DRB-Stellungnahme gegenüber dem BVerfG

 

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Richterbund Gelegenheit gegeben, im anhängigen Verfahren zur Amts(un)gemessenheit der Berliner R-Besoldung Stellung zu nehmen.

Der Landesverband begrüßt in seiner Zuarbeit zur Stellungnahme des Bundesverbandes die Vorlageentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u.a. –) und betont, dass er – ebenso wie dieses – eine Gesamtabwägung für erforderlich hält, wenn von den fünf vom Bundesverfassungsgericht benannten Parametern zur Prüfung der Amts(un)angemessenheit der Besoldung nur zwei in besonders deutlicher Weise erfüllt sind. Zudem sind die im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgetauschten Argumente zur Bewertung der Vergleichsparameter vertieft und der bisherige Vortrag ist um weitere Nachweise ergänzt worden.

Darüber hinaus hat der Landesverband hervorgehoben, dass weder die im Land Berlin gewährte Besoldung in der Lage ist, ihre qualitätssichernde Funktion sicherzustellen, noch das Besoldungsniveau einem Vergleich mit den in der Privatwirtschaft für Beschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung gezahlten Gehälter standhält. Insoweit ist zur Entwicklung der Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber und zum Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttogehältern sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung nach der vom Bundesverband des Deutschen Richterbunds in Auftrag gegebenen Studie der Unternehmensberatung Kienbaum Consultants International GmbH ausgeführt worden.

Schließlich haben wir eine Stärkung der Rechtsstellung derjenigen Kolleginnen und Kollegen angeregt, die „nur“ Widerspruch gegen die Höhe ihrer Besoldung eingelegt, aber (noch) nicht geklagt haben. Denn es besteht die Gefahr, dass das Land Berlin sich im Fall einer ihm nachteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf dessen ältere Rechtsprechung beruft und Besoldungsnachzahlungen nur denjenigen gewähren wird, die ihre Ansprüche auch gerichtlich geltend gemacht haben.

Dem Landesverband Berlin ist nicht bekannt, wann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erwarten ist. Denkbar ist allerdings, dass über die Verfassungsmäßigkeit der R-Besoldung eher entschieden wird, als über die – ebenfalls anhängige – A-Besoldung. Dafür könnte das Schreiben des Gerichts sprechen, in dem um umfassende Stellungnahme gebeten worden ist.

Dr. Stefan Schifferdecker