Die zuständige Senatsverwaltung hat sich Ende des Jahres 2023 entschieden, eine geplante Änderung der Bundesbeihilfeverordnung abzuwarten.
Die zuständige Senatsverwaltung hat sich Ende des Jahres 2023 entschieden, eine geplante Änderung der Bundesbeihilfeverordnung abzuwarten.
Im September 2023 erhielten wir Gelegenheit zum Entwurf der Änderung der Landesbeihilfeverordnung Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Beteiligungsfrist wurden die eingegangenen Stellungnahmen geprüft und von der zuständigen Senatsverwaltung intern bewertet. Ende des Jahres 2023 sollte der aktualisierte Verordnungsänderungsentwurf den vormals Beteiligten nochmals übermittelt werden.
Die zuständige Senatsverwaltung hat sich Ende des Jahres 2023 entschieden, auch eine geplante Änderung der Bundesbeihilfeverordnung abzuwarten. Da die beim Bund beabsichtigten beihilferechtlichen Änderungen (bspw. im Bereich der beihilfefähigen Höchstsätze für Heilmittel) maßgeblich für die weitere Rechtsentwicklung des Berliner Beihilferechts sind, das sich überwiegend an den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung orientiert, verzögert sich nun die Anpassung der beihilferechtlichen Regelungen in Berlin. Zusätzlich sollen nun Leistungsveränderungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung wirkungsgleich in der in das Beihilferecht übertragen werden, also die Erhöhung der beihilfefähigen Höchstsätze für Heilmittel und beispielweise ein Verweis auf die einschlägigen Regelungen der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Wirkungsgleich sollen im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung Regelungen zur außerklinischen Intensivpflege übertragen werden, soll das Gutachterverfahrens im Bereich der Rehabilitationsmaßnahmen wegfallen, soll die Möglichkeit von Dauerverwaltungsakten im Bereich der wiederkehrenden Pflegeaufwendungen geschaffen und digitale Gesundheitsanwendungen und digitale Pflegeanwendungen aufgenommen werden. Die Antragsfrist in § 54 LBhVO soll auf drei Jahre verlängert werden
Auch wenn die zeitliche Verzögerung ärgerlich ist, weil sie die bislang geplanten Änderungen aufschiebt, erscheint uns der Aufschub mit Blick auf die – von uns teilweise bereits geforderte – Aktualisierung und Verbesserung des Berliner Beihilferechts noch akzeptabel.
Dr. Stefan Schifferdecker