
Es geht um die AGG-Entschädigung wegen der altersdiskriminierenden Besoldung in den Jahren 2006 bis 2011. Freunde des Grotesken kommen auf ihre Kosten. Der Anspruch ist volljährig geworden und damit offenbar kurz vor der Reife. Kaum wartet man 18 Jahre, bekommt man auf sieben Seiten propädeutische Hinweise zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs, namentlich zur Geltendmachungsfrist, zum Geltendmachungsschreiben, zur Bestandskraft (einschließlich eines Abstechers in die beliebten Klausurthemen rund um die §§ 48 ff. VwVfG), zur Höhe des Anspruchs (mit dem eurojackpotwerbungsreifen, wenngleich leicht redundanten Hinweis, dass sich ein „potentiell möglicher Entschädigungsanspruch in Höhe von maximal 5.950 EUR“ ergebe), zu Mitteilungsschreiben und zu Auszahlungen (hier mit der Bitte um etwas Geduld für allfällige Verzögerungen hierbei). Geduld ist sicher im Umgang mit unserem Dienstherrn nie verkehrt. Und das Schöne an der bisherigen Verzögerung ist, dass manch eine(r) schon vergessen hatte, dass er oder sie sich vor vielen, vielen Jahren nicht nur unterbezahlt, sondern diskriminiert gefühlt und hieraus auch die richtigen Konsequenzen gezogen hatte. Dann ist die demnächstige Zahlung der schlechthinnige Jackpot.
Dr. Patrick Bömeke