Europäischer Gerichtshof zur Arbeitszeiterfassung

Deutscher Gesetzgeber nach Entscheidung des Europäische Gerichtshofs in der Pflicht

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. Mai 2019 – C-55/18 – entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Anlass für dieses Urteil ist eine Verbandsklage. Die spanische Arbeitnehmervereinigung CCOO verlangte letztlich auf Grundlage der Arbeitszeitrichtlinie die Feststellung, dass die Deutsche Bank SAE verpflichtet ist, ein System zur Erfassung der von ihren Mitarbeitern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzurichten.

Die Entscheidung der Luxemburger Richter ist auch vom deutschen Gesetzgeber umzusetzen. Denn das deutsche Recht sieht bislang nur eine Pflicht zur Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden werktäglichen Arbeitszeit vor (§ 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz – ArbZG). Der Richterbund wird die Umsetzung dieses Urteil in Deutschland kritisch begleiten. Es ist davon auszugehen, dass auf die deutschen Arbeitsgerichte – wenigstens vorübergehend – mehr Arbeit zukommen wird (es lässt sich nicht ausschließen, dass Arbeitsgerichte und Behörden Arbeitgeberpflichten nach dem ArbZG bereits jetzt erweiternd auslegen). Daneben wird zu klären sein, wie die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann und welches System zu wählen ist.

 

Dr. Oliver Elzer