Senatsverwaltung erklärt Verzicht auf Verjährungseinrede

 

Endlich: Senatsverwaltung erklärt Verzicht auf die Einrede der Verjährung

 

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat mit Rundschreiben vom 8. August 2018 zum Aktenzeichen IV Nr. 33/2018 für das Land Berlin einen (eingeschränkten) Verzicht auf die Einrede der Verjährung von Ansprüchen auf Besoldungsnachzahlungen erklärt. Der genaue Wortlaut des Rundschreibens ist im Internet leicht zu finden. Die jeweils zuständigen Dienstbehörden sind dem gefolgt, z.B. Der Präsident des Kammergerichts mit Rundschreiben vom 9. Oktober 2018.

Der Landesverband Berlin des DRB begrüßt diesen überfälligen Verzicht. Wir haben Jahre dafür gekämpft, dass der Senat bis zur rechtskräftigen Klärung der Amts(un)angemessenheit der Berliner Besoldung eine solche Erklärung abgibt und anhängige Verfahren einvernehmlich – auch ohne ausdrücklichen Antrag – ruhend stellt. Der Landesverband sieht den Verzicht auch als Erfolg seiner Arbeit an.

Der Verzicht schließt alle Arten von Verfahren ein, die auf eine amtsangemessene Besoldung gerichtet sind, also nicht nur solche, die Gegenstand der Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2017 sind. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat jedoch hervorgehoben, sich mit der Erklärung nicht festzulegen, wie das Land Berlin mit einer für sich nachteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgehen werde.

 

Auch 2018 Widerspruch einlegen

Auch in diesem Jahr empfiehlt der Landesverband Berlin des DRB den Richtern und Staatsanwälten, Widerspruch gegen die Höhe ihrer – nicht mehr amtsangemessenen – Besoldung einzulegen. Hierfür ist am 6. Dezember 2018 ein Muster per E-Mail versandt worden.

Hintergrund: Nach der Rechtsprechung ist die Wirkung eines Widerspruchs gegen die Höhe der Besoldung (jedenfalls rückwirkend) auf das Haushaltsjahr beschränkt, in dem Widerspruch eingelegt worden ist. Dies wird damit begründet, dass der Dienstherr andernfalls nicht die Möglichkeit habe, Rückstellungen für geltend gemachte Nachzahlungen zu bilden. Hinzu kommt, dass bei – wie derzeit – jährlichen Besoldungserhöhungen für den Dienstherrn unklar ist, ob an der Forderung nach einer höheren Besoldung auch für die Zukunft festgehalten wird.

Allerdings verweisen einige Dienstbehörden der Berliner Justiz darauf, dass es nach dem Rundschreiben IV Nr. 33/2018 der Senatsverwaltung für Finanzen vom 8. August 2018 auch möglich sei, für künftige Jahre Widerspruch zu erheben. Damit soll offenbar der Verwaltungsaufwand reduziert werden.

Wegen der insoweit ungeklärten Rechtslage hält es der Landesverband Berlin des DRB für gewagt, sich auf die Wirkung eines in zurückliegenden Jahren erhobenen Widerspruchs zu verlassen, und empfiehlt, in jedem Jahr erneut Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung einzulegen.

Dr. Stefan Schifferdecker