Anhebung der Altersgrenze kommt näher

Der Senat hat mit den Vorbereitungen begonnen, die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand anzuheben.

 

Derzeit können Berliner Staatsbedienstete mit 65 Jahren in den Ruhestand treten. Richterinnen und Richter müssen dies – anders als Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – in diesem Alter auch, denn die insbesondere mit Blick auf den Personalbedarf an Schulen für Beamte eingeführte Regelung, den Rentenbeginn freiwillig hinauszuschieben und dafür einen deutlichen Besoldungszuschlag zu erhalten, gilt für Richterinnen und Richter nicht. Hintergrund ist, dass aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit eine Ablehnung der Arbeitszeitverlängerung aus dienstlichen Gründen nicht möglich wäre. Die beabsichtigte Verlängerung der Altersgrenze auf 67 Jahre für alle führt – so tragisch das klingt – wieder zu einer Gleichbehandlung.

Berlin ist das letzte Bundesland, in welchem die Pensionsgrenze bei 65 Jahren liegt. Bereits der letzte Koalitionsvertrag sah eine Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre vor, machte dies aber davon abhängig, dass der Besoldungsrückstand abgebaut und im Ländervergleich ein mittleres Besoldungsniveau erreicht wird. Dies schaffte Berlin erst 2021. Die neue Koalition führt das Vorhaben zur Anhebung der Altersgrenze nun weiter.

Nach einem Bericht des Tagesspiegels arbeitet die Finanzverwaltung an einem Referentenentwurf. Sobald dieser vorliegt, werden wir Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und den Entwurf sorgfältig und kritisch prüfen. Nach dem Zeitungsartikel ist ein Inkrafttreten des Gesetzes im Januar 2023 mit einer Übergangsfrist von einem Jahr geplant. Die Altersgrenze wird somit ab 2024 schrittweise auf 67 Jahre angehoben.

Unser Bericht über die Pläne im letzten Votum hat für viele Rückfragen gesorgt und Sorgen bereitet. Einige haben vermutet, die Altersgrenze könnte ruckartig um zwei Jahre erhöht werden. Diese Sorgen sind unbegründet. Denn verfassungsrechtlich ist bei einer Erhöhung der Pensionseintrittsgrenze nur eine schrittweise Angleichung möglich. Es steht zu erwarten, dass die Anhebung ab dem Jahrgang 1959 schrittweise um 3 Monate pro Jahr erhöht wird und die Angleichung acht Jahre dauern wird. Ein Beispiel für eine solche schrittweise Anpassung findet sich in § 235 Abs. 2 SGB 6. Dort ist die Anpassung für die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre geregelt. Der Bundesgesetzgeber entschied sich für Schritte über 17 Jahre.

Wir werden aufpassen, dass unser Land die Schritte nicht übermäßig groß auf einen zu kurzen Zeitraum verteilt. Besonders Augenmerk werden wir auch darauf richten, ob und welche Auswirkungen die Anhebung auf die pensionswirksamen Dienstjahre hat.

Die Nachricht über die beabsichtigte Anhebung der Altersgrenze hat zu einer Reihe von Anträgen auf vorzeitige Pensionierung geführt – teils schon Jahre im Voraus. Dies ist nicht erforderlich, um sich etwaige Rechte zu sichern. Die Entscheidung über einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand trifft der Dienstherr nicht früher als ein Jahr vor dem geplanten Datum des Ausscheidens.

Dr. Stefan Schifferdecker