Reparaturgesetz beschlossen - DRB Berlin informiert über Folgen

Auch Abgeordnete beschränken sich auf die Gewährung von Nachzahlungen nur für die R-Besoldung und nur für die Jahre 2009 bis 2015

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner 81. Sitzung am 17. Juni 2021 das Besoldungsreparaturgesetz entsprechend der Beschlussempfehlung des Berliner Senats ohne Aussprache beschlossen. Eine Beratung war nicht vorgesehen. Zuvor hatte der Hauptausschuss mehrheitlich gegen die Fraktion der FDP die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen (Drs-18/3833). Für das Gesetz haben die Koalitionsfraktionen, die Fraktionen der CDU und der AfD sowie der fraktionslose Abgeordnete Nerstheimer gestimmt, dagegen die FDP-Fraktion (s. Plenarprotokoll v. 17. Juni 2021 S, 9548).

Damit hat nicht nur der Berliner Senat, sondern haben die Abgeordneten sich auf die Gewährung von Nachzahlungen nur für die R-Besoldung und nur für die Jahre 2009 bis 2015 beschränkt. Nach unbestätigten Angaben kam ein von der Fraktion Die Linke favorisierter Entschließungsantrag mit dem Ziel, die Senatsverwaltung für Finanzen zur Prüfung weitergehender Ansprüche zu verpflichten, auf Druck der anderen Koalitionsfraktionen nicht zustande. Ein solcher wurde aus Gründen der Fraktionsraison nicht einmal diskutiert,

Bereits Mitte Mai haben wir die Kolleginnen und Kollegen per E-Mail über die geplante Umsetzung der Entscheidungen des BVerfG in Berlin informiert sowie unsere dagegen erhobene Kritik berichtet. Wir haben die Folgen des zu erwartenden Nachzahlungsgesetzes für Widerspruchs- und Klageverfahren beleuchtet und Empfehlungen gegeben. Das Schreiben finden Sie auf der Webseite des DRB Berlin.

Der Präsident des Kammergerichts, die Generalstaatsanwältin und der Präsident des Sozialgerichts haben nahezu gleichlautend das Vorgehen zur Berechnung der Nachzahlungsansprüche bekannt gegeben. Sie haben ferner das weitere Ruhen der nicht durch das Nachzahlungsgesetz erledigten Widerspruchsverfahren mitgeteilt und nochmals auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede verzichtet. Das Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da es sicherstellt, dass keine Widersprüche beschieden werden, die wegen des unzureichenden Nachzahlungsgesetzes noch nicht vollständig erledigt sind. Die Kolleginnen und Kollegin sind jedoch aufgerufen, die Abwicklung sehr sorgsam zu prüfen, da ein Nachzahlungsgesetz auch für die Dienststellen und die ZBV Neuland ist.

 

Dr. Stefan Schifferdecker