Widerspruch und Klage – Auswirkung der BVerfG-Entscheidung

Erlass eines Besoldungsnachzahlungsgesetzes bleibt abzuwarten

 

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) ausdrücklich – sogar im Pressebericht – festgestellt, dass nicht nur klagende Kolleginnen und Kollegen Anspruch auf eine Nachzahlung der evident unzureichend gewesenen Besoldung haben, sondern auch all jene, die „nur“ Widerspruch erhoben haben. Das Land Berlin hatte zuvor die gegenteilige Ansicht vertreten (s. Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen v. 8.8.2018 – IV Nr. 33/2018) und wollte nur an Klägerinnen und Kläger etwaige Nachzahlungen leisten.

Es war für uns ein Kraftakt, die nicht streitgegenständliche Auffassung des Landes Berlin im Verfahren vor dem BVerfG zu platzieren. Wir sind glücklich, dass sich das BVerfG auch zu den Folgen der Entscheidung geäußert hat. Damit wurde dem Land Berlin die Möglichkeit weiteren Unrechts genommen und wurden viele zukünftige Klageverfahren vermieden.

Nun müssen wir den Erlass eines Besoldungsnachzahlungsgesetzes abwarten. Erst mit diesem erledigt sich die Beschwer in den Klage- und Widerspruchsverfahren. Es ist daher in den anhängigen Verfahren zunächst nichts weiter zu veranlassen. Nach Erlass des Nachzahlungsgesetzes werden Widerspruchsstellen und das Verwaltungsgericht anfragen, ob die Verfahren für erledigt erklärt werden. Hierzu werden wir Sie beraten, wenn die Ergebnisse der Neujustierung der Berliner Besoldung bekannt sind. Sollte das Nachzahlungsgesetz den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, wären die Verfahren nicht für erledigt zu erklären, so dass die Kammern des Verwaltungsgerichts über eine Klageabweisung oder eine neue Vorlage an das BVerfG entscheiden müssen. Die Rechtsstreitigkeiten um eine verfassungsgemäße Besoldung gehen also zunächst noch weiter.

Dr. Stefan Schifferdecker