Wir empfehlen Ihnen auch in diesem Jahr, Besoldungswiderspruch zu erheben.

Wir empfehlen Ihnen auch in diesem Jahr, Besoldungswiderspruch zu erheben.
Zusätzlich empfehlen wir, sicherheitshalber einen gesonderten Antrag auf Gewährung der Hauptstadtzulage zu stellen.
Beigefügt erhalten Sie einen aktualisierten Musterwiderspruch für das Jahr 2025. In ihm ist die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner A-Besoldung in den Jahren 2009-2020 berücksichtigt. Der Widerspruch muss bei der für Sie zuständigen Stelle bis zum 31. Dezember 2025 eingegangen sein.
Außerdem finden Sie nebenstehend ein Muster für einen Antrag auf Gewährung der Hauptstadtzulage für das Jahr 2025. Derzeit ist unklar, ob neben dem Besoldungswiderspruch, der die Nichtgewährung der Hauptstadtzulage bereits anspricht, ein gesonderter Antrag auf deren Gewährung erforderlich ist, da dies in der beamtenrechtlichen Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt ist. Wir empfehlen den Antrag vorsorglich. Dieser Antrag muss bei der Zentralen Besoldungs- und Vergütungsstelle der Justiz bis zum 31. Dezember 2025 eingegangen sein. Nach der erwartbaren Ablehnung des Antrags mit der Begründung, es mangele an einer gesetzlichen Grundlage, muss binnen eines Monats hiergegen Widerspruch erhoben werden. Auch hierfür finden Sie nebenstehend ein Muster. Der Widerspruch sollte mit der Anregung der Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens verbunden werden.
Vor dem Hintergrund der Anforderungen an eine hinreichende Geltendmachung der Alimentationsansprüche regen wir ungeachtet der zukunftsbezogenen Formulierung von Widerspruch und Antrag vorsorglich an, die Ansprüche jährlich geltend zu machen. Denn das OVG Berlin-Brandenburg hat der mehrjährigen Geltung eines Besoldungswiderspruchs nach Erlass einer Besoldungsanpassungsgesetzes eine Absage erteilt.
Mit kollegialen Grüßen vom DRB Berlin
Dr. Patrick Bömeke
Dr. Daniel Uhlig
Dr. Stefan Schifferdecker