Richterbesoldung in Brandenburg

Richterbesoldung in Brandenburg
Das Land Brandenburg beabsichtigt eine deutliche Anpassung der Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge rückwirkend zum 1. Januar 2026.
Brandenburg geht große Schritte voran
Im Sommer 2026 wurde nach Abstimmung mit den Gewerkschaften ein Gesetzentwurf vorgelegt, der eine deutliche Besoldungsanhebung vorsieht (siehe hierzu auch den Artikel auf S. 62). Im Zuge dieser Einigung soll die reguläre Wochenarbeitszeit für Beamte ab dem 1. März 2027 von 40 auf 41 Stunden steigen, befristet bis zum 31. Juli 2032. Je nach Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe liegt der Anstieg bei der A-Besoldung bei ca. 7 bis 17 Prozent. Auch die R-Besoldung soll kräftig erhöht werden. Der Entwurf wurde im September
vom Brandenburger Kabinett verabschiedet und muss nun durch das parlamentarische Verfahren. Die Zahlungen sollen unter dem Vorbehalt der Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes durch den Landtag im Dezember 2026 schon ausgezahlt werden. Der Entwurf sieht eine Besoldung in der Eingangsstufe R1 von 6.242,56 Euro und in der Endstufe R1 von 9.408,02 Euro vor. Die Endstufe R2 soll 10.261,21 Euro, die Bezahlung von R3 11.260,06 Euro betragen. Diese Erhöhung setzt den Berliner Besoldungsgesetzgeber stark unter Druck. Denn die seit April 2026 geltende Berliner Besoldung wird – sofern Brandenburg das Gesetz wie geplant beschließt – in der R1-Eingangsstufe monatlich um 728,90 Euro und in der R1-Endstufe monatlich um 1.143,35 Euro hinter der Brandenburger Besoldung zurückbleiben. Kolleginnen und Kollegen am gemeinsamen Landessozialgericht in Potsdam werden monatlich 1.271,58 Euro (R2) bzw. 1.425,36 Euro (R3) mehr verdienen als ihre Kolleginnen und Kollegen am gemeinsamen OVG in Berlin. Die Brandenburger Nachzahlung im Dezember 2026 wird fünfstellig ausfallen.
Umsetzung wahrscheinlich
Die Umsetzung des Entwurfes in Brandenburg gilt nach dem entsprechenden Kabinettsbeschluss als wahrscheinlich, da in der Koalition die – unseres Erachtens zutreffende – Auffassung besteht, dass diese Besoldung den amtsangemessenen Wert nach der Rechtsprechung des BVerfG erreicht.
Dr. Stefan Schifferdecker