Pressearbeit der Staatsanwaltschaft im Spannungsfeld zwischen Informationspflicht und Persönlichkeitsrechten
von Rechtsanwalt Mirko Röder, Berlin
Zu diesem Thema hatte die Juristische Gesellschaft zu Berlin im 150. Jahr ihres Bestehens am 7. Oktober 2009 zu einer Vortragsveranstaltung in das Kammergericht eingeladen. Der Präsident der Juristischen Gesellschaft zu Berlin, Prof. Dr. Klaus Geppert, konnte eine Vielzahl von Vertretern der Staatsanwaltschaft, der Richterschaft, aber auch aus den Reihen der Verteidigung begrüßen.
Der Referent, Herr Generalbundesanwalt a. D. Kay Nehm, ging zunächst anerkennend auf das Jubiläumsjahr der Juristischen Gesellschaft ein: Deren Gründer war ein Redakteur der damaligen Potsdamer Gerichtszeitung, der wohl im Jahre 1859 nicht auf ein so langes Leben der Gesellschaft zu hoffen gewagt habe.
Nehm thematisierte dann das Prinzip der Unschuldsvermutung, zu dem sich die öffentliche Berichterstattung über spektakuläre Strafverfahren häufig in Widerspruch setze: Bereits unmittelbar nach Bekanntgabe einer Festnahme durch die Polizei entwickelten Medienberichte teilweise die Wirkung eines mittelalterlichen Prangers. Er hob demgegenüber ausdrücklich die Funktion der Pressefreiheit (Artikel 5 GG) sowie die Wächterfunktion der sogenannten Vierten Gewalt, nämlich der Medien, hervor. Hinsichtlich der sogenannten Verdachtsberichterstattung äußerte er sich äußerst kritisch, verwies jedoch auch darauf, dass der Beschuldigte keinen Anspruch darauf habe, dass das Ermittlungsverfahren in all seinen Abschnitten in aller Stille abgewickelt würde.
Eine datenschutzrechtliche „Sollbruchstelle“ erkannte Nehm wohl zurecht auch bei der Polizei bzw. den Landeskriminalämtern: Er verwies in diesem Zusammenhang auch auf einen erheblichen Konflikt, den er selbst hatte austragen müssen, als er im Jahre 2006 – noch im Amt des Generalbundesanwalts – mit dem Brandenburgischen Landesinnenminister zum Stichwort „Anfangsverdacht“ in einem Aufsehen erregenden Potsdamer Verfahren erheblich aneinander geriet. Die interessierte Fachöffentlichkeit schien sich hieran noch gut zu erinnern - jedenfalls war dies den Reaktionen des Auditoriums im Kammergericht zu entnehmen.
Insgesamt kritisch bewertete Nehm die Medienlandschaft, auch wenn er einräumte, dass es in einigen überregionalen Zeitungen bzw. Wochenmagazinen hoch kompetente Fachberichterstatter gebe, mit denen es sich, auch aus seiner Sicht, durchaus lohne, einmal ein Hintergrundgespräch zu führen. Insgesamt erkannte er eine Tendenz dahin, dass die Staatsanwaltschaft mehr und mehr zum Getriebenen der Medienmaschinerie geworden sei. Allerdings ermahnte er auch die Verteidigung, vor den Medien nicht den Kopf in den Sand zu stecken, sondern aktiv die Rechte, insbesondere die Persönlichkeitsrechte, des Beschuldigten in der Öffentlichkeit wahrzunehmen und ihnen Geltung zu verschaffen.
Rein rechtlich seien die Rahmenbedingungen einer Presseberichterstattung in den Landespressgesetzen i. V. m. § 475 StPO abschließend geregelt. Weitergehende Regelungen seien aus seiner Sicht nicht angezeigt. Insbesondere hielt Nehm etwa die Forderung für abwegig, die aus dem Auditorium seitens eines presserechtlichen Kollegen vorgetragen wurde, eine Pflicht einzuführen, dass Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft vorab der Verteidigung zugänglich gemacht werden müssten. Auch ein Rechtsmittel gegen Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft einzuführen läge aus seiner Sicht neben der Sache.
Mehrfach ging Nehm auch auf presserechtliche Problemstellungen im Zusammenhang mit dem sogenannten „Mannesmann-Verfahren“ sowie der medialen Darstellung polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Aktivitäten gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Post AG, Klaus Zumwinkel, ein.
Nach seinem äußerst kurzweiligen Vortrag entspann sich eine lebhafte Diskussion mit dem Auditorium. Der Präsident des Landgerichts Dr. Pickel verwies auf die vielfältigen, auch zivilrechtlichen, Möglichkeiten, die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten in jedem Verfahrensstadium wahrzunehmen. Der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Steltner legte sehr anschaulich dar, wie sich die ganze Problematik in der täglichen Praxis an der juristischen Front in seiner ganzen Komplexität darstellt, und konnte sich hierbei der Zustimmung des früheren Generalbundesanwalts sicher sein.
Generalstaatsanwalt Rother verwies eindringlich und sehr plastisch auf den sehr schmalen Grat, auf dem sich alle Beteiligten bewegen, wenn etwa zahlreiche Medienvertreter anfragten, ob ein Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Prominenten geführt werde. Rother verwies darauf, dass die Staatsanwaltschaft zur wahrheitsgemäßen Beantwortung verpflichtet sei - aber auch nicht zu mehr. In der Praxis sehe das so aus, dass eine entsprechende Medienanfrage lediglich mit einem klaren Ja oder einem klaren Nein beantwortet werden könne.
Nehm forderte sodann abschließend, dass man zumindest erwägen sollte, ein Instrumentarium zur Handhabung unzulässiger Kontakte von Amtsträgern mit Medienvertretern zu schaffen. Er selbst habe jedenfalls in seiner langjährigen Praxis den Eindruck bekommen, anfragende Pressevertreter wären häufig bereits umfassend informiert und wollten ihre Informationen lediglich vom Behördenleiter oder Pressesprecher zum Zwecke des Zitierens autorisiert bekommen.
Unter dem Strich war diese Veranstaltung der Juristischen Gesellschaft äußerst praxisnah und lebhaft, wobei insbesondere das verdienstvolle Engagement des Gastreferenten hervorzuheben ist.