. Stefan Schifferdecker