Die Senatsverwaltung für Finanzen hat den Entwurf einer Änderung der Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) vorgelegt und uns Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die beabsichtigte Änderung der LBhVO dient nach der Begründung des Entwurfs der Beibehaltung der sozialen Symmetrie zwischen den Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und den beihilfeberechtigten Personen. Dazu werden wirkungsgleich die Änderungen des SGB V durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) und die Änderungen der Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) vom 24. November 2016 (BAnz. AT 15.02.2017 B2) übertragen. Gleichzeitig wird dem Änderungsbedarf Rechnung getragen, der sich aus der praktischen Anwendung der LBhVO und aus der Rechtsprechung ergeben hat. Regelungsschwerpunkte sind die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Direktabrechnung zwischen der Beihilfenstelle und den zugelassenen Krankenhäusern und die Übertragung der Leistungserweiterung bei Sehhilfen in den Bereich der Beihilfe.
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens haben wir zu dem 184 Seiten starken Entwurf Stellung genommen. Wir haben die vorgeschlagenen Änderungen begrüßt, insbesondere die leicht verlängerte Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern in der Beihilfe, die Neuregelungen zur Psychotherapie und psychotherapeutischer Akutbehandlung sowie die vorgesehene Möglichkeit der direkten Abrechnung zwischen Beihilfestelle und Krankenhaus. In Details haben wir Anregungen zu einer klareren Formulierung oder zu veralteten Verweisstellen gegeben.
Wir haben jedoch zugleich die erheblich verzögerte Übernahme der Leistungserweiterungen der gesetzlichen Krankenversicherung in das Beihilferecht sowie die fehlende Berücksichtigung von Kostensteigerungen im Gesundheitswesen gerügt. Denn wir sind der Ansicht, dass die Änderung der LBhVO das Ziel einer „Symmetrie zwischen den Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und den beihilfeberechtigten Personen“ verfehlt. Denn die im Jahr 2021 beabsichtigten Änderungen der LBhVO bleiben hinter der aktuellen Entwicklung zurück.
Zum einen setzt der vorgelegte Entwurf nur Änderungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung aus den Jahren 2015 bis 2017 um. Das Krankenversicherungsrecht hat jedoch ab 2018 erhebliche Leistungsausweitungen erfahren, die den Beihilfeberechtigten noch verwehrt bleiben. Hierzu gehören beispielsweise Leistungen für digitale Gesundheitsanwendungen (§ 33a SGB V) oder die Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen (§ 27 Abs. 4 SGB V).
Zum anderen berücksichtigt der Entwurf der LBhVO, soweit er konkrete Beihilfesätze vorsieht, nicht die Preissteigerungen der letzten Jahre. Beispielhaft sei auf die Aufwendungen für Krankengymnastik verwiesen. Während Anl. 7 Abschnitt 1 Nr. 4 LBhVO für 30 Minuten 25,70 Euro als beihilfefähig bestimmt, liegen die marktüblichen Preise nach unserer Recherche bei 28,53 Euro pro Einheit und darüber. Wir haben eine zügige Anpassung sämtlicher veralteter Beihilfesätze gefordert.