Beteiligung der Gesamtfrauenvertreterin weiter ausgeschlossen

Eine Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) ermöglicht die Anwendung dieses Gesetzes auf Richterinnen und Richtern, nachdem das OVG Berlin-Brandenburg überraschend die Auffassung vertreten hat, es finde auf sie keine Anwendung (wir berichteten). Der Deutsche Richterbund – Landesverband Berlin – befürwortet dieses Gesetzesvorhaben. Es führt zur Gleichstellung für Richterinnen und Richter.

Zum Gesetzesantrag gibt es eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung vom 25. Mai 2020. Danach wurde u.a. § 18a Absatz 4 Satz 1 LGG neu gefasst. Nach der Begründung der Beschlussempfehlung wird § 18a Absatz 4 Satz 1 LGG neugegliedert, aber nicht geändert. Weiter heißt es: "Insbesondere sind weiterhin allein die örtlichen Frauenvertreterinnen für richterliche und staatsanwaltschaftliche Einzelpersonalmaßnahmen zuständig. Dies gilt auch für Angelegenheiten, an denen der Präsidialrat zu beteiligen ist. In diesen Fällen ist die örtliche Frauenvertretung der Dienststelle zu beteiligen, der die/der Betroffene angehört bzw. bei Einstellungen angehören soll."

Der Deutsche Richterbund – Landesverband Berlin – hat die Abgeordneten darauf hingewiesen, dass diese Sätze sachlich unzutreffend und der Sache nach ein Angriff auf die Rechte der Richterinnen sind. Denn seit vielen Jahren werden von den Kammergerichtspräsidenten gerade nicht die örtlichen Frauenvertretungen, sondern wird die Gesamtfrauenvertreterin für richterliche und staatsanwaltschaftliche Einzelpersonalmaßnahmen beteiligt. Diese Beteiligung entspricht der Beteiligung des Gesamtschwerbehindertenvertreters. Allein sie ist sachgerecht. Denn der örtlichen Frauenvertretung ist es unserer Ansicht nach nicht möglich, sich einen Überblick über die Leistungen und Fähigkeiten potentieller Mitbewerberinnen und Mitbewerber aus anderen Gerichten zu verschaffen. Aus Gründen des Datenschutzes ist ihr eine umfassende Einsichtnahme in die Personalunterlagen dieser Bewerber schon nicht möglich. Jedenfalls fehlt der örtlichen Frauenvertretung ein Überblick über die Lage im Land Berlin und die Gesamtzusammenhänge. Es drängt sich leider die Vermutung auf, dass die Sätze der Beschlussempfehlung eben hierauf abzielen.

Wir haben die Abgeordneten dringend gebeten, bei der Beschlussfassung die offensichtlich rechtsfehlerhaften Ausführungen zur Frage, wer für richterliche und staatsanwaltschaftliche Einzelpersonalmaßnahmen beteiligt wird, deutlich klarzustellen. Wir haben darauf hingewiesen, dass sich an der bisherigen Beteiligung der Gesamtfrauenvertreterin nichts ändern soll. Wir haben uns mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass die zitierten Sätze ersatzlos gestrichen werden. Dabei haben wir angemerkt, dass eine andere Entscheidung der Abgeordneten offenen Auges die Interessen der Richterinnen gerade bei beförderungsrelevanten Entscheidungen schwächt. Dies kann nicht im Interesse des hohen Hauses sein.

Unsere Einwendungen wurden wahrgenommen, eine Änderung des Beschlusstextes erfolgte jedoch nicht.

Dr. Stefan Schifferdecker