Warnung vor Erledigungserklärungen – Land Berlin versucht Verfahrensbeendigung

 

Das Land Berlin ruft offenbar noch anhängige und bislang ruhende Verfahren betreffend die Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 auf und drängt auf Erledigungserklärungen. Das VG Berlin hat die Parteien in hier bekannten Einzelfällen angeschrieben und eine Erledigungserklärung mit Kostenübernahmeerklärung des Landes angeregt.

Wir raten dringend davon ab, zum jetzigen Zeitpunkt Erledigungserklärungen abzugeben. Vor einer umfassenden „Reparatur“ des gesamten Besoldungsgefüges (Beamten- und Richterbesoldung) kann nicht valide festgestellt werden, ob durch die infolge des Reparaturgesetzes vom 23. Juni 2021 geleisteten Zahlungen tatsächlich verfassungsgemäße Zustände hergestellt wurden. Wir rechnen damit, dass infolge der noch anhängigen Verfahren zur A-Besoldung erhebliche Nachzahlungen zu leisten sein werden. Da die Besoldung in den unteren Gruppen der A-Besoldung zum Teil sogar unter dem Grundsicherungsniveau lag, werden im Ergebnis insbesondere für diese Beschäftigten starke rückwirkende Erhöhungen unausweichlich sein. Die durch die Verletzung des Mindestabstandsgebots ausgelösten Erhöhungen haben dann über das Abstandsgebotes auch Auswirkungen auf die R-Besoldung. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich bekanntlich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten. Dieser Vergleich kann unserer Auffassung nach vor einer „Gesamtreparatur“ des Besoldungsgefüges schlicht nicht erfolgen.

 

Dr. Patrick Bömeke