Berlin in Zugzwang.

Berlin in Zugzwang.
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung steht Berlin vor der Aufgabe, seine Besoldung für die nächsten Jahre verfassungsgemäß neu zu justieren. Der vorliegende Gesetzentwurf geht erste Schritte, bleibt aber hinter den Entwicklungen in Bund, Schleswig-Holstein und Hessen deutlich zurück. Der DRB Berlin fordert deshalb, die Bundesbesoldung als Orientierungswert heranzuziehen.
Berlin muss reagieren
Berlin ist das Bundesland, das das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. September 2025 direkt zur Besoldungskorrektur verpflichtet hat. Immer noch nicht vollständig geklärt ist, welche Auswirkungen die Entscheidung auf die derzeitige und künftige Besoldung haben wird (zum Reparaturgesetz siehe den Artikel auf ↗ S. 30). Das Berliner Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026/2027 (BerlBVAnpG) wurde als Fraktionsantrag ins Abgeordnetenhaus eingebracht (Drucksache 19/3188). Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses hat am 13. Mai 2026 den Gesetzentwurf beraten. Die dritte Lesung soll dem Vernehmen nach noch im Juni erfolgen. Sofern das Gesetz noch im Juni verkündet wird, ist eine rückwirkende Auszahlung ab April 2026 mit den Augustbezügen realistisch. Der Gesetzentwurf sieht (rückwirkend zum 1. April 2026) eine Erhöhung der Grundgehälter sowie Amt- und Stellenzulagen um 3,8 % vor. Zum 1. März 2027 würde dann eine lineare Erhöhung um weitere 2 % erfolgen. Damit zöge Berlin die TV-L-Erhöhung für 2028 schon auf das Jahr 2026 vor.
Viele Fragen bleiben offen
Auch wenn das ein Schritt in die richtige Richtung ist, mag bezweifelt werden, ob hiermit verfassungsmäßige Verhältnisse hergestellt werden können. Berechnungen, welche die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Mindestalimentation und zur daraus abgeleiteten Stufung der Besoldung adressierten, lassen sich dem Entwurf nicht im Ansatz entnehmen. Öffentlich äußert sich die Senatsverwaltung für Finanzen auch nur sehr verhalten dazu, welche Konsequenzen sie für die Jahre ab 2021 und für die Zukunft aus der Entscheidung des BVerfG ziehen will. Gerade die Äußerungen des Finanzstaatssekretärs Schyrocki im Mai im Abgeordnetenhaus waren vage und blieben, was die künftige Entwicklung der Besoldung betrifft, völlig unkonkret.
Insbesondere der Bund, Schleswig-Holstein und Hessen haben ihre Hausaufgaben schon besser gemacht. Den größten Sprung macht der Bund mit dem Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026, zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Danach wird es für 2026 Besoldungserhöhungen zwischen 9 % und 16 % geben. Die R-Besoldung Bund wird danach um fast 10 % über dem Berliner Niveau liegen.
Andere Länder ziehen davon
Auch Schleswig-Holstein geht in die Offensive und verfolgt ebenfalls einen Ansatz, der über die bisher vorgelegten Anpassungsgesetze hinausgeht: Das Land wird die Grundgehälter rückwirkend zum 1. Januar 2025 um 3,2 % erhöhen. Rückwirkend zum 1. Januar 2026 sollen die Bezüge dann noch einmal um 4 % und zum 1. Januar 2027 um weitere 3,8 % steigen. Für die R-Besoldung bedeutet das aktuell einen Vorsprung von ca. 1,8 %, ab 2027 aber von mehr als 3,5 %.
Schließlich schreitet auch Hessen deutlich energischer voran. Das Land verhandelt Tarifverträge eigenständig und hat am 27. März 2026 einen eigenen Abschluss erzielt. Der Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für 2026 und 2027 befindet sich bereits im Hessischen Landtag; die erste Lesung fand am 19. Mai 2026 statt. Das Gesetz soll das Tarifergebnis zeitgleich mit den Tarifbeschäftigten ab 1. Juli 2026 auf den Beamtenbereich übertragen – eine Erhöhung um 3,02 %. Zum 1. Oktober 2027 soll dann eine Erhöhung um weitere 2,8 % folgen. Damit läge die R-Besoldung in Hessen aktuell etwa 3 % über der Berliner Besoldung und im kommenden Jahr sogar fast 4 % darüber.
Bundesbesoldung als Maßstab
Von der Idee, künftig eine Besoldung auf dem Niveau der Bundesbesoldung zu haben, scheinen sich die politischen Akteure in Berlin daher aktuell vollständig verabschiedet zu haben.
Auch hier gilt aber: Wir bleiben dran! Sollte der Senat meinen, er könne es bei Nachberechnungen für die Zeit bis 2020 belassen (zum Reparaturgesetz siehe den Artikel auf ↗ S. 30) und dann erneut auf Zeit spielen, wird er mit erheblichem Gegenwind rechnen müssen. Wir fordern, die Tabellensätze der Bundesbesoldung als Orientierungswert heranzuziehen, da letztlich nur so die Wettbewerbsfähigkeit der Berliner Besoldung sichergestellt und verfassungsmäßige Verhältnisse geschaffen werden können.
Dr. Patrick Bömecke