Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung
Im November 2025 hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss zur Berliner A-Besoldung veröffentlicht. Auf diese Entscheidung haben die Beamtinnen und Beamten – und auch wir – lange gewartet. Es ist ein voller Erfolg. Welche konkreten Folgen es für die R-Besoldung hat, ist jedoch noch nicht genau abzuschätzen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem nun veröffentlichten Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 u. a. – die A-Besoldung des Landes Berlin in den Jahren 2008 bis 2020 für verfassungswidrig zu niedrig erklärt.
Was ist Gegenstand der Entscheidung?
Der Entscheidung liegen mehrere Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu einzelnen Besoldungsgruppen und Zeiträumen zwischen 2008 und 2017 zugrunde. Die Vorlagen betreffen zum einen sieben Klagen von Beamtinnen und Beamten im Dienst des Landes Berlin, welche die Feststellung begehren, dass ihre Besoldung nicht amtsangemessen war. Sowohl ihre Widersprüche als auch ihre Klagen vor dem Verwaltungsgericht Berlin blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zwei Berufungsverfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Besoldung im Land Berlin in den Besoldungsgruppen A 7, A 8 und A 9 in bestimmten, näher bezeichneten Jahren mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war. In den übrigen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revisionen der Kläger dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 9, A 10 und A 11 in den jeweils betroffenen Jahren mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war. Die Prüfung wurde durch den Senat auf alle Besoldungsordnungen A und auf den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2020 erweitert. Im Ergebnis stellt das BVerfG fest, dass rund 95 % der geprüften Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip unvereinbar und damit verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat verfassungskonforme Regelungen bis zum 31. März 2027 zu treffen.
Die Entscheidung des BVerfG ist – auch wenn sie unmittelbar nur die A-Besoldung betrifft – für uns ein voller Erfolg!
Wir haben gemeinsam mit den Partnergewerkschaften sehr viel Mühe und Zeit in die Begleitung der Besoldungsverfahren investiert und waren verzweifelt ob der Starrsinnigkeit des Landes und der Ohnmacht, die sich für die Kolleginnen und Kollegen aus der strikten Weigerung des Landes ergab, die seit 2020 offensichtliche Verfassungswidrigkeit der A-Besoldung zu beseitigen. Das BVerfG hat erkannt, dass unser Rechtsystem effektiven Rechtsschutz versagt, wenn die Länder sich – wie geschehen – massiv den Einzelentscheidungen des BVerfG verweigern. Sie erinnern sich: Das Land Berlin hatte sich geweigert, die bereits im Jahr 2020 exemplarisch zur R-Besoldung ausgeurteilten Vorgaben auf die A-Besoldung zu übertragen. Die Respektlosigkeit des Landes gegenüber dem BVerfG hat viele Kolleginnen und Kollegen in der Justiz, der Verwaltung und der Polizei tief enttäuscht und manche am Wert unserer Demokratie zweifeln lassen. Hierauf hat das BVerfG deutlich reagiert und das Land – unseres Erachtens aus deutlichem Misstrauen – umfassender und für einen viel längeren Zeitraum zu Nachzahlungen verpflichtet, als es sich aus den vorgelegten Fällen ergab. Denn Gegenstand waren nur die sieben Vorlageverfahren von sieben einzelnen Klägerinnen und Klägern. Das BVerfG hat aber – ausdrücklich zur umfassenden Rechtsschutzgewährung – alle A-Besoldungsordnungen für die Jahr 2008 bis 2020 geprüft. Es hat sich damit – soweit ersichtlich erstmals in Besoldungsverfahren – von der Bindung an den Gegenstand der Vorlagen gelöst. Es ist gemeinsam mit den Partnergewerkschaften gelungen, dem BVerfG die katastrophalen Auswirkungen der Rechtsschutzverweigerung deutlich zu machen.
Fortentwicklung der Besoldungsrechtsprechung
Der Zweite Senat des BVerfG hat seine Berechnungen erheblich geändert. An die Stelle des bisherigen Mindestabstandsgebots tritt das Mindestbesoldungsgebot, das nicht mehr mit Bezug auf das Grundsicherungsniveau berechnet wird, sondern ausgehend von der sozialwissenschaftlich anerkannten Bestimmung der Armutsgefährdung bei einem Einkommen von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens (sog. „Prekaritätsschwelle“). Das neue Mindestbesoldungsgebot wird außerdem zum entscheidenden Parameter, der vorab zu prüfen ist und bei dessen Verletzung nur noch die verfassungsrechtliche Rechtfertigung geprüft wird. Daneben gibt es noch einige technische Änderungen in der Besoldungsberechnung.
Positiv hervorzuheben ist, dass das BVerfG deutlich gemacht hat, dass sich die Anknüpfung der Besoldungsprüfung an die Grundsicherung als systematisch unrichtig erwiesen hat, da es bei Besoldungsfragen nicht um die Existenzsicherung der Beamtinnen und Beamten, sondern um eine angemessene Alimentation geht.
