Höherer Beihilfesatz während der Elternzeit auch bei Teilzeittätigkeit

 

Für Kolleginnen und Kollegen, die Kinder haben und teilzeitbeschäftigt sind, kann es sich lohnen, die Elternzeit so zu planen, dass die insgesamt zur Verfügung stehenden drei Jahre voll ausgeschöpft werden.

Dabei ist kurz darauf hinzuweisen, dass Elternzeit nicht nur die Zeit ist, in der gar nicht gearbeitet wird, sondern dass Elternzeit auch neben einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu 32 Stunden pro Woche (80 %) in Anspruch genommen werden kann.

Seit einer Änderung der Berliner Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) zum Ende des Jahres 2021 ist in § 46 Abs. 2 Satz 4 LBhVO geregelt, dass sich für alle beihilfeberechtigten Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, der Bemessungssatz der Beihilfe von 50 auf 70 Prozent erhöht. Seitdem kommt es während der Elternzeit nicht mehr darauf an, wie viele Kinder vorhanden sind oder welcher Elternteil den Familienzuschlag erhält.

Da in Berlin eine Teilzeitbeschäftigung zur Kinderbetreuung auch ohne Elternzeit unter nahezu gleichen Voraussetzungen möglich ist, sehen möglicherweise einige Kolleginnen und Kollegen davon ab, einen zusätzlichen Elternzeitantrag zu stellen oder beantragen diese nur für den Zeitraum, in dem sie gar nicht arbeiten.

Der Vorteil der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes von 50 auf 70 Prozent kann aber durchaus 100 Euro und mehr im Monat ausmachen: Einerseits sinkt nämlich der Beitragssatz zur privaten Krankenversicherung, weil nur noch 30 statt 50 Prozent privat abzusichern sind. Gleichzeitig erhöhen sich die vom Land zu erstattenden Aufwendungen auf 70 Prozent, was sich gerade dann vorteilhaft auswirkt, wenn die Kolleginnen und Kollegen wegen der Beitragsrückerstattung durch die private Krankenversicherung in der Regel keine Arztrechnungen bei dieser einreichen und deshalb auf 50 Prozent der Behandlungskosten „sitzen bleiben”. Dieser Anteil reduziert sich dann auf nur noch 30 Prozent.

Felix Jannasch