Tarif- und Besoldungsrunde beginnt im Oktober

 

Nach dem Abschluss der Tarifverhandlungen für die Tarifbeschäftigten von Bund und Kommunen im April 2023 werden nun die ab Oktober 2023 beginnenden Verhandlungen für die Angestellten der Länder mit Spannung erwartet. Das Ergebnis dieser Verhandlungen wird regelmäßig auch A- und R-Besoldung übertragen.

Am 22. April 2023 erzielten die Tarifvertragsparteien eine Einigung in den Verhandlungen für die Tarifbeschäftigten von Bund und Kommunen. Der Einigung war ein Schlichtungsverfahren vorausgegangen. Nach dieser Einigung erhalten die Angestellten des Öffentlichen Dienstes der Kommunen und des Bundes – je nach Grundgehalt – eine Tariferhöhung von bis zu 16,9 %, die meisten Beschäftigten erhalten über 11 Prozent mehr Geld. Die Kommunal- und Bundesbeschäftigten bekommen zunächst eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 3.000 Euro. Die Auszahlung begann mit einem Betrag von 1.240 Euro netto im Juni 2023. In den Monaten Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 gibt es monatliche Zahlungen in Höhe von je 220 Euro netto. Die Einkommen steigen dann ab dem 1. März 2024 tabellenwirksam um einen Sockelbetrag von 200 Euro plus 5,5 Prozent.

Ab Oktober 2023 wird für die Angestellten der Länder verhandelt. Die Auseinandersetzung dürfte ähnlich hart werden. Das letzte Tarifergebnis der Ländertarifgemeinschaft liegt schon zwei Jahre zurück. Es stand 2021 im Zeichen der Coronapandemie, die Ergebnisse fielen enttäuschend aus. Ein Jahr lang mussten die Länderbeschäftigten auf höhere Gehälter warten.

Am 11. Oktober 2023 werden die Gewerkschaften ihre Forderungen verkünden, ab Ende Oktober soll verhandelt werden. Der Gesetzgeber ermöglicht Arbeitgebern bis Ende 2024 eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichszahlung an die Beschäftigten, die in vielen Branchen und Unternehmen genutzt wurde. Es ist zu erwarten, dass erneut diese Inflationsausgleichszahlung Gegenstand eines Tarifergebnisses wird, die zwar schnelles, steuerfreies Geld verspricht, aber nicht dauerhaft tabellenwirksam ist. Das bedeutet, dass die Berechnung der nächsten Erhöhung diese Ausgleichszahlung nicht mit einschließt und diese dann betragsmäßig geringer ausfällt. Da die Verhandlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten vielfältig sind, kann ein Ergebnis nicht prognostiziert werden.

 

Dr. Stefan Schifferdecker