Dienstliche Nutzung privater IT

Zur Nutzung privater Technik in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

 

Dienstrechtlich ist die Nutzung privater Technik in der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Berlin bislang zulässig (§ 23 AGGVG Bln), sie ist dem Dienstherrn lediglich anzuzeigen. Daher hatten beispielsweise Kollegen vom Kammergericht keine Bedenken, eine mündliche Verhandlung nach § 128a ZPO per Videokonferenz mit privaten Notebooks und privater Webkonferenzsoftware durchzuführen und ihre hierzu ergangene Entscheidung zu veröffentlichen (KG Berlin, Urteil vom 12. Mai 2020 – 21 U 125/19). Den Regelungen des Prozessrechts ist die Art der genutzten Technik auch egal. Für die Justiz liegen die Tücken jedoch in den datenschutzrechtlichen und dienstrechtlichen Vorgaben (siehe hierzu z.B. unser Leitfaden zur Videoverhandlung unter www.drb-berlin.de).

Die bislang zulässige Nutzung privater IT geht aber über Videoverhandlungen hinaus. Die teils kritikwürdige Ausstattung der Berliner Justiz macht es manchmal unabdingbar, mit privater Technik zu arbeiten. Der dies in der ordentlichen Gerichtsbarkeit legitimierende § 23 AGGVG Berlin soll jedoch aufgehoben werden. Im Zuge des Gesetzes über die Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Berlin soll das AGGVG Bln entfallen (Art. 6 § 1 Anlage 1 Nr. 16 Justizgesetz Berlin). Der Gesetzentwurf zur Agh-Drs.18/2859 liegt derzeit im Rechtsausschuss.

Diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die zwingend auf die Nutzung privaten Equipments für ihre dienstliche Tätigkeit angewiesen sind, sollten sich daher erkundigen, ob und welche Bestimmungen in Dienstvereinbarungen in ihrem Bereich bestehen und welche Weiternutzung bis zu einer Vollausstattung mit dienstlichem Gerät dienstrechtlich noch zulässig ist.

Dr. Stefan Schifferdecker