Falle bei der sog. Kombierprobung

 

Etliche Kolleginnen und Kollegen haben sich im Rahmen einer sog. Kombierprobung erproben lassen oder wollen sich so erproben lassen. Ihnen ist unbekannt, dass sie sich dabei einem erheblichen Risiko aussetzen. Nach der Handhabung in der Praxis erfolgt ihre Erprobung nicht in rechtssicherer Art und Weise.

Aus dem klaren, eindeutigen Wortlaut von A.1 der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung über die Erprobung für Beförderungsämter (ErprobungsAV) vom 5. Dezember 2007 ergibt sich, dass eine neunmonatige Erprobung in einem Spruchkörper eines oberen Landesgerichts erfolgt sein muss, wobei es zulässig ist, die Dauer der Erprobung im Einzelfall zu reduzieren, jedoch nicht unter sechs Monate.

Im Rahmen einer Kombierprobung wird dieses - in zulässiger Weise - dahin ausgenutzt, dass die Erprobung in zwei Teile aufgespalten wird, nämlich z.B. als Verwaltungserprobung, bei der neben einer Tätigkeit in der Verwaltung eine sechsmonatige Nacherprobung in einem obergerichtlichen Spruchkörper erfolgt, oder im Strafrechtsbereich beim Landgericht Berlin, wo im Rahmen einer kommissarischen Führung einer kleinen Strafkammer sich die Verhandlungskompetenz erweisen soll, mit nachfolgender Erprobung von sechs Monaten Dauer beim Kammergericht. Nicht ausdrücklich geregelt und in der Rechtsprechung ungeklärt ist, wie zu werten ist, wenn die Erprobungsphase im obergerichtlichen Spruchkörper dadurch gekennzeichnet ist, dass die zu erprobende Person an ihr Ausgangsgericht zeitweilig wieder rückabgeordnet wird. Das ist gerade bei der strafrechtlichen Kombierprobung sehr häufig der Fall und führt dazu, dass die sechs-Monatsfrist gemäß A.1 ErprobungsAV unterschritten wird. Ich habe Fälle erlebt, wo die erprobte Person faktisch nur gut drei Monate in einem Senat des Kammergerichts zur Verfügung stand.

Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung sieht trotz Hinweises keinen Grund für eine Klarstellung in der ErprobungsAV, wie Zeiten von Rückabordnungen zu behandeln sind. Das Kammergericht vertritt die Rechtsauffassung, wenn dort eine erfolgreiche Erprobung bescheinigt sei, sei dies ein unangreifbarer Verwaltungsakt mit der Folge, dass es

unerheblich sei, ob tatsächlich die Erfordernisse von A.1 ErprobungsAV eingehalten sind. Diese Ansicht erfährt auch im Kreise der von mir konsultierten Kolleginnen und Kollegen aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchgängig Widerspruch. Es kann damit nur allen Betroffenen geraten werden, selbst darauf hinzuwirken, dass sie abzüglich Rückabordnungszeiten mindestens 6 Monate in einem obergerichtlichen Spruchkörper erprobt sind. Ansonsten könnte es vor dem Richterwahlausschuss oder in einem potenziellen Konkurrentenklageverfahren vor den Verwaltungsgerichten ein böses Erwachen geben, wenn dort erklärt wird, einer Beförderung stehe entgegen, dass man gar nicht entsprechend der ErprobungsAV erprobt ist, was aber nach III. der Allgemeinen Verfügung Anforderungen für Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst (AnforderungsAV) vom 5. Dezember 2007 zwingende Voraussetzung ist.

Dr. Gregor Schikora, VRiLG