Anklage gegen extremistische Richter

„Richteranklage“ als Möglichkeit, Richter und Richterinnen, die gegen die Grundsätze der jeweiligen Verfassung verstoßen, zu entlassen.

Sowohl das Grundgesetz als auch die Verfassungen vieler Länder sehen eine „Richteranklage“ als Möglichkeit vor, Richter und Richterinnen, die gegen die Grundsätze der jeweiligen Verfassung verstoßen, zu entlassen, in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen.

In Berlin ist dies seit dem Jahr 2004 nicht mehr möglich (GVBl. 381). Dies soll sich wieder ändern, nicht zuletzt wegen der Richterin und früheren AfD-Bundestagsabgeordneten Birgit Malsack-Winkemann. Die neue Regelung (Artikel 83 neu der Landesverfassung) soll wie folgt lauten (siehe Drucksache 19/1484 und 19/1489):

„(1) Verstößt ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes Berlin, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zwei-Drittel-Mehrheit auf Antrag des Abgeordnetenhauses anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. (2) Der Beschluss, den Antrag zu stellen, bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses“.

Die angestrebte Änderung wird unter anderem mit dem Ziel begründet, sicherzustellen, dass Richterinnen und Richter die Grundprinzipien jener Ordnung respektieren, auf deren Grundlage sie das Recht letztverbindlich interpretieren. Aus der Politik heißt es, man dürfe nicht zuzulassen „dass Extremisten Recht sprechen. Es bedürfe einer „wehrhaften Demokratie“.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Geschichte noch nicht über eine Richteranklage entschieden.

Dr. Oliver Elzer