Umsetzung des Reparaturgesetzes schwerfällig – Vorsicht vor Erledigungserklärungen!

Wir empfehlen allen Kolleginnen und Kollegen, die Auszahlung der Beträge abzuwarten

Die Umsetzung des Reparaturgesetzes läuft erst langsam an. Der Fortschritt gestaltet sich in den einzelnen Gerichtsverwaltungen ebenso wie die Information der Kolleginnen und Kollegen durch die jeweiligen Hausleitungen sehr unterschiedlich.

Die einzelnen Häuser stellen seit einige Wochen Listen über die erhobenen Widersprüche zusammen und teilen den Kolleginnen und Kollegen mit, für welche Jahre die Widersprüche rechtzeitig oder zu spät erhoben wurden. Diese Schreiben sind nach unserer Kenntnis nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wir sehen darin keine Bescheide. Es ist aber größte Vorsicht geboten, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Informationsschreiben später einmal als Bescheid angesehen werden, z.B. über die Unzulässigkeit von Widersprüchen wegen Verfristung. Mangels Rechtsmittelbelehrung tritt eine Bestandskraft aber erst nach einem Jahr ein. Ein Widerspruchsverfahren muss – soweit es nicht für erledigt erklärt wird – mit einem formellen (Teil-) Abhilfebescheid und/ im Übrigen mit einem Widerspruchsbescheid beendet werden. Dem entsprechen die uns bekannten Informationsschreiben nicht, so dass unseres Erachtens bei Fehlern zunächst kein Anspruchsverlust droht.

Einige Kollegen sollen aufgefordert worden sein, die Erledigung der Widerspruchsverfahren zu erklären. Davon raten wir mit Nachdruck ab, da nach unserer Auffassung eine Erledigung erst mit Erfüllung der Ansprüche aus dem Reparaturgesetz eintritt. Darüber hinaus sind die Ansprüche von Kolleginnen und Kollegen mit mehr als zwei Kindern ebenso ungeklärt, wie verbliebene Ansprüche wegen einer Altersdiskriminierung. Ferner berichten uns Kollegen vereinzelt davon, dass ihre Widersprüche zwar registriert, die Widerspruchsschreiben aber abhandengekommen sein sollen. Die Aufarbeitung der seit Jahren anhängigen Besoldungsstreitigkeiten gestaltet sich also schwieriger als erwartet. Wir haben jedoch durchweg den Eindruck, dass die Hausleitungen die Ansprüche verlässlich und sorgfältig bearbeiten. Mit einer Auszahlung der Nachzahlungen rechnen wir bis zum Ende dieses Jahres.

Wir empfehlen allen Kolleginnen und Kollegen, die Auszahlung der Beträge abzuwarten, sorgfältig die Erfüllung aller Ansprüche zu prüfen und erst dann verfahrensbeendende Erklärungen in den Widerspruchsverfahren abzugeben. Wer sein Verfahren zu früh für beendet erklärt, riskiert den Verlust von Ansprüchen.

Bei der Bearbeitung der Widersprüche trat das Problem auf, dass Widerspruchsschreiben ausgelegt werden müssen, da eine Differenzierung nach Anträgen wegen der Rüge einer Altersdiskriminierung einerseits und einem Besoldungswiderspruch andererseits geboten ist. Hierzu unser Bericht.

 

Dr. Stefan Schifferdecker