„Anträge auf Zahlung der Hauptstadtzulage“ – Widerspruch erforderlich

 

Die Verwaltung des Kammergerichts ist dazu übergegangen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im vergangenen Jahr einen Besoldungswiderspruch nach dem vom DRB zur Verfügung gestellten Muster erhoben haben, Bescheide über die Zurückweisung des „Antrags auf Zahlung der Hauptstadtzulage" zu übersenden. Hintergrund ist die Formulierung im Musterwiderspruch: „Ich weise klarstellend darauf hin, dass sich mein Widerspruch auch gegen die Nichtgewährung der Hauptstadtzulage richtet." Diese Erklärung legt die Verwaltung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerwG zur Erforderlichkeit eines vorgeschalteten Antragsverfahrens im Beamtenrecht (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2020 – 2 C 20/19) als einen solchen Antrag aus.

Um sich alle Rechtspositionen zu sichern, empfehlen wir unseren Mitgliedern, die einen solchen Bescheid erhalten, fristgerecht Widerspruch zu erheben und gleichzeitig darum zu bitten, diesen im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des VG Berlin (VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 5 K 77/21) einstweilen nicht zu bescheiden. Nach unserer Erfahrung wird den Ruhensanträgen durchweg entsprochen. Ob eine separate Geltendmachung eines Anspruchs auf Hauptstadtzulage neben der allgemeinen Alimentationsrüge überhaupt zulässig ist, muss das BVerfG noch klären.

Hinter der Entscheidungspraxis steht kein Benachteiligungswille des Kammergerichts, sondern mutmaßlich eine der Treuepflicht des Dienstherrn entsprechende Handlungsweise. Denn das ruhende Widerspruchsverfahren dürfte einen höheren Schutz vor der Verjährung etwaiger Ansprüche bieten. Kolleginnen und Kollegen anderer Gerichtsbarkeiten, die solche Antragsentscheidungen nicht erhalten, müssen sich aber derzeit nicht sorgen. Erst gegen Ende der Verjährungsfrist wären unterbrechende Maßnahmen geboten. Wir hoffen jedoch, dass bis dahin Entscheidungen des BVerfG ergangen sind und die versprochene Besoldungsreparatur erfolgt ist.

Dr. Patrick Bömeke/ Dr. Stefan Schifferdecker