Stellungnahme zur Änderung von LBG, LaufbahnG und LHO

 

Unsere Antwort zu Gesetzesänderungen, mit denen die Einstellungshöchstgrenzen erhöht werden sollen (Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Laufbahngesetzes und der Landeshaushaltsordnung).


Wir bedanken uns für die Möglichkeit, zum Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Wir haben keine Bedenken hinsichtlich der Neuregelung von Einstellungshöchstgrenzen. Wir gehen davon aus, dass die Regelungen für Richterinnen und Richter wegen der Ausnahme in § 8a Abs. 3 Nr. 6 und 7 LBG-E nicht gelten.
Soweit die beabsichtigte Neuregelung für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gilt, haben wir mit Blick auf das veränderte Höchstalter keine Einwände. Die Regelung erscheint uns sachgerecht und nachvollziehbar begründet.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Stefan Schifferdecker