Das Angebot an „Saaltechnik“ wächst stetig.

Das Angebot an „Saaltechnik“ wächst stetig.
Im Folgenden werden drei Beispiele vorgestellt: Virtual-Reality-Brillen im Zivilprozess; eine neue Datenbank zu KI-Halluzinationen vor Gericht; und eine clevere Arbeitshilfe für einfache und schwierige Kostengrundentscheidungen.
Virtual Reality (VR) im Zivilprozess
In einem Zivilverfahren vor dem LG Köln hat die Kammer den inmitten stehenden Sachverhalt (einen Verkehrsunfall zwischen einer Straßenbahn und einem Pkw) mithilfe einer VR-Brille rekonstruiert. Im Streit stand die Frage, ob der Straßenbahnfahrer die offene Heckklappe des Pkw rechtzeitig hätte erkennen können und müssen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige zeichnete eine Rekonstruktionsfahrt (mit einer echten Straßenbahn) zur selben Uhrzeit und mit den entsprechenden Lichtverhältnissen des Unfalltages auf. Allerdings nicht mit einer gewöhnlichen, sondern mit einer 360-Grad-Kamera.
Diese Aufzeichnung konnten sich die Kammer und Verfahrensbeteiligten per VR-Brille räumlich ansehen und sich dabei frei im Blickfeld bewegen. Dadurch konnten sie die Perspektive des Fahrers einnehmen. Angeblich handelt es sich in dem Kölner Verfahren um den ersten Einsatz einer VR-Brille im Rahmen der Beweisaufnahme vor einem Zivilgericht (in der Strafsache zu den sogenannten Polizistenmorden von Kusel nutzte der Vorsitzende bereits 2022 eine VR-Brille zur Tatortbegehung). Nach einem WDR-Bericht pilotiert zudem das LG Bielefeld ein Projekt, in dessen Rahmen VR-Brillen bei der Beweisaufnahme zum Einsatz kommen sollen.
Es bleibt abzuwarten, ob und ggf. in welcher Art von Sachverhaltskonstellation (Bau und Verkehr liegen m. E. nahe) sich die Technik durchsetzt. Eine VR-Brille kostet inzwischen wenige hundert Euro. 360-Grad-Kameras sind kein Nischenprodukt mehr. In Berlin dürfte der Einsatz weniger aus technischen denn aus fiskalen Gründen auf sich warten lassen. Auf weitere und detailliertere Erfahrungsberichte aus NRW dürfen wir gespannt sein. Bis dahin müssen wir uns mit dem lesenswerten Bericht des Gutachters in dem Verfahren (Görtz) und eines Kölner Professors (Heetkamp) begnügen, der auch hier als Quelle diente.
Generative Künstliche Intelligenz in Schriftsätzen und die Antwort der Justiz
Dass viele Schriftsätze mithilfe von Large Language Models (LLM) wie ChatGPT, Claude oder Gemini entstehen, steht außer Frage. Inzwischen gibt es eigene Publikationen zum optimalen Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) durch Juristinnen und Juristen (interessanterweise im Buchformat: Braegelmann, Legal Prompts kompakt – KI-Toolbox für die juristische Arbeit, 2025) sowie berufsrechtliche Handreichungen der Rechtsanwaltskammer (ders., KI in der Anwaltschaft, 07/08 2025). Das Problem: Anders als konventionelle, regelbasierte Computer erfinden KI-Systeme mit beeindruckender Überzeugungskraft Erkenntnisse, beispielsweise Urteile, die nie ergangen sind, Paragrafen, die es nicht gibt, und Rechtsansichten, die kein Kommentator je vertreten hat.
Wer das nicht glaubt, findet im Internet spannende Entscheidungen aus nah (KG Berlin, Beschluss vom 25. August 2025 – 3 ORbs 164/25 u. a. – Rn. 3: „Ein Großteil der Beschwerdeschrift ergibt, wie bereits die zuvor eingereichten Schriftsätze und gestellten Anträge, keinen Sinn.“) und fern (OGH, Beschluss vom 7. Oktober 2025 – 14 Os 95/25i – : „Das weitere, mit zahlreichen Fehlzitaten […] durchsetzte, offenbar ohne fachliche Kontrolle […] durch sogenannte ‚künstliche Intelligenz‘ erstellte Vorbringen genügt dem Erfordernis, Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, […], nicht ansatzweise und entzieht sich daher einer inhaltlichen Erwiderung.“)
Eine systematische Sammlung solcher Entscheidungen (deutscher Gerichte) findet sich nun unter ki-vor-gericht.de. Hier findet man gerichtliche Entscheidungen, in denen die KI-Nutzung durch Verfahrensbeteiligte thematisiert wird — sei es wegen halluzinierter Inhalte oder weil der KI-Einsatz schlicht festgestellt wurde. Das Projekt wurde u. a. von RiLG Dr. Schlicht und Prof. Heetkamp (TH Köln, s. o.) initiiert. Bislang sind Fälle unter anderem vom AG Köln, LG Darmstadt, LG Frankfurt, OLG Celle und VGH Baden-Württemberg erfasst – die KI wurde dabei von Anwältinnen und Anwälten, Sachverständigen und Beteiligten eingesetzt. Wem solche Fälle auffallen, der kann sie der Datenbank per Mail zuführen.
Es bleibt zu hoffen, dass noch viel Zeit vergeht, bis die Notwendigkeit für eine entsprechende Seite mit falschen, KI-generierten Entscheidungen erwächst (allerdings wurde jüngst in Indien ein Gericht beim Einsatz der Technologie erwischt, seine Entscheidung vom Supreme Court of India kassiert).
Manchmal stammen kluge Programme nicht von millionenschweren Konzernen oder Start-ups, die gerne von solchen gekauft werden wollen. Manchmal stellen auch Justizangehörige mit ihren eigenen (in der Regel kostenlosen, Open Source) Entwicklungen ihren Kolleginnen und Kollegen überaus hilfreiche Werkzeuge zur Verfügung. Neben der App „Richter Tools“ und der Kalkulationshilfe PKH-Fix lohnt sich ein Blick auf Schusters kleinen Kostentenor. Jeder, der bei einer Teilklagerücknahme mit Streitgenossen und Hilfsaufrechnung den (möglicherweise mithilfe leicht angestaubter Kenntnisse der Baumbach’schen Kostenformel) selbst bestimmten Kostentenor validieren möchte, kann dies mit dem auf der Seite des (Düsseldorfer) RiLG Dr. Schuster herunterzuladenden Programm tun. Die Java-Anwendung beherrscht so ziemlich alles, was das zivilprozessuale Kostenrecht an Kopfschmerzen zu bieten hat. Die aktuelle Version 0.7 berücksichtigt die Kostenrechtsänderungen 2021 und 2025 sowie die ab 1. Januar 2026 geltende Berufungsgrenze. Das Programm läuft unter Windows, Linux und macOS.
Abschließend noch ein Hinweis auf ein sehr technisches Dokument der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) aus Dezember 2025, das für die Datenschutzbeauftragten der Gerichte interessant werden könnte: In der (an die Bundesverwaltung adressierten) Handreichung KI in Behörden – Datenschutz von Anfang an mitdenken geht es um die datenschutzrechtlichen Leitplanken für den Einsatz großer Sprachmodelle in der Verwaltung.
Dr. Teoman Hagemeyer-Witzleb