Klageerhebung für Ansprüche aus 2016?

Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind unverändert

Hinsichtlich der Frage, ob eine Klageerhebung zur Sicherung der Ansprüche für das Jahr 2016 geboten ist, können wir auf unsere Erläuterungen aus dem letzten Jahr verweisen (siehe die Darstellung in Heft 4/2018 des VOTUMS, dort S. 9, abrufbar unter www.drb-berlin.de).

Die Senatsverwaltung für Finanzen vertritt die Ansicht, dass in den Genuss einer etwaigen Nachzahlung infolge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner Besoldung nur diejenigen kommen könnten, die auch geklagt hätten. Die Senatsverwaltung für Finanzen beruft sich für ihre Rechtsansicht auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, wonach sich eine Korrektur der Besoldungsregelung für die Jahre vor Feststellung der Verfassungswidrigkeit auf diejenigen Beamten beschränken könne, die den Anspruch auf amtsangemessene Besoldung zeitnah gerichtlich geltend gemacht hätten, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden sei (Randnummer 75). Unklar ist, ob das Bundesverfassungsgericht daran festhält.

Es ist aber zu befürchten, dass sich das Land Berlin bei Feststellung einer Verfassungswidrigkeit der Besoldungsvorschriften trotz einvernehmlicher Ruhendstellung der Widerspruchsverfahren und des bereits  erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weigern wird, denjenigen Richtern und Staatsanwälten Nachzahlungen zu leisten, die „nur“ Widerspruch eingelegt, jedoch wegen ruhender Widerspruchsverfahren keine Klage erhoben haben.

Wer „auf Nummer sicher“ gehen und etwaige Ansprüche auf Nachzahlung der Besoldung nicht gefährden möchte und das Kostenrisiko eingehen will, sollte klagen oder seine Klage mindestens um die Ansprüche für das Jahr 2016 erweitern.

 

Dr. Patrick Bömeke, Dr. Stefan Schifferdecker