Tarifeinigung – enttäuschendes Ergebnis für den höheren Dienst

Bei den Tarifverhandlungen mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) wurde am 9. Dezember 2023 in Potsdam eine Einigung erzielt. Danach soll zunächst eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 3.000 Euro steuerfrei wie folgt ausgezahlt werden: 1.800 Euro sollen bereits für Dezember 2023 zahlbar gemacht werden, die restlichen 1.200 Euro in zehn monatlichen Zahlungen von je 120 Euro ab Januar bis Oktober 2024 fließen. Die Tabellengehälter sollen sodann ab dem 1. November 2024 um einen einheitlichen Betrag von 200 Euro angehoben werden. Eine prozentuale Anpassung soll erst im Februar 2025 in Höhe von 5,5 Prozent erfolgen. Der Tarifabschluss soll eine Laufzeit von 25 Monaten bis Oktober 2025 haben. Die Tarifpartner haben damit erneut ein Ergebnis erzielt, welches vor allem den Bediensteten in den unteren Lohngruppen Zuwächse beschert. Für Tarifangestellte bis zur Entgeltgruppe E9b entspricht die „Inflationsausgleichsprämie“ bezogen auf das Einstiegsgehalt fast einem Bruttomonatsgehalt, während sie in der Entgeltgruppe E 15Ü weniger als die Hälfte eines Monatssalärs ausmacht. Auch die für November 2024 vorgesehene Sockelbetragserhöhung zeitigt sehr unterschiedliche Wirkungen. Sie bedeutet in den Eingangsstufen für die Entgeltgruppe E 4 eine Erhöhung um 8 %, für E 9a um 6,38 % und für E 15 Ü lediglich noch um 3,27 %.

Dieses Ergebnis, das zunächst nur für die Tarifbeschäftigten gilt, bleibt deutlich hinter unseren Erwartungen zurück. Abgesehen von dem niedrigen Gesamtvolumen der einzelnen Komponenten würde sich bei einer schlichten Übertragung des Ergebnisses auf die Richter- und Beamtenschaft nach erster Prüfung auch weiterhin die Frage der Verfassungswidrigkeit der Besoldung stellen. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Abstandsgebots. Durch die für alle Besoldungsgruppen in gleicher Höhe vorgesehenen Einmalzahlungen und die Sockelbetragserhöhung reduziert sich der Abstand zwischen diesen noch weiter. Gleichzeitig steigt das Grundsicherungsniveau durch die erheblichen Erhöhungen des „Bürgergelds“ deutlich an, sodass auch das Mindestabstandsgebot tangiert ist. Die Regelsätze des Bürgergelds werden sich bereits zum 1. Januar 2024 gegenüber dem Niveau der Grundsicherung per 31. Dezember 2022 um mehr als 25 % erhöht haben. Steigende Kosten der Unterkunft, einschließlich der erheblich gestiegenen Energiekosten, die bei Beschäftigten aus dem Arbeitsentgelt aufzubringen sind, werden im Grundsicherungsbereich daneben ebenfalls übernommen. Wir halten die Gesamtalimentation der Richter und Staatsanwälte daher weiterhin für evident nicht amtsangemessen.

Wir werden bei den nun anstehenden politischen Gesprächen zu einer Übernahme des Tarifergebnisses auch diese Punkte in die Debatte einbringen und Sie über die Entwicklung auf dem Laufenden halten.


Dr. Patrick Bömeke