Neues von PEBB§Y

„Pebbsy – klingt liebevoll, nett, zutraulich. (…) Mit nett und liebevoll aber hat Pebbsy nicht zu tun. Es kalkuliert knallhart.“ (Münchener Merkur)

 

„Pebbsy – klingt liebevoll, nett, zutraulich. (…) Mit nett und liebevoll aber hat Pebbsy nicht zu tun. Es kalkuliert knallhart.“ (Münchener Merkur)

„Das Personal ist weniger geworden, die Arbeitsbelastung aber nicht. Die hat sich nur auf dem Papier verringert, weil das justizinterne Personalberechnungsmodell PEBBSY geändert wurde.“ (Kölner Stadt-Anzeiger)

„Um den Personalbedarf der Gerichte (…) zu bemessen, verwendet die Justiz jedoch ein veraltetes System.“ (NDR)

„Womit wir zum Stichwort (…) kommen. Es lautet PEBB§Y. In der L-IZ schrieben wir zum letzten Mal darüber im Jahr 2014. Da waren alle fatalen Folgen dieses seit 2005 bundesweit implantierten Systems der Justiz-Verschlankung in Sachsen offenkundig geworden.“ (Leipziger Zeitung)

Ob Süd-, West-, Nord- oder Ostdeutschland: Die beste Presse haben die PErsonalBedarfsBerechnungsSYsteme PEBB§Y und PEBB§Y-Fach wahrlich nicht. Was ist aber PEBB§Y eigentlich? Wozu dient es? Taugt es etwas? Eine kurze Einführung in die PEBB§Y-Welt und ein Ausblick:

Die Verpflichtung zur Ermittlung des Personalbedarfs ergibt sich für die öffentliche Hand aus dem Haushaltsrecht. Regelmäßig dürfen Planstellen nur ausgebracht werden, soweit ihre Erforderlichkeit sachgerecht und nachvollziehbar begründet ist. Bei der Personalbedarfsberechnung wird daher festgelegt, wie viele Beschäftigte, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten, mit welcher Qualifikation (ohne konkrete Stellen- und Dienstpostenbewertungen), im betreffenden Jahreszeitraum und in welchem Bereich notwendig sind, um die anfallenden Aufgaben zu erledigen. Damit ist die Personalbedarfsberechnung die Basis für eine langfristige Personalplanung und ein wesentliches Instrument der Personalressourcensteuerung. Ausgehend vom früheren System der sogenannten Pensenbemessung in der Justiz beschlossen die Justizministerinnen und -minister 1998 das Verfahren zur Bemessung des Personalbedarfs in der Justiz zu erneuern. Die Personalbedarfsermittlung sollte auf eine mathematisch-analytische Grundlage gestellt werden, um den tatsächlichen Personalbedarf zu berechnen und die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse der Bedarfsermittlung zu gewährleisten.

Mit PEBB§Y und PEBB§Y-Fach wurden daraufhin Personalbedarfsberechnungssysteme eingeführt, die anerkannten Fachmethoden entsprechen und auf die speziellen Bedürfnisse der Justiz zugeschnitten sind. Kern der PEBB§Y-Berechnung sind die im Rahmen einer Vollaufschreibung ermittelten durchschnittlichen und in Minuten dargestellten Bearbeitungszeiten für einzelne Verfahrensarten, die als „Basiszahl“ bezeichnet werden. Im Rahmen der Vollaufschreibung notierten die Untersuchungsteilnehmenden innerhalb des sechsmonatigen Erhebungszeitraums ihre anfallenden Bearbeitungszeiten in den konkreten Verfahren der Justizdienststellen. Dadurch ergaben sich im Mix der zahlreichen Verfahrensbearbeitungen in den Erhebungsdienststellen valide durchschnittliche Bearbeitungszeiten in Minuten. Multipliziert man diese durchschnittlichen Bearbeitungszeiten mit den anfallenden Mengen und setzt sie ins Verhältnis zur Jahresarbeitzeit, ergibt sich der rechnerische Personalbedarf.

