Pauschale Beihilfe für gesetzlich Versicherte beschlossen

Das Berliner Abgeordnetenhaus Berlin hat am 20. Januar 2020 die pauschale Beihilfe für Beamtinnen und Beamte beschlossen und damit eine neue Wahlmöglichkeit zur Absicherung von Krankheitskosten geschaffen.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes können auch Berliner Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, bei ihrem Dienstherrn einen hälftigen Zuschuss zu ihrem Versicherungsbeitrag bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Gleiches gilt für die zu 100 Prozent privat Versicherten. Bislang musste diese Gruppe den vollständigen Versicherungsbetrag selbst zahlen, was systembedingt zu einer erheblichen Benachteiligung führte. Mit dem neuen Gesetz werden Betroffene künftig erheblich finanziell entlastet, sie müssen nicht mehr ohne jeglichen Beihilfeanspruch die vollen Kosten der Krankheitsabsicherung für sich und ggf. die Familie selbst tragen.

Die Neuregelung findet sich in § 76 Abs. 5 Landesbeamtengesetz (LBG). Sie lautet (Auszug):

„Auf Antrag wird anstelle der Beihilfe … eine pauschale Beihilfe gewährt, wenn die … beihilfeberechtigte Person freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder mindestens in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert ist und ihren Verzicht auf die Beihilfe … erklärt. … Der beihilfeberechtigten Person wird auch für die … berücksichtigungsfähigen Personen eine Pauschale gewährt. Die Pauschale bemisst sich jeweils nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung höchstens nach dem hälftigen Beitrag … im Basistarif. … Der Antrag auf Gewährung der pauschalen Beihilfe und der Verzicht auf die Beihilfe … sind unwiderruflich und in Schriftform … bei dem Landesverwaltungsamt einzureichen. Änderungen der Höhe des … zu entrichtenden Beitrags … sind … unverzüglich … mitzuteilen. Die Pauschale wird vomLandesverwaltungsamt berechnet und ab dem
ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, festgesetzt und … zahlbar gemacht. Beitragsrückerstattungen …sind … zu erstatten. …“

Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist unwiderruflich. Die Wahl sollte daher wohl überlegt sein. Nach der Übergangsregelung in § 108a LBG wird die pauschale Beihilfe rückwirkend zum 1. Januar 2020 gewährt, wenn sie spätestens bis zum 31. Dezember 2020 beim Landesverwaltungsamt beantragt wird. Es bleibt also noch Zeit, die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile zu prüfen.

Die pauschale Beihilfe richtet sich an Kolleginnen und Kollegen, die derzeit in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind und an Berufsanfänger, die sich mit Eintritt in den öffentlichen Dienst für ein Modell entscheiden können. Die in einer privaten Versicherung (PKV) derzeit anteilig abgesicherten Kolleginnen und Kollegen sind zwar nicht ausgeschlossen. Sie können aber nur unter ganz besonderen Umständen wieder in eine freiwillige Versicherung in der GKV wechseln. Die strengen Voraussetzungen dazu regelt § 9 SGB V. Hintergrund ist die Systementscheidung des Gesetzgebers, einen Wechsel zwischen PKV und GKV zu erschweren, um ein Ausnutzen der Vor- und Nachteile je nach Alter zu vermeiden.

Der Berliner Landesverband des Deutschen Richterbundes begrüßt die Regelung zur pauschalen Beihilfe. Der Kritik an der Regelung wegen einer mutmaßlichen Schwächung des Systems der Privaten Krankenversicherung, wie sie z.B. vehement der Deutsche Beamtenbund formulierte, haben wir uns nicht angeschlossen. Wir sehen nur geringe Auswirkungen auf das PKV-System. Uns war es wichtiger, dass die erheblichen Nachteile für die in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesicherten Kolleginnen und Kollegen beseitigt werden.

 

Dr. Stefan Schifferdecker