Reparaturgesetz: Pensionsstelle prüft Rückforderung von Witwenpension

Die Freude über die Besoldungsnachzahlung nach dem Reparaturgesetz für die Jahre 2009 bis 2015 fiel bei einigen Kolleginnen und Kollegen recht kurz aus. Betroffen sind Witwen und Witwer, die zwar ihrer eigenen Besoldung und Pension widersprochen und dadurch die verfassungsmäßige Nachzahlung erhalten haben, die jedoch nicht zugleich der Höhe der Witwenpension widersprochen haben. Denn nach § 53 Landesbeamtenversorgungsgesetz wird auf die Versorgungsansprüche der Bezug von eigenem Erwerbseinkommen angerechnet. Nach Überlegungen der Pensionsstelle verminderte sich wegen der Nachzahlung durch das Reparaturgesetz nachfolgend der Anspruch auf Witwenpension, so dass sie den Betroffenen erhebliche Rückzahlungsansprüche in Aussicht stellte. Dass auch die Pension auf verfassungswidriger Grundlage bestimmt war, sei unerheblich, wenn insoweit – wie zumeist – kein Widerspruch erhoben wurde.

Die Überlegungen erzeugen ein deutliches Störgefühl. Der Gesetzgeber hat sich bei der hastigen Erstellung des Reparaturgesetzes nicht ansatzweise Gedanken um das Zusammentreffen der Nachzahlung mit Pensionsansprüchen gemacht. Auch die Witwenpensionen waren wegen der Abhängigkeit von der Besoldungshöhe verfassungswidrig zu gering bemessen.

Es dürfte darauf ankommen, ob § 53 Landesbeamtenversorgungsgesetz auf das Zusammentreffen mit aktuellem Erwerbseinkommen beschränkt ist oder – gleichsam wie im Existenzsicherungsrecht – die Anrechnung jeglichen Geldzugangs auch rückwirkend erfasst. Die Pensionsstelle will die betroffenen Fälle beraten und ggf. Rückforderungsbescheide erlassen. Die Rechtslage ist kompliziert und selten. Wir raten allen Betroffenen, anwaltlichen Rechtsrat einzuholen.

Dr. Stefan Schifferdecker