Verantwortlich für die Fortschreibung und Pflege dieser Systeme ist die Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung (sog. „Pensenkommission“), in der alle für die Justiz verantwortlichen obersten Landesbehörden vertreten sind. Eine erste Fortschreibung hat im Rahmen einer Vollerhebung auf Beschluss der Justizministerkonferenz für den Bereich der ordentlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaften im Jahr 2014 stattgefunden. An dieser Fortschreibung waren mit dem Kammergericht, dem Landgericht und der Staatsanwaltschaft für Berlin drei wichtige Behörden beteiligt. Die nächste PEBB§Y-Fortschreibung soll nach dem Willen der JuMiKo im Jahr 2027 stattfinden. Auch hieran werden sich voraussichtlich wieder Berliner Gerichte und Strafverfolgungsbehörden beteiligen.

Wichtig ist, dass PEBB§Y lediglich eine Richtschnur für die Personalzuteilung an einzelne Behörden darstellen kann und soll. Methodisch beruht PEBB§Y auf durchschnittlichen Gegebenheiten, so dass nicht erwartet werden kann, dass alle örtlichen Besonderheiten einzelner Gerichte Strafverfolgungsbehörden abgebildet werden. Solche Besonderheiten müssen aber bei der individuellen Personalzumessung natürlich berücksichtigt werden. PEBB§Y dient auch nicht dazu, die zumutbare Arbeitsbelastung der einzelnen Bediensteten zu bestimmen. Diese im Auge zu haben, bleibt vorrangig Aufgabe der Präsidien und Behördenleitungen, die alle Geschäfte nach pflichtgemäßem Ermessen und Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Personen zu verteilen haben. PBEBB§Y kann insofern allenfalls eine Richtschnur sein.

Auch ist es nicht zu vermeiden, dass sich in bestimmten Bereichen Berechnungen ergeben, die als nicht passend oder gar ungerecht empfunden werden. Dies gilt insbesondere, sofern sich durch Gesetzesänderungen oder Änderungen im Prozessverhalten von Beteiligten Mehraufwände ergeben, die im Rahmen der Ermittlung der Basiszahlen (noch) nicht berücksichtigt werden konnten. Die Pensenkommission prüft daher fortlaufend, ob Basiszahlen angepasst werden müssen. Solche Anpassungen können indes immer nur auf Grundlage mathematisch-analytischer Erkenntnisse vorgenommen werden und erfolgen nur dann, wenn tatsächlich mengenmäßig relevante Auswirkungen auf die rechnerischen Personalbedarfe zu gewärtigen sind. Um eine bundesweite Vergleichbarkeit der Besetzungsverhältnisse zu erhalten, erfolgten diese Fortschreibungen einheitlich durch die Pensenkommission.

Eine vollständige Überprüfung des PEBB§Y-Systems wird nicht vor dem Jahr 2027 stattfinden. Die Planungen für diese nächste PEBB§Y-Vollerhebung sind indes bereits angelaufen. Wir werden im VOTUM hierzu zu gegebener Zeit weiter berichten. Bereits jetzt werben wir aber dafür, dass sich alle Kolleginnen und Kollegen mit PEBB§Y auseinandersetzen und – sofern ihre Behörde an der nächsten Erhebung teilnimmt – sich aktiv an der Aufschreibung beteiligen. Bei der PEBB§Y-Fortschreibung 2014 hatten einzelne Richter von einer Beteiligung Abstand genommen, was bezogen auf die Senate der Oberlandesgerichte und die Kammern der Landgerichte z.T. dazu führte, dass die Verfahren des gesamten Senats bzw. der gesamten Kammer mangels valider Aufschreibung des vollständigen zeitlichen Arbeitsanfalls im Richterbereich nicht gewertet werden konnten. Dies ist mehr als misslich, denn an den empirisch ermittelten Basiszahlen muss sich die Justiz gegenüber den Haushaltsgesetzgebern regelmäßig festhalten lassen. Zum Einsatz für eine auskömmliche Personalausstattung der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden gehört daher auch ein Einsatz der Kolleginnen und Kollegen im Rahmen der PEBB§Y-Erhebungen.

 

Dr. Patrick Bömeke