Die Berechnungsmethode wurde durch den Verzicht auf die aufwendige Ermittlung des Grundsicherungsniveaus vereinfacht.
Einiges entscheidet das Bundesverfassungsgericht nicht
Leider bleiben nach der Entscheidung Fragen offen, einiges wurde anders entschieden, als wir erhofft hatten. So hat das BVerfG keine Rückwirkung seiner Entscheidung für alle Betroffenen angeordnet, also für jene, die nicht Widerspruch erhoben haben. Ebenso hat das BVerfG keine Verzinsung der Nachzahlung aus einem Reparaturgesetz verlangt. Einer Formulierung der Entscheidung könnte aber zu entnehmen sein, dass Anspruch auf eine Besoldungsreparatur auch diejenigen Kolleginnen und Kollegen haben, deren Widerspruch bestandskräftig zurückgewiesen wurde. Denn ausdrücklich stellt das BVerfG darauf ab, dass ein schwebendes Widerspruchsverfahren nicht Voraussetzung sei. Festzuhalten ist außerdem, dass der Beschluss die mit den Gesetzen zur Einhaltung des Mindestabstandsgebots aufgeworfenen und seither die Besoldungsdiskussion prägenden Fragen nicht ausdrücklich beantwortet. Das betrifft die Änderung der Bezugsgröße (Allein- oder Mehrverdienerpartnerschaft), das Verhältnis von amts- und amtsunabhängigen Besoldungsbestandteilen (Stichwort übermäßige Familienzuschläge) und die Anrechnung von Partnereinkommen. Die von uns erhofften (und offensiv angeregten) obiter dicta blieben aus.
Folgen für die R-Besoldung in Berlin ungewiss
Welche Folgen sich aus dem Urteil konkret für die R-Besoldung ergeben, können wir noch nicht abschätzen. Wir konnten in der Kürze der Zeit bis zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe nicht abschließend bewerten, welche Auswirkungen die Umstellung der Berechnungsmethode hat und wie sie für die R-Besoldung zu beurteilen sind. Es zeichnet sich ab, dass sich der vom BVerfG neu herangezogene Referenzwert in den verschiedenen Ländern unterschiedlich auswirkt. In Ländern mit hohen Unterkunftskosten (insbesondere auch Berlin) oder einem allgemein geringeren Einkommensniveau (z. B. in Brandenburg) ist er voraussichtlich eher ungünstiger, in anderen kann er sich positiv auswirken.
Reparaturgesetz ist dringend erforderlich
In einer Pressemitteilung haben wir am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des BVerfG als DRB Berlin gefordert, dass das Land die Entscheidung nun unverzüglich umsetzen und seinen Bediensteten das vorenthaltene Geld nachzahlen muss. Anhand der Vorgaben des BVerfG ist auch die R-Besoldung für die Folgejahre bis 2025 nachzuberechnen. Die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung sind für Berlin hart, gerade weil die Besoldungsschulden bewusst über einen so langen Zeitraum aufgehäuft wurden. Nach Pressemitteilungen sollen die Nachforderungsansprüche erheblich die bisher gebildeten Rücklagen von 280 Mio. Euro übersteigen, mindestens um einen dreistelligen Millionenbetrag. Für die Gewerkschaften gilt es nun, ein gerechtes Besoldungsreparaturgesetz zu erstreiten. Wir werden uns selbstverständlich dafür einsetzen, dass auch Kolleginnen und Kollegen eine Nachzahlung erhalten, die keinen Widerspruch erhoben haben. Gerecht wäre unter Berücksichtigung der finanziellen Folgen für Berlin, den Betroffenen zumindest eine anteilige Ausgleichzahlung oder – entsprechend den Planungen des Bundes – eine rückwirkende Anpassung für die letzten fünf Jahre zuzusprechen, um Rechtsfrieden zu schaffen.
Wie reagiert das Land Berlin?
Das Land hat in ersten Stellungnahmen angekündigt, zügig an einem Reparaturgesetz zu arbeiten. Den Äußerungen war jedoch zu entnehmen, dass eine Reparatur zunächst nur für die Jahre bis 2020 angestrengt werde. Dies ist umso erstaunlicher, als das BVerfG eindrücklich vor Versuchen, „bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen“, gewarnt hat. Wir werden uns dafür einsetzen, durch eine Nachberechnung und ggf. Nach- oder Ausgleichszahlung einen Schlussstrich unter die leidige Besoldungsdiskussion
zu ziehen. Es wird also weitergehen an der Besoldungsfront. Mit der Entscheidung des BVerfG „im Rücken“, sind wir zuversichtlich, auch für die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erneut Nachzahlungen erstreiten zu können. Sie können weiter auf uns zählen!
Dr. Patrick Bömeke
Dr. Stefan Schifferdecker